Sv. 2010.26
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, Dr. iur. Thomas Hasler sowie lic. iur. Rolf Sele und im Beisein der Schriftführerin Mag. iur. Iris Feuerstein in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers A. wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, wegen Invalidenrente, infolge Revision des Antragstellers vom 25.03.2011 (ON 13) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 26.01.2011 (ON 12), womit der Berufung des Antragstellers vom 19.08.2010 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 21.07.2010 (Geschäftszeichen: A.2009/138; Verwaltungsakten [VA] 24) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 26.01.2011 (ON 12) wird bestätigt.
Mit Entscheidung vom 21.07.2010 (Geschäftszeichen: A.2009/138; VA 24) gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung des Antragstellers vom 15.10.2009 (VA 20) gegen die Verfügung vom 14.09.2009 (VA 19) keine Folge. Mit der Verfügung vom 14.09.2009 hatten die Antragsgegnerinnen den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 19.08.2010 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 26.01.2011 (ON 12) keine Folge.
In seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 12, S.2 ff. [I]). Im Folgenden werden Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute, soweit angezeigt, aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht; medizinischen Fachausdrücken werden gelegentlich [in eckigen Klammern] erläuternde Hinweise aus dem Klinischen Wörterbuch PSCHYREMBEL beigefügt.
3.1.
Der Antragsteller wurde am 06.05.1957 geboren. Er ist Angehöriger des Staates B. mit Wohnsitz in C. (Staat B.). Nach eigenen Angaben war er zuletzt, von Oktober 2006 bis März 2009, bei der Spenglerei C. [C.-GmbH: VA 8] in D. (Staat B.) als Magaziner beschäftigt. Dabei verdiente er im Jahr 2009 monatlich EUR 2'830.25. Bis zum Jahr 2006 hatte er während längerer Zeit bei der D.-AG in E. (Fürstentum Liechtenstein) gearbeitet und dort im Jahr 2006 (bis September) CHF 66'633.00 verdient. Die Stelle wurde aus organisatorischen Gründen aufgehoben; die D.-AG kündigte dem Antragsteller und gewährte ihm eine Austrittsentschädigung von zwei Monatsgehältern.
3.2.
Über Vermittlung der Pensionsversicherungsanstalt F. (PVA) begehrte der Antragsteller am 26.03.2009 mit Formular E204 die Ausrichtung einer Invalidenrente. Mit Formular E213 übermittelte die PVA ein ausführliches Gutachten ihrer Vertrauensärztin, Dr. med. G., vom 15.06.2009. Es beruhte auf eigenen Untersuchungen sowie auf einem Gutachten von Dr. med. H. (Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie) vom 28.05.2009/02.06.2009. Beigelegt waren Röntgenbefunde sowie ein Arztbrief des Rehabilitationszentrums I. vom 28.01.2009 sowie zwei unfallchirurgische Fachgutachten vom 18.05.2008 (zur Knieverletzung vom 13.03.2007) und vom 16.09.1997 (zum Speichenbruch am Handgelenk).
3.3.
Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 12, S.3 f.) die im Gutachten von Dr. med. G. und im Gutachten von Dr. med. H. gestellten Diagnosen und die daraus abgeleiteten Behinderungen zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden. Nach der Einschätzung von Dr. med. G. sind dem Antragsteller die letzten Tätigkeiten als Schlosser und Magaziner nicht mehr möglich, wohl aber - und zwar vollschichtig - leidensangepasste Arbeiten in sitzender Position bei wechselbelastender Körperhaltung und mit folgenden Einschränkungen: kein Bücken, Heben, Tragen von Lasten, Klettern oder Steigen. Die Einschränkungen beständen seit 26.06.2008 auf Dauer. Eine Besserung des Leistungskalküls sei nicht mehr zu erwarten. Nach der Einschätzung von Dr. med. H. ist dem Antragsteller nur noch eine leichte, fallweise eine mittelschwere Arbeit in überwiegend sitzender Position zumutbar; zu vermeiden seien: längeres Stehen und längeres Gehen, Arbeiten in kniender Körperhaltung sowie schwere manuelle Tätigkeiten.
3.4.
Mit Vorbescheid vom 17.08.2009 teilten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller mit, dass vorgesehen sei, sein Rentenbegehren abzulehnen. Nach der Einschätzung von Dr. med. G. sei ihm eine leichte wechselbelastende Tätigkeit zu 100% zumutbar. Unter Gewährung eines Leidensabzugs von 15% ergebe sich ein Invaliditätsgrad von lediglich 28%.
3.5.
Der Antragsteller antwortete den Antragsgegnerinnen, er könne nicht nachvollziehen, warum er im Staat B. eine Rente zugesprochen erhalte, wogegen die liechtensteinische Invalidenversicherung seinen Antrag ablehne. Aufgrund seines Gesundheitszustands und seines Alters finde er in Liechtenstein mit Sicherheit keine Stelle mehr. Mit der medizinischen Beurteilung sei er nicht einverstanden. Der Stellenarzt der Antragsgegnerinnen, Dr. med. J., hielt in der Folge fest, der Antragsteller sei fachärztlich (Dr. med. G., Dr. med. H.) gut abgeklärt worden. Aus medizinischer Sicht bestehe kein Anlass, die Schlussfolgerungen des Vorbescheids vom 17.08.2009 (vorstehende Ziff.3.4) in Frage zu stellen.
3.6.
Mit Verfügung vom 14.09.2009 bestätigten die Antragsgegnerinnen den Vorbescheid und lehnten den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab.
3.7.
Gegen die Verfügung vom 14.09.2009 (vorstehende Ziff.3.6) erhob der Antragsteller am 15.10.2009 das Rechtsmittel der Vorstellung. Er erachtete es für unverständlich, weshalb in der angefochtenen Verfügung nur vom Gutachten von Dr. med. G. ausgegangen worden sei. Er, der Antragsteller, sei nicht in der Lage, auch nur einer leichten Arbeit nachzugehen. Am 11.03.2010 ging beim Rechtsdienst der Antragsgegnerinnen ein ärztliches Attest vom 02.03.2010 ein, ausgestellt von Dr. med. K. (Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, dipl. Sportarzt). Auf die darin gestellten, vom Fürstlichen Obergericht (ON 12, S.5 oben) wiedergegebenen Diagnosen kann verwiesen werden. Im Vergleich zum Gutachten von Dr. med. G. - so Dr. med. K. - sei eine Verschlechterung des objektiven und insbesondere des subjektiven Befundes festzustellen. Eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von 28% sei zu niedrig bemessen.
3.8.
Mit Entscheidung vom 21.07.2010 gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung vom 15.10.2009 (vorstehende Ziff.3.7) keine Folge (vorstehende Ziff.1). Aus dem ärztlichen Attest von Dr. med. K. vom 02.03.2010 (vorstehende Ziff.3.7) lasse sich weder eine Verschlechterung des Gesundheitszustands noch eine Verminderung des restlichen Leistungskalküls ableiten. Der Invaliditätsgrad betrage nach wie vor 28%.
3.9.
Einer gegen die Entscheidung vom 21.07.2010 (vorstehende Ziff.3.8) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 19.08.2010 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht, wie eingangs erwähnt (vorstehende Ziff.2), mit Urteil vom 26.01.2011 (ON 12) keine Folge.
Bei der rechtlichen Beurteilung der Berufung des Antragstellers (ON 7, S.7 ff. [II]) prüfte das Fürstliche Obergericht in formeller Hinsicht einleitend die Zulässigkeit der Berufung und bejahte sie (ON 7, S.7 [II, 1]). Im Übrigen standen folgende Erwägungen im Vordergrund:
4.1.
Der Antragsteller beanstande weder die Feststellungen noch die Schlussfolgerungen der von den Antragsgegnerinnen beauftragten Gutachter Dr. med. G. und Dr. med. H.. Er behaupte lediglich, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung durch die erwähnten Personen wesentlich und dauernd verschlechtert.
4.2.
Dr. med. G. habe den Antragsteller am 06.05.2009 untersucht und der PVA am 15.06.2009 ihr Gutachten erstattet. Nach Ziff.9 des Gutachtens könne der Antragsteller leichte Arbeiten noch regelmässig verrichten. Nach Ziff.10.1 und Ziff.10.2 des Gutachtens sollten bei diesen Tätigkeiten Bücken, Heben, Tragen von Lasten, Klettern oder Steigen vermieden werden. Der Antragsteller könne nur Arbeiten in sitzender Position bei wechselbelastender Körperhaltung verrichten. In Ziff.11.5 des Gutachtens habe Dr. med. G. die Frage, ob der Antragsteller leidensangepasste Arbeiten verrichten könne, mit den erwähnten Einschränkungen bejaht. Die Frage nach der Dauer der Einschränkung habe Dr. med. G. als nicht limitiert beantwortet; eine Besserung des Leistungskalküls sei nicht mehr zu erwarten. Eine Nachuntersuchung habe sie als nicht erforderlich bezeichnet. Eine mögliche oder wahrscheinliche Verschlechterung des Gesundheitszustands lasse sich dem Gutachten nicht entnehmen. Nach Ziff.17 des Gutachtens habe Dr. med. G. zum Gesamtleistungskalkül lediglich bemerkt, dass Arbeiten im Sitzen ständig möglich seien, fallweise auch im Stehen und Gehen. Die körperliche Belastbarkeit sollte nur fallweise mittelschwer sein. Eine leichte körperliche Belastbarkeit sei ständig zumutbar. Der Antragsteller könne ständig ein Fahrzeug berufsbedingt lenken und sich auch an einer offen laufenden Maschine ständig exponieren. Ein Anmarschweg von mindestens 500 m sei ohne Pause möglich. Übliche Arbeitspausen würden ausreichen. Zusätzliche Einschränkungen seien nicht spezifiziert worden.
4.3.
Dr. med. H. habe den Antragsteller am 27.05.2009 untersucht. Zur Leistungsfähigkeit habe Dr. med. H. festgehalten, dass längeres Stehen und längeres Gehen, Arbeiten in kniender Körperhaltung sowie schwere manuelle Tätigkeiten vermieden werden sollten. Entsprechend sei dem Antragsteller nur noch eine leichte, fallweise eine mittelschwere Arbeit in überwiegend sitzender Position zumutbar. Prognostisch sei mit einer gleichbleibenden, eher sich verschlechternden Beschwerdesituation mit möglicher Arthrosebildung im Subtalargelenk [? hinterer Teil des unteren Sprunggelenks] vor allem rechts zu rechnen. Bei ausgeprägten Beschwerden und entsprechenden radiologischen Befunden bestehe die Möglichkeit einer Subtalararthrose [? Versteifung des unteren Sprunggelenks]. Durch Massnahmen der medizinischen Rehabilitation sei allenfalls kurzfristig eine Besserung möglich.
4.4.
Dr. med. K. bemerke in seinem ärztlichen Attest vom 02.03.2010, im Vergleich zum Gutachten von Dr. med. G. sei eine Verschlechterung des objektiven und insbesondere des subjektiven Befundes festzustellen. Eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von 28% sei zu niedrig bemessen. Der Antragsteller stehe bei ihm seit 26.01.2010 in Behandlung. Näheres lasse sich dem ärztlichen Attest indes nicht entnehmen: weder um welche Art der Behandlung es sich handle noch inwiefern es zu einer Verschlechterung des objektiven und insbesondere des subjektiven Befundes gekommen sein soll. Die behauptete Verschlechterung werde weder erörtert noch dargelegt.
4.5.
Schliesslich habe der Antragsteller dem Fürstlichen Obergericht das unfallchirurgische Fachgutachten von Dr. med. L. (Facharzt für Unfallchirurgie) vom 20.09.2010 übermittelt. Diese Begutachtung habe bereits am 24.06.2010 stattgefunden, also vor Erlass der Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 21.07.2010. Falls den entsprechenden Schlussfolgerungen materielle Bedeutung zukäme, wären sie insofern zu berücksichtigen, als die Begutachtung noch vor der Entscheidung der Antragsgegnerinnen erfolgt sei. Dr. med. L. nehme indes mit keinem Wort an, der Gesundheitszustand des Antragstellers habe sich in den letzten Monaten oder seit den Untersuchungen durch Dr. med. G. und Dr. med. H. verschlechtert. Vielmehr schliesse die Begutachtung mit der Feststellung, dass unter den Bedingungen der allgemeinen Unfallversicherung seit 01.07.2010 eine unfallkausale Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 30% bestehe.
4.6.
Dr. med. L. stelle keine Verschlechterung des Gesundheitszustands bzw. der Erwerbsfähigkeit fest. Dr. med. K. behaupte zwar, eine auch objektive Verschlechterung festzustellen, ohne sie allerdings zu erörtern oder darzulegen, obwohl der Antragsteller im Zeitpunkt des ärztlichen Attests vom 02.03.2010 bereits seit mehreren Wochen bei ihm in Behandlung gestanden sei. Weder das unfallchirurgische Gutachten von Dr. med. L. vom 20.09.2010 noch das ärztliche Attest von Dr. med. K. vom 02.03.2010 vermöchten deshalb die amtlich eingeholten Gutachten von Dr. med. G. und Dr. med. H., welche die Frage nach der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in Kenntnis der medizinischen Vorgeschichte und mit einheitlicher Diagnose nachvollziehbar beantwortet hätten, in Frage zu stellen. Zu Recht hätten sich die Antragsgegnerinnen nicht veranlasst gesehen, weitere Begutachtungen in Auftrag zu geben. Zudem sei auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch die Antragsgegnerinnen, also auf den 21.07.2010, abzustellen gewesen. Wenn Dr. med. H. festgehalten habe, es sei allenfalls mit einer eher sich verschlechternden Beschwerdesituation zu rechnen, dann bedeute dies nicht, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine wesentliche, von den Antragsgegnerinnen zu beachtende Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei. Die blosse Möglichkeit einer prognostischen Entwicklung genüge sowenig wie eine blosse Verdachtdiagnose, um weitere Gutachten einzuholen. Das unfallchirurgische Fachgutachten von Dr. med. L. bestätige die Entscheidung der Antragsgegnerinnen insofern, als auch darin eine ähnliche Erwerbsfähigkeit bescheinigt werde.
4.7.
Sollte sich der Gesundheitszustand des Antragstellers tatsächlich und dauernd, aber auch erheblich gegenüber den Einschätzungen durch Dr. med. G. und Dr. med. H., verschlechtern, so könne der Antragsteller ein neues Verfahren in die Wege leiten. Anzumerken sei, dass die Beurteilung der Invalidität nach dem Recht des Staates B. und nach liechtensteinischem Recht unterschiedlich erfolge. Nach dem Recht des Staates B. werde auf die Arbeitsunfähigkeit (Unfähigkeit zur Arbeit im bisherigen Beruf) abgestellt, nach liechtensteinischem Recht indes auf die (strengere) Erwerbsunfähigkeit (Unfähigkeit zu einer zumutbaren Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage im Mindestgrad von 40%). Erwerbsunfähigkeit bedeute deshalb, im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit, Unfähigkeit zu einer leidensangepassten Arbeit, die vom bisherigen Beruf durchaus abweichen könne.
4.8.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 12, S.12 [6]), legte das Fürstliche Obergericht dar, inwiefern hier das hypothetische Invalideneinkommen nach der vom schweizerischen Bundesamt für Statistik durchgeführten schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln gewesen und danach zutreffend ermittelt worden sei.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 26.01.2011 (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) richtete sich die Revision des Antragstellers vom 25.03.2011 (ON 13), mit den Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sozialversicherungssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
Mit Revisionsbeantwortung vom 12.04.2011 (ON 15) beantragten die Antragsgegnerinnen (Revisionsgegnerinnen), der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision erwies sich als zulässig (Art.78 Abs.1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 474 f. ZPO; ON 12 [Empfangsbestätigung] und ON 13 [Postaufgabevermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 476 ZPO; ON 14 [Empfangsbestätigung] und ON 15 [Eingangsvermerk]). Nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.94, sowohl Bst.a als auch Bst.b, AHVG war der Antragsteller berechtigt, Revision einzulegen.
Als Revisionsgründe machte der Antragsteller (Revisionswerber) Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend.
8.1.
Soweit der Antragsteller (ON 13, S.2 f. [1 und 2]) Erwägungen der Antragsgegnerinnen (in deren Entscheidung vom 21.07.2010) und des Fürstlichen Obergerichts (in dessen Urteil vom 26.01.2011) zusammenfasste, kann auf sein Vorbringen verwiesen werden.
8.2.
Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gelte der Untersuchungsgrundsatz. Soweit der Antragsteller (ON 13, S.3 [3]) den Untersuchungsgrundsatz näher erörterte und dessen Besonderheit im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren skizzierte, kann auf sein Vorbringen verwiesen werden.
8.3.
Im gegenständlichen Fall hätte das ärztliche Attest von Dr. med. K. vom 02.03.2010 Anlass zu einer erneuten Begutachtung geboten. Denn es habe, abweichend von den amtlich eingeholten Gutachten von Dr. med. G. und von Dr. med. H., hinreichende Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vermittelt. Der Antragsteller habe mitgeteilt, nicht mehr in der Lage zu sein, auch nur einer leichten Arbeit nachzugehen. In die gleiche Richtung deute auch das ärztliche Attest von Dr. med. K. vom 02.03.2010. In diesem Zusammenhang verwies der Antragsteller auf eine Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichts (ON 12, S.4 [5]).
8.4.
Eine erneute Begutachtung dürfe nicht daran scheitern, dass dem ärztlichen Attest von Dr. med. K. vom 02.03.2010 keine näheren Ausführungen zur Verschlechterung des Gesundheitszustands zu entnehmen seien, obwohl der Antragsteller bereits seit mehreren Wochen bei ihm in Behandlung stehe. Denn die Behörde bzw. das Gericht, nicht die Partei, sei verpflichtet, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden (ON 13, S.4 f. [6]).
8.5.
Selbst wenn keine gewichtigen Anhaltspunkte für eine Gesundheitsstörung vorlägen, erfordere der Untersuchungsgrundsatz dennoch weitere Abklärungen, weil die (nur) behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustands zumindest nicht ausgeschlossen werden könne. Auch in diesem Zusammenhang verwies der Antragsteller auf eine Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichts (ON 12, S.5 [7]).
8.6.
Die fehlende Notwendigkeit einer erneuten Begutachtung lasse sich nicht damit begründen, dass die Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers im unfallchirurgischen Fachgutachten von Dr. med. L. vom 20.09.2010 ähnlich eingeschätzt werde wie in den amtlich eingeholten Gutachten von Dr. med. G. und Dr. med. H.; denn die amtlichen Gutachten seien mit dem erwähnten unfallchirurgischen Gutachten nicht ohne Weiteres vergleichbar. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden (ON 13, S.5 f. [8]).
8.7.
Abschliessend legte der Antragsteller dar, inwiefern ihm unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes nicht entgegengehalten werden könne, er rüge einen Verfahrensmangel, der bereits den Antragsgegnerinnen unterlaufen, vom Fürstlichen Obergericht indes verneint worden sei. Auf Einzelheiten kann wiederum verwiesen werden (ON 13, S.6 f. [10]).
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 12.04.2011 (ON 15) widersetzten sich die Antragsgegnerinnen dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.8).
9.1.
Die vom Antragsteller beigezogenen Entscheidungen des schweizerischen Bundesgerichts beträfen (in näher ausgeführtem Sinn: ON 15, S.2 f. [3 und 4]) Sachverhalte, die sich nicht auf den gegenständlichen Fall übertragen lassen würden.
9.2.
Den bisher eingeholten Gutachten komme nach den von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen Beweiswert zu, so dass es keiner erneuten Begutachtung bedürfe. Das ärztliche Attest von Dr. med. K. vom 02.03.2010 sei nicht geeignet, diese Gutachten zu entkräften. Das unfallchirurgische Fachgutachten von Dr. med. L. sei nach dem für die gegenständliche Rentenfrage massgebenden Zeitpunkt erstellt worden und wäre deshalb (nur) in einem allfälligen Verfahren infolge einer Neuanmeldung zu beachten.
9.3.
Soweit der Antragsteller wiederholt vorbringe, nicht in der Lage zu sein, auch nur einer leichten Arbeit nachzugehen, beziehe er sich auf Leiden, die in den bisher eingeholten Gutachten berücksichtigt worden seien.
9.4.
Unbeachtlich sei, dass der Antragsteller eine Berufsunfähigkeitsrente im Staat B. beziehe. Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 15, S.4 f. 8 und 9]), erörterten die Antragsgegnerinnen Grundsätze, nach denen sich die Erwerbsfähigkeit beurteilt. Nach dem festgestellten medizinischen Leistungskalkül könne der Antragsteller noch zahlreiche Tätigkeiten ausüben, insbesondere Tätigkeiten im internen Postwesen, Botendienste und Ähnliches. Ob er tatsächlich eine entsprechende Stelle finde, sei unter dem Gesichtspunkt der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht wesentlich.
Zum Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.8) und zu den hiergegen erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.9) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
10.1.
Der Antragsteller rügte die Mangelhaftigkeit des Verfahrens; insbesondere erachtete er den Untersuchungsgrundsatz für verletzt. Deshalb erschien es zweckmässig, an die Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes im liechtensteinischen invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zu erinnern, um anschliessend zu beurteilen, wie es sich hier damit verhalte: namentlich ob das Fürstliche Obergericht aufgrund des ärztlichen Attests von Dr. med. K. vom 02.03.2010 (VA 23) eine erneute Begutachtung des Antragstellers hätte veranlassen müssen.
10.2.
Nach Art.78 Abs.2 IVG finden auf die Rechtsmittel im Bereich der Invalidenversicherung Art.84 bis Art.97bis AHVG "sinngemäss Anwendung". Nach Art.87 Abs.1 AHVG gilt "bezüglich der Erhebung der Berufung, des Berufungsverfahrens und der Urteilsfällung" die ZPO. Ebenso gilt nach Art.93 Abs.2 AHVG "bezüglich der Erhebung der Revision und des Revisionsverfahrens" die ZPO. Nach Art.96 AHVG haben die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen festzustellen. Die ZPO gilt somit nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist bei ihrer Anwendung auf die Besonderheiten des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens Bedacht zu nehmen. Gleiches gilt indes auch umgekehrt: Die Besonderheiten des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens dürfen nicht dazu führen, die ZPO, die nach ausdrücklichem Wortlaut von Art.87 Abs.1 und Art.93 Abs.2 AHVG (in Verbindung mit Art.78 Abs.2 IVG) das invalidenversicherungsrechtliche Berufungs- und Revisionsverfahren vorrangig normieren soll, grundsätzlich zu verändern. Soweit das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren bisweilen als ein Mischverfahren bezeichnet wird, bleibt es doch grundsätzlich ein Zivilprozess, allerdings relativiert durch den Untersuchungsgrundsatz (nachstehende Ziff.10.4). Insbesondere ist es - abweichend vom schweizerischen Recht (Art.27 ff. des schweizerischen Bundesgesetzes vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [CH-ATSG]) - kein Verwaltungsprozess.
10.3.
Das invalidenversicherungsrechtliche Verfahrensrecht in Liechtenstein beruht somit nicht auf schweizerischer Rezeptionsgrundlage. Soweit der Antragsteller (ON 13, S.4 [5] und S.5 [7]) auf Entscheidungen des schweizerischen Bundesgerichts verweist, war ihm - unabhängig davon, ob die vom schweizerischen Bundesgericht beurteilten Sachverhalte dem gegenständlichen Fall entsprachen - entgegenzuhalten, dass dieser Rechtsprechung zum invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren in Liechtenstein keine unmittelbare Bedeutung zukommt.
10.4.
Nach dem im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (vorstehende Ziff.10.2) werden die rechtserheblichen Tatsachen, unabhängig vom Tatsachenvorbringen und den Beweisanträgen der Parteien, von Amts wegen ermittelt (Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A Wien 1990] S.349 unten, Rz.664; Robert FUCIK in: Walter H. Rechberger, Kommentar zur [ö]ZPO [3. A Wien/New York 2006] Rz.4 vor § 171 öZPO). Auch die Beweisaufnahme erfolgt von Amts wegen; nur (aber immerhin) in allen anderen (d.h. nicht vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten) Fällen erfolgt sie auf Antrag der Parteien (FASCHING, S.473, Rz.901 f). Wie weit die Tatsachenermittlungen und die hierfür erforderlichen Beweisaufnahmen reichen, bestimmt das nach dem Untersuchungsgrundsatz verfahrende Gericht nach pflichtgemässem Ermessen.
10.5.
Wohl stehen den Parteien auch im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes die verfassungsrechtlich gewährleisteten Mitwirkungsrechte zu, wie sie durch den Gleichheitssatz (Art.31 Abs.1 LV) und durch den daraus abgeleiteten Anspruch auf rechtliches Gehör begründet werden (Heinz Josef STOTTER, Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein [2. A Vaduz 2004] S.321 f., Art.31 E 294 und E 295). Nur, aber immerhin, nach diesen Mitwirkungsrechten haben die Parteien auch am Beweisverfahren teil.
10.6.
Mit Urteil des Staatsgerichtshofs vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147 und - als Folge davon - mit Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223 Erw.11.3) wurden die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten verfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechte am Beweisverfahren (vorstehende Ziff.10.5) präzisiert. Diese verleihen der betroffenen Partei das Recht, in einem Verfahren, das in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Weiterhin gilt, dass eine antizipierte Beweiswürdigung unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere zur Vermeidung überlanger Verfahren - nicht völlig ausgeschlossen sein soll. Und weiterhin ist den Tatsacheninstanzen bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisantrags ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen. Neu gilt jedoch, dass für die Abweisung eines Beweisantrags überzeugende sachliche Gründe angeführt werden müssen. Entsprechend beschränkt sich der Staatsgerichtshof bei der Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanträgen im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung.
10.7
Der Untersuchungsgrundsatz (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.96 AHVG) gebietet dem Fürstlichen Obergericht, den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Dabei entscheidet es nach pflichtgemässem Ermessen, inwiefern es dem im vorausgehenden Verwaltungsverfahren ermittelten Sachverhalt beitreten oder - allenfalls aufgrund entsprechender Beweisanträge der versicherten Person - inwiefern es ergänzende Beweise aufnehmen will. Mit andern Worten: Was die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts angeht, bestimmt in erster Linie der Untersuchungsgrundsatz das Verfahren; die im wiedergegebenen Sinn präzisierten Mitwirkungsrechte der Parteien (vorstehende Ziff.10.6) ergänzen ihn.
10.8.
Der Antragsteller (ON 13, S.3 ff. [4 bis 7]) machte geltend, nach dem Untersuchungsgrundsatz hätte das Fürstliche Obergericht eine erneute Begutachtung veranlassen müssen; denn nach seinem eigenen Vorbringen und nach dem ärztlichen Attest von Dr. med. K. vom 02.03.2010 könne die behauptete Verschlechterung seines Gesundheitszustands zumindest nicht ausgeschlossen werden könne. In seiner Berufung vom 19.08.2010 (ON 1, S.3 ff. [2 und 3]) hatte er (jedenfalls der Sache nach) einen entsprechenden Beweisantrag gestellt, indem er wiederholt die bisherige Beurteilung seines Gesundheitszustandes beanstandete und eine erneute medizinische Untersuchung und Begutachtung begehrte.
10.9.
Auch nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, wonach es einer sachlich überzeugenden Begründung bedarf, inwiefern die angebotenen Beweise keine erheblichen Tatsachen betreffen oder beweisuntauglich erscheinen (vorstehende Ziff.10.6), bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Rechtsprechung zur differenzierten Würdigung medizinischer Befunde, je nachdem, ob sie von behandelnden Ärzten der versicherten Person oder aber von amtlich oder gerichtlich bestellten Experten stammten. Medizinischen Befunden von behandelnden Ärzten der versicherten Person und medizinischen Befunden von amtlich oder gerichtlich bestellten Experten kommt im Rahmen der im Übrigen freien Beweiswürdigung nicht das gleiche Gewicht zu. Medizinische Befunde von behandelnden Ärzten der versicherten Person dürfen insofern schwächer gewichtet werden, als dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass diese Ärzte mit Rücksicht auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 Erw.3b, cc, S.353, mit Hinweisen; Thomas LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts [3. A. Bern 2003] S.452, Rz.47; OGH, Urteil vom 05.03.2010 zu Sv.2009.1, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010 270 Erw.12.3, mit Hinweisen; neuere Bestätigung mit Urteil vom 13.01.2011 zu Sv.2009.39 Erw.16.13). Allerdings bedarf es bei abweichenden medizinischen Befunden einer zumindest kurzen Auseinandersetzung und Begründung, warum ein bestimmter medizinischer Befund bevorzugt wird (OGH, Beschluss vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22, auszugsweise veröffentlicht in LES 2009 223 Erw.11.3.5 oder Urteil vom 05.11.2009 zu Sv.2009.12).
10.10.
Die gegenüber medizinischen Befunden von behandelnden Ärzten der versicherten Person tendenziell gebotene zurückhaltende Würdigung (vorstehende Ziff.10.9) gilt umso mehr gegenüber ärztlichen Befunden, die in einem hängigen invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren eigens abgegeben wurden, um amtlich eingeholte ärztliche Gutachten zu entkräften. Bei ihrer Würdigung ist nicht nur, wie bei den medizinischen Befunden von behandelnden Ärzten, auf deren Vertrauensstellung Bedacht zu nehmen, sondern zusätzlich und vor allem auf die hinter den Befunden stehende Erwartungshaltung der an eben diesen Befunden interessierten versicherten Person (OGH, Urteil vom 05.03.2010 zu Sv.2009.1, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010 270 Erw.12.4). Selbst eingehend begründete Privatgutachten - auch wenn sie von Personen erstattet wurden, welche die Voraussetzungen eines gerichtlichen Sachverständigen erfüllen - fallen nicht unter den Sachverständigenbeweis; sie können allenfalls als Privaturkunden beigezogen werden, doch beweisen sie nur, welche fachkundliche Ansicht ihr Verfasser vertritt (FASCHING, S.521, Rz.1008; Walter H. RECHBERGER/Daphne-Ariane SIMOTTA, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts [7. A Wien 2009] S.433, Rz.811 am Ende).
10.11.
Beim ärztlichen Attest von Dr. med. K. vom 02.03.2010 handelte es sich um den medizinischen Befund eines behandelnden Arztes, abgegeben im gegenständlichen invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren, um das amtlich eingeholte Gutachten von Dr. med. G. zu entkräften. Dieses ärztliche Attest durfte deshalb bereits vor diesem Hintergrund nur mit der gebotenen Zurückhaltung gewürdigt werden (vorstehende Ziff.10.10). Inhaltlich ist es kaum aussagekräftig. Ohne Begründung wird behauptet, es sei im Vergleich zum amtlich eingeholten Gutachten von Dr. med. G. zu einer Verschlechterung des objektiven und insbesondere auch des subjektiven Befundes gekommen. Daran knüpfen sich die Einschätzung, wonach eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von 28% "aufgrund des vorliegenden Befundes" für zu gering erachtet werde und das Ersuchen "um Neueinstufung".
10.12.
Wie die Antragsgegnerinnen zutreffend einwendeten (ON 15, S.2 unten f. [3]), wurden in den Entscheidungen des Bundesgerichts, auf die der Antragsteller verwiesen hatte, konkrete neue Leiden glaubhaft gemacht. Demgegenüber vermittelte das ärztliche Attest von Dr. med. K. vom 02.03.2010 im hier interessierenden Punkt keinerlei Anhaltspunkte, inwiefern es im "Vergleich zum [amtlich eingeholten] Gutachten [von] Dr. [med.] G.... zu einer Verschlechterung des objektiven und insbesondere auch des subjektiven Befundes gekommen" sein soll; dass die "invaliditätsbedingte Einbusse von 28%... zu gering" sei, beruht auf nicht weiter begründetem blossem Dafürhalten; weshalb der Antragsteller bei Dr. med. K. in Behandlung sei und worin diese bestehe, geht aus dem ärztlichen Attest nicht hervor. Das ärztliche Attest von Dr. med. K. vermittelte deshalb keine konkreten medizinischen Befunde, die konkreten abweichenden Befunden in den amtlich eingeholten Gutachten hätten gegenübergestellt und über die in der Folge eine wenn auch kurze Auseinandersetzung hätte geführt werden können (vorstehende Ziff.10.9).
10.13.
Vor diesem Hintergrund (vorstehende Ziff.10.12) kam den amtlich eingeholten Gutachten von Dr. med. G. vom 15.06.2009 und Dr. med. H. 28.05.2009/02.05.2009 (VA 9) insofern volle Beweiskraft, als eine anerkannte Fachärztin und ein anerkannter Facharzt aufgrund eigener Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten bei der Erörterung ihrer Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangten: jedenfalls solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen (LOCHER, S.453, Rz 50; BGE 125 V 351 Erw. 3b, bb, S.353). Solch konkrete Indizien lagen hier nicht vor und ergaben sich namentlich nicht aus dem ärztlichen Attest von Dr. med. K. vom 02.03.2010 (vorstehende Ziff.10.11 und Ziff.10.12).
10.14.
Zum unfallchirurgischen Fachgutachten von Dr. med. L. vom 20.09.2010 (Beilage zu ON 8) brachte der Antragsteller (ON 13, S.5 f. [8]) zutreffend vor, es beschäftige sich mit den Folgen eines Arbeitsunfalls vom 26.06.2008; die amtlichen Gutachten seien mit dem erwähnten unfallchirurgischen Gutachten nicht ohne Weiteres vergleichbar, weshalb sich daraus für den gegenständlichen Fall unmittelbar nichts ableiten lasse. Denn mit dem Befund, wonach beim Antragsteller ab dem 01.07.2010 eine unfallkausale Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 30% vorliege, wurde nicht beantwortet, ob sich der Gesundheitszustand des Antragstellers seit der Begutachtung im Jahr 2009 bis zum Entscheidungszeitpunkt, 21.07.2010, in einem invalidenversicherungsrechtlichen Ausmass geändert habe.
10.15.
Indem das Fürstliche Obergericht (ON 12, S.7 ff. [3 und 4]) die amtlich eingeholten Gutachten und das ärztliche Attest von Dr. med. K. vom 02.03.2010 eingehend würdigte und aufgrund seiner Beweiswürdigung dieses Attest für nicht geeignet erachtete, die amtlich eingeholten Gutachten von Dr. med. G. und Dr. med. H. in Frage zu stellen und eine erneute Begutachtung notwendig erscheinen zu lassen, begründete es zugleich sachlich überzeugend, weshalb es den Beweisantrag auf erneute Begutachtung abwies (vorstehende Ziff.10.6). Auf die eigentliche Beweiswürdigung war im Revisionsverfahren nicht zurückzukommen. Denn die blosse Bekämpfung der Beweiswürdigung ist selbst dann unzulässig, wenn, wie im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren, der Untersuchungsgrundsatz gilt (Alexander KLAUSER/Georg KODEK [Hrsg.] [Österreichische] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [16. A. Wien 2006] E.59 zu § 503 ZPO [? § 472 ZPO]; OGH, Urteil vom 01.07.2011 zu 5 CG.2007.243 Erw.17.3.4, mit Hinweis auf die mehrfach bestätigte Rechtsprechung).
10.16.
Die von der Rechtsprechung präzisierten Grundsätze zur antizipierten Beweiswürdigung (vorstehende Ziff.10.6)) verpflichten ein Gericht auch weiterhin nicht, einen Sachverhalt, den es für erwiesen oder für nicht erwiesen erachtet, allein deswegen zu überprüfen, weil eine Partei, die mit den bisher durchgeführten Beweisaufnahmen unzufrieden ist, weitere Beweisaufnahmen anstrebt (OGH, Urteil vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223 Erw.11.3.5). Darum handelte es sich hier.
10.17.
Weil sich die Revision demnach als nicht berechtigt erwies, war ihr spruchgemäss keine Folge zu geben.
Über Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.90 Abs.1 und Art.95 AHVG, sind das Berufungs- und das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Dem unterliegenden Antragsteller dürften nur bei (hier nicht gegebener) leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.91 und Art.95 AHVG) Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Zu Recht haben die Antragsgegnerinnen (ON 15) denn auch keine Kosten verzeichnet (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit 87 Abs.1 und Art.93 Abs.2 AHVG sowie mit § 54 ZPO).
Vaduz, 2. August 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat