Sv. 2009.18
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Mag. iur. Iris Feuerstein in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers A. wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK-Anstalten, wegen Invalidenrente, infolge Revision des Antragstellers vom 02.03.2010 (ON 9) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 14.10.2009 (ON 8), womit der Berufung des Antragstellers vom 27.03.2009 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 26.02.2009 (Geschäftszeichen: A.2008/047; Vorakten [VA] 28 [1]) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
[1 Die tatsächliche Nummerierung der Vorakten, nach der hier zitiert wird, entspricht nicht der Nummerierung im Verzeichnis der Vorakten.]
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 14.10.2009 (ON 8) wird bestätigt.
1. Mit Entscheidung vom 26.02.2009 (Geschäftszeichen: A.2008/ 047; VA 28) gaben die Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten (Antragsgegnerinnen) dem Rechtsmittel der Vorstellung von A. (Antragsteller) vom 25.03.2008 (VA 16) gegen die Verfügung vom 25.02.2008 (VA 13) keine Folge. Mit dieser Verfügung hatten die Antragsgegnerinnen den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt.
2. Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 27.03.2009 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 14.10.2009 (ON 8) keine Folge.
3. In seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 8, S.2 ff. [I]). Im Folgenden werden Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute, soweit angezeigt, aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht; medizinischen Fachausdrücken werden gelegentlich [in eckigen Klammern] erläuternde Hinweise aus dem Klinischen Wörterbuch PSCHYREMBEL beigefügt.
3.1. Der Antragsteller wurde am 13.01.1951 geboren. Er ist ausländischer Staatsbürger und wohnt in B. Von 1966 bis Ende 2007 arbeitete er als Maurer bei der C.-AG in B. Seinen tatsächlich letzten Arbeitstag hatte er am 13.07.2007. Bis zum Erhalt der Aufenthaltsbewilligung, im Juni 2004, arbeitete er als Saisonnier. In den Jahren, in denen er voll arbeitete, verdiente er jährlich etwas mehr als CHF 50'000.00 (2005: CHF 53'707.00), im Jahr 2006 jedoch nur noch CHF 30'879.00 und im Jahr CHF 2007 noch CHF 31'675.00. Mit Antrag vom 02.10.2007 meldete er sich bei den Antragsgegnerinnen zum Bezug einer Invalidenrente an, mit der Begründung, an Rückenproblemen sowie an Schmerzen an der rechten Hand und am linken Fuss zu leiden: Vor rund zwanzig Jahren habe er in D. das handgelenk und vor rund zwölf Jahren in E. den linken Fuss verletzt; vor rund zwei Jahren habe er einen Unfall mit einer Quetschung von zwei Fingern erlitten.
3.2. Mit Feststellungen auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.2 [2, 1. Abschnitt]), fasste das Fürstliche Obergericht die im Arztbericht von Dr. med. F. (Innere Medizin FMH) vom 26.10.2007 gestellten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zusammen. Vom 16.07.2007 bis auf Weiteres sei der Antragsteller zu 100% arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär bzw. verschlechtere sich. Dr. med. F. verwies in seinem Arztbericht auf einen Arztbericht der Klinik G. (Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates) über den stationären Aufenthalt des Antragstellers vom 13.09.2007 bis 02.10.2007. Dr. med. F. hielt dafür, dass der Antragsteller keine andere Tätigkeit ausüben könne.
3.3. Mit Feststellungen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.3 [3, 1. Abschnitt]) fasste das Fürstliche Obergericht die im Arztbericht der Klinik G. vom 08.11.2007 gestellten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zusammen. Als Maurer sei der Antragsteller seit Juli 2007 zu 100% arbeitsunfähig. Sein Gesundheitszustand sei stationär. Ihm sei jedoch eine andere Tätigkeit zumutbar. Medizinisch-theoretisch sei er für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig.
3.4. Mit Vorbescheid vom 08.01.2008 teilten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller mit, dass keine rentenbegründende Invalidität angenommen werden könne. Er sei in der Lage, eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100% auszuüben und damit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
3.5. Der Antragsteller erklärte, mit dem Vorbescheid (vorstehende Ziff.3.4) nicht einverstanden zu sein, und reichte weitere Unterlagen zu seinen gesundheitlichen Problemen ein. Der Stellenarzt der Antragsgegnerinnen, Dr. med. H., hielt fest, die nachgereichten Unterlagen würden keine neuen medizinischen Erkenntnisse vermitteln; sämtliche Befunde seien bereits im Abklärungsbericht der Klinik G. erwähnt.
3.6. Mit Verfügung vom 25.02.2008 lehnten die Antragsgegnerinnen den Antrag des Antragstellers auf Ausrichtung einer Invalidenrente (vorstehende Ziff.3.1) ab: Der Antragsteller sei nicht in einem rentenbegründenden Ausmass invalid; sein Invaliditätsgrad betrage 0%.
3.7. Am 26.03.2008 erhob der Antragsteller das Rechtsmittel der Vorstellung (vom 25.03.2008): Er könne wegen seiner jahrelangen Rückenschmerzen und wegen der Unfallfolgen an seiner rechten Hand und an seinem linken Fuss nicht mehr arbeiten. Sein Zustand verschlechtere sich zusehends; er ersuche um nochmalige Überprüfung und stehe für weitere Auskünfte jederzeit zur Verfügung.
3.8. Mit Schreiben vom 17.06.2008 teilte Dr. med. I. (Orthopädische Chirurgie FMH) mit, er behandle den Antragsteller wegen seines Handproblems. Mit Feststellungen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.4 [8]), fasste das Fürstliche Obergericht die entsprechenden Diagnosen zusammen, aufgrund deren der Antragsteller seine rechte dominante Hand für schwere und mittelschwere Arbeiten nicht mehr einsetzen könne. Zusätzlich leide er an einem näher bezeichneten lumbospondylogenen [durch den Lendenwirbel verursachten] Syndrom sowie - trotz Korrekturoperation - an einem schmerzhaften Hallux valgus [Belastungsdeformität] links. Angesichts dieser gesundheitlichen Probleme könne der Antragsteller kaum noch für irgendwelche Tätigkeiten eingesetzt werden.
3.9. Mit Schreiben vom 23.06.2008 ergänzte der Antragsteller (durch seinen Rechtsvertreter) das bereits erhobene Rechtsmittel der Vorstellung (vorstehende Ziff.3.7): Er könne nicht, wie dies die Klinik G. bestätigt habe, medizinisch-theoretisch eine leichte wechselbelastende Tätigkeit zu 100% ausüben. Dies beweise das beigelegte Gutachten von Dr. med. K. (leitender Arzt, chirurgische Klinik L.). Danach sei mit einer raschen Verschlimmerung der schwerwiegenden Verletzung der Hand zu rechnen. Dr. med. K. bestätige eine 100%ige Arbeitsfähigkeit lediglich für ganz besondere Tätigkeiten, bei denen die rechte Hand bzw. der rechte Arm kaum benötigt würden. Deshalb sei es notwendig, ein aktuelles Gutachten einzuholen, vorzugsweise bei Dr. med. K.
3.10. Mit Schreiben vom 05.08.2008 ergänzte der Antragsteller sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend brachte er vor, dass auch Dr. med. M. (Handchirurgie FMH) ihm im bisherigen Beruf als Maurer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiere; aufgrund des Funktionsverlusts der rechten Hand sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
3.11. Im Auftrag der Antragsgegnerinnen erstellte Dr. med. N. (Facharzt für Orthopädie) ein orthopädisches Gutachten. Mit Feststellungen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann (ON 8, S.6 f.), fasste das Fürstliche Obergericht die gutachtlichen Befunde vom 16.12.2008 zusammen, aus denen es namentlich hervorhob, die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter sei dem Antragsteller aus orthopädischer Sicht nicht mehr zumutbar, da es sich um schwere Arbeit handle. Dem Antragsteller wäre jedoch eine leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeit zumutbar, wobei das Heben und Tragen von schweren Lasten nicht mehr, das Heben und Tragen von mittelschweren Lasten nur manchmal möglich sei. Schwere und grobmanuelle Tätigkeiten mit der rechten Hand seien nicht mehr, vorgeneigtes Sitzen oder vorgeneigtes Stehen nur noch fallweise möglich. Zu empfehlen sei eine Tätigkeit mit wechselnder Körperhaltung. Eine leidensangepasste Tätigkeit wäre ab August 2006 zu 100% möglich. Es sei nicht erforderlich, ein weiteres medizinisches Gutachten einzuholen. Die Beurteilung von Dr. med. K. vom 08.05.2007 beschränke sich auf die Hand, und auch er [Dr. med. N.] komme zum Schluss, dass der Einsatz auf dem Bau nur mehr eingeschränkt möglich sei. Mit der Beurteilung von Dr. med. F. vom 26.10.2007 stimme er insofern überein, dass der Antragsteller auf dem Bau arbeitsunfähig sei. Dass er dagegen auch in einer leidensangepassten Tätigkeit aufgrund seines Alters und seines Ausbildungspotenzials nicht arbeitsfähig sei, treffe aus medizinischer Sicht nicht zu. Mit der Beurteilung der Klinik G. vom 17.10.2007 stimme er überein: dort sei dem Antragsteller für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100% attestiert worden. Dr. med. M. habe am 15.07.2008 die Arbeitsfähigkeit des Antragstellers als Bauarbeiter mit 0% beurteilt, ohne auf eine leidensangepasste Tätigkeit einzugehen. Die Beurteilung von Dr. med. I. vom 17.06.2008 sei für ihn [Dr. med. N.] nicht nachvollziehbar; denn es sei nicht begründet worden, warum der Antragsteller in einer anderen Tätigkeit nicht mehr einsetzbar sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit könne auf die vorliegenden Einschränkungen und Veränderungen sehr wohl Rücksicht genommen werden.
3.12. Mit Eingabe vom 13.02.2009 erklärte sich der Antragsteller mit den Befunden des orthopädischen Gutachtens von Dr. med. N. (vorstehende Ziff.3.11) nicht einverstanden. Dr. med. N. sei kein hinreichend ausgewiesener Spezialist für Handverletzungen und Handchirurgie. Deshalb werde die Einholung eines Gutachtens bei einem ausgewiesenen Handchirurgen beantragt.
3.13. Mit Entscheidung vom 26.02.2009 (vorstehende Ziff.1) gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung des Antragstellers keine Folge. Dabei stützten sie sich auf das orthopädische Gutachten von Dr. med. N., wonach dem Antragsteller seit Sommer 2006 leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar seien; der Invaliditätsgrad betrage 7%.
3.14. Gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 26.02.2009 (vorstehende Ziff.3.13) richtete sich die Berufung des Antragstellers vom 27.03.2009 (ON 1), der das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 14.10.2009 (ON 8), wie eingangs erwähnt, keine Folge gab (vorstehende Ziff.2).
4. Bei der rechtlichen Beurteilung der Berufung des Antragstellers (ON 8, S.9 ff. [II]) prüfte und bejahte das Fürstliche Obergericht einleitend die Zulässigkeit der Berufung (ON 8, S.9 [II, 1]). Anschliessend (ON 8, S.9 f. [2 und 3]) widersprach es, gestützt auf näher zitierte Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs und des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, der Kritik des Antragstellers am Beizug der LSE [vom schweizerischen Bundesamt für Statistik durchgeführte schweizerische Lohnstrukturerhebung] für die Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden. Im Übrigen standen folgende Erwägungen im Vordergrund:
4.1. In dem vom Antragsteller zum Vergleich beigezogenen Fall habe die versicherte Person die rechte Gebrauchshand überhaupt nicht mehr einsetzen können. Der Antragsteller könne seine rechte Hand jedoch nach ärztlichen Befunden noch immer, wenn auch eingeschränkt, einsetzen. Die besonderen medizinischen Einschränkungen einer versicherten Person seien in jedem einzelnen Fall individuell zu beurteilen. Inwiefern eine versicherte Person in ihrer körperlichen oder geistigen Funktion durch ein Leiden eingeschränkt sei, sei in erster Linie fachärztlich abzuklären. Schon deshalb erweise es sich praktisch als nicht möglich, einen einzelnen Fall generell mit einem andern zu vergleichen. Andernfalls gäbe es, wie die Antragsgegnerinnen zu Recht einwenden würden, bereits Tabellenwerte, entsprechend den Tabellen für die Integritätsentschädigung oder für die Unfallversicherung. Die Gleichbehandlung der versicherten Personen gebiete auch, Ungleiches ungleich zu behandeln und auf individuelle Abweichungen und Unterschiede des Einzelfalls einzugehen. Aus der vom Antragsteller zitierten Entscheidung (Geschäftszeichen A.2006/064) folge deshalb nichts zu seinen Gunsten.
4.2. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.12 [5]), widersprach das Fürstliche Obergericht dem Vorbringen des Antragstellers, auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Arbeit mehr zu finden.
4.3. Schliesslich widersprach das Fürstliche Obergericht dem Vorbringen, die Antragsgegnerinnen hätten ihre Entscheidung zu Unrecht auf das orthopädische Gutachten von Dr. med. N. gestützt. Der Arztbericht von Dr. med. M. sei dem Gutachter, Dr. med. N., bekannt gewesen und (in näher ausgeführtem Sinn: ON 8, S.13) in sein Gutachten einbezogen worden. Gleiches gelte für den Arztbericht von Dr. med. K.. Beide Arztberichte, von Dr. med. M. und von Dr. med. K., seien auf leidensangepasste Tätigkeiten nicht eingegangen. Aus den medizinischen Befunden lasse sich nicht ableiten, dass der Antragsteller seinen rechten Arm bei einer Erwerbstätigkeit nicht einsetzen könnte. Weder Dr. med. M. noch Dr. med. K. hätten solches festgestellt. Selbst eine funktionelle Einarmigkeit würde übrigens nicht automatisch einen Anspruch auf eine Invalidenrente begründen. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.14), begründete das Fürstliche Obergericht, inwiefern die medizinischen Befunde von Dr. med. N. dem von ihm ausgestellten Beiblatt "Anforderungen an den Arbeitsplatz" nicht widersprächen und inwiefern es dem Antragsteller, gestützt auf eben diese medizinischen Befunde, möglich wäre, einer Verweistätigkeit nachzugehen.
5. Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) richtete sich die Revision des Antragstellers vom 02.03.2010 (ON 9), mit den Anträgen, das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass dem Antragsteller eine ganze Invalidenrente ausgerichtet wird; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
6. Mit Revisionsbeantwortung vom 30.03.2010 (ON 11) beantragten die Antragsgegnerinnen (Revisionsgegnerinnen) der Revision keine Folge zu geben.
7. Die Revision erwies sich als zulässig (Art.78 Abs.1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 474 f. ZPO; ON 8 [Empfangsbestätigung] und ON 9 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 476 ZPO; ON 10 [Empfangsbestätigung] und ON 11 [Eingangsvermerk]).
8. Als Revisionsgründe machte der Antragsteller (Revisionswerber) Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie unrichtige Tatsachenfeststellung geltend und gliederte sein Vorbringen entsprechend. Ebenso gliederten die Antragsgegnerinnen ihre Einwendungen in der Revisionsbeantwortung. Deshalb erschien es zweckmässig, der Beurteilung der Revision die gleiche Gliederung zugrunde zu legen, nämlich: der Zusammenfassung der Vorbringen des Antragstellers unter dem je geltend gemachten Gesichtspunkt die hierzu erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen gegenüberzustellen, um dann die je zugehörigen Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs folgen zu lassen: als Erstes (A) zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens, als Zweites (B) zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung und als Drittes (C) zur geltend gemachten unrichtigen Tatsachenfeststellung. Hinzu kamen als Viertes (D) abschliessende Erwägungen.
A. MANGELHAFTIGKEIT DES VERFAHRENS
9. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügte der Antragsteller (ON 9, S.2 ff. [1 bis 3]) im Wesentlichen:
9.1. Ausgangspunkt für das mit der Vorstellung eingeleitete Rechtsmittelverfahren sei die Verfügung der Antragsgegnerinnen, hier: die Verfügung vom 25.02.2008 (VA 13). Diese Verfügung lasse indes (in näher ausgeführtem Sinn: ON 9, S.3 [1.1, 2. Abschnitt]) alle Vorgaben vermissen, die Art.82 LVG verlange. Abgesehen von einer Reihe von floskelhaften Rechtsausführungen, sei der Verfügung nur zu entnehmen, dass die Antragsgegnerinnen offensichtlich den Inhalten des Gutachtens der Klinik G. gefolgt seien: "Aufgrund welcher Massgaben" die Antragsgegnerinnen dies getan hätten, werde in der Verfügung nicht festgehalten. Weder zeige sie die Grundlagen der Beweiswürdigung auf, noch werde auf das Begehren des Antragstellers in seiner Stellungnahme zum Vorbescheid eingegangen; vielmehr werde der Antragsteller ohne nähere Begründung vor die Tatsache gestellt, dass das Gutachten der Klinik G. massgeblich sei.
9.2. Der damals anwaltlich nicht vertretene Antragsteller habe in seinem Rechtsmittel der Vorstellung nur auf Punkte eingehen können, die der Verfügung nachvollziehbar zu entnehmen gewesen seien.
9.3. Nach der Rechtsprechung sei die Vorstellung ein ordentliches Rechtsmittel nach Art.89 LVG. Im Vorstellungsverfahren würden demnach auch die weiteren Verfahrensbestimmungen des LVG, insbesondere Art.99 LVG, gelten. Ohne Beweiswiederholung und ohne Eröffnung an die Parteien dürfe die Rechtsmittelinstanz nicht vom Sachverhalt abweichen, der erstinstanzlich festgestellt worden sei; nötigenfalls sei eine Parteiverhandlung durchzuführen. Statt dessen hätten die Antragsgegnerinnen im Vorstellungsverfahren den entscheidungswesentlichen Sachverhalt umfassend ergänzt und erweitert. Die erstinstanzliche Verfügung habe weder einen erkennbaren Tatbestand noch einen festgestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt noch eine Beweiswürdigung erkennen lassen. Im Vorstellungsverfahren hätten die Antragsgegnerinnen dies "wenn auch in sehr bescheidenem Ausmass" nachgeholt und ein orthopädisches Gutachten eingeholt. Dem in der Entscheidung der Antragsgegnerinnen aufgezeigten Sachverhalt komme keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu; denn dabei handle es sich lediglich um die chronologische Aufzählung der Abläufe im Abklärungsverfahren, nicht jedoch um Feststellungen, die auf eine nachvollziehbare Beweiswürdigung gestützt werden könnten. Wäre dieser Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage zu sehen, läge wiederum ein Verstoss gegen Art.99 LVG vor, weil die Antragsgegnerinnen damit von der Entscheidungsgrundlage ihrer Verfügung abgewichen wären.
9.4. Die Verletzung von Art.99 LVG ergebe sich schon aus einem Vergleich der erstinstanzlichen Verfügung und der nachfolgenden, im Vorstellungsverfahren ergangenen Entscheidung: Erst diese erfülle ansatzweise die Vorgaben nach Art.82 LVG. Zwar hätten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller das orthopädische Gutachten von Dr. med. N. zur Stellungnahme übermittelt. Dagegen hätten sie ihm keine Möglichkeit mehr eingeräumt, sich zu den neu zu treffenden Feststellungen und zur vorgesehenen Form der Erledigung zu äussern. Auf Einzelheiten und Variationen gleichen Vorbringens kann verwiesen werden (ON 9, S.5 [2. Abschnitt] f.).
9.5. Das für den Antragsteller nachteilige Vorgehen der Antragsgegnerinnen setze sich nahtlos im Berufungsverfahren fort. Denn das Fürstliche Obergericht stütze sein Urteil nicht auf den von den Antragsgegnerinnen festgestellten Sachverhalt, sondern treffe selbständig Feststellungen. Dabei greife es auf Inhalte der Berufungsmitteilung der Antragsgegnerinnen zurück, zu denen sich der Antragsteller nicht habe äussern können. Damit habe es (in näher ausgeführtem Sinn: ON 9, S.6 [2. Abschnitt]) § 467 ZPO verletzt.
9.6. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 9, S.6 ff. [1.5 und 1.6]), fasste der Antragsteller "in einer Zusammenschau" das bisherige (seines Erachtens grob mangelhafte) Verfahren zusammen und verwies zum Vergleich auf die Verfahren nach dem UVersG, nach dem BPVG und nach dem KVG sowie auf das sozialversicherungsrechtliche Verfahren in der Schweiz.
9.7. Das bisherige Verfahren sei aber auch insofern mangelhaft, als das Fürstliche Obergericht auf wesentliches Berufungsvorbringen und entsprechende Beweisanträge weder eingegangen sei noch begründet habe, weshalb es den Beweisanträgen nicht nachkomme. Auf ergänzendes allgemeines Vorbringen zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung nach der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs und des Staatsgerichtshofs (ON 9, S.9 unten f. [2]) kann verwiesen werden.
9.8. In seiner Berufung habe der Antragsteller (in näher ausgeführtem Sinn: ON 9, S.10 f. [2.1, 1. Abschnitt]) seine besonderen Einschränkungen für die Ausübung einer Verweistätigkeit thematisiert. Der im Vorstellungsverfahren beauftragte Gutachter, Dr. med. N., habe seinen von den Beurteilungen von Dr. med. K. und von Dr. med. M. abweichenden Befund "augenscheinlich" nicht nachvollziehbar begründet, sondern sich "mit knappen, floskelhaften Antworten" begnügt und die Beurteilungen der erwähnten Handchirurgen geradezu negiert. In seiner Berufung habe der Antragsteller diesen Mangel gerügt und hierzu Beweisanträge gestellt, denen das Fürstliche Obergericht nicht nachgekommen sei, ohne dies überzeugend zu begründen. Auf Einzelheiten und Variationen gleichen Vorbringens (ON 9, S.11 f. [2.2]) kann verwiesen werden.
9.9. Aufgrund der besonderen medizinischen Situation des Antragstellers erweise sich der bedingungslose Rückgriff auf die LSE als nicht zulässig. Der Rechtsprechung lasse sich nicht entnehmen, dass ein solcher Rückgriff in jedem Fall zu erfolgen habe; vielmehr werde im Regelfall auf statistische Daten gegriffen. Daneben gebe es Ausnahmefälle, zu denen der Antragsteller gehöre. Deshalb habe er die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens beantragt, um sein aufgrund seiner speziellen Situation lediglich geringfügiges hypothetisches Invalideneinkommen zu bemessen. Der Antragsteller sei durch eine massive Einschränkung seiner rechten Gebrauchshand in möglichen Verweistätigkeiten erheblich behindert. Bisher seien diese speziellen Einschränkungen nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die pauschale Einschätzung von Dr. med. N. vermöge die aufgezeigten Widersprüche zu den übrigen im Akt liegenden medizinischen Unterlagen nicht zu beheben. Das Fürstliche Obergericht verfange sich hierzu in Spekulationen über mögliche Verweistätigkeiten, ohne dass hierzu Abklärungen getroffen oder Beweise aufgenommen worden seien.
10. Die Antragsgegnerinnen (ON 11, S.2 ff. [A, I]) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.9), namentlich indem sie, mit Hinweisen auf den gegenständlichen Verfahrensverlauf und auf die Rechtsprechung, die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts präzisierten, ergänzten und be-stätigten. Auf Einzelheiten, auf die an dieser Stelle verwiesen werden kann, war, soweit erforderlich, bei der Beurteilung der Verfahrensrüge (nachstehende Ziff.11 bis Ziff.14) zurückzukommen.
11. Zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens und zu den hierzu erhobenen Einwendungen (vorstehende Ziff.9 und Ziff.10) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
12. Aus der Rechtsprechung, wonach es sich bei der Vorstellung um ein Rechtsmittel handelt, folgerte der Antragsteller, die mit dem Rechtsmittel der Vorstellung angefochtene Verfügung müsse den Anforderungen von Art.82 LVG entsprechen, und rügte, dass die Verfügung der Antragsgegnerinnen vom 25.02.2008 (VA 13) diesen Anforderungen nicht entspreche. Ähnliches Vorbringen wurde in den Verfahren zu Sv.2008.42 und zu Sv.2009.14 erstattet; über jenes hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 09.04.2010 entschieden, über dieses mit Beschluss vom 06.08.2010. Die dortigen Erwägungen, die dem Antragsteller noch nicht bekannt sein konnten, als er am 02.03.2010 seine Revision einreichte, auf die zurückzukommen jedoch fallbezogen kein Anlass bestand, galten sinngemäss auch hier.
12.1. In einem auch vom Antragsteller zitierten Urteil vom 01.10.2008 zu Sv.2007.11 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 155) hatte der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen, dass im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die Vorstellung einem Rechtsmittel entspreche. In jenem Verfahren hatte ein Antragsteller die Ansicht vertreten, die Antragsgegnerinnen hätten in jedem Fall auf das Rechtsmittel der Vorstellung (als eines blossen Rechtsbehelfs) einzutreten und in der Sache neuerlich zu entscheiden; hierfür sei ein ordentliches Verfahren nach Art.54 ff. LVG durchzuführen. Dieser Ansicht vermochte der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht beizutreten:
12.1.1. Nach Art.78 Abs.1 IVG in Verbindung mit Art.84 Abs.1 AHVG kann gegen Verfügungen der Antragsgegnerinnen "das Rechtsmittel der Vorstellung" bei der Anstalt [den Antragsgegnerinnen] erhoben werden. Die Antragsgegnerinnen haben auf das Rechtsmittel der Vorstellung einzutreten und in der Sache neuerlich zu entscheiden. Nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.84 Abs.2 AHVG richtet sich das Verfahren aufgrund des Rechtsmittels der Vorstellung im Übrigen nach den Bestimmungen des LVG.
12.1.2. Nach insofern klarem Wortlaut entspricht das Rechtsmittel der Vorstellung im Sinn von Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.84 Abs.1 AHVG einem Rechtsmittel. Nach insofern ebenfalls klarem Wortlaut von Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.84 Abs.2 AHVG regeln Art.89 ff. LVG das Rechtsmittel der Vorstellung.
12.1.3. Nach Art.89 Abs.1 LVG kann sich der durch eine Verfügung Betroffene mit dem Rechtsmittel der Vorstellung an die verfügende Behörde wenden, mit dem Antrag auf Abänderung oder Rücknahme der von ihr erlassenen Verfügung, weil sie fehlerhaft oder gesetzwidrig sei, oder weil Umstände und Rücksichten vorlägen, die nach Ansicht des Antragstellers entweder gar nicht oder nicht in ausreichendem Masse berücksichtigt worden sind. Art.89 Abs.1 LVG lässt das Rechtsmittel der Vorstellung demnach nicht beliebig zu, sondern nur aus den in dieser Bestimmung geregelten (je mit dem Ausdruck "weil" gekennzeichneten) Gründen. Bereits daraus ergibt sich zwanglos, dass das Rechtsmittel der Vorstellung einer Begründung bedarf: um erkennen zu lassen, inwiefern die damit angefochtene Verfügung fehlerhaft oder gesetzwidrig sein soll oder inwiefern wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sein sollen. Ergänzend gelten nach Art.89 Abs.10 LVG die Bestimmungen über die Beschwerde sinngemäss auch für das Rechtsmittel der Vorstellung. Nach der einschlägigen Lehre (Andreas KLEY, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts [Liechtenstein Politische Schriften, Band 23; Vaduz 1998] S.308 f. [X] mit Hinweisen) muss die Beschwerde stets Anträge und deren Begründung enthalten; andere Arten der Beschwerdeerklärung sind nicht zulässig. Der Beschwerdeführer muss von einem Rechtsmittel in den gesetzlichen Formen Gebrauch machen. Eine Beschwerde, die den formellen Erfordernissen nicht entspricht, wird zurückgewiesen. Vorbehalten bleibt die Ansetzung einer Nachfrist, um einen behebbaren Formmangel zu beseitigen.
12.1.4. Gleiches (vorstehende Ziff.12.1.3) gilt - über die Verweisungen nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.84 Abs.2 AHVG und nach Art.89 Abs.10 LVG - für das Rechtsmittel der Vorstellung im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren. In diesem Sinn erkannte der Fürstliche Oberste Gerichtshof, dass eine Eingabe, die keinerlei materielle Begründung enthielt, auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren den formellen Erfordernissen des Rechtsmittels der Vorstellung nicht entspreche (OGH, Urteil vom 06.12.2007 zu Sv.2006.25, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 285).
12.2. Mit den wiedergegebenen Erwägungen (vorstehende Ziff.12.1.1 bis Ziff.12.1.4) äusserte sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof zur rechtlichen Qualifikation der Vorstellung im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren. Daraus folgt indes - anders als der Antragsteller anzunehmen schien (ON 9, S.2 unten f., S.3 [1.1, 2. Abschnitt], S.4 oben oder S.5 [3. Abschnitt]) - nicht ohne Weiteres, welchen rechtlichen Anforderungen eine invalidenversicherungsrechtliche Verfügung, die mit dem Rechtsmittel der Vorstellung angefochten wird, zu entsprechen hat.
12.2.1. Hierfür gilt in erster Linie Art.77quater IVG. Danach sind die Verfügungen der Antragsgegnerinnen schriftlich auszufertigen und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Verfügungen, die dem Begehren der antragstellenden Person nicht oder nur teilweise entsprechen, sind ausreichend und allgemein verständlich zu begründen. Art.77bis und Art.77ter IVG regeln das Verfahren bis zum Erlass einer Verfügung.
12.2.2. Vergleicht man nur schon den Wortlaut von Art.77quater IVG mit dem Wortlaut von Art.82 LVG, so bezeichnet der hier wie dort verwendete Ausdruck der schriftlichen Ausfertigung nicht den gleichen Begriff. Denn, abweichend von Art.82 Abs.1 Bst.e LVG, sieht Art.77quater IVG eine differenzierte Begründungspflicht vor: je nachdem, ob dem Begehren der antragstellenden Person entsprochen oder aber nicht oder nur teilweise entsprochen wird. Sodann verlangt Art.77quater IVG ausdrücklich eine Rechtsmittelbelehrung; dessen bedürfte es nicht, wenn Art.77quater IVG als stillschweigende Verweisung auf Art.82 LVG und damit auch auf Art.82 Abs.1 Bst.f LVG zu verstehen wäre.
12.2.3. Unter systematischem Gesichtspunkt fällt denn auch auf, dass Art.78 Abs.2 IVG mit Bezug auf das Rechtsmittel der Vorstellung über die Verweisung auf Art.84 Abs.2 AHVG eine Verweisung auf das LVG enthält, wogegen in Art.77quater IVG jede Verweisung auf das LVG fehlt. Nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.84 Abs.2 AHVG gelten die Anforderungen nach Art.82 LVG erst für die im Vorstellungsverfahren ergangene Entscheidung. Wortlaut und Systematik lassen demnach übereinstimmend erkennen, dass Art.77quater IVG selbständig regelt, welchen Anforderungen eine invalidenversicherungsrechtliche Verfügung zu genügen hat.
12.2.4. Der Zweck der Bestimmung bestätigt dies.
Sozialversicherungsrechtliche Verfügungen - Art.77quater IVG lautet wörtlich gleich wie Art.83quinquies AHVG - müssen für eine grosse Zahl ähnlicher Fälle rasch erlassen werden können; sie sollen so begründet sein, dass die versicherte Person sie versteht und sie, gegebenenfalls, sachgerecht anfechten kann.
Wie die Antragsgegnerinnen (ON 11, S.2 [1, b]) zutreffend einwendeten, war der Verfügung vom 25.02.2008 (VA 13) ohne Weiteres zu entnehmen worum es sich handelte: um die ärztliche Einschätzung der geklagten Leiden des Antragstellers und, gestützt darauf, um die Berechnung des Invaliditätsgrads anhand des festgestellten Valideneinkommens und des statistisch massgebenden hypothetischen Invalideneinkommens. Eben darauf bezogen sich die Eingaben des später anwaltlich vertretenen Antragstellers vom 23.06.2008 (VA 20) und vom 05.08.2008 (VA 21), der damit klar bekundete, die erwähnte Verfügung sehr wohl soweit verstanden zu haben, um sie sachgerecht anfechten zu können.
Für das Rechtsmittel der Vorstellung gelten formelle Anforderungen: Das Rechtsmittel der Vorstellung muss binnen vier Wochen erhoben werden (Art.78 Abs.1 IVG); es bedarf eines Antrags und einer Begründung, die erkennen lässt, inwiefern die angefochtene Verfügung fehlerhaft oder gesetzwidrig sein soll oder inwiefern wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sein sollen (OGH, Urteile vom 06.12.2007 zu Sv.2006.25, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 285 S.287 [10.1] oder vom 01.10.2008 zu Sv.2007.11, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 155 S.157 [13.2]). Bei Bedarf und wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, kann einem Antragsteller jedoch ein Verfahrenshelfer beigegeben werden (OGH, Beschlüsse vom 05.11.2009 zu Sv.2009.13 oder vom 09.04.2010 zu Sv.2008.42).
Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren ist demnach darauf ausgerichtet, alltägliche Fälle in einem einfachen Anhörungsverfahren (Art.77bis bis Art.77quater IVG) zu erledigen und komplexere oder umstrittene Fälle im Vorstellungsverfahren (Art.78 IVG) einer vertiefteren Abklärung zuzuführen. An dieser Eigenart des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens zielte die allgemeine Kritik des Antragstellers, wonach die Verfügung der Antragsgegnerinnen vom 25.02.2008 (VA 13) nicht den Anforderungen von Art.82 LVG entspreche, vorbei.
12.2.5. In Verfahrensfragen und in Fragen des Sozialversicherungsrechts - bei Art.77quater IVG geht es um beides - kommt der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zu. Unsicherheiten in Verfahrensfragen behindern den Zugang zur eigentlichen materiellen Rechtsfindung. Unsicherheiten bei der Anwendung des Sozialversicherungsrechts begünstigen sachfremde Differenzierungen in einem Bereich, in welchem Gesichtspunkte der Rechtsgleichheit gegenüber einer (ohnehin kaum erreichbaren) Individualgerechtigkeit tendenziell den Vorzug verdienen (stellvertretend: OGH, Urteil vom 01.10.2008 zu Sv.2007.11, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 155, S.158 [19.6]; Beschluss vom 05.02.2010 zu 4 CG.2009.94). So gesehen, steht bei der Auslegung von sozialversicherungsrechtlichen Verfahrensbestimmungen deren Wortlaut (vorstehende Ziff.12.2.2) im Vordergrund. Methodisch ist dieser Ansatz nicht zu beanstanden: Der Wortlaut des geschriebenen Rechts und der ihm zu entnehmende Wortsinn sind naturgemäss - Recht wird in Worten gesetzt - das wichtigste Indiz für den zu ermittelnden Normsinn (stellvertretend: Ernst A. KRAMER, Juristische Methodenlehre [2. A. Bern/Mün-chen/Wien 2005] S.51 [b, aa], mit Hinweisen). Nach dem Wortlaut von Art.77quater IVG regelt diese Bestimmung selbständig, ohne erkennbare Verweisung auf Art.82 LVG, welchen Anforderungen eine invalidenversicherungsrechtliche Verfügung zu genügen hat.
12.2.6. Soweit der Antragsteller rügte, erst die im Vorstellungsverfahren ergangene Entscheidung der Antragsgegnerinnen entspreche den Vorgaben nach Art.82 LVG (ON 9, S.5 [3. Abschnitt]), rügte er eben das, was Art.77quater IVG nach seinem Wortlaut (vorstehende Ziff.12.2.2), nach seinem systematischen Zusammenhang mit Art.78 Abs.2 IVG und mit Art.84 Abs.2 AHVG (vorstehende Ziff.12.2.3) und nach seinem Zweck (vorstehende Ziff.12.2.4) eigens vorsieht.
12.3. Unter dem Gesichtspunkt, dass die Verfügung vom 25.02.2008 (VA 13) den Anforderungen nach Art.82 LVG nicht entspreche, erwies sich die Verfahrensrüge demnach als nicht berechtigt.
13. Aus der Rechtsprechung, wonach es sich bei der Vorstellung um ein Rechtsmittel handelt, folgerte der Antragsteller ferner, das Vorstellungsverfahren müsse den Bestimmungen des LVG entsprechen, und rügte, dass die im Vorstellungsverfahren ergangene Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 26.02.2009 (VA 28) diesen Bestimmungen, insbesondere Art.99 LVG, nicht entspreche; das Fürstliche Obergericht wiederum habe selbständig Feststellungen getroffen und damit § 467 ZPO verletzt. Ähnliches Vorbringen wurde in den Verfahren zu Sv.2008.42 und zu Sv.2009.14 erstattet; über jenes hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 09.04.2010 entschieden, über dieses mit Beschluss vom 06.08.2010. Die dortigen (einstweilen noch nicht veröffentlichten) Erwägungen, die dem Antragsteller noch nicht bekannt sein konnten, als er am 02.03.2010 seine Revision einreichte, auf die zurückzukommen jedoch fallbezogen wiederum kein Anlass bestand, galten sinngemäss auch hier.
13.1. Nach Art.78 Abs.2 IVG finden auf das Rechtsmittel der Vorstellung die Art.84 bis Art.97bis AHVG sinngemäss Anwendung. Nach Art.84 Abs.1 AHVG kann gegen Verfügungen der Antragsgegnerinnen binnen vier Wochen das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden. Die Antragsgegnerinnen haben auf die Vorstellung einzutreten und in der Sache neuerlich zu entscheiden. Nach Art.84 Abs.2 AHVG richtet sich das Verfahren aufgrund des Rechtsmittels der Vorstellung nach dem LVG; es ist eine Entscheidung nach Art.82 LVG auszufertigen.
13.2. Das Vorstellungsverfahren findet sich in Art.89 LVG geregelt. Art.99 LVG, den der Antragsteller vorab für verletzt erachtete, gehört zu den Bestimmungen über die Verwaltungsbeschwerde und ist deshalb, über die Verweisung nach Art.98 Abs.10 LVG nur sinngemäss ergänzend anwendbar.
13.3. Nach Art.99 Abs.1 LVG ist - unter Vorbehalt hier nicht interessierender Ausnahmen - das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise im Beschwerdeverfahren bis zum Zeitpunkt der Entscheidung unbeschränkt zulässig und zu berücksichtigen. Wenn die Antragsgegnerinnen ihrer im Vorstellungsverfahren ergangenen Entscheidung neue Tatsachen zugrunde legten, war dies zulässig. Denn nach dem im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.96 AHVG; Art.72 IVV) haben sowohl die Antragsgegnerinnen als auch die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für das Urteil erheblichen Tatsachen festzustellen. Die rechtserheblichen Tatsachen werden, unabhängig vom Tatsachenvorbringen und den Beweisanträgen der Parteien, von Amts wegen ermittelt (Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A. Wien 1990] S.349 unten, Rz.664; Robert FUCIK in: Walter H. Rechberger, Kommentar zur [ö]ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.4 vor § 171 öZPO). Auch die Beweisaufnahme erfolgt von Amts wegen; nur (aber immerhin) in allen anderen (das heisst: nicht vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten) Fällen erfolgt sie auf Antrag der Parteien (FASCHING, S.473, Rz.901 f.). Wie weit die Tatsachenermittlungen und die hierfür erforderlichen Beweisaufnahmen reichen, bestimmt das nach dem Untersuchungsgrundsatz verfahrende Gericht nach pflichtgemässem Ermessen. Wohl stehen den Parteien auch im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes die verfassungsrechtlich gewährleisteten Mitwirkungsrechte zu, wie sie durch den Gleichheitssatz (Art.31 Abs.1 LV) und durch den daraus abgeleiteten Anspruch auf rechtliches Gehör begründet werden (Heinz Josef STOTTER, Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein [2. A. Vaduz 2004] S.321 f., Art.31 E 294 und E 295). Nur, aber immerhin, nach diesen Mitwirkungsrechten haben die Parteien auch am Beweisverfahren teil (OGH, Urteil vom 01.10.2008 zu Sv.2007.11, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 155 S.156 [12.2 und 12.3]).
13.4. Als Verletzung von Art.99 LVG machte der Antragsteller geltend, der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei im Vorstellungsverfahren umfassend ergänzt und erweitert worden. Dies lasse sich unschwer aus einem Vergleich der erstinstanzlichen Verfügung und der nachfolgenden, im Vorstellungsverfahren ergangenen Entscheidung erkennen.
13.4.1. Formell hatten die Antragsgegnerinnen ihre im Vorstellungsverfahren ergangene Entscheidung vom 26.02.2009 (VA 28) eingehender begründet als die Verfügung vom 25.02.2008 (VA 13), wie dies der skizzierten Eigenart des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens, namentlich seinem Zweck, entsprach (vorstehende Ziff.12.2.4).
13.4.2. Materiell hatten die Antragsgegnerinnen ihre Verfügung vom 25.02.2008 (VA 13) auf die darin (a.a.O., S.2 [4. Abschnitt]) ausdrücklich bezeichneten Arztberichte gestützt und aufgrund der dortigen Befunde ein hypothetisches Invalideneinkommen bemessen. Dieses ergab im Vergleich zum Valideneinkommen keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse und damit einen Invaliditätsgrad von 0%, der zu keiner Invalidenrente mehr berechtigte.
13.4.3. In seiner Eingabe vom 23.06.2008 (VA 20) beantragte der nunmehr anwaltlich vertretene Antragsteller, ein näher bezeichnetes aktuelles medizinisches Gutachten einzuholen. Mit Schreiben vom 13.08.2008 (VA 22) teilten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller mit, die Behandlung des Rechtsmittels der Vorstellung erfordere eine ergänzende orthopädische Beurteilung; mit der Erstellung eines entsprechenden Gutachtens sei Dr. med. N. betraut worden.
13.4.4. Aus dem skizzierten Verfahrensverlauf (vorstehende Ziff.13.4.3) erhellt zwanglos, dass die Antragsgegnerinnen im Sinn der Einwendungen des Antragstellers im Vorstellungsverfahren den medizinischen Sachverhalt für nicht hinreichend geklärt erachtet hatten und in der Folge ein weiteres fachärztliches Gutachten einholten. Dass sie ihrer Entscheidung vom 26.02.2009 (VA 28) auf das neu eingeholte orthopädische Gutachten Bedacht nahmen und ihr insofern einen andern medizinischen Sachverhalt zugrunde legten als der Verfügung vom 25.02.2008 (VA 13), verstand sich von selber. Andernfalls hätte ein Vorstellungsverfahren wenig Sinn, soweit dort geltend gemacht werden kann, es lägen Umstände und Rücksichten vor, die nach Ansicht des Antragstellers entweder gar nicht oder nicht in ausreichendem Masse berücksichtigt worden seien (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.84 Abs.2 AHVG und mit Art.89 Abs.1 LVG; vorstehende Ziff.12.1.3). In einem Urteil vom 21.05.2010 zu StGH 2009/182 (S.33 [2.6 am Ende]) vermochte der Staatsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall auf ähnliches Vorbringen hin denn auch nicht einzusehen, weshalb die Antragsgegnerinnen als Vorstellungs- und damit Rechtsmittelbehörde nicht ergänzende Sachverhaltsfeststellungen sollen treffen können.
13.4.5. Inwiefern dem Antragsteller, dem, wie er selber einräumte (VA 20; ON 9, S.5 oben), Gelegenheit geboten wurde, die Vorakten einzusehen und zum entscheidungswesentlichen Gutachten Stellung zu nehmen, das rechtliche Gehör verwehrt worden sein soll und inwiefern der im Vorstellungsverfahren ergangenen Entscheidung, entgegen Art.99 Abs.4 LVG, ein bisher nicht erörterter Sachverhalt als massgebend zugrunde gelegt worden sein soll, ist nicht ersichtlich (ergänzend hierzu: StGH, Urteile vom 11.08.2008 zu StGH 2007/93, S.33 ff. [3.2] und zu StGH 2007/125, S.30 ff. [3.2] oder vom 21.05.2010 zu StGH 2009/182, S.32 [2.4, 1. Abschnitt]). Um dem Antragsteller das rechtliche Gehör zu gewähren, genügte es, ihm den Zugang zu allen entscheidungswesentlichen Akten zu gewähren; eine Pflicht, ihn über die rechtliche Würdigung des aktenkundigen Sachverhalts - "zur vorgesehenen Form der Erledigung" (ON 9, S.5 [1. Abschnitt am Ende])" - zu orientieren, hätte nur dann bestanden, wenn die Antragsgegnerinnen ihren Entscheid auf juristische Argumente abgestützt hätten, die im Vorverfahren weder erwähnt noch vom Antragsteller geltend gemacht wurden und mit deren Heranziehung niemand rechnen musste (bei vergleichbarer Verfassungsrechtslage stellvertretend: Jörg Paul MÜLLER/Markus SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz [4. A. Bern 2008] S.861, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts). Solches machte der Antragsteller indes zu Recht nicht geltend. Vielmehr begnügte er sich in seiner Revision mit allgemeiner Verfahrenskritik, ohne auch nur ansatzweise fallbezogen und konkret darzulegen, was genau er wegen des mangelhaften Verfahrens nicht habe vorbringen können, das heisst, welche Mängel somit eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet gewesen sein sollen (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und § 472 Ziff.2 ZPO).
13.4.6. Letzteres (vorstehende Ziff.13.4.5 am Ende) galt sinngemäss, soweit der Antragsteller (ON 9, S.5 f. [1.4]) dem Fürstlichen Obergericht vorwarf, es stütze sich nicht auf den von den Antragsgegnerinnen festgestellten (das heisst: aufgrund entsprechender Einwendungen im Vorstellungsverfahren richtigerweise ergänzten) entscheidungswesentlichen Sachverhalt; vielmehr treffe es auf den Seiten 2 bis 9 selbständig Feststellungen, greife "auch auf Inhalte in der Berufungsmitteilung der Anstalt [Antragsgegnerinnen] zurück" und verletze damit § 467 ZPO. Aus solch allgemeinen Vorwürfen erhellt wiederum nicht ansatzweise, inwiefern dem angefochtenen Urteil inhaltlich ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegt worden sein soll als der im Vorstellungsverfahren ergangenen Entscheidung.
13.5. Auch unter den Gesichtspunkten, dass die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 26.02.2009 (VA 28) Art.99 LVG nicht entspreche, dass ferner das Fürstliche Obergericht § 467 ZPO verletzt und, damit zusammenhängend, dem Antragsteller das rechtliche Gehör verweigert habe, erwies sich die Verfahrensrüge demnach als nicht berechtigt.
14. Im Sinn der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, wonach es zur Abweisung von Beweisanträgen überzeugender sachlicher Begründung bedarf, rügte der Antragsteller (ON 9, S.9 f. [2]), das Fürstliche Obergericht sei auf seine Beweisanträge nicht eingegangen.
14.1. In seiner Berufung vom 27.03.2009 (ON 1, S.9) stellte der Antragsteller, soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich, folgende Beweisanträge: die Einholung eines fachspezifischen Sachverständigengutachtens eines Handchirurgen, die Einvernahme von Dr. med. K. und von Dr. med. M. als Zeugen, eine Parteivernehmung sowie die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens.
14.2. In seinem orthopädischen Gutachten vom 16.12.2008 (VA 25, S.13) setzte sich Dr. med. N. - auf entsprechenden ausdrücklichen Auftrag (VA 26, S.6 [D, 7]) - mit den Arztberichten von Dr. med. K., von Dr. med. F., der Klinik G., von Dr. med. M. und von Dr. med. I. auseinander: Dr. med. K. sei, wie der Gutachter, der Meinung, der Antragsteller sei nur noch sehr eingeschränkt auf dem Bau einsetzbar; auf die Lendenwirbelsäulenbeschwerden werde nicht eingegangen. Dass eine adaptierte Tätigkeit aufgrund des Alters oder des Ausbildungspotenzials beim Antragsteller nicht sichtbar sei, wie Dr. med. F. annehme, möge zutreffen, sei jedoch keine medizinische Beurteilung; aus medizinischer Sicht bestehe sehr wohl (wie zuvor dargelegt; VA 25, S.10 [C, 1]) eine adaptierte Tätigkeit. Mit der Beurteilung der Klinik G. stimmte der Gutachter überein, ebenso mit der Beurteilung von Dr. med. M., soweit dieser annehme, der Antragsteller sei als Bauarbeiter zu 100% arbeitsunfähig; auf leidensangepasste Tätigkeit werde in jener Beurteilung nicht eingegangen. Dr. med. I. schliesslich begründe nicht, warum der Antragsteller für keine Tätigkeiten mehr einsetzbar sei; dies sei insofern nicht nachvollziehbar, als in der leidensangepassten Tätigkeit auf die Einschränkungen des Antragstellers Rücksicht genommen werde. Soweit der Antragsteller dem Gutachter in diesem Zusammenhang vorwarf, sich "mit knappen, floskelhaften Antworten" zu begnügen und die Beurteilungen der erwähnten Ärzte geradezu zu negieren (vorstehende Ziff.9.8), ohne sich jedoch mit dem orthopädischen Gutachten als Ganzem konkret und sorgfältig auseinanderzusetzen, entbehrte sein Vorbringen der gebotenen Sachlichkeit.
14.3. Werden Beweise angeboten, um bereits bestehende medizinische Befunde zu entkräften, so bedarf es nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147) einer überzeugenden Begründung, inwiefern die angebotenen Beweise keine erheblichen Tatsachen betreffen oder beweisuntauglich erscheinen. Im Anschluss daran hatte der Fürstliche Oberste Gerichtshof (Beschluss vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223 S.225 [11.3.5]) erwogen, ein Gericht brauche auch künftig keinen Sachverhalt, den es für erwiesen oder für nicht erwiesen erachte, allein deswegen zu überprüfen, weil eine Partei, die mit den bisher durchgeführten Beweisaufnahmen unzufrieden sei, weitere Beweisaufnahmen anstrebe. Darum handelte es sich hier:
14.3.1. Die im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren amtlich eingeholten Gutachten - darum handelte es sich beim orthopädischen Gutachten von Dr. med. N. - haben volle Beweiskraft, wenn anerkannte Fachärzte aufgrund eigener Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten bei der Erörterung ihrer Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangten: jedenfalls solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen (Thomas LOCHER, Grundriss des [schweizerischen] Sozialversicherungsrechts [3. A. Bern 2003], S.453, Rz.50; BGE 125 V 351 Erw.3b, bb, S.353; OGH, Beschluss vom 05.03.2010 zu Sv.2009.1 sowie Urteile vom 09.04.2010 zu Sv.2008.42 oder vom 11.06.2010 zu Sv.2008.31).
14.3.2. Dr. med. N. erstattete sein orthopädisches Gutachten als anerkannter Facharzt aufgrund eigener Beobachtungen und eigener klinischer Untersuchung (VA 25, S.1). Darin (vorstehende Ziff.14.2) setzte er sich auftragsgemäss mit bereits vorhandenen medizinischen Befunden auseinander. Im Urteil des Fürstlichen Obergerichts (ON 8, S.13 f.; vorstehende Ziff.4.3) findet sich die nach der erwähnten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs verlangte (kurze) auf medizinischer Fachkunde beruhende Auseinandersetzung mit divergierenden medizinischen Befunden. Fachärztlich wurde begründet, warum ein bestimmter medizinischer Befund den Vorzug verdiene.
14.3.3. Zwar vermisste der Antragsteller eine sachliche Begründung zu den von ihm aufgezeigten Widersprüchen zwischen den Befunden von Dr. med. N. und dem von diesem erstellten Beiblatt "Anforderungen an den Arbeitsplatz": allerdings ohne sich mit den entsprechenden Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts (ON 8, S. 14; vorstehende Ziff.4.3) auseinanderzusetzen oder darzulegen, worin genau die gerügten Widersprüche bestehen sollen und worin demnach die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens bestehen soll. Solches Vorbringen vermittelte keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des orthopädischen Gutachtens von Dr. med. N. (vorstehende Ziff.14.3.1). Nur beiläufig sei angemerkt, dass der Antragsteller sein entsprechendes Berufungsvorbringen (ON 1, S.7 f. [3.1]) eingeleitet hatte mit dem Vorwurf von "massiven Widersprüchen"; diesen Vorwurf schwächte er in der Folge insofern ab, als das Gutachten dem ihm angefügten Beiblatt "teilweise" widerspreche; als Ergebnis blieb der "Eindruck", den das orthopädische Gutachten von Dr. med. N. "suggeriere". Mit solcherart "aufgezeigten Widersprüchen" (ON 9, S.11 unten) brauchte sich das Fürstliche Obergericht nicht eingehender auseinanderzusetzen, als es dies getan hat.
14.3.4. Im Übrigen durften die vorhandenen medizinischen Befunde differenziert gewürdigt werden, je nachdem, ob sie von behandelnden Ärzten der versicherten Person oder aber von amtlich oder gerichtlich bestellten Experten stammten. Medizinischen Befunden von behandelnden Ärzten der versicherten Person und medizinischen Befunden von amtlich oder gerichtlich bestellten Experten kommt im Rahmen der im Übrigen freien Beweiswürdigung nicht das gleiche Gewicht zu. Medizinische Befunde von behandelnden Ärzten der versicherten Person dürfen insofern schwächer gewichtet werden, als dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass diese Ärzte mit Rücksicht auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 Erw.3b, cc, S.353, mit Hinweisen; LOCHER, S.452, Rz.47; OGH, Urteile vom 05.07.2007 zu Sv.2005.21, vom 07.02.2008 zu Sv.2006.18, vom 07.11.2008 zu Sv.2007.10, vom 02.07.2009 zu Sv.2008.15, vom 01.10.2009 zu Sv.2008.20, vom 05.03.2010 zu Sv.2009.1 und zu Sv.2008.40 oder vom 09.04.2010 zu Sv.2008.35 und zu Sv.2008.42). Auch unter diesem Gesichtspunkt war nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerinnen wie auch das Fürstliche Obergericht entscheidungswesentlich auf das amtlich eingeholte orthopädische Gutachten von Dr. med. N. abstellten und, gestützt darauf (VA 25, S.13 [5]), kein weiteres medizinisches Gutachten für notwendig erachteten.
14.4. Soweit der Antragsteller vorbrachte, der Rückgriff auf die LSE beschränke sich auf den "Regelfall" (ON 9, S.12 [3]; vorstehende Ziff.9.9), entfernte er sich von einer mehrfach be-stätigten, seinem Rechtsvertreter hinlänglich bekannten Rechtsprechung (OGH Urteile vom 06.04.2006 zu Sv.2005.3, vom 08.07.2007 zu Sv.2006.21, vom 08.11.2007 zu Sv.2006.22 oder vom 01.10.2008 zu 2007.11), und zwar ohne sich damit auseinanderzusetzen und mit überzeugenden Argumenten zu begründen, inwiefern sie unrichtig sein soll.
14.4.1. Nach unbekämpften Feststellungen des Fürstlichen Obergerichts (ON 8, S.2 [1];vorstehende Ziff.3.1) hatte der Antragsteller seinen effektiven letzten Arbeitstag am 13.07.2007; er verwertet demnach sein restliches Leistungskalkül nicht.
14.4.2. Wenn kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder keine ihr nach invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat - ihr restliches Leistungskalkül also nicht verwertet -, stellt die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zur Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens auf die LSE ab: und zwar auf die Zentralwerte (Medianwerte) der Tabellengruppe A 1 (BGE 124 V 321 Erw.3b S.322 ff.; 126 V 75 Erw.7a S.81; 132 V 393 Erw.4.3 S.402 f.). Umstände des Einzelfalls werden durch einen Abzug bis höchstens 25% vom Tabellenlohn berücksichtigt (BGE 126 V 75 Erw.5b S.79 ff.). Die eben zitierte Entscheidung (BGE 126 V 75) wird in der Lehre als Grundsatzurteil anerkannt; es vermittle zwar einen recht schematischen Raster, habe aber doch wesentlich zu einer rechtsgleichen Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens beigetragen (LOCHER, S.249, Rz.10).
14.4.3. Soweit die Invalidenversicherung, wie bei der gegenständlichen Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens, diesem wesenseigen, auf Hypothesen angewiesen ist und deshalb auf statistische Werte abstellen muss, rücken die Gesichtspunkte der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit gegenüber der Individualgerechtigkeit in den Vordergrund. Denn Individualgerechtigkeit liesse sich mangels hinreichender tatsächlicher Grundlagen ohnehin nicht verwirklichen.
14.4.4. Nimmt die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder keine ihr nach invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf, so gewährleisten statistische Werte der LSE zumindest Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit: zwei Rechtswerte, denen im Sozialversicherungsrecht, das sich auf sehr viele Personen praktisch und konkret auswirkt, hohe Bedeutung zukommt. Soweit die schweizerische Rechtsprechung neben der LSE andere Dokumentationen zulässt (BGE 129 V 472; Ueli KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht [Zürich 2008] S.178, Rz.77), muss ihnen statistische Aussagekraft zukommen; denn es bedarf qualitativ differenzierter und quantitativ aussagekräftiger Statistiken, um ein hypothetisches Invalideneinkommen rechtsgleich und rechtssicher zu bemessen.
14.4.5. Mit Urteil vom 06.04.2006 zu Sv.2005.3 hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof weiterreichende Individualisierungen, etwa bei der Auswahl der LSE-Tabellen, abgelehnt. Denn sie schaffen Rechtsunsicherheit, zumal keine überzeugenden, verallgemeinerungsfähigen Kriterien formuliert werden können, nach denen die verschiedenen Tabellen fallbezogen koordiniert werden sollen. Individualisierende Abklärungen in Bereichen, in denen mangels objektiver Anhaltspunkte ohnehin nur geschätzt werden könnte, würden zu einer gänzlich unvorhersehbaren, der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit abträglichen Einzelfalljustiz führen. Nicht Individualgerechtigkeit, sondern Willkür wäre die Folge.
14.4.6. Die vorstehenden Erwägungen gelten, wie erwähnt (vorstehende Ziff.14.4.2), soweit eine versicherte Person, wie hier der Antragsteller (vorstehende Ziff.14.4.1), nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder keine ihr nach invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Andernfalls würde sich das Invalideneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen nach dem tatsächlich erzielten Verdienst in der konkreten beruflich-erwerblichen Situation bemessen (OGH, Urteile vom 04.05.2006 zu Sv.2005.7 oder vom 01.10.2008 zu Sv.2007.11, anlehnend an: BGE 126 V 75 Erw.3a, bb, S.76 oder an BGE 117 V 8 Erw.2c, aa, S.18, beide mit Hinweisen). Weil diese Voraussetzungen beim Antragsteller jedoch nicht vorlagen, bestand kein Anlass ein berufskundliches Sachverständigengutachten einzuholen, um sein ohnehin hypothetisches Invalideneinkommen zu bemessen. Was die Verweistätigkeiten angeht, setzte sich der Antragsteller mit der vom Fürstlichen Obergericht zitierten Rechtsprechung zur Arbeitsunfähigkeit und zu den Verweistätigkeiten bei funktioneller Einarmigkeit (ON 8, S.12 [5]) nicht auseinander, sondern begnügte sich, die entsprechenden Erwägungen als "Spekulationen über mögliche Verweistätigkeiten" zu apostrophieren. Solches Vorbringen war nicht geeignet, im hier interessierenden Punkt die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu begründen.
14.5. Der Antragsteller hatte den Rückgriff auf statistische Daten im Allgemeinen gerügt: also weder deren fallbezogene Anwendung noch den spezifischen Rückgriff auf die LSE (statt beispielsweise auf die nunmehr verfügbare liechtensteinische Lohnstatistik) im Besonderen, so dass auf solche Gesichtspunkte nicht näher einzugehen war. Nur beiläufig sei deshalb angemerkt, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof hierzu inzwischen erkannt hat, es komme im Ergebnis keiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung gleich, wenn weiterhin, ungeachtet der nunmehr verfügbaren liechtensteinischen Lohnstatistik, auf die LSE abgestellt werde: jedenfalls dann, wenn sich dies - sowohl, was das Lohnniveau als auch, was die Differenzierung nach Ausbildungsniveau angeht - tendenziell zugunsten der versicherten Person auswirkt (OGH, Beschluss vom 07.05.2010 zu Sv.2008.41).
14.6. Auch unter dem Gesichtspunkt der Abweisung von Beweisanträgen erwies sich die Verfahrensrüge demnach als nicht berechtigt.
B. UNRICHTIGE RECHTLICHE BEURTEILUNG
15. Als unrichtige rechtliche Beurteilung rügte der Antragsteller (ON 9, S.12 ff. [3 und 4]) im Wesentlichen:
15.1. Das Fürstliche Obergericht hätte feststellen müssen, welche Tätigkeiten dem Antragsteller unter Berücksichtigung aller Umstände tatsächlich zumutbar seien und ob eine solche Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt tatsächlich zumutbar sei. Unzutreffend nehme das Fürstliche Obergericht an, dies sei der Fall, weil dem Antragsteller leichte wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar seien. Im gegenständlichen Fall seien jedoch "die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten". Die Verpflichtung zu derartigen Abklärungen sei "umso mehr anzunehmen, desto spezieller das Beschwerdebild des Betroffenen" sei. Nach "ständiger Judikatur" sei das hypothetische Invalideneinkommen konkret nach den Umständen jedes Einzelfalls zu ermitteln"; besondere Umstände des Einzelfalls müssten berücksichtigt werden.
15.2. Im gegenständlichen Fall würden die "speziellen Einschränkungen der rechten Gebrauchshand" dazu führen, dass dem Antragsteller die von den Unterinstanzen zugemuteten Erwerbsmöglichkeiten nicht mehr möglich seien.
16. Die Antragsgegnerinnen (ON 11, S.5 f. [II]) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.15), im Wesentlichen, indem sie auf das orthopädische Gutachten von Dr. med. N. verwiesen und, gestützt darauf, die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts präzisierten, ergänzten und bestätigten. Auf Einzelheiten, auf die an dieser Stelle verwiesen werden kann, war, soweit erforderlich, bei der Beurteilung der Rechtsrüge (nachstehende Ziff.17) zurückzukommen.
17. Hierzu (vorstehende Ziff.15 und Ziff.16) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
17.1. Zutreffend ging der Antragsteller davon aus, dass ihm nach medizinischer Beurteilung eine leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeit zugemutet wird (ON 9, S.14 [4, 3. Abschnitt]), wenn auch mit näher bezeichneten Einschränkungen. Diese betreffen das Heben und Tragen von Lasten, schwere und grobmanuelle Tätigkeiten mit der rechten Hand sowie vorgeneigtes Sitzen und Stehen (VA 25, S.10; vorstehende Ziff.3.11). Hierbei handelt es sich um ein in zahlreichen Fällen wiederkehrendes restliches Leistungskalkül. Worin die mehrfach betonten "Besonderheiten des Einzelfalls" bestehen sollen (ON 9, S.14 [4, 3. Abschnitt]), legte der Antragsteller nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
17.2. Anders als der Antragsteller vorbrachte, entspricht es gerade nicht ständiger Judikatur, dass das hypothetische Invalideneinkommen konkret nach den Umständen jedes Einzelfalls zu ermitteln ist (ON 9, S.14 [4, 4. Abschnitt]). Vielmehr stehen bei der Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens, wie sie zum Tragen kommt, wenn eine versicherte Person, wie hier der Antragsteller, nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder keine ihr nach invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die Gesichtspunkte der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit gegenüber der Individualgerechtigkeit im Vordergrund (vorstehende Ziff.14.4.3). Im Wesentlichen variierte der Antragsteller in seiner Rechtsrüge lediglich sein bereits in der Verfahrensrüge erstattetes Vorbringen (vorstehende Ziff.9.9). Auf die entsprechenden Erwägungen (vorstehende Ziff.14.4) kann deshalb verwiesen werden.
17.3. Die Rechtsrüge erwies sich demnach als nicht berechtigt.
C. UNRICHTIGE TATSACHENFESTSTELLUNG
18. Als unrichtige Tatsachenfeststellung rügte der Antragsteller (ON 9, S.15 ff. [5]) erneut, dass er aufgrund seiner Verletzungen der rechten Gebrauchshand diese kaum mehr gebrauchen könne. Zur Begründung kritisierte er, wie bereits in seiner Verfahrensrüge, dass Dr. med. N. im Bereich der Handchirurgie nicht spezialisiert sei und die abweichenden Befunde von Dr. med. K. und von Dr. M. nicht nachvollziehbar habe widerlegen können. Die Frage der Auswirkung seiner "speziellen Einschränkung" auf das restliche Leistungskalkül sei bisher nicht beantwortet worden. Auch unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen Tatsachenfeststellung erachtete er den Rückgriff auf die LSE für unzulässig und verlangte berufskundliche Abklärungen aufgrund seiner "speziellen Einschränkungen".
19. Die Antragsgegnerinnen (ON 11, S.6 f. [III]) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.18), im Wesentlichen, indem sie auf das orthopädische Gutachten von Dr. med. N. sowie auf die Rechtsprechung zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwiesen und, gestützt darauf, die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts präzisierten, ergänzten und bestätigten. Auf Einzelheiten, auf die an dieser Stelle verwiesen werden kann, war, soweit erforderlich, bei der Beurteilung der Rechtsrüge (nachstehende Ziff.20) zurückzukommen.
20. Hierzu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
20.1. Nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.96 AHVG haben die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für das Urteil erheblichen Tatsachen festzustellen. Diese Besonderheit des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens äussert sich im Revisionsverfahren darin, dass sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof vergewissert, ob die für das Urteil erheblichen Tatsachen vom Fürstlichen Obergericht hinreichend festgestellt wurden und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen. Soweit bei dieser Beurteilung Ermessen besteht, setzt der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht ohne Not sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Fürstlichen Obergerichts; denn auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren versteht er sich in erster Linie als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz (Bestätigung dieser Rechtsprechung: OGH, Urteile vom 11.06.2010 zu Sv.2008.31 oder vom 05.03.2010 zu Sv.2009.1, dieses mit Hinweisen auf zahlreiche frühere Urteile). In zwei Urteilen vom 11.02.2008 (zu StGH 2007/93 und zu StGH 2007/125) hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung insofern als grundrechtskonform anerkannt, als er die wiedergegebene Zurückhaltung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs billigte, solange sich dieser nicht "als reine Rechtsinstanz [verstehe], was tatsächlich gesetzwidrig wäre" (a.a.O. je Erw.3.2.5). Mit der gebotenen Zurückhaltung werden demnach auch im Revisionsverfahren gerügte Stoffsammlungs- und andere Feststellungsmängel beurteilt. Die blosse Bekämpfung der Beweiswürdigung dagegen wäre - auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten sozialversicherungsrechtlichen Verfahren - unzulässig (Alexander KLAUSER/Georg KODEK, [Österreichische] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [16. A. Wien 2006] E.59 zu § 503 ZPO [? § 472 ZPO]; OGH, Urteil vom 07.05.2010 zu Sv.2008.41).
20.2. Mit der Feststellungsrüge, die zutreffend nur "hilfsweise" erhoben wurde (ON 9, S.15 [5]), fügte der Antragsteller seinem unter den bisherigen Gesichtspunkten erstatteten Vorbringen nichts substanziell Neues bei. Dass im orthopädischen Gutachten von Dr. med. N. und, gestützt darauf, im Urteil des Fürstlichen Obergerichts fachärztlich begründet wurde, warum ein bestimmter medizinischer Befund den Vorzug verdiene, wurde bereits dargelegt (vorstehende Ziff.14.3); daran erinnerten die Antragsgegnerinnen zutreffend (ON 11, S.6 [8]). Ebenfalls bereits dargelegt wurde, dass beim gegenständlichen durchaus typischen restlichen Leistungskalkül auf die von Dr. med. N. namhaft gemachten, ebenfalls typische Verweistätigkeiten und - was die Bemessung des hypothetischen Einkommens angeht - auf die LSE abgestellt werden durfte (vorstehende Ziff.14.4 und Ziff.17.2): umso mehr, als sich der Antragsteller mit der vom Fürstlichen Obergericht (ON 8, S.12 [5]) zitierten Rechtsprechung zu den Verweistätigkeiten selbst bei funktioneller Einarmigkeit - woran die Antragsgegnerinnen ebenfalls zutreffend erinnerten (ON 11, S.6 f. [9]) - auch an dieser Stelle so wenig auseinandersetzte wie unter dem entsprechenden Gesichtspunkt seiner Verfahrensrüge (vorstehende Ziff.14.4.6). Soweit der Antragsteller, darüber hinaus, die blosse Beweiswürdigung bekämpfte, war auf sein Vorbringen nicht näher einzugehen (vorstehende Ziff.20.1 am Ende).
20.3. Die Feststellungsrüge, soweit überhaupt zulässig, erwies sich demnach als nicht berechtigt.
D. ABSCHLIESSENDE ERWÄGUNGEN
21. Weil sich die Verfahrensrüge unter allen geltend gemachten Gesichtspunkten als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff.12.3, Ziff.13.5 und Ziff.14.6), ebenso die Rechtsrüge (vorstehende Ziff.17.3) und, soweit überhaupt zulässig, die Feststellungsrüge (vorstehende Ziff.20.3), war der Revision spruchgemäss keine Folge zu geben.
22. Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und mit Art.90 Abs.1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Dem unterliegenden Antragsteller durften deshalb - unter Vorbehalt leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.91 AHVG) - keine Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Zwar beruht das gegenständliche Urteil in hohem Masse auf Erwägungen früherer Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs. Von diesen Entscheidungen konnten dem Antragsteller aber noch nicht alle bekannt sein, als er am 02.03.2010 (ON 9 [Eingangsvermerk]) seine Revision einreichte. Die Revision lässt sich deshalbnoch nicht als leichtsinnig oder mutwillig einstufen. Damit ist zugleich angedeutet, nach welchem Gesichtspunkt die Kostenfrage künftig bei ähnlichen sozialversicherungsrechtlichen Revisionen beurteilt wird: vorausgesetzt, dass die Antragsgegnerinnen entsprechende Kosten verzeichnen (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2, Art.95 und Art.91 AHVG sowie § 54 ZPO).
Vaduz, 3. September 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat