Sv. 2009.33
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Marcel Telser sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Mag. iur. Iris Feuerstein in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers A. wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers vom 12.04.2010 (ON 7) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 03.03.2010 (ON 6), womit dem Rekurs des Antragstellers vom 13.07.2009 (ON 1) gegen den Beschluss der Antragsgegnerinnen vom 10.07.2009 (Geschäftszeichen: A.2009/045) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 03.03.2010 (ON 6) wird dahin gehend abgeändert, dass er lautet:
1. Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der Beschluss der Antragsgegnerinnen vom 10.07.2009 Geschäftszeichen: A.2009/045) wird dahin gehend abgeändert, dass dem Antragsteller für das Vorstellungsverfahren die Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt wird.
2. Die Antragsgegnerinnen sind schuldig, dem Antragsteller binnen vier Wochen die mit CHF 958.70 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
II. Die Antragsgegnerinnen sind schuldig, dem Antragsteller binnen vier Wochen die mit CHF 1'150.78 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1. Mit Beschluss vom 10.07.2009 (Geschäftszeichen: A.2009/045) wiesen die Antragsgegnerinnen den Antrag des Antragstellers vom 05.03.2009 (Vorakten [VA] 26) auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Vorstellungsverfahren ab. Mit Verfügung vom 03.02.2009 (VA 24) hatten sie der Anhörung keine Folge gegeben und den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt. Hiergegen hatte der Antragsteller am 05.03.2009 das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt. Die Antragsgegnerinnen bejahten die Bedürftigkeit des Antragstellers (Beschluss vom 03.02.2009, S.9 [31]). Dagegen erachteten sie den Beizug eines Rechtsanwalts für nicht erforderlich (Beschluss vom 03.02.2009, S.9 f. [33 bis 35]) und bezeichneten das Rechtsmittel der Vorstellung als aussichtslos (Beschluss vom 03.02.2009, S.10 f. [36 bis 37]).
2. Einem gegen den Beschluss der Antragsgegnerinnen vom 10.07.2009 (vorstehende Ziff.1) erhobenen Rekurs des Antragstellers vom 13.07.2009 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 03.03.2010 (ON 6) keine Folge.
2.1. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 6, S.3 f. [1 bis 4]) bejahte das Fürstliche Obergericht die Zulässigkeit des rechtzeitig erhobenen Rekurses; ferner erörterte es die allgemeinen Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe und erachtete - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs - den Beizug eines Verfahrenshelfers im gegenständlichen Vorstellungsverfahren für geboten.
2.2. Im Vordergrund stand demnach die Frage, ob die Antragsgegnerinnen den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Vorstellungsverfahren mit der Begründung abweisen durften, das Rechtsmittel der Vorstellung erweise sich als offenbar aussichtslos.
2.3. Mit Erwägungen, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 6, S.5 f. [5]), widersprach das Fürstliche Obergericht den Bedenken des Antragstellers, dass die Antragsgegnerinnen gleichzeitig über die Hauptsache und über die Verfahrenshilfe entschieden hätten.
2.4. Der Antragsteller bestreite die offenbare Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels der Vorstellung, gestützt auf ein Urteil des Staatsgerichtshofs vom 09.12.2008 zu 2007/147. Entgegen dem, was er vorbringe, habe der Staatsgerichtshof indes gerade nicht gefolgert, dass das hypothetische Invalideneinkommen nicht mehr auf der Grundlage der LSE [vom schweizerischen Bundesamt für Statistik durchgeführte schweizerische Lohnstrukturerhebung] zu bemessen sei. Vielmehr habe der Fürstliche Oberste Gerichtshof im Nachgang zu diesem Urteil des Staatsgerichtshofs entschieden, dass das hypothetische Invalideneinkommen weiterhin nach den bisherigen Grundsätzen zu bemessen sei. Dabei habe er verdeutlicht, dass es qualitativ differenzierter und quantitativ aussagekräftiger Statistiken bedürfe, um ein hypothetisches Invalideneinkommen rechtsgleich und rechtssicher zu bemessen. Weil in Liechtenstein solche Statistiken bislang fehlen würden, werde weiterhin auf die LSE abgestellt. Diese Rechtslage sei dem Antragsteller hinlänglich bekannt gewesen. Die Antragsgegnerinnen hätten PRIMA FACIE erkennen können, dass sich das gegenständliche Rechtsmittel der Vorstellung von der massgebenden Rechtsprechung entferne, und ihm deshalb jede Erfolgschance absprechen dürfen. Eine Würdigung PRIMA FACIE müsse von der geltenden Rechtspraxis ausgehen. Zwar könnten die zuständigen Gerichte, der Fürstliche Oberste Gerichtshof und, gegebenenfalls, der Staatsgerichtshof, im Rahmen der Entscheidungsfindung in der Sache selbst - in ausdrücklicher Praxisänderung - von einer geltenden Rechtspraxis abrücken. Ein Nebenverfahren, wie das gegenständliche Verfahren um Bewilligung der Verfahrenshilfe, dürfe indes nicht dazu missbraucht werden, eine langjährige Praxis in Frage zu stellen: umso weniger, als eingehend dargelegt werden müsste, inwiefern die Daten der neuen liechtensteinischen Lohnstatistik bezüglich Zuverlässigkeit und Wissenschaftlichkeit mit jenen der Schweiz verglichen werden könnten, so dass sich die geltende Rechtspraxis nicht aufrechterhalten lasse.
2.5. Im Übrigen habe der Antragsteller nur vorgebracht, die Antragsgegnerinnen hätten seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in Verkennung der geltenden Rechsprechung abgewiesen. Auf eine solch allgemeine, nicht rechtsgenügliche erhobene Rüge sei nicht näher einzugehen gewesen.
3. Gegen den im wiedergegebenen Sinn begründeten Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 03.03.2010 (vorstehende Ziff.2) richtete sich der Revisionsrekurs des Antragstellers vom 12.04.2010 (ON 7). Er beantragte, den angefochtenen Beschluss dahin gehend abzuändern, dass seinem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stattgegeben wird; in eventu: den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Als Revisionsrekursgrund machte er unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor:
3.1. Der Antragsteller habe sich nicht dagegen ausgesprochen, dass auch in seinem Fall das hypothetische Invalideneinkommen unter Rückgriff auf lohnstatistische Werte ermittelt werde, zumal diese rechtliche Vorgabe gefestigter höchstrichterlicher Judikatur entspreche. Dagegen habe er sich dagegen ausgesprochen, dass in seinem Fall auf die LSE-Daten der Schweiz zurückgegriffen werde. Vielmehr habe er verlangt, dass die hierfür zwischenzeitlich auch dem Fürstlichen Obergericht bekannte veröffentlichte liechtensteinische Lohnstatistik herangezogen werde. In seinem Rechtsmittel der Vorstellung habe er ausführlich aufgezeigt, weshalb dieser der Vorzug zu geben sei.
3.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs hätte überzeugend begründet werden müssen, warum tatsächliches Vorbringen zum hypothetischen Invalideneinkommen samt der zum Beweis angebotenen liechtensteinischen Lohnstatistik verworfen werde. Weil die Antragsgegnerinnen dies nicht getan hätten, lasse sich das Rechtsmittel der Vorstellung nicht als offenbar aussichtslos einstufen.
3.3. Mit Vorbringen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann (ON 7, S.4 [2]), bezog sich der Antragsteller auf einen Beschluss des Vorsitzenden des zweiten Senats des Fürstlichen Obergerichts vom 14.10.2009 im Verfahren zu Sv.2009.39. Dort sei bei gleicher Sach- und Rechtslage die Verfahrenshilfe bewilligt worden.
4. In ihrer Revisionsrekursbeantwortung vom 26.04.2010 (ON 9) widersetzten sich die Antragsgegnerinnen dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.3). Sie beantragten, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.
4.1. Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 9, S.2 f. [1 bis 5]), bestätigten und ergänzten die Antragsgegnerinnen zunächst die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts zur Rechtsprechung betreffend die Anwendung der LSE.
4.2. Die vom Amt für Volkswirtschaft erhobenen Daten seien nicht geeignet, um danach das hypothetische Invalideneinkommen zu bemessen. Denn in dieser liechtensteinischen Lohnstatistik finde sich insbesondere keine Unterteilung des Anforderungsniveaus. Das Fehlen eines durchschnittlichen Einkommens von einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Ausbildungsniveau 4 der LSE) führe dazu, dass bei einer allfälligen Anwendung der liechtensteinischen Lohnstatistik in praktisch allen Fällen keine statistische Erhebungen auf gesicherter Grundlage zur Verfügung ständen, um das hypothetische Invalideneinkommen rechtssicher und rechtsgleich zu bemessen. Der liechtensteinischen Lohnstatistik lägen Bruttolohnangaben für 25'291 Arbeitsplätze zugrunde, der LSE dagegen 1.6 Mio. Löhne.
4.3. Die Anwendung der LSE sei für die versicherte Person insofern unproblematisch (versichertenfreundlich), weil die LSE (in näher ausgeführtem Sinn) etwas tiefere Einkommen verzeichne als die liechtensteinische Lohnstatistik. Sollte eine versicherte Person tatsächlich viel weniger verdienen, als sie nach der LSE erhalten müsste, so werde diesem Umstand (in näher ausgeführtem Sinn) durch die Parallelisierung der Vergleichseinkommen Rechnung getragen.
5. Hierzu (vorstehende Ziff.3 und Ziff.4 hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
6. Der Revisionsrekurs erwies sich als zulässig (Art.78 Abs.1 und Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG sowie § 65 Abs.2, § 72 Abs.3 und § 496 Abs.1 ZPO; OGH, Beschluss vom 01.10.2008 zu Sv.2007.9, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 62, Erw.8, bestätigt mit Beschluss vom 05.11.2009 zu Sv.2009.13, Erw.6). Der Revisionsrekurs wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und § 488 f. ZPO; ON 6 [Empfangsbestätigung] und ON 7 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisonsrekursbeantwortung (ON 8 [Empfangsbestätigung] und ON 9 [Eingangsvermerk]).
7. In seinem Rechtsmittel der Vorstellung vom 05.03.2009 (VA 26) hatte der Antragsteller dreierlei gerügt: zunächst den Rückgriff auf die LSE, um das hypothetische Invalideneinkommen zu bemessen (VA 26, S.4 f. [2]); sodann die nicht vollständige Abklärung seiner gesundheitlichen Einschränkungen (VA 26, S.5 f. [3]); und schliesslich die unrichtige psychiatrische Beurteilung (VA 26, S.6 ff. [4]). Unter dem hier allein interessierenden Gesichtspunkt der offenbaren Aussichtslosigkeit rückte er in seinem Rekurs vom 13.07.2009 (ON 1, S.4 unten f. [7]) den Rückgriff auf die LSE in den Vordergrund und verwies dabei auf ein Urteil des Staatsgerichtshofs vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147. Im angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 03.03.2010 (ON 6, S.6 ff. [6]) war dies der Kernpunkt und im Revisionsrekurs das alleinige Thema. Zu beantworten war demnach die Frage, ob das Rechtsmittel der Vorstellung vom 05.03.2009 aufgrund der dortigen Einwendungen gegen den Rückgriff auf die LSE als offenbar aussichtslos habe eingestuft werden dürfen. Denn danach beurteilte sich, ob der gegenständliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu Recht nicht erteilt worden sei.
8. Nach § 63 Abs.1 ZPO (" § 63 Abs.1 öZPO), soweit hier wesentlich, ist einer natürlichen Person als Partei Verfahrenshilfe soweit zu bewilligen, als (unter anderem) die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar aussichtslos erscheint. Offenbar aussichtslos ist eine Prozessführung, deren Erfolglosigkeit schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel erkannt werden kann. Der Erfolg muss zwar nicht gewiss sein, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben (Michael BYDLINSKI in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen [2. A. Wien 2002] Rz.20 zu § 63 öZPO; Robert FUCIK in: Walter H. Rechberger [Hrsg.] Kommentar zur [ö]ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.6 zu § 63 öZPO: beide mit Hinweisen auf die österreichische Rechtsprechung). Allerdings soll durch die Entscheidung über die offenbare Aussichtslosigkeit nicht die Sachentscheidung vorweggenommen werden. Insofern ist die offenbare Aussichtslosigkeit nur zurückhaltend anzunehmen; dies gilt namentlich bei der Bekämpfung der Beweiswürdigung (Alexander KLAUSER/Georg KODEK [Hrsg.] [Österreichische] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [MAG 16. A. Wien 2006] E.58, E.58a oder E.67c zu § 63 öZPO). Die offenbare Aussichtslosigkeit ist objektiv zu beurteilen: ob der Antragsteller sie erkennen konnte, ist unbeachtlich (BYDLINSKI, Rz.20 zu § 63 öZPO; KLAUSER/KODEK, E.58b zu § 63 öZPO).
9. Im Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147 (Erw.5) äusserte sich der Staatsgerichtshof - eher beiläufig: die Erwägung erwies sich nicht als unmittelbar entscheidungswesentlich - zum Rückgriff auf die LSE, um das hypothetische Invalideneinkommen zu bemessen.
5. Als Verstoss gegen das Willkürverbot erachtet der Beschwerdeführer weiter die Verwendung der Zahlen der vom schweizerischen Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), um das hypothetische Invalideneinkommen des Beschwerdeführers zu bestimmen. Im Lichte des ... Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof auch hierzu wie schon zur inhaltlich gleichen Grundrechtsrüge in den StGH-Urteilen 2007/93 und 2007/125 Folgendes erwogen:
5.1. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, hat der Staatsgerichtshof im StGH-Urteil 2006/45 die neue Praxis des Obersten Gerichtshofes der Verwendung der LSE zur Bestimmung des hypothetischen IV-Einkommens als verfassungskonform qualifiziert. Der Staatsgerichtshof hat dort der Auffassung des Obersten Gerichtshofes zugestimmt, dass die Bemessung des [hypothetischen] Invalideneinkommens auf der gefestigten, von der Lehre gebilligten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts beruhe und die im hypothetischen Bereich der Invalidenversicherung wesentlichen Rechtswerte der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit fördere. Weiter hat der Staatsgerichtshof ausgeführt, dass der nach den Umständen des Einzelfalles mögliche Abzug von maximal 25 % vom hypothetischen Invalideneinkommen gemäss LSE einen sinnvollen Kompromiss zwischen den Ansprüchen der Rechtsgleichheit sowie der Rechtssicherheit einerseits und der Einzelfallgerechtigkeit andererseits darstelle (StGH 2006/45, Erw.6.1).
5.2. Im Beschwerdefall wird nun allerdings zusätzlich geltend gemacht, dass die (für die Schweiz vielleicht angemessenen) LSE-Zahlen gemäss dem für die Regierung erstatteten Gutachten von Peter Eisenhut über die "Entwicklung und Perspektiven der Volkswirtschaft des Fürstentums Liechtenstein" grundsätzlich nicht auf Liechtenstein übertragen werden könnten.
Dem Beschwerdeführer ist zunächst darin Recht zu geben, dass die vom Staatsgerichtshof grundsätzlich als verfassungskonform erachtete Übernahme der ausländischen Rechtsprechung zu entsprechendem in Liechtenstein rezipiertem Recht (siehe OGH LES 2005 100; StGH 2002/88; StGH 2006/24, Erw.3.5) entgegen der offenbar vom Obersten Gerichtshof vertretenen Auffassung selbstverständlich nicht auch die ungeprüfte Übertragung der ausländischen tatsächlichen Verhältnisse auf Liechtenstein beinhaltet. Doch auch wenn diese Begründung des Obersten Gerichtshofes unrichtig sein mag, ist hieraus für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Denn nach der StGH-Rechtsprechung verstösst selbst eine allenfalls krass unrichtige Begründung nicht gegen das Willkürverbot, wenn die damit begründete Entscheidung im Ergebnis richtig ist (siehe StGH 1996/46, LES 1998 191 [195, Erw.2.5]).
Letzteres ist hier der Fall. Wie in der Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin ausgeführt wird, lässt das vom Beschwerdeführer herangezogene Gutachten von Peter Eisenhut keineswegs die vom Beschwerdeführer gezogenen Schlussfolgerungen zu. Zudem weist der Oberste Gerichtshof darauf hin, dass in der Studie von Eisenhut ausdrücklich festgehalten werde, dass Liechtenstein über keine Lohnstatistik verfüge, die es (wie die LSE) erlauben würde, die Entwicklung der Löhne und der Lohndifferenzen nach Branchen, nach Geschlecht und nach Ausbildungsniveau zu analysieren oder Lohnvergleiche mit dem Ausland anzustellen. Weiter betont die Beschwerdegegnerin zu Recht, dass auch innerhalb der Schweiz regional beträchtliche Lohnunterschiede bestehen, was jedoch das Eidgenössische Versicherungsgericht bzw. nunmehr das Bundesgericht an der generellen Anwendung der LSE in der Schweiz nicht gehindert hat. Andererseits ist es gerichtsnotorisch, dass die Einkommensverhältnisse in Liechtenstein am ehesten mit denjenigen in der Schweiz und wesentlich weniger mit denjenigen in Österreich verglichen werden können.
5.3. Vor diesem Hintergrund und insbesondere angesichts des Fehlens entsprechenden statistischen Materials in Liechtenstein sah der Staatsgerichtshof in den schon mehrfach erwähnten StGH-Urteilen 2007/93 und 2007/125 keinen Anlass, von seiner in der StGH-Ent-scheidung 2006/45 vertretenen Rechtsauffassung abzuweichen. Der Staatsgerichtshof erachtete es deshalb nach wie vor als gerechtfertigt, im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit wie in der Schweiz auf die LSE abzustellen, wobei die Möglichkeit einer bis zu 25%-Reduktion des dabei ermittelten hypothetischen IV-Einkommens es erlaubt, auch die spezifischen Umstände des Einzelfalles in einem gewissen Ausmass zu berücksichtigen. Auch insoweit sah der Staatsgerichtshof das Willkürverbot als nicht verletzt.
5.4. Nun hat sich in der Zwischenzeit die Sachlage insoweit verändert, als nunmehr eine eigene liechtensteinische Lohnstatistik verfügbar ist (siehe Liechtensteiner Vaterland Nr. 58 vom 11. März 2008, S. 1 und 5). Hierbei handelt es sich aber um eine neue Tatsache, welche im ordentlichen Verfahren noch nicht bekannt war. Solche neuen Tatsachen sind aber nach der langjährigen StGH-Rechtsprechung in aller Regel, so auch im Beschwerdefall, unbeachtlich (StGH 2002/85, LES 2005 261 [268, Erw.3.3.3]; StGH 1996/38, LES 1998 177 [180, Erw. 2.5]).
Demnach hat der Oberste Gerichtshof auch im Beschwerdefall die Verwendung der schweizerischen LSE-Zahlen geschützt, ohne dabei gegen das Willkürverbot zu verstossen.
10. Soweit der Staatsgerichtshof erwog, dass die Übernahme der ausländischen Rechtsprechung zu entsprechendem in Liechtenstein rezipiertem Recht selbstverständlich nicht auch die ungeprüfte Übertragung der ausländischen tatsächlichen Verhältnisse auf Liechtenstein beinhaltet (vorstehende Ziff.9 [5.2, 2. Abschnitt]), hat sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof seither in einem Urteil vom 01.10.2008 zu Sv.2007.11 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 155, Erw.19.7) und in einem weiteren Urteil vom 05.11.2009 zu Sv.2009.12, Erw.11.2 vom entsprechenden Missverständnis - darum handelte es sich - ausdrücklich distanziert. Er stellte klar, dass eine frühere Erwägung, die dahin gehend missverstanden werden könnte, dass mit der Rezeption schweizerischer Rechtsgrundlagen ohne Weiteres auch die entsprechenden tatsächlichen Verhältnisse auf Liechtenstein übertragen werden, nicht aufrechterhalten werde.
11. Soweit der Staatsgerichtshof es nach wie vor als gerechtfertigt erachtete, im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit wie in der Schweiz auf die LSE abzustellen (vorstehende Ziff.9 [5.3]), sanktionierte er zugleich eine mehrfach bestätigte Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs. Die geschah jedoch fallbezogen und retrospektiv.
12. Denn unmittelbar anschliessend anerkannte der Staatsgerichtshof (vorstehende Ziff.9 [5.4]) den Umstand, dass nunmehr eine eigene liechtensteinische Lohnstatistik verfügbar sei, als veränderte Sachlage. Wie es sich damit verhalte, brauchte er nicht zu beurteilen, weil diese veränderte Sachlage - eine neue Tatsache - im Vorverfahren noch nicht bekannt und im staatsgerichtlichen Beschwerdeverfahren deshalb unbeachtlich war. Wie das Fürstliche Obergericht zutreffend erwog (ON 6, S.7 [2. Abschnitt]), war damit in keiner Weise präjudiziert, ob in einem künftigen Verfahren weiterhin auf die LSE zurückgegriffen werden könne oder ob die liechtensteinische Lohnstatistik beizuziehen sei. Allerdings war damit - was das Fürstliche Obergericht (a.a.O.) zu verkennen schien - verbindlich vorgegeben, dass in einem künftigen Verfahren auf die durch die liechtensteinische Lohnstatistik geschaffene veränderte Sachlage Bedacht zu nehmen wäre. Das heisst: Die bisherige Rechtsprechung, wonach bei der Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit unbesehen auf die LSE abgestellt werden durfte, musste in einem künftigen Verfahren im Hinblick auf die liechtensteinische Lohnstatistik überdacht werden.
13. Soweit das Fürstliche Obergericht die bisherige Rechtsprechung im Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22 bestätigt sah, verkannte es, dass dieser Beschluss im Nachgang zum Urteil des Staatsgerichtshofs vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147 erging. Hier wie dort bildete die liechtensteinische Lohnstatistik eine unbeachtliche neue Tatsache (vorstehende Ziff.9 [5.4]). Wie sich die LSE zur liechtensteinischen Lohnstatistik verhalte, war deshalb nicht Gegenstand jenes Beschlusses, wohl aber - und erstmals - eines Urteils des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 07.05.2010 zu Sv.2008.41.
14. Im Urteil vom 07.05.2010 zu Sv.2008.41 hatte der Fürstliche Oberste Gerichtshof zu beurteilen, ob die liechtensteinische Lohnstatistik jene Rahmenbedingungen erfülle, um ihr bei der Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens hinreichende statistische Aussagekraft zu verschaffen; ferner, ob es unrichtiger rechtlicher Beurteilung gleichkomme, dass im dortigen Fall weiterhin auf die LSE abgestellt wurde. Dabei stellte er fest, dass bei den monatlichen Bruttolöhnen nach der liechtensteinischen Lohnstatistik - anders als bei den monatlichen Bruttolöhnen nach der LSE - eine Differenzierung nach dem Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes fehlt. Nach der LSE werden vier Anforderungsniveaus unterschieden: 1) Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten; 2) Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten; 3) Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt; 4) Einfache und repetitive Tätigkeiten. Entsprechend variiert in der Tabelle 1 der LSE der monatliche Bruttolohn (Zentralwert [Medianwert]) erheblich; der monatliche Bruttolohn für das Anforderungsniveau 4 beträgt beispielsweise (nur) rund 60% des monatlichen Bruttolohns für das Anforderungsniveau 1 + 2. Bei den Verweistätigkeiten, aufgrund deren das hypothetische Invalideneinkommen zu bemessen ist, handelt es sich in sehr vielen Fällen um einfache und repetitive Tätigkeiten. Deshalb erwog der Fürstliche Oberste Gerichtshof, dass Lohnstatistiken, die nach Ausbildungsniveau differenzieren, als Grundlage für die Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens den Vorzug verdienen würden gegenüber Lohnstatistiken, die nicht entsprechend differenzieren. Zusammenfassend erwog der Fürstliche Oberste Gerichtshof, dass andere Datensammlungen als die LSE nicht grundsätzlich ausgeschlossen seien. Er sehe jedoch - insofern ähnlich wie das schweizerische Bundesgericht BGE 129 V 472 - seine Aufgabe nicht darin, die massgebende Datensammlung autoritativ zu bestimmen. Vielmehr habe er zu beurteilen, ob eine von den Antragsgegnerinnen oder vom Fürstlichen Obergericht beigezogene Datensammlung ermögliche, das in Frage stehende hypothetische Invalideneinkommen nach verallgemeinerungsfähigen Gesichtspunkten - insbesondere der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit - zu bemessen. Weitere Einzelheiten interessieren hier nicht: umso weniger, als am Verfahren zu Sv.2008.41 der gleiche Rechtsvertreter beteiligt war wie am gegenständlichen Verfahren; er kennt deshalb die dortigen Erwägungen.
15. Wesentlich war hier vor allem dies: Am 05.03.2009 erhob der Antragsteller das Rechtsmittel der Vorstellung und rügte darin unter anderem den Rückgriff auf die LSE (VA 26, S.4). In ihrem Beschluss vom 10.07.2009 (S.8 [26]) fassten die Antragsgegnerinnen die entsprechende Rüge zwar zusammen, ohne jedoch in ihren Entscheidungsgründen (S.10 [37]) unter dem Gesichtspunkt der offenbaren Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels der Vorstellung näher darauf einzugehen. Das Fürstliche Obergericht (ON 6, S.6 ff. [6]) wiederum bezog sich zum gleichen Gesichtspunkt auf die geltende Rechtsprechung. Als der Antragsteller das Rechtsmittel der Vorstellung erhob, ebenso als die Antragsgegnerinnen und das Fürstliche Obergericht über dessen offenbare Aussichtslosigkeit entschieden, war indes durch das Urteil des Staatsgerichtshofs vom 09.12.2008 zu Sv.1007/147 bereits verbindlich vorgegeben, dass die bisherige Rechtsprechung, wonach bei der Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit unbesehen auf die LSE abgestellt werden durfte, in einem künftigen Verfahren im Hinblick auf die liechtensteinische Lohnstatistik überdacht werden musste (vorstehende Ziff.12). Wie sich die LSE zur liechtensteinischen Lohnstatistik verhalte, wurde erst mit Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 07.05.2010 zu Sv.2008.41 geklärt, und dort nur mit der gebotenen Zurückhaltung (vorstehende Ziff.14). Vor dem Hintergrund der durch die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (aufgrund der neuen liechtensteinischen Lohnstatistik) in Frage gestellten Rechtsprechung zum Rückgriff auf die LSE und der erst später ergangenen klärenden Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, konnte dem Rechtsmittel der Vorstellung, mit dem der Antragsteller (auch) den Rückgriff auf die LSE gerügt hatte, PRIMA FACIE eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit des Erfolgs (vorstehende Ziff.8) kaum abgesprochen werden.
16. Der Revisionsrekurs erwies sich demnach als berechtigt, weshalb ihm spruchgemäss Folge zu geben war.
17. Der Kostenspruch - sowohl für das Rekurs- als auch das für das Revisionsrekursverfahren - stützt sich auf Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.90 Abs.2 AHVG, sowie auf die Kostenverzeichnisse (ON 1, S.6, und ON 7, S.5 [mit Berichtigung eines geringfügigen offenkundigen Verschriebs im Rappenbereich]). Der den Kostenverzeichnissen zugrunde gelegte Streitwert (Art.8 Abs.1 RATG) wurde von den Antragsgegnerinnen nicht bemängelt (Art.8 Abs.4 RATG).
Vaduz, 6. August 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat