sv. 2008.8
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen Präsidenten Dr. iur. Hansjörg Rück sowie die Oberstrichter Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
der A.-AG wider die Liechtensteinische AHV-IV-FAK-Anstalten (im Folgenden: Anstalten), wegen Beiträge, infolge Kostenrekurses der Anstalten gegen den Kostenspruch im Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 03.09.2008 (ON 10), in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Dem Kostenrekurs wird keine Folge gegeben. Der Kostenspruch im Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 03.09.2008 (ON 10) wird bestätigt.
II. Die Anstalten sind schuldig, der A.-AG binnen vier Wochen die mit CHF 639.10 bestimmten Kosten des Kostenrekursverfahrens zu ersetzen.
1. Mit Urteil vom 03.09.2008 (ON 10) gab das Fürstliche Obergericht einer Berufung der A.-AG gegen eine Entscheidung der Anstalten vom 18.02.2008 (Geschäftszeichen A.2006/066; Vorakten [VA] 24) Folge, indem die angefochtene Entscheidung der Anstalten aufgehoben wurde. Die Anstalten wurden verpflichtet, der A.-AG die Kosten für das Vorstellungs- und das Berufungsverfahren im Betrag von CHF 16'675.80 zu erstatten. Einzelheiten zum Sachverhalt und dessen rechtlicher Beurteilung waren nicht wesentlich. Denn das gegenständliche Rekursverfahren beschränkte sich auf einen Aspekt des Kostenspruchs.
2. Gegen den Kostenspruch im Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 03.09.2008 (vorstehende Ziff.1) richtete sich der Kostenrekurs der Anstalten vom 06.11.2008 (ON 11), mit dem Antrag, den angefochtenen Kostenspruch dahin gehend abzuändern, dass der A.-AG nur ein Kostenersatz von CHF 13'571.10 zugesprochen wird. Zur Begründung machten sie geltend, im angefochtenen Kostenspruch seien auch Kosten für die Vorstellung enthalten. Das Fürstliche Obergericht könne indes nur die Kosten für das gerichtliche Verfahren zusprechen. Nach Art.90 Abs.2 AHVG seien die Anstalten zum Ersatz der durch das Berufungsverfahren dem Berufungswerber aufgelaufenen Kosten und Auslagen verpflichtet, wenn der Berufung stattgegeben werde.
3. In ihrer Gegenäusserung vom 27.11.2008 (ON 13) widersetzte sich die A.-AG dem Kostenrekurs der Anstalten (vorstehende Ziff.2), im Wesentlichen unter Hinweis auf Art.90 Abs.2 und Art.87 Abs.1 AHVG sowie auf die kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO. Um das Berufungsverfahren vor dem Fürstlichen Obergericht zu führen, habe das Vorstellungsverfahren vor den Anstalten durchlaufen werden müssen. Die dort entstandenen Kosten seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen und wären im Berufungsverfahren jedenfalls als vorprozessuale Kosten zu ersetzen. Ergänzend verwies die A.-AG auf [richtig wohl] Art.84 Abs.2 AHVG und auf Art.35 Abs.4 LVG. Letztere Bestimmung gelte auch im Einparteienverfahren.
4. Hierzu (vorstehende Ziff.2 und Ziff.3) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
5. Der Kostenrekurs erwies sich als zulässig. Als Rechtsmittel an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof nennt Art.93 Abs.1 AHVG zwar ausdrücklich nur die Revision. Dies schliesst einen Rekurs nicht grundsätzlich aus. Denn ob das Fürstliche Obergericht als Berufungsgericht durch ein (mit Revision anfechtbares) Urteil oder durch einen (mit Revisionsrekurs anfechtbaren) Beschluss entscheide, hängt von Umständen ab, die nach liechtensteinischem Rechtsverständnis nicht von vornherein eine Rechtsmitteleinschränkung rechtfertigen (OGH, Beschluss vom 06.12.2007 zu Sv.2006.25, auszugsweise [ohne verfahrensrechtliche Erwägungen] veröffentlicht in LES 2008 383). Der Kostenrekurs wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art.93 Abs.2 AHVG in Verbindung mit § 488 f. ZPO; ON 10 [Empfangsbestätigung] und ON 22 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die hierzu erstattete Gegenäusserung (ON 12 [Empfangsbestätigung] und ON 13 [Postaufgabevermerk]).
6. Gegenstand des Rekursverfahrens war die Frage, ob das Fürstliche Obergericht der obsiegenden Berufungswerberin nur die Kosten des Berufungsverfahrens oder auch, wie es dies tat, die Kosten des vorausgehenden Vorstellungsverfahrens zusprechend durfte. Der Betrag der entsprechenden Kosten blieb unbekämpft (ON 10, S.12 [6], ON 11, S.2 [Antrag], ON 13, S.3 [7]).
7. Das Berufungsverfahren betraf AHV-IV-FAK-Beiträge und richtete sich nach dem AHVG. Nach Art.90 Abs.1 AHVG ist das Berufungsverfahren kosten- und gebührenfrei. Art.90 Abs.2 relativiert diesen Grundsatz. Danach sind die Anstalten zum Ersatz der durch das Berufungsverfahren dem Berufungswerber aufgelaufenen Kosten und Auslagen verpflichtet, wenn der Berufung stattgegeben wird. Der Wortlaut dieser Bestimmung erfasst, wie die Anstalten zutreffend vorbrachten, die "durch das Berufungsverfahren dem Berufungswerber aufgelaufenen Kosten"; die Kosten des vorausgehenden Vorstellungsverfahrens werden nicht eigens genannt.
8. Wie die A.-AG indes ebenso zutreffend einwendete, setzt das sozialversicherungsrechtliche Berufungsverfahren nach Art.86 Abs.1 AHVG eine aufgrund des Rechtsmittels der Vorstellung getroffene Entscheidung der Anstalten voraus. Insofern erweist sich das Vorstellungsverfahren als notwendiges Vorverfahren des Berufungsverfahrens. Nach Art.84 Abs.2 (zweiter Satz) AHVG ist das Vorstellungsverfahren kosten- und gebührenfrei. Eine Relativierung dieses Grundsatzes, wie sie nach Art.90 Abs.2 AHVG für das Berufungsverfahren gilt, findet sich zum Vorstellungsverfahren nicht, zumindest nicht ausdrücklich.
9. Nach Art.87 Abs.1 AHVG finden "bezüglich der Erhebung der Berufung, des Berufungsverfahrens und der Urteilsfällung... die Bestimmungen der Zivilprozessordnung Anwendung". Zur Urteilsfällung gehört auch der Kostenspruch (§ 52 Abs.1 [erster Satz] ZPO; stellvertretend: Hans W. FASCHING, S.245, Rz.470 [B, 1. Abschnitt], S.747, Rz.1482, und S.749, Rz.1485: Robert FUCIK in: Walter H. Rechberger [Hrsg.] Kommentar zur [ö] ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.2 zu § 52 öZPO). Nach Art.41 Abs.1 ZPO hat, soweit hier wesentlich, die im Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen. Nach österreichischer Lehre und Rechtsprechung - § 41 Abs.1 ZPO entspricht § 41 Abs.1 öZPO - gelten als Prozesskosten nicht nur die Kosten des Zivilprozesses selbst, sondern auch jene Kosten, die vor Einleitung eines Rechtsstreits aufgelaufen sind (vorprozessuale Kosten; hierzu: Michael BYDLINSKI in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2002] Rz.36 zu § 41 öZPO; FUCIK, Rz.5 vor § 40 öZPO: beide mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
10. Nach Art.84 Abs.2 LVG richtet sich das Vorstellungsverfahren nach dem LVG. Art.35 LVG enthält Grundsätze für die Kostenersatzpflicht. Art.35 Abs.4 LVG verweist für die Verfahren zur Entscheidung über Ansprüche auf Geldleistungen ausdrücklich auf die "einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Prozesskosten". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gilt dies auch im Einparteienverfahren (VGH 2005/16, Urteil vom 25.05.2005, veröffentlicht in: LES 2005 154).
11. Beschränkt man Art.90 Abs.2 AHVG, eng verstandenem Wortlaut entsprechend, auf die Kosten des Berufungsverfahrens und versteht man die fehlende ausdrückliche Relativierung von Art.84 Abs.2 (zweiter Satz) AHVG als qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers, so stände der im Berufungsverfahren obsiegenden A.-AG kein Kostenersatz für das Vorstellungsverfahren zu. Denn der Wortlaut von Art.90 Abs.2 AHVG erfasst nur die dem Berufungswerber durch das Berufungsverfahren aufgelaufenen Kosten, und Art.84 Abs.2 AHVG relativiert den Grundsatz der Kosten- und Gebührenfreiheit nicht durch eine ausdrückliche Bestimmung, wonach Anspruch auf Kostenersatz hat, wer im Vorstellungsverfahren durchdringt. Diese - formal vertretbare und von den Anstalten der Sache nach auch vertretene - Argumentation führt indes ohne zwingende Notwendigkeit zu einem Wertungswiderspruch zwischen den so verstandenen sozialversicherungsrechtlichen Sonderbestimmungen zum Kostenersatzrecht (wonach der obsiegende Berufungswerber nur die Kosten für einen Teil des gesamten Verfahrens ersetzt bekäme) und dem allgemeinen Kostenersatzrecht der ZPO (wonach die obsiegende Partei grundsätzlich alle Kosten ersetzt bekommt).
12. Rückt man nämlich Art.90 Abs.2 AHVG in den grösseren systematischen Zusammenhang des allgemeinen Kostenersatzrechts ZPO, so hat die vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen. Zu diesen Kosten gehören offenkundig auch die Kosten des Vorstellungsverfahrens; denn um im Berufungsverfahren obsiegen zu können, hatte die A.-AG ihre Rechte zunächst im Vorstellungsverfahren zu verfolgen (vorstehende Ziff.8). Der skizzierte Wertungswiderspruch lässt sich mit wenigen methodischen Schritten vermeiden. Zunächst ist der in Art.84 Abs.2 (zweiter Satz) enthaltene Grundsatz der Kosten- und Gebührenfreiheit - wie dies ähnlich auch in Art.90 Abs.1 AHVG geschieht - auf den Fall zu beschränken, in welchem der Vorstellungswerber unterliegt: um ihm in dem Fall, in welchem er vollständig obsiegt - über die Verweisung auf das LVG, insbesondere auch auf Art.35 Abs.4 LVG -, vollen Kostenersatz nach § 41 Abs.1 ZPO zuzusprechen. Sodann ist Art.90 Abs.2 AHVG, durchaus seinem Wortlaut entsprechend, als Sonderbestimmung für die Kosten des Berufungsverfahrens, nicht aber als abschliessende Kostenersatzregelung zu verstehen: sondern vielmehr - in Anwendung von § 87 Abs.1 ZPO - durch § 41 Abs.1 ZPO zu ergänzen, soweit die Kosten des Berufungsverfahrens nicht alle dem Berufungswerber zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten erfassen. Diese beiden methodischen Schritte knüpfen je an die sozialversicherungsrechtlichen Sonderbestimmungen zum Kostenersatzrecht an: um es jedoch nicht bei deren eng verstandenem Wortlaut zu belassen, sondern um diesen systemgerecht und sinnvoll auf das allgemeine Kostenersatzrecht der nach Art.87 Abs.1 und Art.84 Abs.2 (erster Satz mit Verweisung [auch] auf Art.35 Abs.4 LVG) AHVG ausdrücklich vorbehaltenen ZPO abzustimmen. Die im Sinn von Art.92 Abs.2 AHVG "durch das Berufungsverfahren dem Berufungswerber aufgelaufenen Kosten" erfassen somit auch die im Hinblick auf das Berufungsverfahrens entstandenen Kosten, unter diesen namentlich die Kosten des Vorstellungsverfahrens.
13. Die hier befürwortete tendenziell restriktive Auslegung der sozialversicherungsrechtlichen Sonderbestimmungen zum Kostenersatzrecht steht im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach sich der Ersatz von Parteikosten nach sich Art.90 Abs.2 AHVG sich auf Urteile und Beschlüsse beschränkt, welche die Streitsache für die Instanz vollständig erledigen (OGH, Urteil und Beschluss vom 07.11.2008 zu Sv.2007.26). Bei jener Rechtsprechung handelte es sich darum, keinen unnötigen Wertungswiderspruch zwischen Art.90 Abs.2 AHVG und Art.52 Abs.1 ZPO zu begründen.
14. Im Sinn dieser Erwägungen (vorstehende Ziff.6 bis Ziff.13) erwies sich der Kostenrekurs als nicht berechtigt, weshalb ihm spruchgemäss keine Folge zu geben war.
15. Der Kostenspruch stützt sich auf Art.95 in Verbindung mit Art.90 Abs.2 und Art.93 Abs.2 AHVG, auf Art.41 Abs.1 und Art.50 ZPO sowie auf das Kostenverzeichnis der A.-AG (ON 13, S.4; § 54 ZPO).
Vaduz, 2. Juli 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof