Sv. 2006.29
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers A. wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, wegen Invalidenrente, infolge Revision des Antragstellers vom 13.09.2010 (ON 9) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 09.06.2010 (ON 8), womit der Berufung des Antragstellers vom 20.08.2009 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 24.07.2009 (Verwaltungsakten [VA] 22; Geschäftszeichen: A.2008/137) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 09.06.2010 (ON 8) wird bestätigt.
Mit Entscheidung vom 24.07.2009 (VA 22; Geschäftszeichen: A.2008/137]) gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung des Antragstellers vom 14.10.2008 (VA 21) gegen die Verfügung vom 15.09.2008 (VA 20) keine Folge. Nach der Verfügung vom 15.09.2008 sollte dem Antragsteller die mit Verfügung vom (richtig: VA 1 und VA 22, S.2 [1]) 13.06.2006 zugesprochene halbe Invalidenrente weiter ausgerichtet werden.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 20.08.2009 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 09.06.2010 (ON 8) keine Folge.
In seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 8, S.2 ff. [I]). Im Folgenden werden Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute, soweit angezeigt, aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht; medizinischen Fachausdrücken werden gelegentlich [in eckigen Klammern] erläuternde Hinweise aus dem Klinischen Wörterbuch PSCHYREMBEL beigefügt.
3.1.
Der Antragsteller wurde am 04.01.1961 geboren. Er ist ausländischer Staatsangehöriger, verheiratet und wohnt seit 1988 in B. (Fürstentum Liechtenstein). Von 1998 bis 2004 arbeitete er als Produktionsmitarbeiter bei der C. in D. (Fürstentum Liechtenstein).
3.2.
Mit Verfügung vom 13.06.2006 sprachen ihm die Antragsgegnerinnen aufgrund eines Invaliditätsgrads von 59%, rückwirkend ab 01.04.2006, eine halbe Invalidenrente zu. Bei ihrer Entscheidung hatten sich die Antragsgegnerinnen insbesondere auf ein Gutachten der Klinik E. (Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates) vom 25.01.2006 gestützt. Die Krankenversicherung des Antragstellers hatte dieses Gutachten eingeholt und den Antragsgegnerinnen zugestellt. Aufgrund einer sehr deutlichen Schmerzfixierung und eines demonstrativen, teilweise sogar aggravatorischen Schmerzverhaltens musste die Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch festgelegt werden; die funktionellen Tests konnten hierfür weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht beigezogen werden. Objektive Untersuchungsbefunde sowie die Resultate der radiologischen Abklärungen erklärten das vom Antragsteller gezeigte Verhalten nur ungenügend. Daraus folgerte die Klinik E., dass die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit deutlich über dem Niveau liege, das der Antragsteller bei der bidisziplinären Abklärung gezeigt habe. Im Verfahren, das in die Verfügung vom 13.06.2006 ausmündete, hatten die Antragsgegnerinnen den Antragsteller angehalten, einen persönlichen Beitrag zu leisten, um seinen Gesundheitszustand zu verbessern, etwa durch Gewichtsreduktion, durch Kraftausdauertraining oder durch muskuläres Stabilisationstraining. Kurz nachdem die Antragsgegnerinnen die Verfügung vom 13.06.2006 erlassen hatten, am 19.06.2006, teilte der Berufsberater ihnen mit, eine Operation der Halswirbelsäule des Antragstellers stehe bevor; der Eingriff sei unumgänglich.
3.3.
Nachdem der Antragsteller einen Antrag auf Rentenrevision unterbreitet hatte, holten die Antragsgegnerinnen bei Dr. med. F. (Facharzt für Plastische Chirurgie und Unfallchirurgie) am 27.10.2006 einen Verlaufsbericht ein. Auf die Feststellungen, mit denen das Fürstliche Obergericht die in diesem Verlaufsbericht gestellten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zusammenfasste (ON 8, S.3), kann verwiesen werden.
3.4.
Die Antragsgegnerinnen holten weitere Arztberichte ein: bei Dr. med. G. (Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH), bei Dr. med. H. (Allgemeinchirurgie und Gefässchirurgie) und bei Dr. med. I. (Arzt für Allgemeinmedizin). In seinem Bericht vom 30.10.2006 nahm Dr. med. G. an, der Antragsteller sei aufgrund der erhobenen klinischen Befunde und des Nachweises multipler degenerativer Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, beider Schultern, beider Handgelenke sowie beider Kniegelenke auch für eine leichte körperschonende Tätigkeit absolut arbeitsunfähig. Demgegenüber nahm Dr. med. H. in seinem Bericht vom 21.11.2006 an, dem Antragsteller sei die bisherige Tätigkeit in der Metallbranche nicht mehr zuzumuten; eine andere Tätigkeit könne er aber noch ausüben. Im Gegensatz dazu nahm Dr. med. I. in seinem Bericht vom 11.12.2006 an, unter den aktuellen Bedingungen sei weder eine ganztätige Beschäftigung mit verminderter Leistung noch eine Teilzeitbeschäftigung mit voller Leistung möglich.
3.5.
Am 09.02.2007 kündigte Dr. med. I. einen weiteren Verlaufsbericht an. In einem Arztbericht vom 06.07.2007 stellte Dr. med. K. (Innere Medizin FMH, spez. Pneumologie) fest, dass dem Antragsteller aus pneumologischer Sicht eine 50%ige Tätigkeit zugemutet werden könne; jegliche Tätigkeit, die ein mittelschweres Ausmass nicht überschreite und nicht über ein zeitliches Ausmass von einem halben Tag hinausgehe, sei zumutbar.
3.6.
Daraufhin beauftragten die Antragsgegnerinnen am 12.07.2007 erneut die Klinik E., ein multidisziplinäres Gutachten zu erstatten. Auf die in diesem multidisziplinären Gutachten vom 26.05.2008 gestellten, vom Fürstlichen Obergericht zusammengefassten Diagnosen mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (ON 8, S.4 f.) kann verwiesen werden.
3.7.
Dem multidisziplinären Gutachten der Klinik E. (vorstehende Ziff.3.6) entnahm das Fürstliche Obergericht unter anderem - auf Einzelheiten kann verwiesen werden (ON 8, S.5 ff.) -, dass sich in der aktuellen Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) deutliche Hinweise auf eine Selbstlimitierung, auf Schmerzfixierung und auf Inkonsistenzen fänden; sie würden durch die vorhandenen körperlichen Befunde nicht erklärt. Dabei möge eine Verdeutlichungstendenz im Sinn der im psychiatrischen Teilgutachten dargestellten akzentuierten Persönlichkeitszüge eine Rolle spielen. Eine bewusste Aggravation bzw. eine Rentenneurose lasse sich jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausschliessen. In der aktuellen Untersuchung könnten gegenüber dem Gesundheitszustand vom Januar 2006 keine wesentlichen Progredienzen der degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule und der Schultern dokumentiert werden. Eine zervikale [? Nacken, Hals betreffende] Diskushernie [? Bandscheibenvorfall] liege nicht vor, ebenso wenig eine zervikale Spinalkanalstenose [? näher bestimmter eingeengter Wirbelkanal der Wirbelsäule]. Die Schulterbeschwerden seien in der aktuellen Untersuchung wie in den Voruntersuchungen anamnetisch ebenfalls mehrheitlich gleichartig beschrieben worden. Die bereits bekannten Handgelenksbeschwerden seien konstant gleichartig wie im Januar 2006 beschrieben worden. Die Beinschmerzen seien in der aktuellen Untersuchung nicht hinreichend nachvollziehbar. Weder anamnetisch noch klinisch hätten Symptome entsprechend einer spinalen [? zur Wirbelsäule gehörenden] Stenose [? Verengung von Hohlorganen oder Gefässen] bestanden. Ausser der subjektiven Angabe von Gefühlsminderungen könnten keine Befunde erhoben werden, welche die Annahme einer Polyneuropathie [? näher bestimmte nichttraumatisch verursachte Erkrankung des peripheren Nervensystems] aufgrund der Parästhesien [? subjektive Missempfindungen, Sensibilitätsstörungen] in den Händen und Füssen unterstützen würden. In der aktuellen psychiatrischen Begutachtung werde keine Psychopathologie mit arbeitsrelevanten Folgen erhoben. Trotz erheblicher schmerzgeplagter Präsentation in den aktuellen ergonomischen Testleistungen hätten sich beim Antragsteller aus körperlicher Sicht weder neue Aspekte noch eine wesentliche Zunahme der bekannten chronischen multilokulären Beschwerden seit dem Januar 2006 ergeben. Der Gesundheitszustand des Antragstellers sei demnach, bezogen auf die Abklärung vom Januar 2006, gleich geblieben. In der bisherigen Tätigkeit sei der Antragsteller seit 04.07.2004 zu 100% arbeitsunfähig. Aus ergonomischer, rheumatologischer und internistischer Sicht sei eine wenigstens leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 50% zumutbar. Arbeiten in vorgeneigten Körperhaltungen, wie vorgeneigtes Sitzen und vorgeneigtes Stehen, oder Arbeiten in Schulterhöhe sollten vermieden werden.
3.8.
Mit Vorbescheid vom 30.06.2008 kündigten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller an, sein Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente werde voraussichtlich abgelehnt. Bei einem Invaliditätsgrad von 59% habe er weiterhin nur einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
3.9.
Nachdem der Antragsteller zum Vorbescheid (vorstehende Ziff.3.8) hatte Stellung nehmen können, bestätigten die Antragsgegnerinnen mit Verfügung vom 15.09.2008 die weitere Ausrichtung einer halben Invalidenrente. Ergänzend zum Vorbescheid, gewährten sie einen leidensbedingten Abzug von 10%, so dass sich bei einem Valideneinkommen von CHF 72'301.00 und einem hypothetischen Invalideneinkommen von CHF 27'053.00 ein Invaliditätsgrad von 63% ergab.
3.10.
Gegen die Verfügung vom 15.09.2008 (vorstehende Ziff.3.9) erhob der Antragsteller am 14.10.2008 das Rechtsmittel der Vorstellung.
3.11.
Mit Entscheidung vom 24.07.2009 gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung (vorstehende Ziff.3.10) keine Folge. Wohl gewährten sie einen, gegenüber der Verfügung vom 15.09.2008 (vorstehende Ziff.3.9) höheren Leidensabzug von 15%. Der Invaliditätsgrad betrug indes immer noch (nur) 64%.
3.12.
Gegen die Entscheidung vom 24.07.2009 (vorstehende Ziff.3.11) richtete sich die Berufung des Antragstellers vom 20.08.2009 (ON 1), der das Fürstliche Obergericht, wie eingangs erwähnt, mit Urteil vom 09.06.2010 keine Folge gab (vorstehende Ziff.2). In der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 09.06.2010 (ON 6, S.2) hatte es beschlossen, im Berufungsverfahren keine weiteren Beweise aufzunehmen.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) bejahte das Fürstliche Obergericht bei der rechtlichen Beurteilung der Berufung des Antragstellers (ON 8, S.11 ff. [II]) zunächst mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.11 [II/1), die Zulässigkeit der Berufung. Fallbezogen standen folgende Erwägungen im Vordergrund (ON 8, S.11 ff. [2 bis 4]):
4.1.
Zunächst widersprach das Fürstliche Obergericht, gestützt auf näher zitierte Rechtsprechung, der unter den Berufungsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der unrichtigen Tatsachenfeststellung erhobenen Kritik des Antragstellers am Beizug der vom schweizerischen Bundesamt für Statistik durchgeführte schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) für die Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens. Auf die entsprechenden Erwägungen (ON 8, S.11 f. [2, a] und S.16 [3, b]) kann verwiesen werden.
4.2.
Nach seinem Vorbringen habe der Antragsteller selbst bei Anwendung der LSE Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn ihm (richtigerweise) ein Leidensabzug von wenigstens 20% gewährt würde. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.13 f. [ba]), erörterte das Fürstliche Obergericht dogmatische Einzelheiten zum Leidensabzug. Umstritten sei hier nicht die Gewährung eines Leidensabzugs - dies wäre eine frei überprüfbare Rechtsfrage -, sondern dessen Höhe; dies aber sei eine Ermessensfrage. Der Antragsteller rüge indes nicht die Unangemessenheit des Leidensabzugs und begründe diese auch nicht; insofern sei die Berufung nichts rechtsgenügend ausgeführt. Mit Erwägungen, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 8, S.14 f. [bb]), legte das Fürstliche Obergericht dar, inwiefern die Antragsgegnerinnen den gewährten Leidensabzug von 15% hinreichend begründet hätten.
4.3.
Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung rüge der Antragsteller, im multidisziplinären Gutachten der Klinik E. sei übergangen worden, dass Dr. med. K. auch bei einer leichten, wechselnden Belastung intermittierende Pausen für notwendig erachtet habe. Der entsprechende Arztbericht sei der Klinik E. indes vorgelegen; das multidisziplinäre Gutachten setze sich damit auseinander. Dr. med. K. habe erwähnt, dass vielleicht einmal eine kurze Pause benötigt werde. Er habe aber auch den Gesundheitszustand des Antragstellers als stationär bis besserungsfähig eingestuft; die Leistungsfähigkeit bei einem 50%igen Pensum sei höchstens minimal eingeschränkt. Auf weitere Erwägungen, mit denen das Fürstliche Obergericht unter Hinweis auf näher zitierte Rechtsprechung die entsprechende Rüge für nicht berechtigt erachtete (ON 8, S.18 f.), kann verwiesen werden.
4.4.
Mit Erwägungen, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 8, S.19 ff. [d]), verwarf das Fürstliche Obergericht schliesslich die Kritik an der angeblich mangelnden Unparteilichkeit von Dr. med. L. (Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie).
Gegen das im wiedergegebenen Sinn begründete Urteil des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) richtete sich die Revision des Antragstellers. Mit Schriftsatz vom 13.09.2010 (ON 9) beantragte er (als Revisionswerber), das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass ihm eine ganze Invalidenrente ausgerichtet wird; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Fürstliche Obergericht zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 20.10.2010 (ON 11) beantragten die Antragsgegnerinnen (als Revisionsgegnerinnen), der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision erwies sich als zulässig (Art.78 Abs.1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG, mit § 222 ff. und § 474 f. ZPO sowie mit Art. 1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]; ON 8 [Empfangsbestätigung] und ON 9 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 476 ZPO; ON 10 [Empfangsbestätigung] und ON 11 [Eingangsvermerk]). Nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.94, sowohl Bst.a als auch Bst.b, AHVG war der Antragsteller berechtigt Revision einzulegen.
Als Revisionsgrund machte der Antragsteller Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie unrichtige Tatsachenfeststellung geltend und gliederte sein Vorbringen entsprechend. Ebenso gliederten die Antragsgegnerinnen ihre Einwendungen in der Revisionsbeantwortung. Von daher erschien es zweckmässig, der Beurteilung der Revision die gleiche Gliederung zugrunde zu legen, nämlich: der Zusammenfassung der Vorbringen des Antragstellers unter dem je geltend gemachten Revisionsgrund die hierzu erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen gegenüberzustellen, um dann die je zugehörigen Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs folgen zu lassen: als Erstes (nachstehender Abschnitt A) zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens, als Zweites (nachstehender Abschnitt B) zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung und als Drittes (nachstehender Abschnitt C) zur geltend gemachten unrichtigen Tatsachenfeststellung. Hinzu kamen als Viertes (nachstehender Abschnitt D) abschliessende Erwägungen.
A. MANGELHAFTIGKEIT DES VERFAHRENS
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens brachte der Antragsteller (ON 9, S.2 ff. [1 bis 3]) im Wesentlichen vor:
9.1.
Das gegenständliche sozialversicherungsrechtliche Verfahren erweise sich als mangelhaft, weil über die Ablehnungsanträge des Antragstellers betreffend den beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen, Dr. med. L., nicht entschieden worden sei. Ohne Rücksicht darauf, sei dessen Gutachten zum Nachteil des Antragstellers verwertet worden.
9.2.
Zutreffend erwäge das Fürstliche Obergericht, dass nur über formelle Ablehnungsgründe eigens zu entscheiden sei, wogegen materielle Ablehnungsgründe bei der Beurteilung der Hauptsache, erst bei der Beweiswürdigung, zu prüfen seien. Vertrete die versicherte Person, wie hier der Antragsteller, die Ansicht, Ablehnungsgründe seien formeller Art, so sei hierüber eigens zu entscheiden, auch wenn der Versicherungsträger das Gegenteil annehme. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann, legte der Antragsteller dar, inwiefern seine gegen Dr. med. L. erhobenen Einwendungen dessen Unparteilichkeit betroffen hätten und deshalb formeller Art seien.
9.3.
Im Berufungsverfahren habe der Antragsteller seinen Ablehnungsantrag betreffend Dr. med. L. wiederholt und mit entsprechenden Beweisanträgen gestellt: insbesondere mit dem Antrag auf Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens. Das Fürstliche Obergericht habe diesen Beweisantrag mit (näher ausgeführten) "unhaltbaren Argumenten" (ON 9, S.4 [2.1]) verworfen. Soweit sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf schweizerisches Recht bezog und aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung zitierte (ON 9, S.4 [2.1]), kann darauf verwiesen werden.
9.4.
Mit Vorbringen, auf das, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann (ON 9, S.5 [2.2]), widersetzte sich der Antragsteller dem Vorwurf, der geltend gemachte Ablehnungsgrund sei nicht erwiesen; der Antragsteller habe es versäumt, entsprechende Unterlagen beizubringen. Sowohl die Antragsgegnerinnen als auch das Fürstliche Obergericht hätten den im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz nicht beachtet. Beiden sei bekannt gewesen, dass der Vorwurf der Parteilichkeit auf einen (näher bezeichneten) Versicherungsfall zurückzuführen sei; den entsprechenden Akt hätten sie amtswegig beiziehen müssen. Mit Vorbringen, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 9, S.6 [2. und 3. Abschnitt]), legte der Antragsteller dar, inwiefern das (näher bezeichnete) "bedenkliche Vorgehen" von Dr. med. L. ein Misstrauen in dessen Unparteilichkeit gerechtfertigt habe.
9.5.
Der Antragsteller habe im Berufungsverfahren beantragt, vier (richtig wohl: drei; ON 1, S.5 [3.1]) Sozialversicherungsakte beizuziehen: um zu beweisen, dass in diesen Vergleichsfällen bei geringfügigeren leidensbedingten Einschränkungen höhere Leidensabzüge gewährt worden seien. Das Fürstliche Obergericht habe diese Beweise ohne sachlich nachvollziehbare Begründung - abweichend von der jüngeren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs - übergangen und deshalb das rechtliche Gehör des Antragstellers verletzt. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde auf das Vorbringen unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Die Antragsgegnerinnen (ON 11, S.2 ff. [I]) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.9).
10.1.
Aufgrund der Stellungnahme ihres internen ärztlichen Dienstes vom 09.01.2007 hätten die Antragsgegnerinnen bei der Klinik E. ein multidisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben. Über diesen Auftrag hätten sie den Antragsteller informiert. Die Klinik E. habe ihm mit Schreiben vom 14.08.2007 mitgeteilt, dass verschiedene ambulante Abklärungen vorgesehen seien, unter anderem auch die Untersuchung und Besprechung mit Dr. med. L.. Der Vorbescheid vom 30.06.2008 sei dem Antragsteller eröffnet worden, mit der Möglichkeit, sich hierzu binnen 14 Tagen zu äussern. Daraufhin habe der nunmehrige Rechtsvertreter mit Schreiben vom 04.07.2008 um Fristverlängerung und um Zustellung noch fehlender Unterlagen ersucht. Erstmals mit Schreiben vom 29.08.2009 habe er auf die nunmehr geltend gemachte Untragbarkeit von Dr. med. L. als Gutachter hingewiesen. Er hätte indes den vermeintlichen Ablehnungsgrund viel früher erkennen können und darauf aufmerksam machen müssen. Tue er dies, wie hier, erst später, so verletze er den Grundsatz von Treu und Glauben. Sein Vorgehen lege den Schluss nahe, dass er zur Ablehnung des Gutachters erst gekommen sei, nachdem er das Ergebnis gekannt habe und damit nicht einverstanden gewesen sei. Aus der Sicht des Datenschutzes wäre es überdies bedenklich, aufgrund vager Behauptungen aus einem anderen Versicherungsakt höchstpersönliche Daten aus dortigen psychiatrischen Gutachten beizuziehen, die mit dem gegenständlichen Fall in keinem Zusammenhang ständen und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden dürften.
10.2.
Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 20, S.3 f. [4 bis 5]), legten die Antragsgegnerinnen dar, inwiefern der Antragsteller gegen Dr. med. L. keine formellen, sondern materielle Ablehnungsgründe geltend gemacht habe und inwiefern bei Dr. med. L. keine Parteilichkeit vorliege.
10.3.
Der Beizug von Versicherungsakten zum Beweis dafür, dass in vergleichbaren Fällen bei geringfügigeren gesundheitlichen Einschränkungen höhere Leidensabzüge gewährt worden seien als im gegenständlichen Fall, sei offensichtlich nicht beweistauglich. Denn die Fälle mit all ihren Facetten würden sich kaum vergleichen lassen, so dass in antizipierter Beweiswürdigung auf deren Beizug habe verzichtet werden können.
11.1.
In den Sozialversicherungssachen zu Sv.2009.26 und zu Sv.2009.31 hatte der Rechtsvertreter des nunmehrigen Antragstellers ähnliche Vorwürfe gegen Dr. med. L. erhoben und ihn mit ähnlichem Vorbringen als Gutachter abgelehnt. Mit Urteilen vom 03.09.2010 (Erw.12 und Erw.16.11) und vom 01.10.2010 (Erw.11 und 12.8) erachtete der Fürstliche Oberste Gerichtshof entsprechende Rügen unter den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung für nicht berechtigt, und zwar mit Erwägungen, auf die zurückzukommen fallbezogen kein Anlass bestand.
11.2.
Mit Schreiben vom 14.08.2007 teilte die Klinik E. dem Antragsteller mit, die Antragsgegnerinnen hätten sie mit einer medizinischen Begutachtung beauftragt; hierfür fänden verschiedene ambulante Abklärungen statt, unter anderem, am 10.11.2007, von 08.45 Uhr bis 11.45 Uhr, eine Untersuchung und Besprechung mit Dr. med. L.. Dass der Antragsteller anlässlich dieses Aufgebots zur Begutachtung Einwendungen gegen den Gutachter vorgebracht habe, wurde nicht festgestellt und ist auch nicht aktenkundig. Mit Vorbescheid vom 30.06.2008 (VA 17) eröffneten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller, es sei vorgesehen, ihm die bisherige halbe Invalidenrente weiter auszurichten. Bei der Überprüfung seines Rentenanspruchs seien näher bezeichnete Arztberichte berücksichtigt worden. Ausdrücklich verwiesen die Antragsgegnerinnen auf die psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. L.. Mit Schreiben vom 04.07.2008 (VA 18) bezog sich der nunmehrige Rechtsvertreter des Antragstellers auf den Vorbescheid vom 30.06.2008 und ersuchte um Übermittlung der seit Rentenzusprache eingeholten medizinischen Unterlagen und um Verlängerung der Frist für eine allfällige Stellungnahme, jedoch ohne zugleich Dr. med. L. als Gutachter abzulehnen. Mit Schreiben vom 29.08.2008 (VA 19) erklärte er (erstmals), dass Dr. med. L. "als psychiatrischer Sachverständiger untragbar sei" (VA 19, S.3 [2. Abschnitt]); denn er habe in einem anderen Invalidenversicherungsfall nachweislich unrichtige Angaben in einem Gutachten zum Nachteil einer versicherten Person getätigt; dies habe zu einer Anzeige bei der liechtensteinischen Ärztekammer geführt. Anschliessend beanstandete er (durch seinen Rechtsvertreter) den Inhalt des medizinisch-psychiatrischen Teilgutachtens vom 12.11.2007 (integriert in das multidisziplinäre Gutachten der Klinik E. vom 26.05.2008 [VA 16]).
11.3.
Wie der Antragsteller zutreffend einräumte (ON 9, S.4 [2.1]), hat Liechtenstein Art.44 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht übernommen. Danach hat der Versicherungsträger den Parteien den Namen des Gutachters bekannt zu geben, wenn er zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einholen muss. Bei der Bekanntgabe des Namens des Gutachters handelt es sich indes um eine blosse Mitteilung, um der versicherten Person zu ermöglichen, sich hierzu zu äussern; eine anfechtbare Verfügung liegt nicht vor (Ueli KIESER, ATSG-Kommentar [2. A. Zürich/Basel/ Genf 2009] Rz.15 zu Art.44 ATSG). In Liechtenstein gilt jedoch weiterhin die Rechtslage, wie sie in der Schweiz vor Inkrafttreten des ATSG gegolten hat. Nach der einschlägigen Rechtsprechung (BGE 125 V 401 Erw.3c S.405, bestätigt mit Urteil vom 25.08.2004 [I 570/03] Erw.1) hatte die versicherte Person die Möglichkeit ihre Einwendungen gegen den Gutachter anlässlich des Aufgebots zur Begutachtung sofort vorzubringen, worauf die Invalidenversicherungsanstalt ohne Verfügung bestimmte, was mit dem Aufgebot weiter zu geschehen hat. Im Anhörungsverfahren konnte der Versicherte seine Einwendungen erneuern. Ersteres hat der Antragsteller unterlassen (vorstehende Ziff.11.2), Letzteres - wie sich sowohl im Berufungs- als auch im Revisionsverfahren bestätigte - zwar versucht, ohne allerdings ausdrücklich und bei der ersten sich bietenden Gelegenheit eine anfechtbare Verfügung verlangt zu haben (nachstehende Ziff.11.4 bis Ziff.11.6) und ohne inhaltlich überzeugende Ablehnungsgründe vorzubringen (nachstehende Ziff.11.7 bis Ziff.11.9).
11.4.
Mit seinem Vorbringen machte der Antragsteller weder gesetzliche Ausstandsgründe substantiiert geltend (Art.78 Abs.1 IVG, Art.72 Abs.1 LVG sowie ergänzend § 355 ZPO und Art.56 GOG; Andreas KLEY, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts [Liechtenstein Politische Schriften, Band 23, Vaduz 1998] S.264 f. [2]), noch verlangte er hierüber eigens eine anfechtbare Verfügung. Dessen aber hätte es selbst nach der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zu Art.44 des (nicht ins liechtensteinische Recht übernommenen) ATSG bedurft. Auch nach § 355 Abs.2 ZPO (? § 355 Abs.2 öZPO) oder Art.59 Abs. Abs.3 GOG bedürfte es einer ausdrücklichen Ablehnungserklärung.
11.5.
In dem vom Antragsteller (ON 9, S.3 [vor 1.3]) zitierten Urteil vom 09.06.2009 (9C_199/2009,Erw.4.1; ergänzend hierzu: BGE 132 V 93 Erw.6.5 S.106 oder BGE 132 V 376 Erw.9 S.286) hat das schweizerische Bundesgericht erwogen, dass auf Verlangen der versicherten Person eine Verfügung über die gegen einen Gutachter erhobenen Einwendungen zu erlassen sei. Der Anspruch auf Prüfung der gesetzlichen Ausstands- und Ablehnungsgründe in einem selbständigen Zwischenverfahren umfasse auch die Beantwortung der Vorfrage nach der formellen oder materiellen Natur der geltend gemachten Einwendungen. In der Folge zitierte das schweizerische Bundesgericht aus dem Schreiben, in welchem die versicherte Person im beurteilten Fall die IV-Stelle eigens aufgefordert hatte, über den gesetzlichen Ausstandsgrund der Befangenheit eines medizinischen Gutachters anfechtbar zu verfügen. Weder in seinem Schreiben vom 04.07.2008 (VA 18) noch in seiner Stellungnahme vom 29.08.2008 (VA 19) zum Vorbescheid der Antragsgegnerinnen vom 30.06.2008 (VA 17) noch in seinem Rechtsmittel der Vorstellung vom 14.10.2008 (VA 21) hatte der Antragsteller, wie dies das schweizerische Bundesgericht im zitierten Urteil voraussetzte, eigens eine anfechtbare Verfügung über substantiiert geltend gemachte gesetzliche Ausstandsgründe von Dr. med. L. verlangt. Vielmehr beantragte er ein weiteres psychiatrisches Fachgutachten.
11.6.
Wie die Antragsgegnerinnen zutreffend einwendeten, hätte eine anfechtbare Verfügung über geltend gemachte gesetzliche Ausstandsgründe nach Treu und Glauben ausdrücklich und "bei der ersten sich bietenden Gelegenheit" (Walter H. RECHBERGER in: Fasching/Konecny, Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 3. Band [2. A. Wien 2004] Rz.7 zu § 355 öZPO) verlangt werden müssen. Denn nur so lässt sich vermeiden, dass aufwändige Gutachten erstellt werden, die sich wegen Befangenheit des Gutachters nachträglich als nicht verwertbar erweisen. Die erste Gelegenheit bot sich dem Antragsteller, als er mit Schreiben der Klinik E. vom 14.08.2007 erfuhr, dass am 10.11.2007, von 08.45 Uhr bis 11.45 Uhr, eine Untersuchung und Besprechung mit Dr. med. L. stattfinden werde.
11.7.
In seiner Berufung (ON 1, S.9 ff. [6.1]) rügte der Antragsteller, dass seine Befangenheitsanträge nicht verfahrenskonform behandelt worden seien. Die Rüge vermittelte indes keine hinreichenden Anhaltspunkte über die Befangenheit des Gutachters. Gleiches galt indes auch für die in der Revision mehrfach (ON 9, S.5 [1.4], S.6 [2.2, 2. Abschnitt] oder S.16 [6]) geltend gemachten "massiven Zweifel" an der Unparteilichkeit von Dr. med. L.. Zunächst betrafen sie nicht unmittelbar das konkrete gegenständliche medizinisch-psychiatrische Teilgutachten vom 12.11.2007, sondern ganz grundsätzlich die Gutachtertätigkeit von Dr. med. L.. Vor allem aber zielten die erhobenen Vorwürfe auf eine angebliche Unsorgfalt in einem anderen Gutachten. Was allenfalls daraus folgte, hatte sich am Inhalt des gegenständlichen psychiatrischen Teilgutachtens, zu erweisen und war eine materielle Frage, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu beantworten war. Ob Dr. med. L. in einem anderen Gutachten eine nicht erteilte Auskunft zitiert habe, betraf, wenn überhaupt, inhaltliche Prämissen sowohl jenes anderen Gutachtens als auch des gegenständlichen psychiatrischen Teilgutachtens. Der Antragsteller hatte - anders als er vorbrachte - sehr wohl Gelegenheit, Dr. med. L. als Gutachter abzulehnen (vorstehende Ziff.11.2 und Ziff.11.6) und hat dies, wenn auch erst später, insofern auch getan, als er sich gegen die Verwertung des von Dr. med. L. erstatteten psychiatrischen Teilgutachtens aussprach, allerdings ohne über den Ausstand des Gutachters ausdrücklich eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Mit den Einwendungen gegen Dr. med. L. und dessen allfälliger Befangenheit hatte sich das Fürstliche Obergericht denn auch befasst (ON 8, S.19 ff. [d]) und zutreffend erkannt, dass sie materieller Natur seien, und zutreffend begründet, dass sich daraus die geltend gemachte Parteilichkeit von Dr. med. L. nicht ableiten lasse.
11.8.
Selbst wenn sich nämlich erweisen sollte, dass Dr. med. L. tatsächlich in einem bestimmten Gutachten eine Auskunft zitiert hat, die nicht erteilt worden ist, könnte daraus nicht gefolgert werden, der gleiche Fehler oder das gleiche Missverständnis wiederhole sich in allen weiteren Gutachten: umso weniger, als eine Befangenheit ganz allgemein nicht leichthin angenommen werden darf (KLEY, S.265 [2. Abschnitt]). Die vom Antragsteller befürwortete Herleitung einer allgemeinen Regel aus einem Einzelfall vermöchte schon vom theoretischen Ansatz her nicht zu überzeugen, wohl aber dazu verleiten, auf zu leichtem Weg einen missliebigen Gutachter ein für allemal auszuschalten. Ein mit zahlreichen Fällen betrauter Gutachter wie Dr. med. L., der wegen seiner Befunde etlichen Antragstellern unbequem sein mag, kann nicht schon mit der blossen Behauptung abgelehnt werden, er habe in irgendeinem anderen Verfahren eine Auskunft zitiert, die nicht erteilt worden sei: jedenfalls solange nicht auch substantiiert vorgebracht wird, um welche Auskunft es sich genau gehandelt, wie sich deren Verwertung im angerufenen anderen Fall konkret ausgewirkt habe und was daraus für den neu zu beurteilenden Fall folge. Abgesehen davon, wären die erhobenen Vorwürfe, selbst wenn sie zuträfen, für sich genommen, nicht von jener Schwere, die einen Gutachter ein für allemal untragbar erscheinen liesse. Die Frage, ob die Vorwürfe tatsächlich zutrafen, war deshalb nicht entscheidungswesentlich. Ebenso wenig entscheidungswesentlich waren die hierfür angebotenen Beweise. Zu Recht hat das Fürstliche Obergericht deshalb davon abgesehen, zur nicht entscheidungswesentlichen Frage den vom Antragsteller erwähnten Versicherungsakt beizuziehen. Nur beiläufig war anzumerken, dass Dr. med. Branko Grizelj in seinem der Revision beigefügten Schreiben vom 10.07.2007 die vom Antragsteller erhobenen Vorwürfe nicht derart apodiktisch bestätigte, wie dieser sie vorbrachte (ON 9, S.5 f. [2.2]).
11.9.
Soweit der Antragsteller seine "massiven Zweifel" an der Unparteilichkeit von Dr. med. L. damit begründete, dass dieser "mit der Invalidenversicherung in ständiger Geschäftsbeziehung steht und regelmässig lukrative Gutachteraufträge erhält" (ON 9, S.3 [1.3 am Ende]), entbehrte sein Vorbringen der gebotenen Sachlichkeit. Denn in einer dem Rechtsvertreter des Antragstellers hinreichend bekannten Entscheidung vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147 (S.24, Erw.3.2.2) erachtete es der Staatsgerichtshof für zulässig und im Sinn einer speditiven Verfahrensabwicklung für sachgerecht, dass die Antragsgegnerinnen bei der Abklärung über den Grad der Invalidität eines Antragstellers in der Regel auf bewährte medizinische Gutachter - also auf Gutachter, die auch in anderen Verfahren beigezogen werden - zurückgreifen, und zwar ohne dass diese Abklärungen im Einzelnen mit dem Antragsteller oder seinem Rechtsvertreter vorweg abgesprochen werden. Dieses Vorgehen verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.
11.10.
Bezogen auf die Rüge, das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. L. sei ohne Behandlung der vom Antragsteller gestellten Ablehnungsanträge verwertet worden (ON 9, S.2 2 ff. [1 bis 2]), ergab sich demnach: An einer nachträglichen selbständigen Verfügung über den Ausstand von Dr. med. L. bestände - nachdem dessen geltend gemachte Parteilichkeit gerichtlich nicht bestätigt werden konnte (vorstehende Ziff.11.7 bis Ziff.11.9) - kein Rechtsschutzinteresse mehr. Denn eine anfechtbare Verfügung über den allfälligen Ausstand von Dr. med. L., wie sie hier, wie eben dargelegt, weder eigens verlangt wurde noch erlassen werden musste (vorstehende Ziff.11.3 bis Ziff.11.6), würde das Verfahren wohl verzögern, vermöchte jedoch am bereits gerichtlich bestätigten Ergebnis nichts mehr zu ändern.
11.11.
Bezogen auf die Rüge, Beweisanträge auf Beizug von näher bezeichneten Sozialversicherungsakten seien übergangen worden, verwies der Antragsteller (ON 9, S.7 oben) auf sein Vorbringen unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Bei der Beurteilung der entsprechenden Rüge war darauf zurückzukommen (nachstehende Ziff.14).
11.12.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (und unter Vorbehalt vorstehender Ziff.11.11; nachstehende Ziff.14) erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
B. UNRICHTIGE RECHTLICHE BEURTEILUNG
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung brachte der Antragsteller (ON 9, S.7 ff. [4]) im Wesentlichen vor:
12.1.
In der Berufung habe der Antragsteller das Vorgehen bei der Bemessung des Leidensabzugs durch die Antragsgegnerinnen zur Diskussion gestellt. Die Grundlagen, nach denen der Leidensabzug bemessen werde, sei nicht nachzuvollziehen. In verschiedenen anderen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren seien bei vergleichsweise geringfügigeren Einschränkungen höhere Leidensabzüge gewährt worden, ohne dass die hierfür ausschlaggebenden Gründe erkennbar wären.
12.2.
Zwar handle es sich bei der Frage nach der Höhe des Leidensabzugs um eine Ermessensfrage. Ob aber ein behinderungsbedingter oder ein anderweitig begründeter Leidensabzug vorzunehmen sei, sei eine Rechtsfrage. Ermessensfehler beträfen ebenfalls eine Rechtsfrage. Unzutreffend habe das Fürstliche Obergericht erwogen, der Antragsteller habe seine Rechtsrüge betreffend fehlerhafte Ermessensausübung nicht rechtsgenüglich ausgeführt; denn es hätte unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Streitsache aus rechtlicher Sicht in jeder Richtung hin überprüfen müssen.
12.3.
Im Berufungsverfahren habe der Antragsteller im Übrigen keine fehlerhafte Ermessensausübung gerügt. Vielmehr habe er darauf hingewiesen, dass die Gründe, mit denen die Antragsgegnerinnen den Leidensabzug bemessen würden, nicht erkennbar seien. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb in seinem Fall ein Leidensabzug von nur 15% gewährt werde. Soweit ihm das Fürstliche Obergericht vorwerfe, mit seinem Hinweis auf Vergleichsfälle nicht aufgezeigt zu haben, inwiefern die Antragsgegnerinnen ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätten, übersehe es, dass dies wegen einer fehlenden nachvollziehbaren Begründung nicht möglich sei.
12.4.
Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 9, S.8 unten f. [3.3, richtig wohl: 4.3]), nannte der Antragsteller die Umstände, aufgrund deren der Leidensabzug zu bemessen sei, und legte dar, inwiefern diese Umstände in seinem Fall nicht beachtet worden seien.
Die Antragsgegnerinnen (ON 11, S.4 ff. [II]) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.12).
13.1.
Wie hoch der Leidensabzug in einem konkreten Fall zu bemessen sei, sei eine typische Ermessensfrage. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung läge nur vor, wenn dieses Ermessen überschritten, unterschritten oder missbraucht worden wäre. Abgesehen davon, würden auch in Liechtenstein die Rechtsmittelinstanzen nicht ohne Not ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der unteren Behörden setzen; der Fürstliche Oberste Gerichtshof im Besonderen verstehe sich auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren in erster Linie als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz.
13.2.
Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 11, S.5 [9]), bezeichneten die Antragsgegnerinnen die Umstände, die bei der Bemessung des Leidensabzugs berücksichtigt würden. Ein Leidensabzug solle aber nicht automatisch erfolgen, sondern nur dann, wenn im konkreten Fall Anhaltspunkte dafür beständen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Umstände ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten könne. Aufgrund der massgebenden Umstände sei die Höhe des Leidensabzugs im Einzelfall gesamthaft zu schätzen, jedoch auf höchstens 25% des Tabellenlohns zu begrenzen.
13.3.
Die Einschränkungen des Antragstellers wögen bei Weitem nicht so schwer, dass ein Leidensabzug von 20% oder gar 25% zu gewähren wäre. Der Antragsteller verfüge über eine beachtliche Restarbeitsfähigkeit; auch die übrigen Umstände (wie Alter, Aufenthaltsbewilligung oder Teilzeitarbeit) würden keinen höheren Leidensabzug rechtfertigen.
14.1.
In der Sozialversicherungssache zu Sv.2009.28 hatte der Rechtsvertreter des nunmehrigen Antragstellers ähnliche Kritik an der Bemessung des Leidensabzugs durch die Antragsgegnerinnen erhoben. Mit Urteil vom 03.09.2010 (Erw.13 und Erw.18) erachtete der Fürstliche Oberste Gerichtshof entsprechende Rügen unter den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung für nicht berechtigt, und zwar mit Erwägungen, auf die zurückzukommen fallbezogen kein Anlass bestand.
14.2.
In seiner Berufung vermisste der Antragsteller (ON 1, S.4 ff. [3]) nachvollziehbare Grundlagen, um den leidensbedingten Abzug zu bemessen. Um Ungleichbehandlungen zu vermeiden, sei hierfür Kontinuität zu verlangen. Zur besseren Illustration verwies er (ON 1, S.5 [3.1]) auf drei näher bezeichnete Invalidenversicherungsfälle, in denen je ein Leidensabzug von 25% gewährt worden sei, und beantragte den Beizug der entsprechenden Akte.
14.3.
Nach der - bei vergleichbarer Rechtslage in Liechtenstein und der Schweiz - auch hier verwertbaren Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts ist die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen sei, eine Rechtsfrage; wie hoch der Abzug jedoch sei, ist eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo die Vorinstanz ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat: also ihr Ermessen überschritten, es missbraucht oder unterschritten hat (BGE 132 V 393 Erw.3.3 S.399, bestätigt mit Urteilen vom 08.05.2009 [8C_652/2008] Erw.4 oder vom 01.06.2010 [8C_232/2010] Erw.2.2; ebenso übrigens, ganz allgemein, die invalidenversicherungsrechtliche Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, stellvertretend: Urteil vom 05.04.2007 zu Sv.2006.3, Erw.11.2, auszugsweise veröffentlicht in: LSE 2008 216; neuere Bestätigung mit Urteil vom 03.09.2010 zu Sv.2009.28 Erw.13.2). Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung scheiden bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs - PER SE eine Ermessensfrage - von vornherein aus. Ermessensmissbrauch läge nur vor, wenn sich die Antragsgegnerinnen von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen hätten leiten lassen oder allgemeine Rechtsgrundsätze, wie das Verbot von Willkür und rechts-ungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt hätten (BGE 123 V 150 Erw.2 S.152, mit Hinweisen, bestätigt mit Urteil vom 08.05.2009 [8C_652/2008] Erw.4 am Ende).
14.4.
In seiner rechtlichen Beurteilung (ON 8, S.15) hatte sich das Fürstliche Obergericht die entsprechenden Erwägungen der Antragsgegnerinnen (VA 22, S.16 [41]) zu eigen gemacht. Diese hatten zutreffend erwogen, dass ein gesundheitlich eingeschränkter Arbeitnehmer im Vergleich zu einer nicht eingeschränkten Person einen geringeren Lohn erhalte und dass ausserdem weitere persönliche Umstände, wie Alter oder Aufenthaltskategorie, berücksichtigt werden könnten. Der zunächst gewährte Leidensabzug von 10% sei angesichts der attestierten Beeinträchtigungen (leichte wechselbelastende Tätigkeiten halbtägig, keine Arbeiten in vorgeneigter Körperhaltung, keine Arbeiten in Schulterhöhe) zu gering; gerechtfertigt sei ein Abzug von 15%, nicht aber, wie gefordert, von 20%.
14.5.
In seiner Revision (ON 9, S.9] machte der Antragsteller geltend, sein fortgeschrittenes Alter, seine ausländische Herkunft, sein Aufenthaltsstatus mit Niederlassungsbewilligung sowie der Umstand, dass er in einer Verweistätigkeit nur zu 50% erwerbstätig sein könne, seien nicht berücksichtigt worden. Solche Umstände werden zwar bei der Bemessung des Leidensabzugs berücksichtigt, aber nicht automatisch, sondern nur dann, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Und selbst dann, ist bei der Bemessung des Leidensabzugs der Einfluss aller in Betracht fallenden Umstände auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft, also nicht für jeden Umstand gesondert, zu schätzen. Was die Begründungsdichte angeht, sollen Verwaltungsbehörden (hier: die Antragsgegnerinnen) oder, gegebenenfalls, Gerichte wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich haben leiten lassen, ohne sich mit jeder Einwendung auseinandersetzen zu müssen. Vielmehr können sie sich auf entscheidungswesentliche Gesichtspunkte beschränken (zum Ganzen: BGE 126 V 75 Erw.5b S.79 ff., bestätigt in: BGE 134 V 322 Erw.5.2 S.327 f.; beide bestätigt in: BGE 135 V 297 Erw.5.2 S.301).
14.6.
In ihrer Entscheidung vom 24.07.2009 hatten die Antragsgegnerinnen (VA 22, S.16 [41]) die für die Bemessung des Leidensabzugs massgebenden, aus dem Vorverfahren hinlänglich bekannten persönlichen Umstände des Antragstellers nicht mehr im Einzelnen und abschliessend aufgelistet, aber zutreffend in Erinnerung gerufen ("Alter, Aufenthaltskategorie usw."); den attestierten Beeinträchtigungen hatten sie, im Vergleich zur Verfügung vom 15.09.2008 (VA 20) zusätzliches Gewicht beigemessen (vorstehende Ziff.14.4). Diese Umstände hatten sie gesamthaft geschätzt. Zutreffend erwog das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.15 unten), dass damit der gegenständlich gewährte Leidensabzug kurz, aber hinreichend begründet war (vorstehende Ziff.14.5). Denn mit ihrem Vorgehen hatten die Antragsgegnerinnen das ihnen zustehende Ermessen weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht missbraucht.
14.7.
Der Antragsteller (ON 9, S.8 [3.2, richtig wohl: 4.2]) räumte selber ein, im Berufungsverfahren nicht eine unrichtige Ermessensausübung gerügt zu haben. Gerügt habe er vielmehr, im Vergleich zu anderen, namentlich drei näher bezeichneten Fällen rechtsungleich behandelt worden zu sein.
14.8.
Nach übereinstimmendem Verfassungsverständnis in Liechtenstein und der Schweiz ist die Rechtsgleichheit verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (stellvertretend: Jörg Paul MÜLLER/Markus SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz [4. A. Bern 2008] S.658 ff. [b], mit Hinweisen; neuere Bestätigungen in: BGE 136 II 120 Erw.3.3.2 S.127, BGE 136 I 17 Erw.5.3 S.29 oder BGE 136 I 1 Erw.4.1 S.5; Wolfram HÖFLING, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, Liechtenstein Politische Schriften, Band 20 [Vaduz 1994] S.203 ff. [F, I]). Im Vordergrund steht hier die Frage ungleicher Behandlung gleicher Sachverhalte.
14.9.
Wie die Rechtsprechung zum Invalidenversicherungsrecht veranschaulicht, werden in jedem Einzelfall die konkreten Leiden eines Antragstellers eingehend ermittelt. Zahlreiche medizinische Befunde vermitteln eine zum Teil verwirrende Vielfalt von Diagnosen, die sich oft - auch im gegenständlichen Fall (vorstehende Ziff.3.3 und Ziff.3.7) - erst durch eine multidisziplinäre Oberbegutachtung zumindest soweit klären lassen, dass sich das restliche Leistungskalkül bestimmen lässt. Lautet dieses in ähnlich gelagerten Fällen zur Hauptsache gleich, so darf und soll im Interesse rechtsgleicher und rechtssicherer Beurteilung auf Erfahrungswerte und aussagekräftige Statistiken zurückgegriffen werden, solange nicht wesentliche Umstände konkret dagegen sprechen. Ob und, gegebenenfalls in welchem Ausmass das zunächst rein statistisch bemessene hypothetische Invalideneinkommen durch einen leidensbedingten Abzug zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls ab (BGE 126 V 75 Erw.7b S.82). Solche Umstände sind namentlich: gesundheitlich bedingte Einschränkungen, Alter, Dienstjahre, Nationalität/ Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad (Thomas LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts [3. A. Bern 2003] S.249, Rz.11).
14.10.
Zutreffend bezog sich das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.15) auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts, wonach der leidensbedingte Abzug nicht schematisch, sondern, wie dargelegt (vorstehende Ziff.14.5 und Ziff.14.9), unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen und beruflichen Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen sei.
14.11.
In bestimmten Fällen vermag sich der leidensbedingte Abzug auf den Invaliditätsgrad nicht auszuwirken: nämlich dann, wenn das statistisch bemessene hypothetische Invalideneinkommen, selbst wenn man es um den höchstzulässigen invaliditätsbedingten Abzug vermindert, im Vergleich zum Valideneinkommen noch immer keinen Invaliditätsgrad ergibt, der zur Ausrichtung oder, gegebenenfalls, zur Erhöhung einer Invalidenrente berechtigt. In solchen Fällen brauchen weder die Antragsgegnerinnen noch das Fürstliche Obergericht die gesamten persönlichen und beruflichen Umstände, aufgrund deren sich der leidensbedingte Abzug bemisst, im Einzelnen zu erörtern. Denn in solchen Fällen erweist sich indes weder der leidensbedingte Abzug noch die Begründung seiner Bemessung als entscheidungswesentlich. Die Anforderungen an die Begründungsdichte bei der Bemessung des invaliditätsbedingten Abzugs hängen demnach auch davon ab, ob und, gegebenenfalls, wie sich dieser Abzug auf die Berechnung des Invaliditätsgrads konkret auswirkt.
14.12.
Wie dargelegt (vorstehende Ziff.14.6), hatten die Antragsgegnerinnen und, ihnen folgend, das Fürstliche Obergericht mit sachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften entsprechenden Erwägungen den dem Antragsteller gewährten leidensbedingten Abzug von 15%, kurz, aber hinreichend, konkret und fallbezogen begründet. Soweit der Antragsteller, darüber hinaus, einen Quervergleich mit anderen, namentlich drei näher bezeichneten Fällen begehrte, sprengte dies den Rahmen einer Begründung, die sich, wie ebenfalls dargelegt (vorstehende Ziff.14.5), darauf beschränken darf, kurz die Überlegungen zu nennen, die bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs massgebend waren.
14.13.
Weil der leidensbedingte Abzug unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen und beruflichen Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen ist (vorstehende Ziff.14.5), müssten für einen derartigen Quervergleich mehr oder weniger zufällig ausgewählte Akte daraufhin durchforstet werden, inwiefern in den darin behandelten Fällen - abgesehen von den Gleichheiten, die gestatten, auf aussagekräftige Statistiken und darauf beruhende Erfahrungswerte zurückzugreifen - individuelle persönliche und berufliche Umstände aufscheinen, die einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen und, gegebenenfalls, in welcher Höhe. Ferner wäre zu prüfen, inwiefern die persönlichen und beruflichen Umstände, wie sie in den zum Quervergleich beigezogenen Fällen festgestellt wurden, tatsächlich solchen Umständen im zu beurteilenden Fall entsprechen. Abgesehen vom damit verbundenen unverhältnismässigen Aufwand und von der mehr oder weniger zufälligen Auswahl der Vergleichsfälle, wäre die Frage nach der entscheidungswesentlichen Gewichtung der einkommensbeeinflussenden Umstände stets nur aufgrund von Wertungen zu beantworten. Selbst wenn bei einem derartigen Quervergleich fragwürdige Abweichungen festgestellt werden sollten, wäre immer noch, wiederum wertend, zu beurteilen, ob der leidensbedingte Abzug in den früheren Fällen oder im gegenständlichen Fall unzutreffend bemessen wurde. Träfe Ersteres zu, so bestände nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (stellvertretend hierzu: SCHEFER, S.677 f. [c], mit Hinweisen).
14.14.
Unter dem Gesichtspunkt willkürfreier, rechtsgleicher Behandlung muss es genügen, dass der leidensbedingte Abzug - jedenfalls dort, wo er sich auf den Invaliditätsgrad auszuwirken vermag (vorstehende Ziff.14.11) - nach den gleichen sachlichen, das heisst: auf die persönlichen und beruflichen Umstände des konkreten Einzelfalls bezogenen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften entsprechenden Kriterien bemessen wird. Aus der unterschiedlichen fallbezogenen Gewichtung dieser Kriterien folgt indes keine Rechtsungleichheit.
14.15.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
C. UNRICHTIGE TATSACHENFESTSTELLUNG
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung brachte der Antragsteller (ON 9, S.9 ff. [5 und 6]) im Wesentlichen vor:
15.1.
Zu Unrecht habe das Fürstliche Obergericht die liechtensteinische Lohnstatistik nicht angewendet (ON 9, S.9 ff. [5]).
15.1.1.
Bei der Frage, welches lohnstatistische Material zur Ermittlung des Invalideneinkommens heranzuziehen sei, handle es sich um eine Tat-, nicht um eine Rechtsfrage.
15.1.2.
Das Fürstliche Obergericht stelle die LSE als unantastbares Dogma in den Raum. Weder der Fürstliche Oberste Gerichtshof noch der Staatsgerichtshof hätten die Anwendbarkeit der LSE als "rechtlich korrekt" eingestuft. Aus rechtlicher Sicht sei einzig vorgegeben, dass für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf lohnstatistische Daten zurückgegriffen werden könne, in Verbindung mit einem Leidensabzug.
15.1.3.
In einer (näher zitierten) Entscheidung habe der Staatsgerichtshof unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die als verfassungskonform eingestufte Übernahme der Rechtsprechung aus dem Rezeptionsland nicht auch die ungeprüfte Übertragung der ausländischen tatsächlichen Verhältnisse bedeute. Der Antragsteller wende sich dagegen, dass in seinem Fall auf die LSE zurückgegriffen werde, statt auf die (näher erörterte: ON 9, S.11 f. [5.3]) liechtensteinische Lohnstatistik.
15.1.4.
Der Antragsteller könne nur mehr leichte wechselbelastende, einfache und wenig anspruchsvolle Tätigkeiten ausüben. Der ihm zumutbare Lohn sei deshalb im ersten Viertel der Lohnskala anzusiedeln und liege bei monatlich CHF 4'489.00 oder jährlich 53'868.00. Aufgrund seiner Qualifikationen und Einschränkungen könne dem Antragsteller jedoch nicht der Höchstlohn im ersten Lohnviertel zugemutet werden. Deshalb sei ein Abzug von mindestens 10% vorzunehmen. Berücksichtige man ferner einen angemessenen Leidensabzug sowie den Umstand, dass der Antragsteller "eine leidensangepasste Tätigkeit nur mehr zu 70% [sic!] ausüben" könne, so habe er "Anspruch auf zumindest eine Viertelrente [sic!] der Invalidenversicherung" (ON 9, S.12 [1. Abschnitt]). Angemerkt sei, dass die zitierten, aus anderen Revisionen des gleichen Rechtsvertreters unbesehen kopierten Angaben beim Antragsteller, der nach den Feststellungen zu 50% arbeitsunfähig ist, bereits eine halbe Invalidenrente bezieht und eine ganze Invalidenrente begehrt, wohl heissen sollten: "Tätigkeit... zu 50%" und "Anspruch auf... eine ganze Invalidenrente" und vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof auch so verstanden werden (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.96 AHVG).
15.1.4.
Dem Antragsteller sei bekannt, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof bei der Feststellung entscheidungswesentlicher Tatsachen nicht ohne Not in das Ermessen des Fürstlichen Obergerichts eingreife. Hier dränge sich solches Eingreifen jedoch auf; denn das Fürstliche Obergericht habe das Vorbringen des Antragstellers nicht berücksichtigt. Auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen bedürfe es einer nachvollziehbaren Begründung für den Fall, dass die LSE weiterhin herangezogen werden sollte.
15.1.5.
Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 9, S.12 f. [5.4]), legte der Antragsteller dar, inwiefern die liechtensteinische Lohnstatistik gegenüber der LSE den Vorzug verdiene. Die dortige Unterteilung in Lohnviertel habe jedenfalls zumindest dieselbe Berechtigung wie die Anwendung der LSE. Auf weiteres Vorbringen für die Anwendung der liechtensteinischen Lohnstatistik und gegen die Anwendung der LSE auf den Antragsteller kann verwiesen werden.
15.2.
Die bereits unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens thematisierte Parteilichkeit von Dr. med. L. (vorstehende Ziff.9) rügte der Antragsteller erneut unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Substanziell Neues enthielt das Vorbringen nicht, so dass zu dessen Beurteilung bereits an dieser Stelle auf die Erwägungen unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens verwiesen werden kann (vorstehende Ziff.11). Denn aus den dort dargelegten Gründen, die nicht wiederholt zu werden brauchten, erwies sich die Rüge auch unter dem Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung als nicht berechtigt.
Die Antragsgegnerinnen (ON 11, S.6 ff. [III]) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.15), indem sie im Wesentlichen einwendeten:
16.1.
Ob Tabellenlöhne anwendbar seien, welches die massgebliche Tabelle sei und ob ein (behinderungsbedingter oder anderweitig begründeter) Leidensabzug vorzunehmen sei: dies seien Rechtsfragen.
16.2.
Der Antragsteller nehme an, die liechtensteinische Lohnstatistik gewährleiste die Rechtssicherheit und die Rechtsgleichheit ebenso wie die LSE. Zutreffend bringe er vor, die LSE enthalte keine liechtensteinischen Lohndaten. In einem Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147 habe es der Staatsgerichtshof als gerichtsnotorisch bezeichnet, dass die Einkommensverhältnisse in Liechtenstein am ehesten mit jenen in der Schweiz zu vergleichen seien.
16.3.
Das Vorbringen, wonach der Antragsteller bei Anwendung der liechtensteinischen Lohnstatistik zumindest Anspruch auf eine (richtig wohl: vorstehende Ziff.15.1.4) ganze Rente der Invalidenversicherung hätte, beruhe auf einer "haltlose[n] Bausch- und Bogenrechnung" (ON 11, S.7 [16]). Auf der Grundlage einer leichten, wechselbelastenden Verweistätigkeit stufe sich der Antragsteller in das erste Viertel der liechtensteinischen Lohnskala ein, ohne nähere Gründe hierfür zu nennen. Wie er indes selber einräume, gliedere sich die liechtensteinische Lohnstatistik nicht nach Anforderungsniveaus, sondern nach der Lohnhöhe in vier (näher erörterte) gleich grosse Gruppen. Weil indes im ersten Viertel der liechtensteinischen Lohnskala sämtliche Anforderungsniveaus enthalten seien, könne dieser Wert nicht herangezogen werden, um das hypothetische Invalideneinkommen für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit zu bemessen. Hierfür eigne sie die LSE besser.
16.4
Die Behauptung, wonach das Anforderungsniveau der LSE lediglich die geistigen, nicht auch die körperlichen Anforderungen berücksichtige, treffe nicht zu. Die Anforderungsniveaus würden sich nach Ausbildungsvoraussetzungen in Hilfsarbeiten, Facharbeiten und Tätigkeiten mit gehobenen Fachkenntnissen einteilen. Der Antragsteller ziehe den unzutreffenden Schluss, dass mit gehobenen Fachkenntnissen die Arbeit aus körperlicher Sicht von vornherein leichter sei. Ebenso wenig treffe es zu, dass das Anforderungsniveau 4 nur körperliche Arbeiten umfasse; darunter würden auch körperlich wenig belastende Arbeiten, wie Bedienungs- und Überwachungstätigkeiten in Industrie und Gewerbe oder im Dienstleistungssektor (etwa Botengänge) gehören. Nach gefestigter Rechtsprechung sei den Umständen des Einzelfalls durch einen Abzug von höchstens 25% vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen.
16.5.
Der Antragsteller vermindere den nach der liechtensteinischen Lohnstatistik ermittelten Lohn um 10%, ohne diesen Abzug zu begründen.
16.6.
Die liechtensteinische Lohnstatistik erfasse derzeit einen Zeitraum von genau zwei Jahren, nämlich 2005 und 2006. Demgegenüber werde die LSE seit Jahrzehnten regelmässig erhoben. Dieser Umstand sowie die Tatsache, dass sich die neuste Rechtsprechung zur Parallelisierung (Tieflohnabzug) nicht ohne Weiteres auch auf ein nach der liechtensteinischen Lohnstatistik bemessenes hypothetisches Invalideneinkommen übertragen liesse, spreche gegen eine Umstellung der bewährten Praxis und der gefestigten Rechtsprechung.
17.1.
In der Sozialversicherungssache zu Sv.2009.39 - aber auch schon in früheren vergleichbaren Sozialversicherungssachen (beispielsweise zu Sv.2008.41, zu Sv.2009.18 oder zu Sv.2009.28 - hatte der Rechtsvertreter des nunmehrigen Antragstellers mit im Wesentlichen gleichem Vorbringen die Nichtanwendung der liechtensteinischen Lohnstatistik gerügt. Mit Urteil vom 13.01.2011 (Erw.15) erachtete der Fürstliche Oberste Gerichtshof zum wiederholten Mal die entsprechende Rüge für nicht berechtigt, und zwar mit Erwägungen, auf die zurückzukommen fallbezogen kein Anlass bestand.
17.2.
Auch der Antragsteller (ON 9, S.10 unten f. [5.2]) anerkannte, dass auf Tabellenwerte zurückgegriffen werden muss, um das hypothetische Invalideneinkommen bemessen zu können. Wenn, wie hier, kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder keine ihr nach invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, stellt die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (seit 2007 integriert in das schweizerische Bundesgericht) zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens auf die LSE ab: und zwar auf die Zentralwerte (Medianwerte) der Tabellengruppe A 1 (BGE 124 V 321 Erw.3b S.322 ff.; 126 V 75 Erw.7a S.81; 132 V 393 Erw.4.3 S.402 f.). Umstände des Einzelfalls werden durch einen Abzug bis höchstens 25% vom Tabellenlohn berücksichtigt (BGE 126 V 75 Erw.5b S.79 ff.). Die eben zitierte Entscheidung (BGE 126 V 75) wird in der Lehre als Grundsatzurteil anerkannt; es vermittle zwar einen recht schematischen Raster, habe aber doch wesentlich zu einer rechtsgleichen Bestimmung des Invalideneinkommens beigetragen (LOCHER, S.249, Rz.10). Andere Datensammlungen als die LSE wurden - auch nach der liechtensteinischen Rechtsprechung (stellvertretend: OGH, Beschluss vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22) - nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sofern sie näher bestimmte Rahmenbedingungen erfüllen, damit ihnen statistische Aussagekraft zukommt, um das Invalideneinkommen rechtssicher und rechtsgleich festzusetzen (Ueli KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht [Zürich/St. Gallen 2008] S.178, Rz.77; Ueli KIESER, ATSG-Kommentar, Rz.17 ff. zu Art.16 CH-ATSG; BGE 129 V 472).
17.3.
Der Antragsteller (ON 9, S.9 unten f. [5 und 6]; vorstehende Ziff.15.1.1) brachte vor, die Frage, welche lohnstatistischen Daten heranzuziehen seien, sei eine Tat-, keine Rechtsfrage. Lohntabellen als solche sind Tatsachen. Bei der Frage jedoch, wie das hypothetische Invalideneinkommen zu bemessen sei - hierzu gehört die Frage, auf welche statistischen Grundlagen zur Konkretisierung dieses Rechtsbegriffs (Art.63 Abs.6 IVG) abgestellt werde -, handelt es sich nicht um eine Tat-, sondern um eine Rechtsfrage: sowohl in der Schweiz als auch bei vergleichbarer Rechtslage in Liechtenstein (BGE 132 V 393 Erw.3.3 S.399; Urs MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung [Bern 2010] S.345, Rz.1770; OGH, Urteile vom 03.09.2010 zu Sv.2009.22, zu Sv.2009.28 und zu Sv.2009.31 oder vom 13.01.2011 zu Sv.2009.39 Erw.15.2).
17.4.
Soweit der Antragsteller (ON 9, S.4 [5.1, 2. Abschnitt]) vorbrachte, die als verfassungskonform eingestufte Übernahme der Rechtsprechung aus dem Rezeptionsland bedeute nicht auch die ungeprüfte Übertragung der ausländischen tatsächlichen Verhältnisse, wiederholte er ebenso Bekanntes wie seit Längerem Anerkanntes. In dem vom Antragsteller zitierten Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147 (Erw.5.2) hatte der Staatsgerichtshof erwogen, dass die Übernahme der ausländischen Rechtsprechung zu entsprechendem in Liechtenstein rezipiertem Recht selbstverständlich nicht auch die ungeprüfte Übertragung der ausländischen tatsächlichen Verhältnisse auf Liechtenstein beinhalte. Seither hat sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen vom entsprechenden Missverständnis - darum handelte es sich - ausdrücklich distanziert (OGH, Urteile vom 01.10.2008 zu Sv.2007.11, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 155 Erw.19.7, und vom 05.11.2009 zu Sv.2009.12 Erw.11.2, Beschluss vom 06.08.2010 zu Sv.2009.33 Erw.10 sowie Urteile vom 03.09.2010 zu Sv.2009.28 Erw.17.1 oder vom 13.01.2011 zu Sv.2009.39 Erw.15.3). Er stellte klar, dass eine frühere Erwägung, die dahin gehend missverstanden werden könnte, dass mit der Rezeption schweizerischer Rechtsgrundlagen ohne Weiteres auch die entsprechenden tatsächlichen Verhältnisse auf Liechtenstein übertragen werden, nicht aufrechterhalten werde.
17.5.
Zu beurteilen war demnach, ob die vom Antragsteller angesprochene liechtensteinische Lohnstatistik 2006 jene Rahmenbedingungen erfülle, um ihr bei der Bemessung eines hypothetischen Invalideneinkommens statistische Aussagekraft zu verschaffen, und vor allem, ob es unrichtiger rechtlicher Beurteilung gleichkomme, dass das Fürstliche Obergericht im gegenständlichen Fall weiterhin auf die LSE abstellte. Auf deren fallbezogene Anwendung war nicht näher einzugehen, zumal der Antragsteller diese nicht gerügt hatte. Auch zu dieser Frage hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen Stellung genommen (Beschluss vom 07.05.2010 zu Sv.2008.41 Erw.14.2, bestätigt mit Urteilen vom 03.09.2010 zu Sv.2009.18 Erw.14.5 und zu Sv.2009.28 Erw.12 oder vom 13.01.2011 zu Sv.2009.39 Erw.15).
17.6.
Nach den Ländervergleichen der liechtensteinischen Lohnstatistik (S.17) belief sich der monatliche Bruttolohn [Medianwert] in der Schweiz auf CHF 5'674.00. Der liechtensteinische Medianwert von CHF 5'855.00 liege damit 4% über dem schweizerischen Wert. Im Vergleich zu den Vorjahren hätten sich die Lohnniveaus Liechtensteins und der Schweiz weiter angenähert. 2005 habe der liechtensteinische Medianwert noch 5% über dem schweizerischen Medianwert von 2004 gelegen. Angesichts des gemeinsamen Zoll- und Währungsgebiets und der engen Verflechtung der Arbeitsmärkte überrasche es nicht, dass die Medianwerte der beiden Volkswirtschaften relativ nahe beieinander lägen. Im Industriesektor sei der Lohnunterschied praktisch verschwunden, im Dienstleistungssektor bestehe er weiterhin. Unter dem Gesichtspunkt des Lohnniveaus böten somit sowohl die LSE als auch die liechtensteinische Lohnstatistik eine vertretbare Datensammlung, um das hypothetische Invalideneinkommen zu bemessen. Tendenziell würde allerdings die liechtensteinische Lohnstatistik zu einem der versicherten Person weniger günstigen hypothetischen Invalideneinkommen führen.
17.7.
Bei den monatlichen Bruttolöhnen nach der liechtensteinischen Lohnstatistik - anders als bei den monatlichen Bruttolöhnen nach der LSE - fehlt eine Differenzierung nach dem Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes. Nach der LSE werden vier Anforderungsniveaus unterschieden: 1) Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten; 2) Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten; 3) Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt; 4) Einfache und repetitive Tätigkeiten. Entsprechend variiert in der Tabelle 1 der LSE der monatliche Bruttolohn (Zentralwert [Medianwert]) für Männer - je nach Anforderungsniveau - zwischen CHF 7'738.00 und CHF 4'732.00; der Medianwert für Männer aus allen Anforderungsniveaus beträgt CHF 6'023.00.
17.8.
Bei den Verweistätigkeiten, aufgrund deren das hypothetische Invalideneinkommen zu bemessen ist, handelt es sich in sehr vielen Fällen um einfache und repetitive Tätigkeiten. Dass sich dieses Anforderungsniveau nur nach intellektuellen, nicht auch nach körperbezogenen Gesichtspunkten bestimmen soll, behauptet der Antragsteller (ON 9, S.14), ohne dies auch nur ansatzweise zu belegen. Zutreffend wendeten die Antragsgegnerinnen (ON 11, S.7 unten f. [17]) ein, die LSE würden nach Anforderungsniveaus und diese wiederum nach Ausbildungsvoraussetzungen differenzieren. Es gibt offensichtlich nicht nur intellektuell, sondern auch körperlich leichte einfache und repetitive Tätigkeiten; die Antragsgegnerinnen (ON 11, S.8 [vor 18]) nannten Beispiele (einfache Überwachungstätigkeiten oder Botengänge). Als Grundlage für die Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens verdienen Lohnstatistiken, die nach Ausbildungsniveau differenzieren, zumindest vom Ansatz her den Vorzug gegenüber Lohnstatistiken, die nicht entsprechend differenzieren. In seiner Revision (ON 9, S.11 unten f. [5.3]) verwies der Antragsteller auf die der liechtensteinischen Lohnstatistik vorangestellten Hauptergebnisse (S.8). Danach würden Personen im ersten Viertel der Lohnskala im Jahr 2006 CHF 4'489.00 (1 Diese Angabe findet sich im "Liechtensteiner Vaterland" vom 11.03.2008; nach der bis Ende April 2011 massgebenden liechtensteinischen Lohnstatistik 2006 (S.8 und S.16 [3.8]) verdiente ein Viertel der Lohnempfänger weniger als CHF 4'534.00 (bei einem Beschäftigungsgrad von 100%) oder weniger pro Monat verdienen. Weil der Antragsteller nur noch eine leichte, wechselbelastende, wenig anspruchsvolle Tätigkeit ausüben könne, sei "der ihm zumutbare Lohn... im ersten Viertel der Lohnskala anzusiedeln" (ON 9, S.12 oben). Aufgrund seiner Qualifikationen und Einschränkungen seien "ein Abzug von mindestens 10% vorzunehmen" und ein weiterer angemessener Leidensabzug zu berücksichtigen (ON 9, S.12 [1. Abschnitt]). Wie die Antragsgegnerinnen (ON 11, S.7. [16]) zutreffend einwendeten, bezieht sich die Lohnverteilung nach Vierteln (erstes Viertel bis letztes Viertel) nicht auf bestimmte Tätigkeiten (leichte, mittelschwere, schwere Arbeit). Die für jedes Viertel ermittelten Zahlen betreffen alle Anforderungsniveaus. Mit seinem Vorbringen - es sind, statistisch gesehen, reine Annahmen - brachte der Antragsteller selber zum Ausdruck, dass die liechtensteinische Lohnstatistik im hier (und in sehr vielen vergleichbaren Fällen) besonders interessierenden Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeiten keine zuverlässigen, statistisch erhärteten Daten enthält, aufgrund deren sich das hypothetische Invalideneinkommen rechtssicher und rechtsgleich bemessen liesse.
17.9.
Wohl kommt auch die Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens aufgrund der LSE ohne Schematisierungen nicht aus (LOCHER, S.249, Rz.10, mit Hinweisen). So drängen sich beispielsweise bei unterdurchschnittlichem Valideneinkommen Präzisierungen auf, die das schweizerische Bundesgericht denn auch vorgenommen hat (BGE 134 V 322): Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen ein deutlich unterdurchschnittliches Valideneinkommen (ohne sich freiwillig damit zu begnügen), so bedarf es einer näher bestimmten Parallelisierung, entweder durch Heraufsetzung des tatsächlich erzielten Valideneinkommens oder durch Herabsetzung des statistisch bemessenen hypothetischen Invalideneinkommens. Einzelheiten hierzu erübrigen sich, zumal weder festgestellt noch quantifiziert geltend gemacht wurde, der Antragsteller habe ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen bezogen.
17.10.
Wie dargelegt (vorstehende Ziff.17.2), sind andere Datensammlungen als die LSE nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof sieht jedoch - insofern ähnlich wie das schweizerische Bundesgericht BGE 129 V 472 - seine Aufgabe nicht darin, die massgebende Datensammlung autoritativ zu bestimmen. Vielmehr hat er zu beurteilen, ob eine von den Antragsgegnerinnen oder vom Fürstlichen Obergericht beigezogene Datensammlung ermögliche, das in Frage stehende hypothetische Invalideneinkommen nach verallgemeinerungsfähigen Gesichtspunkten - insbesondere der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit - zu bemessen. In mehreren Entscheidungen (vorstehende Ziff.17.1 und Ziff.17.5) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof deshalb im Sinn der wiedergegebenen Erwägungen (vorstehende Ziff.17.2 bis Ziff.17.9) erkannt, im Ergebnis komme es keiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung gleich, wenn das Fürstliche Obergericht, wie zuvor die Antragsgegnerinnen, nicht auf spekulative Interpretationen der liechtensteinischen Lohnstatistik, sondern auf die LSE abstelle: zumal sich dies - jedenfalls, wenn man statistisch erhärtete Tabellenwerte zugrunde legt - sowohl, was das Lohnniveau als auch, was die Differenzierung nach Ausbildungsniveaus angeht tendenziell zugunsten der versicherten Person auswirke.
17.11.
Aufgrund der nicht ansatzweise belegten, aber auch offensichtlich nicht zureffenden Behauptung, das Anforderungsniveau 4 umfasse nur aus intellektueller Sicht einfache und repetitive Tätigkeiten, nicht aber körperbezogene Tätigkeiten (vorstehende Ziff.17.8), bestand fallbezogen kein Anlass, auf die mit dem Urteil vom 07.05.2010 zu Sv.2008.41 Erw.14.2 begründete und seither mehrfach bestätigte Rechtsprechung zurückzukommen: umso weniger, als der Antragsteller (ON 9, S.15 [2. Abschnitt]) selber einräumte, dass die von ihm befürwortete Anwendung der liechtensteinischen Lohnstatistik "jedenfalls zumindest dieselbe Berechtigung [habe] wie die Anwendung der LSE". Die Revision vermittelte denn auch keine Anhaltspunkte dafür, inwiefern die Anwendung der liechtensteinischen Lohnstatistik - jedenfalls soweit und solange es hierfür statistisch nicht erhärteter hypothetischer Annahmen bedarf - der Anwendung der LSE bei der Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens in einer Weise überlegen sein soll, dass die Anwendung der LSE einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gleichkäme.
17.12.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung - genau besehen, handelte es sich um den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (vorstehende Ziff.17.3) - erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
D. ABSCHLIESSENDE ERWÄGUNGEN
Weil sich die Revision unter allen geltend gemachten Revisionsgründen als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff.11.12, Ziff.14.15 und Ziff.17.12) war ihr spruchgemäss keine Folge zu geben.
Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und mit Art.90 Abs.1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Dem unterliegenden Antragsteller dürften nur bei leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und Art.91 AHVG) Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Wie es sich damit bei einer Revision verhalte, der fast durchwegs eine gefestigte, dem Rechtsvertreter des Antragstellers bekannte Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs entgegenzuhalten war, brauchte nur deshalb nicht vertieft zu werden, weil die Antragsgegnerinnen (ON 11) keine Kosten verzeichneten (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 und § 54 ZPO).
Vaduz, 4. Februar 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat