Sv. 2010.47
Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. iur. Gert Delle Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers A. wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, wegen Invalidenrente, infolge Revision des Antragsstellers vom 31.08./01.09.2011 (ON 8) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 27.04.2011 (ON 7), womit der Berufung des Antragstellers vom 24.11.2010 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 26.10.2010 (Geschäftszeichen: A.2010/067; Verwaltungsakten [VA: Beilagen zu ON 3] 22) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 27.04.2011 (ON 7) wird bestätigt.
Mit Entscheidung vom 26.10.2010 (Geschäftszeichen: A.2010/067; VA 22) gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung des Antragstellers vom 30.06.2010 (VA 20) gegen die Verfügung vom 31.05.2010 (VA 19) keine Folge. Mit der Verfügung vom 31.05.2010 hatten die Antragsgegnerinnen den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgewiesen.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 24.11.2010 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 27.04.2011 (ON 7) keine Folge.
In seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 7, S.2 ff. [I]). Im Folgenden werden Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute, soweit angezeigt, aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht; medizinischen Fachausdrücken werden gelegentlich [in eckigen Klammern] erläuternde Hinweise aus dem Klinischen Wörterbuch PSCHYREMBEL beigefügt.
3.1.
Der Antragsteller wurde am 07.08.1949 in B. geboren. Er wuchs im Staat C. auf und erlernte den Beruf eines Heizungsinstallateurs, jedoch ohne die entsprechende Abschlussprüfung abzulegen. Von 1972 bis 1991 arbeitete er, allerdings mit längeren Unterbrechungen, in Liechtenstein: so vom August 1988 bis März 1991 bei der D.-AG in Vaduz. Dort erzielte er im Jahr 1989 ein Einkommen von CHF 45'000.00 und im Jahr 1990 von CHF 45'266.00.
3.2.
Am 25.05.2009 stellte der Antragsteller mit Formular E 204 den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente. Der Antrag (mit ärztlichen Berichten) wurde den Antragsgegnerinnen über die Pensionsversicherungsanstalt des Staates C. (PVA) zugestellt. Die PVA hatte im Wesentlichen chronische Kreuzschmerzen mit teilweiser Ausstrahlung in des rechte Bein bei bekannter Osteochondrose [? Knochen- und Knorpeldegeneration] L3/4 und L4/5 (chronische Lumboischialgie [? Wurzelreizung im Lendenbereich mit näher bestimmter Schmerzsymptomatik]) sowie eine Handgelenksarthrose links diagnostiziert. Diese Untersuchungsergebnisse von Dr. med. E. (Vertrauensärztin der PVA) entsprachen den Ergebnissen des Gutachtens von Dr. med. F., Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie). Nach der zusammenfassenden Beurteilung können dem Antragsteller keine schweren und mittelschweren körperlichen Tätigkeiten mehr zugemutet werden. Ferner sei auf die Einhaltung regelmässiger Pausen zu achten. Der Antragsteller könne als Installateur nicht mehr arbeiten, wohl aber leichte Verweistätigkeiten vollschichtig ausüben. Hierfür seien die üblichen Pausen ausreichend. Mit Bescheid vom 14.10.2009 sprach die PVA dem Antragsteller ab 01.10.2009 eine unbefristete Invaliditätspension zu.
3.3.
Mit Vorbescheid vom 09.11.2009 informierten die Antragsgegnerinnen den Antragsteller dahin gehend, dass er in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Deshalb sei ihm die Tätigkeit als Installateur nicht mehr zumutbar, wohl aber eine leidensangepasste Tätigkeit, und zwar vollschichtig. Bei einem Invaliditätsgrad von 32% könne seinem Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente nicht entsprochen werden. Der Vorbescheid beruhte auf der vom schweizerischen Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE 2006). Danach ergab sich bei einem Anforderungsniveau III für Metallbearbeitung und Metallverarbeitung (Sektor 27/28) ein Valideneinkommen von CHF 72'114.80 und bei einem Anforderungsniveau IV, abzüglich 20% wegen Einschränkungen, ein Invalideneinkommen von CHF 49'056.20.
3.4.
Am 18.11.2009 teilte der Antragsteller den Antragsgegnerinnen telefonisch mit, er sei mit dem Vorbescheid vom 09.11.2009 (vorstehende Ziff.3) nicht einverstanden. Dies bestätigte er mit schriftlicher Stellungnahme vom 26.11.2009, wonach er wegen seines Gesundheitszustands auf dem massgeblichen Arbeitsmarkt keine Berufstätigkeit mehr verrichten könne; sein Invaliditätsgrad betrage deshalb 100%. Bei dessen Berechnung sei das tatsächlich erzielte Valideneinkommen zugrunde zu legen; das hypothetische Invalideneinkommen betrage CHF 0.00.
3.5.
Die Vertrauensärzte der Antragsgegnerinnen, Dr. med. G. bzw. Dr. med. H. - Letzter nach Einsicht in einen Karteiausdruck des behandelnden Arztes, Dr. med. I. (Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie) -, teilten den Antragsgegnerinnen mit, für den Zeitraum vom 29.05.2009 bis 03.12.2009 würden die vorliegenden ärztlichen Berichte den Gesundheitszustand des Antragstellers anschaulich schildern; weitere Gutachten seien nicht erforderlich; der Entscheid könne, gestützt auf die vorliegenden ärztlichen Berichte ergehen. Entsprechend bestätigten die Antragsgegnerinnen mit Verfügung vom 31.05.2010, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe.
3.6.
Gegen die Verfügung vom 31.05.2010 (vorstehende Ziff.3.5) erhob der Antragsteller am 30.06.2010 das Rechtsmittel der Vorstellung. Im Wesentlichen machte er geltend, dass ihm keine Berufstätigkeit mehr zumutbar sei. In der Verfügung seien Feststellungen zu treffen, ob und, gegebenenfalls, für welche konkreten Berufstätigkeiten er arbeitsfähig sei. Das Valideneinkommen habe niemals der ermittelten Höhe entsprochen. Das Invalideneinkommen sei weder nachvollziehbar noch richtig ermittelt worden.
3.7.
Mit Entscheidung vom 26.10.2010 gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung vom 30.06.2010 (vorstehende Ziff.3.5) keine Folge (vorstehende Ziff.1). Dabei wurde auf die Möglichkeit des sogenannten Rentenvorbezugs hingewiesen.
3.8.
Der gegen die Entscheidung vom 26.10.2010 (vorstehende Ziff.3.7) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 24.11.2010 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht, wie eingangs erwähnt (vorstehende Ziff.2), mit Urteil vom 27.04.2011 keine Folge.
Bei der rechtlichen Beurteilung der Berufung des Antragstellers (ON 5, S.5 ff. [II]) prüfte das Fürstliche Obergericht (ON 5, S.5 [II, 1]) in formeller Hinsicht einleitend die Zulässigkeit der Berufung und bejahte sie. Im Übrigen standen folgende Erwägungen im Vordergrund:
4.1.
Zunächst rüge der Antragsteller, dass der vom Gesetz (AHVG und IVG) vorgesehene Instanzenzug (Antragsgegnerinnen als Verwaltungsbehörde, Fürstliches Obergericht als Berufungsgericht, Fürstlicher Oberster Gerichtshof als Revisionsgericht) gegen Art.6 EMRK und nicht näher umschriebene Grundsätze der völligen Trennung von Justiz und Verwaltung gemäss LV verstosse. Mit seiner nicht näher begründeten und insofern auch nicht rechtsgenügend vorgebrachten Argumentation stosse sich der Antragsteller an der gesetzlich vorgegebenen Rechtslage. Daran sei das Fürstliche Obergericht indes gebunden; ob Gesetze oder Verordnungen verfassungsmässig seien, habe es nicht zu überprüfen. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden (ON 7, S.5 f. [2]); denn dieser Punkt wurde im Revisionsverfahren nicht mehr aufgegriffen.
4.2.
Sodann rüge der Antragsteller, sein Invalideneinkommen betrage CHF 0.00, weil sich sein Leistungsvermögen wirtschaftlich nicht mehr verwerten lasse. Auch das Valideneinkommen sei unrichtig ermittelt worden. In diesem Zusammenhang orte der Antragsteller in den ärztlichen Berichten näher bestimmte Widersprüche. Anders als er jedoch vorbringe, führe Dr. med. I. in seiner Bestätigung vom 13.05.2009 lediglich aus, die Arbeitsfähigkeit des Antragstellers sei in Summe massiv eingeschränkt; ihm sei deshalb in seiner jetzigen Tätigkeit ein Fortführen seiner Arbeit nicht zumutbar. Die Bestätigung habe sich somit eindeutig auf die bisherige Tätigkeit (als Installateur) bezogen. Insofern ergebe sich auch kein Widerspruch zu den ärztlichen Berichten von Dr. med. E. und von Dr. med. G., die beide ebenfalls und übereinstimmend zum Ergebnis gelangt seien, dem Antragsteller sei die Tätigkeit als Installateur nicht mehr zumutbar, wohl aber eine leidensangepasste Tätigkeit. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor den Antragsgegnerinnen oder eine gesetzwidrige Beweiswürdigung lasse sich deshalb nicht feststellen. Gleiches gelte für die ohnehin unklare Rüge betreffend unrichtiger Ermittlung des Valideneinkommens. Dieses sei so konkret wie möglich zu ermitteln. Die Antragsgegnerinnen seien von den Eintragungen im individuellen Konto des Antragstellers ausgegangen, dies gemäss Praxis und Rechtsprechung. Die Eintragungen im individuellen Konto seien, wiederum gemäss Praxis und Rechtsprechung, indexiert worden. Der Antragsteller rüge denn auch nicht eine unrichtige Indexierung. Im Jahr 2008 hätte der Antragsteller, wie von den Antragsgegnerinnen zutreffend angenommen, als Valider ein indexiertes Einkommen von CHF 63'320.99 erzielt. Aus dem Umstand, dass nach dem Verfahren des Staates C. eine Berufsunfähigkeitspension zuerkannt worden sei, folge kein Anspruch auf eine Invalidenrente nach liechtensteinischem Recht. Denn die Rentensysteme der beiden Staaten seien verschieden: Das System des Staates C. orientiere sich an der Berufsunfähigkeit, das liechtensteinische dagegen an der Erwerbsunfähigkeit. Bei der Erwerbsunfähigkeit komme es nicht darauf an, ob jemand in seiner konkreten bisherigen Tätigkeit, sondern ob er auf dem ganzen sogenannten ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr eingesetzt werden könne. Die eingeholten ärztlichen Unterlagen seien in sich stimmig und schlüssig. Zutreffend hätten die Antragsgegnerinnen angenommen, dass es keiner weiteren medizinischen Abklärungen mehr bedürfe.
4.3.
Der Antragsteller rüge ferner die unrichtige rechtliche Beurteilung und die Unangemessenheit der angefochtenen Entscheidung: Die nach dem medizinischen Leistungskalkül allenfalls noch zumutbaren Verweistätigkeiten wären mit einem Berufswechsel verbunden, der ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit voraussetze; angesichts des Alters (62 Jahre) ergebe sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass sich auf dem Arbeitsmarkt für ihn kein einziger Arbeitsplatz mehr finde. Seine restliche Arbeitsfähigkeit werde nicht nachgefragt. Die Antragsgegnerinnen vermöchten denn auch weder in Liechtenstein noch im Staat C. eine konkrete Berufstätigkeit zu bezeichnen, in welcher der Antragsteller seine restliche Arbeitsfähigkeit tatsächlich noch verwerten könnte; eine bloss abstrakte Beurteilung genüge hierfür nicht. Hierzu erörterte das Fürstliche Obergericht den Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts. Als Verweistätigkeiten hätten die Antragsgegnerinnen leichte Hilfs-, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten genannt. Eine versicherte Person könne nach Gesichtspunkten des Invalidenversicherungsrechts nicht invalid sein, obwohl sie nach analogen Gesichtspunkten des Arbeitslosenversicherungsrechts als (richtig, wie sich aus Zitat im Urteil des Fürstlichen Obergerichts, ON 7, S.8 [6], zwanglos ergibt) vermittlungsunfähig gelte. Auf Einzelheiten, insbesondere auf die Bezüge zur Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, kann verwiesen werden.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 27.04.2011 (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) richtete sich die Revision des Antragstellers vom 31.08./01.09.2011 (ON 8), mit den Anträgen, das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass dem Antragsteller eine ganze Invalidenrente zugesprochen wird; in eventu; das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sozialversicherungssache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Antragsgegnerinnen zurückzuverweisen. Hinzu kamen Kostenanträge.
Mit Revisionsbeantwortung vom 29.09.2011 (ON 10) beantragten die Antragsgegnerinnen (Revisionsgegnerinnen), der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision erwies sich als zulässig (Art.78 Abs.1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit §§ 222 ff., §§ 474 f. ZPO sowie Art.1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]; ON 7 [Empfangsbestätigung] und ON 8 [Postaufgabevermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 476 ZPO; ON 9 [Empfangsbestätigung] und ON 10 [Eingangsvermerk]). Nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.94 Bst.a und Bst.b AHVG war der Antragsteller berechtigt, Revision einzulegen.
Als Revisionsgründe machte der Antragsteller (Revisionswerber) Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung und Unangemessenheit geltend und gliederte sein Vorbringen entsprechend. Ebenso gliederten die Antragsgegnerinnen ihre Einwendungen in der Revisionsbeantwortung. Von daher erschien es zweckmässig, der Beurteilung der Revision die gleiche Gliederung zugrunde zu legen, nämlich: der Zusammenfassung der Vorbringen des Antragstellers unter dem je geltend gemachten Revisionsgrund die hierzu erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen gegenüberzustellen, um dann die je zugehörigen Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs folgen zu lassen: als Erstes (nachstehender Abschnitt A) zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und als Zweites (nachstehender Abschnitt B) zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung und Unangemessenheit. Hinzu kamen als Drittes (nachstehender Abschnitt C) abschliessende Erwägungen.
A. MANGELHAFTIGKEIT DES BERUFUNGSVERFAHRENS
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens brachte der Antragsteller (ON 8, S.2 ff. [A]) im Wesentlichen vor:
9.1.
Er habe beantragt, dass amtswegig Gutachten von Sachverständigen aus den Fachgebieten der Orthopädie und der Berufskunde eingeholt würden. Die Antragsgegnerinnen und das Fürstliche Obergericht hätten die Beweisanträge abgewiesen, Letzteres mit sowohl unzureichender als auch aktenwidriger Begründung. Wohl schreibe Dr. med. I. im Mai 2009, dass dem Antragsteller das Fortführen seiner Arbeit in seiner jetzigen Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Im Staat C. geniesse der Antragsteller jedoch Berufsschutz; im Pensionsverfahren des Staates C. sei überhaupt nicht zur Debatte gestanden, ob er eine andere Arbeit als jene eines Installateurs verrichten könne. Ausdrücklich hebe Dr. med. I. jedoch hervor, dass die Arbeitsfähigkeit des Antragstellers massiv eingeschränkt sei. Die Antragsgegnerinnen bzw. das Fürstliche Obergericht hätten deshalb ein weiteres orthopädisches Fachgutachten einholen müssen, um beurteilen zu können, ob der Antragsteller trotz seiner massiven gesundheitlichen Einschränkungen eine andere Arbeit als jene eines Installateurs verrichten könne.
9.2.
Weder Dr. med. G. noch Dr. med. H. hätten den Antragsteller persönlich untersucht. Sie hätten lediglich Aktengutachten erstellt. Dr. med. I. dagegen kenne den Antragsteller seit Jahren und könne dessen Gesundheitszustand besser beurteilen als Gutachter, die lediglich Aktengutachten erstellen würden.
9.3.
Statt bei Dr. med. I. selber nachzufragen, ob seine Einschätzung vom Mai 2009 auch ein Jahr später noch gelte und ob er annehme, der Antragsteller könne auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden, hätten die beiden Gutachter ihre Entscheidung gefällt, ohne den Antragsteller überhaupt zu untersuchen.
9.4.
Das Fürstliche Obergericht habe sich damit begnügt, die Einschätzungen der beiden Gutachter zu wiederholen und deshalb die Beweisanträge ohne überzeugende sachliche Begründung übergangen.
9.5.
Ferner hätten sich die beiden Gutachter mit dem Schreiben von Dr. med. I. nicht nachvollziehbar auseinandergesetzt. In den Verwaltungsakten finde sich keine Ausführung, warum die Ärzte annähmen, der Antragsteller könne eine andere Arbeit als jene eines Installateurs verrichten und, gegebenenfalls, welche.
9.6.
Völlig übergangen habe das Fürstliche Obergericht, dass der Antragsteller in regelmässigen Abständen ambulante und stationäre Therapien durchführen müsse und deshalb während mehr als der Hälfte des Jahres nicht arbeitsfähig sei. Die eingeholten Gutachten entsprächen deshalb nicht seinem aktuellen Gesundheitszustand. Vielmehr hätte ein Gutachten oder eine ärztliche Stellungnahme darüber eingeholt werden müssen, mit wie vielen Krankenständen pro Jahr beim Antragsteller zu rechnen sei.
Die Antragsgegnerinnen (ON 10, S.2 f. [B, 1]) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.9).
10.1.
Den Antragsgegnerinnen lägen keine Unterlagen vor, die dem Antragsteller eine höhere Arbeitsunfähigkeit bescheinigen würden, als dies Dr. med. E. auf dem EU-Formular E 213 (aufgrund einer eigenen Untersuchung und aufgrund des Gutachtens von Dr. med. F. vom 17.08.2009) getan habe. Das EU-Formular E 213 sei so konzipiert, dass auch dem Bericht eines ausländischen medizinischen Sachverständigen Beweiskraft zuerkannt werden könne.
10.2.
Dr. med. G. und Dr. med. H. nähmen als Vertrauensärzte der Antragsgegnerinnen grundsätzlich keine eigenen Untersuchungen vor. Vielmehr würden ihnen die im Akt befindlichen Unterlagen vorgelegt, damit die vorgebrachten Fakten durch eine in die Verwaltung der Antragsgegnerinnen eingebundene Person, die über das erforderliche medizinische Fachwissen verfüge, beurteilt werden könnten. Im gegenständlichen Fall seien sowohl Dr. med. G. als auch Dr. med. H. zum Schluss gekommen, dass weitere Gutachten nicht notwendig seien.
10.3.
Während des gesamten Verfahrens habe der Antragsteller keine medizinischen Unterlagen eingereicht, die Zweifel an der Richtigkeit des eingeholten EU-Formulars E 213 begründet hätten. Vielmehr habe er ohne jede Substantiierung vorgebracht, dass er Therapien durchführen müsse und über keine restliche Arbeitsfähigkeit mehr verfüge; hierfür gebe es indes keine objektivierbaren Hinweise.
Zum Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.9) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.10) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
11.1.
In seiner Berufung vom 24.11.2010 (ON 1, S.6) hatte der Antragsteller vorgebracht:
Da der Antragsteller in Wirklichkeit überhaupt keine Berufstätigkeiten, ganz gleich in welcher Berufssparte, mehr verrichten kann, ist ihm die Erzielung irgend eines Invalideneinkommens unmöglich. Dies ergibt sich eindeutig aus der Bestätigung des Dr. [med.] I. vom 13.05.2009...
Die bekämpfte Entscheidung [der Antragsgegnerinnen vom 26.10.2010] stützt sich auf 3 Gutachten von Dr. [med.] E., Dr. [med.] F. und Dr. [med.] G. Mit den Sachverständigen hätte erörtert werden müssen, warum Dr. med. I., der den... [Antragsteller] seit Jahren betreut, zu einer anderen Einschätzung gelangt, nämlich dass dem... Antragsteller keine weiteren Arbeiten mehr zumutbar sind.
Vorgängig hatte er als Beweis ein amtswegig einzuholendes Gutachten von Sachverständigen aus den Fachgebieten der Orthopädie und der Berufskunde sowie die mündliche Erörterung und Ergänzung der schriftlichen Gutachten von Dr. med. E. und von Dr. med. F. vor dem Berufungsgericht beantragt.
11.2.
Um die gegenständliche Verfahrensrüge zu beurteilen, drängte es sich auf, vorweg an einige Grundsätze des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens zu erinnern, wie sie die neuere Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs entwickelt und mehrfach bestätigt hat (stellvertretend: Urteil vom 02.08.2011 zu Sv.2010.26, mit Hinweisen).
11.2.1.
Nach Art.78 Abs.2 IVG finden auf die Rechtsmittel im Bereich der Invalidenversicherung Art.84 bis Art.97bis AHVG "sinngemäss Anwendung". Nach Art.87 Abs.1 AHVG gilt "bezüglich der Erhebung der Berufung, des Berufungsverfahrens und der Urteilsfällung" die ZPO. Ebenso gilt nach Art.93 Abs.2 AHVG "bezüglich der Erhebung der Revision und des Revisionsverfahrens" die ZPO. Nach Art.96 AHVG haben die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen festzustellen. Die ZPO gilt somit nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist bei ihrer Anwendung auf die Besonderheiten des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens Bedacht zu nehmen. Gleiches gilt indes auch umgekehrt: Die Besonderheiten des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens dürfen nicht dazu führen, die ZPO, die nach ausdrücklichem Wortlaut von Art.87 Abs.1 und Art.93 Abs.2 AHVG (in Verbindung mit Art.78 Abs.2 IVG) das invalidenversicherungsrechtliche Berufungs- und Revisionsverfahren vorrangig normieren soll, grundsätzlich zu verändern. Soweit das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren bisweilen als ein Mischverfahren bezeichnet wird, bleibt es doch grundsätzlich ein Zivilprozess, allerdings relativiert durch den Untersuchungsgrundsatz (nachstehende Ziff.11.2.2). Insbesondere ist es - abweichend vom schweizerischen Recht (Art.27 ff. des schweizerischen Bundesgesetzes vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [CH-ATSG]) - kein Verwaltungsprozess.
11.2.2.
Nach dem im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (vorstehende Ziff.11.2.1) werden die rechtserheblichen Tatsachen, unabhängig vom Tatsachenvorbringen und den Beweisanträgen der Parteien, von Amts wegen ermittelt (Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A Wien 1990] S.349 unten, Rz.664; Robert FUCIK in: Walter H. Rechberger, Kommentar zur [ö]ZPO [3. A Wien/New York 2006] Rz.4 vor § 171 öZPO). Auch die Beweisaufnahme erfolgt von Amts wegen; nur (aber immerhin) in allen anderen (d.h. nicht vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten) Fällen erfolgt sie auf Antrag der Parteien (FASCHING, S.473, Rz.901 f). Wie weit die Tatsachenermittlungen und die hierfür erforderlichen Beweisaufnahmen reichen, bestimmt das nach dem Untersuchungsgrundsatz verfahrende Gericht nach pflichtgemässem Ermessen.
11.2.3.
Wohl stehen den Parteien auch im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes die verfassungsrechtlich gewährleisteten Mitwirkungsrechte zu, wie sie durch den Gleichheitssatz (Art.31 Abs.1 LV) und durch den daraus abgeleiteten Anspruch auf rechtliches Gehör begründet werden (Heinz Josef STOTTER, Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein [2. A Vaduz 2004] S.321 f., Art.31 E 294 und E 295). Nur, aber immerhin, nach diesen Mitwirkungsrechten haben die Parteien auch am Beweisverfahren teil.
11.2.4.
Mit Urteil des Staatsgerichtshofs vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147 und - als Folge davon - mit Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223 Erw.11.3) wurden die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten verfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechte am Beweisverfahren (vorstehende Ziff.11.2.3) präzisiert. Diese verleihen der betroffenen Partei das Recht, in einem Verfahren, das in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Weiterhin gilt, dass eine antizipierte Beweiswürdigung unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere zur Vermeidung überlanger Verfahren - nicht völlig ausgeschlossen sein soll. Und weiterhin ist den Tatsacheninstanzen bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisantrags ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen. Neu gilt jedoch, dass für die Abweisung eines Beweisantrags überzeugende sachliche Gründe angeführt werden müssen. Entsprechend beschränkt sich der Staatsgerichtshof bei der Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanträgen im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung. Zutreffend orientierte sich der Antragsteller zumindest der Sache nach (ON 8, S.3 [zweitletzter Abschnitt]) an dieser Rechtsprechung, die der Staatsgerichtshof inzwischen mehrfach bestätigt hat (Urteile vom 15.09.2009 zu StGH 2009/2 Erw.2.3, vom 25.10.2010 zu StGH 2010/66 Erw.2.8 oder vom 30.06.2011 zu StGH 2010/124 Erw.2.1).
11.2.5.
Der Untersuchungsgrundsatz (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.96 AHVG) gebietet dem Fürstlichen Obergericht, den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Dabei entscheidet es nach pflichtgemässem Ermessen, inwiefern es dem im vorausgehenden Verwaltungsverfahren ermittelten Sachverhalt beitreten oder - allenfalls aufgrund entsprechender Beweisanträge der versicherten Person - inwiefern es ergänzende Beweise aufnehmen will. Mit andern Worten: Was die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts angeht, bestimmt in erster Linie der Untersuchungsgrundsatz das Verfahren; die im wiedergegebenen Sinn präzisierten Mitwirkungsrechte der Parteien (vorstehende Ziff.11.2.4.) ergänzen ihn. Dagegen war im Revisionsverfahren auf die eigentliche Beweiswürdigung nicht zurückzukommen. Denn die blosse Bekämpfung der Beweiswürdigung ist selbst dann unzulässig, wenn, wie im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren, der Untersuchungsgrundsatz gilt (Alexander KLAUSER/Georg KODEK [Hrsg.] [Österreichische] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [16. A. Wien 2006] E 59 zu § 503 ZPO [» § 472 ZPO]; OGH, Urteil vom 01.07.2011 zu 5 CG.2007.243 Erw.17.3.4, mit Hinweis auf die mehrfach bestätigte Rechtsprechung).
11.2.6.
Auch nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, wonach es einer sachlich überzeugenden Begründung bedarf, inwiefern die angebotenen Beweise keine erheblichen Tatsachen betreffen oder beweisuntauglich erscheinen (vorstehende Ziff.11.2.4), bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Rechtsprechung zur differenzierten Würdigung medizinischer Befunde, je nachdem, ob sie von behandelnden Ärzten der versicherten Person oder aber von amtlich oder gerichtlich bestellten Experten stammten. Medizinischen Befunden von behandelnden Ärzten der versicherten Person und medizinischen Befunden von amtlich oder gerichtlich bestellten Experten kommt im Rahmen der im Übrigen freien Beweiswürdigung nicht das gleiche Gewicht zu. Medizinische Befunde von behandelnden Ärzten der versicherten Person dürfen insofern schwächer gewichtet werden, als dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass diese Ärzte mit Rücksicht auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 Erw.3b, cc, S.353, mit Hinweisen; Thomas LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts [3. A. Bern 2003] S.452, Rz.47; OGH, Urteil vom 05.03.2010 zu Sv.2009.1, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010 270 Erw.12.3, mit Hinweisen; neuere Bestätigung mit Urteil vom 13.01.2011 zu Sv.2009.39 Erw.16.13). Allerdings bedarf es bei abweichenden medizinischen Befunden einer zumindest kurzen Auseinandersetzung und Begründung, warum ein bestimmter medizinischer Befund bevorzugt wird (OGH, Beschluss vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22, auszugsweise veröffentlicht in LES 2009 223 Erw.11.3.5; neuere Bestätigung mit Urteil vom 02.08.2011 zu Sv.2010.26 Erw.10.9).
11.3.
In ihrem amtlich eingeholten Gutachten vom 26.08.2009 (Ausführlicher ärztlicher Bericht nach dem EU-Formular E 213 als Bestandteil von VA 1) hielt Dr. med. E. zusammenfassend fest, dem Antragsteller seien schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr zumutbar; auf das Einhalten regelmässiger Pausen sei zu achten. Seine letzte Tätigkeit als Installateur könne der Antragsteller nicht mehr vollschichtig verrichten, wohl aber eine leidensangepasste Tätigkeit, und zwar vollschichtig. Das Gutachten beruhte auf eigener Untersuchung vom 07.07.2009 und dem amtlich eingeholten Gutachten von Dr. med. F. vom 17.08.2009, das ebenfalls auf eigener Untersuchung vom 17.08.2009 beruht. Auch danach kann der Antragsteller aufgrund seiner schweren körperlichen Belastung bei der Arbeit seinen derzeitigen Beruf (Installateur) nicht mehr ausüben. Dagegen bescheinigte ihm Dr. med. F., übereinstimmend mit Dr. med. E., in näher differenziertem Sinn eine ständige leichte körperliche Belastbarkeit in sitzender, fallweise stehender und gehender Arbeitshaltung (einschliesslich entsprechender Hebe- und Trageleistungen); hierfür seien übliche Arbeitspausen ausreichend. Die beiden in den entscheidungswesentlichen Befunden übereinstimmenden amtlich eingeholten Gutachten (von Dr. med. E. und von Dr. med. F.) bildeten die Beweisgrundlage sowohl für die Entscheidung der Antragsgegnerinnen (VA 22, S.4 f. [20 ff.]) als auch für das Urteil des Fürstlichen Obergerichts (ON 7, S.2[2] und S.6 f. [4]). Bei den Beurteilungen von Dr. med. G. und von Dr. med. H. handelte es sich nicht um Gutachten im beweisrechtlichen Sinn, sondern, wie die Antragsgegnerinnen (ON 10, S.2 [2]) zutreffend einwendeten, um vertrauensärztliche Stellungnahmen, die den Antragsgegnerinnen ermöglichen sollten, den medizinischen Sachverhalt festzustellen: insbesondere, ob dieser hinreichend geklärt sei und, gegebenenfalls, mit welchem Ergebnis oder ob es weiterer Erhebungen bedürfe und, gegebenenfalls, welcher.
11.4.
Den beiden amtlich eingeholten Gutachten (vorstehende Ziff.11.3) kam insofern volle Beweiskraft zu, als eine anerkannte Fachärztin und ein anerkannter Facharzt aufgrund eigener Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten bei der Erörterung ihrer Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangten: jedenfalls solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Gutachten sprachen (LOCHER, S.453, Rz 50; BGE 125 V 351 Erw. 3b, bb, S.353). Solch konkrete Indizien lagen hier nicht vor und ergaben sich namentlich nicht aus der ärztlichen Bestätigung von Dr. med. I. vom 13.05.2009 (Bestandteil von VA 1). Wie das Fürstliche Obergericht (ON 7, S.6 [4]) zutreffend erwog, hatte Dr. med. I. in seiner ärztlichen Bestätigung vom 13.05.2009 ausgeführt, die Arbeitsfähigkeit des Antragstellers sei massiv eingeschränkt; "in seiner jetzigen Tätigkeit" sei ein Fortführen seiner Arbeit nicht zumutbar. Eben dies hatten jedoch sowohl Dr. med. E. als auch Dr. med. F. ausdrücklich festgestellt (vorstehende Ziff.11.3).
11.5.
Die amtlich eingeholten Gutachten von Dr. med. E. und von Dr. med. F. sowie die ärztliche Bestätigung von Dr. med. I. gelangten somit zunächst übereinstimmend und schlüssig zu einem ersten Ergebnis, wonach der Antragsteller seine bisherige Arbeit als Installateur nicht mehr verrichten könne. Die beiden Gutachten gelangten aber auch übereinstimmend und schlüssig zu einem zweiten Ergebnis, wonach dem Antragsteller eine leidensangepasste Tätigkeit zugemutet werden könne. Der behandelnde Arzt, Dr. med. I., bestätigte das erste Ergebnis; zum zweiten Ergebnis äusserte er sich nicht. Die verschiedenen medizinischen Befunde wichen demnach nicht voneinander ab. Entsprechend kam der nach neuerer Rechtsprechung geltenden Vorgabe, wonach es bei abweichenden medizinischen Befunden einer zumindest kurzen Auseinandersetzung und Begründung, warum ein bestimmter medizinischer Befund bevorzugt wird (vorstehende Ziff.11.2.6), keine Bedeutung zu.
11.6.
Soweit der Antragsteller vorbrachte, in den gesamten Verwaltungsakten finde sich keine Ausführung, warum die Ärzte davon ausgehen würden, dass er eine andere Arbeit als jene des Installateurs verrichten könne und welche, traf dies in zweifacher Hinsicht nicht zu: Dass der Antragsteller noch eine Verweistätigkeit ausüben kann, ergibt sich aus den amtlich eingeholten, inhaltlich übereinstimmenden Gutachten von Dr. med. E. und von Dr. med. F., die sich beide (als Bestandteil von VA 1) in den Verwaltungsakten befinden (vorstehende Ziff.11.3). Welche Verweistätigkeiten der Antragsteller noch ausüben kann, haben sowohl die Antragsgegnerinnen (VA 22, S.5 [26]) als auch das Fürstliche Obergericht (ON 7, S.8 [6]) bezeichnet, nämlich: leichte Hilfs-, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten. Zutreffend erwogen sie dabei, dass es bei dieser Konkretisierung sein Bewenden haben darf. Denn soweit hinreichende Erfahrungswerte bestehen, ob und, gegebenenfalls, wie sich ein bestimmtes restliches Leistungskalkül auf dem invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetisch ausgeglichen Arbeitsmarkt verwerten lässt - wie dies für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zutrifft -, bedarf es nicht in jedem Einzelfall einer weiterreichenden Konkretisierung von Verweistätigkeiten (an die ohnehin keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind: Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 04.08.2008 [9C_121/2008] Erw.5.1), um das ebenfalls nur hypothetische Invalideneinkommen zu bemessen. Vielmehr darf und soll im Interesse rechtsgleicher und rechtssicherer Beurteilung vergleichbarer Fälle - bezogen auf den Antragsteller sind dies Fälle leichter, wechselbelastender Verweistätigkeiten - auf Erfahrungswerte zurückgegriffen werden, solange nicht wesentliche Umstände konkret dagegen sprechen. (OGH, Urteil vom 03.09.2010 zu Sv.2009.22, Erw.11.14).
11.7.
Indem das Fürstliche Obergericht (ON 7, S.6 f. [4]) die beiden amtlich eingeholten Gutachten und die ärztliche Bestätigung von Dr. med. I. knapp, aber zutreffend würdigte und, gestützt darauf, keine weiteren Fachgutachten für notwendig erachtete, begründete es zumindest der Sache nach auch, inhaltlich durchaus überzeugend und für den Antragsteller ohne Weiteres erkennbar, weshalb es dessen Beweisanträge abwies (vorstehende Ziff.11.2.4). Denn die beiden amtlich eingeholten Gutachten (vorstehende Ziff.11.3), denen volle Beweiskraft zukam (vorstehende Ziff.11.4), waren, soweit hier wesentlich, zu übereinstimmenden schlüssigen Ergebnissen gelangt, die durch die Bestätigung des behandelnden Arztes nicht in Frage gestellt wurden (vorstehende Ziff.11.5). Vor diesem Hintergrund brauchten weder Widersprüche zwischen den beiden amtlich eingeholten Gutachten und der Bestätigung des behandelnden Arztes geklärt noch weitere Fachgutachten eingeholt zu werden. Aus dem Umstand, dass der Antragsteller in regelmässigen Abständen ambulante und stationäre Therapien durchführen muss - wobei weder aus der Berufung (ON 1, S.6 unten) noch aus der Revision (ON 8 S.4 oben) hervorging, aufgrund welcher Diagnose diese Therapien angeordnet wurden und worin genau sie bestehen -, folgt kein Bedarf nach weiteren Fachgutachten.
11.8.
Die von der Rechtsprechung präzisierten Grundsätze zur antizipierten Beweiswürdigung (vorstehende Ziff.11.2.4 bis Ziff.11.2.6) verpflichten ein Gericht auch weiterhin nicht, einen Sachverhalt, den es für erwiesen oder für nicht erwiesen erachtet, allein deswegen zu überprüfen, weil eine Partei, die mit den bisher durchgeführten Beweisaufnahmen unzufrieden ist, weitere Beweisaufnahmen anstrebt (OGH, Urteil vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223 Erw.11.3.5; neuere Bestätigung mit Urteil vom 02.08.2011 zu Sv.2010.26 Erw.10.16). Darum handelte es sich hier.
11.9.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
B. UNRICHTIGE RECHTLICHE BEURTEILUNG UND UNANGEMESSENHEIT
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und Unangemessenheit brachte der Antragsteller (ON 8, S.4 ff. [B]): im Wesentlichen vor:
12.1.
Der Leidensabzug von 10% sei zu gering. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann, erörterte der Antragsteller den Leidensabzug im Allgemeinen und vermisste Feststellungen zu seinen medizinischen Leiden und zur Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit. Bei ihm lägen Einschränkungen vor, die einen Leidensabzug von 25% rechtfertigen würden, wie ihn das Fürstliche Obergericht in "ähnlich gelagerten Fällen" (ON 8, S.5 [4. Abschnitt]) denn auch gewährt habe.
12.2.
Bestritten werde auch die Höhe des (näher ausgeführten: ON 8, S.5 [6. Abschnitt]) Invalideneinkommens. Wegen seines Alters, seiner Nationalität und seiner leidensbedingten Krankenstände könne der Antragsteller höchstens noch ein Jahreseinkommen von CHF 10'000.00 bis CHF 20'000.00 erzielen. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit der restlichen Arbeitsfähigkeit dürfe nicht realitätsfremd beurteilt werden, wie dies das Fürstliche Obergericht getan habe. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 8, S.6]) erörterte der Antragsteller Grundsätze bei der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens, wonach ihm keine Verweistätigkeit mehr zugemutet werden könne.
Die Antragsgegnerinnen (ON 10, S.3 f. [2]) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.12).
13.1.
Um das hypothetische Invalideneinkommen zu ermitteln, werde praxisgemäss die (näher gekennzeichnete: ON 10, S.3 [4]) LSE verwendet.
13.2.
Unklar bleibe, weshalb dem Antragsteller der höchstmögliche Leidensabzug gewährt werden sollte; der gewährte Leidensabzug von 10% reiche aus. Der Hinweis auf Vergleichsfälle mit höherem Leidensabzug, sei nicht opportun. Denn der Leidensabzug beziehe sich in erster Linie auf den Einzelfall, werde also nicht schematisch festgelegt. Aspekte der individuellen Gerechtigkeit hätten den Vorzug vor Aspekten der Rechtsgleichheit. Abgesehen davon, betreffe die Höhe des Leidensabzugs eine typische Ermessensfrage.
13.3.
Ungeachtet seiner gesundheitlichen Einschränkung und seines Alters - er sei 60 Jahre als gewesen, als er den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente gestellt habe -, ständen dem Antragsteller auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend leichte Hilfs-, Kontroll- oder Überwachungstätigkeiten offen, ohne dass dabei von realitätsfremden, unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werde. Der Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand im Bereich leichter Hilfs-, Kontroll- oder Überwachungstätigkeiten sei nicht derart gross, dass er ein nicht realistisches Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers erfordern würde; ausserdem seien diese Verweistätigkeiten nicht an ein bestimmtes Lebensalter gebunden. Anzumerken sei, dass der Staat C. und die Schweiz für Männer ein ordentliches Rentenalter von 65 Jahren vorsähen und dass Deutschland ab dem Jahr 2012 das ordentliche Rentenalter schrittweise auf 67 Jahre anheben werde. Auch wenn der (zuvor beschriebene: ON 10, S.4 f. [6 und 7]) hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt derzeit tatsächlich nicht bestehe und es genügend Arbeitssuchende gebe, die trotz guter Gesundheit tatsächlich keine Stelle fänden, gäbe es für das restliche Leistungskalkül des Antragstellers hypothetisch eine Stelle.
Zum Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff. 12) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.13) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
Die erste Rechtsrüge betraf den Leidensabzug.
15.1.
In zwei Sozialversicherungssachen, zu Sv.2009.28 und zu Sv.2006.44, hatten die dortigen Antragsteller ähnliche Kritik an der Bemessung des Leidensabzugs durch die Antragsgegnerinnen erhoben. Mit Urteilen vom 03.09.2010 (Erw.13 und Erw.18) und vom 04.02.2011 (Erw.14) erachtete der Fürstliche Oberste Gerichtshof entsprechende Rügen für nicht berechtigt, und zwar mit Erwägungen, auf die zurückzukommen fallbezogen kein Anlass bestand: umso weniger, als der Staatsgerichtshof sie inzwischen mit Urteil vom 30.06.2011 (zu StGH 2010/124 Erw.2.5 und Erw.2.6) verfassungsrechtlich gebilligt hat.
15.2.
Der Antragsteller (ON 8, S.4 unten) vermisste Feststellungen hinsichtlich des Leidensabzugs: "Es hätte festgestellt werden müssen, welche medizinischen Leiden den... [Antragsteller] in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen und in welchem Ausmass...".
15.3.
Nach der - bei vergleichbarer schweizerischen Rechtslage - auch in Liechtenstein verwertbaren Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts ist die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen sei, eine Rechtsfrage; wie hoch der Abzug jedoch sei, ist eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo die Vorinstanz ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat: also ihr Ermessen überschritten, es missbraucht oder unterschritten hat (BGE 132 V 393 Erw.3.3 S.399, bestätigt mit Urteilen vom 08.05.2009 [8C_652/2008] Erw.4 oder vom 01.06.2010 [8C_232/2010] Erw.2.2; ebenso übrigens, ganz allgemein, die invalidenversicherungsrechtliche Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, stellvertretend: Urteil vom 05.04.2007 zu Sv.2006.3, Erw.11.2, auszugsweise veröffentlicht in: LSE 2008 216; neuere Bestätigung mit Urteil vom 04.02.2011 zu Sv.2006.44 Erw.14.3). Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung scheiden bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs - PER SE eine Ermessensfrage - von vornherein aus. Ermessensmissbrauch läge nur vor, wenn sich die Antragsgegnerinnen von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen hätten leiten lassen oder allgemeine Rechtsgrundsätze, wie das Verbot von Willkür und rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt hätten (BGE 123 V 150 Erw.2 S.152, mit Hinweisen, bestätigt mit Urteil vom 08.05.2009 [8C_652/2008] Erw.4 am Ende).
15.4.
Soweit der Antragsteller (ON 8, S.4 [B, Überschrift]) Unangemessenheit des angefochtenen Urteils geltend machte, war ihm entgegenzuhalten, dass dies im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zwar ein Berufungsgrund (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.87 Abs.2 AHVG), jedoch kein Revisionsgrund ist (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und Art.472 ZPO).
15.5.
In seiner rechtlichen Beurteilung (ON 7, S.8 unten f.) hatte das Fürstliche Obergericht erwogen, dass sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen zutreffend ermittelt worden seien; um Wiederholungen zu vermeiden, werde deshalb vollinhaltlich auf die entsprechenden Ausführungen der Antragsgegnerinnen verwiesen. Der Leidensabzug gehört zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens; denn dieses entspricht der Differenz zwischen dem indexierten Tabellenlohn (nach der LSE) und dem Leidensabzug. In ihrer Entscheidung vom 26.10.2010 (VA 22, S.6 [29]) hatten die Antragsgegnerinnen den noch im Vorbescheid vom 09.11.2009 (VA 10, S.2) und in der Verfügung vom 31.08.2010 (VA 19, S.2 und S.4) mit 20% veranschlagten Leidensabzug für nicht gerechtfertigt erachtet. Das Spektrum der Erwerbstätigkeiten, die realistischerweise noch in Frage kämen, bestimme sich vorab nach der Hebe- und Tragelimite. Beim Antragsteller, der keine schweren und mittelschweren körperlichen Tätigkeiten mehr ausüben könne, rechtfertige die Hebelimite keinen Abzug. Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts (Urteil vom 19.11.2009 [9C_708/2009]) rechtfertigt sich aus somatischer Sicht kein behinderungsbedingter Abzug (Leidensabzug) vom Tabellenlohn (LSE), wenn einem Antragsteller grundsätzlich alle leichten bis mittelschweren Arbeiten zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zumutbar sind. Nach übereinstimmenden gutachtlichen Befunden wurde dem Antragsteller in näher differenziertem Sinn eine ständige leichte körperliche Belastbarkeit in sitzender, fallweise stehender und gehender Arbeitshaltung (einschliesslich entsprechende Hebe- und Trageleistungen) bescheinigt; übliche Arbeitspausen seien hierfür ausreichend.
15.6.
In seiner Revision (ON 8, S.5) machte der Antragsteller geltend, er sei 62 Jahre alt und Grenzgänger; beides wirke sich leistungsvermindernd aus. Solche Umstände werden zwar bei der Bemessung des Leidensabzugs berücksichtigt, aber nicht automatisch, sondern nur dann, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Und selbst dann, ist bei der Bemessung des Leidensabzugs der Einfluss aller in Betracht fallenden Umstände auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft, also nicht für jeden Umstand gesondert, zu schätzen. Was die Begründungsdichte angeht, sollen Verwaltungsbehörden (hier: die Antragsgegnerinnen) oder, gegebenenfalls, Gerichte (hier: das Fürstliche Obergericht und der Fürstliche Oberste Gerichtshof) wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich haben leiten lassen, ohne sich mit jeder Einwendung auseinandersetzen zu müssen. Vielmehr können sie sich auf entscheidungswesentliche Gesichtspunkte beschränken (zum Ganzen: BGE 126 V 75 Erw.5b S.79 ff., bestätigt in: BGE 134 V 322 Erw.5.2 S.327 f.; beide bestätigt in: BGE 135 V 297 Erw.5.2 S.301). Die Revision vermittelte indes keine Anhaltspunkte, inwiefern das Alter des Antragstellers oder der Umstand, dass er Grenzgänger ist, seine gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Sein Alter - 60 Jahre, als er den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente stellte (vorstehende Ziff.3.1 und Ziff.3.2) - sowie der Umstand, dass er Grenzgänger ist, waren sowohl den Antragsgegnerinnen (VA 22, S.2 [1 und 3]) als auch dem Fürstlichen Obergericht (ON 7, S.2 [1 und 2) bekannt. Diese bekannten Umstände wurden bei der Bemessung des Leidensabzugs nicht im Einzelnen wiederholt. Nachdem sich indes aus somatischer Sicht beim Antragsteller kaum ein Leidensabzug rechtfertigte (vorstehende Ziff.15.5), haben die Antragsgegnerinnen und, ihnen folgend, das Fürstliche Obergericht das ihnen zustehende Ermessen weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht missbraucht, wenn sie die übrigen Umstände, die allenfalls einen Leidensabzug rechtfertigen können - konkrete fallbezogene Anhaltspunkte wurden, wie erwähnt, nicht vorgebracht - gesamthaft schätzten und hierfür einen Leidensabzug von 10% anerkannten.
15.7.
In ihrer vom Fürstlichen Obergericht bestätigten Entscheidung vom 26.10.2010 (VA 22, S.7 [32]) hatten die Antragsgegnerinnen auf der Grundlage eines hypothetischen Valideneinkommens von CHF 65'320.00 und eines hypothetischen Invalideneinkommens von CHF 55'188.00 einen Invaliditätsgrad von 16% berechnet. Das hypothetische Valideneinkommen blieb im Revisionsverfahren unangefochten. Sollte es auch beim angefochtenen Invalideneinkommen bleiben - darauf wird bei der Beurteilung der zweiten Rechtsrüge (nachstehende Ziff.16) zurückzukommen sein -, ergäbe sich selbst beim höchstzulässigen Leidensabzug von 25%, wie ihn der Antragsteller begehrte (ON 8, S.5), kein Invaliditätsgrad von 40% und damit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Art.53 Abs.5 IVG). Dem thematisierten Leidensabzug käme somit keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Die zweite Rechtsrüge betraf das hypothetische Invalideneinkommen.
16.1.
Um die zweite Rechtsrüge zu beurteilen, drängte es sich auf, vorweg an einige Grundsätze zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens zu erinnern, wie sie die neuere Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs entwickelt und mehrfach bestätigt hat (stellvertretend: Urteil vom 02.07.2009 zu Sv.2008.17).
16.1.1.
Nach Art.53 Abs.6 IVG wird für die Berechnung des Invaliditätsgrads das Invalideneinkommen in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen. Das Invalideneinkommen ist das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Das Valideneinkommen ist das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Die Differenz zwischen Valideneinkommen und Invalideneinkommen ergibt die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Das prozentuale Verhältnis der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse zum Valideneinkommen ergibt den Invaliditätsgrad.
16.1.2.
Art.53 Abs.6 IVG entspricht inhaltlich Art.16 CH-ATSG. Diese neuere schweizerische Bestimmung wiederum entspricht inhaltlich der früheren Regelung in Art.28 Abs.2 CH-IVG (Ueli KIESER, ATSG-Kommentar [2. A. Zürich/Basel/Genf 2009] Rz.6 zu Art.16 CH-ATSG). Die hierzu ergangene Lehre und Rechtsprechung gelten weiterhin (BGE 130 V 343 Erw.3.4 S.348 f.). Danach wurde und wird die Invalidität als die durch einen versicherten Gesundheitsschaden verursachte dauernde oder während längerer Zeit bestehende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt definiert (BGE 130 V 343 Erw.3.3 S.347). Der Invaliditätsgrad quantifiziert die Erwerbsunfähigkeit; danach bestimmt sich der Anspruch auf eine Invalidenrente. Dabei ist die Erwerbsunfähigkeit von der Arbeitsunfähigkeit zu unterscheiden. Die Arbeitsunfähigkeit ist die Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten; bei der Erwerbsunfähigkeit dagegen ist nicht mehr die Einschränkung im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend; vielmehr wird gefragt, welche weiteren Tätigkeiten oder Berufe die versicherte Person auf dem gesamten in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt verrichten könnte (zu diesen Begriffen: Ueli KIESER, Leistungen der Sozialversicherung [Zürich 2003] S.32 f. [3 und 4]; Ueli KIESER, ATSG-Kommentar, Rz.1 ff. zu Art.7 CH-ATSG; LOCHER, S.120 ff. [§ 9]; Alfred MAURER/Gustavo SCARTAZZINI/Marc Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht [3. A. Basel 2009] S.36, Rz.16).
16.1.3.
Bei der Festlegung des unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes zumutbaren Verdiensts einer versicherten Person haben Verwaltungsbehörden (hier: die Antragsgegnerinnen) und Gerichte (hier: das Fürstliche Obergericht und der Fürstliche Oberste Gerichtshof) von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen (BGE 128 V 29 Erw.1 S.30; sinngemäss für die Unfallversicherung: BGE 114 V 310 Erw.1 S.311 f.). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts (ausgeglichene Arbeitsmarktlage) ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, um Fälle der Invalidität von Fällen der Arbeitslosigkeit gegeneinander abzugrenzen (BGE 110 V 273 Erw.4b S.276). Für die Annahme eines ausgeglichenen Arbeitsmarkts wird geprüft, ob die einer versicherten Person verbliebenen Fähigkeiten nutzbar wären, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen. Vorab zwei Merkmale kennzeichnen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt: zum einen ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen; zum andern ein Fächer verschiedenartiger Stellen, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Fähigkeiten als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (Ueli KIESER, ATSG-Kommentar, Rz.24 zu Art.16 CH-ATSG, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
16.1.4.
Von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form vorhanden ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt - das schweizerische Bundesgericht verwendet in diesem Zusammenhang etwa den Ausdruck "absolut einmaliger Glücksfall" - oder dass sie nur bei nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (zum Ganzen: Ueli KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht [Zürich/St. Gallen 2008] S.177, Rz.75; LOCHER, S.124 [3] Rz.14 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
16.1.5.
Bei der Beurteilung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist demnach die Wahrscheinlichkeit, ob die versicherte Person tatsächlich eine entsprechende Stelle finde, nicht wesentlich (Dieter WIDMER, Die Sozialversicherung in der Schweiz [7. A. Zürich/Basel/Genf 2010] S.87). Dies ist eine Folge des die Zuständigkeiten im Sozialversicherungsrecht bestimmenden "Kausalitätsprinzips", das heisst: Die Ursache, die zu einem Schaden geführt hat, entscheidet über die Zuständigkeit innerhalb der Sozialversicherung, namentlich über die Zuständigkeit der Invaliden- oder aber der Arbeitslosenversicherung.
16.2.
Der Antragsteller stellte das für ihn gutachtlich ermittelte medizinische Leistungskalkül (vorstehende Ziff.11.3) nicht in Frage (ON 8, S.5 [6. Abschnitt] f.). Damit aber kamen den nicht näher konkretisierten "leidensbedingten Krankenständen" oder der ebenso wenig konkretisierten "vorherrschenden Krankheit" bei der Beurteilung des hypothetischen Invalideneinkommens keine zusätzliche Bedeutung mehr zu. Ebenso wenig stellte der Antragsteller die Ermittlung des Invalideneinkommens nach der LSE oder deren fallbezogene Anwendung in Frage. Vielmehr behauptete er, höchstens noch ein Jahreseinkommen von CHF 10'000.00 bis CHF 20'000.00 erzielen zu können. Zur Begründung berief er sich zum Teil auf die wiedergegebenen Grundsätze (vorstehende Ziff.16.1); fallbezogen hob er, sein vorgerücktes Alter, seine Nationalität sowie die Notwendigkeit eines Berufswechsels und die damit verbundene ihm nicht mehr zumutbare Anpassungsfähigkeit hervor.
16.3.
Die Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit bestimmt sich unter Berücksichtigung objektiver und subjektiver Umstände. Zu den subjektiven Umständen gehören unter anderem Lebensalter, bisheriger Beruf oder örtliche Verwurzelung. Zu berücksichtigen sind sie, soweit sie der versicherten Person die an sich mögliche Pflichterfüllung aus triftigen Gründen aussergewöhnlich erschweren. Diese Umstände werden ihrerseits objektiv beurteilt. Massgebend ist nicht das subjektive Empfinden der versicherten Person (KIESER, Sozialversicherungsrecht, S.73, Rz.97, oder S.177, Rz.74; LOCHER, S.270, Rz.34). Es gilt der Grundsatz der Schadenminderungspflicht. Danach hat die versicherte Person das ihr Zumutbare zu erbringen, um aus eigenen Kräften einen eingetretenen Schaden so gering wie möglich zu halten. Von ihr ist zu verlangen, die verbleibende Erwerbsfähigkeit in einem anderen Berufszweig zu verwerten (KIESER, Sozialversicherungsrecht, S.204, Rz.5; BGE 129 V 460 Erw.4.1 S.462).
16.4.
Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts (in Sozialversicherungssachen bis Ende 2006: des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]) lässt sich der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen. Die Bedeutung des vorgerückten Alters für die Besetzung entsprechender Stellen ergebe sich vielmehr aus den Einzelfallumständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend seien. Zu denken sei zunächst an die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen angesichts der beschränkten Dauer verbleibender Aktivität, sodann namentlich auch an den absehbaren Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand; dessen Ausmass wiederum sei abzuschätzen anhand von Kriterien wie der Persönlichkeitsstruktur, der vorhandenen Begabungen und Fertigkeiten, der Ausbildung und dem beruflichen Werdegang sowie der Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (EVG, Urteil vom 21.08.2006 [I 831/05] Erw.4.1). So betraf ein Urteil des EVG vom 10.03.2003 einen rund 611/2-jährigen gelernten Automechaniker, der als Vorarbeiter tätig gewesen war, diese Tätigkeit jedoch aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste. Die ihm zumutbaren leichten Verweisungstätigkeiten hätten ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit vorausgesetzt. Dabei berücksichtigte das EVG, dass jener ehemalige Automechaniker auch in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich in einem reduzierten Umfang und mit zwischenzeitlicher Erholungspause hätte eingesetzt werden können und dass sein Einsatz für Überwachungsarbeiten auf dem Bau aus gesundheitlichen Gründen erneut gescheitert war. Das mögliche Tätigkeitsgebiet beschränkte sich deshalb auf stundenweise Büroarbeit, wofür dem Automechaniker jedoch jegliche Berufserfahrung fehlte. Im bereits erwähnten späteren Urteil vom 21.08.2006 (I 831/05 [Erw.4.2, mit Hinweis]) erwog das EVG, bezogen auf eine 61-jährige versicherte Person: Zwar weise die versicherte Person zu Recht darauf hin, dass sowohl ihr Alter als auch die Arbeitsmarktlage ihre Chancen, eine neue Stelle zu finden, schmälere. Indessen seien ihre Einschränkungen nicht derart, dass es ihr "unmöglich wäre, auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu finden bzw. sie auf das nicht realistische Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers angewiesen wäre".
16.5.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung (vorstehende Ziff.16.4) wendeten die Antragsgegnerinnen (ON 10, S.3 [6]) zutreffend ein, dass für den Antragsgegner - und zwar ohne dass es eines "absolut einmaligen Glücksfalls" bedarf (vorstehende Ziff.16.1.4) - als Verweistätigkeiten leichte Hilfs-, Kontroll- oder Überwachungstätigkeiten in Betracht kommen; ob derzeit tatsächlich ein entsprechender Arbeitsmarkt bestehe, ist nicht wesentlich (vorstehende Ziff.16.1.5). Unter dem vom Antragsteller hervorgehobenen Gesichtspunkt des vorgerückten Alters war nur (aber immerhin) wesentlich, ob ihm dieses die an sich mögliche Pflichterfüllung aus triftigen Gründen aussergewöhnlich erschwere (vorstehende Ziff. 16.3). Die erwähnten Verweistätigkeiten erfordern indes weder einen aufwändigen Berufswechsel noch eine Anpassungsfähigkeit, die einem Arbeitnehmer im Alter des Antragstellers und mit dessen beruflicher Erfahrung nicht mehr zumutbar wäre. Und sie machen auch Sinn, wenn sie sich nur noch für eine begrenzte Dauer verrichten lassen. Inwiefern sich die Nationalität des Antragstellers auf dem für ihn in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt in dem Sinn auswirken soll, dass sie ihm die an sich mögliche Pflichterfüllung aussergewöhnlich erschwert, wurde in der Revision auch nicht ansatzweise begründet und war auch nicht ersichtlich.
16.6.
Zusammenfassend fehlen demnach Anhaltspunkte für eine unrichtige Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens. Beruhte diese somit auf richtiger rechtlicher Beurteilung, so kam dem mit der ersten Rechtsrüge thematisierten Leidensabzug keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vorstehende Ziff.15.7).
C. ABSCHLIESSENDE ERWÄGUNGEN
Weil sich die Revision unter beiden geltend gemachten Revisionsgründen als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff.11.9, Ziff.15.7, Ziff.15.8 und Ziff.16.6), war ihr spruchgemäss keine Folge zu geben.
Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und mit Art.90 Abs.1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Dem unterliegenden Antragsteller dürften nur bei leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und Art.91 AHVG) Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Wie es sich damit verhalte, konnte offen bleiben, zumal die Antragsgegnerinnen (ON 10) keine Kosten verzeichnet hatten (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 und § 54 ZPO).
Vaduz, 4. November 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat