Sv. 2008.19
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen Präsidenten Dr. iur. Hansjörg Rück sowie die Oberstrichter Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers A., wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, wegen Invalidenrente, infolge Revision des Antragstellers vom 23.12.2008 (ON 8) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 05.11.2008 (ON 7), womit der Berufung des Antragstellers vom 17.06.2008 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 20.05.2008 (Geschäftszeichen: A.2006/092; Vorakten [VA] 123) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 05.11.2008 (ON 7) wird bestätigt.
1. Mit Entscheidung vom 20.05.2008 (Geschäftszeichen: A.2006/092; VA 123) gaben die Antragsgegnerinnen der Vorstellung des Antragstellers vom 06.09.2006 (VA 93) gegen die Verfügung der Antragsgegnerinnen vom 08.08.2006 (VA 91) keine Folge. Mit dieser Verfügung hatten die Antragsgegnerinnen die mit Beschluss vom 29.10.1998 (VA 28) zugesprochene ganze Invalidenrente aberkannt.
2. Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 17.06.2008 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 05.11.2008 (ON 7) keine Folge.
3. In seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) stellte das Fürstliche Obergericht folgenden Sachverhalt fest (ON 7, S.2 ff. [I]):
3.1. Der Antragsteller wurde am 13.04.1958 geboren. Er ist Angehöriger des Staates B., verheiratet, Vater eines 1992 geborenen Kindes und wohnt seit jenem Jahr in Liechtenstein. Vorher arbeitete er als Saisonier, und zwar als Bauarbeiter bei der C.-AG in D.
3.2. Erstmals am 23.09.1996 meldete sich der Antragsteller bei den Antragsgegnerinnen zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen an. Sein Hausarzt, Dr. med. F. (Facharzt für Allgemeinmedizin) hielt im Arztbericht vom 04.11.1996 unter anderem fest, der Antragsteller sei seit gut einem Jahr als Bauarbeiter arbeitsunfähig; eine leichte körperliche Arbeit ohne Belastung der Schultern könne er jedoch ausüben. Auf die vom Fürstlichen Obergericht festgestellte medizinische Diagnose (ON 7, S.2 [2]) kann verwiesen werden. Mit seinem Arztbericht übermittelte Dr. med. F. einen Austrittsbericht der Klinik G. vom 30.06.1997. Danach war der Antragsteller Ende Mai/Anfang Juni 1997 in der Klinik G. stationär behandelt worden. Im September 1998 übermittelte Dr. med. F. einen Arztbericht von Dr. med. H. (Facharzt für Rheumatologie) vom 08.09.1998. Nach Abklärungen über die Berufsberatungsstelle I. erkannten die Antragsgegnerinnen mit Verfügung vom 16.12.1998 dem Antragsteller eine ganze Invalidenrente zu: rückwirkend ab 01.04.1998, aufgrund eines Invaliditätsgrads von 79%.
3.3. Am 30.03.2000 informierten die Antragsgegnerinnen den Antragsteller dahingehend, dass die bisherige ganze Invalidenrente weiterhin ausgerichtet werde. Erneut wurde der Auftrag erteilt, die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch die Berufsberatungsstelle I. abklären zu lassen. Diese teilte den Antragsgegnerinnen am 11.05.2000 mit, aufgrund der unterschiedlichen Befunde von Dr. med. H. und Dr. med. F. lasse sich nicht beurteilen, ob ein Arbeitsversuch unternommen werden soll; vorerst seien die ärztlichen Differenzen zu klären. Auf Nachfrage informierte der Hausarzt, Dr. med. K. (Facharzt für Allgemeinmedizin) mit Schreiben vom 03.07.2000 die Antragsgegnerinnen, ein eingehendes Gespräch mit dem Antragsteller habe ergeben habe, dass ein Arbeitsversuch zum Scheitern verurteilt wäre. Mit Schreiben vom 21.05.2002 teilten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller mit, die Überprüfung seines Invaliditätsgrades habe sich nicht rentenbeeinflussend geändert; deshalb habe er weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
3.4. Im Jahr 2004 führten die Antragsgegnerinnen erneut eine Rentenrevision durch, mit dem am 21.06.2004 mitgeteilten Befund, wonach der Antragsteller weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe.
3.5. Ende August 2004 gingen bei den Antragsgegnerinnen verschiedene Berichte des Spitals L. sowie des Spitals M. ein. Danach war im Spital L. im Februar 2004 eine Neuromexzision durchgeführt worden war. Die postoperative Mobilisation habe sich problemlos gestaltet. Deshalb sei der Antragsteller am zweiten Tag nach der Operation in hausärztliche Nachsorge entlassen worden. Weil sich die Symptomatik nach der Operation nicht gebessert hatte, empfahl das Spital M. in einem Bericht vom 22.07.2004 einen weiteren operativen Eingriff. Der neue Hausarzt des Antragstellers, Dr. med. N. (Facharzt für Urologie) teilte den Antragsgegnerinnen in einem Verlaufsbericht mit, der Gesundheitszustand des Antragstellers habe sich verschlechtert, allerdings ohne dass sich die Diagnose geändert hätte. Der Antragsteller sei definitiv zu 100% arbeitsunfähig. Dem hausärztlichen Verlaufsbericht waren verschiedene weitere Berichte beigegeben.
3.6. Im Sommer/Frühherbst 2005 fand eine rheumatologisch-orthopä-dische, neurologische und internistische Untersuchung in der Klinik G. statt mit integriertem EFL-Test und Begutachtung durch Dr. med. O. (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie). Nach dem entsprechenden bidisziplinären Gutachten von Dr. med. P. (Chefarzt; Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie und Sportmedizin) vom 24.10.2005 war die Arbeitsfähigkeit des Antragstellers als Bauhandlanger nicht mehr gegeben. Man könne davon ausgehen, dass seit 1998 eine mindestens 75%ige Arbeitsunfähigkeit als Bauhandlanger bestehe. Auf die vom Fürstlichen Obergericht festgestellten Diagnosen, auf denen der wiedergegebene Befund beruhte (ON 7, S.4 f.), kann verwiesen werden.
3.7. Die Berufsberatungsstelle I. wurde beauftragt, die restliche berufliche Arbeitsfähigkeit des Antragstellers abzuklären und dabei das Gutachten der Klinik G. zu berücksichtigen. Nach ihrem Bericht vom 07.12.2005 wäre dem Antragsteller aufgrund der medizinischen und psychiatrischen Begutachtung eine leichte bis mittelschwere Arbeit wechselbelastend während sechs Stunden pro Tag zumutbar. Entsprechend könnte der Antragsteller ein Einkommen von monatlich CHF 2'250.00 bis CHF 2'400.00 (= 75% der Arbeitszeit) erzielen. Weil sich der Antragsteller jedoch sträube, irgendeine Arbeit aufzunehmen, sei jeder Versuch oder jedes Arbeitstraining sinnlos.
3.8. Mit Vorbescheid vom 03.01.2006 informierten die Antragsgegnerinnen den Antragsteller, dass sich aufgrund seines Restleistungskalküls (auf der Grundlage des Gutachtens der Klinik G.) ein Invaliditätsgrad von lediglich 30% ergebe. Die Berechnung des Invaliditätsgrads beruhte auf einem Valideneinkommen von CHF 61'704.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 43'494.20.
3.9. Über seinen Rechtsvertreter bemängelte der Antragsteller mit Schreiben vom 03.02.2006 den Vorbescheid. Wesentliche Beschwerden seien nicht genügend berücksichtigt worden. Verwiesen wurde auf die Stellungnahmen von Dr. med. Q. (Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie) vom 23.01.01.2005 und von Dr. med. R. (Chirurgische Orthopädie). Das Invalideneinkommen von CHF 43'494.00 wurde als utopisch bezeichnet und eine Herabsetzung der Rente deshalb für nicht zulässig erachtet.
3.10. Auf Anfrage der Antragsgegnerinnen widersprach Dr. med. P. am 31.05.2006 den an die Klinik G. erhobenen Vorwürfen. Der Vorwurf, die beidseitige Schultersymptomatik sei zu wenig dokumentiert worden, treffe nicht zu; hierzu könne im Gutachten der Klinik G. an mehreren Stellen Relevantes nachgelesen werden. Dem Bericht von Dr. med. R. hielt Dr. med. P. entgegen, auf der Grundlage der arthrokernspintomographischen Untersuchung könne unmöglich von einer schwerwiegenden Schulterveränderung gesprochen werden.
3.11. Mit Verfügung vom 08.08.2006 aberkannten die Antragsgegnerinnen die mit Beschluss vom 29.10.1998 zugesprochene ganze Invalidenrente. Hiergegen erhob der Antragsteller am 06.09.2006 das Rechtsmittel der Vorstellung. Auf das dortige, vom Fürstlichen Obergericht festgestellte Vorbringen kann verwiesen werden, ebenso auf die festgestellten vom Antragsteller übermittelten ärztlichen Zeugnisse und die drin gestellten Diagnosen (ON 7, S.6 unten f.).
3.12. In der Folge ersuchten die Antragsgegnerinnen Dr. med. R., Dr. med. S. (Facharzt für Innere Medizin) und Dr. med. T. (Facharzt für Orthopädische Chirurgie) um Beantwortung verschiedener Fragen. Der Rechtsvertreter des Antragstellers übermittelte am 10.12.2007 ein ärztliches Zeugnis des Spitals M. vom 26.11.2007 mit Diagnosen, die das Fürstliche Obergericht festgestellt hat (ON 7, S.7 [letzter Abschnitt]; darauf kann verwiesen werden.
3.13. Nach dem ärztlichen Bericht von Dr. med. S. vom 26.11.2007 leidet der Antragsteller seit etwa 25 Jahren an ausgeprägten zervikogenen Kopfschmerzen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich zum einen aus der Intensität der Kopfschmerzen und zum andern aus der Begleitsymptomatik (Übelkeit, Erbrechen, Licht- und Lärmempfindlichkeit). Körperlich schwere Arbeiten seien aufgrund der Schmerzproblematik nicht möglich, ebenso wenig Arbeiten über Kopf oder mit häufigen Kopfdrehungen. Der zeitliche Rahmen wäre beschwerdebedingt eingeschränkt. Diese Einschränkungen seien fliessend, jeweils im Verhältnis zur jeweiligen Schmerzintensität. Die Leistungsfähigkeit sei qualitativ eingeschränkt, sowohl in körperlicher als auch in intellektueller Hinsicht.
3.14. Auf Anfrage schlug der Vertrauensarzt den Antragsgegnerinnen, Dr. med. U., am 30.01.2008 eine Begutachtung des Antragstellers in der Klinik G. vor. Der Rechtsvertreter des Antragstellers teilte den Antragsgegnerinnen am 03.03.2008 mit, dass keine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten sei. Aus den vorhandenen ärztlichen Unterlagen lasse sich nicht ableiten, dass die Zuerkennung der Invalidenrente im Jahr 1998 offensichtlich zu Unrecht erfolgt sei. Der Antragsteller spreche sich gegen eine Begutachtung in der Klinik G. und durch Dr. med. O. aus. Vielmehr rege er an, ein Aktengutachten erstellen zu lassen.
3.15. Mit Schreiben vom 18.03.2008 wurde der Antragsteller über seinen Rechtsvertreter informiert, dass vorgesehen sei, Dr. med. V. (Facharzt für Orthopädie) mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Am folgenden Tag teilte der Rechtsvertreter des Antragstellers mit, sein Mandant sehe sich aufgrund schwerster psychischer Angeschlagenheit mit Suizidgedanken ausserstande, eine weitere Begutachtung über sich ergehen zu lassen. Vielmehr sei ein Aktengutachten einzuholen.
3.16. Die Antragsgegnerinnen informierten den Antragsteller, dass seine persönliche Untersuchung unabdingbar sei und dass Dr. med. V. kein Aktengutachten erstellen werde. Die Antragsgegnerinnen würden deshalb aufgrund der Aktenlage entscheiden, wenn der Rechtsvertreter den Antragsteller nicht von der Notwendigkeit eines Gutachtens überzeugen könne. Ferner wurde um Mitteilung ersucht, ob sich der Antragsteller von einem Facharzt für Psychiatrie begutachten lassen würde.
3.17. Mit Schreiben vom 16.04.2008 wiesen die Antragsgegnerinnen den Rechtsvertreter des Antragstellers erneut auf dessen Mitwirkungspflicht nach Art.35 IVG hin. Darauf teilte dieser mit Schreiben vom 17.04.2008 mit, nach Art.35 IVG habe die versicherte Person lediglich bei der Durchführung zumutbarer Massnahmen aktiv mitzuwirken. Der Antragsteller sei bereit, ein Aktengutachten erstellen zu lassen. Dem Rechtsvertreter wurde mit Fax vom 21.04.2008 mitgeteilt, eine Begutachtung sei notwendig und zumutbar, ein Aktengutachten dagegen nicht zweckmässig. Es erfolgte ein letztmaliger Hinweis auf Art.35 IVG.
3.18. Mit Schreiben vom 22.04.2008 teilte der Antragsteller den Antragsgegnerinnen erneut mit, dass keine weitere Begutachtung notwendig sei und dass ein Aktengutachten ausreiche. Mit der eingangs erwähnten Entscheidung vom 20.05.2008 (vorstehende Ziff.1) gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung des Antragstellers keine Folge. Den weiteren Verfahrensverlauf stellte das Fürstliche Obergericht im eingangs wiedergegebenen Sinn fest (vorstehende Ziff.2); darauf kann verwiesen werden (ON 7, S.8 f. [13 bis 15])
4. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) erörterte und bejahte das Fürstliche Obergericht bei der rechtlichen Beurteilung der Berufung des Antragstellers (ON 7, S.10 ff. [II]) zunächst (ON 7, S.10 [1]) deren Zulässigkeit. Sodann fasste es die wesentlichen Parteistandpunkte zusammen (ON 7, S.10 [2]). Schliesslich erörterte es allgemeine Grundsätze des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens und die hierzu ergangene Rechtsprechung (ON 7, S.10 ff. [3 und 4]). Darauf kann verwiesen werden. Fallbezogen standen Erwägungen zur Abwicklung des Vorstellungsverfahrens im Vordergrund (ON 7, S.13 ff. [5]).
4.1. Aus Art.82 LVG leite der Antragsteller ab, welchen Erfordernissen die erstinstanzliche Entscheidung zu genügen habe (insbesondere Parteiverhandlung unter Wahrung aller Parteirechte, Unmittelbarkeit des Verfahrens). Entsprechendem Vorbringen widersprach das Fürstliche Obergericht unter Hinweis auf Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.84 bis Art.97bis AHVG und weitere besondere Bestimmungen über das sozialversicherungsrechtliche Verfahren. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 7, S.13 f. [5, a bis f]), erachtete das Fürstliche Obergericht die generelle Rüge der Nichtigkeit bzw. Mangelhaftigkeit des Vorstellungsverfahrens für unbegründet.
4.2. Mit weiteren Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 7, S.16 f. [g]), erachtete das Fürstliche Obergericht Rügen, wonach sich die Antragsgegnerinnen nicht an gesetzliche Vorgaben gehalten hätten, für nicht berechtigt. Der Antragsteller sei nicht bereit gewesen, sich von einem unabhängigen Sachverständigen begutachten zu lassen, obwohl er mehrfach hierzu aufgefordert und über Konsequenzen seiner Weigerung belehrt worden sei. Widersprüchlich sei das Verhalten des Antragstellers insofern, als er sich in grundsätzlicher Hinsicht für die Unmittelbarkeit des Verfahrens ausspreche, sich dann aber nicht einer persönlichen Untersuchung durch einen fachkundigen Arzt unterziehen wolle.
4.3. Die im Vorstellungsverfahren eingeholten Arztberichte seien dem Antragsteller zur Stellungnahme unterbreitet worden. Für jene Unterlagen, die der Antragsteller selber den Antragsgegnerinnen unterbreitet habe, sei dies allerdings nicht notwendig gewesen.
4.4. Zu Unrecht beanstande der Antragsteller, die Antragsgegnerinnen hätten ihren Standpunkt geändert, indem sie nicht auf Revision, sondern auf Wiedererwägung erkannt hätten. Die Antragsgegnerinnen wie auch das Fürstliche Obergericht hätten das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Antragsgegnerinnen müsse vom Gericht korrigiert werden können, auch wenn sie von den Parteien nicht thematisiert worden sei. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 7, S.17 f. [i]), legte das Fürstliche Obergericht dar, inwiefern hier kein verpöntes Überraschungsurteil vorliege; denn die Möglichkeit einer Wiedererwägung sei im Vorverfahren explizit thematisiert worden.
4.5. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 7, S.19 ff. [6 und 7]), begründete das Fürstliche Obergericht, inwiefern hier die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt gewesen seien und inwiefern der Sachverhalt - namentlich auch mit Blick auf die fehlende Mitwirkung des Antragstellers - hinreichend geklärt worden sei.
5. Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) richtete sich die Revision des Antragstellers vom 23.12.2008 (ON 8), mit den Anträgen, das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 20.05.2008 ersatzlos aufgehoben wird; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
6. Mit Revisionsbeantwortung vom 26.01.2009 (ON 10) beantragten die Antragsgegnerinnen (als Revisionsgegnerinnen), der Revision keine Folge zu geben.
7. Die Revision erwies sich als zulässig (Art.78 Abs.1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 474 f. ZPO; ON 7 [Empfangsbestätigung] und ON 8 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 476 ZPO; ON 9 [Empfangsbestätigung] und ON 10 [Eingangsvermerk]).
8. Als Revisionsgründe machte der Antragsteller (als Revisionswerber) Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und gliederte seine Revision entsprechend. Inhaltlich ebenso gliederten die Antragsgegnerinnen ihre Revisionsbeantwortung. Deshalb erschien es zweckmässig, der Beurteilung der Revision die gleiche Gliederung zugrunde zu legen, nämlich: der Zusammenfassung der Vorbringen des Antragstellers zum jeweiligen geltend gemachten Revisionsgrund die hierzu erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen gegenüberzustellen, um dann die entsprechenden Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs folgen zu lassen: zunächst (A) zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sodann (B) zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Hinzu kamen abschliessende Erwägungen (C).
A. MANGELHAFTIGKEIT DES VERFAHRENS
9. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens brachte der Antragsteller im Wesentlichen Folgendes vor (ON 8, S.2 ff., Rz.1 bis Rz.7):
9.1. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.2 ff., Rz.1 bis Rz.3), rügte der Antragsteller die vom Staatsgerichtshof bestätigte Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zur Bedeutung des im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes. Der Untersuchungsgrundsatz schränke die Parteirechte bei der Beweisaufnahme nicht ein; der versicherten Person müsse ermöglicht werden, die ihren Rechtsstandpunkt stützenden Beweise in das Verfahren einzubringen. Die gerügte Rechtsprechung sei Gegenstand von Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Deren Erledigung stehe noch aus. Der Antragsteller möchte sich mit seiner Verfahrensrüge diese Beschwerdemöglichkeit ebenfalls offen halten, weshalb er seine (von der liechtensteinischen höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende) Rechtsansicht wiederhole.
9.2. Mangelhaft sei das Verfahren aber auch insofern, als die Antragsgegnerinnen aus eigenem Antrieb eine Rentenrevision eingeleitet und nach eigenem Ermessen Abklärungen zum Gesundheitszustand des Antragstellers durchgeführt hätten. Auf die Einholung entsprechender Gutachten und auf die Durchführung der Abklärungen, insbesondere auf die Bestellung der Gutachter habe der Antragsteller keinerlei Einfluss nehmen können. Bis zum Erlass der Verfügung ständen somit den Betroffenen - mit Ausnahme des Rechts auf Aktenseinsicht und auf Stellungnahme zum Vorbescheid - keine besonderen Verfahrensrechte zu. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.5 ff.), legte der Antragsteller dar, inwiefern die Antragsgegnerinnen das Vorstellungsverfahren nach Art.54 ff. LVG hätten durchführen müssen, um nach Art.82 LVG, gleich einer Verwaltungsbehörde erster Instanz, eine Entscheidung zu fällen: somit keine Rechtsmittelentscheidung. Die Antragsgegnerinnen hätten sich nicht an diese Vorgaben gehalten. Die nach Art.54 ff LVG geltenden Grundsätze der Unmittelbarkeit, der Öffentlichkeit und der Mündlichkeit des Verfahrens seien nicht beachtet, ein Beweisverfahren sei nicht durchgeführt worden. Beweisanträge, wie sie der Antragsteller bereits in seiner Vorstellung gestellt habe, seien nicht erledigt worden.
9.3. Schliesslich sei das Verfahren insofern mangelhaft, als die Antragsgegnerinnen im Vorstellungsverfahren ohne Ankündigung und Eröffnung ihren Rechtsstandpunkt geändert hätten. In der Verfügung seien sie noch von einer ordentlichen Revision (Rentenrevision) ausgegangen, in der Annahme, der Gesundheitszustand des Antragstellers habe sich verbessert. In der Entscheidung über die Vorstellung hätten sie plötzlich argumentiert, die Rentenzusprache sei zweifellos unrichtig gewesen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör werde verletzt, wenn die Behörde ihre Entscheidung auf eine Rechtsnorm zu stützen gedenke, mit deren Beizug eine Partei nicht habe rechnen müssen. Zu Unrecht nehme das Fürstliche Obergericht (in näher ausgeführtem Sinn: ON 7, S.9 [3. Abschnitt]) an, die Möglichkeit einer Wiedererwägung sei im Vorverfahren explizit thematisiert worden (vorstehende Ziff.4.4). Einzig der [richtig wohl: VA 98 und 115] Antragsteller habe - rein vorsorglich und in Ergänzung zu früherem Vorbringen - darauf hingewiesen, dass keine Gründe für eine allfällige Wiedererwägung vorlägen.
10. Die Antragsgegnerinnen (ON 10, S.2 ff. [Abschnitt B, 1, Rz.1 bis Rz.13) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.9). Im Wesentlichen wendeten sie ein:
10.1. Der Rechtsvertreter des Antragstellers habe bereits in etlichen gleichgelagerten Fällen die Mangelhaftigkeit des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens gerügt. Mit seinen Revisionen sei er jeweils nicht durchgedrungen. Entsprechenden Beschwerden habe der Staatsgerichtshof nicht stattgeben. In der Folge erinnerten die Antragsgegnerinnen an ihre in früheren Fällen erhobenen Einwendungen und an die Grundsätze des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens, wie sie die Rechtsprechung im Lauf der letzten Jahre entwickelte. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden (ON 10, S.2 ff., Rz.2 bis Rz.8).
10.2. Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 10, S.4, Rz.9 bis Rz.11), zitierten die Antragsgegnerinnen aus der Rechsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs und des Staatsgerichtshofs, mit der die Praxis der Antragsgegnerinnen zum Vorstellungsverfahren bestätigt worden sei.
10.3. Zur Rüge, wonach im Vorstellungsverfahren der Rechtsstandpunkt geändert worden sei, verwiesen die Antragsgegnerinnen (ON 10, S.5, Rz.12) auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts. Danach handle es sich bei der Revision und bei der Wiedererwägung um verwandte Institute, mit deren wechselseitiger Anwendung immer gerechnet werden müsse. Bereits im Vorbescheid und in der Verfügung sei eine Wiedererwägung vorgenommen worden. Der Antragsteller habe denn auch öfters ausdrücklich bestritten, dass die Voraussetzungen hierfür vorlägen, und sich insofern damit auseinandergesetzt.
11. Hierzu (vorstehende Ziff.9 und Ziff.10) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
12. Der Antragsteller brachte zutreffend vor, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof und inzwischen auch der Staatsgerichtshof das sozialversicherungsrechtliche Verfahren anders verstehen, als dies sein Rechtsvertreter wiederholt verstand und im gegenständlichen Fall erneut rügte. Der Umstand, dass sich der Antragsteller vorbehält, die liechtensteinische Rechtsprechung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte überprüfen zu lassen, war, für sich genommen, kein Grund diese Rechtsprechung zu ändern: umso weniger, als sie vom Staatsgerichtshof als grundrechtskonform beurteilt wurde (Urteile vom 11.02.2008 [StGH 2007/93 und StGH 2007/125]). Gesichtspunkte der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit, denen im Sozialversicherungsrecht erhebliche Bedeutung zukommt, legten vielmehr nahe, an dieser insofern auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht bestätigten und dadurch zusätzlich gestärkten Rechtsprechung festzuhalten.
12.1. Nach Art.78 Abs.2 IVG finden auf die Rechtsmittel im Bereich der Invalidenversicherung Art.84 bis Art.97bis AHVG "sinngemäss Anwendung". Nach Art.93 Abs.2 AHVG gilt "bezüglich der Erhebung der Revision und des Revisionsverfahrens" die ZPO. Nach Art.96 AHVG haben die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für das Urteil erheblichen Tatsachen festzustellen. Die ZPO gilt somit nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist bei ihrer Anwendung auf die Besonderheiten des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens Bedacht zu nehmen. Gleiches gilt indes auch umgekehrt: Die Besonderheiten des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens dürfen nicht dazu führen, die ZPO, die nach ausdrücklichem Wortlaut von Art.93 Abs.2 AHVG (in Verbindung mit Art.78 Abs.2 IVG) das Revisionsverfahren im Bereich der Invalidenversicherung vorrangig normieren soll, grundsätzlich zu verändern. Soweit das sozialversicherungsrechtliche Verfahren bisweilen als ein Mischverfahren bezeichnet wird, bleibt es doch grundsätzlich ein Zivilprozess, allerdings relativiert durch den Untersuchungsgrundsatz.
12.2. Nach dem im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz haben die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für das Urteil erheblichen Tatsachen festzustellen. Die rechtserheblichen Tatsachen werden, unabhängig vom Tatsachenvorbringen und den Beweisanträgen der Parteien, von Amts wegen ermittelt (Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A. Wien 1990] S.349 unten, Rz.664; Robert FUCIK in: Walter H. Rechberger, Kommentar zur [ö]ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.4 vor § 171 öZPO). Auch die Beweisaufnahme erfolgt von Amts wegen; nur (aber immerhin) in allen anderen (das heisst: nicht vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten) Fällen erfolgt sie auf Antrag der Parteien (FASCHING, S.473, Rz.901 f.). Wie weit die Tatsachenermittlungen und die hierfür erforderlichen Beweisaufnahmen reichen, bestimmt das nach dem Untersuchungsgrundsatz verfahrende Gericht nach pflichtgemässem Ermessen.
12.3. Wohl stehen den Parteien auch im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes die verfassungsrechtlich gewährleisteten Mitwirkungsrechte zu, wie sie durch den Gleichheitssatz (Art.31 Abs.1 LV) und durch den daraus abgeleiteten Anspruch auf rechtliches Gehör begründet werden (Heinz Josef STOTTER, Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein [2. A. Vaduz 2004] S.321 f., Art.31 E 294 und E 295). Nur, aber immerhin, nach diesen Mitwirkungsrechten haben die Parteien auch am Beweisverfahren teil.
12.4. Dass dem Antragsteller solche Teilhabe am gegenständlichen Beweisverfahren verwehrt worden wäre, machte er in der Revision zu Recht nicht geltend. Vielmehr anerkannte er ausdrücklich, bis zum Erlass der Verfügung durch die Antragsgegnerinnen das Akteneinsichtsrecht sowie das Rechte zur Stellungnahme zum Vorbescheid eingeräumt erhalten zu haben. Dagegen vermisste er "besondere Verfahrensrechte", die ihm in näher ausgeführtem Sinn hätten gewährt werden sollen (ON 8, S.4 unten f. [4]; vorstehende Ziff.9.2). Insofern wandte er sich grundsätzlich gegen die wiedergegebenen Prämissen (vorstehende Ziff.12.1 bis Ziff.12.3). Nachdem der Staatsgerichtshof eben diese Prämissen im Beschwerdeverfahren nicht beanstandet hatte, konnte es im gegenständlichen Revisionsverfahren dabei sein Bewenden haben. Denn nach diesen Prämissen erwies sich das Berufungsverfahren nicht als mangelhaft.
13. Soweit der Antragsteller das Verfahren vor dem Fürstlichen Obergericht einem erstgerichtlichen Verfahren gleichstellte, war an die Urteile des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 04.12.2008 zu Sv.2006.27 und vom 02.07.2009 zu Sv.2008.17 zu erinnern:
13.1. Dem Begehren, wonach im Verfahren vor dem Fürstlichen Obergericht umfassende Tatsachenfeststellungen getroffen werden müssten, stand bereits der Wortlaut von Art.78 Abs.1 IVG entgegen. Danach kann der Betroffene (der Antragsteller) gegen Verfügungen der Anstalt (der Antragsgegnerinnen) das Rechtsmittel der Vorstellung erheben. Gegen die aufgrund des Rechtsmittels der Vorstellung ergangene Entscheidung ist die Berufung an das Fürstliche Obergericht zulässig. Daraus erhellt, dass im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren betreffend die Invalidenversicherung zwischen dem Verwaltungsverfahren (nach dem LVG) und dem Gerichtsverfahren (grundsätzlich nach der ZPO) zu unterscheiden ist. Das Verwaltungsverfahren ist nicht bloss - wovon der Antragsteller auszugehen schien - ein Vorverfahren im Hinblick auf ein Gerichtsverfahren, in welchem erstmals und von Amts wegen alle entscheidungswesentlichen Tatsachen umfassend neu festzustellen wären. Denn zu einem Gerichtsverfahren kommt es nur, wenn gegen Entscheidungen der Antragsgegnerinnen eine Berufung (oder ein Rekurs) erhoben wird. Wenn nicht, hat es bei den tatsächlichen Feststellungen der Antragsgegnerinnen sein Bewenden. Im Berufungsverfahren entscheidet das Fürstliche Obergericht (nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amts wegen), ob es den im Verwaltungsverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen beitreten, ob es davon abweichen und hierfür Beweise wiederholen oder ob es fehlende Feststellungen durch die Antragsgegnerinnen ergänzen lassen will.
13.2. In ähnlichem Sinn erachtete es denn auch der Staatsgerichtshof (StGH 2007/93, S.33 f. Erw.3.2.2) für zulässig und im Sinn einer speditiven Verfahrensabwicklung für sachgerecht, dass die Antragsgegnerinnen bei der Abklärung über den Grad der Invalidität eines Antragstellers in der Regel auf bewährte medizinische Gutachter zurückgreifen, ohne dass diese Abklärungen im Einzelnen mit dem Antragsteller vorweg abgesprochen werden. Sollten ernsthafte Bedenken gegen einen von den Antragsgegnerinnen beigezogenen Experten bestehen, bleibe es dem Antragsteller unbenommen, diese Bedenken bereits in diesem Verfahrensstadium geltend zu machen. Falls berechtigte Einwendungen einfach ignoriert würden, könne dies sehr wohl zunächst im Vorstellungsverfahren und anschliessend vor dem Fürstlichen Obergericht geltend gemacht werden. Diesen Erwägungen liegt insofern das wiedergegebene Konzept (vorstehende Ziff.13.1) zugrunde, als das Fürstliche Obergericht - auf entsprechende Berufung hin - gerügte Mängel des Verwaltungsverfahrens (nach den Bestimmungen der ZPO über das Berufungsverfahren, unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens: vorstehende Ziff.12.1) zu beurteilen, nicht aber das Verwaltungsverfahren gleichsam erstgerichtlich neu durchzuführen hat.
13.3. Ebenso erkannte denn auch der Staatsgerichtshof (StGH 2007/93 und StGH 2007/125, je Erw.3.2.3 und Erw.3.2.4), dass weder die Antragsgegnerinnen im Vorstellungsverfahren noch das Fürstliche Obergericht im Berufungsverfahren verpflichtet seien, jedem Beweisantrag Folge zu geben: vorab dann nicht, wenn dies zur Sachverhaltsabklärung nicht erforderlich erscheine. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichte das Gericht nur, sachdienliche Beweise, unabhängig von Vorbringen und Beweisanträgen der Parteien, zu erheben. Bei der Entscheidung darüber, welche Beweismittel für ein Verfahren relevant seien, stehe den zuständigen Behörden ein grosser Ermessensspielraum zu. Diesen Erwägungen liegt das wiedergegebene Konzept (vorstehende Ziff.13.1) insofern zugrunde, als das Fürstliche Obergericht - auf entsprechende Berufung hin - gerügte tatsächliche Feststellungen zu überprüfen, nicht aber erstmals und von Amts wegen alle entscheidungswesentlichen Tatsachen umfassend neu festzustellen hat.
13.4. In tatsächlicher Hinsicht ist im sozialversicherungsrechtlichen Revisionsverfahren, wie dargelegt (vorstehende Ziff.12.2) auf entsprechende Rüge hin die Frage zu beantworten, ob die für das Urteil erheblichen Tatsachen vom Fürstlichen Obergericht hinreichend festgestellt wurden und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen. Diese Frage konnte hier insofern bejaht werden, als der Antragsteller ausschliesslich das Verfahren rügte, in welchem die entscheidungswesentlichen Feststellungen getroffen wurden. Mit dem Inhalt der Feststellungen und den Beweisgrundlagen setzte er sich nicht auseinander, so dass es im Revisionsverfahren dabei sein Bewenden haben konnte.
14. Soweit der Antragsteller rügte, die Antragsgegnerinnen hätten im Vorstellungsverfahren ohne Ankündigung und Eröffnung ihren Rechtsstandpunkt von der ursprünglich eingeleiteten Rentenrevision zur schliesslich verfügten Wiedererwägung geändert (vorstehende Ziff.9.3), verwies er zutreffend auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts. Denn angesichts der vergleichbaren Rechtslage in Liechtenstein und der Schweiz, vermittelt sie hier wie dort gleichermassen verwertbare Anhaltspunkte: um so mehr, als er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügte, wie sie hier wie dort nach inhaltsgleichen verfassungsrechtlichen Grundsätzen beurteilt wird.
14.1. In einem Urteil vom 02.07.2007 (zu I 917/06, mit Hinweisen) erkannte die II. sozialrechtliche Abteilung des schweizerischen Bundesgerichts, die Behörden (Gerichte, Verwaltungsbehörden) hätten das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Entsprechend müssten sie eine falsche Rechtsanwendung berichtigen können, auch wenn die Parteien eine bestimmte Rechtsfrage nicht thematisiert hätten. Deshalb beziehe sich der Anspruch auf rechtliches Gehör nur ausnahmsweise auf die Rechtsanwendung: namentlich dann, wenn die Behörden ihren Entscheid auf Rechtsnormen zu stützen gedächten, mit deren Beizug die Parteien nicht rechnen mussten. Revision und Wiedererwägung im Sozialversicherungsrecht seien indes verwandte Institute, mit deren wechselseitiger Anwendung man immer rechnen müsse. Eine Behörde sei deshalb nicht verpflichtet, einer rechtssuchenden Partei im Hinblick auf eine Wiedererwägung erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, nachdem sie bereits im Hinblick auf eine Rentenrevision Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
14.2. Gleiches galt auch hier: zumal der Antragsteller im Vorstellungsverfahren (VA 98 und 115) vorbrachte, aus den vorhandenen ärztlichen Unterlagen lasse sich nicht ableiten, dass die ursprüngliche Rentenzusprache offensichtlich unrichtig gewesen sei. Damit bezog er sich der Sache nach auf die Wiedererwägung (90 Abs.2 Bst.c IVV). Im Sinn der wiedergegebenen Rechtsprechung (vorstehende Ziff.14.1) erübrigte es sich, ihm in Bezug auf die Voraussetzung einer Wiedererwägung erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
15. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
B. UNRICHTIGE RECHTLICHE BEURTEILUNG
16. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung brachte der Antragsteller im Wesentlichen Folgendes vor (ON 8, S.10 ff., Rz.8 bis Rz.10):
16.1. Das Fürstliche Obergericht habe erwogen, im gegenständlichen Fall seien die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung infolge blosser Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung im Sinn von Art.90 Abs.2 Bst.c IVV erfüllt. Dem Antragsteller sei bekannt, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof diese Ansicht teile. Bekannt sei ihm indes auch, dass gegen entsprechende Urteile vom 07.11.2008 (zu Sv.2007.10 und zu Sv.2007.5) eine Beschwerde an den Staatsgerichtshof eingereicht worden sei. Deren Erledigung stehe noch aus. Der Antragsteller möchte sich mit seiner Verfahrensrüge diese Beschwerdemöglichkeit ebenfalls offen halten.
16.2. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.10 ff. [10), rügte der Antragsteller die (vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof bestätigte Auslegung, wonach eine Wiedererwägung zulässig ist, wenn festgestellt wird, dass der ursprüngliche Rentenbeschluss unrichtig war. Mit Blick auf Art.78 IVG, Art.84 bis Art.97bis AHVG und Art.105 LVG sei eine Wiedererwägung jedoch nur dann zulässig, wenn der Rentenbeschluss zweifellos unrichtig und seine Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei.
16.3. Art.90 Abs.2 Bst.c sei (in näher ausgeführtem Sinn: ON 8, S.14 unten f. [c]) so zu verstehen, dass das Revisionsverfahren (Wiedererwägungsverfahren) von Amts wegen einzuleiten sei, wenn der ursprüngliche Beschluss unrichtig war: und zwar im Verfahren nach dem LVG.
17. Die Antragsgegnerinnen (ON 10, S.5 ff. [Abschnitt 2, Rz.14 bis Rz.28]) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.16). Im Wesentlichen erinnerten sie an die am 01.05.2001 in Kraft getretene Änderung von Art.90 IVV (LGBl. 2001 Nr.83). Damit sei bewusst von der schweizerischen Vorlage und insofern auch von der hierzu ergangenen schweizerischen Rechtsprechung abgewichen worden. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden.
18. Hierzu (vorstehende Ziff.16 und Ziff.17) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
19. Die Wiedererwägung verfügter Leistungen der Invalidenversicherung stützt sich auf Art.90 Abs.2 Bst.c IVV.
19.1. Danach wird eine Revision von Amts wegen durchgeführt, wenn festgestellt wird, dass der ursprüngliche Beschluss unrichtig war. Der Wortlaut von Art.90 Abs.2 Bst.c IVV verwendet den Ausdruck "Wiedererwägung" nicht ausdrücklich. Vielmehr regelt Art.90 IVV die Revisionsgründe. Art.90 Abs.2 IVV nennt die Voraussetzungen, unter denen eine Revision von Amts wegen durchgeführt wird, unter diesen (Bst.c) den erwähnten Fall, der, insofern einer Wiedererwägung gleich, an die Unrichtigkeit des ursprünglichen Beschlusses anknüpft. Ob man diesen Fall als Wiedererwägung oder als besonderen Tatbestand der Revision von Amts wegen bezeichne, ist eine hier nicht zu vertiefende Frage des Sprachgebrauchs.
19.2. Wie das Fürstliche Obergericht zutreffend erwog (ON 7, S.19) und die Antragsgegnerinnen zutreffend einwendeten (ON 10, S.7, Rz.20 ff.), genügt nach liechtensteinischem Recht (Art.90 Abs.2 Bst.c IVV) die Feststellung, dass der ursprüngliche Beschluss unrichtig war, um auf verfügte Leistungen der Invalidenversicherung zurückzukommen. Insofern ist der Wortlaut von Art.90 Abs.2 Bst.c IVV eindeutig und klar. Von diesem Wortlaut entfernte sich der Antragsteller, wenn er vorbrachte, eine Revision von Amtes wegen (Wiedererwägung im Sinn von Art.90 Abs.2 IVV) setze voraus, dass der Rentenbeschluss zweifellos unrichtig sei.
19.3. Vom eindeutigen und klaren Wortlaut entfernte sich der Antragsteller erneut, wenn er vorbrachte, eine Revision von Amts wegen sei einzuleiten, wenn festgestellt wird (vorstehende Ziff.16.3), dass der ursprüngliche Beschluss unrichtig war. Denn nach Art.90 Abs.2 wird die Revision (Wiedererwägung) von Amtes wegen unter den näher bestimmten Voraussetzungen (Bst.a bis Bst.c) durchgeführt, das heisst unter anderem: sie findet statt, wenn festgestellt wird, dass der ursprüngliche Beschluss unrichtig war.
20. In erster Linie vermisste der Antragsteller indes eine hinreichende gesetzliche Grundlage für Art.90 Abs.2 Bst.c IVV.
20.1. Nach Art.20 StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof, soweit hier wesentlich, über die Gesetzesmässigkeit von einzelnen Bestimmungen von Verordnungen: auf Antrag eines Gerichts, wenn und soweit dieses eine ihm verfassungs- oder gesetzwidrig erscheinende Verordnungsbestimmung in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat und es auf Unterbrechung des Verfahrens zur Antragstellung an den Staatsgerichtshof entschieden hat. Ähnlich wie nach früherem Recht (Art.25 Abs.2 und Art.28 Abs.2 alt StGHG [Gesetz vom 05.11.1925 über den Staatsgerichtshof; LGBl. 1925 Nr.8]), stellt sich auch nach Art.20 StGH die Frage, ob und, gegebenenfalls, unter welchen Voraussetzungen Gerichte das Verfahren nicht nur zur Antragstellung an den Staatsgerichtshof unterbrechen können, sondern es auch unterbrechen müssen. In einem Urteil vom 24. Mai 1996 (STGH 1995/20, auszugsweise veröffentlicht in LES 1997 30 S.39 [rechte Spalte, 6]) erachtete es der Staatsgerichtshof für unzulässig, dass die mit einem Fall befassten Gerichtsinstanzen trotz Vorliegens eines Unterbrechensantrags zur Anrufung des Staatsgerichtshofs nach Art.28 Abs.2 alt StGHG das Verfahren mit der Begründung nicht unterbrochen haben, dass eine Kassation der entsprechenden Bestimmungen durch den Staatsgerichtshof gar nicht möglich sei. Die "Kann"-Bestimmung in Art.28 Abs.2 alt StGHG sei einschränkend auszulegen. Immer dann, wenn eine Gerichtsinstanz Zweifel an der Verfassungsmässigkeit eines Gesetzes oder auch an der Gesetzmässigkeit einer Verordnung habe, sei es zur Verfahrensunterbrechung verpflichtet. Begründet wurde diese Erwägung mit der alleinigen Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und (auch der Gesetzmässigkeit) von Verordnungen. Diese Rechtsprechung stiess auf Kritik (Herbert WILLE, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, Liechtenstein Politische Schriften, Band 27 [Vaduz 1999] S.187 ff. [dd]). Doch auch diese Kritik stellte das "Entscheidungs-" und "Verwerfungsmonopol" des Staatsgerichtshofs nicht in Frage (Herbert WILLE, S.190 [vor 3]).
20.2. Der Antragsteller thematisierte demnach die Frage, ob es dem Fürstlichen Obergericht oder dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof zustehe, darüber zu befinden, ob sich eine Verordnungsbestimmung als gesetzmässig erweise. Hierbei handelte es sich um eine verfassungsrechtliche Frage. Denn sie betraf die verfassungsrechtliche Abgrenzung der Zuständigkeiten von Legislative und Exekutive: wie weit es der Exekutive zustehen soll, eine nicht vollständige Vorgabe der Legislative zu ergänzen, und wie weit solches der Legislative vorbehalten bleiben soll. So verallgemeinert, gehörte die gegenständliche Frage zu jenen "wichtigen und weittragenden Fragen", in denen der Staatsgerichtshof "das letzte Wort zu sprechen haben wird" (Wilhelm BECK, zitiert in: Herbert Wille [Hrsg.] Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, 75 Jahre Staatsgerichtshof, Liechtenstein Politische Schriften, Band 32 [Vaduz 2001] S.9). Gewiss sind alle Gerichte gehalten, bei Bedarf verfassungsrechtliche Erwägungen anzustellen, wenn sie Gesetze und Verordnungen anwenden: insbesondere im Hinblick auf deren verfassungskonforme Auslegung oder beim Entscheid auf Unterbrechung des Verfahrens zur Antragstellung an den Staatsgerichtshof (Herbert WILLE, S.190 [vor 3]). Dagegen verträgt es sich kaum mit der dem Staatsgerichtshof vorbehaltenen verfassungsmässigen Zuständigkeit, Regierungsverordnungen auf deren Gesetzmässigkeit zu überprüfen (Art.104 Abs.2 LV; Heinz Josef STOTTER, Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein [2. A. Vaduz 2004] E.11 oder E.28 zu Art.104 LV; Tobias Michael WILLE, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht [Diss. Zürich 2007] Liechtenstein Politische Schriften, Band 43 [Schaan 2007] S.158 f. [2]), wenn es jedem Gericht zustände, von (nach ihrem Wortlaut eindeutigen und klaren) Verordnungsbestimmungen wegen angeblicher Gesetzwidrigkeit abzuweichen. Auf ähnlichem Ansatz beruhen mehrere neuere Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs (Urteile vom 04.09.2008 zu 2007.20 und vom 07.01.2009 zu 2007.21, vom zu Sv.2006.15 [vereinigt mit Sv.2006.16] oder Urteil und Beschluss vom 07.11.2008 zu Sv.2007.26). Zweifel an der Gesetzmässigkeit von Art.90 Abs.2 Bst.c IVV, aufgrund deren sich eine Verfahrensunterbrechung aufdrängen würde, hegte der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht. Solches hatte der Antragsteller denn auch nicht angeregt.
21. Auch unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
C. ABSCHLIESSENDE ERWÄGUNGEN
22. Weil sich die Revision unter den beiden geltend gemachten Revisionsgründen als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff.15 und Ziff.21), war ihr spruchgemäss keine Folge zu geben.
23. Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu befinden. Denn nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und mit Art.90 Abs.1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Dem unterliegenden Antragsteller durften deshalb - unter Vorbehalt (hier nicht gegebener) leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.91 AHVG) - keine Gebühren oder Kosten auferlegt werden.
Vaduz, 1. Oktober 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof