SV. 2010.46
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
der Antragstellerin FB***, vertreten durch AF*** wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, vertreten durch I**** (ebendort), wegen Invalidenrente, infolge Revision der Antragstellerin vom 28.09.2011 (ON 10) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 25.05.2011 (ON 9), womit der Berufung der Antragstellerin vom 12.11.2010 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 11.10.2010 (Verwaltungsakten [VA] 29; Geschäftszeichen: A.2010/066) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben; das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 25.05.2011 (ON 9) wird bestätigt.
Mit Entscheidung vom 11.10.2010 (VA 29; Geschäftszeichen: A.2010/066) gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung der Antragstellerin vom 14.06.2010 (VA 23) gegen die Verfügung vom 15.05.2010 (VA 20) keine Folge. Mit der Verfügung vom 15.05.2010 hatten die Antragsgegnerinnen den Antrag der Antragstellerin auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung der Antragstellerin vom 12.11.2010 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 25.05.2011 (ON 9) keine Folge.
In seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 9, S.2 ff. [I]). Im Folgenden werden Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute, Firmen oder Institutionen, soweit angezeigt, aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht; medizinischen Fachausdrücken werden gelegentlich [in eckigen Klammern] erläuternde Hinweise aus dem Klinischen Wörterbuch PSCHYREMBEL beigefügt.
3.1.
Die Antragstellerin wurde am ... geboren. Sie ist österreichische Staatsangehörige und wohnt in Österreich. Von 2005 bis 2007 war sie in Liechtenstein, als Betriebsmitarbeiterin bei der..., erwerbstätig und ab 2008 in der Schweiz, als Qualitätsprüferin bei der .... Als zuletzt ausgeübte Tätigkeit gab sie an, als Qualitätsprüferin die Aussendung der Autoteile (kleine und grosse Teile) auf Schmutz, Kratzer, Beulen, Farbe usw. überprüft sowie Plastikkartons auf Paletten gelagert zu haben. Die Arbeit sei im Stehen ausgeführt worden.
3.2.
Über die Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Landesstelle Vorarlberg, informierte die Antragstellerin die Antragsgegnerinnen mit Formular E 204 am 28.09.2009 darüber, dass in Österreich am 24.08.2009 ein Antrag auf Invaliditätsrente eingereicht worden sei.
3.3.
Am 09.10.2009 sandte die Antragstellerin den Antragsgegnerinnen das Formular "Beruflicher Lebenslauf zur Anmeldung" zurück: Sie befinde sich derzeit in keinem aufrechten Beschäftigungsverhältnis; dieses sei seit 01.01.2009 aufgelöst. Wegen degenerativer Veränderungen in der Wirbelsäule sei ihr langes Stehen und Sitzen jedoch nicht mehr möglich. Zudem leide sie an Konzentrationsschwierigkeiten, weniger Ausdauervermögen und Schlafstörungen; sie müsse viele Medikamente einnehmen. Handlungsabläufe könne sie sich schlecht merken. Alles werde ihr zuviel. Mitmenschen ertrage sie schlecht. Sie leide an Depressionen.
3.4.
Am 12.10.2009 sandte die ... den Antragsgegnerinnen das Formular "Fragebogen für Arbeitgeber" zurück: Die Antragstellerin habe vom 01.04.2005 bis [richtig: VA 8] 30.06.2007 als Betriebsmitarbeiterin gearbeitet. Nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist habe man ihr gekündigt wegen dauernder Abwesenheiten, deren Grund nicht bekannt gewesen sei. So sei sie zu 100% arbeitsunfähig gewesen:
vom 11.12.2006 bis 29.12.2006,
vom 02.01.2007 bis 03.01.2007,
vom 05.02.2007 bis 20.02.2007,
vom 02.04.2007 bis 14.04.2007,
vom 18.04.2007 bis 30.04.2007,
vom 03.05.2007 bis 31.05.2005 und
vom 01.06.2007 bis 29.06.2007.
Beim Eintritt, am 01.04.2005, habe die Antragstellerin monatlich CHF 2'950.00 erhalten. Als Betriebsmitarbeiterin habe sie folgende Hauptaufgaben gehabt: allgemeine Handverpackung gemäss Auftrag, laufende optische Qualitätskontrolle sowie Einhaltung von Hygiene- und ISO-Vorschriften. Dabei handle es sich um leichte Aufgaben. Nach dem Arbeitszeugnis vom 30.06.2007, das dem Fragebogen beigelegt war, wurde das Anstellungsverhältnis aus betriebswirtschaftlichen Gründen aufgelöst.
3.5.
Am 02.03.2010 übermittelte die PVA den Antragsgegnerinnen mit Formular E 213 den "ausführlichen ärztlichen Bericht". Verfasst wurde er von Dr. med. Ida Wieser (Vertrauensärztin der PVA, A-6850 Dornbirn). Ihre Befunde beruhten auf einer am 03.11.2009 persönlich durchgeführten Untersuchung und einem von der PVA in Auftrag gegebenen Gutachten von xxxxx (Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, A-6800 Feldkirch). Auf die vom Fürstlichen Obergericht (ON 9, S.3 unten f. [5]) festgestellten Diagnosen kann verwiesen werden. Im Vordergrund stehe bei der fast 53-jährigen Antragstellerin die psychische Belastbarkeit bei zuletzt ausgeübter Selbständigkeit und Firmenschluss (2008) wegen Schuldenbelastung. In den letzten Jahren seien mehrere stationäre Aufenthalte im Landeskrankenhaus ... notwendig gewesen, wegen depressiver, zuletzt, im August 2009, wegen einer schweren Episode und latenter Suizidalität. Durch eine regelmässige nervenärztlich-medikamentöse Therapie und durch Reduktion der Schulden habe sich der Zustand gebessert. Nach nervenärztlicher Einschätzung sei die Depression derzeit nur leichtgradig. Trotz derzeit fehlender peripher-neurologischer Ausfälle sei die WS-Belastbarkeit [WS, Abkürzung für Wirbelsäule] aufgrund des radiologischen Befundes herabgesetzt. Im Gesamten sei ihr nur mehr leichte und fallweise mittelschwere körperliche Arbeit möglich, und zwar in wechselbelastender Körperhaltung, ohne extremere Umgebungsbedingungen, unter Ausnahme von Kundenkontakten, Schicht- und Nachtarbeit, bei durchschnittlichem Zeitdruck. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei nach dem gesamten Leistungskalkül vollschichtig zumutbar. Die üblichen Arbeitspausen würden ausreichen. Nach dem Gutachten von xxxxx sind keine weiteren fachärztlichen Gutachten erforderlich. Eine Besserung des Gesundheitszustands sei möglich; ein konkreter Zeitpunkt hierfür könne jedoch nicht angegeben werden.
3.6.
Mit Bescheid vom 04.03.2010 wies die PVA den Rentenantrag ab: Die Antragstellerin könne noch eine auf dem Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit ausüben.
3.7.
Mit Vorbescheid vom 08.03.2010 eröffneten die Antragsgegnerinnen der Antragstellerin, dass bei einem Invaliditätsgrad von 10% ihr Antrag voraussichtlich abgewiesen werden müsse. Nach dem ärztlichen Bericht von xxxxx (vorstehende Ziff.3.5) könne sie noch eine leichte, teilweise mittelschwere Tätigkeit zu 100% ausüben.
3.8.
Am 17.03.2010 teilte die Antragstellerin den Antragsgegnerinnen mit, mit dem Vorbescheid vom 08.03.2010 (vorstehende Ziff.3.7) nicht einverstanden zu sein. Die Beurteilung ihrer Depression durch die PVA als leichtgradig treffe nicht zu. Sie, die Antragstellerin, sei deshalb bei xxxx (Facharzt für Psychiatrie) ständig in Behandlung. Trotz entsprechender Ankündigung reichte sie keine weitere Stellungnahme des behandelnden Psychiaters ein.
3.9.
Mit Verfügung vom 10.05.2010 lehnten die Antragsgegnerinnen den Antrag der Antragstellerin auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Am 26.05.2010 kam die Verfügung zu den Antragsgegnerinnen mit dem Vermerk "verzogen" zurück. Nach Rückfrage bei der Gemeinde xxxx wurde sie der Antragstellerin an deren neue Adresse zugestellt.
3.10.
Gegen die Verfügung vom 10.05.2010 (vorstehende Ziff.3.9) gab die Antragstellerin am 14.06.2010 das Rechtsmittel der Vorstellung zu Protokoll. Dabei informierte sie die Antragsgegnerinnen, dass sie am 28.04.2010 in Österreich Klage beim Landesgericht Feldkirch eingereicht habe. Dieses Gericht habe zunächst xxxxxx als Sachverständigen beauftragt, in der Folge aber xxxxxxx. Die Antragstellerin beantragte deshalb, die medizinische Beurteilung von xxxxx abzuwarten.
3.11.
Nach Rückfrage bei der PVA übermittelte diese den Antragsgegnerinnen das vom Landesgericht Feldkirch eingeholte neurologisch-psychiatrische Gutachten von xxxxx (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, A-6850 Dornbirn). Der ursprünglich vom Landesgericht beauftragte xxxxx hatte sich befangen erklärt, worauf xxxxxx beauftragt wurde. Dessen neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 08.07.2010 beruhte auf einer eingehenden neurologisch-psychiatrischen Untersuchung, einschliesslich [richtig: VA 27, S.2 unten] Elektroencephalographie [? diagnostische Methode zur Registrierung von näher bestimmten Potenzialschwankungen des Gehirns, sog. Hirnströmen] vom 08.07.2010; zudem nahm der Sachverständige Einsicht in Vorbefunde und Vorgutachten. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 9, S.6 f.) Angaben, welche die Antragstellerin dem Sachverständigen gemacht hatte, und dessen Diagnosen zusammenfasste, kann auf seine Feststellungen verwiesen werden. Bis auf die Berücksichtigung und Einschränkung betreffend schwerer Arbeitsabläufe und die Notwendigkeit zu Positionswechseln gebe es aus neurologischer Sicht keine spezifischen Einschränkungen und Behinderungen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe derzeit eine zunehmende Chronifizierung und Fixierung. Die nach durchgeführter stationärer Therapie und ambulanter Folgebehandlung mit zumindest mittelgradiger depressiver Episode in Kombination mit konversionsneurotischen ([richtig: VA 27, S.12 unten] dissoziativen) Anteilen [Konversionsneurose ? fehlende oder deutlich beeinträchtigte körperliche Funktionalität, die auf eine körperliche Erkrankung hinweist, jedoch psychisch bedingt ist; dissoziativ ? Synonym für konversionsneurotisch] und stark neurasthenischen (Erschöpfung) Anteilen. Dies bedinge eine ausgeprägte Kraftlosigkeit, Einschränkungen der ganzen kognitiven Leistungsfähigkeit, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit; somit sei eine durchgehende Arbeitsfähigkeit trotz laufender Therapiestrategie nicht möglich. Eine leichte bis mittelschwere Arbeit sei der Antragstellerin seit 01.09.2010 unter den üblichen Bedingungen und bei Beachtung näher bezeichneter Auflagen (ON 9, S.7) möglich. Nicht möglich seien das Tragen und Heben von schweren Lasten, das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Akkordarbeiten oder akkordähnliche Arbeitsabläufe oder Nachschicht oder - derzeit - komplexere Arbeitsabläufe. Möglich seien derzeit nur einfachere Arbeitsabläufe. Bezüglich des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte gebe es keine Einschränkungen. Tagespendeln wäre möglich, nicht aber Wochenpendeln. Unter Berücksichtigung des jahrzehntelangen Entwicklungsprozesses und der aktuellen, sehr komplexen Lebensumstände sei auch trotz fortgesetzter notwendiger Therapieschritte und Strategie eine wesentliche Veränderung unwahrscheinlich. Wenn überhaupt, sei eine langfristige Besserung möglich, allerdings nur, wenn sich die schwierige Paar- und Familiensituation stabilisieren und die soziale, finanzielle Gesamtbelastung klären lasse. Auch bei einer Tätigkeit, die das Leistungskalkül nicht überschreite, seien aus psychiatrischer Sicht in Zukunft mit einiger Wahrscheinlichkeit leidensbedingte Krankenstände in der Grössenordnung von jährlich sieben bis acht Wochen zu erwarten. Weitere Begutachtungen seien nicht erforderlich.
3.12.
Mit Schreiben vom 06.08.2010 übermittelten die Antragsgegnerinnen das Gutachten von xxxxx (vorstehende Ziff.3.11) der Antragstellerin zur Vernehmlassung. Gleichzeitig vermerkten sie, dass die Angelegenheit aus ihrer Sicht entscheidungsreif sei. Weder liess sich die Antragstellerin vernehmen noch reichte sie weitere Unterlagen ein.
3.13.
Mit Entscheidung vom 11.10.2010 gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung vom 14.06.2010 (vorstehende Ziff.3.10) keine Folge. Sie berechneten den Invaliditätsgrad der Antragstellerin mit 16%: Nach dem Gutachten von xxxxx könne die Antragstellerin - mit gewissen Einschränkungen - einer Verweistätigkeit zu 100% nachgehen. Bei der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens wurde ein Leidensabzug von 15% vorgenommen.
3.14.
Gegen die Entscheidung vom 11.10.2010 (vorstehende Ziff.3.13) richtete sich die Berufung der Antragstellerin vom 12.11.2010 (ON 1), der das Fürstliche Obergericht, wie eingangs erwähnt, mit Urteil vom 25.05.2011 (ON 9) keine Folge gab (vorstehende Ziff.2).
Bei der rechtlichen Beurteilung (ON 9, S.10 ff. [II]) des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) prüfte und bejahte das Fürstliche Obergericht (ON 9, S.10 [II, 1]) zunächst die (grundsätzliche) Zulässigkeit der Berufung, allerdings unter folgendem Vorbehalt: Als unrichtige Tatsachenfeststellung bzw. Beweiswürdigung habe die Antragstellerin die Anwendung von Daten der vom schweizerischen Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) gerügt. Darauf sei nicht einzutreten. Denn bei der Frage, welche Lohnstatistik heranzuziehen sei, handle es sich um eine Rechtsfrage. Ihre Beantwortung könnte, gegebenenfalls, mit einer Rechtsrüge, nicht aber, wie die Antragstellerin dies in der Berufung getan habe, mit einer Tatsachen- bzw. Beweisrüge bekämpft werden. Im Übrigen standen folgende Erwägungen im Vordergrund (ON 9, S.10 ff. [2 bis 5]):
4.1.
Bei der Bemessung des Leidensabzugs hätten die Antragsgegnerinnen ihr Ermessen in näher ausgeführtem Sinn (ON 9, S.11 unten f. [4]) nicht fehlerhaft ausgeübt. Einzelheiten hierzu erübrigten sich; denn dieser Punkt war im Revisionsverfahren nicht mehr wesentlich.
4.2.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 9, S.12 ff. [5]), trat das Fürstliche Obergericht der von der Antragstellerin vorgebrachten Interpretation des Gutachtens von xxxxx entgegen und pflichtete der erstinstanzlichen Beweiswürdigung bei.
Gegen das im wiedergegebenen Sinn begründete Urteil des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) richtete sich die Revision der Antragstellerin. Mit Schriftsatz vom 28.09.2011 (ON 10) beantragte sie (als Revisionswerberin), das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass ihr eine ihrem Invaliditätsgrad entsprechende Invalidenrente ausgerichtet wird; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 26.10.2011 (ON 12) beantragten die Antragsgegnerinnen (als Revisionsgegnerinnen), der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision erwies sich als zulässig (Art.78 Abs.1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit §§ 474 f. ZPO; ON 9 [Empfangsbestätigung] und ON 10 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 476 ZPO; ON 11 [Empfangsbestätigung] und ON 12 [Eingangsvermerk]). Nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.94, sowohl Bst.a als auch Bst.b, AHVG war die Antragstellerin berechtigt, Revision einzulegen.
Als Revisionsgrund machte die Antragstellerin (ON 10, S.2 ff.) grob unrichtige Tatsachenfeststellungen und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor:
8.1.
Das angefochtene Urteil leide an Stoffsammlungs- und Feststellungsmängeln. In der gegenständlichen Sozialversicherungssache sei einzig umstritten, wie die gutachtlichen Ausführungen im Gutachten von xxxxx zu interpretieren seien. Dieses Gutachten sei nicht im Auftrag der Antragsgegnerinnen, sondern im Auftrag des Landesgerichts Feldkirch im dortigen Sozialrechtsverfahren erstellt worden. Die unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen in Liechtenstein und Österreich über die Berechtigung zu einer Invalidenrente [bzw. zu einer Invaliditätspension] würden sich naturgemäss auf die Fragestellung an den Sachverständigen auswirken.
8.2.
Im bisherigen Verfahren seien weder die von xxxxx gestellte Diagnose noch das restliche Leistungskalkül umstritten. Einzig zur Frage, in welchem Umfang die Antragstellerin die Verweistätigkeit noch ausüben könne, beständen unterschiedliche Ansichten. Auf die Frage, wie viele Stunden die Antragstellerin täglich arbeiten könne, habe xxxxx geantwortet: Ein normaler Achtstundentag ohne wesentlich längere als die üblichen Unterbrechungen sei nicht möglich; auch eine Vierstundentätigkeit bzw. fallweise Sechsstundentätigkeit ohne zumindest stündliche Unterbrechungen und Pausen sei nicht möglich. Die Frage, wie viele Stunden die Antragstellerin täglich arbeiten könne, habe xxxxx nicht ausdrücklich beantwortet. Die Antragsgegnerinnen und das Fürstliche Obergericht hätten angenommen, dass die Antragstellerin in der von xxxxx beschriebenen Verweistätigkeit zu 100% arbeiten könne; nach Auffassung der Antragstellerin könne sie hierfür höchstens noch zu 50% eingesetzt werden.
8.3.
Das Fürstliche Obergericht bestätige im angefochtenen Urteil ohne nähere Abklärung die erstinstanzliche (von den Antragsgegnerinnen vertretene) Interpretation des Gutachtens von xxxxx. Dabei interpretiere es das erwähnte Gutachten zum Nachteil der Antragstellerin, obwohl die Antworten des Sachverständigen nicht auf das liechtensteinische Invalidenversicherungsrecht zugeschnitten gewesen seien. Die Annahme, die Antragstellerin könne zu 100%, somit 8.4 Stunden pro Tag in der näher beschriebenen Verweistätigkeit arbeiten, lasse sich dem Gutachten von xxxxx nicht entnehmen. Hierfür fehle demnach eine genügende Entscheidungsgrundlage im Sinn der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs; der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei grob unrichtig festgestellt worden.
8.4.
Soweit das Fürstliche Obergericht erwäge, die Antragstellerin habe kein weiteres Gutachten verlangt, werde an den Untersuchungsgrundsatz erinnert. Danach seien alle für die Entscheidung erforderlichen Abklärungen von Amts wegen in die Wege zu leiten. Weil sich die Annahme der vollständigen Arbeitsfähigkeit der Antragstellerin nicht dem Gutachten von xxxxx entnehmen lasse, hätte das Fürstliche Obergericht hierzu ein weiteres Gutachten einholen oder zumindest den Sachverständigen ergänzend befragen müssen.
8.5.
"Zur Untermauerung" ihrer Rüge verwies die Antragstellerin (ON 10, S.5 f. [1.3]) auf die "Entwicklungen ihres Rentengesuches in der Schweiz", insbesondere auf ein nachgereichtes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2011 und zugehörige Unterlagen. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden.
Die Antragsgegnerinnen (ON 12, S.2 ff.) widersetzten sich dem Vorbringen der Antragstellerin (vorstehende Ziff.8). Zur Begründung wendeten sie im Wesentlichen ein:
9.1.
Das Gutachten von xxxxx sei nicht interpretationsbedürftig, sondern, im Gegenteil, klar und eindeutig. Das Landesgericht Feldkirch habe, soweit hier wesentlich, folgende Frage an xxxxxx:
[3.] Welche Arbeiten kann die klagende Partei [Antragstellerin] mit Rücksicht auf den bestehenden Gesundheitszustand unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses seit 01.09.2010 noch verrichten?
a) Schwere, mittelschwere oder leichte Arbeiten?
b) Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen?
c) Arbeiten im Freien oder in geschlossenen Räumen?
d) Wie viele Stunden kann die klagende Partei [Antragstellerin] täglich arbeiten?
Ist ihr dies mit oder ohne längere als die üblichen Unterbrechungen möglich (beachte: bei einer Arbeitszeit von 6 Stunden sieht das Arbeitsgesetz keine Pausen vor)?
Kann die klagende Partei [Antragstellerin] bei Einschränkung auf eine 4h-Tätigkeit, fallweise 6h-täglich (aufs Jahr bezogen 4 Wochen) arbeiten?
In seinem Gutachten habe xxxxx diese Fragen wie folgt beantwortet:
a) Leichte und mittelschwere Arbeiten.
b) Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen mit Möglichkeit zum Wechsel der Körperhaltung stündlich für ca. 10 Minuten.
c) Arbeiten in geschlossenen Räumen.
d)
Normaler 8-Stundentag ohne wesentlich länger[e] als die üblichen Unterbrechungen nicht möglich.
Auch eine reine 4-Stundentätigkeit bzw. fallweise 6-Stundentätigkeit ohne zumindest stündliche Unterbrechungen und Pausen nicht möglich.
xxxxx habe festgestellt, dass die Antragstellerin (a) leichte und mittelschwere Arbeiten, (b) Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen mit der Möglichkeit zum Wechsel der Körperhaltung stündlich für ca. 10 Minuten ausüben könne. Damit sei ihr eine ganztägige leidensangepasste Tätigkeit zumutbar - natürlich unter Berücksichtigung der stündlichen 10-minütigen Pause.
9.2.
Ohne konkrete Anhaltspunkte versuche die Antragstellerin das Gutachten von xxxxx in dem einen Punkt umzudeuten. In der Berufungsschrift habe sie allerdings nicht die Einvernahme des Sachverständigen beantragt.
9.3.
Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 12, S.3 unten f. [6]) legten die Antragsgegnerinnen dar, inwiefern dem Urteil des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2011 für die gegenständliche Sozialversicherungssache keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukomme.
Zum Vorbringen der Antragstellerin (vorstehende Ziff.8) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.9) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
10.1.
Wie die Antragstellerin (ON 10, S.2 [1]) zutreffend vorbrachte, finden nach Art.78 Abs.2 IVG auf die Rechtsmittel im Bereich der Invalidenversicherung Art.84 bis Art.97bis AHVG "sinngemäss Anwendung". Nach Art.87 Abs.1 AHVG gilt "bezüglich der Erhebung der Berufung, des Berufungsverfahrens und der Urteilsfällung" die ZPO. Ebenso gilt nach Art.93 Abs.2 AHVG "bezüglich der Erhebung der Revision und des Revisionsverfahrens" die ZPO. Nach Art.96 AHVG haben die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen festzustellen. Die ZPO gilt somit nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist bei ihrer Anwendung auf die Besonderheiten des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens Bedacht zu nehmen. Gleiches gilt indes auch umgekehrt: Die Besonderheiten des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens dürfen nicht dazu führen, die ZPO, die nach ausdrücklichem Wortlaut von Art.87 Abs.1 und Art.93 Abs.2 AHVG (in Verbindung mit Art.78 Abs.2 IVG) das invalidenversicherungsrechtliche Berufungs- und Revisionsverfahren vorrangig normieren soll, grundsätzlich zu verändern. Soweit das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren bisweilen als ein Mischverfahren bezeichnet wird, bleibt es doch grundsätzlich ein Zivilprozess, allerdings relativiert durch den Untersuchungsgrundsatz. Insbesondere ist es - abweichend vom schweizerischen Recht (Art.27 ff. des schweizerischen Bundesgesetzes vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [CH-ATSG]) - kein Verwaltungsprozess. Der Untersuchungsgrundsatz äussert sich im Revisionsverfahren darin, dass sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof vergewissert, ob das Fürstliche Obergericht die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen hinreichend festgestellt hat und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen. Soweit bei der Feststellung von Tatsachen und bei der Würdigung ihrer Beweisgrundlage Ermessen besteht, setzt der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht ohne Not sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Fürstlichen Obergerichts; denn auch im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren versteht er sich in erster Linie als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz. All dies entspricht mehrfach bestätigter, vom Staatsgerichtshof unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten gebilligter Rechtsprechung (Bestätigung dieser Rechtsprechung: OGH, Urteil vom 05.04.2007 zu Sv.2006.3, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 216 Erw.11, seither [stellvertretend]: Urteile 02.08.2011 zu Sv.2010.26 Erw.10.2 oder vom 04.11.2011 zu Sv.2010.47 Erw.11.2.1; Billigung dieser Rechtsprechung: StGH, Urteile vom 11.02.2008 zu StGH 2007/93 und zu StGH 2007/125, je Erw.3.2.5).
10.2.
Nach inzwischen ebenfalls mehrfach bestätigter Rechtsprechung ist die blosse Bekämpfung der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren selbst dann unzulässig, wenn, wie hier nach 78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.96 AHVG (vorstehende Ziff.10.1) der Untersuchungsgrundsatz gilt (Alexander KLAUSER/Georg KODEK [Hrsg.] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [MGA 16. A. Wien 2006] E 59 zu § 503 ZPO [" § 472 ZPO]; OGH, Urteil vom 01.07.2011 zu 5 CG.2007.243 Erw.17.3.4, mit Hinweisen).
10.3.
Die Antragstellerin (ON 10, S.2 unten f. [1.1]; vorstehende Ziff.8.1) brachte zutreffend vor, dass die gesetzlichen Bestimmungen in Liechtenstein und Österreich über die Berechtigung zu einer Invalidenrente [bzw. zu einer Invaliditätspension] voneinander abweichen. Soweit sie indes daraus schloss, die Abweichung wirke sich "naturgemäss auf die Fragestellung an den Sachverständigen" aus, begründete sie nicht näher, inwiefern sich die Abweichung auf die hier interessierende, von den Antragsgegnerinnen zutreffend zitierte Fragestellung (VA 27, S.1 unten f.; vorstehende Ziff.9.1) auswirke. Anhaltspunkte hierfür sind denn auch nicht ersichtlich. Denn die wiedergegebenen Fragen zielen auf die Ermittlung des restlichen Leistungskalküls, auf dessen Grundlage auch nach liechtensteinischem Recht das hypothetische Invalideneinkommen ermittelt wird.
10.4.
Vorrangig rügte die Antragstellerin (ON 10, S.3 ff. [1.2]; vorstehende Ziff.8.2 bis Ziff.8.4), xxxxx habe die Frage, wie viele Stunden sie täglich arbeiten könne, nicht ausdrücklich beantwortet. Die Antragsgegnerinnen und das Fürstliche Obergericht hätten angenommen, dass sie in der von xxxxxx beschriebenen Verweistätigkeit zu 100% arbeiten könne; nach ihrer Auffassung könne sie hierfür höchstens noch zu 50% eingesetzt werden. Eine Rüge gleichen Inhalts hatte sie bereits in ihrer Berufung vom 12.11.2010 (ON 1, S.3 ff. [1]) erhoben. Dabei hatte sie jedoch - anders als nunmehr in der Revision (ON 10, S.5 oben; vorstehende Ziff.8.4) - nicht geltend gemacht, das Fürstliche Obergericht, hätte zu dieser Frage ein weiteres Gutachten einholen oder zumindest den Sachverständigen ergänzend befragen müssen. Vielmehr beanstandete sie, die Antragsgegnerinnen hätten das Gutachten von xxxxx "offensichtlich irrtümlich falsch interpretiert" (ON 1, S.3 [1, 1. Abschnitt]), um in der Folge (ON 1, S.4 f. [1.1 und 1.2]) darzulegen, wie dieses Gutachten ihrer Ansicht nach hätte interpretiert werden sollen. Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil (ON 9, S.13 f.) begründete das Fürstliche Obergericht, warum es der von der Antragstellerin vertretenen Interpretation des erwähnten Gutachtens nicht beizutreten vermochte.
10.5.
Nach einem Urteil des Staatsgerichtshofs vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147 und nach der seitherigen Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs bedarf es überzeugender sachlicher Gründe, wenn rechtzeitig und formgültig gestellte Beweisanträge abgewiesen werden sollen. Darum handelte es sich hier indes nicht. Denn im Berufungsverfahren hatte die Antragstellerin nicht die bereits erhobenen Beweise, namentlich das Gutachten von xxxxx, für ungenügend erachtet und deshalb ergänzende Beweisanträge gestellt, sondern die erstinstanzliche (von den Antragsgegnerinnen vertretene) "Interpretation" dieses Gutachtens beanstandet. Die "Interpretation" eines Gutachtens aber ist ein Akt der Beweiswürdigung: nämlich der richterlichen Würdigung, ob mit dem Gutachten bestimmte entscheidungswesentliche Tatsachen überwiegend wahrscheinlich seien und somit nach dem im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren massgebenden Beweisgrad festständen. Aufgrund der im Berufungsverfahren erhobenen Beweisrüge (ON 1, S.3) hatte das Fürstliche Obergericht (nach Massgabe des Untersuchungsgrundsatzes) zu entscheiden, ob es der angefochtenen Beweiswürdigung beitrete oder ob es ergänzende Beweisaufnahmen für angezeigt erachte. Der Umstand, dass das Fürstliche Obergericht mit nachvollziehbarer Begründung (ON 9, A.13 f.; nachstehende Ziff.10.6) der erstinstanzlichen Beweiswürdigung beitrat, betraf die im Revisionsverfahren nicht zu überprüfende Frage der Beweiswürdigung (Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A. Wien 1990] S.948, Rz.1910; Alexander KLAUSER/Georg KODEK [Hrsg.] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [MGA 16. A. Wien 2006] E.62 zu § 503 öZPO). Das dies auch im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren (mit Untersuchungsgrundsatz) galt, wurde bereits dargelegt (vorstehende Ziff.10.2).
10.6.
Selbst wenn die erstinstanzliche, im Berufungsverfahren bestätigte Beweiswürdigung im Revisionsverfahren gerügt werden könnte, vermöchte die Beanstandung der Antragstellerin inhaltlich kaum zu überzeugen.
10.6.1.
Bei ihrer Interpretation des Gutachtens von xxxxx fokussierte sich die Antragstellerin auf die Antworten auf die Frage (d), wie viele Stunden die Antragstellerin noch arbeiten könne. Aus den von den Antragsgegnerinnen wiederum zutreffend zitierten Antworten (VA 27, S.12 unten f.; vorstehende Ziff.9.1) schloss sie, in der im Gutachten beschriebenen Verweistätigkeit könne sie höchstens noch zu 50% eingesetzt werden.
10.6.2.
Mit diesem Schluss löste die Antragstellerin die Frage (d) aus dem Zusammenhang, in welchem sie gestellt worden war. Die Fragen a bis d (VA 27, S.1 unten f.) waren, wie ohne Weiteres erkennbar, Teilfragen der einleitenden Hauptfrage 3: Welche Arbeiten kann die Antragstellerin "mit Rücksicht auf den bestehenden Gesundheitszustand unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses seit 01.09.2010 noch verrichten?". Auf diese Hauptfrage schränkte der Sachverständige die Arbeitsfähigkeit der Antragstellerin "unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses" in dreifacher Hinsicht ein: nur noch leichte und mittelschwere Arbeiten; nur noch Arbeiten (im Gehen, Stehen oder Sitzen) mit Möglichkeit zum Wechsel der Körperhaltung stündlich für ca. 10 Minuten; nur noch Arbeiten in geschlossenen Räumen. Aber auch die Antwort auf die Frage d bezog sich auf die Hauptfrage, das heisst: Die zuvor formulierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit wirkten sich, wie das Fürstliche Obergericht (ON 9, S.13 f.) zutreffend erwog, insofern aus, als die Antragstellerin "unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses" - aber nur unter diesen - auch in zeitlicher Hinsicht nur noch beschränkt arbeitsfähig ist.
10.6.3.
Die von den Antragsgegnerinnen und dem Fürstlichen Obergericht befürwortete Sichtweise bestätigt sich auch, wenn man das Gutachten von xxxxx (VA 27) in den Zusammenhang mit den darin berücksichtigten Gutachten von xxxxx und von xxxxx (VA 13; vorstehende Ziff.3.5) rückt, die sich beide (auch) zum restlichen Leistungskalkül geäussert haben. Nach diesen beiden Gutachten sind der Antragstellerin leichte und (fallweise bzw. überwiegend) mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne extreme Umgebungsbedingungen (Schichtwechsel, besonderer Zeitdruck) weiter möglich. In seinem Gutachten (VA 27, S.9 [1 und 2]) erwähnte xxxxx diese Befunde, ohne sie zu kommentieren, namentlich ohne sie fachärztlich in Frage zu stellen. Hätte die von ihm formulierte zeitliche Einschränkung, bezogen auf die "Arbeiten... unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses", die von der Antragstellerin vorgebrachte Bedeutung, so hätte sich eine unmissverständliche, fachärztlich begründete negative Abgrenzung gegenüber den Befunden von xxxxx und von xxxxx aufgedrängt.
10.7.
Aus den von der Antragstellerin nachgereichten Akten, einem Urteil des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2011 und zugehörigen Unterlagen, ergab sich nichts Gegenteiliges.
10.7.1.
In seinem (summarisch begründeten) Urteil stellte das schweizerische Bundesverwaltungsgericht fest, dass xxxxx die Durchführung einer MEDAS-Begutachtung in der Schweiz empfohlen habe und dass auch die Vorinstanz, die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), diese Begutachtung für notwendig erachtet habe. Deshalb erachtete auch das schweizerische Bundesverwaltungsgericht eine MEDAS-Begutachtung für notwendig. In der vom schweizerischen Bundesverwaltungsgericht zitierten Empfehlung von xxxxx wurde lediglich festgestellt, dass das Gutachten von xxxxx von besserer Qualität sei als jenes von xxxxx. "Grundsätzlich" - so xxxxx - "erscheinen mir beide - sowohl der Arztbericht als auch das Gutachten - fraglich bzw. qualitativ nicht ausreichend". Worauf diese Einschätzung beruht, ergab sich aus den nachgereichten Akten nicht. Im Urteil des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts finden sich namentlich keine inhaltlich aussagekräftigen Erwägungen, die auch für das gegenständliche Verfahren hätten beigezogen werden können. Nur beiläufig sei angemerkt, dass sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof - bei inhaltlich gleicher Rechtslage in Liechtenstein und in der Schweiz - an der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts als des Höchstgerichts orientiert (OGH, Urteil vom 01.07.2011 zu 9 CG.2009.169, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2011 156), nicht aber an der Rechtsprechung der Vorinstanzen, zu denen das schweizerische Bundesverwaltungsgericht gehört (Art.86 Abs.1 Bst.a des schweizerischen Bundesgerichtsgesetzes vom 01.04.2007).
10.7.2.
Das schweizerische Bundesverwaltungsgericht hatte die Beschwerde der dortigen Beschwerdeführerin (der Antragstellerin im gegenständlichen Verfahren) gutgeheissen, weil es, übereinstimmend mit der Einschätzung von xxxxx (auch) das Gutachten von xxxxx für "fraglich bzw. quantitativ nicht ausreichend" erachtete (vorstehende Ziff.10.6.1). Wie die Antragsgegnerinnen (ON 12, S.3 unten f. [6]) jedoch zutreffend einwendeten, hatte die Antragstellerin in ihrer Revision (ON 10, S.3 [2. Abschnitt]) ausdrücklich eingeräumt, im bisherigen Verfahren sei "weder die von xxxxx gestellte Diagnose... noch das noch vorhandene Restleistungskalkül... strittig" gewesen; einzig zur Frage, in welchem Umfang die Antragstellerin diese Verweistätigkeit noch ausüben könne, beständen unterschiedliche Ansichten zwischen ihr und den Vorinstanzen. Anders als im Verfahren vor dem schweizerischen Bundesverwaltungsgericht, war im gegenständlichen Verfahren deshalb nicht zu beurteilen, ob die bereits erhobenen Beweise, insbesondere das Gutachten von xxxxx, durch weitere Beweisaufnahmen zu ergänzen seien, sondern einzig, wie dieses Gutachten zu interpretieren sei, somit, wie bereits dargelegt (vorstehende Ziff.10.4 und Ziff.10.5), die Beweiswürdigung.
10.7.3.
Sollte die Antragstellerin aus den nachgereichten Akten, insbesondere aus der Einschätzung von xxxxx, ärztliche Befunde herauslesen, um damit die bereits erhobenen Beweise, insbesondere das Gutachten von xxxxx, in Frage zu stellen, wäre ihr das Neuerungsverbot entgegenzuhalten, wie es nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung auch im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren gilt (OHG, Urteil vom 10.11.1976 zu Nz 100/74, auszugsweise veröffentlicht in: Entscheidungen der Liechtensteinischen Gerichtshöfe von 1973 bis 1978 [Vaduz 1979] S.325 ff. sowie Urteile vom 05.07.2007 zu Sv.2006.21 Erw.10.1.3 oder vom 05.11.2009 zu Sv.2009.12 Erw.14.1; verfassungsrechtliche Billigung dieser Rechtsprechung: StGH, Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147 Erw.3.2.5).
Die Revision erwies sich demnach (vorstehende Ziff.10) als nicht berechtigt, weshalb ihr spruchgemäss keine Folge zu geben war.
Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und mit Art.90 Abs.1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Der unterliegenden Antragstellerin dürften nur bei leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und Art.91 AHVG) Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Wie es sich damit verhalte, konnte offen bleiben, zumal die Antragsgegnerinnen (ON 21) keine Kosten verzeichnet hatten (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 und § 54 ZPO).
Vaduz, 5. Januar 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat