Sv. 2009.42
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie lic. iur. Rolf Sele und im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
der A-Anstalt wider die Liechtensteinischen AHV-IV-FAK-Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz (im Folgenden: AHV), wegen allfälliger AHV-Beiträge, infolge Revision der A-Anstalt vom 05.08.2010 (ON 9) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 09.06.2010 (ON 8), womit der Berufung der A-Anstalt vom 13.08.2009 (ON 1) gegen die Entscheidung der AHV vom 30.07.2009 (Geschäftszeichen: A.2009/013; Vorakten [VA] 15) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 09.06.2010 (ON 8) wird bestätigt.
II. Der Antrag, das Revisionsverfahren zu unterbrechen und dem Staatsgerichtshof zu beantragen, Art.8 Abs.1 Bst.o AHVV aufzuheben, wird abgewiesen.
Mit Entscheidung vom 30.07.2009 (Geschäftszeichen: A.2009/ 013; VA 15) verpflichtete die AHV die A-Anstalt, auf der vom 01.01.2004 bis 31.12.2006 ausgerichteten Lohnsumme von CHF 10'236.00 an die AHV Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge sowie Verwaltungskostenbeiträge von CHF 1'164.95 zu bezahlen. Damit bestätigte die AHV ihre Verfügung vom 14.05.2008 (VA 12) und gab insofern dem hiergegen gerichteten Rechtsmittel der Vorstellung der A-Anstalt vom 11.06.2008 (VA 13) keine Folge.
Einer gegen die Entscheidung der AHV (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung der A-Anstalt vom 13.08.2009 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 09.06.2010 (ON 8) keine Folge.
In seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 8, S.2 ff. [I]).
3.1.
Im Rahmen einer gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitgeberkontrolle bei der A-Anstalt stellten die Revisoren der AHV im Dezember 2007 verschiedene Zahlungen für die Jahre 2003 bis 2006 an Arbeitnehmer fest. Nach Auffassung der AHV wären hierfür sozialversicherungsrechtliche Beiträge (im Folgenden vereinfachend und stellvertretend: AHV-Beiträge) zu entrichten gewesen. Insgesamt ermittelte die AHV eine nicht deklarierte Lohnsumme von [richtig: VA 17] CHF 10'236.00, nämlich: CHF 4'292.00 für das Jahr 2003, CHF 2'482.00 für das Jahr 2004, CHF 1'984.00 für das Jahr 2005 und CHF 1'478.00 für das Jahr 2006. Auf dieser nicht deklarierten Lohnsumme berechnete die AHV AHV-Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge sowie Verwaltungskostenbeiträge) von CHF 1'164.95, welche die A-Anstalt nachzuzahlen habe.
3.2.
Die AHV gab der A-Anstalt Gelegenheit, sich zur Sach- und Rechtslage zu äussern. Die A-Anstalt erklärte sich mit dem von der AHV ermittelten massgebenden Lohn nicht einverstanden. Nach entsprechender Korrespondenz verfügte die AHV am 14.05.2008 die Nachzahlung von AHV-Beiträgen im Gesamtbetrag von CHF 1'164.95.
3.3.
Gegen die Beitragsverfügung vom 14.05.2008 (vorstehende Ziff.3.2) erhob die A-Anstalt am 11.06.2008 das Rechtsmittel der Vorstellung. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung ersatzlos aufzuheben.
3.4.
Die AHV entsprach dem Antrag der A-Anstalt vom 11.06.2008 (vorstehende Ziff.3.3) nicht, sondern bestätigte mit Entscheidung vom 30.07.2009 die von der A-Anstalt angefochtene Verfügung.
3.5.
Gegen die Entscheidung der AHV vom 30.07.2009 (vorstehende Ziff.3.4) richtete sich die Berufung der A-Anstalt vom 13.08.2009 (ON 1), der das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 09.06.2010 (ON 8), wie eingangs erwähnt (vorstehende Ziff.2), keine Folge gab.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) erörterte das Fürstliche Obergericht bei der rechtlichen Beurteilung (ON 8, S.4 ff. [II]) zunächst die Zulässigkeit der Berufung (ON 8, S.4 [II, 1]) und bejahte sie. Mit Erwägungen, die im Revisionsverfahren nicht mehr thematisiert wurden und auf die deshalb verwiesen werden kann (ON 8, S.4 ff. [2]), erachtete das Fürstliche Obergericht eine von der A-Anstalt erhobene Verfahrensrüge für nicht berechtigt. Auf die Erwägungen, mit denen das Fürstliche Obergericht die Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren zusammenfasste (ON 8, S.6 ff. [3, a und b]), kann ebenfalls verwiesen werden. Im Übrigen standen folgende für das Revisionsverfahren noch wesentliche Erwägungen im Vordergrund (ON 8, S.8 ff. 3 [c] und 4]):
4.1.
Nach Art.38 Abs.2 AHVG gelte jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit als massgebender Lohn, den das Fürstliche Obergericht in der Folge im Sinn der gesetzlichen Regelung näher konkretisierte (ON 8, S.8 [c]). Nach Art.38 Abs.4 AHVG könne die Regierung durch Verordnung Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer wie auch Stipendien und ähnliche Leistungen vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Grundsätzlich - unter Vorbehalt der wiedergegebenen Einschränkung durch Verordnung - gelte somit jedes Entgelt für geleistete Arbeit als massgebender Lohn.
4.2.
Von ihrer Verordnungskompetenz habe die Regierung in Art.8 und Art.9 AHVV Gebrauch gemacht. Die A-Anstalt mache geltend, die Regierung habe Art.8 Abs.1 AHVV ohne gesetzliche Ermächtigung erlassen. Damit verkenne sie die Systematik. Mit Art.8 Abs.1 AHVV im Allgemeinen und dort mit Bst.o im Besonderen werde lediglich der unbestimmte gesetzliche Begriff "jedes Entgelt für geleistete Arbeit" im Hinblick auf den Vollzug des Gesetzes konkretisiert. Hierzu sei die Regierung nach Art.100 AHVG nicht nur ermächtigt, sondern auch verpflichtet. Deshalb bestehe kein Anlass, die Frage der Gesetzmässigkeit von Art.8 Abs.1 Bst.o AHVV dem Staatsgerichtshof vorzulegen.
4.3.
Im Sinn der Kompetenzverteilung nach Art.38 Abs.4 AHVG habe die Regierung Art.9 AHVV erlassen und dort bestimmte Ausnahmen vom massgebenden Lohn vorgesehen. Nach Art.9 Bst.a AHVV würden gesetzliche und reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an die Krankenversicherung nicht zum massgebenden Lohn gehören. Streitig sei hier, was unter gesetzlichen oder reglementarischen Beiträgen des Arbeitgebers zu verstehen sei. Die A-Anstalt nehme an, es könne sich auch um Beiträge handeln, die auf der Grundlage eines entsprechenden Reglements des Arbeitgebers den Mitarbeitenden zukämen, hier: um hälftige Beiträge für Krankenpflege-Zusatzversicherungen. Nach einem Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 03.09.2009 bezeichne der in Art.8 der schweizerischen Verordnung vom 31.10.1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (CH-AHVV; Systematische Rechtssammlung [SR] 831.101) verwendete Ausdruck "gesetzliche oder reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen" finanzielle Zuwendungen an die berufliche Vorsorge, die - wie es deren Wesen als Versicherung entspreche - vor Eintritt der versicherten Risiken verbindlich (durch Vertrag oder Gesetz) festgelegt worden und vom Arbeitgeber während des Vorsorgeverhältnisses oder spätestens im ebenfalls im Voraus festgelegten künftigen Versicherungsfall zu entrichten seien. Zutreffend führe die AHV aus, bei den reglementarischen Beiträgen, die nicht zum massgebenden Lohn gehören würden, müsse es sich um Reglemente der AHV, der IV, der betrieblichen Personalvorsorgeeinrichtung, der Arbeitslosenversicherung, der Unfallversicherung oder der Krankenversicherung handeln. Nicht zu den Ausnahmen nach Art.9 Bst.a AHVV würden freiwillige Beiträge der Arbeitgeber an eine Krankenpflege-Zusatzversiche-rung gehören, auch wenn sie in einem entsprechenden betriebsinternen Reglement festgelegt worden seien. Die gegenteilige Annahme der A-Anstalt würde zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung führen zwischen (namentlich grösseren) Arbeitgebern, die solche zusätzlichen Leistungen auf der Grundlage eines internen Reglements erbrächten und (namentlich kleineren) Arbeitgebern, die dies nicht tun könnten. Solche freiwilligen Lohnzuschüsse, auch wenn sie an eine Sozialversicherung entrichtet würden, seien Leistungen des Arbeitgebers nach Art.8 Abs.1 Bst.o AHVV. Für den Arbeitnehmer mache es nämlich keinen Unterschied, ob ein Arbeitgeber Arbeitnehmerbeiträge für die Krankenversicherung übernehme oder zusätzliche Leistungen an eine freiwillige (gesetzlich nicht vorgeschriebene) Sozialversicherungseinrichtung erbringe. Zu Unrecht subsumiere die A-Anstalt solche Leistungen unter Art.9 Bst.b AHVV. Hierzu würden indes nur Leistungen an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten gehören, sofern sie nicht durch die obligatorische Kranken- oder Unfallversicherung gedeckt seien. Zutreffend mache die A-Anstalt nicht geltend, sie habe solche Leistungen direkt den Leistungserbringern (Ärzten, Apotheken, Spitälern oder Kurhäusern) zukommen lassen.
4.4.
Mit Erwägungen, die im Revisionsverfahren nicht mehr thematisiert wurden und auf die deshalb verwiesen werden kann (ON 8, S.11 ff. [4]), begründete das Fürstliche Obergericht, inwiefern die angefochtene Entscheidung nicht unangemessen erscheine und weshalb gegen Art.22 Abs.8 KVG keine verfassungsrechtlichen Bedenken beständen.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) richtete sich die Revision der A-Anstalt vom 05.08.2010 (ON 9) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass festgestellt wird, die gegenständlichen Beiträge seien nicht geschuldet, und die Entscheidung der AHV vom 30.07.2009 sowie die ihr zugrunde liegende Verfügung ersatzlos aufzuheben. Hinzu kam ein Kostenantrag.
Mit Revisionsbeantwortung vom 17.09.2010 (ON 11) beantragte die AHV (als Revisionsgegnerin), der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision erwies sich als zulässig (Art.93 Abs.1 AHVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.93 Abs.2 AHVG in Verbindung mit § 222 ff. und § 474 f. ZPO sowie Art.1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]; ON 8 [Empfangsbestätigung] und ON 9 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art.93 Abs.2 AHVG in Verbindung mit § 222 ff. und § 476 ZPO sowie Art.1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien; ON 10 [Empfangsbestätigung] und ON 11 [Eingangsvermerk]). Nach Art.94 - sowohl Bst.a als auch Bst.b - AHVG war die A-Anstalt berechtigt, Revision einzulegen.
Als Revisionsgrund machte die A-Anstalt unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor:
8.1.
Um zu bestimmen, was unter reglementarischen Beiträgen des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen im Sinn von Art.8 CH-AHVV zu verstehen sei, habe der Fürstliche Oberste Gerichtshof auf die (näher ausgeführte) schweizerische Rechtsprechung zurückgegriffen. Das Fürstliche Obergericht gehe nicht darauf ein, inwiefern das von der A-Anstalt zuvor bereits vorgelegte betriebsinterne Dienstreglement alle Voraussetzungen nach dieser Rechtsprechung nicht erfülle.
8.2.
Das betriebsinterne Dienstreglement (vorstehende Ziff.8.1) gelte auch für die A-Anstalt. Durch Vertrag seien finanzielle Zuwendungen an die berufliche Vorsorge zugesichert. Sie beständen in der Bezahlung der Hälfte der Krankenpflege-Zusatzversicherung, die selbstverständlich vor Eintritt des Versicherungsfalls verbindlich geleistet werde und vom Arbeitgeber während des Vorsorgeverhältnisses zu entrichten sei.
8.3.
Bereits aus dem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Treueband lasse sich ableiten, dass der Arbeitnehmer die an die berufliche Vorsorge zu richtenden Beiträge des Arbeitgebers im Sinn der Zweckwidmung auch für die berufliche Vorsorge zu verwenden habe. Deshalb schade es auch nicht, dass die A-Anstalt als Arbeitgeberin die für sämtliche Mitarbeiter gleich und verbindlich geregelten Zuwendungen an die berufliche Vorsorge nicht direkt an die Vorsorgeeinrichtung geleistet habe.
8.4.
Dass es sich bei den reglementarischen Beiträgen des Arbeitgebers zwingend um Beiträge nach Reglementen der AHV, der IV, der betrieblichen Personalvorsorgeeinrichtung, der Arbeitslosenversicherung, der Unfallversicherung oder der Krankenversicherung handeln müsse und ein betriebsinternes Reglement hierfür nicht ausreiche (vorstehende Ziff.4.3), stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, auf die sich das Fürstliche Obergericht beziehe. Dort sei nämlich auf das Fehlen einer Gemeindeordnung abgestellt worden, also ebenfalls auf eine "betriebsinterne" Regelung. Nach der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs sei nur wesentlich, dass die Beiträge, die vom massgebenden Lohn nach Art.9 Bst.a AHVV ausgenommen seien, vor Eintritt der Versicherten für die Betroffenen verbindlich festgelegt seien. Dies sei mit dem betriebsinternen Dienstreglement (vorstehende Ziff.8.1) geschehen.
8.5.
Mit Vorbringen, auf die, was Einzelheiten angeht verwiesen werden kann (ON 9, S.6 [1.3]), bestritt die A-Anstalt die vom Fürstlichen Obergericht befürchtete Ungleichbehandlung. Auch kleineren Arbeitgebern stehe es frei, für alle ihre Mitarbeiter ein verbindliches Reglement zu erlassen, das allfällige Leistungen an die Krankenzusatzversicherung verbindlich festlege.
8.6.
Falls ein betriebsinternes Dienstreglement die Übernahme sämtlicher obligatorischer Arbeitnehmerbeiträge der Krankenversicherung vorsähe, bestände zwischen Art.8 Abs.1 Bst.o und Art.9 Bst.a AHVV ein unlösbarer Widerspruch. Denn diese Konstellation würde zugleich zwei gegensätzliche Rechtsfolgen auslösen: indem entsprechende Zahlungen zum massgebenden Lohn gehören und zugleich davon ausgenommen würden. Deshalb werde an der Anregung festgehalten, eine Verordnungsprüfung nach Art.20 StGHG zu beantragen, um insbesondere Art.8 Abs.1 Bst.o AHVV aufzuheben.
8.7.
Ob eine Bestimmung sachlich gerechtfertigt sei, bestimme sich nicht ausschliesslich danach, ob es im Ergebnis für eine Einzelperson einen Unterschied mache, wie die Zahlung gewidmet sei. Vielmehr seien noch andere ökonomische Gesichtspunkte einzubeziehen. Aus Art.8 Abs.1 Bst.o AHVV gehe hervor, dass jedenfalls die gesetzlich zwingend vom Arbeitnehmer zu bezahlenden Sozialversicherungsbeiträge, falls sie vertraglich auf den Arbeitgeber abgewälzt würden, keine Ausnahme vom massgebenden Lohn zu begründen vermöchten. Auch wenn der Arbeitnehmer im Ergebnis nicht "spüre", welche konkreten zusätzlichen freiwilligen Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber bezahle, so rechtfertige sich die in [richtig wohl] Art.9 Bst.a AHVV geregelte Ausnahme dadurch, dass die Arbeitgeber gefördert werden sollen, soweit sie in die Gesundheit ihrer Arbeitnehmer investieren; denn dies wirke sich positiv auf die Gesamtwirtschaft aus.
Die AHV (ON 11, S.2 ff.) widersetzte sich dem Vorbringen der A-Anstalt (vorstehende Ziff.8), indem sie im Wesentlichen einwendete:
9.1.
Art.9 Bst.a AHVV umfasse nicht interne, freiwillig geleistete Beiträge. Hinsichtlich der Beitragspflicht komme es nicht darauf an, ob ein Arbeitgeber aufgrund eines internen Reglements oder ohne solches Reglement freiwillig Leistungen über das gesetzliche Minimum hinaus erbringe. Die Ungleichbehandlung bestände darin, dass ein Arbeitgeber von Beiträgen befreit wäre, wenn er freiwillige Leistungen aufgrund eines betriebsinternen Reglements erbringe, wogegen ein Arbeitgeber der gleiche Leistungen ohne solches Reglement erbringe, Beiträge zu entrichten hätte.
9.2.
Im gegenständlichen Fall sei die Bezahlung der Hälfte der für den Arbeitnehmer tatsächlich anfallenden Krankenkassenprämien (einschliesslich allfälliger Prämien für Zusatzleistungen) nicht verbindlich vorgeschrieben. Es handle sich um eine freiwillige Zahlung, die in einem internen Papier (das als "Reglement" bezeichnet werden möge) vorgesehen sei. Diese freiwillige Zahlung könne vom Arbeitgeber auch wieder abgeändert werden. Solches treffe bei den in gesetzlichen Reglementen oder in einem Pensionsversicherungsreglement festgesetzten Prämien nicht zu.
9.3.
Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 11, S.3 oben [d]), widersetzte sich die AHV der Ansicht, dass nach der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs eine betriebsinterne Regelung einer Regelung im Sinn von Art.9 Bst.a AHVV gleichkomme.
9.4.
Mit Einwendungen, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 11, S.3 [2]), vermochte die AHV den von der A-Anstalt thematisierten Widerspruch zwischen Art.8 Abs.1 Bst.o und Art.9 Bst.a AHVV nicht zu erkennen und begründete, inwiefern sich die beiden Bestimmungen als sinnvoll erweisen würden.
Hierzu (vorstehende Ziff.8 und Ziff.9 hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
Nach Art.38 Abs.2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgelts darstellen. Zum massgebenden Lohn gehört auch ein Entgelt oder Lohnbestandteil, für welches die versicherte Person wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber keine Gegenleistung erbringen kann. Der massgebende Lohn soll demnach in einem weiten Sinn verstanden werden und jedes wie immer geartete Entgelt erfassen, das für eine wie auch immer geartete Arbeit in unselbständiger Stellung ausgerichtet wird (Thomas LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts [3. A. Bern 2003] S.404 f. [1.1.2] Rz.7 ff. zur inhaltlich ähnlichen schweizerischen Regelung: nachstehende Ziff.13).
Art.8 f. AHVV konkretisieren den gesetzliche Begriff des massgebenden Lohns: zum einen durch eine nicht abschliessende Aufzählung verschiedener Entgelte einerseits (Art.8 AHVV) und durch Ausnahmen anderseits (Art.9 AHVV). Zum massgebenden Lohn gehören nach Art.8 Abs.1 Bst.o AHVV: Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrags für die AHV und IV, die betriebliche Personalvorsorge, die Arbeitslosenversicherung, die Nichtbetriebsunfallversicherung, die Krankenversicherung und in der Übernahme von Steuern bestehen. Nicht zum massgebenden Lohn gehören nach Art.9 Bst.a AHVV: gesetzliche oder reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an die AHV und die IV, die betriebliche Personalvorsorge, die Arbeitslosenversicherung, die Unfallversicherung, die Krankenversicherung und an die Familienausgleichskasse.
Das schweizerische Recht kennt inhaltlich ähnliche Regelungen:
13.1.
Art.5 Abs.2 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 20.12.1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (CH-AHVG; SR 831.10) entspricht inhaltlich Art.38 Abs.2 AHVG (vorstehende Ziff.11). Art.7 f. CH-AHVV entsprechen inhaltlich Art.8 f. AHVV (vorstehende Ziff.12). Art.7 Bst.p CH-AHVV entspricht inhaltlich Art.8 Abs.1 Bst.o CH-AHVV; Art.8 Bst.a und Bst.b CH-AHVV entsprechen inhaltlich Art.9 Bst.a AHVV.
13.2.
Zum Verständnis der liechtensteinischen Regelungen darf und soll deshalb - soweit sie schweizerischem Recht inhaltlich entsprechen - schweizerische Lehre und Rechtsprechung beigezogen werden. Im Vordergrund steht dabei die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts. Denn nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs soll übernommenes Recht in Liechtenstein so gelten, wie es im Ursprungsland, hier: in der Schweiz, tatsächlich gilt (Law in Action). Darauf wollte der liechtensteinische Gesetzgeber sein eigenes Recht ausrichten. Tatsächlich gilt übernommenes Recht im Ursprungsland so, wie die Höchstgerichte es anwenden. In der Schweiz ist dies das Bundesgericht, in Sozialversicherungssachen bis Ende 2006 das Eidgenössische Versicherungsgericht. An der Rechtsprechung der Höchstgerichte orientiert sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof denn auch regelmässig, wobei er sich vorbehält, bei triftigen Gründen davon abzuweichen (zum Ganzen: OGH, Beschluss vom 04.04.2002 zu 1 CG.2000.64, veröffentlicht in: LES 2005 100, Erw.19). Mit Entscheidung vom 30.06.2003 zu StGH 2002/88 hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung erörtert und gebilligt; sie findet sich seither in zahlreichen Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs bestätigt (neueres Beispiel: Urteil vom 05.11.2010 zu 1 CG.2007.288).
In einem Urteil vom 27.08.2007 (als Leitentscheid auszugsweise veröffentlicht in: BGE 133 V 556) hatte sich die II. sozialrechtliche Abteilung des schweizerischen Bundesgerichts mit dem Begriff der reglementarischen Beiträge zu befassen.
14.1.
Das schweizerische Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob Zahlungen, die in Form von Deckungskapitalien zu Gunsten einzelner versicherter Personen im Zusammenhang mit deren vorzeitiger Pensionierung in die Pensionskasse erbracht worden seien, reglementarische Beiträge im Sinn von Art.8 Bst.a CH-AHVV (? Art.9 Bst.a AHVV) seien, und verneinte dies.
14.2.
Soweit hier wesentlich, erwog das schweizerische Bundesgericht (BGE 133 V 556 Erw.7.6 S.561 f.): Gegen die Annahme reglementarischer Beiträge im Sinne von Art.8 Bst.a CH-AHVV spreche letztlich entscheidend der Umstand, dass die Arbeitgeberin frei darüber befinde, welche Arbeitnehmer in einer konkreten betrieblichen Situation vorzeitig pensioniert und welche weiterbeschäftigt werden sollen. Spreche sich die Arbeitgeberin für die erste Variante aus, so müssten als zwangsläufige Folge dieses Unternehmensentscheides der Pensionsversicherung durch die Arbeitgeberin die fehlenden Deckungskapitalien erstattet werden. Die Zahlungspflicht erwachse der Arbeitgeberin mithin nur und erst, weil und nachdem das (im Rahmen weitergehender beruflicher Vorsorge) versicherte Risiko der unverschuldeten Entlassung in Form einseitig angeordneter vorzeitiger Pensionierung schon herbeigeführt worden sei. Demgegenüber meine reglementarische Beiträge im Sinne der Verordnungsbestimmung finanzielle Zuwendungen an die berufliche Vorsorge, welche - wie es deren Wesen als Versicherung entspricht - vor Eintritt der versicherten Risiken verbindlich (durch Vertrag oder Gesetz) festgelegt worden und vom Arbeitgeber während des Vorsorgeverhältnisses oder spätestens im ebenfalls zum Voraus festgelegten künftigen Versicherungsfall zu entrichten seien.
14.3.
Wenn beispielsweise ein Gesamtarbeitsvertrag festlege, dass die Arbeitnehmer mit 60 Jahren vorzeitig in Pension gehen könnten und der Arbeitgeber für die Kosten dieser Frühpensionierungen aufkomme, so läge eine zum Abzug der Beiträge nach Art.8 Bst.a CH-AHVV berechtigende Versicherungslösung vor. Davon könne im beurteilten Fall nicht gesprochen werden, weil der Arbeitgeberin die Pflicht zur Beitragsleistung erst entstehe, wenn das im Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge versicherte Risiko der unverschuldeten Entlassung sich verwirklicht habe.
In einem sowohl vom Fürstlichen Obergericht (ON 8, S.9 [e]) als auch von der A-Anstalt (ON 9, S.3 [1. Abschnitt] oder S.5) zitierten Urteil vom 03.09.2009 zu Sv.2008.4 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010 41) hat sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof die wiedergegebene Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts (vorstehende Ziff.14) bei seiner Umschreibung gesetzlicher oder reglementarischer Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen zu eigen gemacht (nachstehende Ziff.15.1) und weiter entwickelt (nachstehende Ziff.15.2).
15.1.
Danach sind gesetzliche oder reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen finanzielle Zuwendungen an die berufliche Vorsorge, welche vor Eintritt der versicherten Risiken verbindlich (durch Vertrag oder Gesetz) festgelegt worden sind und vom Arbeitgeber während des Vorsorgeverhältnisses oder spätestens im ebenfalls im Voraus festgelegten künftigen Versicherungsfall zu entrichten sind (LES 2010 41 Erw.13.4 bis Erw.13.6).
15.2.
Anknüpfend an die wiedergegebene Umschreibung der gesetzlichen oder reglementarischen Beiträge (vorstehende Ziff.15.1) und präzisierend hierzu, stellte auch der Fürstliche Oberste Gerichtshof darauf ab, ob bestimmte Beiträge des Arbeitgebers die zwangsläufige Folge einer reglementarischen Pflicht seien (LES 2010 41 Erw.13.7). Zwangsläufige Folge sind sie, wenn eine Regelung, aufgrund deren der Arbeitgeber bestimmte Beiträge entrichtet, einheitlich und sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer in gleicher Weise zwingend gilt: dass insbesondere der Arbeitgeber nicht einseitig darüber befinden kann, ob sie überhaupt, und, gegebenenfalls für wen und wie lange angewendet wird.
15.3.
Art.9 Bst.a AHVV fasst näher bestimmte gesetzliche und reglementarische Beiträge zu einem einheitlichen Tatbestand zusammen, um sie einer einheitlichen Rechtsfolge - Ausnahme vom massgebenden Lohn - zu unterwerfen. Dies rechtfertigt sich wohl nur, wenn und soweit reglementarische Beiträge in ihrer Wirkung im Wesentlichen gesetzlichen Beiträgen gleichkommen, wobei Art.9 Bst.a AHVV klarstellt, dass die Rechtsform, welche diese Wirkung auslöst, nicht wesentlich sein soll. Umgekehrt verdeutlicht die Aufzählung nach Art.9 AHVV, ähnlich wie die Aufzählung nach Art.8 CH-AHVV, dass im Grundsatz jedes Entgelt, das seinen Ursprung in der Arbeitsleistung hat - jeder nicht ausdrücklich vom massgebenden Lohn ausgenommene Lohnbestandteil - AHV-beitragspflichtig sein soll (Dieter WIDMER, Die Sozialversicherung in der Schweiz [7. A. Zürich/Basel/ Genf 2010] S.24 [vor 4.5.3.3]; LOCHER, S.405, Rz.11)).
Das betriebsinterne Dienstreglement, wie es auszugsweise als Beilage zu ON 1 im Akt liegt, enthält generelle Anstellungsbedingungen sowie Regelungen über die Arbeitszeit, über Ferien, über Krankheit und Unfall, über das Gehalt sowie über Versicherungen.
16.1.
Dabei handelt es sich um arbeitsvertragliche Bestimmungen, die - statt in jedem individuellen Arbeitsvertrag vereinbart - einheitlich in einem als "Reglement" bezeichneten Standardvertrag zusammengefasst werden, das den jeweiligen individuellen Arbeitsverträgen zugrunde gelegt wird.
16.2.
Namentlich in grösseren Betrieben mag es zweckmässig sein, wiederkehrende arbeitsvertragliche Bestimmungen zu standardisieren, um in diesen Bereichen alle Arbeitnehmer gleich oder doch nach gleichen Gesichtspunkten zu behandeln. Gesetzesähnliche Wirkung entfalten solche Standardverträge jedoch nicht. Zum einen werden sie regelmässig einseitig vom Arbeitgeber aufgestellt, der einseitig darüber befindet, für wen und wie lange sie gelten sollen. Zum andern - und vor allem - bestimmen die Parteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) frei darüber, ob sie ihrem Arbeitsvertrag einen im Voraus erstellten Standardvertrag zugrunde legen oder ob und, gegebenenfalls, in welchen Punkten sie davon abweichen wollen.
16.3.
Die Geltung der gegenständlichen "reglementarischen" Bestimmung setzt demnach einen Arbeitsvertrag voraus, dem die Parteien das betriebsinterne Dienstreglement zugrunde gelegt haben; dies können, müssen sie aber nicht tun. Insofern unterscheidet sich das betriebsinterne Dienstreglement, dem (nur, aber immerhin) die Qualität von (einseitig von der Arbeitgeberin aufgestellten) standardisierten arbeitsvertraglichen Bestimmungen, nicht aber die Qualität zwingender gesetzlicher oder gesetzesähnlicher Bestimmungen zukommt, von einer Gemeindeordnung, für die Letzteres zutrifft. Dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof ein betriebsinternes Reglement als Reglement im Sinn von Art.9 Bst.a AHVV angesehen haben soll (ON 9, S.5 [1. Abschnitt am Ende]), lässt sich deshalb dem von der A-Anstalt zitierten Urteil vom 03.09.2009 (vorstehende Ziff.15) nicht entnehmen.
Ob bestimmte Beiträge zum massgebenden Lohn gehören, bestimmt sich nach Gesetz (Art.38 Abs.2 AHVG) und Verordnung (Art.8 f. AHVV). Vertraglich vereinbarte Beiträge gehören bereits nach dem insofern klaren Wortlaut von Art.9 Bst.a AHVV nicht zu den vom massgebenden Lohn ausgenommenen reglementarischen Beiträgen. Ob solche Beiträge in jedem Vertrag individuell oder nach einem zuvor festgelegten Standard einheitlich vereinbart werden, ist eine Frage der Zweckmässigkeit, ohne Einfluss auf die gesetzliche Zuordnung eines Beitrags zum massgebenden Lohn.
Der von der A-Anstalt thematisierte Widerspruch zwischen Art.8 Bst.o und Art.9 Bst.a AHVV (ON 9, S.6 f. [1.4] ; vorstehende Ziff.8.6) beruht auf der Annahme, dass betriebsintern standardisierte arbeitsvertragliche Bestimmungen reglementarischen Beiträgen nach Art.9 Bst.a AHVV entsprechen. Weil bereits diese Annahme nicht zutrifft (vorstehende Ziff.17), fehlen Anhaltspunkte, um das Verfahren zu unterbrechen und dem Staatsgerichtshof zu beantragen, Art.8 Bst.o AHVV aufzuheben.
Bei den von der A-Anstalt abschliessend vorgebrachten ökonomischen Gesichtspunkten (ON 9, S.7 f. [1.5.]; vorstehende Ziff.8.8.) handelt es sich um (weder belegte noch ohne Weiteres schlüssige) subjektive Wertungen, die sich so dem massgebenden objektiven Recht (AHVG, AHVV) nicht entnehmen lassen. Ihnen kam deshalb keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Die Revision erwies sich demnach (vorstehende Ziff.11 bis Ziff.19) als nicht berechtigt, weshalb ihr spruchgemäss keine Folge zu geben war.
Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art.95 und mit Art.90 Abs.1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Der unterliegenden A-Anstalt durften deshalb - unter Vorbehalt hier nicht gegebener leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art.91 AHVG) - keine Gebühren oder Kosten auferlegt werden.
Vaduz, 13. Januar 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat