Sv. 2010.18
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, Dr. iur. Thomas Hasler sowie Dr. iur. Stefan Becker und im Beisein der Schriftführerin Mag. iur. Iris Feuerstein in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers A. wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK-Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, wegen Einstellung der Invalidenrente, infolge Revision des Antragstellers vom 27.12.2010 (ON 8) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 10.11.2010 (ON 7), womit der Berufung des Antragstellers vom 26.05.2010 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 11.05.2010 (Geschäftszeichen: A.2009/097 [Beilage zu ON 3]) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 10.11.2010 (ON 7) wird bestätigt.
Mit Entscheidung vom 11.05.2010 (Geschäftszeichen: A.2009. 097 [Beilage zu ON 3]) gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung des Antragstellers vom 29.07.2009 gegen die Verfügung vom 02.07.2009 keine Folge. Mit der Verfügung vom 02.07.2009 hatten die Antragsgegnerinnen die Auszahlung der halben Invalidenrente mit Wirkung ab 01.07.2009 eingestellt.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 11.05.2010 (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 26.05.2010 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 10.11.2010 (ON 7) keine Folge.
In seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 7, S.2 ff. [I]).
3.1.
Der Antragsteller wurde am 06.09.1948 geboren. Er ist verheiratet und arbeitete zuletzt als Sachbearbeiter bei der Bank B. Seit Mai 2005 befindet er sich in der österreichischen Justizvollzugsanstalt C. im Strafvollzug und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Wegen näher festgestellter Leiden (ON 7, S.2 [1 am Ende]) wurde ihm mit Wirkung ab 01.03.2002 eine halbe Invalidenrente zugesprochen.
3.2.
Mit Verfügung vom 02.07.2009 stellten die Antragsgegnerinnen die Auszahlung der halben Invalidenrente mit Wirkung ab 01.07.2009 ein. Dabei stützten sie sich auf Art.32 Abs.3 IVG; danach sei die Invalidenrente wegen fehlender Erwerbsmöglichkeit im Strafvollzug einzustellen. Einem allfälligen Rechtsmittel der Vorstellung entzogen sie die aufschiebende Wirkung.
3.3.
Gegen die Verfügung vom 02.07.2009 (vorstehende Ziff.3.2) erhob der Antragsteller am 29.07.2009 das Rechtsmittel der Vorstellung, mit dem Antrag, ihm das durchschnittliche Einkommen eines gesunden und arbeitsfähigen Insassen als Rente auszurichten. Zudem meldete er sich für den Vorbezug der halben Altersrente ab Oktober 2009 und, provisorisch (sofern ihm die halbe Invalidenrente rechtskräftig entzogen werde), auch für den Vorbezug der ganzen Altersrente. Seither wird ihm eine Altersrente von monatlich CHF 2'000.00 ausbezahlt. Die österreichische Justizvollzugsanstalt C. bestätigte, dass kein Insasse, auch bei ausreichender Arbeitsmöglichkeit, ein monatliches Einkommen von EUR 400.00 oder mehr erzielen könne.
3.4.
Gegen die Entscheidung vom 11.05.2010, mit der die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung des Antragstellers vom 29.07.2009 gegen die Verfügung vom 02.07.2009 keine Folge gegeben hatten (vorstehende Ziff.1), richtete sich die Berufung des Antragstellers vom 26.05.2010 (ON 1). Ihr gab das Fürstliche Obergericht, wie bereits erwähnt (vorstehende Ziff.2), mit Urteil vom 10.11.2010 (ON 7) keine Folge.
Bei der rechtlichen Beurteilung der Berufung des Antragstellers (ON 7, S.4 ff. [II]) prüfte das Fürstliche Obergericht in formeller Hinsicht einleitend die Zulässigkeit der Berufung und bejahte sie (ON 7, S.4 [II, 1]). In materieller Hinsicht standen folgende Erwägungen im Vordergrund (ON 7, S.4 ff. [II, 2 bis 4]):
4.1.
Nach Art.32 Abs.3 IVG könne die Auszahlung von Invalidenversicherungsleistungen ganz oder teilweise eingestellt werden, wenn sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug befinde. Liechtenstein habe diese Bestimmung aus Art.21 Abs.5 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (CH-ATSG) übernommen. Zu dessen Auslegung könne deshalb auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts (Höchstgericht) abgestellt werden.
4.2.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 7, S.5 f. [3]) skizzierte das Fürstliche Obergericht die Entwicklung der schweizerischen Rechtsprechung, deren letzter Stand schliesslich, mit Art.21 Abs.5 CH-ATSG, in positives Recht umgesetzt worden sei. An der bisherigen Rechtsprechung, wonach Untersuchungshaft von gewisser Dauer in gleicher Weise Anlass gebe, die Auszahlung einer Invalidenrente einzustellen, wie jede andere Form des von einer Strafbehörde angeordneten Freiheitsentzugs, habe sich nichts geändert. Die Auszahlung einer Invalidenrente sei auch während des Straf- und Massnahmevollzugs im Ausland einzustellen, ebenso während des vorzeitigen Strafvollzugs. Auf weitere hier nicht unmittelbar wesentliche Präzisierungen kann verwiesen werden (ON 7, S.6 [vor 4a]).
4.3.
Von der nach Art.32 Abs.3 IVG gewährten Möglichkeit hätten die Antragsgegnerinnen Gebrauch gemacht. Einzustellen seien Leistungen mit Erwerbsersatzcharakter, wie dies für Invalidenrenten zwanglos zutreffe. Begründet werde die Möglichkeit, Invalidenversicherungsleistungen einzustellen mit der Gleichbehandlung von invaliden Personen, die (ohne Einstellung) während des Strafvollzugs Invalidenversicherungsleistungen als Ersatz für ein Erwerbseinkommen beanspruchen könnten, mit gesunden Personen, die während des Strafvollzugs kein Erwerbseinkommen erzielen könnten. Entscheidend sei, dass die versicherte Person in der Strafvollzugsanstalt, in der sie seine Strafe verbüsse, auch ohne gesundheitliche Einschränkung kein für die Lebensbedürfnisse ausreichendes Einkommen erzielen könnte.
4.4.
Art.32 Abs.3 IVG sei eine "Kann"-Vorschrift. Es liege im pflichtgemässen Ermessen der Antragsgegnerinnen, die Einstellung der Auszahlung von Invalidenversicherungsleistungen zu verfügen oder - wenn besondere Gründe vorlägen - davon abzusehen. Solch besondere Gründe lägen vor, wenn der Strafgefangene trotz des Straf- oder Massnahmevollzugs einer Erwerbstätigkeit mit entsprechenden Verdienstmöglichkeiten nachgehen könnte. Im gegenständlichen Fall sei nicht umstritten, dass auch ein gesunder Strafinsasse kein "richtiges" Einkommen erzielen könnte. Wenn die Antragsgegnerinnen deshalb die Auszahlung der dem Antragsteller zugesprochenen halben Invalidenrente verfügt hätten, sei dies deshalb sehr wohl begründet. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 7, S.7 [b]), legte das Fürstliche Obergericht dar, inwiefern der Umstand, dass der Strafvollzug in Österreich erfolgt, der Einstellung der Auszahlung der gegenständlichen halben Invalidenrente nicht entgegenstehe.
4.5.
Nach der (näher zitierten) Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts falle die Arbeitspflicht im Strafvollzug nicht unter die Erwerbstätigkeit, welche die Lebensbedürfnisse decke. Denn es handle sich um einen Arbeitseinsatz in einem geschlossenen System, der sich auch lohnmässig nicht mit Arbeit im Erwerbsleben vergleichen lasse. Letzteres wäre nur dann der Fall, wenn das für die Arbeit entrichtete Entgelt ungefähr dem entspräche, was auf dem Arbeitsmarkt dafür zu erwarten wäre: wenn es sich also um eigentlichen Lohn handelte. Der Umstand, dass ein invalider Gefangener kein Startkapital aufbauen könne, rechtfertige keine Abweichung von der Einstellungsregelung; denn invalide Gefangene bedürften keines solchen Startkapitals, weil ihnen nach Beendigung des Strafvollzugs die Invalidenrente wieder ausbezahlt werde. Dagegen würde eine gänzliche oder teilweise Auszahlung der Invalidenrente während des Strafvollzugs die invaliden Strafgefangenen ungerechtfertigt besserstellen.
4.6.
Beim Antragsteller komme hinzu, dass er sich nicht in einer Vollzugsart befinde, bei der er, wäre er gesund, eine Erwerbstätigkeit ausüben und einen arbeitsmarktüblichen Lohn erzielen könnte. Er befinde sich weder in Halbgefangenschaft noch in Halbfreiheit. Vielmehr würde er durch die weitere Auszahlung der halben Invalidenrente gegenüber nicht invaliden Gefangenen ungerechtfertigt bessergestellt. Indem die Antragsgegnerinnen dies verhindert hätten, hätten sie ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Diesen Gesichtspunkt ergänzte und bestätigte das Fürstliche Obergericht (ON l7, S.8 f. [e und f]) mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 10.11.2010 (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) richtete sich die Revision des Antragstellers vom 27.12.2010 (ON 8), mit den Anträgen, "das angefochtene Urteil ersatzlos auf[zu]heben und gleichzeitig fest[zu]stellen, dass der... [Antragsteller] für die Monate Juni, Juli und August 2009 Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente" habe und ihm eine Invalidenrente "in Höhe eines durchschnittlichen Einkommens eines gesunden und arbeitsfähigen Insassen zu[zu]sprechen"; eventualiter: die angefochtene Entscheidung der Antragsgegnerinnen "ersatzlos auf[zu]heben" und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Antragsgegnerinnen zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
Mit Revisionsbeantwortung vom 08.02.2011 (ON 10) beantragten die Antragsgegnerinnen (Revisionsgegnerinnen) der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision erwies sich als zulässig (Art.78 Abs.1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG, mit § 222 ff. und mit § 474 f. ZPO sowie mit Art.1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]; ON 7 [Empfangsbestätigung] und ON 8 [Postaufgabevermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 476 ZPO; ON 9 [Empfangsbestätigung] und ON 10 [Eingangsvermerk]). Nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.94, sowohl Bst.a als auch Bst.b, AHVG war der Antragsteller berechtigt, Revision einzulegen.
Als Revisionsgrund machte der Antragsteller (Revisionswerber) unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor:
8.1.
Gegenstand der Revision sei die Frage, ob die Auszahlung einer Invalidenrente während des Strafvollzugs in Österreich zu Recht nach Art.33 Abs.3 IVG eingestellt werde. Ein erwerbsfähiger Insasse könne während des Strafvollzugs ein Arbeitsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn begründen; der Antragsteller sei hierzu wegen seiner Erwerbsunfähigkeit nicht in der Lage. Als Lohnersatzzahlung sei ihm die Invalidenrente deshalb auszurichten. Wesentlich sei, dass es ihm nicht möglich sei, ein Einkommen zu erzielen, das aus einem Arbeitsverhältnis stamme, das den sozialversicherungsrechtlichen Kriterien entspreche und das nicht als Beschäftigungsprogramm zu qualifizieren sei.
8.2.
In der Schweiz sei es nur in bestimmten Vollzugsarten, beispielsweise in der Halbgefangenschaft, möglich, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, die hinsichtlich Versicherung und Entlöhnung die Kriterien eines Arbeitsverhältnisses im sozialversicherungsrechtlichen Sinn erfülle. Dagegen seien in Österreich alle Arbeitsverhältnisse als Arbeitsverhältnisse im sozialversicherungsrechtlichen Sinn zu qualifizieren; insbesondere seien sozialversicherungsrechtliche Abgaben zu entrichten, der Lohn unterliege der Arbeitslosenversicherungspflicht und die Arbeit- oder Auftraggeber seien verpflichtet, die allgemein gültigen Kollektivverträge einzuhalten.
8.3.
Eine Anwendung der schweizerischen Rechtsprechung zum Invalidenversicherungsrecht lasse sich nur dann vertreten, wenn der zu beurteilende Sachverhalt ebenfalls vergleichbar sei. Im gegenständlichen Fall sei deshalb wesentlich, ob das System des Strafvollzugs in der Schweiz - namentlich, was die Rahmenbedingungen der Beschäftigung von Strafgefangenen angehe - in Österreich und in der Schweiz vergleichbar seien. Massgebend sei das System in Österreich; denn liechtensteinische Strafgefangene würden in der Regel in Österreich inhaftiert. Mit der Schweiz bestehe kein Vollzugsabkommen. Weil das Fürstliche Obergericht diesbezüglich auf schweizerische Lehre und Rechtsprechung abstelle, erweise sich seine rechtliche Beurteilung als unrichtig.
8.4.
Bedeutsam sei vor allem die versicherungsrechtliche Situation von Strafgefangenen in Österreich. Arbeitsverhältnisse von Strafgefangenen unterständen beispielsweise der Arbeitslosenversicherungspflicht. Nach der Entlassung hätten die versicherten Personen in Liechtenstein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, ohne dass - wie in der Schweiz - beitragsfreie Zeiten geltend gemacht werden müssten. Arbeitgeber dürften Strafgefangene in Österreich auch nicht unter dem Kollektivvertrag entlöhnen. Zwar seien die Löhne in Österreich tiefer als in Liechtenstein oder in der Schweiz. Ob ein Arbeitsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vorliege, beurteile sich indes danach, ob es nach den orts- und branchenüblichen Gegebenheiten, einschliesslich Versicherungspflicht, als Arbeitsverhältnis ausgestaltet und damit nicht als Beschäftigungsprogramm in einer geschlossenen Institution zu qualifizieren sei.
8.5.
Zu prüfen sei allerdings, ob der Antragsteller bessergestellt würde als ein Strafgefangener, der einen Anspruch auf Invalidenversicherungsleistungen habe. Die "Kann"-Vorschrift, wie sie Art.32 Abs.3 IVG vorsehe, ermögliche indes, nur einen Teil der Auszahlung einzustellen. Deshalb habe der Antragsteller in der Berufungsschrift eine Invalidenrente, die dem durchschnittlichen Einkommen eines gesunden und arbeitsfähigen Insassen entspreche, beantragt und entsprechendes Vorbringen erstattet. Das Fürstliche Obergericht sei ohne Begründung darüber hinweggegangen. Eine nur teilweise Weiterauszahlung der Invalidenrente während des Strafvollzugs würde den Antragsteller gleichstellen mit erwerbsfähigen Strafgefangenen. Ihm sollte deshalb zumindest jener Betrag weiterhin ausbezahlt werden, den er erzielen könnte, wenn er aufgrund seines Gesundheitszustands im Strafvollzug voll erwerbstätig wäre.
8.6.
Stossend sei, wenn der Lohn, den die Strafgefangenen in Österreich erhalten würden, nach der schweizerischen Rechtsprechung als PECULIUM angesehen würden, obwohl die Arbeitsverhältnisse in Österreich der Versicherungspflicht unterlägen. Ebenso stossend sei, dass dem Antragsteller aufgrund der tieferen Löhne in Österreich vorgehalten werde, er könne kein Einkommen erzielen, das zur Deckung der Lebensverhältnisse ausreiche.
8.7.
Zum Strafvollzug und zur Arbeitsvergütung in Österreich habe der Antragsteller umfangreiches Vorbringen erstattet. Weil das Fürstliche Obergericht zu Unrecht die schweizerische Rechtsprechung beigezogen habe, sei dieses Vorbringen gänzlich unberücksichtigt geblieben.
Die Antragsgegnerinnen (ON 10, S. 2 ff.) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.8).
9.1.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers, sei es für die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des IVG nicht wesentlich, ob die versicherte Person in Österreich oder in der Schweiz in Gefangenschaft sei. Die Auszahlung der Invalidenrente sei auch während des Strafvollzugs im Ausland - also unter einem anderen Haftregime und nach einer anderen Strafvollzugsordnung - einzustellen. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit könne es nicht angehen, Art.32 Abs.3 IVG je nach Ort des Strafvollzugs - Liechtenstein, Österreich, Schweiz - unterschiedlich auszulegen.
9.2.
Zur Bedeutung von Art.32 Abs.3 IVG bestätigten die Antragsgegnerinnen (ON 19 [2]) die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts; darauf kann verwiesen werden.
9.3.
Der Antragsteller sei in einer österreichischen Justizvollzugsanstalt untergebracht. Deshalb gelte für seinen Strafvollzug österreichisches Recht, nämlich das österreichische Strafvollzugsgesetz (Bundesgesetz vom 26.03.1969 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahmen [A-StVG]). Danach sei jeder arbeitsfähige Strafgefangene verpflichtet, Arbeit zu leisten. Die Justizvollzugsanstalt habe dafür zu sorgen, dass jeder Strafgefangene nützliche Arbeit verrichten könne. Damit sei selbstverständlich nicht gesagt, dass sich damit ein invalidenversicherungsrechtlich relevantes Einkommen erzielen lasse. Dies hänge zum einen davon ab, ob Industrie oder Gewerbe Arbeiten und insofern Erwerbsmöglichkeiten an die Justizvollzugsanstalt vergeben würden; zum andern davon, wie viel die Justizvollzugsanstalt für den Strafvollzug abziehe. Die Arbeitsvergütung sei dem Strafgefangenen monatlich im Nachhinein, nach Abzug des Vollzugskostenbeitrags und des auf ihn entfallenden Anteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag, je zur Hälfte als Hausgeld und als Rücklage gutzuschreiben. Dies ergebe in jedem Fall ein verfügbares Einkommen von weniger als EUR 400.00.
9.4.
Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zu Art.21 Abs.1 CH-ATSG falle die Arbeitspflicht im Strafvollzug nicht unter eine Erwerbstätigkeit, welche die Lebensbedürfnisse decke; denn dabei handle es sich um einen Arbeitseinsatz in einem geschlossenen System, der mit der Arbeit im Erwerbsleben auch lohnmässig nicht vergleichbar sei. Ergänzend bestätigten die Antragsgegnerinnen (ON 10, S.3 unten f. [3, b]) die entsprechenden Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts.
9.5.
Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sich der Antragsteller in einer Vollzugsart befinde, bei der er, wäre er gesund, eine Erwerbstätigkeit ausüben könnte, bei der ein arbeitsmarktüblicher Lohn bezahlt werde.
9.6.
Die nach dem A-StVG vorgeschriebene Verwendung der Gutschrift wie auch deren Höhe sprächen dafür, den gutgeschriebenen Betrag als PECULIUM zu qualifizieren. Nach schweizerischer Praxis würden auf ein PECULIUM bis zu monatlich CHF 600.00 keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben; es werde nicht als massgebender Lohn behandelt. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit sei die planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in Form von Arbeitsleistungen; vorausgesetzt sei sodann die Ausübung einer auf Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten persönlichen Tätigkeit, mit der die Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Diese Merkmale seien bei Strafgefangenen, deren Strafvollzug durch das massgebende Strafvollzugsgesetz geregelt werde, nicht gegeben. Auch ohne gesundheitliche Einschränkung hätte der Antragsteller kein für die Lebensbedürfnisse ausreichendes Einkommen erzielen können.
9.7.
Nach dem Pilotbericht über den Strafvollzug 2008 (http://strafvollzug.justiz.gv.at/_downloads/Pilotbericht2008.pdf) habe ein im Jahr 2008 entlassener männlicher Insasse einer österreichischen Justizvollzugsanstalt im Durchschnitt [richtig] EUR 5.20 pro Strafhafttag nach Abzug von Haftkosten und Sozialversicherungsbeiträgen verdient. Es wäre ungerecht und geradezu stossend, wenn ein gesunder Strafgefangener, der nach Möglichkeiten arbeite, auf einen Monatsverdienst von EUR 160.00 komme, wogegen dem Antragsteller monatlich (13 mal im Jahr) eine nicht abtretbare und nicht verpfändbare halbe Invalidenrente von CHF 1'100.00 auf das Bankkonto überwiesen würde. Eben diese Ungleichbehandlung wolle man mit der Einstellung der Auszahlung der halben Invalidenrente vermeiden. Bei Gefangenschaft werde übrigens auch die Auszahlung österreichischer Renten eingestellt.
Zum Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.8) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.9) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
10.1.
Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug, so kann nach Art.32 Abs.3 IVG während dieser Zeit die Auszahlung der [Invalidenversicherungs-]Leistungen ganz oder teilweise eingestellt werden. Diese Bestimmung, eingefügt durch LGBl.2006 Nr.244, entspricht Art.21 Abs.5 CH-ATSG. Dort wird die Einstellung auf "Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter" beschränkt; ausgenommen sind "Geldleistungen für Angehörige". Weil es sich bei den Invalidenrenten offensichtlich um Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter handelt (Ueli KIESER, [CH-]ATSG-Kommentar [2. A. Zürich/Basel/ Genf 2009] Rz.104 zu Art.21 CH-ATSG) und weil es hier um eine halbe Invalidenrente für den Antragsteller, also nicht um Geldleistungen für Angehörige handelt, stimmt die liechtensteinische Regelung, soweit hier wesentlich, inhaltlich mit der schweizerischen überein.
10.2.
Zum Verständnis von Art.32 Abs.3 IVG darf und soll deshalb schweizerische Lehre und Rechtsprechung zu Art.21 Abs.5 CH-ATSG beigezogen werden. Im Vordergrund steht dabei die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts. Denn nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs soll übernommenes Recht in Liechtenstein so gelten, wie es im Ursprungsland, hier: in der Schweiz, tatsächlich gilt (Law in Action). Darauf wollte der liechtensteinische Gesetzgeber sein eigenes Recht ausrichten. Tatsächlich gilt übernommenes Recht im Ursprungsland so, wie die Höchstgerichte es anwenden. In der Schweiz ist dies das Bundesgericht, in Sozialversicherungssachen bis Ende 2006 das Eidgenössische Versicherungsgericht. An der Rechtsprechung der Höchstgerichte orientiert sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof denn auch regelmässig, wobei er sich vorbehält, bei triftigen Gründen davon abzuweichen (zum Ganzen: OGH, Beschluss vom 04.04.2002 zu 1 CG.2000.64, veröffentlicht in: LES 2005 100, Erw.19). Mit Entscheidung vom 30.06.2003 zu StGH 2002/88 hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung erörtert und gebilligt; sie findet sich seither in zahlreichen Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs bestätigt (neuere Beispiele: Urteile vom 09.03.2011 zu Sv.2009.47 Erw.10.5 oder vom 06.05.2011 zu Sv.2010.10).
10.3.
Sowohl Art.32 Abs.3 IVG als auch Art.21 Abs.5 CH-ATSG machen die Einstellung der Auszahlung von Invalidenversicherungsleistungen einzig davon abhängig, ob sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug befinde, nicht aber vom Ort oder von irgendwelchen Modalitäten des Straf- oder Massnahmevollzugs. Dass sich der Antragsteller in der österreichischen Justizvollzugsanstalt C. im Strafvollzug befindet, ergibt sich aus den unbekämpften Feststellungen des Fürstlichen Obergerichts (ON 7, S.2 [1]; vorstehende Ziff.3.1). Die Antragsgegnerinnen konnten somit die Auszahlung der dem Antragsteller zugesprochenen halben Invalidenrente einstellen. Auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung würde die gegenständliche Einstellung deshalb nur dann beruhen, wenn die Antragsgegnerinnen das ihnen durch die "Kann"-Vorschrift von Art.32 Abs.3 IVG eingeräumte Ermessen überschritten, unterschritten oder missbraucht, das heisst nach sachfremden Gesichtspunkten willkürlich betätigt hätten (stellvertretend für die herrschende Lehre: Ulrich HÄFELIN/ Georg MÜLLER/Felix UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht [6. A. Zürich/St. Gallen 2010] S.107, Rz.473).
10.4.
Nach dem insofern klaren Wortlaut sowohl von Art.32 Abs.3 IVG als auch von Art.27 Abs.5 CH-ATSG kann die Auszahlung einer Invalidenrente ganz oder teilweise eingestellt, nicht aber gekürzt werden. Soll sie gekürzt werden können, verwendet das Art.32 IVG den Ausdruck "Kürzung", beispielsweise in Art.32 Abs.1 IVG; auch in der Sachüberschrift von Art.32 IVG wird ausdrücklich zwischen "Entzug" und "Kürzung" der Leistung unterschieden. Der Straf- oder Massnahmevollzug ist somit, bezogen auf Invalidenrenten, ein Einstellungsgrund, kein Anpassungsgrund. Wenn Art.32 Abs.3 IVG vorsieht, "während dieser Zeit" - gemeint ist die Zeit, während deren sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug befindet - könne die Auszahlung von Invalidenversicherungsleistungen auch teilweise eingestellt werden, dann heisst dies demnach nicht, sie könne gekürzt werden; vielmehr braucht sie nicht während der ganzen Zeit des Straf- oder Massnahmevollzugs eingestellt zu werden. Dies galt nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts bereits vor Inkrafttreten des CH-ATSG (BGE 113 V 273 Erw.2c S.278). Gleiches gilt indes auch nach Art.21 Abs.5 CH-ATSG; denn mit dieser Bestimmung sollte lediglich die bisherige Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts in positives Recht umgesetzt werden (Parlamentarische Initiative, Sozialversicherungsrecht, vertiefte Stellungnahme des Bundesrates vom 17.08.1994, Bundesblatt 1994 V 921 S.937 zu Art.27 Abs.5 des Entwurfs CH-ATSG; KIESER, Rz.100 zu Art.21 CH-ATSG). Es besteht kein triftiger Grund, Art.32 Abs.3 IVG, der nach Inkrafttreten des CH-ATSG ins liechtensteinische Recht übernommen wurde, in diesem Punkt abweichend von Art.21 Abs.5 CH-ATSG auszulegen. Dieser Auslegung aber widersprach das Begehren des Antragstellers (ON 8, S.6), die ihm zugesprochene halbe Invalidenrente insofern an die Umstände des Strafvollzugs anzupassen, als sie dem durchschnittlichen Einkommen eines gesunden und arbeitsfähigen Insassen entsprechen sollte. Auf entsprechendes Vorbringen (ON 8, S.4 unten f. [9 und 10]) brauchte das Fürstliche Obergericht deshalb nicht näher einzugehen, ebenso wenig der Fürstliche Oberste Gerichtshof. Denn die Antragsgegnerinnen und, ihnen folgend, das Fürstliche Obergericht haben das ihnen durch die "Kann"-Vorschrift von Art.32 Abs.3 IVG eingeräumte Ermessen weder überschritten noch unterschritten noch missbraucht, als sie dem Begehren des Antragstellers nicht stattgeben, soweit dieses auf eine in Art.32 Abs.3 IVG nicht vorgesehene Kürzung der Invalidenrente zielte.
10.5.
Der Antragsteller (ON 8, S.3 [4]) rügte, das Fürstliche Obergericht habe auf schweizerische Lehre und Rechtsprechung zum Invalidenversicherungsrecht abgestellt, die sich am Strafvollzug in der Schweiz orientieren würden. Massgebend sei jedoch der Strafvollzug in Österreich, der sich mit dem Strafvollzug in der Schweiz - namentlich, was die Rahmenbedingungen der Beschäftigung von Strafgefangenen angehe - nicht vergleichen lasse. Liechtensteinische Strafgefangene seien indes "normalerweise" in Österreich inhaftiert. Der in Art.32 Abs.3 IVG, einer Bestimmung des liechtensteinischen Rechts, verwendete Ausdruck "Straf- oder Massnahmevollzug" bezeichnet jedoch einen Tatbestand, der vorab auf die tatsächlichen Verhältnisse in Liechtenstein ausgerichtet sein dürfte. Wenn nun, wie der Antragsteller vorbrachte, liechtensteinische Strafgefangene "normalerweise" in Österreich inhaftiert sind, dann läge es zumindest nahe, dass der in Art.32 Abs.3 IVG verwendete Ausdruck "Straf- oder Massnahmevollzug" vorab den "normalerweise" üblichen Straf- oder Massnahmevollzug in Österreich bezeichnet. An eben diesen Straf- und Massnahmevollzug aber ist als Rechtsfolge die Einstellung der Auszahlung von Invalidenversicherungsleistungen geknüpft. Bereits von diesem Ansatz her überzeugt es wenig, dass der Straf- oder Massnahmevollzug in Österreich der gegenständlichen Einstellung der dem Antragsteller zugesprochenen halben Invalidenrente entgegenstehen soll.
10.6.
Wie dargelegt (vorstehende Ziff.10.3), differenziert der Tatbestand von Art.32 Abs.3 IVG genau so wenig wie der Tatbestand von Art.27 Abs.5 CH-ATSG danach, wo der Straf- oder Massnahmevollzug stattfindet. Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts (Urteil vom 21.08.2008 [9C_20/2008] Erw.4, mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung), gegen deren Beizug zur gegenständlichen Frage keine triftigen Gründe sprechen (vorstehende Ziff.10.2), entspräche eine solche Unterscheidung auch nicht dem Sinn der Einstellung. Denn es geht um die Gleichbehandlung von Invaliden und Nicht-Invaliden, denen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während des Strafvollzugs untersagt ist; die Unmöglichkeit, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, ist während der Dauer des Strafvollzugs nicht durch die gesundheitlichen Einschränkungen bedingt (Art.29 IVG), sondern bereits durch die Inhaftierung. Dies gilt unabhängig davon, wo die Strafe oder Massnahme vollzogen wird; die Auszahlung von Invaliditätsleistungen kann auch während des Straf- oder Massnahmevollzugs im Ausland eingestellt werden (Urteil des schweizerischen Bundesgerichts a.a.O.; Ulrich MEYER, [Schweizerisches] Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG] [2. A. Zürich/Basel/Genf 2010] S.51 [vor 4]).
10.7.
Zu beurteilen blieb demnach, ob der Antragsteller in der österreichischen Justizvollzugsanstalt C. ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, daran jedoch durch seine gesundheitlichen Einschränkung gehindert werde.
10.8.
Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts, gegen deren Beizug zur gegenständlichen Frage wiederum keine triftigen Gründe sprechen (vorstehende Ziff.10.2), kann ein Strafgefangener nur dann ein Erwerbseinkommen erzielen, wenn die Vollzugsart - gleichgültig, in welchem Staat - der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen (BGE 133 V 1 Erw.4.2.4.1 S.6 f., bestätigt mit Urteil vom 25.10.2007 [8C_176/2007] Erw.4.2). Eine solche Möglichkeit bietet sich wiederum nur dann, wenn das für die Arbeit entrichtete Entgelt ungefähr dem entspricht, was auf dem Arbeitsmarkt dafür zu erwarten wäre (Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 17.06.2008 [8C_702/2007] Erw.4). Eine Arbeitspflicht im Strafvollzug, wie sie beispielsweise § 44 Abs.1 A-StVG oder, inhaltlich übereinstimmend, Art. 81 Abs. 1 CH-StGB vorsehen, fällt nicht unter die Erwerbstätigkeit im wiedergegebenen Sinn, handelt es sich dabei doch um einen Arbeitseinsatz in einem geschlossenen System, welcher mit der Arbeit im Erwerbsleben auch lohnmässig nicht vergleichbar ist (Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 25.10.2007 [8C_176/2007] Erw.4.2).
10.9.
Die vom Antragsteller mehrfach thematisierte "versicherungsrechtliche Situation" (ON 8, S.2 [1], S.4 [6] oder S.5 [11]) ist nach der wiedergegebenen Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts (vorstehende Ziff.10.8) nicht wesentlich für die Qualifikation eines Erwerbseinkommens, das der Einstellung der Auszahlung von Invalidenversicherungsleistungen entgegenstände. Nicht wesentlich ist demnach die Frage, ob vom Entgelt, wie es Strafgefangene erzielen können, Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Soweit der Antragsteller vorbrachte, bezüglich Lohnhöhe seien allfällige "Mindesteinkommen einzuhalten" (ON 8, S.2 [1 am Ende]), mag dies für das Vertragsverhältnis zwischen der Justizvollzugsanstalt und ihren Auftraggebern zutreffen (§ 46 Abs.1 A-StVG), nicht aber für das besondere Rechtsverhältnis zwischen ihr und den Insassen (§ 51 oder § 52 A-StVG). Soweit der Antragsteller vorbrachte, massgebend sei, dass die Arbeitsverhältnisse in einer Strafvollzugsanstalt "gemäss den orts- und branchenüblichen Gegebenheiten" ausgestaltet seien (ON 8, S.4 ]6 am Ende]), war ihm entgegenzuhalten, dass eben dies für die Arbeit in österreichischen Justizvollzugsanstalten nach § 44 ff. A-StVG (nachstehende Ziff.10.10) offensichtlich nicht zutrifft.
10.10.
Nach unbekämpften Feststellungen (ON 7, S.2 [1]) befindet sich der Antragsteller in der österreichischen Justizvollzugsanstalt C. im Strafvollzug. Beide Parteien gehen zutreffend davon aus, dass er dabei dem A-StVG untersteht. Nach § 54 Abs.1 A-StVG ist dem Strafgefangenen die Arbeitsvergütung je zur Hälfte als Hausgeld und als Rücklage - beides im Einzelnen geregelt (§ 54 Abs.2 bis Abs.6 A-StVG) - gutzuschreiben. Nach § 51 Abs.1 A-StVG fliesst der Ertrag der Arbeit dem Bund (Republik Österreich) zu; bei befriedigender Arbeitsleistung erhalten Strafgefangene eine Arbeitsvergütung (§ 51 Abs.2 A-StVG); bei unbefriedigender Arbeitsleistung wird sie ihnen gekürzt oder entzogen (§ 51 Abs.3 A-StVG). Nach § 52 Abs.1 A-StVG schwankt die Arbeitsvergütung für die geleistete Arbeitsstunde zwischen EUR 3.98 (für Hilfsarbeiten) und EUR 5.97 (für Arbeiten eines Vorarbeiters). Bereits aus diesen wenigen Bestimmungen über die Arbeit in Justizvollzugsanstalten (§ 44 ff. A-StVG) ergibt sich zwanglos, dass es sich dabei um einen Arbeitseinsatz in einem geschlossenen System handelt, welcher mit der Arbeit im Erwerbsleben auch lohnmässig nicht vergleichbar ist. Nach unbekämpften Feststellungen (ON 7, S.2 [2] unten) kann denn auch kein Insasse der Justizvollzugsanstalt, in welcher der Antragsteller sich im Strafvollzug befindet, monatlich mehr als EUR 400.00 erzielen.
10.11.
Die Antragsgegnerinnen und, ihnen folgend, das Fürstliche Obergericht haben das ihnen durch die "Kann"-Vorschrift von Art.32 Abs.3 IVG eingeräumte Ermessen weder überschritten noch unterschritten noch missbraucht, als sie erwogen, bei einer allfälliger Erwerbstätigkeit in der österreichischen Justizstrafanstalt C. handle es sich um einen Arbeitseinsatz in einem geschlossenen System, welcher mit der Arbeit im Erwerbsleben auch lohnmässig nicht vergleichbar ist. Denn sie bietet dem Antragesteller keine Möglichkeit, selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen; ein Entgelt von monatlich nicht mehr als EUR 400.00 - ungeachtet, ob davon Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden oder nicht - entspricht nicht dem, was auf dem Arbeitsmarkt zu erwarten wäre.
10.12.
Wie es sich verhielte, wenn die von einem Strafgefangenen zu erzielende Arbeitsvergütung deutlich höher, insbesondere nahe beim Existenzminimum (in Liechtenstein derzeit monatlich um CHF 2'000.00 mit verschiedenen Zuschlägen) läge: ob dann die Auszahlung von Invalidenversicherungsleistungen nur teilweise, also nicht während der ganzen Zeit des Straf- oder Massnahmevollzugs einzustellen wäre (vorstehende Ziff.10.4), brauchte beim festgestellten Sachverhalt nicht näher geprüft zu werden.
Die Revision erwies sich demnach als nicht berechtigt, weshalb ihr spruchgemäss keine Folge zu geben war.
Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und mit Art.90 Abs.1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Dem unterliegenden Antragsteller dürften nur bei leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und Art.91 AHVG) Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Wie es sich damit verhalte, konnte offen bleiben, zumal die Antragsgegnerinnen (ON 10) keine Kosten verzeichnet haben (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 und § 54 ZPO).
Vaduz, 10. Juni 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat