sv. 2008.9
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen Präsidenten Dr. iur. Hansjörg Rück sowie die Oberstrichter Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers A. wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten wegen Invalidenrente, infolge Revision des Antragstellers vom 28.08.2008 (ON 11) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 09.07.2008 (ON 10), womit der Berufung des Antragstellers vom 21.02.2008 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 01.02.2008 (Geschäftszeichen: A.2007/121; ON 5/59) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 09.07.2008 (ON 10) wird bestätigt.
1. Mit Entscheidung vom 01.02.2008 (Geschäftszeichen: A.2007/121; ON 5/59) gaben die Antragsgegnerinnen der Vorstellung des Antragstellers vom 05.11.2007 (ON 5/58) gegen die Verfügung der Antragsgegnerinnen vom 15.10.2007 (ON 5/57) keine Folge. Mit dieser Verfügung hatten die Antragsgegnerinnen die Viertelsrente, die sie dem Antragsteller mit Verfügung vom 03.04.2006 zugesprochen hatten, aberkannt.
2. Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 21.02.2008 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 09.07.2008 (ON 10) keine Folge.
3. In seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 10, S.2 ff. [I]). Dabei werden, soweit angezeigt, Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht.
3.1. Der Antragsteller ist am 09.12.1955 geboren. Er ist schweizerischer Staatsangehöriger. Seit 01.12.1980 wohnt er in Liechtenstein. Ab Februar 1979 bis 28.08.2000 arbeitete er als Lagerist bei der B.-AG in Y.
3.2. Am 09.08.2000 stellte der Antragsteller bei den Antragsgegnerinnen einen Antrag auf Umschulung. Der Antrag wurde mit einem Hüftgelenksleiden rechts begründet. Mit Schreiben vom 06.10.2000 informierten die Antragsgegnerinnen den Antragsteller darüber, dass er aufgrund seiner Selbständigkeit keinen Anspruch auf Umschulung habe. Am 12.10.2000 zog der Antragsteller den entsprechenden Antrag zurück.
3.3. Am 07.07.2003 stellte der Antragsteller bei den Antragsgegnerinnen einen Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente. Im Bericht der Hausärztin, Dr. med. C. (prakt. Ärztin in X.), wurden vom Fürstlichen Obergericht wiedergegebene Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (ON 10, S.2 [2]); darauf kann verwiesen werden. In diesem Arztbericht wurde der Antragsteller als Lastwagenchauffeur für nicht mehr arbeitsfähig bezeichnet; eine sitzende Tätigkeit in einem Büro sei dagegen bei voller Leistungsfähigkeit halbtags zumutbar. Mit grosser Wahrscheinlichkeit werde sich die Situation in den nächsten Monaten verbessern. Ob sich eine 100%ige Restitution erreichen lasse, sei unklar.
3.4. Im Oktober 2003 teilte E., Transporte in Y. mit, der Antragsteller könnte wieder als Chauffeur arbeiten, soweit es ihm gesundheitlich besser gehe; seit der Operation im März habe er nicht mehr gearbeitet.
3.5. In ihrem Bericht vom 19.12.2003 teilte die Berufsberatungsstelle in Y. mit, beim Antragsteller seien die Voraussetzungen für eine eigentliche Umschulung mangels qualifizierter Ausbildung nicht gegeben. Ein ärztlicher Bericht des Spitals F. 10.02.2004 stellte gleiche Diagnosen wie bereits der Bericht vom 22.09.2003. Mit Vorbescheid vom 08.03.2004 wurde dem Antragsteller angekündigt, ihm bei einem Invaliditätsgrad von 72% ab 01.12.2002 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
3.6. Anfang 2005 wurde eine Rentenrevision in die Wege geleitet. Der Antragsteller teilte den Antragsgegnerinnen mit, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben; er sei nicht erwerbstätig. Zudem habe er vor drei Wochen die rechte Kniescheibe gebrochen. Die Hausärztin, Dr. med. C., bestätigte dies in ihrem Bericht vom 26.04.2005. Ausserdem merkte sie darin an, der Antragsteller sei in seiner bisherigen Tätigkeit nach wie vor zu 100% arbeitsunfähig; andere Tätigkeiten, bei denen die untere Extremität entsprechend entlastet werde, seien ihm jedoch zu 100% zumutbar. Gleich lautete ein Schreiben der Hausärztin vom 11.07.2005.
3.7. Mit Vorbescheid vom 18.07.2005 teilten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller mit, es sei vorgesehen, bei einem Invaliditätsgrad von neu 43% die ganze Invalidenrente auf eine Viertelsrente herabzusetzen. Mit Auftrag vom 19.07.2005 wurde die Arbeitsvermittlung beim Amt für Volkswirtschaft ersucht, dem Antragsteller bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz zu helfen.
3.8. Mit Verfügung vom 02.08.2005 wurde die bisherige ganze Invalidenrente auf Ende September 2005 auf eine Viertelsrente herabgesetzt.
3.9. Gegen die Verfügung der Antragsgegnerinnen vom 02.08.2005 (vorstehende Ziff.3.8) gab der Antragsteller am 22.09.2005 eine Vorstellung zu Protokoll: Er sei nicht in der Lage, seine frühere Tätigkeit zu verrichten. Ein Vorstellungsgespräch habe er gehabt; die Stelle sei jedoch anderweitig vergeben worden. Es sei schwierig, eine seinen Bedürfnissen angepasste Stelle zu finden.
3.10. In seinem orthopädischen Gutachten vom 28.10.2005 stellte Dr. med. F. (Facharzt für Orthopädie in Z.) Diagnosen, die das Fürstliche Obergericht im angefochtenen Urteil wiedergegeben hat und auf die verwiesen werden kann (ON 10, S.4 [2. Abschnitt]). Der Gutachter befand, dass dem Antragsteller leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit gelegentlichem Stehen sowie gelegentlichem Gehen von kurzen Strecken zumutbar seien, ebenso das Heben von Gewichten bis 10 kg. Nicht zumutbar seien das Tragen sowie Tätigkeiten im Knien oder in der Kniebeuge, das Gehen auf unebenem Gelände und Tätigkeiten auf Leitern. Bei rein sitzender Tätigkeit sollte er mindestens einmal pro Stunde für zwei Minuten aufstehen können. Eine solche Tätigkeit sei ihm 8.4 Stunden täglich zumutbar.
3.11. Das orthopädische Gutachten von Dr. med. F. wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 21.11.2005 zur Stellungnahme übermittelt. Zugleich wurde ihm angekündigt, bei einer Entscheidung über seine Vorstellung (vorstehende Ziff.3.9) müsste im Sinn einer REFORMATIO IN PEIUS die Viertelsrente aberkannt werden. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass das in der Verfügung angenommene Invalideneinkommen zu niedrig sei und nach oben zu korrigieren wäre. Daraus ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von lediglich 30%. Ferner wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass ein Rückzug der Vorstellung das Rechtsmittelverfahren beende. Im Lauf des Jahres 2006 hätten die Antragsgegnerinnen in einem Rentenrevisionsverfahren über einen weiteren Rentenanspruch zu entscheiden.
3.12. Am 25.01.2006 gab der Antragsteller zu Protokoll, seine Vorstellung zurückziehen zu wollen.
3.13. Mit Verfügung vom 15.05.2006 wurde die Höhe der Viertelsrente festgesetzt. Gleichzeitig wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er die Differenz der zu viel bezogenen ganzen Invalidenrente zurückzuerstatten habe. Sollte der eingeforderte Betrag nicht gesamthaft zurückbezahlt werden, so würde die Rückforderung mit der laufenden Rente verrechnet.
3.14. Gegen die Verfügung vom 15.05.2006 (vorstehende Ziff.3.13) richtete sich die Vorstellung des Antragstellers vom 30.05.2006: Er verfüge über kein weiteres Einkommen oder Vermögen. Deshalb beantragte er, die verfügte Verrechnung von monatlich CHF 488.00 auf CHF 0.00 zu vermindern.
3.15. Mit Schreiben vom 07.06.2006 beantragte der Antragsteller sinngemäss, die seiner Vorstellung entzogene aufschiebende Wirkung wieder zuzuerkennen.
3.16. Am 26.06.2006 teilte die Hausärztin den Antragsgegnerinnen mit, dass sich der Zustand des Antragstellers verschlechtert habe. Aufgrund dieses hausärztlichen Berichts eröffneten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller mit Schreiben vom 03.07.2006, die seiner Vorstellung entzogene aufschiebende Wirkung werde wieder zuerkannt. Während des Vorstellungsverfahrens werde der geltend gemachte Betrag weder zurückgefordert noch mit laufenden Renten verrechnet.
3.17. Aus dem in der Folge in Auftrag gegebenen ärztlichen Gutachten von Dr. med. G., (Klinik V. für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates), vom 13.03.2007 ergaben sich verschiedene Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Auf deren Wiedergabe im angefochtenen Urteil (ON 10, S.5 [9] kann verwiesen werden.
3.18. Gestützt auf das ärztliche Gutachten vom 13.03.2007 (vorstehende Ziff.3.17), teilten die Antragsgegnerinnen mit Vorbescheid vom 07.05.2007 dem Antragsteller mit, bei seinem Invaliditätsgrad von 26% sei vorgesehen, die bisher gewährte Viertelsrente abzuerkennen. Dabei wurde ein Valideneinkommen von CHF 70'542.00 einem Invalideneinkommen von CHF 52'074.00 (auf der Grundlage der Lohnstrukturerhebung des schweizerischen Bundesamts für Statistik [LSE]) gegenübergestellt, nämlich: Anforderungsniveau 4, abzüglich 10% für gewisse Einschränkungen.
3.19. Mit Schreiben vom 06.06.2007 teilte der neue Hausarzt des Antragstellers, Dr. med. H. (Allgemeine Medizin in X.), den Antragsgegnerinnen mit, mehrere Faktoren seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unberücksichtigt geblieben. Deshalb ersuche er um eine Neubeurteilung und um eine Umschulung. Dieser Bericht wurde der Klinik V. zur Stellungnahme übermittelt. Hierzu teilte die leitende Ärztin, Dr. med. G., am 23.07.2007 mit, der Antragsteller sei für eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit in Wechselbelastung ganztags arbeitfähig, soweit die im ärztlichen Gutachten (vorstehende Ziff.3.17) erwähnten Einschränkungen beachtet würden. Die Einschränkungen beständen seit der Hüfttotalendoprothesenimplantation. Dr. med. G. bestätigte erneut, die bereits im ärztlichen Gutachten festgestellte, unverändert gebliebene leicht- bis mittelgradige Beeinträchtigung des kognitiven Leistungsprofils. Berufliche Massnahmen wären für den Antragsteller bestimmt sinnvoll. Nach Auffassung des ärztlichen Diensts der Antragsgegnerinnen vom 27.07.2007 bestand aus medizinischer Sicht kein Anlass, von der Beurteilung gemäss Vorbescheid (vorstehende Ziff.3.18) abzuweichen.
3.20. Mit Schreiben vom 26.09.2007 führte der Antragsteller hierzu aus, er wisse nicht, welche Arbeit er bei den genannten Einschränkungen überhaupt ausüben könne. Er wolle die Taxiprüfung machen. Aufgrund der Aussagen im Bericht der Klinik V. und der darin enthaltenen Beurteilungen sei er allerdings unsicher, ob dies überhaupt möglich sei. Er bemühe sich um eine Beschäftigungsmöglichkeit in diesem Bereich und ersuche um Hilfestellung durch die Antragsgegnerinnen.
3.21. Mit Vorbescheid vom 15.10.2007 wurde eine Umschulung mangels konkreter früherer Berufsausbildung abgelehnt. Mit Verfügung, ebenfalls vom 15.10.2007, bestätigten die Antragsgegnerinnen die angekündigte Aberkennung der Viertelsrente; einer allfälligen Vorstellung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
3.22. Mit Antrag vom 06.11.2007 begehrte der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss vom 19.12.2007 wies das Fürstliche Obergericht diesen Antrag ab. Einem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 01.10.2008 keine Folge.
3.23. Gegen die Verfügung der Antragsgegnerinnen vom 15.10.2007 (Ab-erkennung der Viertelsrente [vorstehende Ziff.3.21]) richtete sich die Vorstellung des Antragstellers, der die Antragsgegnerinnen mit Entscheidung vom 01.02.2008 keine Folge gaben. Den weiteren Verfahrensverlauf stellte das Fürstliche Obergericht im eingangs wiedergegebenen Sinn fest (vorstehende Ziff.1); darauf kann verwiesen werden (ON 10, S.7 [12 bis 14]).
4. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) erörterte und bejahte das Fürstliche Obergericht bei der rechtlichen Beurteilung der Berufung des Antragstellers (ON 10, S.8 ff. [II]) zunächst (ON 10, S.8 [1]) die Zulässigkeit der Berufung. Fallbezogen standen folgende Erwägungen im Vordergrund (ON 8, S.8 ff. [3 bis 6]):
4.1. Nach den Abklärungen, sowohl der Klinik V. als auch des Facharztes Dr. med. F., könnte der Antragsteller - wenn auch mit gewissen Einschränkungen - eine mittelschwere bis schwere Arbeit ganztags ausüben. Bereits bei der Rentenrevision im August 2005 habe sich der Gesundheitszustand im Vergleich zur erstmaligen Rentenzusprache verbessert. Damals habe er nur eine Tätigkeit von 50% ausüben können; im August sei ihm eine angepasste Verweistätigkeit zu 100% zumutbar gewesen. Bei der erneuten Rentenrevision im Jahr 2006 seien neue medizinische Abklärungen vorgenommen worden. Diese hätten wiederum bestätigt, dass der Antragsteller in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100% arbeiten könnte: jedenfalls, wenn er die näher bezeichneten Einschränkungen beachte.
4.2. Im Vergleich zum Gesundheitszustand bei der Rentenrevision im August 2005 habe sich an diesem Zustand nichts Wesentliches verändert. Grundlage für die Ermittlung des Invalideneinkommens in der angefochtenen Verfügung bilde das Durchschnitts-einkommen eines Mannes mit einer einfachen und repetitiven Tätigkeit bei einem Anforderungsniveau 4 und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden. Selbst wenn der leidensbedingte Abzug von 10% für zu gering erachtet und auf 20% erhöht würde, würde der Invaliditätsgrad nur 34.40% erreichen, wogegen erst ein Invaliditätsgrad von 40% zu einer Rente berechtige.
4.3. Der Antragsteller stelle nicht eigentlich die Schlussfolgerungen der verschiedenen medizinischen Untersuchungen in Frage. In seiner Eingabe vom 21.02.2008 beziehe er sich vielmehr auf die kaum zu bestreitende Tatsche, dass er aufgrund seiner Behinderung auf dem Arbeitsmarkt keine Chance auf eine Arbeit habe. Kein Unternehmen gehe das Risiko ein, ihm einen Arbeitsplatz anzubieten, weil bei ihm stets die Gefahr bestehe, dass beim Laufen der Fuss einknicken könnte. Insofern bestreite der Antragsteller auch die ärztlichen Schlussfolgerungen nicht, wonach er - leidensangepasst zwar - nach wie vor arbeitsfähig wäre. Eine versicherte Person, die ihre Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht verwerte, obwohl sie hierzu nach den persönlichen Verhältnissen und, gegebenenfalls, nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage wäre, sei nach der Tätigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen ausüben könnte. Die Invaliditätsbemessung habe dabei von einem (näher erörterten) ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen.
4.4. Dem Antragsteller werde ärztlich attestiert, dass er - mit gewissen Einschränkungen - eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100% ausüben könnte. Diese Einschränkungen seien nicht derart gravierend, dass sich auf dem (fiktiv) ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine solche Stelle mehr fände. Die Antragsgegnerinnen hätten in der angefochtenen Entscheidung vom 01.02.2008 im Übrigen die leidensbedingten Probleme bei der Arbeitsfindung mit einem Abzug von 20% (gegenüber 10% in der Verfügung vom 15.10.2007) berücksichtigt und der Berechnung des Invaliditätsgrads ein Invalideneinkommen von (richtig: ON 5/59, S.11 [9 unten]) CHF 46'264.65 zugrunde gelegt. Ein solches Einkommen hätte der Antragsteller erzielen können. Immerhin habe er bereits im Jahr 1999, also vor knapp zehn Jahren, ein Valideneinkommen von CHF 65'000.00 erzielt.
5. Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) richtete sich die Revision des Antragstellers vom 28.08. (richtig wohl: 09. [ON 10 {Empfangsbestätigung} und ON 11 {Postaufgabevermerk}]) 2008 (ON 11), allerdings ohne bestimmte Anträge. Vielmehr bekundete der Antragsteller (als Revisionswerber) Unverständnis für den angefochtenen Entscheid, wörtlich (auch was die Rechtschreibung angeht):
Vaduz 28.08.2008
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich habe Ihr schreiben Betr. Urteil IV Vaduz gegen dies möchte ich eine Revision einleiten.
Es ist mir nicht klar das in dem Urteil verschiedene Meinungen auftreten damit ist gemeint jeder von den schreibt etwas anders wie Dr. I. mitteilte das ich meinen vorhergeigen Beruf nicht mehr ausüben könne wäre eine Sitzende Tätigkeit möglich das selbe bestätigt auch Dr. F. aber für eine Tätigkeit in einem Büro braucht man gewisse Erfahrung und eine Umschulung wo ich nicht habe.
Die Aussage und das Gutachten der Klinik V. von Dr. G. greife ich besonders an dies wurde auch von gewissen Personen bestätigt die das Gutachten gelesen haben denn wen man daraus so einiges liest dann könnte ich ja wieder auf den Bau gehen.
Ich bin auch schon seit langer zeit auf der suche nach einer Tätigkeit wo ich ausüben könnte doch in vielen braucht es einen Abschluss oder Erfahrungen auf diesem Bereich. Wie Sie auch einsehen können in dem Urteil sind ja gewisse Einschränkungen dabei wo sich gewisse Arbeitgeber überlegen um mich einzustellen.
Vielen Dank im voraus
Mit freundlichen grüssen
...
6. Mit Revisionsbeantwortung vom 31.10.2008 (ON 13) beantragten die Antragsgegnerinnen (als Revisionsgegnerinnen) die Revision zurückzuweisen, in eventu: ihr keine Folge zu geben. Die Revision genüge den gesetzlichen (inhaltlichen) Anforderungen nicht. Weder enthalte sie einen Antrag noch mache der Antragsteller (als Revisionswerber) Revisionsgründe geltend. Selbst wenn man die Revision für (inhaltlich) zulässig erachten sollte, wäre sie unbegründet. Die allgemeine Kritik am Gutachten der Klinik V. genüge nicht, um im Revisionsverfahren in die Beweiswürdigung des Fürstlichen Obergerichts einzugreifen. Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 13, S.4 [4 bis 6]), verwiesen die Antragsgegnerinnen auf Lehre und Rechtsprechung zur Bemessung des Invalideneinkommens, zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt und zur Berechnung des Invaliditätsgrads
7. Die Revision erwies sich als zulässig (Art.78 Abs.1 IVG [Gesetz vom 23.12.1959 über die Invalidenversicherung; LR 831.20]). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG [Gesetz vom 14.12.1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; LR 831.10] und mit § 474 f. ZPO; ON 10 [Empfangsbestätigung] und ON 11 [Postaufgabevermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 476 ZPO; ON 12 [Empfangsbestätigung] und ON 13 [Eingangsvermerk]).
8. Nach Art.78 Abs.2 IVG finden auf die Rechtsmittel im Bereich der Invalidenversicherung Art.84 bis Art.97bis AHVG "sinngemäss Anwendung". Nach Art.93 Abs.2 AHVG gilt "bezüglich der Erhebung der Revision und des Revisionsverfahrens" die ZPO. Nach Art.96 AHVG haben die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für das Urteil erheblichen Tatsachen festzustellen. Die ZPO gilt somit nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist bei ihrer Anwendung auf die Besonderheiten des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens Bedacht zu nehmen. Gleiches gilt indes auch umgekehrt: Die Besonderheiten des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens dürfen nicht dazu führen, die ZPO, die nach ausdrücklichem Wortlaut von Art.93 Abs.2 AHVG (in Verbindung mit Art.78 Abs.2 IVG) das Revisionsverfahren im Bereich der Invalidenversicherung vorrangig normieren soll, grundsätzlich zu verändern. Soweit das sozialversicherungsrechtliche Verfahren bisweilen als ein Mischverfahren bezeichnet wird, bleibt es doch grundsätzlich ein Zivilprozess, allerdings relativiert durch den Untersuchungsgrundsatz.
9. Die Besonderheit des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens, wonach die für das Urteil erheblichen Tatsachen von Amts wegen festzustellen sind, äussert sich im Revisionsverfahren darin, dass sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof vergewissert, ob die für das Urteil erheblichen Tatsachen vom Fürstlichen Obergericht hinreichend festgestellt wurden und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen. Ob die Feststellungen der für das Urteil erheblichen Tatsachen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Soweit bei der Beweiswürdigung Ermessen besteht, setzt der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht ohne Not sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Fürstlichen Obergerichts; denn auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren versteht er sich in erster Linie als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz.
10. Diese und weitere Grundsätze zum sozialversicherungsrechtlichen Verfahren hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelt, verfeinert und bestätigt (beispielsweise in neueren Urteilen vom 05.07.2007 zu Sv.2006.21, vom 20.01.2008 zu Sv.2006.10, vom 07.02.2008 zu Sv.2006.18, vom 07.11.2008 zu Sv.2007.5 und zu Sv.2007.10 oder vom 04.12.2008 zu Sv.2007.27 und zu Sv.2008.2). In zwei Urteilen vom 11.02.2008 (StGH 2007/93 und StGH 2007/125) hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung als grundrechtskonform anerkannt. Gesichtspunkte der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit, denen im Sozialversicherungsrecht erhebliche Bedeutung zukommt, legten deshalb nahe, an dieser insofern auch verfassungsrechtlich bestätigten und dadurch zusätzlich gefestigten Rechtsprechung festzuhalten.
11. Bei der Prüfung der im Berufungsverfahren - in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes - festgestellten oder bestätigten Tatsachen auferlegt sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof Zurückhaltung: indem er sich, obwohl auch für ihn, wie für alle Rechtsmittelinstanzen, der Untersuchungsgrundsatz gilt, nicht ausschliesslich, aber doch in erster Linie als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz versteht (vorstehende Ziff.9). Im Revisionsverfahren ist demnach - auf entsprechende konkrete Rüge hin - die Frage zu beantworten, ob die für das Urteil erheblichen Tatsachen vom Fürstlichen Obergericht hinreichend festgestellt wurden und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen (OGH, Urteil vom 04.12.2008 zu SV.2007.27). Ohne entsprechende konkrete Rüge werden im Revisionsverfahren keine vom Fürstlichen Obergericht festgestellten Tatsachen amtswegig aufgegriffen.
12. Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Revisionsschrift kennt das sozialversicherungsrechtliche Verfahren keine Besonderheiten. Nach § 475 Abs.1 ZPO (in Verbindung mit Art.78 Abs.2 IVG und Art.93 Abs.2 AHVG) muss eine Revisionsschrift, neben den allgemeinen Erfordernissen eines Schriftsatzes dreierlei enthalten:
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen welches die Revision gerichtet ist;
2. die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Revisionsgründe) und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteils und welche beantragt wird (Revisionsantrag);
3. das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Wahrheit der in § 472 Ziff.1 und 2 [ZPO] angegebenen Revisionsgründe erwiesen werden soll.
13. Das Postaufgabe-Datum der Eingabe des Antragstellers sowie der darin verwendete Ausdruck "Urteil IV Vaduz" (vorstehende Ziff.5) liessen zwanglos erkennen, dass sich die Revision gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 09.07.2008 (ON 10) richtete (§ 475 Abs.1 Ziff.1 ZPO). Sinngemäss konnte man in der gegen das angefochtene Urteil gerichteten Eingabe einen Antrag erblicken, dem Antragsteller die mit Verfügung vom 02.08.2005 (ON 5/28) zugesprochene Vierteilsrente weiterhin zu gewähren: zumal das Fürstliche Obergericht mit dem angefochtenen Urteil eine Entscheidung (ON 5/59) und damit auch eine Verfügung der Antragsgegnerinnen (ON 5/57) bestätigte, wonach dem Antragsteller die bisher gewährte Viertelsrente aberkannt worden war. Hiergegen wendete sich der Antragsteller.
14. Dagegen enthielt die Eingabe weder eigens die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird, noch ausdrücklich bezeichnete Revisionsgründe. Um indes zu beurteilen, ob im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren eine Revisionsschrift den gesetzlichen Anforderungen genüge, erschien es - in sinngemässer Anwendung von Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.96 AHVG - geboten, die Vorbringen des Antragstellers in den Zusammenhang der amtswegig festzustellenden erheblichen Tatsachen zu rücken. Dies galt umso mehr, als die gegenständliche Eingabe von einem anwaltlich nicht vertretenen Laien abgefasst war, der sichtlich Mühe bekundete, sein Anliegen schriftlich vorzubringen.
14.1. Einleitend äusserte der Antragsteller ein nicht näher konkretisiertes Unverständnis für angeblich "verschiedene Meinungen" ärztlicher Gutachter, namentlich von Dr. med. H. und von Dr. med. F.; jeder schreibe etwas anderes. Sollte sich der Antragsteller bei der Meinung von Dr. med. H. (Leitender Arzt Orthopädie am Spital F.) auf dessen Arztbericht vom 22.09.2003 (ON 5/12) beziehen, so fände sich dort der Hinweis, dem Antragsteller sei sitzende Tätigkeit (Büro), aktuell halbtags, zumutbar. Sollte sich der Antragsteller bei der Meinung von Dr. med. F. auf dessen orthopädisches Gutachten vom 28.10.2005 (ON 5/35) beziehen, so fände sich dort (S.7) ein inhaltsgleicher Hinweis. Der Antragsteller ortete denn auch nicht in erster Linie Widersprüche zwischen diesen beiden ärztlichen Befunden, sondern wendete ein, nicht über die erforderlichen Voraussetzungen und Erfahrungen für die ihm zugemuteten Tätigkeiten zu verfügen.
14.2. Bei der Beurteilung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist jedoch die Wahrscheinlichkeit, ob die versicherte Person tatsächlich eine entsprechende Stelle finde, nicht wesentlich (Dieter WIDMER, Die Sozialversicherung in der Schweiz [5. A. Zürich/Basel/Genf 2005] S.85). Dies ist eine Folge des die Zuständigkeiten im Sozialversicherungsrecht bestimmenden "Kausalitätsprinzips", das heisst: Die Ursache, die zu einem Schaden geführt hat, entscheidet über die Zuständigkeit innerhalb der Sozialversicherung, namentlich über die Zuständigkeit der Invaliden- oder aber der Arbeitslosenversicherung. Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, wenn eine versicherte Person zufolge mangelnder Ausbildung oder Erfahrung, worauf sich der Antragsteller eigens berief, keine entsprechende Stelle findet; die hieraus sich ergebende Arbeitsunfähigkeit ist nicht invaliditätsbedingt (BGE 107 V 17 2c S.21 mit Hinweisen).
14.3. Zum Gutachten der Klinik V. (Dr. med. G.) brachte der Antragsteller vor, er "greife" es "besonders an"; "dies wurde auch von gewissen Personen bestätigt die das Gutachten gelesen haben denn wen man daraus so einiges liest dann könnte ich ja wieder auf den Bau gehen". Mit solch allgemeiner Kritik erhob er auch nicht ansatzweise eine konkrete Rüge, aufgrund deren im Revisionsverfahren bestimmte Feststellungen des Fürstlichen Obergerichts aufgegriffen werden könnten (vorstehende Ziff.11). Sein auf diese Kritik folgender und abschliessender Hinweis, seit langer Zeit eine Tätigkeit zu suchen, aber mangels Ausbildung oder Erfahrung keine zu finden, bezog sich erneut auf Probleme einer nicht invaliditätsbedingten Arbeitsunfähigkeit (vorstehende Ziff.14.2).
15. Vor diesem Hintergrund (vorstehende Ziff.14) mochte die Eingabe des Antragstellers als Revisionsschrift im Sinn von Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 und Art.96 AHVG sowie § 475 Abs.1 ZPO als Revision gelten. Diese erwies sich jedoch als nicht berechtigt, weshalb ihr spruchgemäss keine Folge zu geben war.
16. Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu befinden. Denn nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und mit Art.90 Abs.1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Dem unterliegenden Antragsteller durften deshalb - unter Vorbehalt leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.91 AHVG), wie sie einem anwaltlich nicht vertretenen Rechtsmittelwerber in der Regel nicht vorgeworfen wird - keine Gebühren oder Kosten auferlegt werden.
Vaduz, 2. Juli 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof