sv. 2008.15
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen Präsidenten Dr. iur. Hansjörg Rück sowie die Oberstrichter Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers A., wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, wegen Invalidenrente, infolge Revision des Antragstellers vom 13.11.2008 (ON 8) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 23.07.2008 (ON 7), womit der Berufung des Antragstellers vom 09.05.2008 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 10.04.2008 (Geschäftszeichen: A.2006/121; Vorakten [VA] 84) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 23.07.2008 (ON 7) wird bestätigt.
1. Mit Entscheidung vom 10.04.2008 (Geschäftszeichen: A.2006/121; VA 84) gaben die Antragsgegnerinnen der Vorstellung des Antragstellers vom 17.11.2006 (VA 64) gegen die Verfügung der Antragsgegnerinnen vom 18.10.2006 (VA 61) keine Folge. Mit dieser Verfügung hatten die Antragsgegnerinnen ihren Beschluss vom 09.02.2006 (zitiert im Vorbescheid vom 13.02.2006 [VA 56]) aufrechterhalten, mit dem die Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt worden war. Mit Beschluss - als Bestandteil der Entscheidung vom 10.04.2008 - wiesen die Antragsgegnerinnen das Begehren des Antragstellers vom 17.11.2006 (VA 64) auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Vorstellungsverfahren ab.
2. Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 09.05.2008 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 23.07.2008 (ON 10) keine Folge. Mit Beschluss - als Bestandteil des Urteils vom 09.05.2008 - wies es das Begehren auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Berufungsverfahren ab.
3. In seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) stellte das Fürstliche Obergericht folgenden Sachverhalt fest (ON 7, S.2 ff. [I]):
3.1. Der Antragsteller ist am x.x.1975 in der B. geboren. Im Jahr 1981 reiste er als Sechsjähriger mit seiner Familie in Liechtenstein ein. Er ist verheiratet und Vater eines 2004 geborenen Kindes. In C. besuchte er die Primar- und die Realschule. Nach entsprechender Ausbildung bei der D.-AG in Vaduz erwarb er im Jahr 1998 den Fähigkeitsausweis als Elektromonteur. Zunächst war er arbeitslos. Dann arbeitete er als Elektriker bei verschiedenen Arbeitgebern: im Jahr 2001/2002 bei der E.-AG in Ruggel, im Jahr 2002/2003 bei der F.-Anstalt in Z. Daneben arbeitete er teilzeitlich bei verschiedenen Verlagshäusern im Zustelldienst. Das Arbeitsverhältnis bei der F.-Anstalt wurde Ende Oktober 2003 aufgelöst, da für den Antragsteller keine passende Stelle mehr vorhanden war.
3.2. Am 03.08.2004 meldete sich der Antragsteller bei den Antragsgegnerinnen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Im hausärztlichen Bericht von Dr. med. G. (Facharzt für Allgemeinmedizin) vom 26.08.2004 wurde eine vom Fürstlichen Gericht im Einzelnen wiedergegebene Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt; darauf kann verwiesen werden (ON 7, S.2 unten [2] f.). Aufgrund dieser Diagnose bestehe beim Antragsteller als Betriebselektriker vollständige Arbeitsunfähigkeit; für leichtere Tätigkeiten sei er allerdings vermittelbar. Dem Antragsteller könnten rückenschonende Tätigkeiten von täglich 8 Stunden zugemutet werden.
3.3. In einem Bericht vom 09.03.2005 erachtete die Berufsberatungsstelle H. ein Arbeitstraining für dringend angezeigt, um den Antragsteller einem geregelten Tagesablauf zuzuführen. Mit ihm sei vereinbart worden, dass mit 50% gestartet werde; nach kurzer Zeit solle die Arbeitszeit gesteigert werden. Entsprechend verfügten die Antragsgegnerinnen am 01.04.2005, dass berufliche Massnahmen (Arbeitsversuch in der Auxilia) für die Dauer von 3 Monaten zugesprochen würden.
3.4. Mit Zwischenbericht vom 26.07.2005 informierte die Berufsberatungsstelle H. die Antragsgegnerinnen über das Arbeitstraining des Antragstellers vom 18.04. bis zum 15.07.2005 in der Auxilia. Die im Arztzeugnis von Dr. med. I. (Fachärztin für Allgemeinmedizin) vom 30.11.2004 zugemutete vollständige Arbeitsfähigkeit in einer rückenschonenden Tätigkeit habe nicht realisiert werden können. Der Antragsteller habe nur ein halbes Arbeitspensum durchgehalten. Allgegenwärtiges Thema seien bei ihm seine Schmerzen; dies wirke sich auf Konzentration und Tempo bei der Arbeit negativ aus. Auch fehle es ihm an Motivation für die Arbeit und an entsprechendem Einsatz. Er fühle sich unverstanden, insbesondere von den Ärzten, die er laufend wechsle. Die Auxilia schätzte die Arbeitsleistung auf 27%; die Vermittelbarkeit erscheine bei solchem Arbeitsverhalten unter Selbstlimitierung fraglich.
3.5. Am 29.07.2005 teilte Dr. med. G. den Antragsgegnerinnen mit, der Antragsteller habe einen Hausarztwechsel zu Dr. med. K. und zu Dr. med. L. (Fachärzte für Orthopädische Chirurgie) gewünscht, weil er, Dr. med. G., nicht bereit gewesen sei, ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. Ausdrücklich empfahl er, mit einer stark somatogen zentrierten Therapie und zu grosszügig ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen ohne Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater Dr. med. M. (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) zurückzuhalten.
3.6. In seinem Arztbericht vom 19.10.2005 diagnostizierte N. (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) beim Antragsteller eine anhaltende sematoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4) und ergänzte: Mit dem Antrag-steller habe kein ausreichend tragfähiges "Arbeitsbündnis" geschlossen werden können. Der Antragsteller wirke zunehmend misstrauisch. Deshalb sei die Behandlung am 30.03.2005 beendet worden.
3.7. In der Folge zitierte das Fürstliche Obergericht Diagnosen aus dem Austrittsbericht der Klinik O. vom 27.12.2004; darauf kann verwiesen werden (ON 7, S.4 [3]).
3.8. Am 02.12.2005 ging bei den Antragsgegnerinnen eine erneute Anmeldung des Antragstellers zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ein: diesmal konkret auf Ausrichtung einer Invalidenrente. Aufgrund der Feststellungen des Vertrauensarztes der Antragsgegnerinnen, Dr. med. P., wurde ein abschliessendes medizinisch-psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. M. eingeholt. Nach der Anmerkung von Dr. med. P. konnten sich die Antragsgegnerinnen auf das Gutachten der Klinik O. abstützen; der Antragsteller sei somatisch genügend abgeklärt.
3.9. Dr. med. M. erstellte sein Gutachten vom 20.01.2006 auf der Grundlage eines ausführlichen Explorationsgesprächs und von zwei Beratungsgesprächen mit dem Antragsteller sowie auf mehrere Auskünfte von Dr. med. G. und Dr. med. K. In der Folge fasste das Fürstliche Obergericht Befunde des Gutachtens zusammen; darauf kann verwiesen werden (ON 7, S.5 f. [5]). Mit Sicherheit schloss Dr. med. M. die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aus; die Kriterien gemäss ICD-10, wonach bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz vorliege, seien definitiv nicht erfüllt.
3.10. Mit Vorbescheid vom 13.02.2006 teilten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller mit, es sei vorgesehen, sein Rentenbegehren abzulehnen. Die Berechnung des Invaliditätsgrads beruhte auf einem Valideneinkommen für die Tätigkeit als Elektriker und Zeitungsausträgers (reduziert auf eine Arbeitszeit von 48 Arbeitsstunden) von CHF 50'320.00 und auf einem Invalideneinkommen für ganztägige körperlich leichte Tätigkeiten von CHF 57'945.00 (auf der Grundlage der Lohnstrukturerhebung des schweizerischen Bundesamts für Statistik [LSE]). Daraus ergab sich ein Invaliditätsgrad von 0%.
3.11. Einem interdisziplinären arbeitsspezifischen Abklärungsbericht der Klinik O., den Dr. med. Q. (leitender Arzt und Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie), Dr. med. R. (Oberärztin und Fachärztin für Psychiatrie und Psychosomatik) sowie S. (Ergonomie) zuhanden der Krankenkasse T. erstellt hatten, entnahm das Fürstliche Obergericht Diagnosen und Befunde, auf die verwiesen werden kann (ON 7, S.6 f. [7]). Aufgrund der beobachteten Tendenz zur Selbstlimitierung sei eine weitere Physiotherapie nicht zu empfehlen. Aus psychosomatischer-psychiatrischer Sicht bestehe momentan eine rund 30%-ige Arbeitsunfähigkeit mit potenzieller Steigerungsfähigkeit bei adäquater Behandlung innerhalb der nächsten 4 bis 6 Monate. Eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess sollte möglich sein.
3.12. Anlässlich des Anhörverfahrens vom 06.03.2006 zum Vorbescheid vom 13.02.2006 (vorstehende Ziff.3.10) bemängelte der Antragsteller, dass die Aussagen seines jetzigen Hausarztes Dr. med. K. nicht berücksichtigt worden seien. Er habe das Gefühl, nicht richtig verstanden worden zu sein. Auch die Berechnung des Invalideneinkommens sei nicht nachvollziehbar. Mit Schreiben vom 16.03.2006 ergänzte er, im Jahr 2004 hätten seine Beschwerden ernsthaft zugenommen. Er sei weder mit den Aussagen des Berufsberaters noch mit den Aussagen von Dr. med. M. einverstanden. Da er sich in nächster Zeit stationär ins Spital begebe, sollten die dortigen Abklärungen abgewartet werden.
3.13. Mit Verfügung vom 18.10.2006 lehnten die Antragsgegnerinnen die Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Hiergegen erhob der Antragsteller am 17.11.2006 das Rechtsmittel der Vorstellung, Darin wurde zusammenfassend vorgebracht, der Antragsteller weise sowohl ein psychisches als auch ein physisches Leiden auf. In Kombination führe dies zu einer 100%igen Arbeitsfähigkeit. Er begehrte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente sowie Verfahrenshilfe im vollen Umfang.
3.14. Mit Schreiben vom 06.02.2007 teilte Dr. med. U. (Facharzt für Psychiatrie und Psychiatrie) den Antragsgegnerinnen mit, der Antragsteller leide an einer "gravierend schweren Erkrankung", welche die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit über Jahre verunmöglicht habe. Den Stand der Erhebungen, die Diagnostik und die Behandlung habe er eingehend Dr. med. P. und Dr. med. M. mitteilen können. Weitere medizinische Angaben könnten aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht an die Antragsgegnerinnen weitergeleitet werden. Auf weitere Abklärungen sei zu verzichten; eine Rente sei dringend zuzusprechen.
3.15. Auf Nachfrage bei der Krankenkasse Concordia erfuhren die Antragsgegnerinnen, dass der Antragsteller vom 11.11.2006 bis 20.02.2007 stationär bei Dr. med. U. im Liechtensteinischen Landesspital Vaduz behandelt worden sei. Am 01.05.2007 informierten die Antragsgegnerinnen den Rechtsvertreter des Antragsgegners darüber, dass Dr. med. U. sich weigere, ihnen genauere Angaben über den Gesundheitszustand des Antragstellers zukommen zu lassen. Der Rechtsvertreter des Antragstellers entband Dr. med. U. im Auftrag seines Mandanten ausdrücklich vom Arztgeheimnis. Mit dieser Entbindungserklärung gelangten die Antragsgegnerinnen an Dr. med. U. und ersuchten ihn, Fragen zur Krankheitsentwicklung, Symptomatik, Diagnose, Arbeitsfähigkeit und Prognose zu beantworten. Dr. med. U. schwieg.
3.16. In der Folge beauftragten die Antragsgegnerinnen Dr. med. V. (Facharzt für Psychiatrie und Neurologie) mit der Erstellung eines psychiatrischen (Ober-) Gutachtens.
3.17. Auf einen mit dem Antragsteller auf den 08.11.2007 vereinbarten Untersuchungstermin reagierte Dr. med. U. mit Faxschreiben zuhanden von Dr. med. V. Darin bezeichnete er das Vorgehen der Antragsgegnerinnen als nicht sachgemäss; es bedeute eine enorme Belastung und unter Umständen gar eine Gefährdung des Antragstellers mit dem Risiko einer Dekompensation. In Absprache mit dem Antragsteller werde der Untersuchungstermin deshalb abgesagt. Hinweise an den Rechtsvertreter des Antragstellers auf dessen invalidenversicherungsrechtliche Mitwirkungspflicht fruchteten nichts.
3.18. Mit Schreiben vom 23.10.2007 gelangten die Antragsgegnerinnen deshalb direkt an den Antragsteller und orientierten ihn über die Säumnisfolgen, wenn er weiterhin insofern nicht mitwirke, als er sich nicht einer unabhängigen psychiatrischen Begutachtung unterziehe. Sie ersuchten ihn, mitzuteilen, ob er der Einladung zur Begutachtung folgen werde. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 30.10.2007 schloss sich der Antragsteller dem Rat von Dr. med. U. an und lehnte die psychiatrische (Ober-)Begutachtung bei Dr. med. V. ab.
3.19. Mit Schreiben vom 22.01.2008 teilten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller mit, sie würden am Gutachtensauftrag an Dr. med. V. festhalten. Erneut machten Sie ihn auf die Säumnisfolgen aufmerksam, falls er seiner invalidenversicherungsrechtlichen Mitwirkungspflicht weiterhin nicht nachkomme. Eine auf den 14.02.2008 angesetzte Aussprache zwischen dem Antragsteller, den Antragsgegnerinnen und Dr. med. U. kam nicht zustande, weil Letzterer sich weigerte.
3.20. In der Folge beauftragten die Antragsgegnerinnen ihren Vertrauensarzt, Dr. med. P., mit Dr. med. U. in Verbindung zu treten und ihm einen Fragenkatalog zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit des Antragstellers zu übergeben, damit Dr. med. U. ihn beantworte. Sie unterrichteten ihn, dass sie die Informationen für die Entscheidung über ein allfälliges Rechtsmittelverfahren benötigen und verwenden würden; auch dies solle er Dr. med. U. mitteilen.
3.21. Mit Schreiben vom 14.02.2008 informierte Dr. P. die Antragsgegnerinnen über sein Gespräch mit Dr. med. U.. Letzter habe ihn ausdrücklich an das Arztgeheimnis gebunden, so dass er nur soviel sagen könne: Im Gegensatz zu Dr. med. M. attestiere Dr. med. U. dem Antragsteller eine "schwere psychiatrische Erkrankung"; er lege Wert darauf, dass er diese Diagnose aufgrund des stationären Aufenthalts des Antragstellers im Liechtensteinischen Landesspital Vaduz habe stellen können. Dr. med. P. merkte allerdings auch an, bei deutlich gebessertem Zustand widerspiegele der jetzige Gesundheitszustand des Antragstellers nicht jenen zur Zeit des stationären Aufenthalts im Liechtensteinischen Landesspital Vaduz; darauf aber stütze Dr. med. U. seine Diagnosen nach längerer Beobachtungszeit.
3.22. Mit Entscheidung vom 14.04.2008 gaben die Antragsgegnerinnen der Vorstellung des Antragstellers vom 17.11.2006 keine Folge. In physischer Hinsicht seien die medizinischen Berichte grundsätzlich übereinstimmend zum Schluss gelangt, der Antragsteller könne seine angestammte Tätigkeit als Elektriker nicht mehr ausüben; eine leidensangepasste Tätigkeit, die rückenschonend und wechselbelastend mit maximalen Gewichtsbelastungen bis 7.5 kg verrichtet werde, sei ihm indes zumutbar. Bei seinem psychischen Gesundheitszustand sei zu beachten, dass sich der Antragsteller trotz seiner invalidenversicherungsrechtlichen Mitwirkungspflicht aus nicht nachvollziehbaren Gründen geweigert habe, sich für ein psychiatrisches Obergutachten untersuchen zu lassen. Deshalb werde vom Gutachten von Dr. med. M. ausgegangen (vorstehende Ziff.3.9). Die Folgen seiner verweigernden Haltung habe der Antragsteller selber zu tragen. Den weiteren Verfahrensverlauf stellte das Fürstliche Obergericht im eingangs wiedergegebenen Sinn fest (vorstehende Ziff.1 und Ziff.2); darauf kann verwiesen werden (ON 7, S.9 ff. [12 bis 16]).
4. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) erörterte und bejahte das Fürstliche Obergericht bei der rechtlichen Beurteilung der Berufung des Antragstellers (ON 9, S.11 ff. [II]) zunächst (ON 7, S.11 [1]) deren Zulässigkeit. Fallbezogen unterschied es zwischen Erwägungen zum Arztgeheimnis (ON 7, S.11 ff. [a]), Erwägungen zur invalidenversicherungsrechtlichen Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht (ON 7, S.114 ff. [b]) und Erwägungen zur Verfahrenshilfe (ON 7, S.21 f. [4]).
4.1. Auf die Erwägungen zum Arztgeheimnis kann verwiesen werden; denn das dort thematisierte Verhalten von Dr. med. U. und Dr. P. wurde vom Fürstlichen Obergericht zwar (in näher ausgeführtem Sinn) für verfehlt, jedoch für nicht entscheidungswesentlich erachtet (ON 7, S.11 ff. [a]). Ob zu Recht oder nicht, bildete ein Thema der Beurteilung der Revision unter einem ersten Gesichtspunkt (nachstehende Ziff.13). Die abschliessenden Erwägungen zur Verfahrenshilfe (ON 21 f. [4]) waren im Revisionsverfahren nicht mehr wesentlich; denn der entsprechende Beschluss blieb unangefochten, und für das Revisionsverfahren wurde, soweit aus dem Akt ersichtlich, keine Verfahrenshilfe beantragt. Für das Revisionsverfahren standen demnach die Erwägungen zur invalidenversicherungsrechtlichen Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht (ON 7, S.14 ff. [b]) im Vordergrund. Nach allgemeinen Erwägungen zur invalidenversicherungsrechtlichen Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht, auf die verwiesen werden kann (ON 7, S.14 f.) erwog das Fürstliche Obergericht fallbezogen:
4.2. Nach entsprechender Entbindung vom Arztgeheimnis hätten die Antragsgegnerinnen an Dr. med. U. ersucht, Fragen zur Krankheitsentwicklung, Symptomatik, Diagnose, Arbeitsfähigkeit und Prognose zu beantworten. Nachdem der Antragsteller Dr. med. U. vom Arztgeheimnis entbunden habe, sei dieser nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen, den Antragsgegnerinnen die verlangten Auskünfte zu erteilen. Als er sie nicht erteilte hätten es die Antragsgegnerinnen verständlicherweise nicht auf einen formellen Streit mit ihm ankommen lassen wollen. Statt dessen hätten sie Dr. med. V. mit der Erstellung eines psychiatrischen Obergutachtens beauftragt. Als Reaktion darauf habe Dr. med. U. den zwischen Dr. med. V. und dem Antragsteller vereinbarten Untersuchungstermin abgesagt. Nunmehr seien die Antragsgegnerinnen verpflichtet gewesen, den Antragsteller auf seine invalidenversicherungsrechtliche Mitwirkungspflicht und auf die Säumnisfolgen hinzuweisen, falls er ihr nicht nachkomme.
4.3. In der Berufung werfe der Antragsteller den Antragsgegnerinnen vor, den Fragekatalog, den Dr. med. U. Dr. med. P. übergeben habe, nicht verlangt und bei ihrer Entscheidung nicht verwertet zu haben. Die Antragsgegnerinnen hätten indes im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens bereits in einem früheren Zeitpunkt entschieden, bei Dr. med. V. ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen, um damit die Divergenzen zwischen den Befunden von Dr. med. M. und Dr. med. U. auszuräumen. Dies erscheine umso angemessener, als die medizinische Diagnose von Dr. med. U. - der Antragsteller leide an einer "gravierend schweren Erkrankung" (vorstehende Ziff.3.14) - unbestimmt und ungenau laute. Für die Klassifikation psychischer Störungen seien die klinisch-diagnostischen Leitlinien gemäss ICD-10, Kapitel 5 (F) Standardgrundlage. Dr. med. U. weigere sich, den Antragsgegnerinnen, gestützt auf diese international bekannte Standardgrundlage, eine präzise Diagnose mitzuteilen. Die Antragsgegnerinnen hätten deshalb ohne Weiteres darauf bestehen dürfen, bei einem den Antragsteller nicht behandelnden Arzt ein Obergutachten einzuholen. Zu einer entsprechenden Begutachtung, zu der sich der Antragsteller zunächst bereitgefunden habe, sei es als Folge des unverständlichen und inakzeptablen Rats von Dr. med. U. nicht gekommen.
4.4. Ärztliche Auskünfte seien für Verwaltungsbehörden und Gerichte eine wichtige Grundlage, um beurteilen zu können, welche Arbeitsleistungen eine versicherte Person noch verrichten könnte. Für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens sei entscheidend, ob es für die streitigen Belange der Invalidenversicherung umfassend sei: auf allseitigen Untersuchungen beruhe, auch die geklagten Beschwerden berücksichtige, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchte und ob der Sachverständige seine Schlussfolgerungen begründe. Widersprächen sich ärztliche Gutachten, so sei das gesamte Beweismaterial zu würdigen und zu begründen, warum auf bestimmte und nicht auf andere medizinischen Befunde abgestellt werde.
4.5. In der Folge listete das Fürstliche Obergericht die ärztlichen Befunde auf, die zum physischen und zum psychischen Gesundheitszustand des Antragstellers vorlagen und von den Antragsgegnerinnen auch verwertet wurden; darauf kann verwiesen werden (ON 7, S.16 ff. [a und b]).
4.6. Zur gesetzlich vorgesehenen Abklärungspflicht gehöre, dass die Antragsgegnerinnen die sachverständigen Personen zu bestimmen hätten: und zwar nach den Grundsätzen der Rechtsgleichheit, der Willkürfreiheit, der Verhältnismässigkeit, von Treu und Glauben und nach dem öffentlichen Interesse.
4.7. Im gegenständlichen Fall hätten mehrere ärztliche Gutachten und Berichte vorgelegen. Der behandelnde Arzt, Dr. med. U. sei, was den psychischen Gesundheitszustand des Antragstellers angehe, zu abweichenden Befunden gelangt, die sich jedoch wegen ihrer Unbestimmtheit und Ungenauigkeit als kaum brauchbar erwiesen hätten. Zugunsten des Antragstellers hätten die Antragsgegnerinnen in der Folge ein Obergutachten bei Dr. med. V. veranlasst. Nachdem der Antragsteller nicht bereit gewesen sei, sich dieser weiteren Begutachtung zu unterziehen, hätten die Antragsgegnerinnen aufgrund der vorhandenen Akten entscheiden dürfen und müssen. Sie hätten übrigens - entsprechend den angedrohten Säumnisfolgen - das Begehren ohne materielle Prüfung zurückweisen dürfen.
4.8. Das Fürstliche Obergericht erblickte keine unrichtige rechtliche Beurteilung darin, dass in der Entscheidung der Antragsgegnerinnen angenommen wurde, die ärztlichen Berichte und Gutachten seien hinsichtlich des physischen Gesundheitszustands zum gleichen Ergebnis gelangt. In somatischer Hinsicht könne der Antragsteller die angestammte Tätigkeit zwar nicht mehr ausüben, doch wäre ihm eine (näher konkretisierte) leidensangepasste Tätigkeit zumutbar. Eine somatoforme Schmerzstörung sei nicht nachgewiesen. Im Einzelnen kann auf die eingehenden, anhand der Akten, insbesondere der medizinischen Befunde, belegten Erwägungen verwiesen werden (ON 7, S.19 ff.). Gegen die konkrete Berechnung des Invaliditätsgrads auf der Grundlage des ermittelten Validen- und Invalideneinkommens seien in der Berufung keine substantiierten Einwendungen erhoben worden.
5. Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) richtete sich die Revision des Antragstellers vom 13.11.2008 (ON 8), mit den Anträgen, das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass dem Antragsteller eine volle Invalidenrente ausgerichtet wird; in eventu; das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen; hinzu kam ein Kostenantrag.
6. Mit Revisionsbeantwortung vom 17.12.2008 (ON 10) beantragten die Antragsgegnerinnen (als Revisionsgegnerinnen), der Revision keine Folge zu geben.
7. Die Revision erwies sich als zulässig (Art.78 Abs.1 IVG [Gesetz vom 23.12.1959 über die Invalidenversicherung; LR 831.20]). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG [Gesetz vom 14.12.1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; LR 831.10] und mit § 474 f. ZPO; ON 7 [Empfangsbestätigung] und ON 8 [Postaufgabevermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 476 ZPO; ON 9 [Empfangsbestätigung] und ON 10 [Eingangsvermerk]).
8. Als Revisionsgründe machte der Antragsteller (als Revisionswerber) unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor:
8.1. Zutreffend habe das Fürstliche Obergericht erwogen, Dr. med. U. hätte den Vertrauensarzt der Antragsgegnerinnen nicht in Einzelheiten der Krankengeschichte des Antragstellers einweihen dürfen, mit der Auflage, die Antragsgegnerinnen hierüber nicht zu informieren. Der Vertrauensarzt wiederum habe wissen müssen, dass der Antragsteller - über seinen Rechtsvertreter - Dr. med. U. vom Arztgeheimnis entbunden habe. Deshalb habe auch er sich gegenüber den Antragsgegnerinnen nicht auf das Arztgeheimnis berufen dürfen. Allerdings habe das Fürstliche Obergericht das Verhalten von Dr. med. U. und von Dr. P. unzutreffend für nicht entscheidungswesentlich erachtet.
8.2. Bei seinen (näher ausgeführten: ON 8, S.3 [2]) Erwägungen zur invalidenversicherungsrechtlichen Mitwirkungspflicht übersehe das Fürstliche Obergericht, dass sich diese auf den Antrag-steller persönlich beziehe; sie erstrecke sich nicht auf den behandelnden Arzt. Indem der Antragsteller den behandelnden Arzt, Dr. med. U., vom Arztgeheimnis befreit habe, habe er aus seiner Sicht alles getan, um den Antragsgegnerinnen die geforderten Informationen zu verschaffen. Das Fürstliche Obergericht bekunde Verständnis dafür, dass sich die Antragsgegnerinnen nicht auf einen formellen Streit mit Dr. med. U. hätten einlassen wollen. Darin äussere sich indes ihre mangelnde Bereitschaft, die Auskünfte bei Dr. med. U. und beim eigenen Vertrauensarzt weiterzuverfolgen. Insofern sei es stossend, dem Antragsteller vorzuwerfen, er sei seiner invalidenversicherungsrechtlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Selbst ohne formellen Streit wäre es ein Leichtes gewesen, den von Dr. med. U. ausgefüllten Fragenkatalog beim eigenen Vertrauensarzt anzufordern.
8.3. Mit Vorbringen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann (ON 8, S.4 f. [4]), machte der Antragsteller geltend, die zunächst unbestimmten und ungenauen Ausführungen von Dr. med. U. wären nicht unbestimmt und ungenau geblieben, wenn die Antragsgegnerinnen bei ihrem Vertrauensarzt den von ihm ausgefüllten Fragenkatalog angefordert hätten. Dann wären sie in die Lage versetzt worden, ohne Obergutachten zu entscheiden: umso mehr, als das Gutachten von Dr. med. M. bereits im Januar 2006 erstellt worden sei und aufgrund des Krankheitsverlaufs des Antragstellers nicht mehr als aktuell angesehen werden könne.
8.4. Dem Antragsteller werde vorgeworfen, auf Rat des ihn behandelnden Arztes, Dr. med. U., der (Ober-)Begutachtung durch Dr. med. V. nicht unterzogen zu haben. Von ihm könne indes nicht erwartet werden, den Rat eines Facharztes zu verifizieren oder sich dagegen aufzulehnen.
9. In ihrer Revisionsbeantwortung (ON 10, S.2 ff.) widersetzten sich die Antragsgegnerinnen dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.10): im Wesentlichen, indem sie die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts bestätigten und präzisierten. Darauf war, soweit angezeigt, bei der Beurteilung der Revision (nachstehende Ziff.10) zurückzukommen.
10. Zur Revision (vorstehende Ziff.8) und zur hierzu erstatteten Revisionsbeantwortung (vorstehende Ziff.9) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
11. Einleitend erschien es angezeigt, die im Revisionsverfahren zu beantwortende Rechtsfrage genauer zu umreissen.
11.1. Die Antragsgegnerinnen und, ihnen folgend, das Fürstliche Obergericht lehnten aufgrund des aktenkundigen physischen und psychischen Gesundheitszustands des Antragstellers die Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Gegen die Bemessung des Valideneinkommens und des Invalideneinkommens auf dieser Grundlage hatte der Antragsteller im Berufungsverfahren keine substantiierten Einwendungen erhoben (ON 7, S.21 [1. Abschnitt, vor 4]), ebenso wenig im Revisionsverfahren. Darauf war deshalb nicht näher einzugehen.
11.2. Die Beurteilung des psychischen Zustands des Antragstellers durch die Antragsgegnerinnen und das Fürstliche Obergericht stützte sich vorab auf das medizinisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. M. vom 20.01.2006 (VA 53; vorstehende Ziff.3.9). Den entsprechenden Befunden hatte Dr. med. U. insofern widersprochen, als er mit Schreiben vom 06.02.2007 mitteilte, der Antragsteller (und noch eine andere Patientin) würden "an einer gravierend schweren Erkrankung leiden, die eine Ausübung einer beruflichen Tätigkeit über Jahre, trotz zahlreicher Versuche der Betroffenen, verunmöglicht" habe. Konkreteres verschwieg er "aus datenschutzrechtlichen Gründen". Im gleichen Schreiben kritisierte Dr. med. U. vor allem "die derzeit vorhandene, insbesondere juristische Umgangsweise" der Antragsgegnerinnen mit nicht näher bezeichneten "schwer kranke[n] Menschen".
11.3. Nachdem es den Antragsgegnerinnen trotz entsprechenden Bemühungen nicht gelungen war, von Dr. med. U. die invalidenversicherungsrechtlich gebotenen Aufschlüsse zu erlangen, ordneten sie bei Dr. med. V. eine Oberbegutachtung an, welche die Divergenzen zwischen den (klar formulierten und eingehend begründeten) Befunden von Dr. med. M. und den (unbestimmten und ungenauen) Bedenken von Dr. med. U. ausräumen sollte (vorstehende Ziff.3.16). Weil sich der Antragsteller der von den Antragsgegnerinnen angeordneten Oberbegutachtung nicht unterzog und diese deshalb nicht stattfinden konnte, stellten die Antragsgegnerinnen fest, dass der Antragsteller die für die Beurteilung seines Rentenbegehrens erforderliche Mitwirkung verweigere und beurteilten das Begehren aufgrund der vorhandenen Befunde. Das Fürstliche Obergericht billigte dieses Vorgehen.
11.4. Hier setzte die Revision ein: Das Fürstliche Obergericht habe die Bestimmungen über die invalidenversicherungsrechtliche Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht der versicherten Person auf die behandelnden Ärzte angewendet, den Antragsteller jedoch die Säumnisfolgen tragen lassen. Bei richtigem Vorgehen hätte sich eine Oberbegutachtung erübrigt; dies rügte er unter einem ersten Gesichtspunkt (vorstehende Ziff.8.1 und Ziff.8.2). Und selbst wenn sich eine Oberbegutachtung als notwendig erwiesen hätte, dürfe man dem Antragsteller nicht vorwerfen, fachärztlichem Rat folgend, sie abgelehnt zu haben; dies rügte er unter einem zweiten Gesichtspunkt (vorstehende Ziff.8.3 und Ziff.8.4).
11.5. Zu beurteilen war demnach zweierlei: zunächst die Bedeutung der invalidenversicherungsrechtlichen Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht (nachstehende Ziff.12), sodann ihre fallbezogene Anwendung durch das Fürstliche Obergericht unter den beiden gerügten Gesichtspunkten (nachstehende Ziff.13 und Ziff.14).
12. Art.35 IVG sieht, soweit hier wesentlich, eine Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht der versicherten Person vor.
12.1. Wer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (unter diesen auch Renten) erhebt, ist verpflichtet, bei der Abklärung der Verhältnisse und bei der Durchführung zumutbarer Massnahmen aktiv mitzuwirken sowie wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft zu geben (Art.35 Abs.1 IVG). Wer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (unter diesen auch Renten) erhebt, ist zudem verpflichtet, auch selbst aus eigenem Antrieb alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mildern oder zu beheben; Massnahmen, die bei voraussichtlichem Verlauf keine unverhältnismässige Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, gelten als zumutbar (Art.35 Abs.2 IVG). Wenn eine antragstellende Person ihre Mitwirkungspflicht verletzt, so fordern die AHV-IV-FAK-Anstalten sie unter Ansetzung einer angemessenen Frist und Androhung der Säumnisfolgen zur Mitwirkung auf; wird die Aufforderung nicht befolgt, so können die AHV-IV-FAK-Anstalten aufgrund der Aktenlage entscheiden oder die Anträge zurückweisen (Art.35 Abs.3 IVG).
12.2. Das schweizerische Recht kennt ähnliche Regelungen (Art.7 und Art.7a des Bundesgesetzes vom 19.06.1995 über die Invalidenversicherung [CH-IVG; Systematische Sammlung des Bundesrechts {SR} 831.20]; Art.28 sowie 43 Abs.2 und Abs.3 des Bundesgesetzes vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil der Sozialversicherung [CH-ATSG; SR 830.1]).
12.3. Weil im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren sowohl nach liechtensteinischem als auch nach schweizerischem Recht der Untersuchungsgrundsatz gilt, dürfte hier wie dort die Zurückweisung der Anträge (nach schweizerischem Sprachgebrauch: das Nichteintreten auf die Anträge) die Ausnahme bilden; im Vordergrund steht bei Verletzung der Mitwirkungspflicht die Entscheidung aufgrund der Akten (Alfred MAURER/Gustavo SCARTAZZINI/Marc HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht [3. A. Basel 2009] S.572, Rz.6 zu § 21).
12.4. Sowohl nach liechtensteinischem als auch nach schweizerischem Recht gehört zur invalidenversicherungsrechtlichen Mitwirkungspflicht der versicherten Person, dass sie sich ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen unterzieht, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind. Dabei wird die Zumutbarkeit objektiv beurteilt, also nicht danach, wie die versicherte Person aus ihrer eigenen subjektiven Wahrnehmung heraus die Untersuchung für zumutbar erachtet, sondern danach, inwiefern konkrete Umstände (wie Alter, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit Abklärungen) eine Untersuchung zulassen; die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle werden ohne konkret entgegenstehende Umstände generell für zumutbar erachtet (Ueli KIESER, ATSG-Kommentar [2. A. Zürich/Ba-sel/Genf 2009] Rz.44 zu Art.43 CH-ATSG, mit Hinweisen; BGE 123 V 64 Erw.4.2 S.70 ff.). Bei der Schadenminderungspflicht (Art.35 Abs.2 IVG) beurteilt sich die Zumutbarkeit danach, ob die vorgesehenen Massnahmen bei voraussichtlichem Verlauf keine unverhältnismässige Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen; eine gewisse (verhältnismässige) Gefahr wird jemandem, der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung erhebt demnach zugemutet. Für die Mitwirkungspflicht (Art.35 Abs.1 IVG) gelten - schon aufgrund des engen systematischen Zusammenhangs mit der Schadenminderungspflicht - ähnliche Massstäbe.
13. Unter einem ersten Gesichtspunkt (vorstehende Ziff.8.1 und Ziff.8.2) rügte der Antragsteller fallbezogen, das Fürstliche Obergericht lasse ihn das mangelhafte Verfahren der Antragsgegnerinnen entgelten. Statt durch ihren Vertrauensarzt, Dr. med. P., darauf zu bestehen, dass Dr. med. U. die invalidenversicherungsrechtlich gebotenen Aufschlüsse erteile und ihr insbesondere "den ausgefüllten und umfangreichen Fragenkatalog" (ON 8, S.4 [4]) aushändige, hätten die Antragsgegnerinnen eine Oberbegutachtung angeordnet. Hätten sie über den erwähnten Fragenkatalog verfügt, so hätten sie ohne Obergutachten entscheiden können. Statt hier einzusetzen, habe das Fürstliche Obergericht das fehlerhafte Verhalten der beiden Ärzte für nicht entscheidungswesentlich erachtet.
13.1. Mit solchem Vorbringen überging der Antragsteller die Beweislage, wie sie sich den Antragsgegnerinnen darbot, als Dr. med. U. zu den Befunden von Dr. med. M. Bedenken anmeldete.
13.2. Zur psychischen Gesundheit des Antragstellers verfügten die Antragsgegnerinnen über das amtlich veranlasste medizinisch-psychiatrische Gutachten vom 20.01.2006 von Dr. med. M. mit, soweit hier wesentlich, eindeutigen und eingehend begründeten Befunden (VA 53; vorstehende Ziff.3.9). Selbst wenn Dr. med. U. in seinem Fragebogen zu diametral anderen Befunden gelangt wäre, hätte sich den Antragsgegnerinnen eine kontroverse Beweislage dargeboten: Den Befunden des amtlich bestellten Experten wären die davon abweichenden Befunde des behandelnden Facharztes gegenübergestanden.
13.3. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen medizinische Befunde differenziert gewürdigt werden, je nachdem, ob sie von behandelnden Ärzten der versicherten Person oder aber von amtlich oder gerichtlich bestellten Experten stammen. Danach kommt, ganz allgemein, medizinischen Befunden von behandelnden Ärzten der versicherten Person und medizinischen Befunden von amtlich oder gerichtlich bestellten Experten im Rahmen der im Übrigen freien Beweiswürdigung nicht das gleiche Gewicht zu. Medizinische Befunde von behandelnden Ärzten der versicherten Person dürfen insofern tendenziell schwächer gewichtet werden, als dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass diese Ärzte mit Rücksicht auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 Erw. 3b, cc, S.353, mit Hinweisen; Ueli KIESER, Rz.35 zu Art.43 CH-ATSG, mit weiteren Hinweisen zur Würdigung medizinischer Befunde; OGH, Urteil vom 05.07.2007 zu Sv.2005.21, vom 07.02.2008 zu Sv.2006.18 oder vom 07.11.2008 zu Sv.2007.5 und zu Sv.2007.10; ausdrücklich bestätigt im Beschluss vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22). Allerdings bedarf es bei abweichenden medizinischen Befunden einer zumindest kurzen (auf medizinischer Fachkunde beruhenden) Auseinandersetzung und Begründung, warum ein bestimmter medizinischer Befund bevorzugt wird.
13.4. Selbst wenn die Antragsgegnerinnen und ihr Vertrauensarzt, Dr. med. P., so verfahren wären, wie der Antragsteller vorbrachte (vorstehende Ziff.8.2), wären die Antragsgegnerinnen verpflichtet gewesen, ein fachärztliches Obergutachten einzuholen, um entscheiden zu können, ob die neuen Befunde von Dr. med. U. den bereits vorhandenen Befunden Dr. med. M. vorzuziehen seien. Indem sie bei Dr. med. V. ein Obergutachten veranlassten, verfuhren sie im Ergebnis so, wie wenn sie den von Dr. med. U. "ausgefüllten und umfangreichen Fragenkatalog" bei ihrem Vertrauensarzt angefordert und ausgehändigt erhalten hätten und wie wenn die darin enthaltenen Befunde - anders als die Befunde von Dr. med. M. - das Rentenbegehren des Antragstellers umfassend unterstützt hätten.
13.5. Vor diesem Hintergrund war, wie das Fürstliche Obergericht zutreffend erwogen hatte, die Verweigerungshaltung von Dr. med. U. so wenig entscheidungswesentlich wie der Umstand, dass Dr. med. Rheinberger nicht darauf bestand, den Antragsgegnerinnen den von Dr. med. U. ausgefüllten Fragebogen zugänglich zu machen. Denn die Antragsgegnerinnen verfuhren so, wie sie hätten verfahren müssen, wenn sich beide Ärzte richtig verhalten hätten. Nach der wiedergegebenen Rechtsprechung (vorstehende Ziff.13.3 und Ziff.13.4) durften sie auch gar nicht anders verfahren.
13.6. Unter beiden geltend gemachten Revisionsgründen (der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens; vorstehende Ziff.8) erwies sich die unter dem ersten Gesichtspunkt erhobene Rüge demnach als nicht berechtigt.
14. Unter einem zweiten Gesichtspunkt (vorstehende Ziff.8.3 und Ziff.8.4) rügte der Antragsteller fallbezogen, ihm könne nicht vorgeworfen werden, sich der Oberbegutachtung widersetzt zu haben, nachdem der behandelnde Facharzt, Dr. med. Andres Nägele, ihm hierzu geraten habe.
14.1. Mit solchem Vorbringen überging der Antragsteller entscheidungswesentliche aktenkundige Feststellungen und Befunde.
14.2. Seit dem 02.11.2006 ist der Antragsteller anwaltlich beraten und begleitet (VA 70). Über seinen Rechtsvertreter liess er Dr. med. U. vom Arztgeheimnis entbinden (VA 72). Am 23.10.2007 teilte der Rechtsvertreter den Antragsgegnerinnen mit, als Nichtmediziner könne er nicht sagen, der Versicherte solle zur Untersuchung bei Dr. med. V. gehen; er denke, der Versicherte sei zu sehr im Einflussbereich von Dr. med. U., als er ihn "umstimmen" könne (falls er, der Rechtsvertreter, dies überhaupt verantworten könnte); es sei nicht gut, dass der ganze Konflikt auf dem Rücken des Versicherten ausgetragen werde (VA 78). Mit Schreiben vom 23.10.2007 fragten die Antragsgegnerinnen den Antragsteller direkt an, ob er der Einladung zur psychiatrischen Begutachtung (ob bei Dr. med. V. oder einem andern Psychiater) folgen werde; ausdrücklich wiesen sie ihn auf die Säumnisfolgen nach Art.35 IVG hin (VA 80). Mit Schreiben vom 30.10.2007 orientierte der Rechtsvertreter des Antragstellers die Antragsgegnerinnen, dass Dr. med. U. eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Antragstellers durch eine psychiatrische Begutachtung befürchte, weshalb sich der Antragsteller - ohne beurteilen zu können, ob diese Befürchtung zutreffe - ausserstand sehe, einer entsprechenden Einladung nachzukommen (VA 81). Mit Schreiben vom 22.01.2008 wandten sich die Antragsgegnerinnen erneut direkt an den Antragsteller unter Beilage eines vorbereiteten Antwortformulars: Ziel des Antwortformulars sei es, herauszufinden, ob er grundsätzlich keiner psychiatrischen Begutachtung bei einem unabhängigen Psychiater folgen werde; ausdrücklich (hervorgehoben in fetter Schrift) erinnerten sie ihn an die invalidenversicherungsrechtliche Mitwirkungspflicht und an die Säumnisfolgen (VA 82). Mit Schreiben vom 14.02.08 erachtete es Dr. med. P. - unter Wahrung der ihm von Dr. med. U. auferlegten ärztlichen Schweigepflicht - für durchaus nachvollziehbar, dass Dr. med. U. seine Diagnose einer schweren psychiatrischen Erkrankung erst während eines stationären Aufenthaltes im Liechtensteinischen Landesspital Vaduz habe stellen können; ebenso nachvollziehbar erschien ihm dass eine jetzt erneute neutrale Begutachtung psychiatrischer Natur bei deutlich gebessertem Zustand nicht mehr das Bild widerspiegle, das sich während des stationären Aufenthaltes geboten habe; er, Dr. med. P., könne deshalb der Argumentation folgen, dass eine erneute Begutachtung nicht unbedingt zielführend sei (ON 83).
14.3. Aus den wiedergegebenen Akten (vorstehende Ziff.14.2) ergab sich vorab zweierlei (nachstehende Ziff.14.4 und Ziff.14.5):
14.4. Die Antragsgegnerinnen durften davon ausgehen, der Antragstellers habe mit seinem Rechtsvertreter im Zusammenhang mit der anstehenden psychiatrischen Oberbegutachtung die invalidenversicherungsrechtliche Mitwirkungspflicht und die Säumnisfolgen erörtert: zumal der Rechtsvertreter das Schreiben vom 23.10.2007 beantwortete, das die Antragsgegnerinnen direkt an den Antragsteller gerichtet hatten (VA 80 und VA 81). Erst rund drei Monate später - der Antragsteller hatte demnach hinreichend Zeit, sich erneut mit seinem Rechtsvertreter zu beraten - wandten sich die Antragsgegnerinnen erneut und direkt an ihn. Dabei durften sie voraussetzen, er habe verstanden, was es bedeutet, wenn er einerseits durch den ihn behandelnden Facharzt, Dr. med. U., unbestimmte und ungenaue, im Übrigen jedoch geheim zu haltende Bedenken gegen die Befunde des amtlich bestellten Experten anmelden lässt, sich aber anderseits den dadurch überhaupt erst notwendig gewordenen weiteren fachärztlichen Abklärungen - und beständen diese auch nur darin, die Zumutbarkeit solcher Abklärungen nach medizinischen Gesichtspunkten zu beurteilen - grundsätzlich widersetzt. Vor diesem Hintergrund durfte der in der entscheidungswesentlichen Phase anwaltlich beratene und begleitete Antragsteller (vorstehende Ziff.3.15, Ziff.3.17 und Ziff.3.18), ungeachtet des allfälligen Einflusses von Dr. med. U., nicht in guten Treuen annehmen, die Antragsgegnerinnen würden ihm ohne weitere fachärztliche Abklärungen eine Invalidenrente ausrichten, wie sie auf der Grundlage der vorhandenen Akten offensichtlich nicht ausgerichtet werden konnte.
14.5. Das Schreiben von Dr. med. P. vom 14.02.2008 (VA 83; vorstehende Ziff.3.21) entband die Antragsgegnerinnen nicht von weiteren fachärztlichen Abklärungen (vorstehende Ziff.13.5). Zwar erachtete der Vertrauensarzt die Befunde von Dr. med. U. als nachvollziehbar. Ob und, gegebenenfalls, inwiefern sie jedoch die eindeutigen und eingehend begründeten Befunde des amtlich bestellten Experten - mit gleichwertig begründetem, wenn auch abweichendem Ergebnis - entscheidungswesentlich zu entkräften vermöchten: dafür fehlten jegliche Anhaltspunkte. Sodann deutete Dr. med. P. mögliche Abweichungen an zwischen der Diagnose, die Dr. med. U. während des stationären Aufenthalts gestellt hatte und dem Bild, das eine erneute neutrale psychiatrische Begutachtung "bei deutlich gebessertem Zustand" allenfalls widerspiegele; er konnte der Argumentation folgen, wonach "eine erneute [psychiatrische] Begutachtung nicht unbedingt zielführend" sei. Solche Andeutungen waren indes nicht geeignet, die Zumutbarkeit weiterer fachärztlicher Abklärungen objektiv zu beurteilen oder sie ernsthaft in Frage zu stellen. Worin weitere fachärztliche Abklärungen - gerade mit Rücksicht auf die aktenkundig angedeuteten Belastungen und Gefährdungen des Antragstellers - im Einzelnen bestanden hätten, hatten die Antragsgegnerinnen in ihrem Schreiben vom 22.01.2008 offen gelassen; einstweilen ging es, wie auch für den Antragsteller erkennbar, nur um die grundsätzliche Bereitschaft des Antragstellers zur unumgänglichen Mitwirkung, und sei es auch nur, um einem neutralen Facharzt zu ermöglichen, die Zumutbarkeit weiterer fachärztlicher Abklärungen nach medizinischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Dr. med. U. hatte den von den Antragsgegnerinnen vorgesehenen neutralen Obergutachter, Dr. med. V., mit Fax-Schreiben vom 19.10.2007 von sich aus eigens, wenn auch wiederum unbestimmt und ungenau, auf Belastungen, Gefährdungen und Risiken durch eine erneute psychiatrische Begutachtung hingewiesen (VA 77; vorstehende Ziff.3.17). Als Folge davon durfte vorausgesetzt werden, dass sich der Obergutachter, bei entsprechender Mitwirkung des Antragstellers, vorweg darüber vergewissert hätte, dass die vorgesehene Oberbegutachtung bei deren voraussichtlichem Verlauf keine unverhältnismässige Gefahr für Leben und Gesundheit darstellt (vorstehende Ziff.12.4). Zur Oberbegutachtung nach den skizzierten Vorgaben bot der anwaltlich beratene und begleitete Antragsteller jedoch nicht Hand. Vor diesem Hintergrund war nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerinnen den Antragsteller, bezogen auf seine invalidenversicherungsrechtliche Mitwirkungspflicht, als säumig beurteilten und das Fürstliche Obergericht dieses Vorgehen billigte.
14.6. Unter beiden geltend gemachten Revisionsgründen (der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens; vorstehende Ziff.8) erwies sich auch die unter dem zweiten Gesichtspunkt erhobene Rüge demnach als nicht berechtigt.
15. Weil sich die Revision unter den geltend gemachten Gesichtspunkten je als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff.13.6 und Ziff.14.6), war ihr spruchgemäss keine Folge zu geben.
16. Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu befinden. Denn nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und mit Art.90 Abs.1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Dem unterliegenden Antragsteller durften deshalb - unter Vorbehalt (hier nicht gegebener) leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.91 AHVG) - keine Gebühren oder Kosten auferlegt werden.
Vaduz, 2. Juli 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof