StGH 2018/150 a
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat durch seinen Präsidenten Dr. Hilmar Hoch am 17. Dezember 2018
über die Anträge des
Antragstellers: A
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 6. November 2018, 11 EU.2016.78-70
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte
auf: Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen
beschlossen:
1. Dem Provisorialantrag des Antragstellers wird dahingehend Folge gegeben, dass im Sinne einer einstweiligen Zustandsregelung gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG einerseits dem Fürstlichen Landgericht bzw. den Justizbehörden aufgetragen wird, den Antragsteller unverzüglich aus der Strafhaft zu entlassen und andererseits dem Fürstlichen Landgericht bzw. den Justizbehörden bis zur Entscheidung des Staatsgerichtshofes über die vom Antragsteller noch einzubringende Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 6. November 2018, 11 EU.2016.78-70, untersagt wird, die mit Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 18. Januar 2017 (ON 28) ausgesprochene Freiheitsstrafe weiter zu vollziehen.
2. Die Entscheidung über die Kosten dieses Provisorialverfahrens wird der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
1. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 18.01.2017 (11 EU.2016.78-28) wurde der nunmehrige Antragsteller des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 197 Abs. 1 StGB, begangen im Zeitraum von zumindest Oktober 2015 zum Nachteil des mj. B und der C, schuldig erkannt und es wurde über ihn eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verhängt. Zugleich beschloss das Erstgericht gemäss § 335 Abs. 1 Ziff. 4 StPO die bedingte Nachsicht der mit Urteil des Landgerichtes vom 12.12.2013 verhängten Strafe im Ausmass von 2 Monaten zu widerrufen. Einer gegen dieses Urteil erhobene Berufung bzw. Beschwerde gab das Obergericht mit Urteil vom 22.08.2017 (ON 36) keine Folge.
1.1. Nachdem der Staatsgerichtshof zu StGH 2017/125 der Individualbeschwerde gegen ON 36 keine Folge gegeben hatte, stellte der Antragsteller am 14.05.2018 (ON 53) einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, welcher vom Landgericht mit Beschluss ON 64 zurückgewiesen wurde.
1.2. Der hiergegen vom Antragsteller erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Obergerichts vom 08.11.2018 (ON 70) keine Folge gegeben.
2. Die erste Aufforderung zum Strafantritt wurde an den Antragsteller bereits am 28.08.2017 (ON 37) versandt und wurde ihm am 19.09.2017 zugestellt. Es erfolgte eine weitere Aufforderung zum Strafantritt am 03.05.2018 (ON 51), die am 14.05.2018 zugestellt wurde. Nachdem das Verfahren betreffend der Wiederaufnahme des Verfahrens rechtskräftig abgeschlossen war, wurde die Liechtensteinische Landespolizei am 29.11.2018 (ON 71) aufgefordert, den Antragsteller zum Strafantritt vorzuführen. Die Liechtensteinische Landespolizei wurde mit E-Mail vom 06.12.2018 (ON 75) sodann darüber informiert, dass die Aufforderung zum Strafantritt in diesem Verfahren nur einen Monat betreffe.
Am 03.12.2018 um 12 Uhr trat der Antragsteller die Haft an.
3. Mit Schriftsatz vom 06.12.2018 (ON 74) beantragte der Antragssteller beim Landgericht u. a. die sofortige Enthaftung.
4. Mit Beschluss vom 07.12.2018 (ON 79) gab das Landgericht u.a. dem Enthaftungsantrag des Antragstellers keine Folge und begründete dies wie folgt:
Das Landgericht habe den Antragsteller nach zweimaliger Aufforderung zum Strafantritt vorführen lassen, was eine gesetzliche Folge davon ist, wenn der Aufforderung zum Strafantritt nicht Folge geleistet werde.
Das gegenständliche Urteil sei bereits am 24.08.2017 in Rechtskraft getreten (ON 36) und der Antragsteller sei erstmals am 28.08.2017 zum Strafantritt aufgefordert worden (ON 37). Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei am 08.11.2018 (ON 70) vom Obergericht abgewiesen worden. Eine vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 53 StGHG sei trotz Zustellung des Obergerichtsurteils ON 70 an die Rechtsvertretung des Antragstellers bereits am 12.11.2018 bisher nicht beim Staatsgerichtshof beantragt worden. Im Übrigen käme den Anträgen an den Staatsgerichtshof gemäss Art. 52 Abs. 1 StGHG keine aufschiebende Wirkung zu.
5. Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2018 hat der Antragsteller zunächst die Einreichung einer Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 08.11.2018 (ON 70) an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte angekündigt und einen Verfahrenshilfeantrag gestellt.
6. In einem weiteren Schriftsatz vom 12. Dezember 2018 beantragt der Antragsteller nunmehr, seiner noch einzubringenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. eine vorsorgliche Massnahme zu verfügen „mit der Wirkung, dass die Strafhaft aus den Verfahren zu 11 EU.2016.78 und 01 EU.2013.123 nicht vollzogen werden darf, bis über die vorzubereitenden Rechtsmittel rechtskräftig entscheiden ist; der Häftling ist sofort aus dem Gefängnis zu entlassen; in eventu die Strafhaft darf zumindest bis zur Entscheidung des Staatsgerichtshofes über die jetzige Individualbeschwerde nicht vollzogen werden.”
7. Diesen Provisorialantrag begründet der Antragsteller im Wesentlichen wie folgt:
Es sollte doch zum guten Ton gehören, dass Behörden und Gerichte keine Massnahmen ergriffen, bevor nicht die Frist für eine allfällige Beschwerde beim Staatsgerichtshof abgelaufen sei. Insofern verkenne das Erstgericht zum einen die Frist von Art. 15 IV StGHG. Diese Frist sei noch offen gewesen. Zum anderen weise das Erstgericht noch im nächsten Satz auf Art. 52 StGHG hin und verneine die aufschiebende Wirkung. Das Erstgericht mahne also einen fehlenden Antrag beim Staatsgerichtshof an und verneine gleichzeitig die Relevanz eines solchen. Würde der jetzige Antragsteller seine Strafhaft bereits vorher verbüssen, noch bevor hier über seine jetzige Beschwerde bzw. die eingereichten Rechtsmittel, die eine Strafbarkeit komplett ausschliessen würden, entschieden sei, würde ihm ein unersetzlicher und nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen. Eine einmal erlittene Strafhaft könne nicht wieder gutgemacht werden.
8. Hinsichtlich dieses Provisorialantrags hat der Präsident des Staatsgerichtshofes Folgendes erwogen:
8.1. Der Provisorialantrag ist zulässig und begründet.
8.2. Gemäss Art. 52 Abs. 2 StGHG kann der Vorsitzende Individualbeschwerden (Art. 15 StGHG) auf Antrag der Partei durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuerkennen, insoweit nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und durch den Vollzug ein unverhältnismässiger Nachteil für den Beschwerdeführer entstünde. Nach Art. 53 Abs. 1 StGHG kann der Vorsitzende auf Ansuchen einer Partei unter den in Art. 52 Abs. 2 StGHG bestimmten Voraussetzungen längstens für die Dauer des Verfahrens diejenigen vorsorglichen Massnahmen verfügen, welche erforderlich erscheinen, um einstweilen einen bestehenden Zustand zu regeln oder bedrohte rechtliche Verhältnisse sicherzustellen. Demnach setzt der Erlass einer Provisorialmassnahme im Sinne der Art. 52 f. StGHG grundsätzlich ein beim Staatsgerichtshof in der Hauptsache (Individualbeschwerde, Individualantrag etc.) anhängig gemachtes Verfahren voraus, für das Provisorialmassnahmen angeordnet werden können (vgl. StGH 2008/63, Beschluss vom 17. Juni 2008, Erw. 7.1; StGH 2009/111, Beschluss vom 23. Juli 2009, Erw. 11.1; StGH 2013/50, Beschluss vom 22. April 2013, Erw. 8.1 und StGH 2014/44, Beschluss vom 10. April 2014, Erw. 8.1). Ein, wie im vorliegenden Fall, vor der Einreichung der Individualbeschwerde gestellter Antrag auf Erlass von Provisorialmassnahmen kann aber nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ausnahmsweise dann gestellt werden, wenn der Vollzug staatlichen Handelns (hier der Vollzug des angefochtenen Hoheitsakts) zu irreparablen Folgen beim Antragsteller bzw. Beschwerdeführer führen würde bzw. führt. Dies kann beispielsweise bei Abschiebung und Auslieferung, bei drohender Veröffentlichung geheimer oder vertraulicher Unterlagen, bei unmittelbar drohenden Gesundheitsschäden (Gefahr für Leib und Leben) sowie bei offensichtlich drohenden unwiederbringlichen Vermögensschäden bzw. Vermögensnachteilen der Fall sein (siehe StGH 2009/111, Beschluss vom 23. Juli 2009, Erw. 11.1; StGH 2013/50, Beschluss vom 22. April 2013, Erw. 8.1; StGH 2014/44, Beschluss vom 14. April 2014, Erw. 8.1 und StGH 2017/26, Beschluss vom 24. März 2017, Erw. 4.1), wobei an die Begründung des offensichtlich drohenden unwiederbringlichen respektive irreparablen Vermögensschadens bzw. Vermögensnachteils hohe Anforderungen zu stellen sind (siehe dazu StGH 2014/44, Senatsbeschluss vom 24. Mai 2014, Erw. 2.2.1 samt weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
8.2.1. Da gegenständlich ein solcher „Ausnahmefall“ im Sinne der soeben erwähnten Fallbeispiele vorliegt (drohender fortgesetzter Strafvollzug bzw. Freiheitsentzug) sowie die weiteren formellen Voraussetzungen gemäss Art. 40 Abs. 1 StGHG erfüllt sind, ist somit zu prüfen, ob auch die materiellen Voraussetzungen im Sinne des Art. 52 Abs. 2 StGHG gegeben sind.
8.2.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum alten Staatsgerichtshofgesetz dienen vorsorgliche Massnahmen bzw. die Gewährung der aufschiebenden Wirkung dem Ziel, das Endurteil des Staatsgerichtshofes nicht dadurch obsolet werden zu lassen, dass im Laufe des Verfahrens über den Streitgegenstand verfügt wird, dieser unwiederbringlich verloren geht oder andere tatsächliche Verhältnisse eintreten, welche die Vollstreckung des Urteils sinnlos machen würden (StGH 1987/3, LES 1988, 49 [52, Erw. 5]). Mit anderen Worten müsste einem Antragsteller bzw. einer Antragstellerin durch den Vollzug des vor dem Staatsgerichtshof angefochtenen Hoheitsakts ein unwiederbringlicher Nachteil erwachsen.
Auch der österreichische Verfassungsgerichtshof spricht etwa dann von einem unverhältnismässigen Nachteil im Sinne des § 85 Abs. 2 VfGG, wenn bei einem zwischenzeitlichen Vollzug des angefochtenen Hoheitsakts (im Sinne einer auf welche Weise immer stattfindenden Umsetzung des angefochtenen Hoheitsakts in die Wirklichkeit) durch die dadurch bewirkte Lage der Tatsachen der beschwerdeführenden Partei ein Nachteil droht, welcher auch nach Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts im Hauptverfahren nicht wieder gutzumachen und daher geeignet ist, den vom Verfassungsgerichtshof zu gewährenden Rechtsschutz zu beeinträchtigen (vgl. Rudolf Machacek [Hrsg.],a. a. O., 57).
Es ist daher mit Blick auf die Bestimmung des Art. 52 StGHG, welche die aufschiebende Wirkung gesondert regelt, kein Grund ersichtlich, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen (ständige Rechtsprechung: siehe statt vieler: StGH 2012/91, Beschluss vom 14. Juni 2012, Erw. 9.2.3; StGH 2013/2, Beschluss vom 17. Januar 2013, Erw. 7.2.4 und StGH 2014/51, Beschluss vom 16. April 2014, Erw. 9.2.3 m. w. N.).
8.2.3. Wenn im gegenständlichen Provisorial- bzw. Individualbeschwerdeverfahren keine Provisorialmassnahme angeordnet würde, so würde der angefochtene Hoheitsakt (ON 70) im Ergebnis dahingehend unwiederbringlich (weiter) vollzogen, dass der Antragsteller die schon angetretene Strafhaft vollständig verbüssen müsste, bevor der Staatsgerichtshof über die noch einzubringende Individualbeschwerde und damit allenfalls letztlich auch über die Verfassungs- bzw. Rechtmässigkeit der bekämpften Entscheidung (ON 70) entschieden hätte.
Im Falle eines Erfolges der Individualbeschwerde könnte dann die allenfalls zu Unrecht, d. h. unter Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, bereits erfolgte vollständig verbüsste Freiheitsentziehung nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Durch den zwischenzeitlichen (vollständigen) Vollzug der Freiheitsstrafe würden damit tatsächliche Verhältnisse geschaffen, welche auch nach Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts im fachgerichtlichen Verfahren nicht wieder gutzumachen und daher geeignet wären, den vom Staatsgerichtshof zu gewährenden Rechtsschutz zu beeinträchtigen. Dem Antragsteller entstünde somit ein unverhältnismässiger und unwiederbringlicher Nachteil im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung, denn eine Freiheitsentziehung unter Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte wäre jedenfalls ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Nachteil (vgl. StGH 2007/108, Beschluss vom 25. September 2007, Erw. 12.2; StGH 2007/145, Beschluss vom 17. Dezember 2007, Erw. 6.5; StGH 2007/151, Beschluss vom 21. Dezember 2007, Erw. 5.5; StGH 2008/75, Beschluss vom 20. Juni 2008, Erw. 7.5; StGH 2010/106, Beschluss vom 11. August 2010, Erw. 9.2.4; StGH 2010/158, Beschluss vom 30. Dezember 2010, Erw. 11.2.4; StGH 2011/204, Beschluss vom 5. Januar 2012, Erw. 6.2.4; StGH 2012/76, Beschluss vom 4. Juni 2012, Erw. 5.2.4; StGH 2013/144, Beschluss vom 5. September 2013, Erw. 7.2.4 und StGH 2016/85, Beschluss vom 29. August 2016, Erw. 6.2.4; vgl. auch Rudolf Machacek [Hrsg.], a. a. O., 58 mit Rechtsprechungsnachweisen).
8.2.4. Da dem Antragsteller durch den (weiteren) Vollzug des angefochtenen Hoheitsakts ein unverhältnismässiger Nachteil im Sinne des Art. 52 Abs. 2 StGHG entsteht und damit eine der beiden Voraussetzungen zum Erlass von Provisorialmassnahmen erfüllt ist, ist weiter zu prüfen, ob dem Erlass von Provisorialmassnahmen zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Solche zwingenden öffentlichen Interessen, die den weiteren „Vollzug“ der Strafhaft gebieten und somit gegen die Unterbrechung des Strafvollzuges und dessen allfällige Fortführung im Falle der Nichtstattgebung der noch einzubringenden Individualbeschwerde sprechen würden, vermag aber der Staatsgerichtshof im gegenständlichen Fall keine zu erkennen.
8.2.5. Anzumerken ist, dass mit der Vorführung des Antragstellers zum Haftantritt entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht zugewartet werden musste, bis die Frist für eine allfällige Beschwerde beim Staatsgerichtshof abgelaufen war. Um jedoch das Recht auf Erhebung einer Individualbeschwerde nicht zu unterlaufen, kann es andererseits trotz formeller Rechtskraft der noch mit Individualbeschwerde anfechtbaren Entscheidung und trotz fehlender Suspensivwirkung der Beschwerde auch nicht angehen, dass eine solche letztinstanzliche und enderledigende Entscheidung unverzüglich in Vollzug gesetzt wird (vgl. auch StGH 2008/63, Erw. 9.2 [www.gerichtsentscheide.li] und StGH 1987/3, LES 2/1988, 49 [53, Erw. 7]). Vielmehr ist in diesem Spannungsfeld folgendes Vorgehen angezeigt: Ist beabsichtigt, gegen eine letztinstanzliche und enderledigende Entscheidung Individualbeschwerde zu erheben und einen Provisorialantrag zu stellen, so hat dies der Beschwerdeführer der mit dem Vollzug dieser Entscheidung betrauten Stelle umgehend nach Verkündung oder Zustellung mitzuteilen und binnen einer Woche ab Verkündung oder Zustellung beim Präsidenten des Staatsgerichtshofes den Aufschiebungsantrag einzubringen und davon unaufgefordert die mit dem Vollzug der Entscheidung betraute Stelle zu informieren. Diese hat sich bis zum Vorliegen einer Entscheidung über den Aufschiebungsantrag jeglicher Massnahme zu enthalten, durch welche einer allfälligen Aufschiebungsentscheidung ihre Wirksamkeit genommen würde.
Im Beschwerdefall ist die Zustellung der im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren anzufechtenden Obergerichtsentscheidung ON 70 an die Rechtsvertretung des Antragstellers bereits am 12.11.2018 erfolgt.
8.2.6. Aufgrund dieser Erwägungen sind somit die Voraussetzungen für den Erlass von Provisorialmassnahmen erfüllt, weshalb dem Antrag spruchgemäss Folge zu geben war.
Mit seinem Aufschiebungsantrag ist der Antragsteller auf diesen Beschluss zu verweisen.
9. Die Entscheidung über die Kosten ist der Entscheidung in der Hauptsache vorzubehalten, wenn einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Erlass vorsorglicher Massnahmen Folge bzw. teilweise Folge gegeben wird. Die Kostentragung im Provisorialverfahren hat sich in diesem Fall gemäss der ständigen Praxis des Staatsgerichtshofes nach dem Ausgang des Hauptverfahrens zu richten, da dem Antragsteller die Gerichtsgebühren für das Hauptsacheverfahren bzw. seine noch einzubringende Individualbeschwerde auch nur dann auferlegt werden, wenn der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird (vgl. dazu statt vieler: StGH 2014/95, Beschluss vom 20. August 2014, Erw. 11 und StGH 2016/99, Beschluss vom 20. Oktober 2016, Erw. 10 jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; vgl. auch StGH 2017/17, Beschluss vom 7. März 2017, Erw. 7; StGH 2018/23, Beschluss vom 12. Februar 2018, Erw. 6 und StGH 2018/71, Urteil vom 1. Oktober 2018, Erw. 4).
Vaduz, den 17. Dezember 2018Der Präsident:Dr. Hilmar HochRECHTSMITTELBELEHRUNGGegen diesen Beschluss ist binnen vierzehn Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes gemäss Art. 44 Abs. 3 StGHG zulässig.