Sv. 2010.10
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, Dr. iur. Thomas Hasler sowie Dr. iur. Stefan Becker und im Beisein der Schriftführerin Mag. iur. Iris Feuerstein in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
der Antragstellerin A. wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, wegen Invalidenrente, infolge Revision der Antragstellerin vom 06.12.2010 (ON 7) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 20.10.2010 (ON 6), womit der Berufung der Antragstellerin vom 07.04.2010 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 10.03.2010 [Geschäftszeichen: A.2008/148; Verwaltungsakten [VA] 78) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 20.10.2010 (ON 6) wird bestätigt.
Mit Entscheidung vom 10.03.2010 (Geschäftszeichen: A.2008/148; VA 78) gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung der Antragstellerin vom 21.10.2008 (VA 64) gegen die Verfügung vom 22.09.2008 (VA 63) keine Folge. Mit der Verfügung vom 22.09.2008 hatten die Antragsgegnerinnen die der Antragstellerin am [richtig: VA 13] 21.02.2003 zugesprochene ganze Invalidenrente mit Wirkung auf das Monatsende des der Zustellung der Verfügung (24.09.2008) folgenden Monats aberkannt und einem allfälligen Rechtsmittel der Vorstellung die aufschiebende Wirkung entzogen.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung der Antragstellerin vom 07.04.2010 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 20.10.2010 (ON 6) keine Folge.
In seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 6, S.2 ff. [I]). Im Folgenden werden Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute, soweit angezeigt, aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht; medizinischen Fachausdrücken werden gelegentlich [in eckigen Klammern] erläuternde Hinweise aus dem Klinischen Wörterbuch PSCHYREMBEL beigefügt.
3.1.
Die Antragstellerin wurde am 01.08.1970 geboren. Sie ist Angehörige des Staates B. mit Wohnsitz in C. (FL). Einen Beruf erlernte sie nicht. Von 1988 bis 2001 war sie in Liechtenstein erwerbstätig, seit 1990 als Hilfsarbeiterin bei der D.-AG in C. Bei einem Arbeitspensum von wöchentlich 42.5 Stunden verdiente sie monatlich CHF 2'910.00.
3.2.
Am 27.03.2002 beantragte die Antragstellerin eine Invalidenrente. Nach entsprechenden medizinischen Abklärungen sprachen ihr die Antragsgegnerinnen mit Verfügung vom 21.02.2003 rückwirkend ab 01.06.2002 eine ganze Invalidenrente zu. Grundlage für diese Verfügung war vor allem ein Arztbericht von Dr. med. E. (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) vom 21.11.2002, wonach die Antragstellerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr einsetzbar sei.
3.3.
Im Juni 2003 leiteten die Antragsgegnerinnen erstmals ein Rentenrevisionsverfahren ein. Auf der Grundlage eines Verlaufsberichts von Dr. med. E. sprachen sie der Antragstellerin weiterhin eine ganze Invalidenrente zu; denn der Gesundheitszustand der Antragstellerin habe sich nicht rentenbeeinflussend geändert.
3.4.
Im Jahr 2005 leiteten die Antragsgegnerinnen ein weiteres Rentenüberprüfungsverfahren ein. Dr. med. E. teilte mit Verlaufsbericht vom 16.11.2005 mit, dass mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nur noch die Panikstörung (F41.0) diagnostiziert werden könne, nicht mehr jedoch die Anpassungsstörung (F43.2) und die näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (F.60.6/F60.4), wie dies noch im Arztbericht vom [richtig: VA 10] 21.11.2002 (vorstehende Ziff.3.2) geschehen sei. Die medizinisch-psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit betrage noch 20%. Der Hausarzt, Dr. med. F. (Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, 9492 Eschen) teilte mit Verlaufsbericht vom 14.02.2006 mit, aus der Sicht des Allgemeinpraktikers sei keine Beurteilung möglich. Im Wesentlichen handle es sich um eine psychiatrische Problematik. Entsprechend verwies Dr. med. F. auf Dr. med. E.; zusätzlich erwähnte er [richtig: VA 21] skelettomuskuläre Beschwerden. Aufgrund dieser Angaben kündigten die Antragsgegnerinnen mit Vorbescheid vom 27.03.2006 an, es sei vorgesehen, den Rentenanspruch der Antragstellerin abzuerkennen; denn der Invaliditätsgrad betrage weniger als 40%.
3.5.
Gegen den Vorbescheid vom 27.03.2006 (vorstehende Ziff.3.4) erhob die Antragstellerin mehrere Einwendungen. Ihr Gesundheitszustand habe sich seit über sechs Jahren dramatisch verschlechtert. Sie beantragte die Überprüfung der Unterlagen und eine Kontaktnahme mit den behandelnden Ärzten, Dr. med. F. und Dr. med. E.
3.6.
In der Folge wechselte die Antragstellerin offenbar den Hausarzt. Nach dem Verlaufsbericht des neu beigezogenen med. pract. G. (Allgemein- und Sportmedizin SGSM) leide die Antragstellerin seit Jahren an Panikattacken; bei ihr bestehe ein lumbovertebrales [? die Lendenwirbelsäule betreffendes] Schmerzsyndrom. Auf weitere von med. pract. G. gestellte Diagnosen, wie sie das Fürstliche Obergericht (ON 6, S.3 [5]) zusammengefasst hat, kann verwiesen werden. Daraus schloss med. pract. G. auf eine verminderte Arbeitsfähigkeit von sicher 50%. Die Antragsgegnerinnen beauftragten deshalb die Klinik H. (Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates), ein entsprechendes Gutachten zu erstatten. Die Klinik H. informierte die Antragsgegnerinnen, dass nach Rücksprache mit dem Hausarzt, med. pract. G., noch weitere Abklärungen im Hinblick auf einen operativen Eingriff in der zweiten Hälfte 2006 vorgesehen seien. Die medizinische Situation sei insofern nicht stabil und ein Gutachten noch nicht angezeigt. Med. pract. G. teilte den Antragsgegnerinnen mit, dass eine Kniearthroskopie [Arthroskopie ? invasive Untersuchung eines Gelenkraums mit einem speziellen Endoskop] geplant sei, gleichzeitig mit einer Behandlung der insuffizienten Perforansvenen. Verschiedene Anfragen betreffend Übersendung der Operations- und Austrittsberichte blieben ohne Erfolg. Mit Arztbericht vom 31.08.2007 teilte Dr. med. I. (Gefässchirurgie) mit, es bestehe eine leichte venöse Insuffizienz. Weitere von der Antragstellerin geklagte Beschwerden seien nicht erklärbar. Eine normale Arbeitstätigkeit könne ihr in Berücksichtigung der Gefässsituation zugemutet werden. Der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen hielt am 23.10.2007 fest, dass das psychiatrische Zustandsbild unklar sei. Die somatische Problematik bestehe vor allem in den muskulo-skelettalen Beschwerden an der Wirbelsäule und am rechten Kniegelenk. Die Situation bezüglich Gallenblase, des restlichen Magen-Darm-Traktes und der Varikosis [? Krampfaderleiden] sei genügend klar und bewirke keine Arbeitsunfähigkeit. Die Schilddrüsenproblematik könne im Hintergrund beleiben, da keine weiteren Abklärungen vorlägen. Eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung erscheine sinnvoll.
3.7.
Die Antragsgegnerinnen beauftragten das (näher bezeichnete medizinische) Zentrum J., ein Gutachten samt Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) zu erstellen. Dem entsprechenden Gutachten vom 28.04.2008 entnahm das Fürstliche Obergericht (ON 6, S.4 f.) Diagnosen, auf die verwiesen werden kann. Medizinisch-theoretisch bestand eine Arbeitsunfähigkeit von 0%. In der EFL habe sich das arbeitsbezogene relevante Problem in einem ausgeprägten Schmerz- und Schonverhalten mit Selbstlimitierung gezeigt. Die objektivierbaren Befunde könnten allesamt das angegebene Beschwerdeausmass sowie die in der EFL demonstrierte minimale Belastbarkeit und die angegebene niedrige Belastbarkeit nicht erklären. Aus rheumatologischer Sicht könne man lediglich eine erhebliche Symptomausweitung mit ausgeprägtem Schonverhalten feststellen. Aufgrund der Selbstlimitierung der Antragstellerin hätten in keinem Funktionsbereich die funktionellen Leistungslimiten objektiviert werden können. Aus rheumatologischer Sicht lasse sich aus näher bezeichneten objektiven Befunden eine leichte Verminderung der allgemeinen körperlichen Belastbarkeit, der Wirbelsäulebelastbarkeit sowie der Kniegelenksbelastbarkeit rechts ableiten. Körperlich schwere Arbeiten und Arbeiten mit häufigem Knien seien nicht mehr zumutbar. Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht beständen jedoch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ganztags mit den genannten Einschränkungen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Antragstellerin medizinisch-theoretisch voll arbeitsfähig. Insgesamt betrage die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit 100%.
3.8.
Zu den verschiedenen ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten machte die Antragstellerin geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht geändert, namentlich nicht verbessert. Die ursprünglich zugesprochene ganze Invalidenrente sei deshalb weiterhin korrekt. Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. Dr. phil. K. (Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) habe die Antragstellerin nur einmal während rund zwei Stunden untersucht. Eine derart kurze Untersuchung könne nicht aussagekräftig sein.
3.9.
Der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen sah keine Veranlassung, die Ergebnisse des Gutachtens des Zentrums J. in Zweifel zuziehen. In einem zweiten Vorbescheid vom 16.06.2008 informierten die Antragsgegnerinnen die Antragstellerin, es sei vorgesehen, die ihr ursprünglich zugesprochene ganze Invalidenrente abzuerkennen. Die Antragstellerin äusserte sich am 30.06.2008 dahin gehend, dass sich aus den medizinischen Unterlagen die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung nicht ergebe. Ihr Gesundheitszustand habe sich seither nicht geändert. Deshalb stehe ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente zu.
3.10.
Am 22.09.2008 verfügten die Antragsgegnerinnen im Sinn ihres zweiten Vorbescheids vom 16.06.2008 (vorstehende Ziff.3.9), dass die der Antragstellerin am 21.02.2006 zugesprochene ganze Invalidenrente aberkannt werde.
3.11.
Gegen die Verfügung vom 22.09.2008 (vorstehende Ziff.3.10) erhob die Antragstellerin am 21.10.2008 das Rechtsmittel der Vorstellung. Einem Bericht des Spitals L. vom 18.12.2008, den die Antragstellerin am 14.01.2009 übermittelt hatte, vermochte der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen grundsätzlich keine neuen Tatsachen zu entnehmen. Zur Vervollständigung empfahl er jedoch, nochmals den Hausarzt, med. pract. G., anzufragen, ob neue Aspekte mit Krankheitswert vorlägen. Med. pract. G. hielt fest, die MRI-Untersuchung [MRI = Magnetic Resonance Imaging ? bildgebendes Verfahren zur Darstellung der Gewebestrukturen im Körperinnern] im Spital L. veranlasst zu haben. Aufgrund von physiotherapeutischen Massnahmen sei eine geringe Beschwerdelinderung des chronischen Schmerzsyndroms erzielt worden. Im Bereich der Lendenwirbelsäule beständen degenerative Veränderungen und ein Bandscheibenvorfall.
3.12.
In einer Stellungnahme vom 23.10.2009 fasste der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen (Dr. med. M., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) die Sachlage zusammen: Dr. med. E. habe in seiner Beurteilung vom 21.11.2002 die Panikstörung als Hauptfaktor für die Arbeitsunfähigkeit hervorgehoben. Die Persönlichkeitsstörung, welche auf soziokulturelle Faktoren zurückgeführt worden sei, hätten im Verlaufsbericht von Dr. med. E. vom 16.11.2005 nicht mehr als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gewertet werden können. Diese sei schon in seiner ersten Beurteilung nicht im Vordergrund gestanden. Rückblickend sei deshalb in Bezug auf die Panikstörung von einer ab 01.01.2005 eingetretenen Verbesserung auszugehen; denn Dr. med. E. habe ihren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nur noch mit 20% beziffert. Dr. med. Dr. phil. K. habe bei der Antragstellerin keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und beschreibe auch keine Panikattacken. Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin auf die ursprünglich im Vordergrund stehende Diagnose einer Panikstörung seit 2002 verbessert. Im Jahr 2005 habe noch eine tiefgradige Einschränkung von 20% vorgelegen. Im Jahr 2008 habe selbst diese Diagnose nicht mehr gestellt werden können. Die Panikstörung habe im Jahr 2002 Krankheitswert gehabt, im Jahr 2005 sei eine deutliche Verbesserung eingetreten, und im Jahr 2008 habe sich die Panikstörung völlig zurückgebildet. Die Beurteilung von Dr. med. Dr. phil. K. sei deshalb nicht rückblickend bis zur Rentenzusprache vom Jahr 2002 zu verstehen.
3.13.
Die Stellungnahmen des internen ärztlichen Dienstes der Antragsgegnerinnen wie auch das Schreiben von med. pract. G. vom 30.06.2009 wurden der Antragstellerin zur Gegenäusserung übermittelt. Diese machte im Wesentlichen geltend, der medizinische Sachverhalt sei nicht hinreichend festgestellt; insbesondere bezüglich sekundärer Schmerzursachen und degenerativer Veränderungen bedürfe es ergänzender Abklärungen. Bezüglich der Panikstörung beständen Widersprüche zwischen Dr. med. E. und Dr. med. Dr. phil. K.
3.14.
Mit Entscheidung vom 10.03.2010 (vorstehende Ziff.1) gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung der Antragstellerin vom 21.10.2008 (vorstehende Ziff.3.11) keine Folge. Die ursprüngliche Rentenzusprache sei wegen psychischer Leiden erfolgt, die sich nach dem Gutachten des Zentrums J. verbessert hätten. Für leichte, wechselbelastende Verweistätigkeiten mit rheumatologisch-orthopädisch bedingten Einschränkungen verfüge die Antragstellerin über eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Ihr Invaliditätsgrad betrage 5%.
3.15.
Gegen die Entscheidung vom 10.03.2010 (vorstehende Ziff.3.14) richtete sich die Berufung der Antragstellerin vom 07.04.2010 (ON 1), der das Fürstliche Obergericht, wie eingangs erwähnt, mit Urteil vom 20.10.2010 keine Folge gab (vorstehende Ziff.2). In der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 20.10.2010 (ON 4, S.2) hatte es beschlossen, im Berufungsverfahren keine Beweise aufzunehmen.
Bei der rechtlichen Beurteilung der Berufung der Antragstellerin (ON 6, S.9 ff. [II]) prüfte das Fürstliche Obergericht in formeller Hinsicht einleitend die Zulässigkeit der Berufung und bejahte sie (ON 6, S.9 [II, 1]). Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 6, S.9 ff. [2]), erörterte das Fürstliche Obergericht die Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, soweit die Antragstellerin das invalidenversicherungsrechtliche Anhörungs- und das Vorstellungsverfahren vor den Antragsgegnerinnen beanstandet hatte, und legte dar, inwiefern die Vorgaben nach dieser Rechtsprechung erfüllt worden seien. Im Übrigen standen folgende Erwägungen im Vordergrund:
4.1.
Die seinerzeitige ganze Invalidenrente sei allein auf der Grundlage psychiatrischer Diagnosen zugesprochen worden. Der damalige Gutachter, Dr. med. E., habe Panikstörungen, Anpassungsstörungen und näher bezeichnete Persönlichkeitsstörungen diagnostiziert. Gestützt auf diese Diagnosen, habe er im Jahr 2002 angenommen, die Antragstellerin sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr einsetzbar. Im Verlaufsbericht vom 16.11.2005 habe Dr. med. E., der die Antragstellerin damals noch behandelt habe, feststellen können, dass von den drei die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Diagnosen nur mehr die Panikstörung vorliege. Entsprechend nahm er an, die Arbeitsfähigkeit für irgendeine Tätigkeit bestehe nur noch im Umfang von 20%. Der damalige Hausarzt, Dr. med. F., habe diese Einschätzung geteilt; denn in seinem Verlaufsbericht vom 14.02.2006 habe er festgehalten, es handle sich im Wesentlichen um eine psychiatrische Problematik, die er als Allgemeinpraktiker nicht beurteilen könne, sondern hierfür auf Dr. med. E. verweisen müsse. Diese Schlussfolgerung habe der Hausarzt gezogen in Kenntnis gewisser skelettomuskulärer Beschwerden der Antragstellerin. Dass solche Beschwerden möglicherweise bereits im Jahr 2002, allerdings in einem die Erwerbsfähigkeit nicht beeinträchtigenden Mass, bestanden hätten, sei letztlich nicht wesentlich. Denn Dr. med. F. habe im Arztbericht vom 19.08.2002 festgehalten, es bestehe zwar ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie eine Ruhedyspnoe [Dyspnoe ? subjektiv unangenehme {erschwerte} Atemtätigkeit], um zugleich ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Ursachen psychischer Natur seien. Zur Arbeitsfähigkeit habe sich Dr. med. F. nicht geäussert. Dr. med. E. aber bemerke, dass die vom Kollegen Dr. med. F. veranlassten fachärztlichen Abklärungen zu den somatischen Beschwerdebildern keine wesentlichen Befunde ergeben hätten. Eine Nabelhernie habe anlässlich der Hospitalisation im Oktober 2001 angegangen werden können.
4.2.
Der Gesundheitszustand der Antragstellerin habe sich demnach zwischen den massgebenden Verfügungen verändert und im Ergebnis verbessert. Dies ergebe sich namentlich auch aus der Stellungnahme des internen ärztlichen Dienstes der Antragsgegnerinnen vom 23.10.2009 (vorstehende Ziff.3.12). Darin werde nachvollziehbar dargelegt, dass sich die für die ursprüngliche Rentenzusprache ausschlaggebende Panikstörung verbessert und im Jahr 2008 völlig zurückgebildet habe. Der im Verlaufsbericht vom 30.06.2006 enthaltene Befund von med. pract. G., wonach bei der Antragstellerin seit Jahren Panikattacken beständen, stehe der festgestellten Verbesserung des Gesundheitszustands nicht entgegen. Zunächst sei med. pract. G. kein Spezialarzt für Psychiatrie; sodann ständen behandelnde Hausärzte regelmässig in einem gewissen Interessenkonflikt; schliesslich erweise sich der erwähnte Befund als sehr rudimentär, wenn nicht gar oberflächlich, zumal ihm keine präzise Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem (beispielsweise des ICD-10) zugrunde liege. Auch dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. Dr. phil. K. lasse sich zumindest indirekt (in näher ausgeführtem Sinn: ON 6, S.16) eine Verbesserung des Gesundheitszustands entnehmen.
4.3.
Im Übrigen habe die Antragstellerin die psychiatrische Behandlung bei Dr. med. E. eingestellt, um sich fortan nur noch durch den Hausarzt, med. pract. G., nicht aber durch einen anderen Psychiater behandeln zu lassen. Dies deute darauf hin, dass sie sich in psychischer Hinsicht nicht mehr krank fühle und es deshalb selber nicht weiter für angezeigt erachte, sich psychiatrisch behandeln zu lassen.
4.4.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, legte das Fürstliche Obergericht (ON 6, S.17 f. [4 und 5]) dar, inwiefern die Antragsgegnerinnen auf das Gutachten des Zentrums J. abstellen durften und inwiefern sie den Invaliditätsgrad der Antragstellerin richtig berechnet hatten.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 20.10.2010 (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) richtete sich die Revision der Antragstellerin vom 06.12.2010 (ON 7), mit den Anträgen, das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 10.03.2010 ersatzlos aufgehoben wird; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
Mit Revisionsbeantwortung 21.01.2011 (ON 9) beantragten die Antragsgegnerinnen (Revisionsgegnerinnen) der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision erwies sich als zulässig (Art.78 Abs.1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 474 f. ZPO; ON 6 [Empfangsbestätigung] und ON 7 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG, mit § 222 ff. und mit § 476 ZPO sowie mit Art.1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]; ON 8 [Empfangsbestätigung] und ON 9 [Eingangsvermerk]). Nach 78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.94, sowohl Bst.a als auch Bst.b, AHVG war die Antragstellerin berechtigt, Revision einzulegen.
Als Revisionsgründe machte die Antragstellerin (Revisionswerberin) Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens unrichtige rechtliche Beurteilung sowie unrichtige Tatsachenfeststellung geltend. Hierzu drängten sich einleitend zwei negative Abgrenzungen auf:
8.1.
Der geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens kam - auch nach eigenem Vorbringen der Antragstellerin (ON 7, S.2 [1]) - keine selbständige Bedeutung zu. Um eine Verfahrensrüge zu begründen würde es nicht genügen, an "Beweisanträge" zu erinnern, ohne sie im Einzelnen zu bezeichnen und zu lokalisieren, um anzumerken, das Fürstliche Obergericht könne für die Ablehnung bzw. Nichtbeachtung dieser Beweisanträge keine sachlich überzeugende Begründung aufzeigen. Denn solch allgemeines, nicht weiter substantiiertes Vorbringen würde auf eine gleichsam amtswegige Wahrnehmung des Revisionsgrunds nach § 472 Ziff.2 ZPO (? § 503 Ziff.2 öZPO) zielen, wie sie jedoch ausgeschlossen ist (Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A. Wien 1990] S.947 Rz.1908; Alfons ZECHNER in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 4. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2005] Rz.122 zu § 503 öZPO).
8.2.
Ebenfalls keine selbständige Bedeutung kam der geltend gemachten unrichtigen Tatsachenfeststellung zu. Denn unter diesem Revisionsgrund begnügte sich die Antragstellerin (ON 7, S.8 [4]) damit, auf ihr (näher bezeichnetes) Vorbringen unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu verweisen.
Unter allen geltend gemachten Revisionsgründen interessierte deshalb vorab das Vorbringen, wie es die Antragstellerin (ON 7, S.3 ff. [2 und 3]) unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erstattete, im Wesentlichen Folgendes:
9.1.
Die Antragsgegnerinnen hätten der Antragstellerin die Invalidenrente vorerst aberkannt, weil die ursprüngliche Rentenzusprache zu Unrecht erfolgt sei. Im Vorstellungsverfahren hätten sie die Aberkennung der Invalidenrente damit begründet, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin verbessert habe, ohne ihr Gelegenheit zu geben, zur geänderten Sichtweise Stellung zu nehmen.
9.2.
Der Gesundheitszustand der Antragstellerin habe sich nicht verbessert. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 7, S.3 f. [3]), erinnerte die Antragstellerin an die Voraussetzungen einer Rentenrevision als Folge eines veränderten rentenbegründenden Sachverhalts.
9.3.
Weder das ZENTRUM J. noch Dr. med. Dr. phil. K. seien ersucht worden, die Ergebnisse, die im Jahr 2002 zur Rentenzusprache geführt hätten, vergleichend zu beurteilen und sich über eine allfällige Verbesserung des Gesundheitszustands oder der Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2002 zu äussern. Dem Teilgutachten von Dr. med. Dr. phil. K. lasse sich (in näher ausgeführtem Sinn: ON 7, S.4 f. [3.1]) keine Verbesserung des Gesundheitszustands der Antragstellerin entnehmen; vielmehr werde der Gesundheitszustand, wie er bereits im Jahr 2002 vorgelegen habe, anders beurteilt als damals. Ob eine Wiedererwägung möglich gewesen wäre, habe offen zu bleiben; denn weder die Antragsgegnerinnen noch das Fürstliche Obergericht hätten den gegenständlichen Fall unter diesem Gesichtspunkt beurteilt und deshalb hierzu auch keine Feststellungen getroffen.
9.4.
Das Fürstliche Obergericht stütze seine Ansicht, wonach sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin verbessert habe, einzig auf eine Stellungnahme des internen ärztlichen Dienstes der Antragsgegnerinnen (Dr. med. M.). Dieser habe, ohne danach gefragt worden zu sein, eine Verbesserung angenommen, obwohl sich solches dem Gutachten des Zentrums J. nicht entnehmen lasse; vielmehr handle es sich hierbei um eine (in näher ausgeführtem Sinn (ON 7, S.6 f.]) unzulässige Interpretation der Einschätzungen von Dr. med. Dr. phil. K. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehöre auch der Anspruch darauf, dem Sachverständigen ergänzende Fragen zu stellen; dieser Anspruch werde nicht dadurch erfüllt, dass der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen entsprechende Fragen beantworte.
9.5.
Abgesehen davon, orientiere sich der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen einzig an der Diagnose "Panikstörung", ohne die dieser Diagnose zugrunde liegenden Beschwerdebilder zu berücksichtigen. Um hierüber Klarheit zu schaffen hätte es eines ergänzenden Befunds von Dr. med. Dr. phil. K. oder eines (zusätzlichen) psychiatrischen Sachverständigengutachtens bedurft. Weil das Fürstliche Obergericht entsprechende Beweisanträge nicht beachtet habe, erweise sich das Berufungsverfahren als mangelhaft.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 21.01.2011 wiedersetzten sich die Antragsgegnerinnen (ON 9, S.2 ff. [A]) dem Vorbringen der Antragstellerin (vorstehende Ziff.9), im Wesentlichen, indem sie die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts bestätigten, präzisierten und ergänzten. Darauf war, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen zurückzukommen.
Zum Vorbringen der Antragstellerin (vorstehende Ziff.9) und zu den hiergegen erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.10) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
11.1.
Ändert sich bei einer Rente der Grad der Invalidität oder bei einer anderen Dauerleistung der anspruchsbegründende Sachverhalt in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist nach Art.66 IVG die Leistung für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Art.90 IVV nennt die Gründe, die eine Überprüfung der Leistungsberechtigung (Rentenrevision) rechtfertigen. Nach Art.90 Abs.2 Bst.b IVV wird die Rentenrevision von Amts wegen durchgeführt, wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine für den Anspruch erhebliche Änderung des Grades der Invalidität oder der anderen der Leistung zu Grunde liegenden Anspruchsvoraussetzungen als möglich erscheinen lassen. Die Verbesserung oder Verschlechterung des anspruchsbegründenden Zustandes (Veränderung im Ausmass der Behinderung) ist nach Art.92 Abs.1 Bst. b IVV zu berücksichtigen, nachdem die Änderung während einer Wartefrist von drei Monaten angedauert hat und voraussichtlich weiter andauern wird.
11.2.
Das schweizerische Recht kennt ähnliche Bestimmungen: Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird nach Art.17 Abs.1 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (CH-ATSG) die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Nach Art.17 Abs.2 CH-ATSG wird auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
11.3.
Zum Verständnis der liechtensteinischen Bestimmungen darf und soll deshalb - weil und soweit sie den schweizerischen Bestimmungen inhaltlich entsprechen - schweizerische Lehre und Rechtsprechung beigezogen werden. Im Vordergrund steht dabei die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts als des Höchstgerichts; darauf berufen sich sowohl die Antragstellerin (ON 7, S.3 [3])) als auch die Antragsgegnerinnen (ON 9, S.3 [6] oder S.4 [vor 9]). Denn nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs soll übernommenes Recht in Liechtenstein so gelten, wie es im Ursprungsland, hier: in der Schweiz, tatsächlich gilt (Law in Action). Darauf wollte der liechtensteinische Gesetzgeber sein eigenes Recht ausrichten. Tatsächlich gilt übernommenes Recht im Ursprungsland so, wie die Höchstgerichte es anwenden. In der Schweiz ist dies das Bundesgericht, in Sozialversicherungssachen bis Ende 2006 das Eidgenössische Versicherungsgericht. An der Rechtsprechung der Höchstgerichte orientiert sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof denn auch regelmässig, wobei er sich vorbehält, bei triftigen Gründen davon abzuweichen (zum Ganzen: OGH, Beschluss vom 04.04.2002 zu 1 CG.2000.64, veröffentlicht in: LES 2005 100, Erw.19). Mit Entscheidung vom 30.06.2003 zu StGH 2002/88 hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung erörtert und gebilligt; sie findet sich seither in zahlreichen Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs bestätigt (neueres Beispiel: Urteil vom 09.03.2011 zu Sv.2009.47 Erw.10.5).
11.4.
Zu beurteilen war im gegenständlichen Fall, ob sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin im Vergleichszeitraum dermassen verbessert habe, dass ihr körperliches Leistungsvermögen auf dem ihr offen stehenden allgemeinen Arbeitsmarkt ermögliche, höhere Einkünfte zu erzielen, als dies bei der Zusprache der ganzen Invalidenrente der Fall war. Hierfür bedurfte es, wie die Antragstellerin (ON 7, S.3 f. [3]) zutreffend vorbrachte, neuer Elemente tatsächlicher Natur, die zum damals gegebenen Sachverhalt hinzu gekommen waren oder diesen veränderten (Ueli KIESER, ATSG-Kommentar [2. A. Zürich/Basel/ Genf 2009] Rz.17 zu Art.17 CH-ATSG; Ulrich MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [2. A. Zürich/Basel/Genf 2010] S.381 [3]: beide mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 06.06.2004 [I 663/03] Erw.4.2; BGE OGH, Urteil vom 09.03.2011 zu Sv.2009.47 Erw.10.6).
11.5.
Weder die Antragsgegnerinnen noch das Fürstliche Obergericht haben diesen rechtlichen Ansatz verkannt. Übereinstimmend nahmen sie jedoch an, der im Jahr 2002 bestehende Gesundheitszustand der Antragstellerin, der diese damals zu einer ganzen Invalidenrente berechtigte, habe sich bis zum Jahr 2008 in tatsächlicher Hinsicht dermassen geändert, dass der Antragstellerin fortan keine Invalidenrente mehr zustehe. Dies hat die Antragstellerin - durch entsprechende Verweisung (vorstehende Ziff.8.2) - denn auch eigens gerügt.
11.6.
Nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.96 AHVG haben die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für das Urteil erheblichen Tatsachen festzustellen. Diese Besonderheit des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens äussert sich im Revisionsverfahren darin, dass sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof vergewissert, ob die für das Urteil erheblichen Tatsachen vom Fürstlichen Obergericht hinreichend festgestellt wurden und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen. Soweit bei dieser Beurteilung Ermessen besteht, setzt der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht ohne Not sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Fürstlichen Obergerichts; denn auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren versteht er sich in erster Linie als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz (neuere Bestätigungen dieser Rechtsprechung: OGH, Urteile vom 05.03.2010 zu Sv.2009.1, mit Hinweisen auf zahlreiche frühere Urteile, vom 11.06.2010 zu Sv.2008.31, vom 03.09.2010 zu Sv.2009.18 oder vom 13.01.2011 zu Sv.2009.39). In drei Urteilen (vom 11.02.2008 zu StGH 2007/93 und zu StGH 2007/125 sowie vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147, je Erw.3.2.5) hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung insofern als grundrechtskonform anerkannt, als er die wiedergegebene Zurückhaltung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs billigte, solange sich dieser nicht "als reine Rechtsinstanz [verstehe], was tatsächlich gesetzwidrig wäre". Mit der gebotenen Zurückhaltung werden demnach auch im Revisionsverfahren gerügte Stoffsammlungs- und andere Feststellungsmängel beurteilt. Die blosse Bekämpfung der Beweiswürdigung dagegen ist - auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten sozialversicherungsrechtlichen Verfahren - unzulässig (Alexander KLAUSER/Georg KODEK, [Österreichische] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [16. A. Wien 2006] E.59 zu § 503 öZPO [? § 472 ZPO]; OGH, Urteile vom 01.10.2010 zu Sv.2009.26, vom 03.09.2010 zu Sv.2009.18 oder vom 13.01.2011 zu Sv.2009.39 sowie Beschlüsse vom 07.05.2010 zu Sv.2008.41 oder vom 06.08.2010 zu Sv.2008.14).
11.7.
Sowohl die Antragsgegnerinnen als auch, ihnen folgend, das Fürstliche Obergericht, stützten ihre Feststellung, wonach sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin erheblich - in einem die Rentenberechtigung ausschliessendem Mass - verbessert habe auf die Diagnosen im Arztbericht von Dr. med. E. vom 21.11.2002 (VA 10), auf dessen Verlaufsbericht vom 16.11.2005 (VA 20) und auf die psychiatrischen Befunde in der Begutachtung von Dr. med. Dr. phil. K. vom 20.03.2008 (im Gutachten des Zentrums J. vom 28.04.2008 [VA 50]), ferner, zum besseren Verständnis dieser drei Befunde, auf deren Beurteilung durch den internen ärztlichen Dienst der Antragsgegnerinnen (Dr. med. M.) vom 23.10.2009 (VA 73).
11.7.1.
In seinem Arztbericht vom 21.11.2002 (VA 10) stellte Dr. med. E. drei (näher erläuterte) Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: eine Panikstörung (F41.0), eine Anpassungsstörung (F43.2) und eine näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (F60.6/F60.4). Aufgrund dieser Diagnosen nahm er an, dass jede Form von Erwerbstätigkeit nicht mehr denkbar sei. Die Unrichtigkeit dieses Befundes wurde weder festgestellt noch von der Antragstellerin (die ihren Rentenanspruch auf eben diesen Befund stützte) geltend gemacht.
11.7.2.
In seinem Verlaufsbericht vom 16.11.2005 (VA 20) stellte Dr. med. E. fest, dass mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nur noch die Panikstörung (F41.0) geltend gemacht werden könne, nicht mehr jedoch die zunächst gestellten Diagnosen einer Anpassungsstörung und einer Persönlichkeitsstörung. Die Panikstörung bewirke eine leichtgradige Einschränkung von 20% als Hausfrau; auf Anfrage der Antragsgegnerinnen vom 16.02.2006 präzisierte Dr. med. E. am 03.03.2006 (VA 22) seinen Befund dahin gehend, dass die medizinisch-psychiatrisch bedingte Einschränkung von 20% für sämtliche Tätigkeiten der Antragstellerin gelte. Die Unrichtigkeit dieses Befundes wurde weder festgestellt noch von der Antragstellerin geltend gemacht.
11.7.3.
In seiner Begutachtung vom 20.03.2008 (VA 50) konnte Dr. med. Dr. phil. K. aus psychiatrisch-psychopathologischer Sicht keine affektive Symptomatologie erheben, welche einen erheblichen Störungscharakter mit Krankheitswert erreichte; die Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin veranschlagte er heute medizinisch-theoretisch auf 0%. Im Rahmen der subjektiven Beschwerdeschilderung hatte Dr. med. Dr. phil. K. festgehalten, dass die Antragstellerin die fachpsychiatrische Behandlung vor rund zwei Jahren sistiert habe. Die Unrichtigkeit dieses Befundes wurde weder festgestellt noch von der Antragstellerin geltend gemacht.
11.7.4
Zum besseren Verständnis des Zusammenhangs legten die Antragsgegnerinnen die wiedergegebenen Befunde (vorstehende Ziff.11.7.1 bis Ziff.11.7.3) ihrem internen ärztlichen Dienst vor; insbesondere wollten sie wissen, ob die Befunde von Dr. med. Dr. phil. K. auch rückblickend bis zur Rentenzusprache im Jahr 2002 zu verstehen seien. In seiner Stellungnahme vom 23.10.2009 (VA 73) verneinte der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen (Dr. med. M. [Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie]) diese Frage klar: Im Jahr 2002 habe die Panikstörung krankheitswert gehabt, im Jahr 2005 habe sie sich bereits deutlich gebessert und im Jahr 2008 habe sie sich völlig zurückgebildet. Hier setzte die Kritik der Antragstellerin ein (vorstehende Ziff.9.4).
11.8.
Der Vergleich zwischen den Diagnosen von Dr. med. E. mit darauf gestützter Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vom 21.11.2002 (vorstehende Ziff.11.7.1) und seinem Verlaufsbericht mit darauf gestützter Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vom 16.11.2005 (vorstehende Ziff.11.7.2) lässt zwanglos auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands schliessen. Vor diesem Hintergrund durfte ebenso zwanglos geschlossen werden, bis zur weiteren Begutachtung durch Dr. med. Dr. phil. K. vom 20.03.2008 habe sich der Gesundheitszustand erneut verbessert; als Folge davon lasse sich heute aufgrund des aktuellen Beschwerdebildes - so ausdrücklich das entsprechende Gutachten in VA 50 (S.4 [3, letzter Abschnitt] und S.7 [6, 4. Lemma]) keine psychische Störung mit Krankheitswert mehr feststellen. Diese Folgerungen setzten allerdings voraus, dass die medizinischen Prämissen (vorstehende Ziff.11.7) in ihrem Zusammenhang richtig verstanden wurden. Der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen (Dr. med. M.) bestätigte dies. Insofern beruhte die entscheidungswesentliche Feststellung, der im Jahr 2002 bestehende Gesundheitszustand der Antragstellerin, der diese damals zu einer ganzen Invalidenrente berechtigte, habe sich bis zum Jahr 2008 in tatsächlicher Hinsicht dermassen geändert, dass der Antragstellerin fortan keine Invalidenrente mehr zustehe, auf hinreichender Beweisgrundlage (vorstehende Ziff.11.6). Erweist sich die Beweisgrundlage, auf der eine Feststellung beruht, als hinreichend, so ist damit zugleich begründet, dass und warum es keiner weiteren Beweisaufnahmen mehr bedarf, das heisst: die begründete Erhärtung der Beweisgrundlage entspricht der vom Staatsgerichtshof (Urteil vom 09.12.2008 zu Sv.2007/147 Erw.3.2.3 bis Erw.3.2.6) verlangten kurzen Auseinandersetzung darüber, auf welche Beweise entscheidungswesentlich abgestellt wird, und warum.
11.9.
Nach wiederholter Rechtsprechung (OGH, Beschluss vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223 Erw.11.3.5, neuerdings bestätigt mit Urteil vom 13.01.2011 zu Sv.2009.39 Erw.16.12) braucht ein Gericht auch nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147 keinen Sachverhalt, den es für erwiesen oder für nicht erwiesen erachtet, allein deswegen zu überprüfen, weil eine Partei, die mit den bisher durchgeführten Beweisaufnahmen unzufrieden ist, weitere Beweisaufnahmen anstrebt. Darum handelte es sich hier (vorstehende Ziff.11.5 bis Ziff.11.8). Wenn das Fürstliche Obergericht deshalb den Beweisanträgen der Antragstellerin auf Einholung ergänzender Befunde bei Dr. med. Dr. phil. K. oder eines ergänzenden psychiatrischen Sachverständigengutachtens keine Folge gab, verletzte es das rechtliche Gehör der Antragstellerin nicht; ebenso wenig erwies sich das Berufungsverfahren deswegen als mangelhaft (ON 7, S.3 [1]).
11.10.
Die Antragstellerin (ON 7, S.6 [3.3]) rügte, das Fürstliche Obergericht stütze seine Feststellung, wonach sich ihr Gesundheitszustand verbessert habe, einzig auf die Stellungnahme des internen ärztlichen Dienstes der Antragsgegnerinnen. Dies trifft nicht zu. Vielmehr bezog sich das Fürstliche Obergericht (ON 6, S.14 ff. [b und c]) ausdrücklich auf die Diagnose von Dr. med. E. vom 21.11.2002, auf seinen Verlaufsbericht vom 16.11.2005 und auf die Begutachtung von Dr. med. Dr. phil. K. vom 20.03.2008. Um sich bei deren Würdigung keinen medizinischen Missverständnissen auszusetzen, berücksichtigte es, wie zuvor die Antragsgegnerinnen, die fachkundige Interpretation dieser medizinischen Befunde durch Dr. med. M.. Auf die entsprechende (soweit erforderlich: fachkundig abgesicherte) Beweiswürdigung war im Revisionsverfahren nicht mehr zurückzukommen (vorstehende Ziff.11.6): umso weniger, als auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte, somit auch der Beurteilung von Dr. med. M. vom 23.10.2009 (VA 73), Beweiswert zukommt, sofern sie schlüssig erscheinen (BGE 125 V 351 Erw.3 S.352 ff.) bestätigt mit Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 14.07.2009 [9C_232/2009] Erw.4.3.1).
11.11.
Soweit die Antragstellerin (ON 7, S.3 [2]) rügte, die Antragsgegnerinnen hätten im Vorstellungsverfahren ohne Ankündigung und Eröffnung ihren Rechtsstandpunkt von der zunächst vorgesehenen Wiedererwägung zur späteren Rentenrevision geändert (vorstehende Ziff.9.1), räumte sie allerdings zugleich ein, dass die Rechtsmittelinstanzen dies bislang als verfassungskonform anerkannt hätten. Zutreffend verwiesen die Antragsgegnerinnen (ON 9, S.3 f. [8]) auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts. Denn angesichts der vergleichbaren Rechtslage in Liechtenstein und der Schweiz, vermittelt sie hier wie dort gleichermassen verwertbare Anhaltspunkte (vorstehende Ziff.11.2 und Ziff.11.3): um so mehr, als die Antragstellerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügte, wie sie hier wie dort nach inhaltsgleichen verfassungsrechtlichen Grundsätzen beurteilt wird.
11.12.
In einem Urteil vom 02.07.2007 (zu I 917/06, mit Hinweisen) erkannte die II. sozialrechtliche Abteilung des schweizerischen Bundesgerichts, die Behörden (Gerichte, Verwaltungsbehörden) hätten das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Entsprechend müssten sie eine falsche Rechtsanwendung berichtigen können, auch wenn die Parteien eine bestimmte Rechtsfrage nicht thematisiert hätten. Deshalb beziehe sich der Anspruch auf rechtliches Gehör nur ausnahmsweise auf die Rechtsanwendung: namentlich dann, wenn die Behörden ihren Entscheid auf Rechtsnormen zu stützen gedächten, mit deren Beizug die Parteien nicht rechnen mussten. Rentenrevision und Wiedererwägung im Sozialversicherungsrecht seien indes verwandte Institute, mit deren wechselseitiger Anwendung immer gerechnet werden müsse. Eine Behörde sei deshalb nicht verpflichtet, einer rechtssuchenden Partei im Hinblick auf eine Wiedererwägung erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, nachdem sie bereits im Hinblick auf eine Rentenrevision Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Dieser Rechtsprechung hat sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof angeschlossen (Urteil vom 01.10.2009 zu Sv.2008.19).
11.13.
Gleiches galt hier sinngemäss: umso mehr, als die Antragstellerin selber, sowohl im Anhörungsverfahren (VA 55) als auch im Vorstellungsverfahren (VA 64), die Verbesserung des Gesundheitszustands als Voraussetzung einer Rentenrevision und die Wiedererwägung gleichermassen ausdrücklich thematisiert hatte. Im Sinn der wiedergegebenen Rechtsprechung (vorstehende Ziff.12) erübrigte es sich, ihr unter diesen Gesichtspunkten erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
11.14.
Zusammenfassend (vorstehende Ziff.11.1 bis Ziff.11.13) erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt, so dass ihr spruchgemäss keine Folge zu geben war.
Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und mit Art.90 Abs.1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Der unterliegenden Antragstellerin dürften nur bei leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und Art.91 AHVG) Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Wie es sich damit verhalte, konnte offen bleiben, zumal die Antragsgegnerinnen (ON 9) keine Kosten verzeichnet haben (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 und § 54 ZPO).
Vaduz, 6. Mai 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat