Sv. 2009.13
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen Präsidenten Dr. iur. Hansjörg Rück sowie die Oberstrichter Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers A., wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers vom 24.08.2009 (ON 6) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 10.06.2009 (ON 5), womit dem Rekurs des Antragstellers vom 13.03.2009 (ON 1) gegen den Beschluss der Antragsgegnerinnen vom 26.02.2009 keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 10.06.2009 (ON 5) wird aufgehoben. Die Rechtssache wird im Sinn der Erwägungen zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
II. Parteikosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. Mit Beschluss vom 26.02.2009 (VA 70) wiesen die Antragsgegnerinnen den Antrag des Antragstellers vom 08.04.2008 (VA 65) auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Vorstellungsverfahren ab. Am 10.03.2008 hatten sie verfügt (VA 66), dem Antragsteller die bisherige halbe Invalidenrente weiterhin auszurichten. Hiergegen erhob der Antragsteller am 08.04.2008 das Rechtsmittel der Vorstellung und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (VA 65). Die Antragsgegnerinnen bejahten die Bedürftigkeit des Antragstellers (VA 70, S.8 [5]). Dagegen bezeichneten sie das Rechtsmittel der Vorstellung als aussichtslos.
2. Einem gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 26.02.2009 (vorstehende Ziff.1) erhobenen Rekurs des Antragstellers vom 13.03.2009 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 10.06.2009 (ON 5) keine Folge, im Wesentlichen mit folgender Begründung:
2.1. Einleitend bejahte das Fürstliche Obergericht die Zulässigkeit des Rekurses (ON 5, S. 3 [II, 1) und erörterte die allgemeinen Voraussetzungen der Verfahrenshilfe (ON 5, S.3 [2 und 3]). Darauf kann verwiesen werden.
2.2. Nach der Praxis würden für die Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verwaltungsverfahren strenger gehandhabt als im Gerichtsverfahren. Allerdings lasse sich zwischen der Praxis der liechtensteinischen Gerichte und der Praxis der Antragsgegnerinnen zur Verfahrenshilfe kein Unterschied erkennen.
2.3. Ob das Rechtsmittel der Vorstellung, um dessentwillen die Verfahrenshilfe hätte bewilligt werden sollen, aussichtslos gewesen sei, könne offen bleiben. Denn für die Bewilligung der beantragten Verfahrenshilfe sei (neben der Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit) kumulativ vorausgesetzt, dass der Beizug eines Rechtsanwalts erforderlich (sachlich notwendig) sei. Dem Rekurs lasse sich indes nicht entnehmen, inwiefern diese Voraussetzung hier erfüllt sei. Der insofern nicht rechtsgnügend ausgeführte Rekurs wäre schon deswegen nicht berechtigt.
2.4. Im Übrigen gelte im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der Untersuchungsgrundsatz. Danach hätten die Antragsgegnerinnen den Sachverhalt richtig und vollständig zu ermitteln, und zwar unabhängig von Beweisanträgen der versicherten Person. Dies gelte sowohl für das der Verfügung vorausgehende invalidenversicherungsrechtliche Anhörungsverfahren (Verwaltungsverfahren bis zur Verfügung: Art.77bis bis Art.77quater IVG) als auch für das Vorstellungsverfahren. Nach dem Untersuchungsgrundsatz sei nicht alles zu prüfen, was im Vorstellungsverfahren behauptet werde. Nur soweit Unsicherheiten oder Unklarheiten beständen, brauche der Sachverhalt weiter abgeklärt zu werden: sei es, dass eine versicherte Person darauf hinweise; sei es, dass die Antragsgegnerinnen, unterstützt von eigenem Personal, einschliesslich des internen ärztlichen Dienstes, aufgrund beigezogener Gutachten und Berichte selber darauf stossen würden.
2.5. Im gegenständlichen Vorstellungsverfahren bezögen sich die Einwendungen des Antragstellers auf medizinische Sachverhalte. Entsprechend sei ein vom Antragsteller über dessen Hausarzt in Auftrag gegebenes medizinisches Gutachten nachgeliefert worden. Hierfür sei der Beizug eines Rechtsanwalts nicht erforderlich. Nach der (zitierten) Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts sei der Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit eines Experten und der Antrag auf eine Oberexpertise als eine Vorkehr bezeichnet worden, die selbst dann den Beizug eines Rechtsanwalts nicht erfordere, wenn der Sachverhalt tatsächlich weiter abgeklärt werde.
2.6. Der Antragsteller sei in der Lage, selber seine Interessen gegenüber den Antragsgegnerinnen zu wahren. Seit mehreren Jahren liege er mit den Antragsgegnerinnen im Streit um die Ausrichtung einer Invalidenrente. Ohne anwaltlichen Beistand oder Unterstützung, nur durch persönliche Vorsprachen bei den Antragsgegnerinnen, habe er eine vorzeitige Rentenrevision veranlasst. Ebenfalls ohne anwaltliche Unterstützung habe er über seinen Hausarzt Arztberichte veranlasst, in denen die Verschlechterung seines Gesundheitszustands behauptet worden sei. Entsprechend wäre er auch ohne anwaltliche Unterstützung fähig gewesen, medizinische Berichte des behandelnden Arztes - hier: den Bericht von Dr. med. B. vom 10.04.2008 - einzuholen und den Antragsgegnerinnen vorzulegen, um seine Einwendungen wegen unzureichender medizinischer Abklärungen zu untermauern.
2.7. Die Bemessung des Invalideneinkommens, gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des schweizerischen Bundesamts für Statistik (LSE; Tabellenlöhne), habe mit dem medizinischen Gesundheitszustand und mit der Ermittlung des restlichen Leistungskalküls einer versicherten Person nichts zu tun. Ob dabei auf allfällige liechtensteinische oder weiterhin auf schweizerische Erhebungen abzustellen sei, habe der Staatsgerichtshof in dem vom Antragsteller zitierten Urteil vom 09.12.2008 nicht entschieden. Wie es sich damit verhalte, könne auch hier offengelassen werden.
3. Gegen den im wiedergegebenen Sinn begründeten Beschluss des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.2) richtete sich der Revisionsrekurs des Antragstellers vom 24.08.2009 (ON 6). Er beantragte, den angefochtenen Beschluss dahin gehend abzuändern, dass seinem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stattgegeben wird; in eventu: den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zu neuer Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Als Revisionsgrund machte er unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
3.1. Zur Begründung in formeller Hinsicht brachte der Antragsteller vor (ON 6, S.2 f. [I]): Entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss, wonach dieser endgültig sei, erweise sich der Revisionsrekurs in näher ausgeführtem Sinn und im Einklang mit einem Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 01.10.2008 zu Sv.2007.9 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 62) als zulässig.
3.2. Zur Begründung in materieller Hinsicht brachte der Antragsteller vor (ON 6, S.3 ff. [II]):
3.2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs sei die zivilrechtliche Regelung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch in den öffentlich-rechtlichen Verfahren anzuwenden. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes werde dabei nicht als ein ins Gewicht fallendes Kriterium angesehen. Einer aktiven und möglichst kompetenten Mitwirkung der Betroffenen komme auch im amtswegigen Verfahren erhebliche Bedeutung zu. Im Verwaltungsverfahren sei die Verfahrenshilfe deshalb unter den gleichen Voraussetzungen zu bewilligen wie im Zivilverfahren. Dort strengere Anforderungen zu stellen als hier, verletze den Gleichheitssatz nach Art.31 LV.
3.2.2. Der Antragsteller sei seit mehreren Jahren im Verfahren vor den Antragsgegnerinnen anwaltlich vertreten. Rechtsmittel und alle schriftlichen Einwendungen seien von seinem Rechtsvertreter verfasst worden. Der Umstand, dass der Antragsteller selber bei den Antragsgegnerinnen vorgesprochen habe, vermöge daran nichts zu ändern. Unzutreffend nehme das Fürstliche Obergericht deshalb an, der Antragsteller sei in der Lage, selber seine Interessen gegenüber den Antragsgegnerinnen zu wahren (vorstehende Ziff.2.6).
3.2.3. Ebenso unzureffend nehme das Fürstliche Obergericht an, der Beizug eines Rechtsanwalts sei sachlich nicht notwendig, weil sich die Einwendungen auf medizinische Sachverhalte bezögen (vorstehende Ziff.2.5). Denn die medizinischen Gutachten seien die Grundlage für die Zuerkennung einer Invalidenrente; nur hiergegen gerichtete Einwendungen vermöchten deshalb die Beurteilung des Rentenanspruchs zu beeinflussen. Jedes medizinische Gutachten unterliege der freien Beweiswürdigung. Ein Sachverständiger sei nicht befugt, medizinische Befunde rechtlich zu beurteilen. Freier Beweiswürdigung unterliege auch die Frage, ob ein Gutachter voreingenommen oder befangen sei. Die im Rechtsmittel der Vorstellung vorgebrachten Einwendungen würden sich gegen die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung mit Bezug auf den Gesundheitszustand und den Rentenanspruch des Antragstellers richten; sie beträfen keine medizinischen Fachbefunde.
3.2.4. Der Beizug eines Rechtsanwalts sei sachlich notwendig, weil dem Antragsteller nicht zugemutet werden könne, das Rechtsmittel der Vorstellung rechtsgenügend auszuführen. Dabei gehe es nicht nur darum, das Rechtsmittel so abzufassen, dass es überhaupt behandelt werden könne, sondern auch darum, substanzielles Vorbringen zielführend zu erstatten. Die Rechtsmittelbehörde trete nur insoweit auf das Rechtsmittel ein, als es solches Vorbringen enthalte und entscheide auch nur hierüber.
3.2.5. Bei einer unvertretenen Partei wären die Antragsgegnerinnen im Vorstellungsverfahren zu umfassender Anleitung verpflichtet. Dies führe insofern zu einem Interessenkonflikt, als die Antragsgegnerinnen selber über das Rechtsmittel der Vorstellung zu entscheiden hätten.
3.2.6. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 6, S.5 unten ff. [6 bis 9]), legte der Antragsteller dar, inwiefern sein Rechtsmittel der Vorstellung nicht aussichtslos erscheine. Das Fürstliche Obergericht sei auf sein entsprechendes Rekursvorbringen nicht eingegangen, weshalb der angefochtene Beschluss "diesbezüglich mangelhaft ausgeführt" sei (ON 5, S.6 oben [vor 7]).
4. In ihrer Revisionsrekursbeantwortung vom 10.09.2009 (ON 8) widersetzten sich die Antragsgegnerinnen dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.3). Sie beantragten, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, in eventu: ihm keine Folge zu geben.
4.1. In formeller Hinsicht erachteten die Antragsgegnerinnen den Revisionsrekurs für unzulässig (ON 8, S.2 ff. [B, I]).
4.1.1. Der vom Antragsteller zitierte Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichthofs vom 01.10.2008 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 62) zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses sei im Zusammenhang mit dem damals konkret beurteilten Sachverhalt zu verstehen. Im Juli 2006 sei noch nicht geklärt gewesen, in welcher Form die Antragsgegnerinnen über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Vorstellungsverfahren zu entscheiden hätten. Art.78 Abs.2 IVG verweise in diesem Punkt auf den 5. Teil des AHVG. Art.83quinquies ff. AHVG würden das Verfahren und die Rechtspflege regeln. Die im Juli 2006 vorgenommene Rechtsmittelbelehrung von vier Wochen einerseits und die Ablehnung des Antrags auf Verfahrenshilfe in der Form einer Verfügung anderseits habe dazu geführt, dass das Fürstliche Obergericht in der Form eines Urteils entschieden und in der Rechtsmittelbelehrung eine Frist von vier Wochen für die Einreichung einer Revision vorgesehen habe. Aufgrund dieser Rechtsmittelbelehrung habe der Fürstliche Oberste Gerichtshof auf das Rechtsmittel eintreten müssen, obwohl es sich - entgegen der unrichtigen Bezeichnung als Revision - um einen Revisionsrekurs gehandelt habe. Nicht entschieden habe der Fürstliche Oberste Gerichtshof jedoch, ob ein Revisionsrekurs auch dann zulässig wäre, wenn der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts als endgültig erklärt worden wäre.
4.1.2. Gegen die Zulässigkeit des Revisionsrekurses spreche, dass Art.97bis Abs.2 AHVG nur dann einen Rekurs bzw. einen Revisionsrekurs an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof vorsehe, wenn es sich um den Beschluss über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung handle. Wäre gegen jeden Beschluss des Fürstlichen Obergerichts der Revisionsrekurs zulässig, so hätte es nicht einer ausdrücklichen Bestimmung im Sinn von Art.97bis Abs.2 AHVG bedurft.
4.1.3. Gegen die Zulässigkeit des Revisionsrekurses spreche auch, dass über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe grundsätzlich nur eine Rechtsmittelinstanz entscheide. Durch die Verweisung in Art.84 Abs.2 AHVG auf das LVG und die dortige Verweisung auf die ZPO sei diese nur sinngemäss und subsidiär anwendbar. Daraus ergebe sich kein Erfordernis einer zweifachen gerichtlichen Überprüfung. Wende man § 65 Abs.2 ZPO sinngemäss an, so seien die Antragsgegnerinnen als Verwaltungsbehörde die erste Instanz und das Fürstliche Obergericht die Rechtsmittelinstanz, die nach § 72 Abs.3 ZPO endgültig über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe entscheide.
4.2. In materieller Hinsicht erachteten die Antragsgegnerinnen den Revisionsrekurs für nicht berechtigt (ON 8, S.4 ff. [II]).
4.2.1. Die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels der Vorstellung seien im angefochtenen Beschluss nicht geprüft worden. Im Revisionsrekurs seien sie in näher ausgeführtem Sinn begründet worden. Dem entsprechenden Vorbringen widersprachen die Antragsgegnerinnen mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.4 [8 und 9]).
4.2.2. Auch im invalidenversicherungsrechtlichen Vorstellungsverfahren sei die Erforderlichkeit des Beizugs eines Rechtsanwalts in jedem Einzelfall zu prüfen.
4.2.3. Wäre ganz allgemein im Vorstellungsverfahren der Beizug eines Anwalts sachlich notwendig, so bedürfte es in den Beschlüssen über die Bewilligung der Verfahrenshilfe keiner konkreten Ausführungen zu dieser Voraussetzung. Auch ein Antragsteller müsste hierzu nichts mehr vorbringen. Dies treffe indes nicht zu und widerspräche auch dem Grundsatz, wonach im Sozialversicherungsrecht kein Anwaltszwang bestehe. Zutreffend habe das Fürstliche Obergericht deshalb erwogen, dass der Rekurs vom 13.03.2009 insofern nicht rechtsgenügend ausgeführt worden sei (vorstehende Ziff.2.3).
4.2.4. Mit weiteren Einwendungen, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 8, S.5 [12]), bestätigten die Antragsgegnerinnen den angefochtenen Beschluss. Bei der Beurteilung, ob der Beizug eines Rechtsanwalts sachlich notwendig sei, bestehe ein gewisses Ermessen, welches das Fürstliche Obergericht nicht überschritten habe. Deshalb bestehe für den Obersten Gerichtshof kein Anlass, hiergegen einzuschreiten.
5. Hierzu (vorstehende Ziff.3 und Ziff.4) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
6. Das Fürstliche Obergericht (ON 5, S.6) hatte den angefochtenen Beschluss, gestützt auf § 72 Abs.3 ZPO, als endgültig bezeichnet. Entsprechend erachteten die Antragsgegnerinnen den gegenständlichen Revisionsrekurs für unzulässig (vorstehende Ziff.4.1). Hierüber war als Erstes zu befinden.
6.1. Nach Art.78 Abs.2 IVG finden auf die Rechtsmittel im Bereich der Invalidenversicherung Art.84 bis Art.97bis AHVG "sinngemäss Anwendung". Nach Art.87 Abs.1 ZPO und Art.93 Abs.2 AHVG finden bezüglich "der Erhebung der Berufung, des Berufungsverfahrens und der Urteilsfällung" sowie bezüglich "der Erhebung der Revision und des Revisionsverfahrens" die Bestimmungen der ZPO Anwendung. Auch wenn sich die Bestimmungen über das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ihrem Wortlaut nach auf das Berufungs- und das Revisionsverfahren beziehen, gelten sie sinngemäss auch für die übrigen Verfahren vor dem Fürstlichen Obergericht und dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof. Denn es hängt von fallbezogenen und insofern zufälligen Umständen ab, ob ein sozialversicherungsrechtliches Verfahren in einen mit Rekurs anfechtbaren Beschluss ausmündet oder in ein mit Revision anfechtbares Urteil. Von solchen Zufälligkeiten darf nicht abhängen, welche Verfahrensbestimmungen gelten sollen: umso weniger, als keine sachlichen Gründe dagegen sprechen, die in Art.84 bis Art.97bis AHVG vorgesehene Ordnung im dargelegten Sinn umfassend anzuwenden (OGH, Beschlüsse vom 05.07.2007 zu Sv.2006.30, vom 08.05.2008 zu Sv.2007.22, vom 03.07.2008 zu Sv.2007.17 oder vom 01.10.2008 zu Sv.2007.9, dieser auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 62 S.64 [8.2]).
6.2. Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren betreffend die Invalidenversicherung ist zwischen dem Verwaltungsverfahren (nach dem LVG) und dem Gerichtsverfahren (vorab nach der ZPO) zu unterscheiden. Die Unterscheidung ist grundlegend. Im Verwaltungsverfahren verfügen und entscheiden die Antragsgegnerinnen als dem Antragsteller übergeordnete Verwaltungsbehörden; in einem allfälligen gerichtlichen Verfahren treten sie als ihr gleichgeordnete Partei auf. Im Gerichtsverfahren entscheiden Gerichte, die nach ausdrücklicher Verfassungsbestimmung "in der Ausübung ihres richterlichen Amtes innerhalb der gesetzlichen Grenzen ihrer Wirksamkeit und im gerichtlichen Verfahren unabhängig" sind (Art.95 Abs.2 LV): das Fürstliche Obergericht und, gegebenenfalls, der Fürstliche Oberste Gerichtshof (Art.95 Abs.3 und Art.97 LV). Die Einsetzung unabhängiger Gerichte ist die institutionelle Gewährleistung des Grundrechts auf den ordentlichen Richter (Art.33 Abs.1 LV; Wolfram HÖFLING, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, Liechtenstein Politische Schriften, Band 20 [Vaduz 1994] S.229 [II, 1]; ebenso, bezogen auf das in diesem Punkt vergleichbare schweizerische Verfassungsrecht: Jörg Paul MÜLLER/Markus SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz [4. A. Bern 2008] S.931 [3]) oder Gerold STEINMANN in: Ehrenzeller/ Mastronardi/Schweizer/Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung [St. Galler] Kommentar [2. A. Zürich/St. Gallen und Zürich/Basel/Genf 2008] Rz.3 zu Art.191 CH-BV). Zu verwaltungs-unabhängigen gerichtlichen Entscheidungen kommt es in einem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren erstmals vor dem Fürstlichen Obergericht, falls gegen Entscheidungen der Antragsgegnerinnen eine Berufung oder ein Rekurs (vorstehende Ziff.6.1) erhoben wird. Im Verwaltungsverfahren verfügen und entscheiden die Antragsgegnerinnen demnach als Verwaltungsbehörden; im Gerichtsverfahren entscheiden Gerichte.
6.3. Soweit das Sozialversicherungsrecht keine besonderen Verfahrensbestimmungen enthält, gelten die Bestimmungen der ZPO, unter anderem auch § 63 ff. ZPO über die Verfahrenshilfe.
6.4. Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren entscheidet das Fürstliche Obergericht erstmals verwaltungsunabhängig (vorstehende Ziff.6.2): somit in sinngemässer Anwendung von § 65 Abs.1 ZPO (Art.78 Abs.2 IVG, Art.84 ff. AHVG, Art.103 und Art.43 Abs.1 LVG) als Prozessgericht erster Instanz.
6.5. Nach § 65 Abs.2 ZPO in Verbindung mit § 72 Abs.3 ZPO entscheiden, gegebenenfalls, zwei gerichtliche Instanzen über die Bewilligung der Verfahrenshilfe: das Prozessgericht erster Instanz (bei Kollegialgerichten: der Vorsitzende des Senats) und das Rekursgericht (bei Kollegialgerichten: das Kollegium). Das Invalidenversicherungsrecht kennt einen differenzierten Rechtsschutz mit zweifacher gerichtlicher Überprüfung (Art.78 Abs.1 ZPO). Verfügungen der Antragsgegnerinnen sollen zunächst mit dem (verwaltungsinternen) Rechtsmittel der Vorstellung angefochten werden können. Entscheidungen aufgrund des Rechtsmittels der Vorstellung sollen mit Berufung beim Fürstlichen Obergericht, dessen Urteile wiederum mit Revision beim Fürstlichen Obersten Gerichtshof angefochten werden können. Dass die Bestimmungen betreffend Urteile und die hiergegen zulässigen Rechtsmittel sinngemäss auch für Beschlüsse und die hiergegen zulässigen Rechtsmittel gelten, wurde bereits dargelegt (vorstehende Ziff.6.1).
6.6. Gegen die vom Fürstlichen Obergericht als Prozessgericht erster Instanz getroffenen Entscheidungen über beantragte Verfahrenshilfe entscheidet - in sinngemässer Anwendung von § 72 Abs.3 ZPO - der Fürstliche Oberste Gerichtshof. Denn gegen Entscheidungen über beantragte Verfahrenshilfe soll nur (aber immerhin) ein Rechtsmittel bestehen. Entscheidet das Fürstliche Obergericht aufgrund der gesetzlich geregelten Besonderheiten des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens als Prozessgericht erster Instanz, so kommt als Rekursinstanz, wie sie nach § 73 Abs.3 ZPO bestehen soll, nur der Fürstliche Oberste Gerichtshof in Betracht.
6.7. Gewiss sollen - über die Verweisungen in Art.78 Abs.2 IVG und Art.93 Abs.2 AHVG - bezüglich der Erhebung der Revision und des Revisionsverfahrens (bzw. des Revisionsrekurses und des Revisionsrekursverfahrens) die Bestimmungen der ZPO Anwendung finden (vorstehende Ziff.6.1). Der grundlegende Unterschied zwischen einem Verwaltungs- und einem Gerichtsverfahren (vorstehende Ziff.6.2) verbietet es indes, erstinstanzliche Verwaltungsentscheidungen der Antragsgegnerinnen unbesehen Entscheidungen erstinstanzlichen Entscheidungen unabhängiger Gerichte gleichzusetzen. Dies aber geschähe, wollte man einen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 10.06.2009 (ON 5) nach § 72 Abs.3 ZPO als unzulässig zurückweisen: indem man die Antragsgegnerinnen, wie sie dies in der Revisionsrekursbeantwortung einwendeten (ON 8, S.3 unten f. [5]; vorstehende Ziff.4.1.3), als erste Instanz und das Fürstliche Obergericht als endgültig entscheidende Rechtsmittelinstanz verstände. Solches widerspräche dem sowohl im Sozialversicherungsrecht als auch im allgemeinen Zivilprozessrecht gewährleisteten Rechtsschutz durch zwei gerichtliche Instanzen mit je verfassungsrechtlich gewährleisteter Unabhängigkeit.
6.8. Wie die Antragsgegnerinnen zutreffend einwendeten (ON 8, S.3 [4]; vorstehende Ziff.4.1.2), kann der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.97bis Abs.2 AHVG mit Rekurs beim Fürstlichen Obersten Gerichtshof angefochten werden. Der von den Antragsgegnerinnen daraus gezogene Umkehrschluss ist indes nicht zwingend; denn Art.97bis Abs.2 AHVG lässt sich ebenso gut verstehen als Bestätigung des Rechtsschutzes durch zwei gerichtliche Instanzen mit je verfassungsrechtlich gewährleisteter Unabhängigkeit. Abgesehen davon, vermöchte die lediglich mit diesem Umkehrschluss begründete Unzulässigkeit des gegenständlichen Revisionsrekurses kaum standzuhalten vor der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, wonach im Zweifel stets die Zulässigkeit eines Rechtsmittels anzunehmen ist (Heinz Josef STOTTER, Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein [2. A. Vaduz 2004] E 94 zu Art.43 LV).
6.9. Wohl betraf der Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 01.10.2008 zu Sv.2007.9 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 62) eine Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts, die unzutreffend als Urteil erging und - zwar folgerichtig, aber ebenso unzutreffend - mit einer Revision angefochten wurde. Dieser Umstand bewirkte eine Verlängerung der Revisionsrekursfrist (LES 2009 62, S.65 [8.15]). Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses wurde indes begründet mit der grundlegenden Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, mit dem im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gewährleisteten Rechtsschutz durch zwei gerichtliche Instanzen und mit dem Grundsatz, wonach im Zweifel stets die Zulässigkeit eines Rechtsmittels anzunehmen ist (LES 2009 62 S.64 [8.1 bis 8.14]). Diese Erwägungen galten hier wie dort. Zutreffend bezog sich der Antragsteller deshalb auf den erwähnten Beschluss und erachtete den gegenständlichen Revisionsrekurs für zulässig.
6.10. Der im wiedergegebenen Sinn (vorstehende Ziff.6.1 bis Ziff.6.9) zulässige Revisionsrekurs wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG [nach Massgabe vorstehender Ziff.6.1], § 222 ff. und 488 f. ZPO sowie Art.1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]; ON 5 [Empfangsbestätigung] und ON 6 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisonsrekursbeantwortung (ON 7 [Empfangsbestätigung] und ON 8 [Eingangsvermerk]).
7. Das Fürstliche Obergericht (ON 5, S.3 ff.) hatte die angefochtene Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Vorstellungsverfahren bestätigt. Entsprechend erachteten die Antragsgegnerinnen den gegenständlichen Revisionsrekurs für nicht berechtigt (vorstehende Ziff.4.2). Hierüber war als Zweites zu befinden.
7.1. Nach § 63 Abs.1 (1. Satz) ZPO (? § 63 Abs.1 [1. Satz] öZPO) ist einer natürlichen Person als Partei Verfahrenshilfe soweit zu bewilligen, als sie ausserstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
7.2. Ob der Antragsteller ausserstande sei, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, hatte das Fürstliche Obergericht nicht zu beurteilen. Denn der Antragsteller hatte seine Bedürftigkeit, wie sie die Antragsgegnerinnen im Beschluss vom 12.12.2008 bejaht hatten (vorstehende Ziff.1), im Rekursverfahren (selbstverständlich) nicht in Frage gestellt. Mutwillige Rechtsverfolgung wurde dem Antragsteller nicht vorgeworfen: weder von den Antragsgegnerinnen noch vom Fürstlichen Obergericht. Den entsprechenden gesetzlichen Präzisierungen zum notwendigen Unterhalt und zur mutwilligen Rechtsverfolgung (§ 63 Abs.1 [2. und 3. Satz] ZPO) kam deshalb fallbezogen keine Bedeutung zu.
7.3. Ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos erscheine, liess das Fürstliche Obergericht offen (vorstehende Ziff.2.3). Vielmehr verneinte es die sachliche Notwendigkeit, dem Antragsteller im Vorstellungsverfahren einen Verfahrenshelfer beizugeben. Soweit der Antragsteller in seinem Revisionsrekurs die Voraussetzungen der Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung thematisierte (ON 6, S.6 ff. [5 bis 9]), war deshalb auf sein Vorbringen nicht näher einzugehen. Sollte nämlich im Berufungsverfahren die sachliche Notwendigkeit, dem Antragsteller im Vorstellungsverfahren einen Verfahrenshelfer beizugeben, zu Unrecht verneint worden sein, so wäre die Rechtssache ohne inhaltliche Vorgabe an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen: denn dieses - und nicht der Fürstliche Oberste Gerichtshof - hätte erstgerichtlich über die (einstweilen offengelassene) Frage der Aussichtslosigkeit zu befinden; andernfalls verlöre der Antragsteller eine Rechtsmittelinstanz.
7.4. Nach § 64 Abs.1 ZPO kann die Verfahrenshilfe mehrere Begünstigungen umfassen, unter diesen (Ziff.3) die Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Vertretung vor dem Gericht. § 64 Abs.1 Ziff.3 öZPO, soweit hier wesentlich, präzisiert die Beigebung eines Verfahrenshelfers: "sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint". Soweit die Vertretung durch einen Rechtsanwalt (wie hier) nicht gesetzlich geboten ist, wird die Beigebung eines Rechtsanwalts in das Ermessen des Gerichts gestellt. Im Allgemeinen wird die Beigebung eines Verfahrenshelfers dort erforderlich sein, wo der Rechtsfall besondere Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erwarten lässt und einen Verlauf nehmen kann, der sich der Übersicht und Einsicht der Partei entzieht (Michael BYDLINSKI in: Fasching/Konecny, Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2002] Rz.16 zu § 64 öZPO; Robert FUCIK in: Walter H. Rechberger [Hrsg.] Kommentar zur [ö]ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.2 zu § 64 öZPO; KLAUSER/ KODEK, [Österreichische] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [16. A. Wien 2006] E.15 zu § 64 öZPO).
7.5. § 64 Abs.1 Ziff.3 ZPO nennt keine näheren Voraussetzungen für die Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Vertretung vor dem Gericht. Immerhin muss nach § 64 Abs.2 ZPO über jede Begünstigung gesondert entschieden werden, wenn bei einer Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen ist, welche der in § 64 Abs.1 ZPO aufgezählten Begünstigungen gewährt werden und in welchem Ausmass. Die Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Vertretung vor Gericht folgt somit nicht ohne Weiteres aus einem allfälligen Anspruch auf Verfahrenshilfe. Der Anspruch auf Beigebung eines Verfahrenshelfers ist (wie der Anspruch auf Verfahrenshilfe überhaupt) ein Teilanspruch des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör, den der Staatsgerichtshof aus dem Gleichheitssatz (Art.31 Abs.1 [1. Satz] LV) ableitet (STOTTER, E 224, E 289 oder E 296 zu Art.31 LV). Mangels besonderer gesetzlicher Konkretisierung bestimmen sich die näheren Voraussetzungen der Beigebung eines Verfahrenshelfers deshalb unmittelbar nach der Verfassung. Entsprechend hat der Staatsgerichtshof erkannt, die Beigabe eines Verteidigers (Verfahrenshelfers in Strafsachen) müsse "erforderlich" (sachlich notwendig) sein; im Einzelnen orientierte er sich - bei gleicher Verfassungslage - an der schweizerischen Verfassungsrechtslehre und an der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts. Dabei anerkannte er, dass die liechtensteinische Regelung der Verfahrenshilfe weitgehend der österreichischen Regelung entspreche (StGH, Urteil vom 22.06.1995 zu StGH 1993/22, veröffentlicht in: LES 1996 7 S.9 [2.2 und 2.3]). Um zu beurteilen, ob im invalidenversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren die Beigebung eines Verfahrenshelfers erforderlich sei, durfte deshalb - bei vergleichbarer Verfassungs- und Gesetzeslage - auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts abgestellt werden.
7.6. Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts drängt sich im invalidenversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren eine anwaltliche Verbeiständung (Beigebung eines Verfahrenshelfers) nur in Ausnahmefällen auf: namentlich wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen sie als erforderlich erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 Erw.4.1 S.201, mit Hinweisen). Ähnlich restriktiv äussern sich übrigens - allgemein und auf Zivilverfahren bezogen - Lehre und Rechtsprechung zur österreichischen Verfahrenshilferegelung (BYDLINSKI, Rz.16 zu § 64 öZPO; KLAUSER/KODEK, E.16 zu § 64 öZPO), die der liechtensteinischen Verfahrenshilferegelung weitgehend entspricht (vorstehende Ziff.7.5).
7.7. Die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts anerkennt den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Verfahrenshilfe) im Verwaltungsverfahren im Allgemeinen (BGE 112 Ia 14 Erw.3 S.15 ff., bestätigt in: BGE 114 V 228 Erw.4b S.232) und im invalidenversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren im Besonderen (BGE 114 Ia 228 Erw.5b S.235). Dabei berücksichtigt sie jedoch die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrensschritts. Im invalidenversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren befürwortet sie einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Beigebung eines Verfahrenshelfers) nur in engen sachlichen und zeitlichen Grenzen. An die entsprechenden sachlichen Voraussetzungen - erhebliche Tragweite der Sache für die antragstellende Partei, Schwierigkeit der aufgeworfenen Fragen, fehlende Rechtskenntnisse der versicherten Person - sei ein strenger Massstab anzulegen.
7.8. Die Anwendbarkeit des Untersuchungsgrundsatzes ist, wie der Antragsteller zutreffend vorbrachte, kein wesentlicher Gesichtspunkt, welcher der Beigebung eines Verfahrenshelfers grundsätzlich entgegenstände. Nur darauf beziehen sich das zitierte Urteil des Staatsgerichtshofs (LES 1996 7 S.9 [2.2]) und die dort zitierte schweizerische Lehre. Der grundsätzliche Anspruch auf Beigebung eines Verfahrenshelfers (auch) im Vorstellungsverfahren schliesst jedoch - anders als der Antragsteller anzunehmen schien (ON 6, S.3 [2]) - nicht aus, aufgrund der Komplexität des Einzelfalls zu prüfen, ob der entsprechende Verfahrensschritt die Beigebung eines Verfahrenshelfers erforderlich mache (Alfred MAURER/Gustavo SCARTAZZINI/Marc HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht [3. A. Basel 2009] S.576, § 21, Rz.17).
7.9. Das Fürstliche Obergericht erwog (vorstehende Ziff.2.4), im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gelte der Untersuchungsgrundsatz. Danach hätten die Antragsgegnerinnen den Sachverhalt richtig und vollständig zu ermitteln, und zwar unabhängig von Beweisanträgen der versicherten Person. Dies gelte sowohl für das der Verfügung vorausgehende invalidenversicherungsrechtliche Anhörungsverfahren als auch für das Vorstellungsverfahren. Entsprechend setzte es diese beiden Verfahrensschritte einander gleich, um zu beurteilen, ob die Beigebung eines Verfahrenshelfers erforderlich sei: ohne sich dabei mit Bedeutung und Funktion des Vorstellungsverfahrens näher auseinanderzusetzen.
7.10. Nach Art.78 Abs.1 IVG kann gegen Verfügungen der Antragsgegnerinnen "das Rechtsmittel der Vorstellung" bei der Anstalt (bei den Antragsgegnerinnen) erhoben werden. Die Antragsgegnerinnen haben auf das Rechtsmittel der Vorstellung einzutreten und in der Sache neuerlich zu entscheiden. Nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.84 Abs.2 AHVG richtet sich das Verfahren aufgrund des Rechtsmittels der Vorstellung im Übrigen nach den Bestimmungen des LVG.
7.11. Nach insofern klarem Wortlaut entspricht das Rechtsmittel der Vorstellung im Sinn von Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.84 Abs.1 AHVG einem Rechtsmittel. Nach insofern ebenfalls klarem Wortlaut von Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.84 Abs.2 AHVG regeln Art.89 ff. LVG das Rechtsmittel der Vorstellung.
7.12. Nach Art.89 Abs.1 LVG kann sich der durch eine Verfügung Betroffene mit dem Rechtsmittel der Vorstellung an die verfügende Behörde wenden, mit dem Antrag auf Abänderung oder Rücknahme der von ihr erlassenen Verfügung, weil sie fehlerhaft oder gesetzwidrig sei, oder weil Umstände und Rücksichten vorlägen, die nach Ansicht des Antragstellers entweder gar nicht oder nicht in ausreichendem Masse berücksichtigt worden sind. Art.89 Abs.1 LVG lässt das Rechtsmittel der Vorstellung demnach nicht beliebig zu, sondern nur aus den in dieser Bestimmung geregelten (je mit dem Ausdruck "weil" gekennzeichneten) Gründen. Bereits daraus ergibt sich zwanglos, dass das Rechtsmittel der Vorstellung einer Begründung bedarf: um erkennen zu lassen, inwiefern die damit angefochtene Verfügung fehlerhaft oder gesetzwidrig sein soll oder inwiefern wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sein sollen. Ergänzend gelten nach Art.89 Abs.10 LVG die Bestimmungen über die Beschwerde sinngemäss auch für das Rechtsmittel der Vorstellung. Nach der einschlägigen Lehre (Andreas KLEY, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts [Liechtenstein Politische Schriften, Band 23; Vaduz 1998] S.308 f. [X], mit Hinweisen) muss die Beschwerde stets Anträge und deren Begründung enthalten; andere Arten der Beschwerdeerklärung sind nicht zulässig. Der Beschwerdeführer muss von einem Rechtsmittel in den gesetzlichen Formen Gebrauch machen. Eine Beschwerde, die den formellen Erfordernissen nicht entspricht wird zurückgewiesen. Vorbehalten bleibt die Ansetzung einer Nachfrist, um einen behebbaren Formmangel zu beseitigen.
7.13. Gleiches (vorstehende Ziff.7.12) gilt - über die Verweisungen nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.84 Abs.2 AHVG und nach Art.89 Abs.10 LVG - für das Rechtsmittel der Vorstellung im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren. In diesem Sinn erkannte der Fürstliche Oberste Gerichtshof, dass eine Eingabe, die keinerlei materielle Begründung enthielt den formellen Erfordernissen auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren dem Rechtsmittel der Vorstellung nicht entspreche (OGH, Urteil vom 06.12.2007 zu Sv.2006.29).
7.14. Das Vorstellungsverfahren ist somit nicht bloss ein Vorverfahren im Hinblick auf ein Gerichtsverfahren, in welchem erstmals und von Amts wegen alle entscheidungswesentlichen Tatsachen umfassend neu festzustellen wären. Denn zu einem Gerichtsverfahren kommt es nur, wenn gegen Entscheidungen der Antragsgegnerinnen eine Berufung (oder ein Rekurs) erhoben wird. Wenn nicht, hat es bei den tatsächlichen Feststellungen der Antragsgegnerinnen sein Bewenden. Im Berufungsverfahren entscheidet das Fürstliche Obergericht (nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amts wegen), ob es den im Verwaltungsverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen beitreten, ob es davon abweichen und hierfür Beweise wiederholen oder ob es fehlende Feststellungen durch die Antragsgegnerinnen ergänzen lassen will.
7.15. In ähnlichem Sinn erachtete es denn auch der Staatsgerichtshof (Urteile vom 11.02.2008 zu StGH 2007/93, S.33 f., Erw.3.2.2, und zu StGH 2007/125, S.30, Erw.3.2.2) für zulässig und im Sinn einer speditiven Verfahrensabwicklung für sachgerecht, dass die Antragsgegnerinnen bei der Abklärung über den Grad der Invalidität eines Antragstellers in der Regel auf bewährte medizinische Gutachter zurückgreifen, ohne dass diese Abklärungen im Einzelnen mit dem Antragsteller vorweg abgesprochen werden. Sollten ernsthafte Bedenken gegen einen von den Antragsgegnerinnen beigezogenen Experten bestehen, bleibe es dem Antragsteller unbenommen, diese Bedenken bereits in diesem Verfahrensstadium geltend zu machen. Falls berechtigte Einwendungen einfach ignoriert würden, könne dies sehr wohl zunächst im Vorstellungsverfahren und anschliessend vor dem Fürstlichen Obergericht geltend gemacht werden. Im Vorstellungs- und im Berufungsverfahren sind demnach nur (aber immerhin) gerügte Mängel zu beurteilen, dagegen ist das mit der Verfügung zunächst abgeschlossene Verwaltungsverfahren weder durch ein Vorstellungs- noch durch ein Berufungsverfahren amtswegig fortzusetzen.
7.16. Nach diesen von der neueren Rechtsprechung mehrfach bestätigten Grundsätzen (vorstehende Ziff.7.10 bis Ziff.7.15; OGH, Urteile vom 01.10.2008 zu Sv.2007.11, vom 07.11.2008 zu Sv.2007.5 und zu Sv.2007.10 oder vom 01.10.2009 zu Sv.2008.19) liess sich die unbesehene Gleichsetzung von invalidenversicherungsrechtlichem Anhörungsverfahren und Vorstellungsverfahren nicht aufrechterhalten, um zu beurteilen, ob die Beigebung eines Verfahrenshelfers erforderlich sei (vorstehende Ziff.7.9). Während beim invalidenversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren rechtliche Fragen im Hintergrund stehen, so dass sich die Beigebung eines Verfahrenshelfers nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen als erforderlich erweist, gilt Gleiches beim Vorstellungsverfahren nicht. Zunächst muss das Rechtsmittel der Vorstellung formellen Erfordernissen genügen (vorstehende Ziff.7.12 und Ziff.7.13). Sodann ist das Vorstellungsverfahren von wesentlichem Einfluss auf ein allfälliges Gerichtsverfahren (vorstehende Ziff.7.14 bis Ziff.7.15). Es mag zutreffen, dass der Antragsteller ohne anwaltlichen Beistand oder Unterstützung, nur durch persönliche Vorsprachen bei den Antragsgegnerinnen einzelne Vorkehren zweckentsprechend zu veranlassen vermochte (ON 5, S.5 [vor 7]; vorstehende Ziff.2.6). Daraus folgt indes nicht, dass er auch selber das Rechtsmittel der Vorstellung so zu erheben vermöchte, dass es den formellen Erfordernissen entspricht und zielführend begründet ist. Zutreffend verwies der Antragsteller ausserdem auf die Problematik divergierender Interessen, falls die Antragsgegnerinnen den Antragsteller dabei durch entsprechende Befragung und Wegleitung zu unterstützen hätten, wie dies seinem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör entspräche (StGH, Urteil vom 22.06.1995 zu StGH 1993/22, veröffentlicht in: LES 1996 7 S.10 [2.6]). Denn im Vorstellungsverfahren bestände die Unterstützung durch die Antragsgegnerinnen darin, den Antragsteller auf Schwachstellen der eigenen Verfügung hinzulenken.
7.17. Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts gelten für die unentgeltliche Verbeiständung (Beigebung eines Verfahrenshelfers) im invalidenversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren und im Einspracheverfahren (? Vorstellungsverfahren) "grundsätzlich" die gleichen Voraussetzungen: mit der Präzisierung, dass bereits das invalidenversicherungsrechtliche Anhörungsverfahren Elemente des streitigen Verfahrens aufweisen könne, dies jedoch in noch vermehrtem Masse für das Einspracheverfahren gelte (BGE 117 V 408 Erw.5b S.409 f.). Allgemein erwog das schweizerische Bundesgericht, die unentgeltliche Verbeiständung (Beigebung eines Verfahrenshelfers) könne im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren verfassungsrechtlich geboten und darüber hinaus - im Hinblick auf die vermittelnde Funktion des Anwaltes zwischen versicherter Person und Versicherung - für eine korrekte Verfahrensabwicklung nützlich sein (BGE 114 V 228 Erw.5b S.235). Diese Erwägung lässt sich insbesondere auf das liechtensteinische sozialversicherungsrechtliche Vorstellungsverfahren übertragen. Um in einem Verwaltungsverfahren mit wesentlichem Einfluss auf ein allfälliges nachfolgendes Gerichtsverfahren ein Rechtsmittel zu ergreifen, das formellen und materiellen Erfordernissen zu genügen hat, erweist sich der Beizug eines Rechtsanwalts oder - wenn die übrigen Voraussetzungen der Verfahrenshilfe erfüllt sind - die Beigebung eines Verfahrenshelfers in der Regel als erforderlich. So auch hier.
7.18. Damit ist indes nur gesagt, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers nicht wegen fehlender sachlicher Notwendigkeit abgelehnt werden durfte. Ob der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe indes wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu Recht abgewiesen wurde, hat das Fürstliche Obergericht offen gelassen. Hierüber wird es im zweiten Rechtsgang zu entscheiden haben.
7.19. In materieller Hinsicht erwies sich der Revisionsrekurs demnach insofern als berechtigt, als der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Fürstlichen Obergericht aufzutragen war, die offengelassene Frage nach der Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu beurteilen.
8. Das Rekursverfahren ist nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und mit Art.90 Abs.1 AHVG kosten- und gebührenfrei. Der Kostenvorbehalt betraf deshalb nur die Parteikosten und stützt sich auf Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.90 Abs.1 und Art.93 Abs.2 AHVG sowie mit § 52 Abs.1 ZPO; denn der Ersatz von Parteikosten nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und Art.90 Abs.2 AHVG beschränkt sich auf Urteile und Beschlüsse, welche die Streitsache für die Instanz vollständig erledigen (OGH, Urteil und Beschluss vom 07.11.2008 zu Sv.2007.26).
Vaduz, 5. November 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof