Sv. 2008.42
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, Dr. iur. Stefan Becker sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers A. wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK-Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers vom 24.08.2009 (ON 14) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 10.06.2009 (ON 9), womit dem Rekurs des Antragstellers vom 17.11.2008 (ON 1) gegen den Beschluss der Antragsgegnerinnen vom 31.10.2008 (Geschäftszeichen: A.2008/096; Vorakten [VA] 33) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 10.06.2009 (ON 9) wird aufgehoben. Die Rechtssache wird im Sinn der Erwägungen zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
II. Parteikosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. Mit Beschluss vom 31.10.2008 (Geschäftszeichen: A.2008/096; VA 33) lehnten die Antragsgegnerinnen den Antrag des Antragstellers vom 03.07.2008 (VA 30) auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Vorstellungsverfahren ab. Mit Verfügung vom 23.06.2008 (VA 29) hatten die Antragsgegnerinnen den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt. Hiergegen erhob der Antragsteller am 03.07.2008 das Rechtsmittel der Vorstellung und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (VA 30). Die Antragsgegnerinnen (VA 33, S.13 f. [II, 37 bis 42]) bezeichneten das Vorstellungsverfahren als aussichtslos und verneinten die sachliche Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsanwalts. Sie lehnten deshalb den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab, ohne die Bedürftigkeit des Antragstellers näher geprüft zu haben; hierzu hatten sie lediglich angemerkt, es falle auf, dass der Antragsteller sein Haus in der Türkei nicht in sein Vermögensbekenntnis aufgenommen habe.
2. Einem gegen den Beschluss der Antragsgegnerinnen vom 31.10.2008 (vorstehende Ziff.1) erhobenen Rekurs des Antragstellers vom 17.11.2008 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 10.06.2009 (ON 9) keine Folge, im Wesentlichen mit folgender Begründung:
2.1. Einleitend bejahte das Fürstliche Obergericht die Zulässigkeit des Rekurses (ON 9, S. 3 [II, 1]) und erörterte die allgemeinen Voraussetzungen der Verfahrenshilfe (ON 9, S.3 [2 und 3]). Darauf kann verwiesen werden.
2.2. Zur Voraussetzung der Bedürftigkeit führe der Antragsteller lediglich aus, aufgrund bekannter Umstände müsste amtswegig bekannt sein, dass er bedürftig sei. Die Antragsgegnerinnen hätten in ihrer Entscheidung die Voraussetzung der Bedürftigkeit allerdings nicht näher geprüft, weil die beiden anderen Voraussetzungen - keine Aussichtslosigkeit des Verfahrens, sachliche Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsanwalts - nicht erfüllt seien. Immerhin wäre es Sache des Antragstellers gewesen, im Rekurs darzulegen, wie es sich mit dem Haus in der Türkei tatsächlich verhalte. Ein Hauseigentümer sei in aller Regel nicht bedürftig.
2.3. Der Antragsteller bestreite vorab die Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels der Vorstellung.
2.4. Wie es sich mit der Bedürftigkeit des Antragstellers und der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels der Vorstellung verhalte, liess das Fürstliche Obergericht indes offen (ON 9, S.4 oben [vor 5] und S.4 unten [6 am Ende]). Denn es erachtete den Beizug eines Rechtsanwalts für sachlich nicht notwendig.
2.5. Dem Rekurs lasse sich nicht entnehmen, inwiefern der Beizug eines Rechtsanwalts sachlich notwendig sein soll. Der Antragsteller begnüge sich damit, darzulegen, dass auch im Vorstellungsverfahren eine Diskrepanz rund um die Antragstellung und den entscheidungsrelevanten Zeitraum nicht aufgeklärt worden sei; in diesem Punkt seien auch formalrechtliche Standpunkte abzuklären, wozu der Antragsteller ohne Rechtsbeistand nicht in der Lage sei.
2.6. Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren, auch jenes der Invalidenversicherung, sei vom Untersuchungsgrundsatz geprägt. Die Antragsgegnerinnen hätten den Sachverhalt von Amts wegen solange und soweit abzuklären, bis die Sache entscheidungsreif sei. Einwendungen oder Anträge - beispielsweise auf Einholung weiterer Gutachten oder ärztlicher Berichte und Stellungnahmen - könnten bei den Antragsgegnerinnen zu Protokoll gegeben werden. Deshalb sei die sachliche Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren zurückhaltend zu beurteilen und im gegenständlichen Fall klar zu verneinen. Denn im Verwaltungsverfahren stehe in erster und praktisch einziger Linie die medizinische Abklärung des Gesundheits- bzw. Krankheitszustands der versicherten Person im Vordergrund. Diesbezüglich brächten Rechtsanwälte in der Regel keine wesentlichen Kenntnisse mit, die ihren Beizug notwendig machen würden. Vielmehr werde es in der Praxis so sein, dass die Angestellten der Antragsgegnerinnen, die sich tagtäglich mit Abklärungen von der Art des gegenständlichen Falls beschäftigen würden, weit mehr Sachkenntnisse angeeignet hätten als Rechtsanwälte. Im Verwaltungsverfahren seien deshalb an die sachliche Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsanwalts weit höhere Anforderungen zu stellen, als in einem Gerichtsverfahren. Hierzu verwies das Fürstliche Obergericht auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts. Um einen jener Fälle, in denen das schweizerische Bundesgericht den Beizug eines Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren für sachlich notwendig erachte, handle es sich hier nicht.
2.7. Nur weil die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung des Antragstellers nicht gefolgt seien, könne nicht gefolgert werden, der Beizug eines Rechtsanwalts wäre sachlich notwendig gewesen. Soweit der Antragsteller vorbringe, wegen der Abklärung formalrechtlicher Gesichtspunkte wäre der Beizug eines Rechtsanwalts sachlich notwendig gewesen, mache er nicht deutlich, um welche Gesichtspunkte es sich dabei handle. Nach einer PRIMA-FACIE-Würdigung sei das Verfahren vor den Antragsgegnerinnen - wie in Tausenden anderer Fälle auch - nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt worden. Der Antragsteller könne für sich nicht die Anwendung besonderer Verfahrensnormen beanspruchen.
3. Gegen den im wiedergegebenen Sinn begründeten Beschluss des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.2) richtete sich der Revisionsrekurs des Antragstellers vom 24.08.2009 (ON 14). Er beantragte, den angefochtenen Beschluss dahin gehend abzuändern, dass seinem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stattgegeben wird; in eventu: den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen.
3.1. Zur Begründung in formeller Hinsicht brachte der Antragsteller vor (ON 14, S.2 f. [I]): Entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss, wonach dieser endgültig sei, erweise sich der Revisionsrekurs in näher ausgeführtem Sinn und im Einklang mit einem Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 01.10.2008 zu Sv.2007.9 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 62) als zulässig.
3.2. Zur Begründung in materieller Hinsicht - unter dem Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung - brachte der Antragsteller vor (ON 14, S.3 ff. [II]):
3.2.1. Das Vorstellungsverfahren richte sich nach dem LVG. Das LVG sehe (in näher ausgeführtem Sinn: ON 14, S.3 [2, 2. und 3. Abschnitt] die Bewilligung der Verfahrenshilfe ausdrücklich vor. Unzutreffend nehme das Fürstliche Obergericht an, dass sich das gegenständliche Verfahren noch im Abklärungsstadium befinde.
3.2.2. Unzutreffend nehme das Fürstliche Obergericht ferner an, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe in einem amtswegigen (vom Untersuchungsgrundsatz geprägten) Verfahren strenger seien als in einem Verfahren, in welchem der Verhandlungsgrundsatz gelte. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs sei die zivilrechtliche Regelung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch in den öffentlich-rechtlichen Verfahren anzuwenden. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes werde dabei nicht als ein ins Gewicht fallendes Kriterium angesehen. Einer aktiven und möglichst kompetenten Mitwirkung der Betroffenen komme auch im amtswegigen Verfahren erhebliche Bedeutung zu. Umgekehrt werde auch in einem Zivilverfahren der Sachverhalt bisweilen amtswegig ermittelt. Im Verwaltungsverfahren sei die Verfahrenshilfe deshalb unter den gleichen Voraussetzungen zu bewilligen wie im Zivilverfahren. Dort strengere Anforderungen zu stellen als hier, verletze den Gleichheitssatz nach Art.31 LV.
3.2.3. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 14, S.5 [3]), beanstandete der Antragsteller, dass das Fürstliche Obergericht die Verfahrenshilfe nach schweizerischer Rechtsprechung beurteilt habe. Auch wenn es hinsichtlich des Abklärungsverfahrens keine Regelung gebe, sei dennoch die österreichische Rechtsprechung beizuziehen. Denn die Verfahrenshilfe sei unabhängig davon zu bewilligen, ob es sich um ein Verwaltungs- oder um ein Zivilverfahren handle.
3.2.4. Zwar könnten Einwendungen und Anträge mündlich zu Protokoll gegeben werden. Doch treffe die Antragsgegnerinnen dabei eine umfassende Anleitungspflicht. Diese führe zu einem Interessenkonflikt, zumal die Antragsgegnerinnen selber über die Einwendungen und Anträge zu entscheiden hätten. Durch den Beizug eines Rechtsanwalts lasse sich dieser Interessenkonflikt vermeiden. Im gegenständlichen Fall könne dem Antragsteller nicht zugemutet werden, das Rechtsmittel der Vorstellung rechtsgenügend auszuführen, insbesondere stichhaltiges und zielführendes Vorbringen zu erstatten. Nur auf solches Vorbringen aber trete die Rechtsmittelbehörde ein.
3.2.5. Beim Vorstellungsverfahren handle es sich nicht um ein Abklärungs-, sondern um ein Rechtsmittelverfahren. Die Antragsgegnerinnen hätten die Verfahrenshilfe nicht bewilligt, weil sie das Rechtsmittel für aussichtslos und den Beizug eines Rechtsanwalts für sachlich nicht notwendig erachtet hätten. In seinem Rekurs habe der Antragsteller ausführlich dargelegt, weshalb dieser Ansicht der Antragsgegnerinnen nicht zu folgen sei. Darauf sei das Fürstliche Obergericht nicht eingegangen und habe den Rekurs materiell nicht beurteilt. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 19, S.7 ff.), rügte der Antragsteller "eine Reihe von Ungereimtheiten und aufklärungsbedürftige Umstände", die auch im Vorstellungsverfahren nicht erledigt worden seien. Vor diesem Hintergrund erachtete er es für unverständlich, wenn die Antragsgegnerinnen annähmen, der Beizug eines Rechtsanwalts sei sachlich nicht notwendig, weil sie den Antragsteller ohnehin entsprechend anleiten würden.
4. In ihrer Revisionsrekursbeantwortung vom 28.10.2009 (ON 16) widersetzten sich die Antragsgegnerinnen dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.3). Sie beantragten, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, in eventu: ihm keine Folge zu geben.
4.1. In formeller Hinsicht erachteten die Antragsgegnerinnen den Revisionsrekurs für unzulässig (ON 8, S.2 ff. [B, I]).
4.1.1. Der vom Antragsteller zitierte Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichthofs vom 01.10.2008 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 62) zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses sei im Zusammenhang mit dem damals konkret beurteilten Sachverhalt zu verstehen. Im Juli 2006 sei noch nicht geklärt gewesen, in welcher Form die Antragsgegnerinnen über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Vorstellungsverfahren zu entscheiden hätten. Art.78 Abs.2 IVG verweise in diesem Punkt auf den 5. Teil des AHVG. Art.83quinquies ff. AHVG würden das Verfahren und die Rechtspflege regeln. Die im Juli 2006 vorgenommene Rechtsmittelbelehrung von vier Wochen einerseits und die Ablehnung des Antrags auf Verfahrenshilfe in der Form einer Verfügung anderseits habe dazu geführt, dass das Fürstliche Obergericht in der Form eines Urteils entschieden und in der Rechtsmittelbelehrung eine Frist von vier Wochen für die Einreichung einer Revision vorgesehen habe. Aufgrund dieser Rechtsmittelbelehrung habe der Fürstliche Oberste Gerichtshof auf das Rechtsmittel eintreten müssen, obwohl es sich - entgegen der unrichtigen Bezeichnung als Revision - um einen Revisionsrekurs gehandelt habe. Nicht entschieden habe der Fürstliche Oberste Gerichtshof jedoch, ob ein Revisionsrekurs auch dann zulässig wäre, wenn der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts als endgültig erklärt worden wäre.
4.1.2. Gegen die Zulässigkeit des Revisionsrekurses spreche, dass Art.97bis Abs.2 AHVG nur dann einen Rekurs bzw. einen Revisionsrekurs an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof vorsehe, wenn es sich um den Beschluss über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung handle. Wäre gegen jeden Beschluss des Fürstlichen Obergerichts der Revisionsrekurs zulässig, so hätte es nicht einer ausdrücklichen Bestimmung im Sinn von Art.97bis Abs.2 AHVG bedurft.
4.1.3. Gegen die Zulässigkeit des Revisionsrekurses spreche auch, dass über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe grundsätzlich nur eine Rechtsmittelinstanz entscheide. Durch die Verweisung in Art.84 Abs.2 AHVG auf das LVG und die dortige Verweisung auf die ZPO sei diese nur sinngemäss und subsidiär anwendbar. Daraus ergebe sich kein Erfordernis einer zweifachen gerichtlichen Überprüfung. Wende man § 65 Abs.2 ZPO sinngemäss an, so seien die Antragsgegnerinnen als Verwaltungsbehörde die erste Instanz und das Fürstliche Obergericht die Rechtsmittelinstanz, die nach § 72 Abs.3 ZPO endgültig über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe entscheide.
4.2. In materieller Hinsicht erachteten die Antragsgegnerinnen den Revisionsrekurs für nicht berechtigt (ON 8, S.4 ff. [II]), im Wesentlichen, indem sie den Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts beipflichteten (ON 16, S.3 [B, 1, oder S.4 [4]) und insbesondere einwendeten:
4.2.1. Sowohl dem Fürstlichen Obergericht als auch den Antragsgegnerinnen sei bekannt gewesen, dass das gegenständliche Abklärungsverfahren bereits abgeschlossen sei.
4.2.2. Bei der Beurteilung, ob der Beizug eines Rechtsanwalts sachlich notwendig sei, bestehe ein gewisses Ermessen, welches das Fürstliche Obergericht nicht überschritten habe. Deshalb bestehe für den Obersten Gerichtshof kein Anlass, hiergegen einzuschreiten.
4.2.3. Nicht in jedem Vorstellungsverfahren sei der Beizug eines Rechtsanwalts sachlich notwendig. Andernfalls bedürfte es in den Beschlüssen über die Bewilligung der Verfahrenshilfe keiner konkreten Ausführungen zu dieser Voraussetzung. Auch ein Antragsteller müsste hierzu nichts mehr vorbringen. Dies treffe indes nicht zu und widerspräche auch dem Grundsatz, wonach im Sozialversicherungsrecht kein Anwaltszwang bestehe.
4.2.4. Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 16, S.4 [7]), thematisierten die Antragsgegnerinnen der Vollständigkeit halber die Aussichtslosigkeit des Vorstellungsverfahrens und bejahten sie.
5. Hierzu (vorstehende Ziff.3 und Ziff.4) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
6. Das Fürstliche Obergericht (ON 5, S.6) hatte den angefochtenen Beschluss, gestützt auf § 72 Abs.3 ZPO, als endgültig bezeichnet. Entsprechend erachteten die Antragsgegnerinnen den gegenständlichen Revisionsrekurs für unzulässig (vorstehende Ziff.4.1). Hierüber war als Erstes zu befinden. Mit Beschluss vom 05.11.2009 zu Sv.2009.13 hatte der Fürstliche Oberste Gerichtshof in einem, soweit hier wesentlich, gleichen Fall die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses bejaht. Die dortigen (einstweilen noch nicht veröffentlichten) Erwägungen, auf die zurückzukommen fallbezogen kein Anlass bestand, galten auch hier.
6.1. Nach Art.78 Abs.2 IVG finden auf die Rechtsmittel im Bereich der Invalidenversicherung Art.84 bis Art.97bis AHVG "sinngemäss Anwendung". Nach Art.87 Abs.1 und Art.93 Abs.2 AHVG finden bezüglich "der Erhebung der Berufung, des Berufungsverfahrens und der Urteilsfällung" sowie bezüglich "der Erhebung der Revision und des Revisionsverfahrens" die Bestimmungen der ZPO Anwendung. Auch wenn sich die Bestimmungen über das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ihrem Wortlaut nach auf das Berufungs- und das Revisionsverfahren beziehen, gelten sie sinngemäss auch für die übrigen Verfahren vor dem Fürstlichen Obergericht und dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof. Denn es hängt von fallbezogenen und insofern zufälligen Umständen ab, ob ein sozialversicherungsrechtliches Verfahren in einen mit Rekurs anfechtbaren Beschluss ausmündet oder in ein mit Revision anfechtbares Urteil. Von solchen Zufälligkeiten darf nicht abhängen, welche Verfahrensbestimmungen gelten sollen: umso weniger, als keine sachlichen Gründe dagegen sprechen, die in Art.84 bis Art.97bis AHVG vorgesehene Ordnung im dargelegten Sinn umfassend anzuwenden (OGH, Beschlüsse vom 05.07.2007 zu Sv.2006.30, vom 08.05.2008 zu Sv.2007.22, vom 03.07.2008 zu Sv.2007.17 oder vom 01.10.2008 zu Sv.2007.9, dieser auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 62 S.64 [8.2]).
6.2. Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren betreffend die Invalidenversicherung ist zwischen dem Verwaltungsverfahren (nach dem LVG) und dem Gerichtsverfahren (vorab nach der ZPO) zu unterscheiden. Die Unterscheidung ist grundlegend. Im Verwaltungsverfahren verfügen und entscheiden die Antragsgegnerinnen als dem Antragsteller übergeordnete Verwaltungsbehörden; in einem allfälligen gerichtlichen Verfahren treten sie als ihr gleichgeordnete Partei auf. Im Gerichtsverfahren entscheiden Gerichte, die nach ausdrücklicher Verfassungsbestimmung "in der Ausübung ihres richterlichen Amtes innerhalb der gesetzlichen Grenzen ihrer Wirksamkeit und im gerichtlichen Verfahren unabhängig" sind (Art.95 Abs.2 LV): das Fürstliche Obergericht und, gegebenenfalls, der Fürstliche Oberste Gerichtshof (Art.95 Abs.3 und Art.97 LV). Die Einsetzung unabhängiger Gerichte ist die institutionelle Gewährleistung des Grundrechts auf den ordentlichen Richter (Art.33 Abs.1 LV; Wolfram HÖFLING, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, Liechtenstein Politische Schriften, Band 20 [Vaduz 1994] S.229 [II, 1]; ebenso, bezogen auf das in diesem Punkt vergleichbare schweizerische Verfassungsrecht: Jörg Paul MÜLLER/Markus SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz [4. A. Bern 2008] S.931 [3]) oder Gerold STEINMANN in: Ehrenzeller/ Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung [St. Galler] Kommentar [2. A. Zürich/St. Gallen und Zürich/Basel/Genf 2008] Rz.3 zu Art.191 CH-BV). Zu verwaltungs-unabhängigen gerichtlichen Entscheidungen kommt es in einem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren erstmals vor dem Fürstlichen Obergericht, falls gegen Entscheidungen der Antragsgegnerinnen eine Berufung oder ein Rekurs (vorstehende Ziff.6.1) erhoben wird. Im Verwaltungsverfahren verfügen und entscheiden die Antragsgegnerinnen demnach als Verwaltungsbehörden; im Gerichtsverfahren entscheiden Gerichte.
6.3. Soweit das Sozialversicherungsrecht keine besonderen Verfahrensbestimmungen enthält, gelten die Bestimmungen der ZPO, unter anderem auch § 63 ff. ZPO über die Verfahrenshilfe.
6.4. Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren entscheidet das Fürstliche Obergericht erstmals verwaltungsunabhängig (vorstehende Ziff.6.2): somit in sinngemässer Anwendung von § 65 Abs.1 ZPO (Art.78 Abs.2 IVG, Art.84 ff. AHVG, Art.103 und Art.43 Abs.1 LVG) als Prozessgericht erster Instanz.
6.5. Nach § 65 Abs.2 ZPO in Verbindung mit § 72 Abs.3 ZPO entscheiden, gegebenenfalls, zwei gerichtliche Instanzen über die Bewilligung der Verfahrenshilfe: das Prozessgericht erster Instanz (bei Kollegialgerichten: der Vorsitzende des Senats) und das Rekursgericht (bei Kollegialgerichten: das Kollegium). Das Invalidenversicherungsrecht kennt einen differenzierten Rechtsschutz mit zweifacher gerichtlicher Überprüfung (Art.78 Abs.1 IVG). Verfügungen der Antragsgegnerinnen sollen zunächst mit dem (verwaltungsinternen) Rechtsmittel der Vorstellung angefochten werden können. Entscheidungen aufgrund des Rechtsmittels der Vorstellung sollen mit Berufung beim Fürstlichen Obergericht, dessen Urteile wiederum mit Revision beim Fürstlichen Obersten Gerichtshof angefochten werden können. Dass die Bestimmungen betreffend Urteile und die hiergegen zulässigen Rechtsmittel sinngemäss auch für Beschlüsse und die hiergegen zulässigen Rechtsmittel gelten, wurde bereits dargelegt (vorstehende Ziff.6.1).
6.6. Gegen die vom Fürstlichen Obergericht als Prozessgericht erster Instanz getroffenen Entscheidungen über beantragte Verfahrenshilfe entscheidet - in sinngemässer Anwendung von § 72 Abs.3 ZPO - der Fürstliche Oberste Gerichtshof. Denn gegen Entscheidungen über beantragte Verfahrenshilfe soll nur (aber immerhin) ein Rechtsmittel bestehen. Entscheidet das Fürstliche Obergericht aufgrund der gesetzlich geregelten Besonderheiten des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens als Prozessgericht erster Instanz, so kommt als Rekursinstanz, wie sie nach § 73 Abs.3 ZPO bestehen soll, nur der Fürstliche Oberste Gerichtshof in Betracht.
6.7. Gewiss sollen - über die Verweisungen in Art.78 Abs.2 IVG und Art.93 Abs.2 AHVG - bezüglich der Erhebung der Revision und des Revisionsverfahrens (bzw. des Revisionsrekurses und des Revisionsrekursverfahrens) die Bestimmungen der ZPO Anwendung finden (vorstehende Ziff.6.1). Der grundlegende Unterschied zwischen einem Verwaltungs- und einem Gerichtsverfahren (vorstehende Ziff.6.2) verbietet es indes, erstinstanzliche Verwaltungsentscheidungen der Antragsgegnerinnen unbesehen erstinstanzlichen Entscheidungen unabhängiger Gerichte gleichzusetzen. Dies aber geschähe, wollte man einen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 10.06.2009 (ON 5) nach § 72 Abs.3 ZPO als unzulässig zurückweisen: indem man die Antragsgegnerinnen, wie sie dies in der Revisionsrekursbeantwortung einwendeten (ON 16, S.3 [5]; vorstehende Ziff.4.1.3), als erste Instanz und das Fürstliche Obergericht als endgültig entscheidende Rechtsmittelinstanz verstände. Solches widerspräche dem sowohl im Sozialversicherungsrecht als auch im allgemeinen Zivilprozessrecht gewährleisteten Rechtsschutz durch zwei gerichtliche Instanzen mit je verfassungsrechtlich gewährleisteter Unabhängigkeit.
6.8. Wie die Antragsgegnerinnen zutreffend einwendeten (ON 16, S.3 [4]; vorstehende Ziff.4.1.2), kann der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.97bis Abs.2 AHVG mit Rekurs beim Fürstlichen Obersten Gerichtshof angefochten werden. Der von den Antragsgegnerinnen daraus gezogene Umkehrschluss ist indes nicht zwingend; denn Art.97bis Abs.2 AHVG lässt sich ebenso gut verstehen als Bestätigung des Rechtsschutzes durch zwei gerichtliche Instanzen mit je verfassungsrechtlich gewährleisteter Unabhängigkeit. Abgesehen davon, vermöchte die lediglich mit diesem Umkehrschluss begründete Unzulässigkeit des gegenständlichen Revisionsrekurses kaum standzuhalten vor der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, wonach im Zweifel stets die Zulässigkeit eines Rechtsmittels anzunehmen ist (Heinz Josef STOTTER, Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein [2. A. Vaduz 2004] E 94 zu Art.43 LV).
6.9. Wohl betraf der Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 01.10.2008 zu Sv.2007.9 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 62) eine Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts, die unzutreffend als Urteil erging und - zwar folgerichtig, aber ebenso unzutreffend - mit einer Revision angefochten wurde. Dieser Umstand bewirkte eine Verlängerung der Revisionsrekursfrist (LES 2009 62, S.65 [8.15]). Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses wurde indes begründet mit der grundlegenden Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, mit dem im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gewährleisteten Rechtsschutz durch zwei gerichtliche Instanzen und mit dem Grundsatz, wonach im Zweifel stets die Zulässigkeit eines Rechtsmittels anzunehmen ist (LES 2009 62 S.64 [8.1 bis 8.14]). Diese Erwägungen galten hier wie dort. Zutreffend bezog sich der Antragsteller deshalb auf den erwähnten Beschluss und erachtete den gegenständlichen Revisionsrekurs für zulässig.
6.10. Der im wiedergegebenen Sinn (vorstehende Ziff.6.1 bis Ziff.6.9) zulässige Revisionsrekurs wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG [nach Massgabe vorstehender Ziff.6.1], § 222 ff. und 488 f. ZPO sowie Art.1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]; ON 9 [Empfangsbestätigung] und ON 14 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisonsrekursbeantwortung (ON 15 [Empfangsbestätigung] und ON 16 [Eingangsvermerk]).
7. Das Fürstliche Obergericht (ON 5, S.3 ff.) hatte die angefochtene Ablehnung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Vorstellungsverfahren bestätigt. Entsprechend erachteten die Antragsgegnerinnen den gegenständlichen Revisionsrekurs für nicht berechtigt (vorstehende Ziff.4.2). Hierüber war als Zweites zu befinden. Mit dem bereits erwähnten Beschluss vom 05.11.2009 zu Sv.2009.13 (vorstehende Ziff.6) hatte der Fürstliche Oberste Gerichtshof in einem, soweit hier wesentlich, gleichen Fall auch die sachliche Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsanwalts im Vorstellungsverfahren grundsätzlich bejaht. Die dortigen (einstweilen noch nicht veröffentlichten) Erwägungen, auf die zurückzukommen fallbezogen wiederum kein Anlass bestand, galten auch hier.
7.1. Nach § 63 Abs.1 (1. Satz) ZPO (? § 63 Abs.1 [1. Satz] öZPO) ist einer natürlichen Person als Partei Verfahrenshilfe soweit zu bewilligen, als sie ausserstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
7.2. Ob der Antragsteller ausserstande sei, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, hatte das Fürstliche Obergericht nicht zu beurteilen. Denn die Antragsgegnerinnen hatten die Bedürftigkeit in ihrem Beschluss vom 31.10.2008 zwar in Frage gestellt, ohne sie indes näher geprüft zu haben (vorstehende Ziff.1). Mutwillige Rechtsverfolgung wurde dem Antragsteller nicht vorgeworfen: weder von den Antragsgegnerinnen noch vom Fürstlichen Obergericht. Den entsprechenden gesetzlichen Präzisierungen zum notwendigen Unterhalt und zur mutwilligen Rechtsverfolgung (§ 63 Abs.1 [2. und 3. Satz] ZPO) kam deshalb fallbezogen keine Bedeutung zu.
7.3. Ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos erscheine, liess das Fürstliche Obergericht offen (vorstehende Ziff.2.4). Vielmehr verneinte es die sachliche Notwendigkeit, dem Antragsteller im Vorstellungsverfahren einen Verfahrenshelfer beizugeben. Soweit der Antragsteller in seinem Revisionsrekurs (der Sache nach auch) die Voraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung thematisierte (ON 6, S.6 ff. [5 bis 7]), war deshalb auf sein Vorbringen nicht näher einzugehen. Sollte nämlich im Rekursverfahren die sachliche Notwendigkeit, dem Antragsteller im Vorstellungsverfahren einen Verfahrenshelfer beizugeben, zu Unrecht verneint worden sein, so wäre die Rechtssache ohne inhaltliche Vorgabe an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen; denn dieses - und nicht der Fürstliche Oberste Gerichtshof - hätte erstgerichtlich über die (einstweilen offengelassene) Frage der Aussichtslosigkeit zu befinden; andernfalls verlöre der Antragsteller eine Rechtsmittelinstanz.
7.4. Nach § 64 Abs.1 ZPO kann die Verfahrenshilfe mehrere Begünstigungen umfassen, unter diesen (Ziff.3) die Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Vertretung vor dem Gericht. § 64 Abs.1 Ziff.3 öZPO, soweit hier wesentlich, präzisiert die Beigebung eines Verfahrenshelfers: "sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint". Soweit die Vertretung durch einen Rechtsanwalt (wie hier) nicht gesetzlich geboten ist, wird die Beigebung eines Rechtsanwalts in das Ermessen des Gerichts gestellt. Im Allgemeinen wird die Beigebung eines Verfahrenshelfers dort erforderlich sein, wo der Rechtsfall besondere Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erwarten lässt und einen Verlauf nehmen kann, der sich der Übersicht und Einsicht der Partei entzieht (Michael BYDLINSKI in: Fasching/Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2002] Rz.16 zu § 64 öZPO; Robert FUCIK in: Walter H. Rechberger [Hrsg.], Kommentar zur [ö]ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.2 zu § 64 öZPO; KLAUSER/ KODEK, [Österreichische] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [16. A. Wien 2006] E.15 zu § 64 öZPO).
7.5. § 64 Abs.1 Ziff.3 ZPO nennt keine näheren Voraussetzungen für die Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Vertretung vor dem Gericht. Immerhin muss nach § 64 Abs.2 ZPO über jede Begünstigung gesondert entschieden werden, wenn bei einer Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen ist, welche der in § 64 Abs.1 ZPO aufgezählten Begünstigungen gewährt werden und in welchem Ausmass. Die Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Vertretung vor Gericht folgt somit nicht ohne Weiteres aus einem allfälligen Anspruch auf Verfahrenshilfe. Der Anspruch auf Beigebung eines Verfahrenshelfers ist (wie der Anspruch auf Verfahrenshilfe überhaupt) ein Teilanspruch des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör, den der Staatsgerichtshof aus dem Gleichheitssatz (Art.31 Abs.1 [1. Satz] LV) ableitet (STOTTER, E 224, E 289 oder E 296 zu Art.31 LV). Mangels besonderer gesetzlicher Konkretisierung bestimmen sich die näheren Voraussetzungen der Beigebung eines Verfahrenshelfers deshalb unmittelbar nach der Verfassung. Entsprechend hat der Staatsgerichtshof erkannt, die Beigabe eines Verteidigers (Verfahrenshelfers in Strafsachen) müsse "erforderlich" (sachlich notwendig) sein; im Einzelnen orientierte er sich - bei gleicher Verfassungslage - an der schweizerischen Verfassungsrechtslehre und an der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts. Dabei anerkannte er, dass die liechtensteinische Regelung der Verfahrenshilfe weitgehend der österreichischen Regelung entspreche (StGH, Urteil vom 22.06.1995 zu StGH 1993/22, veröffentlicht in: LES 1996 7 S.9 [2.2 und 2.3]). Um zu beurteilen, ob im invalidenversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren die Beigebung eines Verfahrenshelfers erforderlich sei, durfte deshalb - bei vergleichbarer Verfassungs- und Gesetzeslage - auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts abgestellt werden.
7.6. Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts drängt sich im invalidenversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren eine anwaltliche Verbeiständung (Beigebung eines Verfahrenshelfers) nur in Ausnahmefällen auf: namentlich wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen sie als erforderlich erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 Erw.4.1 S.201, mit Hinweisen). Ähnlich restriktiv äussern sich übrigens - allgemein und auf Zivilverfahren bezogen - Lehre und Rechtsprechung zur österreichischen Verfahrenshilferegelung (BYDLINSKI, Rz.16 zu § 64 öZPO; KLAUSER/KODEK, E.16 zu § 64 öZPO), die der liechtensteinischen Verfahrenshilferegelung weitgehend entspricht (vorstehende Ziff.7.5).
7.7. Die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts anerkennt den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Verfahrenshilfe) im Verwaltungsverfahren im Allgemeinen (BGE 112 Ia 14 Erw.3 S.15 ff., bestätigt in: BGE 114 V 228 Erw.4b S.232) und im invalidenversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren im Besonderen (BGE 114 Ia 228 Erw.5b S.235). Dabei berücksichtigt sie jedoch die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrensschritts. Im invalidenversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren befürwortet sie einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Beigebung eines Verfahrenshelfers) nur in engen sachlichen und zeitlichen Grenzen. An die entsprechenden sachlichen Voraussetzungen - erhebliche Tragweite der Sache für die antragstellende Partei, Schwierigkeit der aufgeworfenen Fragen, fehlende Rechtskenntnisse der versicherten Person - sei ein strenger Massstab anzulegen.
7.8. Die Anwendbarkeit des Untersuchungsgrundsatzes ist, wie der Antragsteller zutreffend vorbrachte, kein wesentlicher Gesichtspunkt, welcher der Beigebung eines Verfahrenshelfers grundsätzlich entgegenstände. Nur darauf beziehen sich das zitierte Urteil des Staatsgerichtshofs (LES 1996 7 S.9 [2.2]) und die dort zitierte schweizerische Lehre. Der grundsätzliche Anspruch auf Beigebung eines Verfahrenshelfers (auch) im Vorstellungsverfahren schliesst jedoch - anders als der Antragsteller anzunehmen schien (ON 6, S.3 [2]) - nicht aus, aufgrund der Komplexität des Einzelfalls zu prüfen, ob der entsprechende Verfahrensschritt die Beigebung eines Verfahrenshelfers erforderlich mache (Alfred MAURER/Gustavo SCARTAZZINI/Marc HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht [3. A. Basel 2009] S.576, § 21, Rz.17).
7.9. Das Fürstliche Obergericht erwog (vorstehende Ziff.2.6), im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gelte der Untersuchungsgrundsatz. Danach hätten die Antragsgegnerinnen den Sachverhalt von Amts wegen solange und soweit abzuklären, bis die Sache entscheidungsreif sei. Dabei unterschied es nicht zwischen dem der Verfügung vorausgehenden invalidenversicherungsrechtliche Anhörungsverfahren einerseits und dem Vorstellungsverfahren anderseits. Vielmehr setzte es diese beiden Verfahrensschritte insofern einander gleich, als es sich ganz allgemein auf das Verwaltungsverfahren bezog, um zu beurteilen, ob die Beigebung eines Verfahrenshelfers erforderlich sei: ohne sich dabei mit der besonderen Bedeutung und Funktion des Vorstellungsverfahrens näher auseinanderzusetzen.
7.10. Nach Art.78 Abs.1 IVG kann gegen Verfügungen der Antragsgegnerinnen "das Rechtsmittel der Vorstellung" bei der Anstalt (bei den Antragsgegnerinnen) erhoben werden. Die Antragsgegnerinnen haben auf das Rechtsmittel der Vorstellung einzutreten und in der Sache neuerlich zu entscheiden. Nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.84 Abs.2 AHVG richtet sich das Verfahren aufgrund des Rechtsmittels der Vorstellung im Übrigen nach den Bestimmungen des LVG.
7.11. Nach insofern klarem Wortlaut entspricht das Rechtsmittel der Vorstellung im Sinn von Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.84 Abs.1 AHVG einem Rechtsmittel. Nach insofern ebenfalls klarem Wortlaut von Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.84 Abs.2 AHVG regeln Art.89 ff. LVG das Rechtsmittel der Vorstellung.
7.12. Nach Art.89 Abs.1 LVG kann sich der durch eine Verfügung Betroffene mit dem Rechtsmittel der Vorstellung an die verfügende Behörde wenden, mit dem Antrag auf Abänderung oder Rücknahme der von ihr erlassenen Verfügung, weil sie fehlerhaft oder gesetzwidrig sei, oder weil Umstände und Rücksichten vorlägen, die nach Ansicht des Antragstellers entweder gar nicht oder nicht in ausreichendem Masse berücksichtigt worden sind. Art.89 Abs.1 LVG lässt das Rechtsmittel der Vorstellung demnach nicht beliebig zu, sondern nur aus den in dieser Bestimmung geregelten (je mit dem Ausdruck "weil" gekennzeichneten) Gründen. Bereits daraus ergibt sich zwanglos, dass das Rechtsmittel der Vorstellung einer Begründung bedarf: um erkennen zu lassen, inwiefern die damit angefochtene Verfügung fehlerhaft oder gesetzwidrig sein soll oder inwiefern wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sein sollen. Ergänzend gelten nach Art.89 Abs.10 LVG die Bestimmungen über die Beschwerde sinngemäss auch für das Rechtsmittel der Vorstellung. Nach der einschlägigen Lehre (Andreas KLEY, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts [Liechtenstein Politische Schriften, Band 23; Vaduz 1998] S.308 f. [X], mit Hinweisen) muss die Beschwerde stets Anträge und deren Begründung enthalten; andere Arten der Beschwerdeerklärung sind nicht zulässig. Der Beschwerdeführer muss von einem Rechtsmittel in den gesetzlichen Formen Gebrauch machen. Eine Beschwerde, die den formellen Erfordernissen nicht entspricht wird zurückgewiesen. Vorbehalten bleibt die Ansetzung einer Nachfrist, um einen behebbaren Formmangel zu beseitigen.
7.13. Gleiches (vorstehende Ziff.7.12) gilt - über die Verweisungen nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.84 Abs.2 AHVG und nach Art.89 Abs.10 LVG - für das Rechtsmittel der Vorstellung im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren. In diesem Sinn erkannte der Fürstliche Oberste Gerichtshof, dass eine Eingabe, die keinerlei materielle Begründung enthielt, den formellen Erfordernissen auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren dem Rechtsmittel der Vorstellung nicht entspreche (OGH, Urteil vom 06.12.2007 zu Sv.2006.25, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 285).
7.14. Das Vorstellungsverfahren ist somit nicht bloss ein Vorverfahren im Hinblick auf ein Gerichtsverfahren, in welchem erstmals und von Amts wegen alle entscheidungswesentlichen Tatsachen umfassend neu festzustellen wären. Denn zu einem Gerichtsverfahren kommt es nur, wenn gegen Entscheidungen der Antragsgegnerinnen eine Berufung (oder ein Rekurs) erhoben wird. Wenn nicht, hat es bei den tatsächlichen Feststellungen der Antragsgegnerinnen sein Bewenden. Im Gerichtsverfahren entscheidet das Fürstliche Obergericht (nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amts wegen), ob es den im Verwaltungsverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen beitreten, ob es davon abweichen und hierfür Beweise wiederholen oder ob es fehlende Feststellungen durch die Antragsgegnerinnen ergänzen lassen will.
7.15. In ähnlichem Sinn erachtete es denn auch der Staatsgerichtshof (Urteile vom 11.02.2008 zu StGH 2007/93, S.33 f., Erw.3.2.2, und zu StGH 2007/125, S.30, Erw.3.2.2) für zulässig und im Sinn einer speditiven Verfahrensabwicklung für sachgerecht, dass die Antragsgegnerinnen bei der Abklärung über den Grad der Invalidität eines Antragstellers in der Regel auf bewährte medizinische Gutachter zurückgreifen, ohne dass diese Abklärungen im Einzelnen mit dem Antragsteller vorweg abgesprochen werden. Sollten ernsthafte Bedenken gegen einen von den Antragsgegnerinnen beigezogenen Experten bestehen, bleibe es dem Antragsteller unbenommen, diese Bedenken bereits in diesem Verfahrensstadium geltend zu machen. Falls berechtigte Einwendungen einfach ignoriert würden, könne dies sehr wohl zunächst im Vorstellungsverfahren und anschliessend vor dem Fürstlichen Obergericht geltend gemacht werden. Im Vorstellungs- und im Gerichtsverfahren sind demnach nur (aber immerhin) gerügte Mängel zu beurteilen, dagegen ist das mit der Verfügung zunächst abgeschlossene Anhörungsverfahren weder durch ein Vorstellungs- noch durch ein Gerichtsverfahren amtswegig fortzusetzen.
7.16. Nach diesen von der neueren Rechtsprechung mehrfach bestätigten Grundsätzen (vorstehende Ziff.7.10 bis Ziff.7.15; OGH, Urteile vom 01.10.2008 zu Sv.2007.11, vom 07.11.2008 zu Sv.2007.5 und zu Sv.2007.10 oder vom 01.10.2009 zu Sv.2008.19) drängte es sich auf, zwischen dem invalidenversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren einerseits und dem Vorstellungsverfahren anderseits zu unterscheiden, um zu beurteilen, ob die Beigebung eines Verfahrenshelfers erforderlich sei (vorstehende Ziff.7.9). Denn das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren ist darauf ausgerichtet, alltägliche Fälle in einem einfachen Anhörungsverfahren (Art.77bis bis Art.77quater IVG) zu erledigen und komplexere oder umstrittene Fälle im Vorstellungsverfahren (Art.78 IVG) einer vertiefteren Abklärung zuzuführen. Während beim invalidenversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren rechtliche Fragen im Hintergrund stehen, so dass sich die Beigebung eines Verfahrenshelfers nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen als erforderlich erweist, gilt Gleiches beim Vorstellungsverfahren nicht. Zunächst muss das Rechtsmittel der Vorstellung formellen Anforderungen genügen (vorstehende Ziff.7.12 und Ziff.7.13). Sodann ist das Vorstellungsverfahren von wesentlichem Einfluss auf ein allfälliges Gerichtsverfahren (vorstehende Ziff.7.14 bis Ziff.7.15). Es mag zutreffen, dass der Antragsteller selber, ohne Beizug eines Rechtsanwalts, nur durch persönliche Vorsprachen bei den Antragsgegnerinnen, Einwendungen und Anträge zu Protokoll geben könnte. Daraus folgt indes nicht, dass er auch selber das Rechtsmittel der Vorstellung so zu erheben vermöchte, dass es den formellen Erfordernissen entspricht und zielführend begründet ist. Zutreffend verwies der Antragsteller ausserdem auf die Problematik divergierender Interessen, falls die Antragsgegnerinnen den Antragsteller dabei durch entsprechende Befragung und Wegleitung zu unterstützen hätten, wie dies seinem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör entspräche (StGH, Urteil vom 22.06.1995 zu StGH 1993/22, veröffentlicht in: LES 1996 7 S.10 [2.6]). Denn im Vorstellungsverfahren bestände die Unterstützung durch die Antragsgegnerinnen darin, den Antragsteller auf Schwachstellen der eigenen Verfügung hinzulenken.
7.17. Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts gelten für die unentgeltliche Verbeiständung (Beigebung eines Verfahrenshelfers) im invalidenversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren und im Einspracheverfahren (? Vorstellungsverfahren) "grundsätzlich" die gleichen Voraussetzungen: mit der Präzisierung, dass bereits das invalidenversicherungsrechtliche Anhörungsverfahren Elemente des streitigen Verfahrens aufweisen könne, dies jedoch in noch vermehrtem Masse für das Einspracheverfahren gelte (BGE 117 V 408 Erw.5b S.409 f.). Allgemein erwog das schweizerische Bundesgericht, die unentgeltliche Verbeiständung (Beigebung eines Verfahrenshelfers) könne im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren verfassungsrechtlich geboten und darüber hinaus - im Hinblick auf die vermittelnde Funktion des Anwaltes zwischen versicherter Person und Versicherung - für eine korrekte Verfahrensabwicklung nützlich sein (BGE 114 V 228 Erw.5b S.235). Namentlich diese Erwägung lässt sich auf das liechtensteinische sozialversicherungsrechtliche Vorstellungsverfahren übertragen. Um in einem Verwaltungsverfahren mit wesentlichem Einfluss auf ein allfälliges nachfolgendes Gerichtsverfahren ein Rechtsmittel zu ergreifen, das formellen und materiellen Erfordernissen zu genügen hat, erweist sich der Beizug eines Rechtsanwalts oder - wenn die übrigen Voraussetzungen der Verfahrenshilfe erfüllt sind - die Beigebung eines Verfahrenshelfers in der Regel als erforderlich. So auch hier.
7.18. Damit ist indes nur gesagt, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers nicht wegen fehlender sachlicher Notwendigkeit abgelehnt werden durfte. Ob der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe indes wegen fehlender Bedürftigkeit des Antragstellers oder wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu Recht abgewiesen wurde, hat das Fürstliche Obergericht offengelassen. Hierüber wird es im zweiten Rechtsgang zu entscheiden haben.
7.19. In materieller Hinsicht erwies sich der Revisionsrekurs demnach insofern als berechtigt, als der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Fürstlichen Obergericht aufzutragen war, die offengelassenen Fragen nach der Bedürftigkeit des Antragstellers und nach Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu beurteilen.
8. Das Rekursverfahren ist nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und mit Art.90 Abs.1 AHVG kosten- und gebührenfrei. Der Kostenvorbehalt betraf deshalb nur die Parteikosten und stützt sich auf Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.90 Abs.1 und Art.93 Abs.2 AHVG sowie mit § 52 Abs.1 ZPO; denn der Ersatz von Parteikosten nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und Art.90 Abs.2 AHVG beschränkt sich auf Urteile und Beschlüsse, welche die Streitsache für die Instanz vollständig erledigen (OGH, Urteil und Beschluss vom 07.11.2008 zu Sv.2007.26).
Vaduz, 9. April 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat