StGH 2018/148
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. Dezember 2019, an welcher teilnahmen: Dr. Hugo Vogt als ad-hoc-Vorsitzender; Prof. Peter Bussjäger und Prof. August Mächler als Richter; lic. iur. Marco Ender und Mag. iur. Franziska Goop-Monauni als Ersatzrichter sowie Dr. Tobias Wille als Schriftführer
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Beschwerdegegner: Dr. B
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. November 2018, 08 EG.2015.13-246
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100‘000.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Landeskasse hat der Beschwerdeführerin die mit Valuta vom 10. Dezember 2018 zu viel bezahlten Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 2‘000.00 zurückzuerstatten. Die übrigen Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 2‘825.00 trägt die Beschwerdeführerin.
1. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 14.07.2014 (ON 115) wurde unter anderem die zwischen der nunmehrigen Beschwerdeführerin und dem nunmehrigen Beschwerdegegner bestandene Ehe geschieden und ausgesprochen, dass diese mit Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst sei. Den Ausspruch über die Scheidung begründete das Erstgericht mit dem Hinweis auf die Art 51 Abs. 1, 50 Abs. 2 EheG und der Feststellung, dass das Scheidungsbegehren der Antragsteller auf ihrer freien und reiflichen Überlegung beruhe. Gleichzeitig wurden Regelungen zu den Nebenfolgen der Scheidung getroffen.
1.1. Der Beschluss über den Ausspruch der Scheidung und die Regelung eines Teils der Nebenfolgen (Punkte II.1., II.4. und II.5.) ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen wurde der Beschluss ON 115 über Rekurse beider Parteien mit Entscheidung des Obergerichts vom 03.12.2014 (ON 127) hinsichtlich der Regelung der Nebenfolgen der Scheidung in den Spruchpunkten II.2. und II.3. sowie im Kostenpunkt zu II.6. aufgehoben und die Ausserstreitsache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
1.2. Das Landgericht sprach sodann mit Beschluss vom 06.09.2017 (ON 204) im zweiten Rechtsgang zusammengefasst Folgendes aus:
„Die Nebenfolgen der mit Beschluss vom 14.07.2014, 05 EG.2012.29-115, ausgesprochenen Scheidung der Ehe zwischen der Erstantragstellerin [im Folgenden: Antragstellerin] (nunmehrige Beschwerdeführerin) und dem Zweitantragsteller [im Folgenden: Antragsteller] (nunmehriger Beschwerdegegner) werden wie folgt geregelt:
1.1 Der Antragsteller ist schuldig, der Antragstellerin einen nachehelichen Unterhalt in der Höhe von monatlich CHF 10‘000.00 zu bezahlen, und zwar jeweils bis zum 5. eines Monates im Vorhinein.
1.2 Der Ehegattenunterhalt wird wertgesichert ………..
2.1.1 Unter dem Hausrat sind sämtliche beweglichenGegenstände im Haus ***, sowie auf dessen Umschwung zu verstehen. Darunter fallen insbesondere ……….
3.1 Festgestellt wird, dass nachfolgend angeführte Schmuckstücke und nachfolgend angeführte Pelze nicht der Vermögensaufteilung unterliegen und bei der Antragstellerin verbleiben ……….
3.2 Festgestellt wird, dass das (die Vermögenswerte des) Advokaturbüros *** nicht der Vermögensaufteilung unterliegt(en) und bei dem Antragsteller verbleibt(en).
3.3 1. Die eheliche Wohnung / die Liegenschaft Gemeinde ***, ………. wird der Antragstellerin zugewiesen / verbleibt im Alleineigentum der Antragstellerin. 2. Der Antragsteller ist schuldig, die *** Parzelle Nr. ***, ………. innert drei Monaten ab Rechtskraft dieses Beschlusses zu räumen und geräumt von seinen Fahrnissen der Antragstellerin zu übergeben.
3.4 Nachfolgend angeführte Vermögensgegenstände verbleiben beim Antragsteller:
3.5 Die Antragstellerin ist schuldig, dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlusses eine Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 150‘000.00 zu bezahlen.
Der Antragsteller ist schuldig, der Antragstellerin binnen drei Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlusses eine Entschädigung (im Sinn des Art 89d Abs. 1 EheG) in Höhe von CHF 11‘500.00 zu bezahlen.
2. Mit Beschluss vom 05.06.2018 (ON 225) verwarf das Obergericht die von beiden Parteien gegen den Beschluss ON 204 wegen Nichtigkeit erhobenen Rekurse. Im Übrigen wurde diesen Rekursen in der Hauptsache nicht Folge gegeben. Die Kostenentscheidung im Beschluss ON 204 wurde über Rekurs der Antragstellerin (Beschwerdeführerin) dahin abgeändert, dass dieser gegenüber dem Antragsgegner (Beschwerdegegner) ein Kostenersatz in Höhe von CHF 137‘201.73 zuzüglich Barauslagen von CHF 5‘839.70 zuerkannt wurde. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben.
3. Gegen diese obergerichtliche Entscheidung erhoben sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführerin einen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof. Die Beschwerdeführerin machte als Rechtsmittelgründe unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens sowie einen Verstoss gegen Art 58 AussStrG geltend, während sich der Beschwerdegegner auf die Rekursgründe der Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruft.
3.1. Die Antragstellerin (Beschwerdeführerin) bekämpfte den Beschluss ON 225 nach ihrer Rechtsmittelerklärung konkret dahin,
„als der Antragstellerin anstelle eines monatlichen Unterhaltsbetrages von CHF 15‘000.00 lediglich ein solcher von CHF 10‘000.00, sohin um CHF 5‘000.00 monatlich zu wenig zugesprochen wurde,
als festgestellt wurde, dass das (die Vermögenswerte des) Advokaturbüro(s) *** nicht der Vermögensaufteilung unterliegt (unterliegen), und
als die Antragstellerin schuldig sei, dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlusses eine Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 150‘000.00 zu bezahlen.
Der Revisionsrekurs des Antragsgegners bezieht sich hingegen seiner Anfechtungserklärung nach auf die Punkte, wonach der Antragstellerin ein nachehelicher Unterhalt von mehr als CHF 8‘000.00 bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters des Antragsgegners zugesprochen wurde,
wonach das Treuunternehmen *** in die Aufteilung der Vermögenswerte miteinbezogen wurde,
wonach die erfolgte Überzahlung an einstweiligem Unterhalt in Höhe von zumindest CHF 360‘000.00 bei der Aufteilung der Vermögenswerte zu Lasten des Antragsgegners unberücksichtigt blieb, und
wonach die Erbschaften des Antragsgegners der Aufteilung unterworfen wurden, und auf den Kostenspruch.“
Die Revisionsrekursausführungen der Antragstellerin münden in einen Abänderungsantrag dahin, dass ihr ein monatlicher nachehelicher Unterhaltsbetrag von CHF 15‘000.00 zugesprochen und festgestellt wird, dass das (die Vermögenswerte des) Advokaturbüro(s) *** der Vermögensaufteilung unterliegt (unterliegen) sowie der Antragsteller schuldig sei, der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von CHF 230‘000.00 und die Kosten des gesamten Verfahrens aller Instanzen zu bezahlen. Hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
3.2. Der Antragsgegner (Beschwerdegegner) hingegen stellte in seinem Rechtsmittel primär einen Aufhebungsantrag. Hilfsweise wurde die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin begehrt, dass festgestellt wird, dass die Treuunternehmen *** einer Aufteilung nicht unterliegt und diese weiterhin im Alleineigentum des Antragsgegners bleibt, und die Erbschaften, die der Antragsgegner im Gesamtbetrag von EUR 142‘285.34 gemacht hat, ebenfalls der Aufteilung nicht unterliegen und somit der Gegenwert derselben im Alleineigentum des Antragsgegners verbleibt. Schliesslich wurde beantragt, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die von der Antragstellerin an den Antragsgegner binnen 3 Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung zu leistende Ausgleichszahlung unter Berücksichtigung der erfolgten Überzahlungen an einstweiligem Unterhalt von CHF 360‘000.00 mit CHF 766‘605.00 festzusetzen. Weiters wurde sinngemäss begehrt, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses, den vom Antragsgegner der Antragstellerin bis zum Eintritt des AHV-Pensionsalters, das sei derzeit der 31. Dezember 2020, zu bezahlenden angemessenen nachehelichen Unterhalt mit monatlich CHF 8‘000.00 festzusetzen. Dazu wolle festgestellt werden, dass dieser Unterhaltsanspruch einer Herabsetzung gemäss Art 70 EheG unterliege und mit dem Fall des Eintritts einer Invalidität des Antragsgegners auflösend bedingt sei. Schliesslich wurde auch ein Kostenersatzantrag für das gesamte bisherige Verfahren gestellt.
4. Mit Beschluss vom 2. November 2018 (ON 246) entschied der Oberste Gerichtshofes über die beiden Revisionsrekurse wie folgt:
„1. Der Revisionsrekurs des Antragsgegners [Beschwerdegegner] wird, soweit er Nichtigkeit geltend macht, verworfen.
Beiden Revisionsrekursen wird insoweit dahin Folge gegeben, dass die Beschlüsse des Fürstlichen Obergerichts vom 05.06.2018 (ON 225) und des Fürstlichen Landgerichts vom 06.09.2017 (ON 204) insoweit, als das Erstgericht, bestätigt durch das Rekursgericht, in Punkt 3.5. des Spruchs seiner Entscheidung die Antragstellerin schuldig erkannt hat, dem Antragsgegner binnen drei Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlusses eine Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 150‘000.00 zu bezahlen, und hinsichtlich sämtlicher Kostenentscheidungen aufgehoben werden. In diesem Umfang wird die Ausserstreitsache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
In Stattgebung des Revisionsrekurses des Antragsgegners wird in Abänderung der angeführten Beschlüsse festgestellt, dass das Treuunternehmen *** bzw dessen Vermögenswerte nicht der Vermögensaufteilung unterliegt bzw unterliegen und dass das Treuunternehmen *** bzw dessen Vermögenswerte beim Antragsgegner verbleibt bzw verbleiben.
Im Übrigen wird beiden Revisionsrekursen keine Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens.“
Seine Entscheidung begründete der Oberste Gerichtshof zusammengefasst damit, dass nach Art. 73 Abs. 1 und 2 EheG der während der Ehe (bis zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft) erzielte Vermögenszuwachs unter den Ehegatten aufzuteilen sei. Auch Art. 74 EheG verweise darauf, dass jeder von den Ehegatten während der Ehe bis zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft erzielte Vermögenszuwachs, der nicht unter die in diesem Gesetz angeführten Ausnahmen falle, zur Aufteilungsmasse gehöre. Gemäss Art. 75 Abs 1 lit b EheG unterlägen unmittelbar der Ausübung eines Berufes des Ehegatten dienende Vermögenswerte nicht der Aufteilung.
Die in Art. 75 Abs 1 EheG genannten Vermögenswerte würden nach dessen Absatz 3 das Eigengut des jeweiligen Ehegatten bilden. Erträgnisse aus dem Eigengut würden nach Art. 76 EheG zu dem während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs zählen, wenn und soweit sie vom Berechtigten hiezu bestimmt oder für Anschaffungen verwendet wurden, die dem Gebrauch der Ehegatten dienen. Ersatzanschaffungen aus Eigengut seien nur dann in die Aufteilung miteinzubeziehen, wenn und soweit sie vom Berechtigten hiezu bestimmt wurden oder dem dauernden Gebrauch beider Ehegatten dienen (Art. 77 EheG).
Die Aufteilung sei gemäss Art. 78 Abs 1 EheG nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei sei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten bei der Schaffung des Vermögens Bedacht zu nehmen. Als Beitrag seien hierbei auch die Leistung des Unterhaltes, die Mitwirkung im Erwerb, soweit sie nicht anders bereits abgegolten worden ist, die Führung des gemeinsamen Haushaltes, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten. Nach der zu LES 2000, 96 veröffentlichten Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs unterlägen grundsätzlich jene Vermögenswerte der Aufteilung, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft geschaffen und zu deren Erwerb sie während dieser Zeit – sei es auch nur durch Konsumverzicht – beigetragen haben. Oberster Aufteilungsgrundsatz sei demnach jener der Billigkeit. Damit werde der Vielfalt der Lebenswirklichkeit Rechnung getragen. Es gehe im Wesentlichen darum, die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise zu regeln.
Unternehmen und Anteile an einem Unternehmen würden von der Aufteilung im Gegensatz zur österreichischen Rechtslage – vgl § 82 Abs 1 Ziffer 3 und 4 öEheG - von der Aufteilung nicht (ausdrücklich) ausgenommen.
Allerdings stelle sich dabei die Frage, ob und inwiefern Unternehmen eines Ehegatten „unmittelbar der Ausübung seines Berufes dienen“. Der in diesem Zusammenhang gebrauchte Begriff „Vermögenswert“ spreche dafür, dass auch ein Unternehmen, das in der Regel einen Vermögenswert darstelle, unter diese Gesetzesstelle zu subsumieren sei. In diesem Punkt würden sich die in den an sich ähnlichen Bestimmungen des § 82 öEheG und Art. 75 EheG verwendeten Begriffe unterscheiden. Während letztere Bestimmung wie erwähnt von „Vermögenswerten“ spreche, nehme § 82 Abs 1 öEheG „Sachen“ im Sinn des § 81 öEheG von der Aufteilung aus. Es könne nun dahingestellt bleiben, wieweit dieser Begriff „Sachen“ ausgelegt werden kann; in jedem Fall sei nämlich eine Einschränkung des Art. 75 EheG auf Sachen im Sinn eines Gegenstandes nicht gerechtfertigt. Der Ausnahmetatbestand des Art. 75 Abs 1 lit b EheG betreffe daher nicht nur beispielsweise einen Laptop, eine Maschine oder dergleichen; vielmehr sei mit Grund anzunehmen, dass der Gesetzgeber auch Unternehmen als Vermögenswerte sehe, die unter den zuletzt genannten Ausnahmetatbestand fallen können, soweit sie unmittelbar der Ausübung des Berufs eines Ehegatten dienen würden.
Zu § 82 Abs 1 Ziffer 2 Fall 2 öEheG, der Sachen von der Aufteilung ausnehme, die der Ausübung des Berufs des Ehegatten dienen, werde die Ansicht vertreten, dass davon jene Sachen erfasst werden würden, die der Erhaltung der Erwerbsquelle des Ehegatten dienen (vgl. Gitschthaler in Schwimann/Kodek ABGB4 Praxiskommentar Band I § 82 öEheG Rz 16). Diese Überlegung lasse sich auch auf Art. 75 Abs 1 lit b zweiter Fall EheG übertragen, weil der Gesetzgeber darin hinlänglich klar zum Ausdruck bringe, dass durch diese Ausnahmebestimmung dem betreffenden Ehegatten die Ausübung seines Berufs, der in der Regel als Erwerbsquelle diene, weiterhin ermöglicht werden soll.
Es könne nun kein Zweifel daran bestehen, dass ein Advokaturbüro, das wie hier vom Antragsgegner als allein darin tätiger Rechtsanwalt betrieben wird, als Unternehmen nach der erwähnten Gesetzesstelle zu qualifizieren sei. So werde auch zur vergleichbaren zitierten österreichischen Bestimmung vom österreichischen Obersten Gerichtshof eine Arztpraxis als ein Unternehmen nach dieser Gesetzesstelle angesehen (RIS-Justiz RS0057772, zuletzt 1 Ob 11/17z). Es liege aber auf der Hand, dass dieses Advokaturbüro „unmittelbar“ der Ausübung seines Berufs durch den Antragsgegner diene. Ohne dieses könne er seinen Beruf nicht wie bisher ausüben. In diesem Sinn seien auch die Ausführungen des Rekursgerichts in seinem Beschluss ON 127 zu verstehen. Die Vorinstanzen seien daher zu Recht davon ausgegangen, dass das Advokaturbüro des Antragsgegners nicht der Aufteilung der Vermögenswerte unterliege.
Hinsichtlich des Treuunternehmen *** führte der Oberste Gerichtshof in der angefochtenen Entscheidung aus, dazu werde auf die vorstehenden Erwägungen zu 10.6.1.4. verwiesen. Diese liessen sich zwanglos auch auf das Treuunternehmen *** übertragen, in dem nur der Antragsgegner und eine weitere Arbeitskraft tätig seien. Dementsprechend hätten die Vorinstanzen auch das aus dieser beruflichen Tätigkeit erzielte Einkommen des Antragsgegners festgestellt und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Dieses Einkommen würde sich deutlich verringern, wenn der Antragsgegner seine Tätigkeit im Rahmen dieses Treuunternehmens nicht mehr ausüben würde. Damit sei auch das Treuunternehmen *** von der Aufteilung der Vermögenswerte auszunehmen. Damit müsse auf die Ausführungen des Antragsgegners zu der seiner Meinung nach unrichtigen Bewertung des Treuunternehmens *** nicht mehr eingegangen werden.
5. Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2018 hat nunmehr die Beschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte 3. und 4. des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 2. November 2018 (ON 246) Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte erhoben. Mit ihrer Individualbeschwerde beantragt die Beschwerdeführerin auch, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5.1. Zur Zulässigkeit ihrer Individualbeschwerde trägt die Beschwerdeführerin zunächst u. a. vor, dass sich die Beschwerde gegen eine enderledigende und letztinstanzliche Entscheidung richte, da gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes zu den Spruchpunkten 3. und 4. dieser Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegeben sei. Diese Entscheidung sei auch enderledigend im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes. Diesbezüglich sei auf die StGH-Entscheidung zu StGH 2011/105 zu verweisen, in welcher der Staatsgerichtshof Folgendes festgehalten habe:
„Der StGH hat in verschiedenen Urteilen die bloss teilweise Anfechtung von letztinstanzlichen Entscheidungen beim Staatsgerichtshof als im Lichte des Enderledigungskriteriums von Art 15 Abs 1 StGHG zulässig qualifiziert. Den Präzedenzfällen ist gemeinsam, dass über den jeweiligen Gegenstand der Individualbeschwerde vom Staatsgerichtshof später nicht mehr hätte entschieden werden können, da dieser Bereich von der letztinstanzlichen Entscheidung im zweiten Verfahrensgang ausgeklammert blieb. Kann der Staatsgerichtshof aber die im zweiten Verfahrensgang gefällte Entscheidung wegen einer im ersten Verfahrensgang erfolgten Grundrechtsverletzung immer noch aufheben, ist der angefochtene Beschluss nicht als enderledigend zu qualifizieren.“
In diesem Zusammenhang sei auf die Ausführungen im Punkt 10.7. auf Seite 111 des Beschlusses des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes (ON 246) zu verweisen:
„Spätestens mit dieser Entscheidung sind jedenfalls die Aussprüche des Erstgerichtes zu den Punkten 1., 2., 3.1. bis 3.4. (somit auch der Ausspruch, dass das Advokaturbüro der Vermögensaufteilung unterliegt) sowie 4. des Spruchs in ON 204 rechtskräftig. Zusätzlich wurde ausgesprochen, dass das Treuunternehmen *** bzw dessen Vermögenswerte nicht der Aufteilung unterliegt bzw unterliegen und dieses beim Antragsteller [Beschwerdegegner] verbleibt(en). Aufgehoben wird Punkt 3.5. des Spruchs der erstinstanzlichen Entscheidung in ON 204 über die Verpflichtung der Antragstellerin [Beschwerdeführerin] zur Leistung einer Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 150.000,00 an den Antragsgegner.“
Somit sei die gegenständliche Ausserstreitsache nur im Umfang des Spruchpunktes 2., nämlich betreffend die Frage der Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leistung einer Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 150.000,00 (sowie betreffend die Kostenentscheidung) zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen worden.
Alle anderen Punkte, insbesondere die Aussprüche, dass sowohl das Treuunternehmen als auch das Advokaturbüro nicht der Aufteilung unterliegen würden, seien in (formelle) Rechtskraft erwachsen und es könnten diese Aussprüche nicht mehr bekämpft werden bzw. im nächsten Rechtsgang nicht mehr zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden. Aus diesem Grund könne der Staatsgerichtshof die im nächsten Verfahrensgang gefällte Entscheidung wegen einer in diesem Verfahrensgang erfolgten Grundrechtsverletzung nicht aufheben, da die Frage, ob bzw. inwiefern das Treuunternehmen sowie das Advokaturbüro der Vermögensaufteilung unterlägen, von der letztinstanzlichen Entscheidung, nämlich von der angefochtenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, ausgeklammert worden sei. Aus diesem Grund sei die angefochtene Entscheidung betreffend die Spruchpunkte 3. und 4. jedenfalls enderledigend.
5.2. Materiell-rechtlich macht die Beschwerdeführerin zunächst eine Verletzung des Willkürverbots geltend. Dazu führt die Beschwerdeführerin folgendes aus: Der Fürstliche Oberste Gerichtshof übersehe, dass es wesentlich sei, dass zwischen den einzelnen Gegenständen, welche unmittelbar der Ausübung des Berufes dienen einerseits und zwischen dem Unternehmen selbst andererseits zu unterscheiden sei.
Denn auch der österreichische Gesetzgeber bzw die Rsp mache eine diesbezügliche Differenzierung, welche sich auf Art 75 Abs 1 lit b EheG übertragen lasse.
Ein einem Ehegatten gehörendes Unternehmen sei nach einhelliger herrschender Meinung als Summe der in § 82 Abs 1 Z 3 öEheG genannten zum Unternehmen gehörenden Sachen und nicht aufgrund § 82 Abs 1 Z 2 öEheG, nämlich als der Ausübung seines Berufes dienende Sache, ausnahmslos der Aufteilungsmasse entzogen (zB EF 57.328; 5 Ob 134/01v ua); Zweck der Regelung sei die Erhaltung der Arbeitsplätze (siehe Schwimann/Egger, aaO Seite 1887 ff.).
Genau diese Regelung, nämlich dass ein einem Ehegatten gehörendes Unternehmen sich der Aufteilung entziehe, sei vom liechtensteinischen Gesetzgeber nicht rezipiert worden. Abweichend dazu hätte der liechtensteinische Gesetzgeber auch das Geschäfts- und Betriebsvermögen in die Aufteilungsmasse miteinbezogen, weshalb es sich hier um eine echte Zuwachsaufteilung in Bezug auf das Gesamtvermögen handele (siehe dazu Zindel, aaO, Seite 61 mwN; Berger, Rezeption im liechtensteinischen Privatrecht unter besonderer Berücksichtigung des ABGB [2008] Seite 163).
Die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes sei somit weder mit dem Wortlaut des Gesetzes, noch mit der Intention des Gesetzgebers vereinbar, weshalb sie krass falsch, sachlich nicht zu begründen und damit willkürlich sei und das Grundrecht der Beschwerdeführerin verletze.
Weiterhin sei die Argumentation des Obersten Gerichtshofes, dass durch diese Ausnahmebestimmung des § 82 Abs 1 Z 2 Fall 2 öEheG dem betreffenden Ehegatten die Ausübung des Berufs, der in der Regel als Erwerbsquelle diene, weiterhin ermöglicht werden solle, krass falsch. Dies aus dem Grund, da durch die Ausnahmebestimmung des § 82 Abs 1 Z 3 und nicht des Z 2 öEheG die Erhaltung der Arbeitsplätze gewährleistet werden soll. Genau diese Ausnahmebestimmung sei vom liechtensteinischen Gesetzgeber gerade nicht rezipiert worden.
Die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes würde dazu führen, dass der Grundsatzentscheid des Gesetzgebers, zugunsten des Partnerschaftsprinzips auch Unternehmen an sich der Teilung zu unterstellen, grösstenteils obsolet werde.
Es dürfe nicht übersehen werden, dass die angefochtene Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes, sofern sie vom StGH nicht aufgehoben werden sollte, leicht dazu führen könne und wahrscheinlich auch dazu führen werde, dass es aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu einer willkürlichen Verschiebung von Vermögenswerten komme. Der für die Aufteilung rechtlich relevante Zustand, nämlich welche Unternehmensform – zum für die Aufteilung ausschlaggebenden Zeitpunkt – vorliege, könne vom Ehegatten (ausserhalb der 2-Jahresfrist des Art 84 EheG), der über Jahrzehnte ein Unternehmen geführt habe willkürlich geändert und dadurch die Aufteilungsmasse zu Lasten des anderen Ehegatten nach Belieben geschmälert werden. Bspw. könne ein Rechtsanwalt, der über bspw 20 Jahre gemeinsam mit anderen Rechtsanwälten eine Anwaltssozietät geführt habe, sich 3 Jahre vor der Scheidung von der Anwaltssozietät abspalten und als Einmann-Kanzlei weiterarbeiten. Diesfalls würde der gesamte Unternehmenswert der vergangenen 20 Jahre, welche der Rechtsanwalt in seine Einmann-Kanzlei mitgenommen habe, dem anderen Ehepartner in der Aufteilung entzogen werden; eine Variante die so unfair anmute, dass dies dem Gesetzgeber, der das Partnerschaftsprinzip so betone und deshalb Unternehmen in die Aufteilung einbezogen wissen wollte, keinesfalls unterstellt werden könne.
Diese Interpretation sei vielmehr krass rechtswidrig, sachlich nicht zu rechtfertigen, stossend und daher verfassungswidrig.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes das Gleichbehandlungsgebot verletze. Dazu wird im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
Die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes werde dazu führen, dass (freiberuflich tätige) Einzelunternehmer eine Sonderbehandlung geniessen würden und, ohne eine sachliche Rechtfertigung, im Vergleich zu den restlichen Unternehmer bessergestellt würden, da ihre Unternehmen der Vermögensaufteilung nicht unterliegen würden. Das sei klar gleichheitswidrig.
Sollte man jedoch die Ansicht vertreten, dass nicht nur Einzelunternehmer, sondern auch andere Unternehmensformen, sofern das Unternehmen unmittelbar der Ausübung des Berufes des Ehegatten diene, was jedoch in der Praxis in fast allen Fällen zutreffen würde, nicht der Vermögensaufteilung unterliegen sollen, so sei diese Rechtsansicht klar willkürlich und damit verfassungswidrig, da sie der klaren Intention des liechtensteinischen Gesetzgebers, Unternehmen in die Vermögensaufteilung miteinzubeziehen, widersprechen würde und der Grundsatzentscheid des Gesetzgebers, zugunsten des Partnerschaftsprinzips auch Unternehmen an sich der Teilung zu unterstellen, grösstenteils obsolet werden würde.
Die angefochtene Entscheidung sei somit in jederlei Hinsicht verfassungswidrig und somit aufzuheben.
5.3. Schliesslich wird von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass die Entscheidung des Obergerichts die Begründungspflicht verletze. Dazu wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der Oberste Gerichtshof habe seine Rechtsansicht, weshalb das Treuunternehmen *** von der Aufteilung der Vermögenswerte auszunehmen sei, nicht ausreichend begründet. Der Oberste Gerichtshof habe lediglich auf die Erwägungen zu 10.6.1.4. verwiesen und angeführt, dass diese sich zwangslos auch auf das Treuunternehmen *** übertragen liessen und zusätzlich angeführt, dass das durch diese berufliche Tätigkeit erzielte Einkommen des Beschwerdegegners sich deutlich verringern würde, wenn der Beschwerdegegner seine Tätigkeit im Rahmen dieses Treuunternehmen nicht mehr ausüben würde.
Diese Begründung sei nicht rechtsgenüglich, zumal die rechtlichen Ausführungen betreffend ein Advokaturbüro nicht – ohne dies entsprechend zu begründen – pauschal auf Treuunternehmen übertragen werden könne.
6. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2018 gab der ad-hoc-Vorsitzende des Staatsgerichtshofes dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge und gewährte ihrer Individualbeschwerde vom 4. Dezember 2018 gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. November 2018 (ON 246) die aufschiebende Wirkung.
8. Mit Schreiben vom 3. Januar 2019 brachte der Beschwerdegegner eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde ein und nahm darin Stellung wie folgt.
Es werde gezeigt, dass nicht erst durch den angefochtenen Beschluss ON 246 erstmals festgestellt worden sei, dass das Advokaturbüro und das Treuunternehmen nicht der Aufteilung unterliegen würden. Vielmehr sei bereits das Fürstliche Obergericht im 1. Ver-fahrensgang (Beschluss ON 127) ebenso wie das Fürstliche Landgericht im 2. Verfahrensgang (Beschluss ON 204) davon ausgegangen, dass das Advokaturbüro eben keiner Aufteilung unterliege. Neu hinzugekommen sei daher lediglich, dass auch das Treuunternehmen nicht der Aufteilung zu unterliegen habe.
Die Beschwerdeführerin vermöge auch nichts wirklich durch den Verweis auf Literatur insb. die Dissertation von Zindel, Die wirtschaftlichen Folgen der Eheauflösung nach liechtensteinischem Recht, gewinnen. Ohne dem Autor und seinen Überlegungen Abbruch zu tun, handele es sich dabei um nicht weniger aber auch nicht mehr als eine Dissertation, somit akademischen Überlegungen, deren Ausführungen nicht auf Gerichtsentscheidungen Bezug nehme. Darüber hinaus sei diese Dissertation im Jahre 1995 entstanden, weshalb sie bereits von daher nur schwerlich sorgsam reflektierte Gerichtsentscheidungen, die über zwei Jahrzehnte später, in Beurteilung eines konkreten Sachverhaltes ergehen, zu präjudizieren vermöge.
Weiterhin sei entgegenzuhalten, dass die Entscheidung nach liechtensteinischem Recht nicht anhand des im Österreich verwendeten Begriffspaares ´Sache´ resp. ´Unternehmen´ zu treffen sei. Dies allein schon deshalb, da sich dieses Begriffspaar so im liechtensteinischen Recht nicht wiederfinde. Vielmehr sei wegleitend der Begriff des ´Vermögenswertes´, der über den Begriff der ´Sache´ sowohl nach liechtensteinischem als auch österreichischem Recht hinausgehe.
Es sei angezeigt und gerechtfertigt, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss, der liechtensteinischen Rechtslage entsprechend, anhand des konkret zur Beurteilung anstehenden Sachverhaltes das Advokaturbüro und das Treuunternehmen als Einmannkanzlei resp. Einmanntreuunternehmen als nicht vom Beschwerdegegner zu trennende Vermögenswerte von der Aufteilung ausgenommen habe. Eine Beurteilung, die nicht nur nicht falsch und schon gar nicht krass rechtswidrig sei, sondern in jeder Hinsicht angezeigt und im Einklang mit der liechtensteinischen Gesetzeslage stehe.
Schliesslich sei es ja nicht Sinn und Zweck bei der Aufteilung der Vermögenswerte den anderen Ehegatten – im gegenständlichen Fall dem Beschwerdegegner – seiner Einnahmequellen zu berauben bzw. durch Einbeziehung eines fiktiven Unternehmenswertes in die Aufteilung denselben finanziell zu belasten.
Gerade in Liechtenstein, wo Unternehmen nicht generell der Aufteilung entzogen seien, sei daher im Einzelfall aufgrund einer sinnvollen Interpretation des vom Gesetz verwendeten Begriffes des Vermögenswertes – so wie im angefochtenen Beschluss geschehen – festzustellen, ob ein Unternehmen aufzuteilen sei oder nicht.
Ein Unternehmen sei nur dann der Aufteilung zu unterziehen, wenn es eben über die Einnahmequelle hinaus einen Vermögenswert darstelle und ihm nicht nur durch Hochrechnung der Einnahmen der vergangenen Jahre für die Zukunft ein solcher fiktiv hinzugerechnet werde. Dies da in diesem Fall jene Beträge, an denen der andere Ehegatte – im gegenständlichen Fall die Beschwerdeführerin – sowieso im Rahmen des ehelichen, einstweiligen und nachehelichen Unterhaltes stets voll beteiligt war resp. ist, nochmals zur ihren Gunsten berücksichtigt würden.
Weiterhin verabsäume die Beschwerdeführerin es in nachvollziehbarer Weise darzulegen, wieso die aufgezeigten und vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof im angefochtenen Beschluss herangezogenen Umstände, die die Einbeziehung des Advokaturbüros und des Treuunternehmens in die Aufteilungsmasse verbiete, nicht richtig seien. Dieses Manko zeige, dass solche Gründe in Tat und Wahrheit gar nicht bestünden, da sie andernfalls hiezu ausführlich Stellung genommen hätte, was aber wohlweislich unterblieben sei.
9. Der Staatsgerichtshof zog die Vorakten, soweit erforderlich, bei und beschloss auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
1.1. Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Staatsgerichtshof hat sohin von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraus-setzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (statt vieler: StGH 2011/186, Erw. 1; StGH 2011/184, Erw. 1 und StGH 2010/123, Erw. 2; [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.2. Die vorliegende Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. November 2018 (ON 246) ist frist- und formgerecht eingebracht worden.
1.3. Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 246) hat der Oberste Gerichtshof dem Revisionsrekurs der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners gegen den Beschluss des Obergerichts vom 5. Juni 2018 (ON 225) dahin Folge gegeben, dass die Beschlüsse des Obergerichts vom 5. Juni 2018 (ON 225) und des Landgerichts vom 6. September 2017 (ON 204) insoweit, als das Erstgericht, bestätigt durch das Rekursgericht, in Punkt 3.5. des Spruchs seiner Entscheidung die Antragstellerin (nunmehrige Beschwerdeführerin) schuldig erkannt hat, dem Antragsgegner (nunmehriger Beschwerdegegner) binnen drei Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlusses eine Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 150‘000.00 zu bezahlen, und hinsichtlich sämtlicher Kostenentscheidungen aufgehoben wurden und in diesem Umfang die Ausserstreitsache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde. Zudem hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass in Stattgebung des Revisionsrekurses des Beschwerdegegners in Abänderung der angeführten Beschlüsse festgestellt werde, dass das Treuunternehmen *** bzw. dessen Vermögenswerte nicht der Vermögensaufteilung unterliegen würde(n) und dass das Treuunternehmen *** bzw. dessen Vermögenswerte beim Beschwerdegegner verbleiben würde(n).
1.4. Damit hat der Oberste Gerichtshof in Spruchpunkt 3. im Ergebnis ausgesprochen, dass das Treuunternehmen *** bzw. dessen Vermögenswerte nicht der Vermögensaufteilung unterliegen würde(n) und dass das Treuunternehmen *** bzw. dessen Vermögenswerte beim Beschwerdegegner verbleiben würde(n) und das Erstgericht unter dieser Voraussetzung eine neue, materielle Entscheidung zu treffen haben wird.
Der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 246) ist somit als letztinstanzlich zu qualifizieren. Fraglich ist jedoch, ob er auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG und der dazu ergangenen bzw. entwickelten Judikatur des Staatsgerichtshofes ist (vgl. StGH 2004/006, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/028, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; zuletzt 2018/074, Erw. 1.1 ff; StGH 2018/026, Erw. 1.2 ff. [beide www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2016/102, Erw. 1.2 ff.; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 557 und Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff.).
2. Die Beschwerdeführerin bejaht das Zulässigkeitskriterium der Enderledigung in ihrer Individualbeschwerde und führt dazu aus (siehe auch vorne Ziff. 5.1 des Sachverhaltes), durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes werde die gegenständliche Ausserstreitsache nur im Umfang des Spruchpunktes 2., nämlich betreffend die Frage der Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leistung einer Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 150.000,00 (sowie betreffend die Kostenentscheidung) zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. Alle anderen Punkte, insbesondere die Aussprüche, dass sowohl das Treuunternehmen als auch das Advokaturbüro nicht der Aufteilung unterliegen würden, seien in (formelle) Rechtskraft erwachsen und könnten diese Aussprüche nicht mehr bekämpft werden bzw. im nächsten Rechtsgang nicht mehr zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden. Aus diesem Grund könne der Staatsgerichtshof die im nächsten Verfahrensgang gefällte Entscheidung wegen einer in diesem Verfahrensgang erfolgten Grundrechtsverletzung nicht aufheben, da die Frage, ob bzw. inwiefern das Treuunternehmen sowie das Advokaturbüro der Vermögensaufteilung unterliegen würden, von der letztinstanzlichen Entscheidung, nämlich von der angefochtenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, ausgeklammert worden sei. Aus diesem Grund sei die angefochtene Entscheidung betreffend die Spruchpunkte 3. und 4. jedenfalls enderledigend. Demgegenüber macht der Beschwerdegegner zum Thema Enderledigung in seiner Gegenäusserung vom 3. Januar 2019 keine Ausführungen.
2.1. Der Staatsgerichtshof hat sich im Rahmen seiner Rechtsprechung zu Art. 15 Abs. 1 StGHG bereits ausführlich zum Kriterium der Enderledigung geäussert. Danach sind Zurückverweisungsentscheidungen grundsätzlich nicht enderledigend (vgl. StGH 2011/076, Erw. 1.4 [www.gerichtsentscheide.li]. Bei Zurückverweisungsbeschlüssen der ordentlichen Letztinstanz an eine Unterinstanz werden allfällige im ersten Verfahrensgang begangene Grundrechtsverletzungen im Rahmen der Anfechtung der im zweiten Verfahrensgang ergehenden Entscheidung vom Staatsgerichtshof geprüft (StGH 2006/014, Erw. 1.3; StGH 2004/006, Erw. 1 [beide www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 2005/058, Erw. 1.1; StGH 2005/022, Erw. 1.2 sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a .a. O., 560 f. mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen). Ein solches Vorgehen ist zwar nicht verfahrensökonomisch; der gesetzgeberischen Entscheidung, den Zugang zum Staatsgerichtshof durch das anlässlich der Totalrevision des Staatsgerichtshofgesetzes im Jahre 2003 eingefügte Enderledigungskriterium einzuschränken (vgl. Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Bestellung der Richter, die Neufassung des Staatsgerichtshofes sowie die Anpassung verschiedener Gesetze an die anlässlich der Volksabstimmung vom 14./16. März 2003 angenommene Abänderung der Verfassung, BuA Nr. 45/2003, S. 41), ist aber insoweit Rechnung zu tragen, als verfahrensökonomische Gründe bei der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Individualbeschwerde nicht mehr in Betracht kommen können (StGH 2010/103, Erw. 1.1; StGH 2006/014, Erw. 1.3 [beide www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 2005/058, Erw. 1.3; StGH 2004/023 und StGH 2004/024, jeweils Erw. 1.5). Ein dadurch entstehender verfahrensmässiger Mehraufwand ist damit in der Regel in Kauf zu nehmen.
2.2. In der vorgenannten StGH-Entscheidung 2010/103 führte der Staatsgerichtshof zwar aus, dass die Voraussetzung der Enderledigung ausnahmsweise auch im Falle einer Zurückverweisungsentscheidung erfüllt sein und somit gewissermassen eine "materielle Enderledigung" vorliegen könne, sofern der Behörde, an welche die Sache zurückverwiesen werde, keinerlei Spielraum für eine eigene Entscheidungsfindung bleibe. Dazu muss jedenfalls die Rechtssache bereits bei der oberen Instanz entscheidungsreif sein. Dies ist der Fall, wenn die untergeordnete Behörde im neuerlichen Verfahrensgang keinen zusätzlichen Entscheidungsspielraum mehr hat, in dem überhaupt weitere Grundrechtsverletzungen erfolgen könnten. Wenn demnach alle materiellen Entscheidungsaspekte von der Rechtsmittelinstanz vorgegeben werden und diese die Sache nur deshalb wieder zurückverweisen muss, weil sie nicht selbst in der Sache entscheiden darf, wäre es nicht nur kaum verfahrensökonomisch, sondern geradezu schikanös, auf die Individualbeschwerde nicht einzutreten (StGH 2010/103, Erw. 1.1 [a. a. O.]).
Nicht ausreichend für die Annahme einer solchen "materiellen Enderledigung" ist es dagegen, wenn die letzte ordentliche Instanz zwar eine für das Verfahren zentrale Rechtsfrage entschieden hat, die Unterinstanz aber weitere noch offene Fragen klären muss (StGH 2016/102, Erw. 1.2.3 mit Verweis auf StGH 2010/103, Erw. 1.1 [a. a. O.]). Solche Fälle betreffen beispielsweise ungenügende Sachverhaltsfeststellungen (StGH 2008/100, Erw. 1.2.1 ff.) oder die gänzlich fehlende materielle Behandlung durch die Unterinstanz (StGH 2006/011, Erw. 1.1 ff.). In solchen Fällen wäre es zwar verfahrensökonomisch, wenn der Staatsgerichtshof die von der ordentlichen Letztinstanz vertretene Rechtsauffassung sogleich auf ihre Grundrechtskonformität überprüfen könnte, da sich damit der durch die letztinstanzliche Zurückverweisungsentscheidung ausgelöste zweite Rechtsgang möglicherweise als unnötig erwiese. Wie erwähnt, sind solche verfahrensökonomischen Überlegungen aber aufgrund des mit der Schaffung des neuen Staatsgerichtshofgesetzes eingeführten Enderledigungskriteriums nicht mehr zulässig. Vielmehr soll der Staatsgerichtshof in einem einzigen Individualbeschwerdeverfahren über alle allfälligen unterinstanzlichen Grundrechtsverletzungen befinden können (StGH 2016/102, Erw. 1.2.3).
2.3. Aus dem gegenständlichen Sachverhalt geht nun hervor, dass mit der teilweisen Abänderung der Beschlüsse des Landgerichts (ON 204) und des Obergerichts (ON 225) insoweit eine Abänderung der angeführten Beschlüsse erfolgte, dass durch den Obersten Gerichtshof ausgesprochen wurde, das Treuunternehmen *** bzw. dessen Vermögenswerte würde(n) nicht der Vermögensaufteilung unterliegen und das Treuunternehmen *** bzw. dessen Vermögenswerte würde(n) beim Beschwerdegegner verbleiben. Damit hat der Oberste Gerichtshof zwar eine für das Verfahren zentrale Rechtsfrage geklärt und entschieden, dass die das Treuunternehmen *** bzw. dessen Vermögenswerte bei der vermögensrechtlichen Regelung der Nebenfolgen der Ehescheidung ausser Betracht zu bleiben haben. Mit anderen Worten gesagt, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass das Advokaturbüro *** und das Treuunternehmen *** nicht der Aufteilung unterliegen, da sie unmittelbar der Ausübung des Berufes eines der Ehegatten dienen würden und diese Vermögenswerte im Sinne des Gesetzes somit Eigengut des Beschwerdegegners darstellen würden.
Eine "materielle Enderledigung" der gegenständlichen Rechtssache erfolgte durch diese Entscheidung jedoch noch nicht. Vielmehr muss das Landgericht in weiterer Folge nunmehr unter Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes erst noch die vermögensrechtlichen Regelungen zu den Nebenfolgen der Scheidung in materieller Hinsicht entscheiden. Da somit von der Rechtsmittelinstanz nicht bereits alle materiellen Entscheidungsaspekte vorgegeben wurden, und zwar hinsichtlich der Frage wie die Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses vorzunehmen ist, liegen nach den obigen Ausführungen die Voraussetzungen, die eine Ausnahme vom Enderledigungskriterium rechtfertigen, gegenständlich nicht vor (StGH 2016/102, Erw. 1.2.4 mit Verweis auf StGH 2010/052, Erw. 1.6).
Bereits in seinen Entscheidungen zu StGH 2015/122 und StGH 2016/103, wobei es im Vorfeld um die Frage des Vorliegens der inländischen Zuständigkeit ging, bestätigte der Staatsgerichtshof, dass eine allfällige Grundrechtsverletzung in Bezug auf die Beurteilung des Vorliegens der inländischen Gerichtsbarkeit auch noch mittels Anfechtung der enderledigenden Entscheidung in der Hauptsache vom Staatsgerichtshof aufgegriffen werden könnte. Gestützt auf dieses Verständnis entschied der Staatsgerichtshof jüngst in seinen Entscheidungen zu 2018/120 und StGH 2018/122, dass auch bei der Beurteilung der Vorfrage, ob eine Rechtssache im ausserstreitigen Verfahren oder im streitigen Zivilverfahren durchzuführen ist, eine allfällige Grundrechtsverletzung in Bezug auf die Beurteilung der Verfahrensart noch mittels Anfechtung der enderledigenden Entscheidung in der Hauptsache vom Staatsgerichtshof aufgegriffen werden könnte.
2.4. Vor diesem Hintergrund ist auch der gegenständliche Fall zu beurteilen. Denn auch eine allfällige Grundrechtsverletzung in Bezug auf die vom Obersten Gerichtshof bereits rechtskräftig getroffene Entscheidung, wonach das Advokaturbüro *** und das Treuunternehmen *** nicht der Aufteilung unterliegen, da sie unmittelbar der Ausübung des Berufes eines der Ehegatten dienen und diese Vermögenswerte im Sinne des Gesetzes somit Eigengut des Beschwerdegegners darstellen, kann noch mittels Anfechtung der enderledigenden Entscheidung über die Regelung der Nebenfolgen der Ehescheidung und die damit verbundene Vermögensaufteilung vor den ordentlichen Gerichten vom Staatsgerichtshof beurteilt werden.
Daran vermag auch das von der Beschwerdeführerin angeführte Zitat aus StGH 2011/105 nichts zu ändern. Der Staatsgerichtshof hatte dort ausgeführt wie folgt: „Beiden Präzedenzfällen ist gemeinsam, dass über den jeweiligen Gegenstand der Individualbeschwerde vom Staatsgerichtshof später nicht mehr hätte entschieden werden können, da dieser Bereich von der letztinstanzlichen Entscheidung im zweiten Verfahrensgang ausgeklammert blieb. Im Beschwerdefall wurde jedoch nur dem Grunde nach über die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers entschieden. Im zweiten Verfahrensgang wird noch über die vom Beschwerdeführer erhobene Einrede des rechtmässigen Alternativverhaltens, somit über eine vom Beschwerdeführer erhobene anspruchsvernichtende Tatsachenbehauptung (vgl. Seite 4, Punkt 5 der Sachverhaltsdarstellung), befunden und somit bleibt die Schadenersatzforderung insgesamt weiterhin Verfahrensgegenstand. Der Staatsgerichtshof hat deshalb die Möglichkeit, durch die Aufhebung der letztinstanzlichen Entscheidung im zweiten Verfahrensgang auch allfällige im ersten Verfahrensgang erfolgte Grundrechtsverletzungen zu beheben. Während sich das Verfahren in den Präzedenzfällen gewissermassen durch einen "vertikalen" Schnitt in zwei Teile trennen liess, welche im weiteren Verfahrensverlauf miteinander keinerlei Berührungspunkte mehr hatten, erfolgt im Beschwerdefall eine "horizontale" Teilung des Verfahrens: Der zweite Verfahrensgang baut auf dem Ergebnis des ersten Verfahrensgangs auf und die beiden Bereiche bleiben insoweit miteinander verbunden.“ (StGH 2011/105, Erw. 1.3 www.gerichtsentscheide.li) Gerade letzteres trifft auch gegenständlich zu. So baut auch hier der zweite Verfahrensgang auf dem Ergebnis des ersten Verfahrensgangs auf, indem die Vorinstanzen zwar nunmehr auf Grundlage der vom Obersten Gerichtshof bereits (rechtskräftig) getroffenen Entscheidung, wonach das Advokaturbüro *** und das Treuunternehmen *** nicht der Aufteilung unterliegen, ihrerseits eine Entscheidung über die vermögensrechtlichen Nebenfolgen der Ehescheidung zu befinden haben. Dennoch kann nach Abschluss des zweiten Rechtsgangs die Verfassungsmässigkeit der Regelung über die Nebenfolgen der Ehescheidung und die damit verbundene Vermögensaufteilung vom Staatsgerichtshof noch immer beurteilt werden.
2.5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die gegenständliche Individualbeschwerde mangels Erfüllung des Enderledigungskriteriums nach Art. 15 Abs. 1 StGHG sohin spruchgemäss ohne materielle Behandlung mit Beschluss zurückzuweisen.
3. Da die gegenständliche Individualbeschwerde als unzulässig bzw. wegen Unzuständigkeit des Gerichtes mit Beschluss zurückgewiesen wird, ist der Beschwerdeführerin gemäss Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Bst. b und Art. 17 Abs. 2 Bst. a GGG ein angemessener Teil der Gerichtsgebühren zurückzuerstatten. Angesichts der vorliegenden Zurückweisung mangels Erfüllung des Enderledigungskriteriums gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG und dem damit verbundenen geringeren Arbeits- bzw. Begründungsaufwand wie bei einer allfälligen materiellen Entscheidung in dieser Beschwerdesache erscheint es dem Staatsgerichtshof gegenständlich angemessen, der Beschwerdeführerin die Hälfte der von ihr für das gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren zu bezahlenden Pauschalgebühr zurückzuerstatten (StGH 2018/040, Erw. 3; StGH 2018/026, Erw. 2 [beide www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2018/014, Erw. 2).
Im Präsidialbeschluss vom 14. Dezember 2018 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde die Auferlegung der Gerichtskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem die Individualbeschwerde zurückgewiesen wird, sind der Beschwerdeführerin daher nunmehr auch diese Gerichtsgebühren aufzuerlegen (vgl. StGH 2018/071, Erw. 4 [www.gerichtsentscheide.li]).
Konkret setzen sich sohin auf der Basis eines Streitwertes von CHF 100‘000.00 die gegenständlich von der unterlegenen Beschwerdeführerin zu tragenden Gerichtsgebühren im Gesamtbetrag von CHF 2‘825.00 aus der hälftigen Pauschalgebühr für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in Höhe von CHF 2‘000.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 35 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 Bst. a GGG) sowie aus der Pauschalgebühr für das Provisorialverfahren in Höhe von CHF 800.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 35 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 GGG) und den CHF 25.00 für den Zahlungsauftrag vom 7. Dezember 2018 gemäss Art. 7 Abs. 2 GGG zusammen. Insgesamt sind daher der Beschwerdeführerin die mit Valuta vom 10. Dezember 2018 zu viel bezahlten Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 2‘000.00 zurückzuerstatten.
Dem Beschwerdegegner sind die verzeichneten Kosten für seine Gegenäusserung vom 3. Januar 2019 nicht zuzusprechen, da diese keine für die gegenständliche Entscheidung relevanten Ausführungen enthält (siehe auch oben Erw. 2) und damit insofern nicht zur zweckmässigen bzw. zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (vgl. statt vieler: StGH 2013/043, Erw. 3; StGH 2011/143, Erw. 2 und StGH 2011/012, Erw. 7 [alle www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 672 f. m. w. V.).
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 2. Dezember 2019