Sv. 2010.27
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, Dr. iur. Thomas Hasler sowie Dr. iur. Stefan Becker und im Beisein der Schriftführerin Mag. iur. Iris Feuerstein in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers A. wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, wegen Invalidenrente, infolge Revision des Antragstellers vom 01.12.2010 (ON 9) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 27.10.2010 (ON 8), womit der Berufung des Antragstellers vom 09.08.2010 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 16.07.2010 (Geschäftszeichen: A.2008/149; Verwaltungsakten [VA] 42) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 27.10.2010 (ON 8) wird bestätigt.
Mit Entscheidung vom 16.07.2010 (Geschäftszeichen: A.2008/149; VA 42) gaben die Antragsgegnerinnen der Vorstellung des Antragstellers vom 01.11.2008 (VA 32) gegen die Verfügung vom 30.09.2008 (VA 30) keine Folge. Mit dieser Verfügung hatten die Antragsgegnerinnen den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.2) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 09.08.2010 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 27.10.2010 (ON 8) keine Folge.
In seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 8, S.2 ff. [I]). Im Folgenden werden Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute, soweit angezeigt, aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht; medizinischen Fachausdrücken werden gelegentlich [in eckigen Klammern] erläuternde Hinweise aus dem Klinischen Wörterbuch PSCHYREMBEL beigefügt.
3.1.
Der Antragsteller wurde am 05.11.1953 geboren. Er ist Angehöriger des Staates B. und wohnt in C. (im Staat B.). Von 1974 bis 1989 (mit Unterbrechungen) und von 1990 bis 1996 (durchgehend) arbeitete er in Liechtenstein, zuletzt im Wesentlichen bei der D.-AG. 1994 erzielte er dort ein Einkommen von CHF 40'212.00 und 1995 von CHF 25'496.00 (zum Teil auch über die Arbeitslosenversicherung). Als gelernter Hotelier (1986 Abschlussprüfung an der Hotelfachschule in Lausanne) hatte er überwiegend als Koch oder Küchenchef gearbeitet.
3.2.
Am 23.06.2006 informierte die Pensionsversicherungsanstalt des Staates B. (PVA), Landesstelle E., die Antragsgegnerinnen, dass der Antragsteller im Staat B. eine Invalidenrente begehrt habe. In der Folge gab der Antragsteller den Antragsgegnerinnen an, seit etwa zwei Jahren an wiederkehrenden Lungeninfekten und Anfälligkeiten im Immunsystem zu leiden; zudem habe er Bandscheibenprobleme und Schmerzen in den Füssen; 1987 sei ein ADHS-Befund [ADHS ? Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung ? psychische Störung mit den Leitsymptomen Unaufmerksamkeit und Impulsivität] vorgenommen worden; seit Dezember 2005 arbeite er nicht mehr.
3.3.
Die PVA hatte den Antragsgegnerinnen einen ausführlichen ärztlichen Bericht von Dr. med. F. (Arzt für Allgemeinmedizin) vom 10.05.2006 übermittelt. Darin wurde auch ein Fachgutachten von Dr. med. G. (Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie) vom 28.04.2006 verwertet. Diesem Fachgutachten entnahm dass Fürstliche Obergericht (ON 8, S.2 unten f.) Diagnosen, auf die verwiesen werden kann. Arbeitsbedingte Belastungen seien dem Antragsteller nicht mehr zumutbar. Aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs sei mit keiner Besserung zu rechnen. Am allgemeinen Arbeitsmarkt seien dem Antragsteller keine Erwerbstätigkeiten mehr zumutbar. Zu den übrigen Einschränkungen werde auf das Leistungskalkül-Blatt verwiesen.
3.4.
Mit Feststellungen, auf die verwiesen werden kann, fasste das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.3 f.) die Anforderungen zusammen, die zu erfüllen dem Antragsteller nach dem Gesamtleistungskalkül vollschichtig noch zumutbar wären.
3.5.
In einer Stellungnahme vom 18.09.2007 hielt der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen fest, dass die körperlichen Befunde im Hintergrund ständen. Es handle sich um rezidivierende broncho-pulmonale Infekte, Magenbeschwerden und Schmerzen im Bereicht der LWS [? Lendenwirbelsäule]. Die körperliche Untersuchung habe keine schwerwiegenden Einschränkungen ergeben, namentlich keine neurologischen Reiz- oder Ausfallsymptome. Im Jahr 1997/1998 sei aus psychiatrischer Sicht ein AHDS diagnostiziert worden; es werde mehr oder weniger konsequent behandelt. Ferner werde eine Persönlichkeitsstörung mit sozialer Anpassungsstörung angegeben. Die medizinische Situation sei unklar. Unter den gegebenen Umständen könne man sich nicht zur Stabilität des Gesundheitsschadens äussern, sondern sollte bei den behandelnden Ärzten entsprechende Berichte einholen. Dies geschah denn auch. Auf die vom Fürstlichen Obergericht (ON 8, S. 4 f.) zusammengefassten Arztberichte von Dr. med. H. (Arzt für Allgemeinmedizin) und von Dr. med. I. (Facharzt für Psychiatrie und Neurologie) kann verwiesen werden.
3.6.
Nach Eingang der Arztberichte von Dr. med. H. und von Dr. med. I. (vorstehende Ziff.3.5) erkundigten sich die Antragsgegnerinnen bei ihrem internen ärztlichen Dienst nach dem Leistungskalkül des Antragstellers. In seiner Stellungnahme vom 12.03.2008 empfahl der interne ärztliche Dienst die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur genaueren diagnostischen Klärung. Am gleichen Tag (12.03.2008) erteilten die Antragsgegnerinnen Dr. med. J. (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) einen entsprechenden Auftrag.
3.7.
In seinem Gutachten vom 16.08.2008 stellte Dr. med. J. Diagnosen mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit; auf die entsprechenden Zusammenfassungen des Fürstlichen Obergerichts (ON 8, S.5 f.) kann verwiesen werden. Die im Bericht von Dr. med. I. vom 17.06.2008 bescheinigte schwere depressive Episode könne nicht nachvollzogen werden. Weder der klinische Eindruck des Antragstellers noch die Tatsache, dass dieser ein geordnetes und normales Leben mit Verantwortung und erheblicher Belastung als Hausmann und Vater verbringe, lasse diese Diagnose zu. Beim Antragsteller könne man verstärkte Affektschwankungen wahrnehmen. Auch im interpersonellen Kontakt wirke er diesbezüglich auffällig, mit affektierter Labilität, Suggestibilität, jedoch ohne Anhaltspunkte für eine ernsthafte und dauerhafte depressive Symptomatik. Auf weitere vom Fürstlichen Obergericht (ON 8, S.6 f.) zusammengefasste Befunde, mit denen sich Dr. med. J. von den Diagnosen von Dr. med. I. distanzierte, kann verwiesen werden. Dem Antragsteller sei aus psychiatrisch-gutachtlicher Sicht aufgrund der aktuell vorliegenden Symptomatik keine längerfristige psychiatrisch begründbare Arbeitsfähigkeit zu bescheinigen, und zwar unabhängig davon, ob die feststellbare psychiatrische Symptomatik als ADHS des Erwachsenenalters oder als kombinierte Persönlichkeitsstörung bezeichnet werde.
3.8.
Auf entsprechende Anfrage teilte der interne ärztliche Dienst in einer Stellungnahme vom 07.08.2008 mit, der Gesundheitszustand des Antragstellers sei in somatischer und psychiatrischer Hinsicht ausreichend geklärt. Möglicherweise könne der Antragsteller als Koch nicht mehr arbeiten. Aber eine leidensangepassten Tätigkeit (leicht bis mittelschwer, wechselbelastend, keine Zwangshaltung der Wirbelsäule, keine Exposition gegenüber Gas, Staub oder reizenden Stoffen) sei vollschichtig zumutbar.
3.9.
Mit Vorbescheid vom 09.08.2008 informierten die Antragsgegnerinnen den Antragsteller, dass sein Antrag auf eine Invalidenrente voraussichtlich abgelehnt werde. Sein Invaliditätsgrad betrage 0%. Nachdem der Antragsteller von der Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht hatte, verfügten die Antragsgegnerinnen am 30.09.2008 im angekündigten Sinn.
3.10.
Gegen die Verfügung vom 30.09.2008 erhob der Antragsteller das Rechtsmittel der Vorstellung. Mit Bescheid vom 14.11.2009 erfuhren die Antragsgegnerinnen, dass dem Antragsteller eine Invaliditätspension nach dem Recht des Staates B. von monatlich EUR 599.94 gewährt worden sei, und zwar aufgrund des erwähnten ärztlichen Berichts von Dr. med. F. (vorstehende Ziff.3.3). Neuere medizinische Abklärungen lägen nicht vor. Auf entsprechende Anfrage der Antragsgegnerinnen vom 18.05.2010, ob weitere medizinische Unterlagen beständen und ob sich sein Zustand verändert habe, antwortete der Antragsteller nicht. Die im Rechtsmittel der Vorstellung vom 01.11.2008 angekündigten medizinischen Unterlagen und weiteren ausführlichen Stellungnahmen wurden nicht nachgereicht. Der den Antragsteller behandelnde Arzt, Dr. med. H., bestätigte, dass der Gesundheitsverlauf seit 01.01.2008 stationär sei; neue Diagnosen lägen nicht vor. Die bisherige Tätigkeit könne der Antragsteller nicht mehr ausüben; aufgrund der psychischen Erkrankung seien auch keine anderen Tätigkeiten zumutbar. Der bei Dr. med. I. angeforderte Arztbericht wurde nicht zugestellt.
3.11.
Mit Entscheidung vom 16.07.2010 (vorstehende Ziff.1) gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung des Antragstellers vom (vorstehende Ziff.3.10) keine Folge. Das hypothetische Invalideneinkommen wurde (unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 15%) mit CHF 48'433.00 bemessen; der Invaliditätsgrad betrug 3% [4%: ON 42, S.12, Rz.47].
3.12.
Gegen die Entscheidung vom 16.07.2010 (vorstehende Ziff.3.11) richtete sich die als "Einspruch" bei den Antragsgegnerinnen eingereichte Berufung des Antragstellers vom 09.08.2010 (ON 1), die zuständigkeitshalber an das Fürstliche Obergericht weitergeleitet wurde. Dieses gab ihr, wie eingangs erwähnt, mit Urteil vom 27.10.2010 keine Folge (vorstehende Ziff.2). Mit Eingabe vom 07.10.2010 hatte der Antragsteller dem Fürstlichen Obergericht "Richtigstellungen" (mit ärztlichen Beilagen) zu der ihm inzwischen übermittelten Berufungsmitteilung der Antragsgegnerinnen vom 22.09.2020 (ON 4) eingereicht. Darauf kam das Fürstliche Obergericht bei seiner rechtlichen Beurteilung (nachstehende Ziff.4) zurück. Weil die Parteien auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzichteten, entschied das Fürstliche Obergericht in nicht öffentlicher Sitzung.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) standen folgende Erwägungen im Vordergrund (ON 8, S.11 ff. [II]):
4.1.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, begründete das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.11 [1]), inwiefern es dem Antragsteller nicht schade, dass er seine Berufung irrtümlich als "Einspruch" bezeichnet habe, und bejahte deren Zulässigkeit.
4.2.
Mit Erwägungen, auf die ebenfalls verwiesen werden kann, erörterte das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.11 [2]) den im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz, ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien und deren Anspruch auf rechtliches Gehör.
4.3.
Die Antragsgegnerinnen hätten auf Empfehlung ihres internen ärztlichen Dienstes bei Dr. med. J. ein psychiatrisches Gutachten eingeholt. Gestützt darauf, hätten sie am 30.09.2008 den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt. Darauf habe der Antragsteller in seinem Rechtsmittel der Vorstellung vom 01.11.2008 angekündigt, neue medizinische Unterlagen einzureichen. Über längere Zeit - mehr als 11/2 Jahre sei dies nicht geschehen. Auch sonst habe der Antragsteller keinerlei Erklärungen über seinen Gesundheitszustand abgegeben. Die Antragsgegnerinnen hätten deshalb annehmen dürfen, dass keine weiteren medizinischen Anhaltspunkte beständen, die in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen wären. Auch die PVA habe mit Schreiben vom 27.05.2010 das Vorliegen neuer medizinischer Anhaltpunkte verneint und darauf hingewiesen, dass im Verfahren des Staates B. auf der Grundlage der Unterlagen nach dem Formular E 213 entschieden worden sei. Der von den Antragsgegnerinnen bei Dr. med. H. eingeholte Arztbericht stellte klar, dass sich am Gesundheitszustand des Antragstellers seit der Erstellung des Gutachtens durch Dr. med. J. im August 2008 nichts oder jedenfalls nichts Wesentliches geändert habe.
4.4.
Der Antragsteller habe gegen die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verstossen; auf Anfrage der Antragsgegnerinnen hätte er diesen mitteilen müssen, ob neue medizinische Anhaltspunkte vorlägen oder ob sich sein Gesundheitszustand verändert habe. Dies habe er offensichtlich nicht getan. Vielmehr habe er einfach die Entscheidung vom 16.07.2010 abgewartet, um dann mit der Berufung einige medizinische Unterlagen nachzureichen; diese sollten belegen, dass er keine Tätigkeit ausüben könne. Zu Recht würden die Antragsgegnerinnen einwenden, dass dieses Verhalten zumindest vermuten lasse, dass es mit der angeblichen gesundheitlichen Verschlechterung nicht sehr weit her sein könne. Eine derartige Verschlechterung wäre eher nachvollziehbar, wenn entsprechende ärztliche Befunde sogleich an die Antragsgegnerinnen weitergeleitet worden wären. Denn der Antragsteller wolle belegen, dass die medizinischen Feststellungen der Antragsgegnerinnen, wonach er eine leichte Tätigkeit ganztätig ausüben könne, nicht zuträfen. Deshalb sei er mit der erst im Berufungsverfahren erhobenen Einwendung nicht zu hören, wonach ihn Dr. med. J. während lediglich 15 Minuten untersucht habe. Abgesehen davon, dass diese Einwendung verspätet erhoben und auch nicht rechtsgenüglich begründet worden sei, komme es grundsätzlich nicht auf die Dauer der psychiatrischen Exploration an: umso weniger, als Dr. med. J. den Antragsteller früher behandelt und ihn deshalb samt seinen Beschwerdebildern gekannt habe.
4.5.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, begründete das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.13 f.), inwiefern es die Schlussfolgerungen der Antragsgegnerinnen durchaus für vertretbar erachte. Die Antragsgegnerinnen hatten im Berufungsverfahren vorgebracht, dass - auch in Kenntnis der erst im Berufungsverfahren nachgereichten medizinischen Unterlagen -, gestützt auf das Gutachten von Dr. med. J., nicht anders entschieden worden wäre.
4.6.
Mit Erwägungen, auf die wiederum verwiesen werden kann, setzte sich das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.14 ff. [4]) mit den erst im Berufungsverfahren nachgereichten medizinischen Unterlagen auseinander und begründete, inwiefern sie nicht geeignet seien, das Gutachten von Dr. med. J. zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen.
4.7.
In dem vom Antragsteller eingereichten Behindertenausweis und in einem Schreiben des Sozialamts des Staates B. vom 16.08.2009 sei von einem Grad der Behinderung von 50% die Rede, wogegen der Antragsteller behaupte, im Staat B. einen Grad der Behinderung von 50% bis 100% zu haben. Sein subjektives Empfinden sei somit auch hier anders, als er objektiv belegen könne. Doch, abgesehen davon, beurteile Liechtenstein selbständig, unabhängig vom Staat B., ob eine Invalidität nach liechtensteinischem Recht vorliege. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtslage komme es dabei regelmässig zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 27.10.2010 (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) richtete sich die Revision des Antragstellers vom 01.12.2010 (ON 9), sinngemäss mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass ihm eine ganze Invalidenrente zugesprochen wird ("Antrag auf Zuerkennung einer vollen IV Pension" [ON 9, S.1]).
Mit Revisionsbeantwortung vom 01.02.2011 (ON 12, S.5 [B]) beantragten die Antragsgegnerinnen (Revisionsgegnerinnen) der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision erwies sich als zulässig (Art.78 Abs.1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 474 f. ZPO; ON 8 [Empfangsbestätigung] und ON 9 [Postaufgabevermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG , mit § 222 ff. und § 476 ZPO sowie mit Art.1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]; ON 10 [Empfangsbestätigung] und ON 12 [Eingangsvermerk]). Nach 78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.94, sowohl Bst.a als auch Bst.b, AHVG war der Antragsteller berechtigt, Revision einzulegen.
Ausdrücklich machte der Antragsteller (Revisionswerber) keine bestimmten Revisionsgründe geltend. Der Sache nach wendete er sich gegen die rechtliche Beurteilung durch das Fürstliche Obergericht.
8.1.
Nach seinem Zusammenbruch in der Firma und dreimonatigem Spitalaufenthalt wegen schwerer Lungenentzündung sei der Antragsteller beim Arbeitsmarktservice in K. vorstellig geworden. Schon damals sei klar gewesen, dass eine weitere Beschäftigung als Koch aus körperlichen und psychischen Gründen nicht möglich sei. Die Umschulung in einen allfälligen anderen Beruf sei abgelehnt worden: zum einen aus gesundheitlichen Gründen, zum andern weil der Antragsteller unter einer schweren bis mittelschweren Legasthenieleide.
8.2.
Wenn man den medizinischen Verlauf der letzten fünf Jahre beobachte, frage sich, wie der Antragsteller während der Krankenhausaufenthalte und der ambulanten Behandlungen hätte arbeiten können; ferner, wo sich im EU-Raum ein Arbeitgeber finde, bei dem der Antragsteller mehr Zeit im Krankenhaus und in Arztpraxen verbringe als am Arbeitsplatz. Abgesehen davon, gebe es für den Antragsteller aufgrund seiner Legasthenie ohnehin keine reale Arbeitsmöglichkeit mehr.
8.3.
Der Antragsteller besitze einen Behindertenausweis des Staates B., der einen Grad der Behinderung von 50% bescheinige. Würde man diesen jetzt nachprüfen, so läge er höher, weil der Antragsteller ohne Gehhilfe nur mehr wenige Schritte gehen könne. Ein Antrag auf Pflegegeld müsse (und werde) im Staat B. noch gestellt werden.
8.4.
Der Hausarzt habe nicht alle Befunde über den Antragsteller gekannt, weil dieser hauptsächlich im Krankenhaus und bei Fachärzten behandelt worden sei.
8.5.
Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 9, S.2), erörterte der Antragsteller seine "Beeinträchtigung durch die Legasthenie [Lese-Rechtschreib-Störung] und Alkualie [Rechenschwäche]". Im Pensionsverfahren des Staates B. sei diese Tatsache nicht erwähnt worden, sei aber im Hinblick auf andere Arbeitsmöglichkeiten ein entscheidender Faktor. Das Fürstliche Obergericht habe auf entsprechende Hinweise nicht reagiert, obwohl ein aktueller Legasthenie-Befund eingereicht worden sei.
8.6.
Mit Vorbringen, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 9, S.2 f.), nannte der Antragsteller weitere Beschwerden, auf die das Fürstliche Obergericht nicht eingegangen sei. Zwar habe er sich nach der Operation der Zyste in gutem allgemeinem Zustand befunden; aber er sei nicht frei von Beschwerden gewesen. Vielmehr hätten sich seine permanenten starken Kopfschmerzen verstärkt. Die Hoffnung, dass nach der Operation der Zyste die Kopfschmerzen zurückgehen würden, habe sich nicht erfüllt. Als erfolglos behandelter Schmerzpatient sei der Antragsteller nicht mehr arbeitsfähig. Dieser Zustand bestehe, seit der Antrag gestellt worden sei, und habe sich in den letzten Jahren stetig verschlechtert.
Die Antragsgegnerinnen (ON 12, S.2 ff. [A]) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.8), indem sie im Wesentlichen einwendeten:
9.1.
Die vom Antragsteller vorgelegten ärztliche Berichte und Befunde hätten das entscheidungswesentliche Gutachten von Dr. med. J. weder entkräften noch in Zweifel ziehen können. Vielmehr würden sie die Ansicht des Fürstlichen Obergerichts bestätigen, wonach sich der Gesundheitszustand des Antragstellers seit der Begutachtung im Jahr 2008 bis zum massgebenden Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 16.07.2010 nicht wesentlich geändert habe. Eine wesentliche Änderung danach wäre nur aufgrund eines neuen Antrags auf eine Invalidenrente zu berücksichtigen.
9.2.
Der Antragsteller setze den Grad der Behinderung von 50%, wie er ihm im Staat B. bescheinigt worden sei, dem Invaliditätsgrad gleich. Dieser bedeute hier indes nicht, dass der Antragsteller in seiner körperlichen oder gesundheitlichen Situation zu 3% beeinträchtigt sei. Liechtenstein und der Staat B. würden und dürften unabhängig voneinander beurteilen, ob eine Invalidität nach den jeweiligen Rechtsvorschriften vorliege. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtslagen seien abweichende Ergebnisse nicht ungewöhnlich. Eine Berufsunfähigkeitspension im Sinn des Rechts des Staates B. kenne Liechtenstein beispielsweise nicht.
9.3.
Das Vorbringen, wonach der Antragsteller als erfolglos behandelter Schmerzpatient, dessen Zustand sich, seit er den Antrag gestellt habe, stetig verschlechtert habe, erweise sich (in näher ausgeführtem Sinn: ON 12, S.3 [5]) weder als zielführend noch als überzeugend. Nach dem Arztbericht von Dr. med. H. vom 08.01.2008 sei der Antragsteller während mehr als zehn Jahren von diesem Arzt behandelt worden. Dr. med. H. habe den Antragsteller demnach über einen längeren Zeitraum hinweg beobachten können; seiner Aussage, der Gesundheitszustand des Antragstellers sei bei unveränderten Diagnosen stationär, komme deshalb entsprechendes Gewicht zu. Nicht schlüssig sei das Vorbringen, der Hausarzt (gemeint wohl: Dr. med. H.) habe nicht über alle medizinischen Befunde verfügt. Zum einen sei solches nicht zwingend erforderlich, um zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand des Antragstellers gegenüber einer früheren Beurteilung verschlechtert habe: umso weniger, als auch der Antragsteller nicht bestreite, von Dr. med. H. regelmässig untersucht und behandelt worden zu sein. Zum andern lägen auch von den Fachärzten keine medizinischen Befunde vor, die eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit 2008 belegen würden.
9.4.
Mit wiederkehrenden Einwendungen, wonach er wegen seiner Legasthenie nicht arbeiten könne, verkenne der Antragsteller, dass auch andere Arbeiten denkbar wären, die weder Lesen noch Schreiben noch Computerkenntnisse voraussetzen würden. Das festgestellte Leistungskalkül gehe über Bürotätigkeiten hinaus. Einfache Hilfsarbeiten wären nach dem körperlichen Leistungskalkül ohne Weiteres zumutbar. Nach dem IVG werde die Erwerbsunfähigkeit versichert, nicht die Berufsunfähigkeit.
9.5.
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung erörterten die Antragsgegnerinnen den nach liechtensteinischem Recht massgebenden Begriff der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage und dessen Bedeutung für den Antragsteller aufgrund seines festgestellten medizinischen Leistungskalküls. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden (ON 12, S.4 f. [8 und 9]).
Zum Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.8) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.9) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
10.1.
Der Sache nach beanstandete der Antragsteller die Berechnung seines Invaliditätsgrads: indem er auf den ihm im Staat B. bescheinigten Grad der Behinderung verwies und (zum Teil neue) Leiden thematisierte, die es ihm verunmöglichen würden, einen Arbeitsplatz zu finden. Seiner Revision legte er unter anderem neue ärztliche Berichte sowie einen Zeitungsbericht bei.
10.2.
Nach Art.53 Abs.6 IVG wird für die Bemessung der Invalidität das Invalideneinkommen in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen. Die Differenz zwischen Valideneinkommen und Invalideneinkommen ergibt die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Das prozentuale Verhältnis der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse zum Valideneinkommen entspricht dem Invaliditätsgrad. Der in Art.53 Abs.6 IVG verwendete Ausdruck "Invalideneinkommen" bezeichnet das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Der in Art.53 Abs.6 IVG verwendete Ausdruck "Valideneinkommen" bezeichnet das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
10.3.
Der Invaliditätsgrad hängt demnach wesentlich davon ab, ob der Antragsteller noch ein hypothetisches Invalideneinkommen erzielen könne, das heisst: ob er nach Eintritt seiner Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage noch ein Erwerbseinkommen erzielen könne und, gegebenenfalls, in welcher Höhe.
10.4.
Der Begriff der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage sowohl nach Art.53 Abs.6 IVG als auch nach Art.16 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (CH-ATSG; Systematische Sammlung des Bundesrechts [SR 830.1]) ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, um Fälle der Invalidität von Fällen der Arbeitslosigkeit gegeneinander abzugrenzen (BGE 110 V 273 Erw.4b S.276; Ueli KIESER, ATSG-Kommentar [2. A. Zürich/Basel/ Genf 2009] Rz.24 zu Art.16 CH-ATSG). Für die Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage wird geprüft, ob die einer versicherten Person verbliebenen Fähigkeiten nutzbar wären, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen. Vorab zwei Merkmale kennzeichnen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt: zum einen ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen; zum andern ein Fächer verschiedenartiger Stellen, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Fähigkeiten als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Ob eine ausgeglichene Arbeitsmarktlage im wiedergegebenen Sinn tatsächlich bestehe, ist nicht wesentlich; bestände sie nämlich nicht, dann müsste sie bei der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens hypothetisch vorausgesetzt werden (Ueli KIESER, a.a.O.).
10.5.
Von einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form vorhanden ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt - das schweizerische Bundesgericht verwendet in diesem Zusammenhang etwa den Ausdruck "absolut einmaliger Glücksfall" - oder dass sie nur bei nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (zum Ganzen: Ueli KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht [Zürich/St. Gallen 2008] S.177 f., Rz.75; Thomas LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts [3. A. Bern 2003] S.124 [3] Rz.14 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
10.6.
Bei der Beurteilung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist die Wahrscheinlichkeit, ob die versicherte Person tatsächlich eine entsprechende Stelle finde, nicht wesentlich (Dieter WIDMER, Die Sozialversicherung in der Schweiz [7. A. Zürich/Basel/Genf 2010] S.87). Dies ist eine Folge des die Zuständigkeiten im Sozialversicherungsrecht bestimmenden "Kausalitätsprinzips", das heisst: Die Ursache, die zu einem Schaden geführt hat, entscheidet über die Zuständigkeit innerhalb der Sozialversicherung, namentlich über die Zuständigkeit der Invaliden- oder aber der Arbeitslosenversicherung. Die Invalidenversicherung hat nur für die gesundheitsbedingte Erwerbslosigkeit einzustehen; invaliditätsfremde Faktoren dürfen bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt werden (Alfred MAURER/Gustavo SCARTAZZINI/Marc HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht [3. A. Basel 2009] S.80 [§ 10, Rz.40]). Dagegen hat die Invalidenversicherung nicht dafür einzustehen, dass eine versicherte Person wegen mangelnder Ausbildung keine entsprechende Stelle findet; die hieraus sich ergebende Arbeitsunfähigkeit ist nicht invaliditätsbedingt (BGE 107 V 17 2c S.21 mit Hinweisen).
10.7.
Die ausgeglichene Arbeitsmarktlage wird durch das Kriterium der Zumutbarkeit begrenzt. Wenn die Arbeitsmarktlage in weiten Bereichen ausgeglichen ist, dies jedoch für die der versicherten Person konkret zumutbaren Verweistätigkeiten nicht gilt, kann bei der konkreten Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens nicht darauf abgestellt werden. Namentlich bei Personen in vorgerücktem Alter kann sich die Frage stellen, ob sich für sie bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage noch eine Beschäftigung finden lasse (zum Ganzen: Ueli KIESER, ATSG-Kommentar, Rz.24 zu Art.16 CH-ATSG, mit Hinweisen).
10.8.
Weder das Fürstliche Obergericht noch die Antragsgegnerinnen verkannten diese Grundsätze (vorstehende Ziff.10.2 bis Ziff.10.7).
10.9.
Soweit sich der Antragsteller auf den ihm im Staat B. bescheinigten Grad der Behinderung berief, wendeten die Antragsgegnerinnen zutreffend ein, dass dieser Grad der Behinderung nicht dem liechtensteinischen Invaliditätsgrad entspricht und, auch europarechtlich, nicht zu entsprechen braucht. Denn nach Art.40 Abs.4 der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 des Rates vom 14.06.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ist eine vom Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers auch für die Träger jedes anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaats verbindlich, sofern die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V als übereinstimmend anerkannt sind. Nach dem Anhang V dieser Verordnung ("Wechselseitige Übereinstimmung der Erwerbsminderungsstufen zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten") trifft Letzteres im Verhältnis zwischen Liechtenstein und dem Staat B. nicht zu.
10.10.
Zur Hauptsache gewichtete der Antragsteller seine gesundheitlichen Einschränkungen stärker, als diese sich belegen liessen, oder beanstandete deren Würdigung. In seiner Stellungnahme vom 27.08.2008 (VA 27) hatte sich der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen (Dr. med. L.) eingehend mit den ärztlichen Unterlagen auseinandergesetzt und eingeräumt, dass der Antragsteller als Koch nicht mehr arbeitsfähig sein möge. In einer leidensangepassten Tätigkeit (leicht bis mittelschwer, wechselbelastend, keine Zwangshaltungen der Wirbelsäule, keine Exposition gegenüber Gas, Staub oder reizenden Stoffen) sei eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit gegeben. Dieses sorgfältig und nachvollziehbar begründete restliche Leistungskalkül lag dem angefochtenen Urteil zugrunde. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden.
10.11.
Nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.96 AHVG haben die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für das Urteil erheblichen Tatsachen festzustellen. Diese Besonderheit des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens äussert sich im Revisionsverfahren darin, dass sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof vergewissert, ob die für das Urteil erheblichen Tatsachen vom Fürstlichen Obergericht hinreichend festgestellt wurden und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen. Soweit bei dieser Beurteilung Ermessen besteht, setzt der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht ohne Not sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Fürstlichen Obergerichts; denn auch im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren versteht er sich in erster Linie als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz (neuere Bestätigungen dieser Rechtsprechung: OGH, Urteile vom 05.03.2010 zu Sv.2009.1, mit Hinweisen auf zahlreiche frühere Urteile, vom 11.06.2010 zu Sv.2008.31, oder vom 03.09.2010 zu Sv.2009.18). In zwei Urteilen vom 11.02.2008 (zu StGH 2007/93 und zu StGH 2007/125) hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung insofern als grundrechtskonform anerkannt, als er die wiedergegebene Zurückhaltung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs billigte, solange sich dieser nicht "als reine Rechtsinstanz [verstehe], was tatsächlich gesetzwidrig wäre" (a.a.O. je Erw.3.2.5). Mit der gebotenen Zurückhaltung werden demnach auch im Revisionsverfahren gerügte Stoffsammlungs- und andere Feststellungsmängel beurteilt. Die blosse Bekämpfung der Beweiswürdigung dagegen ist - auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten sozialversicherungsrechtlichen Verfahren - unzulässig (Alexander KLAUSER/Georg KODEK, [Österreichische] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [16. A. Wien 2006] E.59 zu § 503 ZPO [? § 472 ZPO]; OGH, Urteile vom 01.10.2010 zu Sv.2009.26, vom 03.09.2010 zu Sv.2009.18 oder vom 13.01.2011 zu Sv.2009.39 sowie Beschlüsse vom 07.05.2010 zu Sv.2008.41 oder vom 06.08.2010 zu Sv.2008.19).
10.12.
Diesen Ansatz (vorstehende Ziff.10.11) verkannte der Antragsteller, soweit er auf seine Krankengeschichte und (im Wesentlichen stichwortartig) auf bekannte oder neue Leiden verwies, ohne jedoch darzulegen, inwiefern das vom internen ärztlichen Dienst der Antragsgegnerinnen sorgfältig begründete, allein entscheidungswesentliche restliche Leistungskalkül (vorstehende Ziff.10.10) derart unrichtig sein soll, dass sich - auch bei der gebotenen Zurückhaltung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs (vorstehende Ziff.10.11) - eine revisionsgerichtliche Berichtigung aufdrängen würde.
10.13.
Aufgrund dieses Leistungskalküls muteten die Antragsgegnerinnen in ihrer Entscheidung vom 16.07.2010 (VA 42) und, ihnen folgend, das Fürstliche Obergericht in seinem Urteil vom 27.10.2010 (ON 8) dem Antragsteller eine einfache und repetitive Tätigkeit vollschichtig zu. Wie die Antragsgegnerinnen zutreffend einwendeten (ON 12, S.4 [7]), schliesst die vom Antragsteller thematisierte Legasthenie und Alkualie die Verrichtung solcher Tätigkeiten nicht aus.
10.14.
Das einfachen und repetitiven Tätigkeiten entsprechende Einkommen ermittelten die Antragsgegnerinnen nach der vom schweizerischen Bundesamt für Statistik durchgeführten schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und verminderten es wegen erhöhter Pausen sowie aufgrund eines praxisüblichen Leidensabzugs. All dies blieb sowohl im Berufungs- als auch im Revisionsverfahren zu Recht unangefochten.
10.15.
Soweit der Antragsteller neue Leiden thematisierte oder neue ärztliche Berichte einreichte, war er daran zu erinnern, dass Neuerungen im sozialversicherungsrechtlichen Revisionsverfahren nicht zulässig sind (OGH, Urteil vom 05.11.2009 zu Sv.2009.12, auszugsweise veröffentlich in: LES 2009 171; verfassungsrechtliche Billigung dieser Rechtsprechung durch den Staatsgerichtshof: Urteile vom 11.02.2008 zu StGH 2007/93 und zu StGH 2007/125, je Erw.3.2.5; seitherige Bestätigung: OGH Urteil vom 11.06.2010 zu 2008.31 Erw.11.9).
Die Revision erwies sich demnach als nicht berechtigt, weshalb ihr spruchgemäss keine Folge zu geben war.
Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und mit Art.90 Abs.1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Dem unterliegenden Antragsteller dürften nur bei leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und Art.91 AHVG) Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Wie es sich damit verhalte, konnte offen bleiben, zumal die Antragsgegnerinnen (ON 12) keine Kosten verzeichnet haben (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 und § 54 ZPO).
Vaduz, 10. Juni 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat