SV.2006.5
Art 53 Abs 5 und Abs 6 IVG
Für eine ganze Invalidenrente genügt praktisch ein Invaliditätsgrad von 66.5 %. Denn das Auf- oder Abrunden bei der Berechnung des Invaliditätsgrades hat nach den anerkannten Regeln der Mathematik zu erfolgen; bei Werten bis x.49... % ist auf x % abzurunden und bei Werten ab x.50... % auf (x +1) % aufzurunden.
Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihr nach invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so wird das Invalideneinkommen nach den Zahlen in der Lohnstrukturerhebung des schweizerischen Bundesamts für Statistik (LSE) ermittelt: und zwar nach den Zentralwerten (Medianwerten) der Tabellengruppe A 1. Umstände des Einzelfalls werden durch einen Abzug bis höchstens 25 % vom Tabellenlohn berücksichtigt. Statistische Werte der LSE gewährleisten zumindest Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit: zwei Werte, denen im Sozialversicherungsrecht, das sich auf sehr viele Personen praktisch und konkret auswirkt, hohe Bedeutung zukommt. Gegenüber diesen beiden Werten tritt die Individualgerechtigkeit, wie sie sich mangels hinreichender tatsächlicher Grundlagen ohnehin nicht verwirklichen lässt, in den Hintergrund.
Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens jedoch eine nach invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so wird das Invalideneinkommen grundsätzlich nach der beruflich-erwerblichen Situation, in der sie konkret steht, bemessen.
1. Mit der E vom 31.01.2006 gaben die Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten (Antragsgegnerinnen) der Vorstellung (Wiedererwägungsgesuch) von A (Antragsteller) vom 09.02.2005 gegen die Verfügung der Antragsgegnerinnen vom 18.01.2005 keine Folge. Mit der Verfügung vom 18.01.2005 hatten die Antragsgegnerinnen dem Antragssteller für den Zeitraum vom 01.12.2001 bis 30.04.2003 eine ganze Invalidenrente (bei einem Invaliditätsgrad von 100 %) und für den Zeitraum ab dem 01.05.2003 eine halbe Invalidenrente (bei einem Invaliditätsrad von 63 %) zugesprochen; hinsichtlich der Rentenhöhe und der Nachzahlung der Invalidenrente verwiesen sie auf eine gesonderte Verfügung.
2. Einer gegen die E der Antragsgegnerinnen erhobenen Berufung des Antragstellers vom 03.03.2006 gab das OG mit U vom 20.09.2006 keine Folge.
3. In seinem U stellte das OG folgenden Sachverhalt fest:
3.1. Der Antragsteller ist am 26.01.1953 geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger und wohnt in Nendeln. Er ist verheiratet und Vater von vier Kindern im Alter zwischen 8 und 16 Jahren.
3.2. Mit Antrag vom 16.10.2001 meldete sich der Antragsteller erstmals bei den Antragsgegnerinnen zum Bezug einer Invalidenrente an. Im Antragsformular wurde festgehalten, dass er keinen Beruf erlernt habe; in Liechtenstein sei er seit 1978 bei verschiedenen Arbeitgebern als einfacher Arbeiter tätig gewesen, seit 1996 bei der X-Anstalt in Vaduz. Für die Jahre 1997 bis 1999 wurden Einkommen von CHF 63 466.00 (1998) bis CHF 65 486.00 (1997) deklariert. Im Jahr 2000 sank das Einkommen auf CHF 53 036.00. Nach einer Mitteilung der X-Anstalt sei dem als Betriebsmitarbeiter angestellten Antragsteller auf den 31.08.2001 gekündigt worden.
3.3. Im Auftrag der Antragsgegnerinnen erstellte die Klinik Valens (Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates) auf den 21.11.2002 ein polydisziplinäres Gutachten. Dieses Gutachten äusserte sich zu neurologischen, rheumatologisch-orthopädischen Beeinträchtigungen krankhafter Natur ebenso wie zur funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL - Evaluation der funktioneilen Leistungsfähigkeit). Im Gutachten finden sich folgende Befunde:
3.3.1. Anamnese: 1996 habe der Antragsteller eine Stelle in der Tierfutterproduktion bei der X-Anstalt gefunden und dort im Schichtbetrieb bis zu 12 Stunden täglich arbeiten müssen.
3.3.2. EFL: Die Leistungsbereitschaft sei zuverlässig gewesen, die Konsistenz massig. Die körperliche Leistungsfähigkeit liege im Bereich einer mittelschweren bis schweren Arbeit mit seltenen Gewichtsbelastungen bis max. 30 kg.
3.3.3. Neurologische Begutachtung durch Dr med H, Facharzt (und Oberarzt) für Neurologie: Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde aufgrund der geschilderten Kopfschmerzensymptomatik verneint.
3.3.4. Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: chronisches cervicocephales [Kopf-Nacken] Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.0), seit Jahren bestehend; rechtsseitig betonte symptomatische Pangonarthrose beidseits (ICD-10: M17.0), seit etwa 1997 progredient.
3.3.5. Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: chronischer Spannungskopfschmerz (ICD-10: G44.2), schon vor 1982 vorkommend; sensible Störung am linken lateralen Unterschenkel, Dauer unbestimmt.
3.3.6. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit: Der Antragsteller sei bei der X-Anstalt ab dem 31.12.2000 zu 100% arbeitsunfähig, obwohl die bisherige berufliche Tätigkeit eine mittelschwere und wechselbelastende gewesen sei, mit Belastungen von 10 bis 25 kg gewesen sei; die aktuelle körperliche Leistungsfähigkeit gemäss EFL würde indes im Bereich einer mittelschweren bis schweren Arbeit mit seltenen Gewichtsbelastungen von max 30 kg liegen. Die EFL könne aber systembedingt eine multiloculäre Beschwerdesymptomatik nicht berücksichtigen. Wenn man die Knieproblematik einbeziehe, liege die körperliche Belastung weit unter der in der EFL detektierten Belastbarkeit und auch unterhalb der für die bisherige Tätigkeit geforderten Leistungsfähigkeit.
3.3.7. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten: Eine für den Antragsteller behinderungsadaptierte Verweistätigkeit sollte eine körperlich leichte und strikt wechselbelastend sein; er sollte beidseits häufig die Möglichkeit haben, seine Arbeiten auch sitzend durchzuführen. Das Stossen und Ziehen von Gegenständen mit grossem Kraftaufwand sei zu vermeiden. Wiederholtes Kniebeugen, das Einnehmen der Hockestellung sowie das Treppen- und Leitersteigen sollten selten vorkommen (1-5 % der Arbeitszeit). Das Knien sei vollständig zu vermeiden. Die beschriebene Verweistätigkeit sei ab dem 01.04.2002 zu 100 % zumutbar gewesen.
3.3.8. Prognose: Unter einer angepassten körperlichen Belastung sollte es in absehbarer Zukunft nicht zu längeren krankheitsbedingten Arbeitsausfällen kommen.
3.4. Nach dem Bericht der Berufsberatungsstelle Schaan vom 16.01.2003 könnte der Antragsteller bei einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ein Invalideneinkommen von CHF 3000.00 erzielen. Es sei möglich, dem Antragsteller durch ein Arbeitstraining in der Werkstätte Auxilia den Wiedereinstieg zu erleichtern. Entsprechend verfügten die Antragsgegnerinnen auf den 11.02.2003, dass die Kosten für einen Arbeitsversuch in der Werkstätte Auxilia übernommen würden.
3.5. Nach Interventionen des Rechtsvertreters des Antragstellers sowie auf Empfehlung des Vertrauensarztes der Antragsgegnerinnen, Dr med R, erstellte Dr med C (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) ein neurologisches Fachgutachten iS eines Zweitgutachtens: Aus neurologischer Sicht bestehe ein chronisches Kopfschmerzsyndrom. Ätiologisch [unter dem Gesichtspunkt der Ursache einer Krankheit] dürfte dies grossteils einem chronischen idiopathischen [ohne erkennbare Ursachen entstandenen] Spannungskopfschmerz mit druckschmerzhaften suboccipitalen [unterhalb des Hinterkopfs] Muskelansatzpunkten entsprechen. Zusätzlich dürfte ein analgeticainduzierter [von schmerzstillenden Mitteln herrührender] Kopfschmerz sowie in wechselndem Einfluss auch ein cervicogener Kopfschmerz bestehen. Ein sekundäres Kopfschmerzsyndrom sei durch die vorliegende Untersuchung ausgeschlossen. Für das Ausmass der Reduktion der Arbeitsfähigkeit sei es unerheblich, ob dieselbe funktioneile Leistungseinschränkung durch einen idiopathischen Spannungskopfschmerz, ein cervicocephales Schmerzsyndrom oder einen analgeticainduzierten Kopfschmerz verursacht sei. Die sicherlich vorhandene Leistungseinschränkung durch die häufige und teilweise ausgeprägte Kopfschmerzsymptomatik sei in der polydisziplinären Begutachtung der Klinik Valens hinreichend berücksichtigt worden. Es ergäben sich keine zusätzlichen Gesichtspunkte, die eine Änderung der dort getroffenen Einschätzung bezüglich möglicher Leistung sowie bezüglich der Verweisbarkeit des Antragstellers rechtfertigen würden.
3.6. Auch das neurologische Zweitgutachten wurde der Berufsberatungsstelle Schaan zur Stellungnahme übermittelt. Diese hielt mit Zwischenbericht vom 07.11.2003 an ihrer früher geäusserten Ansicht fest: Ein mögliches Invalideneinkommen von monatlich CHF 3000.00 müsse als realistisch angesehen werden. Aufgrund der Erfahrungen in der Werkstätte Auxilia lasse sich der Antragsteller wohl nicht in der freien Wirtschaft eingliedern, sondern nur im geschützten Rahmen. Aufgrund dieser Äusserung gelangten die Antragsgegnerinnen mit Schreiben vom 23.12.2003 an die Klinik Valens mit der Frage, ob dem Antragsteller trotz der Erfahrungen in der Werkstätte Auxilia immer noch eine leichte und wechselbelastende Vereistätigkeit (mit gewissen Einschränkungen) zu 100% zuzumuten sei. Mit Schreiben vom 05.01.2004 hielt die Klinik Valens fest, dass aufgrund der Erfahrungen in der Werkstätte Auxilia die Bewertung der Arbeitsfähigkeit zu revidieren sei; auszugehen sei nur noch von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit für leichte und wechselbelastende Tätigkeiten. Die Berufsberatungsstelle Schaan schätzte in der Folge das auf der Grundlage dieses reduzierten Leistungskalküls realisierbare, potenzielle Invalideneinkommen auf monatlich CHF 1500.00. Als zumutbare Tätigkeiten wurden genannt: Mitarbeit in Produktion und Fertigung, Verpackung, Kommissionierung, interne Dienste (Botengänge), Montagemitarbeit oder Ähnliches.
3.7. Mit Vorbescheid vom 25.05.2004 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass ihm für den Zeitraum vom 01.12.2001 bis 30.06.2002 eine ganze Invalidenrente (bei einem Invaliditätsgrad von 100 %), für den Zeitraum vom 01.07.2002 bis 30.04.2003 keine Invalidenrente (bei einem Invaliditätsgrad von 24 %) und für den Zeitraum ab dem 01.05.2003 eine halbe Invalidenrente (bei einem Invaliditätsgrad von 62 %) zustehe. Einer gegen diesen Vorbescheid erhobenen Kritik des Antragstellers kamen die Antragsgegnerinnen teilweise nach und erliessen die eingangs erwähnte Verfügung vom 18.01.2005, die - auf entsprechende Vorstellung des Antragstellers hin - bestätigt wurde.
3.8. Hiergegen richtete sich die Berufung des Antragstellers vom 03.03.2006, der das OG mit U vom 20.09.2006, wie eingangs erwähnt, keine Folge gab.
5. Gegen das U des OG richtete sich die Revision des Antragstellers. Mit Schriftsatz vom 20.02.2007 beantragte er (als Revisionswerber), das angefochtene U dahin gehend abzuändern, dass ihm auch für den Zeitraum ab dem 01.05.2003 eine ganze Invalidenrente ausgerichtet wird; in eventu: das angefochtene U aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und E an das OG zurückzuverweisen.
...
...
12. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung rügte der Antragsteller die Bemessung sowohl des Valideneinkommens als auch des Invalideneinkommens. Hierzu brachte er im Wesentlichen Folgendes vor:
12.1. Das OG habe beim Einkommen des Antragstellers Schwankungen festgestellt und in der Folge auf den langfristigen durchschnittlichen Jahresverdienst abgestellt, um das Valideneinkommen zu bemessen. Damit entferne es sich "meilenweit von der ständigen Praxis und Judikatur zur Ermittlung des Valideneinkommens im Rahmen der Festsetzung einer Invalidenrente". Das Valideneinkommen entspreche dem Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Selbst die Antragsgegnerinnen hätten im gegenständlichen Verfahren nie angenommen, dass sich das Valideneinkommen des Antragstellers nach dem Durchschnittseinkommen über einen Zeitraum von 11 Jahren bestimme. Es entspreche der ständigen Praxis und Judikatur, auf jenes Einkommen abzustellen, das die versicherte Person zuletzt - vor Eintritt ihres Gesundheitsschadens - als Gesunder verdient habe. Aus Gründen, auf die verwiesen werden kann, sei dies hier das Einkommen, das der Antragsteller im Jahr 1999 erzielt habe, nämlich CHF 63 568.00. Angepasst an die inzwischen eingetretene Teuerung von 3.2 %, ergebe sich daraus ein Valideneinkommen von CHF 65 645.00.
12.2. Bei der Bemessung des Invalideneinkommens stelle das OG auf die LSE aus dem Jahr 2004 ab. Diese seien für den gegenständlichen Zeitraum nicht beachtlich und - ganz allgemein - auf ausschliesslich schweizerische Grundlagen ausgerichtet. In der Folge zitierte der Antragsteller aus einer Studie von Peter Eisenhut. Diese zeige unter anderem, dass im Fürstentum Liechtenstein, im Vergleich mit der Schweiz, auf den Bereich der Niedriglöhne ein weitaus geringerer Anteil der Gesamtlohnsumme falle, weshalb die Niedriglöhne in Liechtenstein tiefer sein müssten als in der Schweiz. Insgesamt rügte der Antragsteller, dass das OG die LSE überhaupt angewendet hatte; dass es sie - falls sie angewendet werden durften - unrichtig angewendet habe, rügte er zu Recht nicht.
...
14. Hierzu hat der OGH erwogen:
14.1. Nach Art 53 Abs 5 lit c IVG (in der auf das gegenständliche Verfahren noch anwendbaren Fassung: vor der [mit Bezug auf den gegenständlichen Fall nicht unmittelbar wesentlichen] Änderung vom 25.10.2006, in Kraft seit 01.01.2007 [LGBl 2006/244]) besteht bei einem Invaliditätsgrad von 67 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Nach Art 53 Abs 6 IVG wird für die Bemessung der Invalidität das Invalideneinkommen in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen. Die Differenz zwischen Valideneinkommen und Invalideneinkommen ergibt die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Das prozentuale Verhältnis der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse zum Valideneinkommen ergibt den Invaliditätsgrad.
14.2. Art 53 Abs 6 IVG entspricht inhaltlich Art 16 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (CH-ATSG; SR [- Systematische Sammlung des Bundesrechts] 830.1) mit seitherigen Änderungen. Diese neue schweizerische Bestimmung wiederum entspricht inhaltlich der früheren Regelung in Art 28 Abs 2 CH-IVG. Die hierzu ergangene Lehre und Rechtsprechung gelten weiterhin (BGE 130 V 343 Erw 3.4 S 348 f). Danach wurde und wird die Invalidität als die durch einen versicherten Gesundheitsschaden verursachte dauernde oder während längerer Zeit bestehende Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt definiert (BGE 130 V 343 Erw 3.3 S.347).
14.3. Im gegenständlichen Verfahren stellte sich die Frage, ob dem Antragsteller, dem mit Verfügung vom 18.01.2005 seit dem 01.05.2003 eine halbe Invalidenrente (bei einem Invaliditätsgrad von 63 %) zusteht, richtigerweise eine ganze Invalidenrente (bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 67 %) zustehe. Praktisch genügt hierfür ein Invaliditätsgrad von 66.5 %. Denn nach der (mit U vom 19.12.2003 [BGE 130 V 121] geänderten) Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (bis Ende 2006: organisatorisch selbständige Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichts; seither in das Bundesgericht integriert) hat das Auf- oder Abrunden bei der Berechnung des Invaliditätsgrades nach den anerkannten Regeln der Mathematik zu erfolgen. Entsprechend ist bei Werten bis x.49... % auf x abzurunden und bei Werten ab x.5... % auf x + 1 aufzurunden (BGE 130 V 121 Erw 3.2 S 122 f).
14.4. Um zu beurteilen, ob der Antragsteller den zu einer ganzen Invalidenrente berechtigenden Invaliditätsgrad von (praktisch) 66.5 % erreiche, war zweckmässigerweise bei der Bemessung des Invalideneinkommens einzusetzen. Den mit der hier allein interessierenden grundsätzlichen Kritik an der Anwendbarkeit der LSE - jedenfalls dann, wenn eine versicherte Person keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht - hat sich der OGH bereits mehrfach auseinandergesetzt. An die dortigen Erwägungen war auch hier anzuknüpfen.
14.5. Wenn kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder keine ihr nach invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, stellt die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bzw des Bundesgerichts zur Festsetzung des Invalideneinkommens auf die Zahlen in der Lohnstrukturerhebung (Tabellenlöhne) des schweizerischen Bundesamts für Statistik ab: und zwar auf die Zentralwerte (Medianwerte) der Tabellengruppe A 1 (BGE 124 V 321 Erw 3b S 322 ff; 126 V 75 Erw 7a S 81; 132 V 393 Erw 4.3 S 402 f). Umstände des Einzelfalls werden durch einen Abzug bis höchstens 25 % vom Tabellenlohn berücksichtigt (BGE 126 V 75 Erw 5b S 79 ff). Die eben zitierte E (BGE 126 V 75) wird in der Lehre als Grundsatzurteil anerkannt; es vermittle zwar einen recht schematischen Raster, habe aber doch wesentlich zu einer rechtsgleichen Bestimmung des Invalideneinkommens beigetragen (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts [3. A Bern 2003] S.249, Rz.10).
14.6. Soweit die Invalidenversicherung, wie bei der gegenständlichen Bemessung des Invalideneinkommens, auf Hypothesen angewiesen ist und deshalb auf statistische Werte abstellen muss, rücken die Gesichtspunkte der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit gegenüber der Individualgerechtigkeit in den Vordergrund. Denn Individualgerechtigkeit, wie sie der Antragsteller für sich zu beanspruchen scheint, liesse sich mangels hinreichender tatsächlicher Grundlagen ohnehin nicht verwirklichen.
14.7. Nimmt die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder keine ihr nach invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf, so gewährleisten statistische Werte der LSE zumindest Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit: zwei Rechtswerte, denen im Sozialversicherungsrecht, das sich auf sehr viele Personen praktisch und konkret auswirkt, hohe Bedeutung zukommt.
14.8. Diesem Ansatz entspricht die wiedergegebene Rsp des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bzw des Bundesgerichts, die das hypothetische Invalideneinkommen zunächst aufgrund eines leicht feststellbaren Zentralwerts bemisst und diesen in der Folge bei der Bemessung des Abzugs massvoll individualisiert. Im einem U vom 06.04.2006 zu Sv.2005.3 hat der OGH weiterreichende Individualisierungen, etwa bei der Auswahl der LSE-Tabellen, abgelehnt. Denn sie schaffen Rechtsunsicherheit, zumal keine überzeugenden, verallgemeinerungsfähigen Kriterien formuliert werden können, nach denen die verschiedenen Tabellen fallbezogen koordiniert werden sollen.
14.9. Gleiches gilt sinngemäss für Individualisierungsversuche aufgrund von (nicht statistisch repräsentativ quantifizierten) Studien, die vorab zu anderen Zwecken erstellt wurden. Die vom Antragsteller beigezogene Studie von Peter Eisenhut äussert sich zum Thema "Entwicklung und Perspektiven der Volkswirtschaft des Fürstentums Liechtenstein". Ausdrücklich wird darin festgehalten, dass Liechtenstein über keine Lohnstatistik verfügt, die es (wie die LSE) erlauben würde, die Entwicklung der Löhne, der Lohndifferenzen nach Branchen, nach Geschlecht und nach Ausbildungsniveau zu analysieren oder Lohnvergleiche mit dem Ausland anzustellen. Dann folgen weder näher belegte noch quantifizierte Vermutungen zur Lohnsituation in Liechtenstein gegenüber der Schweiz. Solche Vermutungen, auf deren Wiederholung sich das Vorbringen des Antragstellers beschränkt, würden zu einer gänzlich unvorhersehbaren, der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit abträglichen Einzelfalljustiz führen. Nicht Individualgerechtigkeit, sondern Willkür wäre die Folge.
14.10. Die vorstehenden Erwägungen gelten, wie erwähnt, soweit eine versicherte Person, wie hier der Antragsteller, nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder keine ihr nach invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Andernfalls würde sich das Invalideneinkommen nach der beruflich-erwerblichen Situation, in der er konkret stände, bemessen: Hätte er nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, bei der - kumulativ - (1) besonders stabile Arbeitsverhältnisse vorliegen und (2) anzunehmen ist, dass er die ihm verbleibende Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie (3) das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, so würde grundsätzlich der von ihm tatsächlich erzielte Verdienst als Invalideneinkommen gelten (BGE 126 V 75 Erw 3a, bb, S 76, mit Hinweisen; 117 V 8 Erw 2c, aa, S 18, mit Hinweisen). Im Zweifel versteht der OGH diese drei Voraussetzungen tendenziell zugunsten der versicherten Person. So hat er in einem U vom 04.05.2006 zu Sv.2005.7 entschieden, dass es bei der Beurteilung der zweiten Voraussetzung - ob anzunehmen sei, dass die versicherte Person die ihr verbleibende Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpfe - konkreter Anhaltspunkte bedarf, um anzunehmen, dass sie dies am konkreten Arbeitsplatz nicht tue. Die Anhaltspunkte hierfür müssen besonders konkret sein, wenn die versicherte Person die ihr verbleibende Erwerbstätigkeit am angestammten langjährigen Arbeitsplatz einsetzt und die Verweistätigkeit, mit der sie ein statistisch höheres Einkommen erzielen könnte, sich kaum wesentlich von der tatsächlich verrichteten Tätigkeit unterscheidet.
14.11. Soweit der Antragsteller vorbrachte, die Anwendung der auf Schweizer Verhältnisse zutreffenden LSE sei unzulässig, weil sie ein gänzlich anderes Wirtschaftsgebiet mit anderen Arbeits-, Lohn-, Steuer- und Sozialabgabenverhältnisse betreffen und deshalb zu völlig verfälschten Ergebnissen in Liechtenstein führen würden, überging er, dass der liechtensteinische Gesetzgeber darüber entscheidet, ob eigenständiges Recht geschaffen oder ausländisches Recht rezipiert werden soll. Durch die Rezeption ausländischen Rechts aber gibt der liechtensteinische Gesetzgeber zu erkennen, dass in Liechtenstein im entsprechenden Bereich Gleiches gelten soll wie im jeweiligen Ursprungsland. Dieses Ziel wird nur erreicht, wenn die rezipierten Bestimmungen - solange keine triftigen Gründe etwas anderes nahe legen - gleich ausgelegt werden wie im Ursprungsland: in der Regel so, wie dies die Höchstgerichte getan haben. Dies gilt insbesondere, wenn es sich hierbei, wie hier, um eine gefestigte, von der Lehre gebilligte Rsp handelt; denn dies entspricht dem im Ursprungsland tatsächlich geltenden Rechtszustand (Law in Action: Reinhold Zippelius, Juristische Methodenlehre [7. A München 1999] S 6 ff, § 2), auf den der liechtensteinische Gesetzgeber sein Recht ausrichten wollte. In solchem Sinn wird bei der Auslegung der rezipierten Bestimmungen nach ständiger liechtensteinischer Praxis Lehre und Rsp des Ursprungslands beigezogen (OGH, B vom 04.04.2002 zu 1 CG.2000. 64, veröffentlicht in-, LES 2005, 100, bes S 107 f [10], und spätere stRsp). Mit E vom 30.06.2003 (StGH 2002/88) hat der StGH des Fürstentums Liechtenstein diese Rsp des OGH erörtert und gebilligt.
14.12. Die Bemessung des Invalideneinkommens, wie sie die Antragsgegnerinnen ihrer E vom 31.07.2006 zugrunde gelegt hatten und wie sie das OG im angefochtenen U bestätigte, beruht auf der gefestigten, von der Lehre gebilligten Rsp des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bzw des Bundesgerichts und des OGH. Sie fördert die in einem hypothetischen Bereich der Invalidenversicherung wesentlichen Rechtswerte der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit. Damit hatte es - in quantitativer Hinsicht - bei dem in Anwendung der LSE ermittelten hypothetischen Invalideneinkommen des Antragstellers von CHF 24 335.00 sein Bewenden.
14.13. Der hier allein massgebende Invaliditätsgrad von 66.5 % berechnet sich nach dem prozentualen Verhältnis der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse (= Differenz zwischen dem Valideneinkommen und dem Invalideneinkommen) zum Valideneinkommen. Sind, wie hier ein Invaliditätsgrad von 66.5 % und ein nach den LSE zutreffend ermitteltes Invalideneinkommen von CHF 24 335.00 bekannt, so lässt sich das Valideneinkommen (x) nach folgender Formel berechnen:
x-24 335.00 : x = 66.5: 100
oder:
100x - 2 433 500 = 66.5x
oder:
33.5x = 2 433 500
oder:
x = 72 641.79
oder (gerundet) das von den Antragsgegnerinnen zutreffend ermittelte Valideneinkommen von:
x = 72 642.00
14.14. Das vom Antragsteller in der Revision geltend gemachte Valideneinkommen von CHF 65 645.00 liegt unter dem Mindestbetrag, der hier einen Invaliditätsgrad von wenigstens 66.5 % ergäbe und zu einer ganzen Invalidenrente berechtigen würde. Die Rüge betreffend die Bemessung des Valideneinkommens erwies sich demnach als nicht berechtigt, ohne dass das Valideneinkommen im Einzelnen bemessen zu werden brauchte.