Sv. 2009.34
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie lic. iur. Rolf Sele und im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
der Liechtensteinischen Treuhändervereinigung, Bangarten 22, 9490 Vaduz (im Folgenden: TrHV) wider die Liechtensteinischen AHV-IV-FAK-Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz (im Folgenden: AHV) wegen allfälliger AHV-Beiträge, infolge Revision der TrHV vom 20.04.2010 (ON 9) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 03.03.2010 (ON 8), womit der Berufung der TrHV vom 16.07.2009 (ON 1) gegen die Entscheidung der AHV vom 29.06.2009 (Geschäftszeichen: A.2009/013; Vorakten [VA] 17) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Der Revision wird Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 03.03.2010 (ON 8) wird aufgehoben; die Sozialversicherungssache wird im Sinn der Erwägungen zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
II. Der Eventualantrag, das Revisionsverfahren zu unterbrechen und dem Staatsgerichtshof zu beantragen, Art.8 Abs.1 Bst.h sowie Art.15 Bst.b AHVV aufzuheben, wird als gegenstandlos abgewiesen.
III. Parteikosten sind weitere Verfahrenskosten.
Mit Entscheidung vom 29.06.2009 (Geschäftszeichen: A.2009/ 013; VA 17) verpflichtete die AHV die TrHV, auf der vom 01.01.2004 bis 31.12.2007 ausgerichteten Lohnsumme von CHF 1'185'669.00 an die AHV Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge sowie Verwaltungskostenbeiträge von CHF 135'882.35 zu bezahlen. Damit bestätigte die AHV ihre Verfügung vom 23.12.2008 (VA 6) und gab insofern dem hiergegen gerichteten Rechtsmittel der Vorstellung der TrHV vom 15.01.2009 (VA 10) keine Folge.
Einer gegen die Entscheidung der AHV (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung der TrHV vom 16.07.2009 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 03.03.2010 (ON 8) keine Folge.
In seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 8, S.2 ff. [I]).
3.1.
Die TrHV ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Sie bezweckt die Wahrung der Ehre, des Ansehens und der Rechte sowie die Überwachung der Pflichten des Treuhänderstandes. Sie führt eine Geschäftsstelle. Diese besteht aus einem Geschäftsführer oder einer Geschäftsführerin und einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin.
3.2.
Im Oktober 2008 informierte die AHV die TrHV über eine vorgesehene Arbeitgeberkontrolle für die Jahre 2003 bis 2007. Bei der Revision vom 24.10.2008 wurde festgestellt, dass für die Tätigkeit der Geschäftsstelle die A. Treuhandanstalt bis Februar 2005 und der B. Trust reg. ab März Rechnung gestellt hatten. Festgestellt wurde namentlich, dass für die Jahre 2003 bis 2007 Lohnzahlungen im Betrag von jährlich insgesamt je etwas über CHF 230'000.00 ausbezahlt worden waren. Entsprechend verfügte die AHV am 23.12.2008, dass die TrHV für den Zeitraum 01.01.2003 bis 31.12.2007 für nicht deklarierte Lohnzahlungen im Betrag von CHF 1'185'669.00 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge sowie Verwaltungskostenbeiträge von CHF 135'882.35 zu entrichten habe.
3.3.
Mit Schreiben vom 15.01.2009 verwies die TrHV auf eine neuere Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts (BGE 133 V 498). Danach gehöre das Entgelt für die Verwaltungsratstätigkeit nicht zum (AHV-beitragspflichtigen) massgebenden Lohn, wenn der Verwaltungsrat seine Tätigkeit als Arbeitnehmer eines Dritten ausübe und das Entgelt hierfür eben diesem Dritten ausbezahlt werde. Zudem sei es wegen der Finanzplatzkrise, der Steuerdiskussion und des gesamten Umbruchs des Finanzplatzes unpassend, zum jetzigen Zeitpunkt eine Praxisänderung vorzunehmen. Entsprechend erhob die TrHV am 15.01.2009 das Rechtsmittel der Vorstellung. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung ersatzlos aufzuheben.
3.4.
Am 29.06.2009 entschied die AHV über das Rechtsmittel der Vorstellung (vorstehende Ziff.3.3) im Sinn der damit angefochtenen Verfügung vom 23.12.2008 (vorstehende Ziff.3.2). Zu den Einwendungen der TrHV erwog die AHV, das Geschäftsführungshonorar sei ein Erwerbseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und deshalb an der Quelle, gegenständlich somit bei der TrHV, zu erheben. Auf wessen Konto das Geschäftsführungshonorar überwiesen werde, sei unerheblich. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gebe es nach liechtensteinischem Recht nur bei der Bezahlung des Verwaltungshonorars durch Domizilgesellschaften.
3.5.
Gegen die Entscheidung der AHV vom 29.06.2009 (vorstehende Ziff.3.4) richtete sich die Berufung der TrHV vom 16.07.2009 (ON 1), der das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 03.03.2010 (ON 8), wie eingangs erwähnt (vorstehende Ziff.2), keine Folge gab.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) erörterte das Fürstliche Obergericht bei der rechtlichen Beurteilung (ON 8, S.4 ff. [II]) zunächst die Zulässigkeit der Berufung (ON 8, S.4 [II, 1]) und bejahte sie. Anschliessend (ON 8, S.4 f. [2]) fasste es den Inhalt der einschlägigen Bestimmungen über AHV-Beiträge zusammen, namentlich über deren Bemessungsgrundlage und deren Erhebung. Auf beides kann verwiesen werden. Fallbezogen erwog es insbesondere (ON 8, S.5 ff. [3 bis 9]):
4.1.
Gegen die Bemessung der AHV-Beiträge habe die TrHV nichts Substanzielles vorgebracht. Sie habe den Anspruch der AHV aus grundsätzlichen Überlegungen für nicht gegeben erachtet und deshalb keine Ausführungen zur Bemessungsgrundlage, den geltend gemachten Abzügen und anderen zahlenmässigen Aspekten gemacht. Soweit sie sich vorbehalten habe, darauf noch zurückzukommen, sei darauf nach dem Rügeprinzip nicht näher einzugehen. Nicht wesentlich sei sodann die Verwendung der Geschäftsführungshonorare durch den B. Trust reg. Denn es gehe hier um die Frage, ob die TrHV hinsichtlich der bezahlten Geschäftsführerhonorare verpflichtet sei, AHV-Beiträge zu bezahlen. Weder im Vorverfahren noch im Berufungsverfahren habe die TrHV einen Dienstleistungsvertrag mit dem B. Trust reg. oder mit der A. Treuhandanstalt vorgelegt. Sollte sie daraus Rechte für sich ableiten, so hätte sie aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht die entsprechenden Urkunden vorlegen müssen. Der Untersuchungsgrundsatz entbinde die Parteien nicht von ihrer Mitwirkungspflicht, namentlich für Tatsachen, die eine Behörde nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könne. Deshalb werde im Berufungsverfahren die Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt, wie sie die AHV im Vorverfahren zugrunde gelegt habe.
4.2.
Die Honorare der Geschäftsführer für die Jahre 2003 bis Februar 2005 seien an die A. Treuhandanstalt bezahlt worden, und zwar für die Leistungen von C. bzw. D., und ab März 2005 bis Ende 2007 an den B. Trust reg, und zwar für Leistungen von E. bzw. G.. Die TrHV stimme entsprechenden Feststellungen zu, mit der Präzisierung, dass in der Praxis der Geldfluss so erfolgte, dass der B. Trust reg. jeweils den Gesamtbetrag überwiesen erhalten und davon einen Teilpauschalbetrag an die G.-AG (eine Gesellschaft des stellvertretenden Geschäftsführers G.) weitergeleitet habe. Mit der Berufung habe die TrHV zwei Auszüge aus dem Öffentlichkeitsregister eingereicht: zum einen betreffend die G.-AG, wonach diese am 10.05.2004 ins Öffentlichkeitsregister eingetragen worden sei; zum andern betreffend den B. Trust reg., wonach dieser am 30.03.2005, also einen Monat nach Beginn der Tätigkeit von E. bzw. G., ins Öffentlichkeitsregister eingetragen worden sei. Für die G.-AG sei F. als Mitglied des Verwaltungsrats und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen, für den B. Trust reg. sei dies E. als Treuhänderin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift. Auf der aktuellen Internetseite der TrHV (zuletzt besucht am 25.10.2010) würden Frau lic. iur. HSG E., LL.M., als Geschäftsführerin der TrHV und F. als Stellvertreter genannt, also nicht der B. Trust reg. bzw. die G.-AG. Nach den Vorkaten erwähne D. auf der eigenen Internetseite unter seinen weiteren Tätigkeiten: Geschäftsführer der TrHV 1997-2005. Aus den Vorkaten ergebe sich ferner, dass C. im Zusammenhang mit einem von ihm geleiteten Mehrwertsteuerkurs 2008 (Schwerpunkt: Liechtensteinisches Treuhand- und Finanzwesen) als Referenz festgehalten habe, als ehemaliger Geschäftführer-Stellvertreter der TrHV kenne er die Problemstellungen bezüglich praktischer Anwendung der Mehrwertsteuer im liechtensteinischen Finanzdienstleistungssektor bestens. Auch die TrHV halte in ihrer Berufung fest, die AHV nehme zutreffend an, dass sowohl E. als auch F. Arbeitnehmer seien: allerdings nicht Arbeitnehmer der TrHV, sondern des B. Trust reg. bzw. der G.-AG. Nach den Vorkaten habe der B. Trust reg. für die Monate Dezember 2005, Dezember 2006 und Dezember 2007 ein Pauschalhonorar nach Vertrag von monatlich jeweils CHF 23'800.00, zuzüglich Mehrwertsteuer, in Rechnung gestellt. Diese Kostennoten hätten auf einem Datenblatt beruht mit der monatlichen Stundenzusammenstellung von E. bzw. G.. Diesen Ist-Stunden seien entsprechende Soll-Stunden gegenübergestellt worden. Der verzeichneten Ist-Stunden würden dabei die Soll-Stunden übersteigen. Für die Zeit von 2005 würden in den Vorakten derartige Kostennoten der A. Treuhandanstalt fehlen, soweit solche denn vorliegen sollten. Ebenso wenig fänden sich Stundenzusammenstellungen.
4.3.
Ein Arbeitgeber könne Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte ausführen lassen oder damit selbständig erwerbende Dritte beauftragen. Dritte könnten sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Letztere würden, gegebenenfalls, eigene Arbeitnehmer einsetzen, damit diese die Arbeitsleistung tatsächlich erbringen. Das schweizerische Bundesgericht habe mit einem Urteil vom 28.08.2007 (BGE 133 V 498) seine frühere Rechtsprechung geändert: Danach gehöre das Entgelt für die Verwaltungsratstätigkeit nicht zum (AHV-beitragspflichtigen) massgebenden Lohn, wenn der Verwaltungsrat seine Tätigkeit als Arbeitnehmer eines Dritten ausübe und das Entgelt hierfür eben diesem Dritten ausbezahlt werde. Die TrHV beziehe sich auf diese Rechtsprechung und verlange deren Anwendung auch für Liechtenstein, und zwar auch für die von der Verwaltungsratstätigkeit zu unterscheidende Geschäftsführungstätigkeit, einschliesslich Stellvertretung.
4.4.
Nach Art.37 AHVG würden die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Diese Gesetzesbestimmung werde durch Art.8 und Art.15 AHVV präzisiert. Nach Art.15 Bst.b AHVV würden Repräsentants-Honorare und Verwaltungsratsdiäten von Anwälten, Rechtsagenten und hauptberuflich tätigen konzessionierten Treuhändern als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gelten, aber nur, soweit diese Entschädigungen durch Domizilgesellschaften erfolgen würden. Darum handle es sich hier nicht. Weder sei die TrHV eine Domizilgesellschaft noch seien die zur Diskussion stehenden Entschädigungen Repräsentants-Honorare oder Verwaltungsratsdiäten. Insofern handle es sich nicht um Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinn von Art.15 AHVV. Das schweizerische Recht enthalte in der entsprechenden Parallelbestimmung keine Regelung, die Art.15 Bst.b AHVV entspreche.
4.5.
Nach Art.8 Abs.1 Bst.h AHVV, soweit hier wesentlich, und unter Vorbehalt von Art.15 Bst.b AHVV (vorstehende Ziff.4.4) würden Tantiemen, feste Entschädigungen, Taggelder, Honorare und Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe juristischer Personen als massgebender Lohn in unselbständiger Erwerbstätigkeit gelten.
4.6.
Die gegenständliche Entschädigung für die Führung der Geschäftsstelle der TrHV könnte nach der wiedergegebenen Verordnungsbestimmung (vorstehende Ziff.4.5) ohne Weiteres als feste Entschädigung an ein geschäftsführendes Organ verstanden werden, vorausgesetzt die Geschäftsstelle wäre ein Organ der TrHV. Nach Art.25 Abs.2 TrHG sei die TrHV eine öffentlich-rechtliche Körperschaft und unterstehe der Oberaufsicht der Regierung. Art.27 TrHG regle die der Plenarversammlung zugewiesenen Angelegenheiten, Art.28 TrHG den Wirkungskreis des Vorstands. Die Plenarversammlung der TrHV habe, gestützt auf diese gesetzliche Grundlage [Art.27 Abs.1 Bst.c TrHG] eine Geschäftsordnung erlassen; die Regierung habe sie genehmigt und im LGBl.[1995 Nr.1] veröffentlicht. Nach Art.4 dieser Geschäftsordnung (Geschäftsordnung vom 08.11.1994 der Liechtensteinischen Treuhändervereinigung [GO TrHV; LR 173.520.12]) habe die TrHV folgende Organe: die Plenarversammlung, den Vorstand und die Revisionsstelle. Nach Art.12 Abs.2 GO TrHV gebe sich der Vorstand für seine Geschäftsführung eine eigene Geschäftsordnung; zur Unterstützung des Vorstands und des Präsidenten bei der Erledigung der ihnen obliegenden Aufgaben könne ein Sekretariat eingerichtet werden. Die Geschäftsführungsstelle der TrHV lasse sich ohne Weiteres als Sekretariat im Sinn dieser Bestimmung verstehen. Wenn nun Art.8 Abs.1 Bst.h sogar Entschädigungen an Mitglieder der Verwaltung und an geschäftsführende Organe als massgebenden Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziere, so gelte dies umso mehr für Entschädigungen an eine als Sekretariat fungierende Geschäftsführung. Nicht wesentlich sei dabei die konkrete dienst- oder auftragsrechtliche Ausgestaltung des Geschäftsbesorgungsauftrags zwischen der TrHV und ihrer Geschäftsführung (dem Sekretariat).
4.7.
Selbständige und unselbständige Tätigkeit würden sich in der Praxis oft nur schwer voneinander abgrenzen lassen. Massgebend seien nicht die Abmachungen unter den Beteiligten, sondern die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Im konkreten Fall seien jene Punkte herauszuschälen, die Aufschlüsse darüber gäben, ob eine betriebswirtschaftliche oder arbeitsorganisatorische Abhängigkeit gegeben sei oder ob die AHV-beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnehme und das spezifische Unternehmerrisiko trage. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.11), bezeichnete das Fürstliche Obergericht Kriterien, die auf eine selbständige Erwerbstätigkeit hindeuten würden.
4.8.
Sitz der TrHV sei Vaduz. Daran habe sich der Vorstand zu halten; denn die GO TrHV, welche dies in Art.2 festlege, sei von der Plenarversammlung erlassen und von der Regierung konstitutiv genehmigt worden. Die Geschäftsbesorgung der TrHV erfolge, wie regelmässig auch bei anderen juristischen Personen, an ihrem Sitz. Mit der Geschäftsführung (dem Sekretariat) könne der Vorstand nichts Gegenteiliges vereinbaren. Die Geschäftsräume der TrHV befänden sich an deren Adresse: Bangarten 22 in Vaduz. Diese Adresse sei identisch mit der Repräsentanz- bzw. Zustelladresse des B. Trust reg. bzw. der G.-AG. Ersteres deute auf fehlende selbständige Erwerbstätigkeit hin, Letzteres auf eine selbständige Erwerbstätigkeit, werde doch die Geschäftsführung der TrHV in Bürogemeinschaft mit dem B. Trust reg. bzw. der G.-AG besorgt. Nicht erfüllt sei jedoch das Kriterium der Gleichstellung mit dem Auftraggeber. Die TrHV sei eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, der B. Trust reg. und die G.-AG dagegen seien privatrechtliche juristische Personen. Bereits in rechtlicher Hinsicht bestehe ein Ungleichgewicht. So könne die TrHV beispielsweise Verfügungen erlassen, gegen welche die Beschwerde an die Regierung gegeben sei.
4.9.
Gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit spreche ferner die Pauschalierung der Entschädigung. Diese sei nicht erfolgsabhängig und nur orientierungshalber leistungsorientiert. Das Sekretariat werde nicht nur von Fall zu Fall, sondern ständig durch den Vorstand beigezogen und beschäftigt. Geschäftsführung bzw. Sekretariat hätten Weisungen des Vorstands entgegenzunehmen. Die TrHV behaupte denn auch zu Recht nicht, E. nehme Weisungen des B. Trust reg. und F. nehme Weisungen der G.-AG entgegen (mit dem Ergebnis, dass die beiden sich selber beauftragen würden). Nach Art.12 Abs.3 GO TrHV vertrete allein der Vorstand die TrHV rechtsverbindlich gegenüber Dritten, durch Kollektivunterzeichnung zu zweien, und zwar gerade nicht zusammen mit E. oder F. Nach Art.13 GO TrHV würden die Vorstandsmitglieder und, gegebenenfalls, das Sekretariat ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Entlöhnung ausüben. Wer Lohn bezieht, sei unselbständig Erwerbender. Nach Art.12 Abs.2 GO TrHV bestehe die Aufgabe des Sekretariats darin, den Vorstand und, gegebenenfalls, den Präsidenten bei der Erledigung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Wer andere bei ihren Aufgaben unterstütze, sei unselbständig Erwerbender.
4.10.
Mit weiteren, teilweise zusammenfassenden Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.13 f. [9]), begründete das Fürstliche Obergericht, inwiefern die eigentliche Geschäftsführung dem Vorstand der TrHV obliege. E. und F. seien ein den Vorstand bzw. den Präsidenten der TrHV unterstützendes Sekretariat. Die Ausübung ihrer Tätigkeit erweise sich als geradezu klassische unselbständige Erwerbstätigkeit. Die TrHV habe sich an die rechtlichen Vorgaben zu halten. Sollten die tatsächlich getroffenen Vereinbarungen mit den derzeitig als Geschäftsführerin und ihrem Stellvertreter tätigen Personen den rechtlichen Vorgaben nicht entsprechen, so habe die TrHV die gebotenen Anpassungen vorzunehmen. Ebenso sei es Aufgabe der AHV und der TrHV, zu Unrecht abgeführte Mehrwertsteuerleistungen zurückzuführen. Im dargelegten Sinn erweise sich die Beitragsverfügung der AHV als gesetzmässig.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) richtete sich die Revision der TrHV vom 20.04.2010 (ON 9) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil und damit auch die Entscheidung der AHV vom 29.06.2009 ersatzlos aufzuheben; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sozialversicherungssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Eventualantrag, das gegenständliche Verfahren zu unterbrechen und dem Staatsgerichtshof zu beantragen, Art.8 Abs.1 Bst.h sowie Art.15 Bst.b AHVV aufzuheben. Als Revisionsgründe machte die TrHV (als Revisionswerberin) unrichtige Sachverhaltsfeststellung infolge Aktenwidrigkeit sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor (ON 9, S.2 ff.):
5.1.
Soweit das Fürstliche Obergericht erwäge, die TrHV habe weder im Vorverfahren noch im Berufungsverfahren einen Dienstleistungsvertrag mit dem B. Trust reg. oder mit der A. Treuhandanstalt vorgelegt (vorstehende Ziff.4.1), hänge dies damit zusammen, dass kein schriftlicher Vertrag vorhanden gewesen sei. Der Rechtsvertreter der TrHV habe anlässlich der Berufungsverhandlung gemeint, ein schriftlicher Vertrag könnte vorhanden sein. Offenbar hätten es die Parteien aber nie für notwendig erachtet, schriftlich etwas zu vereinbaren. Soweit die TrHV zusammenfasste, wie sie den im Übrigen unbestrittenen Sachverhalt verstanden habe, kann auf ihr Vorbringen verwiesen werden (ON 9, S.2 unten f. [1]).
5.2.
Zu beurteilen sei die Grundsatzfrage, ob man der neuen schweizerischen Praxis Rechtsprechung folgen oder ob man eine Doppelbelastung zulassen wollen. Zu einer Doppelbelastung komme es, wenn die Honorare des B. Trust reg., der G.-AG und der A. Treuhandanstalt zwei Mal mit Sozialversicherungsabgaben belastet würden: ein erstes Mal, wenn die TrHV das Honorar an die Gesellschaften auszahle, und ein zweites Mal, wenn die Gesellschaften den beschäftigten Personen den Lohn auszahlen würden. Soweit die TrHV die gerügte Doppelbelastung näher erläuterte, kann auf ihr Vorbringen verwiesen werden (ON 9, S.3 unten f.). Das schweizerische Bundesgericht (richtig: BGE 133 V 498) habe in näher ausgeführtem Sinn diese Doppelbelastung aufgehoben.
5.3.
Selbst wenn die angefochtene rechtliche Beurteilung zuträfe, würde die AHV zuviel an Beiträgen verlangen. Ein wesentlicher Teil der Zahlung der TrHV an die beauftragten Unternehmen werde dort für Lohnzahlungen an die für die Geschäftsführung bei der TrHV delegierten Personen (E. und F.) sowie für Sekretariatskräfte verwendet. Diese Beträge würden (unter anderem) mit AHV-Beiträgen belastet. Damit werde gewährleistet, dass die AHV-Beiträge am Lohn anknüpfen würden. Nach Art.37 AHVG würden die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus ihrer unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeit festgesetzt; Art.38 AHVG spreche vom massgebenden Lohn. Damit sei klargestellt, dass es nicht um einen weiten Einkommensbegriff (Gewinne, Zinsen und Ähnliches) gehe.
5.4.
Zutreffend stelle die AHV fest, dass die TrHV in den letzten Jahren zwei juristische Personen damit beauftragt habe, für sie die ganze Geschäftsführung - Leitung, Sekretariat, Räume usw. - zu gewährleisten. Die TrHV bezahle für alle mit der Geschäftsführung im weitesten Sinne zusammenhängenden Dienstleistungen ein Honorar zuzüglich Mehrwertsteuer an ein Treuhandunternehmen, und dies bereits seit 1996. Das Honorar, das im hier wesentlichen Zeitraum weitgehend dem B. Trust reg. bezahlt worden sei, habe die personellen Leistungen, die Miete für Büro, Archiv, Sitzungszimmer, Computer und Infrastruktur sowie alle weiteren Aufwendungen umfasst. Hierüber schriftliche Verträge zu verfassen, sei - was das Fürstliche Obergericht übersehe - nicht notwendig gewesen. Ferner übersehe das Fürstliche Obergericht, dass die TrHV in diesem Zusammenhang eine Parteivernehmung angeboten habe. Bei Zweifeln darüber, ob zwischen der TrHV und den involvierten Gesellschaften ein Dienstleistungsvertrag zustande gekommen sei, wäre eine Parteivernehmung anzuordnen gewesen; dies sei nicht geschehen. Sollte das Fürstliche Obergericht angenommen haben, es habe nur Verträge zwischen der TrHV und den geschäftsführenden natürlichen Personen gegeben, so läge eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor, die aufgrund fehlerhafter Rechtsmeinung zustande gekommen sei.
5.5.
Mit Vorbringen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann (ON 9, S.5 f. [4]), erörterte die TrHV auf die mit BGE 133 V 488 geänderte schweizerische Rechtsprechung.
5.6.
Das Fürstliche Obergericht konzentriere sich auf die Frage, ob bei E. und F. eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit vorliege. Gänzlich ausgeblendet werde dabei, von wem sie zur Verfügung gestellt worden seien. Ihre Erwerbstätigkeit sei unselbständig, weil sie Angestellte des B. Trust reg. bzw. der G.-AG seien. Mit Vorbringen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann (ON 9, S.6 f. [5]), legte die TrHV dar, inwiefern das Fürstliche Obergericht mit seiner Bewertung falsch liege, wenn man seinen Kriterienkatalog zur Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit auf das Verhältnis zwischen TrHV einerseits und des B. Trust reg. bzw. der G.-AG anderseits anwende.
5.7.
Unzutreffend nehme das Fürstliche Obergericht an, es sei Aufgabe der AHV und der TrHV, zu Unrecht abgeführte Mehrwertsteuerleistungen zurückzuführen (vorstehende Ziff.4.10). Denn nach liechtensteinischem Recht unterlägen die hier interessierenden, näher bezeichneten, nach schweizerischer Regelung als unselbständige Erwerbstätigkeit geltenden Tätigkeiten der Mehrwertsteuer.
5.8.
Mit Vorbringen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann (ON 9, S.8 unten f. [7]), thematisierte die TrHV die Handels- und Gewerbefreiheit. Hierzu gehöre auch die Organisationsfreiheit. Danach sei es jedem Unternehmen überlassen, ob es bei der Besetzung von Funktionen unmittelbar Personen anstelle oder ob es sich hierfür an ein anderes Unternehmen wende (Outsourcing). Ebenso sei es jedem Dienstleister überlassen, wie er seine Dienstleistungen anbiete: ob er sich als unselbständig Erwerbstätiger anstellen lasse oder ein eigenes Unternehmen gründe. Die TrHV lege Wert darauf, dass Personen die Leitung ihrer Geschäftsstelle übernähmen, die über ihre andere Tätigkeit eigene Kenntnisse vom Treuhandberuf und seinem Umfeld hätten. Mit ihrem Vorgehen habe sie sicherstellen wollen, dass sie sich nicht mit der Anstellung von Personal, Fragen des Sozialversicherungsrechts oder der Infrastruktur herumschlagen müsse. Deshalb habe sie stets Treuhandgesellschaften mit diesen Dienstleistungen beauftragt.
5.9.
Das AHVG sei offen formuliert. Die AHVV sei auslegungsbedürftig; soweit sie über eine blosse Konkretisierung und Umsetzung des AHVG hinausgehe, sei sie vom Gesetzestext nicht mehr gedeckt. Die (im Wortlaut wiedergegebenen) Bestimmungen der AHVV würden sich allerdings gesetzeskonform auslegen lassen. Aufgrund des angefochtenen Urteils werde indes der wiedergegebenen Eventualantrag auf Unterbrechung des Verfahrens (vorstehende Ziff.5) gestellt. Auf die Vorbringen der TrHV zur Begründung dieses Eventualantrags (ON 9, S.11) kann verwiesen werden.
Mit Revisionsbeantwortung vom 25.05.2010 (ON 11) beantragte die AHV (als Revisionsgegnerin), der Revision, sowohl den Anträgen zur Sache als auch dem Eventualantrag auf Unterbrechung des Verfahrens (vorstehende Ziff.5), keine Folge zu geben. Sie widersetzte sich dem Vorbringen der TrHV (vorstehende Ziff.5), indem sie im Wesentlichen einwendete (ON 11, S.2 ff.):
6.1.
Zu beurteilen sei, ob die TrHV für die bezahlten Geschäftsführerhonorare Beiträge an die AHV schulde oder nicht. Die AHV und das Fürstliche Obergericht hätten dies bejaht: Bei den 01.01.2003 bis 31.12.2007 an die A. Treuhandanstalt, an den B. Trust reg. und an die G.-AG ausgerichteten Zahlungen für die Geschäftsführungstätigkeiten näher bezeichneter Personen habe es sich um nicht deklarierte Lohnzahlungen gehandelt. Die Entlöhnung der Geschäftsführungstätigkeit werde von der AHV als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nach Art.38 AHVG bzw. als massgebender Lohn nach Art.8 AHVV angesehen. An dieser Praxis sei festzuhalten.
6.2.
Sowohl die Geschäftsführerin als auch ihr Stellvertreter würden bei der TrHV eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Mit Einwendungen, auf die, was Einzelheiten angeht verwiesen werden kann (ON 10, S.2 [2.1 und 2.2]), erinnerte die AHV an die Kriterien zur Abgrenzung selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit.
6.3.
Die TrHV bestreite nicht, dass ihre Geschäftsführerin und deren Stellvertreter Arbeitnehmer seien: allerdings nicht der TrHV, sondern der jeweiligen Gesellschaften, welche die TrHV mit der Geschäftsführung betraut habe.
6.4.
Die unselbständige Stellung der Geschäftsführerin und ihres Stellvertreters gegenüber der TrHV äussere sich darin, dass diese in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht von der TrHV abhängig seien. Diese habe ihnen gegenüber ein (näher ausgeführtes) Weisungsrecht. Die Geschäftsführerin und ihr Stellvertreter ständen der TrHV somit nicht wie Beauftragte dem Auftraggeber auf gleicher Stufe gegenüber, sondern in einem Unterordnungsverhältnis. Beide hätten ihre Funktionen persönlich zu erfüllen, könnten also ihre Geschäftsführung nicht an andere Angestellte ihrer Gesellschaften oder an Dritte delegieren; ebenso wenig könnten sie die ihnen zugewiesenen Aufgaben ablehnen. Beide unterständen einer Präsenzpflicht. Sie persönlich seien Ansprechpartner für die Mitglieder der TrHV oder Dritte und unter der Telefonnummer der TrHV erreichbar. Nach den gesamten Umständen seien die Geschäftsführerin und ihr Stellvertreter unselbständig Erwerbstätige, angestellt bei der TrHV. Das von der TrHV an den B. Trust reg. oder an eine andere Zahlstelle ausgerichtete Entgelt sei deshalb als Entgelt für die in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit nach Art.38 Abs.2 AHVG in Verbindung mit Art.8 Abs.1 Bst.a AHVV zu werten.
6.5.
Die TrHV mache geltend, die Geschäftsführerin und ihr Stellvertreter seien auch bei ihren eigenen Gesellschaften angestellt. Die AHV bestreite dies nicht. Soweit es aber um die Geschäftsführung bei der Revisionswerberin [TrHV] gehe, müsse "eine Unabhängigkeit gegenüber der eigenen Firma vorhanden sein und damit auf [?] eine Weisungsgebundenheit der Geschäftsführung gegenüber der Revisionswerberin [?]" (ON 11, S.3 [2.6]). Hierbei gehe es um eine andere Weisungsgebundenheit als beim Architekten oder Rechtsanwalt gegenüber dem entsprechenden Auftraggeber. Ergänzend verwies die AHV auf entsprechende Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.4.6); darauf (ON 11, S.3 unten f.) kann verwiesen werden.
6.6.
Was den Vorwurf der Doppelbelastung angehe, so verlange die AHV von den Arbeitgebern Beiträge nur auf die Zahlungen, die sie aufgrund des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt hätten. Wenn somit die TrHV Lohn für die Geschäftsführung (an wen auch immer) ausgerichtet habe, so habe sie nur auf diesen Zahlungen Beiträge an die AHV zu entrichten, nicht aber auf den von der A. Treuhandanstalt, vom B. Trust reg. oder der G.-AG ausgerichteten Löhnen für die Ausübung der Verwaltungsratstätigkeit. Im gegenständlichen Verfahren stelle sich die Frage, wo die Beiträge (und zwar nur einmal) zu erheben seien. Dem Grundsatz der Beitragserhebung an der Quelle stimme die TrHV zwar grundsätzlich zu, nehme aber unzutreffend an, die Quelle sei nicht ihre Honorarzahlung sondern die Lohnzahlung der betreffenden Gesellschaften.
6.7.
Das momentane Problem der Doppelbelastung ergebe sich wegen der unrichtigen Deklaration des Verwaltungsratshonorars als Dienstleistungszahlung an die Dienstleister, auf dem keine Beiträge zu erheben seien. Für die AHV sei die Mehrwertsteuergesetzgebung nicht massgebend.
6.8.
Mit Einwendungen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann (ON 11, S.4 unten ff. [5]), legte die AHV dar, weshalb sich die von der TrHV beigezogene schweizerische Rechtsprechung nicht unbesehen auf liechtensteinische Verhältnisse übertragen lasse. Im zitierten Urteil (BGE 133 V 498) gehe es nur um die Funktion eines Verwaltungsrats. Zudem würden schweizerisches und liechtensteinisches Recht (in näher ausgeführtem Sinn) nicht völlig übereinstimmen. Nach liechtensteinischem Recht seien auf allen Verwaltungsratshonoraren, ausser bei jenen von Domizilgesellschaften, beim Bezahlenden AHV-Beiträge zu erheben. Eine Ausnahme, wonach Verwaltungsrats- oder Geschäftsführungshonorare von der Beitragspflicht ausgenommen seien, nur weil sie an eine juristische Person bezahlt würden, finde sich im liechtensteinischen Recht nicht. Anders als nach schweizerischem Recht, könnten nach liechtensteinischem Recht juristische Personen in den Verwaltungsrat gewählt werden. Werde jedoch nach liechtensteinischem Recht eine bestimmte natürliche Person gewählt, so soll auch aus Sicht der AHV das Verwaltungsratshonorar an diese Person ausgerichtet werden; dabei handle es sich um massgebenden Lohn (Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit).
6.9.
Weder schreibe die AHV den Unternehmen ihre Organisationsform vor noch schränke sie deren Organisationsfreiheit ein. Es komme in der Praxis durchaus vor, dass Unternehmen gewisse Bereiche ausgliedern würden. Bei der Geschäftsführung der TrHV gehe dies jedoch sowenig an wie bei staatlichen Regierungsfunktionen. Die Ernennung des Geschäftsführers sei eine Personenwahl. Ernannt werde, wer am ehesten als fachlich und sozial kompetent angesehen werde, also nicht irgendein Angestellter eines mit der Geschäftsführung beauftragten Unternehmens. Der Geschäftsführer habe seine Aufgabe persönlich zu erfüllen; diese Funktion und die damit übertragene Verantwortung könnten weder ganz noch teilweise an andere Personen delegiert werden. Durch eine Delegation der Geschäftsführung könnte die zwingend erforderliche Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers nicht gewährleistet werden.
6.10.
Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 11, S.7 [7]), legte die AHV dar, inwiefern nicht nachvollziehbar sei, weshalb Art.8 Abs.1 Bst.h und Art.15 Bst.b AHVV nicht durch den Gesetzestext gedeckt sein sollen. Der in Art.8 AHVV definierte massgebende Lohn gehe nicht über den gesetzlichen Rahmen (Art.38 AHVG) hinaus. Art.15 Bst.b AHVV enthalte eine sinnvolle und vernünftige Differenzierung und sei durch Art. 42 AHVG gedeckt. Beide Verordnungsbestimmungen würden die Handels- und Gewerbefreiheit nicht einschränken.
Die Revision erwies sich als zulässig (Art.93 Abs.1 AHVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.93 Abs.2 AHVG und § 474 f. ZPO; ON 8 [Empfangsbestätigung] und ON 9 [Postaufgabevermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art.93 Abs.2 AHVG und § 476 ZPO; ON 10 [Empfangsbestätigung] und ON 11 [Eingangsvermerk]). Nach Art.94 - sowohl Bst.a als auch Bst.b - AHVG war die TrHV berechtigt, Revision einzulegen.
Zu beurteilen war die Rechtsfrage, ob die TrHV der AHV für die vom 01.01.2003 bis 31.12.2007 für die Tätigkeit ihrer Geschäftsführungsstelle Beiträge von insgesamt 135'882.35 schulde. Die TrHV bestritt eine entsprechende Schuld, ohne jedoch den Betrag rechnerisch substantiiert (genau quantifiziert) in Frage zu stellen. Dessen Höhe bildete denn auch nicht oder doch nicht in erster Linie Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Zur Beurteilung der Rechtsfrage (vorstehende Ziff.9) standen folgende AHV-rechtliche Bestimmungen im Vordergrund.
10.1.
Art.27 Abs.2 AHVG: Danach haben die Arbeitgeber von jedem Lohn im Sinn von Art.38 AHVG den Beitrag des Arbeitnehmers abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch an die Anstalt [AHV] zu überweisen.
10.2.
Art.38 Abs.1 AHVG: Danach werden die Beiträge an die AHV in Prozenten des massgebenden Lohnes erhoben.
10.3.
Art.38 Abs.2 AHVG: Danach gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgelts darstellen. Zum massgebenden Lohn gehört auch ein Entgelt oder Lohnbestandteil, für welches die versicherte Person wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber keine Gegenleistung erbringen kann. Der massgebende Lohn soll demnach in einem weiten Sinn verstanden werden und jedes wie immer geartete Entgelt erfassen, das für eine wie auch immer geartete Arbeit in unselbständiger Stellung ausgerichtet wird (Thomas LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts [3. A. Bern 2003] S.404 f. [1.1.2] Rz.7 ff. zur inhaltlich ähnlichen schweizerischen Regelung: nachstehende Ziff.11).
10.4.
Art.8 f. AHVV: Danach wird der gesetzliche Begriff des massgebenden Lohns durch eine nicht abschliessende Aufzählung verschiedener Entgelte einerseits (Art.8 AHVV) und durch hier nicht näher interessierende Ausnahmen anderseits (Art.9 AHVV) konkretisiert. Zum massgebenden Lohn gehören nach Art.8 Abs.1 Bst.h AHVV Tantiemen, feste Entschädigungen, Taggelder, Honorare und Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung, der geschäftsführenden Organe und, soweit es sich nicht um hauptberuflich selbständigerwerbende Revisoren handelt, der Revisionsstelle juristischer Personen. Der in Art.8 Abs.1 Bst.h AHVV angesprochene Vorbehalt von Art.15 Bst.b AHVV betrifft Repräsentants-Honorare und Verwaltungsratsdiäten von Anwälten und Rechtsagenten und hauptberuflich tätigen Treuhändern mit behördlicher Konzession, soweit die Bezahlung durch Domizilgesellschaften erfolgt.
Das schweizerische Recht kennt inhaltlich ähnliche Regelungen:
11.1.
Art.14 Abs.1 des Bundesgesetzes vom 20.12.1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (CH-AHVG; Systematische Sammlung des Bundesrechts [SR] 831.10) entspricht inhaltlich Art.27 Abs.2 AHVG (vorstehende Ziff.10.1). Art.4 Abs.1 CH-AHVG entspricht inhaltlich Art.38 Abs.1 AHVG (vorstehende Ziff.10.2). Art.5 Abs.2 CH-AHVG entspricht inhaltlich Art.38 Abs.2 AHVG (vorstehende Ziff.10.3). Art.7 f. der Verordnung vom 31.10.1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (CH-AHVV; SR 831.101) entsprechen inhaltlich Art.8 f. AHVV (vorstehende Ziff.10.4).
11.2.
Zum Verständnis der liechtensteinischen Regelungen darf und soll deshalb - soweit sie schweizerischem Recht inhaltlich entsprechen - schweizerische Lehre und Rechtsprechung beigezogen werden. Im Vordergrund steht dabei die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts. Denn nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs soll übernommenes Recht in Liechtenstein so gelten, wie es im Ursprungsland, hier: in der Schweiz, tatsächlich gilt (Law in Action). Darauf wollte der liechtensteinische Gesetzgeber sein eigenes Recht ausrichten. Tatsächlich gilt übernommenes Recht im Ursprungsland so, wie die Höchstgerichte es anwenden. In der Schweiz ist dies das Bundesgericht, in Sozialversicherungssachen bis Ende 2006 das Eidgenössische Versicherungsgericht. An der Rechtsprechung der Höchstgerichte orientiert sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof denn auch regelmässig, wobei er sich vorbehält, bei triftigen Gründen davon abzuweichen (zum Ganzen: OGH, Beschluss vom 04.04.2002 zu 1 CG.2000.64, veröffentlicht in: LES 2005 100, Erw.19). Mit Entscheidung vom 30.06.2003 zu StGH 2002/88 hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung erörtert und gebilligt; sie findet sich seither in zahlreichen Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs bestätigt (neueres Beispiel: Urteil vom 05.11.2010 zu 1 CG.2007.288).
Die TrHV bestritt ihre Beitragspflicht insbesondere unter Hinweis auf ein Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des schweizerischen Bundesgerichts vom 28.08.2007 (BGE 133 V 498).
12.1.
Diesem Urteil (BGE 133 V 498) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine natürliche Person, S., war Verwaltungsratspräsident der P. AG. Für diese Tätigkeit bezog S. ein jährliches Honorar von netto CHF 10'000.00; hinzu kam ein Spesenersatz von CHF 5'000.00. Zwischen der P. AG und der Büro Dr. S. AG bestand ein Dienstleistungsvertrag. Danach übertrug die P. AG der Büro Dr. S. AG unter anderem die Leitung des Verwaltungsrates und weitere damit zusammenhängende Aufgaben. Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat der Büro Dr. S. AG war S. Die zuständige Ausgleichskasse forderte auf den an die Büro Dr. S. AG bezahlten Entgelten AHV-Beiträge.
12.2.
Nach den Erwägungen des schweizerischen Bundesgerichts kann ein Arbeitgeber dieselbe Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte ausführen lassen oder damit einen selbständigen Dritten oder eine juristische Person beauftragen, die hierfür allenfalls eigene Arbeitnehmer einsetzt. Geschehe Letzteres, so stelle das der juristischen Person bezahlte Entgelt kein AHV-beitragspflichtiges Einkommen dar. Die Tätigkeit eines Verwaltungsrats weise zwar Besonderheiten auf. Vorab könne der Dritte (die beauftragte juristische Person) nicht frei bestimmen, wer das Mandat ausübe. Der Verwaltungsrat als Organ einer Aktiengesellschaft werde von dieser nach Massgabe der Statuten gewählt. Die Mandatsausübung bestimme sich im Wesentlichen durch die aus dem Gesetz und den Statuten zwingend ergebenden Rechte und Pflichten eines Verwaltungsrats. Dennoch sei es möglich und zulässig, dass der Verwaltungsrat seine Funktion als Arbeitnehmer eines Dritten ausübe und in gewissen Schranken auch diesem gegenüber weisungsgebunden sei. Beziehe er von diesem Dritten Lohn als Arbeitnehmer, so sei dies AHV-beitragspflichtiges Einkommen. Würde die Entschädigung, welche die Aktiengesellschaft dem Dritten ausrichte, ebenfalls der Beitragspflicht unterworfen, so würde das Verwaltungsratshonorar im Ergebnis unzulässigerweise doppelt belastet. Das Verwaltungsratshonorar stelle deshalb nur dann und nur soweit massgebenden Lohn dar, als es an den Mandatsträger persönlich bezahlt werde. Übe hingegen der Verwaltungsrat seine Tätigkeit als Arbeitnehmer eines Dritten aus und werde das Entgelt für die Verwaltungsratstätigkeit eben diesem Dritten ausbezahlt, so sei dies nicht massgebender Lohn des Verwaltungsrats. Allfälligen Missbräuchen, etwa in dem Sinn, dass das Honorar dem Verwaltungsrat in Form einer beitragsfreien Dividende weitergegeben werde, sei im Beitragsverhältnis zwischen der AHV und dem Dritten, unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Grundsätze, zu begegnen.
12.3.
Mit den wiedergegebenen Erwägungen (vorstehende Ziff.12.2) änderte das schweizerische Bundesgericht eine seit 1953 bestehende Rechtsprechung. Es wendete sich ausdrücklich gegen die (noch 1970 bestätigte) These, wonach der massgebende Lohn grundsätzlich jeden Personalaufwand einer Firma umfasse, der von ihr aus betrachtet einer Vergütung für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit entspreche. Das schweizerische Bundesgericht ändert seine Rechtsprechung unter anderem, wenn es sie als unrichtig anerkennt und die neue Lösung besserer Erkenntnis der RATIO LEGIS entspricht oder den veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen besser Rechnung trägt (BGE 132 V 257 Erw.2.4 S.262; ergänzend hierzu: O. A. GERMANN, Richterrecht III in: Probleme und Methoden der Rechtsfindung [2. A. Bern 1967] S.254 ff.). Die wiedergegebenen Erwägungen wurden, ähnlich einem gesetzlichen Tatbestand, als generelle Norm klar formuliert und als Leitentscheid veröffentlicht; dies deutet auf eine gefestigte Rechtsprechung hin (O. A. GERMANN, Richterrecht IV, a.a.O. S.264 f.).
Das wiedergegebene Urteil (vorstehende Ziff.12) stützt sich auf Art.5 Abs.2, Art.9, Art.12 Abs.1 und Art.14 Abs.1 CH-AHVG sowie auf Art.7 Bst.h CH-AHVV. Art.5 Abs.2 CH-AHVG, soweit hier wesentlich, entspricht inhaltlich Art.38 Abs.2 AHVG. Art.9 CH-AHVG, soweit hier wesentlich, entspricht inhaltlich Art.42 AHVG. Art.12 Abs.1 CH-AHVG entspricht inhaltlich Art.47 Abs.1 AHVG. Art.14 Abs.1 CH-AHVG entspricht inhaltlich Art.27 Abs.2 AHVG. Art.7 Bst.h CH-AHVV entspricht inhaltlich Art.8 Abs.1 Bst.h AHVV; insbesondere gehören sowohl nach Art.7 Bst.h CH-AHVV als auch nach Art.8 Abs.1 Bst.h AHVV, soweit hier wesentlich, Tantiemen, feste Entschädigungen, Taggelder, Honorare und Sitzungsgelder der Verwaltung der geschäftsführenden Organe zum massgebenden Lohn. Die dem wiedergegebenen Urteil (vorstehende Ziff.12) zugrunde liegenden massgebenden schweizerischen AHV-rechtlichen Bestimmungen entsprechen demnach inhaltlich der liechtensteinischen Regelung.
Das wiedergegebene Urteil (vorstehende Ziff.12) betraf in tatsächlicher Hinsicht (vorstehende Ziff.12.1) die Funktion eines Verwaltungsrats. Gegenständlich geht es um die Funktion einer Geschäftsführerin und ihres Stellvertreters. Soweit hier wesentlich, bestehen indes durchaus Parallelen.
14.1.
Übt jemand diese Funktionen (Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft oder, wie hier, Geschäftsführer der TrHV) als Arbeitnehmer eines Dritten (einer beauftragten juristischen Person) aus, so kann dieser Dritte weder frei bestimmen, wer das Mandat ausübe, noch im Einzelnen, wie es ausgeübt wird. Der Umstand, dass E. und F. von der TrHV bestellt wurden und ihr Mandat nach geschäftsordnungsgemässen Weisungen des Vorstands oder des Präsidenten ausüben und diese bei deren Aufgaben unterstützen (ON 8, S.13 f. [9]; Art.12 Abs.2 [letzter Satz] GO TrHV), begründet keinen entscheidungswesentlichen Unterschied zu der vom schweizerischen Bundesgericht beurteilten Funktion eines Verwaltungsrats. Denn als entscheidungswesentlich wurde nicht der Inhalt der Verwaltungsratsfunktion beurteilt, sondern deren Ausübung als Arbeitnehmer eines beauftragten Dritten.
14.2.
Keinen entscheidungswesentlichen Unterschied begründet ferner die vom Fürstlichen Obergericht (ON 8, S.12 unten f.) zitierte Bestimmung (Art.13 GO TrHV), wonach die Vorstandsmitglieder und, gegebenenfalls das Sekretariat ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Entlöhnung ausüben. Denn bei dieser Bestimmung dürfte die Entgeltlichkeit der entsprechenden Funktionen Regelungsgegenstand sein, und nicht die Modalität des Entgelts: ob als unselbständiges oder als selbständiges Erwerbseinkommen oder als Entgelt an eine beauftragte juristische Person (vorstehende Ziff.12.2).
14.3.
Keinen entscheidungswesentlichen Unterschied begründet schliesslich das vom Fürstlichen Obergericht (ON 8, S.12) thematisierte Ungleichgewicht zwischen der TrHV als öffentlich-rechtlicher Körperschaft (Art.25 Abs.1 TrHG) und dem B. Trust reg. bzw. der G.-AG als privatrechtlichen Gesellschaften. Nach Art.12 Abs.2 (letzter Satz) GO TrHV kann zur Unterstützung des Vorstands und des Präsidenten zur Erledigung der ihnen obliegenden Aufgaben ein Sekretariat eingerichtet werden. Wie die TrHV von dieser Befugnis allenfalls Gebrauch macht - ob sie die entsprechenden Arbeiten durch eigene von ihr entlöhnte Angestellte ausführen lasse oder ob sie damit einen selbständigerwerbenden Dritten oder eine juristische Person beauftrage, die hierfür allenfalls eigene Arbeitnehmer einsetzt -, ist öffentlich-rechtlich nicht vorgegeben und wäre unter dem Gesichtspunkt der Handels- und Gewerbefreiheit (Art.36 LV) auch nur schwer zu begründen; denn keine der erwähnten drei Möglichkeiten hindert die TrHG, ihre öffentlich-rechtlichen Obliegenheiten (Art.26 TrHG) zu erfüllen.
14.4.
Gegen das wiedergegebene Urteil (vorstehende Ziff.12) wendete die AHV (ON 11, S.5 [5.3]) ein, eine Entlöhnung an den Geschäftsführer sei immer massgebender Lohn, unabhängig von der Zahlstelle. Darum handelte es sich hier indes nicht: Feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder geschäftsführender Organe gehören sowohl nach schweizerischem (Art.7 Bst.h CH-AHVV) als auch nach liechtensteinischem Recht (Art.8 Abs.1 Bst.h AHVV) zum massgebenden Lohn. Umstritten war nach dem Sachverhalt, den das schweizerische Bundesgericht zu beurteilen hatte, wie auch nach dem gegenständlichen Sachverhalt, ob es sich beim Entgelt um feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die jeweiligen geschäftsführenden natürlichen Personen handle oder aber an Entgelte an juristische Personen dafür, dass ihre Angestellten solche Geschäfte führen, sie hierfür entlöhnen und auf dem entsprechenden Lohn AHV-Beiträge entrichten.
14.5.
Gegen das wiedergegebenen Urteil (vorstehende Ziff.12) wendete die AHV (ON 11, S.4 unten [5.1]) ein, weder im massgebenden Gesetz noch in den Materialien noch in der Praxis noch in der Literatur finde sich ein Beleg, dass die Entlöhnung für die Geschäftsführung nur dann massgebender Lohn sei, wenn sie persönlich an den Geschäftsführer ausbezahlt werde. Hierzu war anzumerken, dass weder das Gesetz noch die Materialien die hier interessierende Frage ausdrücklich beantworten. In der Praxis konnte sich kein Beleg finden, weil mit dem wiedergegebenen Urteil die bisherige Rechtsprechung geändert wurde. In der Literatur wird ausdrücklich auf Besonderheiten hingewiesen, "wenn das Honorar nicht dem zudem in einer anderen juristischen Person tätigen Verwaltungsrat, sondern dieser juristischen Person ausgerichtet wird" (Ueli KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht [Zürich/St. Gallen 2008] S.109, Rz.53): Eine Beitragszahlung entfalle, weil Zahlungen an eine juristische Person von vornherein nicht zu einer Beitragserhebung führen würden (Ueli KIESER, Der Verwaltungsrat im Sozialversicherungsrecht, Schweizerische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2006, S.181 ff.). In neueren Darstellungen wird das wiedergegebene Urteil (vorstehende Ziff.12) ohne kritische oder ablehnende Einwendungen als nunmehr verbindliche Vorgabe zitiert (beispielsweise: Alfred MAURER/Gustavo SCARTAZZINI/Marc HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht [3. A. Basel 2009] S.132, Rz.141 und zugehörige Anm.127).
14.6.
Die von der AHV befürchtete Möglichkeit eines allfälligen Missbrauchs (ON 11, S.5 [5.4]) bestehen hier wie dort. Das schweizerische Bundesgericht übersah sie nicht, mass ihr allerdings keine entscheidungswesentliche Bedeutung bei (133 V 498 Erw.5.2 S.503 f.).
Die dem wiedergegebenen Urteil (vorstehende Ziff.12) zugrunde liegenden massgebenden schweizerischen AHV-rechtlichen Bestimmungen entsprechen inhaltlich der liechtensteinischen Regelung (vorstehende Ziff.13). In tatsächlicher Hinsicht bestehen zwischen dem dort beurteilten und dem gegenständlichen Sachverhalt keine entscheidungswesentlichen Unterschiede (vorstehende Ziff.14). Vor diesem Hintergrund vermittelten die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts und die Einwendungen der AHV keine triftigen Gründe, von der seit 2007 geänderten Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts, die als gefestigt gelten darf, abzuweichen (vorstehende Ziff.11.2).
Fallbezogen ergab sich daraus:
16.1
Nach den Feststellungen (wenn auch den Erwägungen zugeordnet: ON 8, S.6 [4]) wurden die Entgelte für die Geschäftsführung der TrHV für die Jahre 2003 bis Februar 2005 an die A. Treuhandanstalt und ab März bis Ende 2007 an den B. Trust reg. bezahlt, also nicht an die jeweiligen geschäftsführenden natürlichen Personen und ihre Stellvertreter. Die eingehenden Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts zur Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit (ON 8, S.10 ff. [8]) zielten deshalb am zuvor zutreffend umschriebenen Problem (ON 8, S.7 unten f. [5]) vorbei. Denn das zu beurteilende Vorbringen der TrHV zielte nicht auf die Frage, ob die TrHV ihre Geschäftsführung durch eigene von ihr entlöhnte Angestellte ausführen lasse oder ob sie damit einen selbständigen Dritten beauftrage. Im Vordergrund stand vielmehr die Frage, ob sie damit eine juristische Person beauftrage, die hierfür allenfalls eigene Arbeitnehmer einsetze; in diesem Fall nämlich wäre das hierfür bezahlte Entgelt kein AHV-beitragspflichtiges Einkommen. Entscheidungswesentlich war demnach das Rechtsverhältnis (Dienstleistungsvertrag) zwischen der TrHV und den Gesellschaften, an welche die Entgelte für die Geschäftsführung der TrHV im hier interessierenden Zeitraum bezahlt wurden, ferner das Rechtsverhältnis (Arbeitsvertrag) der jeweiligen geschäftsführenden natürlichen Personen zu eben diesen Gesellschaften.
16.2.
Das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.5 unten f.) erwog, weder im Vorverfahren noch im Berufungsverfahren habe die TrHV einen Dienstleistungsvertrag mit dem B. Trust reg. oder mit der A. Treuhandanstalt vorgelegt; sollte sie daraus Rechte für sich ableiten, so hätte sie die entsprechenden Urkunden vorlegen müssen (vorstehende Ziff.4.1). Wie die TrHV in ihrer Revision zutreffend vorbrachte (ON 9, S.5 oben), brauchte ein derartiger Dienstleistungsvertrag nicht schriftlich vereinbart zu werden. In ihrer Berufung wiederum (ON 1, S.2 f. [2 und 3]) hatte die TrHV das Rechtsverhältnis zwischen ihr und den Gesellschaften, an welche die Entgelte für die Geschäftsführung der TrHV im hier interessierenden Zeitraum bezahlt wurden, sowie das Rechtsverhältnis der geschäftsführenden natürlichen Personen zu eben diesen Gesellschaften dargestellt und zum Beweis hierfür eine Parteivernehmung beantragt (ON 1, S.4 [vor 3]). Abgesehen davon, hätte es sich nach Art.96 AHVG wohl aufgedrängt, diese entscheidungswesentlichen Tatsachen von Amts wegen festzustellen. In seiner öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung vom 03.03.2010 (ON 6, S.2) beschloss das Fürstliche Obergericht jedoch, im Berufungsverfahren keine Beweise aufzunehmen.
16.3.
Damit fehlen hinreichende Feststellungen, um zuverlässig beurteilen zu können, ob C., D., E. und F. ihre Tätigkeit als Arbeitnehmer der A. Treuhandanstalt bzw. des B. Trust reg. bzw. der G.-AG ausgeübt, ferner, ob die TrHV das Entgelt für die Geschäftsführung aufgrund eines entsprechenden Dienstleistungsvertrags diesen Gesellschaften bezahlte.
Die Revision erwies sich demnach im Grundsatz als berechtigt.
17.1.
Das Entgelt für die Geschäftsführung (das Sekretariat) der TrHV gehört nicht zum massgebenden Lohn der geschäftsführenden natürlichen Personen, wenn diese ihre Tätigkeit aufgrund eines entsprechenden Arbeitsvertrags als Arbeitnehmer eines Dritten ausüben und wenn das Entgelt für die Geschäftsführung (das Sekretariat) aufgrund eines entsprechenden Dienstleistungsvertrags eben diesem Dritten ausbezahlt wird. Denn in diesem Fall wird mit dem Entgelt für die Geschäftsführung (das Sekretariat) der TrHV nicht die geschäftsführende natürliche Person entlöhnt, sondern ihre Arbeitgeberin dafür entschädigt, dass sie für die Geschäftsführung (das Sekretariat) einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin freistellt, entlöhnt und die hierfür benötigte Infrastruktur benutzen lässt. Diese Entschädigung aber gehört nicht zum massgebenden Lohn der geschäftsführenden natürlichen Personen.
17.2.
Ob und, gegebenenfalls, wie die TrHV indes der A. Treuhandanstalt bzw. dem B. Trust reg. bzw. der G.-AG aufgrund eines entsprechenden Dienstleistungsvertrags das Entgelt für die Geschäftsführung ausbezahlte und noch auszahlt, ferner, ob und, gegebenenfalls, wie C., D., E. und F. ihre Tätigkeit als GeschäftsführerIn bzw. als deren Stellvertreter aufgrund eines entsprechenden Arbeitsvertrags als ArbeitnehmerIn dieser Gesellschaften ausübten und noch ausüben, wurde nicht zuverlässig festgestellt. Im zweiten Rechtsgang wird dies nachzuholen sein.
17.3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens (vorstehende Ziff.17.1) erwies sich der Eventualantrag, das gegenständliche Verfahren zu unterbrechen und dem Staatsgerichtshof zu beantragen, Art.8 Abs.1 Bst.h sowie Art.15 Bst.b AHVV aufzuheben, als gegenstandlos. Wie die schweizerische Rechtsprechung veranschaulicht, die sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof bei inhaltlich entsprechender Rechtslage zu eigen macht, lassen sich diese Bestimmungen, soweit hier wesentlich, zwanglos in einer mit der Handels- und Gewerbefreiheit verträglichen Weise verstehen und wurden hier auch so verstanden.
Das Revisionsverfahren ist nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und mit Art.90 Abs.1 AHVG kosten- und gebührenfrei. Der Kostenvorbehalt betraf deshalb nur die Parteikosten und stützt sich auf Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.90 Abs.1 und Art.93 Abs.2 AHVG sowie mit § 52 Abs.1 ZPO; denn der Ersatz von Parteikosten nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und Art.90 Abs.2 AHVG beschränkt sich auf Urteile und Beschlüsse, welche die Streitsache für die Instanz vollständig erledigen (OGH, Urteil und Beschluss vom 07.11.2008 zu Sv.2007.26; Beschlüsse vom 05.11.2009 zu Sv.2009.13 oder vom 02.07.2009 zu Sv.2008.8, dieser auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010 27, S.29 [13]; ebenso die seitherige Rechtsprechung: Beschlüsse vom 09.04.2010 zu Sv.2008.42, vom 02.07.2010 zu Sv.2009.19 oder vom 06.08.2010 zu Sv.2009.14).
Vaduz, 13. Januar 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat