Sv. 2010.42
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, Dr. iur. Thomas Hasler sowie lic. iur. Thomas Ritter und im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
der Antragstellerin CÖ***, vertreten durch AF*** wider die Antragsgegnerinnen LA*** vertreten durch IF***, wegen Invalidenrente, infolge Revision der Antragstellerin vom 20.09.2011 (ON 19) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 25.05.2011 (ON 18), womit der Berufung der Antragstellerin vom 22.02.2011 (ON 13) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 13.09.2010 (Geschäftszeichen: A.2009/078; VA [= Verwaltungsakten] 11) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 25.05.2011 (ON 18) wird bestätigt.
Mit Entscheidung vom 13.09.2010 (Geschäftszeichen: A.2009/078; VA 11) gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung der Antragstellerin vom 02.06.2009 (VA 9) gegen die Verfügung vom 22.05.2009 (VA 7) keine Folge. Mit Verfügung vom 22.05.2009 (VA 7) hatten die Antragsgegnerinnen die zu Unrecht ausgerichtete Invalidenrente im Betrag vom CHF 92'490.00 für die Zeit vom 01.08.2006 bis 31.05.2009 zurückgefordert.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung der Antragstellerin vom 22.02.2011 (ON 13) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 25.05.2011 (ON 18) keine Folge.
In seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) stellte das Fürstliche Obergericht (ON 18, S.2 ff. [I]) folgenden Sachverhalt fest:
3.1.
Mit Verfügung vom 25.11.2004 wurden der Antragstellerin, rückwirkend ab 01.07.2004, Rentenleistungen (eine ganze Invalidenrente mit Kinderrente und Weihnachtszulage) zugesprochen. Mit Verfügung vom 19.06.2006 wurden diese Rentenleistungen mit Wirkung ab Ende des der Zustellung folgenden Monats [d.h. auf den 31.07.2006] aberkannt. Gegen die Verfügung vom 19.06.2006 erhob die Antragstellerin das Rechtsmittel der Vorstellung. Am 03.07.2006 teilten ihr die Antragsgegnerinnen mit, die Rentenleistungen würden provisorisch weiter ausgerichtet; sollte sich die Prüfung des Rechtsmittels der Vorstellung allerdings ergeben, dass die Aberkennung zu Recht erfolgt sei, so müssten die provisorisch weiter ausgerichteten Rentenleistungen zurückgefordert werden.
3.2.
Mit Entscheidung vom 15.05.2008 wiesen die Antragsgegnerinnen das Rechtsmittel der Vorstellung gegen die Verfügung vom 19.06.2006 (Aberkennung der Invalidenrente: vorstehende Ziff.3.1) ab. Eine Berufung an das Fürstliche Obergericht unterblieb. Die Entscheidung vom 15.05.2008 [und damit die ihr zugrunde liegende Verfügung vom 19.06.2006] wurde rechtskräftig.
3.3.
Nachdem die Entscheidung vom 15.05.2008 rechtskräftig geworden war (vorstehende Ziff.3.2), stellten die Antragsgegnerinnen ab Juli 2008 die Ausrichtung der Rentenleistungen versehentlich nicht ein. In der Folge erkannten sie das Versehen und forderten deshalb mit Verfügung vom 22.05.2009 die zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen im Betrag vom CHF 92'490.00 für die Zeit vom 01.08.2006 bis 31.05.2009 zurück (vorstehende Ziff.1). Mit Feststellungen, auf die verwiesen werden kann, quantifizierte das Fürstliche Obergericht (ON 18, S.2 unten f.) die einzelnen Positionen (Invalidenrenten, Kinderrenten, Weihnachtszulagen vom 01.08.2006 bis 31.05.2009), aus denen sich der Betrag von CHF 92'490.00 zusammensetzte.
3.4.
Gegen die Verfügung vom 22.05.2009 (vorstehende Ziff.3.3) erhob die Antragstellerin am 02.06.2009 das Rechtsmittel der Vorstellung. Im Wesentlichen machte sie geltend, dass nach [Art.74 IVG in Verbindung mit] Art.82 Abs.2 AHVG die Verjährungsfrist am 15.05.2008 zu laufen begonnen habe. Der Rückforderungsanspruch sei deshalb verjährt. Allenfalls sei eine Rückforderung wegen guten Glaubens und grosser Härte ganz oder zumindest teilweise, nämlich im Betrag von CHF 31'650.00, zu erlassen; denn dieser Betrag sei gutgläubig verbraucht worden.
3.5.
Mit Entscheidung vom 13.09.2010 gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung vom 02.06.2009 (vorstehende Ziff.3.4) keine Folge (vorstehende Ziff.1). Über das mit dem Rechtsmittel der Vorstellung eingebrachte Gesuch um Erlass der Rückforderung werde erst nach Rechtskraft des gegenständlichen Verfahrens entschieden. Denn die Antragsgegnerinnen als Gläubigerinnen der Rückforderung könnten, wenn überhaupt, die derzeit noch bestrittene Schuld erst dann erlassen, wenn und soweit diese rechtskräftig festgestellt sei.
3.6.
Der gegen die Entscheidungen vom 13.09.2010 (vorstehende Ziff.3.5) erhobenen Berufung der Antragstellerin vom 22.02.2011 (ON 13) gab das Fürstliche Obergericht, wie eingangs erwähnt (vorstehende Ziff.2), mit Urteil vom 25.05.2011 (ON 18) keine Folge.
Bei der rechtlichen Beurteilung der Berufung der Antragstellerin (ON 18, S.4 ff. [II]) prüfte das Fürstliche Obergericht (ON 18, S.13 f. [II, 1]) in formeller Hinsicht einleitend die Zulässigkeit der Berufung und bejahte sie. In materieller Hinsicht differenzierte es zwischen der Verjährung (bzw. Verwirkung) des gegenständlichen Rückforderungsanspruchs (nachstehende Ziff.4.1) und der irrtümlichen Weiterausrichtung der Rentenleistungen ab Juli 2008 (nachstehende Ziff.4.2).
4.1.
Bei der rechtlichen Beurteilung der Verjährung (bzw. Verwirkung) des gegenständlichen Rückforderungsanspruchs (ON 18, S.4 ff. [3]) standen folgende Erwägungen im Vordergrund:
4.1.1.
Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 18, S.4 f. [3, a]) den wesentlichen Inhalt der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zusammenfasste und zutreffend begründete, inwiefern es sich bei der Verjährung nach [Art.74 IVG in Verbindung mit] Art.82 Abs.2 AHVG um eine Verwirkung handle, kann auf seine Erwägungen verwiesen werden.
4.1.2.
Entscheidend sei, wann die Verwirkungsfrist zu laufen begonnen habe. Dass die Antragsgegnerinnen spätestens am 15.05.2008 Kenntnis vom Rückforderungsanspruch gehabt hätten und die einjährige relative Verwirkungsfrist ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe, treffe nicht zu. Ergänzend verwies das Fürstliche Obergericht auf seinen im gleichen Verfahren ergangenen Beschluss vom 17.12.2010 (ON 12) betreffend Verfahrenshilfe.
4.1.3.
Im Zusammenhang mit der provisorischen Weiterausrichtung der Rentenleistungen während des Vorstellungsverfahrens, also ab August 2006, hätten die Antragsgegnerinnen mit Schreiben vom 03.07.2006 rechtsgenüglich und rechtzeitig ihren allfälligen Rückforderungsanspruch geltend gemacht (vorstehende Ziff.3.1). Die provisorische Weiterausrichtung der Rentenleistungen und der darauf gestützte, schon zu früherem Zeitpunkt verfügte Rückforderungsanspruch, dem die Antragstellerin durch vorbehaltlose Entgegennahme der Rentenleistungen konkludent zugestimmt habe, habe geendet als die Entscheidung vom 15.05.2008 rechtskräftig geworden sei (vorstehende Ziff.3.2). Erst ab diesem Zeitpunkt - nicht schon früher - hätten sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerinnen gewusst, dass die Rentenleistungen gemäss Schreiben vom 03.07.2006 zu Unrecht bezogen worden sei. In und ab diesem Zeitpunkt (EX NUNC ET PRO FUTURO), rückwirkend ab August 2006, seien die Rentenleistungen ohne Rechtsgrund ausgerichtet worden. Die ab August 2006 bis Juni 2008 provisorisch ausgerichteten Rentenleistungen seien somit zurückzuerstatten gewesen. Die Rückforderungsverfügung vom 22.05.2009 sei sowohl innerhalb der relativen einjährigen als auch innerhalb der absoluten fünfjährigen Verwirkungsfrist nach [Art.74 IVG in Verbindung mit] Art.82 Abs.2 AHVG erfolgt. Denn letztlich sei mit dieser Rückforderungsverfügung nur die Rückforderungsmitteilung vom 03.07.2006 bestätigt worden.
4.1.4.
Selbst wenn das Schreiben der Antragsgegnerinnen vom 13.07.2006 nicht schon als rechtzeitige und rechtsgenügliche Mitteilung des Rückforderungsanspruchs anerkannt würde, hätte die einjährige Verwirkungsfrist erst mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über das Rechtsmittel der Vorstellung zu laufen beginnen können. Denn erst zu diesem Zeitpunkt sei verbindlich festgestanden, dass die Rentenaberkennung vom 19.06.2006 rechtmässig gewesen sei. Die Antragstellerin hätte es ohne Weiteres in der Hand gehabt, durch Einlegung weiterer Rechtsmittel (Berufung an das Fürstliche Obergericht, Revision an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof) die Entscheidung über die Rechtmässigkeit der Rentenaberkennung hinauszuschieben. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Vorstellungsverfahrens und, gegebenenfalls, nachfolgender Rechtsmittelverfahren hätten die Antragsgegnerinnen nicht zuverlässig wissen können, ob die Antragstellerin die in Frage stehenden Rentenleistungen unrechtmässig bezogen habe.
4.2.
Bei der rechtlichen Beurteilung der irrtümlichen Weiterausrichtung der Rentenleistungen ab Juli 2008 (ON 18, S.6 ff. [4]) standen folgende Erwägungen im Vordergrund:
4.2.1.
Ab Juli 2008 seien die Rentenleistungen nicht im Sinn des mit Schreiben vom 03.07.2006 mitgeteilten Provisoriums während des hängigen Vorstellungsverfahrens ausgerichtet worden. Vielmehr hätten die Antragsgegnerinnen nach Eintritt der Rechtskraft ihrer Entscheidung vom 15.05.2008 aufgrund "menschlichen Fehlers" die Rentenleistungen nicht gestoppt. Bis und mit Mai 2009 seien die Rentenleistungen ausgerichtet worden. Im Verlauf des Mai 2009 - die letzte Zahlung sei für diesen Monat erfolgt - hätten die Antragsgegnerinnen ihren Irrtum wahrscheinlich bemerkt und am 22.05.2009 die entsprechende Rückerstattung verfügt. An welchem Tag genau die Antragsgegnerinnen ihren Fehler erkannt hätten, ergebe sich aus den Akten nicht und lasse sich wohl auch nicht feststellen. Von Bedeutung sei dies nicht; denn die Antragsgegnerinnen hätten offensichtlich innerhalb der einjährigen und der fünfjährigen Verwirkungsfrist gehandelt. Diese Frist habe frühestens Mitte Juni 2008 zu laufen begonnen, als, wie bereits dargelegt, die Vorstellungsentscheidung in Rechtskraft erwachsen sei. Gehe die unrechtmässige Ausrichtung von Rentenleistungen auf einen Fehler des Versicherungsträgers (hier der Antragsgegnerinnen) zurück, so beginne die einjährige Frist nicht schon mit der Zahlung zu laufen; massgebend sei vielmehr der (spätere) Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler entdecke oder entdecken könne.
4.2.2.
Soweit die Antragstellerin sich auf Art.88bis Abs.1 IVV stütze, sei davon auszugehen, dass die Rentenleistungen ab rechtskräftigem Abschluss des Vorstellungsverfahrens, also ab Juli 2008, ohne Anspruchsberechtigung der Antragstellerin ausgerichtet worden seien. Wer Leistungen ohne Anspruchsberechtigung erhalte, erfülle den Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs. Die Antragsgegnerinnen hätten Rentenleistungen ausgerichtet, zu denen sie nicht verpflichtet gewesen seien; sie hätten somit eine Nichtschuld bezahlt. Die Antragstellerin habe den entsprechenden Irrtum gekannt oder hätte ihn kennen können, da die Rentenleistungen schon seit 2006 nur noch provisorisch ausgerichtet worden seien; sie sei insofern ungerechtfertigt bereichert. Eine rechtlich unbegründete Vermögensvermehrung durch unverdientes Erhalten oder Behalten fremder Leistungen erfülle den Tatbestand des unrechtmässigen [richtig] Erwirkens von Leistungen nach Art.88bis Abs.1 IVV und unterstehe einer Ausgleichshaftung wegen Bereicherung.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 25.05.2011 (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) richtete sich die Revision der Antragstellerin vom 20.09.2011 (ON 19), mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass die Rückforderungsverfügung der Antragsgegnerinnen vom 22.05.2009 ersatzlos aufgehoben wird; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sozialversicherungssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen; hinzu kam ein Kostenantrag.
Mit Revisionsbeantwortung vom 07.10.2011 (ON 21) beantragten die Antragsgegnerinnen (Revisionsgegnerinnen), der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision erwies sich als zulässig (Art.78 Abs.1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG, mit §§ 222 ff. und §§ 474 f. ZPO sowie mit Art.1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]; ON 18 [Empfangsbestätigung] und ON 19 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 476 ZPO; ON 20 [Empfangsbestätigung] und ON 21 [Eingangsvermerk]). Nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.94 Bst.a und Bst.b AHVG war die Antragstellerin berechtigt, Revision einzulegen.
Als Revisionsgrund machte die Antragstellerin (Revisionswerberin) unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
8.1.
Nach den Akten hätten die Antragsgegnerinnen bereits im Jahr 2006 verfügt, dass die Invalidenrente der Antragstellerin aberkannt werde. Nachdem diese das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht habe, sei ihr mit formlosem Schreiben mitgeteilt worden, die Invalidenrente werde ihr weiter ausgerichtet; sie müsse diese jedoch zurückerstatten, falls sich das Rechtsmittel der Vorstellung als nicht berechtigt erweisen sollte. Erst am 18.05.2008 hätten die Antragsgegnerinnen das Rechtsmittel der Vorstellung abgewiesen: mit einer Entscheidung, die rechtskräftig geworden sei.
8.2.
Unabhängig von der Verwirkungsfrage, erweise sich die Rückforderungsverfügung vom 22.05.2009 als unzulässig. Bei der Rückforderung von Invalidenrenten seien "IV-spezifische Leistungsgesichtspunkte" zu beachten. Nach schweizerischer Rechtsprechung komme eine rückwirkende Rückforderung von Invalidenrenten nur in Frage, wenn die versicherte Person ihre Meldepflichten verletze. Im Übrigen kenne das schweizerische Invalidenversicherungsrecht nur eine Leistungsanpassung mit Wirkung EX NUNC ET PRO FUTURO. In gleicher Weise regle das liechtensteinische Invalidenversicherungsrecht die Rückforderung. Nach Art.92 Abs.3 IVV sei eine Herabsetzung oder Einstellung der Rentenleistungen nur mit Wirkung EX NUNC ET PRO FUTURO möglich. Einzig bei unrechtmässiger Erwirkung der Leistungen oder bei Verletzung der Meldepflicht im Sinn von Art.88bis IVV sei auch eine rückwirkende Aberkennung von Leistungen zulässig.
8.3.
Im gegenständlichen Fall fänden sich keine Anhaltspunkte, wonach die Antragstellerin Rentenleistungen unrechtmässig erwirkt oder ihre Meldepflicht verletzt habe. Vielmehr hätten die Antragsgegnerinnen im Rahmen einer ordentlichen Rentenrevision die Aberkennung der Rentenleistungen verfügt und ein gegen diese Verfügung erhobenes Rechtsmittel der Vorstellung abgewiesen: mit einer Entscheidung, die rechtskräftig geworden sei. Deshalb könne die Einstellung der Rentenleistungen erst mit Rechtskraft der Entscheidung vom 18.05.2008 EX NUNC UND PRO FUTURO wirken. Nur der Umstand, dass sich die Antragstellerin gegen die aberkennende Verfügung zur Wehr gesetzt habe, mache den Rentenbezug bis zum Eintritt der Rechtskraft der Aberkennungsverfügung nicht unrechtmässig. Die Antragsgegnerinnen hätten die Möglichkeit gehabt, dem Rechtsmittel der Vorstellung die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Dies hätten sie nicht getan.
8.4.
Hilfsweise brachte die Antragstellerin vor, dass die Antragsgegnerinnen die Verwirkungsfrist nicht eingehalten hätten. Diese habe im Zeitpunkt zu laufen begonnen, in welchem die Antragsgegnerinnen in zumutbarer Weise Kenntnis vom Rückforderungsanspruch erlangt hätten. Dies sei der Zeitpunkt gewesen, in welchem sie entschieden hätten, der Antragstellerin die Rentenleistungen abzuerkennen, nämlich am 15.05.2008. Die Antragsgegnerinnen wären somit verpflichtet gewesen, ihren allfälligen Rückforderungsanspruch innerhalb eines Jahres ab dem [richtig: VA 5] 15.05.2008 geltend zu machen; dies wäre ihnen nach der Lage der Dinge ohne Weiteres zumutbar gewesen.
8.5.
Die Rückforderung sei auch nicht bereits mit dem Schreiben vom 03.07.2006 ausgesprochen und mit der Verfügung vom 22.05.2009 lediglich umgesetzt worden. Um die Verwirkungsfrist zu unterbrechen [richtig wohl: einzuhalten], habe es einer Rückforderungsverfügung bedurft, wie sie erst am 22.05.2009 erlassen worden sei.
8.6.
Mit Bezug auf die ab Juli 2008 offensichtlich durch ein Versehen der Antragsgegnerinnen bis Mai 2009 ausgerichteten Rentenleistungen im Gesamtbetrag von CHF 28'042.50 liege kein Rückforderungstatbestand vor. Nach der (näher zitierten) schweizerischen Rechtsprechung habe das Rückforderungsrecht im Bereich der Sozialversicherung keinen pönalen Charakter. Der Rückforderungsanspruch setze eine Kausalität zwischen den im Invalidenversicherungsrecht geregelten Rückforderungstatbeständen und der bezogenen Leistung voraus. Diese Kausalität bestehe hier (in näher ausgeführtem Sinn: ON 19, S.6 unten f.) nicht.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 07.10.2011 (ON 21) widersetzten sich die Antragsgegnerinnen dem Vorbringen der Antragstellerin (vorstehende Ziff.8).
9.1.
Bereits mit der Verfügung vom 19.06.2006, die mit dem Rechtsmittel der Vorstellung bekämpft worden sei, sei die Invalidenrente [richtig: VA 2] aberkannt worden. Mit Entscheidung vom 18.05.2008 sei das Rechtsmittel der Vorstellung abgewiesen und damit die bekämpfte Verfügung bestätigt worden. Damit sei nicht rückwirkend über eine [richtig: VA 2] Aberkennung der Invalidenrente entschieden worden. Vielmehr sei die Invalidenrente während der Hängigkeit des Rechtsmittels nur provisorisch ausgerichtet worden. Dies sei der Antragstellerin bekannt gewesen. Damit aber liege ein anderer Sachverhalt vor als der, von dem die Antragstellerin ausgehe.
9.2.
Die Antragsgegnerinnen hätten bereits bei Einbringung der Vorstellung gegen die aberkennende Verfügung die Antragstellerin mit Schreiben vom 03.07.2006 ausdrücklich auf die provisorische Ausrichtung und auf die Möglichkeit der Rückforderung hingewiesen, falls dem eingebrachten Rechtsmittel nicht Folge gegeben werde. Die Antragstellerin habe demnach die Rentenleistungen in der Zeit zwischen der Einbringung der Vorstellung im Jahr 2006 und der endgültigen Entscheidung vom 18.05.2008 nicht gutgläubig verbraucht. Die Frage, ob die Antragstellerin Leistungen unrechtmässig oder durch Verletzung der Meldepflicht erwirkt habe, stelle sich hier nicht.
9.3.
Es treffe zu, dass einer allfälligen Vorstellung die aufschiebende Wirkung entzogen werden könne. Dies sei hier nicht geschehen. Durch die Einbringung des Rechtsmittels der Vorstellung habe die [richtig: VA 2] Aberkennung der Invalidenrente erst bei Rechtskraft der Entscheidung vom 18.05.2008 vollzogen werden können. Der Schluss jedoch, dass die provisorisch ausgerichteten Rentenleistungen für die Zeit der Rechtshängigkeit des Rechtsmittels nicht mehr rückforderbar seien, weil sie weder unrechtmässig noch durch Verletzung der Meldepflicht erwirkt worden seien, sei schlicht falsch und entbehre jeder rechtlichen Grundlage. Dies würde letztlich bedeuten, dass einzig als Folge der vom Gesetz vorgesehenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels Renten weiter ausgerichtet werden müssten, die der versicherten Person nach Abklärung im Rechtsmittelverfahren nicht zustehen.
9.4.
Erst als die Entscheidung vom 15.05.2008 rechtskräftig geworden sei, sei der Rückforderungsanspruch sicher festgestanden; erst danach habe die einjährige Verwirkungsfrist zu laufen begonnen. Hätte die Antragstellerin hiergegen ein Rechtsmittel erhoben, so wären die Rentenleistungen weiterhin provisorisch auszurichten gewesen.
9.5.
Die Antragstellerin bestreite nicht, dass [richtig: ON 18, S.2 {3}] bis Mai 2009 Rentenleistungen aus Versehen ausgerichtet worden seien. Wenn jedoch für diese Rentenleistungen die Grundlage fehle, so seien sie zweifellos unrechtmässig ausgerichtet worden. Wesentlich sei nicht, ob die Antragstellerin die Rentenleistungen unrechtmässig erwirkt habe, sondern, ob sie diese, wie sie dies tat, angenommen habe, im Wissen, dass ihr diese nicht zustehen würden.
9.6.
Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann, legten die Antragsgegnerinnen (ON 21, S.4 [6]) dar, inwiefern sich die von der Antragstellerin beigezogene schweizerische Rechtsprechung nicht auf den gegenständlichen Fall übertragen lasse.
Zum Vorbringen der Antragstellerin (vorstehende Ziff.8) und zu den hiergegen erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.9) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
10.1.
Art.82 AHVG regelt die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten. Nach Art.74 IVG ist diese Bestimmung sinngemäss anwendbar auf die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art.82 Abs.1 AHVG sind unrechtmässig bezogene Renten zurückzuerstatten. Bei gutem Glauben und grosser Härte kann von der Rückforderung abgesehen werden. Nach Art.82 Abs.2 AHVG, soweit hier wesentlich, verjährt der Rückforderungsanspruch der Anstalt, das heisst der Antragsgegnerinnen, mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Anstalt davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit dem Bezug der Rente. Nach Art.82 Abs.3 AHVG regelt die Regierung durch Verordnung das Verfahren. Dies hat sie in entsprechenden Verordnungen getan, und zwar gesondert für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art.104 ff. AHVV) und für die Invalidenversicherung (Art.88bis IVV). Nur diese ist hier wesentlich.
10.2.
Art.88bis IVV konkretisiert die Rückerstattung unrechtmässig erwirkter Leistungen der Invalidenversicherung. Wenn die Leistung unrechtmässig erwirkt wurde, beispielsweise durch wissentlich falsche Angaben, so ist nach Art.88bis Abs.1 IVV die Leistung bzw. der zu viel ausgerichtete Teil der Leistung rückwirkend abzuerkennen und zurückzuerstatten. Wenn die zumutbare Meldepflicht nach Art.80 IVV verletzt wurde, so ist nach Art.88bis Abs.2 IVV die Leistung bzw. der zu viel ausgerichtete Teil der Leistung rückwirkend auf den Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung abzuerkennen und zurückzuerstatten. In beiden Fällen (Art.88bis Abs.1 und Abs.2 IVV) ist nach Art.88bis Abs.3 IVV die Leistung bzw. der zu viel ausgerichtete Teil der Leistung zurückzuerstatten, auch wenn die Rückerstattung angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse eine grosse Härte darstellt. Vorbehalten bleibt in jedem Fall die Verrechnung von Rückerstattungsforderungen mit der Nachzahlung von anderen Leistungen. Im Übrigen sind Art.104 und Art.106 AHVV sinngemäss anwendbar. Nach Art.104 AHVV, soweit hier wesentlich, hat die Anstalt die Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrags zu verfügen, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass eine Person eine Rente bezogen hat, auf die ihr ein Anspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zustand. Art.106 AHVV regelt die hier nicht wesentliche uneinbringliche Rückerstattungsforderung.
10.3.
Nach den Feststellungen (ON 18, S.2 [1 und 2]; vorstehende Ziff.3.1 undZiff.3.2) wurde der Antragstellerin mit Verfügung vom 25.11.2004 rückwirkend ab 01.07.2004 eine ganze Invalidenrente (mit Kinderrente und Weihnachtszulage) zugesprochen. Mit Verfügung vom 19.06.2006 wurde diese Invalidenrente mit Wirkung ab Ende des der Zustellung folgenden Monats [d.h. auf den 31.07.2006] aberkannt. Das hiergegen erhobene Rechtsmittel der Vorstellung war erfolglos; eine Berufung an das Fürstliche Obergericht unterblieb. Die Verfügung vom 19.06.2006 wurde rechtskräftig. Damit stand rechtskräftig fest, dass der Antragstellerin ab 01.08.2006 keine Rentenleistungen mehr zustanden. Dass es nahezu zwei Jahre dauerte, bis über das Rechtsmittel der Vorstellung entschieden war, hing mit aufwändigen Abklärungen zusammen, die sich aufgrund der geklagten Beschwerden aufdrängten und in deren Verlauf (unter anderem) ein säumiger Gutachter ersetzt werden musste (VA 5, S.6 f. [28-31]). Im gegenständlichen Verfahren wurde dieser Gesichtspunkt zu Recht nicht aufgegriffen.
10.4.
Einem gegen die Verfügung vom 19.06.2006 allenfalls erhobenen (und in der Folge tatsächlich erhobenen) Rechtsmittel der Vorstellung hatten die Antragsgegnerinnen die aufschiebende Wirkung (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.97bis AHVG) nicht entzogen (VA 2). Hierzu bestand indes kein Anlass. Denn aufschiebende Wirkung bedeutet: Hemmung des Vollzugs, wie sie sich nur aufgedrängt hätte, wenn die Voraussetzungen nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.97bis Abs.2 AHVG erfüllt gewesen wären; hierzu vermittelten die Feststellungen jedoch keine Anhaltspunkte. Gegenstand der Hemmung des Vollzugs sind ausschliesslich Anordnungen, die sich vollziehen lassen und die ohne gegenteilige Anordnung vollzogen werden können. Die aufschiebende Wirkung kommt nur bei eingreifenden Rechtsakten zum Tragen; es bleibt einstweilen beim Zustand, der vor Erlass des angefochtenen Aktes bestand (stellvertretend: René A. RHINOW/Heinrich KOLLER/Christina KISS/Daniela THURNHERR/Denise BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht [2. A. Basel 2010] S.203, Rz.681). Mit der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels wird die angefochtene Verfügung inhaltlich nicht geändert. Allerdings werden die darin getroffenen Anordnungen einstweilen, das heisst bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsmittelverfahrens, noch nicht vollzogen: danach aber sehr wohl und, zwar - wenn die angefochtene Verfügung im Rechtsmittelverfahren bestätigt wird - genau so, wie sie ursprünglich gelautet hatten, auch in zeitlicher Hinsicht. Indem die Antragstellerin gegen die Verfügung vom 19.06.2006 das mit aufschiebender Wirkung ausgestattete Rechtsmittel der Vorstellung ergriff, bewirkte sie demnach, dass ihr die (noch nicht rechtskräftig aberkannte) Invalidenrente einstweilen weiterhin ausgerichtet wurde. Sie nahm aber in Kauf, dass der verfügte Rechtszustand - Aberkennung der Invalidenrente ab 01.08.2006 - herbeigeführt würde, falls die angefochtene Verfügung im Rechtsmittelverfahren bestätigt werden sollte: dass also die seit 01.08.2006 allenfalls grundlos ausgerichteten Rentenleistungen zurückgefordert würden. Nachdem die Verfügung vom 19.06.2006 im Vorstellungsverfahren bestätigt und danach nicht weiter angefochten wurde, war der verfügte Rechtszustand herbeizuführen; hierzu gehörte die Rückforderung der nach dem 01.08.2006 (wie sich im Rechtsmittelverfahren erwiesen hatte: grundlos) ausgerichteten Rentenleistungen (Ulrich HÄFELIN/Georg MÜLLER/Felix UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht [6. A. Zürich/St. Gallen 2010] S.176, Rz.760; Andreas KLEY, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Liechtenstein Politische Schriften, Band 23 [Vaduz 1998] S.70 [b]). Mit Schreiben vom 03.07.2006 (VA 4) hatten die Antragsgegnerinnen die Antragstellerin ausdrücklich (nur, aber immerhin) über die eben wiedergegebene Rechtslage informiert.
10.5.
Anders als die Antragstellerin (ON 19, S.3 f.) vorbrachte, handelte es sich bei der Verfügung vom 22.05.2009 (vorstehende Ziff.3.3) nicht um eine rückwirkende Aberkennung und Rückforderung von Rentenleistungen, sondern um den nunmehrigen, bis dahin einstweilen aufgeschobenen Vollzug der Verfügung vom 19.06.2006, mit welcher der Antragstellerin Rentenleistungen EX NUNC UND PRO FUTURO aberkannt worden waren. Dass die während des hängigen Rechtsmittelverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss einstweilen ausgerichteten und bezogenen Rentenleistungen nunmehr zurückzuerstatten sind, ist nicht darauf zurückzuführen, dass die Antragstellerin diese Rentenleistungen unrechtmässig erwirkt oder Meldepflichten verletzt hat, sondern darauf, dass die Verfügung vom 19.06.2006 (vorstehende Ziff.3.1) wegen der aufschiebenden Wirkung der hiergegen offenen Rechtsmittel einstweilen nicht vollzogen werden konnte, nunmehr aber vollzogen werden kann.
10.6.
Nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.97bis Abs.2 AHVG, soweit hier wesentlich, ist die aufschiebende Wirkung einem allfälligen Rechtsmittel der Vorstellung zu entziehen, wenn bei aufschiebender Wirkung befürchtet werden müsste, dass die bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens weiter auszuzahlenden Geldleistungen, die mit der bekämpften Verfügung aberkannt wurden, voraussichtlich nicht oder nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten hereingebracht werden könnten. Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.97bis Abs.2 AHVG setzt somit voraus, dass Geldleistungen, die mit einer bekämpften Verfügung aberkannt, aber wegen der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels der Vorstellung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsmittelverfahrens weiter ausgerichtet werden müssen, wieder "hereingebracht", das heisst zurückgefordert werden sollen. Ob "unverdientes Erhalten oder Behalten fremder Leistungen" bereits den Tatbestand des unrechtmässigen Erwirkens von Leistungen nach Art.88bis Abs.1 IVV erfülle, wie das Fürstliche Obergericht erwog (ON 18, S.7 unten f. [b]), brauchte an dieser Stelle nicht vertieft zu werden (hierzu aber nachstehende Ziff.10.13). Denn Art.88bis IVV konkretisiert die Rückerstattung unrechtmässig oder durch Verletzung der zumutbaren Meldepflicht erwirkter Leistungen der Invalidenversicherung. Hier aber handelte es sich um die Rückerstattung (Hereinbringung) bereits (EX TUNC ET PRO FUTURO) aberkannter, aber wegen der aufschiebenden Wirkung gegebener Rechtsmittel einstweilen weiter ausgerichteter Rentenleistungen. Rechtsgrundlage hierfür ist nicht Art.88bis IVV. Rechtsgrundlage hierfür sind vielmehr die Bestimmungen, aufgrund deren der Antragstellerin mit Verfügung vom 19.06.2006 die ihr ab 01.07.2004 zugesprochene Invalidenrente auf Ende Juli 2006 aberkannt wurde (Art.66 IVG, Art.90 ff. IVV), sowie die Bestimmungen über die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels der Vorstellung (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.97bis AHVG). Auf die längst rechtskräftig gewordene Verfügung vom 19.06.2006 war im gegenständlichen Verfahren nicht mehr weiter einzugehen. Dass diese Verfügung nach Eintritt ihrer Rechtskraft auch vollzogen wird, und zwar - weil der Antragstellerin danach ab 01.08.2006 keine Invalidenrente mehr zustand - auch durch Rückforderung (Hereinbringung) der seit 01.08.2006 (trotz Aberkennung während des hängigen Rechtsmittelverfahrens einstweilen weiter ausgerichteten) Rentenleistungen, bedurfte keiner besonderen Rechtsgrundlage; denn der blosse Vollzug einer bereits angeordneten, einstweilen aber noch nicht erfüllten Verpflichtung bedeutete im Verhältnis zur zu vollziehenden Verfügung, keinen zusätzlichen Eingriff (stellvertretend: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht [6. A. Zürich/St. Gallen 2010] S.263, Rz.1144, mit Hinweisen und Beispielen).
10.7.
Soweit die Antragstellerin (ON 19, S.2 [2.1 am Ende]) demnach vorbrachte, unabhängig von der noch zu thematisierenden Verwirkungsfrage sei die gegenständliche Rückforderung unzulässig, erwies sich die Revision als nicht berechtigt.
10.8.
Unter dem Gesichtspunkt der Verjährung (Verwirkung, wie das Fürstliche Obergericht zutreffend erwog: ON 18, S.5 [vor b]) im Sinn von Art.74 IVG in Verbindung mit 82 Abs.2 AHVG (vorstehende Ziff.10.1), war zu beurteilen, wann die Antragsgegnerinnen vom Rückforderungsanspruch Kenntnis erhalten hatten; denn zu diesem Zeitpunkt begann die (relative) einjährige Verwirkungsfrist zu laufen. Die Frage nach dem Zeitpunkt der Kenntnis des Rückforderungsanspruchs implizierte, dass ein Rückforderungsanspruch überhaupt entstanden war.
10.9.
Der gegenständliche Rückforderungsanspruch entstand, nachdem die Verfügung vom 19.06.2006 rechtskräftig wurde und damit feststand, dass der Antragstellerin seit 01.08.2006 keine Rentenleistungen der Invalidenversicherung mehr zustanden und - als Folge davon - in welchem Betrag die Antragsgegnerinnen grundlos Rentenleistungen ausgerichtet hatten. Wie das Fürstliche Obergericht (ON 18, S.5 f. [c und d]) zutreffend erwog, war dies der Fall, nachdem die Berufungsfrist gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 15.05.2008 (VA 5) abgelaufen war, also frühestens Mitte Juni 2008 (ON 18, S.7 [vor b]; vorstehende Ziff.4.2.1). Denn auch eine hiergegen erhobene Berufung hätte aufschiebende Wirkung gehabt (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit § 436 ZPO). Während der Berufungsfrist hatten die Antragsgegnerinnen die mit Verfügung vom 19.06.2006 auf den 01.08.2006 aberkannten Rentenleistungen deshalb einstweilen weiter auszurichten. Erst nach unbenütztem Ablauf der vierwöchigen Berufungsfrist (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit § 434 ZPO) konnten die Antragsgegnerinnen erkennen, dass und in welchem Betrag ihnen ein Rückforderungsanspruch zustand.
10.10.
Die Antragstellerin (ON 19, S.4 f. [3]) brachte vor, die Antragsgegnerinnen hätten bereits am 15.05.2008 in zumutbarer Weise Kenntnis vom Rückforderungsanspruch erlangt. Träfe dies zu, so hätten die Antragsgegnerinnen einerseits - wegen der aufschiebenden Wirkung der Berufung - während der Berufungsfrist Rentenleistungen einstweilen weiter ausrichten, anderseits aber zugleich eben diese Leistungen - wegen zumutbarer Kenntnis des Rückforderungsanspruchs - zurückfordern müssen. Abgesehen davon, dass diese Sicht der Dinge bereits vom Ansatz her nicht zutrifft (vorstehende Ziff.10.8 und Ziff.10.9), wäre sie offensichtlich widersprüchlich. Anders als die Antragstellerin vorbrachte (ON 19, S.5 oben), ging es hier weder um die Erstreckung oder eine Verlängerung der Verwirkungsfrist, sondern um deren Beginn. Und dieser setzte die Rechtskraft der Verfügung vom 19.06.2006 voraus, nach der sich der gegenständliche Rückforderungsanspruch bestimmte.
10.11.
Am 16.05.2008 hatte die Antragstellerin (VA 6) den Empfang der mit Berufung anfechtbaren Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 15.05.2008 (VA 5) bestätigt. Vor Ablauf der vierwöchigen Berufungsfrist (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit § 434 ZPO), also vor Mitte Juni 2008, begann die einjährige Verwirkungsfrist nach Art.82 Abs.2 AHVG nicht zu laufen. Mit der Rückerstattungsverfügung vom 22.05.2009 (VA 7) war sie jedenfalls gewahrt. Ob die Antragsgegnerinnen, ihren Rückforderungsanspruch bereits mit Schreiben vom 03.07.2006 "rechtsgenüglich und rechtzeitig geltend gemacht" haben, wie das Fürstliche Obergericht (ON 18, S.5 [b]) erwog, brauchte nicht vertieft zu werden.
10.12.
Auch soweit die Antragstellerin (ON 19, S.6 [vor 4]) demnach vorbrachte, die bis zum 15.05.2008 rückforderbaren Ansprüche seien verwirkt, erwies sich die Revision als nicht berechtigt.
10.13.
Dass grundlos ausgerichtete Rentenleistungen zurückgefordert werden können, wurde bereits dargelegt (vorstehende Ziff.10.4). Dies galt grundsätzlich auch für die Rentenleistungen, welche die Antragsgegnerinnen ab Juli 2008, also nach Rechtskraft ihrer Verfügung vom 19.06.2006 offenkundig versehentlich weiter ausgerichtet hatten. Wie die Antragsgegnerinnen (ON 21, S.4 [6]) zutreffend einwendeten, betraf die von der Antragstellerin (ON 18, S.6 f. [4]) zitierte Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts (BGE 118 V 214) einen anderen Sachverhalt, als er dem gegenständlichen Fall zugrunde lag (vorstehende Ziff.3). Im Fall, den das schweizerische Bundesgericht zu beurteilen hatte, kannte die (den Antragsgegnerinnen entsprechende) Verwaltungsbehörde "die klare und unmissverständliche Aussage einer mit der Versicherten befassten Person über eine seit mehreren Monaten ganztags ausgeübte Erwerbstätigkeit" und hätte deshalb "nach landläufigem Verständnis die Rechtmässigkeit des laufenden Invalidenrentenbezugs offensichtlich, nachhaltig und umgehend in Frage stellen müssen"; statt dessen blieb sie längere Zeit säumig und richtete die Invalidenrente weiterhin aus; in der Folge verfügte sie rückwirkend, und forderte, gestützt darauf, die inzwischen ausgerichtete Invalidenrente zurück (a.a.O. S.214 [A] und S.219 f. [Erw.3b]). Im gegenständlichen Fall handelte es sich indes nicht darum, dass die Antragsgegnerinnen Kenntnisse besassen, die sie zur Aberkennung von Rentenleistungen hätten veranlassen müssen, dass sie dies aber einstweilen unterliessen und später rückwirkend verfügten. Vielmehr hatten sie am 19.06.2006 die Einstellung der Rentenleistungen EX NUNC ET PRO FUTURO auf den 01.08.2006 verfügt und diese Verfügung mit Entscheidung vom 15.05.2008 bestätigt. Dass die Antragsgegnerinnen nach Eintritt der Rechtskraft ihrer Entscheidung vom 15.05.2008 weiterhin Rentenleistungen ausrichteten, beruhte auf einem offenkundigen Versehen: einer Panne, die wie das Fürstliche Obergericht (ON 18, S.8) zutreffend erwog, für die Antragstellerin ohne Weiteres erkennbar war. Rentenleistungen nach dem Juli 2008 konnte sie nicht mehr gutgläubig entgegennehmen. Nach Art.80 IVV und Art.71bis IVG in Verbindung mit Art.83quater Abs.2 AHVG haben Personen, die Leistungen beziehen die für den Leistungsanspruch erheblichen Änderungen zu melden. In sinngemässer Anwendung dieser Bestimmungen wäre es der Antragstellerin zuzumuten gewesen, den Antragsgegnerinnen die offenkundig versehentliche Weiterausrichtung der Rentenleistungen zu melden; insofern hat die Antragstellerin eine ihr nach Treu und Glauben zumutbare Meldepflicht zumindest fahrlässig verletzt (Art.88bis Abs.2 IVV). Eine entsprechende Meldung hätte die Antragsgegnerinnen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit veranlasst, die Rentenleistungen unverzüglich einzustellen, so dass deren Unterlassung zwanglos als kausal für die offenkundig versehentliche Weiterausrichtung angesehen werden kann (zum Ganzen, bezogen auf die vergleichbare schweizerische Rechtslage: Ulrich MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [2. A. Zürich/Basel/Genf 2010] S.405 ff. [VII]). Wenn das Fürstliche Obergericht (ON 18, S.8) mit Bezug auf die offenkundig versehentlich weiter ausgerichteten Rentenleistungen ausserdem erwog, eine "rechtlich unbegründete Vermögensvermehrung durch unverdientes [und, wie beizufügen war: bösgläubiges oder zumindest fahrlässig gutgläubiges] Erhalten und Behalten fremder Leistungen" erfülle den Tatbestand des unrechtmässigen Erwirkens von Leistungen nach Art.88bis Abs.1 IVV, so beruhte dies nicht auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
10.14.
Selbst wenn Art.88bis IVV vom Wortlaut her enger verstanden werden könnte, als dies eben geschah (vorstehende Ziff.10.13), wäre daran zu erinnern (vorstehende Ziff.10.1), dass Art.74 IVG in Verbindung mit Art.82 Abs.3 IVG die Regierung (nur, aber immerhin) ermächtigt, durch Verordnung "das Verfahren" der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten zu regeln. Der gestützt auf diese Bestimmung erlassene Art.88bis IVV braucht Art.82 AHVG zwar nur "sinngemäss" umzusetzen, darf also spezifische invalidenversicherungsrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigen (MEYER, S.406 [1. Abschnitt]). Art.88bis IVV vermittelt aber keine Rechtsgrundlage, um den gesetzlichen Grundsatz, wonach unrechtmässig bezogene Renten zurückzuerstatten sind (Art.74 in Verbindung mit Art.82 Abs.1 AHVG), beliebig einzuschränken oder in Frage zu stellen. Ebenso scheidet eine Auslegung von Art.88bis IVV aus, die solches bewirken würde. Dies hat das Fürstliche Obergericht bereits in seinem Beschluss vom 17.10.2010 (ON 12, S.12 f. [b]), auf den es im angefochtenen Urteil (ON 18, S.5 [b]) ergänzend verwies, zutreffend erwogen.
10.15.
Auch soweit die Antragstellerin (ON 19, S.6 f. [4]) einen Rückforderungsanspruch für die nach dem Juli 2008 offenkundig versehentlich ausgerichteten, von ihr bösgläubig oder zumindest fahrlässig gutgläubig entgegengenommenen Rentenleistungen in Frage stellte, erwies sich die Revision als nicht berechtigt.
Weil sich die Revision unter allen geltend gemachten Gesichtspunkten als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff.10.7, Ziff.10.12 und Ziff.10.15), war ihr spruchgemäss keine Folge zu geben.
Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und mit Art.90 Abs.1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Der unterliegenden Antragstellerin dürften nur bei leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und Art.91 AHVG) Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Wie es sich damit verhalte, konnte offen bleiben, zumal die Antragsgegnerinnen (ON 21) keine Kosten verzeichnet hatten (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 und § 54 ZPO).
Vaduz, 7. Dezember 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat