Sv. 2006.15
Sv. 2006.16
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen Präsidenten Dr. iur. Hansjörg Rück sowie die Oberstrichter Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
von A. und B. wider die Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten (im Folgenden: Anstalten) wegen Schadenersatzes, infolge (richtig) Revisionsrekurses der Anstalten vom 25.02.2008 (ON 9) gegen den (richtig) Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 08.11.2006 (ON 8), womit die Entscheidung der Anstalten vom 10.04.2006 (Geschäftszeichen S.2003/10; VA [Verwaltungsakten] III/51) bzw. deren Verfügungen vom 21.11.2005 (VA III/43 und 44) als nichtig aufgehoben wurden, in nicht öffentlicher Sitzung
beschlossen:
Den (richtig) inhaltlich identischen Revisionsrekursen der Anstalten in den vereinigten Verfahren zu Sv.2006.15 und zu Sv.2006.16 wird Folge gegeben. Der (richtig) Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 08.11.2006 (ON 8) wird aufgehoben. Die Rechtssache wird im Sinn der Erwägungen zu neuer Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
1. Mit (richtig) Beschluss vom 08.11.2006 hob das Fürstliche Obergericht die Entscheidung der Anstalten vom 10.04.2006 bzw. deren Verfügungen vom 21.11.2005 (Geschäftszeichen S.2003/10) als nichtig auf und verpflichtete die Anstalten, den Berufungswerbern, A. und B., näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen.
1.1. Mit den Verfügungen vom 21.11.2005 (VA III/43 und 44) hatten die Anstalten A. und B. verpflichtet, für den Schaden, der den Anstalten aus den Beitragsausständen der C.-AG entstanden war, Schadenersatz im Betrag von CHF 129'071.30 zu leisten.
1.2. Gegen diese Verfügungen hatten A. und B. am 20.12.2005 in einer gemeinsamen Eingabe das Rechtsmittel der Vorstellung (VA III/47) erhoben.
1.3. Mit Entscheidung vom 10.04.2006 (VA III/51) hatten die Anstalten die "Kollektiv-Vorstellung" vom 20.12.2005 zurückgewiesen.
2. In seinem (richtig) Beschluss (vorstehende Ziff.1) stellte das Fürstliche Obergericht folgenden Sachverhalt fest (ON 8, S.2 ff. [I]).
2.1. Unter der Firma C.-AG bestand seit 09.08.2000 eine Aktiengesellschaft, die bereits am 15.05.1998, damals noch unter der D.-AG, gegründet worden war. Am 22.05.1998 hatten die Verantwortlichen der Unternehmung ein Konzessionsgesuch eingereicht, um von Liechtenstein aus ein internationales Fernsehprogramm unter dem Namen C.-AG zu verbreiten.
2.2. A. und B. traten auf den 13.01.1999 dem Verwaltungsrat der C.-AG bei. Wie ihr Mitverwaltungsrat, E., waren sie für die C.-AG kollektivzeichnungsberechtigt. Verwaltungsrat F. war für die C.-AG einzelzeichnungsberechtigt.
2.3. Gestützt auf Bericht und Antrag der Regierung Nr.12/1999, erteilte der liechtensteinische Landtag - mit gewissen kritischen Anmerkungen zum Finanzplan und zur Machbarkeit der C.-AG auf den 11.03.1999 - die nachgesuchte Konzession.
2.4. Im Juni 1999 beschloss die Generalversammlung der C.-AG eine Statutenänderung; sie wurde am 10.06.1999 in das Handelsregister eingetragen. Die bisherigen Verwaltungsratsmitglieder F., E., A. und B. wurden gelöscht. Als neue Mitglieder des gleichzeitig mit der Statutenänderung beschlossenen Aufsichtsrats wurden, je mit Kollektivzeichnungsrecht: F., G., H., I. und B. bestimmt und in das Handelsregister eingetragen. E. war Aufsichtsrat ohne Zeichnungsrecht. Am 17.06.1999 wurden die Mitglieder der Geschäftsleitung, je mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien, in das Handelsregister eingetragen, nämlich: K., E. und L.
2.5. Aufgrund entsprechender Anmeldung wurde die C.-AG im November 1999 bei den Anstalten als Arbeitgeberin erfasst. Aus dem Anmeldeformular ging hervor, dass die C.-AG ihren Betrieb im Juli 1999 aufgenommen hatte, eine Lohnbuchhaltung führte und damals sechs Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigte. Diese wurden in einer gesonderten Liste vom 08.11.1999 gegenüber den Anstalten namentlich bezeichnet. Von den Mitgliedern des Aufsichtsrats und der Geschäftsleitung wurde einzig K. als Arbeitnehmer namentlich bezeichnet. Die C.-AG entschuldigte sich für die verspätete Anmeldung und begründete dies mit dem Umstand, dass sich das Unternehmen im Aufbau befinde; bisher sei niemand eigens für das Personal zuständig gewesen. Gemäss einem Handelsregisterauszug von Mitte 1999 waren E. zum Präsidenten des Aufsichtsrats und K. zum Generaldirektor ernannt worden.
2.6. Im Februar 2000 meldete die C.-AG für insgesamt acht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Lohnzahlungen für das Jahr 1999 im Betrag von CHF 202'497.70. Von der Geschäftsleitung schienen in der entsprechenden Lohnabrechnung lediglich E. und K. als Arbeitnehmer auf, die Beiträge leisteten. Weitere Mitglieder des Aufsichtsrats oder der Geschäftsleitung sowie der Präsident waren nicht als Arbeitnehmer erfasst.
2.7. Am 14.02.2000 prüfte die Kontrollestelle der C.-AG die Buchführung und die Jahresrechnung 1999 (Bilanz, Erfolgsrechnung, Geldflussrechnung und Anhang). In der Erfolgsrechnung der C.-AG waren als Personalaufwand ein Betrag von EUR 1'004'108.00 und als Beratungskosten ein Betrag von EUR 657'142.00 verbucht worden. Die grösste Aufwandposition betraf Aufbaukosten im Betrag von CHF 3'304'074.00. Insgesamt wurde für das Geschäftsjahr 1999 ein Reinverlust von CHF 5'845'072.00 ausgewiesen. Aus der Bilanz vom 31.12.1999 ergab sich, dass die C.-AG überschuldet war. Gleiches ergab sich auch aus dem Kontrollstellenbericht von Mitte Mai 2000. Vermerkt wurde allerdings, dass noch ein Rangrücktritt des langfristigen Darlehens der Z. zugunsten der C.-AG im Betrag von EUR 2'389'714.00 bestehe.
2.8. Anfang 2000 kam es zu mehreren Wechseln in der Geschäftsleitung und im Aufsichtsrat. Doch auch der neuen Geschäftsleitung gelang es nicht, den Betrieb einer Fernsehrundfunkanstalt aufzunehmen. Die hohen Fixkosten für die Miete von Büroräumlichkeiten sowie von Häusern und Wohnungen für das Kaderpersonal sowie die Personal- und Beraterkosten bestanden unverändert fort. Im ersten Halbjahr 2000 wurde für sechs leitende Mitarbeiter und mitarbeiterähnliche Freiberufliche der Betrag von EUR 1'400'000.00 aufgewendet.
2.9. Im Verlauf des Jahres 2000 gelang es der C.-AG, im Rahmen einer Kapitalerhöhung ausgegebene Inhaberaktien zu liberieren. Gemäss Handelsregistereintrag vom 27.12.2000 betrug das Kapital EUR 5'637'086.00, eingeteilt in einbezahlte Inhaberaktien zu je EUR 1.00. Gemäss Handelsregisterauszug vom gleichen Tag wurden F. als Aufsichtsrat und Präsident sowie H. als Aufsichtsrat und L. als Mitglied der Geschäftsleitung gelöscht. M. wurde am 27.12.2000 neuer Präsident des Aufsichtsrats mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien.
2.10. Am 31.12.2000 erreichte der Verlustvortrag der C.-AG den Betrag von CHF 9'236'635.00. Am 22.01.2001 meldete die C.-AG den Anstalten, dass für das Jahr 2000 eine beitragspflichtige Lohnsumme von CHF 1'072'545.90 ausbezahlt worden sei. Der grösste Teil der Lohnsumme entfiel auf drei Geschäftsleitungsmitglieder. F., im Jahr 2000 Präsident, wurde nicht als Arbeitnehmer aufgeführt.
2.11. Mitte März 2001 erfolgte im Auftrag des Aufsichtsrats und der Geschäftsleitung eine interne Revision. Denn in einem Zwischenrevisionsbericht der Kontrollstelle vom September 2000 waren Unklarheiten buchhalterischer und organisatorischer Art bemängelt worden waren. Nach dem entsprechenden internen Revisionsbericht war im Untersuchungszeitraum (1999 bzw. erstes Semester 2000) für Vergütungen und vergütungsähnliche Leistungen, Reise-, Fahrzeug-, Hotel- und Repräsentationskosten insgesamt ein Betrag von EUR 2'140'000.00 aufgewendet worden. Die interne Revision kam zum Schluss, dass die Berechtigung zum Bezug von direkten Vergütungen im Betrag von EUR 884'000.00 im Jahr 1999 und im Betrag von EUR 994'000.00 im Jahr 2000 nur bedingt nachvollzogen werden könne. Die Begründungen für die Zahlungen bezögen sich häufig auf Ansprüche aus Vorleistungen der Zahlungsempfänger.
2.12. Am 26.04.2001 ersuchten die Aufsichtsrats- bzw. Geschäftsleitungsmitglieder B., N., O., A. und P., unter Mitteilung der Überschuldung der C.-AG an das Gericht, um Konkursaufschub zwecks Sanierung des Unternehmens. Am 10.05.2001 wurden B. und A. als Mitglieder des Aufsichtsrats, N. als Mitglied des Aufsichtsrats und Geschäftsführer sowie O. als Mitglied der Geschäftsleitung im Handelsregister gelöscht.
2.13. Die von den Anstalten aufgrund der Lohnangaben der C.-AG vom 21.02.2001 in Rechnung gestellten Sozialversicherungsbeiträge für das vierte Quartal 2000 wurden am 12.04.2001 bezahlt. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhielten ihren Lohn auch im Jahr 2001. Das für die Generalversammlung vom 08.05.2001 ausgearbeitete Sanierungskonzept fand keine Zustimmung, weil es sich als nicht umsetzbar erwies. Mit Beschluss vom 18.07.2001 eröffnete das Fürstliche Landgericht deshalb den Konkurs über die C.-AG.
2.14. Am 07.08.2001 führten die Anstalten bei der C.-AG im Konkurs eine Arbeitgeberkontrolle durch. Aufgrund der ihrem Revisor verfügbaren Buchhaltung, Einzellohnkonten, Einzellohnabrechnungen und Belege für die Jahre 1999 und 2000 kam der Revisor der Anstalten zum Ergebnis, dass die C.-AG im Geschäftsjahr 1999 CHF 416'530.00 und im Geschäftsjahr 2000 CHF 328'162.00 zu wenig Löhne mit den Anstalten abgerechnet hatte. Insbesondere war das Verwaltungsratshonorar für den ehemaligen Präsidenten von CHF 182'250.00 für das Geschäftsjahr 1999 und von CHF 108'000.00 für das Geschäftsjahr 2000 nicht abgerechnet worden. Ferner waren im Geschäftsjahr 1999 die Barlöhne für die ehemaligen Mitglieder der Geschäftsleitung, K., E. und L., nicht vollständig abgerechnet worden. Diese drei Mitglieder der Geschäftsleitung hatten zudem in beiden Geschäftsjahren erhebliche Naturallöhne erhalten, in der Form von bezahlten Mieten für Häuser und Wohnungen. Für das Geschäftsjahr 2000 waren auch bei anderen Kadermitarbeitern die Löhne nicht vollständig deklariert und Naturalbezüge nicht abgerechnet worden.
2.15. Am 03.10.2001 erstellte der Revisor der Anstalten eine Lohnabrechnung für die im Jahr 2001 von der C.-AG an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne. Am 25.10.2001 fand vor dem Fürstlichen Landgericht die allgemeine Prüfungstagsatzung in der Konkurssache der C.-AG statt. Dabei wurde die von den Anstalten angemeldete Forderung im Betrag von CHF 141'761.40 bestritten. Am 09.11.2001 erliessen die Anstalten gegen die C.-AG im Konkurs eine an den Masseverwalter adressierte Beitragsverfügung. Darin wurde die C.-AG verpflichtet, für die in den Jahren 1999 bis 2001 ausbezahlten, aber nicht richtig mit den Anstalten abgerechneten Lohnsummen von insgesamt CHF 1'146'756.10 Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt CHF 129'071.30 zu bezahlen. Die Verfügung wurde rechtskräftig.
2.16. Im Konkursverfahren der C.-AG wurde weder die in der vierten noch die in der ersten Klasse eingereihte Forderung der Anstalten im Betrag von CHF 129'071.30 gedeckt.
2.17. Im September 2004 gelangten die Anstalten an die inländischen Mitglieder des Verwaltungsrates, des Aufsichtsrates und der Geschäftsleitung, B., O. und A., mit der Ankündigung, eine Haftung nach Art.29 AHVG (Gesetz vom 14.12.1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; LR 831.10) zu überprüfen. In der Folge wurden mit A., auch als Vertreter von B. und O., verschiedene Telefongespräche und Korrespondenzen geführt. Akteneinsicht wurde gewährt.
2.18. Mit Stellungnahme vom 09.12.2004 bestritt A., für sich wie auch für B. und O., eine Haftung nach Art.29 AHVG für die im Konkursverfahren gegen die C.-AG nicht gedeckten Sozialversicherungsbeiträge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die von der C.-AG zu wenig abgerechneten Löhne könnten weder dem Grund noch der Höhe nach überprüft werden. Weder ihm, A., noch seinen Mitbeteiligten könne eine grob fahrlässige Missachtung des AHVG vorgeworfen werden. Denn sie seien mit dem Tagesgeschäft nicht befasst gewesen. Zudem habe eine renommierte Gesellschaft die Buchhaltung erledigt. Die gleiche Qualifikation gelte auch für die Kontrollstelle. Die C.-AG habe ihrerseits eine qualifizierte Buchhalterin beschäftigt. O. sei nur wenige Monate im Unternehmen tätig gewesen, und zwar im Bereich Technik, somit schon von daher für den Schaden nicht verantwortlich.
2.19. Am 21.11.2005 erliessen die Anstalten gegen A. und B. je eine gesonderte Schadenersatzverfügung. Beide wurden verpflichtet, den Betrag von 129'071.30 als Ersatz für den entstandenen Schaden in Form von nicht abgerechneten Beiträgen zu leisten. Die Forderung gegenüber A. bzw. B. wurde als Solidaranspruch bezeichnet. Beide wurden als ehemalige Organe der in Konkurs gefallenen C.-AG belangt. Im Einzelnen wurde dargelegt, inwiefern sowohl die Voraussetzungen eines Schadens, der Widerrechtlichkeit, des Verschuldens und des adäquaten Kausalzusammenhangs erfüllt seien.
2.20. Mit gemeinsamer Eingabe vom 29.12.2005 wurde gegen beide Verfügungen vom 21.11.2005 das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht, mit dem Antrag, die angefochtenen Verfügungen ersatzlos aufzuheben. Geltend gemacht wurde, dass weder bei A. noch bei B. die Voraussetzungen des Verschuldens und des adäquaten Kausalzusammenhangs gegeben seien; ausserdem sei der geltend gemachte Schaden, insbesondere für das Jahr 2001, nicht bewiesen.
2.21. Mit Entscheidung vom 10.04.2006 wiesen die Anstalten die Kollektiv-Vorstellung vom 20.12.2005 zurück: Art.85 Abs.3 AHVG enthalte (in näher ausgeführtem Sinn) ein ausdrückliches Verbot einer Kollektiv-Vorstellung. Eine unzulässige Kollektiv-Vorstellung ziehe die gleichen Rechtsfolgen nach sich wie eine versäumte Rechtsmittelfrist. Für eine allfällige Normenkontrolle (Verfassungsmässigkeit von Art.85 Abs.3 AHVG) wäre der Staatsgerichtshof zuständig. Ergänzend erwähnten die Anstalten, dass dem Rechtsmittel der Vorstellung, wäre es zulässig gewesen, auch materiell (in näher ausgeführtem Sinn) keine Folge hätte gegeben werden können.
2.22. Gegen die Entscheidung der Anstalten vom 10.04.2006 erhoben A. und B. am 09.05.2006 je gesondert Berufung, mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung (vorstehende Ziff.2.21) ersatzlos aufzuheben. Über diese beiden Berufungen entschied das Fürstliche Obergericht im eingangs erwähnten Sinn (vorstehende Ziff.1).
2.23. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 08.11.2006 erschien A. persönlich und als Vertreter von B. A. wie auch der Vertreter der Anstalten erklärten auf Anfrage des Fürstlichen Obergerichts, dass sie die Prozessparteien sowohl im Verfahren zu SV.2006.15 als auch im Verfahren zu Sv.2006.16 vertreten würden. A. beantragte hierauf, die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu vereinigen. Der Vertreter der Anstalten sprach sich nicht hiergegen aus, sofern diese Beschlussfassung keine präjudizierende Wirkung auf den gegenständlichen Rechtsstreit habe. Nach Umfrage verkündete der Vorsitzende den Beschluss, die beiden erwähnten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu vereinigen; führendes Verfahren sei das gegenständliche Verfahren zu Sv.2006.15. Die Parteien verzichteten auf die Ausfertigung des entsprechenden Beschlusses und auf Rechtsmittel hiergegen.
3. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.2) erörterte das Fürstliche Obergericht bei der rechtlichen Beurteilung der beiden Berufungen von A. und B. (ON 8, S.9 unten ff. [II]) zunächst (ON 8, S.9 unten f. [1 und 2]) die Zulässigkeit der Berufungen und die Vereinigung der beiden Berufungsverfahren. Fallbezogen standen folgende Erwägungen im Vordergrund (ON 8, S.10 ff. [3 und 4]):
3.1. Im Berufungsverfahren hätten die Berufungswerber geltend gemacht, die angefochtenen Schadenersatzverfügungen entbehrten einer gesetzlichen Grundlage. Art.29 AHVG spreche nur davon, dass der Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung der Vorschriften einen Schaden verursache, diesen zu ersetzen habe. Die Bestimmungen der AHVV (Verordnung vom 07.12.1981 zum AHVG; LR 831.101) seien nicht beachtlich. Zuständigkeit und Rechtsweg seien in einem formellen Gesetz zu regeln. Die Geltendmachung eines Schadens sei, wenn gesetzlich nicht anders geregelt, ein zivilrechtlicher Anspruch und als solcher vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Der Rechtsweg, den die Anstalten bisher eingeschlagen hätten, erweise sich deshalb als unzulässig: bisher ergangene Entscheidungen seien nichtig. Selbst wenn Art.29 AHVG einen öffentlich-rechtlichen Anspruch vorsähe, stehe es den Anstalten nicht zu, ihn durch Verfügung geltend zu machen. Wenn im Verwaltungsrecht keine Zuständigkeit geregelt sei, sei nach Art.78 LV und Art.1 LVG die Regierung zuständig. Die Bestimmungen des LVG seien nach ausdrücklicher Verweisung im AHVG anwendbar.
3.2. Rechtsgrundlage für die Schadenshaftung, so das Fürstliche Obergericht, sei Art.29 AHVG. Diese Bestimmung beruhe auf schweizerischer Rezeptionsgrundlage. Art.52 Abs.2 CH-AHVG (schweizerisches Bundesgesetz vom 20.12.1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; SR [Systematische Sammlung des Bundesrechts] 831.10) sehe nun aber ausdrücklich vor, dass die zuständige Ausgleichskasse den Schadenersatzanspruch durch Verfügung geltend mache. Diese Bestimmung sei erst am 01.01.2003 in Kraft getreten. Im Gegensatz zum früheren Recht, wie es bis Ende 2002 gegolten habe, sei das Schadenersatzverfahren neu ausdrücklich als ein Verfügungsverfahren mit anschliessendem Einsprache- und Beschwerdeverfahren ausgestaltet worden. Nach früherem Recht sei der Schadenersatz zunächst von der Ausgleichskasse verfügt worden. Hiergegen habe der Arbeitgeber in näher bestimmtem Sinn Einspruch erheben können. Habe die Ausgleichskasse auf der Schadenersatzforderung bestanden, so habe sie innert einer Verwirkungsfrist von 30 Tagen seit Kenntnis des Einspruchs bei einer (näher bezeichneten) Rekursbehörde schriftlich Klage erheben müssen. Am 01.01.2003, mit Inkrafttreten des ATSG (schweizerisches Bundesgesetz vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; SR 830.1), sei das Klageverfahren weggefallen. Wie das schweizerische Bundesgericht vermerke, sei der Schadenersatzprozess, der nach früherem Recht ein Gemisch von ursprünglicher und nachträglicher Verwaltungsgerichtsbarkeit gewesen sei, dem üblichen Rechtspflegeverfahren der Sozialversicherung angepasst worden. Nach schweizerischer Lehre und Rechtsprechung sei in Bezug auf die Einhaltung der formellen Voraussetzungen des Schadenersatzverfahrens durch die Ausgleichskasse ein strenger Massstab angebracht.
3.3. Im liechtensteinischen AHVG (Art.29) fehle eine dem geänderten CH-AHVG (Art.52 Abs.2) entsprechende Bestimmung. Die Anstalten würden allerdings auf Art.40 Abs.1 AHVV verweisen. Danach werde der Ersatz eines vom Arbeitgeber bzw. von den Organen des Arbeitgebers verschuldeten Schadens im Sinn von Art.29 AHVG von der Anstalt durch eingeschriebenen Brief verfügt. Zu Recht würden die Berufungswerber indes einwenden, Art.29 AHVG normiere nun aber gerade nicht ein Verfügungsverfahren; Art.40 Abs.1 AHVV sei unbeachtlich, weil Zuständigkeit und Rechtsweg eines Verfahrens in einem formellen Gesetz geregelt werden müssten.
3.4. Bereits der Hinweis auf die Änderung der schweizerischen Rezeptionsgrundlage zeige, dass die Einrede betreffend fehlender Zuständigkeit, das Schadenersatzverfahren nach Art.29 AHVG auf dem Verfügungsweg abzuwickeln, begründet sei. Solange der liechtensteinische Gesetzgeber keine dem Art.52 Abs.2 CH-AHVG entsprechende Bestimmung erlassen habe, gelte Gleiches wie in der Schweiz bis Ende 2002. Somit sei ein Schadenersatzanspruch nach Art.20 AHVG im üblichen Klageweg geltend zu machen, und zwar unabhängig davon, ob die Schadenshaftung nach Art.29 öffentlich-rechtlicher Natur sei. Nach der (zwar nicht unbestrittenen, aber ständigen) Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts komme dem Arbeitgeber hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Pflicht zum Bezug, zur Ablieferung und zur Abrechnung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge die Stellung eines gesetzlichen Vollzugsorgans zu. Die Haftung des Arbeitgebers bilde deshalb das Korrelat zu dieser öffentlich-rechtlichen Organstellung. Komme dem Arbeitgeber hinsichtlich Bezug, Ablieferung und Abrechnung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge Organstellung zu, so unterstehe er dem öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeitsrecht (in der Schweiz: dem Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes). Im System des Verantwortlichkeitsgesetzes bilde Art.52 CH-AHVG eine Sonderbestimmung. In einem früheren Verfahren (zu Sv.2002.1, vereinigt mit dem Verfahren zu Sv.2002.2) habe das Fürstliche Obergericht darauf hingewiesen, dass Art.27 Abs.2 AHVG gegenüber der entsprechenden schweizerischen Bestimmung (Art.14 Abs.1 CH-AHVG) betreffend die öffentlich-rechtliche Pflicht der Arbeitgeber zum Bezug, zur Ablieferung und zur Abrechnung insoweit schärfer sei, als ausdrücklich von einer Mitwirkungspflicht der Arbeitgeber die Rede sei. Entsprechend komme Arbeitgebern auch nach liechtensteinischem Recht die Stellung eines gesetzlichen Vollzugsorgans zu. Die Anstalten und die Arbeitgeber seien somit nichts anderes als zwei amtliche Durchführungsträger innerhalb der Organisation der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Das Rechtsverhältnis zwischen den Anstalten und Arbeitgebern entspreche deshalb nicht einem üblichen Gläubiger-Schuldner-Verhältnis. Dies zeige sich auch daran, dass sich Arbeitgeber bei Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht strafrechtlich verantworten müssten. Deshalb habe das Fürstliche Obergericht im erwähnten früheren Verfahren angenommen, bei der Schadenshaftung der Arbeitgeber nach Art.29 AHVG handle es sich um eine öffentlich-rechtliche Haftung. Gegenüber jenem früheren Verfahren sei immerhin zu präzisieren, dass es sich beim Schadenersatzverfahren nach Art.29 AHVG nicht um ein Verfügungsverfahren handle (was in jenem früheren Verfahren nicht geprüft worden sei).
3.5. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.13 f. [4]), begründete das Fürstliche Obergericht, inwiefern Art.40 Abs.1 AHVV nicht als gesetzmässig qualifiziert werden könne. Abweichend von anderen (näher zitierten) Bestimmungen des AHVG enthalte Art.29 AHVG keine Kompetenzdelegation an die Regierung. Dies bedeute, dass der Schadenersatzprozess im Sinn von Art.29 AHVG in die Zuständigkeit der ordentlichen Zivilgerichte gehöre, und zwar aufgrund eines Klageverfahrens. Denn der Sozialversicherungsprozess sei nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs (unter hier nicht interessierendem Vorbehalt) ein Zivilprozess.
3.6. In einem OBITER DICTUM, auf das ebenfalls verwiesen werden kann (ON 8, S.14 f. [4]), begründete das Fürstliche Obergericht, inwiefern die Zurückverweisung der gemeinsamen Vorstellung äusserst formalistisch erscheine; sie entspreche kaum dem Sinn und Zweck von Art.85 Abs.3 AHVG.
4. Gegen den (richtig) Beschluss des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.1 und Ziff.2) richteten sich die (richtig) Revisionsrekurse der Anstalten vom 25.02.2008 (ON 9), je gesondert wider A. und B., je inhaltsgleich und je bezogen auf die vereinigten Verfahren zu Sv.2006.15 und zu Sv.2006.16, mit den Anträgen: den angefochtenen Beschluss dahin gehend abzuändern, dass die Entscheidung der Anstalten vom 10.04.2006 wiederhergestellt wird; in eventu: den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zu neuer Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Als (richtig) Revisionsrekursgründe machten die Anstalten Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor:
4.1. Im erwähnten früheren Verfahren (zu Sv.2002.1, vereinigt mit dem Verfahren zu Sv.2002.2) hätten die dortigen Berufungswerber beantragt, das Verfahren zu unterbrechen und dem Staatsgerichtshof die Frage zur Prüfung zu unterbreiten, inwiefern Art.40 Abs.1 AHVV verfassungs- oder gesetzwidrig erscheine. Das Fürstliche Obergericht habe damals den Antrag auf Anrufung des Staatsgerichtshofs abgewiesen: Der Antrag sei zwar zulässig, aber nicht berechtigt; Rechtsgrundlage, um den (damaligen) Streit zu entscheiden, sei Art.29 AHVG, nicht Art.40 AHVV.
4.2. Wenn das Fürstliche Obergericht im gegenständlichen Verfahren anmerke, im früheren Verfahren sei nicht geprüft worden, ob Schadenersatzverpflichtungen verfügt werden könnten, überzeuge dies nicht. Denn damals sei eigens ein Antrag gestellt worden, Art.40 AHVV auf seine Verfassungs- und Gesetzmässigkeit prüfen zu lassen. Im früheren Verfahren habe das Fürstliche Obergericht denn auch erwogen: Dass Art.40 AHVV bezüglich des durch diese Bestimmung geregelten Verfahrens für die Deckung von Schäden und die Verjährung von Schadenersatzforderungen im Sinn von Art.29 AHVG gesetzes- bzw. verfassungswidrig sei, hätten die (damaligen) Berufungswerber zu Recht nicht behauptet. Aufgrund dieser Erwägung sei davon auszugehen, dass das Fürstliche Obergericht das in Art.40 AHVV geregelte Verfahren damals sehr wohl (zumindest summarisch) geprüft habe. Insofern beständen nunmehr zwei gegensätzliche Entscheidungen zum Schadenersatzverfahren nach Art.40 Abs.1 AHVV.
4.3. Das Fürstliche Obergericht hätte demnach, weil es Zweifel an der Gesetzmässigkeit von Art.40 Abs.1 AHVV gehabt habe, das Verfahren unterbrechen und mit der Frage der Gesetzmässigkeit von Art.40 Abs.1 AHVV an den Staatsgerichtshof gelangen müssen. Weil es dies nicht getan habe, erweise sich das Berufungsverfahren als mangelhaft. Denn das Normenkontrollverfahren sei (in näher ausgeführtem Sinn) beim Staatsgerichtshof zentralisiert.
4.4. Weil das Fürstliche Obergericht ohne Beizug des Staatsgerichtshofs Art.40 Abs.1 AHVV für nicht gesetzmässig erachtet und damit nicht angewendet habe, erweise sich auch seine rechtliche Beurteilung als unrichtig.
4.5. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 9), widersetzten sich die Anstalten dem OBITER DICTUM des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.3.6). Mit Bezug auf die Anwendung von Art.85 Abs.3 AHVG gelte sinngemäss Gleiches wie mit Bezug auf die Anwendung von Art.40 Abs.1 AHVV.
5. Mit ihrer (richtig) Revisionsrekursbeantwortung vom 28.03.2008 (ON 12) beantragten A. und B. (als [richtig] Revisionsrekursgegner) dem (richtig) Revisionsrekurs keine Folge zu geben: ihn zurückzuweisen, in eventu: ihn abzuweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag. Zur Begründung wendeten sie im Wesentlichen ein:
5.1. Die Nichtigkeit des Verfahrens bestehe darin, dass für den Rechtsvertreter der Anstalten keine rechtsgültige Vollmacht vorliege.
5.2. Art.1 Abs.2 Bst.b StGHG regle lediglich Bestand und Aufgaben des Staatsgerichtshofs. Eine Vorlagepflicht oder eine Verfahrensbestimmung finde sich hier nicht. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens würde indes die Verletzung einer Verfahrensbestimmung voraussetzen.
5.3. Selbst wenn die Anstalten einen Verstoss gegen Art.20 Abs.1 StGHG hätten rügen wollen, wäre keine Verfahrensbestimmung verletzt worden. Denn Art.20 Abs.1 StGHG sehe keine zwingende Vorlagepflicht vor. Vielmehr liege es im Ermessen des Gerichts, ob ein Antrag oder eine Vorlage erfolge.
5.4. Im Übrigen habe das Fürstliche Obergericht nicht primär über die Verfassungs- oder Gesetzmässigkeit von Art.40 Abs.1 AHVV entschieden, sondern Art.29 AHVG verfassungskonform ausgelegt. Um die Frage der Geltendmachung von Schadenersatz nach Art.29 AHVG beurteilen zu können, habe das Fürstliche Obergericht diese Bestimmung auslegen müssen. Zutreffend sei das Fürstliche Obergericht dabei (in näher ausgeführtem Sinn) von der Bedeutung der Rezeptionsgrundlage im Ursprungsland ausgegangen.
5.5. Lediglich der Vollständigkeit halber habe das Fürstliche Obergericht darauf hingewiesen, inwiefern Art.40 Abs.1 AHVV unbeachtlich sei, soweit diese Bestimmung ein Verfügungsverfahren vorsehe. Auch hierbei handle es sich nicht um die Prüfung der Verfassungs- oder Gesetzeskonformität einer Verordnungsbestimmung, sondern um die (näher ausgeführte) Anwendung des in der Verfassung verankerten Gesetzesvorrangs und Gesetzesvorbehalts.
5.6. Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 12, S.9 [4]), äusserten sich auch A. und B. zum OBITER DICTUM, wobei sie der entsprechenden Erwägung des Fürstlichen Obergerichts zustimmten (vorstehende Ziff.3.6).
6. Zum (richtig) Revisionsrekurs (vorstehende Ziff.4) und zur hierzu eingereichten (richtig) Revisionsrekursbeantwortung (vorstehende Ziff.5) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
7. Nach Art.87 Abs.1 AHVG gilt "bezüglich der Erhebung der Berufung und des Berufungsverfahrens" die ZPO. Vorbehalte hierzu waren im gegenständlichen Verfahren ohne Bedeutung. Mit dem angefochtenen Entscheid hob das Fürstliche Obergericht zwei Verfügungen und eine Entscheidung der Anstalten als nichtig auf; hierfür erliess es ein Urteil. In welcher Form Entscheidungen im Berufungsverfahren zu ergehen haben, bestimmt sich aufgrund der Verweisung in Art.87 Abs.1 AHVG nach der ZPO. Sie unterscheidet zwischen Urteilen (§ 390 ff. ZPO ? § 390 ff. öZPO) und Beschlüssen (§ 425 ff. ZPO ? § 425 ff. öZPO). Urteile sind die aufgrund eines Zivilprozesses durch das Gericht gefällten Sachentscheidungen über einen Sachantrag von Parteien (Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A. Wien 1990] S.697, Rz.1381). Als Urteile ergehen Entscheidungen in der Hauptsache. Andere gerichtliche Willenserklärungen ergehen als Beschlüsse (Astrid DEIXLER-HÜBNER in: Fasching/Konecny, Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 3. Band [2. A. Wien 2004] Rz.2 vor § 390 ff. öZPO; hierzu gehören auch prozessbeendende Beschlüsse (Michael BYDLINKSI in: Fasching/Konecny, Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 3. Band [2. A. Wien 2004] Rz.5 ff. vor § 425 ff. öZPO). Mit der angefochtenen Entscheidung entschied das Fürstliche Obergericht nicht über den von den Anstalten geltend gemachten Schadenersatzanspruch. Vielmehr beendete es den Prozess, indem es das bisherige Verfügungsverfahren als nichtig aufhob. Dies hätte mit prozessbeendendem Beschluss geschehen müssen.
8. Gegen Beschlüsse des Fürstlichen Obergerichts wäre indes nicht die Revision, sondern der Revisionsrekurs zulässig gewesen (§ 483 Abs.1 ZPO). Auch wenn sich die Bestimmungen über das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ihrem Wortlaut nach auf das Berufungs- und das Revisionsverfahren beziehen, gelten sie sinngemäss auch für die übrigen Verfahren vor dem Fürstlichen Obergericht und dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof. Denn es hängt von fallbezogenen und insofern zufälligen Umständen ab, ob ein sozialversicherungsrechtliches Verfahren in einen mit Rekurs anfechtbaren Beschluss ausmündet oder in ein mit Revision anfechtbares Urteil. Von solchen Zufälligkeiten darf nicht abhängen, welche Verfahrensbestimmungen gelten sollen: umso weniger, als keine sachlichen Gründe dagegen sprechen, die in Art.84 bis Art.97bis AHVG vorgesehene Ordnung im dargelegten Sinn umfassend anzuwenden. Dies hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof denn auch wiederholt entschieden (Beschlüsse vom 05.07.2007 zu Sv.2006.30, vom 08.05.2008 zu Sv.2007.22 oder vom 03.07.2008 zu 2007.17).
9. Weil das Fürstliche Obergericht die gegenständliche Entscheidung versehentlich in die Form eines Urteils gekleidet hatte (vorstehende Ziff.7), eröffnete es den Parteien eine Rechtsmittelfrist von vier Wochen (§ 474 Abs.2 ZPO; ON 8, S.17), die von den Anstalten voll ausgeschöpft wurde (ON 8 [Empfangsbestätigung]; ON 9 [Eingangsvermerk]). Die Revisionsrekursfrist hätte indes nur 14 Tage betragen (§ 489 Abs.1 ZPO). Dieser Umstand allein vermochte sich allerdings für die Antragsgegnerinnen nicht nachteilig auszuwirken; ebenso wenig der Umstand, dass die Revisionsrekursbeantwortung innerhalb der vierwöchigen Frist eingereicht wurde (ON 12 [Eingangsvermerk]), die das Fürstliche Obergericht am 28.02.2008 (ON 10 [Empfangsbestätigung]) angesetzt hatte. Denn § 416a Abs.3 und § 430a ZPO konkretisieren einen allgemeinen Vertrauensgrundsatz und gelten sinngemäss auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren. Ist in einer Rechtsmittelbelehrung eine unrichtige Anfechtungsfrist angegeben und ist diese länger, so bleibt die Anfechtungsfrist nach den erwähnten Bestimmungen während der längeren Frist gewahrt (OGH, Beschlüsse vom 06.112.2007 zu Sv.2006.25 oder vom 01.10.2008 zu Sv.2007 9 und zu Sv.2007.25). Insofern erwiesen sich der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung als zulässig; sie wurden je frist- und formgerecht erhoben. Warum der (richtig) Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 08.11.2006 den Parteien erst am 29.01.2008 zugestellt wurde (ON 16 [Empfangsbestätigungen]), ergab sich aus dem Akt nicht und wurde im Revisionsrekursverfahren auch von keiner Partei angesprochen.
10. Wie dargelegt (vorstehende Ziff.2.23) hat das Fürstliche Obergericht die Verfahren zu Sv.2006.15 und zu Sv.2006.16 im Einvernehmen mit den Parteien zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung vereinigt; als führendes Verfahren sollte das gegenständliche Verfahren zu Sv.2006.15.fortgesetzt werden. Entsprechend erliess das Fürstliche Obergericht über die Berufungen von A. (ON 1 im Verfahren zu Sv.2006.15) und von B. (ON 1 im Verfahren zu Sv.2006.16), je vom 09.05.2006, ein gemeinsames Urteil. Hiergegen erhoben die Anstalten zwei inhaltsgleiche (richtig) Revisionsrekurse, die eine wider A., die andere wider B.; beide bezogen sich ausdrücklich auf die vereinigten Verfahren zu Sv.2006.15 und zu Sv.2006.16. Die (richtig) Revisionsrekursbeantwortung erfolgte denn auch in einem einheitlichen Schriftsatz sowohl für A. als auch für B. Weil die Verfahren auch vor dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof vereinigt blieben, war hierüber in einer einzigen Entscheidung zu befinden.
11. Soweit A. und B. eine Vollmacht des Vertreters der Anstalten vermissten (vorstehende Ziff.5.1), waren sie auf ON 4 zu verweisen. Dort hatte der Direktor der Anstalten am 12.06.2006 für das gegenständliche Verfahren ausdrücklich Vollmacht erteilt: unter anderem an Q., der für die Anstalten das gegenständliche Verfahren führte.
12. Verursacht ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung der Vorschriften einen Schaden, so hat er ihn den Anstalten nach Art.29 AHVG zu ersetzen. Mit Entscheidung vom 10.04.2006 (VA III/51) hatten die Anstalten im Ergebnis ihre Verfügungen vom 21.11.2005 (VA III/43 und 44) bestätigt, wonach A. und B. verpflichtet wurden, für den Schaden, der den Anstalten aus den Beitragsausständen der C.-AG entstanden war, Schadenersatz im Betrag von CHF 129'071.30 zu leisten. Im angefochtenen Entscheid beurteilte das Fürstliche Obergericht nicht, ob der Schadenersatzanspruch der Anstalten materiell berechtigt sei, sondern erachtete das Verfügungsverfahren für nichtig, entsprechend auch die in diesem Verfahren ergangenen Verfügungen und die Entscheidung hierüber. Art.29 AHVG enthält keine Regelung über das Verfahren, in welchem die Anstalten ihre Schadenersatzansprüche geltend zu machen haben. Wie das Fürstliche Obergericht zutreffend erwog, weicht Art.29 AHVG in diesem Punkt von der schweizerischen Rezeptionsgrundlage ab. Art.52 Abs.1 CH-AHVG lautet inhaltlich gleich wie Art.29 AHVG. Hier wie dort hat der Arbeitgeber, dem Sozialversicherungsträger den Schaden zu ersetzen, den er durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften verursacht bzw. zufügt. Art.52 Abs.2 CH-AHVG sieht indes ausdrücklich vor, dass der zuständige Sozialversicherungsträger "den Schadenersatzanspruch durch Verfügung geltend" mache. Wiederum zutreffend erwog das Fürstliche Obergericht, dass es dieser Regelung nicht bedurft hätte, wenn sich von selber verstände, dass ein Sozialversicherungsträger (auch) Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend machen kann.
13. Eine Regelung über das Verfahren, in welchem die Anstalten ihre Schadenersatzansprüche geltend zu machen haben, findet sich jedoch in Art.40 Abs.1 AHVV. Danach wird der Ersatz eines vom Arbeitgeber bzw. von Organen des Arbeitgebers verschuldeten Schadens im Sinn von Art.29 AHVG von den Anstalten "durch eingeschriebenen Brief verfügt". Gegen die Schadenersatzverfügung stehen die Rechtsmittel nach Art.84 ff. AHVG zur Verfügung, also: das Rechtsmittel der Vorstellung (Art.84 f. AHVG), die Berufung an das Fürstliche Obergericht (Art.86 ff. AHVG) und die Revision an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof (Art.93 ff. AHVG), wobei an die Stelle der Berufung der Rekurs und an die Stelle der Revision der Revisionsrekurs tritt, soweit sich das entsprechende Rechtsmittel gegen einen Beschluss richtet (vorstehende Ziff.8).
14. Art.40 Abs.1 AHVV ist, soweit hier wesentlich, eindeutig und klar. Um Schadenersatzansprüche nach Art.29 AHVG geltend zu machen, wird genau jenes Verfahren vorgesehen, das die Anstalten befolgt haben. Das Fürstliche Obergericht erwog indes, dass die entsprechende Verfahrensregelung in einem formellen Gesetz - also wie in der Schweiz: im AHVG - hätte geregelt werden müssen. Damit stellte es die Zuständigkeit der Regierung in Frage, in der AHVV vorzusehen, dass die Anstalten Schadenersatzansprüche nach Art.29 AHVG durch Verfügung geltend machen können. Zur Begründung verwies es auf ein Urteil des Staatsgerichtshofs vom 28.08.1981 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 1982 123, S.124 [linke Spalte, 1]), wonach die Zuständigkeit von Behörden nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nur durch das Gesetz erfolgen könne.
15. Nach Art.20 StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof, soweit hier wesentlich, über die Verfassungs- und Gesetzesmässigkeit von einzelnen Bestimmungen von Verordnungen: auf Antrag eines Gerichts, wenn und soweit dieses eine ihm verfassungs- oder gesetzwidrig erscheinende Verordnungsbestimmung in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat und es auf Unterbrechung des Verfahrens zur Antragstellung an den Staatsgerichtshof entschieden hat. Ähnlich wie nach früherem Recht (Art.25 Abs.2 und Art.28 Abs.2 alt StGHG [Gesetz vom 05.11.1925 über den Staatsgerichtshof; LGBl. 1925 Nr.8]), stellt sich auch nach Art.20 StGH die Frage, ob und, gegebenenfalls, unter welchen Voraussetzungen Gerichte das Verfahren nicht nur zur Antragstellung an den Staatsgerichtshof unterbrechen können, sondern es auch unterbrechen müssen. In einem Urteil vom 24. Mai 1996 (STGH 1995/20, auszugsweise veröffentlicht in LES 1997 30 S.39 [rechte Spalte, 6]) erachtete es der Staatsgerichtshof für unzulässig, dass die mit einem Fall befassten Gerichtsinstanzen trotz Vorliegens eines Unterbrechensantrags zur Anrufung des Staatsgerichtshofs nach Art.28 Abs.2 alt StGHG das Verfahren mit der Begründung nicht unterbrochen haben, dass eine Kassation der entsprechenden Bestimmungen durch den Staatsgerichtshof gar nicht möglich sei. Die "Kann"-Bestimmung in Art.28 Abs.2 alt StGHG sei einschränkend auszulegen. Immer dann, wenn eine Gerichtsinstanz Zweifel an der Verfassungsmässigkeit eines Gesetzes oder auch an der Gesetzmässigkeit einer Verordnung habe, sei es zur Verfahrensunterbrechung verpflichtet. Begründet wurde diese Erwägung mit der alleinigen Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und (auch der Gesetzmässigkeit) von Verordnungen. Diese Rechtsprechung stiess auf Kritik (Herbert WILLE, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, Liechtenstein Politische Schriften, Band 27 [Vaduz 1999] S.187 ff. [dd]). Doch auch diese Kritik stellte das "Entscheidungs-" und "Verwerfungsmonopol" des Staatsgerichtshofs nicht in Frage (WILLE, S.190 [vor 3]).
16. Die Frage, ob das Fürstliche Obergericht mit zutreffenden Erwägungen Art.40 Abs.1 AHVV für unbeachtlich und - als Folge davon - das von den Anstalten (in Befolgung von Art.40 Abs.1 AHVV) durchgeführte Verfahren für nichtig erachtete, stand hier nicht im Vordergrund. Im Vordergrund stand vielmehr die Frage, ob es dem Fürstlichen Obergericht zustehe, darüber zu befinden, ob sich eine Verordnungsbestimmung als gesetzmässig erweise, und, wenn nicht, ein Verfahren, das der für nicht gesetzmässig erachteten Verordnungsbestimmung entsprochen hatte, als nichtig aufzuheben. Hierbei handelte es sich um eine verfassungsrechtliche Frage. Denn sie betraf die verfassungsrechtliche Abgrenzung der Zuständigkeiten von Legislative und Exekutive: wie weit es der Exekutive zustehen soll, eine von der Legislative (in verfahrensrechtlicher Hinsicht) nicht vollständige Vorgabe zu ergänzen, und wie weit solches der Legislative vorbehalten bleiben soll. So verallgemeinert, gehörte die gegenständliche Frage zu jenen "wichtigen und weittragenden Fragen", in denen der Staatsgerichtshof "das letzte Wort zu sprechen haben wird" (Wilhelm BECK, zitiert in: Herbert Wille [Hrsg.] Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, 75 Jahre Staatsgerichtshof, Liechtenstein Politische Schriften, Band 32 [Vaduz 2001] S.9). Gewiss sind alle Gerichte gehalten, bei Bedarf verfassungsrechtliche Erwägungen anzustellen, wenn sie Gesetze und Verordnungen anwenden: insbesondere im Hinblick auf deren verfassungskonforme Auslegung oder beim Entscheid auf Unterbrechung des Verfahrens zur Antragstellung an den Staatsgerichtshof (WILLE, S.190 [vor 3]). Dagegen verträgt es sich kaum mit der dem Staatsgerichtshof vorbehaltenen verfassungsmässigen Zuständigkeit, Regierungsverordnungen auf deren Gesetzmässigkeit zu überprüfen (Art.104 Abs.2 LV; Heinz Josef STOTTER, Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein [2. A. Vaduz 2004] E.11 oder E.28 zu Art.104 LV; Tobias Michael WILLE, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht [Diss. Zürich 2007] Liechtenstein Politische Schriften, Band 43 [Schaan 2007] S.158 f. [2]), wenn jedes Gericht gesondert darüber befände, ob fallbezogen eindeutig in bestimmtem Sinn anwendbare Verordnungsbestimmungen "beachtlich" seien oder nicht, um sie, gegebenenfalls - wie hier - nicht anzuwenden. Auf ähnlichem Ansatz beruhen denn auch mehrere neuere Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs (Urteile vom 04.09.2008 zu 2007.20 und zu 2007.21 oder Urteil und Beschluss vom 07.11.2008 zu Sv.2007.26). Ob die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts zur Gesetzmässigkeit von Art.40 Abs.1 AHVV zutreffen oder nicht, war deshalb nicht im Revisionsrekursverfahren zu beurteilen; denn dem Obersten Gerichtshof stand diese Beurteilung - mit Blick auf die entsprechende dem Staatsgerichtshof vorbehaltene Zuständigkeit - so wenig zu wie dem Fürstlichen Obergericht.
17. Im wiedergegebenen Sinn überschritt das Fürstliche Obergericht seine Zuständigkeit, als es von sich aus Art.40 Abs.1 AHVV für gesetzwidrig und deshalb für unbeachtlich erklärte und ein Verfahren als nichtig aufhob, obwohl dieses mit der fallbezogen eindeutig anwendbaren, inhaltlich klaren Verordnungsbestimmung unbestrittenermassen im Einklang stand. Hierfür wäre der Staatsgerichtshof anzurufen gewesen. Dies wird im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein.
18. Wohl wäre zu überlegen, ob nicht das Revisionsrekursverfahren zur Anrufung des Staatsgerichtshofs unterbrochen werden sollte. Damit aber würde das gegenständliche Verfahren mit Bezug auf eine Teilfrage durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof fortgeführt, obwohl bis zur Entscheidung des Staatsgerichtshofs noch nicht feststeht, ob es vor dem Fürstlichen Obergericht abgeschlossen sei. Erachtet nämlich der Staatsgerichtshof Art.44 Abs.1 AHVV für gesetzmässig, so wird das Fürstliche Obergericht über die Berufung weiter zu entscheiden haben. Folgerichtiger erschien es deshalb, die Rechtssache an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen, damit dieses die versäumte Anrufung des Staatsgerichtshofs nachhole und danach - je nach Ausgang des verfassungsgerichtlichen Verfahrens -über die Berufung weiter entscheide.
19. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen erwies sich der (richtig) Revisionsrekurs demnach als berechtigt. Ihm war spruchgemäss Folge zu geben.
20. Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu befinden. Denn nach Art.95 in Verbindung mit Art.90 Abs.1 AHVG, ist das Revisionsverfahren (entsprechend auch das Revisionsrekursverfahren: vorstehende Ziff.8) kosten- und gebührenfrei. Den unterliegenden Revisionsrekursgegnern, A. und A., durften deshalb - unter Vorbehalt (hier nicht gegebener) leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art.91 AHVG) - keine Gebühren oder Kosten auferlegt werden.
Vaduz, 7. Januar 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof