Sv. 2010.38
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, Dr. iur. Thomas Hasler sowie lic. iur. Rolf Sele und im Beisein der Schriftführerin Mag. iur. Iris Feuerstein in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers A. wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, wegen Invalidenrente, infolge Revision der Antragsgegnerinnen vom 09.03.2011 (ON 8) gegen das [richtig: nachstehende Ziff.7] Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 26.01. [richtig] 2011 (ON 7), womit der Berufung des Antragstellers vom 22.09.2010 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 02.08.2010 (Geschäftszeichen: A.2009/156; Verwaltungsakten [VA] 67) Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 26.01.2011 (ON 7) wird dahin gehend abgeändert, dass es lautet:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Mit Entscheidung vom 02.08.2010 (Geschäftszeichen: A.2009/156; VA 67) gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung des Antragstellers vom 23.11.2009 (VA 59) gegen die Verfügung vom 26.10.2009 (VA 58) keine Folge. Mit der Verfügung vom 26.10.2009 hatten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller eine halbe Invalidenrente zuerkannt.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 22.09.2010 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht (ON 7) mit [richtig: nachstehende Ziff.7] Urteil vom 26.01.2011 [das in ON 7, S.16, vermerkte Jahr 2010 beruht auf einem offensichtlichen Versehen; vgl. ON 6] Folge.
In seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 7, S.2 ff. [I]). Im Folgenden werden Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute, soweit angezeigt, aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht; medizinischen Fachausdrücken werden gelegentlich [in eckigen Klammern] erläuternde Hinweise aus dem Klinischen Wörterbuch PSCHYREMBEL beigefügt.
3.1.
Der Antragsteller wurde am 29.05.1966 geboren. Er ist Angehöriger des Staates X. mit Wohnsitz in Y. (Liechtenstein). Er besuchte die Primar-, die Sekundar-, die Ober- und die Gewerbeschule. Im Jahr 1987 schloss er seine Lehre als Automechaniker ab. Von 1996 bis 1998 bildete er sich zum Kaufmann weiter, allerdings ohne Abschluss. Nachdem er zu einem früheren Zeitpunkt bei der B.-AG in Z. sowie bei verschiedenen Telefonunternehmen und ab 2006 bei der C.-AG [einem privaten Sicherheitsdienst] gearbeitet hatte, meldete er sich mit Antrag vom 19.10.2007 zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen an.
3.2.
Auf Anfrage der Antragsgegnerinnen stellte der Hausarzt, Dr. med. D. (Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH), Diagnosen, die das Fürstliche Obergericht (ON 7, S.2 [2]) im Einzelnen festgestellt hat. Darauf kann verwiesen werden. Für den Zeitraum vom 17.09.2007 bis 12.10.2007 bescheinigte Dr. med. D. dem Antragsteller eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Im Beiblatt zum Arztbericht hielt Dr. med. D. fest, dass dem Antragsteller die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei und im Ausmass von 100% eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Die Arbeitsfähigkeit könne am bisherigen Arbeitsplatz und im bisherigen Tätigkeitsbereich nicht verbessert werden. Dem Antragsteller seien auch keine anderen Tätigkeiten zumutbar. Denn durch die Visusstörungen [Visus ? Sehen, Gesichtssinn, Sehschärfe, Sehleistung] sei er stark eingeschränkt. Der Gesundheitszustand des Antragstellers verschlechtere sich und lasse sich durch medizinische Massnahmen nicht verbessern. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. Der Antragsteller benötige keine Hilfsmittel. Bei den alltäglichen Lebensverrichtungen sei er nicht auf fremde Hilfe angewiesen.
3.3.
Über die Krankenkasse E. wurde den Antragsgegnerinnen das interdisziplinäre Schmerzgutachten der Klinik F. (Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates) vom 02.07.2008 zugestellt. Es enthielt Diagnosen, die das Fürstliche Obergericht (ON 7, S.3 f. [3]) im Einzelnen festgestellt hat. Darauf kann verwiesen werden. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Antragstellers wurde ausgeführt, dass die aktuelle körperliche Leistungsfähigkeit im Rahmen einer mittelschweren Tätigkeit mit Wechselbelastung und maximal zu hantierenden Lasten bis 30 kg liege. Dabei seien insbesondere Limitationen beim Gehen, beim Treppensteigen und bei Arbeiten über Schulterhöhe zu vermerken, aber auch statisch vorgeneigte Arbeitshaltungen (vorgeneigtes Stehen und vorgeneigtes Sitzen) sowie kniebelastende Positionen. Die Tätigkeit als Wachmann sei dem Antragsteller zurzeit und wahrscheinlich auf Dauer nicht mehr zuzumuten, hingegen die eher schwerere Tätigkeit im landwirtschaftlichen Bereich sehr wohl. Hier lägen als günstige Voraussetzungen die dem Antragsteller bekannte Umgebung (günstig bezüglich seiner Seheinschränkung) und ein selbstbestimmter Arbeitsrhythmus vor. Aufgrund der wahrscheinlich erheblichen Seheinschränkung sei eine augenärztliche Expertise einzuholen.
3.4.
Am 07.08.2008 wurde den Antragsgegnerinnen ein Bericht des Spitals G. vom 31.07.2008 zugestellt. Darin wurde eine unklare retinale [Retina ? Netzhaut des Auges] Funktionsstörung (seit 2000 bekannt) festgestellt. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Antragstellers wurde ausgeführt, dass tägliche Verrichtungen (eigene Versorgung, Kochen, Körperpflege) mit der vorhandenen Sehschärfe gut möglich seien, ebenso das Lesen mit einer verstärkten Nahbrille, nicht aber das Führen von Fahrzeugen. Eine Tätigkeit als Wachmann sei tagsüber grundsätzlich zumutbar. Weil sie jedoch vor allem auch abends und nachts verrichtet werden müsse, sei zu bedenken, dass die Sehfähigkeit des Antragstellers in der Dunkelheit noch schlechter sei. Die verbleibende Funktion beider Augen betrage 40% der Sehfähigkeit von gesunden Augen. Damit seien Verrichtungen wie die Kontrolle von Räumen, das Erkennen von Personen oder das Ablesen von grösseren Kontrollinstrumenten und Schalttafeln möglich, allerdings, wie erwähnt, vermindert bei Dunkelheit. Die Sehfähigkeit bei Dunkelheit lasse sich nicht genau objektivieren, sondern nur ableiten von der elektrophysiologisch gemessenen verminderten Antwort der Stäbchen (Schwarzweissehen und Dämmerungssehen) vor allem links von 30% unter der Normgrenze. Die Belastbarkeit sei grundsätzlich nicht eingeschränkt. Nach den jetzigen ophtalmologischen [? augenheilkundlichen] Befunden wäre eine Arbeit als Wachmann tagsüber zumutbar, sofern hierfür kein Personenwagen zu führen sei. Bei Dämmerung oder Dunkelheit erscheine sie nicht mehr zumutbar. Diese Beurteilung stütze sich nur auf die ophtalmologischen Befunde; orthopädische Beschwerden seien im Einzelnen nicht bekannt. Bei geeigneter Tätigkeit bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit, wiederum unter dem eben genannten Vorbehalt. Andere Tätigkeiten seien unter den zuvor genannten Bedingungen grundsätzlich zumutbar. Soweit ein geeignetes Arbeitsumfeld und eine geeignete Tätigkeit geboten werden könnten, sei diese in vollem zeitlichem Rahmen denkbar. Eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe insofern, als Arbeiten, die eine hohe Sehschärfe erfordern würden (wie das Ablesen von kleinen Instrumenten oder das Arbeiten an grossen Maschinen mit beweglichen Teilen und erhöhtem Verletzungspotenzial), nicht mehr möglich seien.
3.5.
Mit Vorbescheid vom 25.08.2008 teilten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller mit, dass vorgesehen sei, seinen Antrag auf Zuerkennung einer Invalidenrente abzulehnen. Aus dem Vergleich zwischen dem Validen- und dem Invalideneinkommen ergebe sich ein Invaliditätsgrad von lediglich 20%.
3.6.
Im Auftrag der Antragsgegnerinnen und auf Empfehlung ihres Stellenarztes, Dr. med. H., erstellte die Klinik F. ein multidisziplinäres Gutachten aus rheumatologisch-orthopädischer-neurologischer, internistischer und psychiatrischer Sicht, unter Einschluss einer Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S.7) die im entsprechenden Gutachten vom 08.06.2009 gestellten Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellte, kann darauf verwiesen werden. Die bisherige Tätigkeit als Wachmann sei dem Antragsteller aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht, aber auch aus ophtalmologischer Sicht nicht mehr zumutbar. Zumutbar sei indes eine 50%ige Tätigkeit in einer Kontrollarbeit (Kontrolle von Räumen, Erkennen von Personen, Ablesen von grösseren Kontrollinstrumenten und Schalttafeln). Wegen der progredienten Verschlechterung der unteren Extremität werde bewusst von einer 50%igen Belastbarkeit ausgegangen.
3.7.
Auf weitere Anfrage der Antragsgegnerinnen führte der Stellenarzt, Dr. med. H., am 26.06.2009 aus, dass sich innerhalb von knapp 10 Monaten die Sehschärfe des Antragstellers manifest verschlechtert habe. Die immer noch vorhandene volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich mittelschweren Tätigkeit werde durch die verminderte Sehschärfe auf 50% reduziert. Nach einer weiteren Stellungnahme von Dr. med. H. vom 10.07.2009 sei die Verminderung der Arbeitsfähigkeit des Antragstellers im Gutachten der Klinik F. vom 08.06.2009 aufgrund der Visusverschlechterung, die im Januar 2009 dokumentiert worden sei, erfolgt. Die Arbeitsfähigkeit sei leidensangepasst mit 50% zu bemessen.
3.8.
Am 14.07.2009 teilten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller mit, gemäss aktuellen Unterlagen bestehe seit 11.09.2008 eine durchschnittlich 40%ige Arbeitsunfähigkeit; die einjährige Wartefrist sei noch nicht abgelaufen. Der Antragsteller antwortete, schon viel früher krank gewesen zu sein, und ersuchte um Überprüfung des Rentenbeginns. Dr. med. D. bescheinigte mit Arztbericht vom 20.07.2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17.09.2007 bis 31.07.2008 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit 01.08.2008 bis auf Weiteres.
3.9.
Mit Vorbescheid vom 14.09.2009 teilten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller mit, dass vorgesehen sei, ihm mit Wirkung ab 01.10.2009 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Einem Valideneinkommen als Wachmann zu 100% im Betrag von monatlich CHF 4'743.00 (CHF 23.30/Stunde; 9.2 Stunden/Tag; 5 Tage/Woche; 4.33 Wochen/Monat; indexiert) wurde ein Invalideneinkommen für mittelschwere Tätigkeiten zu 50% von monatlich CHF 1'886.78 (nach der vom schweizerischen Bundesamt für Statistik durchgeführten schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2006; Anforderungsniveau 4, einfache repetitive Tätigkeiten; indexiert; jährlich CHF 61'320.25; davon 50%; abzüglich 20% wegen Einschränkungen; 13-mal monatlich) gegenübergestellt. Danach betrug der Invaliditätsgrad 60%.
3.10.
Der Antragsteller teilte den Antragsgegnerinnen mit, dass er gegen die medizinischen Abklärungen keine Einwendungen erhebe, jedoch mit der Ermittlung des Validen- und des Invalideneinkommens nicht einverstanden sei. Beim Valideneinkommen könne nicht auf sein Einkommen als Wachmann bei der C.-AG abgestellt werden. Denn er habe nur knapp ein Jahr dort gearbeitet. Vorher sei er jahrelang in der Mobiltelefonbrache tätig gewesen. Bei der C.-AG habe er nur deshalb gearbeitet, weil er in der angestammten Branche keine Arbeit mehr gefunden habe. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens könne nicht auf die LSE abgestellt werden, weil Liechtenstein zwischenzeitlich über eine eigene Lohnstatistik verfüge. Auch sei der gewährte Leidensabzug von 20% zu gering; vielmehr müsste ein Leidensabzug von 25% gewährt werden.
3.11.
Mit Schreiben vom 19.10.2009 führte I. vom Amt für Berufsbildung und Berufsberatung aus, dass der Antragsteller nicht für eine klassische Umschulung habe gewonnen werden können. Es liege am Antragsteller, die Dienste der Berufsberatung weiter in Anspruch zu nehmen. Es werde zur Kenntnis genommen, dass derzeit keine konkreten Massnahmen gewünscht oder gefordert würden.
3.12.
Mit Verfügung vom 26.10.2009 bestätigten die Antragsgegnerinnen ihren Vorbescheid vom 14.09.2009 (vorstehende Ziff.3.9), wonach dem Antragsteller eine halbe Invalidenrente ausgerichtet werde. Hiergegen erhob der Antragsteller das Rechtsmittel der Vorstellung.
3.13.
Mit Entscheidung vom 02.08.2010 gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung (vorstehende Ziff.3.12) keine Folge (vorstehende Ziff.1). Dabei wurde - im Gegensatz zur Berechnung in der Verfügung vom 26.10.2009 (vorstehende Ziff.3.12) - bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf das jährliche Einkommen (also nicht mehr auf das monatliche Einkommen) bei der C.-AG abgestellt.
3.14.
Der gegen die Entscheidung vom 02.08.2010 erhobenen Berufung des Antragstellers vom 22.09.2010 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht, wie eingangs erwähnt (vorstehende Ziff.2), mit Urteil vom 26.01.2011 Folge. Es hob die angefochtene Entscheidung auf und verpflichtete die Antragsgegnerinnen, dem Antragsteller eine ganze Invalidenrente auszurichten und ihm näher bestimmte Parteikosten zu ersetzen.
Bei der rechtlichen Beurteilung der Berufung des Antragstellers (ON 7, S.11 ff. [II]) prüfte das Fürstliche Obergericht in formeller Hinsicht einleitend die Zulässigkeit der Berufung und bejahte sie (ON 7, S.11 [II, 1]). Im Übrigen standen folgende Erwägungen im Vordergrund:
4.1.
Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung rüge der Antragsteller zunächst die Ermittlung des Valideneinkommens. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S.11 f. [3]) entsprechendes Vorbringen - ähnlich jenem zum Vorbescheid vom 14.09.2009 (vorstehende Ziff.3.10) - zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden. Sodann rüge der Antragsteller, dass ihm nicht der maximal mögliche Leidensabzug von 25% gewährt worden sei. Die Antragsgegnerinnen hätten namentlich nicht berücksichtigt, dass er auch in einer zumutbaren Verweistätigkeit nur mehr zu 50% teilzeiterwerbstätig sein könnte; dies führe zu Nachteilen beim Einkommen.
4.2.
Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S.12 f. [4]) Grundsätze zur Berechnung des Invaliditätsgrades zusammenfasste und darlegte, inwiefern sich dabei Tatfragen und inwiefern sich dabei Rechtsfragen stellen würden, kann auf seine Erwägungen verwiesen werden.
4.3.
Der Antragsteller, ein ausgebildeter Automechaniker mit Lehrabschluss und Zusatzausbildung als Kaufmann (allerdings ohne Abschluss) habe jahrelang in elektro- oder elektronik-technischen Unternehmen gearbeitet. Im Jahr 2005 sei es zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der J.-AG, und zwar aus Gründen aufseiten des Unternehmens, nicht (auch nicht krankheitsbedingt) aufseiten des Antragstellers. Bei der C.-AG sei er nur knapp ein Jahr als Wachmann beschäftigt gewesen und nur deshalb, weil er im angestammten Berufsumfeld kurzfristig keine Stelle gefunden habe. Deshalb sei bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf die letzte Arbeitstätigkeit abzustellen.
4.4.
Entsprechend sei, abweichend von der Entscheidung der Antragsgegnerinnen, von einem Valideneinkommen nicht von CHF 54'441.00, sondern von CHF 70'616.00 auszugehen. Verglichen mit einem Invalideneinkommen gemäss der Entscheidung der Antragsgegnerinnen von CHF 24'495.00, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 65.32%. Dieser Invaliditätsgrad berechtige noch nicht zu einer ganze Invalidenrente, falls kein höherer Leidensabzug gewährt würde als die 20%, wie sie die Antragsgegnerinnen gewährt hätten.
4.5.
Im Jahr 2006 sei der Antragsteller indes, teilweise jedenfalls, noch bei der J.-AG tätig gewesen (Einkommen: CHF 20'676.00). Von daher dränge es sich auf, weder nur auf den Lohn für das Jahr 2005 noch auf den Lohn für das Jahr 2006 abzustellen, sondern auf den Durchschnitt der letzten Jahre. Addiere man die im Auszug des individuellen Kontos eingetragenen Löhne ab dem Jahr 2000, so ergebe dies bis und mit dem Jahr 2006 eine Lohnsumme von insgesamt CHF 612'304.00 oder einen durchschnittlichen Lohn im 21. Jahrhundert von CHF 87'472.00. Stelle man diesen durchschnittlichen Lohn dem Invalideneinkommen von CHF 24'495.00 gegenüber, so ergebe sich ein Invaliditätsgrad von mehr als 67%, ungeachtet, ob man einen Leidensabzug von 20% oder 25% gewähre. Dem Antragsteller wäre deshalb eine ganze Invalidenrente zugestanden.
4.6.
Abgesehen davon, wäre dem Antragsteller ein Leidensabzug von 25% zu gewähren gewesen. Nach der Praxis würden Männer mit einem Beschäftigungsgrad von höchstens 89% - hier sei von einem Beschäftigungsgrad von 50% auszugehen - nach der LSE 2000 auf allen Anforderungsniveaus überproportional tiefer entlöhnt im Vergleich zu Männern mit einer Vollzeitbeschäftigung - dies im Gegensatz zur Teilzeitbeschäftigung von Frauen, bei denen sich namentlich ein Beschäftigungsgrad von 50% nach den LSE 1998 im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung lohnerhöhend auswirke.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 26.01.2011 (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) richtete sich die Revision der Antragsgegnerinnen vom 09.03.2011 (ON 8), mit den Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihre Entscheidung vom 02.08.2010 (Geschäftszeichen: A 2009/156) zu bestätigen.
Mit [richtig: nachstehende Ziff.7] Revisionsbeantwortung vom 05.04.2011 (ON 10) beantragte der Antragsteller (Revisionsgegner), die [richtig: nachstehende Ziff.7] Revision kostenpflichtig zurückzuweisen, in eventu: ihr kostenpflichtig keine Folge zu geben.
Das Fürstliche Obergericht erliess die angefochtene Entscheidung vom 26.01.2011 (ON 7) ohne nähere Begründung als Beschluss.
7.1.
Nach Auffassung der Antragsgegnerinnen (Revisionswerberinnen; ON 8, S.2 [B, I]) hätte das Fürstliche Obergericht in der Form eines Urteils entscheiden müssen. Denn das Fürstliche Obergericht habe eine Sachentscheidung gefällt, indem es der Berufung des Antragstellers Folge gegeben, die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 02.08.2010 aufgehoben und diese verpflichtet habe, dem Antragsteller eine ganze Invalidenrente auszurichten. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung, sei gegen die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts eine Revision einzubringen.
7.2.
Demgegenüber wendete der Antragsteller (ON 10, S.2 f.[1]) ein, ein Urteil läge nur dann vor, wenn das Fürstliche Obergericht in der Sache selbst entschieden und dem Antragsteller Leistungen zuerkannt hätte. Dies habe es indes nicht getan, sondern die angefochtene Entscheidung der Antragsgegnerinnen aufgehoben und ihnen aufgetragen, dem Antragsteller eine ganze Invalidenrente zuzuerkennen. Damit habe das Fürstliche Obergericht die Sozialversicherungssache nicht abschliessend erledigt. Derzeit liege noch keine Verfügung oder Entscheidung vor, wonach dem Antragsteller eine Invalidenrente zustehe. Vielmehr habe das Fürstliche Obergericht in seinem Aufhebungsbeschluss eine die Antragsgegnerinnen bindende Rechtsansicht geäussert. Hiergegen sei nach § 487 ZPO ein Revisionsrekurs zulässig. Nach den im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 AHVG) stehe den Antragsgegnerinnen einzig die Revision gegen Urteile des Fürstlichen Obergerichts offen, nicht jedoch ein Revisionsrekurs gegen Beschlüsse. Nachdem das Fürstliche Obergericht mit Beschluss die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung angeordnet habe, erweise sich der hiergegen erhobene Revisionsrekurs (bezeichnet als Revision) als unzulässig und sei deshalb kostenpflichtig zurückzuweisen.
7.3.
Hierzu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
7.3.1.
Mit der Entscheidung vom 26.01.2010 (ON 7) gab das Fürstliche Obergericht der Berufung des Antragstellers vom 22.09.2010 (ON 1) Folge und hob die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 02.08.2010 (Geschäftszeichen: A.2009/156; VA 67) auf. Zugleich hob es damit die von den Antragsgegnerinnen gegenüber dem Antragsteller am 26.10.2009 (VA 58) verfügte, am 02.08.2010 (VA 67) bestätigte Zuerkennung der Invalidenrente auf und ersetzte diese durch die Zuerkennung einer ganzen Invalidenrente. Einzuräumen war, dass das Fürstliche Obergericht die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 02.08.2010 nicht einfach aufhob, etwa, um die Sozialversicherungssache an die Antragsgegnerinnen zurückzuverweisen, sondern dass es, wie ohne Weiteres erkennbar, diese Entscheidung abänderte.
7.3.2.
Damit beendete das Fürstliche Obergericht (als Berufungsgericht) das von den Antragsgegnerinnen im Hinblick auf die Rentenberechtigung des Antragstellers durchgeführte invalidenversicherungsrechtliche Erkenntnisverfahren. Anders als der Antragsteller (ON 10, S.2 [1, 3. Abschnitt]) vorbrachte, bedurfte es im Anschluss an das obergerichtliche Erkenntnisverfahren keiner neuen Verfügung oder Entscheidung der Antragsgegnerinnen; vielmehr war ihnen aufgetragen, die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts zu vollziehen.
7.3.3.
Mit Bezug auf das gegenständliche invalidenversicherungsrechtliche Erkenntnisverfahren wurde der hierüber ausgelöste Rechtsstreit nach den Ergebnissen der durchgeführten Verhandlung und der stattgefundenen Beweisaufnahme entschieden. Nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.87 Abs.1 AHVG und § 390 Abs.1 ZPO hatte der Entscheid als Urteil zu ergehen. Art.78 Abs.1 IVG spricht denn auch ausdrücklich von Urteilen über Entscheidungen, welche die Antragsgegnerinnen aufgrund des Rechtsmittels der Vorstellung erlassen, die mit dem Rechtsmittel der Revision beim Fürstlichen Obersten Gerichtshof angefochten werden können (ebenso, bezogen auf eine invalidenversicherungsrechtliche Rentenrevision: OGH, Urteil vom 06.05.2011 zu Sv.2010.25 Erw.8.3.1 und Erw.8.3.2).
7.3.4.
Bei der angefochtenen Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts vom 26.01.2010 (ON 7) handelte es sich demnach um ein unzutreffend als "Beschluss" bezeichnetes Urteil.
7.3.5.
Soweit der Antragsteller (ON 10, S.3 [1.1]) einwendete, den Antragsgegnerinnen stehe nur die Revision zu, nicht aber der Revisionsrekurs, falls das Fürstliche Obergericht mit Beschluss entscheide, war er an die mehrfach bestätigte Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zu erinnern: Nach Art.78 Abs.1 IVG können invalidenversicherungsrechtliche Urteile des Fürstlichen Obergerichts mit dem Rechtsmittel der Revision beim Fürstlichen Obersten Gerichtshof angefochten werden. Nach Art.78 Abs.2 IVG finden auf die Rechtsmittel im Bereich der Invalidenversicherung Art.84 bis Art.97bis AHVG "sinngemäss Anwendung". Nach Art.93 Abs.2 AHVG finden bezüglich "der Erhebung der Revision und des Revisionsverfahrens" die Bestimmungen der ZPO Anwendung. Auch wenn sich die Bestimmungen über das invalidenversicherungsrechtliche Rechtsmittelverfahren, soweit hier wesentlich, ihrem Wortlaut nach auf das Revisionsverfahren beziehen, gelten sie sinngemäss auch für die übrigen Verfahren vor dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof, insbesondere für das Rekursverfahren. Denn es hängt von fallbezogenen und insofern zufälligen Umständen ab, ob ein invalidenversicherungsrechtliches Verfahren in einen mit Rekurs anfechtbaren Beschluss ausmündet oder in ein mit Revision anfechtbares Urteil. Von solchen Zufälligkeiten darf nicht abhängen, welche Verfahrensbestimmungen gelten sollen: umso weniger, als keine sachlichen Gründe dagegen sprechen, die in Art.84 bis Art.97bis AHVG vorgesehene Ordnung im dargelegten Sinn umfassend anzuwenden (stellvertretend für diese Rechtsprechung: OGH, Beschluss vom 01.10.2008 zu Sv.2007.9, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 62 Erw.8.2; neuere seitherige Bestätigungen: Urteil vom 06.05.2011 zu Sv.2010.25 Erw.8.3.3 sowie Beschlüsse vom 07.05.2010 zu Sv.2008.29 Erw.6.1 oder vom 01.04.2011 zu Sv.2010.3 Erw.5.1). Insofern wäre das von den Antragsgegnerinnen erhobene Rechtsmittel selbst dann zulässig gewesen, wenn es sich dabei um einen Revisionsrekurs gehandelt und dieser sich gegen einen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts gerichtet hätte.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 26.01.2011 (ON 7) erwies sich die Revision als zulässig (Art.78 Abs.1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 474 f. ZPO; ON 7 [Empfangsbestätigung] und ON 8 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die [richtig: vorstehende Ziff.7] Revisionsbeantwortung (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 476 ZPO; ON 9 [Empfangsbestätigung] und ON 10 [Eingangsvermerk]). Nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.94 Bst.d AHVG waren die Antragsgegnerinnen berechtigt, Revision einzulegen.
Als Revisionsgründe machten die Antragsgegnerinnen (Revisionswerberinnen) unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
9.1.
Soweit die Antragsgegnerinnen (ON 8, S.2 f. [II, 2 bis 5]) die rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.4) zusammenfassten, kann auf ihr Vorbringen verwiesen werden.
9.2.
In ihrer Berufungsmitteilung vom 13.10.2010 hätten die Antragsgegnerinnen darauf hingewiesen, dass bei der Ermittlung des Valideneinkommens regelmässig vom zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst ausgegangen werde. Denn erfahrungsgemäss wäre ohne Gesundheitsschaden die bisherige Tätigkeit fortgesetzt worden. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein.
9.3.
Das Arbeitsverhältnis des Antragstellers mit der J.-AG sei unbestrittenermassen aus betrieblichen bzw. wirtschaftlichen, nicht aber aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst worden. Der grosse Boom in der Mobiltelefonbranche sei vorüber, sodass nicht mehr so viele Arbeitskräfte und Verkäufer von Mobiltelefonen benötigt würden. Es sei deshalb unwahrscheinlich, dass der Antragsteller wiederum eine Stelle in der Mobiltelefonbranche gefunden hätte. Nach dem Verlust der Stelle seien die Verdienstmöglichkeiten ohne und mit unfallbedingter Behinderung auf dem allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt die Bezugsgrösse. Wenn jedoch bei der Ermittlung des gegenständlichen Valideneinkommens, entgegen dem erwähnten Grundsatz (vorstehende Ziff.9.2), nicht vom zuletzt erzielten Verdienst ausgegangen werde, so müsse im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung auf die LSE abgestellt werden, also nicht auf das vor Jahren erzielte Einkommen bei der J.-AG. Allerdings wirke sich die zuletzt ausgeübte Tätigkeit insofern aus, als sich danach die Branche innerhalb der LSE bestimme.
9.4.
Nach der von der J.-AG im Fragebogen vom 15.11.2007 ausgeführten Stellenbeschreibung habe der Antragsteller dort vom 01.03.2000 bis 28.02.2006 als Shop-Verkaufsmitarbeiter 8.5 Stunden pro Tag, 5 Tage pro Woche, gearbeitet. Seine Tätigkeit als Verkaufsmitarbeiter sei beschrieben worden als Betreuung von Kunden (Key Account Kunden), Verkauf, Führung der Provisionslisten, Aktualisierung der Einkaufspreisliste, Verkaufsberatung, interne Kostenstellenverbuchung, Einrichtung des Gerätesettings, Shopgestaltung, Betreuung/Information der Händler, Abwicklung der Gerätelogistik mit den Händlern, Provisionsabrechnung mit den Händlern, Fehlerhandling von technischen Problemen und Netzproblemen sowie Handling des gesamten SIM-Kartenprozesses. Nach dieser Stellenbeschreibung sei die Tätigkeit des Antragstellers in der LSE der Branche "Detailhandel und Reparatur", Männer, Anforderungsniveau 3 (dies zugunsten des Antragstellers) zuzuordnen. Dies entspreche einem jährlichen Einkommen von CHF 62'187.84 (CHF 4'983.00 : 40 x 41.6 x 12). Berücksichtige man die teuerungsbedingte Aufwertung für Männer auf das Kalenderjahr 2009 (+ 2.1%), so ergebe sich ein jährliches Einkommen von CHF 63'493.78.
9.5.
In den drei Jahren vor Beginn des Wartejahres, am 01.10.2008, habe der Antragsteller neben seinem Haupterwerbseinkommen bei der J.-AG bzw. später bei der C.-AG ein geringfügiges Nebenerwerbseinkommen von höchstens CHF 3'000.00 erzielt. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens werde deshalb zusätzlich zum hypothetischen Haupterwerbseinkommen von CHF 63'493.78 ein Nebenerwerbseinkommen von CHF 3'000.00 berücksichtigt. Ein höheres Nebenerwerbseinkommen scheide nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus. Insbesondere könne, entgegen der Berechnung des Fürstlichen Obergerichts, kein Nebenerwerbseinkommen von über CHF 20'000.00 berücksichtigt werden. Ein derart hohes Nebenerwerbseinkommen habe der Antragsteller nur vorübergehend in den Jahren 2002 und 2003 erzielt.
9.6.
Stelle man dem Valideneinkommen von CHF 66'493.78 (CHF 63'493.78 + CHF 3'000.00) das in der Entscheidung vom 02.08.2010 ermittelte Invalideneinkommen von CHF 24'495.00 gegenüber, so ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 63%. Selbst wenn der Leidensabzug auf 25% erhöht würde, ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von erst 65%, der noch nicht zu einer ganzen Invalidenrente berechtige. Für Einzelheiten der Berechnung des Invaliditätsgrads kann auf das Vorbringen der Antragsgegnerinnen (ON 8, S.5 [10 und 11]) verwiesen werden.
In seiner [richtig: vorstehende Ziff.7] Revisionsbeantwortung vom 05.04.2011 (ON 10) widersetzte sich der Antragssteller (ON 10, S.3 ff. [2]) dem Vorbringen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.9).
10.1.
Die Revision der Antragsgegnerinnen richte sich gegen die Feststellungen des Fürstlichen Obergerichts bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens. Hierbei handle es sich um Tatfragen, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruhen würden, wie sie das Fürstliche Obergericht vorgenommen habe. Es habe angenommen, der Antragsteller wäre nach seiner zuletzt und nur kurzfristig ausgeübten Tätigkeit als Wachmann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder in seine ursprüngliche Tätigkeit zurückgekehrt. In solche Feststellungen greife der Fürstliche Oberste Gerichtshof ohne Not nicht ein.
10.2.
Das Vorgehen des Fürstlichen Obergerichts sei nicht zu beanstanden. Es habe festgestellt, dass der Antragsteller ohne Erkrankung wieder in seine ursprüngliche, jahrelang ausgeübte Tätigkeit in der Mobiltelefonbranche zurückgekehrt wäre, sobald sich ihm eine freie Stelle geboten hätte. Deshalb habe es das Einkommen in dieser Branche herangezogen. Nur wenn sich derartiges nicht hätte feststellen lassen, hätte auf lohnstatistische Daten abgestellt werden müssen.
10.3.
Abgesehen davon, hätten die Antragsgegnerinnen den Antragsteller der unzutreffenden Branche zugeordnet. Dieser sei im Bereich Nachrichtenübermittlung tätig gewesen, nicht im Detailhandel: und zwar nicht nur als Verkäufer und Berater, sondern auch als Mitglied der Geschäftsleitung. In der Branche Nachrichtenübermittlung, Anforderungsniveau 3, betrage der Median für Männer CHF 8'092.00 pro Monat.
10.4.
Mit weiterem Vorbringen, auf das verwiesen werden kann, bestätigte der Antragsteller (ON 10, S.5 f. [2.5]) die vom Fürstlichen Obergericht vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades.
Zum Vorbringen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.9) und zu den hiergegen erhobenen Einwendungen des Antragstellers (vorstehende Ziff.10) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
11.1.
Nach Art.53 Abs.5 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Bst.b) und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 67% Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Bst.c).
11.1.1.
In ihrer Entscheidung vom 02.08.2010 (VA 67) hatten die Antragsgegnerinnen den Invaliditätsgrad des Antragstellers mit 55% berechnet; in ihrer Revisionsbeantwortung vom 09.03.2011 (ON 8) berechneten sie ihn neu mit 63% oder - falls ein Leidensabzug von 25% gewährt werden sollte - mit 65%.
11.1.2.
Das Fürstliche Obergericht (ON 7, S.14 f. [6]) quantifizierte den Invaliditätsgrad des Antragstellers nicht ausdrücklich. Aufgrund seiner Gegenüberstellung des hypothetischen Valideneinkommens und des hypothetischen Invalideneinkommens berechnete es indes, unabhängig davon, ob nun ein Leidensabzug von 20% oder von 25% zu gewähren wäre, einen Invaliditätsgrad "klarerweise jenseits der Schwelle für die Zuerkennung einer ganzen Rente, nämlich von über 2/3" (ON 7, S.14 unten).
11.2.
Nach Art.53 Abs.6 IVG wird für die Bemessung der Invalidität das Invalideneinkommen in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen. Die Differenz zwischen Valideneinkommen und Invalideneinkommen ergibt die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Das prozentuale Verhältnis der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse zum Valideneinkommen entspricht dem Invaliditätsgrad. Der in Art.53 Abs.6 IVG verwendete Ausdruck "Invalideneinkommen" bezeichnet das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Der in Art.53 Abs.6 IVG verwendete Ausdruck "Valideneinkommen" bezeichnet das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
11.2.1.
Sowohl die Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.11.1.1) als auch das Fürstliche Obergericht (vorstehende Ziff.11.1.2) legten ihrer Berechnung des Invaliditätsgrads des Antragstellers ein hypothetisches Invalideneinkommens von CHF 24'495.00 (unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 20%) zugrunde (VA 67, S.16 unten; ON 7, S.14 unten; ON 8, S.5 [11]). Dieser Ansatz blieb unbestritten.
11.2.2.
Sowohl das Fürstliche Obergericht (ON 7, S.15 [vor 7]) als auch der Antragsteller (ON 10, S.5 [2.5]) erachteten indes einen Leidensabzug von 25% für angezeigt. Auf die Berechnung des Invaliditätsgrads durch das Fürstliche Obergericht wirkte sich dies nicht aus; denn danach besteht auch bei einem Leidensabzug von 20% (also nicht erst bei einem Leidensabzug von 25%) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vorstehende Ziff.11.1.2). Auf die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Antragsgegnerinnen, die den vom Fürstlichen Obergericht befürworteten Leidensabzug von 25% nicht eigens bekämpften, wirkte sich dies ebenfalls nicht aus; denn danach besteht auch bei einem Leidensabzug von 25% (also nicht nur bei einem Leidensabzug von 20%) kein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vorstehende Ziff.11.1.1).
11.2.3.
Nach den unbekämpften und überzeugenden Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts (ON 7, S.15 [vor 7]), auf die verwiesen werden kann, war dem Antragsteller ein Leidensabzug von 25% zu gewähren. Daraus ergab sich aufgrund des im Übrigen unbestrittenen Ansatzes (CHF 24'495.00; vorstehende Ziff.11.2.1) das von den Antragsgegnerinnen (ON 8, S.5 [11]) als Variante neu eingesetzte hypothetische Invalideneinkommen des Antragstellers von CHF 22'964.00 (CHF 24'495.00 [unbestrittener Ansatz] : 80 [Leidensabzug von 20%] x 75 [Leidensabzug von 25%])
11.3.
Die Revision richtete sich denn auch in erster Linie gegen die Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens durch das Fürstliche Obergericht. Das Valideneinkommen ist, wie dargelegt (vorstehende Ziff.11.2), das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
11.3.1.
Art.53 Abs.6 IVG, der das Invalideneinkommen im wiedergegebenen Sinn definiert (vorstehende Ziff.11.3), entspricht inhaltlich (im Wesentlichen wörtlich) Art.16 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (CH-ATSG). Zum Verständnis von § 53 Abs.6 IVG, insbesondere, was den Rechtsbegriff des Invalideneinkommens angeht, darf und soll deshalb schweizerische Lehre und Rechtsprechung zu Art.16 CH-ATSG beigezogen werden. Im Vordergrund steht dabei die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts. Denn nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs soll übernommenes Recht in Liechtenstein so gelten, wie es im Ursprungsland, hier: in der Schweiz, tatsächlich gilt (Law in Action). Darauf wollte der liechtensteinische Gesetzgeber sein eigenes Recht ausrichten. Tatsächlich gilt übernommenes Recht im Ursprungsland so, wie die Höchstgerichte es anwenden. In der Schweiz ist dies das Bundesgericht. An der Rechtsprechung der Höchstgerichte orientiert sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof denn auch regelmässig, wobei er sich vorbehält, bei triftigen Gründen davon abzuweichen (zum Ganzen: OGH, Beschluss vom 04.04.2002 zu 1 CG.2000.64, veröffentlicht in: LES 2005 100, Erw.19). Mit Entscheidung vom 30.06.2003 zu StGH 2002/88 hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung erörtert und gebilligt; sie findet sich seither in zahlreichen Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs bestätigt (neuerdings in den Urteilen vom 10.06.2011 zu Sv.2010.18 Erw.10.2 und vom 01.07.2011 zu 9 CG.2009.169 Erw.17.2.2 oder zu 5 CG.2007.243 Erw.17.1.2). Diesen Ansatz haben sowohl das Fürstliche Obergericht als auch die Parteien zutreffend gewählt, soweit sie sich auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts bezogen (ON 7, S.12 f. [4]; ON 8, S.4 [7]; ON 10, S.4 [2.1 [2. Abschnitt]).
11.3.2.
Das Valideneinkommen wird hypothetisch ermittelt. Denn Art.56 Abs.6 IVG (? Art.16 CH-ATSG) stellt nicht auf das Erwerbseinkommen ab, das die versicherte Person erzielte, bevor sie invalid wurde, sondern auf das Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. In der Praxis wird allerdings in der Regel vom Erwerbseinkommen ausgegangen, das die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität tatsächlich bezogen hat: zum einen nach dem Grundsatz, wonach die Vergleichseinkommen so konkret wie möglich zu bestimmen sind; zum andern - und vor allem - nach der Erfahrung, wonach die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Dies gilt als überwiegend wahrscheinlich; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw.4.3.1. S.224, mit Hinweisen, bestätigt in: BGE 134 V 322 Erw.4.1 S.325 f.). Das Valideneinkommen ist demnach das von der versicherten Person, wäre sie nicht invalid geworden, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielbare Erwerbseinkommen. Entscheidend ist, wie viel die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt (Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdient hätte. Nicht entscheidend ist jedoch, wie viel die versicherte Person heute bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber verdienen würde. Das tatsächlich zuletzt - vor Eintritt der Invalidität - erzielte Erwerbseinkommen kann somit nicht einfach dem hypothetischen Invalideneinkommen gleichgesetzt werden. Dieses ist vielmehr der Ausgangspunkt, um jenes zu ermitteln. Grundsätzlich ist auf das durchschnittliche Lohnniveau der betreffenden Branche und in der konkreten beruflichen Situation abzustellen. Zum Ganzen: Eidgenössisches Versicherungsgericht (EVG, seit 2007 integriert in das schweizerische Bundesgericht) Urteil vom 23.05.2000 (U 243/99) Erw.2b, mit Hinweisen; Ueli KIESER, ATSG-Kommentar (2. A. Zürich/Basel/ Genf 2009) Rz.12 zu Art.16 CH-ATSG; Thomas LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts (3. A. Bern 2003) S.250 (1.3) Rz.12 f.; Ulrich MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (2. A. Zürich/Basel/Genf 2010) S.300 f. (6, a).
11.3.3.
Von den wiedergegebenen Erwägungen (vorstehende Ziff.11.3.1 bis Ziff.11.3.2) ging auch das Fürstliche Obergericht (ON 7, S.12 f. [4]) aus. In der Folge stellte es fest (ON 7, S.13 f. [5]), dass der Antragsteller als ausgebildeter Automechaniker mit Lehrabschluss und mit Zusatzausbildung als Kaufmann (allerdings ohne Abschluss) jahrelang in näher bezeichneten elektro- oder elektroniktechnischen Unternehmen gearbeitet hatte, nämlich von 1990 bis 1994 und - nach der erwähnten Zusatzausbildung als Kaufmann (1996 bis 1998) - von 1997 bis 2005. Als Wachmann bei der C.-AG hatte er nur während knapp eines Jahres gearbeitet und, wie er aufgrund seiner bisherigen beruflichen Laufbahn mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargelegt habe, nur deshalb, weil er in der angestammten Telekommunikationsbranche kurzfristig keine Arbeit gefunden habe. Auf diese Beweiswürdigung war im Revisionsverfahren nicht mehr zurückzukommen. Denn die blosse Bekämpfung der Beweiswürdigung ist selbst dann unzulässig, wenn, wie im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.96 AHVG) der Untersuchungsgrundsatz gilt (KLAUSER/KODEK, E.59 zu § 503 ZPO [? § 472 ZPO]; OGH, Urteil vom 10.06.2011 zu Sv.2010.27 Erw.10.11, mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung).
11.3.4.
Damit aber war mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Antragsteller seine letzte bisherige Tätigkeit als Wachmann bei der C.-AG ohne Gesundheitsschaden nicht fortgesetzt hätte: dass sich hier somit eine Ausnahme von der gegenteiligen Erfahrung rechtfertigte (vorstehende Ziff.11.3.2). Vielmehr wäre der Antragsteller - entsprechend seiner festgestellten Ausbildung und beruflichen Erfahrung - in die angestammte Telekommunikationsbranche zurückgekehrt. In der Folge galt es zu beurteilen, welches Erwerbseinkommen in eben dieser Branche als Valideneinkommen einzusetzen war.
11.3.5.
Das Fürstliche Obergericht (ON 7, S.14 [6]) zog hierfür die im Auszug aus dem individuellen Konto des Antragstellers (VA 3) eingetragenen Löhne ab dem Jahr 2000 heran, addierte sie und dividierte die gesamte Lohnsumme von CHF 612'304.00 durch die sieben erfassten Kalenderjahre. Dies ergab "einen durchschnittlichen Verdienst im 21. [richtig] Jahrhundert von CHF 87'472.00/Jahr". Die gesamte Lohnsumme umfasste die Erwerbseinkommen des Antragstellers als Arbeitnehmer bei der J.-AG, bei der K.-AG, bei L. und bei der M.-AG sowie als Selbständigerwerbender in der Landwirtschaft. Die vom Fürstlichen Obergericht berücksichtigten Erwerbseinkommen wurden nicht entsprechend der Nominallohnentwicklung aufindexiert und endeten in zeitlicher Hinsicht im Jahr 2006. Aus diesen Erwerbseinkommen ergab sich zwar, wie viel der Antragsteller in den Jahren 2000 bis 2006 als Arbeitnehmer in verschiedenen Funktionen bei seinen bisherigen Arbeitgebern sowie als Selbständigwerbender in der Landwirtschaft insgesamt und im Jahresdurchschnitt verdient hatte. Doch eben diese Frage war nicht unmittelbar entscheidend, um das Valideneinkommen zu ermitteln. Entscheidend war vielmehr die Frage, wie viel der Antragsteller im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, das heisst: am 01.10.2009 (VA 58, S.3 unten), verdient hätte (vorstehende Ziff.11.3.2). Auf diese Frage folgte aus den verschiedenartig zusammengesetzten Erwerbseinkommen der Jahre 2000 bis 2006 keine schlüssige Antwort. Ebenso wenig vermitteln der Durchschnitt dieser Erwerbseinkommen schlüssige Anhaltspunkte für das durchschnittliche Lohnniveau der hier interessierenden Branche und in der konkreten beruflichen Situation des Antragstellers.
11.3.6.
Erweist es sich demnach als nicht möglich, vom zuletzt vor Eintritt der Invalidität erzielten Erwerbseinkommen auszugehen (vorstehende Ziff.11.3.3 und Ziff.11.3.4) oder fehlen sonst konkrete Anhaltspunkte, um das hypothetische Valideneinkommen zu bestimmen (vorstehende Ziff.11.3.5), so ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte abzustellen. Auf die Tabellenlöhne der LSE darf unter Berücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall wesentlichen persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (EVG, Urteil vom 23.05.2000 [U 243/99] Erw.2b; Alfred MAURER/Gustavo SCARTAZZINI/Marc HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht [3. A. [Basel 2009] S.156, Rz.23; Ulrich MEYER, S.302 [aa]: je mit Hinweisen). Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A der LSE) zurückzugreifen, wobei - auch hier - jeweils vom Median (Zentralwert) auszugehen ist (BGE 124 V 321 Erw.3b,aa, S.322 ff.).
11.3.7.
Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerinnen (ON 8, S.4 [7]) war bei dieser Ausgangslage (vorstehende Ziff.11.3.6) das hier interessierende hypothetische Valideneinkommen nach der LSE zu ermitteln: und zwar für die Branche "Detailhandel und Reparatur", Männer, Anforderungsniveau 3. Die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar seien, gehört, anders als der Antragsteller anzunehmen schien (ON 10, S.4 [2.1, 2. Abschnitt]), nicht zu den Tat-, sondern zu den Rechtsfragen (BGE 132 V 393 Erw.3.3 S.399).
11.3.8.
Der Antragsteller (ON 10, S.5 [2.4]) beanstandete die Zuordnung seiner Tätigkeit zur Branche "Detailhandel und Reparatur"; seines Erachtens richtig wäre die Zuordnung zur Branche Nachrichtenübermittlung. Zutreffend stellten die Antragsgegnerinnen (ON 8, S.4 [8]) auf den von der J.-AG ausgefüllten Fragebogen für den Arbeitgeber (VA 7) ab (vorstehende Ziff.9.4). Die dortigen Angaben, zu denen sich der Antragsteller nicht äusserte, liessen sich zwanglos der Branche "Detailhandel und Reparatur" zuordnen und vermittelten keine Anhaltspunkte, inwiefern der Antragsteller im Bereich der Nachrichtenübermittlung tätig gewesen sein soll. Das von den Antragsgegnerinnen nach den LSE ermittelte (aufindexierte) Valideneinkommen von CHF 63'493.78 blieb im Revisionsverfahren zu Recht unbeanstandet; abgesehen davon, beschlägt der Umgang mit den Zahlen der massgebenden LSE-Tabelle Tatfragen (BGE 132 V 393 Erw.3.3 S.399), in die der Fürstliche Oberste Gerichtshof, wie der Antragsteller zutreffend einwendete (ON 10, S.4 unten), nicht ohne Not eingreift und hier keinen Anlass hatte, dies zu tun. Ebenso und wiederum zu Recht blieb unbeanstandet, dass die Antragsgegnerinnen neben dem nach den LSE ermittelten (aufindexierte) Haupterwerbseinkommen ein Nebeneinkommen von CHF 3'000.00 berücksichtigten.
11.3.9.
Stellte man dem von den Antragsgegnerinnen (ON 8, S.4 [8 bis 10]) zutreffend ermittelten Valideneinkommen von CHF 66'493.78 (CHF 63'493.78 + CHF 3'000.00; vorstehende Ziff.11.23.8) dem Invalideneinkommen von CHF 22'964.00 (Leidensabzug 25%; vorstehende Ziff.11.2.1 bis Ziff.11.2.3) gegenüber, so ergab sich nach der Berechnungsformel (Art.53 Abs.6 IVG [? Art.16 CH-ATSG]; Ueli KIESER, Rz.6 zu Art.16 CH-ATSG)
Valideneinkommen (CHF 66'493.78) - Invalideneinkommen (CHF 22'964.00) x 100
Valideneinkommen (66'493.78)
ein Invaliditätsgrad von 65.46%, das heisst, nach den anwendbaren Regeln gerundet: von 65% (OGH, Urteil vom 06.09.2007 zu Sv.2006.5, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 236 Erw.14.3, mit Hinweisen). Dieser Invaliditätsgrad berechtigte zu einer halben Invalidenrente (Art.53 Abs.5 Bst.b und c IVG; vorstehende Ziff.11.1), wie die Antragsgegnerinnen dies - im Ergebnis, wenn auch mit je unterschiedlicher Berechnung des Invaliditätsgrades - am 26.10.2009 (VA 58) verfügt und am 02.08.2010 (VA 67) entschieden hatten.
11.4.
Die Revision erwies sich demnach als berechtigt, weshalb das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 26.01.2011 (ON 7) spruchgemäss abzuändern war.
Über Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.90 Abs.1 und Art.95 AHVG, sind das Berufungs- und das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Dem unterliegenden Antragsteller dürften nur bei (hier nicht gegebener) leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.91 und Art.95 AHVG) Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Zu Recht haben die Antragsgegnerinnen (ON 8) denn auch keine Kosten verzeichnet (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit 87 Abs.1 und Art.93 Abs.2 AHVG sowie mit § 54 ZPO).
Vaduz, 2. August 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat