Sv. 2010.31
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, Dr. iur. Thomas Hasler sowie lic. iur. Rolf Sele und im Beisein der Schriftführerin Mag. iur. Iris Feuerstein in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers A. wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, wegen Invalidenrente, infolge Revision der Antragsgegnerinnen vom 13.05.2011 (ON 9) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom [richtig] 26.01.2011 (ON 8), womit der Berufung des Antragstellers vom 06.09.2010 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 19.08.2010 (Geschäftszeichen: A.2007/114; VA [= Verwaltungsakten] 94) Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I.
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 26.01.2011 (ON 8) wird bestätigt.
II.
Die Antragsgegnerinnen sind schuldig, dem Antragsteller binnen vier Wochen die mit CHF 1'796.30 bestimmten Parteikosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Mit Entscheidung vom 19.08.2010 (Geschäftszeichen: A.2007/114; VA 94) gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung des Antragstellers vom 17.10.2007 (VA 56) gegen die Verfügung vom 17.09.2007 (VA 55) teilweise Folge und sprachen dem Antragsteller mit Wirkung ab 01.08.2007 eine halbe Invalidenrente zu.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 06.09.2010 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 26.01.2011 (das in ON 8, S.19, vermerkte Jahr 2010 beruht auf einem offensichtlichen Versehen; vgl. ON 6]) Folge. Es hob die angefochtene Entscheidung auf, sprach dem Antragsteller mit Wirkung ab 01.08.2007 eine ganze Invalidenrente zu und verpflichtete die Antragsgegnerinnen, dem Antragsteller näher bestimmte Parteikosten zu ersetzen.
In seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) ermittelte das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.12 ff. [4 bis 8]) ein (gegenüber dem statistisch ausgewiesenen Einkommen prozentual vermindertes) Invalideneinkommen des Antragstellers von CHF 34'354.20, wogegen die Antragsgegnerinnen dieses Invalideneinkommen noch mit CHF 40'079.00 ermittelt hatten; ferner erhöhte es den behinderungsbedingten Abzug oder Leidensabzug (im Folgenden: Leidensabzug), den die Antragsgegnerinnen noch mit 15% vorgenommen hatten, auf 25%. Mit ihrer Revision vom 13.05.2011 (ON 9) wandten sich die Antragsgegnerinnen (VA 9, S.4 [6]) einzig gegen die vom Fürstlichen Obergericht vorgenommene Erhöhung des Leidensabzugs von 15% auf 25%. Dem vom Fürstlichen Obergericht festgestellten Sachverhalt (ON 8, S.2 ff. [I]) und dessen rechtlicher Beurteilung (ON 8, S.11 ff. [II]), je soweit sie nicht die Erhöhung des Leidensabzugs betrafen, kam deshalb im Revisionsverfahren keine unmittelbare Bedeutung mehr zu. Darauf kann verwiesen werden. Bei der Erhöhung des Leidensabzugs standen, abgesehen von der Wiedergabe der Parteivorbringen (ON 8, S.15 f. [7, a und b]) folgende Erwägungen im Vordergrund (ON 8, S.16 f. [c]):
3.1.
Den Antragsgegnerinnen stehe von Gesetzes wegen ein Ermessen zu, den Leidensabzug im konkreten Fall zu bemessen. Die Gerichte hätten ihrer rechtlichen Beurteilung nicht ohne Weiteres ihr eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Antragsgegnerinnen zu setzen. Dennoch falle hier offensichtlich auf, dass die Antragsgegnerinnen den Leidensabzug nicht zuletzt auch entscheidungsorientiert bemessen würden: Je nachdem, ob aufgrund des medizinisch festgestellten restlichen Leistungskalküls mit einer höheren oder tieferen Rente zu rechnen sei, werde der Leidensabzug angepasst. Dies gehe nicht an.
3.2.
Bei der Zusprache einer Viertelsrente im ersten invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren hätten die Antragsgegnerinnen einen Leidensabzug von 15% vorgenommen. Im zweiten invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren hätten die Antragsgegnerinnen angenommen, dass zugunsten des Antragstellers vom restlichen Leistungskalkül auszugehen sei, wie es Dr. med. B. (Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, dipl. Sportarzt) bescheinigt habe; aufgrund der von ihm festgestellten Einschränkungen rechtfertige sich nunmehr ein Leidensabzug von 25%. Insofern könne den Antragsgegnerinnen der Vorwurf einer "Hüst- und Hott-Entscheidfin-dung" nicht erspart bleiben.
3.3.
Abgesehen davon, würden Männer mit einer Teilzeitbeschäftigung (wie der Antragsteller) nach der vom schweizerischen Bundesamt für Statistik durchgeführten schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] auf allen Anforderungsniveaus überproportional tiefer entlöhnt im Vergleich zu Männern mit einer Vollzeitbeschäftigung. Auch Dienstjahre würden eine zentrale Rolle spielen. Eine versicherte Person könne nach dem gesundheitlich bedingten Verlust der bisherigen Stelle in einer leidensangepassten Tätigkeit insofern keinen allgemeinen Durchschnittslohn erzielen, als der ihr offenstehende Arbeitsmarkt dem Arbeitsmarkt für Personen, die in einem Betrieb neu anfangen würden, entspreche. Allerdings nehme im privaten Sektor die Bedeutung der Dienstjahre mit dem Anforderungsniveau ab.
3.4.
Nach der (zitierten) Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts sei der Leidensabzug immer gesamthaft, unter Berücksichtigung aller anerkannten Kriterien, zu bemessen. Eine gesamthafte Bemessung erfordere aber auch Konsistenz, wie sie die Entscheidfindung der Antragsgegnerinnen vermissen lasse. Andernfalls hätten sie den Leidensabzug nicht von 15% auf 25% erhöht, um ihn später - trotz offensichtlich nachgewiesener, auch seitens der Antragsgegnerinnen anerkannter Verschlechterung des Gesundheitszustandes - wiederum auf 15% zu senken. Dieses nicht weiter begründete Ergebnis beruhe nicht mehr auf pflichtgemässer Ausübung des Ermessens.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 26.01.2011 (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.3) richtete sich die Revision der Antragsgegnerinnen vom 13.05.2011 (ON 9), mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass dem Antragsteller mit Wirkung ab 01.08.2007 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wird.
Mit Revisionsbeantwortung vom 14.06.2011 (ON 11) beantragte der Antragsteller (Revisionsgegner), der Revision keine Folge zu geben und die Antragsgegnerinnen zu verpflichten, ihm die Parteikosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision erwies sich als zulässig (Art.78 Abs.1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 474 f. ZPO; ON 8 [Empfangsbestätigung] und ON 9 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 476 ZPO; ON 10 [Empfangsbestätigung] und ON 11 [Eingangsvermerk]). Nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.94 Bst.e AHVG waren die Antragsgegnerinnen berechtigt, Revision einzulegen.
Als Revisionsgründe machten die Antragsgegnerinnen (Revisionswerberinnen) unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
7.1.
Der vom Fürstlichen Obergericht erhobene Vorwurf einer "Hüst- und Hott-Entscheidfindung" sei nicht stichhaltig; die Antragsgegnerinnen hätten die Gründe dargelegt, weshalb ein Leidensabzug von 15% angemessen sei und weshalb sich der höchstzulässige Leidensabzug von 25% nicht rechtfertige.
7.2.
Ob ein behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Leidensabzug vom Tabellenlohn vorzunehmen sei, sei eine frei überprüfbare Rechtsfrage. Bei der Bemessung des in einem konkreten Fall grundsätzlich angezeigten Leidensabzugs dagegen gehe es um eine typische Ermessensfrage, in die letztinstanzlich nur eingegriffen werden könne, wenn das Fürstliche Obergericht sein Ermessen (in näher ausgeführtem Sinn: ON 9, S.2 [2]) überschritten, unterschritten oder missbraucht habe.
7.3.
Die Medizinische Abklärungsstelle C. habe abgeklärt, welche medizinischen Leiden den Antragsteller in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden, und in welchem Ausmass. Im interdisziplinären Gutachten vom 05.07.2010 seien bezüglich der Arbeitsfähigkeit (mit medizinischen Begründungen, auf die verwiesen werden kann: ON 9, S.2 f. [3]) qualitative Einschränkungen angegeben worden: Keine Tätigkeit in Sonnenexposition, keine ausschliesslich stehenden und gehenden Tätigkeiten, vorsichtshalber nur Arbeiten unter dem Gesichtspunkt gelenkhygienischer Massnahmen (keine repetitiven grösseren Kraftanstrengungen); zu vermeiden seien Arbeiten, die eine näher bezeichnete Druckschädigung oder Überreizung fördern könnten; aus neurologischer Sicht bestehe in zeitlicher Hinsicht keine Einschränkung; aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 30%ige Einschränkung des Rendements; aus somatischer Sicht sei allenfalls zusätzlich eine Verminderung des zeitlichen Rendements von 10-20% je nach spezifischem Arbeitsplatz anzunehmen (vermehrte Pausen). Polydisziplinär resultiere, je nach konkreter Arbeitsplatzsituation eine Arbeitsunfähigkeit um 40%.
7.4.
Sowohl in ihrer Entscheidung (vom 19.08.2010) als auch in ihrer Berufungsmitteilung hätten die Antragsgegnerinnen ausgeführt, dass ein Leidensabzug von 25% nicht angemessen erscheine. Nur soweit Behinderungen des Antragstellers nicht schon in der quantitativen Reduktion berücksichtigt seien - wie langsameres Arbeiten, oder die Notwendigkeit vermehrter Pausen - könne noch ein qualitativ bedingter Leidensabzug gewährt werden. Im gegenständlichen Fall seien diese Behinderungen nicht derart gross, dass - im Vergleich zu anderen Invalidenversicherungsfällen - ein Leidensabzug über 15% gewährt werden könne.
7.5.
Nach der (zitierten) Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts sei der Leidensabzug nicht schematisch vorzunehmen, sondern nach den Umständen des Einzelfalls; er sei nicht für jedes Merkmal zu quantifizieren und zusammenzuzählen; er dürfe höchstens 25% betragen. Die Antragsgegnerinnen hätten diesen Ansatz übernommen und - wenn auch nicht schematisch, sondern unter Berücksichtigung des Einzelfalls - folgende Leidensabzüge vorgesehen:
einen Leidensabzug von 10%, wenn sich die Behinderung nur leicht auswirke, das Tätigkeitsspektrum noch gross sei: namentlich wenn die versicherte Person beispielsweise leicht verlangsamt sei oder wenn sie keine Schwerarbeit mehr verrichten könne;
einen Leidensabzug von 20%, wenn sich die Behinderung mittelschwer auswirke, das Tätigkeitsspektrum klar eingeschränkt sei: namentlich wenn die versicherte Person beispielsweise keine Gewichte (bei einem Mann) von mehr als 20 kg mehr heben könne, wenn sie regelmässige Therapien während der Arbeitszeit besuchen müsse, wenn ihre Sitz-, Steh- oder Gehdauer derart eingeschränkt sei, dass gelegentliche Pausen eingelegt werden müssten, wenn sie ihre nicht dominante Hand nicht mehr voll einsetzen könne oder wenn sie bei einer halbtägigen Arbeit gegen Schluss in der Leistung abfalle;
einen Leidensabzug von 25%, wenn sich die Behinderung schwer auswirke: namentlich wenn nur noch vereinzelte Arbeitsstellen der Behinderung angepasst und zumutbar seien, wenn die versicherte Person beispielsweise nur noch leichteste Arbeiten ausführen könne, wenn sie ihre dominante Hand nicht mehr gut einsetzen könne oder wenn sie aus psychischen Gründen oft arbeitsunfähig sei, oft fehle oder unzuverlässig sei.
7.6.
Beim Antragsteller liege eine quantitative Einschränkung im Rahmen einer ganztätigen Erwerbsarbeit vor: mit 40% verminderter Leistung, einschliesslich vermehrter Pausen, allenfalls auch 6 bis 7 Stunden täglich mit leicht vermindertem Rendement. Für die qualitativen Beeinträchtigungen (vorstehende Ziff.7.3) sei ein Leidensabzug nach den wiedergegebenen Kriterien (vorstehende Ziff.7.5) vorzunehmen. Die festgestellten Behinderungen würden sich leicht bis mittelschwer auswirken, bestimmt aber nicht schwer. Denn dem Antragsteller seien nicht nur mehr vereinzelte Arbeitsstellen zumutbar; er könne nicht lediglich noch leichteste Arbeiten ausführen; es gebe auch keinen psychischen Grund für vermehrtes Fehlen oder Unzuverlässigkeit. Bei einem Leidensabzug von 15%, der zwischen leichter und mittelschwerer Behinderung liege, könne nicht von einer willkürlichen Bemessung gesprochen werden. Zudem entspreche der vorgenommene Leidensabzug von 15% den von den Antragsgegnerinnen, vom Fürstlichen Obergericht und vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof beurteilten ähnlich gelagerten Fällen.
7.7.
Zwar hätten die Antragsgegnerinnen in der Entscheidung vom 17.09.2008, gestützt auf das Gutachten von Dr. med. B., einen Leidensabzug von 25% vorgenommen. Dieser Leidensabzug sei einzig zugunsten des Antragstellers gewährt worden, weil eine gewisse Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem ersten invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren eingetreten sei, die - ohne das Gutachten von Dr. med. B. - nicht auf andere Weise habe einfliessen können. An sich habe schon damals kein überzeugender Grund bestanden, den höchstzulässigen Leidensabzug zu gewähren. Ein richtig bemessener Leidensabzug habe erst mit dem später von der Medizinischen Abklärungsstelle C. erstellten Gutachten vorgenommen werden können. Abgesehen davon, habe das Fürstliche Obergericht die Entscheidung vom 17.09.2008 (mit einem Leidensabzug von 25%) mit Beschluss vom 28.01.2009 zu Sv.2008.37 aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuer Entscheidung an die Antragsgegnerinnen zurückverwiesen; die Entscheidung vom 17.09.2008 sei somit gar nie rechtskräftig geworden.
7.8.
Die neue Entscheidung weiche zwar von der Entscheidung vom 17.09.2008 ab, sei jedoch angemessen und richtig. Dass das Fürstliche Obergericht den höchstzulässigen Leidensabzug von 25% vorgenommen habe, sei das Ergebnis rechtsfehlerhafter Ermessensbetätigung und würde gegenüber anderen versicherten Personen zu einer rechtsungleichen Behandlung führen.
7.9.
Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 9, S.4 [6, a]), legten die Antragsgegnerinnen dar, inwiefern ein Leidensabzug von 15% zu einem Invaliditätsgrad von 66% führe, der zu einer halben Invalidenrente berechtige.
In seiner Revisionsbeantwortung vom 14.06.2011 (ON 11) widersetzte sich der Antragsteller dem Vorbringen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.7). Im Wesentlichen legte er dar, inwiefern die Antragsgegnerinnen keine dem Fürstlichen Obergericht vorzuwerfenden Ermessensfehler substantiiert hätten. Vielmehr sei ihnen selber Ermessensmissbrauch vorzuwerfen, indem sie - je nach möglichem Ausgang des Verfahrens - den Leidensabzug unterschiedlich vornähmen. Das Fürstliche Obergericht habe, übereinstimmend mit der schweizerischen Rechtsprechung, Kriterien berücksichtigt, die von den Antragsgegnerinnen vernachlässigt worden seien. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden.
Zum Vorbringen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.7) und zu den hiergegen erhobenen Einwendungen des Antragstellers (vorstehende Ziff.8) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
9.1.
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass bei der Ermittlung des Invalideneinkommens des Antragstellers ein Leidensabzug vorzunehmen ist. Umstritten ist dessen Höhe.
9.1.1.
Der Leidensabzug gehört zur konkreten Ermittlung des Invalideneinkommens nach Art.53 Abs.6 IVG. Danach ist das Invalideneinkommen das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte.
9.1.2.
Art.53 Abs.6 IVG, der das Invalideneinkommen im wiedergegebenen Sinn definiert (vorstehende Ziff.11.3), entspricht inhaltlich (im Wesentlichen wörtlich) Art.16 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (CH-ATSG). Zum Verständnis § 53 Abs.6 IVG, insbesondere, was den Rechtsbegriff des Invalideneinkommens angeht, darf und soll deshalb schweizerische Lehre und Rechtsprechung zu Art.16 CH-ATSG beigezogen werden. Im Vordergrund steht dabei die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts. Denn nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs soll übernommenes Recht in Liechtenstein so gelten, wie es im Ursprungsland, hier: in der Schweiz, tatsächlich gilt (Law in Action). Darauf wollte der liechtensteinische Gesetzgeber sein eigenes Recht ausrichten. Tatsächlich gilt übernommenes Recht im Ursprungsland so, wie die Höchstgerichte es anwenden. In der Schweiz ist dies das Bundesgericht. An der Rechtsprechung der Höchstgerichte orientiert sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof denn auch regelmässig, wobei er sich vorbehält, bei triftigen Gründen davon abzuweichen (zum Ganzen: OGH, Beschluss vom 04.04.2002 zu 1 CG.2000.64, veröffentlicht in: LES 2005 100, Erw.19). Mit Entscheidung vom 30.06.2003 zu StGH 2002/88 hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung erörtert und gebilligt; sie findet sich seither in zahlreichen Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs bestätigt (neuerdings in den Urteilen vom 10.06.2011 zu Sv.2010.18 Erw.10.2 oder vom 01.07.2011 zu 9 CG.2009.169 Erw.17.2.2 und zu 5 CG.2007.243 Erw.17.1.2). Diesen Ansatz haben sowohl das Fürstliche Obergericht als auch die Parteien zutreffend gewählt, soweit sie sich auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts bezogen (ON 8, S.17 [vor 8]; ON 9, S.2 [2] oder S.3 [4, b]); ON 11, S.4).
9.1.3.
Das Invalideneinkommen wird hypothetisch ermittelt: als näher bestimmtes Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte. Gesetzlich nicht vorgegeben ist, wie bei der Ermittlung des Invalideneinkommens im Einzelnen vorzugehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des schweizerischen Bundesgerichts als auch des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs steht der Beizug von Tabellenwerten, insbesondere der LSE, im Vordergrund (Ueli KIESER, ATSG-Kommentar [2. A. Zürich/Basel/ Genf 2009] Rz.17 f. zu Art.16 CH-ATSG). Denn die statistisch aussagekräftigen Tabellenwerte der LSE gewährleisten zumindest Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit: zwei Rechtswerte, denen im Sozialversicherungsrecht, das sich auf sehr viele Personen praktisch und konkret auswirkt, hohe Bedeutung zukommt. Dieser auch im gegenständlichen Fall gewählte Ansatz blieb im Revisionsverfahren unbestritten.
9.1.4.
Um den Besonderheiten der Tabellenwerte Rechnung zu tragen, nimmt die Rechtsprechung bei den statistisch ausgewiesenen Zentralwerten (Medianwerten der Tabellengruppe A 1 der LSE) bestimmte Korrekturen vor. Dies geschieht durch einen Leidensabzug. Er bezweckt, ausgehend von statistischen Werten, ein Invalideneinkommen zu ermitteln, das der im Einzelfall zumutbaren Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest-)Arbeitsfähigkeit am besten entspricht (BGE 134 V 322 Erw.6.2 S.329; OGH, Urteil vom 09.03.2011 zu Sv.2009.46 Erw.14.4). Entsprechend ist er nicht schematisch vorzunehmen, sondern in Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls. Berücksichtigt wird dabei namentlich, dass die versicherte Person nur noch körperlich leichte Arbeiten verrichten kann oder dass sie bei noch möglicher Teilerwerbstätigkeit unverhältnismässig weniger verdient als bei entsprechender Vollerwerbstätigkeit (Thomas LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts [3. A. Bern 2003] S.249, Rz.20; KIESER, Rz.19 zu Art.16 CH-ATSG: je mit Hinweisen). Gesamthaft dürfen solche Leidensabzüge nicht mehr als 25% ausmachen (BGE 126 V 75, be-stätigt in: BGE 134 V 322 Erw.5.2 S.327 f.). Gesichtspunkte wie fehlende Dienstjahre in einer leidensangepassten Tätigkeit (Dauer der Betriebszugehörigkeit), Nationalität oder Aufenthaltskategorie können einen Leidensabzug rechtfertigen, soweit fallbezogene Anhaltspunkte hierfür bestehen (Ulrich MEYER, [Schweizerisches] Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [2. A. Zürich/Basel/Genf 2010] S.317 f.; BGE 126 V 75 Erw.5, a, cc, S.78 f.).
9.1.5.
Die Frage, ob ein Leidensabzug vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Die Frage dagegen, wie hoch der Leidensabzug vorzunehmen sei, ist eine typische Ermessensfrage (BGE 132 V 393 Erw.3.3 S.399, bestätigt in: BGE 134 V 322 Erw.5.2 S.327 f.).
9.1.6.
Die Rechtsfrage, ob im gegenständlichen Fall ein Leidensabzug vorzunehmen sei, wurde sowohl von den Antragsgegnerinnen als auch vom Fürstlichen Obergericht bejaht. Sie war deshalb nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens.
9.2.
Die hier allein interessierende Ermessensfrage, wie hoch der Leidensabzug vorzunehmen sei (vorstehende Ziff.9.1 und Ziff.9.1.5), wurde von den Antragsgegnerinnen und vom Fürstlichen Obergericht unterschiedlich beantwortet.
9.2.1.
In ihrer Entscheidung vom 19.08.2010 (VA 94, S.14 f. [8, b]) nahmen die Antragsgegnerinnen einen Leidensabzug von 15% vor; in ihrer Entscheidung vom 17.09.2008 (VA 78, S.17 [50]) hatten sie noch einen Leidensabzug von 25% vorgenommen.
9.2.2.
In seiner Berufung vom 06.09.2010 (ON 1, S.5 f. [4]) beanstandete der Antragsteller den Leidensabzug von 15% ausdrücklich (auch) unter dem Berufungsgrund der Unangemessenheit.
9.2.3.
Nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.87 Abs.2 AHVG entscheidet das Fürstliche Obergericht im Falle der Geltendmachung des Berufungsgrundes der Unangemessenheit nach freiem Ermessen. Nach freiem Ermessen berichtigte das Fürstliche Obergericht in seinem Urteil vom 26.01.2011 (ON 8, S.15 ff. [7]) den von den Antragsgegnerinnen vorgenommenen Leidensabzug, indem es ihn von 15% auf 25% erhöhte.
9.3.
Ob die vom Fürstlichen Obergericht vorgenommene Erhöhung des Leidensabzugs (vorstehende Ziff.9.2.3) angemessen sei, konnte im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden. Unter dem von den Antragsgegnerinnen geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung konnte einzig überprüft werden, ob das Fürstliche Obergericht das ihm zustehende freie Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe, als es den Leidensabzug erhöhte. Dies träfe zu, wenn es das ihm (nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.87 Abs.2 AHVG: vorstehende Ziff.9.2.3) gewährte freie Ermessen überschritten, unterschritten oder missbraucht hätte (stellvertretend: Ulrich HÄFELIN/ Georg MÜLLER/Felix UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht [6. A. Zürich/St. Gallen 2010] S.106 f., Rz.463 ff., bes. Rz.473; OGH [stellvertretend] Urteile vom 01.07.2011 zu 9 CG.2009.169 Erw.17.2.10, vom 10.06.2011 zu Sv.2010.18 Erw.10.3 oder vom 09.03.2011 zu Sv.2010.7 Erw.10.3).
9.3.1.
Ermessensüberschreitung läge vor, wenn das Fürstliche Obergericht in einem Bereich Ermessen betätigt hätte, in welchem ihm die massgebenden Bestimmungen kein Ermessen gewähren oder bei dessen Betätigung zwingende Vorgaben missachtet hätte. Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.87 Abs.2 AHVG gewähren dem Fürstlichen Obergericht jedoch ausdrücklich freies Ermessen, wenn im invalidenversicherungsrechtlichen Berufungsverfahren die Unangemessenheit einer Ermessensentscheidung gerügt wird (vorstehende Ziff.9.2.3). Der von den Antragsgegnerinnen vorgenommene Leidensabzug beruhte auf einer Ermessensentscheidung (vorstehende Ziff.9.1.5), deren Unangemessenheit der Antragsteller beanstandet hatte (vorstehende Ziff.9.2.2). Das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.17 [8]) erhöhte den Leidensabzug auf 25% und beachtete damit den höchstzulässigen Wert (vorstehende Ziff.9.1.4). Ermessensüberschreitung schied somit aus.
9.3.2.
Ermessensunterschreitung läge vor, wenn das Fürstliche Obergericht das ihm gewährte freie Ermessen nicht betätigt hätte.
Das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.15 ff. [7]) würdigte jedoch mit fallbezogenen Erwägungen den von den Antragsgegnerinnen vorgenommenen Leidensabzug kritisch, um ihn in der Folge zu berichtigen. Ermessensunterschreitung schied somit ebenfalls aus.
9.3.3.
Ermessensmissbrauch läge vor, wenn das Fürstliche Obergericht das ihm gewährte freie Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck des Invalidenversicherungsrechts fremden Gesichtspunkten betätigt oder wenn es allgemeine Rechtsprinzipien, namentlich das Verbot von Willkür, das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, verletzt hätte. Einzig unter diesem Gesichtspunkt war die Revision näher zu beurteilen (nachstehende Ziff.9.4 bis Ziff.9.6).
9.4.
Bei der Erhöhung des Leidensabzugs bemängelte das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.16 [c]) die Inkonsistenz der Entscheidfindung durch die Antragsgegnerinnen, indem diese den Leidensabzug nicht zuletzt ergebnisorientiert bemessen würden.
9.4.1.
Die Antragsgegnerinnen (ON 9, S.5 [5]) räumten selber ein, in ihrer Entscheidung vom 17.09.2008 ergebnisorientiert einen unangemessenen Leidensabzug vorgenommen zu haben: Erstmals hätten sie einen Leidensabzug von 25% gewährt, weil eine gewisse Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei, die nicht auf andere Weise habe ins Verfahren einfliessen können. Dies bedeutet nichts anders, als dass es in der Praxis der Antragsgegnerinnen durchaus vorkommen kann, dass der Leidensabzug - wenn auch damals zugunsten des Antragstellers -auf das Ergebnis ausgerichtet wird. Die Ausrichtung auf das Ergebnis gehört indes nicht zu den Kriterien, nach denen sich die Höhe des Leidensabzugs bestimmt (vorstehende Ziff.9.5): auch nicht nach den (sachgerechten, aber nicht abschliessenden [vorstehende Ziff.9.1.4]) Kriterien, wie sie die Antragsgegnerinnen nach eigenem Vorbringen anzuwenden pflegen (vorstehende Ziff.7.5).
9.4.2.
Ergänzend war allerdings an die Rechtsprechung zu erinnern, wonach die Anforderungen an die Begründungsdichte bei der Bemessung des invaliditätsbedingten Abzugs auch davon abhängen können, ob sich der höchstzulässige Leidensabzug überhaupt auf die Berechnung des Invaliditätsgrads auswirke (OGH, Urteil vom 04.02.2011 zu Sv.2006.44 Erw.14.11). Der höchstzulässige Leidensabzug wirkt sich nämlich dann nicht aus, wenn das statistisch ausgewiesene Invalideneinkommen, selbst wenn man es um den höchstzulässigen Leidensabzug vermindert, im Vergleich zum Valideneinkommen noch immer keinen Invaliditätsgrad ergibt, der zur Ausrichtung oder, gegebenenfalls, zur Erhöhung einer Invalidenrente berechtigt. In solchen Fällen brauchen weder die Antragsgegnerinnen noch das Fürstliche Obergericht die gesamten persönlichen und beruflichen Umstände, aufgrund deren sich der Leidensabzug bemisst, im Einzelnen zu erörtern. Denn weder der Leidensabzug noch die Begründung seiner Bemessung erweisen sich als entscheidungswesentlich. Es dürfte sich allerdings empfehlen, in solchen Fällen ausdrücklich klarzustellen, dass selbst dem (allenfalls PRO FORMA vorgenommenen) höchstzulässigen Leidensabzug keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt; damit wird der verfehlte Eindruck vermieden, auch in solchen Fällen sei der Leidensabzug in Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls bemessen worden.
9.4.3.
Darum (vorstehende Ziff.9.4.2.) handelte es sich hier indes nicht: Vom gegenständlichen Leidensabzug hing sehr wohl ab, ob dem Antragsteller eine halbe oder eine ganze Invalidenrente zustehe. Bei einem Leidensabzug von 15% verfehlte er die ganze Invalidenrente knapp: indem sein Invaliditätsgrad 66.17%, gerundet: 66%, betrug (VA 9, S.4 [6, a]), wogegen es für eine ganze Invalidenrente eines Invaliditätsgrads von 67% bedürfte (Art.53 Abs.5 Bst.c IVG). Mit Blick auf die trotz Verschlechterung des Gesundheitszustands vorgenommene Verminderung des ursprünglich gewährten Leidensabzugs von 25% auf 15% vermisste das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.16 [c]) eine überzeugende Begründung und damit die gebotene Konsistenz.
9.5.
Im Übrigen berücksichtigte das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.16 unten f.), dass Männer bei noch möglicher Teilerwerbstätigkeit unverhältnismässig weniger verdienen als bei entsprechender Vollerwerbstätigkeit. Unter dem Gesichtspunkt der Dienstjahre berücksichtigte es ferner, wenn auch mit den gebotenen Relativierungen, dass der Antragsteller nach dem gesundheitlich bedingten Verlust der bisherigen Stelle in einer leidensangepassten Tätigkeit insofern keinen allgemeinen Durchschnittslohn erzielen könne, als der ihm offenstehende Arbeitsmarkt dem Arbeitsmarkt für Personen, die in einem Betrieb neu anfangen würden, entspreche. Beides sind sachgerechte Kriterien (vorstehende Ziff.9.1.4), auch wenn sie in den Kriterien, wie sie die Antragsgegnerinnen nach eigenem Vorbringen anzuwenden pflegen, nicht eigens berücksichtigt sind (vorstehende Ziff.7.5).
9.6.
Nach ihren eigenen Kriterien gewährten die Antragsgegnerinnen einen Leidensabzug von 15%. Unter Berücksichtigung ergänzender durchwegs sachgerechter Kriterien - Inkonsistenz der im gegenständlichen Fall gewährten Leidensabzüge, Teilzeitarbeit, Dienstjahre - erhöhte das Fürstliche Obergericht den Leidensabzug auf 25%. Damit hat es das ihm zustehende freie Ermessen nicht missbraucht (vorstehende Ziff.9.3.3). Nur hierüber war bei der Beurteilung der Revision zu befinden.
9.7.
Die Antragsgegnerinnen (ON 9, S.4 [5,b]) befürchteten aufgrund der vom Fürstlichen Obergericht vorgenommenen Erhöhung des Leidensabzugs eine rechtsungleiche Behandlung gegenüber anderen versicherten Personen.
9.7.1.
Nach übereinstimmendem Verfassungsverständnis in Liechtenstein und der Schweiz ist die Rechtsgleichheit verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (stellvertretend: Jörg Paul MÜLLER/Markus SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz [4. A. Bern 2008] S.658 ff. [b], mit Hinweisen; neuere Bestätigungen in: BGE 136 II 120 Erw.3.3.2 S.127, BGE 136 I 17 Erw.5.3 S.29 oder BGE 136 I 1 Erw.4.1 S.5; Wolfram HÖFLING, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, Liechtenstein Politische Schriften, Band 20 [Vaduz 1994] S.203 ff. [F, I]). Im Vordergrund stand hier die Frage ungleicher Behandlung gleicher Sachverhalte.
9.7.2.
Wie die Rechtsprechung zum Invalidenversicherungsrecht veranschaulicht, werden in jedem Einzelfall die konkreten Leiden eines Antragstellers eingehend ermittelt. Zahlreiche medizinische Befunde vermitteln eine zum Teil verwirrende Vielfalt von Diagnosen, die sich oft erst durch eine multidisziplinäre Begutachtung zumindest soweit klären lassen, dass sich das restliche Leistungskalkül bestimmen lässt. Lautet dieses in ähnlich gelagerten Fällen zur Hauptsache gleich, so darf und soll im Interesse rechtsgleicher und rechtssicherer Beurteilung auf Erfahrungswerte und aussagekräftige Statistiken zurückgegriffen werden, solange nicht wesentliche Umstände konkret dagegen sprechen (vorstehende Ziff.9.1.3). Ob und, gegebenenfalls, in welcher Höhe das statistisch ausgewiesene hypothetische Invalideneinkommen durch einen Leidensabzug zu berichtigen sei, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls ab (vorstehende Ziff.9.1.4).
9.7.3.
Zutreffend bezog sich das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.17 [vor 8]) auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts, wonach der leidensbedingte Abzug unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen und beruflichen Umstände des konkreten Einzelfalls gesamthaft vorzunehmen sei.
9.7.4.
Entsprechend beanstandete der Fürstliche Oberste Gerichtshof (Urteile vom 03.09.2010 zu Sv.2009.28 Erw.13 und Erw.18 oder vom 04.02.2011 zu 2006.44 Erw.14) unter den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht, dass die Antragsgegnerinnen (im Verwaltungsverfahren) oder das Fürstliche Obergericht (im Berufungsverfahren) bei der Festlegung oder Beurteilung des Leidensabzugs Quervergleiche mit anderen Fällen abgelehnt hatten. Denn für derartige Quervergleiche müssten mehr oder weniger zufällig ausgewählte Akte daraufhin durchforstet werden, inwiefern in den darin behandelten Fällen - abgesehen von den Gleichheiten, die gestatten, auf aussagekräftige Statistiken und darauf beruhende Erfahrungswerte zurückzugreifen - individuelle persönliche und berufliche Umstände aufscheinen, die einen Leidensabzug rechtfertigen und, gegebenenfalls, in welcher Höhe. Ferner wäre zu prüfen, inwiefern die persönlichen und beruflichen Umstände, wie sie in den zum Quervergleich beigezogenen Fällen festgestellt wurden, tatsächlich solchen Umständen im zu beurteilenden Fall entsprechen. Abgesehen vom damit verbundenen unverhältnismässigen Aufwand und von der mehr oder weniger zufälligen Auswahl der Vergleichsfälle, wäre die Frage nach der entscheidungswesentlichen Gewichtung der einkommensbeeinflussenden Umstände stets nur aufgrund von Wertungen zu beantworten. Selbst wenn bei einem derartigen Quervergleich fragwürdige Abweichungen festgestellt werden sollten, wäre immer noch, wiederum wertend, zu beurteilen, ob der Leidensabzug in den früheren Fällen oder im gegenständlichen Fall unzutreffend bemessen wurde. Träfe Ersteres zu, so bestände nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (stellvertretend hierzu: SCHEFER, S.677 f. [c], mit Hinweisen).
9.7.5.
Unter dem Gesichtspunkt rechtsgleicher Behandlung muss es deshalb genügen, dass der Leidensabzug - jedenfalls dort, wo er sich auf den Invaliditätsgrad auswirkt (vorstehende Ziff.9.4.2) - nach den gleichen sachlichen, das heisst: auf die persönlichen und beruflichen Umstände des konkreten Einzelfalls bezogenen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften entsprechenden Kriterien bemessen wird. Aus der unterschiedlichen fallbezogenen Gewichtung dieser Kriterien folgt indes keine Rechtsungleichheit und war hier auch nicht unmittelbar zu befürchten.
9.8.
Ob der von den Antragsgegnerinnen vorgenommene Leidensabzug von 15% angemessen gewesen wäre oder vielleicht sogar angemessener als der vom Fürstlichen Obergericht auf 25% erhöhte Leidensabzug, konnte im Revisionsverfahren nicht beurteilt werden (vorstehende Ziff.9.3) und wurde übrigens auch im Urteil vom 07.11.2008 zu Sv.2009.17, auf das sich die Antragsgegnerinnen (ON 9, S.4 oben) bezogen, nicht beurteilt. Vielmehr hatte das Fürstliche Obergericht in jener Sozialversicherungssache gegen einen Leidensabzug von 15% keine Bedenken, weil selbst ein Leidensabzug von 25% sich auf die Rentenfrage nicht ausgewirkt hätte (vorstehende Ziff.9.4.2); im anschliessenden Revisionsverfahren war der Leidensabzug nicht weiter zu beurteilen und hätte, gegebenenfalls, nur unter dem Gesichtspunkt des Ermessensmissbrauchs beurteilt werden können. Unter eben diesem Gesichtspunkt aber erwies sich die gegenständliche Revision als nicht berechtigt, weshalb ihr spruchgemäss keine Folge zu geben war.
Der Kostenspruch stützt sich auf Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95, Art.90 Abs.2 (sinngemäss anwendbar auf Berufungen der Antragsgegnerinnen [Anstalt], denen nicht stattgegeben wird) und Art.93 Abs.2 AHVG sowie mit § 41, § 50 und § 54 ZPO. Der in der Revision als Bemessungsgrundlage angegebene Streitwert (ON 11, S.1) wurde bereits in der Berufung (ON 8, S.1) angegeben und blieb sowohl im Berufungs- als auch im Revisionsverfahren unbeanstandet.
Vaduz, 2. August 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat