Sv. 2008.31
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Mag. iur. Iris Feuerstein in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
der Antragstellerin A. wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK-Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, wegen Invalidenrente, infolge Revision der Antragstellerin vom 25.09.2008 (ON 13) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 01.07.2009 (ON 12), womit der Berufung der Antragstellerin vom 19.09.2008 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 21.08.2008 (Geschäftszeichen: A.2008/017; Vorakten [VA] 57) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 01.07.2009 (ON 12) wird bestätigt.
1. Mit Entscheidung vom 21.08.2008 (Geschäftszeichen: A.2008/ 017; VA 57) gaben die Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten (Antragsgegnerinnen) dem Rechtsmittel der Vorstellung von A. (Antragstellerin) vom 21.02.2008 (VA 45) gegen die Verfügung vom 21.01.2008 (VA 45) keine Folge. Mit dieser Verfügung hatten die Antragsgegnerinnen die der Antragstellerin mit Verfügung vom 15.03.2005 zugesprochene ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 01.03.2008 auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt.
2. Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung der Antragstellerin vom 19.09.2008 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 01.07.2009 (ON 12) keine Folge.
3. In seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 12, S.2 ff. [I]). Im Folgenden werden Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute, soweit angezeigt, aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht; medizinischen Fachausdrücken werden gelegentlich [in eckigen Klammern] erläuternde Hinweise aus dem Klinischen Wörterbuch PSCHYREMBEL beigefügt.
3.1. Die Antragstellerin wurde am 04.03.1965 geboren. Sie ist ausländische Staatsangehörige und wohnt seit 1996 in Liechtenstein.
3.2. Mit Antrag vom 27.01.2004 meldete sich die Antragstellerin bei den Antragsgegnerinnen zum Bezug einer Invalidenrente an. Ihr Hausarzt, Dr. med. B. (Arzt für Allgemeine und Sportmedizin SGSM), informierte die Antragsgegnerinnen darüber, dass die Antragstellerin eine sitzende Tätigkeit zu 50% für leichte, wechselbelastende Arbeiten ausführen könne. In diesem zeitlichen Rahmen bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit.
3.3. Mit Vorbescheid vom 26.04.2004 wurde der Antragstellerin eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 01.07.2003 bei einem Invaliditätsgrad von 55% zugesprochen. Mit Schreiben vom 23.05.2004 teilte die Antragstellerin mit, sie sei mit dem Vorbescheid nicht einverstanden. Nachdem der Stellenarzt der Antragsgegnerinnen weitere Abklärungen nicht für notwendig erachtet hatte, wurde der Antragstellerin mit Verfügung vom 16.07.2004 eröffnet, dass am Vorbescheid vom 26.04.2004 festgehalten werde.
3.4. Am 22.07.2004 erhob die Antragstellerin das Rechtsmittel der Vorstellung. Dabei verwies sie auf ein Gutachten von Dr. med. C. (Facharzt für Orthopädie). Danach könne sie eine leidensangepasste leichte Tätigkeit während 4.2 Stunden täglich verrichten; nach einem Gutachten von Dr. med. D. (Facharzt für Psychiatrie und Neurologie) vom 31.01.2005 liege aus neuropsychiatrischer Sicht eine deutlich ausgeprägte depressive Erkrankung vor. Darauf teilten die Antragsgegnerinnen der Antragstellerin mit Entscheidung vom 24.02.2005 mit, dass ihr ab 01.03.2004 eine ganze Invalidenrente zugesprochen werde. Der Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente, auch für die Zeit vom 01.07.2003 bis 29.02.2004 werde abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
3.5. Im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens gab Dr. med. B. in einem Verlaufsbericht vom 27.07.2005 an, der Gesundheitszustand der Antragstellerin sei stationär. Die Antragstellerin habe sich der empfohlenen antidepressiven Therapie unterzogen. Weder die bisherige Tätigkeit noch eine Verweistätigkeit seien zumutbar. Eine Umschulung erscheine wegen sprachlicher Schwierigkeiten unmöglich. Zudem würden invalidisierende Schmerzen im LWS-Bereich [Lendenwirbelsäulen-Bereich] und der depressive Zustand die berufliche Tätigkeit behindern.
3.6. Auf Anraten des internen ärztlichen Dienstes der Antragsgegnerinnen wurde Dr. med. D. mit der Erstellung eines ergänzenden Nachgutachtens beauftragt. Aus dem entsprechenden Gutachten vom 24.10.2005 ergab sich, dass die Antragstellerin keinen Freund habe. Aufgrund ihrer Beschwerden habe sie keine Lust, eine Freundschaft einzugehen. Unverändert zeige sich ein chronifiziert-depressives Bild, das zunehmend auch durch eine Begehrtendenz fixiert zu sein scheine. Die empfohlene Therapie sei nicht erfolgt. Die Antragstellerin habe sich nicht in fachärztliche Behandlung begeben. Die Medikation sei nicht angepasst worden. Nach wie vor nehme die Antragstellerin dieselben antidepressiven Medikamente in derselben Dosis ein wie anlässlich der letzten Begutachtung. Unverändert liege der Serumspiegel unter dem Wirkbereich. Das heisse, dass die Medikamente gegen die Depression gar nicht wirken könnten. Es beständen Zweifel daran, dass die Antragstellerin die Medikation, wie angegeben, regelmässig einnehme. Die Antragstellerin begründe dies damit, dass sie nicht als verrückt gelten wolle; eigentlich sei sie gar nicht depressiv, sondern habe nur depressive Zustände als Folge ihrer körperlichen Beschwerden. Nach wie vor müsse davon ausgegangen werden, dass sich bei genügender antidepressiver Therapie eine zumindest teilweise Besserung des Zustands erreichen lasse. Mit zunehmender Dauer der Depression sei allerdings eine weitere Fixierung und Chronifizierung zu erwarten. Offenbar sei die Antragstellerin an einer Besserung nicht wirklich interessiert. Günstig wäre eine mehrwöchige stationäre Behandlung in einer Klinik für Psychosomatik. Unabdingbar wäre allerdings eine nervenfachärztliche Betreuung während dieser Zeit. Für diese Massnahmen sei die Antragstellerin voraussichtlich schwer zu motivieren. Dies sei jedoch nicht die Folge der vorliegenden Depression. Grundsätzlich sei daher mit einer Besserung des Zustands aus nervenärztlicher Sicht zu rechnen. Nach wie vor bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass zumindest eine 50%ige Tätigkeit innerhalb von 6 bis 12 Monaten wieder zumutbar sein sollte.
3.7. Aus einem Verlaufsgutachten von Dr. med. E. (Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) ergab sich, dass die Antragstellerin im Zusammenhang mit einer bei ihm begonnenen psychiatrischen Therapie am 16.06, 28.08. und 28.09.2006 bei ihm war. Die Diagnose von Dr. med. D. sei unpräzis gewesen und entspreche nicht den geforderten ICD-10-Kriterien. Die von Dr. med. D. am 31.01.2005 diagnostizierte "deutlich ausgeprägte depressive Erkrankung" könne rückblickend schlecht in eine ICD-10-Kodierung eingeordnet werden. Aufgrund der damals abgeleiteten 100%igen psychiatrisch begründeten Arbeitsunfähigkeit müsse man aber von einer mindestens mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom ausgehen. Die Symptomatik anlässlich der Erstkonsultation vom 16.06.2006 habe am ehesten einer Dysthymie [Verstimmung; chronische oder konstant wiederkehrende milde, näher qualifizierte Depression] entsprochen. Die aktuelle Symptomatik anlässlich der Exploration vom 28.09.2006 entspreche weitgehend der Diagnose einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen. Die Diagnosekriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien von der Antragstellerin trotz der zum Teil dramatisch vorgetragenen Schmerzsymptome nicht erfüllt; denn eine Reihe somatischer Befunde seien bei ihr nicht objektivierbar vorhanden. Erfahrungsgemäss werde jede ausgeprägtere und vor allem chronische Schmerzstörung, so wie sie bei der Antragstellerin vorhanden sei, von affektiven Symptomen begleitet. Entsprechend könnte man die vorliegende affektive Symptomatik im Rahmen der Schmerzstörung interpretieren. Weil aber noch etliche Zusatzbelastungsfaktoren (nicht medizinischer Art) vorlägen, könne man die aktuelle, psychiatrisch fassbare Symptomatik am besten unter F 43.23, Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen, einordnen. Aufgrund der am 16.06.2006 vorliegenden Symptomatik hätte man bei der Antragstellerin bereits damals aus der Sicht des behandelnden Psychiaters höchstens eine 50%ige psychiatrisch begründbare Arbeitsunfähigkeit attestieren können. Da sich der Zustand seither noch deutlich gebessert habe, könne man der Antragstellerin ab 01.10.2006 aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestieren, zumal sich zahlreiche nicht medizinische Faktoren erkennen liessen. Soweit das Fürstliche Obergericht dem Verlaufsgutachten von Dr. med. E. solche Faktoren entnahm, kann auf die entsprechenden Feststellungen (ON 12, S.5 [2. Abschnitt]) verwiesen werden.
3.8. Wiederum auf Anraten des internen ärztlichen Dienstes der Antragsgegnerinnen wurde Dr. med. C. mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens beauftragt. Aus dem Gutachten vom 08.01.2007 ergab sich unter anderem, dass der Antragstellerin, rein körperlich gesehen, halbtägig leichte Arbeiten zumutbar wären. Unter Berücksichtigung der generalisierten Schmerzen des Bewegungsapparates erachtete der Gutachter allerdings auch eine leichte Arbeit derzeit für nicht möglich; denn die Leistungsfähigkeit aufgrund der Schmerzen sei zusätzlich so stark vermindert, dass eine berufliche Tätigkeit nicht in Frage komme. Für Einzelheiten kann auf die entsprechenden Feststellungen des Fürstlichen Obergerichts (ON 12, S.6) verwiesen werden.
3.9. In einem internen ärztlichen Bericht vom 12.02.2006 wurde festgehalten, dass die von der Antragstellerin zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe zumindest zeitweise körperlich anspruchsvoll gewesen sei. Aus orthopädischer Sicht erscheine es gerechtfertigt, von einer nahezu vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Hierbei handle es sich um eine definitive Einschätzung. Der Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit sei im Zusammenhang mit der ersten Rentenzusprache zu sehen, also im Juli 2002. Was eine leidensangepasste Tätigkeit angehe, so könne aus psychiatrischer Sicht seit 01.10.2006 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bescheinigt werden. Die vorliegenden klinischen Befunde, namentlich das Fehlen von neurologischen Reiz- oder Ausfallerscheinungen, sowie die Resultate der bildgebenden Verfahren würden darauf schliessen lassen, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit durchaus eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Die Antragstellerin könnte ganztätig arbeiten, müsste aber die Möglichkeiten zu vermehrten, betriebsunüblichen Pausen haben. Es müsste sich um eine leichte wechselbelastende Tätigkeit in wechselnden Positionen handeln. Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Arbeiten über der Horizontalebene oder häufige Überwindungen von Höhendifferenzen dürften nicht vorkommen. Zusammenfassend rechtfertige es sich, von einer Arbeitsfähigkeit von 50% in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.
3.10. Mit Vorbescheid vom 02.04.2007 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, es sei vorgesehen, ihre ganze Invalidenrente auf eine halbe Invalidenrente herabzusetzen. Nach einem leidensbedingten Abzug ergebe sich noch ein Invaliditätsgrad von 51%.
3.11. Die Antragstellerin sprach in Begleitung ihres Partners bei den Antragsgegnerinnen vor. Ihr Hausarzt, Dr. med. B., teilte den Antragsgegnerinnen am 03.04.2007 mit, die Antragstellerin sei im Februar 2006 schwanger gewesen und habe deshalb keine Medikamente mehr einnehmen dürfen. Ende Mai 2006, in der 14. Schwangerschaftswoche, habe ein Schwangerschaftsabbruch wegen Blutgruppen-Rhesus-Unverträglichkeit vorgenommen werden müssen. Dieser Eingriff habe bei der Antragstellerin ein psychisch längerfristige Verschlechterung mit sich gebracht. Nachdem auch die Antragstellerin selber Einwendungen gegen den Vorbescheid vom 02.04.2004 vorgebracht hatte, legten die Antragsgegnerinnen die Akten erneut ihrem internen ärztlichen Dienst vor. Dieser empfahl in seiner Stellungnahme vom 31.07.2007, beim behandelnden Psychiater ein Verlaufsbericht einzufordern.
3.12. Mit Brief vom 16.11.2007 teilte Dr. med. E. den Antragsgegnerinnen mit, der Gesundheitszustand der Antragstellerin sei stationär, die Diagnosen hätten sich nicht verändert. Aufgrund der Dysthymie könne aus psychiatrischer Sicht keine langfristige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Nachweislich habe die Antragstellerin die empfohlene Medikamentenumstellung nicht vorgenommen.
3.13. In der Folge vermerkte der interne Dienst der Antragsgegnerinnen, der Antragstellerin wäre es nach den vorliegenden Unterlagen nach wie vor möglich, eine leidensangepasste Tätigkeit zu 50% zu verrichten. An den Schlussfolgerungen nach dem Vorbescheid vom 02.04.2007 (vorstehende Ziff.3.10) könne deshalb festgehalten werden. Entsprechend verfügten die Antragsgegnerinnen am 21.01.2008, die der Antragstellerin mit Verfügung vom 15.03.2005 zugesprochene ganze Invalidenrente werde mit Wirkung ab 01.03.2009 auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt. Einer allfälligen Vorstellung gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
3.14. Gegen die Verfügung vom 21.01.2008 (vorstehende Ziff.3.13) erhob die Antragstellerin am 21.02.2008 das Rechtsmittel der Vorstellung. Mit Schreiben vom 16.04.2008 wurde ihr mitgeteilt, dass die zunächst entzogene aufschiebende Wirkung (vorstehende Ziff.3.13) wiederhergestellt werde. Sollte allerdings dem Rechtsmittel der Vorstellung letztlich keine Folge gegeben werden, so würden die Antragsgegnerinnen die ab 01.03.2008 zuviel ausbezahlten Rentenbeträge und Ergänzungsleistungen zurückfordern. Ferner wurde der Antragstellerin eröffnet, dass sich eine medizinische Begutachtung als notwendig erweise.
3.15. Im Auftrag der Antragsgegnerinnen erstattete Dr. med. F. (Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie) am 14.05.2008 ein rheumatologisches Gutachten. Danach sei der Antragstellerin als Verweistätigkeit eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit einer maximalen Hebebelastung bis 10 kg sowie Tragbelastung bis 5 kg zumutbar. Zu vermeiden seien Überkopfarbeiten sowie Arbeiten in ständig gebückter Haltung und anderen Zwangshaltungen sowie knieende Tätigkeiten. Auch bei verringerter Tagesarbeitszeit seien noch zusätzliche kurze Pausen einzuplanen. Die Tätigkeiten sollten überwiegend in geschlossenen Räumen, unter Vermeidung von Kälte und Nässe, durchgeführt werden. Solche Tätigkeiten seien der Antragstellerin ab Juli 2002 zu 4.2 Stunden täglich zumutbar. Für Einzelheiten kann auf die entsprechenden Feststellungen des Fürstlichen Obergerichts (ON 12, S.9 f.) verwiesen werden. Während seiner Untersuchung nahm der Gutachter die Antragstellerin als deutlich depressiv wahr. Das bereits in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten sei wichtig, um das Ausmass der depressiven Komponente einzuschätzen; diese habe erheblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
3.16. Im Auftrag der Antragsgegnerinnen erstattete Dr. med. G. (Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut) am 05.06.2008 ein psychiatrisches Gutachten bzw. zusammenfassendes Obergutachten. Daraus ergab sich unter anderem, dass aus rein psychiatrischer Sicht bei Ausübung einer Tätigkeit als Küchenhilfe keine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorliege. Diese Tätigkeit sei im Umfang von 8.4 Stunden täglich weiterhin zumutbar. Die vorliegende Depressionsform sei zwar anhaltend, aber objektiv letztlich leicht. Wichtig sei, dass es sich um keine geistig anspruchsvolle Tätigkeit mit entsprechend erforderlicher hoher Konzentrationsleistung und Verantwortung handle. Auch andere Arbeiten als die bisher ausgeübten seien zumutbar, wiederum im Umfang von 8.4 Stunden täglich. Der Gutachter bestätigte die von Dr. med. E. gestellte Diagnose einer Dysthymie und diskutierte kritisch die von Dr. med. D. und von Dr. med. F. gestellten Diagnosen. Für Einzelheiten kann auf die entsprechenden Feststellungen des Fürstlichen Obergerichts (ON 12, S.10 ff.) verwiesen werden.
3.17. Die beiden Gutachten (vorstehende Ziff.3.15 und Ziff.3.16) wurden der Antragstellerin zugestellt. Sie äusserte sich hierzu in einer abschliessenden Stellungnahme vom 04.07.2008, der sie zwei ärztliche Berichte beilegte: den einen von Dr. med. H. (Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH), den anderen von Dr. med. I. (Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH). Für Einzelheiten kann auf die entsprechenden Feststellungen des Fürstlichen Obergerichts (ON 12, S.13 f [12]) verwiesen werden.
3.18. Erneut wurden die Akten dem internen ärztlichen Dienst der Antragsgegnerinnen vorgelegt. Dieser führte aus, der Bericht von Dr. med. I. sei mit einer Psychiaterin des RAD Ostschweiz besprochen worden. Weder der Stellungnahme der Antragstellerin noch den ihr beigelegten ärztlichen Berichten seien Tatsachen zu entnehmen, welche die aktuellen Gutachten in Frage stellen würden.
3.19. Mit Entscheidung vom 28.08.2008 teilten die Antragsgegnerinnen der Antragstellerin mit, aufgrund der neuen medizinischen Abklärungen hätten sich keine Änderungen ergeben, weshalb daran festgehalten werde, die ganze Invalidenrente auf eine halbe Invalidenrente herabzusetzen.
3.20. Gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.3.19) richtete sich die Berufung der Antragstellerin vom 19.09.2001 (ON 1), der das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 01.07.2009 (ON 12), wie eingangs erwähnt, keine Folge gab (vorstehende Ziff.2).
4. Bei der rechtlichen Beurteilung der Berufung der Antragstellerin (ON 12, S.15 ff. [II]) prüfte und bejahte das Fürstliche Obergericht einleitend die Zulässigkeit der Berufung (ON 12, S.15 [II, 1]).
4.1. Im Berufungsverfahren hatte die Antragstellerin unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung die beiden Gutachten von Dr. med. E. und von Dr. med. G. als inhaltlich falsch gerügt. Zur Beurteilung dieser Rüge stellte das Fürstliche Obergericht die Befunde der einzelnen ärztlichen Berichte und Gutachten in einer zusammenfassenden Synopsis einander gegenüber. Darauf kann verwiesen werden (ON 12, S.16 ff.).
4.2. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 12, S.20 ff. [4 bis 5a]), würdigte das Fürstliche Obergericht eingehend und unter Abwägung gegen abweichende Befunde das Gutachten und zusammenfassende Obergutachten von Dr. med. G.. Es begründete, inwiefern die dortigen fachärztlichen Befunde auf allseitigen Untersuchungen beruhen würden und umfassend seien. Die medizinischen Zusammenhänge würden einleuchten, seien differenziert, nach internationaler Kodierung erstellt und würden schlüssig begründet. Es widersprach der Rüge, wonach Dr. med. G. seine Folgerungen vor allem auf das bereits kritisierte Gutachten von Dr. med. E. gestützt und dessen Fehler übernommen habe. Die psychiatrischen Fachärzte würden sich mit ihren Diagnosen übrigens nicht in einen Widerspruch mit den andern Ärzten setzen, die, etwas unpräzise, von ausgeprägter depressiver Erkrankung (Dr. med. D.) oder von Depression (Dr. med. F.) gesprochen hätten.
4.3. Mit Erwägungen, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 12, S.23 ff. [5b und 5c]), widersprach das Fürstliche Obergericht der Kritik, wonach die Antragsgegnerinnen den ärztlichen Bericht von Dr. med. I. vom 26.06.2008 nicht berücksichtigt hätten. Die in diesem Zusammenhang angesprochene Fibromyalgie sei für die Bemessung der Invalidität nur insofern wesentlich, als zur Schmerzstörung eine psychiatrisch relevante fachärztlich eindeutig diagnostizierte Komorbidität hinzutrete, wie sie bei der Antragstellerin mit Erwägungen, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 12, S.25 f.), verneint wurde.
4.4. Ergänzend zitierte das Fürstliche Obergericht (ON 12, S.28 ff. [6]) aus Erwin MURER, Der medizinische Experte soll (es) richten (SZS 2007 [4] S.355 ff.). Auch darauf kann verwiesen werden.
4.5. Soweit die Antragstellerin die Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. med. G. bezweifelt hatte, weil die Sprechstunde bei ihm nur 10 bis 15 Minuten gedauert habe, verwies das Fürstliche Obergericht hierzu auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (seit 2007 integriert in das schweizerische Bundesgericht). Die Antragstellerin habe Gelegenheit gehabt, sich zum Gutachten von Dr. med. G. zu äussern und davon mit ausführlicher Stellungnahme vom 04.07.2008 auch Gebrauch gemacht. Mit keinem Wort habe sie jedoch die Dauer des Explorationsgesprächs bei Dr. med. G. gerügt. Dies hätte sie jedoch tun müssen, wenn sie heute daraus Rechte ableite. Denn es gehe nicht an, zunächst die Entscheidung der Antragsgegnerinnern abzuwarten, um danach formelle Einwendungen zur Dauer einer ärztlichen Untersuchung vorzubringen. Mit fallbezogenen Erwägungen, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 12, S.32 ff. [d]), legte es dar, weshalb die Antragsgegnerinnen, ungeachtet der Stellungnahme von Dr. med. I., nicht gehalten gewesen seien, ein weiteres Gutachten einzuholen.
4.6. Aktenwidrig behaupte die Antragstellerin, sie habe nur während der Schwangerschaftsphase, zu Beginn des Jahres 2006, und unter Aufsicht der behandelnden Ärzte die verordnete Medikation unterbrochen. Bereits Dr. med. D. habe in der zweiten Begutachtung vom 14.10.2005 festgehalten, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustands, die er im Gutachten vom 30.01.2005 bei konsequentem Einsatz antidepressiver Therapie innerhalb von drei Monaten in Aussicht gestellt hatte, nicht eingetreten sei: zum einen, weil die empfohlene Therapie, zum anderen weil die Medikation nicht durchgeführt worden sei.
4.7. Für die Invaliditätsbemessung seien nicht die einzelnen Diagnosen entscheidend, sondern die Einschätzungen der Ärzte bezüglich Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Die Antragstellerin rüge weder die konkrete Berechnung des Invaliditätsgrads noch die gutachtlich festgestellten Leistungsmöglichkeiten in leidensangepassten Tätigkeiten. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 12, S.35 f. [b]), erinnerte das Fürstliche Obergericht an die ärztlichen Befunde zum Leistungskalkül und an die Gesichtspunkte, nach denen sich die Invalidität bestimmt.
5. Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) richtete sich die Revision der Antragstellerin vom 25.09.2009 (ON 13), mit den Anträgen, das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 21.08.2008 ersatzlos aufgehoben wird; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
6. Mit Revisionsbeantwortung vom 26.10.2009 (ON 15) beantragten die Antragsgegnerinnen (Revisionsgegnerinnen) der Revision keine Folge zu geben.
7. Die Revision erwies sich als zulässig (Art.78 Abs.1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 474 f. ZPO; ON 12 [Empfangsbestätigung] und ON 13 [Postaufgabevermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 476 ZPO; ON 14 [Empfangsbestätigung] und ON 15 [Eingangsvermerk]).
8. Als Revisionsgründe machte die Antragstellerin (Revisionswerberin) unrichtige Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und gliederte ihr Revisionsvorbringen entsprechend. Ebenso gliederten die Antragsgegnerinnen ihre Revisionsbeantwortung. Deshalb erschien es zweckmässig, der Beurteilung der Revision die gleiche Gliederung zugrunde zu legen, nämlich: der Zusammenfassung der Vorbringen der Antragstellerin zum je geltend gemachten Revisionsgrund die hierzu erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen gegenüberzustellen, um dann die je zugehörigen Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs folgen zu lassen: als Erstes (A) zur geltend gemachten unrichtigen Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und als Zweites (B) zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Hinzu kamen als Drittes (C) abschliessende Erwägungen.
A. UNRICHTIGE SACHVERHALTSFESTSTELLUNG INFOLGE UNRICHTIGER BEWEISWÜRDIGUNG
9. Als unrichtige Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung brachte die Antragstellerin (ON 13, S.3 ff. [II]) im Wesentlichen vor:
9.1. Nach dem angefochtenen Urteil sei die Fibromyalgie nur insofern für die Bemessung der Invalidität wesentlich, als zur Schmerzstörung eine psychiatrisch relevante fachärztlich eindeutig diagnostizierte Komorbidität hinzutrete. Das Fürstliche Obergericht verneine diese Komorbidität indem es der Antragstellerin näher bestimmte Innaktivität vorwerfe. Die Antragstellerin bemühe sich indes nach wie vor aktiv, ihre physischen und psychischen Leiden zu lindern. Zum einen befinde sie sich in medizinischer Behandlung bei Dr. med. H., insbesondere zur Behandlung des bei ihr festgestellten Hüftleidens. Zum andern befinde sie sich weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. I. und nehme die ihr vorgeschriebene Medikation ein. Entsprechend hätte das Fürstliche Obergericht feststellen müssen, dass die Antragsgegnerin aktiv und mit Nachdruck um eine Linderung ihrer Leiden bemüht ist. Mit fehlender Aktivität hätte die Komorbidität nicht verneint werden dürfen.
9.2. Bei der Antragstellerin liege eine psychiatrisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vor. Sowohl Dr. med. C. als auch Dr. med. F. hätten festgestellt, dass die Arbeitsunfähigkeit infolge des bei der Antragstellerin vorliegenden psychischen Leidens nicht allein auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgestützt werden könne. Vielmehr seien die bei ihr auftretenden Depressionen die komorbide Folge der von den beiden Gutachtern diagnostizierten Fibromyalgie. Soweit die Antragstellerin aus den Gutachten von Dr. med. C., von Dr. med. F. und von Dr. G. zitierte (ON 13, S.5 f.), kann auf ihr Vorbringen verwiesen werden. Aus dem von Dr. med. G. angenommenen Migrations-Hintergrund müsste gefolgert werden, dass es der Antragstellerin in ihrem Heimatstaat psychisch besser gehe. Bereits in der Vorstellung vom 21.02.2008 habe sie indes ein Schreiben des Arztes Dr. med. J. beigelegt. Danach habe die Antragstellerin während ihres letzten Ferienaufenthalts in ihrem Heimatstaat, am 25.12.2007, wegen eines depressiven Anfalls notfallmässig einen Arzt aufsuchen müssen. Während dieser Zeit habe sie rund drei Wochen im Bett verbracht.
9.3. Die Depressionen der Antragstellerin seien weit vielfältiger. Sie leide unter der gescheiterten Schwangerschaft. Ihre körperlichen Leiden könnten nach Auskunft des Spitals K. nicht operiert werden, weil die Gefahr einer Lähmung bestehe. Ferner leide sie daran, dass sie ständig mit Behörden zu kämpfen habe, die ihr noch die letzte finanzielle Grundlage entziehen wollten. Gegen sie würden unberechtigte Vorwürfe erhoben: sie nehme Medikamente nicht ein, arbeite nicht mit Ärzten zusammen, täusche Schmerzen vor oder übertreibe diese.
9.4. Die Ausführungen von Dr. med. G. widersprächen in näher ausgeführtem Sinn (ON 13, S.7 [2. Abschnitt]) den Stellungnahmen von Dr. med. B. und von Dr. med. H.. Deren Aussagen sowie den Aussagen von Dr. med. I. hätte das Fürstliche Obergericht in näher ausgeführtem Sinn (ON 13, S.7 unten [5] f.) Glauben schenken müssen.
10. Die Antragsgegnerinnen (ON 15, S.2 ff. [B, 1]) widersetzten sich dem Vorbringen der Antragstellerin (vorstehende Ziff.9), indem sie deren Vorbringen den gutachtlichen Befunden entgegenstellten, um die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts zu präzisieren und zu bestätigen. Auf Einzelheiten, auf die an dieser Stelle verwiesen werden kann, war bei der Beurteilung der Feststellungsrüge (nachstehende Ziff.11) zurückzukommen.
11. Hierzu (vorstehende Ziff.9 und Ziff.10) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
11.1. Nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.96 AHVG haben die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für das Urteil erheblichen Tatsachen festzustellen. Diese Besonderheit des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens äussert sich im Revisionsverfahren darin, dass sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof vergewissert, ob die für das Urteil erheblichen Tatsachen vom Fürstlichen Obergericht hinreichend festgestellt wurden und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen. Soweit bei dieser Beurteilung Ermessen besteht, setzt der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht ohne Not sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Fürstlichen Obergerichts; denn auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren versteht er sich in erster Linie als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz (Be-stätigung dieser Rechtsprechung: OGH, Urteil vom 05.03.2010 zu Sv.2009.1, mit Hinweisen auf zahlreiche frühere Urteile). In zwei Urteilen vom 11.02.2008 (zu StGH 2007/93 und zu StGH 2007/125) hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung insofern als grundrechtskonform anerkannt, als er die wiedergegebene Zurückhaltung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs billigte, solange sich dieser nicht "als reine Rechtsinstanz [verstehe], was tatsächlich gesetzwidrig wäre" (a.a.O. je Erw.3.2.5). Mit der gebotenen Zurückhaltung werden demnach auch im Revisionsverfahren gerügte Stoffsammlungs- und andere Feststellungsmängel beurteilt. Die blosse Bekämpfung der Beweiswürdigung dagegen wäre - auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten sozialversicherungsrechtlichen Verfahren - unzulässig (Alexander KLAUSER/Georg KODEK, [Österreichische] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [16. A. Wien 2006] E.59 zu § 503 ZPO [? § 472 ZPO]; OGH, Urteil vom 07.05.2010 zu Sv.2008.41).
11.2. Zum Gesundheitszustand der Antragstellerin wurden im Verlauf des Verwaltungsverfahrens (Anhörungs- und Vorstellungsverfahrens) zahlreiche ärztliche Berichte und Gutachten eingeholt. Sie finden sich im angefochtenen Urteil (ON 12, S.16 ff.) synoptisch zusammengestellt (vorstehende Ziff.4.1). Daraus ergibt sich, welcher Arzt wann welche Diagnose gestellt hat und wie sich diese nach Einschätzung des betreffenden Arztes auf die Arbeitsfähigkeit der Antragstellerin auswirkt. Die eingeholten ärztlichen Berichte und Gutachten standen jedoch nicht beziehungslos nebeneinander, sondern dokumentierten eine Entwicklung der Beurteilung des Gesundheitszustands der Antragstellerin. Soweit die Antragstellerin in ihrer Revision aus den zahlreichen ärztlichen Berichten und Gutachten - ohne auf deren Zusammenhang und auf den Hintergrund, vor dem sie eingereicht oder eingeholt wurden, einzugehen - die ihr genehmen Befunde herausgriff, um damit die entscheidungswesentlichen Feststellungen des Fürstlichen Obergerichts zu beanstanden, war ihr bereits vom Ansatz her nicht zu folgen. So sind insbesondere das Gutachten von Dr. med. F. vom 14.05.2008 (VA 52) und von Dr. med. G. vom 05.06.2008 (VA 53) nicht irgendwelche Gutachten, die sich beliebig an die bereits eingereichten oder eingeholten ärztlichen Berichte und Gutachten reihen. Vielmehr wurden sie namentlich deswegen eingeholt, weil die bis dahin vorliegenden medizinischen Unterlagen bei der Beurteilung voneinander abwichen und sich eine fachärztliche Stellungnahme hierzu aufdrängte. Ausdrücklich ersuchten die Antragsgegnerinnen die beiden erwähnten Gutachter "um eine fachärztliche Stellungnahme..., inwiefern und aus welchen Gründen... [sie] sich den bereits vorliegenden medizinischen Unterlagen anschliessen bzw., gegebenenfalls, nicht anschliessen könn[t]en bzw. ob sich die Diagnosen der Versicherten zwischen der erfolgten Rentenzusprache und der Herabsetzung geändert haben und ob sich dies unter Umständen auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt" (VA 50). Von Dr. med. G. im Besonderen wünschten die Antragsgegnerinnen "zu erfahren, inwiefern... [er] den Diagnosen von Dr. [med. Helmut] Klien bzw. Dr. [med. Carl] Fanzun folge... bzw. nicht folge... und wie sich der psychische Gesundheitszustand der Versicherten entwickelt [habe]".
11.3. Dr. med. F. erstattete am 14.05.2008 (VA 52) ein fachärztliches rheumatologisches Gutachten. Aus seiner fachärztlichen Sicht erachtete er in einer leidensangepassten Tätigkeit mit näher bestimmten Präzisierungen leichte wechselbelastende Arbeiten während täglich 4.2 Stunden für zumutbar (VA 52, S.18). Auftragsgemäss setzte er sich mit den orthopädischen Gutachten von Dr. med. C. vom 23.11.2004 (VA 19) und vom 08.01.2007 (VA 36) auseinander. Er bestätigte die Befunde vom 23.11.2004, wonach bei der Antragstellerin seit 12.07.2002 in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Nicht zu bestätigen vermochte er jedoch die Befunde vom 08.01.2007, wonach Dr. med. C. aufgrund einer diagnostizierten Fibromyalgie angenommen hatte, auch eine leichte Arbeit sei derzeit nicht möglich, weil sich die Leistungsfähigkeit aufgrund der Schmerzen zusätzlich so stark vermindert habe, dass eine berufliche Tätigkeit nicht in Frage komme. Hierzu führte Dr. med. F. aus:
Dieser Einschätzung kann ich mich insofern nicht anschliessen, da das chronische Schmerzsyndrom nicht so weit fortgeschritten ist, das[s] eine generelle Arbeitsunfähigkeit besteht. Je nach Konsequenz der therapeutischen Massnahmen und der psychischen Verfassung der Versicherten sind aus meiner Sicht kurze Krankenstände zu erwarten, jedoch keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, sofern... [näher bestimmte, zuvor bezeichnete] Auflagen eingehalten werden.
Soweit sich Dr. med. F. auch mit den psychiatrischen Befunden von Dr. med. D. und von Dr. med. E. auseinandersetzte (VA 52, S.7), geschah dies ausserhalb seines Fachgebiets (Innere Medizin - Rheumatologie). Entsprechend räumte er denn auch ausdrücklich ein, die Antragstellerin sei während der von ihm durchgeführten Untersuchung deutlich depressiv erschienen; das Ausmass ihrer psychischen Erkrankung habe ganz wesentlichen Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit; dies zu klären obliege jedoch dem psychiatrischen Sachverständigen im bereits geplanten Gutachten. Was psychiatrische Diagnosen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anging, behielt Dr. F. das Gutachten von Dr. G. somit ausdrücklich vor.
11.4. Dr. med. G. erstattete am 05.06.2008 (VA 53) ein fachärztliches psychiatrisches Gutachten und zugleich zusammenfassendes Obergutachten. Aus seiner fachärztlichen (psychiatrischen) Sicht ergaben sich keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VA 53, S.7 [B, 1, a]). Entsprechend erachtete er aus psychiatrischer Sicht die bisher von der Antragstellerin ausgeübte Tätigkeit oder eine Verweistätigkeit während täglich 8.4 Stunden für zumutbar. Unter Berücksichtigung der rheumatologischen Befunde bestätigte er die Einschätzung von Dr. med. F.. Wie dieser (VA 52, S.21 oben) erachtete er ein weiteres medizinisches Gutachten für nicht notwendig (VA 53, S.13 oben). Auftragsgemäss setzte er sich mit den orthopädischen Gutachten von Dr. med. C., vom 23.11.2004 (VA 19) und vom 08.01.2007 (VA 36) auseinander. Er begründete, dass und warum sich die von Dr. med. D. thematisierte depressive Erkrankung, sollte man sie als mittelschwere oder schwere Form einer Depression verstehen, sowohl vom Längsverlauf her als auch in der jetzigen Untersuchungssituation nicht bestätigen lasse (VA 53, S.13 [F]). Übereinstimmend mit Dr. med. E., diagnostizierte Dr. med. G. eine chronische Dysthymie, verstanden als eine spezifische Depressionsform, die im Regelfall zwar anhaltend chronisch aber vom Schweregrad durchwegs als leicht einzustufen sei und sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht auswirke (VA 53, S.14 unten f.). Soweit Dr. med. F. als Facharzt für Innere Medizin - Rheumatologie auch psychiatrische Befunde abgegeben hatte, hielt ihnen Dr. med. G. entgegen, sie würden auf dem in der Untersuchungssituation festgestellten Eindruck beruhen und seien nicht weiter nach ICD-10 klassifiziert worden; Dr. med. F. habe die bei der Antragstellerin vorliegende Depression auch nur global beurteilt und nicht näher klinisch beurteilt. Wie dargelegt (vorstehende Ziff.11.3), hatte Dr. med. F. in diesem Punkt das psychiatrische Gutachten von Dr. G. ausdrücklich vorbehalten.
11.5. Die im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren amtlich eingeholten Gutachten - darum handelte es sich bei den Gutachten von Dr. med. F. und von Dr. med. G. - haben volle Beweiskraft, wenn anerkannte Fachärzte aufgrund eigener Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten bei der Erörterung ihrer Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangten: jedenfalls solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen (Thomas LOCHER, Grundriss des [schweizerischen] Sozialversicherungsrechts [3. A. Bern 2003], S.453, Rz.50; BGE 125 V 351 Erw.3b, bb, S.353). An diese schweizerische Lehre und Rechtsprechung knüpfte bei vergleichbarer Rechtslage wiederholt die liechtensteinische Rechtsprechung an (OGH, Beschluss vom 05.03.2010 zu Sv.2009.1), ebenso und zutreffend das Fürstliche Obergericht im angefochtenen Urteil (ON 8, S.19 [3]). Die beiden Gutachter, Dr. F. und Dr. G. hatten den ausdrücklichen Auftrag, Divergenzen in den bisherigen medizinischen Befunden zu klären; dies haben sie, je aus fachärztlicher Sicht, getan. Damit hat die bei divergierenden medizinischen Befunden nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147) verlangte zumindest kurze auf medizinischer Fachkunde beruhende Auseinandersetzung stattgefunden; fachärztlich wurde begründet, warum ein bestimmter medizinischer Befund den Vorzug verdiene. Auf die entsprechende Begründung stützte sich das Fürstliche Obergericht und begründete damit zugleich, warum es eine weitere (vierte) psychiatrische Beurteilung für entbehrlich erachtete (ON 12, S.33); ob sich eine weitere Begutachtung auf die Antragstellerin belastend auswirken würde, wie dies das Fürstliche Obergericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts beiläufig erwog (ON 12, S.33 unten f.) und die Antragstellerin unter dem Revisionsgrund der unrichtigen Beurteilung bestritt (ON 13, S.10 [2. Abschnitt, vor 3]), war nicht entscheidungswesentlich. Die für das Urteil erheblichen Tatsachen wurden demnach vom Fürstlichen Obergericht hinreichend festgestellt und beruhten auf hinreichender Beweisgrundlage.
11.6. Soweit die Antragstellerin den Gutachten von Dr. med. F. und Dr. med. G. frühere Befunde von Dr. med. C. oder von Dr. med. B. entgegenhielt, kam sie auf eben jene noch ungeklärte medizinische Situation zurück, die mit den beiden amtlich eingeholten Gutachten geklärt werden sollte und auch geklärt wurde. Stoffsammlungs- und andere Feststellungsmängel machte sie damit nicht geltend. Vielmehr bekämpfte sie damit einzig die Beweiswürdigung, wie dies - auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten sozialversicherungsrechtlichen Verfahren - unzulässig ist (vorstehende Ziff.11.1). Nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung braucht ein Gericht keinen Sachverhalt, den es für erwiesen oder für nicht erwiesen erachte, allein deswegen zu überprüfen, weil eine Partei, die mit den bisher durchgeführten Beweisaufnahmen unzufrieden ist, weitere Beweisaufnahmen anstrebt (OGH, Beschluss vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223 S.225 [11.3.5]; Urteile vom 05.03.2010 zu Sv.2009.1 oder vom 09.04.2010 zu Sv.2008.42).
11.7. Die Antragstellerin brachte vor, die Stellungnahmen von Dr. med. B. und von Dr. med. H. hätten erhöhte Aussagekraft, weil die beiden Ärzte sie über einen erheblich längeren Zeitrum in regelmässigen Abständen begleitet (behandelt) hätten (ON 13, S.7 [2. Abschnitt]). Hierzu war sie an die Rechtsprechung zur differenzierten Würdigung medizinischer Befunde zu erinnern, je nachdem, ob diese von behandelnden Ärzten der versicherten Person oder aber von amtlich oder gerichtlich bestellten Experten stammen. Danach kommt, ganz allgemein, medizinischen Befunden von behandelnden Ärzten der versicherten Person und medizinischen Befunden von amtlich oder gerichtlich bestellten Experten im Rahmen der im Übrigen freien Beweiswürdigung nicht das gleiche Gewicht zu. Medizinische Befunde von behandelnden Ärzten der versicherten Person dürfen insofern tendenziell schwächer gewichtet werden, als dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass diese Ärzte mit Rücksicht auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 Erw. 3b, cc, S 353, mit Hinweisen; OGH, Urteile vom 05.07. 2007 zu Sv. 2005.21, vom 07.02.2008 zu Sv. 2006.18, vom 07.11.2008 zu Sv. 2007.5 und zu Sv. 2007.10, Beschluss vom 05.03.2009, dieser auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223, Urteile vom 05.11.2009 zu Sv.2009.12 oder vom 05.03.2010 zu Sv.2008.40). Abgesehen davon, wurden die Gutachten von Dr. med. F. und Dr. med. G. namentlich deswegen amtlich eingeholt, damit bestehende medizinische Divergenzen geklärt würden (vorstehende Ziff.11.2). Diese entscheidungswesentliche Funktion kam den Stellungnahmen behandelnder Ärzte von vornherein nicht zu. Dass und warum die Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. med. I. vom 26.06.2008 (Beilage zu VA 55) die Kriterien eines beweiskräftigen Gutachtens nicht erfüllt, hat das Fürstliche Obergericht (ON 13, S.33) zutreffend begründet (ON 13, S.33); darauf kann verwiesen werden.
11.8. Soweit die Antragstellerin psychiatrische Befunde von Dr. F. jenen von Dr. med. G. als offenbar divergierend gegenüberstellte (ON 13, S.5 [3. und 4. Abschnitt] oder S.7 f. [5]), überging sie, dass Dr. med. F. die psychiatrischen Befunde von Dr. med. G. ausdrücklich vorbehalten hatte (vorstehende Ziff.11.3).
11.9. Soweit die Antragstellerin auf ein ihrer Revision beigelegtes Schreiben von Dr. med. H. vom 22.09.2009 verwies, war sie daran zu erinnern, dass Neuerungen im sozialversicherungsrechtlichen Revisionsverfahren nicht zulässig sind (stellvertretend: OGH, Urteil vom 05.11.2009 zu Sv.2009.12, auszugsweise veröffentlich in: LES 2009 171; verfassungsrechtliche Billigung dieser Rechtsprechung durch den Staatsgerichtshof: Urteile vom 11.02.2008 zu StGH 2007/93 und zu StGH 2007/125, je Erw.3.2.5).
11.10. Die Antragstellerin brachte vor, sie bemühe sich, ihre physischen und psychischen Leiden zu lindern, und verwies hierfür auf die Behandlungen bei Dr. med. H. und bei Dr. med. I.. Die Komorbidität hätte demnach nicht aufgrund ihrer fehlenden Aktivität verneint werden dürfen (ON 13, S.3 unten f.). Die fehlende Aktivität wurde vom Fürstlichen Obergericht (ON 12, S.25) indes vor allem mit dem im Gutachten von Dr. F. (VA 52, S.9) festgestellten Tagesablauf begründet (VA 52, S.9):
Aufstehen um ca.6 Uhr. Die Versicherte geht dann kurz mit dem Hund spazieren und anschliessend die Kanarienvögel füttern. Sie frühstückt alleine und legt sich dann meistens auf die Couch. Nennenswerte Tätigkeiten im Haushalt kann sie nicht durchführen. Mittags kocht meist die Schwiegertochter... Nachmittags legt sich... [die Antragstellerin] meist wieder um 14 Uhr auf die Couch und schläft bis 17 Uhr. Anschliessend geht sie wieder mit dem Hund spazieren, abends gelegentlich etwas Fernsehen. Um 8 Uhr geht sie zu Bett. Die Arbeit im Haushalt macht die Schwiegertochter.
Die von der Antragstellerin angesprochene Fibromyalgie wurde im Gutachten von Dr. med. G. hinreichend thematisiert (VA 53, S.8 ff.), vermochte aber an seinen abschliessenden Befunden nichts zu ändern. Die zutreffenden Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts hierzu (ON 12, S.25 f.), auf die ergänzend verwiesen werden kann, brauchen nicht wiederholt zu werden.
11.11. Die Antragstellerin brachte vor, der von Dr. med. G. thematisierte Migrationshintergrund wäre in ihrem Heimatstaat nicht gegeben gewesen, und dennoch habe sie während ihres letzten dortigen Ferienaufenthalts, um Weihnachten 2007, einen näher geschilderten depressiven Anfall erlitten (ON 13, S.6 [2. Abschnitt]). Wie die Antragsgegnerinnen zutreffend einwendeten (ON 15, S.4 [5]), war eine kurzfristige, nicht endgültige Rückkehr in ihren Heimatstaat, nicht geeignet, die grundsätzlich festgestellten soziokulturellen Probleme zu beheben. In seinem Gutachten (VA 53, S.15) schränkte Dr. G. übrigens ein: Auch wenn die Antragstellerin bestritten habe, dass es ihr in ihrem Heimatstaat jeweils besser gehe, so ständen dennoch bei der bis heute in Liechtenstein nicht wirklich integrierten Antragstellerin soziokulturelle und weitere näher bezeichnete Probleme im Vordergrund, aus denen jedoch aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden könne.
11.12. Die von der Antragstellerin erhobene Feststellungsrüge erwies sich demnach unter allen geltend gemachten Gesichtspunkten als nicht berechtigt.
B. UNRICHTIGE RECHTLICHE BEURTEILUNG
12. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung brachte die Antragstellerin (ON 13, S.9 ff. [II]) im Wesentlichen vor:
12.1. Entgegen der vom Fürstlichen Obergericht vorgenommenen Qualifikation des Gutachtens von Dr. med. G., habe die hierfür erforderliche ausführliche Exploration nicht stattgefunden. Dr. med. G. habe sich an den Feststellungen von Dr. med. E. orientiert und selber die Antragstellerin nur während rund 10 bis 15 Minuten untersucht. Wäre es um die Beurteilung eines medizinisch feststehenden Sachverhalts gegangen, so wäre ein reines Aktengutachten allenfalls beweistauglich. Dies sei jedoch hier nicht der Fall. Vielmehr hätte das Gutachten von Dr. med. G. eben dazu dienen sollen, die in den vorhandenen Gutachten zutage getretenen Widersprüche und Unklarheiten über den physischen und psychischen Zustand der Antragstellerin durch ein Obergutachten zu beheben. Insofern habe für die Antragstellerin eine Veranlassung bestanden, eine vierte, letztlich klärende Begutachtung zu beantragen.
12.2. Mit Vorbringen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann (ON 13, S.10 unten f.), stimmte die Antragstellerin der Erwägung zu, wonach bei der Festsetzung des Invalideneinkommens von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen sei. Doch auch nach diesem Konzept gebe es Grenzen. Die Antragstellerin sei seit mehreren Jahren Invalidenrentnerin; entsprechend gehe sie seit Längerem keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Sie habe keine Arbeitserfahrungen sammeln können; ihren ursprünglichen Beruf könne sie nicht mehr ausüben; eine Umschulung sei nicht erfolgt. Ohne unrealistisches Entgegenkommen eines Arbeitgebers fände die Antragstellerin auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Stelle mehr.
12.3. Aufgrund der festgestellten Einschränkungen der Antragstellerin hätte der leidensbedingte Abzug 25% betragen müssen und nicht 10% betragen dürfen.
13. Die Antragsgegnerinnen (ON 15, S.5 [2]) widersetzten sich dem Vorbringen der Antragstellerin (vorstehende Ziff.12), indem sie im Wesentlichen einwendeten:
13.1. Die Begutachtung der Antragstellerin durch Dr. med. G. habe am 02.06.2008 stattgefunden, und zwar von 11.00 bis 11.45 Uhr. Dabei habe es sich um die "Nettozeit" für Exploration und Statuserhebung gehandelt; ein erstes Aktenstudium sei also bereits erfolgt. Ergänzend verwiesen die Antragsgegnerinnen zu diesem Punkt auf die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts (ON 15, S.5 [8]; ON 12, S.32 [7d]).
13.2. Das Vorbringen, wonach die Antragstellerin ohne unrealistisches Entgegenkommen eines Arbeitgebers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Stelle mehr fände, entbehre jeder Grundlage. Ergänzend verwiesen die Antragsgegnerinnen zu diesem Punkt auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts (ON 15, S.5 [9]).
13.3. Das Vorbringen, wonach der leidensbedingte Abzug von 10% zu niedrig sei, entbehre wiederum jeglicher Grundlage, nachdem in der Entscheidung vom 21.08.2008 der höchstzulässige Abzug von 25% vorgenommen worden sei.
14. Hierzu (vorstehende Ziff.12 und Ziff.13) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
14.1. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (ON 13, S.9 [1]) wiederholte die Antragstellerin ihr Berufungsvorbringen (ON 1, S.17 [9]), wonach die Sprechstunde bei Dr. med. G. lediglich ca. 10 bis 15 Minuten betragen haben soll.
14.1.1. Zutreffend erwog das Fürstliche Obergericht, dass es nahegelegen hätte, diesen Umstand - hätte ihm die Antragstellerin entscheidungswesentliche Bedeutung beigemessen - zu rügen, unmittelbar nachdem der Antragstellerin Gelegenheit geboten wurde, zum Gutachten von Dr. med. G. Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme vom 04.07.2008 (VA 55) wurde indes der schon damals bekannte Umstand nicht angesprochen. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 09.10.2008 (VA 60), widersprach Dr. med. G. der von der Antragstellerin behaupteten Untersuchungsdauer: Die Ordination habe am 02.06.2008 zwischen 11.00 Uhr 11.45 Uhr gedauert. Dabei handle es sich um eine "Nettozeit" für Exploration und Statuserhebung; ein erstes Aktenstudium sei bereits vor der eigentlichen Begutachtung erfolgt, damit er, der Gutachter, sich entsprechend habe vorbereiten und auf spezifische Fragen gesondert eingehen können. Wie es sich damit letztlich verhielt, konnte aus folgenden Gründen offen bleiben (nachstehende Ziff.14.1.2 bis Ziff.14.1.3).
14.1.2. Das Gutachten von Dr. med. G. (VA 53) wurde namentlich deswegen eingeholt, weil die bis dahin vorliegenden medizinischen Unterlagen bei der Beurteilung voneinander abwichen und sich eine fachärztliche Stellungnahme hierzu aufdrängte (vorstehende Ziff.11.2). Im Vordergrund stand demnach die fachkritische Auseinandersetzung mit den bereits vorhandenen ärztlichen Berichten und Gutachten. Denn die Antragstellerin, war bereits zweimal in behördlichem Auftrag psychiatrisch begutachtet worden: am 31.01.2005 von Dr. med. D. (VA 21) und am 24.10.2006 von Dr. med. E. (VA 34). Wenn die Antragsgegnerinnen schliesslich Dr. med. G. mit einem zusammenfassenden Obergutachten beauftragten und ihm hierfür die Vorakten übermittelten, dann geschah dies, wie ohne Weiteres erkennbar, dass er an das bisherige Verfahren anknüpfen und nicht gleichsam beim Stand null mit seiner Begutachtung einsetzen sollte. Sein Gutachten - ein fachärztliches Drittgutachten und zugleich zusammenfassendes Gesamtgutachten - sollte in erster Linie klären, ob die bisherigen psychiatrischen Befunde einer objektiven Beurteilung standhielten. In seinem Gutachten vom 05.06.2008 (VA 53, S.16) bezog sich Dr. med. G. denn auch ausdrücklich auf die psychiatrischen Befunde von Dr. med. D. und von Dr. med. E. und begründete, inwiefern er sich ihnen anschliessen könne und inwiefern nicht. Ob und, gegebenenfalls, nach welchen Gesichtspunkten es vor diesem Hintergrund hierfür einer psychiatrischen Exploration bedurfte und wie lange diese dauerte, lag in der Fachkompetenz des Sachverständigen.
14.1.3. Zutreffend verwies das Fürstliche Obergericht (ON 12, S.31 f. [b]) in diesem Zusammenhang - bei vergleichbarer Rechtslage in Liechtenstein und in der Schweiz - auf die schweizerische Rechtsprechung. In einem Urteil vom 17.11.2006 (I 719/05, Erw.3) erachtete das Eidgenössische Versicherungsgericht die Beschwerde einer versicherten Person, die vorgebracht hatte, ein Psychiater habe sie während lediglich 20 Minuten untersucht, für offensichtlich unbegründet. Die versicherte Person verkenne, dass es für den Aussagegehalt eines Arztberichtes nicht auf die Dauer der Untersuchung ankomme. Massgeblich sei vielmehr, ob das Gutachten inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sei. In jenem wie im gegenständlichen Fall waren konkrete Hinweise, die gegen die Zuverlässigkeit des betreffenden Gutachtens sprachen, nicht ersichtlich. Hier wie dort konzentrierte sich das Vorbringen der versicherten Person, abgesehen von Missbilligungen, die näherer Prüfung nicht standhielten, auf die Behauptung, die Untersuchung habe zu wenig lang gedauert, ohne überzeugende Anhaltspunkte, inwiefern sich diese kurze Untersuchungsdauer konkret negativ in der Qualität und der Aussagekraft des Gutachtens niedergeschlagen haben soll. Damit bestätigte das Eidg. Versicherungsgericht seine frühere Rechtsprechung, beispielsweise in den Urteilen vom 01.06.2006 (I 842/05 Erw.2.2.4) oder vom 24.05.2006 (I 954/05 Erw.3.2.1). Dort hatte es je ebenfalls ausdrücklich klargestellt, dass es für den Aussagegehalt eines Arztberichts nicht auf die Dauer der Untersuchung ankomme. In einem Urteil vom 13.06.2006 (I 58/06, Erw.2.2) äusserte es sich - mit Hinweisen auf die einschlägige Fachliteratur - zum Zeitaufwand für eine psychiatrische Untersuchung. Dieser schwanke in weiten Grenzen, je nach Fragestellung und zu beurteilender Psychopathologie. Daher lasse sich ein genereller Zeitrahmen für eine Untersuchung nicht verbindlich angeben (ebenso: OGH, Urteil vom 05.03.2010 zu Sv.2008.40).
14.1.4. Soweit die Antragstellerin demnach die unrichtige rechtliche Beurteilung mit der angeblich zu kurzen Dauer der psychiatrischen Untersuchung begründete, erwies sich die Revision als nicht berechtigt.
14.2. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung thematisierte die Antragstellerin (ON 13, S.10 f. [2]) die Grenzen der (grundsätzlich als massgebend anerkannten) ausgeglichenen Arbeitsmarktlage.
14.2.1. Der Begriff der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage sowohl nach Art.53 Abs.6 IVG als auch nach Art.16 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (CH-ATSG; Systematische Sammlung des Bundesrechts [SR 830.1]) ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, um Fälle der Invalidität von Fällen der Arbeitslosigkeit gegeneinander abzugrenzen (BGE 110 V 273 Erw.4b S.276; Ueli KIESER, ATSG-Kommentar [2. A. Zürich/Basel/Genf 2009] Rz.24 zu Art.16 CH-ATSG). Für die Annahme eines ausgeglichenen Arbeitsmarkts wird geprüft, ob die einer versicherten Person verbliebenen Fähigkeiten nutzbar wären, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen. Vorab zwei Merkmale kennzeichnen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt: zum einen ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen; zum andern ein Fächer verschiedenartiger Stellen, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Fähigkeiten als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes.
14.2.2. Von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form vorhanden ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt - das schweizerische Bundesgericht verwendet in diesem Zusammenhang etwa den Ausdruck "absolut einmaliger Glücksfall" - oder dass sie nur bei nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (zum Ganzen: Ueli KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht [Zürich/St. Gallen 2008] S.177 f., Rz.75; LOCHER, S.124 [3] Rz.14 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
14.2.3. Bei der Beurteilung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist die Wahrscheinlichkeit, ob die versicherte Person tatsächlich eine entsprechende Stelle finde, nicht wesentlich (Dieter WIDMER, Die Sozialversicherung in der Schweiz [7. A. Zürich/Basel/Genf 2010] S.87). Dies ist eine Folge des die Zuständigkeiten im Sozialversicherungsrecht bestimmenden "Kausalitätsprinzips", das heisst: Die Ursache, die zu einem Schaden geführt hat, entscheidet über die Zuständigkeit innerhalb der Sozialversicherung, namentlich über die Zuständigkeit der Invaliden- oder aber der Arbeitslosenversicherung. Die Invalidenversicherung hat nur für die gesundheitsbedingte Erwerbslosigkeit einzustehen; invaliditätsfremde Faktoren dürfen bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt werden (Alfred MAURER/Gustavo SCARTAZZINI/Marc HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht [3. A. Basel 2009] S.80 [§ 10, Rz.40]). Dagegen hat die Invalidenversicherung nicht dafür einzustehen, dass eine versicherte Person wegen mangelnder Ausbildung keine entsprechende Stelle findet; die hieraus sich ergebende Arbeitsunfähigkeit ist nicht invaliditätsbedingt (BGE 107 V 17 2c S.21 mit Hinweisen). Soweit der Wegfall des Einkommens nicht auf gesundheitliche Gründe im Sinn von Art.29 Abs.1 IVG zurückzuführen ist, liegt keine Invalidität vor (Ueli KIESER, ATSG-Kommentar, Rz.24 zu Art.16 CH-ATSG, mit Hinweisen).
14.2.4. Die Antragstellerin brachte vor, als Invalidenrentnerin seit längerer Zeit keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgegangen zu sein; sie habe keine Arbeitserfahrungen sammeln können, und eine Umschulung sei nicht erfolgt (ON 13, S.11 [3. Abschnitt, vor 3]). Damit machte sie - insofern vergleichbar mit einer mangelnden Ausbildung (vorstehende Ziff.14.2.3) - keine gesundheitlichen Gründe geltend, die bei der Festsetzung des Invalideneinkommens durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen wären.
14.2.5. Soweit die Antragstellerin demnach die unrichtige rechtliche Beurteilung mit den angeblichen Grenzen der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage begründete, erwies sich die Revision als nicht berechtigt.
14.3. Soweit die Antragstellerin die unrichtige rechtliche Beurteilung damit begründete, dass die Antragsgegnerinnen einen leidensbedingten Abzug von 10%, statt von (maximal) 25% vorgenommen hätten (ON 13, S.11 unten f. [3]) erwies sich die Revision von vornherein als nicht berechtigt. Denn in der im Revisionsverfahren allein massgebenden Entscheidung vom 21.08.2008 (VA 57, S.13 [12 und 13]), wie sie das Fürstliche Obergericht bestätigt hatte, hatten die Antragsgegnerinnen - abweichend von der Verfügung vom 21.01.2008 (VA 45, S.4) - einen leidensbedingten Abzug von 25% vorgenommen.
14.4. Die von der Antragstellerin erhobene Rechtsrüge erwies sich demnach unter allen geltend gemachten Gesichtspunkten als nicht berechtigt.
C. ABSCHLIESSENDE ERWGÄGUNGEN
15. Weil sich die Revision unter den beiden geltend gemachten Revisionsgründen als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff.11.12 und Ziff.14.4), war ihr spruchgemäss keine Folge zu geben.
16. Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und mit Art.90 Abs.1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Der unterliegenden Antragstellerin durften deshalb - unter Vorbehalt hier nicht gegebener leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.91 AHVG) - keine Gebühren oder Kosten auferlegt werden.
Vaduz, 11. Juni 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat