Sv. 2009.49
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers A. wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, vertreten durch Dr. iur. Irene File (ebendort), wegen Invalidenrente, infolge Revision des Antragstellers vom 20.09.2010 (ON 9) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 28.07.2010 (ON 8), womit der Berufung des Antragstellers vom 18.09.2009 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 21.08.2009 (Verwaltungsakten [VA] 28; Geschäftszeichen: A.2008/089) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 28.07.2010 (ON 8) wird bestätigt.
Mit Entscheidung vom 21.08.2009 (VA 28; Geschäftszeichen: A.2008/089) gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung des Antragstellers vom 20.06.2008 (VA 22) gegen die Verfügung vom 26.05.2008 (VA 21) keine Folge. Mit der Verfügung vom 26.05.2008 wiesen die Antragsgegnerinnen den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab, weil beim Antragsgegner keine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40% vorliege.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 18.09.2009 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 28.07.2010 (ON 8) keine Folge.
In seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 8, S.2 ff. [I]). Im Folgenden werden Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute, soweit angezeigt, aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht; medizinischen Fachausdrücken werden gelegentlich [in eckigen Klammern] erläuternde Hinweise aus dem Klinischen Wörterbuch PSCHYREMBEL beigefügt.
3.1.
Der Antragsteller wurde am 15.03.1967 geboren und wohnt im ausländischen Staat B. In den Jahren 2002 bis 2005 arbeitete er als Gipser bei der C.-AG in E. (Fürstentum Liechtenstein). Dort verdiente er (einschliesslich Taggelder) brutto zwischen CHF 63'390.00 (2002) und über CHF 80'000.00 (2003/2004). Im Jahr 2005 sank der Bruttolohn auf rund CHF 52'000.00; dabei handelte es sich im Wesentlichen um Taggelder. Nach der Verfügung der SUVA vom 12.04.2007 betrug der versicherte Jahresverdienst (richtig: VA 28, S.2 [2]) CHF 77'257.00.
3.2.
Über die SUVA des Kantons E. unterbreitete der Antragsteller den Antragsgegnerinnen im Herbst 2005 einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente, mit der Begründung, wegen eines Unfalls voll arbeitsunfähig zu sein.
3.3.
Am 18.01.2006 übermittelte die SUVA den Antragsgegnerinnen einen Bericht über die Untersuchung vom 05.01.2006 im Kantonsspital E. Er richtete sich an Dr. med. F. (Allgemeine Medizin FMH). Auf darin gestellten, vom Fürstlichen Obergericht (ON 8, S.2 f. [3]) zusammengefassten Diagnosen kann verwiesen werden.
3.4.
Nach einem Arztbericht von Dr. med. F. an die Antragsgegnerinnen vom 23.04.2006 war der Antragsteller vom 28.12.2004 bis 21.03.2005 zu 100%, vom 21.03.2005 bis 06.04.2004 zu 50%, vom 06.04.2005 bis 10.10.2005 zu 100% und seit 10.10.2005 zu 50% in der bisherigen Tätigkeit als Gipser arbeitunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die letzte Untersuchung habe am 21.04.2006 stattgefunden. Leichte, wechselnde Tätigkeiten, die nicht über Schulterhöhe gehen würden, könne er zu 100% ausüben; eine Verminderung der Leistungsfähigkeit gebe es hierbei nicht zu beachten. Dem Arztbericht lag lagen weitere vom Fürstlichen Obergericht (ON 8, S.3 unten f.) näher bezeichnete Unterlagen bei.
3.5.
Seit 12.09.2006 ist der Antragsteller in seine ausländische Heimat zurückgekehrt.
3.6.
Mit Vorbescheid vom 07.05.2007 teilten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller mit, dass sein Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente voraussichtlich abgewiesen werden müsse. Sein Invaliditätsgrad betrage lediglich 33%. Mit Schreiben vom 12.05.2007 beantragte der Antragsteller im Wesentlichen die Einholung eines multidisziplinären Gutachtens, damit geklärt werde, ob er noch arbeitsfähig sei. Der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen erachtete eine multidisziplinäre Begutachtung für sachgerecht; denn die durch die SUVA erhobenen Akten beträfen nur die rechtsseitigen Schulterbeschwerden, die allein als unfallbedingt anerkannt worden seien.
3.7.
Über das schweizerische Verbindungsbüro des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) in der ausländischen Stadt G. erhielten die Antragsgegnerinnen am 29.04.2008 einen Bericht der Klinik H. vom 07.02.2008. Auf die darin gestellten, vom Fürstlichen Obergericht (ON 8, S.4 [7]) zusammengefassten Diagnosen kann verwiesen werden. Aufgrund der Anamnese, der objektiven Befunde des neurologischen und psychiatrischen Status sowie aufgrund der bisherigen ärztlichen Untersuchungen werde die Arbeitsunfähigkeit als Folge der Unfälle und insbesondere aufgrund der psychischen Beurteilung mit 40 bis 50% eingestuft.
3.8.
Am 21.05.2008 äusserte sich der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen zum Bericht der Klinik H. (vorstehende Ziff.3.7): Über den somatischen Status ergäben sich daraus keine Defizite. Die Beweglichkeit der Gelenke sowie die Kraftsensibilität am Körper und an den Extremitäten würden insgesamt als normal beschrieben. Aus psychiatrischer Sicht liege keine schwerwiegende Pathologie vor. Wohl werde im Psychostatus der Ausdruck "Depression" verwendet, jedoch ohne nähere Angaben hierzu. Die Diagnoseliste enthalte die bekannten Krankheitsbilder, daneben psychoorganische Störungen und (wie der interne ärztliche Dienst die Angaben interpretiere) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Am Schluss werde festgehalten, dass die Arbeitsunfähigkeit, insbesondere aus psychiatrischer Sicht, mit 40 bis 50% zu bemessen sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei die vorliegende anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht invalidisierend. Anhand der früheren Untersuchungen und der aktuellen Befunde erscheine es vertretbar, dass, vor allem aus körperlicher Sicht, weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Gipser bestehe. Dagegen beständen Zweifel, ob die beschriebenen Einschränkungen tatsächlich beständen. Der Hausarzt, Dr. med. F., habe seinem Bericht vom 23.04.2006 (vorstehende Ziff.3.4) den Antragsteller immerhin auch in seiner Tätigkeit als Gipser als zu 50% arbeitsfähig eingeschätzt. In der angestammten Tätigkeit - gemeint sei wohl: in einer Verweistätigkeit - habe die SUVA anschaulich beschrieben, dass dem Antragsteller eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Belastung des rechten Arms bis 7.5 kg bis Lenden-/Bauchhöhe, vollschichtig zumutbar sei.
3.9.
Mit Verfügung vom 26.05.2008 wiesen die Antragsgegnerinnen den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab, weil kein rentenbegründender Invaliditätsgrad bestehe.
3.10.
Gegen die Verfügung vom 26.05.2008 (vorstehende Ziff.3.9) erhob der Antragsteller am 02.07.2008 das Rechtsmittel der Vorstellung. Er machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Er stehe in regelmässiger ärztlicher Untersuchung und nehme Arzneimittel ein. Auch treffe nicht zu, dass man die Klinik H. mit der Begutachtung beauftragt habe. Beigelegt war ein Facharztbericht der Neurochirurgischen Abteilung der Klinik H. vom 12.06.2008. Danach seien die Halsbeweglichkeit wegen der Schmerzen eingeschränkt und die rechte Hand im Vergleich zur linken Hand entkräftet. Der Antragsteller leide an Angstgefühl und Depressionselementen, die mit Somatisation gemischt seien.
3.11.
Am 24.09.2008 erhielten die Antragsgegnerinnen einen fachärztlichen Bericht der Klinik H. vom 09.09.2008 mit Diagnosen, die das Fürstliche Obergericht zusammengefasst hat (ON 8, S.6 [10]). Darauf kann verwiesen werden.
3.12.
Am 02.03.2009 beauftragten die Antragsgegnerinnen Dr. med. I. (Facharzt für Psychiatrie und Neurologie) sowie Dr. med. K. (Facharzt für Orthopädie) mit der fachärztlichen Begutachtung des Antragstellers. Dem Gesamtgutachten vom 10.07.2009 entnahm das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.7 f. [12]) Diagnosen mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit; darauf kann verwiesen werden. Die bisherige Tätigkeit als Gipser sei dem Antragsteller aufgrund der stark verminderten Belastbarkeit des rechten Arms seit 28.12.2004 nicht mehr zumutbar. Leichte, wechselbelastende Arbeiten dagegen seien seit Oktober 2005 täglich während 8.4 Stunden zumutbar. Zu vermeiden seien Heben und Tragen von Gewichten mit der rechten Hand über 7.5 kg in und über Schulterhöhe sowie Arbeitsabläufe in Verbindung mit Vibration, Schlägen sowie ausladenden oder werfenden Bewegungen. Vorerst sollte die leidensangepasste Tätigkeit auch in psychischer Hinsicht leicht sein. Bei Wegfall der sozialen Belastung (Arbeitslosigkeit) könne mit einer Besserung des psychischen Zustands gerechnet werden. Aus orthopädischer Sicht sei der Gesundheitszustand als endgültig anzusehen. Mit einer wesentlichen Besserung oder Verschlechterung sei nicht zu rechnen. Die Einholung weiterer Gutachten sei nicht erforderlich. Die Beurteilung durch die Klinik H. vom 07.02.2008 (vorstehende Ziff.3.7und Ziff.3.10) sei aus nervenärztlicher Sicht nicht nachvollziehbar; die Diagnose eines hirnorganischen Psychosyndroms [? psychische Störung mit körperlich begründbarer Ursache] treffe (aus näher ausgeführten Gründen) nicht zu.
3.13.
Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I. vom 12.06.2009 und das orthopädische Gutachten samt Gesamtgutachten von Dr. med. K. vom 10.07.2009 wurden dem Antragsteller zur allfälligen abschliessenden Stellungnahme übermittelt.
3.14.
Am 20.08.2009 erhielten die Antragsgegnerinnen eine Stellungnahme. Ihr war eine ärztliche Abklärung der Klinik H. vom 11.08.2009 und ein fachärztlicher Bericht vom 11.08.2009, je in beglaubigter deutscher Übersetzung, beigelegt. Auf die dortigen Diagnosen und Befunde, wie sie das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.10 f. [14]) zusammengefasst hat, kann verwiesen werden.
3.15.
Mit Entscheidung vom 21.08.2009 gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung (vorstehende Ziff.3.10) keine Folge.
3.16.
Gegen die Entscheidung vom 21.08.2009 (vorstehende Ziff.3.15) richtete sich die Berufung des Antragstellers vom 18.09.2009 (ON 1), der das Fürstliche Obergericht, wie eingangs erwähnt, mit Urteil vom 28.07.2010 keine Folge gab (vorstehende Ziff.2). Auf eine mündliche Berufungsverhandlung hatten beide Parteien verzichtet.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) bejahte das Fürstliche Obergericht bei der rechtlichen Beurteilung der Berufung des Antragstellers (ON 8, S.12 ff. [II]) zunächst mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.11 [II/1), die (grundsätzliche) Zulässigkeit der Berufung. Soweit der Antragsteller allerdings fordere, ein gerichtliches Gutachten einzuholen, damit sein gesamter Gesundheitszustand (somatisch und psychisch) abgeklärt und eingeschätzt werden könne, hätte er genau darlegen müssen, welche Teile des von den Antragsgegnerinnen ermittelten Sachverhalts unrichtig seien. Der Hinweis, der allgemeine Gesundheitszustand des Antragstellers sei "wesentlich schädlich" und der Antragsteller könne auch keiner sehr leichten Arbeit mehr nachgehen, genüge als Berufungsgrund ebenso wenig wie der Hinweis, der Antragsteller führe im Kosovo verschiedene Therapien durch und nehme Arzneimittel ein. Grundsätzlich wäre die Berufung deshalb zu verwerfen. Zugunsten des im Ausland wohnenden, durch einen kosovarischen Juristen vertretenen Antragstellers trat das Fürstliche dennoch kurz auf die Berufung ein.
4.1.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.13 f. [3]), erörterte das Fürstliche Obergericht die Grundsätze zur Berechnung des Invaliditätsgrads sowie zur Ermittlung des Sachverhalts und zur Beweiswürdigung im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren.
4.2.
Die Antragsgegnerinnen hätten im Verwaltungsverfahren das Gesamtgutachten vom 10.07.2009 eingeholt; dieses habe ein psychiatrisches und ein orthopädisches Gutachten umfasst. Grundlage hierfür sei eine Untersuchung vom 25.05.2009 bei Dr. med I. sowie eine Untersuchung vom gleichen Tag bei Dr. med. K. gewesen. Die beiden fachärztlichen Gutachter seien im Besitz des gesamten Invalidenversicherungs-Dossier sowie der entsprechenden Röntgenbefunde gewesen. Mit weiteren Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.15), fasste das Fürstliche Obergericht den wesentlichen Inhalt und das Ergebnis des Gesamtgutachtens zusammen. Dieses Gesamtgutachten stimme mit dem Bericht von Dr. med. F. und der Aktenüberprüfung durch den internen ärztlichen Dienst der Antragsgegnerinnen überein.
4.3.
Mit Erwägungen, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 8, S.16 ff.), begründete das Fürstliche Obergericht zunächst, weshalb es abweichenden Befunden der Klinik H. nicht beizupflichten vermöge und dem Gesamtgutachten von Dr. med. I. und Dr. med. K. den Vorzug gebe; sodann legte es dar, inwiefern der Antragsteller noch über ein erhebliches restliches Leistungskalkül verfüge.
Gegen das im wiedergegebenen Sinn begründete Urteil des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) richtete sich die Revision des Antragstellers. Mit (in beglaubigter deutscher Übersetzung eingereichtem) Schriftsatz vom 20.09.2010 (ON 9) beantragte er (als Revisionswerber), das angefochtene Urteil aufzuheben und (sinngemäss) die Rechtssache zu neuerlicher Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen; oder das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass (sinngemäss) der Berufung Folge gegeben wird.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 22.10.2010 (ON 12) beantragten die Antragsgegnerinnen (als Revisionsgegnerinnen), der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision erwies sich als zulässig (Art.78 Abs.1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 474 f. ZPO; ON 8 [Empfangsbestätigung] und ON 9 [Postaufgabevermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 476 ZPO; ON 10 [Empfangsbestätigung] und ON 12 [Eingangsvermerk]). Nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.94, sowohl Bst.a als auch Bst.b, AHVG war der Antragsteller berechtigt Revision einzulegen.
Als Revisionsgründe machte der Antragsteller (sinngemäss) Mangelhaftigkeit des Verfahrens ("wesentliche Verletzungen der Regelungen des Zivilverfahrens") sowie unrichtige rechtliche Beurteilung ("irrtümliche Anwendung des materiellen Rechts") geltend. Zur Begründung fasste er zur Hauptsache den festgestellten Verfahrensverlauf zusammen. Fallbezogen rügte er lediglich, soweit die beiden fachärztlichen Gutachter den Ausdruck "nicht nachvollziehbar" verwendet hätten, habe sich dieser auf die ärztlichen Unterlagen der Klinik H. bezogen; dann aber stelle sich die Frage, wie ein Urteil, gestützt auf derartige ärztliche Abklärungen habe erlassen werden können. Beim Antragsteller liege eine wesentliche Minderung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vor; deshalb habe ihm die SUVA eine Unfallrente zugesprochen. Während der ärztlichen Untersuchung vom 25.05.2009 hätten ihm die gutachtenden Ärzte nur Fragen über den vorherigen und gegenwärtigen Gesundheitszustand gestellt, und zwar gestützt auf die von den Fachärzten der Klinik H. erstellten Berichte. Dagegen hätten sie keine wesentliche ärztliche Kontrolle durchgeführt "bei einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung, die zur Durchführung und Beurteilung von Invaliditätsgrad-Verminderung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von Personen, die eine Invalidenrente wegen Verlust ihrer Erwerbsfähigkeit geltend machen möchten, beauftragt ist". Der Antragsteller habe zum Ausdruck gebracht, ins Fürstentum Liechtenstein oder in einen anderen Staat zu kommen, um sich dort "einer beauftragten Gesundheitseinrichtung zur Beurteilung-Einschätzung von Invalidengrad bzw. Arbeits- und Erwerbs-(un)fähigkeit unterzuziehen". Seines Erachtens handle es sich um eine irrtümliche Anwendung des materiellen Rechts zu seinem Nachteil.
Die Antragsgegnerinnen (ON 12, S.2) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.8), indem sie vorab einwendeten, dass der Antragsteller die Revisionsgründe weder bestimmt noch kurz bezeichnet habe; insofern erweise sich die Revision als unzulässig und sei zurückzuweisen. Abgesehen davon, beruhe sie insofern auf einem Missverständnis, als der Antragsteller annehme, das angefochtene Urteil stütze sich auf die Befunde der Klinik H.. Soweit im Gesamtgutachten vom 10.01.2009 der Ausdruck "nicht nachvollziehbar" werde, geschehe dies, um zu begründen, dass und weshalb das Gesamtgutachten vom Bericht der Klinik H. abweiche. Bei der erstmals angebrachten Kritik an der Untersuchung vom 25.05.2009 handle es sich um leere Behauptungen, die, träfen sie zu, sofort oder doch in der Berufung hätten geltend gemacht werden können.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 und mit § 472 Ziff.2 ZPO [? § 503 Ziff.2 öZPO]) rügte der Antragsteller Modalitäten bei der Begutachtung vom 25.05.2009 durch Dr. med. I. und Dr. med. K. im Hinblick auf das Gesamtgutachten vom 10.07.2009 (VA 25).
11.1.
Die Rüge betraf angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens. In der Berufung vom 18.09.2009 (ON 1) hatte er keine derartige Rüge erhoben; grundsätzlich wäre er damit im Revisionsverfahren ausgeschlossen (Alexander KLAUSER/Georg E. KODEK [Hrsg.] [Österreichische] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [MGA 16. A. Wien 2006] E.32 ff. zu § 503 öZPO; Erich KODEK in: Walter H. Rechberger [Hrsg.] Kommentar zur [ö]ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.8 zu § 503 öZPO). Weil im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die Rechtsmittelinstanzen jedoch von Amts wegen die für die Entscheidung oder für das Urteil erheblichen Tatsachen festzustellen haben (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.96 AHVG), könnte der Antragsteller im Revisionsverfahren unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens allfällige Stoffsammlungsmängel der ersten Instanz rügen, die amtswegig zu beheben das Fürstliche Obergericht unterlassen hatte (Hinweise bei Erich KODEK, a.a.O.).
11.2.
Der Antragsteller machte indes zu Recht nicht geltend, im Berufungsverfahren seien Stoffsammlungsmängel der ersten Instanz amtswegig nicht behoben worden. Denn sowohl den Antragsgegnerinnen als auch dem Fürstlichen Obergericht lag das Gesamtgutachten vom 10.07.2009 (VA 25) vor. Es umfasste, abgesehen von der Gesamtbeurteilung, ein orthopädisches Gutachten von Dr. med. K. vom 10.07.2009 und ein nervenärztliches Gutachten von Dr. med. I. vom 12.06.2009. Beide Gutachten beruhten nicht nur auf den gesamten Verwaltungsakten, sondern auch - hier allein wesentlich - auf persönlichen Untersuchungen vom 25.05.2009. Die entsprechenden Befunde finden sich in den Gutachten ausführlich wiedergegeben und veranschaulichen zwanglos, worin die Erhebungen bei den persönlichen Untersuchungen vom 25.05.2009 bestanden. Im Berufungsverfahren verfügte das Fürstliche Obergericht demnach in tatsächlicher Hinsicht über eine hinreichende Grundlage, um den Gesundheitszustand des Antragstellers zu beurteilen.
11.3.
Unzutreffend brachte der Antragsteller indes vor, die gutachtenden Ärzte hätten ihm nur Fragen über den vorherigen und gegenwärtigen Gesundheitszustand gestellt, und zwar gestützt auf die von den Fachärzten der Klinik H. erstellten Berichte. Wohl verfügten beide Gutachter über die Berichte der Klinik H.. Auftragsgemäss (VA 24) setzten sie sich damit auseinander und begründeten, weshalb ihnen nicht gefolgt werden könne (VA 25, Dr. med. K., S.9 und S.13 f.; Dr. med. I., S.22 f.).
11.4.
Soweit der Antragsteller begehrte, von einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung, die beauftragt wäre, die Verminderung der Erwerbsfähigkeit zu beurteilen, erneut untersucht zu werden, verkannte er das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren nach liechtensteinischem Recht.
11.5.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 und mit § 472 Ziff.4 ZPO [? § 503 Ziff.4 öZPO]) schien der Antragsteller, wie die Antragsgegnerinnen zutreffend einwendeten, anzunehmen, das Fürstliche Obergericht habe das angefochtene Urteil, gestützt auf die als nicht nachvollziehbar bezeichneten Berichte der Klinik H., erlassen.
12.1.
Dies traf offensichtlich nicht zu. Ausdrücklich bezeichnete das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.17 f.) das Gesamtgutachten von Dr. med. K. und Dr. med. I. als in sich verständlich, widerspruchsfrei, schlüssig und nachvollziehbar, weshalb ihm die Antragsgegnerinnen volle Beweiskraft hätten beimessen dürfen; ebenso klar begründete es, weshalb es abweichenden Befunden der Klinik H. und weiteren nachgereichten Berichten behandelnder Ärzte nicht beizupflichten vermöge. Zu beidem kann auf das angefochtene Urteil, mit dessen Erwägungen sich der Antragsteller auch nicht ansatzweise auseinandersetzte, verwiesen werden. Wiederholungen hierzu erübrigten sich.
12.2.
Soweit der Antragsteller auf die ihm zugesprochene Unfallrente der SUVA hinwies oder eine irrtümlichen Anwendung des materiellen Rechts zu seinem Nachteil vermutete, ohne auch nur anzudeuten, worin die durch solches Vorbringen gerügte unrichtige rechtliche Beurteilung bestehen soll, war darauf nicht näher einzugehen: umso weniger, als das angefochtene Urteil keine Anhaltspunke für eine unrichtige Beurteilung vermittelte, so dass wiederum darauf verwiesen werden kann und Wiederholungen hierzu sich erübrigten.
12.3.
Auch unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erwies sich dem Revision demnach als nicht berechtigt.
Weil sich die Revision unter beiden (sinngemäss) geltend gemachten Revisionsgründen als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff.11.5 und Ziff.12.3), war ihr spruchgemäss keine Folge zu geben.
Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und mit Art.90 Abs.1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Dem unterliegenden Antragsteller durften deshalb - unter Vorbehalt hier (mit Rücksicht auf die besonderen Umstände: für den Antragsteller fremdsprachige Akten; fremdsprachiger ausländischer Rechtsvertreter) nicht gegebener leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.91 AHVG) - keine Gebühren oder Kosten auferlegt werden.
Vaduz, 4. Februar 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat