StGH 2018/143
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. März 2019, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Markus Wille als Richter sowie Dr. Tobias Wille als Schriftführer
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: E
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 23. Oktober 2018, 12 RS.2017.140-39
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20‘000.00)
zu Recht erkannt:
1. Die Individualbeschwerde wird hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 3. und 4. zurückgewiesen.
2. Der Individualbeschwerde wird hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. sind durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 23. Oktober 2018, 12 RS.2017.140-39, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
3. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2‘125.00 tragen die Beschwerdeführer.
1. Dem vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren liegt ein ungarisches Strafrechtshilfeersuchen vom 19.04.2017 (12 RS.2017.140-2) zugrunde. Der Staatsgerichtshof war mit dem gleichen Rechtshilfesachverhaltskomplex schon im Rahmen der StGH-Verfahren zu 2016/9 und 2017/94 befasst.
2. Dieses Rechtshilfeersuchen ist im Zusammenhang mit dem bei der Oberstaatsanwaltschaft Budapest behängenden Strafverfahren zu Nr. 60100-206/2015 gegen D (nunmehr Beschwerdeführer zu 3.) wegen des Verdachts des Betruges zum Nachteil des Haushaltes der EU nach § 396 des ungarischen StGB und der Geldwäscherei nach § 399 des ungarischen StGB, E (nunmehr Beschwerdeführer zu 4.) wegen des Verdachts des Betruges zum Nachteil des Haushaltes der EU nach § 396 des ungarischen StGB und F wegen des Verdachts des Betruges zum Nachteil des Haushaltes der EU nach § 396 des ungarischen StGB ergangen. Dabei geht es gemäss Rechtshilfeersuchen um folgenden Sachverhalt:
„Die ungarischen Unternehmen G und H haben zwischen dem 07.03.2011 und dem 02.08.2012 fünf Mal an einer Ausschreibung zur Beschaffung von verschiedenen Werkzeugmaschinen unter Mitfinanzierung durch die EU teilgenommen. Die Anfragen wurden positiv beschieden, und es kam zum Abschluss von Förderverträgen, die unter anderem von F unterzeichnet wurden. Der Ankauf der Maschinen erfolgte nicht direkt vom Hersteller J GmbH, sondern über die K Europe Holding GmbH bzw. die C Anstalt (C), Vaduz. Die Maschinen wiesen beim Verkauf von der J GmbH an die K Europe Holding GmbH folgende Werte/Verkaufspreis auf:
GOP 2.1.1-09/K-2010-0028 – 361‘157.75 EUR
GOP 2.1.1-11/B-2011-0071 – 160‘213.95 EUR
GOP 2.1.1-11/B-2011-0092 – 247‘196.50 EUR
GOP 2.1.1-11/B-2012-0022 – 247‘196.50 EUR
GOP 2.1.1-11/B-2012-0022 -339‘125.00 EUR
Die Maschinen hätten auch direkt beim deutschen Händler angekauft werden können, wurden aber, um einen höheren Betrag an EU-Fördergeldern zu erzielen, von der C angekauft. Die Kauverträge wurden zwischen der C, welche durch D und E vertreten wurde, und den G und H -Firmen, die durch F bzw. L vertreten wurden, abgeschlossen. Die C hat für die Maschinen nachfolgende Beträge in Rechnung gestellt:
GOP 2.1.1-09/K-2010-0028 EUR 649.100
GOP 2.1.1-11/B-2011-0071 EUR 284.850
GOP 2.1.1-11/B-2011-0092 EUR 410.000
GOP 2.1.1-11/B-2012-0022 EUR 410.00
GOP 2.1.1-11/B-2012-0022 EUR 545.000
Aufgrund der Förderverträge wurden von der Nationalen Entwicklungsagentur basierend auf den überhöhten Kaufpreisen folgende EU-Förderbeiträge an die G und H -Firmen ausbezahlt:
Der Restbetrag wurde an die Leasingfirmen ausbezahlt. Die G und H -Firmen bzw. die Leasingfirmen haben Kaufpreiszahlungen an die C gemäss deren Rechnungen geleistet.
In vier Tranchen wurden im Zeitraum vom 26.03.2014 bis zum 02.04.2014 auf ein Konto des D bei der M Bank Gelder überwiesen und zwar wie folgt:
26.03.2014 auf das CHF-Konto Nr. ***: CHF 193‘793.01
28.03.2014 auf das SEK-Konto Nr. ***: SEK 2‘742‘362.48
31.03.2014 auf das NOK-Konto Nr. ***: NOK 2‘351‘655.13
02.04.2014 auf das EUR-Konto Nr. ***: EUR 250‘000.00
Die Überweisungen 1-3 erfolgten von Konten der A Stiftung bei der N Bank, Vaduz (CHF-Konto ***, das SEK-Konto *** und das NOK-Konto ) und einem Konto der C ebenfalls bei der N Bank, Vaduz (). Der auf die Konten des D überwiesene Betrag deckt sich nahezu mit dem Betrag, der als Fördergelder ausgereicht wurde.
Gestützt auf den geschilderten Sachverhalt besteht gegen D, E und F der Verdacht des Betruges zum Nachtteil des Haushaltes der EU nach § 396 des ungarischen StGB, gegen D auch der Verdacht der Geldwäscherei nach § 399 des ungarischen StGB.”
3. Mit Schreiben vom 27.03.2018 (ON 15) teilte die ersuchende Behörde ergänzend mit, dass der Rechtsgrund der Überweisungen auf das Konto des D nicht bekannt sei. Aus diesem Grund könne nicht gesagt werden, ob die Zahlungen mit dem geschilderten Sachverhalt im Zusammenhang stünden. Weiter liege eine Geldwäscherei gemäss ungarischem StGB nur dann vor, wenn die Gelder aus einer Straftat stammten. Erwiesen sei, dass die Gelder in der Höhe der Förderbeiträge letztlich auf Konten des D überwiesen wurden, jedoch müsse geklärt werden, aus welcher wirtschaftlichen Tätigkeit diese stammten. Die ersuchende Behörde schränkte den Zeitraum für die Edition von Kontoübersichten auf den Zeitraum ab dem 01.01.2010 ein.
4. Gestützt auf das genannte Rechtshilfeersuchen erliess das Landgericht am 16.05.2018 einen Urkundeneditionsbeschluss (ON 18), der, soweit hier wesentlich, wie folgt begründet wurde:
Der im Rechtshilfeersuchen mitgeteilte Sachverhalt, von dessen Richtigkeit das Rechtshilfegericht grundsätzlich auszugehen habe, enthalte ausreichend konkrete Verdachtsmomente zumindest der Begehung einer strafbaren Handlung nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB und der Geldwäscherei nach § 165 StGB. Gemäss dem mitgeteilten Sachverhalt sollten die Maschinen von der K über die C an die G und H -Firmen nach Ungarn verkauft und geliefert worden sein, wobei die C die Verkaufspreise im Vergleich zum Ankaufspreis von der K gegenüber den G und H -Firmen quasi verdoppelt habe. Die von den G und H -Firmen vereinnahmten Geldbeträge, die im Zeitraum vom Juli 2011 bis Dezember 2012 eingelangt seien, seien in betragsmässig fast identischem Umfang im März und April 2014 von Konten der A Stiftung und der C bei der N Bank auf Konten, die D persönlich zuzurechnen seien, weiterüberwiesen worden. Es bestehe der Verdacht, dass diese Fördergelder betrügerisch erlangt worden seien, d.h. der Kaufpreis künstlich erhöht worden sei, um höhere Fördergelder zu generieren, welche letztlich über die C bzw. A Stiftung an D geflossen seien. All dies begründe zumindest einen genügenden Anfangsverdacht des schweren Betruges (Erschleichung von EU Fördergeldern), durch welchen ein besonders grosser Schaden herbeigeführt worden sei. Weiter bestehe der Verdacht, dass die betrügerisch erlangten Gelder von Konten der G und H -Firmen über solche der A Stiftung und der C auf ein Konto des D geflossen seien, um deren Herkunft zu verschleiern. Es bestehe daher auch der Verdacht der Geldwäscherei hinsichtlich D gemäss § 165 StGB.
5. Mit Schreiben vom 01.06.2018 (ON 21) übermittelte die N Bank AG entsprechende Unterlagen.
Mit Schreiben vom 20.06.2018 (ON 29) hat die N Bank AG mitgeteilt, dass gegen die Ausfolgung der Unterlagen keine Einwände erhoben werden.
6. Nach der am 14.08.2018 erfolgten Ausfolgungstagsatzung (ON 32) erliess das Landgericht mit Datum vom 30. August 2018 folgenden Ausfolgungsbeschluss (ON 33):
„Die gestützt auf den Beschluss vom 16.05.2018 (ON 18) von der N Bank herausverlangten und beschlagnahmten und mit Schreiben vom 01.06.2018 (ON 21 samt Beilagen) übermittelten Unterlagen zum CHF-Konto ***, SEK-Konto *** und NOK-Konto *** der A Stiftung [Beschwerdeführerin zu 1.] und des Kontos *** der C Anstalt [Beschwerdeführerin zu 2.] werden an die ersuchende Behörde übermittelt.
Die Leistung der erbetenen Rechtshilfe erfolgt mit folgenden Auflagen: Die übersandten Akten und Gegenstände dürfen im ersuchenden Staat weder zu Beweis- oder Erhebungszwecken wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Rechtshilfebewilligung nicht erstreckt, noch zu Beweis- oder Erhebungszwecken, wegen einer oder mehrerer für sich allein nicht der Rechtshilfe unterliegenden Handlungen verwendet werden. Hierunter fallen sämtliche politisch und militärisch strafbaren Handlungen; ferner fiskalisch strafbare Handlungen vor dem Fiskaljahr 2016. Unter fiskalisch strafbaren Handlungen sind Handlungen zu verstehen, die in der Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Aussenhandel bestehen.
Bei einer Änderung der rechtlichen Würdigung der der Rechtshilfe zugrunde liegenden Handlungen oder bei Anwendung anderer als der ursprünglich angenommenen strafgesetzlichen Bestimmungen darf die Verwendung der übermittelten Akten und Gegenstände nur insoweit erfolgen, als die Rechtshilfe auch unter den neuen Gesichtspunkten zulässig wäre.“
7. Die gegen diesen erstgerichtlichen Ausfolgungsbeschluss (ON 33) von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde vom 17.09.2018 (ON 34) wies das Obergericht mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 hinsichltich den Beschwerdeführern zu 3. und 4. zurück; im Übrigen gab es der Beschwerde keine Folge (ON 39).
Dies wurde wie folgt begründet:
7.1. In prozessualer Hinsicht erwog das Obergericht Folgendes:
Dem im ausländischen Strafverfahren Beschuldigten komme die Beschwerdelegitimation nach Art. 58d Bst a RHG ebenso wenig zu wie dem wirtschaftlich Berechtigten einer von der Rechtshilfehandlung betroffenen juristischen Person (so der OGH in LES 2011, 177). Die gegenständliche Beschwerde sei deshalb als unzulässig zurückzuweisen, soweit sie von D und E erhoben worden sei.
Was die gelöschte A Stiftung anbelange, so habe der Verwahrer von deren Unterlagen, Mag. B, ebenfalls nicht als beschwerdelegitimiert angesehen werden können. Vielmehr hätte es dazu der Bestellung eines Kurators (StGH 2008/118, StGH 2009/200) bzw. Beistandes (StGH 2014/64, LES 2015, 64 [68 f., Erw. 3.6]) bedurft. Dabei habe sich hier die Einleitung eines entsprechenden Verbesserungsverfahrens erübrigt, zumal Mag. B in seiner vormaligen Funktion als Stiftungsrat der A Stiftung von deren Löschung habe Kenntnis haben müssen und deshalb angesichts jener Organstellung das Erforderliche von sich aus hätte vorkehren müssen. Die Frage der ordnungsgemässen Vertretung bzw. der Beschwerdelegitimation der A Stiftung habe jedoch letztlich auf sich beruhen können, wäre doch – wie nachstehend noch zu zeigen sein werde – deren Rechtsmittel auch bei einer inhaltlichen Behandlung zum Scheitern verurteilt gewesen.
7.2. Soweit die gegenständliche Beschwerde namentlich von der von den angefochtenen Beschlagnahme- und Ausfolgungsbeschlüssen direkt betroffenen C AG erhoben worden und somit ohne weiteres zulässig sei (Art. 58c Abs. 1 und Art. 58d lit. a RHG), gelte was folgt:
Im vorliegenden Fall habe die Vorinstanz die für die Strafrechtshilfe von der Rechtsprechung etablierten Rechtsgrundsätze korrekt angewendet und zwar knapp, aber nachvollziehbar begründet. Kurz zusammengefasst würden die bei der N-Bank beschlagnahmten Kontounterlagen der A Stiftung und der C Anstalt bei gleichzeitigem Spezialitäts- und Fiskalvorbehalt im Sinne von Art. 52 Abs. 4 RHG an die ersuchende Oberstaatsanwaltschaft Budapest zwecks Verwendung im dortigen Strafverfahren gegen die nunmehrigen Beschwerdeführer zu 1. und 2. sowie gegen F zur Verfolgung des diesen zur Last gelegten Subventionsbetruges zum Nachteil der EU und hinsichtlich D zusätzlich wegen Geldwäscherei übermittelt, welche Delikte – umgelegt auf das hiesige Recht – auch in Liechtenstein strafbar wären. Auch die erforderliche, aber hinreichende abstrakte Beweiseignung der auszufolgenden Bankunterlagen sei im angefochtenen Beschluss ON 33 plausibel dargetan worden.
7.3. Ergänzend sei zur Beschwerde ON 34 entsprechend deren Gliederung noch Folgendes auszuführen:
7.3.1. Dass das ungarische Strafverfahren von der „zentralen Ermittlungshauptabteilung der Hauptdirektion Kriminalwesen des nationalen Steuer- und Zollamtes“ geführt werde, ändere nichts daran, dass hier die Oberstaatsanwaltschaft Budapest als ersuchende Behörde fungiere. Entgegen dem Beschwerdevorbringen handle es sich dort um kein „Steuer- bzw. Abgabenverfahren“; der inkriminierte Förderbetrug zum Nachteil der EU stelle kein Fiskaldelikt dar. Zudem habe die zuständige Rechtshilferichterin des Landgerichtes gegenüber der Oberstaatsanwaltschaft der Hauptstadt Budapest mit Schreiben vom 03.08.2017 im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Ersuchen um Übermittlung von Steuererklärungen des D und der A Stiftung/C Anstalt für das Steuerjahr 2014 explizit auf den diesbezüglichen Fiskalvorbehalt hingewiesen. Nachdem nun im Spruch des angefochtenen Ausfolgungsbeschlusses ON 33 dieser Fiskalvorbehalt nochmals bekräftigt worden sei, dürfe mit Fug angenommen werden, dass sich die ungarischen Strafverfolgungsbehörden daran halten und die gegenständlichen Kontounterlagen nicht etwa dazu zweckentfremden würden, um D wegen Steuerhinterziehung oder dergleichen zu verfolgen.
Es könne auch keine Rede davon sein, dass die Oberstaatsanwaltschaft Budapest „quasi als Feigenblatt“ vorgeschoben worden wäre. Letztere stelle aber zweifellos eine Behörde im Sinne von Art. 50 Abs. 2 (recte) RHG dar, wie die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss zutreffend erwogen habe.
7.3.2. Sollte das mit „Unrichtige rechtliche Beurteilung aufgrund unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen“ betitelte Beschwerdevorbringen auf eine Art „Beweisrüge“ abzielen, so würden die Beschwerdeführer das Wesen des im Rechtshilfeverfahren geltenden völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes verkennen (Verweis auf OGH in 2011, 130 und StGH in LES 2003, 243). In casu habe aber das Erstgericht gar keine Veranlassung gehabt, die durchaus schlüssige Sachverhaltsdarstellung im gegenständlichen Rechtshilfeersuchen „richtigzustellen“. Die ungarischen Strafverfolgungsbehörden gingen davon aus, dass die hiesige C Anstalt lediglich deshalb zwischengeschaltet worden sei, um durch einen – wirtschaftlich unbegründet – erhöhten Kaufpreis ungerechtfertigte Förderbeiträge zu erschleichen. Immerhin räumten die Beschwerdeführer selbst ein, dass es sich bei den in Ungarn Verdächtigten D und E um die wirtschaftlich Berechtigten der C gehandelt habe bzw. immer noch handle. Es möge auch sein, dass die C vor dem EU-Beitritt Ungarns für die K bzw. deren „Vorgängerunternehmen“ als eine Art „Türöffner“ für den ungarischen Markt gedient haben möge, doch sollte diese Funktion seit der EU-Mitgliedschaft Ungarns eigentlich obsolet geworden sein angesichts der Grundfreiheiten des europäischen Binnenmarktes.
Die von den Beschwerdeführern bereits mit ihrer Äusserung ON 30 vorgelegten Urkunden, mit welchen sich die Vorinstanz im angefochtenen Ausfolgungsbeschluss ON 33 freilich nicht näher auseinandergesetzt habe, taugten nicht als parate Beweismittel zur Widerlegung der Sachverhaltsdarstellung im gegenständlichen Rechtshilfeersuchen im Sinne der StGH-Judikatur (publiziert in LES 2003, 243). So datiere der Auslands-Vertretungs-Vertrag zwischen der K Vertriebs GmbH/K, ***, und der C Anstalt, damals domiziliert in ***, vom 03.02.1995, wogegen es hier um den Zeitraum Juni 2011 bis April 2014 gehe (siehe Herausgabe- und Beschlagnahmebeschluss ON 18). Zwar sei der von den Beschwerdeführern weiter in Kopie vorgelegte Vertriebsvertrag zwischen der K Europe Holding in *** und der C Anstalt in 9490 Vaduz vom 03.04.2007 nach dem EU-Beitritt von Ungarn am 01.05.2004 abgeschlossen worden, doch schliesse dies illegale Nebengeschäfte der C auch ohne Wissen der K Europe Holding GmbH nicht aus. Dies auch vor dem Hintergrund, dass das Exklusivvertragsverhältnis der K mit C für das Vertragsgebiet Ungarn einvernehmlich zum 30.03.2007 beendet und in der Folge auf 500 näher bestimmte Kunden beschränkt worden sei. So erscheine es durchaus vorstellbar, dass die Organe der C das reduzierte Provisionsgeschäft mit K durch überhöhte Wiederverkaufspreise zwecks Erschleichung von Fördergeldern gleichsam zu „kompensieren“ versucht haben könnten. Ohne an dieser Stelle darüber weiter zu spekulieren, sei doch zu konstatieren, dass das Vertragsverhältnis der C mit der K die Sachverhaltsdarstellung im gegenständlichen Rechtshilfeersuchen keineswegs widerlege. Erst recht gelte dies für die von den Beschwerdeführern vorgelegten Vernehmungsprotokolle des Landgerichtes zu 12 UR 2014.243-ON 68 und 69, seien doch die Aussagen der beiden Verdächtigen D und E naturgemäss mit Vorsicht zu werten und sei die diesbezügliche Beweiswürdigung in dem dem gegenständlichen Rechtshilfeverfahren zugrunde liegenden ungarischen Strafverfahren den dortigen Strafverfolgungsbehörden bzw. Gerichten zu überlassen. Von paraten Bescheinigungsmitteln zur Widerlegung des Rechtshilfesachverhalts könne hier jedenfalls keine Rede sein.
Das eben Gesagte gelte mutatis mutandis auch für die Konten der (mittlerweile gelöschten) A Stiftung bei der N-Bank bzw. die dazu beschlagnahmten Unterlagen für den Zeitraum Juni 2011 bis April 2014 (ON 18). Zum einen habe gerade die von den Beschwerdeführern eingeräumte Vermischung von Geschäftsvermögen der C Anstalt mit angeblich privaten Ersparnissen des D auf demselben Konto dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet, wenngleich die von den Beschwerdeführern angeführte „Steueroptimierung“ hier noch unter den Fiskalvorbehalt fallen würde. Aufgrund der Sachverhaltsdarstellung im gegenständlichen Rechtshilfeersuchen, von welcher nach dem völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz auszugehen sei, seien jedoch in die am 18.03.2009 neu errichtete A Stiftung nicht nur sog. „Schwarzgelder“ eingebracht, sondern später eben auch betrügerisch erlangte Fördergelder eingeschleust worden, welche dann nach der ungarischen Verdachtslage auf das Konto von D bei der M Bank in Budapest weitertransferiert worden seien. Dass D dabei die ungarische Steueramnestie für nicht deklarierte Vermögenswerte im Ausland in Anspruch genommen haben wolle, schliesse einen kriminellen Ursprung dieser Vermögenswerte nicht aus. Vielmehr eigne sich eine solche Steueramnestie geradezu ideal zur (vermeintlichen) Legalisierung auch von Mitteln deliktischer Herkunft.
Ob im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Juli 2011 bis April 2014 tatsächlich kontaminierte Vermögenswerte an die A Stiftung zur N-Bank geflossen seien und von dieser zu D bei der M Bank in Budapest weitertransferiert worden seien, werde die Auswertung der hier beschlagnahmten Kontounterlagen zu ON 21 im ungarischen Strafverfahren weisen müssen, was den dortigen Strafverfolgungsbehörden bzw. Gerichten überlassen werden müsse. An der abstrakten Beweiseignung der verfahrensgegenständlichen Urkunden könne jedenfalls kein Zweifel bestehen. Und wenn D seine angeblich privaten Gelder aus der A Stiftung steuerlich deklariert haben wolle, so sei dies wohl auch vor dem Hintergrund des automatischen Informationsaustauschs in Steuersachen zu sehen, was aber – wie bereits ausgeführt – eine Kontaminierung der betreffenden Vermögenswerte im Sinne eines rechtshilfefähigen Deliktes (hier: Betrug zum Nachteil des Haushaltes der EU nach § 396 des ungarischen StGB) nicht ausschliesse und deshalb die Sachverhaltsdarstellung im gegenständlichen Rechtshilfeersuchen nicht zu widerlegen vermöge.
Was die Überweisung der fraglichen EUR 250‘000.00 von der C Anstalt auf das Konto des D bei der M anbelange, so hätten es die Beschwerdeführer unterlassen, substantiiert darzutun, welche konkreten Dienstleistungen der angeblichen Honorarforderung zugrunde gelegen seien. Abgesehen davon entspreche es in Fällen wie dem vorliegenden durchaus einem üblichen Vorgehen, inkriminierte Transaktionen durch fingierte Dienstleistungsverträge zu kaschieren. Ob dem hier tatsächlich so gewesen sei, sei der Beweiswürdigung der ungarischen Strafverfolgungsbehörden bzw. Gerichte im dortigen Strafverfahren zu überlassen und dürfe dem hier nicht vorgegriffen werden.
Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen werde im gegenständlichen Rechtshilfeersuchen nicht etwa unterstellt, dass die C lediglich „Scheingeschäfte“ abgewickelt hätte. Vielmehr sei ja auch der gegenständlichen Rechtshilfesache ein reales Geschäft zugrunde gelegen, nämlich die Beschaffung von verschiedenen Werkzeugmaschinen durch die ungarischen G und H -Unternehmen, und zwar unter Mitfinanzierung durch die EU. Allerdings habe die Zwischenschaltung der C nach dem Rechtshilfesachverhalt der künstlichen Erhöhung des Kaufpreises gedient, um damit in den Genuss von (insoweit) ungerechtfertigten Fördermitteln zu kommen. Diesen Verdacht vermöge aber auch das von den Beschwerdeführern vorgelegte Privatgutachten der O zur C Anstalt vom 02.10.2015 nicht auszuräumen, ohne darauf im Detail eingehen zu müssen. Denn Letzteres sei wiederum Sache der Beweiswürdigung durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte im ungarischen Strafverfahren. Dies gelte insbesondere für die Frage, ob die Preispolitik der C „stets“, also auch in casu, marktüblich gewesen sei oder eben nicht. Und ob allenfalls „in unlauterer Bereicherungsabsicht bewusst zu hohe Preise fakturiert“ worden seien, sei letztlich eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die wiederum dem ersuchenden Staat (hier: Ungarn) obliege (StGH 2000/28 in LES 2003, 243).
8. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 23. Oktober 2018 (ON 39) erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.11.2018 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 3 und 6 EMRK, insbesondere des Rechts auf Parteiengehör, die Verletzung der Begründungspflicht, die Verletzung der Geheim- und Privatsphäre und Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und die Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge geben und den angefochtenen Beschluss des Obergerichts vollumfänglich aufheben sowie das Land Liechtenstein schuldig sprechen, den Beschwerdeführern die verzeichneten Kosten zu Handen ihrer Rechtsvertreter binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
8.1. Die Rüge der Verletzung von Art. 3 und 6 EMRK – Recht auf ein faires Verfahren, Verletzung des ordre public – wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Gemäss Art. 2 EuRhÜbk könne die Rechtshilfe u.a. verweigert werden, wenn der ersuchende Staat der Ansicht sei, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet sei, die öffentliche Ordnung (ordre public) zu beeinträchtigen.
Der ordre public Liechtensteins werde im gegenständlichen Fall dadurch verletzt, dass die ersuchende Behörde (die Oberstaatsanwaltschaft Budapest) vorgebe, Ermittlungen gegen die Beschwerdeführer zu 3. und 4. zu führen. Bereits das Rechtshilfeersuchen vom 19.04.2017 (ON 2) lasse erkennen, dass nicht die Oberstaatsanwaltschaft Budapest, sondern die „Zentrale Ermittlungshauptabteilung der Hauptdirektion Kriminalwesen des Nationalen Steuer- und Zollamtes“ die gegenständlichen Ermittlungen führe. Gemäss Art. 24 des EuRhÜbk könne jede Vertragspartei bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Behörden bezeichnen, die sie als Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens betrachte. Nur solche Behörden seien überhaupt berechtigt, Rechtshilfeersuchen an andere Vertragsstaaten zu richten (Art. 1 und Art. 14 EuRhÜbk). Gemäss einer Erklärung im Schreiben des ständigen Vertreters Ungarns beim Europarat vom 13.07.1993 (in Kraft seit 11.10.1993) habe Ungarn die gemäss Art. 24 EuRhÜbk berechtigten Justizbehörden als: Gerichte, Staatsanwaltschaften, das Jusitzministerium und den Leitenden Oberstaatsanwalt definiert. Es sei offensichtlich, dass die „Zentrale Ermittlungshauptabteilung der Hauptdirektion Kriminalwesen des Nationalen Steuer- und Zollamtes“ keine Justizbehörde im Sinne des EuRhÜbk sei. Es stelle eine ordre public-widrige Umgehung der zugrunde liegenden Bestimmungen des EuRhÜbk, der EMRK und der liechtensteinischen Verfassung dar, dass ersuchende Behörden zum Schein vorgeben würden, selbst strafrechtliche Ermittlungen im ersuchenden Staat zu führen und gestützt auf das EuRhÜbk Rechtshilfeersuchen an andere Vertragsstaaten richten, wenn sie in Tat und Wahrheit – gewissermassen als Feigenblatt – für eine andere, die tatsächlichen Ermittlungen führende Behörde, auftreten würden. Umso problematischer sei dies, da diese ungarische Behörde ganz offensichtlich ausschliesslich in Fiskalangelegenheiten ermittelnd tätig werde. Es dürfe als gerichtsnotorisch vorausgesetzt werden, dass das Europäische Parlament gegen den Staat Ungarn erst jüngst ein Verfahren zur Überprüfung der Rechtsstaatlichkeit eingeleitet habe. Dort stünden insbesondere Fragen der Gewaltenteilung, der Menschenrechte und des rechtlichen Gehörs auf dem Prüfstand. Es könne nicht angehen, dass Liechtenstein die im internationalen Kontext als höchst problematisch eingestufte rechtsstaatliche Situation in Ungarn ignoriere und unter Berufung auf den „Vertrauensgrundsatz, der die zwischenstaatlichen Beziehungen prägt“ nach dem Prinzip des „maximalen Entgegenkommens“ und des „völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes“ freigiebig Rechtshilfe gewähre, dabei aber letztlich sogar Positionen eigener Souveränität preisgebe.
Art. 50 Abs. 2 RHG verlange klar, dass als Behörde im Sinne des Abs. 1 ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine in Angelegenheiten des Straf- oder Massnahmenvollzuges tätige Behörde anzusehen sei. Sinn und Zweck dieser Bestimmung sei es also, dass die ersuchende Behörde selbst die Ermittlungen führe, dass sie eben selbst tätig sei, wobei das Gesetz annehme, dass ein mit Liechtenstein vergleichbares Ermittlungssystem mit Gerichten (Untersuchungsrichtern) bzw. Staatsanwaltschaften vorhanden sei. Es entspreche dies den internationalen Standards; es handle sich insbesondere um keine Rechtshilfe in einer Verwaltungssache, für die eigene Gesetze gälten. Die Oberstaatsanwaltschaft Budapest verweise jedoch selbst darauf, nicht selbst „tätig“ zu sein, sondern, dass die Ermittlungen eben von der „Zentralen Ermittlungshauptabteilung der Hauptdirektion Kriminalwesen des Nationalen Steuer- und Zollamtes“ geführt würden.
8.2. Die Rüge der Verletzung von Art. 6 EMRK - Recht auf ein faires Verfahren, insbesondere Recht auf Parteigehör - wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das Obergericht führe aus, dass die gelöschte A Stiftung (Beschwerdeführerin zu 1.) im Verfahren vor dem Landgericht und dem Obergericht vertreten durch ihren Verwahrer Mag. B nicht als beschwerdelegitimiert angesehen werden habe können. Vielmehr hätte es dazu der Bestellung eines Kurators bedurft.
Richtigerweise hätte sowohl das Landgericht als auch das Obergericht amtswegig darauf aufmerksam machen müssen, dass eine mangelnde Prozesslegitimation vorliege. In jedem Fall saniere die nachträgliche Bestellung von B als Kurator der A Stiftung das vermeintlich in den Vorinstanzen Versäumte. Alles andere habe einen unerträglichen und überspitzten Formalismus unter Verletzung des Willkürverbots dargestellt.
8.3. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das Obergericht gelange, ausgehend von dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt, selbst unter unmittelbarer Bezugnahme auf die zweifellos paraten Bescheinigungsmittel, nämlich die Kontoauszüge der A Stiftung sowie deren Bilanzen, zu vollkommen unrichtigen und geradezu weltfremden Schlussfolgerungen. Auszugehen sei primär davon, dass, wie im Rechtshilfeersuchen behauptet, im ungarischen Verfahren wegen Geldwäsche ermittelt werde. Dabei sei stets von einer Vortat-bezogenen Geldwäscherei auszugehen. Tatobjekt bei Vortat-bezogener Geldwäscherei (§ 165 Abs. 1 und 2 StGB) sei ein aus der Vortat herrührender Vermögensbestandteil. Tatobjekt sei demnach ein Vermögensbestandteil, den der Täter der strafbaren Handlung durch die Tat erlangt oder für ihre Begehung empfangen habe oder ein Ersatzvermögensbestandteil, in dem sich der Wert des ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögenswertes verkörpere. Noch kein Tatobjekt entstehe etwa aus einem Bestimmungsversuch mit Vorauszahlung für die künftige Deliktsverübung, weil der Bestimmungstäter ( Vortäter) keinen Vermögensvorteil erlangt oder empfangen habe (Kirchbacher in WK, § 165 Rz 5). Genau dies liege im gegenständlichen Fall der A Stiftung vor. Die auf das Konto der A Stiftung nachweislich gelangten Vermögenswerte stammten aus dem Vermögen der C Anstalt, wirtschaftlich seien sie ausschliesslich D zuzurechnen und stammten allesamt aus dem Zeitraum vor 2009. Die gemäss Sachverhaltsangaben vermeintlich inkriminierten Tathandlungen sollten jedoch erst in den Jahren 2011/2012 stattgefunden haben. Die Zuwidmung auf die Konten der A Stiftung sei in grossem zeitlichen Abstand erfolgt, bevor die vermeintlich inkriminierten Geschäftstätigkeiten überhaupt hätten in Betracht gezogen werden können. Das Strafgesetzbuch gehe dabei von einer Kontamination der Vermögensbestandteile aus (Kirchbacher a.a.O., Rz 8). Bei Vermögenswerten, die nachweislich vor dem vermeintlichen Tatzeitpunkt transferiert worden seien, könne es sich ex definitione legis nicht um Vortat-bezogene Vermögenswerte handeln. Der seitens der ersuchenden Behörde geschilderte Sachverhalt finde somit im Hinblick auf die Unterlagen der A Stiftung keinerlei Deckung im dort vorhandenen Tatsachensubstrat. Die Vermögenswerte der A Stiftung stünden schlichtweg in keinem Zusammenhang mit den vermeintlich kriminell erlangten Fördergeldern der europäischen Union. Es sei nochmals ausdrücklich festzuhalten, dass diese erst nach der Abdisponierung von Vermögenswerten zugunsten der A Stiftung auf die Konten der C Anstalt eingebucht worden seien. Es bedürfe keiner vertieften Sachverhaltsprüfung des ersuchten Staates, dass im gegenständlichen Fall die Grundvoraussetzung der Rechtshilfe bezüglich der vermeintlich kontaminierten Vermögenswerte mangels einer Vortat schlichtweg nicht vorhanden sei. Selbst die ersuchende Behörde sei sich der Zweifelhaftigkeit ihrer Sachverhaltsschilderung offenkundig nur zu bewusst und formuliere selbst, dass ihre Angaben „auf erhebliche Zweifel stossen“. Diese Zweifel seien seitens der Beschwerdeführer nicht nur deutlich aufgezeigt, sondern klar bewiesen worden. Die Kontoauszüge und Bilanz der A Stiftung seien in dieser Hinsicht eindeutig. Indem das Obergericht sich über diese Grundvoraussetzung des inländischen Strafrechtes, das notwendigerweise den Rahmen für die Voraussetzung der Rechtshilfeleistung (Gleichwertigkeit der Tatbestände) voraussetze, überschreite, liege ein schwerer Mangel im Hinblick auf eine rechtsgenügliche Begründung vor.
Auch im Hinblick auf die Transaktion von EUR 250‘000.00 von der C Anstalt auf das Konto des D bei der M vermeine das Obergericht, dass es die Beschwerdeführer unterlassen hätten, substantiiert darzutun, welche konkreten Dienstleistungen der angeblichen Honorarforderung zugrunde gelegen seien. Dies sei nicht richtig. Vielmehr sei sehr deutlich und detailliert dargestellt worden, dass die betroffenen Antragsteller zu 3. und 4. das operative Geschäft der C Anstalt durchgeführt hätten. Zumal es sich um „ihr Unternehmen“ gehandelt habe, sei es nur selbstverständlich, dass sie in vertraglicher Beziehung zu dieser Gesellschaft gestanden seien und für ihre Leistungen Honorare bezogen hätten. Im Übrigen verlasse das Obergericht jegliches Tatsachensubstrat, wenn es behaupte, dass die Beschwerdeführer zu 3. und 4. das reduzierte Provisionsgeschäft mit K durch überhöhte Wiederverkaufspreise hätten kompensieren wollen. Dies sei nachweislich unrichtig, hätten sich doch die Preise für die Maschinenlieferungen (samt Servicepaket) nicht verändert bzw. seien in Fällen, wo den Beschwerdeführern zu 3. und 4. bekannt gewesen sei, dass EU-Fördergelder involviert gewesen seien, sogar etwas günstiger gewesen. Zudem laufe die Argumentation des Obergerichts auf eine Umkehr der Beweislast hinaus, was sowohl im Strafverfahren als auch im Strafrechtshilfeverfahren absolut unzulässig sei. Vielmehr hätte die ersuchende Behörde nachzuweisen gehabt, dass seitens der Beschwerdeführer inkriminierte Handlungen gesetzt worden seien, die die rechtshilfeweise Ausfolgung von Bankunterlagen rechtfertigen würden. Die ersuchende Behörde sei sich sogar selbst im Klaren, dass ihr Sachverhalt nicht fundiert sei. Dieser Beweis sei im gegenständlichen Fall nicht erbracht, sondern durch die Beschwerdeführer sogar widerlegt worden. Indem das Obergericht auf die Beweiswürdigung im Verfahren des ersuchenden Staates verweise, verkürze es die sehr wohl im Inland im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens durchzuführende Grobprüfung. Wenn nämlich klar dargelegt worden sei, dass der vermeintlich inkriminierte Sachverhalt auf vollkommen unrichtigen Annahmen beruhe, und diesbezüglich auch entsprechende parate Bescheinigungsmittel, die im gegenständlichen Fall zweifellos vorhanden seien, vorgelegt würden, so stelle dies eine gravierende Verletzung der Begründungspflicht und daraus folgend, eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren dar.
Zu widersprechen sei auch der „Begründung“ des Obergerichts, wonach es auch Beweiswürdigungsthema des ersuchenden Staates sei, den Inhalt des Gutachtens der O Liechtenstein zur Geschäftstätigkeit der C inhaltlich zu prüfen. Das Obergericht verkürze durch seine pauschale Ablehnung der inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Gutachten der anerkannten Revisionsgesellschaft die ihm zukommende Begründungspflicht. Es könne nicht hinreichen, pauschal und ohne triftigen Grund ein Eingehen auf die Marktüblichkeit der seitens der C verrechneten Preise zu umgehen. Immerhin hätte das Obergericht sich auch in diesem Zusammenhang der Mühe unterziehen müssen, die Analyse des Gutachtens mit den Behauptungen des vermeintlich inkriminierten Sachverhaltes zu spiegeln und wäre auf dieser Basis zweifellos zum Schluss gelangt, dass die seitens der ersuchenden Behörde getroffenen Annahmen unzutreffend seien. Aus diesem Grund hätte das Rechtshilfeersuchen abgelehnt werden müssen.
8.4. Die Rüge der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Im Lichte der bereits zur Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 3 und 6 EMRK) dargelegten Argumentation erweise sich das Vorgehen des Obergerichtes auch als Verletzung der Geheim- und Privatsphäre und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes.
Um die Sachverhaltsermittlung der ungarischen Behörden zu erleichtern, hätte es genügt, diesen die Unterlagen bezüglich der initialen Transaktion und Äufnung des Vermögens der A Stiftung und deren Jahresbilanzen zukommen zu lassen. Daraus sei selbst für Laien erkennbar, dass es sich bei den auf die Konten des D erfolgten Überweisungen um keine mit dem vermeintlich inkriminierten Sachverhalt im Zusammenhang stehenden Vorgänge handeln könne. Es sei überschiessend, eine vertragskonforme und als solche dokumentierte Zahlung der C an D als „unsubstantiiert“ abzutun und zugleich sämtliche, mit der gegenständlichen Angelegenheit in keinerlei Zusammenhang stehenden Bankinformationen an die ersuchende Behörde herauszugeben. Die ungarischen Behörden hätten nach Informationen betreffend einen konkret bezeichneten Sachverhalt gebeten. Dieser sei durch die Beschwerdeführer hinsichtlich seiner tatsächlichen Würdigung klar richtiggestellt worden. Dazu gleich „kartonweise“ Material ausfolgen zu wollen, das von der ersuchenden Behörde in diesem Umfang weder angefordert worden sei, noch sich zur Aufklärung des vermeintlich inkriminierten Sachverhaltes geeignet erweise, sei unverhältnismässig. Wenn sich die Vorinstanzen schon nicht der Mühe hätten unterziehen wollen, den geschilderten Sachverhalt im Lichte der vorliegenden Dokumente auf seine Stichhaltigkeit zu prüfen, so wäre es unter Wahrung der Verfassungsmässigkeit jedenfalls denkbar gewesen, amtswegig Einschränkungen bei den Unterlagen vorzunehmen. Es hätte vollauf genügt, der ersuchenden Behörde den Zahlungsbeleg und die vertragliche Grundlage zu übermitteln und dann abzuwarten, zu welchen Schlussfolgerungen die ersuchende Behörde gelange. Durch die vollkommen unverhältnismässige Übermittlung von Bankunterlagen ohne Tatsachensubstrat werde nicht zuletzt die Glaubwürdigkeit und das Vertrauen in den Finanzplatz Liechtenstein nachhaltig geschädigt.
8.5. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die zuvor vorgetragenen Argumente verwiesen und diese auch an dieser Stelle dargetan und vorgetragen.
Insbesondere aus folgenden massgeblichen Gründen sei eine Aufhebung der bekämpften Entscheidung des Obergerichtes durch den Staatsgerichtshof unter Anwendung des Willkürverbotes erforderlich:
Im Zusammenhang mit der Steuertransparenzdebatte sei im Jahr 2009 die Notwendigkeit erkannt worden, bis dahin noch unversteuert in der C gehaltene Vermögenswerte bei den für D und E zuständigen ungarischen Behörden offenzulegen. Zu diesem Zweck sei einerseits eine geschäftsmässige Trennung dieser Vermögenswerte, andererseits aber auch eine Offenlegung der den wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar zuzurechnenden Vermögenswerte angestrebt worden. Für D sei in diesem Zusammenhang am 18.03.2009 die A Stiftung (***) errichtet und beim Amt für Justiz hinterlegt worden. Aus der C seien damals EUR 4‘000‘000.00 in die neu errichtete A Stiftung übertragen worden. Diese Vermögenswerte stellten rein private Ersparnisse des D dar, die nunmehr durch die A Stiftung verwaltet werden sollten. Ausweislich der Vermögensaufstellung der A Stiftung per 31.12.2009 hätten sich zu diesem Zeitpunkt ca. 4 Mio. Euro zzgl. erwirtschafteter Zins auf den Konten der A Stiftung befunden. Auch anhand der Vermögensaufstellungen per 31.12.2010, 31.12.2011, 31.12.2012 und 31.12.2013 sei eindeutig ersichtlich, dass das Vermögen der A Stiftung bis 2011 in etwa konstant geblieben und dann stetig abgenommen habe, sodass per 31.12.2013 noch 825‘986.58 Euro auf den Konten der A lagen. Ausweislich der im gegenständlichen Rechtshilfeakt befindlichen, von der N-Bank gemäss ON 18 übermittelten Kontoauszügen für den gesamten Zeitraum des Bestehens zu den Konto-Nr. ***, *** und ***, sei ersichtlich, dass innerhalb des relevanten Zeitraums keinerlei Zuflüsse an die A Stiftung seitens der C mehr erfolgt seien. Dies habe den einfachen Grund gehabt, dass die Verkaufsvorgänge bezüglich der der A Stiftung zugedachten Vermögenswerte bereits im Jahr 2009 stattgefunden hätten. Ein Zusammenhang mit den gegenständlich vermeintlich inkriminierten Überweisungen bezüglich der durch G und P verkauften Maschinen und eine allenfalls geldwäschereirelevante „Durchleitung“ sei schon von daher denklogisch auszuschliessen. Diese in die A Stiftung geflossenen Gelder seien nicht kontaminiert im Sinne der Geldwäscherei. Der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt sei daher nachweislich vollkommen unrichtig – was nicht zuletzt auch von den ungarischen Behörden selbst in den Raum gestellt werde. Es sei daher vollkommen unrichtig, wenn das Obergericht behaupte, dass in die A Stiftung „später eben auch betrügerisch erlangte Fördergelder eingeschleust“ worden seien. Dafür gebe es keinerlei Beleg – im Gegenteil, es sei bewiesen worden, dass die Gelder der A Stiftung nicht kontaminiert seien. Die Schlussfolgerung des Obergerichtes sei daher rein willkürlich.
Die Überweisungen der Vermögenswerte, welche von der A Stiftung im Jahr 2014 auf die Konten des D bei der M Bank Budapest übertragen worden seien, seien ausschliesslich zum Zwecke der von D in Anspruch genommenen ungarischen Steueramnestie für nicht deklarierte Vermögenswerte im Ausland erfolgt. Als für D deklarationspflichtig betroffen seien nur die auf den Konten der A Stiftung befindlichen Vermögenswerte gewesen. Gemäss ungarischer Gesetzgebung sei die Inanspruchnahme einer Steueramnestie möglich gewesen, wenn der Steuerpflichtige eine Pauschalsumme in Höhe von 300‘000‘000.00 Forint (dies entsprach zum damaligen Kurs [HUF 300 / EUR 1] ca. 1 Mio. Euro) für fünf Jahre in ungarischen Staatsanleihen (Verzinsung 1 %) in Ungarn veranlagt habe. D habe im Jahr 2014 an dieser Steueramnestie teilgenommen. Dies ergebe sich auch aus den Bestätigungen der M Bank Budapest vom 10.04.2014 und vom 02.07.2018, welche dem Obergericht vorgelegen seien. Dies möge auch den Grund dafür darstellen, dass nunmehr als zuständige Ermittlungsbehörde in Ungarn die Hauptdirektion Kriminalwesen des nationalen Steuer- und Zollamtes ermittle, da die Zweckwidmung der Vermögenswerte der steuerlichen Offenlegung gedient habe.
Ausweislich der dargelegten Kausalkette ergebe die Argumentation des Obergerichtes keinen Sinn, sondern es werde offensichtlich, dass hier losgelöst von den sich anhand der Beweisdokumente und der daraus resultierenden Fakten ohne Mass vorgegangen worden sei. Das Obergericht räume dem „völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz“ bezüglich des selbst von der ersuchenden Behörde relativ gesehenen Sachverhaltes höheren Stellenwert ein, als den sich offenkundig präsentierenden Fakten. Dieses Vorgehen sei willkürlich. Die aus der Geschäftsabwicklung mit der G und der P vermeintlich herrührenden Gelder beträfen nachweislich nicht jene Vermögenswerte, die seit Jahren längst in der A Stiftung einbezahlt gewesen seien. Diese stammten somit aus Geschäftstätigkeiten, die Zeiträume beträfen, die weit vor jenen Vorgängen im Zusammenhang mit den Förderungen für die beiden G und H Unternehmen gestanden seien. Zum anderen erhelle, dass die gewählte Konstruktion jedenfalls eine Bindung der Vermögenswerte in Staatsanleihen im Wert von ca. 300‘000‘000.00 HUF auf zumindest fünf Jahre, somit zumindest bis zum Jahr 2019 mit sich gebracht habe. Für den Förderungswerber G und H hätte eine solche Konstruktion keinerlei Sinn ergeben, da er mehr als fünf Jahre auf die vermeintlichen „Kickbacks“ hätte warten müssen. Ein Zuwarten über einen derart langen Zeitraum sei aus wirtschaftlicher Sicht vollkommen widersinnig. Auch D hätte wohl kaum private Gelder, die längst in der A Stiftung vorhanden gewesen seien, steuerlich deklariert, um diese dann an die Geschäftspartner der C auszuzahlen. Worin hätte dann sein Vorteil bestanden? Dieses Vorgehen hätte denklogisch nur dann Sinn ergeben, wenn er im gleichen Ausmass Gelder aus der C bezogen hätte, was aber nachweislich nicht der Fall gewesen sei. Nicht zu vergessen sei, dass D zum damaligen Zeitpunkt längst nicht mehr wirtschaftlicher Berechtigter der C gewesen sei.
Aus den beschlagnahmten Kontounterlagen betreffend die C Anstalt sei darüber hinaus ersichtlich, dass der im Rechtshilfeersuchen angeführte Betrag von Euro 250'000.00, welcher von der C direkt auf das Konto des D bei der M überwiesen worden sei, eine Honorarforderung des D gegenüber der C für die von ihm geleistete Dienste betroffen habe. Hierfür liege in den beschlagnahmten Unterlagen vom 01.04.2014 eine Aktennotiz sowie ein Vertrag vom 30.03.2012 vor, in welchem ausgeführt sei, dass Herrn D aus den Geschäftsjahren 2010 bis 2013 für seine Tätigkeit ein Betrag von Euro 250‘000.00 zustehe. Es sei in diesem Zusammenhang vollkommen willkürlich, wenn das Obergericht diesen paraten Bescheinigungsmitteln keinen Glauben schenken wolle. Mit Auftrag vom 01.04.2014 sei dieser Geldbetrag mit einer Belastung von Euro 250‘006.57 am 01.04.2014 überwiesen worden und dieses Geld sei am 02.04.2014 auf dem Konto des D bei der M Bank in Ungarn eingelangt. Diese Bank bestätige in einem in englischer Sprache vorliegenden Schreiben vom 02.07.2018 zum einen, dass die dazumal überwiesenen Beträge für D gutgeschrieben worden seien sowie dass diese Beträge nunmehr in ungarischen Staatsanleihen gebunden seien. Auch hier habe die Absicht bestanden, dieses historische Honorarguthaben im obigen Sinne steuerlich zu deklarieren. Später sei es zu einem Erliegen der Tätigkeit der C gekommen, was auch in der Saldierung des Kontos Ende April 2014 resultiert sei. Ursächlich dafür sei das zu 12 RS.2014.88 geführte Rechtshilfeverfahren der Staatsanwaltschaft Feldkirch gewesen, in welchem unter anderem über die gegenständlichen Transaktionen Informationen angefordert worden seien. Im Inlandsverfahren 12 UR.2014.243 seien darüber hinaus Vermögenswerte der Beschwerdeführer gesperrt worden, welche Sperre aber mangels Erhärtung des Tatverdachts durch den Beschluss vom 18.03.2016 zu 12 UR.2014.243, ON 83, wieder aufgehoben worden sei.
Willkürlich sei es auch, dass das Obergericht davon ausgehe, dass die Tätigkeit der C im Verhältnis zu ihrem Geschäftspartner K eine „illegale Nebentätigkeit“ dargestellt habe. Das Obergericht gehe davon aus, dass durch den Beitritt Ungarns zum EU-Binnenmarkt die Tätigkeit der C obsolet gewesen sei. Das Obergericht verlasse damit ohne jeglichen Grund, aber auch ohne jegliche Begründung das Tatsachensubstrat und ergehe sich in reinen Spekulationen und unrichtigen Schlussfolgerungen. Tatsache sei, dass K weiterhin auf die Unterstützung durch die bewährten Vertriebskanäle der C und der Beschwerdeführer zu 3. und 4. angewiesen gewesen sei. Nur durch deren aktive Mitwirkung habe der wichtige Absatzmarkt Ungarn für K in dem bisherigen Masse beibehalten werden können. Sowohl die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführer zu 3. und 4. als auch der reibungslose Rundumservice von der Präsentation der Maschinen im Werk in *** bis zur Einschulung der Mitarbeiter der Abnehmer und pauschaler Wartung sei durch die C alles übernommen worden. Dies sei in allen Vorinstanzen dargetan worden, das Obergericht erachte dies jedoch als „nicht hinreichend substantiiert“. Auch dies sei willkürlich.
9. Während die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 28. November 2018 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde verzichtete, erstattete das Obergericht mit Schreiben vom 29. November 2018 eine Stellungnahme, auf deren Ausführungen, soweit relevant, im Rahmen der Urteilsbegründung eingegangen wird.
10. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführer, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, mit Beschluss vom 30. November 2018 Folge.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr. Der Staatsgerichtshof hat demnach von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (statt vieler: StGH 2008/46, Erw. 1 f.; StGH 2010/123, Erw. 2; StGH 2011/184, Erw. 1 und StGH 2011/186, Erw. 1 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 23. Oktober 2018, 12 RS.2017.140-39, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 – 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth – 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
1.2. Dies gilt allerdings nur für die Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. Das Obergericht hat in seiner hier angefochtenen Entscheidung (ON 39) nämlich die Beschwerde hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 3. und 4. zurückgewiesen, da den im ausländischen Strafverfahren Beschuldigten ebenso wenig wie den wirtschaftlich Berechtigten einer von der Rechtshilfehandlung betroffenen juristischen Person die Beschwerdelegitimation nach Art. 58 d Bst. a RHG zukomme. Weil dem in der vorliegenden Individualbeschwerde nicht entgegengetreten wird, bekämpft diese im Ergebnis nur den beschwerdeabweisenden, die Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. betreffenden Teil der angefochtenen Obergerichtsentscheidung. Da die vorliegende Beschwerde somit hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 3. und 4. nicht substantiiert im Sinne von Art. 15 Abs. 1 bzw. 16 StGHG ist, war denn auch die vorliegende Individualbeschwerde hinsichtlich dieser beiden Beschwerdeführer spruchgemäss zurückzuweisen (StGH 2011/80, Erw. 1.1 ff. und StGH 2011/81, Erw. 1.1 ff. [www.gerichtsentscheide.li]; siehe zur Substantiierungspflicht auch StGH 2017/93, Erw. 1.3; StGH 2012/191, Erw. 3.1 [beide www.gerichtsentscheide.li] und Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 485 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
2. Zusätzlich hat das Obergericht jedoch auch die Beschwerdeführerin zu 1. als gelöschte Stiftung nicht als beschwerdelegitimiert angesehen, weil es dazu der Bestellung eines Kurators bedurft hätte. Das Obergericht hat diese Legitimationsfrage letztlich aber offengelassen und die Beschwerde hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 1. nicht zurückgewiesen, sondern ebenso wie hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 2. materiell entschieden und hat die Beschwerde jeweils abgewiesen.
Wenn hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 1. trotzdem unter Berufung auf Art. 6 EMRK eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, so ist diese Grundrechtsrüge offensichtlich unbegründet, weil das Obergericht eben auch in Bezug auf diese Beschwerdeführerin materiell entschieden hat.
Auf diese Grundrechtsrüge ist somit nicht weiter einzugehen.
3. Eine weitere Rüge der Verletzung von Art. 6 und zusätzlich von Art. 3 EMRK sowie der Geheim- und Privatsphäre erheben die Beschwerdeführerinnen, weil im Beschwerdefall die ersuchende Behörde nicht selbst das Strafverfahren führe und damit gegen den liechtensteinischen ordre public im Sinne Art. 2 ERHÜ verstossen werde.
3.1. Bei dieser Grundrechtsrüge erscheint es zunächst fraglich, ob die Beschwerdeführerinnen durch die allfällige Nichteinhaltung einer den bilateralen Verkehr zwischen Staaten betreffenden Zuständigkeitsvorschrift überhaupt in grundrechtlich relevanter Weise betroffen werden können (siehe StGH 2006/30, Erw. 2). Und wenn, dann wäre wohl nicht der Schutzbereich des Anspruchs auf ein faires Verfahren oder der Geheim- und Privatsphäre, sondern eher die Garantie des ordentlichen Richters betroffen. Was diese Rüge im Übrigen mit dem Folterverbot von Art. 3 EMRK zu tun haben soll, ist gänzlich schleierhaft.
3.2. Doch ist unabhängig davon, welches dieser Grundrechte man hier in den Vordergrund stellen will, kein unzulässiger Eingriff ersichtlich.
Konkret wird vorgebracht, die Oberstaatsanwaltschaft Budapest als ersuchende Behörde gebe vor, Ermittlungen gegen die Beschwerdeführer zu 3. und 4. zu führen; tatsächlich führe die Ermittlungen aber die „Zentrale Ermittlungshauptabteilung der Hauptdirektion Kriminalwesen des Nationalen Steuer- und Zollamtes“.
Mit diesem Beschwerdevorbringen wird die Befürchtung verbunden, dass die im ungarischen Strafverfahren ermittelnde Behörde reine Fiskaldelikte der Beschwerdeführer zu 3. und 4. im Visier habe. Wie das Obergericht aber zu Recht betont, wird diese Befürchtung wirksam durch den von der erstinstanzlichen Rechtshilferichterin ausgesprochenen Fiskalvorbehalt ausgeräumt. Der Staatsgerichtshof sieht jedenfalls derzeit auch keinen Grund, die Geltung des Vertrauensgrundsatzes in Bezug auf Ungarn infrage zu stellen. Zwar ist im Sinne des Beschwerdevorbringens einzuräumen, dass der Rechtsstaat (u. a. auch) in Ungarn in den letzten Jahren unter Druck geraten ist. Jedoch erscheint dem Staatsgerichtshof nach wie vor das Vertrauen darauf gerechtfertigt, dass die Behörden des ERHÜ-Staates Ungarn entsprechende Rechtshilfevorbehalte beachten werden; zumal dem Staatsgerichtshof nicht bekannt ist und auch nicht vorgebracht wird, dass andere Staaten den Vertrauensgrundsatz im Rechtshilfeverkehr mit Ungarn nicht mehr anwenden würden.
3.3. Ein Verstoss gegen den liechtensteinischen ordre public liegt deshalb nicht vor und somit auch keine Verletzung der in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Grundrechte.
4. Die Beschwerdeführerinnen rügen im Weiteren eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht.
4.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [a. a. O.]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht (StGH 2011/168, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]); soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
4.2. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass sie diverse parate Beweismittel vorgelegt hätten, welche vom Obergericht ignoriert worden seien. Die Argumentation des Obergerichtes laufe auf eine Umkehr der Beweislast hinaus, was sowohl im Strafverfahren als auch im Strafrechtshilfeverfahren absolut unzulässig sei.
Entgegen diesem Beschwerdevorbringen unterscheidet der Staatsgerichtshof gerade auch in Bezug auf die Beweislast sehr wohl zwischen dem Strafrechtshilfe- und dem inländischen Strafverfahren. Zwar setzen strafprozessuale Zwangsmassnahmen wie hier die Urkundenedition gemäss § 98a StPO auch im Rechtshilfeverfahren einen begründeten Verdacht voraus, dass eine einschlägige Straftat begangen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ergibt sich dieser begründete Verdacht im Rechtshilfeverfahren aber im Gegensatz zum inländischen Strafverfahren nicht aufgrund der Ermittlungen und somit einer entsprechenden Beweiswürdigung der inländischen Strafverfolgungsbehörden, sondern aufgrund des Rechtshilfeersuchens. Dieses Rechtshilfeersuchen ist nun allerdings im Lichte des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes zu behandeln, was impliziert, dass die Richtigkeit der darin enthaltenen Sachverhaltsdarstellung zu vermuten ist. Es ist somit nur zu prüfen, ob diese Sachverhaltsdarstellung nicht wesentliche Widersprüche oder Lücken aufweist und ob sie insgesamt Anlass für den gemäss Strafprozessordnung erforderlichen Verdacht gibt (StGH 2014/151, Erw. 2.3; StGH 2011/183, Erw. 7.1 [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Im Lichte des Vertrauensgrundsatzes sind demnach in der Regel auch von einem Beschwerdeführer vorgelegte Dokumente und andere Beweise unbeachtlich; dies auch deshalb, weil den inländischen Strafrechtshilfebehörden die entsprechende Aktenkenntnis fehlt, sodass sie gar nicht in der Lage sind, eine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. StGH 2013/91, Erw. 4.2; StGH 2012/16, Erw. 4.1 [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 2009/126, Erw. 5.5 [www.gerichtsentscheide.li]: "Es ist dabei nicht die Aufgabe der ersuchten Behörde, eine Beweiswürdigung vorzunehmen, was letztlich eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung im ausländischen Strafverfahren bedeuten würde.").
Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn sich mit paraten Beweismitteln direkt die Missbräuchlichkeit des Rechtshilfeersuchens erweist oder wenn sich die Nichtberücksichtigung solcher parater Beweismittel aus anderen Gründen als stossend erweisen würde (StGH 2013/203, Erw. 3.4; StGH 2008/37+88, Erw. 5.3; StGH 2006/95, Erw. 2.2 ff. [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2000/28, LES 2003, 243 [249, Erw. 3.3]).
Der Staatsgerichtshof hat insbesondere dann auf parate Beweismittel abgestellt, wenn von einer Verfahrenspartei vorgelegte Ergebnisse eines ausländischen Strafverfahrens im Widerspruch zum Rechtshilfesachverhalt standen. So hat der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung zu StGH 2011/135 ein Rechtshilfeersuchen als unzulässig erachtet, weil eine schweizerische Strafuntersuchung, welche aufgrund eines auf dem gleichen Sachverhalt fussenden Rechtshilfeersuchens eingeleitet worden war, ergebnislos eingestellt worden war. Dabei widersprach er auch der Auffassung der ordentlichen Instanzen, dass selbst ein entsprechendes Schreiben der zuständigen Genfer Untersuchungsrichterin kein parates Beweismittel sei (StGH 2011/135, Erw. 3.3 f.). Eine ähnliche Konstellation ergab sich in der Entscheidung zu StGH 2014/151, wo im Zusammenhang mit einem englischen Rechtshilfeersuchen die Vorlage von einschlägigen österreichischen Einstellungsbeschlüssen betreffend die in Grossbritannien Verdächtigen ebenfalls als parate Beweismittel anerkannt wurden (StGH 2014/151, Erw. 2.5 [a. a. O.]). In einem die Ukraine betreffenden Fall hat der Staatsgerichtshof die Rechtshilfe als unzulässig erklärt, solange keine plausible Erklärung vorlag, warum das Strafverfahren im ersuchenden Staat gegen einen beschuldigten Politiker weitergeführt wurde, während es gegen andere Politiker trotz gleicher Sachlage eingestellt worden war (StGH 2006/112, Erw. 3.4).
Demgegenüber können Parteiurkunden und selbst eidesstattliche Erklärungen oder Privatgutachten in der Regel nicht als solche parate Beweismittel qualifiziert werden, da sie anders als gerichtliche Verfügungen und Beschlüsse oder sonstige behördliche Stellungnahmen meist nicht genügend Gewähr für die Echtheit der Urkunde sowie die Objektivität und Richtigkeit ihres Inhaltes geben können.
All dies wurde den Beschwerdeführerinnen sowie ihren Rechtsvertretern schon in den Urteilen des Staatsgerichtshofes zu StGH 2016/9 und StGH 2017/94 auseinandergelegt. Insbesondere ergab sich zumindest implizit schon aus den Erwägungen in der erstgenannten und mit aller Deutlichkeit jedenfalls aus der zweitgenannten Entscheidung, dass auch das nun noch einmal präsentierte O-Gutachten eben kein parates Beweismittel im Sinne dieser Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist (StGH 2016/9, Erw. 2.2.2 f. und StGH 2017/94, Erw. 5.3 [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Aufgrund dieser den Beschwerdeführerinnen sowie ihren Rechtsvertretern bestens bekannten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes müsste ihnen inzwischen auch klar sein, dass diese Rechtsprechung entgegen dem Beschwerdevorbringen tatsächlich nichts anderes bedeutet, als eine – wegen der Beschränkung auf parate Beweismittel sogar besonders strenge – Umkehr der Beweislast für das Strafrechtshilfeverfahren (so denn auch explizit Michael Jehle, Rechtsstellung juristischer Personen im Rahmen von Strafrechtshilfeverfahren unter besonderer Berücksichtigung gelöschter juristischer Personen, LJZ 2013, 1 [12]). Wie der Staatsgerichtshof im erwähnten Urteil zu StGH 2017/94 (Erw. 3.5 [a. a. O.]) ausgeführt hat, ist dies auch aus folgenden Erwägungen gerechtfertigt: „Denn an die Gründe für die Verweigerung der Rechtshilfe sind hohe Anforderungen zu stellen, da grundsätzlich eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Leistung von Rechtshilfe besteht. So verlangt Art. 7 Abs. 1 des Geldwäschereiübereinkommens eine zwischenstaatliche Kooperation ‚im grösstmöglichen Umfange‘ (StGH 2012/115, Erw. 2.2 [www.gerichtsentscheide.li]), doch gilt dies grundsätzlich auch im Rahmen des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens; im Übrigen ist eine enge internationale Kooperation u. a. bei der Rechtshilfe nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch im vitalen Interesse eines Kleinststaates wie Liechtenstein (StGH 2014/58, Erw. 3.3; StGH 2013/182, Erw. 3.3 und StGH 2013/11, Erw. 2 [jeweils abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Eine solche enge internationale Kooperation dient gerade der Erhaltung und Stärkung der von den Beschwerdeführern in der vorliegenden Grundrechtsrüge angesprochenen liechtensteinischen Souveränität.“ Wenn die Beschwerdeführerinnen im Übrigen auch in ihrer vorliegenden Individualbeschwerde wiederum die liechtensteinische Souveränität in Gefahr sehen, so sind sie auch insoweit auf diese ihnen bestens bekannte Rechtsprechung zu verweisen.
4.3. Entgegen dem Beschwerdevorbringen genügte es somit im Lichte der grundrechtlichen Begründungspflicht an sich schon, dass das Obergericht in seiner hier angefochtenen Entscheidung darauf verwies, dass die Beschwerdeführerinnen keine paraten, die Verweigerung der Rechtshilfe rechtfertigenden Beweismittel vorlegen konnten (siehe StGH 2017/123, Erw. 4.4 [www.gerichtsentscheide.li]); und dass es deshalb Aufgabe der Gerichte im ersuchenden Staat sein wird, die Beweiskraft der von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Beweismittel zu beurteilen; zumal ein entsprechendes Vorbringen im Rahmen des im ersuchenden Staat durchzuführenden Strafverfahrens am besten angemessen bewertet werden kann (so ebenfalls schon StGH 2017/94, Erw. 5.3 mit Verweis auf StGH 2013/203, Erw. 3.4 [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Soweit das Obergericht dem Beschwerdevorbringen trotzdem verschiedene Gegenargumente entgegenhielt, so waren diese letztlich nicht erforderlich und aus grundrechtlicher Sicht auch irrelevante sogenannte obiter dicta (siehe StGH 2011/112, Erw. 5.1; StGH 2005/45, LES 2007, 338 [340 Erw. 2.6]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, 370 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen sowie derselbe, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 564, Rz. 24).). Wenn deshalb die vorliegende Individualbeschwerde auf verschiedene, teilweise wohl auch vorhandene Mängel und Widersprüche dieser obergerichtlichen Erwägungen verweist sowie darauf, dass das Obergericht „das Tatsachensubstrat verlasse“, so ist nicht weiter darauf einzugehen; dies zumal, wie in Erwägung 4.1 ausgeführt, selbst unrichtige gerichtliche Erwägungen die Begründungspflicht nicht verletzen, solange es sich nicht um eine blosse – hier nicht ersichtliche – Scheinbegründung handelt.
4.4. Die grundrechtliche Begründungspflicht ist im Beschwerdefall somit ebenfalls nicht verletzt.
5. Die Beschwerdeführerinnen rügen im Weiteren eine Verletzung ihrer Geheim- und Privatsphäre.
5.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellen sowohl die Beschlagnahme als auch die Ausfolgung von Bankunterlagen klarerweise einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV dar (siehe statt vieler: StGH 2017/43, Erw. 2.1; vgl. auch StGH 2013/11, Erw. 3.1; StGH 2010/117, Erw. 3.1; StGH 2008/37+38, Erw. 5.4 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1]; StGH 1995/8, LES 1997, 197 [201, Erw. 3.2]).
Solche Grundrechtseingriffe sind nur zulässig, wenn sie den vom Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung formulierten Grundrechtseingriffskriterien genügen. So ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich, der Eingriff muss im öffentlichen Interesse erfolgen, er darf nicht unverhältnismässig sein und auch nicht den Kerngehalt des Grundrechts verletzen (siehe statt vieler: StGH 2013/79, Erw. 3.1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2000/65, LES 2004, 103 [105, Erw. 2]; siehe auch Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 141 f., Rz. 22 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Wenn die Beschwerdeführerinnen explizit auch eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes geltend machen, so ist diese Rüge somit an sich schon in der Rüge der Verletzung von Art. 32 Abs. 1 LV enthalten; zumal der Verhältnismässigkeitsgrundsatz auch kein eigenständiges Grundrecht darstellt (so wiederum schon StGH 2017/43, Erw. 3.1; siehe auch StGH 2003/24, Erw. 3.2 [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 326 f., Rz. 42).
5.2. Konkret rügen die Beschwerdeführerinnen, dass es im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes genügt hätte, nur die Unterlagen bezüglich der initialen Transaktion und Äufnung des Vermögens der Beschwerdeführerin zu 2. und deren Jahresbilanzen auszufolgen und dann abzuwarten, zu welchen Schlussfolgerungen die ersuchende Behörde gelange. Die ungarischen Behörden hätten nach Informationen betreffend einen konkret bezeichneten Sachverhalt gebeten. Dieser sei durch die Beschwerdeführerinnen hinsichtlich seiner tatsächlichen Würdigung klar richtiggestellt worden. Jedenfalls wäre es, so die Beschwerdeführerinnen, denkbar gewesen, amtswegig Einschränkungen bei den Unterlagen vorzunehmen.
Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass die ersuchte Behörde nicht einfach nur „scheibchenweise“ Unterlagen ausfolgen kann, um dann zu sehen, wie die ersuchende Behörde reagiert. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sind die in einem Rechtshilfeersuchen gestellten Anträge vielmehr grosszügig zu interpretieren, wenn der Rechtshilferichter davon ausgehen kann, dass dies der Absicht der ersuchenden Behörde entspricht. Diese grosszügige Praxis hinsichtlich der Auslegung von Rechtshilfeersuchen hat der Staatsgerichtshof auch rechtsvergleichend gerechtfertigt. So erachtet das schweizerische Bundesgericht im Ergebnis auch nicht explizit verlangte Rechtshilfemassnahmen als zulässig, sofern diese für das ausländische Strafverfahren nützlich erscheinen. Gerade für einen auf die internationale Kooperation besonders angewiesenen Kleinstaat wie Liechtenstein erachtet es der Staatsgerichtshof als nicht angezeigt, die Rechtshilfepraxis wesentlich restriktiver als im Ausland zu handhaben (StGH 2006/30, Erw. 4.1 mit Verweis auf BGE 122 II 367 [371 Erw. 2c] sowie StGH 2000/28, LES 2003, 243 [249, Erw. 3.2]; siehe hierzu auch Michael Jehle, a.a.O., 10).
5.3. Somit liegt im Beschwerdefall auch keine Verletzung der Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführerinnen vor.
6. Aus all diesen Gründen waren die Beschwerdeführerinnen mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Die von den Beschwerdeführern zu tragenden Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2‘125.00 setzen sich gemäss der gegenständlichen Bemessungsgrundlage aus dem Mehrbetrag von CHF 25.00 für den Zahlungsauftrag vom 29. November 2018 gemäss Art. 7 Abs. 2 GGG, aus der Pauschalgebühr für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in Höhe von CHF 1‘700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 35 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 GGG) sowie aus der Pauschalgebühr für das Provisorialverfahren in Höhe von CHF 400.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 35 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 GGG) zusammen. Im Präsidialbeschluss vom 30. November 2018 zu StGH 2018/143 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde die Auferlegung der Gerichtskosten des Provisorialverfahrens gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind den Beschwerdeführern nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen. Diese Gerichtsgebühren im Gesamtbetrag von CHF 2‘125.00 wurden von den Beschwerdeführern mit Valuta vom 4. Dezember 2018 bereits beglichen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 26. März 2019