Sv. 2008.35
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, Dr. iur. Stefan Becker sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers A. wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK-Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, infolge Revision des Antragstellers vom 24.09.2009 (ON 14) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 29.07.2009 (ON 13), womit der Berufung des Antragstellers vom 06.10.2008 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 15.09.2008 (Geschäftszeichen: A.2007/080; Vorakten [VA] 51) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 29.07.2009 (ON 13) wird bestätigt.
1. Mit Entscheidung vom 15.09.2008 (Geschäftszeichen: A.2007/ 080; VA 51) gaben die Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten (Antragsgegnerinnen) dem Rechtsmittel der Vorstellung von A. (Antragsteller) vom 17.07.2007 (VA 24) gegen die Verfügung vom 09.07.2007 (VA 22) keine Folge. Mit dieser Verfügung hatten die Antragsgegnerinnen den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt.
2. Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 06.10.2008 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 29.07.2009 (ON 13) keine Folge.
3. In seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 13, S.2 ff. [I]). Im Folgenden werden Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute, soweit angezeigt, aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht.
3.1. Der Antragsteller wurde am 11.12.1960 geboren. Er ist liechtensteinischer Staatsangehöriger und wohnt in B. Nach Studien der Theologie erwarb er das Primarlehrerdiplom und erhielt religionspädagogische Zusatzausbildungen. Ab 2001 arbeitete er als Deutschlehrer in C., in den Jahren 2001 und 2005 auch als Religionslehrer in D. Mit Schreiben vom 20.02.2006 meldete er sich bei den Antragsgegnerinnen zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen an. Dabei gab er an, dass ein Schreiben von Regierungsrat E. vom 17.01.2006 unmittelbarer Beweggrund gewesen sei, seine seit dem achten Lebensjahr gegebene Behinderung zu thematisieren und um Invalidenversicherungsleistungen nachzusuchen.
3.2. In einem ärztlichen Bericht des Hausarztes Dr. med. F. (Arzt für Allgemeinmedizin) wurden Diagnosen gestellt, die das Fürstliche Obergericht (ON 13, S.2 [2, 1. Abschnitt]) wiedergegebenen hat; darauf kann verwiesen werden. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab Dr. med. F. eine arterielle Hypertonie an. Der Antragsteller sei seit 2005 zu 100% arbeitsunfähig. Sein Gesundheitszustand verschlechtere sich. Zudem sei ihm die dringende Notwendigkeit einer fachärztlichen psychischen Behandlung erläutert worden. Aufgrund der seit Jahrzehnten unbehandelten schwersten psychischen posttraumatischen Entwicklung sei beim Antragsteller bereits eine Chronifizierung vorhanden. Es bedürfe einer ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinn einer psychiatrischen Evaluation. Dem Antragsteller sei weder die bisherige noch eine andere Tätigkeit zumutbar.
3.3. Im Auftrag der Antragsgegnerinnen erstellte Dr. med. G. (Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) am 15.02.2007 ein psychiatrisches Gutachten. Es beruhte auf einem ausführlichen Explorationsgespräch, auf Telefonaten mit dem Hausarzt sowie auf den Akten der Antragsgegnerinnen. Dr. med. G. konnte keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er den Verlust eines nahen Angehörigen in der Kindheit (ICD:Z61.0) sowie emotionale Störungen des Kindesalters (ICD:F93). Der Antragsteller weise eine ganze Reihe von Persönlichkeitsauffälligkeiten auf; darunter fänden sich ängstlich-vermeidende, zwanghafte sowie abhängige Anteile wie auch gewisse paranoide Persönlichkeitsanteile. Man könne von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD:F61.0) ausgehen, die sich aus der emotionalen Störung in der Kindheit entwickelt habe. Ob eine solche vorliege, wurde offen gelassen, weil die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung per se keinen Einfluss auf die langfristige Arbeitsfähigkeit habe. Auf die weiteren Befunde von Dr. med. G., die das Fürstliche Obergericht (ON 13, S.3 [3., 2. Abschnitt] f.) zusammengefasst hat, kann verwiesen werden.
3.4. Mit Vorbescheid vom 20.03.2007 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, es sei vorgesehen, seinen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente abzulehnen. In der anschliessenden Anhörung vom 26.03.2007 übergab der Antragsteller den Antragsgegnerinnen verschiedene Dokumente und äusserte mündlich seine Enttäuschung über den Vorbescheid. Er könne die Beurteilung von Dr. med. G. nicht akzeptieren. Dr. med. H., Vertrauensarzt der Antragsgegnerinnen, kenne ihn und seine Familie; ihm sollte deshalb sein Dossier vorgelegt werden. Er, der Antragsteller, sei überzeugt, Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zu haben. Es mache keinen Sinn, jemanden in den Arbeitsprozess einzugliedern, wenn nachgewiesen sei, dass ihm sämtliche Türen verschlossen seien. Auf die vom Fürstlichen Obergericht zusammengefasste weitere Kritik des Antragstellers am psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G. (ON 13, S.4 f.) kann verwiesen werden. Der Antragsteller ersuchte um eine erneute psychiatrische Abklärung.
3.5. Auf entsprechende Nachfrage erklärte Dr. med. H. am 14.06.2007, es handle sich hier um eine komplexe soziale, nicht um eine medizinische Problematik. Die medizinisch-psychiatrische Seite sei fundiert abgeklärt. Er stelle sich die Frage, ob die Antragsgegnerinnen nicht bei einer Eingliederung im geschützten Bereich Hilfestellung geben könnten oder ob allenfalls die Berufsberatung weiterhelfe.
3.6. Am 09.07.2007 erliessen die Antragsgegnerinnen eine rentenablehnende Verfügung. Sie erwogen, dass dem Antragsteller aufgrund der medizinischen Unterlagen die bisherige Tätigkeit nach wie vor vollschichtig zumutbar sei. Demnach ergebe sich weder eine Erwerbseinbusse noch ein Anspruch auf eine Invalidenrente.
3.7. Am 12.07.2007 sprach der Antragsteller beim Direktor der Antragsgegnerinnen vor. Nachdem er seine Anliegen geschildert hatte, gab er am 17.07.2007 das Rechtsmittel der Vorstellung zu Protokoll. Bereits im Anhörungsverfahren habe er vorgebracht, die Beurteilung von Dr. med. G. nicht akzeptieren zu können. Bereits damals habe er darum ersucht, sein Dossier Dr. med. H. vorzulegen, der seine Mutter gekannt habe. Auf das vom Fürstlichen Obergericht zusammengefasste weitere Vorstellungsvorbringen des Antragstellers (ON 13, S.5 unten f.) kann verwiesen werden.
3.8. Im Auftrag der Antragsgegnerinnen erstellte Dr. med. I. (Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut) am 12.11.2007 ein psychiatrisches Gutachten. Danach lägen beim Antragsteller keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor. Er leide an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD:F61.0), die sich jedoch auf die Arbeitsfähigkeit nicht auswirke. Die Symptome dieser Persönlichkeitsstörung seien bis in die frühe Kindheit zurückzuverfolgen. Der Antragsteller habe von Verfolgungs- und Ausgrenzungsträumen in frühester Kindheit berichtet. Schicksalsschläge, wie der frühe Tod seines Vaters und ein Unfall mit Teilamputation zweier Finger, hätten bei ihm den Eindruck verstärkt, benachteiligt zu sein und die Umgebung gegen sich zu haben. Schon damals hätten sich Beeinträchtigungen mit später paranoidem Ausmass feststellen lassen. Aus heutiger Sicht lasse sich nicht nachvollziehen, dass der Tod des Vaters den Antragsteller traumatisiert habe. Schon gar nicht sei der Mofa-Unfall als psychisches Trauma zu werten. Ein Schädelhirntraume lasse sich den Unterlagen nicht entnehmen. Auch im späteren Leben habe der Antragsteller wenig Introspektionsfähigkeit und Selbstkritik gezeigt. Die Schuld am frustranen beruflichen Werdegang sei nach aussen projiziert und immer nur bei anderen gesehen worden. Im Wesentlichen sei die Persönlichkeitsstruktur jedoch schon im Jugendalter keine andere gewesen als heute. Dr. med. Alois von J. (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) habe ihn als schwer neurotisch gestört beschrieben. Dass er auch im späteren und heutigen Leben immer wieder in Konfliktsituationen mit dem sozialen Umfeld gerate, sei eine Folge dieser Persönlichkeitsstörung, mit der er ins Berufsleben eingetreten sei. Fassbar seien zwängliche, ängstliche und paranoide Persönlichkeitsanteile, welche die Diagnose stützen würden. Eine anderweitige psychiatrische Erkrankung sei nicht fassbar. Weil der Antragsteller mit dieser Persönlichkeitsstörung ins Berufsleben eingetreten sei, resultiere keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Sinn der gesetzlichen Bestimmungen. Naturgemäss handle es sich bei der Persönlichkeitsstörung um eine Störung mit chronischem Verlauf. Je nach dem Ausmass der Konflikte mit dem sozialen Umfeld sei mit zeitweiligen Anpassungsstörungen (ICD:F432) zu rechnen. Dabei handle es sich um reaktive Depressionen und Verstimmungszustände, die aber nicht genauer prognostizierbar seien, jedoch um keine posttraumatische Entwicklungsstörung.
3.9. Der Antragsteller beanstandete das Gutachten von Dr. med. I. als insgesamt gleichgültig und schlampig verfasst. Aus Gründen, die das Fürstliche Obergericht zusammengefasst hat (ON 13, S.7 unten f.) und auf die verwiesen werden kann, müsse er dieses Gutachten zurückweisen.
3.10. Am 19.12.2007 sprach der Antragsteller persönlich bei den Antragsgegnerinnen vor und übergab ihnen verschiedene Zeugnisse seiner Ausbildungen und einen Ausweis des schweizerischen Invalidenverbands, Sektion Liechtenstein, vom 01.05.1969. Bei dieser Gelegenheit teilte er mit, er habe notfallmässig im Spital K. behandelt werden müssen, weil er Probleme mit seinem Herzen gehabt habe. Danach sei er von seinem Hausarzt zu Dr. med. L. (Fachärztin FMH Kardiologie und Innere Medizin) überwiesen worden. Er werde die Berichte hierzu vorbeibringen, sobald er darüber verfüge. Am gleichen Tag brachte er ein Arztzeugnis von Dr. med. F. vorbei. Auf die vom Fürstlichen Obergericht (ON 13, S.8 unten f.) wiedergegebenen Diagnosen kann verwiesen werden.
3.11. In der Folge wurde das Dossier des Antragstellers dem internen ärztlichen Dienst der Antragsgegnerinnen vorgelegt. Dr. med. M. hielt am 30.01.2008 fest, dass das ärztliche Zeugnis von Dr. med. F. keine wesentliche Änderung gegenüber dem ärztlichen Bericht vom 21.09.2006 erkennen lasse. Zu jenem Zeitpunkt seien zwar noch keine Rückenbeschwerden geklagt worden. Doch so, wie die Symptomatik aktuell beschrieben werde, dürfte sich keine Beeinflussung in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit eruieren lassen. Die kardiologische Symptomatik könne unter den damals vom behandelnden Arzt gebrauchten Begriff "neurovegetative Disregulation" subsumiert werden; sie wäre jeweils vorübergehend, also nicht invalidisierend. Auf die von Dr. med. L. am 08.02.2008 gestellten seit Herbst 2007 geltenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, die das Fürstliche Obergericht (ON 13, S.9 unten f.) wiedergegeben hat, kann verwiesen werden.
3.12. Mit Schreiben vom 31.03.2008 äusserte sich der Antragsteller dahin gehend, dass Dr. med. F. und Dr. med. L. genau hingesehen und hingehört hätten. Beide hätten ihn gewissenhaft untersucht und einwandfreie, objektiv greifbare und nachvollziehbare Berichte verfasst. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I. ziehe Schlüsse aus falschen, unterlassenen und unterschlagenen Tagsachen. Die ihm von Dr. med. I. zugedachte volle Arbeitsfähigkeit sei weder begründbar noch haltbar. Sein psychiatrisches Gutachten sei in jeder Hinsicht unverantwortlich. Die einzige Lösung sei eine ganze Invalidenrente. Alles andere würde keinen Sinn mehr machen. Das Rad der Zeit lasse sich nicht mehr zurückdrehen; es sei zuviel geschehen, die Spuren sässen zu tief. Die gesundheitlichen Beschwerden würden ihn ständig begleiten.
3.13. Erneut wurden das Dossier des Antragstellers dem internen ärztlichen Dienst der Antragsgegnerinnen vorgelegt. Dr. med. M. hielt fest, dass Dr. med. L. aus kardiologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Arbeit attestiere. Aufgrund der dargelegten Befunde sei dies nachvollziehbar. Die schwere neurovegetative Dystonie bzw. die psychische Konstellation sei fachärztlich bereits abgeklärt worden. Beide Gutachter, Dr. med. G. und Dr. med. I., kämen mit Bezug auf die Diagnose und die Arbeitsfähigkeit zum gleichen Schluss. Weil jedoch Dr. med. F. ein panvertebrales Schmerzsyndrom diagnostiziere und im Gutachten von Dr. med. I. Rückenschmerzen angegeben würden, empfahl der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen, den Antragsteller auch noch rheumatologisch begutachten zu lassen.
3.14. Im Auftrag der Antragsgegnerinnen erstellte Dr. med. N. (Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie) am 06.06.2008 ein rheumatologisches Gutachten. Auf die in diesem Gutachten gestellten, vom Fürstlichen Obergericht (ON 13, S.11 [14, 1. Abschnitt]) wiedergegebenen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit kann verwiesen werden. Das diagnostizierte polytype Schmerzsyndrom wirke sich seit Herbst 2007 auf die Arbeitsfähigkeit aus. Körperlich schwere Arbeiten seien seither nicht mehr zumutbar. Bezüglich der rechten Hand seien seit dem Unfallereignis im Jahr 1968 feinmotorische Tätigkeiten nur mehr in eingeschränktem Umfang möglich. Als Diagnosen ohne Arbeitfähigkeit wurde eine arterielle Hypertonie und ein Vitamin-B-12-Mangel angegeben. Für die polytopen Beschwerden des Bewegungsapparates von insgesamt allerdings nur mässiger Intensität ergäben sich beim Antragsteller keine Anhaltspunkte für eine primär rheumatologische Ursache. Die Beschwerden seien wohl als Somatisierungsstörung im Rahmen der von Dr. med. I. und Dr. med. G. diagnostizierten Persönlichkeitsstörung zu interpretieren. Dazu würde auch die vegetative Labilität mit rezidivierenden kardialen Beschwerden passen, die Dr. med. L. gründlich abgeklärt habe. Für den Antragsteller selber ständen ganz klar die Traumatisierungen im Jahr 1968 als Auslöser der vor allem psychosozialen Schwierigkeiten im Vordergrund. Aus rheumatologischer Sicht würden die Behinderungen der rechten Hand wie auch des Bewegungsapparates keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Aufgrund des jahrelangen Verlaufs mit vielen frustranen Arbeitsversuchen sei die Prognose einer Wiedereingliederung allerdings ungünstig. Grundsätzlich ergäben sich aus rheumatologischer Sicht für die angestammte Tätigkeit als Lehrer keine Einschränkungen. Die dem Antragsteller zumutbaren Tätigkeiten müssten leicht bis mittelschwer sein; körperlich schwere Tätigkeiten seien ihm nicht zuzumuten. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen mit vor allem länger dauernder vornüber gebeugter Haltung sowie Tätigkeiten mit Hebe- und Tragbelastungen von über 15 kg. Arbeiten unter strengem Zeitdruck sowie unter starker psychischer Stressbelastung seien zu vermeiden. Die frühere Tätigkeit als Deutsch- und Religionslehrer sei aus rheumatologischer Sicht durchaus leidensangepasst. Ein Rehabilitationsaufenthalt sollte in einer auf psychosomatische Erkrankungen spezialisierten Einrichtung erfolgen. Jegliche Massnahme habe allerdings nur bei entsprechender Motivation einen Sinn. Bei der Untersuchung sei der Antragsteller jedoch einem allfälligen Rehabilitationsaufenthalt ablehnend gegenübergestanden. Gegenteiligen Überlegungen von Dr. med. L. könne er, Dr. med. N. sich nicht anschliessen. Das Schmerzsyndrom sei nicht vordergründig und habe bisher keine analgetische Medikation benötigt. Die Neigung zu neurovegetativer Dystonie sollte sich durch Wiedereingliederungsmassnahmen eher verbessern als verschlechtern. Zur psychischen Konstellation verwies Dr. med. N. auf die beiden psychiatrischen Gutachten, die keine Arbeitsunfähigkeit ergeben hätten. Die Frage, ob weitere Gutachten einzuholen seien, verneinte er.
3.15. Mit Schreiben vom 17.06.2008 äusserte sich der Antragsteller zum rheumatologischen Gutachten von Dr. med. N. (vorstehende Ziff.3.14). Wiedereingliederungsmassnahmen würden in die falsche Richtung führen und die Gesamtsituation verkennen. Der Antragsteller ersuchte die Antragsgegnerinnen, vom äusserst fragwürdigen "Experiment" der Wiedereingliederung abzusehen und dem Vorschlag von Dr. med. L. auf eine ganze Invalidenrente zu entsprechen. Sie argumentiere verantwortungsvoll aus der Gesamtsituation heraus, kenne den Krankheitsverlauf, das Land, seine gesellschaftlichen Strukturen und die Gesetzeslage bestens. Beigefügt war ein Schreiben des Amts für Personal und Organisation vom 27.03.2002.
3.16. Mit Schreiben vom 26.06.2008 teilte der Arbeitsmarktservice des Amts für Volkswirtschaft (AMSFL) den Antragsgegnerinnen mit, dass sich der Antragsteller am 11.07.2007 beim AMSFL angemeldet habe. Beim Erstgespräch habe der Antragsteller zu erkennen gegeben, dass er nur gemeldet bleiben wolle, wenn er Zahlungen der Arbeitslosenversicherung erhalte. Am 12.07.2007 habe er sich wieder abgemeldet. Eine Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit sei in der Dokumentation des AMSFL nicht enthalten, ebenso wenig Arztzeugnisse, die eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund von körperlichen Einschränkungen belegen würden.
3.17. Am 02.09.2008 sprach der Antragsteller persönlich bei den Antragsgegnerinnen vor und gab an, die ganze Sache belaste ihn sehr, weil er in keine der angegebenen Kategorien passe. Der Gesundheitszustand sei stabil. Allenfalls gehe es ihm schlechter. Wenn er ein paar Kilo tragen müsste, würde er es im Rücken spüren; wenn er sich aufrege, ziehe es in seinem Unterarm.
3.18. Mit Entscheidung vom 15.09.2008 (vorstehende Ziff.1) gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung des Antragstellers (vorstehende Ziff.3.7) keine Folge und bestätigten zugleich ihre rentenablehnende Verfügung vom 09.07.2007 (vorstehende Ziff.3.6).
3.19. Gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 15.09.2008 (vorstehende Ziff.3.18) richtete sich die Berufung des Antragstellers vom 06.10.2008 (ON 1), der das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 29.07.2009 (ON 13), wie eingangs erwähnt, keine Folge gab (vorstehende Ziff.2).
4. Bei der rechtlichen Beurteilung der Berufung des Antragstellers (ON 13, S.16 ff. [II]) prüfte und bejahte das Fürstliche Obergericht einleitend die Zulässigkeit der Berufung. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 13, S.16 [2a]), präzisierte das Fürstliche Obergericht die verfahrensrechtliche Ausgangslage, insbesondere das Verhältnis der Berufungsschrift des Antragstellers vom 06.10.2008 (ON 1) zum vorbereitenden Schriftsatz seines Verfahrenshelfers vom 16.07.2009 (ON 10). Im Übrigen standen folgende Erwägungen im Vordergrund (ON 13, S.16 ff. [2b bis 5]):
4.1. Der Antragsteller rüge zunächst, die Antragsgegnerinnen hätten sich bei ihrer Entscheidung auf näher bezeichnete zum Teil falsche und verkürzte Prämissen (Sachverhalte) gestützt. Die psychosomatischen Beschwerden träten seit einem Jahr deutlich vordergründig auf und seien - weil sie damals noch gar nicht bestanden hätten - von den Gutachtern Dr. med. G. und Dr. med. I. nicht berücksichtigt worden: dies im Gegensatz zu nachfolgenden ärztlichen Unersuchungen und Berichten. Das rheumatologische Gutachten von Dr. med. N. sei nicht widerspruchsfrei; der Gutachter Dr. med. I. sei nicht glaubwürdig. Die Antragsgegnerinnen widersprächen sich insofern, als sie bei der behandelnden Ärztin Dr. med. L. ein Gutachten eingeholt hätten, dann aber annähmen, ein behandelnder Arzt sollte nicht mit der Erstellung eines Gutachtens betraut werden.
4.2. Mit Erwägungen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann (ON 13, S.17 f. [2c]), setzte sich das Fürstliche Obergericht mit den Rügen des Antragstellers auseinander und erachtete sie für nicht begründet. Die Fachärzte Dr. med. G. und Dr. med. I. hätten Beeinträchtigungen der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wegen einer psychischen Störung von Krankheitswert ausgeschlossen. Mit der blossen Behauptung einer derartigen Beeinträchtigung könne der Antragsteller keine Invalidenrente beanspruchen, ebenso wenig mit der Behauptung, die fachärztlich festgestellten psychischen Beeinträchtigungen würden zu derartigen somatischen Symptomen und pathologisch-anatomischen Veränderungen führen, die ihrerseits einem invalidisierenden Gesundheitsschaden gleichkämen. Dr. med. L. habe nämlich festgestellt, dass dem Antragsteller aus kardiologischer Sicht seine bisherige Arbeitsfähigkeit nach wie vor zu 50% zumutbar sei; für leichte bis mittelschwere Arbeiten sei er aus rein kardiologischer Sicht zu 100% arbeitsfähig; weshalb er aufgrund der "Gesamtsituation" jedoch zu 100% arbeitsunfähig sein soll, werde nicht schlüssig begründet. Dr. med. N. habe denn auch angenommen, aus rheumatologischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit als Lehrer keine Einschränkung. Das festgestellte polytope Schmerzsyndrom sei nicht als vordergründig bezeichnet worden; eine analgetische Medikation sei bis anhin nicht notwendig gewesen. Zur psychischen Konstellation habe Dr. med. N. auf die psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G. und Dr. med. I. verwiesen, um zugleich zu folgern, die Traumatisierungen im Jahr 1968 ständen ganz klar als Auslöser der vor allem psychosozialen Schwierigkeiten im Vordergrund.
4.3. Mit Erwägungen, auf die, was Einzelheiten angeht, wiederum verwiesen werden kann (ON 13, S.19 ff. [4]), erörterte das Fürstliche Obergericht die Voraussetzungen für eine Invalidenrente. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund träten und das Beschwerdebild mitbestimmen würden, desto ausgeprägter müsse eine psychische Störung von Krankheitswert fachärztlich festgestellt werden können. Das kritische Beschwerdebild dürfe nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen, die von den belastenden psychosozialen Faktoren herrühren würden, sondern habe davon zu unterscheidende psychiatrische Befunde zu umfassen. Solche von der psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und insofern verselbständigte psychische Störungen seien unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden könne. Soweit ein Gutachter nur Befunde erhebe, die durch die psychosozialen Umstände hinreichend erklärt und darin aufgehen würden, sei kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Die Gutachter Dr. med. G. und Dr. med. I. hätten eine psychische Störung von Krankheitswert verneint. Selbst wenn eine derartige Störung schlüssig nachgewiesen wäre, sei von zentraler Bedeutung, ob und, gegebenenfalls, inwiefern bei geeigneter therapeutischer Behandlung von der versicherten Person, trotz des Leidens erwartet werden könne, allenfalls in geschütztem Rahmen zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen. Dr. med. N. habe - bei entsprechender Motivation des Antragstellers - einen Rehabilitationsaufenthalt in einer auf psychosomatische Erkrankungen spezialisierten Einrichtung befürwortet. Der Antragsteller habe dies bei der Untersuchung jedoch abgelehnt, ebenso in seiner Stellungnahme vom 17.06.2008. Der Anragsteller fordere demnach eine Invalidenrente, weil er meine, einen Anspruch darauf zu haben, wie sich verschiedenen (zitiertem) Vorbringen entnehmen lasse.
4.4. Die medizinisch-psychiatrischen Berichte würden zwar eine Reihe persönlicher, familiärer und herkunftsbezogener Umstände ausweisen, die psychisch und psychosomatisch deutlich konkretisiert worden seien, und zwar gleichlautend, sowohl durch die Psychiater Dr. med. G. und Dr. med. I. als auch durch den Rheumatologen Dr. med. N., der auf entsprechende Frage weitere Untersuchungen ausdrücklich für nicht notwendig erachtet habe. Beim Antragsteller bestehe weder ein somatischer noch ein psychischer Gesundheitsschaden, der einer Invalidität gleichkomme und deshalb die Ausrichtung einer Invalidenrente rechtfertige.
4.5. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 13, S.22 ff. [5]), begründete das Fürstliche Obergericht, weshalb nicht anders zu entscheiden gewesen wäre, wenn auf die weiteren Vorbringen im vorbereitenden Schriftsatz vom 16.07.2009 (ON 10) materiell hätte eingetreten werden können.
5. Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) richtete sich die Revision des Antragstellers vom 24.09.2009 (ON 14), mit den Anträgen, das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass ihm eine ganze Invalidenrente, allenfalls eine Teilrente zugesprochen wird; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuerlicher Entscheidung an das Fürstliche Obergericht, allenfalls an die Antragsgegnerinnen, zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
6. Mit Revisionsbeantwortung vom 28.10.2009 (ON 16) beantragten die Antragsgegnerinnen (Revisionsgegnerinnen) der Revision keine Folge zu geben.
7. Die Revision erwies sich als zulässig (Art.78 Abs.1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 474 f. ZPO; ON 13 [Empfangsbestätigung] und ON 14 [Postaufgabevermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 476 ZPO; ON 15 [Empfangsbestätigung] und ON 16 [Eingangsvermerk]).
8. Als Revisionsgründe machte der Antragsteller (Revisionswerber) Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
8.1. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügte der Antragsteller die "Rechtsansicht, dass... [auf] den vorbereitenden Schriftsatz ["zur Spezifizierung der Berufung"] vom 16.07.2009 [ON 10] nicht einzutreten" sei. Insbesondere rügte er die "Nichtberücksichtigung dieses Schriftsatzes und die Nichtaufnahme der mit diesem angebotenen und beigebrachten Beweise" (ON 14, S.3 [4. Abschnitt]). Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor:
8.1.1. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 14, S.2 bis S.3 [3. Abschnitt]), fasste der Antragsteller zunächst den Verfahrensverlauf ab Einreichung der Berufung vom 06.10.2008 (ON 1) bis und mit Einreichung des erwähnten vorbereitenden Schriftsatzes vom 16.07.2009 (ON 10) und anschliessend den seines Erachtens unrichtigen Standpunkt des Fürstlichen Obergerichts zusammen. Auf die Vorbringen im vorbereitenden Schriftsatz sei das Fürstliche Obergericht überhaupt nicht eingetreten; lediglich beiläufig (OBITER) und summarisch habe es in Ziff.5 der Entscheidungsgründe angemerkt und "teilweise argumentierend ausgeführt", dass nicht anders zu entscheiden gewesen wäre, wenn auf die weiteren Vorbringen im vorbereitenden Schriftsatz materiell hätte eingetreten werden können.
8.1.2. Nach § 432 Abs.1 ZPO werde der Rechtsstreit innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge und Berufungsgründe von Neuem öffentlich verhandelt und entschieden. Der vorbereitende Schriftsatz habe sich innerhalb dieser Grenzen gehalten. Weder seien neue Berufungsgründe ausgeführt noch inhaltlich neue Berufungsanträge gestellt worden. Die Berufungsgründe seien nach Art.86 AHVG jene der ZPO; zusätzlich komme die Unangemessenheit der Entscheidung hinzu. Es reiche aus, wenn sich der Berufung entnehmen lasse, welche Berufungsgründe geltend gemacht würden. Weder das AHVG noch die ZPO würden bestimmtes Begründungssubstrat, eine bestimmte Formulierung oder Wortwahl verlangen. Indem das Fürstliche Obergericht eine gewisse, mindestens ansatzweise Deckung der Ausführungen des vorbereitenden Schriftsatzes vom 16.07.2009 mit dem Begründungssubstrat der Berufung verlange, gehe es über die Anforderungen von § 432 Abs.1 ZPO hinaus. Zudem berücksichtige es nicht, dass nach § 452 Abs.1 ZPO in der Verhandlung innerhalb der Berufungsanträge und Berufungsgründe neue Ansprüche und Einreden erhoben werden könnten, was wohl nie vom Begründungssubstrat gedeckt wäre.
8.1.3. Mit Vorbringen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann (ON 14, S.4), legte der Antragsteller dar, inwiefern die Beigebung eines Verfahrenshelfers im Rechtsmittelverfahren nach Erhebung des Rechtsmittels AD ABSURDUM geführt würde, wenn der nunmehr einer Partei beigegebene Verfahrenshelfer auf das bisherige Begründungssubstrat beschränkt wäre. Einer die Verfahrenshilfe geniessenden Partei müsse es nach Einbringung eines eigenen Rechtsmittels vielmehr möglich sein, zumindest im Rahmen der von ihr bereits geltend gemachten Berufungsanträge und Berufungsgründe, nunmehr unterstützt durch den Verfahrenshelfer, ihr bisheriges Vorbringen zu erweitern, zu ergänzen und in entsprechende Form zu bringen.
8.1.4. Ein mängelfreies Verfahren hätte eine nähere Auseinandersetzung mit den Widersprüchlichkeiten in den ärztlichen Fachgutachten, mit der unrichtigen Rechtsansicht der Antragsgegnerinnen zum angeblichen Interessenkonflikt der behandelnden Ärzte, zur Aufnahme der weiteren angebotenen Beweise und damit zur Aktualisierung des Sachverhalts geführt: geeignet, ein anderes Verhandlungsergebnis zu bewirken, selbst wenn das Fürstliche Obergericht dies aufgrund summarischer Einschätzung beiläufig verneint habe.
8.2. Als unrichtige rechtliche Beurteilung rügte der Antragsteller, dass das Fürstliche Obergericht, wie zuvor die Antragsgegnerinnen, die psychischen Beeinträchtigungen und die somatischen Symptome getrennt beurteilt und angenommen hätten, dass jedenfalls in einem der beiden Bereiche ein Krankheitswert in einem Grad vorliegen müsse, der eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit bewirke. Bei der Ermittlung der Erwerbsfähigkeit sei nicht nur auf eine "Entweder-Oder-Situa-tion" abzustellen. Vielmehr sei die beim Antragsteller gegebene "Sowohl-Als-Auch-Situation" angemessen zu berücksichtigen. Der Antragsteller leide erwiesenermassen sowohl an psychischen als auch an somatischen Störungen. Selbst wenn diese Störungen, für sich genommen, die anspruchsbegründende Intensität nicht erreichen sollten, würden sie dies, zusammen genommen, sehr wohl. In den ärztlichen Berichten von Dr. med. F. und von Dr. med. L. fänden sich Hinweise, dass dies beim Antragsteller zutreffe. Bei entsprechender Gesamtbetrachtung wäre ihm eine Invalidenrente zuzusprechen.
9. Die Antragsgegnerinnen (ON 16) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.8).
9.1. Zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens (vorstehende Ziff.8.1) wendeten die Antragsgegnerinnen (ON 16, S.2 ff. [B, 1]) im Wesentlichen ein:
9.1.1. Die Ladung zur Verhandlung vom 29.07.2009 sei am 06.07.2009 versandt worden. Der Verfahrenshelfer des Antragstellers habe sein umfangreiches Vorbringen am 16.07.2009 erstattet und am nächsten Tag bei Gericht abgegeben. Er habe somit nach seiner Bestellung mit dem vorbereitenden Schriftsatz so lange zugewartet, bis das Fürstliche Obergericht den Verhandlungstermin anberaumt habe. Nach Art.78 Abs.1 IVG in Verbindung mit Art.87 AHVG und § 434 ZPO sei der Schriftsatz jedenfalls verspätet eingebracht worden. Gleiches habe wohl auch das Fürstliche Obergericht gemeint. Nach dem Protokoll über die öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung habe der Vorsitzende den Verfahrenshelfer ersucht, zum zeitlichen Ablauf der Berufungsschriften eine Erklärung abzugeben; der Verfahrenshelfer habe darauf verzichtet.
9.1.2. Bei den in der Revision bezeichneten "neuen" Beweismitteln, insbesondere beim Schreiben von Dr. O. (Berufsberater, CH-7524 Zuoz) vom 31.08.1977 und beim Schreiben von Dr. med. Alois von J. vom 23.11.1977 handle es sich um keine neuen Beweismittel; diese seien den Antragsgegnerinnen bereits vorgelegen (VA 20) und in der Entscheidung vom 15.09.2008 (VA 51, S.10 [34]) auch erwähnt worden. Das ärztliche Zeugnis von Dr. med. F. vom 09.04.2009 sei erst nach Erlass der Entscheidung vom 15.09.2008 erstellt worden und habe somit keinen Einfluss mehr auf das gegenständliche Verfahren.
9.1.3. Zum Vorwurf, dass die vom Antragsteller beantragten Beweise nicht aufgenommen worden seien, habe das Fürstliche Obergericht eingehend begründet, weshalb weitere Gutachten unterbleiben könnten.
9.1.4. Den verspäteten Schriftsatz des Antragstellers habe das Fürstliche Obergericht (in näher ausgeführtem Sinn: ON 16, S.3 f. [8]) berücksichtigt.
9.2. Zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung (vorstehende Ziff.8.2) verwiesen die Antragsgegnerinnen (ON 16, S.4 f. [2]) im Wesentlichen auf die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts. Selbst wenn beim Antragsteller eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorläge - was bestritten werde -, vermöchte sie in der Regel die Arbeitsfähigkeit weder dauernd einzuschränken noch eine Invalidität zu bewirken.
10. Hierzu (vorstehende Ziff.8 und Ziff.9) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
10.1. Zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
10.1.1. Im Zusammenhang mit der nunmehr gerügten Mangelhaftigkeit des Verfahrens hatte das Fürstliche Obergericht erwogen, dass für die materielle Prüfung der Berufung auf die Berufungsschrift vom 06.10.2008 (ON 1) zurückzugreifen sei. Wörtlich führte es aus (ON 13, S.16 [2a]):
Insoweit der Verfahrenshelfer per 16.07.2009 einen vorbereitenden Schriftsatz zur Spezifizierung der Berufung vom 06.10.2008 [ON 10] dem Gericht eingereicht hat, ist darauf nur soweit einzutreten, als die entsprechenden Ausführungen mindestens ansatzweise ein Begründungssubstrat in der Berufungsschrift vom 06.10.2008 finden. Jede andere Handhabung des vorbereitenden Schriftsatzes käme einer nicht zulässigen, auch in zeitlicher Hinsicht verspäteten Ergänzung der Berufung gleich, die gemäss § 432 Abs.1 ZPO vom Gesetz nicht gedeckt wäre, da im Berufungsverfahren der Rechtsstreit nur, aber immerhin, innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge und Berufungsgründe von Neuem öffentlich verhandelt und entschieden wird. Dabei sind die sogenannten Berufungsgründe gemäss § 437 Abs.1 Ziff.2 ZPO kurz zu bezeichnen. Soweit geltend gemacht wird, der ermittelte Sachverhalt sei unrichtig, sind die entsprechenden Sachverhaltsergebnisse genau zu bezeichnen (§ 437 Abs.3 ZPO).
10.1.2. Nach Art.78 Abs.2 IVG finden auf die Rechtsmittel im Bereich der Invalidenversicherung Art.84 bis Art.97bis AHVG "sinngemäss Anwendung". Nach Art.87 Abs.1 AHVG gilt "bezüglich der Erhebung der Berufung und des Berufungsverfahrens" die ZPO. Nach Art.96 AHVG haben die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für das Urteil erheblichen Tatsachen festzustellen. Die ZPO gilt somit nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist bei ihrer Anwendung auf die Besonderheiten des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens Bedacht zu nehmen.
10.1.3. Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift kennt das sozialversicherungsrechtliche Verfahren keine Besonderheiten. Nach § 437 Abs.1 ZPO (in Verbindung mit Art.78 Abs.2 IVG und Art.87 Abs.1 AHVG) muss eine Berufungsschrift, neben den allgemeinen Erfordernissen eines Schriftsatzes dreierlei enthalten:
1). die Bezeichnung des Urteils, gegen welches Berufung erhoben wird;
2). die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteils und welche beantragt wird (Berufungsantrag);
3). das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Wahrheit der Berufungsgründe erwiesen werden kann.
10.1.4. Zutreffend ging das Fürstliche Obergericht davon aus, dass der Schriftsatz des Antragstellers vom 06.10.2008 (ON 1) diesen Erfordernissen (vorstehende Ziff.10.1.3) entsprach, die ohnehin nicht überspannt werden dürfen (Herbert PIMMER in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 4. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2005] Rz.15 zu § 467 öZPO [? § 437 Abs.1 ZPO]). Die Entscheidung, gegen welche Berufung erhoben wird, findet sich in der Überschrift des erwähnten Schriftsatzes bezeichnet. Der Antragsteller erklärte, dass die angefochtene Entscheidung insofern abzuändern sei, als ihm eine ganze, allenfalls eine halbe Invalidenrente zuzusprechen sei. Als Berufungsgründe machte er vorab (zumindest der Sache nach) unrichtige Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung geltend, indem er konkrete ärztliche Befunde beanstandete, aufgrund deren sein Invaliditätsgrad mit 0% berechnet worden war. In seinem Beschluss vom 14.11.2008 (ON 5, S.2 [1]) betreffend Bewilligung der Verfahrenshilfe nahm der Vorsitzende des Fürstlichen Obergerichts an, der Antragsteller habe auch die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Unangemessenheit geltend gemacht.
10.1.5. Mit seinem Schriftsatz vom 06.10.2008 hatte der Antragsteller demnach Berufung gegen die Entscheidung der Antragstellerinnen vom 15.09.2008 erhoben und damit nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (Walter H. RECHBERGER/Daphne-Ariane SIMOTTA, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts [7. A. Wien 2009] S.522, Rz.990) sein Berufungsrecht konsumiert. Selbst wenn man ihm übrigens zugestehen wollte, die Berufung innerhalb der offenen Berufungsfrist zu ergänzen (Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A. Wien 1990] S.860, Rz.1693; Edwin GITSCHTHALER in: Walter H. Rechberger [Hrsg.] Kommentar zur [ö]ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.15 zu § 84-85 öZPO; Erich KODEK, a.a.O. Rz.12 vor § 461 öZPO), hätte er dies nicht getan; der vorbereitende Schriftsatz "zur Spezifizierung der Berufung vom 06.10.2008" ist erst am 17.07.2009 beim Fürstlichen Landgericht eingegangen (ON 10 [Eingangsvermerk]). Wie die Antragsgegnerinnen zutreffend einwendeten (ON 16, S.3 unten f. [3]), erstaunt dies auch insofern, als der Verfahrenshelfer bereits mit Beschluss vom 25.11.2008 (ON 8) bestellt worden ist; auf eine Erklärung zum zeitlichen Ablauf der Berufungsschriften - obwohl vom Vorsitzenden des Fürstlichen Obergerichts hierzu eigens aufgefordert - verzichtete er (ON 11, S.3).
10.1.6. Nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.87 Abs.1 AHVG und § 432 Abs.1 ZPO (? § 462 Abs.1 öZPO) durfte der Rechtsstreit demnach nur noch (aber immerhin) innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge und Berufungsgründe von Neuem öffentlich verhandelt und entschieden werden. Im vorbereitenden Schriftsatz vom 16.07.2009 (ON 10) hielt sich der Antragsteller an den in der Berufung vom 06.10.2008 gestellten Berufungsantrag (Abänderungsantrag). Dass er ihn um einen Aufhebungsantrag ergänzte (ON 10, S.8 unten f. [3]), schadete nicht; denn der Abänderungsantrag schloss einen Aufhebungsantrag als MINUS in sich, auch wenn er nicht ausdrücklich geltend gemacht wurde (FASCHING, S.897, Rz.1776).
10.1.7. Bot der vorbereitende Schriftsatz vom 16.07.2009 mit Bezug auf den Berufungsantrag keine Probleme, so hatte das Fürstliche Obergericht jedoch darauf zu achten, dass er sich an die geltend gemachten Berufungsgründe hielt; denn daran war es, unter Beachtung des Sachzusammenhangs, gebunden (KODEK, Rz.2 und Rz.3 zu § 462 öZPO). Vor diesem Hintergrund erwog das Fürstliche Obergericht zutreffend, dass auf den vorbereitenden Schriftsatz vom 16.07.2009 nur soweit einzutreten sei, als sich zu den entsprechenden Ausführungen mindestens ansatzweise ein Begründungssubstrat in der Berufungsschrift vom 06.10.2008 finde. Diese Erwägung konnte, wie aus dem Zusammenhang ohne Weiters erkennbar, kaum anders verstanden werden, als dass sich die Ausführungen im vorbereitenden Schriftsatz vom 16.07.2009 an die in der Berufungsschrift vom 06.10.2009 (zumindest der Sache nach) geltend gemachten Berufungsgründe (hierzu: PIMMER, Rz.37, Rz.39 ff. und Rz.44 ff. zu § 467 öZPO) zu halten hätten. Ein Begründungssubstrat im Sinn einer bestimmten Formulierung oder Wortwahl (ON 14, S.3 [letzter Abschnitt]) verlangte das Fürstliche Obergericht offenkundig nicht. Die Erwägung, mit welcher der Vorsitzende des Fürstlichen Obergerichts im Beschluss vom 14.11.2008 betreffend Verfahrenshilfe (ON 5, S.6) andeutete, die geltend gemachten Berufungsgründe könnten nicht nur näher ausgeführt, sondern auch erweitert oder durch andere ersetzt werden, findet im Gesetz allerdings keine Stütze - ebenso wenig der missverständliche Eindruck, die bereits eingereichte Berufung könne durch spätere Schriftsätze beliebig erweitert oder ergänzt werden. Solches folgt insbesondere nicht aus dem Untersuchungsgrundsatz (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.96 AHVG), als der vorrangigen Abweichung des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens vom Zivilprozess. Wird (zumindest der Sache nach) Mangelhaftigkeit des dem Gerichtsverfahren vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens geltend gemacht, so folgt aus dem Untersuchungsgrundsatz auch nicht, dass deswegen das gesamte Verwaltungsverfahren - auch unter Gesichtspunkten, die in der Berufung nicht angesprochen wurden - amtswegig im Einzelnen überprüft werden müsste.
10.1.8. Der Verfahrenshelfer befürchtete, zur Untätigkeit verurteilt zu sein, wenn es ihm verwehrt wäre, Änderungen oder Ergänzung der bereits vom Antragsteller eingebrachten Berufung anzubringen. Die Beigebung eines Verfahrenshelfers würde damit in näher ausgeführtem Sinn (ON 14, S.4 oben) AD ABSURDUM geführt. Dies trifft so nicht zu. Nachdem der Antragsteller bestimmte Berufungsgründe geltend gemacht hatte (vorstehende Ziff.10.1.4), war es dem Verfahrenshelfer unbenommen sie näher auszuführen und insbesondere zum angeblich unrichtig festgestellten Sachverhalt ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Allerdings hatte der Verfahrenshelfer das Verfahren so zu übernehmen, wie er es bei seiner Bestellung antraf. Hierfür bildete die vom Antragsteller gegen Ende der Berufungsfrist eingebrachte Berufungsschrift vom 06.10.2008 (ON 1) für ihn wie auch für das Fürstliche Obergericht eine verbindliche Vorgabe.
10.1.9. Der Antragsteller rügte, das Fürstliche Obergericht sei auf seinen vorbereitenden Schriftsatz vom 16.07.2009 überhaupt nicht eingetreten; lediglich beiläufig und summarisch habe es erwogen, dass nicht anders zu entscheiden gewesen wäre, wenn auf die weiteren Vorbringen im vorbereitenden Schriftsatz materiell hätte eingetreten werden können. Diese Rüge zielte am Konzept der rechtlichen Beurteilung des Fürstlichen Obergerichts vorbei und traf so auch nicht zu.
10.1.10. Bei der Beurteilung der Berufung setzte das Fürstliche Obergericht zutreffend bei der Berufungsschrift des Antragstellers vom 06.10.2008 (ON 1) ein. Unter dem geltend gemachten Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung (vorstehende Ziff.10.1.4) und in Anwendung des im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.96 AHVG) vergewisserte es sich über die von den Antragsgegnerinnen in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen, insbesondere über die medizinischen Befunde. Nachdem es sich amtswegig von deren Richtigkeit überzeugt und sie rechtlich gleich beurteilt hatte wie die Antragsgegnerinnen, konnte es bei einer summarischen Prüfung, inwiefern weiteres (über die Berufungsschrift hinaus erstattetes) Vorbringen im vorbereitenden Schriftsatz vom 16.07.2009 (ON 10) an diesem tatsächlichen und rechtlichen Ergebnis etwas zu ändern vermöchten, sein Bewenden haben.
10.1.11. Wie die Antragsgegnerinnen zutreffend einwendeten und zitierten (ON 16, S.3 f. [6]), befasste sich das Fürstliche Obergericht in seiner als "summarisch" bezeichneten Erwägung (ON 13, S.22 f. [5]) mit dem wesentlichen Vorbringen im vorbereitenden Schriftsatz vom 16.07.2009. Es begründete, weshalb ein Verfahrensmangel nicht vorliege, wenn ein neueres Gutachten jeweils frühere Gutachten berücksichtige und mitverwerte. Es begründete, weshalb ein Verfahrensmangel auch nicht vorliege, weil keine weiteren Gutachten eingeholt und entsprechenden Beweisanträgen deshalb nicht stattgegeben wurde. Es begründete, weshalb sich der Vorwurf, wonach das psychosomatische Krankheitsbild nicht berücksichtigt worden sei, als nicht berechtigt erweise. Mit den entsprechenden Begründungen setzte sich der Antragsteller in der Revision nicht auseinander, wenn er lediglich beanstandete, auf sein Vorbringen im vorbereitenden Schriftsatz vom 16.07.2009 (ON 10) wäre "vollinhaltlich einzutreten gewesen" (ON 14, S.4 [2. Abschnitt, vor B]). Solch allgemeine Kritik genügte nicht, um einen Verfahrensmangel im Sinn von Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 472 Ziff.2 ZPO zu substantiieren.
10.1.12. Der Antragsteller vermisste die Aufnahme weiterer Beweise im Berufungsverfahren (ON 14, S.3 [2. Abschnitt] und S.4 [2. Abschnitt [vor B]).
10.1.13. Nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147) bedarf es einer überzeugenden Begründung, inwiefern angebotene Beweise keine erheblichen Tatsachen betreffen oder beweisuntauglich erscheinen. Zugleich hatte der Staatsgerichtshof indes ausdrücklich bestätigt, dass den "Tatsacheninstanzen... bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisanbots nach wie vor ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen sei".
10.1.14. Das Fürstliche Obergericht (ON 13, S.22 [5] f.) hatte die Einholung weiterer Gutachten und damit entsprechende Beweisanträge des Antragstellers im vorbereitenden Schriftsatz vom 16.07.2009 (ON 10, S.8) abgelehnt: Der Rheumatologe Dr. med. N. habe das diagnostizierte polytope Schmerzsyndrom als Folge der durch die Fachärzte, Dr. med. G. und Dr. med. I. diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung interpretiert und keine Anhaltspunkte für eine primär rheumatologische Persönlichkeitsstörung gefunden. Hierzu passe - so Dr. med. N. - auch die vegetative Labilität mit rezidivierenden kardialen Beschwerden, die von Dr. med. L. fachärztlich ausreichend abgeklärt worden seien. Das ärztliche Zeugnis vom [richtig] 19.12.2007 von Dr. med. F. (VA 31), auf das sich der Antragsteller im vorbereitenden Schriftsatz (ON 10, S.8 [d]) bezog, wurde vom internen ärztlichen Dienst der Antragsgegnerinnen (Dr. med. M.) zutreffend als recht kursorisch bezeichnet, was in der Folge fachärztlich näher begründet wurde (VA 31, S.3). Im seinem rheumatologischen Gutachten vom 06.06.2008 hatte der amtlich bestellte Experte Dr. med. N. fachärztlich begründet, inwiefern er abweichenden Befunden von Dr. med. L. vom 08.02.2008 (VA 34), auf die sich der Antragsteller im vorbereitenden Schriftsatz (ON 10, S.8 [d]) ebenfalls bezogen hatte, nicht zustimmen könne. In Kenntnis aller medizinischen Vorakten, insbesondere der psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G. und Dr. med. I. sowie der Berichte der behandelnden Ärzte des Antragsgegners (VA 43, S.2 ff. [1]) - somit in Kenntnis aller darin diskutierten psychischen und somatischen Störungen des Antragsgegners -, verneinte er ausdrücklich die Frage, ob weitere Gutachten einzuholen seien (VA 43, S.20 [6]).
10.1.15. Wie das Fürstliche Obergericht zutreffend erwog, durfte der medizinische Sachverhalt damit als geklärt geltend. Bei den erwähnten Fachärzten handelte es sich um amtlich bestellte Experten. Ihren Gutachten kam volle Beweiskraft zu, nachdem sie als anerkannte Fachärzte aufgrund eigener Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten bei der Erörterung ihrer Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt waren: es sei denn, konkrete Indizien sprächen gegen die Zuverlässigkeit der Gutachten (Thomas LOCHER, Grundriss des [schweizerischen] Sozialversicherungsrechts [3. A. Bern 2003] S.453, Rz.50; BGE 125 V 351 Erw.3b, bb, S.353). An diese schweizerische Rechtsprechung knüpfte bei vergleichbarer Rechtslage wiederholt die liechtensteinische Rechtsprechung an (OGH, Urteil vom 05.03.2010 zu Sv.2009.1). Auch nach der bereits erwähnten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147), wonach es einer überzeugenden Begründung bedarf, inwiefern die angebotenen Beweise keine erheblichen Tatsachen betreffen oder beweisuntauglich erscheinen (vorstehende Ziff.10.1.13), bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Rechtsprechung zur differenzierten Würdigung medizinischer Befunde, je nachdem, ob sie von behandelnden Ärzten der versicherten Person oder aber von amtlich oder gerichtlich bestellten Experten stammen. Danach kommt, ganz allgemein, medizinischen Befunden von behandelnden Ärzten der versicherten Person und medizinischen Befunden von amtlich oder gerichtlich bestellten Experten im Rahmen der im Übrigen freien Beweiswürdigung nicht das gleiche Gewicht zu. Medizinische Befunde von behandelnden Ärzten der versicherten Person dürfen insofern schwächer gewichtet werden, als dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass diese Ärzte mit Rücksicht auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 Erw.3b, cc, S.353, mit Hinweisen; LOCHER, Rz.47; OHG, Urteile vom 05.07.2007 zu Sv.2005.21, vom 07.02.2008 zu Sv.200618 oder vom 07.11.2008 zu Sv.2007.5 und zu Sv.2007.10). Auf diese Grundsätze zurückzukommen bestand für das Fürstliche Obergericht so wenig Anlass wie für den Fürstlichen Obersten Gerichtshof.
10.1.16. Soweit der Antragsteller auf weitere Beweismittel verwies, insbesondere auf das Schreiben von Dr. O. und auf das Schreiben von Dr. med. Anton von J. vom 23.11.1977 (ON 14, S.3 [2. Abschnitt], wendeten die Antragsgegnerinnen (ON 16, S.3 [4]) zutreffend ein, dass sich beide Urkunden bei den Vorakten (VA 20) befunden hatten und bereits im Verwaltungsverfahren (VA 51, S.10 f. [34 und 35]) gewürdigt worden waren. Soweit der Antragsteller auf das ärztliche Zeugnis von Dr. med. Caballero vom 09.04.2009 verwies, betraf dieses den Gesundheitszustand des Antragstellers, nachdem die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 15.09.2008 bereits ergangen war. Nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung sowohl des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (seit 01.01.2007 integriert in das schweizerische Bundesgericht) als auch des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs beurteilt sich die Rechtmässigkeit angefochtener sozialversicherungsrechtlicher Entscheidungen aufgrund des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt bestand, als die angefochtene Entscheidung erlassen wurde (BGE 116 V 248 Erw.1a S.248, mit Hinweisen; OGH, Urteil vom 08.11.2007 zu Sv.2006.26). Soweit mit einem ärztlichen Zeugnis vom 09.04.2009 Leiden thematisiert werden wollten, die nach der am 15.09.2008 erlassenen Entscheidung der Antragsgegnerinnen eingetreten sind, war auf entsprechendes Vorbringen bereits wegen dieses zeitlichen Umstands nicht näher einzugehen.
10.1.17. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
10.2. Zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
10.2.1. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vermisste der Antragsteller die Berücksichtigung seiner "Sowohl-Als-Auch-Situation": die Kumulierung seiner je keine Invalidität begründenden psychischen und somatischen Beschwerden.
10.2.2. Ein Gericht braucht indes keinen Sachverhalt, den es für erwiesen oder für nicht erwiesen erachtet, allein deswegen zu überprüfen, weil eine Partei, die mit den bisher durchgeführten Beweisaufnahmen unzufrieden ist, weitere Beweisaufnahmen anstrebt (OGH, Beschluss vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223 S.225 [11.3.5]). Darum handelte es sich hier: Nach Auffassung des Antragstellers hätte eine Gesamtbetrachtung seine geklagten psychosomatischen Beschwerden rentenbegründend klären sollen. Die amtlich bestellten Gutachter hatten sich indes bereits hinlänglich mit den geklagten Beschwerden des Antragstellers auseinandergesetzt, jedoch begründet, weshalb sich die objektivierbaren Störungen nicht so auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden, wie sich dies der Antragsteller subjektiv offenbar vorgestellt hatte. Dies aber war kein Grund, um den vorhandenen, in ihrer Beurteilung übereinstimmenden fachärztlichen Gutachten unbesehen weitere Gutachten hinzuzufügen. Erneut war daran zu erinnern, dass der zuletzt amtlich bestellter Gutachter, Dr. med. N., in Kenntnis aller in den medizinischen Vorakten diskutierten psychischen und somatischen Störungen des Antragsgegners - die Frage, ob weitere Gutachten einzuholen seien, ausdrücklich verneint hatte (vorstehende Ziff.10.1.14). Dr. med. N. vermochte demnach keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass eine gutachtliche Gesamtbeurteilung der in den medizinischen Vorakten diskutierten psychischen und somatischen Störungen, wie sie dem Antragsteller offenbar vorschwebte, neue für die Beurteilung der Invalidität wesentlichen Erkenntnisse zutage fördern würden.
10.2.3. Blosse Behauptungen - namentlich, wenn sie aktenkundigen Befunden nichts substanziell Neues beifügen - veranlassen auch im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.96 AHVG) nicht ohne Weiteres zu ergänzenden Abklärungen (OGH, Urteil vom 04.12.2008 zu Sv.2007.27, auszugsweise veröffentlicht in LES 2009 171). Bei vergleichbarer schweizerischer Rechtslage hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht denn auch erwogen, dass subjektive Leidensangaben einer versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen: umso weniger, wenn die versicherte Person vorgeschlagene Wiedereingliederungsmassnahmen, wie festgestellt (ON 13, S.12 [3. Abschnitt] oder S.13 [16]), grundsätzlich ablehnt. Im Rahmen einer Leistungsprüfung wird verlangt, dass die Leidensangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind (BGE 130 V 396 Erw.5.3.2 S.399, seither mehrfach bestätigt). Mit Bezug auf die eingehend untersuchten Leidensangaben des Antragstellers wurde Gegenteiliges schlüssig erklärt.
10.2.4. Auch unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
11. Weil sich die Revision unter beiden geltend gemachten Revisionsgründen als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff.10.1.17 und Ziff.10.2.4), war ihr spruchgemäss keine Folge zu geben und das zutreffende Urteil des Fürstlichen Obergerichts, auf das ergänzend verwiesen werden kann, zu be-stätigen.
12. Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und mit Art.90 Abs.1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Dem unterliegenden Antragsteller durften deshalb - unter Vorbehalt hier nicht gegebener leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.91 AHVG) - keine Gebühren oder Kosten auferlegt werden.
Vaduz, 9. April 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat