Sv. 2009.14
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Marcel Telser sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Mag. iur. Iris Feuerstein in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
der Antragstellerin A. wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK-Anstalten, infolge Revision der Antragstellerin vom 17.11.2009 (ON 9) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 19.08.2009 (ON 8), womit der Berufung der Antragstellerin vom 18.03.2009 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 18.02.2009 (Geschäftszeichen: A.2006/112; Vorakten [VA] 32) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Revision wird Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 19.08.2009 (ON 8) wird aufgehoben; die Sozialversicherungssache wird im Sinn der Erwägungen zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
II. Der Antrag, das gegenständliche Verfahren zu unterbrechen und die Rechtssache dem Staatsgerichtshof zur Überprüfung der Verfassungskonformität von Art. 90 IVV vorzulegen, wird als gegenstandlos abgewiesen.
III. Parteikosten sind weitere Verfahrenskosten.
1. Mit Entscheidung vom 18.02.2009 (Geschäftszeichen: A.2006/ 112; VA 32) gaben die Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten (Antragsgegnerinnen) dem Rechtsmittel der Vorstellung von A. (Antragstellerin) vom 25.10.2006 (VA 24) gegen die Verfügung vom 02.10.2006 (VA 23) keine Folge. Mit dieser Verfügung hatten die Antragsgegnerinnen die der Antragstellerin mit Beschluss vom 19.09.2002 zugesprochene halbe Invalidenrente aberkannt.
2. Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung der Antragstellerin vom 18.03.2009 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 19.08.2009 (ON 8) keine Folge.
3. In seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 8, S.2 ff. [I]). Im Folgenden werden Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute, soweit angezeigt, aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht.
3.1. Die Antragstellerin wurde am 17.04.1968 im ausländischen Staat B. geboren. Sie ist verheiratet und Mutter von zwei minderjährigen Kindern. Sie wohnt in C. Unterstützt durch ihren Hausarzt, Dr. med. D. (Facharzt FMH für Allgemeinmedizin), meldete sie sich zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen an. Nach Einholung verschiedener Arztberichte und nach Durchführung einer Haushaltabklärung durch E. teilten die Antragsgegnerinnen der Antragstellerin mit Vorbescheid vom 23.09.2002 mit, es sei vorgesehen, ihr eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 54% auszurichten. Die Antragstellerin erklärte sich damit einverstanden.
3.2. Im Jahr 2005 leiteten die Antragsgegnerinnen ein Rentenrevisionsverfahren ein. Nach dem Haushaltabklärungsbericht vom 17.08.2005 betrug die Einschränkung in diesem Bereich 40.3%. In einem Bericht vom 25.10.2005 erachtete der Hausarzt, Dr. med. D., den Gesundheitszustand der Antragstellerin für stationär; er überlasse es den Antragsgegnerinnen, ob ein fachärztlich-rheumatologisches Gutachten angezeigt sei.
3.3. Auf Empfehlung ihres Vertrauensarztes gaben die Antragsgegnerinnen bei der Klinik F. ein orthopädisches Gutachten in Auftrag.
3.3.1. Mit Feststellungen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.2 unten f.), fasste das Fürstliche Obergericht aus diesem Gutachten (multidisziplinäre Begutachtung vom 09.05.2006, erstattet von Dr. med. G., Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie und Sportmedizin [SGSM]; VA 17) Diagnosen mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zusammen.
3.3.2. Nach dem Gutachten hatte die Antragstellerin bei der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) eine fragliche Leistungsbereitschaft mit Tendenz zur Selbstlimitierung gezeigt. So habe sie verschiedene wichtige Tests unter Angabe von Schmerzen kurz vor Erreichen der funktionellen Limite abgebrochen. Sie habe wenig Eigeninitiative gezeigt und immer wieder zu Leistungen angehalten werden müssen.
3.3.3. Eine Tendenz zur Symptomausweitung sei sicherlich vorhanden. Wie weit auch die fehlende Möglichkeit für eine differenzierte sprachliche Kommunikation dazu beitrage, lasse sich nicht beurteilen.
3.3.4. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeit als Kleberin, einer hoch repetitiven, die Feinmotorik beider Hände massiv beanspruchenden und bezüglich der Rumpfposition ungünstigen Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Die Antragstellerin sei wohl seit dem 06.09.2000 für diese Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Ihr wäre jedoch eine leichte, wechselbelastende Arbeit mit maximalen Gewichtsbelastungen bis 15 Kilogramm ganztags zumutbar. Wegen der langen Arbeitsunfähigkeit bzw. Abstinenz von einem Arbeitsplatz ausser Haus müsste ihr im Fall einer konkreten Eingliederung ein anfänglich vermindertes Arbeitspensum zugestanden werden, um ihr zu ermöglichen, sich an eine Arbeitsleistung zu gewöhnen und diese innerhalb von mehreren Monaten schrittweise bis zum vollen Pensum zu steigern. Dabei sollten Arbeiten über Kopf, vorgeneigtes Stehen sowie repetitive bimanuelle Belastungen nur manchmal vorkommen. Hinweise auf psychologische Störungen, die einer entsprechenden fachärztlichen Abklärung bedürften, beständen keine.
3.4. Mit Vorbescheid vom 22.05.2005 teilten die Antragsgegnerinnen der Antragstellerin mit, es sei vorgesehen, ihr die mit Beschluss vom 19.09.2002 zugesprochene halbe Invalidenrente abzuerkennen. Unter Berücksichtigung des Gutachtens der Klinik F. (vorstehende Ziff.3.3) ergebe sich ein Invaliditätsgrad von lediglich noch 9%.
3.5. Nach einem Verlaufsbericht des Hausarztes, Dr. med. D., vom 01.08.2006 soll sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin verschlechtert haben. Es lägen neue Diagnosen vor, die das Fürstliche Obergericht im Einzelnen festgestellt hat und auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.4 [4]). Gleichzeitig merkte Dr. med. D. an, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Klinik F. nicht nachvollziehen zu können.
3.6. Nachdem die Antragsgegnerinnen ihren Stellenarzt nochmals mit dem Arztbericht von Dr. med. D. konfrontiert hatten, erliessen sie am 02.10.2006 eine Rentenaberkennungsverfügung. Dabei nahmen sie an, die Antragstellerin verfüge - auch unter Berücksichtigung verschiedener gesundheitlicher Einschränkungen - für eine leichte, wechselbelastende Verweistätigkeit über ein restliches Leistungskalkül von 100%.
3.7. Gegen die Verfügung vom 02.10.2006 (vorstehende Ziff.3.6) erhob die Antragstellerin am 25.10.2006 das Rechtsmittel der Vorstellung. Sie erachtete die medizinischen Abklärungen für unzureichend, um ihr die Invalidenrente abzuerkennen.
3.8. Nachdem sich am 16.01.2007 auch der Rechtsvertreter der Antragstellerin zur Sach- und Rechtslage geäussert hatte, erteilten die Antragsgegnerinnen am 10.02.2007 Dr. med. H. (Facharzt für Orthopädie) den Auftrag für ein orthopädisches Gutachten.
3.8.1. Mit Feststellungen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.5 f.), fasste das Fürstliche Obergericht aus dem entsprechenden orthopädischen Gutachten vom 23.04.2008 (VA 27) Diagnosen mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zusammen.
3.8.2. Objektiv gesehen, bestehe ein guter postoperativer Befund. Die Antragstellerin gebe an, keine Gefühlsstörungen mehr zu haben. Sie klage jedoch über Schmerzen im Bereich der linken Hand. Objektiv sei seitens der linken Hand indes keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gegeben. Schmerzen seien wie immer subjektiv und - würden sie in die oberen Extremitäten ausstrahlen - zum Teil der Halswirbelsäule zuzuordnen. Eine Aggravation bestehe nicht, jedoch eine Verdeutlichungstendenz.
3.8.3. Aus orthopädischer Sicht sei die Antragstellerin als Kleberin seit Mai 2000 teilweise arbeitsunfähig, und zwar bis auf Weiteres zu 50%. Medizinische Massnahmen, um die Arbeitsfähigkeit als Kleberin zu verbessern, seien nicht möglich. Aus näher festgestellten Gründen (ON 8, S.6 unten f.) sei der Antragstellerin die Vollbeschäftigung in dieser Tätigkeit nicht mehr zumutbar.
3.8.4. Leidensangepasste, leichte bis fallweise mittelschwere Tätigkeiten, verbunden mit einer maximalen Hebe- und Tragleistung von 15 kg, seien der Antragstellerin ganztags möglich. Die Körperhaltung sollte dabei gewechselt werden können. Vorgeneigtes Sitzen und vorgeneigtes Stehen seien nur manchmal bis kurzzeitig möglich. Eine solche leidensangepasste Tätigkeit wäre der Antragstellerin ab Mai 2000 zumutbar gewesen; medizinische Massnahmen brächten allerdings keine Verbesserung, weil es sich um degenerative Veränderungen handle. Über die Jahre sei mit einer Verschlechterung zu rechnen.
3.8.5. Dr. med. H. empfahl eine psychiatrische Begutachtung, weil Dr. med. I. (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) in einem Brief vom 22.10.2001 den Verdacht auf eine depressive Überlagerung geäussert hatte.
3.9. Im Sinn der Empfehlung von Dr. med. H. (vorstehende Ziff.3.8.5) holten die Antragsgegnerinnen bei Dr. med. J. (Facharzt für Psychiatrie und Neurologie) ein entsprechendes fachärztliches Gutachten und zugleich ein zusammenfassendes Obergutachten ein.
3.9.1. Das Gutachten vom 15.09.2008 (VA 29) enthielt Diagnosen aus dem psychiatrischen Bereich mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, die das Fürstliche Obergericht mit Feststellungen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.7 f. [6]), zusammengefasst hat. Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien nicht zu stellen.
3.9.2. Aufgrund der Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und dem Untersuchungsbefund ergäben sich Hinweise für die Aggravation der Beschwerden. Insbesondere hätten im Rahmen der neurologischen körperlichen Untersuchung keine den angegebenen Beschwerden entsprechende Bewegungs- und Funktionseinschränkungen beobachtet werden können.
3.9.3. Aus nervenärztlicher Sicht sei der Antragstellerin die Tätigkeit als Kleberin nicht mehr möglich. Nicht jede Person reagiere bei einer solchen Tätigkeit gleich. Gewisse Personen neigten jedoch zu muskulöser "Verkrampfung"; es sei deshalb verständlich, dass es zur Entwicklung entsprechender Beschwerden komme.
3.9.4. Die ausgeprägteren Beschwerden beständen bei der Antragstellerin seit dem Jahr 2000. Ab Mai 2005 sei sie als Kleberin aus nervenärztlicher Sicht zu 50% arbeitsunfähig gewesen, danach, wahrscheinlich aufgrund der zunehmenden Beschwerden und Leistungsabnahme in der Zeit vor der Kündigung, noch zu 30% arbeitsfähig. Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit als Kleberin beständen keine.
3.9.5. Eine Verweistätigkeit sei der Antragstellerin grundsätzlich ganztätig zumutbar: wegen der langen Arbeitsunterbrechung allerdings vorerst nur 3 Stunden, nach drei Monaten 6 Stunden und nach einem halben Jahr 8.4 Sunden täglich. Aus nervenärztlicher Sicht wäre es der Antragstellerin möglich gewesen, drei Monate nach der Kündigung und definitiven Beendigung ihrer Tätigkeit als Kleberin eine leidensangepasste Tätigkeit aufzunehmen, und zwar: nach drei Monaten zu 50% und nach weiteren drei Monaten zu 100%. Bei dieser Einschätzung werde berücksichtigt, dass über das Kündigungsdatum hinaus Restbeschwerden vorhanden gewesen seien, die der Antragstellerin verunmöglicht hätten, sofort eine leidensangepasste Tätigkeit aufzunehmen.
3.9.6. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe keine qualitativ verminderte Leistungsfähigkeit; verbessern lasse sich die Arbeitsfähigkeit dabei nicht. Prognostisch sei nur eine leidensangepasste Tätigkeit möglich. Altersbedingte Faktoren, Körpergewicht, Ernährung und Bewegung würden den Krankheitsverlauf beeinflussen.
3.9.7. Gesamtgutachtlich hielt Dr. med. J. fest, die Tätigkeit als Kleberin sei der Antragstellerin nicht mehr zumutbar, weil dadurch ausgeprägtere Beschwerden im Hals-Schulter-Armbereich auftreten würden. Eine wechselbelastende Verweistätigkeit sei ihr zumutbar, jedoch keine in andauerndem Sitzen ohne Unterbrechung.
3.9.8. Zu vermeiden oder nicht möglich seien:
-. Arbeiten in Zwangshaltungen mit andauerndem vornüber geneigtem Oberkörper, Arbeiten, die eine erhöhte psychische Konzentration erfordern würden, sowie Arbeiten mit feinmotorischem Ausführungserfordernis und damit verbundener notwendiger psychischer Konzentration;
-. Hebe- und Tragleistungen über 15 kg, Heben von Lasten über Brusthöhe, über Kopfhöhe und mit Rotation des Kopfes;
-. vorgeneigtes Sitzen und Stehen (nur manchmal und kurzzeitig möglich);
-. Besteigen von Leitern (nicht möglich);
-. Arbeiten in Kälte, Hitze und Nässe (eingeschränkt möglich).
3.9.9. Aus orthopädischer und nervenärztlicher Sicht sei die Antragstellerin in einer leidensangepassten Tätigkeit nie arbeitsunfähig gewesen. Unter der erwähnten, nervenärztlich attestierten schrittweisen Ausweitung auf ein Pensum von 100% (vorstehende Ziff.3.9.5) wäre ihr die Ausübung einer solchen Tätigkeit ab Mai 2000 möglich gewesen. Aus orthopädischer Sicht könnten unter Umständen belastungsabhängig Schmerzattacken und damit vermehrte Krankenstände auftreten. Deshalb sollte das Leistungskalkül nicht überschritten werden. Es beständen keine Möglichkeiten, die Arbeitsfähigkeit zu verbessern. Eine exakte Prognose zur Entwicklung des Gesundheitszustands sei nicht möglich. Auch in einer leidensangepassten Tätigkeit könnte eine Verschlechterung eintreten. Es sei nicht notwendig, weitere medizinische Gutachten einzuholen.
3.10. Die Antragsgegnerinnen gaben der Antragstellerin Gelegenheit, sich zu beiden Gutachten (vorstehende Ziff.3.8 und Ziff.3.9) zu äussern. Am [richtig: VA 32] 18.02.2009 erliessen sie die Entscheidung, wonach dem Rechtsmittel der Vorstellung (vorstehende Ziff.3.7) keine Folge gegeben wurde. Aufgrund unzureichender medizinischer Abklärungen sei der Antragstellerin zu Unrecht eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden; die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien erfüllt.
3.11. Gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.3.10) richtete sich die Berufung der Antragstellerin vom 18.03.2009 (ON 1), der das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 19.08.2009 (ON 8), wie eingangs erwähnt, keine Folge gab (vorstehende Ziff.2).
4. Bei der rechtlichen Beurteilung der Berufung der Antragstellerin (ON 8, S.12 ff. [II]) prüfte und bejahte das Fürstliche Obergericht einleitend die Zulässigkeit der Berufung; anschliessend erörterte es allgemeine Grundsätze zur Invalidität sowie zum Anspruch auf eine Invalidenrente und zu deren Revision, anlehnend an die Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs; darauf kann verwiesen werden (ON 8, S.12 ff. [II, 1 bis 3]). Fallbezogen standen folgende Erwägungen im Vordergrund:
4.1. Ihre Entscheidung würden die Antragsgegnerinnen auf die beiden Gutachten, von Dr. med. H. und von Dr. med. J. (vorstehende Ziff.3.8 und Ziff.3.9) stützen. Zu Recht stelle die Antragstellerin den Beweiswert dieser beiden Gutachten nicht in Frage; denn sie seien für die streitigen Belange umfassend, würden auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchten und ihre Schlussfolgerungen begründen. Die Antragstellerin rüge jedoch, die Entscheidung der Antragsgegnerinnen stehe im Widerspruch zu den Ausführungen der Gutachter. Diese würden nämlich die Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit nach dem Bericht von Dr. med. K. (Rheumatologie FMH) aus dem Jahr 2002 bestätigen. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.17 f.), begründete das Fürstliche Obergericht, inwiefern es den gerügten Widerspruch nicht zu erkennen vermöge.
4.2. Was die Berechnung des Invaliditätsgrads anging, folgte das Fürstliche Obergericht den Vorgaben näher zitierter Rechtsprechung. Die Antragsgegnerinnen hätten durchaus auf Daten der LSE (Daten der vom schweizerischen Bundesamt für Statistik durchgeführten schweizerischen Lohnstrukturerhebung) abstellen und das Invalideneinkommen danach festsetzen dürfen. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.19 [vor 8]), vermochte das Fürstliche Obergericht die konkrete Berechnung des Invaliditätsgrads durch die Antragsgegnerinnen nicht zu beanstanden.
5. Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) richtete sich die Revision der Antragstellerin vom 17.11.2009 (ON 9), mit den Anträgen, das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass die Verfügung der Antragsgegnerinnen vom 02.10.2006 ersatzlos aufgehoben wird; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
6. Mit Revisionsbeantwortung vom 21.12.2009 (ON 11) beantragten die Antragsgegnerinnen (Revisionsgegnerinnen) der Revision keine Folge zu geben.
7. Die Revision erwies sich als zulässig (Art.78 Abs.1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 474 f. ZPO; ON 8 [Empfangsbestätigung] und ON 9 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 476 ZPO; ON 10 [Empfangsbestätigung] und ON 11 [Eingangsvermerk]).
8. Als Revisionsgründe machte die Antragstellerin (Revisionswerberin) Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie unrichtige Tatsachenfeststellung geltend und gliederte ihr Revisionsvorbringen entsprechend. Ebenso gliederten die Antragsgegnerinnen ihre Revisionsbeantwortung. Deshalb erschien es zweckmässig, der Beurteilung der Revision die gleiche Gliederung zugrunde zu legen, nämlich: der Zusammenfassung der Vorbringen der Antragstellerin unter dem je geltend gemachten Gesichtspunkt die hierzu erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen gegenüberzustellen, um dann die je zugehörigen Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs folgen zu lassen: als Erstes (A) zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens, als Zweites (B) zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung und als Drittes (C) zur geltend gemachten unrichtigen Tatsachenfeststellung. Hinzu kamen als Viertes (D) abschliessende Erwägungen.
A. MANGELHAFTIGKEIT DES VERFAHRENS
9. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügte die Antragstellerin (ON 9, S.2 ff. [1]) im Wesentlichen:
9.1. Ausgangspunkt für das mit der Vorstellung eingeleitete Rechtsmittelverfahren sei die Verfügung der Antragsgegnerinnen, hier: die Verfügung vom 02.10.2006. Diese Verfügung lasse indes (in näher ausgeführtem Sinn: ON 9, S.3 [1.1, 2. Abschnitt]) alle Vorgaben vermissen, die Art.82 LVG verlange. Abgesehen von einer Reihe von floskelhaften Rechtsausführungen, sei der Verfügung nur zu entnehmen, dass die Antragsgegnerinnen offensichtlich den Inhalten des Gutachtens der Klinik F. vom 09.05.2006 gefolgt seien: "Aufgrund welcher Massgaben" die Antragsgegnerinnen dies getan hätten, werde in der Verfügung nicht festgehalten. Weder zeige sie die Grundlagen der Beweiswürdigung auf noch werde auf das Begehren der Antragstellerin in deren Einwendungen eingegangen; vielmehr werde die Antragstellerin ohne nähere Begründung vor die Tatsache gestellt, dass das Gutachten der Klinik F. massgeblich sei.
9.2. Die Antragstellerin sei nicht anwaltlich vertreten gewesen, als die Antragsgegnerinnen die Verfügung vom 02.10.2006 erlassen und darin zum Ausdruck gebracht hätten, der Gesundheitszustand der Antragstellerin habe sich verbessert. Erst nachdem die Antragstellerin persönlich beim Rechtsdienst der Antragsgegnerinnen das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben habe, habe sie den nunmehrigen Rechtsvertreter beauftragt. Diesem seien im Jahr 2008 die Gutachten von Dr. med. J. und Dr. med. H. zur Stellungnahme übermittelt worden; eine entsprechende Stellungnahme sei am 20.10.2008 eingereicht worden. Bereits an dieser Stelle zeige sich, dass eine höchst mangelhafte Verfügung Ausgangspunkt des gegenständlichen Verfahrens gewesen sei. Überhaupt fehle dieser Verfügung der nach Art.82 LVG verlangte Mindestinhalt.
9.3. In ihrer Vorstellung habe die Antragstellerin (in näher ausgeführtem Sinn: ON 19, S.4 [1.2]) nur auf Punkte eingehen können, die sich der Verfügung nachvollziehbar hätten entnehmen lassen.
9.4. Nach der Rechtsprechung sei die Vorstellung ein ordentliches Rechtsmittel nach Art.89 LVG. Im Vorstellungsverfahren würden demnach auch die weiteren Verfahrensbestimmungen des LVG, insbesondere Art.99 LVG, gelten. Ohne Beweiswiederholung und ohne Eröffnung an die Parteien dürfe die Rechtsmittelinstanz nicht vom Sachverhalt abweichen, der erstinstanzlich festgestellt worden sei; nötigenfalls sei eine Parteiverhandlung durchzuführen. Statt dessen hätten die Antragsgegnerinnen im Vorstellungsverfahren den entscheidungswesentlichen Sachverhalt umfassend ergänzt und erweitert. Die erstinstanzliche Verfügung habe weder einen erkennbaren Tatbestand noch einen festgestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt noch eine Beweiswürdigung erkennen lassen. Im Vorstellungsverfahren hätten die Antragsgegnerinnen dies nachgeholt und die Erstellung zweier neuer Sachverständigengutachten veranlasst. Zwar hätten die Antragsgegnerinnen der Antragstellerin die beiden Gutachten zur Stellungnahme übermittelt. Dennoch sei ihr damit das rechtliche Gehör nicht ausreichend gewährt worden; denn die Antragsgegnerinnen hätten den in erster Instanz angenommenen, entscheidungswesentlichen Sachverhalt umfassend ergänzt, ohne ein Beweisverfahren durchzuführen. In ihrer im Vorstellungsverfahren ergangenen Entscheidung hätten sie angenommen, die ursprüngliche Rentenzusprache sei zu Unrecht erfolgt. Um diese Rechtsansicht stützen zu können, hätten sie eine Reihe zusätzlicher Feststellungen getroffen, ohne hierzu ein ordentliches Verfahren durchzuführen.
9.5. Die Verletzung von Art.99 LVG ergebe sich schon aus einem Vergleich der erstinstanzlichen Verfügung und der nachfolgenden, im Vorstellungsverfahren ergangenen Entscheidung: Erst diese erfülle ansatzweise die Vorgaben nach Art.82 LVG. Auf Einzelheiten und Wiederholungen gleichen Vorbringens kann verwiesen werden (ON 9, S.5 [3. Abschnitt] f.).
9.6. Das für die Antragstellerin nachteilige Vorgehen der Antragsgegnerinnen im Verwaltungsverfahren (Verfügungs- und Vorstellungsverfahren) setze sich nahtlos im Berufungsverfahren fort. Obwohl dort wiederum Beweisanträge gestellt worden seien, stütze das Fürstliche Obergericht seine Erwägungen, soweit ersichtlich und nachvollziehbar, nur teilweise auf jenen Sachverhalt, den die Antragsgegnerinnen in Verletzung von Art.99 LVG festgestellt hätten; sein Inhalt und sein Zustandekommen würden nicht hinterfragt.
9.7. Aber auch das Fürstliche Obergericht setze "grobe Verfahrensmängel" (ON 9, S.7 [1.4, 2. Abschnitt]). Denn es stütze sein Urteil nicht auf den von den Antragsgegnerinnen festgestellten Sachverhalt, sondern treffe selbständig Feststellungen. Dabei greife es auf Inhalte der Berufungsmitteilung der Antragsgegnerinnen zurück, zu denen sich die Antragstellerin nicht habe äussern können. Damit habe es (in näher ausgeführtem Sinn: ON 9, S.7 f.) § 467 ZPO verletzt.
9.8. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 9, S.8 ff. [1.5 und 1.6]), fasste die Antragstellerin "in einer Zusammenschau" das bisherige (ihres Erachtens grob mangelhafte) Verfahren zusammen und verwies zum Vergleich auf die Verfahren nach dem UVersG, nach dem BPVG und nach dem KVG sowie auf das sozialversicherungsrechtliche Verfahren in der Schweiz.
9.9. Das bisherige Verfahren sei aber auch insofern mangelhaft, als die Antragsgegnerinnen ab ihrer im Vorstellungsverfahren ergangenen Entscheidung den Standpunkt vertreten hätten, die Aberkennung der Invalidenrente rechtfertige sich, weil die ursprüngliche Rentenzusprache zu Unrecht erfolgt sei. Aus keinem Abklärungsergebnis lasse sich solches ableiten, auch nicht aus den beiden neu eingeholten Gutachten. Hierzu habe die Antragstellerin in ihrer Berufung mehrere Beweisanträge gestellt, wonach die ursprünglichen Abklärungen nicht mangelhaft gewesen seien. Insbesondere habe sie eine ergänzende Stellungnahme der neu beigezogenen Gutachter begehrt, die an keiner Stelle ihrer Gutachten derartige Mängel dargelegt hätten.
9.10. Das Fürstliche Obergericht sei auf entsprechende Beweisanträge (vorstehende Ziff.9.9) weder eingegangen noch habe es begründet, weshalb es den Beweisanträgen nicht nachkomme. Auf ergänzende Vorbringen zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung nach der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs und des Staatsgerichtshofs (ON 9, S.11 unten f. [2.1] kann verwiesen werden.
10. Die Antragsgegnerinnen (ON 11, S.2 ff. [B, I]) widersetzten sich dem Vorbringen der Antragstellerin (vorstehende Ziff.9), namentlich indem sie auf das Verhältnis von Art.78 Abs.2 AHVG in Verbindung mit Art.84 AHVG zu den einschlägigen Bestimmungen des LVG erörterten und aus einem Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 05.11.2008 zu Sv.2008.19 zitierten. Auf Einzelheiten, auf die an dieser Stelle verwiesen werden kann, war, soweit erforderlich, bei der Beurteilung der Verfahrensrüge (nachstehende Ziff.11 bis Ziff.14) zurückzukommen.
11. Zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens und zu den hierzu erhobenen Einwendungen (vorstehende Ziff.9 und Ziff.10) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
12. Aus der Rechtsprechung, wonach es sich bei der Vorstellung um ein Rechtsmittel handelt, folgerte die Antragstellerin, die mit dem Rechtsmittel der Vorstellung angefochtene Verfügung müsse den Anforderungen von Art.82 LVG entsprechen, und rügte, dass die Verfügung der Antragsgegnerinnen vom 02.10.2006 (VA 23) diesen Anforderungen nicht entspreche. Ähnliches Vorbringen hatte ein Antragsteller in seiner Revision im Verfahren zu Sv.2008.42 erstattet, über die der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 09.04.2010 entschieden hat. Die dortigen (einstweilen noch nicht veröffentlichten) Erwägungen, auf die zurückzukommen fallbezogen kein Anlass bestand, galten sinngemäss auch hier.
12.1. In einem auch vom Antragsteller zitierten Urteil vom 01.10.2008 zu Sv.2007.11 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 155) hatte der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen, dass im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die Vorstellung einem Rechtsmittel entspreche. In jenem Verfahren hatte ein Antragsteller die Ansicht vertreten, die Antragsgegnerinnen hätten in jedem Fall auf das Rechtsmittel der Vorstellung (als eines blossen Rechtsbehelfs) einzutreten und in der Sache neuerlich zu entscheiden; hierfür sei ein ordentliches Verfahren nach Art.54 ff. LVG durchzuführen. Dieser Ansicht vermochte der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht beizutreten:
12.1.1. Nach Art.78 Abs.1 IVG in Verbindung mit Art.84 Abs.1 AHVG kann gegen Verfügungen der Antragsgegnerinnen "das Rechtsmittel der Vorstellung" bei der Anstalt erhoben werden. Die Antragsgegnerinnen haben auf das Rechtsmittel der Vorstellung einzutreten und in der Sache neuerlich zu entscheiden. Nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.84 Abs.2 AHVG richtet sich das Verfahren aufgrund des Rechtsmittels der Vorstellung im Übrigen nach den Bestimmungen des LVG.
12.1.2. Nach insofern klarem Wortlaut entspricht das Rechtsmittel der Vorstellung im Sinn von Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.84 Abs.1 AHVG einem Rechtsmittel. Nach insofern ebenfalls klarem Wortlaut von Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.84 Abs.2 AHVG regeln Art.89 ff. LVG das Rechtsmittel der Vorstellung.
12.1.3. Nach Art.89 Abs.1 LVG kann sich der durch eine Verfügung Betroffene mit dem Rechtsmittel der Vorstellung an die verfügende Behörde wenden, mit dem Antrag auf Abänderung oder Rücknahme der von ihr erlassenen Verfügung, weil sie fehlerhaft oder gesetzwidrig sei, oder weil Umstände und Rücksichten vorlägen, die nach Ansicht des Antragstellers entweder gar nicht oder nicht in ausreichendem Masse berücksichtigt worden sind. Art.89 Abs.1 LVG lässt das Rechtsmittel der Vorstellung demnach nicht beliebig zu, sondern nur aus den in dieser Bestimmung geregelten (je mit dem Ausdruck "weil" gekennzeichneten) Gründen. Bereits daraus ergibt sich zwanglos, dass das Rechtsmittel der Vorstellung einer Begründung bedarf: um erkennen zu lassen, inwiefern die damit angefochtene Verfügung fehlerhaft oder gesetzwidrig sein soll oder inwiefern wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sein sollen. Ergänzend gelten nach Art.89 Abs.10 LVG die Bestimmungen über die Beschwerde sinngemäss auch für das Rechtsmittel der Vorstellung. Nach der einschlägigen Lehre (Andreas KLEY, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts [Liechtenstein Politische Schriften, Band 23; Vaduz 1998] S.308 f. [X] mit Hinweisen) muss die Beschwerde stets Anträge und deren Begründung enthalten; andere Arten der Beschwerdeerklärung sind nicht zulässig. Der Beschwerdeführer muss von einem Rechtsmittel in den gesetzlichen Formen Gebrauch machen. Eine Beschwerde, die den formellen Erfordernissen nicht entspricht, wird zurückgewiesen. Vorbehalten bleibt die Ansetzung einer Nachfrist, um einen behebbaren Formmangel zu beseitigen.
12.1.4. Gleiches (vorstehende Ziff.12.1.3) gilt - über die Verweisungen nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.84 Abs.2 AHVG und nach Art.89 Abs.10 LVG - für das Rechtsmittel der Vorstellung im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren. In diesem Sinn erkannte der Fürstliche Oberste Gerichtshof, dass eine Eingabe, die keinerlei materielle Begründung enthielt, auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren den formellen Erfordernissen des Rechtsmittels der Vorstellung nicht entspreche (OGH, Urteil vom 06.12.2007 zu Sv.2006.25, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 285).
12.2. Mit den wiedergegebenen Erwägungen (vorstehende Ziff.12.1.1 bis Ziff.12.1.4) äusserte sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof zur rechtlichen Qualifikation der Vorstellung im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren. Daraus folgt indes - anders als die Antragstellerin anzunehmen schien (ON 9, S.2 unten f., S.3 [1.1, 2. Abschnitt], S.4 oben oder S.5 [3. Abschnitt]) - nicht ohne Weiteres, welchen rechtlichen Anforderungen eine invalidenversicherungsrechtliche Verfügung, die mit dem Rechtsmittel der Vorstellung angefochten wird, zu entsprechen hat.
12.2.1. Hierfür gilt in erster Linie Art.77quater IVG. Danach sind die Verfügungen der Antragsgegnerinnen schriftlich auszufertigen und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Verfügungen, die dem Begehren der antragstellenden Person nicht oder nur teilweise entsprechen, sind ausreichend und allgemein verständlich zu begründen. Art.77bis und Art.77ter IVG regeln das Verfahren bis zum Erlass einer Verfügung.
12.2.2. Vergleicht man nur schon den Wortlaut von Art.77quater IVG mit dem Wortlaut von Art.82 LVG, so bezeichnet der hier wie dort verwendete Ausdruck der schriftlichen Ausfertigung nicht den gleichen Begriff. Denn, abweichend von Art.82 Abs.1 Bst.e LVG, sieht Art.77quater IVG eine differenzierte Begründungspflicht vor: je nachdem, ob dem Begehren der antragstellenden Person entsprochen oder aber nicht oder nur teilweise entsprochen wird. Sodann verlangt Art.77quater IVG ausdrücklich eine Rechtsmittelbelehrung; dessen bedürfte es nicht, wenn Art.77quater IVG als stillschweigende Verweisung auf Art.82 LVG und damit auch auf Art.82 Abs.1 Bst.f LVG zu verstehen wäre.
12.2.3. Unter systematischem Gesichtspunkt fällt denn auch auf, dass Art.78 Abs.2 IVG mit Bezug auf das Rechtsmittel der Vorstellung über die Verweisung auf Art.84 Abs.2 AHVG eine Verweisung auf das LVG enthält, wogegen in Art.77quater IVG jede Verweisung auf das LVG fehlt. Nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.84 Abs.2 AHVG gelten die Anforderungen nach Art.82 LVG erst für die im Vorstellungsverfahren ergangene Entscheidung. Wortlaut und Systematik lassen demnach übereinstimmend erkennen, dass Art.77quater IVG selbständig regelt, welchen Anforderungen eine invalidenversicherungsrechtliche Verfügung zu genügen hat.
12.2.4. Der Zweck der Bestimmung bestätigt dies. Sozialversicherungsrechtliche Verfügungen - Art.77quater IVG lautet wörtlich gleich wie Art.83quinquies AHVG - müssen für eine grosse Zahl ähnlicher Fälle rasch erlassen werden können; sie sollen so begründet sein, dass die versicherte Person sie versteht und sie, gegebenenfalls, sachgerecht anfechten kann. Wohl gelten hierfür formelle Anforderungen: Das Rechtsmittel der Vorstellung muss binnen vier Wochen erhoben werden (Art.78 Abs.1 IVG); es bedarf eines Antrags und einer Begründung, die erkennen lässt, inwiefern die angefochtene Verfügung fehlerhaft oder gesetzwidrig sein soll oder inwiefern wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sein sollen (OGH, Urteile vom 06.12.2007 zu Sv.2006.25, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 285 S.287 [10.1] oder vom 01.10.2008 zu Sv.2007.11, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 155 S.157 [13.2]). Bei Bedarf und wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, kann einem Antragsteller jedoch ein Verfahrenshelfer beigegeben werden (OGH, Beschlüsse vom 05.11.2009 zu Sv.2009.13 oder vom 09.04.2010 zu Sv.2008.42). Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren ist demnach darauf ausgerichtet, alltägliche Fälle in einem einfachen Anhörungsverfahren (Art.77bis bis Art.77quater IVG) zu erledigen und komplexere oder umstrittene Fälle im Vorstellungsverfahren (Art.78 IVG) einer vertiefteren Abklärung zuzuführen. An dieser Eigenart des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens zielte die allgemeine Kritik der Antragstellerin, wonach die Verfügung der Antragsgegnerinnen vom 02.10.2006 (VA 23) nicht den Anforderungen von Art.82 LVG entspreche, vorbei.
12.2.5. In Verfahrensfragen und in Fragen des Sozialversicherungsrechts - bei Art.77quater IVG geht es um beides - kommt der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zu. Unsicherheiten in Verfahrensfragen behindern den Zugang zur eigentlichen materiellen Rechtsfindung. Unsicherheiten bei der Anwendung des Sozialversicherungsrechts begünstigen sachfremde Differenzierungen in einem Bereich, in welchem Gesichtspunkte der Rechtsgleichheit gegenüber einer (ohnehin kaum erreichbaren) Individualgerechtigkeit tendenziell den Vorzug verdienen (stellvertretend: OGH, Urteil vom 01.10.2008 zu Sv.2007.11, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 155, S.158 [19.6]; Beschluss vom 05.02.2010 zu 4 CG.2009.94). So gesehen, steht bei der Auslegung von sozialversicherungsrechtlichen Verfahrensbestimmungen deren Wortlaut im Vordergrund. Methodisch ist dieser Ansatz nicht zu beanstanden: Der Wortlaut des geschriebenen Rechts und der ihm zu entnehmende Wortsinn sind naturgemäss - Recht wird in Worten gesetzt - das wichtigste Indiz für den zu ermittelnden Normsinn (stellvertretend: Ernst A. KRAMER, Juristische Methodenlehre [2. A. Bern/Mün-chen/Wien 2005] S.51 [b, aa], mit Hinweisen). Nach dem Wortlaut von Art.77quater IVG regelt diese Bestimmung selbständig, ohne erkennbare Verweisung auf Art.82 LVG, welchen Anforderungen eine invalidenversicherungsrechtliche Verfügung zu genügen hat.
12.2.6. Soweit die Antragstellerin rügte, erst die im Vorstellungsverfahren ergangene Entscheidung der Antragsgegnerinnen entspreche den Vorgaben nach Art.82 LVG (ON 9, S.5 [3. Abschnitt]), rügte sie eben das, was Art.77quater IVG nach seinem Wortlaut (vorstehende Ziff.12.2.2), nach seinem systematischen Zusammenhang mit Art.78 Abs.2 IVG und mit Art.84 Abs.2 AHVG (vorstehende Ziff.12.2.3) und nach seinem Zweck (vorstehende Ziff.12.2.4) eigens vorsieht.
12.3. Unter dem Gesichtspunkt, dass die Verfügung der Antragsgegnerinnen vom 02.10.2006 (VA 23) den Anforderungen nach Art.82 LVG nicht entspreche, erwies sich die Verfahrensrüge demnach als nicht berechtigt.
13. Aus der Rechtsprechung, wonach es sich bei der Vorstellung um ein Rechtsmittel handelt, folgerte die Antragstellerin ferner, das Vorstellungsverfahren müsse den Bestimmungen des LVG entsprechen, und rügte, dass die im Vorstellungsverfahren ergangene Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 18.02.2009 (VA 32) diesen Bestimmungen, insbesondere Art.99 LVG, nicht entspreche; das Fürstliche Obergericht wiederum habe selbständig Feststellungen getroffen und damit § 467 ZPO verletzt. Ähnliches Vorbringen hatte ein Antragsteller in seiner Revision im Verfahren zu Sv.2008.42 erstattet, über die der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 09.04.2010 entschieden hat. Die dortigen (einstweilen noch nicht veröffentlichten) Erwägungen, auf die zurückzukommen fallbezogen wiederum kein Anlass bestand, galten sinngemäss auch hier.
13.1. Nach Art.78 Abs.2 IVG finden auf das Rechtsmittel der Vorstellung die Art.84 bis Art.97bis AHVG sinngemäss Anwendung. Nach Art.84 Abs.1 AHVG kann gegen Verfügungen der Antragsgegnerinnen binnen vier Wochen das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden. Die Antragsgegnerinnen haben auf die Vorstellung einzutreten und in der Sache neuerlich zu entscheiden. Nach Art.84 Abs.2 AHVG richtet sich das Verfahren aufgrund des Rechtsmittels der Vorstellung nach dem LVG; es ist eine Entscheidung nach Art.82 LVG auszufertigen.
13.2. Das Vorstellungsverfahren findet sich in Art.89 LVG geregelt. Art.99 LVG, den die Antragstellerin vorab für verletzt erachtete, gehört zu den Bestimmungen über die Verwaltungsbeschwerde und ist deshalb, über die Verweisung nach Art.98 Abs.10 LVG nur sinngemäss ergänzend anwendbar.
13.3. Nach Art.99 Abs.1 LVG ist - unter Vorbehalt hier nicht interessierender Ausnahmen - das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise im Beschwerdeverfahren bis zum Zeitpunkt der Entscheidung unbeschränkt zulässig und zu berücksichtigen. Wenn die Antragsgegnerinnen ihrer im Vorstellungsverfahren ergangenen Entscheidung neue Tatsachen zugrunde legten, war dies zulässig. Denn nach dem im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.96 AHVG; Art.72 IVV) haben sowohl die Antragsgegnerinnen als auch die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für das Urteil erheblichen Tatsachen festzustellen. Die rechtserheblichen Tatsachen werden, unabhängig vom Tatsachenvorbringen und den Beweisanträgen der Parteien, von Amts wegen ermittelt (Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A. Wien 1990] S.349 unten, Rz.664; Robert FUCIK in: Walter H. Rechberger, Kommentar zur [ö]ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.4 vor § 171 öZPO). Auch die Beweisaufnahme erfolgt von Amts wegen; nur (aber immerhin) in allen anderen (das heisst: nicht vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten) Fällen erfolgt sie auf Antrag der Parteien (FASCHING, S.473, Rz.901 f.). Wie weit die Tatsachenermittlungen und die hierfür erforderlichen Beweisaufnahmen reichen, bestimmt das nach dem Untersuchungsgrundsatz verfahrende Gericht nach pflichtgemässem Ermessen. Wohl stehen den Parteien auch im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes die verfassungsrechtlich gewährleisteten Mitwirkungsrechte zu, wie sie durch den Gleichheitssatz (Art.31 Abs.1 LV) und durch den daraus abgeleiteten Anspruch auf rechtliches Gehör begründet werden (Heinz Josef STOTTER, Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein [2. A. Vaduz 2004] S.321 f., Art.31 E 294 und E 295). Nur, aber immerhin, nach diesen Mitwirkungsrechten haben die Parteien auch am Beweisverfahren teil (OGH, Urteil vom 01.10.2008 zu Sv.2007.11, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 155 S.156 [12.2 und 12.3]).
13.4. Die Antragstellerin missbilligte "die Konsequenzen des bislang vom OGH tolerierten Vorgehen[s] der Invalidenversicherung, der praktisch freie Hand zur Festlegung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts, dies zudem erstmals im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens, belassen wird, in welchem dem Versicherten aber eine Teilnahme am Verfahren im Sinne des Art.99 LVG verunmöglicht wird" (ON 9, S.6 [2. Abschnitt unten]). Inwiefern jedoch ihr, der ihr aktenkundig (VA 30), wie sie denn auch selber einräumte (ON 9, S.5 oben), Gelegenheit geboten wurde, zu den entscheidungswesentlichen Gutachten - aber auch auf entsprechende Rückfrage zu den übrigen Akten - Stellung zu nehmen, das rechtliche Gehör konkret verwehrt worden sein soll und inwiefern der im Vorstellungsverfahren ergangenen Entscheidung, entgegen Art.99 Abs.4 LVG, ein bisher nicht erörterter Sachverhalt als massgebend zugrunde gelegt worden sein soll, legte sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich (ergänzend hierzu: StGH, Urteile vom 11.08.2008 zu StGH 2007/93. S.33 ff. [3.2] und StGH 2007/125, S.30 ff. [3.2]).
13.5. Als Verletzung von Art.99 LVG machte der Antragsteller geltend, der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei im Vorstellungsverfahren umfassend ergänzt und erweitert worden. Dies lasse sich unschwer aus einem Vergleich der erstinstanzlichen Verfügung und der nachfolgenden, im Vorstellungsverfahren ergangenen Entscheidung erkennen.
13.5.1. Formell hatten die Antragsgegnerinnen ihre im Vorstellungsverfahren ergangene Entscheidung vom 18.02.2009 (VA 32) eingehender begründet als die Verfügung vom 02.10.2006 (VA 23), wie dies der skizzierten Eigenart des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens entsprach (vorstehende Ziff.12.2.4).
13.5.2. Materiell hatten die Antragsgegnerinnen ihre Verfügung vom 02.10.2006 (VA 23) wesentlich auf die multidisziplinäre Begutachtung der Klinik F. vom 09.05.2006 (VA 17) gestützt. Aufgrund der dortigen Befunde setzten sie ein Invalideneinkommen fest, das im Vergleich zum Valideneinkommen eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse und damit einen Invaliditätsgrad ergab, der zu keiner Invalidenrente mehr berechtigte.
13.5.3. In ihrer Stellungnahme vom 15.01.2007 (VA 25) machte die nunmehr anwaltlich vertretene Antragstellerin im Vorstellungsverfahren geltend, die einmal zugesprochene Invalidenrente könne nur dann aberkannt werden, wenn die ursprüngliche Rentenzusprache offensichtlich zu Unrecht erfolgt sei. Dass dies hier der Fall sei, lasse sich weder den ärztlichen Unterlagen noch dem Vorbescheid entnehmen. Mit Schreiben vom 10.12.2007 (VA 26) teilten die Antragsgegnerinnen der Antragstellerin mit, die Behandlung des Rechtsmittels der Vorstellung mache eine ergänzende Beurteilung durch einen Orthopäden notwendig; mit der Erstellung eines entsprechenden Gutachtens sei Dr. med. H. betraut worden. Mit Schreiben vom 06.05.2008 (VA 28) teilten die Antragsgegnerinnen der Antragstellerin mit, Dr. med. H. habe in seinem Gutachten vom 23.04.2008 (VA 27) empfohlen, sie psychiatrisch zu begutachten; mit der Erstellung eines entsprechenden Gutachtens sei Dr. med. J. betraut worden.
13.5.4. Aus dem skizzierten Verfahrensverlauf (vorstehende Ziff.13.5.3) erhellt zwanglos, dass die Antragsgegnerinnen im Sinn der Einwendungen der Antragstellerin im Vorstellungsverfahren den medizinischen Sachverhalt für nicht hinreichend geklärt erachtet hatten und in der Folge zwei weitere fachärztliche Gutachten veranlassten. Dass sie ihrer Entscheidung vom 18.02.2009 (VA 32) auf die beiden neu veranlassten Gutachten Bedacht nahmen und ihr insofern einen andern medizinischen Sachverhalt zugrunde legten als der Verfügung vom 02.10.2006 (VA 23), verstand sich von selber. Andernfalls hätte ein Vorstellungsverfahren wenig Sinn, soweit dort geltend gemacht werden kann, es lägen Umstände und Rücksichten vor, die nach Ansicht der Antragstellerin entweder gar nicht oder nicht in ausreichendem Masse berücksichtigt worden seien (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.84 Abs.2 AHVG und mit Art.89 Abs.1 LVG; vorstehende Ziff.12.1.3). In seinem Urteil vom 21.05.2010 zu StGH 2009/182 (S.33 [2.6 am Ende]) vermochte der Staatsgerichtshof denn auch nicht einzusehen, weshalb die Antragsgegnerinnen als Vorstellungs- und damit Rechtsmittelbehörde nicht ergänzende Sachverhaltsfeststellungen sollen treffen können.
13.5.5. Das Vorstellungsverfahren wurde erst abgeschlossen, nachdem die Antragstellerin zu den beiden neu veranlassten Gutachten Stellung nehmen konnte (VA 30 bis VA 32). Inwiefern der Antragstellerin in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör nicht ausreichend gewährt worden sein soll, war nicht ersichtlich: umso weniger, als sich die Antragstellerin in ihrer Revision mit allgemeiner Verfahrenskritik begnügte, ohne auch nur ansatzweise fallbezogen und konkret darzulegen, was genau sie wegen des mangelhaften Verfahrens nicht habe vorbringen können: welche Mängel somit eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet gewesen sein sollen (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und § 472 Ziff.2 ZPO).
13.5.6. Letzteres (vorstehende Ziff.13.5.5 am Ende) galt sinngemäss, soweit die Antragstellerin (ON 9, S.7 f. [1.4]) dem Fürstlichen Obergericht vorwarf, es stütze sich nicht auf den von den Antragsgegnerinnen festgestellten (das heisst: aufgrund entsprechender Einwendungen im Vorstellungsverfahren richtigerweise ergänzten) entscheidungswesentlichen Sachverhalt; vielmehr treffe es auf den Seiten 2 bis [richtig] 12 selbständig Feststellungen, greife "auch auf Inhalte in der Berufungsmitteilung der Anstalt [Antragsgegnerinnen] zurück" und verletze damit § 467 ZPO. Aus solch allgemeinen Vorwürfen erhellt wiederum nicht ansatzweise, inwiefern dem angefochtenen Urteil inhaltlich ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegt worden sein soll als der im Vorstellungsverfahren ergangenen Entscheidung.
13.5.7. Soweit die Antragstellerin rügte, die Antragsgegnerinnen hätten im Vorstellungsverfahren - in Abkehr zu ihrer bisherigen Ansicht - angenommen, die ursprüngliche Rentenzusprache sei zu Unrecht erfolgt (ON 9, S.5), verwiesen die Antragsgegnerinnen (ON 11, S.6 unten f. [5]) zutreffend auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts und des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, die sich an dieser orientierte. Denn angesichts der vergleichbaren Rechtslage in Liechtenstein und der Schweiz, vermittelt sie hier wie dort gleichermassen verwertbare Anhaltspunkte: um so mehr, als die Antragstellerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügte, die hier wie dort nach inhaltsgleichen verfassungsrechtlichen Grundsätzen beurteilt wird.
13.5.8. In einem Urteil vom 02.07.2007 (zu I 917/06, mit Hinweisen) erkannte die II. sozialrechtliche Abteilung des schweizerischen Bundesgerichts, die Behörden (Gerichte, Verwaltungsbehörden) hätten das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Entsprechend müssten sie eine falsche Rechtsanwendung berichtigen können, auch wenn die Parteien eine bestimmte Rechtsfrage nicht thematisiert hätten. Deshalb beziehe sich der Anspruch auf rechtliches Gehör nur ausnahmsweise auf die Rechtsanwendung: namentlich dann, wenn die Behörden ihren Entscheid auf Rechtsnormen zu stützen gedächten, mit deren Beizug die Parteien nicht rechnen mussten. Rentenrevision und Wiedererwägung im Sozialversicherungsrecht seien indes verwandte Institute, mit deren wechselseitiger Anwendung immer gerechnet werden müsse. Eine Behörde sei deshalb nicht verpflichtet, einer rechtssuchenden Partei im Hinblick auf eine Wiedererwägung erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, nachdem sie bereits im Hinblick auf eine Rentenrevision Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. An dieser Rechtsprechung orientierte sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof in einem Urteil vom 01.10.2009 zu Sv.2008.19.
13.5.9. Im Vorstellungsverfahren hatte die Antragstellerin (VA 25) vorgebracht, aus den vorhandenen ärztlichen Unterlagen lasse sich nicht ableiten, dass die ursprüngliche Rentenzusprache offensichtlich zu Unrecht erfolgt sei. Damit rügte sie der Sache nach ungenügende Feststellungen im Hinblick auf die Wiedererwägung im Sinn von 90 Abs.2 Bst.c IVV. Nachdem der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 21.05.2010 zu StGH 2009/182 jedoch Art.90 Abs.2 Bst.c IVV während des hängigen Revisionsverfahrens als gesetz- und verfassungswidrig aufgehoben hatte, war unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (nachstehender Abschnitt B) auf diesen Punkt zurückzukommen (nachstehende Ziff.20).
14. Im Sinn der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, wonach es zur Abweisung von Beweisanträgen überzeugender sachlicher Begründung bedarf, rügte die Antragstellerin (ON 9, S.11 f. [2]), das Fürstliche Obergericht sei auf ihre Beweisanträge nicht eingegangen.
14.1. In ihrer Berufung vom 18.03.2009 (ON 1, S.9) stellte die Antragstellerin folgende Beweisanträge: Befragung von Dr. med. K. und von Dr. med. L. (Stellenarzt der Antragsgegnerinnen) als Zeugen sowie die Einholung einer ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme bei Dr. med. H. und bei Dr. med. J.
14.2. In seinem Arztbericht vom 28.03.2002 (zum Fragebogen für den Arzt; VA 6, S.3) hatte Dr. med. K. unter anderem ausgeführt, dass als Verweistätigkeiten leichte bis höchstens mittelschwere Arbeiten, bei denen die Antragstellerin keine Lasten über 15 kg heben müsste und die sie möglichst in Wechselstellung verrichten könnte, in Frage kämen, aber auch solche Tätigkeiten nur zu 50%. In einer Notiz vom 03.05.2002 (VA 9) hatte Dr. med. L. festgehalten, der Bericht von Dr. med. K. reiche für die Beschlussfassung (über eine Invalidenrente) aus.
14.3. Für die multidisziplinäre Begutachtung der Klinik F. vom 09.05.2006 (VA 17) stand der Arztbericht von Dr. med. K. (Bericht des Ärztehauses M. vom 28.03.2002; (vorstehende Ziff.14.2) zur Verfügung (VA 17, S.2). Der dortige Befund wurde ausdrücklich wiedergegeben (VA 17, S.5). Aufgrund näher begründeter Befunde und unter näher bestimmten Voraussetzungen sollte jedoch der Antragstellerin eine leichte wechselbelastende Arbeit mit maximalen Gewichtsbelastungen bis 15 kg zugemutet werden können (VA 17, S.27 [5.1]).
14.4. In seinem orthopädischen Gutachten vom 23.04.2008 (VA 27) setzte sich Dr. med. H. - auf entsprechenden ausdrücklichen Auftrag (VA 26, S.6 [G]) - mit dem Arztbericht von Dr. Jörg K. vom 28.03.2002 (vorstehende Ziff.14.2) auseinander. Bei den Diagnosen erkannte er kaum inhaltliche Unterschiede. Dagegen distanzierte er sich aufgrund der geklagten Leiden (VA 27, S.9), einer eigenen klinischen Untersuchung (VA 27, S.9 f.) sowie aufgrund der Röntgen- und MRT-Bilder (VA 27, S.11) ausdrücklich von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Antragstellerin, wie sie Dr. med. K. noch vorgenommen hatte: Die klinischen und radiologischen Veränderungen seien nicht dergestalt, dass es für die leidensangepasste Tätigkeit noch zeitliche Einschränkungen (50%) gebe (VA 27, S.18).
14.5. In seinem nervenfachärztlichen Gutachten und zusammenfassenden Gesamtgutachten vom 15.09.2008 (VA 29) setzte sich Dr. med. J. - wiederum auf entsprechenden ausdrücklichen Auftrag (VA 28, S.7 [G]) - mit dem Arztbericht von Dr. med. Jörg K. vom 28.03.2002 (vorstehende Ziff.14.2) auseinander. Auch er distanzierte sich mit einlässlicher Begründung, auf die verwiesen werden kann (VA 29, S.27), von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Antragstellerin, wie sie Dr. med. K. noch vorgenommen hatte.
14.6. Zutreffend - und von der Antragstellerin offenbar auch nicht gerügt - erkannte das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.16 unten [6] f.) den beiden Gutachten von Dr. med. H. und Dr. med. J. vollen Beweiswert zu (Thomas LOCHER, Grundriss des [schweizerischen] Sozialversicherungsrechts [3. A. Bern 2003] S.453; BGE 125 V 351 Erw.3b, bb, S.353). Zugleich anerkannte es auch die in den beiden Gutachten begründete Distanzierung von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Antragstellerin, wie sie Dr. med. K. noch vorgenommen hatte (vorstehende Ziff.14.4 und Ziff.14.5). Damit hat die bei divergierenden medizinischen Befunden nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147) verlangte zumindest kurze auf medizinischer Fachkunde beruhende Auseinandersetzung stattgefunden; fachärztlich wurde begründet, warum ein bestimmter medizinischer Befund den Vorzug verdiene.
14.7. Nach der erwähnten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (vorstehende Ziff.14.6) bedarf es einer überzeugenden Begründung, inwiefern angebotene Beweise keine erheblichen Tatsachen betreffen oder beweisuntauglich erscheinen. Zugleich hatte der Staatsgerichtshof indes ausdrücklich bestätigt, dass den "Tatsacheninstanzen... bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisanbots nach wie vor ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen sei". Ein Gericht braucht deshalb auch künftig keinen Sachverhalt, den es für erwiesen oder für nicht erwiesen erachte, allein deswegen zu überprüfen, weil eine Partei, die mit den bisher durchgeführten Beweisaufnahmen unzufrieden ist, weitere Beweisaufnahmen anstrebt (OGH, Beschluss vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223 S.225 [11.3.5]). Darum handelte es sich hier:
14.8. Dem Befund von Dr. med. K. standen eigens zu dessen Überprüfung eingeholte fachärztliche Befunde gegenüber, die sich davon distanzierten. Abgesehen davon, dass es schon deswegen kaum mehr interessierte, wie Dr. med. K. zu seiner Einschätzung gelangt war, wären, wie sich in mehreren Verfahren erwiesen hatte, von einer Zeugenbefragung zu einem mehr als acht Jahre zurückliegenden Sachverhalt ohnehin kaum noch zuverlässig verwertbare Aufschlüsse zu erwarten gewesen.
14.9. Dass Dr. med. L. die damalige Aktenlage für vollständig erachtet hatte, war nicht mehr wesentlich, weil die Antragsgegnerinnen des ungeachtet weitere Gutachten eingeholt hatten.
14.10. Dr. med. H. und Dr. med. J. hatten fachärztlich begründet, warum sie sich von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Antragstellerin distanzierten, wie sie Dr. med. K. noch vorgenommen hatte. Diese fachärztliche Begründung genügte, um im Sinn von Art.90 Abs.2 Bst.c IVV festzustellen, dass der Beschluss vom 19.09.2002, der Antragstellerin eine halbe Invalidenrente auszurichten, unrichtig war. Nachdem der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 21.05.2010 zu StGH 2009/182 jedoch Art.90 Abs.2 Bst.c IVV während des hängigen Revisionsverfahrens als gesetz- und verfassungswidrig aufgehoben hatte, war unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (nachstehender Abschnitt B) auf diesen Punkt zurückzukommen (nachstehende Ziff.20).
B. UNRICHTIGE RECHTLICHE BEURTEILUNG
15. Als unrichtige rechtliche Beurteilung rügte die Antragstellerin (ON 9, S.12 ff. [3 und 4]) im Wesentlichen:
15.1. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 9, S.12 ff. [3]), widersetzte sich die Antragstellerin der Rechtsauffassung, wonach es für eine Rentenrevision genügt, dass die ursprüngliche Verfügung unrichtig war. Dies gelte zwar nach Art.90 Abs.2 Bst.c IVV, widerspreche aber dem höherrangigen Gesetz, nämlich Art.105 LVG, der aufgrund entsprechender Verweisungen (Art.78 Abs.2 sowie Art.84 und Art.85 AHVG) sinngemäss anwendbar sei.
15.2. Der Antragstellerin sei die gegenteilige Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs bekannt. Hierüber aber stehe eine abschliessende Entscheidung des Staatsgerichtshofs noch aus. Die Antragstellerin möchte sich deshalb die Möglichkeit offen halten, auch ihren Fall vor den Staatsgerichtshof zu bringen.
15.3. Ergänzend beantragte die Antragstellerin, das gegenständliche Verfahren zu unterbrechen und die Rechtssache dem Staatsgerichtshof zur Überprüfung der Verfassungskonformität von Art. 90 IVV vorzulegen.
15.4. Ausserdem - unabhängig von der Verfassungskonformität von Art.99 IVV - habe das Fürstliche Obergericht übersehen, dass der Frage nach der zumutbaren Verweistätigkeit sowohl nach den Abklärungen im Jahr 2002 als auch nach den aktuellen Abklärungen keine Bedeutung zukomme. Alle einbezogenen Sachverständigen würden darin übereinstimmen, dass die Antragstellerin seit dem Jahr 2000 in ihrer damaligen Tätigkeit als Kleberin noch zu 50% arbeitsfähig gewesen sei. Wenn aber die Antragstellerin in ihrer angestammten Tätigkeit noch eine verwertbare restliche Arbeitsfähigkeit mit entsprechendem Einkommen aufweise, sei bei der Festsetzung des Invalideneinkommens auf die angestammte Tätigkeit abzustellen. Dagegen sei nicht weiter zu überprüfen, inwiefern die Antragstellerin in einer Verweistätigkeit arbeitsfähig oder arbeitsunfähig sei.
15.5. Unabhängig von möglicherweise fehlerhaften Abklärungen zu einer zumutbaren Verweistätigkeit im Jahr 2002, sei daher die ursprüngliche Rentenzusprache nicht zu Unrecht erfolgt.
16. Die Antragsgegnerinnen (ON 11, S.8 ff. [II]) widersetzten sich dem Vorbringen der Antragstellerin (vorstehende Ziff.9), namentlich indem sie auf die Rechtsprechung zu Art.99 Abs.2 Bst.c IVV verwiesen. Im Übrigen habe sich die Rentenzusprache als offensichtlich falsch erwiesen; es wäre geradezu stossend, der Antragstellerin die im Sinn des Gesetzes gar nicht invalid sei, weiterhin eine Invalidenrente auszurichten. Auf Einzelheiten, auf die an dieser Stelle verwiesen werden kann, war, soweit erforderlich, bei der Beurteilung der Rechtsrüge (nachstehende Ziff.17 bis Ziff.22) zurückzukommen.
17. Hierzu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
18. Die Wiedererwägung verfügter Leistungen der Invalidenversicherung stützte sich bis anhin auf Art.90 Abs.2 Bst.c IVV. Auf diese Bestimmung beriefen sich, je ausdrücklich, sowohl die Antragsgegnerinnen in ihrer Entscheidung vom 18.02.2009 (VA 32, S.13 [10 bis 13]) als auch das Fürstliche Obergericht in seinem Urteil vom 19.08.2009 (ON 8, S.13 und S.16), wobei Letzteres (ON 8, S.13) hierzu namentlich erwog:
Weiters präzisiert Art.90 Abs.2 lit. [Bst.] c IVV, dass eine Revision von Amtes wegen dann durchzuführen ist, wenn festgestellt wird, dass der ursprüngliche Beschluss unrichtig war. Dabei ist auffallend, dass diese Verordnungsbestimmung den Begriff "Wiedererwägung" nicht ausdrücklich verwendet. Vielmehr regelt Art.90 IVV die Revisionsgründe. Art.90 Abs.2 IVV nennt die Voraussetzungen, unter denen eine Revision von Amts wegen durchgeführt wird, unter diesen (lit.c) den erwähnten Fall, der insofern einer Wiedererwägung gleicht und an die Unrichtigkeit des ursprünglichen Beschlusses anknüpft. Ob man diesen Fall als Wiedererwägung oder als besonderen Tatbestand der Revision von Amts wegen bezeichnet, ist gemäss OGH eine nicht zu vertiefende Frage des Sprachgebrauchs... Im Unterschied zum schweizerischen Recht... genügt nach liechtensteinischem Recht (Art.90 Abs.2 lit.c IVV) für diese besondere Form der Revision ("Wiedererwägung") die Feststellung, dass die ursprüngliche Verfügung unrichtig war. Es bedarf sohin nicht der qualifizierten Unrichtigkeit im Sinne eines groben Fehlers wie gemäss schweizerischem Recht... Der OGH hat.. [in einem näher zitierten Urteil zu Sv.2007.5] ausdrücklich festgehalten, dass angesichts des klaren Wortlauts von Art.90 Abs.2 lit.c nicht an frühere[n] Entscheidungen festgehalten werden könne, die sich noch zu sehr an der erwähnten schweizerischen Rechtslage orientiert hätten. Wenn die Berufungswerberin [Antragstellerin] dafür hält, eine Wiedererwägung sei nur unter den "strengeren" Voraussetzungen von Art.105 LVG zulässig, übersieht und übergeht sie diese erwähnte oberstgerichtliche Rechtsprechung. Für das [Fürstliche] Obergericht besteht aber keine Veranlassung von der massgeblichen Rechtsprechung des OGH abzuweichen, auf die sohin verwiesen werden kann. Nichts zu seinen Gunsten vermag die Beschwerdeführerin auch aus zwei beim Staatsgerichtshof hängigen Verfahren... zu folgern... Die Tatsache, dass solche Verfahren vor dem StGH rechtshängig sind, bildet vorliegend für das [Fürstliche] Obergericht keinen Grund, von der massgeblichen Rechtsprechung des OGH abzuweichen.
19. Wie das Fürstliche Obergericht zutreffend erwog (vorstehende Ziff.18) und die Antragsgegnerinnen zutreffend einwendeten (ON 11, S.9 f.), genügte nach Art.90 Abs.2 Bst.c IVV die Feststellung, dass der ursprüngliche Beschluss unrichtig war, um auf verfügte Leistungen der Invalidenversicherung zurückzukommen. Insofern war der Wortlaut von Art.90 Abs.2 Bst.c IVV eindeutig und klar.
20. Die Antragstellerin vermisste indes eine hinreichende gesetzliche Grundlage für Art.90 Abs.2 Bst.c IVV (vorstehende Ziff.15). Ähnliches Vorbringen hatte ein Antragsteller in seiner Revision im Verfahren zu Sv.2008.19 erstattet, über die der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 01.10.2009 entschieden hat. Solches Vorbringen zu beurteilen war dem Staatsgerichtshof vorbehalten (Art.104 Abs.2 LV und Art.20 StGHG; Heinz Josef STOTTER, Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein [2. A. Vaduz 2004] E.11 oder E.28 zu Art.104 LV; Tobias Michael WILLE, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht [Diss. Zürich 2007] Liechtenstein Politische Schriften, Band 43 [Schaan 2007] S.158 f. [2]).
20.1. Mit Urteil vom 21.05.2010 zu StGH 2009/182 hob der Staatsgerichtshof Art.90 Abs.2 Bst.c IVV als gesetz- und verfassungswidrig auf. Zur Umsetzung dieser Aufhebung erwog er (S.38 [3.2.7]), dass nicht von einer problematischen Regelungslücke gesprochen werden könne, da mit Art.105 LVG eine Regelung zur Verfügung stehe.
20.2. Nach Art.105 Abs.1 LVG ist von Amts wegen die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens, falls die Rechtskraft nicht entgegensteht oder Gesetze nicht eine Ausnahme begründen, jederzeit zu verfügen, wenn es in hohem Grade wahrscheinlich ist, dass eine erflossene Entscheidung oder Verfügung auf einer falschen Würdigung des Verhandlungsmaterials oder auf Unkenntnis der Behörde von Tatsachen und Beweismitteln beruhe und dass hierdurch eine erhebliche Verletzung öffentlicher, kraft Gesetzes von Amts wegen zu wahrender Interessen herbeigeführt worden sei. Was diese Interessen angeht, verweist Art.105 Abs.1 LVG auf Art.106 LVG (Nichtigerklärung [Kassation]). Nach Art.106 Abs.1 Bst.a LVG sind Verfügungen oder Entscheidungen nichtig zu erklären, "zwecks Beseitigung einer erheblichen Verletzung öffentlicher Rechte oder Interessen, welche gemäss den das Verwaltungsverfahren zwingend regelnden Rechtsvorschriften oder sonst nach der Verfassung, den Gesetzen oder gültigen Verordnungen unbedingt zu beachten sind". Die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens und die damit einhergehende Rücknahme von Verfügungen beeinträchtigen die Rechtssicherheit empfindlich und sind deshalb nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts und das sowohl öffentliche als auch private Interesse an der Wahrung der Rechtsicherheit sind gegeneinander abzuwägen. Eines besonders gewichtigen öffentlichen Interesses an der Durchsetzung des objektiven Rechts bedarf es, wenn die in Frage stehende Verfügung subjektive Rechte begründet hat, wenn sie in einem Verfahren ergangen ist, in welchem die einander gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, oder wenn der Private von der ihm mit der Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Die Verletzung erheblicher öffentlicher Interessen wegen Missachtung zwingender Gesetzesvorschriften führt nur dann zur Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens, wenn es geradezu unerträglich wäre, die Verfügung oder Entscheidung in Kraft zu belassen. Neben die eigentliche Rechtswidrigkeit muss ein qualifizierendes Element hinzukommen (zum Ganzen stellvertretend: KLEY, S.126 ff. [VI], mit Hinweisen).
20.3. Ob die besonderen Voraussetzungen nach Art.105 Abs.1 LVG erfüllt waren, um auf den Beschluss vom 19.09.2002 zurückzukommen und der Antragstellerin die ihr zugesprochene halbe Invalidenrente abzuerkennen, haben weder die Antragsgegnerinnen noch das Fürstliche Obergericht fallbezogen und im Einzelnen beurteilt (vorstehende Ziff.18); denn beide Instanzen hatten sich auf die Voraussetzungen nach dem nunmehr aufgehobenen Art.90 Abs.2 Bst.c IVV konzentriert.
20.4. Bis zu der erst während des hängigen Revisionsverfahrens bekannt gewordenen Aufhebung von Art.90 Abs.2 Bst.c IVV hatten die Antragsgegnerinnen und das Fürstliche Obergericht allerdings auch keinen Anlass, die besonderen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens nach Art.105 Abs.1 LVG in Betracht zu ziehen.
20.5. Wollte der Fürstliche Oberste Gerichtshof selber beurteilen, ob die besonderen Voraussetzungen nach Art.105 Abs.1 LVG erfüllt seien, so täte er dies gleichsam erstinstanzlich. Solches widerspräche nicht nur seiner funktionalen Zuständigkeit; eine entsprechende Entscheidung käme ausserdem auch einem verfassungsrechtlich verpönten Überraschungsurteil bedenklich nahe. Denn für ein eigenes Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs fehlen eindeutige, aussagekräftige Feststellungen, insbesondere, um zuverlässig beantworten zu können, inwiefern, neben der Unrichtigkeit des Beschlusses vom 19.09.2002, ein qualifizierendes Element die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens zu rechtfertigen vermöge. Die gebotene Interessenabwägung wurde im Berufungsverfahren nicht vorgenommen, namentlich nicht unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschluss vom 19.09.2002 subjektive Rechte des Antragstellers begründete und in einem Verfahren erging, in welchem die einander gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren. Das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.16 [vor 6]) erwog, die Antragsgegnerinnen hätten die zuvor näher bezeichnete ungenügende Abklärung nicht behoben, sondern tatsächlich unrichtig entschieden; nachdem sie diesen Fehler erkannt hätten, seien sie verpflichtet gewesen, darauf zurückzukommen und die ursprünglich unrichtige Verfügung anzupassen. Unter dem Gesichtspunkt des nunmehr aufgehobenen Art.90 Abs.2 Bst.c IVV traf dies zu. Im Hinblick auf die nach Art.105 Abs.1 LVG gebotene Interessenabwägung wäre indes festzustellen gewesen, welchen konkreten Gebrauch die Antragstellerin von der ihr zugesprochenen halben Invalidenrente gemacht hat, welche Dispositionen sie getroffen hat und in guten Treuen treffen durfte und wie sich die in Frage stehende Aberkennung der halben Invalidenrente konkret darauf auswirken würde.
20.6. Die Antragsgegnerinnen wiederum durften bis zur Aufhebung von Art.90 Abs.2 Bst.c IVV auf dessen Geltung vertrauen, namentlich auch aufgrund der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs (OGH, Urteil vom 07.11.2008 zu Sv.2007.5, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 155). Deshalb hatten sie bisher keinen Anlass, zu erörtern, ob die besonderen Voraussetzungen nach Art.105 Abs.1 LVG (vorstehende Ziff.20.2) erfüllt seien, um auf den Beschluss vom 19.09.2002 zurückzukommen und der Antragstellerin die ihr zugesprochene halbe Invalidenrente abzuerkennen.
20.7. Art.105 Abs.1 LVG und der nunmehr aufgehobene Art.90 Abs.2 Bst.c IVV dürfen indes inhaltlich nicht unbesehen einander gleichgesetzt werden. Art.90 Abs.2 Bst.c IVV gebot ohne Weiteres die Korrektur einer Verfügung oder Entscheidung die sich als unrichtig erwies. Art.105 Abs.1 LVG ermöglicht Gleiches nur unter besonderen Voraussetzungen, die eine Interessenabwägung gebieten. In solchem Sinn hat der Staatsgerichtshof (ON 16, S.34 [3.2]) denn auch erwogen, dass Art.90 Abs.2 Bst.c IVV und Art.105 Abs.1 LVG zwar ähnliche, allerdings nicht gleichlautende Regelungen treffen; entsprechend (ON 16, S.38 [3.2.7]) schloss er nicht aus, dass der Gesetzgeber Art.105 Abs.1 LVG für die Rentenrevision als unpraktisch betrachtet und deshalb durch eine Novellierung von Art.66 IVG die erforderliche gesetzliche Grundlage schafft.
22.8. Angemerkt sei, dass es der nach Art.105 Abs.1 LVG gebotenen Interessenabwägung nicht bedürfte, wenn der Rentenrevisionsgrund nach Art.90 Abs.2 Bst.b IVV vorläge: wenn also Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet würden, die eine für den Anspruch erhebliche Änderung des Grades der Invalidität oder der anderen der Leistung zu Grunde liegenden Anspruchsvoraussetzungen als möglich erscheinen liessen. Denn nach ausdrücklichem Bekunden des Staatsgerichtshofs (ON 16, S.37 [3.2.5]) "finden die übrigen Tatbestände von Art.90 Abs.2 IVV [also Bst.a und Bst.b] in Art.66 IVG eine gesetzliche Grundlage". Auf Art.90 Abs.2 Bst.b IVV hat sich das Fürstliche Obergericht in seinem Urteil vom 05.11.2008 (ON 7) jedoch nicht bezogen; entsprechend fehlen hierzu hinreichende Feststellungen.
20.9. In einem zweiten Rechtsgang wird das Fürstliche Obergericht deshalb die gegenständliche Aberkennung der halben Invalidenrente, wie sie der Antragstellerin zugesprochen worden war, neu unter den hierfür geltenden besonderen Voraussetzungen nach Art.105 Abs.1 LVG zu beurteilen haben. Hierzu wird es im Hinblick auf die gebotene Interessenabwägung ergänzender eindeutiger Feststellungen bedürfen.
20.10. Nachdem Art.90 Abs.2 Bst.c IVV bereits als gesetz- und verfassungswidrig aufgehoben wurde, erwies sich der Antrag, das gegenständliche Verfahren zu unterbrechen und die Rechtssache dem Staatsgerichtshof zur Überprüfung der Verfassungskonformität von Art. 90 (Abs.2 Bst.c) IVV vorzulegen, als gegen-standslos.
21. Dem Vorbringen, wonach der Frage nach der zumutbaren Verweistätigkeit sowohl nach den Abklärungen im Jahr 2002 als auch nach den aktuellen Abklärungen keine Bedeutung zukommen soll, konnte nicht gefolgt werden.
21.1. Bereits nach dem Wortlaut von Art.53 Abs.6 IVG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte [= Invalideneinkommen], in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre [= Valideneinkommen].
21.2. Der gesetzliche Begriff des Invalideneinkommens, nach welchem sich der Invaliditätsgrad berechnet, stellt nicht auf die angestammte Tätigkeit ab, sondern auf die zumutbare Verweistätigkeit. Um zu beurteilen, ob einer versicherten Person eine Invalidenrente zustehe, ist nicht deren Arbeitsunfähigkeit, sondern deren Erwerbsunfähigkeit massgebend. Arbeitsunfähigkeit ist die Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten; Erwerbsunfähigkeit dagegen ist die Unfähigkeit, auf dem in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbare Arbeit zu leisten (zu diesen Begriffen: Ueli KIESER, Leistungen der Sozialversicherung [Zürich 2003] S.32 f. [3 und 4]).
21.3. Die Antragstellerin (vorstehende Ziff.15.4) brachte vor, seit dem Jahr 2000 in ihrer damaligen Tätigkeit als Kleberin noch zu 50% arbeitsfähig gewesen zu sein. Deshalb sei bei der Festsetzung des Invalideneinkommens auf die angestammte Tätigkeit abzustellen. Dagegen sei nicht weiter zu überprüfen, inwieweit die Antragstellerin in einer Verweistätigkeit arbeitsfähig oder -unfähig sei. Solches Vorbringen zielte an der einschlägigen Rechtsprechung vorbei.
21.4. Wohl hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof mehrfach erwogen, dass das Invalideneinkommen grundsätzlich nach der beruflich-erwerblichen Situation, in der die versicherte Person konkret stehe, zu bemessen sei, wenn sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens eine nach invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zumutbare neue Erwerbstätigkeit tatsächlich aufgenommen habe (OGH, Urteil vom 06.09.2007 zu Sv.2006.5, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 236, mit Hinweisen). Damit das Invalideneinkommen konkret festgesetzt wird, ist demnach zweierlei vorausgesetzt: zunächst eine der versicherten Person nach invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zumutbare neue Erwerbstätigkeit, also eine Verweistätigkeit; sodann die tatsächliche Aufnahme dieser Verweistätigkeit. Bei der Antragstellerin waren und sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt (VA 32, S.2 [1] und S.17 [30]). Hat die versicherte Person, wie die Antragstellerin, nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihr nach invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zumutbare neue Erwerbstätigkeit (Verweistätigkeit) aufgenommen, so wird das Invalideneinkommen abstrakt festgesetzt: nach statistischen Löhnen, wie sie in einer zumutbaren Verweistätigkeit erzielt werden könnten.
22. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erwies sich die Revision demnach insofern als berechtigt, als das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Fürstliche Obergericht aufzutragen war, die gegenständliche Aberkennung der halben Invalidenrente, wie sie der Antragstellerin mit Beschluss vom 19.09.2002 zugesprochen worden war, unter den besonderen Voraussetzungen nach Art.105 Abs.1 LVG zu beurteilen.
C. UNRICHTIGE TATSACHENFESTSTELLUNG
23. Als unrichtige Tatsachenfeststellung rügte die Antragstellerin (ON 9, S.18 ff. [5]) im Wesentlichen, aus den neu eingeholten medizinischen Unterlagen lasse sich nicht ableiten, dass die ursprünglichen Abklärungen fehlerhaft gewesen seien; einzig in Bezug auf die Verweistätigkeiten lägen unterschiedliche Einschätzungen vor. Um die angenommene Unrichtigkeit der Abklärungen im Jahr 2002 zu widerlegen, habe die Antragstellerin Beweisanträge gestellt. Hierzu wiederholte sie weitgehend das zur Begründung ihrer Verfahrensrüge erstattete Vorbringen; namentlich beanstandete sie erneut, dass das Fürstliche Obergericht weder auf ihre Beweisanträge eingegangen sei noch begründet habe, weshalb es den Beweisanträgen nicht nachkomme (vorstehende Ziff.9.9 und Ziff.9.10).
24. Die Antragsgegnerinnen (ON 11, S.12 f. [III]) widersetzten sich dem Vorbringen der Antragstellerin (vorstehende Ziff.21), im Wesentlichen, indem sie die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts bestätigten.
25. Hierzu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
25.1. Nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.96 AHVG haben die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für das Urteil erheblichen Tatsachen festzustellen. Diese Besonderheit des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens äussert sich im Revisionsverfahren darin, dass sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof vergewissert, ob die für das Urteil erheblichen Tatsachen vom Fürstlichen Obergericht hinreichend festgestellt wurden und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen. Soweit bei dieser Beurteilung Ermessen besteht, setzt der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht ohne Not sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Fürstlichen Obergerichts; denn auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren versteht er sich in erster Linie als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz (Be-stätigung dieser Rechtsprechung: OGH, Urteil vom 05.03.2010 zu Sv.2009.1, mit Hinweisen auf zahlreiche frühere Urteile). In zwei Urteilen vom 11.02.2008 (zu StGH 2007/93 und zu StGH 2007/125) hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung insofern als grundrechtskonform anerkannt, als er die wiedergegebene Zurückhaltung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs billigte, solange sich dieser nicht "als reine Rechtsinstanz [verstehe], was tatsächlich gesetzwidrig wäre" (a.a.O. je Erw.3.2.5). Mit der gebotenen Zurückhaltung werden demnach auch im Revisionsverfahren gerügte Stoffsammlungs- und andere Feststellungsmängel beurteilt. Die blosse Bekämpfung der Beweiswürdigung dagegen wäre - auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten sozialversicherungsrechtlichen Verfahren - unzulässig (Alexander KLAUSER/Georg KODEK, [Österreichische] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [16. A. Wien 2006] E.59 zu § 503 ZPO [? § 472 ZPO]; OGH, Urteil vom 07.05.2010 zu Sv.2008.41).
25.2. Wie bereits dargelegt, anerkannte das Fürstliche Obergericht die in den beiden Gutachten von Dr. med. H. und Dr. med. J. sehr wohl begründete Distanzierung von der Beurteilung der restlichen Arbeitsfähigkeit der Antragstellerin (Leistungskalkül), wie sie Dr. med. K. noch vorgenommen hatte (vorstehende Ziff.14.4 und Ziff.14.5) und wie sie der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde gelegt worden war. Damit hat die bei divergierenden medizinischen Befunden nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147) verlangte zumindest kurze auf medizinischer Fachkunde beruhende Auseinandersetzung stattgefunden; fachärztlich wurde begründet, warum ein bestimmter medizinischer Befund den Vorzug verdiene. Diese fachärztliche Begründung genügte, um im Sinn von Art.90 Abs.2 Bst.c IVV festzustellen, dass der Beschluss vom 19.09.2002, der Antragstellerin eine halbe Invalidenrente auszurichten, unrichtig war. Wie es sich damit verhalte, nachdem die gegenständliche Aberkennung der halben Invalidenrente, wie sie der Antragstellerin mit Beschluss vom 19.09.2002 zugesprochen worden war, nunmehr unter den besonderen Voraussetzungen nach Art.105 Abs.1 LVG zu beurteilen ist, wird sich im zweiten Rechtsgang erweisen müssen.
D. ABSCHLIESSENDE ERWGÄGUNGEN
26. Weil sich die Revision unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als berechtigt erwies (vorstehende Ziff.20 und Ziff.22), war ihr spruchgemäss Folge zu geben.
27. Das Revisionsverfahren ist nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und mit Art.90 Abs.1 AHVG kosten- und gebührenfrei. Der Kostenvorbehalt betraf deshalb nur die Parteikosten und stützt sich auf Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.90 Abs.1 und Art.93 Abs.2 AHVG sowie mit § 52 Abs.1 ZPO; denn der Ersatz von Parteikosten nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und Art.90 Abs.2 AHVG beschränkt sich auf Urteile und Beschlüsse, welche die Streitsache für die Instanz vollständig erledigen (OGH, Urteil und Beschluss vom 07.11.2008 zu Sv.2007.26; Beschlüsse vom 05.11.2009 zu Sv.2009.13 oder vom 02.07.2009 zu Sv.2008.8, dieser auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010 27, S.29 [13]; ebenso die seitherige Rechtsprechung: Beschlüsse vom 09.04.2010 zu Sv.2008.42 oder vom 02.07.2010 zu Sv.2009.19).
Vaduz, 6. August 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat