Sv. 2009.19
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Mag. iur. Iris Feuerstein in der
R e c h t s s a c h e
der Antragstellerin A. wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK-Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, infolge Kostenrekurses der Antragstellerin vom 11.02.2010 (ON 9) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 21.10.2009 (ON 8), womit der Berufung der Antragstellerin vom 01.04.2009 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 03.03.2009 (Geschäftszeichen A.2009/010; Vorakten [VA] 59) Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Dem Kostenrekurs wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Kostenspruch (ON 8, S.2 [Ziff.2 des Spruchs]) dahin gehend abgeändert wird, dass er lautet:
Parteikosten sind weitere Verfahrenskosten.
II. Die Parteikosten dieses Kostenrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. Mit Entscheidung vom 03.03.2009 (Geschäftszeichen: A.2009/ 010; VA 59) gaben die Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten (Antragsgegnerinnen) dem Rechtsmittel der Vorstellung von A. (Antragstellerin) vom 09.01.2009 (VA 56) gegen die rentenablehnende Verfügung der Antragsgegnerinnen vom 12.12.2008 keine Folge.
2. Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung der Antragstellerin vom 01.04.2009 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 21.10.2009 (ON 8) Folge. Es hob die angefochtene Entscheidung auf und verwies die Sozialversicherungssache zwecks Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung und in der Folge neuer Entscheidung an die Antragsgegnerinnen zurück. Nach dem Kostenspruch sollten die Antragsgegnerinnen die Antragstellerin für das Berufungsverfahren mit CHF 2'376.00 + 7.6% MwSt entschädigen; über die verzeichneten Kosten für das bisherige Verwaltungsverfahren hätten die Antragsgegnerinnen mit neuem Entscheid ebenfalls neu zu befinden.
3. Bei der Beurteilung, ob der Antragstellerin unter zuvor näher festgestellten Umständen eine Invalidenrente ausgerichtet werden könne, wie dies die Antragstellerin begehrt und die Antragsgegnerinnen abgelehnt hatten, vermisste das Fürstliche Obergericht eine gesamtheitliche fachärztliche Beurteilung. Einzelheiten zum Sachverhalt und zu dessen rechtlicher Beurteilung interessierten hier nicht. Denn das gegenständliche Rekursverfahren betraf nur den Kostenspruch. Diesen begründete das Fürstliche Obergericht wie folgt:
Gemäss Art.78 Abs.2 IVG i.V.m. Art.90 AHVG ist vorliegendes Berufungsverfahren kosten- und gebührenfrei. Es dürfen weder der Anstalt [Antragsgegnerinnen] noch der Rekurrentin [Antragstellerin] Gebühren oder Gerichtskosten auferlegt werden. Wird der Berufung stattgegeben, so ist gemäss Art.90 Abs.2 AHVG die Anstalt zum Ersatz der durch das Berufungsverfahren der Berufungswerberin aufgelaufenen Kosten und Auslagen verpflichtet. Diese werden mit CHF 2'376.00 tarifgemäss verrechnet. Soweit im Kostenverzeichnis auch Kosten für das Vorbescheids- bzw. Vorstellungsverfahren verzeichnet wurden, ist hierüber im Berufungsverfahren vorerst nicht zu entscheiden. Auch über diese Kosten muss zunächst die IV [Antragsgegnerinnen] im neuen Entscheid befinden, wobei sie zu berücksichtigen haben wird, dass die Praxis eine gewisse Unterscheidung bezüglich der Notwendigkeit eines Rechtsanwaltsbeizugs für das Vorbescheids- bzw. das Vorstellungsverfahren macht. Ob der Beizug eines Rechtsanwaltes bereits im Vorbescheidsverfahren im vorliegenden Fall angebracht war, muss zunächst die IV entscheiden. Nur wenn diese Voraussetzung bejaht wird, kann der Berufungswerberin [Antragstellerin] für das verwaltungsinterne Verfahren eine Entschädigung zugesprochen werden.
4. Gegen den im angefochtenen Entscheid im wiedergegebenen Sinn begründeten Kostenspruch (vorstehende Ziff.3) richtete sich der Kostenrekurs der Antragstellerin vom 11.02.2010 (ON 9). Sie beantragte, ihn dahin gehend abzuändern, dass die Antragsgegnerinnen verpflichtet werden, ihr die mit CHF 7'877.00 bestimmten Kosten zu ersetzen; in eventu: den angefochtenen Kostenspruch aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Antrag auf Kostenersatz für das Kostenrekursverfahren. Als Rekursgrund machte sie unrichtige rechtlichen Beurteilung geltend. Zur Begründung verwies sie vorab auf eine Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 02.07.2009 zu Sv.2008.8. Danach würden zu den Kosten nach Art.92 Abs.2 AHVG auch die Kosten des dem Berufungsverfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahrens gehören; denn die versicherte Person sei gehalten, es zu durchlaufen, um im Berufungsverfahren überhaupt obsiegen zu können.
5. In ihrer Kostenrekursbeantwortung vom 08.03.2020 (ON 11) anerkannten die Antragsgegnerinnen den rechtlichen Ansatz der Antragstellerin (vorstehende Ziff.4) und beantragten, ihr die Kosten für die Vorstellung zuzusprechen. Dagegen erachteten sie die Stellungnahmen der Antragstellerin im Anhörungsverfahren nicht für zweckmässig im Sinn von § 41 Abs.1 ZPO; hierfür könnten keine Kosten zugesprochen werden. Entsprechend beantragten die Antragsgegnerinnen, dem Kostenrekurs insoweit Folge zu geben, als der Antragstellerin (im Sinn der zuvor erstellten Berechnung: ON 11, S.4, 4.7]) CHF 5'011.75 zuzusprechen seien.
6. Zum Kostenrekurs (vorstehende Ziff.4) und dessen Beantwortung (vorstehende Ziff.5) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
6.1. Der Kostenrekurs erwies sich als zulässig. Als Rechtsmittel an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof nennt Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.1 AHVG zwar ausdrücklich nur die Revision. Dies schliesst einen Rekurs nicht grundsätzlich aus. Denn ob das Fürstliche Obergericht als Berufungsgericht durch ein (mit Revision anfechtbares) Urteil oder durch einen (mit Revisionsrekurs anfechtbaren) Beschluss entscheide, hängt von Umständen ab, die nach liechtensteinischem Rechtsverständnis nicht von vornherein eine Rechtsmitteleinschränkung rechtfertigen (OGH, Beschluss vom 01.10.2008 zu Sv.2007.9, auszugsweise veröffentlicht in LES 2009 62, mit Hinweisen). Der Kostenrekurs wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 488 f. ZPO; ON 8 [Empfangsbestätigung] und ON 9 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die hierzu erstattete Rekursbeantwortung (ON 10 [Empfangsbestätigung] und ON 11 [Eingangsvermerk]).
6.2. Sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerinnen verwiesen zutreffend auf den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 02.07.2009 zu Sv.2008.8, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010 27. Danach erfassen "die durch das Berufungsverfahren dem Berufungswerber aufgelaufenen Kosten und Auslagen" (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.90 Abs.2 AHVG) auch die im Hinblick auf das Berufungsverfahren entstandenen Kosten, unter diesen namentlich die Kosten des Vorstellungsverfahrens. Der angefochtene Kostenspruch betraf ein Urteil des Fürstlichen Obergerichts. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hatte die Frage zu beantworten, ob das Fürstliche Obergericht der obsiegenden Berufungswerberin nur die Kosten des Berufungsverfahrens oder auch die Kosten des vorausgehenden Vorstellungsverfahrens zusprechen durfte. Mit veröffentlichten Erwägungen (LES 2010 27, S.28 f. [8 bis 12), auf die verwiesen werden kann, beantwortete der Fürstliche Oberste Gerichtshof diese Frage im wiedergegebenen Sinn.
6.3. Im gleichen Beschluss (LES 2010 27, S.29 [13]) erwog der Fürstliche Oberste Gerichtshof jedoch auch, die von ihm befürwortete tendenziell restriktive Auslegung der sozialversicherungsrechtlichen Sonderbestimmungen zum Kostenersatzrecht stehe im Einklang mit der (näher zitierten) Rechtsprechung, wonach sich der Ersatz von Parteikosten nach Art.90 Abs.2 AHVG auf Urteile und Beschlüsse beschränke, welche die Streitsache für die Instanz vollständig erledigen. Bei jener Rechtsprechung handle es sich darum, keinen unnötigen Wertungswiederspruch zwischen Art.90 Abs.2 AHVG und Art.52 Abs.1 ZPO zu begründen. In solchem Sinn hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof seither mehrfach entschieden, letztmals mit Beschluss vom 07.05.2010 zu Sv.2008.41.
6.4. Die wiedergegebene Rechtsprechung (vorstehende Ziff.6.3), auf die zurückzukommen fallbezogen kein Anlass bestand, haben sowohl das Fürstliche Obergericht als auch die Parteien nicht beachtet. Denn der angefochtene Beschluss beendete die Streitsache für die Instanz nicht vollständig. Wie die Antragstellerin im Ergebnis zwar zutreffend vorbrachte, beruhte der angefochtene Kostenspruch auf unrichtiger Beurteilung: unmittelbar allerdings nicht deswegen, weil er die zugesprochenen Parteikosten des dem Berufungsverfahren vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens nicht mit einschloss, sondern weil Parteikosten zugesprochen wurden, die als weitere Verfahrenskosten hätten vorbehalten bleiben sollen.
6.5. Der Kostenrekurs erwies sich demnach insofern als berechtigt, als der angefochtene Kostenspruch durch einen Kostenvorbehalt zu ersetzen war. Dieser betraf nur die Parteikosten, weil das Kostenrekursverfahren nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und mit Art.90 Abs.1 AHVG (unter Hinweis auf vorstehende Ziff.6.1) kosten- und gebührenfrei ist.
7. Der Kostenvorbehalt im gegenständlichen Rekursverfahren, der wiederum nur die Parteikosten betrifft (vorstehende Ziff.6), stützt sich auf § 52 ZPO (? § 52 öZPO). Zwar haben prozessbeendende Beschlüsse einen Kostenspruch zu enthalten (Robert FUCIK in: Walter H. Rechberger [Hrsg.] Kommentar zur [ö]ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.3 zu § 52 öZPO). Mit dem gegenständlichen Beschluss jedoch, wonach der angefochtene Kostenspruch durch einen Kostenvorbehalt ersetzt werden soll, wird die weiterhin anhängige Sozialversicherungssache weder als solche noch im Kostenpunkt beendet (hierzu ergänzend: Michael BYDLINSKI in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2002] Rz.1 und Rz.3 zu § 52 öZPO).
Vaduz, 2. Juli 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat