Sv. 2009.53
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
der Antragstellerin A. wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, infolge Revision der Antragstellerin vom 18.11.2010 (ON 9) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 22.09.2010 (ON 8), womit der Berufung der Antragstellerin vom 28.10.2009 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 02.10.2009 (Verwaltungsakten [VA] 22; Geschäftszeichen: A.2008/097) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 22.09.2010 (ON 8) wird bestätigt.
Mit Entscheidung vom 02.10.2009 (VA 22; Geschäftszeichen: A.2008/097]) gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung der Antragstellerin vom [richtig 1] 08.07.2008 (VA [richtig] 17) gegen die Verfügung vom [richtig] 09.06.2008 (VA [richtig] 16) insoweit Folge, als der Antragstellerin mit Wirkung ab 01.11.2007 eine Viertels-Invalidenrente zugesprochen wurde; der darüber hinausgehende Antrag (auf Ausrichtung einer ganze Invalidenrente) wurde abgewiesen. Mit der Verfügung vom [richtig] 09.06.2008 hatten die Antragsgegnerinnen den Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente abgelehnt.
1 Die Nummerierung der von den Antragsgegnerinnen übermittelten Akten stimmt nicht mit dem zugehörigen Verzeichnis überein; ebenso wenig entspricht die Datierung der Verfügung und des hiergegen erhobenen Rechtsmittels der Vorstellung den übermittelten Akten. Auf diese Akten beziehen sich die als "[richtig]" bezeichneten Zitate.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung der Antragstellerin vom 28.10.2009 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 22.09.2010 (ON 8) keine Folge.
In seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 8, S.2 ff. [I]). Im Folgenden werden Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute, soweit angezeigt, aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht; medizinischen Fachausdrücken werden gelegentlich [in eckigen Klammern] erläuternde Hinweise aus dem Klinischen Wörterbuch PSCHYREMBEL beigefügt.
3.1.
Die Antragstellerin wurde am 03.01.1954 geboren. Sie ist Angehörige des Staates B. und wohnt in C. Von 1969 bis 1971 besuchte sie die Gastgewerbeschule und ist seit 2001 als Serviceangestellte in Liechtenstein im Gastgewerbe tätig, zuletzt bei der D.-AG in E. Zunächst arbeitete sie in einem vollen Pensum, seit 01.03.2007 krankheitshalber nur noch in einem halben Pensum. Am 26.07.2009 gab sie die Stelle auf.
3.2.
Am 28.12.2007 ging bei den Antragsgegnerinnen über die Pensionsversicherungsanstalt F. ein Gesuch auf dem Formular E204 auf Ausrichtung einer Invalidenrente ein. Darin gab die Antragstellerin an, dass sie sich hauptsächlich wegen eines Mammakarzinoms [? Brustkrebs] für arbeitsunfähig erachte. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Serviceangestellte würden Schmerzen vor allem in der Brust, im rechten Arm und im Rücken auftreten.
3.3.
Auf Ersuchen der Antragsgegnerinnen stellte die F. über ihren Vertrauensarzt, Dr. med. G. einen ausführlichen ärztlichen Bericht auf dem Formular E231 zu. Der Bericht beruhte auf eigener Untersuchung und berücksichtigte das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H. (Facharzt für Psychiatrie) vom 31.01.2008 sowie vier weitere ärztliche Berichte des Landeskrankenhauses C. Auf die Diagnosen, welche das Fürstliche Obergericht diesen Unterlagen entnahm (ON 8, S.2 f.), kann verwiesen werden. Nach der zusammenfassenden Beurteilung stand die psychische Belastung im Vordergrund. Nach eigenen Angaben habe die Antragstellerin den Antrag auf Pensionierung nicht selber gestellt. Sie fühle sich in der gegenwärtigen Belastung den Anforderungen gewachsen; allerdings wünsche sie, die (derzeitige) 50%ige Tätigkeit auf 60% aufzustocken. Zur Zeit nehme sie keine antidepressiven Medikation ein und stehe in keiner nervenärztlichen Betreuung. Subjektiv empfinde sie eine verminderte Belastbarkeit und rasche Nervosität, wobei sie vor allem Halt in ihrer Arbeit finde. Nach eigenen Angaben und den Vorbefunden bestehe bei operativer und strahlentherapeutischer Behandlung eines im Oktober 2006 diagnostizierten Mammakarzinoms kein Hinweis für ein Rezidiv [? Rückfall]. Bezüglich der orthopädischen Problematik sei die Antragstellerin beschwerdearm. Im Status könnten keine höhergradigen Funktionseinbussen nachgewiesen werden. Es erfolge auch keine regelmässige NSAR-Einnahme (NSAR ? nichtsteroidale Antirheumatika]. Somit seien ständig leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung zumutbar. Ihre letzte Tätigkeit als Serviceangestellte könne die Antragstellerin vollschichtig verrichten, ebenso andere angepasste Tätigkeiten. Gegenwärtig bestehe kein so grosser Leidensdruck, dass die cerebrale [? das Gehirn betreffende] Belastbarkeit unter 50% eines gleichaltrig Gesunden herabgesetzt wäre. Für eine Pensionierung lägen deshalb keine hinreichenden Gründe vor.
3.4.
Gleichzeitig übermittelte die F. den Antragsgegnerinnen auch eine Kopie ihres eigenen Beschlusses vom 29.02.2008, mit dem ein Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension nach österreichischem Recht abgelehnt worden war.
3.5.
Mit Vorbescheid vom 25.03.2008 informierten die Antragsgegnerinnen die Antragstellerin, es sei vorgesehen, ihren Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente abzulehnen. Nach den ärztlichen Unterlagen könne sie ihren bisherigen Beruf weiterhin vollschichtig ausüben. Deshalb ergebe sich keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse und ein Invaliditätsgrad von 0%.
3.6.
Gegen den Vorbescheid vom 25.03.2008 (vorstehende Ziff.3.5) erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 10.04.2008 Einwendungen. Insbesondere beantragte sie die Einholung eines disziplinenübergreifenden Gutachtens. Die Antragsgegnerinnen kamen diesem Antrag nicht nach und verfügten am 09.06.2008 die Abweisung des Antrags auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Die medizinische Beurteilung reiche aus; weitere Untersuchungen seien nicht nötig, zumal nichts Substanzielles gegen die Richtigkeit der vorhandenen ärztlichen Berichte eingewendet worden sei.
3.7.
Gegen die Verfügung vom 09.06.2008 (vorstehende Ziff.3.6) erhob die Antragstellerin am 08.07.2008 das Rechtsmittel der Vorstellung, mit dem Begehren auf eine Invalidenrente. Beigelegt war eine Klage vom 26.05.2008 an das Landesgericht C. gegen den Entscheid der F. vom 29.02.2008 (vorstehende Ziff.3.4). Die Antragstellerin erachtete es für zweckmässig, im liechtensteinischen Vorstellungsverfahren den Entscheid des Landesgerichts C. und das in jenem Verfahren in Auftrag gegebene Gutachten abzuwarten. Mit Schreiben vom 27.07.2009 übermittelte sie das vom Landesgericht C. eingeholte Gutachten. Die entsprechenden gutachtlichen Befunde hat das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.5 ff.) zusammengefasst; darauf kann verwiesen werden.
3.8.
Mit Schreiben vom 30.07.2009 entnahmen die Antragsgegnerinnen den verschiedenen Unterlagen, dass die Antragstellerin noch 30 Stunden pro Woche als Serviceangestellte arbeiten könnte. Bei Reduktion der Arbeitszeit von betriebsüblichen 44 Stunden auf 30 Stunden pro Woche sowie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15% betrage der Invaliditätsgrad 42%: bei einem Valideneinkommen von CHF 1'047.20 und einem Invalideneinkommen von CHF 609.90. Daraus ergebe sich ein Anspruch auf eine Viertels-Invalidenrente ab 01.11.2007. Die Antragstellerin rügte, die Antragsgegnerinnen hätten die wesentlichen und umfangreichen Einschränkungen gemäss dem Gutachten von Dr. med. I. (Facharzt für Orthopädie) nicht beurteilt. Aufgrund ihres Alters sei der Antragstellerin eine Umschulung nicht mehr möglich. Bei ihr liege eine volle Arbeitsunfähigkeit vor; deshalb habe sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
3.9.
Mit Entscheidung vom 02.10.2009 (vorstehende Ziff.1) gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung (vorstehende Ziff.3.7) [richtig: VA 22- unrichtig: ON 8, S.8 {8}] insoweit Folge, als der Antragstellerin mit Wirkung ab 01.11.2007 eine Viertels-Invalidenrente zugesprochen und der darüber hinausgehende Antrag (auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente) abgewiesen wurde. Nach den vom Landesgericht C. eingeholten Gutachten ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 42%. Daraus ergebe sich ein Anspruch auf eine Viertels-Invalidenrente ab 01.11.2007.
3.10.
Gegen die Entscheidung vom 02.10.2009 (vorstehende Ziff.3.9) richtete sich die Berufung der Antragstellerin vom 28.10.2009 (ON 1), der das Fürstliche Obergericht, wie eingangs erwähnt, mit Urteil vom 22.09.2010 (ON 8) keine Folge gab (vorstehende Ziff.2). In der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 22.09.2010 (ON 6, S.2) hatte es beschlossen, im Berufungsverfahren keine Beweise aufzunehmen.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) bejahte das Fürstliche Obergericht bei der rechtlichen Beurteilung der Berufung der Antragstellerin (ON 8, S.9 ff. [II]) zunächst (ON 8, S.9 [II/1) deren Zulässigkeit. Anschliessend (ON 8, S.9 ff. [2a und 2b]) fasste es das Berufungsvorbringen zusammen. Auf beides kann verwiesen werden. Fallbezogen standen folgende Erwägungen im Vordergrund:
4.1.
Die Antragstellerin bestreite nicht, dass Dr. med. I., im Gesamtgutachten vom 09.09.2008 zum Schluss gekommen sei, dass ihr eine tägliche Arbeitszeit von sechs Stunden nach wie vor zugemutet werden könne. Auch die Schlussfolgerungen des Gesamtgutachters bestreite sie nicht "im eigentlichen Sinn" (ON 8, S.11 [c, aa]). Das Gesamtgutachten beruhe auf eigenen Untersuchungen des Gutachers, auf näher bezeichneten Röntgen- und MRT-Bildern [MRT ? Magnetresonanztomographie: näher bestimmtes diagnostisches computergestütztes bildgebendes Verfahren der Tomographie ? Schichtaufnahmeverfahren der Röntgendiagnostik], auf einem gynäkologischen Gutachten, auf einem neurologisch-psychiatrischen Gutachten und auf weiteren Unterlagen im Akt des Landesgerichts C. Das Gesamtgutachten erwähnte verschiedene Diagnosen aus orthopädischer, gynäkologischer und neurlogischer-psychiatrischer Sicht. Aus orthopädischer Sicht könne die Antragstellerin leichte Arbeiten verrichten, aber auch Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen, mit der Möglichkeit des Wechsels der Körperhaltung, sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen, und zwar acht Stunden täglich ohne längere als die üblichen Unterbrechungen. Vermieden werden sollten: Heben und Tragen von schweren und mittelschweren Lasten, häufiges Bücken, Arbeiten über Kopf, Arbeiten, die häufiges Drehen des Kopfes und des Rumpfes erfordern würden, Arbeiten in Zwangshaltung der Hals- und Lendenwirbelsäule, Arbeiten am Fliessband sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Aus neurologischer Sicht könne die Antragstellerin leichte und fallweise mittelschwere Arbeiten sowie Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen mit wechselnder Körperhaltung, spätestens nach 30 Minuten einseitiger Körperhaltung, aber auch Arbeiten im Freien verrichten; dabei seien sechs Stunden ohne Unterbrechung möglich. Vermieden werden sollten: Heben und Tragen von schweren und mittelschweren Lasten, häufiges Bücken, Arbeiten mit überstreckter Halswirbelsäule, die häufiges Drehen des Kopfes erfordern würden, Arbeiten am Fliessband, Arbeiten an offenen gefährlichen Maschinen, Arbeiten unter besonderem psychischem Druck, Akkordarbeiten sowie Arbeiten unter Extrembedingungen (Kälte, Hitze, Feuchtigkeit).
4.2.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, erörterte das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.13 f. [bb]) die Bedeutung der Gutachten im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, insbesondere bei der Abklärung von medizinischen Sachverhalten. Das Gesamtgutachten von Dr. med. I. erfülle die von der Rechtsprechung vorgegebenen Voraussetzungen der vollen Beweiskraft.
4.3.
Die Antragstellerin könnte bei der D.-AG weiterhin tätig sein, wenn sie dies wollte. Am 26.07.2009 habe sie diese Tätigkeit selber beendet, um in den Genuss der österreichischen Pension zu kommen, die ihr ab 27.07.2009 ausbezahlt werde. Die D.-AG habe im Arbeitgeberbericht vom 07.01.2008 hervorgehoben, dass das Arbeitsverhältnis mit der Antragstellerin unbefristet sei.
4.4.
Die Antragstellerin rüge nicht, der Sachverhalt sei unvollständig oder unrichtig abgeklärt. Die Antragsgegnerinnen hätten deshalb auf die Einholung weiterer Gutachten verzichten und ihrer Entscheidung das Gesamtgutachten von Dr. med. I. zugrunde legen dürfen. Gegen die Berechnung des Invaliditätsgrades bringe die Antragstellerin zu Recht nichts vor, ebenso wenig gegen den Zeitpunkt, ab welchem sie Anspruch auf eine Viertels-Invalidenrente habe.
4.5.
Weitere Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts (ON 8, S.15 [gg]) waren im Revisionsverfahren nicht mehr wesentlich.
Gegen das im wiedergegebenen Sinn begründete Urteil des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) richtete sich die Revision der Antragstellerin. Mit Schriftsatz vom 18.11.2010 (ON 9) beantragte sie (als Revisionswerberin), das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass ihr eine ganze Invalidenrente ausgerichtet wird; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an die Antragsgegnerinnen zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 15.12.2010 (ON 11) beantragten die Antragsgegnerinnen (als Revisionsgegnerinnen), der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision erwies sich als zulässig (Art.78 Abs.1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 474 f. ZPO; ON 8 [Empfangsbestätigung] und ON 9 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 476 ZPO; ON 10 [Empfangsbestätigung] und ON 11 [Eingangsvermerk]). Nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.94, sowohl Bst.a als auch Bst.b, AHVG war die Antragstellerin berechtigt Revision einzulegen.
Als Revisionsgrund machte die Antragstellerin unrichtige rechtliche Beurteilung, einschliesslich sekundäre Feststellungsmängel, geltend.
8.1.
Soweit die Antragstellerin (ON 9, S.2 ff. [I]) den Sachverhalt und den bisherigen Verfahrensverlauf zusammenfasste, begründete sie nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhen soll. Auf entsprechendes Vorbringen war nicht näher einzugehen; denn massgebend im Revisionsverfahren waren in tatsächlicher Hinsicht (unter Vorbehalt von Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.96 AHVG; nachstehende Ziff.10.6) die untergerichtlichen Feststellungen (Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A. Wien 1990] S.945, Rz.1902; Erich KODEK in: Walter H. Rechberger [Hrsg.] Kommentar zur [ö]ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.1 zu § 503 öZPO [? § 472 ZPO]; Alfons ZECHNER in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen [4. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2005] Rz.6 zu § 503 öZPO).
8.2.
Aus dem Gesamtgutachten von Dr. med. I. könne nicht geschlossen werden, dass die Antragstellerin im Umfang von sechs Stunden täglich in ihrer angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte im Gastgewerbe arbeitfähig sei und ihr Invaliditätsgrad deshalb lediglich 42% betrage. Vielmehr ergebe sich daraus, dass sie in ihrem angestammten Beruf zu 100% arbeitsunfähig sei und ihr Invaliditätsgrad bei einem Invalideneinkommen von CHF 0.00 deshalb 100% betrage.
8.3.
Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann, zitierte die Antragstellerin (ON 9, S.5 f.) aus dem Fragenkatalog, den das Landesgericht C. Dr. med. I. unterbreitet hatte. Diese Fragen bezögen sich nicht auf eine bestimmte Berufstätigkeit, etwa einer Serviceangestellten im Gastgewerbe, sondern auf die generellen Anforderungen, die eine Tätigkeit aufweisen müsse, damit sie von der Antragstellerin angesichts ihres Gesundheitszustands auch ausgeübt werden könne. In näher ausgeführtem Sinn (ON 9, S.8) seien alle für die Antragstellerin denkbaren Arbeiten ins Auge gefasst worden.
8.4.
Mit Vorbringen, auf die wiederum verwiesen werden kann, zitierte die Antragstellerin (ON 9, S.6 f. [5]) aus den Antworten von Dr. med. I. und fasste dessen weitere Befunde zusammen.
8.5.
Das Gesamtgutachten von Dr. med. I. ermittle einzig die der Antragstellerin aus medizinischer Sicht zumutbaren Arbeiten. Die Tätigkeit einer Serviceangestellten erfordere indes eben jene Arbeiten, die nach dem Gesamtgutachten vermieden werden sollten. Zum immanenten Leistungsanforderungsprofil einer Serviceangestellten im Gastgewerbe habe das Fürstliche Obergericht indes keine Feststellungen getroffen. Als Serviceangestellte sei die Antragstellerin nicht mehr arbeitsfähig. Daran vermöge das Berufsqualifikationsgutachten vom 07.05.2008 nichts zu ändern. Denn es stelle "unter Ausserachtlassung ihres Gesundheitszustandes ausnahmslos auf die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten ab" (ON 9, S.9 [9]).
8.6.
Dass die Antragstellerin sechs Stunden täglich als Serviceangestellte im Gastgewerbe arbeiten könnte, lasse sich dem Gesamtgutachten von Dr. med. I. auch nicht ansatzweise entnehmen.
8.7.
Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann, erachtete die Antragstellerin (ON 9, S.10 unten f. [12]) eine Umschulung nach Art.43 IVG bereits grundsätzlich für nicht möglich.
Die Antragsgegnerinnen (ON 11, S.2 ff.) widersetzten sich dem Vorbringen der Antragstellerin (vorstehende Ziff.8)
9.1.
Nach dem Gesamtgutachten von Dr. med. I. - widersprechende gerichtlich eingeholte Arztberichte lägen keine vor - könnte die Antragstellerin mit gewissen (zuvor erörterten: ON 11, S.2 f. [1.4]) gesundheitlichen Einschränkungen 30 Stunden pro Woche arbeiten.
9.2.
Das im Gesamtgutachten ermittelte Leistungskalkül lasse den von der Antragstellerin gezogenen Schluss nicht zu. Zwar sollte sie keine schweren und mittelschweren Lasten heben und tragen, sich nicht häufig bücken, nicht über Schulterniveau und Kopf arbeiten und Arbeiten vermeiden, die ein häufiges Drehen des Kopfs und des Rumpfs oder eine Zwangshaltung der Hals- und Lendenwirbelsäule erfordern würden. Würden diese Einschränkungen beachtet, so könne die Antragstellerin während sechs Stunden täglich ohne Unterbrechung arbeiten.
9.3.
Die im Gesamtgutachten festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen seien nicht derart, dass der Beruf einer Serviceangestellten nicht mehr ausgeübt werden könnte. Denn in diesem Beruf müsse nicht dauernd die volle physische und psychische Leistung abgerufen werden. Vor und nach Mittag sei es in der Regel im Service möglich, Pausen einzulegen. Auch bestehe die Möglichkeit, die Körperhaltung zu wechseln. Zwangshaltungen müssten nicht eingenommen werden.
9.4.
Die Antragsgegnerinnen hätten die gesundheitlichen Einschränkungen insoweit berücksichtigt, als sie bei der Bemessung des Invalideneinkommens einen leidensbedingten Abzug von 15% vorgenommen hätten.
9.5.
Weder die begutachtenden Ärzte noch der Berufskundefachmann seien zum Schluss gekommen, die Antragstellerin könne ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben.
Zum Vorbringen der Antragstellerin (vorstehende Ziff.8) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.9) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
10.1.
Nach Art.53 Abs.6 IVG wird für die Bemessung der Invalidität das Invalideneinkommen in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen. Die Differenz zwischen Valideneinkommen und Invalideneinkommen ergibt die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Das prozentuale Verhältnis der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse zum Valideneinkommen entspricht dem Invaliditätsgrad. Der in Art.53 Abs.6 IVG verwendete Ausdruck "Invalideneinkommen" bezeichnet das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Der in Art.53 Abs.6 IVG verwendete Ausdruck "Valideneinkommen" bezeichnet das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
10.2.
Die Antragstellerin (ON 9, S.4 unten [II, 3]) bestritt diesen Ansatz (vorstehende Ziff.10.1) nicht, stellte aber das von den Antragsgegnerinnen bemessene, vom Fürstlichen Obergericht be-stätigte Invalideneinkommen in Frage (ON 9, S.8 [8]): Die von den Antragsgegnerinnen und vom Fürstlichen Obergericht für zumutbar erachtete Tätigkeit als Serviceangestellte (während 30 Stunden pro Woche) erfordere eben jene Arbeiten, die nach dem Gesamtgutachten von Dr. med. I. zu vermeiden seien. Serviceangestellte müssten oft mittelschwere oder schwere Lasten (Geschirr, Tabletts, Getränkekisten) tragen. Seien sie für den Ausschank von Getränken oder für die Bedienung einer Bar verantwortlich, so müssten sie sich häufig bücken, um die sich in unmittelbarer Bodennähe befindlichen Getränkekühlschubladen zu erreichen. Bei der Verwendung von Gläsern, die "im Allgemeinen in auf Kopfhöhe montierten Schränken aufbewahrt" würden, müssten Serviceangestellte regelmässig über Schulter- und Kopfniveau arbeiten. Häufiges Drehen des Kopfes und des Rumpfes gehöre ebenfalls zum Beruf von Serviceangestellten, ebenso eine hohe Anspannung mit besonderem psychischem Druck und zeitlichem Stress.
10.3.
Zwar beschränkte Dr. med. I. das Leistungskalkül der Antragstellerin nicht ausdrücklich auf ihre bisherige Tätigkeit als Serviceangestellte. Allerdings hielt er in der Berufsanamnese diese Tätigkeit ausdrücklich als ihre derzeitige Tätigkeit fest. Vor diesem Hintergrund durfte angenommen werden, die festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen und die noch für zumutbar erachteten Arbeiten würden die Tätigkeit einer Serviceangestellten nicht grundsätzlich in Frage stellen. Die Antragstellerin stellte das medizinisch ermittelte Leistungskalkül denn auch nicht in Frage.
10.4.
Es mag zutreffen, dass die Tätigkeit einer Serviceangestellten Heben und Tragen von mittelschweren Lasten erfordern kann; dass die Antragstellerin in dieser Hinsicht eingeschränkt ist, wurde jedoch beim leidensbedingten Abzug berücksichtigt. Gleiches gilt für die weiteren von der Antragstellerin thematisierten Verrichtungen, die vorkommen können, aber nicht in der von ihr geschilderten Kumulation vorkommen müssen. Wie die Antragsgegnerinnen (ON 11, S.3 [2.3]) zutreffend - ohne dass es hierfür eines eigens festgestellten Leistungsanforderungsprofils einer Serviceangestellten bedurfte - einwendeten, muss bei der Tätigkeit als Serviceangestellte nicht dauernd die volle physische und psychische Leistung abgerufen werden; Zwangshaltungen müssen nicht eingenommen werden, und Körperhaltungen können gewechselt werden.
10.5.
Nach dem Vorbringen der Antragstellerin (ON 9, S.9 [9]) stellte das Berufsqualifikationsgutachten (VA 18) vom 07.05.2008 "unter Ausserachtlassung ihres Gesundheitszustandes ausnahmslos auf die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten ab". Dies ist insofern ungenau, als in jenem Gutachten ausdrücklich festgehalten wurde, die Antragstellerin habe keinerlei Einwände bezüglich des medizinisch eingeschränkten Leistungskalküls eingebracht und alle an sie gestellten Anforderungen ausführen können. Das Berufsqualifikationsgutachten beruhte unter anderem auf einem Test mit praktischen Arbeiten. Eben diese Arbeiten veranschaulichen, dass der Beruf einer Serviceangestellten nicht durchwegs und kumuliert Arbeiten erfordert, die nach dem Gesamtgutachten von Dr. med. I. - und auch dies nur bei gehäuftem Auftreten - vermieden werden sollten.
10.6.
Die Antragsgegnerinnen und, ihnen folgend, das Fürstliche Obergericht haben das Gesamtgutachten von Dr. med. I. dahin gehend gewürdigt, dass das darin ermittelte Leistungskalkül der Antragstellerin ermögliche, mit bestimmten gesundheitlichen Einschränkungen während sechs Stunden täglich oder während 30 Stunden wöchentlich als Serviceangestellte zu arbeiten. Die gesundheitlichen Einschränkungen wurden mit einem leidensbedingten Abzug von 15% berücksichtigt. Die blosse Bekämpfung der Beweiswürdigung ist indes - auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten sozialversicherungsrechtlichen Verfahren (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.96 AHVG) - unzulässig (Alexander KLAUSER/Georg KODEK, [Österreichische] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [MGA 16. A. Wien 2006] E.59 zu § 503 ZPO [? § 472 ZPO]; OGH, Urteile vom 07.05.2010 zu Sv.2008.41 Erw.17.1, vom 06.08.2010 zu Sv.2009.14 Erw.25.1, vom 03.09.2010 zu Sv.2009.18 Erw.20.1 oder vom 01.10.2010 zu Sv.2009.26 Erw.14.1). Eine unrichtige rechtliche Beurteilung - davon ging auch die Antragstellerin zutreffend aus (ON 9, S.10 [11]) - läge, wenn überhaupt (Vorbehalte bei: ZECHNER, Rz.221 ff. zu § 503 öZPO [? § 472 ZPO]), nur dann vor, wenn aus dem Gesamtgutachten von Dr. med. I. qualifiziert unrichtige Schlüsse gezogen worden wären, namentlich Schlüsse, die einem Verstoss gegen die Gesetze der Logik und der Erfahrung gleich gekommen wären (KLAUSER/KODEK, E 180 zu § 503 öZPO; KODEK, Rz.26 zu § 503 öZPO);). Dies war im wiedergegebenen Sinn (vorstehende Ziff.10.1 bis Ziff.10.5) nicht der Fall.
Weil sich die Revision demnach als nicht berechtigt erwies, war ihr spruchgemäss keine Folge zu geben.
Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und mit Art.90 Abs.1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Der unterliegenden Antragstellerin durften deshalb - unter Vorbehalt hier nicht gegebener leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und Art.91 AHVG) - keine Gebühren oder Kosten auferlegt werden, wie sie die Antragsgegnerinnen (ON 11) denn auch nicht verzeichnet hatten (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und § 54 ZPO).
Vaduz, 1. April 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat