SV.2006.21
Art 78 Abs 2 IVG iVm Art 93 Abs 2 und Art 96 AHVG
Im Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz. Wohl stehen den Parteien auch im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes die verfassungsrechtlich gewährleisteten Mitwirkungsrechte zu. Nach diesen Mitwirkungsrechten haben sie auch am Beweisverfahren teil, jedoch nicht nach den Bestimmungen der ZPO über den Beweis und die Beweisaufnahme; denn das in diesen Bestimmungen geregelte Stoffsammlungsmodell beruht auf dem Verhandlungsgrundsatz.
1. Mit der E vom 10.07.2006 gaben die Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten (Antragsgegnerinnen) der Vorstellung (Wiedererwägungsgesuch) von C (Antragsteller) vom 11.01.2006 gegen die Verfügung der Antragsgegnerinnen vom 19.12.2005 teilweise Folge. Mit der Verfügung vom 19.12.2005 hatten die Antragsgegnerinnen den Antrag des Antragstellers auf Ausrichtung einer Invalidenrente noch abgelehnt. Mit der E vom 10.07.2006 erkannten sie ihm mit Wirkung ab dem 01.04.2005 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu.
2. Einer gegen die E der Antragsgegnerinnen erhobenen Berufung des Antragstellers vom 08.08.2006 gab das OG mit U vom 10.01.2007 keine Folge.
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5. Gegen das U des OG richtete sich die Revision des Antragstellers.
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8. Als Revisionsgründe nannte der Antragsteller [unter anderem] Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bzw unrichtige und unvollständige Tatsachenfeststellungen.
8.1. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bzw unrichtige und unvollständige Tatsachenfeststellung verwies der Antragsteller zunächst auf die neuere Rsp zu den Besonderheiten des Sozialversicherungsrechts. Danach verstehe sich der OGH auch im Sozialversicherungsprozess in erster Linie als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz. Grundsätzlich greife er in die vom OG geschaffene Tatsachengrundlage nur insofern ein, als sie sich als Ergebnis eines mangelhaften Berufungsverfahrens erweise. Entsprechend erstatte der Antragsteller sein Vorbringen zur unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellung unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens. Fallbezogen brachte er im Wesentlichen vor:
8.1.1. Sowohl zum Beschwerdebild als auch zum zumutbaren Invalideneinkommen habe der Antragsteller eine Reihe von Beweisanträgen gestellt, insbesondere auf Einvernahme verschiedener Zeugen und auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens.
8.1.2. Im Berufungsverfahren habe der Antragsteller gerügt, dass die Antragsgegnerinnen nur auf die Aktenbeurteilung der Klinik Valens abgestellt hätten. Zwei involvierte Spezialärzte seien indes gegenteiliger Ansicht gewesen; sie hätten darauf hingewiesen, dass der Antragsteller wegen einer Hautkrankheit über viele Jahre Cortison verabreicht erhalten habe. Dies habe zu einer Osteoporose, insbesondere der Wirbelsäule geführt. Die Klinik Valens habe in ihrer ursprünglichen Beurteilung diese Diagnose wenig beachtet. Erst nach Intervention der Spezialärzte Dr med F und Dr med W habe sie hierzu Stellung genommen: jedoch nur ungenügend, mit dem Hinweis, dass diese Diagnose an der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Antragstellers nichts zu ändern vermöchte. Immerhin habe Dr med B angeregt, zu diesem Problem ein neues Gutachten einzuholen.
8.1.3. Zum Beweis seines Standpunkts habe der Antragsteller im Berufungsverfahren die Einvernahme von Dr med F und Dr med W als Zeugen angeboten und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Ferner habe er die Anwendung der LSE-Daten (Daten der vom schweizerischen Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung) beanstandet und zum Beweis die Einvernahme von Dr J (Berufsberatungsstelle Schaan) als eines sachverständigen Zeugen angeboten.
8.1.4. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann, insbesondere unter Hinweis auf § 275 ZPO, rügte der Antragsteller in der Folge, dass das OG seine im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträge ohne Begründung abgelehnt habe. Es lasse im angefochtenen U zwar erkennen, dass es im Ergebnis den Ausführungen der Klinik Valens folge. Doch habe es diese E nur auf die Beweisergebnisse stützen können, die sich beim Akt befunden hätten, nicht aber auf jene, die aufgrund der beantragten Beweise zu erwarten gewesen wären. Das angefochtene U beruhe im Wesentlichen auf den von den Antragsgegnerinnen gesammelten Beweisen, was den (in Variationen mehrfach wiederholten) Eigenarten des Zivilprozesses widerspreche.
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10. Hierzu hat der OGH erwogen:
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10.2. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügte der Antragsteller namentlich die Verletzung von § 275 ZPO.
10.2.1. Nach § 275 Abs 1 ZPO (§ 275 Abs 1 öZPO) sind die von den Parteien angebotenen, jedoch dem Gericht unerheblich scheinenden Beweise ausdrücklich zurückzuweisen. § 275 ZPO gehört zu den allgemeinen Bestimmungen über den Beweis und die Beweisaufnahme (§ 266 ff ZPO [§ 266 ff öZPO]). Das in diesen Bestimmungen geregelte Stoffsammlungsmodell beruht auf dem Verhandlungsgrundsatz, wonach es zunächst Sache der Parteien ist, alle notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und die entsprechenden Beweise anzubieten (Hans W Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A Wien 1990] S 337, Rz 639; Walter H Rechberger in: Fasching/Konecny, Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 3. Bd [2. A Wien 2004] Rz 2 vor § 266 öZPO).
10.2.2. Nur aber immerhin in eben diesem Punkt unterscheidet sich indes der Sozialversicherungsprozess vom Zivilprozess. Denn im Sozialversicherungsprozess haben die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für das U erheblichen Tatsachen festzustellen; an die Stelle des den Zivilprozess kennzeichnenden Verhandlungsgrundsatzes tritt der Untersuchungsgrundsatz. Nach dem Untersuchungsgrundsatz werden die rechtserheblichen Tatsachen, unabhängig vom Tatsachenvorbringen und den Beweisanträgen der Parteien, von Amts wegen ermittelt (Fasching, S 349 unten, Rz 664; Robert Fucik in: Walter H Rechberger, Kommentar zur [ö]ZPO [3. A Wien/New York 2006] Rz 4 vor § 171 öZPO).
10.2.3. Wohl stehen den Parteien auch im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes die verfassungsrechtlich gewährleisteten Mitwirkungsrechte zu, wie durch den Gleichheitssatz (Art 31 Abs 1 LV) und durch den daraus abgeleiteten Anspruch auf rechtliches Gehör begründet werden (Heinz Josef Stotter, Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein [2. A Vaduz 2004] S 321 f, Art 31 E 294 und E 295). Nach diesen Mitwirkungsrechten haben sie auch am Beweisverfahren teil, jedoch nicht nach "den fundamentalsten Verfahrensgrundsätzen des Zivilprozessrechtes" und namentlich nicht nach den Bestimmungen der ZPO über den Beweis und die Beweisaufnahme.
10.2.4. Mit seiner Annahme, der Sozialversicherungsprozess in Liechtenstein sei ein Zivilprozess, in welchem das OG verpflichtet sei, "die vom Versicherten angebotenen Beweise aufzunehmen bzw einzuholen" oder -in welchem dem Versicherten uneingeschränkt die Rechte zukommen, welche ihm die ZPO einräumt", verkannte der Antragsteller den Untersuchungsgrundsatz, wie ihn Art 78 Abs 2 IVG iVm Art 96 AHVG, ausdrücklich vorbehält und wie ihn der OGH in seiner Rsp ausdrücklich als Besonderheit des Sozialversicherungsprozesses hervorgehoben hat. Die in der Revision thematisierte Verletzung von Art 275 ZPO war deshalb von vornherein nicht geeignet, eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens zu begründen.
10.2.5. Soweit der Antragsteller dem OG vorwarf, bei der Feststellung des Sachverhalts, "wie ein Verwaltungsgericht in der Schweiz" agiert zu haben, bestätigte er, dass das OG genau das getan hat, wozu es nach Art 78 Abs 2 IVG iVm Art 96 AHVG verpflichtet war: indem es in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes von Amts wegen die für das U erheblichen Tatsachen feststellte.
10.3. Bei der Prüfung, der im Berufungsverfahren - in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes - festgestellten Tatsachen auferlegt sich der OGH Zurückhaltung: indem er sich, obwohl auch für ihn, wie für alle Rechtsmittelinstanzen, der Untersuchungsgrundsatz gilt, in erster Linie als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz versteht. Die demnach zu beantwortende Frage - ob die für das U erheblichen Tatsachen vom OG hinreichend festgestellt wurden und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen -kann hier zwanglos bejaht werden [was mit fallbezogenen Erwägungen näher begründet wurde].