Sv. 2009.26
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Mag. iur. Iris Feuerstein in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers A. wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, wegen Invalidenrente, infolge Revision des Antragstellers vom 14.07.2010 (ON 8) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 12.03.2010 (ON 7), womit der Berufung des Antragstellers vom 10.06.2009 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 12.05.2009 (Vorakten [VA] 72; Geschäftszeichen: A.2008/059) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 23.03.2010 (ON 7) wird bestätigt.
1. Mit Entscheidung vom 12.05.2009 (VA 72; Geschäftszeichen: A.2008/059) gaben die Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten (Antragsgegnerinnen) dem Rechtsmittel der Vorstellung von A. (Antragsteller) vom [richtig: VA 65] 08.04.2008 gegen die Verfügung der Antragsgegnerinnen vom 10.03.2008 (VA 66) keine Folge. Mit dieser Verfügung hatten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller die bisherige halbe Invalidenrente weiterhin zuerkannt und damit dessen Begehren auf Zuerkennung einer ganzen Invalidenrente abgelehnt.
2. Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 10.06.2009 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 12.03.2010 (ON 7) keine Folge.
3. In seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 10, S.2 ff. [I]). Im Folgenden werden Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute, soweit angezeigt, aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht; medizinischen Fachausdrücken werden gelegentlich [in eckigen Klammern] erläuternde Hinweise aus dem Klinischen Wörterbuch PSCHYREMBEL beigefügt.
3.1. Der Antragsteller wurde am 16.02.1953 geboren. Er ist ausländischer Staatsangehöriger. Am 06.10.1978 kam er nach Liechtenstein. Heute wohnt er in B. Seit seiner Einreise arbeitete er für verschiedene Arbeitgeber, zuletzt, bis zum 13.10.1992, für das C. Etablissement, D., als angelernter Arbeiter für die Bedienung von Schleifautomaten.
3.2. Am 24.09.1993 stellte der Antragsteller bei den Antragsgegnerinnen erstmals wegen Rückenbeschwerden den Antrag auf Berufsberatung, Umschulung und medizinische Massnahmen sowie, eventuell, auf eine Rente.
3.3. Mit Verfügung vom 16.04.1996 erkannten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller auf der Grundlage eines Invaliditätsgrads von 67% rückwirkend ab dem 01.10.1993 eine ganze Invalidenrente zu. Sie wurde mit der Auflage verbunden, dass der Antragsteller mindestens halbtags an einem Arbeitsversuch in Zusammenarbeit mit der Berufsberatung E. teilzunehmen habe.
3.4. Mit Verfügung vom 28.04.1999 verminderten die Antragsgegnerinnen mit Wirkung ab dem 01.07.1999 die bisher ganze Invalidenrente auf eine halbe. Hiergegen erhobene Rechtsmittel wurden abgewiesen, letztlich mit Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.06.2003.
3.5. Im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens verfügten die Antragsgegnerinnen am 25.02.2005, dass die bisherige halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50% weiter ausgerichtet werde. Hiergegen erhobene Rechtsmittel wurden abgewiesen, letztlich mit Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 02.11.2006.
3.6. Weniger als einen Monat nach dem zweiten Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs (vorstehende Ziff.3.5), am 28.11.2006, begehrte der Antragsteller aufgrund neu hinzugekommener gesundheitlicher Probleme eine vorzeitige Rentenrevision. Begründet wurde der entsprechende Antrag mit einer Stellungnahme des Hausarztes, Dr. med. F. (Arzt für Allgemeinmedizin und Sportmedizin SGSM) vom 20.11.2006. Auf die vom Fürstlichen Obergericht zusammengefassten Diagnosen (ON 7, 3 [2]) kann verwiesen werden. Dr. med. F. machte geltend, auch die Lunge des Antragstellers habe sich verschlechtert. Im neuen Zustand könne dieser nicht zu [richtig: VA 46] 50% arbeitsfähig eingestuft werden.
3.7. Auf Empfehlung des internen ärztlichen Dienstes beauftragten die Antragsgegnerinnen die Klinik G. (Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates) mit der Durchführung eines multidisziplinären Gutachtens, das am 30.05.2008 erstattet wurde. Hierfür war der Antragsteller fachärztlich rheumatologisch-orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht und den Tests einer EFL [Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit] unterzogen worden. Im Rahmen der multidisziplinären Begutachtung war er ausserdem durch Dr. med. H. (Spezialarzt FMH für Innere Medizin spez. Pneumologie) untersucht worden. Auf die vom Fürstlichen Obergericht zusammengefassten Diagnosen mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (ON 7, S.3 f. [3]) kann verwiesen werden. Nach dem multidisziplinären Gutachten der Klinik G. beständen klare Hinweise auf eine Aggravation [? im Verhältnis zum objektiven Befund übertriebene, unter Umständen zweckgerichtete Präsentation von Symptomen durch den Patienten], indem der Antragsteller seit Jahren versuche, eine ganze Invalidenrente zu erhalten. Hierzu gehöre eine regelrechte Flucht in die Krankheit und eine persönlichkeitsbedingte hypochondrisch-querulatorische Entwicklung. Hinsichtlich Beurteilung und Prognosen würden die ausführlichen Befunde (interdisziplinär, psychiatrisch, rheumatologisch-orthopädisch, EFL), die seit dem erstmaligen Rentenantrag vorlägen, durchwegs übereinstimmen. Aufgrund der fehlenden beruflichen Tätigkeit des Antragstellers müsse davon ausgegangen werden, dass seit dem 14.10.1992 eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestanden habe. Diese habe sich jedoch im Lauf der Jahre nie mehr auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit erhöht: weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht. Aus psychiatrischer Sicht sei keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende psychiatrische Diagnose attestiert worden. Seit dem 14.10.1992 sei der Antragsteller keiner regelmässigen beruflichen Tätigkeit mehr nachgegangen, obwohl er die Invalidenrente nur vorübergehend erhalten habe. Einschränkungen in seiner bisherigen Tätigkeit beständen insofern, als ihm eine Gewichtsbelastung von höchstens 15 kg zumutbar sei. Weitere Einschränkungen ergäben sich aufgrund der aktuellen Schulterpathologie für Überkopftätigkeiten. Die Arbeitsfähigkeit lasse sich mit Rehabilitationsmassnahmen nicht verbessern, weil beim Antragsteller eine Persönlichkeitsstörung mit betont hypochondrisch-querulatorischer Grundlage bestehe. Für eine leichte bis mittelschwere Verweistätigkeit mit einer Gewichtsbelastung von höchstens 15 kg sei der Antragsteller seit dem 14.10.1992 mindestens halbtags arbeitsfähig. Der gesundheitliche Zustand habe sich im Lauf der Jahre nur unwesentlich verändert. Die vom Antragsteller nachhaltig betonten Beschwerden seitens der Wirbelsäule und der Schulter würden objektiv die Arbeitsfähigkeit nur unwesentlich beeinflussen. Eine künftige neue Untersuchung wäre nur dann sinnvoll, wenn nachweisliche strukturelle Veränderungen sowie auch Funktionsdefizite aufträten, die klar eine Neubeurteilung erfordern würden. Ohne solche fachärztlich nachgewiesene Veränderungen sei eine erneute Gesamtbeurteilung nicht adäquat. Weitere Gutachten aus anderen Fachrichtungen seien nicht notwendig.
3.8. Mit Vorbescheid vom 18.06.2007 teilten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller mit, gestützt auf das multidisziplinäre Gutachten sei vorgesehen, ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten.
3.9. Mit Schreiben vom 17.08.2007 lehnte der Antragsteller (über seinen Rechtsvertreter) das multidisziplinäre Gutachten der Klinik G. (vorstehende Ziff.3.7) grundsätzlich ab und beantragte die Einholdung eines neutralen, unabhängigen Sachverständigengutachtens bei einer mit dem gegenständlichen Fall bisher nicht betrauten Gutachterstelle. Auf die vom Fürstlichen Obergericht zusammengefassten Einwendungen des Antragstellers (ON 7, S.6 f. [5]) kann verwiesen werden.
3.10. In seiner Stellungnahme vom 04.09.2007, die das Fürstliche Obergericht ebenfalls zusammengefasst hat (ON 7, S.7 f. [6]) und auf die verwiesen werden, empfahl der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen, zu den Einwendungen des Antragstellers Stellungnahmen von Dr. med. I. (Chefarzt FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, FMH Rheumatologie, Sportmedizin SGSM) und Dr. med. J. (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) einzuholen. Die Antragsgegnerinnen folgten der Empfehlung ihres internen ärztlichen Dienstes.
3.11. Dr. med. I. äusserte sich in einer Stellungnahme vom 26.09.2007: Das Aktendossier aus den Jahren 1994 bis 2007 bestätige seine Beurteilung, wonach klare Hinweise auf eine Aggravation beständen. Die verschiedenen Fachärzte hätten ausserdem an der maximalen 50%igen [richtig: VA 61, S.2, 1. Abschnitt] Arbeitsunfähigkeit festgehalten. Die als fraglich zu beurteilende Leistungsbereitschaft habe sich auch im EFL-Test gezeigt. Bezüglich des [richtig: VA 61, S.2, 2. Abschnitt] Impingementssyndroms [? näher bestimmte Funktionsbeeinträchtigung des Schultergelenks] an der rechten Schulter habe sich gezeigt, dass sich der Antragsteller während der Untersuchung in der Klinik G. selbständig habe an- und ausziehen können. Aufgrund dieser Schulterfunktion sei nicht anzunehmen, dass sich die Arbeitsfähigkeit für gewisse Kontrollmontagemöglichkeiten verschlechtert habe. Das Schlafapnoesyndrom [? schlafbezogene Atmungsstörung] sei nicht in einem Schlaflabor näher abgeklärt worden. Hätte der Polmonologe es als derart markant und für die Arbeitsfähigkeit und den Gesundheitszustand als schwerwiegend beurteilt, so hätte er die entsprechenden Schritte veranlasst.
3.12. Dr. med. J. äusserte sich in einer Stellungnahme vom 25.10.2007: Aus einer Dysthymie [? Verstimmung; näher bestimmte anhaltende affektive Störung] könne praktisch nie eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden. Die beim Antragsteller vorliegenden psychiatrisch relevanten Störungen beträfen aktuell ausschliesslich die Persönlichkeitsstörung mit den entsprechenden Verhaltensauffälligkeiten und mit dem querulatorischen Verhalten. Bezüglich der Dysthymie sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller selber wiederholt zum Ausdruck gebracht habe, dass er sich in keiner Weise depressiv fühle; aus psychiatrischer Sicht hätten denn auch keine entsprechenden Befunde erhoben werden können.
3.13. Mit Schreiben vom 20.11.2007 hielt der Stellenarzt der Antragsgegnerinnen fest, aus den präzisierenden Stellungnahmen von Dr. med. I. (vorstehende Ziff.3.11) und Dr. med. J. (vorstehende Ziff.3.12) ergebe sich, dass die Einwendungen des Antragstellers vom 17.08.2007 (vorstehende Ziff.3.9) keine neuen medizinischen Elemente enthalten würden. Es bestehe kein Anlass, die Schlussfolgerungen im multidisziplinären Gutachten der Klinik G. in Frage zu stellen.
3.14. Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, sich den neu eingeholten Stellungnahmen (vorstehende Ziff.3.11 und Ziff.3.12) zu äussern. Mit Einwendungen vom 23.01.2008, die das Fürstliche Obergericht zusammengefasst hat und auf die verwiesen werden kann (ON 7, S.9 [8]). Lehnte er die Stellungnahmen als unqualifiziert und deshalb nicht beachtenswert ab. Deshalb beantragte er näher bestimmte ergänzende Abklärungen.
3.15. Die Antragsgegnerinnen sahen von weiteren Abklärungen ab und verfügten am 10.03.2008 die Weiterausrichtung der bisherigen halben Invalidenrente. Die Einwendungen des Antragstellers vom 23.01.2008 (vorstehende Ziff.3.14) hätten keine neuen Erkenntnisse gebracht.
3.16. Gegen die Verfügung vom 10.03.2008 (vorstehende Ziff.3.15) erhob der Antragsteller am 08.04.2008 das Rechtsmittel der Vorstellung. Die angefochtene Verfügung beruhe auf einem unzureichend und unrichtig festgestellten Sachverhalt; zudem hätten die Antragsgegnerinnen eine Entscheidung nach Art.82 LVG erlassen müssen, die eine öffentliche mündliche Parteiverhandlung voraussetze.
3.17. Mit Schreiben vom 17.04.2008 übermittelte der Antragsteller einen Arztbericht von Dr. med. K. (Facharzt für Rheumatologie) vom 10.04.2008. Er machte geltend, dieser Arztbericht bestätige ausdrücklich die im Rechtsmittel der Vorstellung (vorstehende Ziff.3.16) geltend gemachten (näher bezeichneten) Einwendungen.
3.18. In seiner Stellungnahme vom 02.03.2009 hielt der Stellenarzt der Antragsgegnerinnen fest, dass für die Fibromyalgie [? nicht entzündlich bedingtes Schmerzsyndrom mit chronischen Weichteilbeschwerden] eindeutige Diagnosekriterien beständen. Dem Arztbericht von Dr. med. K. lasse sich die Diagnose jedoch nicht begründet entnehmen; beispielsweise werde nicht aufgezählt, ob die typischen Fibromyalgie-Punkte schmerzhaft seien und wie es sich mit den Kontrollpunkten verhalte. Die Diagnose der Fibromyalgie stehe im Raum. Inwieweit diese gesichert sei oder sich negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, könne nicht abgeschätzt werden. Der essentielle Tremor werde zum ersten Mal erwähnt. Der Stellenarzt, Dr. med. L., stellte eine polydisziplinäre Begutachtung bei einer bisher nicht involvierten Institution zur Disposition, nicht zuletzt, um dem Vorwurf der Voreingenommenheit entgegentreten zu können.
3.19. Die Antragsgegnerinnen folgten den Überlegungen des Stellenarztes (vorstehende Ziff.3.18) nicht, sondern gaben mit Entscheidung vom 12.05.2009 (vorstehende Ziff.1) dem Rechtsmittel der Vorstellung vom 08.04.2008 (vorstehende Ziff.3.16) keine Folge.
3.20. Gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 12.05.2009 (vorstehende Ziff.3.19) richtete sich die Berufung des Antragstellers vom 10.06.2009 (ON 1), der das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 12.03.2010 (ON 7), wie eingangs erwähnt, keine Folge gab (vorstehende Ziff.2).
4. Bei der rechtlichen Beurteilung (ON 8, S.12 ff. [II]) des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) erörterte das Fürstliche Obergericht einleitend mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 7, S.12 [II/1]), die Zulässigkeit der Berufung und bejahte sie. Im Übrigen standen folgende Erwägungen im Vordergrund:
4.1. Unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens fasste das Fürstliche Obergericht zunächst das Vorbringen des Antragstellers (Berufungswerbers) sowie die darin angesprochene Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs zur antizipierten Beweiswürdigung zusammen (ON 7, S.12 ff. [2 und 3]). Darauf kann verwiesen werden.
4.2. Dr. med. H. habe im Gutachten vom 03.05.2007 nicht einfach ein Schlafapnoesyndrom diagnostiziert, sondern festgehalten, es bestehe ein entsprechender Verdacht in leichtem bis mittelschwerem Ausmass, das möglicherweise eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 20% bis 30% zur Folge haben könnte. Der Hauptgutachter, Dr. med. I., habe aus diesem blossen Verdacht nachvollziehbar gefolgert, der Pulmonologe, Dr. med. H., hätte weitergehende Untersuchungen veranlasst, wenn er sie für notwendig erachtet oder wenn sich der Verdacht erhärtet hätte. Der im Sozialversicherungsrecht erforderliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit werde mit einem bloss geäusserten Verdacht nicht erreicht. Abgesehen davon, dürfte der Antragsteller nicht mehr mit seinem eigenen Auto fahren, wenn die Diagnose tatsächlich zuträfe.
4.3. Dr. med. J. habe einlässlich dargelegt, weshalb keine Dysthymie mehr vorliege. Entsprechende Diagnosen, aufgrund deren die Antragsgegnerinnen am 25.02.2005 die Ausrichtung einer halben Invalidenrente verfügt hätten, habe der Antragsteller übrigens selber zurückgewiesen. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 7, S.16 unten f.), erachtete das Fürstliche Obergericht, gestützt auf die Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, die Dauer einer Untersuchung als solche nicht für geeignet, um die Aussagekraft eines Gutachtens in Frage zu stellen.
4.4. Der Arztbericht von Dr. med. K. vermöge den Beweiswert der viel breiteren und zeitlich umfassenderen multidisziplinären, unter Einbezug der Vorakten durchgeführten Begutachtung durch die Klinik G. nicht zu entkräften. Die von Dr. med. K., abweichend von den bisherigen medizinischen Unterlagen, zusätzlich gestellten Diagnosen seien nicht nach Beginn und Ausmass detailliert umschrieben. Die Diagnose der chronischen ausgedehnten muskuloskelettalen Schmerzen und der Fibromyalgie werde insofern relativiert, als später nur noch von chronischen ausgedehnten muskuloskelettalen Schmerzen mit Zeichen einer Fibromyalgie die Rede sei. "Zeichen einer Fibromyalgie" seien noch keine Fibromyalgie. Zutreffend habe der Stellenarzt der Antragsgegnerinnen, Dr. med. L., festgehalten, aufgrund des Arztberichts sei nicht plausibel, wie Dr. med. K. die Diagnose der Fibromyalgie begründe. Gewisse Zeichen, die beim Antragsteller mutmasslich vorhanden seien, würden hierfür nicht ausreichen. Der von Dr. med. K. zusätzlich diagnostizierte Tremor vermindere die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich. In seinem Arztbericht qualifiziere Dr. med. K. das von der Klinik G. ermittelte restliche Leistungskalkül nicht als unrichtig; er äussere sich einzig über dessen Verwertbarkeit. Dies aber sei nicht Sache der medizinischen Fachperson, sondern der rechtsanwendenden Behörden, allenfalls unter Beizug berufskundlicher Fachpersonen. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 7, S.19 f.), begründete das Fürstliche Obergericht, inwiefern dem Antragsteller, dem der interne Bericht des Stellenarztes nicht eigens unterbreitet wurde, das rechtliche Gehör nicht verwehrt worden sei.
4.5. Der Antragsteller rüge zu Recht nicht mehr den Umstand, dass die Antragsgegnerinnen Dr. med. I. und Dr. med. J. nicht für befangen erachtet hätten. Er rüge einzig, dass sie seine Befangenheitsanträge nicht verfahrenskonform behandelt hätten. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 7, S.20 ff. [d]), verwarf das Fürstliche Obergericht diese Rüge, ebenso die Feststellungsrüge, in welcher der Antragsteller auf seine Verfahrensrüge verwiesen hatte (ON 7, S.25 f. [4]).
5. Gegen das im wiedergegebenen Sinn begründete Urteil des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) richtete sich die Revision des Antragstellers vom 14.07.2010 (ON 8), mit den Anträgen, das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass ihm eine ganze Invalidenrente ausgerichtet wird; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Fürstliche Obergericht zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
6. In ihrer Revisionsbeantwortung vom 16.08.2010 (ON 10) beantragten die Antragsgegnerinnen (Revisionsgegnerinnen), der Revision keine Folge zu geben.
7. Die Revision erwies sich als zulässig (Art.78 Abs.1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.78 Abs.2 IVG, Art.93 Abs.2 AHVG und § 474 f. ZPO; ON 7 [Empfangsbestätigung] und ON 8 [Postaufgabevermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art.78 Abs.2 IVG, Art.93 Abs.2 AHVG, § 222 ff. und § 476 ZPO sowie Art.1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]; ON 9 [Empfangsbestätigung] und ON 10 [Eingangsvermerk]).
8. Als Revisionsgründe machte der Antragsteller (Revisionswerber) Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige Tatsachenfeststellung geltend und gliederte sein Vorbringen entsprechend. Ebenso gliederten die Antragsgegnerinnen ihre Einwendungen in der Revisionsbeantwortung. Deshalb erschien es zweckmässig, der Beurteilung der Revision die gleiche Gliederung zugrunde zu legen, nämlich: der Zusammenfassung der Vorbringen des Antragstellers unter dem je geltend gemachten Gesichtspunkt die hierzu erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen gegenüberzustellen, um dann die je zugehörigen Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs folgen zu lassen: als Erstes (A) zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens, als Zweites (B) zur geltend gemachten unrichtigen Tatsachenfeststellung. Hinzu kamen als Drittes (C) abschliessende Erwägungen.
A. MANGELHAFTIGKEIT DES VERFAHRENS
9. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügte der Antragsteller (ON 8, S.2 ff. [1 bis 3]) im Wesentlichen:
9.1. Dr. med. J. habe in einem anderen Verfahren vor den Antragsgegnerinnen als Gutachter Auskünfte eines behandelnden Arztes wiedergegeben, welche dieser nie erteilt habe. Der betreffende Arzt habe sich zu einer Anzeige bei der Ärztekammer entschlossen. Aufgrund dieses Verhaltens von Dr. med. J. habe der Antragsteller erhebliche Zweifel an dessen Unparteilichkeit, weshalb er seine Bestellung als Gutachter abgelehnt habe. Damit habe er eine formelle Einwendung gegen Dr. med. J. erhoben. Hierüber wäre mit einer anfechtbaren Verfügung zu entscheiden gewesen. Dies sei nicht geschehen. Vielmehr hätten die Antragsgegnerinnen das bei Dr. med. J. eingeholte, für den Antragsteller negative Gutachten zu dessen Nachteil verwertet. Damit hätten sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
9.2. Im Berufungsverfahren habe der Antragsteller seinen Ablehnungsantrag wiederholt. Das Fürstliche Obergericht habe das entsprechende Begehren indes mit unhaltbaren Erwägungen verworfen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann (ON 8, S.4 f. [2.1]). Der Antragsteller habe Anspruch darauf, Befangenheits- oder Ablehnungsgründe gegen einen Sachverständigen zu stellen, ebenso darauf, zu solchen Anträgen eine begründete Erledigung zu erhalten.
9.3. Sowohl den Antragsgegnerinnen als auch dem Fürstlichen Obergericht sei der Versicherungsfall bekannt gewesen, mit dem der Antragsteller den Vorwurf der Parteilichkeit von Dr. med. J. begründet habe (vorstehende Ziff.9.1). Sie hätten von Amts wegen den entsprechenden Versicherungsakt beiziehen müssen, um den Ablehnungsgrund zu verifizieren. Um das bedenkliche Vorgehen von Dr. med. J. zu belegen, werde ein Schreiben von Dr. med. M. (Urologie) beigefügt; zudem werde der Beizug des entsprechenden Versicherungsakts beantragt. Auf das allgemeine Vorbringen zur Ablehnung eines Sachverständigen (ON 8, S.6 unten f.) kann verwiesen werden.
9.4. Im Berufungsverfahren sei die unzureichende Abklärung des von Dr. med. H. diagnostizierten Schlafapnoesyndroms und der von Dr. med. K. diagnostizierten Fibromyalgie und Tremor gerügt worden. Entsprechende Beweisanträge habe das Fürstliche Obergericht weder beachtet noch dies zureichend begründet.
10. Die Antragsgegnerinnen (ON 10, S.2 ff. [B, I]) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.9), im Wesentlichen, indem sie die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts bestätigten.
11. Hierzu (vorstehende Ziff.9 und Ziff.10) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
11.1. In seiner Stellungnahme vom 17. August 2007 (VA 57) zum Vorbescheid der Antragsgegnerinnen vom 18.06.2007 (VA 52) hatte der Antragsteller dargelegt, inwiefern er sich mit der Beurteilung seines psychischen Gesundheitszustands durch Dr. med. J. nicht einverstanden erkläre. In seinem Rechtsmittel der Vorstellung vom 08.04.2008 (VA 65) hatte er sich gegen die Verwertung des bei Dr. med. J. eingeholten psychiatrischen Teilgutachtens ausgesprochen und näher bezeichnete Unterstellungen gerügt. Insbesondere vermisste er eine Begründung zur Abkehr von der früher durch einen anderen Psychiater diagnostizierten Dysthymie. Ferner verwies er auf einen anderen Versicherungsfall, in welchem Dr. med. J. nachweislich falsche Ausführungen zum Nachteil der versicherten Person getätigt habe. Hilfsweise beanstandete er die angeblich zu kurze Dauer der Untersuchung bei Dr. med. J.
11.2. Mit seinem vorab gegen den Inhalt des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. J. vom 21.05.2007 (integriert in VA 51) gerichteten Vorbringen machte der Antragsteller weder gesetzliche Ausstandsgründe substantiiert geltend (Art.78 Abs.1 IVG, Art.72 Abs.1 LVG sowie ergänzend § 355 ZPO und Art.56 GOG; Andreas KLEY, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts [Liechtenstein Politische Schriften, Band 23, Vaduz 1998] S.264 f. [2]), noch verlangte er hierüber eigens eine anfechtbare Verfügung. Dessen aber hätte es selbst nach der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zum (nicht ins liechtensteinische Recht übernommenen) schweizerischen Bundesgesetz vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) bedurft. Auch nach § 355 Abs.2 ZPO (? § 355 Abs.2 öZPO) oder Art.59 Abs. Abs.3 GOG bedürfte es einer ausdrücklichen Ablehnungserklärung.
11.3. In dem vom Antragsteller zitierten Urteil vom 09.06.2009 (9C_199/2009,Erw.4.1; ergänzend hierzu: BGE 132 V 93 Erw.6.5 S.106 oder BGE 132 V 376 Erw.9 S.286) hat das schweizerische Bundesgericht erwogen, dass auf Verlangen der versicherten Person eine Verfügung über die gegen einen Gutachter erhobenen Einwendungen zu erlassen sei. Der Anspruch auf Prüfung der gesetzlichen Ausstands- und Ablehnungsgründe in einem selbständigen Zwischenverfahren umfasse auch die Beantwortung der Vorfrage nach der formellen oder materiellen Natur der geltend gemachten Einwendungen. In der Folge zitierte das schweizerische Bundesgericht aus dem Schreiben, in welchem die versicherte Person im beurteilten Fall die IV-Stelle eigens aufgefordert hatte, über den gesetzlichen Ausstandsgrund der Befangenheit eines medizinischen Gutachters anfechtbar zu verfügen. Weder in seiner Stellungnahme vom 17. August 2007 (VA 57) zum Vorbescheid der Antragsgegnerinnen vom 18.06.2007 (VA 52) noch in seinem Rechtsmittel der Vorstellung vom 08.04.2008 (VA 65) noch in früheren Eingaben hatte der Antragsteller, wie dies das schweizerische Bundesgericht im zitierten Urteil voraussetzte, eigens eine anfechtbare Verfügung über substantiiert geltend gemachte gesetzliche Ausstandsgründe von Dr. med. J. verlangt (vorstehende Ziff.11.1). Vielmehr beantragte er ein weiteres psychiatrisches Fachgutachten. Dass der Antragsteller mit seiner Kritik an Dr. med. J., vorab an seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 21.05.2007, keine gesetzlichen Ausstandsgründe substantiiert geltend machte, hat das Fürstliche Obergericht zutreffend erwogen. Eine anfechtbare Verfügung über geltend gemachte gesetzliche Ausstandsgründe müsste übrigens nach Treu und Glauben ausdrücklich und "bei der ersten sich bietenden Gelegenheit" (Walter H. RECHBERGER in: Fasching/Ko-necny, Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 3. Band [2. A. Wien 2004] Rz.7 zu § 355 öZPO) verlangt werden. Denn nur so lässt sich vermeiden, dass aufwändige Gutachten erstellt werden, die sich wegen Befangenheit des Gutachters nachträglich als nicht verwertbar erweisen.
11.4. In seiner Berufung (ON 1, S.4 [1.4]) rügte der Antragsteller erneut die fehlende Begründung im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. J. zur Abkehr von der früher durch einen anderen Psychiater diagnostizierten Dysthymie und die angeblich zu kurze Untersuchungsdauer. Ferner machte er geltend (ON 1, S.6 [1.6]), dass seine Befangenheitsanträge nicht verfahrenskonform behandelt worden seien. Rügen der fehlenden Begründung im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. J. zur Abkehr von der früher durch einen anderen Psychiater diagnostizierten Dysthymie und der angeblich zu kurzen Untersuchungsdauer betrafen von vornherein den Inhalt des beanstandeten psychiatrischen Teilgutachtens, ohne Anhaltspunkte über die Befangenheit des Gutachters zu vermitteln. Gleiches galt indes auch für die in der Revision (ON 8, S.6 [2.2, 2. Abschnitt]) geltend gemachten "massiven Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Dr. [med. Carl] Fanzun". Zunächst betrafen sie nicht unmittelbar das konkrete gegenständliche medizinisch-psychiatrische Teilgutachten vom 21.05.2007 (integriert in VA 51), sondern ganz grundsätzlich die Gutachtertätigkeit von Dr. med. J. Vor allem aber zielten die erhobenen Vorwürfe auf eine angebliche Unsorgfalt in einem anderen Gutachten. Was allenfalls daraus folgte, hatte sich am Inhalt des gegenständlichen psychiatrischen Teilgutachtens, zu erweisen und war, wie das Fürstliche Obergericht zutreffend erwog (ON 7, S.21), eine materielle Frage, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu beantworten war. Ob Dr. med. J. in einem anderen Gutachten eine nicht erteilte Auskunft zitiert habe, betraf, wenn überhaupt, inhaltliche Prämissen des gegenständlichen psychiatrischen Teilgutachtens. Der Antragsteller hatte - anders als er vorbrachte (ON 8, S.5 [2. Abschnitt]) - sehr wohl Gelegenheit, Dr. med. J. als Gutachter abzulehnen und hat dies insofern auch getan, als er sich gegen die Verwertung des von Dr. med. J. erstatteten psychiatrischen Teilgutachtens aussprach, allerdings ohne über den Ausstand des Gutachters ausdrücklich eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Mit den Einwendungen gegen Dr. med. J. und dessen allfälliger Befangenheit hatte sich das Fürstliche Obergericht denn auch befasst (ON 7, S.22 unten ff.), zutreffend erkannt, dass sie materieller Natur seien, und zutreffend begründet, dass sich daraus die geltend gemachte Voreingenommenheit von Dr. med. J. nicht ableiten lasse.
11.5. Selbst wenn sich nämlich erweisen sollte, dass Dr. med. J. tatsächlich in einem bestimmten Gutachten eine Auskunft zitiert hat, die nicht erteilt worden ist, könnte daraus nicht gefolgert werden, der gleiche Fehler oder das gleiche Missverständnis wiederhole sich in allen weiteren Gutachten: umso weniger, als eine Befangenheit ganz allgemein nicht leichthin angenommen werden darf (KLEY, S.265 [2. Abschnitt]). Die vom Antragsteller befürwortete Herleitung einer allgemeinen Regel aus einem Einzelfall vermöchte schon vom theoretischen Ansatz her nicht zu überzeugen, wohl aber dazu verleiten, auf zu leichtem Weg einen missliebigen Gutachter ein für allemal auszuschalten. Ein mit zahlreichen Fällen betrauter Gutachter wie Dr. med. J., der wegen seiner Befunde etlichen Antragstellern unbequem sein mag, kann nicht schon mit der blossen Behauptung abgelehnt werden, er habe in irgendeinem anderen Verfahren eine Auskunft zitiert, die nicht erteilt worden sei: jedenfalls solange nicht auch substantiiert vorgebracht wird, um welche Auskunft es sich genau gehandelt und wie sich deren Verwertung im angerufenen anderen Fall konkret ausgewirkt habe. Abgesehen davon wären die erhobenen Vorwürfe, selbst wenn sie zuträfen, für sich genommen, nicht von jener Schwere, die einen Gutachter ein für allemal untragbar erscheinen liesse. Die Frage, ob die Vorwürfe tatsächlich zutrafen, war deshalb nicht entscheidungswesentlich. Ebenso wenig entscheidungswesentlich waren die hierfür angebotenen Beweise. Zu Recht hat das Fürstliche Obergericht deshalb davon abgesehen, zur nicht entscheidungswesentlichen Frage den vom Antragsteller erwähnten Versicherungsakt beizuziehen. Nur beiläufig war anzumerken, dass Dr. med. M. in seinem der Revision beigefügten Schreiben vom 10.07.2007 die vom Antragsteller erhobenen Vorwürfe nicht derart apodiktisch bestätigte, wie dieser sie vorbrachte (ON 8, S.6).
11.6. Soweit der Antragsteller "erhebliche Zweifel" an der Unparteilichkeit von Dr. med. J. damit begründete, dass dieser "mit der Invalidenversicherung in ständiger Geschäftsbeziehung steht und regelmässig lukrative Gutachteraufträge erhält" (ON 8, S.3 [1.3, 1. Abschnitt am Ende]), entbehrte sein Vorbringen der gebotenen Sachlichkeit. Denn in einer dem Rechtsvertreter des Antragstellers hinreichend bekannten, auch in der gegenständlichen Revision (ON 8, S.8 [4.1]) indirekt angesprochenen Entscheidung vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147 (S.24, Erw.3.2.2) erachtete es der Staatsgerichtshof für zulässig und im Sinn einer speditiven Verfahrensabwicklung für sachgerecht, dass die Antragsgegnerinnen bei der Abklärung über den Grad der Invalidität eines Antragstellers in der Regel auf bewährte medizinische Gutachter - also auf Gutachter, die auch in anderen Verfahren beigezogen werden - zurückgreifen, und zwar ohne dass diese Abklärungen im Einzelnen mit dem Antragsteller oder seinem Rechtsvertreter vorweg abgesprochen werden. Dieses Vorgehen verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.
11.7. Bezogen auf die Rüge, das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. J. sei ohne Behandlung der vom Antragsteller gestellten Ablehnungsanträge verwertet worden (ON 8, S.2 [1]) ergab sich demnach: An einer nachträglichen selbständigen Verfügung über den Ausstand von Dr. med. J. bestände - nachdem dessen geltend gemachte Voreingenommenheit gerichtlich nicht bestätigt werden konnte (vorstehende Ziff.11.4 und Ziff.11.6) - kein Rechtsschutzinteresse mehr. Denn eine anfechtbare Verfügung über den allfälligen Ausstand von Dr. med. J., wie sie hier, wie eben dargelegt, weder eigens verlangt wurde noch erlassen werden musste (vorstehende Ziff.11.1 bis Ziff.11.3), würde das Verfahren wohl verzögern, vermöchte jedoch am bereits gerichtlich bestätigten Ergebnis nichts mehr zu ändern.
11.8. Zutreffend erwog das Fürstliche Obergericht (ON 7, S.25 [1. Abschnitt, vor 4]), dass Liechtenstein Art.44 ATSG nicht übernommen hat. Danach hat der Versicherungsträger den Parteien den Namen des Gutachters bekannt zu geben, wenn er zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einholen muss. Bei der Bekanntgabe des Namens des Gutachters handelt es sich indes um eine blosse Mitteilung, um der versicherten Person zu ermöglichen, sich hierzu zu äussern; eine anfechtbare Verfügung liegt nicht vor (Ueli KIESER, ATSG-Kommentar [2. A. Zürich/Basel/ Genf 2009] Rz.15 zu Art.44 ATSG). In Liechtenstein gilt jedoch weiterhin die Rechtslage, wie sie in der Schweiz vor Inkrafttreten des ATSG gegolten hat. Nach der einschlägigen Rechtsprechung (BGE 125 V 401 Erw.3c S.405, bestätigt mit Urteil vom 25.08.2004 [I 570/03] Erw.1) hatte die versicherte Person die Möglichkeit ihre Einwendungen gegen den Gutachter anlässlich des Aufgebots zur Begutachtung sofort vorzubringen, worauf die Invalidenversicherungsanstalt ohne Verfügung bestimmte, was mit dem Aufgebot weiter zu geschehen hat. Im Anhörungsverfahren konnte der Versicherte seine Einwendungen erneuern. Ersteres hat der Antragsteller (VA 49 und VA 50) unterlassen, Letzteres - wie sich sowohl im Berufungs- als auch im Revisionsverfahren bestätigte - zwar versucht, ohne allerdings ausdrücklich und bei der ersten sich bietenden Gelegenheit eine anfechtbare Verfügung verlangt zu haben (vorstehende Ziff.11.3) und ohne inhaltlich überzeugende Ablehnungsgründe vorzubringen.
11.9. In der Sozialversicherungssache zu Sv.2009.31 hatte der Rechtsvertreter des nunmehrigen Antragstellers ähnliche Vorwürfe gegen Dr. med. J. erhoben und ihn mit ähnlichem Vorbringen als Gutachter abgelehnt. Mit Urteil vom 03.09.2010, das dem Rechtsvertreter des nunmehrigen Antragstellers noch nicht bekannt sein konnte, als er am 14.07.2010 (ON 8 [Eingangsvermerk]) seine Revision einreichte, hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit ähnlichen Erwägungen entschieden. Darauf zurückzukommen, bestand fallbezogen kein Anlass; hier wie dort galt sinngemäss Gleiches.
11.10. Auf die - auch unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens - gerügte unzureichende Abklärung und Berücksichtigung des von Dr. med. H. diagnostizierten Schlafapnoesyndroms und die von Dr. med. K. diagnostizierte Fibromyalgie war an dieser Stelle nicht weiter einzugehen. Denn der Antragsteller selber verwies hierzu auf seine Feststellungsrüge (nachstehende Ziff.12).
11.11. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
B. UNRICHTIGE TATSACHENFESTSTELLUNG
12. Als unrichtige Tatsachenfeststellung rügte der Antragsteller (ON 8, S.8 ff. [4 bis 6]) im Wesentlichen:
12.1. Dr. med. H. habe in seinem Gutachten vom 03.05.2007 ein Schlafapnoesyndrom diagnostiziert; es indiziere eine Arbeitsunfähigkeit von 20% bis 30%. Im multidisziplinären Gutachten der Klinik G. sei diese Diagnose jedoch nicht unter die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgenommen worden.
12.2. Auf entsprechende Einwendungen des Antragstellers hätten die Antragsgegnerinnen Dr. med. I. um eine Stellungnahme ersucht. Dieser habe mit Überlegungen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.8 [4, 2. Abschnitt]), am multidisziplinären Gesamtgutachten festgehalten. Der Antragsteller habe sich damit nicht zufrieden geben können und eine ergänzende Stellungnahme von Dr. med. H. begehrt. Seinem Begehren sei indes nicht stattgegeben worden. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.8 unten f. [4.1]), erachtete der Antragsteller die Stellungnahme von Dr. med. I. als unhaltbar; sie entspreche keiner sachlich überzeugenden Begründung, wie sie der Staatsgerichtshof für die Ablehnung von Beweisanträgen verlange.
12.3. Dr. med. H. sei nicht als behandelnder Arzt des Antragstellers, sondern als Teilgutachter beauftragt worden. Hätten sich seine Ausführungen als nicht ausreichend erwiesen, so wären ergänzende Abklärungen notwendig gewesen. Denn sie würden ergeben, ob ein Schlafapnoesyndrom mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit tatsächlich vorliege.
12.4. Im Vorstellungsverfahren habe der Antragsteller eine umfassende gutachtliche Stellungnahme von Dr. med. K. vom 10.04.2008 beigebracht. Daraus hätten sich wesentliche neue Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergeben, namentlich eine Fibromyalgie und ein Tremor. Dennoch seien keine neuen Abklärungen vorgenommen worden.
12.5. Das von den Unterinstanzen für wesentlich erachtete multidisziplinären Gutachten der Klinik G. sei am 30.05.2007 erstellt worden; der vom Antragsteller nachgereichte Arztbericht stamme vom 10.04.2008. Bei Dr. med. K. handle es sich um einen ausgewiesenen Facharzt; seinen Darlegungen könne nicht grundsätzlich jegliche Berechtigung abgesprochen werden. Der Antragsteller sei aufgrund seiner mannigfachen Beschwerden im April 2008 bei Dr. med. K. vorstellig geworden. Dieser habe den nachgereichten Arztbericht erstellt. Nach dem im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz wäre dieser Arztbericht zu berücksichtigen gewesen.
12.6. Bei einer Neuanmeldung oder einem Revisionsgesuch gelte der Beweisgrad des Glaubhaftmachens. Für den geltend gemachten Sachumstand müssten gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch damit zu rechnen sei, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Mit den von Dr. med. K. gestellten Diagnosen habe der Antragsteller die geltend gemachten Beschwerden (Fibromyalgie, Tremor) mehr als glaubhaft gemacht. Dennoch seien diese nicht weiter abgeklärt worden. Das Fürstliche Obergericht habe in Verkennung der Rechtslage erwogen, der Antragsteller habe die geltend gemachten Beschwerden nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen können. Massgebend wäre indes die Glaubhaftigkeit gewesen.
12.7. Das Fürstliche Obergericht habe die von Dr. med. K. gestellten Diagnosen verworfen, ohne über eigene medizinische Sachkunde zu verfügen. Das Fürstliche Obergericht gestehe den Antragsgegnerinnen zu, dem viel breiteren und zeitlich umfassenderen multidisziplinären Gutachten der Klinik G. gefolgt zu sein. Abgesehen von näher bezeichneten Vorbehalten, habe der Antragsgegner dieses multidisziplinäre Gutachten jedoch nicht in Frage gestellt. Gerügt habe er einzig, dass die rund ein Jahr später neu hervorgekommenen Diagnosen der Fibromyalgie und des Tremors nicht weiter abgeklärt worden seien. Spätestens das Fürstliche Obergericht wäre zu solchen Abklärungen verpflichtet gewesen.
12.8. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.14 [6]) erneuerte der Antragsteller seine Bedenken gegen Dr. med. J..
13. Die Antragsgegnerinnen (ON 10, S.4 unten ff. [II]) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.12), indem sie im Wesentlichen einwendeten:
13.1. Dr. med. H. habe lediglich einen Verdacht auf ein mögliches Schlafapnoesyndrom geäussert, sie jedoch nicht diagnostiziert. Ein Verdacht begründe keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Schlafapnoe und beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit nicht. Im Übrigen könnte der Antragsteller - würde sich das Schlafapnoesyndrom tatsächlich bestätigen - nicht mehr Auto fahren; dies aber habe er unbestrittenermassen getan, als er sich zur Begutachtung zur Klinik G. begeben habe.
13.2. Am 21.04.2006 habe der Antragsteller eine vorzeitige Rentenrevision begehrt. Nachdem er das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben habe, habe er den Arztbericht von Dr. med. K. vom 10.04.2008 nachgereicht, um sein Revisionsbegehren zu stützen. Der Beweisgrad der Glaubhaftigkeit gelte für das Eintreten auf ein Begehren um vorzeitige Rentenrevision. Nachdem die Antragsgegnerinnen jedoch auf das entsprechende Begehren des Antragstellers eingetreten seien, seien die geltend gemachten Beschwerden nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen.
13.3. Sowohl in der Entscheidung vom 12.05.2009 als auch im angefochtenen Urteil des Fürstlichen Obergerichts sei begründet worden, weshalb sich der Arztbericht von Dr. med. K. hinsichtlich der neu aufgetretenen Verdachtsdiagnose "Zeichen einer Fibromyalgie" und eines essentiellen Tremors als widersprüchlich und in der Begründung als nicht schlüssig erwiesen hätten. Beide Beschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan.
13.4. Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 10, S.5 unten f. [11 und 12]), legten die Antragsgegnerinnen dar, inwiefern der Sachverhalt mit dem multidisziplinären Gutachten der Klinik G. nach den von der Rechtsprechung entwickelten Gesichtspunkten hinreichend abgeklärt worden sei.
14. Hierzu (vorstehende Ziff.12 und Ziff.13) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
14.1. Nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.96 AHVG haben die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für das Urteil erheblichen Tatsachen festzustellen. Diese Besonderheit des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens äussert sich im Revisionsverfahren darin, dass sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof vergewissert, ob die für das Urteil erheblichen Tatsachen vom Fürstlichen Obergericht hinreichend festgestellt wurden und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen. Soweit bei dieser Beurteilung Ermessen besteht, setzt der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht ohne Not sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Fürstlichen Obergerichts; denn auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren versteht er sich in erster Linie als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz (Be-stätigung dieser Rechtsprechung: OGH, Urteil vom 05.03.2010 zu Sv.2009.1, mit Hinweisen auf zahlreiche frühere Urteile). In zwei Urteilen vom 11.02.2008 (zu StGH 2007/93 und zu StGH 2007/125) hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung insofern als grundrechtskonform anerkannt, als er die wiedergegebene Zurückhaltung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs billigte, solange sich dieser nicht "als reine Rechtsinstanz [verstehe], was tatsächlich gesetzwidrig wäre" (a.a.O. je Erw.3.2.5). Mit der gebotenen Zurückhaltung werden demnach auch im Revisionsverfahren gerügte Feststellungsmängel beurteilt. Die blosse Bekämpfung der Beweiswürdigung dagegen wäre - auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten sozialversicherungsrechtlichen Verfahren - unzulässig (Alexander KLAUSER/Georg KODEK, [Österreichische] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [16. A. Wien 2006] E.59 zu § 503 ZPO [? § 472 ZPO]; OGH, Urteile vom 07.05.2010 zu Sv.2008.41 Erw.17.1, vom 06.08.2010 zu Sv.2009.14 Erw.25.1 oder vom 03.09.2010 zu Sv.2009.18 Erw.20.1). Daran war zu erinnern, weil der Antragsteller nicht nur die unrichtige Tatsachenfeststellung, sondern auch die Beweiswürdigung gerügt hatte (ON 8, S.2 und S.8).
14.2. Wie der Antragsteller zutreffend vorbrachte (ON 8, S.8 [4]; vorstehende Ziff.12.2), hatten die Antragsgegnerinnen am 05.09.2007 (VA 59) Dr. med. I. um eine Stellungnahme zu entsprechenden Einwendungen ersucht. Mit Schreiben vom 26.09.2007 (VA 61) entsprach Dr. med. I. diesem Ersuchen und führte, soweit hier wesentlich, aus:
Mag. iur. Antonius Falkner [der Rechtsvertreter des Antragstellers] macht geltend dass ich bei der klaren Frage... über "Hinweise für Aggravation und/oder Symptomausweitung" geantwortet habe, dass klare Hinweise auf eine Aggravation bestehen, indem der... [Antragsteller] seit Jahren versuche, eine 100%ige Invalidenrente zu erhalten. Das entsprechende Aktendossier aus den Jahren 1994 bis 2007 bestätigt meine Beurteilung... Im Verlauf der Jahre [seit 1993] hat sich dieses Vorgehen nicht geändert. Ich selbst habe den Patienten erstmals 1999 gesehen und seither hat er sich immer wieder in Abständen gemeldet. Dabei wurde von verschiedenen Fachärzten an der maximalen 50%igen Arbeitsunfähigkeit bis jetzt festgehalten, obwohl der... [Antragsteller] immer wieder eine Rentenerhöhung geltend machen wollte. Die als fraglich zu beurteilende Leistungsbereitschaft und schlechte Konsistenz inklusiv Selbstlimitierung war auch im Rahmen der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit EFL vom 03.04.2007 nachzuvollziehen...
Bezüglich der pneumologischen Situation, ist davon auszugehen, dass der Pulmonologe wohl eine mögliche "Schlafapnoe" beschreibt und festhält, dass die Arbeitsfähigkeit um höchstens 20 - 30% dadurch eingeschränkt wird. Das Schlafapnoesyndrom wurde jedoch nicht in einem Schlaflabor weiter abgeklärt. Hätte es der Pulmonologe als derart markant und für die Arbeitsfähigkeit und den Gesundheitszustand als schwerwiegend beurteilt, hätte er die entsprechenden Schritte veranlasst. Zudem dürfte der... [Antragsteller] auch nicht bei einem derart die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Schlafapnoesyndrom weiter Auto fahren. Er müsste sofort den Fahrausweis abgeben. Ich halte an meiner Beurteilung fest...
14.3. In seiner pneumologischen Begutachtung im Rahmen der multidisziplinären Begutachtung vom 07.05.2007 (integriert in VA 51) hatte Dr. med. H., soweit hier wesentlich, ausgeführt:
Im Weiteren berichtet... [der Antragsteller] über eine schlechte Schlafqualität... Hinein spielen seine Schmerzzustände, seine psychiatrische Diagnose, aber eben auch ein lautes nächtliches Schnarchen, und es besteht bei ihm der Verdacht, dass zusätzlich mindestens ein leichtes bis mittelschweres obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom vorliegt...
Anschliessend beschieb Dr. med. H. das Schlaf-Apnoe-Syndrom im Allgemeinen und ergänzte fallbezogen:
Auch wenn sich ein obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom bestätigen würde, ist es zweifelhaft, ob sich... [der Antragsteller] erfolgreich [in näher ausgeführtem Sinn] behandeln lässt... Es ist auch nicht im Voraus zu sehen, ob sich damit seine Müdigkeit tagsüber überhaupt verbessern lässt, da diese wohl eben auch multifaktoriell bedingt ist (medikamentöse Nebenwirkung, psychische Komponente, Adipositas)...
Die Prognose der wahrscheinlich respiratorischen Schlafstörung ist schwierig abzuschätzen... Es scheint auch höchstens ein leichtes bis mittelschweres Schlaf-Apnoe-Syndrom vorzuliegen...
Zusammenfassend kam Dr. med. H., soweit hier wesentlich, zum Ergebnis:
Es ergeben sich... Hinweise auf eine respiratorische Komponente seiner ws. multifaktoriell bedingten Schlafstörung... [Näher bestimmte Befunde] lassen eine mittelschwere obstruktive Schlaf-Apnoe vermuten. Eine dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit dürfte allerdings 20 bis 30% nicht überschreiten.
14.4. Zutreffend nahmen sowohl das Fürstliche Obergericht (ON 7, S.14 ff [a]) als auch die Antragsgegnerinnen (ON 10, S.4 unten f. [8]) an, dass Dr. med. H. mit Bezug auf das Schlafapnoesyndrom lediglich einen Verdacht äusserte und auch diesen zurückhaltend in die Form einer Vermutung kleidete. Selbst die Vermutung betraf nur eine höchstens leichte bis mittelschwere Form des Schlafapnoesyndroms, das sich - falls es sich bestätigen sollte (was angesichts der schwierig zu stellenden Prognose einstweilen nicht möglich war) - höchstens im angegebenen Mass auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde.
14.5. Nachdem sich der für das multidisziplinäre Gutachten gesamtverantwortliche Dr. med. I. mit den wiedergegebenen Befunden von Dr. med. H. (vorstehende Ziff.14.3) im wiedergegebenen Sinn (vorstehende Ziff.14.2) auseinandergesetzt und plausibel begründet hatte, weshalb er an seiner Beurteilung festhalte, konnte es bei dieser Beurteilung sein Bewenden haben. Es bedurfte keiner gleichsam akademischen Erörterung darüber, warum ein vermuteter, einstweilen nicht bestätigter Verdacht an einer gesamtgutachtlichen Beurteilung nichts zu ändern vermochte. Denn nach der zitierten Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom zu StGH 2007/147 (Erw.3.2) bedarf es bei abweichenden medizinischen Befunden einer - wenn auch kurzen Auseinandersetzung - warum einem bestimmten Befund der Vorzug gegeben wird. Diese Auseinandersetzung hat hier stattgefunden. Soweit der Antragsteller vorbrachte, er habe sich mit den Aufschlüssen von Dr. med. I., die sich das Fürstliche Obergericht zu eigen machte, nicht zufrieden geben können, bezog er sich auf die blosse Beweiswürdigung, deren Bekämpfung auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten sozialversicherungsrechtlichen Verfahren unzulässig ist (vorstehende Ziff.14.1).
14.6. In seinem Arztbericht vom 10.04.2008 (Beilage zu VA 69) hatte Dr. med. K. "Zeichen einer Fibromyalgie... sowie eines essentiellen Tremors" erkannt. Wie das Fürstliche Obergericht zutreffend erwog (ON 7, S.18 ff. [c]), kamen die nicht näher begründeten "Zeichen" keiner begründeten Diagnose gleich, die allenfalls die dadurch bestätigten Beschwerden mit hoher Wahrscheinlichkeit zu belegen vermöchte. Dass es auf diesen Beweisgrad ankam, haben sowohl das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.18) als auch die Antragsgegnerinnen (ON 10, S.5 [10, a]) zutreffend angenommen. Wohl genügt es nach Art.90 Abs.3 IVV, im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Gelingt dies, so ist auf das Revisionsgesuch einzutreten. Ob aber Beschwerden tatsächlich vorliegen, die den Grad der Invalidität zu ändern vermögen, bestimmt sich nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.
14.7. Kurz nachdem der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 02.11.2006 zu Sv.2005.20 (VA 44) ein zweites Mal bestätigt hatte, dass dem Antragsteller eine halbe, nicht aber, wie er begehrt hatte, eine ganze Invalidenrente zustehe, begehrte der Antragsteller wiederum eine ganze Invalidenrente. Aufgrund des Arztzeugnisses von Dr. med. F. vom 20.11.2006 anerkannten die Antragsgegnerinnen die geltend gemachten Beschwerden als glaubhaft und veranlassten eine neue, umfassende multidisziplinäre Begutachtung, die allerdings nicht in das vom Antragsteller erhoffte Ergebnis ausmündete.
14.8. Die im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren amtlich eingeholten Gutachten - darum handelte es sich beim multidisziplinären Gutachten der Klinik G. vom 30.05.2007 (VA 51) - haben volle Beweiskraft, wenn anerkannte Fachärzte aufgrund eigener Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten bei der Erörterung ihrer Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangten: jedenfalls solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen (Thomas LOCHER, Grundriss des [schweizerischen] Sozialversicherungsrechts [3. A. Bern 2003], S.453, Rz.50; BGE 125 V 351 Erw.3b, bb, S.353). An diese schweizerische Rechtsprechung knüpfte bei vergleichbarer Rechtslage wiederholt die liechtensteinische Rechtsprechung an (OGH, Urteile vom 05.03.2010 zu Sv.2009.1, vom 09.04.2010 zu Sv.2008.42 vom 11.06.2010 zu Sv.2008.11 oder vom 03.09.2010 zu Sv.2009.31). Triftige Gründe, die ein grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten zu erschüttern vermöchten, liegen nicht vor, wenn ein Antragsteller im Lauf des Verfahrens, das nicht nach seinen Wünschen verläuft, immer weitere Berichte behandelnder Ärzte oder Parteigutachten nachreicht: erst recht nicht, wenn wie diese, wie es im Arztbericht von Dr. med. K. geschah (vorstehende Ziff.14.6), lediglich "Zeichen" neuer Beschwerden andeuten. Nach wiederholter Rechtsprechung (OGH, Beschluss vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223 Erw.11.3.5, letztmals bestätigt mit Urteil vom 03.09.2010 zu Sv.2009.18 Erw.14.3) braucht ein Gericht auch nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147 keinen Sachverhalt, den es für erwiesen oder für nicht erwiesen erachtet, allein deswegen zu überprüfen, weil eine Partei, die mit den bisher durchgeführten Beweisaufnahmen unzufrieden ist, weitere Beweisaufnahmen anstrebt. Darum handelte es sich hier.
14.9. Soweit der Antragsteller (ON 8, S.12 [5.3]) rügte, das Fürstliche Obergericht habe die von Dr. med. K. gestellten Diagnosen verworfen, ohne über eigene medizinische Sachkunde zu verfügen, verkannte er, dass das Fürstliche Obergericht nicht laienhafte medizinische Vorstellungen an die Stelle fachärztlicher Befunde setzte. Vielmehr hatte es im Rahmen der ausschliesslich ihm obliegenden Beweiswürdigung zu entscheiden, welcher von mehreren fachärztlichen Befunden den Vorzug verdiene. Dass es dabei aufgrund bloss angedeuteter "Zeichen einer Fibromyalgie... sowie eines essentiellen Tremors" die entsprechenden Beschwerden für nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan erachtete, war - insbesondere nach der im Revisionsverfahren gebotenen Zurückhaltung (vorstehende Ziff.14.1) - nicht zu beanstanden.
14.10. Auch unter dem (grundsätzlich zulässigen: Art.78 Abs.2 IVG und Art.96 AHVG) Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
C. ABSCHLIESSENDE ERWÄGUNGEN
15. Weil sich die Revision unter beiden geltend gemachten Revisionsgründen als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff.11.10 und Ziff.14.11), war ihr spruchgemäss keine Folge zu geben.
16. Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und mit Art.90 Abs.1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Dem unterliegenden Antragsteller durften deshalb - unter Vorbehalt leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.91 AHVG) - keine Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Zwar beruht das gegenständliche Urteil in hohem Masse auf Erwägungen früherer Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs. Von diesen Entscheidungen konnten dem Antragsteller aber noch nicht alle bekannt sein, als er am 14.07.2010 (ON 8 [Eingangsvermerk]) seine Revision einreichte. Die Revision lässt sich deshalbnoch nicht als leichtsinnig oder mutwillig einstufen. Damit ist zugleich angedeutet, nach welchem Gesichtspunkt die Kostenfrage künftig bei ähnlichen sozialversicherungsrechtlichen Revisionen beurteilt wird: vorausgesetzt, dass die Antragsgegnerinnen entsprechende Kosten verzeichnen (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2, Art.95 und Art.91 AHVG sowie § 54 ZPO).
Vaduz, 1. Oktober 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat