Sv. 2009.39
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie lic. iur. Rolf Sele und im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers A. wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, wegen Invalidenrente, infolge Revision des Antragstellers vom 12.07.2010 (ON 18) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 03.03.2010 (ON 17), womit der Berufung des Antragstellers vom 05.08.2009 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 10.07.2009 [Geschäftszeichen: A.2009/045) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 03.03.2010 (ON 17) wird bestätigt.
Mit Entscheidung vom 10.07.2009 (Geschäftszeichen: A.2009/045) gaben die AHV-IV-FAK-Anstalten (Antragsgegnerinnen) der Vorstellung (Wiedererwägungsgesuch) von A. (Antragsteller) 05.03.2009 (VA 26) gegen die Verfügung der Antragsgegnerinnen vom 03.02.2009 (VA 24) keine Folge. Mit der Verfügung vom 03.02.2009 hatten die Antragsgegnerinnen das Begehren auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 05.08.2009 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 03.03.2010 (ON 17) keine Folge.
In seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 17, S.2 ff. [I]). Im Folgenden werden Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute, soweit angezeigt, aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht; medizinischen Fachausdrücken werden gelegentlich [in eckigen Klammern] erläuternde Hinweise aus dem Klinischen Wörterbuch PSCHYREMBEL beigefügt.
3.1.
Der Antragsteller wurde am 02.05.1969 geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Vaduz. In Liechtenstein arbeitete er seit 1991, zuletzt - von 1998 bis Oktober 2000 - als Metallarbeiter im Schichtbetrieb bei der B.-AG. Weil er bei diesem Unternehmen schliesslich über vier Monate krankheitsbedingt nicht zur Arbeit erschien, wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt.
3.3.
Am 11.07.2001 begehrte der Antragsteller bei den Antragsgegnerinnen ein erstes Mal die Ausrichtung einer Invalidenrente. Die Antragsgegnerinnen berechneten einen Invaliditätsgrad von 22% und lehnten das Begehren ab.
3.4.
Am 12.08.2004 begehrte der Antragsteller ein zweites Mal die Ausrichtung einer Invalidenrente. Die Antragsgegnerinnen wiesen das Begehren zurück, weil der Antragsteller keine Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht hatte.
3.5.
Am 07.08.2007 begehrte der Antragsteller ein drittes Mal die Ausrichtung einer Invalidenrente. Unter Hinweis auf einen Arztbericht von Dr. med. C. (Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH) vom 02.07.2007 machte er geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, insbesondere aufgrund eines breitbasigen Bandscheibenvorfalls mit leichter Kompression der 6. Nervenwurzel rechts sowie einer rechtsseitigen Impression des Rückenmarks. Mit Schreiben vom 23.10.2007 überreichte sein Rechtsvertreter den Antragsgegnerinnen einen Arztbericht von Dr. med. D. (FMH für Psychiatrie und Psychotherapie), wonach zusätzlich eine Erschöpfungsdepression sowie ein Fibromyalgiesyndrom [? nicht entzündlich bedingter Schmerz mit chronischen Weichteilbeschwerden] hinzugetreten seien. Nach einem Arztbericht von Dr. med. E. (Rheumatologie FMH) an Dr. med. C. vom 30.10.2007 soll sich das zervikozephale Syndrom [zervikal ? den Hals und den Nacken betreffend; zephal ? den Kopf betreffend] bei Diskusprolaps [Bandscheibenvorfall] verschlechtert haben; der Antragsteller sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Arbeiter in einer Metallfabrik definitiv zu 100% arbeitsunfähig. Bei der komplexen chronischen Schmerz- und Depressionsproblematik mit Arbeitsunfähigkeit seit sieben Jahren werde der Antragsteller keine auch nur leichte und optimal angepasste körperliche Tätigkeit mehr verrichten können.
3.6.
Einem von den Antragsgegnerinnen in Auftrag gegebenen interdisziplinären Gutachten der Klinik F. (Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates) vom 20.05.2008 mit rheumatologisch-orthopädischer, neurologischer, internistischer sowie pulmonologischer Begutachtung, einschliesslich einer Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), entnahm das Fürstliche Obergericht Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Auf die entsprechenden Feststellungen (ON 17, S.3 f.) kann verwiesen werden. Einem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. G. (Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) entnahm das Fürstliche Obergericht, dass dem Antragsteller aus medizinisch-psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden könne; auf die im Einzelnen festgestellten Befunde (ON 17, S.4 ff.) kann wiederum verwiesen werden. Nach Schlussfolgerungen des EFL-Berichts soll der Antragsteller während der EFL ein derart invalidisierendes Verhalten gezeigt haben, dass realistischerweise eine berufliche Eingliederung ausgeschlossen werden müsse. Ob sein demonstratives Verhalten ein Ausdruck eines Nicht-Wollens oder eines Nicht-Könnens infolge psychosomatischer Gründe sei, lasse sich nicht beurteilen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sei zu berücksichtigen, dass die Konsistenz bei den Tests auffallend schlecht sei. Man müsse davon ausgehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als sie bei den Tests gezeigt worden sei. Die Testergebnisse würden sich deshalb nicht direkt verwerten lassen, um die Zumutbarkeit zu beurteilen. Das, was der Antragsteller bei den Tests gezeigt habe, entspreche jedoch mindestens einer leichten Arbeit in Wechselbelastung. Aus ergonomischer Sicht sei ihm eine solche Arbeit zumutbar. Eine Verweistätigkeit zu mindestens 70% sei ihm zumutbar, wenn es sich dabei um eine leichte wechselbelastende Tätigkeit handle wenn diese keine repetitiven Belastungen der oberen Extremitäten sowie keine länger dauernden Positionen in Inklination der Wirbelsäule erfordere. Der Gesundheitszustand des Antragstellers verändere sich in den nächsten Jahren voraussichtlich nicht wesentlich. Eine Fibromyalgie sei nicht diagnostiziert worden. Weitere Gutachten aus anderen Fachrichtungen seien nicht notwendig.
3.7.
Mit Vorbescheid vom 02.06.2008 kündigten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller an, sein (drittes) Begehren auf Ausrichtung einer Invalidenrente müsse abgelehnt werden; der Invaliditätsgrad betrage lediglich 32%. Hiergegen erhob der Rechtsvertreter des Antragstellers Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 17, S.7 f. [5]). Auf Antraten ihres internen ärztlichen Dienstes ersuchten die Antragsgegnerinnen Dr. med. H. (Chefarzt FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, FMH Rheumatologie, Sportmedizin SGSM; Klinik F.) um eine ergänzende Stellungnahme betreffend eine allfällige Arthrose. Nach dem entsprechenden Arztbericht vom 15.07.2008 waren die Gelenkbeschwerden im interdisziplinären Gutachten vom 20.05.2008 (vorstehende Ziff.3.6) bereits berücksichtigt worden. Bei der klinischen Untersuchung habe er, Dr. med. H., keine Hinweise für eine Einschränkung der Beweglichkeit sowohl der Sprunggelenke als auch der Hüftgelenke festgestellt. Die klinische Untersuchung sei von entscheidender Bedeutung gewesen; sie aber habe keine pathologischen Befunde ergeben.
3.8.
Nach einem ergänzenden Arztbericht von Dr. med. D. wurde der Antragsteller wegen einer chronischen Erschöpfungsdepression als zu 100% arbeitsunfähig beurteilt. In der Folge wurden bei Dr. med. C. Röntgenbilder eingefordert und Dr. med. H. zur Stellungnahme vorgelegt. Dieser hielt mit Schreiben vom 12.11.2008 fest, dass die ihm vorgelegten Röntgenbilder an der bisherigen Beurteilung nichts zu ändern vermöchten. Es gebe keine klinisch relevante degenerative Veränderung im Bereich der Hüftgelenke und des linken Sprunggelenks, die zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Zu den hiergegen erhobenen Einwendungen des Antragstellers, auf die verwiesen werden kann (ON 17, S.8 unten), bemerkte der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen, es beständen keine Anhaltspunkte für relevante degenerative oder entzündlich bedingte Veränderungen mit negativen Auswirkungen auf die gutachtlich bescheinigte Arbeitsfähigkeit. Weitere Abklärungen würden sich erübrigen.
3.9.
Mit Verfügung vom 03.02.2009 wiesen die Antragsgegnerinnen das Begehren auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Sie gingen davon aus, dass dem Antragsteller eine leichte Tätigkeit zu 70% zumutbar sei und berechneten einen Invaliditätsgrad von 32%.
3.10.
Mit Schreiben vom 03.03.2009 schlug Dr. med. I. (Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie) vor, den Antragsteller für eine Kontrolle bei der Abklärungsstelle J. anzumelden. Dieser Meinung sei auch Prof. Dr. med. K. (Chefarzt Neurochirurgie, Spital L.), wie sich dies aus einem Bericht vom 19.02.2009 ergebe. Darin werde ein ausgedehntes chronifiziertes Schmerzsyndrom mit Nacken-, rechtsseitigen Schulter-, Kreuz-, Knie-, Ellbogen- und Handgelenkschmerzen diagnostiziert. Klinisch fänden sich an den oberen Extremitäten keine wesentlichen motorischen Ausfälle. Die Reflexe seien seitengleich schwach bis mittellebhaft. Der Gang sei nicht beeinträchtigt, das An- und Ausziehen flüssig.
3.11.
Gegen die Verfügung vom 03.02.2009 (vorstehende Ziff.3.9) erhob der Antragsteller am 05.03.2009 das Rechtsmittel der Vorstellung, mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 17, S.9 unten f.).
3.12.
Mit Entscheidung vom 10.07.2009 gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung (vorstehende Ziff.3.11) keine Folge, mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 17, S.10 [8]).
3.13.
Hiergegen richtete sich die Berufung des Antragstellers vom 05.08.2009 (ON 1), der das Fürstliche Obergericht, wie eingangs erwähnt, mit Urteil vom 03.03.2010 keine Folge gab (vorstehende Ziff.2). In der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 03.03.2010 (ON 15, S.2) hatte es beschlossen, im Berufungsverfahren keine weiteren Beweise aufzunehmen.
Bei der rechtlichen Beurteilung der Berufung des Antragstellers (ON 17, S.11 ff. [II]) prüfte das Fürstliche Obergericht in formeller Hinsicht einleitend die Zulässigkeit der Berufung und bejahte sie (ON 10, S.11 [II, 1]). In materieller Hinsicht standen folgende Erwägungen im Vordergrund:
4.1.
Zunächst widersprach das Fürstliche Obergericht, gestützt auf näher zitierte Rechtsprechung, der unter den Berufungsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der unrichtigen Tatsachenfeststellung erhobenen Kritik des Antragstellers am Beizug der vom schweizerischen Bundesamt für Statistik durchgeführte schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) für die Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens. Auf die entsprechenden Erwägungen (ON 17, S.11 ff. [2 bis 5]) kann verwiesen werden.
4.2.
Sodann setzte sich das Fürstliche Obergericht mit der Kritik des Antragstellers auseinander, die Antragsgegnerinnen hätten (näher bezeichnete: ON 17, S.15 [6]) gesundheitliche Einschränkungen nicht vollständig abgeklärt. Die Antragsgegnerinnen seien nicht verpflichtet, allen Beweisanträgen eines Antragstellers zu folgen. Vielmehr hätten sie nach dem im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz, unabhängig von Vorbringen und Beweisanträgen der Parteien, sachdienliche Beweise aufzunehmen. Auch nach neuerer (näher zitierter) Rechtsprechung brauche kein Sachverhalt näher abgeklärt zu werden, den eine Behörde oder ein Gericht für erwiesen oder für nicht erwiesen erachte, nur weil eine Partei mit den bisher durchgeführten Beweisaufnahmen unzufrieden sei und weitere Beweisaufnahmen anstrebe. Um einen derartigen Fall handle es sich hier. Der Antragsteller bemerke zwar zu Recht, auch Dr. med. H. habe eine beginnende Veränderung im Bereich des [richtig: VA 20, S.2] Tuber calcaneus [? Fersenbeinhöcker] angenommen. Daraus habe er jedoch, gleich wie der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen, geschlossen, die beginnende Arthrose im Sprunggelenk wirke sich im jetzigen und hier zu beurteilenden Zeitpunkt nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Auch die vom Antragsteller vorgelegten weiteren Unterlagen gäben keine Hinweise darauf, dass sich die Zusatzdiagnose auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Auch in der Berufung werde nichts vorgebracht, was die Entscheidung der Antragsgegnerinnen, keine weiteren Abklärungen zu veranlassen, in Frage stelle.
4.3.
Schliesslich begegnete das Fürstliche Obergericht der Kritik des Antragstellers am psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. G.. Dieser habe sich (in näher ausgeführtem Sinn: ON 17, S.18 oben) nicht mit den Ausführungen von Dr. med. D. auseinandergesetzt. Mit eingehender Würdigung des kritisierten psychiatrischen Teilgutachtens, auf die verwiesen werden kann (ON 17, S.18 ff. [10]), begründete das Fürstliche Obergericht, inwiefern sich die Antragsgegnerinnen, ohne sich dem Vorwurf unrichtiger Tatsachenfeststellung auszusetzen, auf die Einholung weiterer ärztlicher Abklärungen hätten verzichten dürfen.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) richtete sich die Revision des Antragstellers vom 12.07.2010 (ON 18), mit den Anträgen, das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass dem Antragsteller eine ganze Invalidenrente ausgerichtet wird; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
Mit Revisionsbeantwortung vom 10.09.2010 (ON 20) beantragten die Antragsgegnerinnen (Revisionsgegnerinnen) der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision erwies sich als zulässig (Art.78 Abs.1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 474 f. ZPO; ON 17 [Empfangsbestätigung] und ON 18 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG, mit § 222 ff. und mit § 476 ZPO sowie mit Art.1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]; ON 19 [Empfangsbestätigung] und ON 20 [Eingangsvermerk]). Nach 78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.94 - sowohl Bst.a als auch Bst.b - AHVG war der Antragsteller berechtigt, Revision einzulegen.
Als Revisionsgründe machte der Antragsteller (Revisionswerber) Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (ON 18, S.2 ff. [1 bis 2]) sowie unrichtige Tatsachenfeststellung (ON 18, S.3 ff. [3 bis 5]) geltend und gliederte sein Vorbringen entsprechend. Ebenso - zumindest der Sache nach - gliederten die Antragsgegnerinnen ihre Einwendungen in der Revisionsbeantwortung (ON 20, S.2 ff. [4 bis 7] und S.4 ff. [8 bis 14]). Von daher erschien es zweckmässig, der Beurteilung der Revision die gleiche Gliederung zugrunde zu legen, nämlich: der Zusammenfassung der Vorbringen des Antragstellers unter dem je geltend gemachten Gesichtspunkt die hierzu erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen gegenüberzustellen, um dann die je zugehörigen Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs folgen zu lassen: als Erstes (nachstehender Abschnitt A) zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens und als Zweites (nachstehender Abschnitt B) zur geltend gemachten unrichtigen Tatsachenfeststellung. Hinzu kamen als Drittes (nachstehender Abschnitt C) abschliessende Erwägungen.
A. MANGELHAFTIGKEIT DES BERUFUNGSVERFAHRENS
Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügte der Antragsteller (ON 18, S.2 ff. [1 bis 2]) im Wesentlichen:
9.1.
Im Berufungsverfahren habe der Antragsteller vorgebracht, dass in seinem Fall die liechtensteinische Lohnstatistik anzuwenden seien, und diese als Beweismittel angeboten. Das Fürstliche Obergericht habe sich mit diesem Vorbringen nicht genügend auseinandergesetzt. Für Einzelheiten werde auf das Vorbringen unter dem Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung verwiesen.
9.2.
Im Berufungsverfahren habe der Antragsteller die unzureichende Abklärung der bei ihm diagnostizierten Arthrose gerügt und hierzu Beweisanträge gestellt, ebenso im Zusammenhang mit den bei ihm diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen. Auch diese Beweisanträge habe das Fürstliche Obergericht ohne genügende Begründung nicht beachtet. Für Einzelheiten werde wiederum auf das Vorbringen unter dem Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung verwiesen.
Die Antragsgegnerinnen (ON 13, S.2 f. [B, I]) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.9), sowohl unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens als auch - und vor allem - unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen Tatsachenfeststellung. Auf ihre Einwendungen soll, soweit erforderlich, unter dem Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung eingegangen werden, auf den der Antragsteller denn auch in erster Linie verwies.
Zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens (vorstehende Ziff.9) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen (vorstehende Ziff.10) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
11.1.
Der geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens kam - auch nach dem Vorbringen des Antragstellers - keine selbständige Bedeutung zu.
11.2.
Um eine Verfahrensrüge zu begründen würde es nicht genügen, an "mehrere Beweisanträge" zu erinnern, ohne sie im Einzelnen zu bezeichnen und zu lokalisieren, um anzumerken, das Fürstliche Obergericht führe "zwar partiell an, weshalb es die liechtensteinische Lohnstatistik als nicht beachtenswert" sehe; "insgesamt" genüge diese Begründung jedoch nicht, um das Beweisanbot des Antragstellers zu übergehen (ON 18, S.2 unten f. [1.1]). Gleiches galt sinngemäss für die Rüge der "unzureichende[n] Abklärung der bei ihm [dem Antragsteller] diagnostizierten Arthrose" (ON 18, S.3 [2]). Denn solch allgemeines, nicht weiter substantiiertes Vorbringen zielt auf eine gleichsam amtswegige Wahrnehmung des Revisionsgrunds nach § 472 Ziff.2 ZPO (? § 503 Ziff.2 öZPO), wie sie jedoch ausgeschlossen ist (Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A. Wien 1990] S.947 Rz.1908; Alfons ZECHNER in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 4. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2005] Rz.122 zu § 503 öZPO).
11.3.
Unter dem Revisionsgrund der geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens war deshalb auf die Revision nicht näher einzugehen.
B. UNRICHTIGE TATSACHENFESTSTELLUNG
Als unrichtige Tatsachenfeststellung rügte der Antragsteller (ON 18, S.3 ff. [3 bis 5]) im Wesentlichen:
12.1.
Zu Unrecht habe das Fürstliche Obergericht die liechtensteinische Lohnstatistik nicht angewendet (ON 18, S.3 ff. [3]).
12.1.1.
Bei der Frage, welches lohnstatistische Material zur Ermittlung des Invalideneinkommens heranzuziehen sei, handle es sich um eine Tat-, nicht um eine Rechtsfrage.
12.1.2.
Das Fürstliche Obergericht stelle die LSE als unantastbares Dogma in den Raum. Weder der Fürstliche Oberste Gerichtshof noch der Staatsgerichtshof hätten die Anwendbarkeit der LSE als "rechtlich korrekt" eingestuft. Aus rechtlicher Sicht sei einzig vorgegeben, dass für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf lohnstatistische Daten zurückgegriffen werden könne, in Verbindung mit einem Leidensabzug.
12.1.3.
In einer (näher zitierten) Entscheidung habe der Staatsgerichtshof unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die als verfassungskonform eingestufte Übernahme der Rechtsprechung aus dem Rezeptionsland nicht auch die ungeprüfte Übertragung der ausländischen tatsächlichen Verhältnisse bedeute. Der Antragsteller wende sich dagegen, dass in seinem Fall auf die LSE zurückgegriffen werde, statt auf die (näher erörterte) liechtensteinische Lohnstatistik.
12.1.4.
Der Antragsteller könne nur mehr leichte wechselbelastende, einfache und wenig anspruchsvolle Tätigkeiten ausüben. Der ihm zumutbare Lohn sei deshalb im ersten Viertel der Lohnskala anzusiedeln und liege bei monatlich CHF 4'489.00 oder jährlich 53'868.00. Aufgrund seiner Qualifikationen und Einschränkungen könne dem Antragsteller jedoch nicht der Höchstlohn im ersten Lohnviertel zugemutet werden. Deshalb sei ein Abzug von mindestens 10% vorzunehmen. Berücksichtige man ferner einen angemessenen Leidensabzug sowie den Umstand, dass der Antragsteller eine leidensangepasste Tätigkeit nur mehr zu 70% ausüben könne, so habe er Anspruch auf wenigstens eine Viertelrente der Invalidenversicherung.
12.1.5.
Dem Antragsteller sei bekannt, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof bei der Feststellung entscheidungswesentlicher Tatsachen nicht ohne Not in das Ermessen des Fürstlichen Obergerichts eingreife. Hier dränge sich solches Eingreifen jedoch auf; denn das Fürstliche Obergericht habe das Vorbringen des Antragstellers nicht berücksichtigt. Auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen bedürfe es einer nachvollziehbaren Begründung für den Fall, dass die LSE weiterhin herangezogen werden sollte.
12.1.6.
Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 18, S.6 [3.4]), legte der Antragsteller dar, inwiefern die liechtensteinische Lohnstatistik gegenüber der LSE den Vorzug verdiene. Die dortige Unterteilung in Lohnviertel habe jedenfalls zumindest dieselbe Berechtigung wie die Anwendung der LSE. Auf weiteres Vorbringen für die Anwendung der liechtensteinischen Lohnstatistik und gegen die Anwendung der LSE auf den Antragsteller kann verwiesen werden.
12.2.
Die Beschwerden im Zusammenhang mit einer Arthrose im Bereich des Tuber calcaneus seien nicht hinreichend abgeklärt (ON 18, S.10 ff. [4]).
12.2.1.
Zu diesen Beschwerden habe der Antragsteller einen Arztbericht von Dr. med. C. vom 06.06.2008 vorgelegt und hierzu eine ergänzende Stellungnahme der Klinik F. begehrt. Die Antragsgegnerinnen seinen diesem Begehren nachgekommen und hätten den Arztbericht samt Röntgenbildern Dr. med. H. zur Stellungnahme unterbreitet. Dr. med. H. habe vorerst bestätigt, dass sich aus den Röntgenbildern eine beginnende Veränderung im Bereich des Tuber calcaneus feststellen lasse. Unzureichend und nicht akzeptabel sei jedoch seine weitere Begründung, worin Dr. med. H. an seiner Beurteilung im Hauptgutachten festhalte. Denn er begründe die Irrelevanz der von ihm selbst bestätigten Veränderungen damit, dass der Antragsteller bei der Hauptbegutachtung, die rund ein Jahr vorher, am 14.01.2008, durchgeführt worden sei, keine Beschwerden in diesem Bereich geklagt habe. Diese Begründung beruhe nicht auf sachlichen Argumenten, sondern auf Spekulationen und entspreche nicht den Anforderungen des Staatsgerichtshofs. Deshalb habe der Antragsteller beantragt, ein ergänzendes Gutachten einzuholen und Dr. med. C. als Zeugen zu vernehmen.
12.2.2.
Der wiedergegebene Beweisantrag (vorstehende Ziff.12.2.1) sei vorab deshalb berechtigt gewesen, weil auch der interne ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerinnen keine Klarheit habe schaffen können. Er habe sich einzig an der ungenügenden Stellungnahme von Dr. med. H. orientiert und festgestellt, dass entzündliche Veränderungen einige Monate nach deren Entstehen im Röntgenbild nachweisbar seien. Die besagten Röntgenbilder würden vom Mai 2008 stammen, weshalb Dr. med. H. sie im Januar 2008 noch gar nicht habe feststellen können. Die thematisierten Beschwerden seien demnach mit Röntgenbildern nachgewiesen, bislang aber nicht Gegenstand einer korrekten gutachtlichen Abklärung gewesen. Die festgestellten Veränderungen im Sinn einer Arthrose seien deshalb noch abzuklären: durch einen ergänzenden Sachbefund und die zeugenschaftliche Vernehmung von Dr. med. C..
12.2.3.
Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 18, S.11 f. [4.1]), relativierte der Antragsteller den Grundsatz, wonach eingeholten ärztlichen Gutachten im Vergleich zu den ärztlichen Befunden behandelnder Ärzte der Vorzug zu geben sei. Dies sei dann nicht haltbar, wenn bei der Beweiswürdigung vorbehaltlos der Ansicht beigezogener Sachverständiger gefolgt werde, ob wohl sich diese mit den ihrer Ansicht widersprechenden Ansichten der behandelnden Ärzte nicht begründet auseinandergesetzt hätten.
12.3.
Auch Dr. med. G. habe sich in seinem psychiatrischen Teilgutachten mit den nachvollziehbaren Befunden von Dr. med. D. (in näher gerügtem Sinn) nicht begründet auseinandergesetzt. Im Wesentlichen gelte sinngemäss Gleiches wie nach vorstehender Ziff.12.2. Auf Einzelheiten (ON 18, S.13 ff. [5]) kann verwiesen werden.
Die Antragsgegnerinnen (ON 20, S.2 ff.) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.12), indem sie im Wesentlichen einwendeten:
13.1.
Zur gerügten Nichtanwendung der liechtensteinischen Lohnstatistik (vorstehende Ziff.12.1; ON 20, S.4 unten ff. [8 bis 14]):
13.1.1.
Ob Tabellenlöhne anwendbar seien, welches die massgebliche Tabelle sei und ob ein (behinderungsbedingter oder anderweitig begründeter) Leidensabzug vorzunehmen sei: dies seien Rechtsfragen.
13.1.2.
Der Antragsteller nehme an, die liechtensteinische Lohnstatistik vermöchte die Rechtssicherheit und die Rechtsgleichheit ebenso zu gewährleisten wie die LSE. Zutreffend bringe der Antragsteller vor, die LSE enthalte keine liechtensteinischen Lohndaten. In einem Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147 habe es der Staatsgerichtshof als gerichtsnotorisch bezeichnet, dass die Einkommensverhältnisse in Liechtenstein am ehesten mit jenen in der Schweiz zu vergleichen seien.
13.1.3.
Das Vorbringen, wonach der Antragsteller bei Anwendung der liechtensteinischen Lohnstatistik zumindest Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hätte, beruhe auf einer "haltlose[n] Bausch- und Bogenrechnung" (ON 20, S.5 unten [11]). Auf der Grundlage einer leichten, wechselbelastenden Verweistätigkeit stufe sich der Antragsteller in das erste Viertel der liechtensteinischen Lohnskala ein, ohne nähere Gründe hierfür zu nennen. Wie er indes selber einräume, gliedere sich die liechtensteinische Lohnstatistik nicht nach Anforderungsniveau, sondern nach Lohnhöhe in vier (näher erörterte) gleich grosse Gruppen.
13.1.4.
Der Antragsteller gehe davon aus, dass er im Jahr 2005 CHF 53'734.00 verdient habe. Daraus schliesse er, dass er in das erste Viertel der liechtensteinischen Lohnskala falle; denn hierfür sei ein Jahreseinkommen von CHF 53'868.00 errechnet worden. Die bisherige schwere Tätigkeit als Metallarbeiter könne er nicht mehr ausüben. Weil indes im ersten Viertel der liechtensteinischen Lohnskala sämtliche Anforderungsniveaus enthalten seien, könne dieser Wert nicht herangezogen werden, um das hypothetische Invalideneinkommen für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit zu bemessen. Hierfür eigne sie die LSE besser.
13.1.5.
Die Behauptung, wonach das Anforderungsniveau der LSE lediglich die geistigen, nicht auch die körperlichen Anforderungen berücksichtige, treffe nicht zu. Die Anforderungsniveaus würden sich nach Ausbildungsvoraussetzungen in Hilfsarbeiten, Facharbeiten und Tätigkeiten mit gehobenen Fachkenntnissen einteilen. Der Antragsteller ziehe den unzutreffenden Schluss, dass mit gehobenen Fachkenntnissen die Arbeit aus körperlicher Sicht von vornherein leichter sei. Ebenso wenig treffe es zu, dass das Anforderungsniveau 4 nur körperliche Arbeiten umfasse; darunter würden auch körperlich wenig belastende Arbeiten, wie Bedienungs- und Überwachungstätigkeiten in Industrie und Gewerbe oder im Dienstleistungssektor (etwa Botengänge) gehören. Nach gefestigter Rechtsprechung sei den Umständen des Einzelfalls durch einen Abzug von höchstens 25% vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen.
13.1.6.
Der Antragsteller vermindere den nach der liechtensteinischen Lohnstatistik ermittelten Lohn um 10%, ohne diesen Abzug zu begründen.
13.1.7.
Die liechtensteinische Lohnstatistik erfasse derzeit einen Zeitraum von genau zwei Jahren, nämlich 2005 und 2006. Demgegenüber werde die LSE seit Jahrzehnten regelmässig erhoben. Dieser Umstand sowie die Tatsache, dass sich die neuste Rechtsprechung zur Parallelisierung (Tieflohnabzug) nicht ohne Weiteres auch auf ein nach der liechtensteinischen Lohnstatistik bemessenes hypothetisches Invalideneinkommen übertragen liesse, spreche gegen eine Umstellung der bewährten Praxis und der gefestigten Rechtsprechung.
13.2.
Zur nicht hinreichenden Abklärung der Arthrose im Bereich des Tuber calcaneus (vorstehende Ziff.12.2; ON 20, S.3 [4 und 5]) machten sich die Antragsgegnerinnen im Wesentlichen die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts zu eigen. Die behandelnden Ärzte hätten lediglich die gesundheitliche Situation dargelegt, ohne auf die Arbeitsfähigkeit einzugehen; ihre Berichte würden nicht auf Kenntnis der gesamten Vorbefunde beruhen.
13.3.
Zur fehlenden Auseinandersetzung von Dr. med. G. mit den Befunden von Dr. med. D. (vorstehende Ziff.12.3; ON 20, S.4 [6]) pflichteten die Antragsgegnerinnen wiederum den Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts bei. Namentlich erinnerten sie daran, dass Dr. med. G. über die Beurteilung von Dr. med. D. verfügte, als er sein psychiatrisches Teilgutachten erstattete, wobei ihn diese jedoch nicht überzeugt hätten und er sie deshalb nicht übernommen habe.
Zur geltend gemachten unrichtigen Tatsachenfeststellung (vorstehende Ziff.12) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen (vorstehende Ziff.13) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
Zur gerügten Nichtanwendung der liechtensteinischen Lohnstatistik (vorstehende Ziff.12.1 und Ziff.13.1):
15.1.
Auch der Antragsteller (ON 18, S.4 unten f. [3.2]) anerkannte, dass auf Tabellenwerte zurückgegriffen werden muss, um das hypothetische Invalideneinkommen bemessen zu können. Wenn, wie hier, kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder keine ihr nach invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, stellt die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (seit 2007 integriert in das schweizerische Bundesgericht) zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens auf die LSE ab: und zwar auf die Zentralwerte (Medianwerte) der Tabellengruppe A 1 (BGE 124 V 321 Erw.3b S.322 ff.; 126 V 75 Erw.7a S.81; 132 V 393 Erw.4.3 S.402 f.). Umstände des Einzelfalls werden durch einen Abzug bis höchstens 25% vom Tabellenlohn berücksichtigt (BGE 126 V 75 Erw.5b S.79 ff.). Die eben zitierte Entscheidung (BGE 126 V 75) wird in der Lehre als Grundsatzurteil anerkannt; es vermittle zwar einen recht schematischen Raster, habe aber doch wesentlich zu einer rechtsgleichen Bestimmung des Invalideneinkommens beigetragen (Thomas LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts [3. A. Bern 2003] S.249, Rz.10). Andere Datensammlungen als die LSE wurden - auch nach der liechtensteinischen Rechtsprechung (OGH, Beschluss vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22) - nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sofern sie näher bestimmte Rahmenbedingungen erfüllen, damit ihnen statistische Aussagekraft zukommt, um das Invalideneinkommen rechtssicher und rechtsgleich festzusetzen (Ueli KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht [Zürich/St. Gallen 2008] S.178, Rz.77; Ueli KIESER, ATSG-Kommentar [2. A. Zürich/Basel/ Genf 2009] Rz.17 ff. zu Art.16 CH-ATSG; BGE 129 V 472).
15.2.
Der Antragsteller (ON 18, S.3 unten f. [3 und 4]; vorstehende Ziff.12.1.1) brachte vor, die Frage, welche lohnstatistischen Daten heranzuziehen seien, sei eine Tat-, keine Rechtsfrage. Lohntabellen als solche sind Tatsachen. Bei der Frage jedoch, wie das hypothetische Invalideneinkommen zu bemessen sei - hierzu gehört die Frage, auf welche statistischen Grundlagen zur Konkretisierung dieses Rechtsbegriffs (Art.63 Abs.6 IVG) abgestellt werde -, handelt es sich nicht um eine Tat-, sondern um eine Rechtsfrage: sowohl in der Schweiz als auch bei vergleichbarer Rechtslage in Liechtenstein (BGE 132 V 393 Erw.3.3 S.399; Urs MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung [Bern 2010] S.345, Rz.1770; OGH, Urteile vom 03.09.2010 zu Sv.2009.22, zu Sv.2009.28 oder zu Sv.2009.31.
15.3.
Soweit der Antragsteller (ON 18, S.4 [3.1, 2. Abschnitt]) vorbrachte, die als verfassungskonform eingestufte Übernahme der Rechtsprechung aus dem Rezeptionsland bedeute nicht auch die ungeprüfte Übertragung der ausländischen tatsächlichen Verhältnisse, wiederholte er ebenso Bekanntes wie seit Längerem Anerkanntes. In dem vom Antragsteller zitierten Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147 (Erw.5.2) hatte der Staatsgerichtshof erwogen, dass die Übernahme der ausländischen Rechtsprechung zu entsprechendem in Liechtenstein rezipiertem Recht selbstverständlich nicht auch die ungeprüfte Übertragung der ausländischen tatsächlichen Verhältnisse auf Liechtenstein beinhalte. Seither hat sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen vom entsprechenden Missverständnis - darum handelte es sich - ausdrücklich distanziert (OGH, Urteile vom 01.10.2008 zu Sv.2007.11, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 155 Erw.19.7, und vom 05.11.2009 zu Sv.2009.12 Erw.11.2, Beschluss vom 06.08.2010 zu Sv.2009.33 Erw.10 oder Urteil vom 03.09.2010 zu Sv.2009.28 Erw.17.1). Er stellte klar, dass eine frühere Erwägung, die dahin gehend missverstanden werden könnte, dass mit der Rezeption schweizerischer Rechtsgrundlagen ohne Weiteres auch die entsprechenden tatsächlichen Verhältnisse auf Liechtenstein übertragen werden, nicht aufrechterhalten werde.
15.4.
Zu beurteilen war demnach, ob die vom Antragsteller angesprochene liechtensteinische Lohnstatistik 2006 jene Rahmenbedingungen erfülle, um ihr bei der Bemessung eines hypothetischen Invalideneinkommens statistische Aussagekraft zu verschaffen, und vor allem, ob es unrichtiger rechtlicher Beurteilung gleichkomme, dass das Fürstliche Obergericht im gegenständlichen Fall weiterhin auf die LSE abstellte. Auf deren fallbezogene Anwendung war nicht näher einzugehen, zumal der Antragsteller diese nicht gerügt hatte. Auch zu dieser Frage hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen Stellung genommen (Beschluss vom 07.05.2010 zu Sv.2008.41 Erw.14.2, bestätigt mit Urteilen vom 03.09.2010 zu Sv.2009.18 Erw.14.5 oder zu Sv.2009.28 Erw.12).
15.5.
Nach den Ländervergleichen der liechtensteinischen Lohnstatistik (S.17) belief sich der monatliche Bruttolohn [Medianwert] in der Schweiz auf CHF 5'674.00. Der liechtensteinische Medianwert von CHF 5'855.00 liege damit 4% über dem schweizerischen Wert. Im Vergleich zu den Vorjahren hätten sich die Lohnniveaus Liechtensteins und der Schweiz weiter angenähert. 2005 habe der liechtensteinische Medianwert noch 5% über dem schweizerischen Medianwert von 2004 gelegen. Angesichts des gemeinsamen Zoll- und Währungsgebiets und der engen Verflechtung der Arbeitsmärkte überrasche es nicht, dass die Medianwerte der beiden Volkswirtschaften relativ nahe beieinander lägen. Im Industriesektor sei der Lohnunterschied praktisch verschwunden, im Dienstleistungssektor bestehe er weiterhin. Unter dem Gesichtspunkt des Lohnniveaus böten somit sowohl die LSE als auch die liechtensteinische Lohnstatistik eine vertretbare Datensammlung, um das hypothetische Invalideneinkommen zu bemessen. Tendenziell würde allerdings die liechtensteinische Lohnstatistik zu einem der versicherten Person weniger günstigen hypothetischen Invalideneinkommen führen.
15.6.
Bei den monatlichen Bruttolöhnen nach der liechtensteinischen Lohnstatistik - anders als bei den monatlichen Bruttolöhnen nach der LSE - fehlt eine Differenzierung nach dem Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes. Nach der LSE werden vier Anforderungsniveaus unterschieden: 1) Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten; 2) Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten; 3) Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt; 4) Einfache und repetitive Tätigkeiten. Entsprechend variiert in der Tabelle 1 der LSE der monatliche Bruttolohn (Zentralwert [Medianwert]) für Männer - je nach Anforderungsniveau - zwischen CHF 7'738.00 und CHF 4'732.00; der Medianwert für Männer aus allen Anforderungsniveaus beträgt CHF 6'023.00.
15.7.
Bei den Verweistätigkeiten, aufgrund deren das hypothetische Invalideneinkommen zu bemessen ist, handelt es sich in sehr vielen Fällen um einfache und repetitive Tätigkeiten. Dass es sich hierbei um körperbezogene Tätigkeiten handeln soll, behauptet der Antragsteller (ON 18, S.8), ohne dies auch nur ansatzweise zu belegen. Zutreffend wendeten die Antragsgegnerinnen (ON 20, S.6 [12]) ein, die LSE würden nach Anforderungsniveaus und diese wiederum nach Ausbildungsvoraussetzungen differenzieren. Es gibt offensichtlich auch körperlich leichte einfache und repetitive Tätigkeiten; die Antragsgegnerinnen (ON 20, S.6 [12]) nannten Beispiele (einfache Überwachungstätigkeiten oder Botengänge). Als Grundlage für die Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens verdienen Lohnstatistiken, die nach Ausbildungsniveau differenzieren, zumindest vom Ansatz her den Vorzug gegenüber Lohnstatistiken, die nicht entsprechend differenzieren. In seiner Revision (ON 18, S.5 unten [3.3]) verwies der Antragsteller auf die der liechtensteinischen Lohnstatistik vorangestellten Hauptergebnisse (S.8). Danach würden Personen im ersten Viertel der Lohnskala im Jahr 2006 CHF 4'489.001 oder weniger pro Monat verdienen, die Personen im letzten Viertel dagegen CHF 7'870.00 oder mehr. Weil der Antragsteller nur noch eine leichte, wechselbelastende, wenig anspruchsvolle Tätigkeit ausüben könne, sei "der ihm zumutbare Lohn... im ersten Viertel der Lohnskala anzusiedeln" (ON 18, S.6 oben). Aufgrund seiner Qualifikationen und Einschränkungen seien "ein Abzug von mindestens 10% vorzunehmen" und ein weiterer angemessener Leidensabzug zu berücksichtigen (ON 18, S.6 [1. Abschnitt]). Wie die Antragsgegnerinnen (ON 20, S.5 unten f. [11]) zutreffend einwendeten, bezieht sich die Lohnverteilung nach Vierteln (erstes Viertel bis letztes Viertel) nicht auf bestimmte Tätigkeiten (leichte, mittelschwere, schwere Arbeit). Die für jedes Viertel ermittelten Zahlen betreffen je die gesamten erfassten Branchen und alle Anforderungsniveaus. Mit seinem Vorbringen - es sind, statistisch gesehen, reine Annahmen - brachte der Antragsteller selber zum Ausdruck, dass die liechtensteinische Lohnstatistik im hier (und in sehr vielen vergleichbaren Fällen) besonders interessierenden Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeiten keine zuverlässigen, statistisch erhärteten Daten enthält, aufgrund deren sich das hypothetische Invalideneinkommen rechtssicher und rechtsgleich bemessen liesse.
15.8.
Wohl kommt auch die Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens aufgrund der LSE ohne Schematisierungen nicht aus (LOCHER, S.249, Rz.10, mit Hinweisen). So drängen sich beispielsweise bei unterdurchschnittlichem Valideneinkommen Präzisierungen auf, die das schweizerische Bundesgericht denn auch vorgenommen hat (BGE 134 V 322): Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen ein deutlich unterdurchschnittliches Valideneinkommen (ohne sich freiwillig damit zu begnügen), so bedarf es einer näher bestimmten Parallelisierung, entweder durch Heraufsetzung des tatsächlich erzielten Valideneinkommens oder durch Herabsetzung des statistisch bemessenen hypothetischen Invalideneinkommens. Einzelheiten hierzu erübrigen sich, zumal weder festgestellt noch quantifiziert geltend gemacht wurde, der Antragsteller habe ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen bezogen.
15.9.
Wie dargelegt (vorstehende Ziff.15.1), sind andere Datensammlungen als die LSE nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof sieht jedoch - insofern ähnlich wie das schweizerische Bundesgericht BGE 129 V 472 - seine Aufgabe nicht darin, die massgebende Datensammlung autoritativ zu bestimmen. Vielmehr hat er zu beurteilen, ob eine von den Antragsgegnerinnen oder vom Fürstlichen Obergericht beigezogene Datensammlung ermögliche, das in Frage stehende hypothetische Invalideneinkommen nach verallgemeinerungsfähigen Gesichtspunkten - insbesondere der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit - zu bemessen.
15.10.
Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 17, S.13 f. [4]) die Nichtanwendung der liechtensteinischen Lohnstatistik auf den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22 oder auf Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.11.2009 zu Sv.2009.12 stützte, war daran zu erinnern, dass diese Rechtsprechung im Nachgang zum Urteil des Staatsgerichtshofs vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147 erging. Hier wie dort bildete die liechtensteinische Lohnstatistik eine unbeachtliche neue Tatsache. Denn der Staatsgerichtshof hatte, für den Fürstlichen Obersten Gerichtshof im Nachgang verbindlich (Art.54 StGHG), erwogen:
Nun hat sich in der Zwischenzeit die Sachlage insoweit verändert, als nunmehr eine eigene liechtensteinische Lohnstatistik verfügbar ist (siehe Liechtensteiner Vaterland Nr. 58 vom 11. März 2008, S. 1 und 5). Hierbei handelt es sich aber um eine neue Tatsache, welche im ordentlichen Verfahren noch nicht bekannt war. Solche neuen Tatsachen sind aber nach der langjährigen StGH-Rechtsprechung in aller Regel, so auch im Beschwerdefall, unbeachtlich (StGH 2002/85, LES 2005 261 [268, Erw.3.3.3]; StGH 1996/38, LES 1998 177 [180, Erw. 2.5]).
Demnach hat der Oberste Gerichtshof auch im Beschwerdefall die Verwendung der schweizerischen LSE-Zahlen geschützt, ohne dabei gegen das Willkürverbot zu verstossen.
15.11.
Wie sich die LSE zur liechtensteinischen Lohnstatistik verhalte, war deshalb nicht Gegenstand der vom Fürstlichen Obergericht beigezogenen Rechtsprechung, wohl aber mehrerer seither ergangener Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs (vorstehende Ziff.15.4). In diesen Entscheidungen hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof im Sinn der wiedergegebenen Erwägungen (vorstehende Ziff.15.1 bis Ziff.15.9) erkannt, im Ergebnis komme es keiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung gleich, wenn das Fürstliche Obergericht, wie zuvor die Antragsgegnerinnen, nicht auf spekulative Interpretationen der liechtensteinischen Lohnstatistik, sondern auf die LSE abstelle: zumal sich dies - jedenfalls, wenn man statistisch erhärtete Tabellenwerte zugrunde legt - sowohl, was das Lohnniveau als auch, was die Differenzierung nach Ausbildungsniveau angeht tendenziell zugunsten der versicherten Person auswirke.
15.12.
Aufgrund der auch nicht ansatzweise belegten Behauptung, bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten handle es sich um körperbezogene Tätigkeiten, bestand fallbezogen kein Anlass, auf die mit dem Urteil vom 07.05.2010 zu Sv.2008.41 Erw.14.2 begründete und seither mehrfach bestätigte Rechtsprechung zurückzukommen: umso weniger, als der Antragsteller (ON 18, S.9 [2. Abschnitt]) selber einräumte, dass die von ihm befürwortete Anwendung der liechtensteinischen Lohnstatistik "jedenfalls zumindest dieselbe Berechtigung [habe] wie die Anwendung der LSE". Die Revision vermittelte denn auch keine Anhaltspunkte dafür, inwiefern die Anwendung der liechtensteinischen Lohnstatistik - jedenfalls soweit und solange es hierfür statistisch nicht erhärteter hypothetischer Annahmen bedarf - der LSE bei der Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens in einer Weise überlegen sein soll, dass die Anwendung der LSE einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gleichkäme.
15.13.
Mit Bezug auf die gerügte Nichtanwendung der liechtensteinischen Lohnstatistik erwies sich die Revision unter dem Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung - genau besehen, handelte es sich um den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (vorstehende Ziff.15.2) - als nicht berechtigt.
Zur nicht hinreichenden Abklärung der Arthrose im Bereich des Tuber calcaneus (vorstehende Ziff.12.2 und Ziff.13.2):
16.1.
Nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.96 AHVG haben die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für das Urteil erheblichen Tatsachen festzustellen. Diese Besonderheit des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens äussert sich im Revisionsverfahren darin, dass sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof vergewissert, ob die für das Urteil erheblichen Tatsachen vom Fürstlichen Obergericht hinreichend festgestellt wurden und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen. Soweit bei dieser Beurteilung Ermessen besteht, setzt der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht ohne Not sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Fürstlichen Obergerichts; denn auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren versteht er sich in erster Linie als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz (neuere Bestätigungen dieser Rechtsprechung: OGH, Urteile vom 05.03.2010 zu Sv.2009.1, mit Hinweisen auf zahlreiche frühere Urteile, vom 11.06.2010 zu Sv.2008.31, oder vom 03.09.2010 zu Sv.2009.18). In zwei Urteilen vom 11.02.2008 (zu StGH 2007/93 und zu StGH 2007/125) hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung insofern als grundrechtskonform anerkannt, als er die wiedergegebene Zurückhaltung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs billigte, solange sich dieser nicht "als reine Rechtsinstanz [verstehe], was tatsächlich gesetzwidrig wäre" (a.a.O. je Erw.3.2.5). Mit der gebotenen Zurückhaltung werden demnach auch im Revisionsverfahren gerügte Stoffsammlungs- und andere Feststellungsmängel beurteilt. Die blosse Bekämpfung der Beweiswürdigung dagegen ist - auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten sozialversicherungsrechtlichen Verfahren - unzulässig (Alexander KLAUSER/Georg KODEK, [Österreichische] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [16. A. Wien 2006] E.59 zu § 503 ZPO [? § 472 ZPO]; OGH, Urteile vom 01.10.2010 zu Sv.2009.26 oder vom 03.09.2010 zu Sv.2009.18 sowie Beschlüsse vom 07.05.2010 zu Sv.2008.41 oder vom 06.08.2010 zu Sv.2008.19).
16.2.
In seiner Stellungnahme vom 17.06.2008 (VA 13) zum Vorbescheid vom 02.06.2008 (VA 12) verwies der Antragsteller auf einen Arztbericht von Dr. med. C. vom 06.06.2008, in welchem "die Verdachtsdiagnose... einer beginnenden Arthrose des oberen Sprunggelenks" gestellt wurde.
16.3.
In seiner Stellungnahme vom 02.07.2008 (VA 14, S.2 unten f.) bezog sich der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen auf diese Verdachtsdiagnose. Daraus ergäben sich indes keine schwerwiegenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeiten. Wäre die Arbeitsfähigkeit durch Arthrosen vermindert, so würde sich dies in qualitativen Einschränkungen äussern. In der Beschreibung der leidensangepassten Tätigkeit von Dr. med. H. seien entsprechende Beschwerden bereits berücksichtigt. Dr. med. H. sei jedoch zu einer ergänzenden Stellungnahme einzuladen.
16.4.
In seiner Stellungnahme hierzu (VA 15) präzisierte Dr. med. H. ungenaue Bemerkungen des Antragstellers dahin gehend, dass die Gelenkbeschwerden beidseits bei der Systemanamnese im interdisziplinären Gutachten der Klinik F. aufgeführt worden seien. Bei der klinischen Untersuchung habe er, Dr. med. H., (in näher ausgeführtem Sinn) keine Hinweise gehabt für eine Einschränkung der Beweglichkeit der Sprunggelenke oder der Hüftgelenke. Es wäre indes von Interesse, die von Dr. med. C. formulierten konventionellen Röntgenaufnahmen des Beckens und der Sprunggelenke zu erhalten; diese würden dann mit den auf Bewegungsapparatprobleme spezialisierten Radiologen besprochen.
16.5.
In seiner Stellungnahme vom 27.08.2008 (VA 18) erachtete es der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen für sinnvoll, Dr. med. H. die zur Diskussion stehenden Röntgenbilder vorzulegen.
16.6.
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12.11.2008 (VA 20) bezog sich Dr. med. H. auf die ihm vorgelegten konventionellen Röntgenaufnahmen der Sprunggelenke in zwei Ebenen vom 28.05.2008:
Sie zeigen, soweit auf diese auf Papieraufnahmen sichtbar ist, keine Arthrose im oberen Sprunggelenk. Höchstens ist eine angedeutete beginnende Veränderung im Bereiche des Tuber calcaneus im Rahmen der Plantarfaszie [? Hülle der Fusssohle] zu finden, die jedoch bei der klinischen Untersuchung sowie auch bei der Spontanschilderung der Beschwerden vom Exploranden [Antragsteller] nicht in diesem Sinne angegeben wurden, dass eine entsprechende klare Anamnese mit einer klinischen pathologischen Befundung kongruent vorhanden war.
Dr. med. H. hielt deshalb an seiner Beurteilung fest, wonach keine klinisch relevante degenerative Veränderung sowohl im Bereich der Hüftgelenkte als auch des linken Sprunggelenks vorhanden sei, die zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen könnte.
16.7.
Mit Schreiben vom 15.12.2008 (VA 21) erachtete der Antragsteller die mit der Stellungnahme von Dr. med. H. vom 12.11.2008 seine "noch im Raum stehenden Hüftgelenksbeschwerden..." für "nicht ausreichend abgeklärt". Er verwies auf einen Arztbericht von Dr. med. C. vom 04.12.2008, wonach beim Antragsteller ein chronifiziertes Schmerzsyndrom vorliege: Zur "Objektivierung allfälliger entzündlicher Veränderungen in den Hüftgelenken und Sprunggelenken" müsste seiner Meinung nach (nach Meinung von Dr. med. C.) eine MRI-Untersuchung durchgeführt werden; sollten diese Untersuchungen ohne entsprechenden Befund sein, so wäre seine Zusatzdiagnose nicht korrekt.
16.8.
In seiner Stellungnahme vom 23.01.2009 (VA 23) stellte der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen fest, dass nach den zuvor im Einzelnen erörterten medizinischen Befunden keine Anhaltspunkte für relevante degenerative oder entzündlich bedingte Veränderungen beständen, die sich negativ auf die gutachtlich bescheinigte Arbeitsfähigkeit des Antragstellers auswirken würden.
16.9.
In seiner Revision (ON 18, S.23 [4.2]) brachte der Antragsteller vor, dass nicht das Ergebnis der Antwort von Dr. med. H. zu hinterfragen sei, "sondern einzig deren Begründung, welche... [er, der Antragsteller] als nicht haltbar" einstufe.
16.10.
Gegenstand der ergänzenden Stellungnahme von Dr. med. H. vom 12.11.2008 (vorstehende Ziff.16.4) war nur (aber immerhin) eine Verdachtsdiagnose von Dr. med. Bruno Walser vom 06.06.2008. Dabei stützte sich Dr. med. H. - anders als der Antragsteller vorbrachte (ON 18, S.10 unten f.), sondern wie eben wiedergegeben (vorstehende Ziff.16.6) nicht einzig darauf, "dass... [dieser] bei der Hauptbegutachtung, welche rund ein Jahr vorher, am 14.01.2008 durchgeführt wurde, keine Beschwerden in diesem Bereich geklagt" habe. Vielmehr konnte er weder im Bereich der Hüftgelenke noch im Bereich des linken Sprunggelenks eine klinisch relevante degenerative Veränderung feststellen, die zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen könnte. Weder die Verdachtsdiagnose von Dr. med. Bruno Walser vom 06.06.2008 noch dessen Empfehlung einer MRI-Untersuchung vom 04.12.2008 betrafen konkrete Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Antragstellers oder stellten deren Beurteilung durch das interdisziplinäre Gutachten der Klinik F. vom 20.05.2008 (VA 11, S.41 [7]) medizinisch begründet in Frage. Es bedurfte deshalb keiner gleichsam akademischen Erörterung darüber, warum eine Verdachtsdiagnose, die sich jedenfalls bezüglich ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht bestätigt hatte, an einer gesamtgutachtlichen Beurteilung nichts zu ändern vermochte. Denn auch nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs vom zu StGH 2007/147 (Erw.3.2) bedarf es bei abweichenden medizinischen Befunden nur, aber immerhin einer kurzen Auseinandersetzung darüber, warum einem bestimmten Befund der Vorzug gegeben wird. Diese Auseinandersetzung hat hier stattgefunden (vorstehende Ziff.16.2 bis Ziff.16.8). Soweit der Antragsteller vorbrachte, er erachte die ergänzende Stellungnahme von Dr. med. H., die sich das Fürstliche Obergericht zu eigen machte, für "unzureichend und nicht akzeptabel" ON 18, S.10 [letzter Abschnitt]) oder als "nicht haltbar" (ON 18, S.12 [1.2 am Ende]), bezog er sich auf die blosse Beweiswürdigung, deren Bekämpfung auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten sozialversicherungsrechtlichen Verfahren unzulässig ist (vorstehende Ziff.16.1).
16.11.
Dem amtlich eingeholten Gutachten der Klinik F. vom 20.05.2008 (VA 20) kam deshalb volle Beweiskraft zu. Denn anerkannte Fachärzte waren aufgrund eigener Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten bei der Erörterung ihrer Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt. Konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens wurden zwar vorgebracht, bestätigten sich jedoch nicht (zum Ganzen: LOCHER, S.453, Rz.50; BGE 125 V 351 Erw.3b, bb, S.353). An diese schweizerische Rechtsprechung knüpfte bei vergleichbarer Rechtslage wiederholt die liechtensteinische Rechtsprechung an (OGH, Urteile vom 05.03.2010 zu Sv.2009.1, vom 09.04.2010 zu Sv.2008.42, vom 11.06.2010 zu Sv.2008.11 oder vom 01.10.2010 zu Sv.2009.26).
16.12.
Triftige Gründe, die ein grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten zu erschüttern vermöchten, liegen nicht vor, wenn ein Antragsteller im Lauf des Verfahrens, das nicht nach seinen Wünschen verläuft, immer weitere Berichte behandelnder Ärzte nachreicht: erst recht nicht, wenn wie diese lediglich Verdachtsdiagnosen oder Empfehlungen enthalten (vorstehende Ziff.16.2 und Ziff.16.7). Nach wiederholter Rechtsprechung (OGH, Beschluss vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223 Erw.11.3.5, letztmals bestätigt mit Urteil vom 01.10.2010 zu Sv.2009.26 Erw.14.8) braucht ein Gericht auch nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147 keinen Sachverhalt, den es für erwiesen oder für nicht erwiesen erachtet, allein deswegen zu überprüfen, weil eine Partei, die mit den bisher durchgeführten Beweisaufnahmen unzufrieden ist, weitere Beweisaufnahmen anstrebt. Darum handelte es sich hier.
16.13.
Im Übrigen durften die vorhandenen medizinischen Befunde differenziert gewürdigt werden, je nachdem, ob sie von behandelnden Ärzten der versicherten Person oder aber von amtlich oder gerichtlich bestellten Experten stammten. Medizinischen Befunden von behandelnden Ärzten der versicherten Person und medizinischen Befunden von amtlich oder gerichtlich bestellten Experten kommt im Rahmen der im Übrigen freien Beweiswürdigung nicht das gleiche Gewicht zu. Medizinische Befunde von behandelnden Ärzten der versicherten Person dürfen insofern schwächer gewichtet werden, als dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass diese Ärzte mit Rücksicht auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 Erw.3b, cc, S.353, mit Hinweisen; LOCHER, S.452, Rz.47; OGH, stellevertretend: neuere Urteile vom 05.03.2010 zu Sv.2009.1 und zu Sv.2008.40, vom 09.04.2010 zu Sv.2008.35 und zu Sv.2008.42 oder vom 03.09.2010 zu Sv.2009.18 und zu Sv.2009.31). Auch unter diesem Gesichtspunkt war nicht zu beanstanden, dass sich sowohl die Antragsgegnerinnen als auch das Fürstliche Obergericht bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Antragstellers entscheidungswesentlich auf das amtlich eingeholte multidisziplinäre Gutachten der Klinik F. vom 20.05.2008 (VA 20) und dessen Ergänzung durch den amtlich bestellten Gutachter (vorstehende Ziff.164 und Ziff.16.6) stützten und keine weiteren Beweise aufnahmen. Denn der amtlich bestellte Gutachter hatte in Kenntnis der Verdachtsdiagnose einer beginnenden Arthrose des oberen Sprunggelenks seine Beurteilung bestätigt; hierzu gehörte unter anderem, dass die Notwendigkeit weiterer Gutachten verneint wurde (VA 20, S.43 [10]).
16.14.
Auch mit Bezug auf die gerügte nicht hinreichende Abklärung der Arthrose im Bereich des Tuber calcaneus erwies sich die Revision unter dem Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung als nicht berechtigt.
Zur fehlenden Auseinandersetzung von Dr. med. G. mit den Befunden von Dr. med. D. (vorstehende Ziff.12.3 und Ziff.13.3):
17.1.
Wie der Antragsteller selber einräumte (ON 18, S.13 [5]), beruhte seine Rüge der fehlenden Auseinandersetzung von Dr. med. G. mit den Befunden von Dr. med. D. auf sinngemäss gleichem Vorbringen wie seine Rüge der nicht hinreichenden Abklärung der Arthrose im Bereich des Tuber calcaneus. Auf die Erwägungen zu dieser Rüge (vorstehende Ziff.16) kann deshalb im Wesentlichen verwiesen werden.
17.2.
Dem medizinisch-psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. G. vom 13.12.2008 - integriert in das amtlich eingeholte interdisziplinäre Gutachten der Klinik F. vom 20.05.2008 (VA 20) - kam grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vorstehende Ziff.16.11).
17.3.
Der Auftrag des amtlich bestellten Gutachters, Dr. med. G., bestand darin, auf hinreichender Grundlage eine medizinisch-psychiatrische Beurteilung vorzunehmen und diese nachvollziehbar zu begründen. Seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 13.12.2008 legte Dr. med. G. denn auch (unter anderem) die Berichte des behandelnden Arztes, Dr. med. D. vom 02.11.2007, vom 31.01.2006 sowie vom 08.11.2004 zugrunde und holte bei diesem telefonische Auskünfte ein (VA 20, Medizinisch-psychiatrische Teilbegutachtung, S.3 f.). In Kenntnis dieser Arztberichte und Auskünfte konnte Dr. med. G. dem Antragsteller aus medizinisch-psychi-atrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestieren (VA 20, Medizinisch-psychiatrische Teilbegutachtung, S.31 [C]). Diese Beurteilung begründete er nachvollziehbar, was auch der Antragsteller nicht in Frage stellte (ON 18, S.13 [5]). Damit war zugleich klar, dass und inwiefern er sich von abweichenden Befunden distanzierte, ohne dass er mit wissenschaftlicher Akribie zu erörtern brauchte, warum er sie nicht zu teilen vermochte (vorstehende Ziff.16.10, sinngemäss).
17.4.
Das amtlich eingeholte psychiatrische Gutachten stand nicht gleichwertig neben den Berichten und Auskünften des behandelnden Arztes (vorstehende Ziff. 16.13); vielmehr bildeten diese eine von mehreren Grundlagen hierfür. Indem das Fürstliche Obergericht mit Erwägungen, die der Antragsteller in seiner Revision nicht einmal streifte (ON 17, S.18 ff. [10], begründete, warum es dem medizinisch-psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. G. vollen Beweiswert und damit den Vorzug vor den Befunden von Dr. med. D. einräumte, begründete es zugleich hinreichend, warum es ergänzenden Beweisanträgen des Antragstellers (weiteres psychiatrisches Gutachten, zeugenschaftliche Befragung von Dr. med. D.) nicht entsprach.
17.5.
Wie dargelegt (vorstehende Ziff.16.10), bedarf es bei abweichenden medizinischen Befunden nur, aber immerhin einer kurzen Auseinandersetzung darüber, warum einem bestimmten Befund der Vorzug gegeben wird. Diese Auseinandersetzung hat im hier interessierenden Punkt insofern stattgefunden, als Dr. med. G. als amtlich bestellter Gutachter abweichende medizinische Befunde in seine eigene Beurteilung einbezog und diese nachvollziehbar begründete. Denn eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-psychiatrischer Sicht lässt sich nicht mit mathematischer Genauigkeit objektivieren. Es kommt immer wieder vor, dass bestimmte Gutachter bestimmte Feststellungen für ausschlaggebend erachten und daraus einen bestimmten Befund ableiten; dass aber andere Gutachter andere Feststellungen für ausschlaggebend erachten und daraus einen andere Befunde ableiten. Weder den Antragsgegnerinnen noch den ihnen nachgeordneten Gerichten ist indes zuzumuten, hierüber eine unbegrenzte Auseinandersetzung zu führen, wenn sie - innert vernünftiger Frist und im Hinblick auf eine rechtssichere und rechtsgleiche Behandlung zahlreicher versicherter Personen - zu entscheiden haben, ob jemandem eine Invalidenrente zustehe. Hierfür muss es genügen, dass sie allfällige voneinander abweichende medizinische Befunde einem anerkannten Facharzt vorlegen, der aufgrund eigener Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten bei der Erörterung seiner Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt. Indem ein solcher Facharzt, wie hier, nachvollziehbar begründet, dass der Befund p zutrifft, begründet er damit zugleich indirekt und ebenso nachvollziehbar, dass der Befund nicht-p nicht zutrifft. Mehr oder anderes ist und war auch hier nicht erforderlich.
17.6.
Auch mit Bezug auf die gerügte fehlende Auseinandersetzung von Dr. med. G. mit den Befunden von Dr. med. D. erwies sich die Revision unter dem Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung als nicht berechtigt.
C. ABSCHLIESSENDE ERWÄGUNGEN
Weil auf die Revision unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (vorstehender Abschnitt A) nicht näher einzugehen war (vorstehende Ziff.11.3) und sie sich unter dem Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung (vorstehender Abschnitt B) nach allen gerügten Gesichtspunkten als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff.15.13, Ziff.16.14 und Ziff.17.6), war ihr spruchgemäss keine Folge zu geben.
Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und mit Art.90 Abs.1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Dem unterliegenden Antragsteller dürften nur bei leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und Art.91 AHVG) Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Wie es sich damit verhalte, konnte offen bleiben, zumal die Antragsgegnerinnen (ON 20) keine Kosten verzeichnet haben (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 und § 54 ZPO).
Vaduz, 13. Januar 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat