StGH 2018/147
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. März 2019, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter, Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; lic. iur. Marco Ender als Ersatzrichter sowie Dr. Tobias Wille als Schriftführer
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 2018, VGH 2018/114
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100‘000.00)
beschlossen:
1. Das Individualbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Landeskasse hat der Beschwerdeführerin die mit Valuta vom 20. Dezember 2018 bezahlten Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 4‘825.00 zurückzuerstatten.
1. Der Federal Tax Service (FTS), Moskau, Russische Föderation, stellte am 05. Juni 2018 bei der liechtensteinischen Steuerverwaltung, gestützt auf das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 25. Januar 1988 [für das Fürstentum Liechtenstein in Kraft getreten am 01. Dezember 2016, LGBl. 2016 Nr. 397, im Folgenden "MAK" genannt] ein Amtshilfeersuchen mit folgender Begründung:
[...]
1.1. Der FTS ersuchte die Steuerverwaltung um Einholung und Übermittlung bestimmt bezeichneter Informationen und Dokumente der B Stiftung, Vaduz.
1.2. Mit Schreiben vom 04. Juli 2018 ersuchte die Steuerverwaltung die B Stiftung, Vaduz, um Übermittlung der angefragten Informationen und Unterlagen für das Jahr 2017.
1.3. Diesem Ersuchen kam die C Anstalt, Vaduz, offensichtlich in Vertretung der B Stiftung, mit Schreiben vom 20. Juli 2018 nach.
2. Mit Verfügung vom 01. August 2018, RU1514-2018, entschied die Steuerverwaltung, der FTS Amtshilfe aufgrund des Ersuchens vom 05. Juni 2018 zu gewähren und dem FTS für den angefragten Zeitraum (2017, Körperschaftssteuern) die folgenden Informationen (Auskünfte und Unterlagen) zu übermitteln:
[...]
3. Nach Zustellung dieser Verfügung am 09. August 2018 beteiligte sich die Beschwerdeführerin erstmals am Verfahren, indem sie, rechtsfreundlich vertreten, am 21. August 2018 Akteneinsicht beantragte und gleichentags Akteneinsicht bei der Steuerverwaltung nahm.
4. Gegen die Verfügung vom 01. August 2018, zugestellt am 09. August 2018, erhob die Beschwerdeführerin am 23. August 2018 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Verfügung der Steuerverwaltung ersatzlos aufheben.
5. Mit Urteil vom 9. November 2018, VGH 2018/114, entschied der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde der Beschwerdeführerin wie folgt:
„1. Der Beschwerde vom 23. August 2018 gegen die Verfügung der Steuerverwaltung vom 01. August 2018, RU1514-2018, wird insoweit stattgegeben, als die Steuerverwaltung angewiesen wird, folgende weiteren Schwärzungen vorzunehmen:
[...]
6. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 2018, VGH 2018/114, erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29. November 2018 Individualbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret wegen der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre, der Begründungspflicht und des Willkürverbots, an den Staatsgerichtshof. Mit ihrer Individualbeschwerde beantragte die Beschwerdeführerin auch, der Präsident des Staatsgerichtshofes möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, in eventu: der Präsident des Staatsgerichtshofes möge der Steuerverwaltung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 53 Abs. 1 StGHG bis zur Erledigung der gegenständlichen Individualbeschwerde untersagen, die Unterlagen und Informationen betreffend die Beschwerdeführerin an die ersuchende Behörde auszufolgen.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 07.12.2018 Folge und erkannte der Individualbeschwerde vom 29. November 2018 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 2018, VGH 2018/114, die aufschiebende Wirkung zu.
8. Mit E-Mail vom 27.02.2019 teilte die Steuerverwaltung dem Staatsgerichtshof mit, dass die Competent Authority aus Russland der Steuerverwaltung am 20. Februar 2019 eine E-Mail mit folgendem Inhalt zum Ersuchen RU1514-2018 (beim StGH pendent unter StGH 2018/147) übermittelt habe:
„Dear collegues,
Referring to our request #ED-4-13/10792 of 05.06.2018 we send you formal confirmation of the following.
The tax audit of our taxpayer has been completed and the information concerning your taxpayer is not required any more. Thus, the said case can be treated as closed. …”
Die Steuerverwaltung behandle den gegenständlichen Fall RU1514-2018 als von Russland zurückgezogen und stelle das Verfahren ein. Die Steuerverwaltung werde im Fall RU1514-2018 somit keine Informationen an Russland übermitteln.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
2. Der Staatsgerichtshof hat demnach zunächst von Amtes wegen zu prüfen, ob im Beschwerdefall alle Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt sind.
2.1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 2019, VGH 2018/114, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 – 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth – 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingebracht worden.
2.2. Allerdings fragt es sich aufgrund des Sachverhaltes bzw. der Aktenlage (siehe vorne Ziff. 8 ff. des Sachverhaltes), ob gegenständlich eine weitere Sachentscheidungsvoraussetzung, namentlich die Beschwer bzw. das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin noch gegeben respektive nachträglich weggefallen bzw. die Beschwerde im Sinne des Art. 42 Abs. 1 StGHG nicht gegenstandslos respektive die Beschwerdeführerin klaglos gestellt ist, sodass das Verfahren nach Art. 42 Abs. 1 StGHG einzustellen ist.
2.2.1. Das geltende Staatsgerichtshofgesetz enthält ebenso wie das alte Gesetz abgesehen vom Fall der Klaglosstellung durch die belangte Behörde (Art. 42 Abs. 1 StGHG; vgl. Art. 38 Abs. 3 StGHG[alt]) keine Bestimmung über das Erfordernis einer Beschwer bzw. eines aktuellen Rechtsschutzinteresses als Sachentscheidungsvoraussetzung für die Individualbeschwerde. Der Staatsgerichtshof hat aber diese Eintretensvoraussetzung als auch für das Staatsgerichtshofverfahren selbstverständlich anerkannt (StGH 1997/20, LES 1998, 288 [289, Erw. 1.2]; StGH 1998/61, LES 2001, 126 [129 f., Erw. 2.1]; StGH 2007/92, Erw. 1.1; StGH 2013/67, Erw. 2.1 [www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 1980/8, LES 1982, 4 [6], wo der Staatsgerichtshof – allerdings nicht spezifisch bezogen auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren – im Zusammenhang mit diesem Eintretenserfordernis von einem „gewohnheitsrechtlichen Rechtsgrundsatz“ spricht). Zudem ergibt sich diese Legitimationsvoraussetzung aus dem Verweis von Art. 38 StGHG auf Art. 92 Abs. 1 LVG. Nach dieser Bestimmung muss der Beschwerdeberechtigte beschwert (verletzt oder benachteiligt) sein. Bei objektiv fehlender Beschwer würde der Staatsgerichtshof faktisch als Gutachterinstanz in Anspruch genommen. Eine solche Gutachterfunktion hatte der Staatsgerichtshof gemäss Art. 16 StGHG(alt) jedoch nur in sehr beschränktem Ausmass und im geltenden Staatsgerichtshofgesetz fehlt eine solche Kompetenz völlig (siehe statt vieler: StGH 2013/67, Erw. 2.1; StGH 2006/94, Erw. 1.1; StGH 2005/37, Erw. 1; StGH 2002/29, Erw. 1.3.1 [alle www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 549 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
2.2.2. Wie vorne in Ziff. 8 des Sachverhaltes ausgeführt, teilte die Steuerverwaltung dem Staatsgerichtshof mit E-Mail vom 27.02.2019 mit, dass die Competent Authority aus Russland der Steuerverwaltung am 20. Februar 2019 ein E-Mail zum hier verfahrensgegenständlichen Ersuchen RU1514-2018 übermittelt hatte. Daraus ergibt sich, dass das betreffende Steuerprüfungsverfahren beendet sei und die mit diesem Ersuchen begehrten Auskünfte nicht mehr benötigt würden. Somit werde auch das vorliegende Steueramtshilfeverfahren als beendet erachtet.
Die Steuerverwaltung behandle aufgrund dieser E-Mail-Mitteilung den gegenständlichen Fall RU1514-2018 als von Russland zurückgezogen und stelle das Verfahren ein. Die Steuerverwaltung werde im Fall RU1514-2018 somit keine Informationen an Russland übermitteln.
2.2.3. Damit ist aber auch dem vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren die Grundlage entzogen bzw. die Beschwerdeführerin (materiell) klaglos gestellt. Entsprechend war das gegenständliche Verfahren gemäss Art. 42 Abs. 1 StGHG wegen nachträglichen Wegfalls der Beschwer respektive des aktuellen Rechtschutzinteresses bzw. wegen Gegenstandslosigkeit respektive Klaglosstellung spruchgemäss einzustellen (vgl. statt vieler: StGH 2017/46, Erw. 1; StGH 2015/52, Erw. 1.5 f.; StGH 2007/92, Erw. 1 ff. und StGH 2006/81, Erw. 1).
3. Was den Kostenspruch angeht, so sind im Falle des nachträglichen Wegfalls der Beschwer bzw. der materiellen Klaglosstellung nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch vor dem Hintergrund des neuen GGG (LGBl. 2017 Nr. 167) in aller Regel keine Vertreterkosten zuzusprechen, zumal der Staatsgerichtshof anderenfalls die Beschwerde trotz fehlender Beschwer bzw. materieller Klaglosstellung (Gegenstandslosigkeit) vorfrageweise auf ihren materiellen Gehalt hin überprüfen müsste. Zudem sind auch keine Gerichtsgebühren zu erheben (siehe dazu StGH 2018/31, Erw. 3 mit Hinweisen auf die alte Rechtsprechung und Regelung).
Der Beschwerdeführerin sind sohin die mit Valuta vom 20. Dezember 2018 bezahlten Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 4‘825.00 zurückzuerstatten (vgl. StGH 2018/31, Erw. 3).
4. Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 26. März 2019