10 SV. 2011.12
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie Dr. Stefan Becker und im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers GB***, wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK-Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, vertreten durch MLaw Susanne Rederer (ebendort), wegen Altersrente, infolge Revision des Antragstellers vom 12.01.2012 (ON 11) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 05.10.2011, womit seiner Berufung vom 07.02.2011 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 11.01.2011 (Geschäftszeichen: A.2010/106; Verwaltungsakten [VA] 14) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 05.10.2011 (ON 8) wird bestätigt.
Mit Entscheidung vom 11.01.2011 (Geschäftszeichen: A.2010/106; VA 14) ) gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung des Antragstellers vom 25.09.2010 (VA 8) gegen die Verfügung vom 01.09.2010 (VA 6) keine Folge. Nach dieser Verfügung sollte dem Antragsteller mit Wirkung ab 01.02.2010 eine Altersrente von monatlich CHF 53.00 ausgerichtet werden; hinzu kam eine Nachzahlung von CHF 424.00.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 07.02.2011 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 05.10.2011 (ON 8) keine Folge.
In seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 8, S.2 f. [I]).
3.1.
Der Antragsteller wurde am **** geboren. Vom Juni 2002 bis April 2004 arbeitete er während insgesamt 23 Monaten bei der UB*** in Liechtenstein als in der Schweiz wohnhafter Grenzgänger.
3.2.
Am 09.08.2010 erhielten die Antragsgegnerinnen über die Deutsche Rentenversicherung einen Antrag vom 17.06.2010 auf Ausrichtung einer Altersrente der AHV.
3.3.
Am 01.09.2010 verfügten die Antragsgegnerinnen, dass dem Antragsteller mit Wirkung ab 01.02.2010 eine Altersrente von monatlich CHF 53.00 ausgerichtet werde. Die Rentenberechnung beruhte auf der Bemessungsgrundlage eines Beitragsjahrs in Liechtenstein.
3.4.
Gegen die Verfügung vom 01.09.2010 (vorstehende Ziff.3.3) erhob der Antragsteller am 25.09.2010 das Rechtsmittel der Vorstellung. Er beantragte, dass ihm eine Altersrente aufgrund der Bemessungsgrundlage von 23 Monaten ausgerichtet werde. Mit Schreiben vom 23.11.2010 informierten ihn die Antragsgegnerinnen, dass dies von Gesetzes wegen nicht möglich sei.
3.5.
Am 10.01.2011 sprach der Antragsteller bei den Antragsgegnerinnen persönlich vor und begehrte eine rechtsmittelfähige Entscheidung. Die Antragsgegnerinnen entsprachen diesem Antrag, indem sie mit Entscheidung vom [richtig: VA 14] 11.01.2011 dem Rechtsmittel der Vorstellung vom 25.09.2010 keine Folge gaben.
3.6.
Gegen die Entscheidung vom 11.01.2011 (vorstehende Ziff.3.5) erhob der Antragsteller am 07.02.2011 Berufung (ON 1), der das Fürstliche Obergericht, wie eingangs erwähnt, mit Urteil vom 05.10.2011 (ON 8) keine Folge gab (vorstehende Ziff.2).
Bei der rechtlichen Beurteilung der Berufung vom 07.02.2011 (vorstehende Ziff.3.6) fasste das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.3 f. [II, 1]) zunächst die seines Erachtens einschlägigen Bestimmungen zusammen. Daraus hob es namentlich den letzten Satz von Art.74 AHVV hervor, wonach angebrochene Beitragsjahre nicht aufgerundet werden. Im Übrigen standen folgende Erwägungen im Vordergrund:
4.1.
Zwischen den Parteien sei nicht bestritten, dass der Antragsteller insgesamt während 23 Monaten in Liechtenstein gearbeitet habe und sozialversicherungspflichtig gewesen sei. 23 Monate ergäben ein volles Beitragsjahr. Nach den (zuvor zusammengefassten) Bestimmungen sei es nicht möglich die 23 Beitragsmonate auf zwei Beitragsjahre aufzurunden.
4.2.
Anderslautende zwischenstaatliche oder multilaterale Abkommen seien nicht ersichtlich. Liechtenstein sei am 01.11.1996 dem EWR beigetreten, nicht aber die Schweiz. Seither würden die schweizerische und die liechtensteinische Altersrente der AHV unabhängig voneinander berechnet. Denn Art.9 bis Art.12 des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über soziale Sicherheit seien mit dem Zusatzabkommen vom 09.02.1996 zu diesem Abkommen aufgehoben worden. Nach früherem Recht seien die liechtensteinischen und die schweizerischen Beitragsdauern, vereinfacht ausgedrückt, addiert und der Rentenanspruch sowie die anteilige Finanzierung durch die beiden Staaten festgelegt worden. Nach geltendem Recht jedoch bestehe kein Anspruch mehr darauf, dass die liechtensteinischen Behörden die Beitragsdauern aus einem anderen Vertragsstaat berücksichtigen müssten. Liechtenstein wie auch die Schweiz könnten die autonome Rentenberechnung beibehalten; denn diese verstosse auch nicht gegen den EU-Grundsatz, wonach ein nach den nationalen Vorschriften errechneter Betrag nicht kleiner sein dürfe als der Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung der Versicherungsdauern und der Pro-Rata-Methode ergebe. Allenfalls ergebe sich auch im gegenständlichen Fall ein Anspruch auf eine ausländische (hier schweizerische) Teilrente.
4.3.
Mit Erwägungen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann, legte das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.6 f. [3]) dar, inwiefern auch dem Eventualantrag auf Nachzahlung des fehlenden Beitragsjahrs keine Folge gegeben werden könne. Die Nachzahlung eines fehlenden Beitragsmonats sei weder im Gesetz noch in der Verordnung vorgesehen. Abgesehen davon, könnten sie im gegenständlichen Fall auch nach Art.46bis AHVG weder gefordert noch entrichtet werden; zudem sei die Beitragspflicht des inzwischen über 64 Jahre alten Antragstellers nach [richtig: ON 3, S.5 oben] Art.36 AHVG endgültig erloschen.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) richtete sich die Revision des (anwaltlich nicht vertretenen) Antragstellers. Mit Schriftsatz vom 12.01.2010 (ON 11) rügte er, in den bisherigen Beurteilungen könne er nicht feststellen, dass "die EG-Verordnungen 883/2004 und 987/2009 oder weiterhin die EWG-Verordnung 1408/71 und 574/72" berücksichtigt worden seien. Offenbar leitete er aus diesem Vorbringen ab, dass ihm eine Altersrente der AHV auf der Bemessungsgrundlage von 23 Monaten ausgerichtet werden sollte; denn im Rechtsmittel der Vorstellung vom 25.09.2010 (VA 8) hatte er vorgebracht, einen Verlust von elf geleisteten Beitragszahlungen nicht akzeptieren zu können.
Mit Revisionsbeantwortung vom 18.01.2012 (ON 13) beantragten die Antragsgegnerinnen der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision erwies sich als zulässig (Art.93 Abs.1 AHVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.93 Abs.2 AHVG in Verbindung mit §§ 222 ff. sowie §§ 474 f. ZPO und mit Art.1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]; ON 8 [Empfangsbestätigung] und ON 9 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art.93 Abs.2 AHVG in Verbindung mit § 476 ZPO; ON 12 [Empfangsbestätigung] und ON 13 [Eingangsvermerk]). Nach Art.94, sowohl Bst.a als auch Bst.b, AHVG war der Antragsteller berechtigt, Revision einzulegen.
Einen Revisionsgrund nannte der Antragsteller nicht ausdrücklich. Indem er jedoch rügte, nicht feststellen zu können, dass näher bezeichnete (offenbar einschlägige) Bestimmungen berücksichtigt worden seien (vorstehende Ziff.5), machte er sinngemäss unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Denn zur richtigen rechtlichen Beurteilung gehört die "Berücksichtigung" aller einschlägigen Bestimmungen. Das weitere Revisionsvorbringen beschränkte sich auf eine Anlage mit Auszügen aus den vom Antragsteller zuvor bezeichneten Bestimmungen.
Die Antragsgegnerinnen (ON 13, S.2 ff [A]) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.8), im Wesentlichen, indem sie ihre bereits im Verwaltungs- und im Berufungsverfahren (VA 14 und ON 3) vertretene, vom Fürstlichen Obergericht bestätigte Rechtsauffassung erneuerten. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden.
Zum Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.8) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.9) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
10.1.
Nach Art.63bis Abs.2 AHVG, soweit hier wesentlich, ist die Beitragsdauer vollständig, wenn eine Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls (Rentenalter) während der gleichen Anzahl von Jahren Beiträge geleistet hat, wie dies angesichts ihres Jahrgangs möglich ist. Die Regierung regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs sowie der Zusatzjahre. Dies hat sie in Art.74 AHVV getan. Danach werden zur Ermittlung der vollen Beitragsjahre im Sinn von Art.63bis Abs.3 AHVG sämtliche Monate, in denen Beiträge entrichtet wurden, sowie allfällige Jugendjahre, Zusatzjahre und Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs addiert. Die durch 12 dividierte Summe ergibt die Anzahl der vollen Beitragsjahre zur Bestimmung der anwendbaren Rentenskala. "Angebrochene Jahre werden nicht aufgerundet" (Art.74, letzter Satz, AHVV).
10.2.
Zutreffend rügte der Antragsteller nicht, Art.63bis Abs.2 AHVV oder der gestützt darauf erlassene Art.74 AHVV seien unrichtig angewendet worden. Vielmehr rügt er die EG-Verordnungen 883/2004 und 987/2009 oder weiterhin die EWG-Verordnungen 1408/71 und 574/72 seien in den bisherigen Beurteilungen "nicht berücksichtigt" worden. Dies trifft insofern nicht zu, als das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.5) erwog, dass zu den wiedergegebenen liechtensteinischen Bestimmungen (vorstehende Ziff.10.1) keine zwischenstaatlichen oder multilateralen Abkommen ersichtlich seien, und dies näher begründete: insbesondere damit, dass das früher geltende Integrationsprinzip durch ein Zusatzabkommen vom 09.02.1996 zwischen der Schweiz und Liechtenstein aufgehoben wurde, nicht zuletzt, weil Liechtenstein, im Gegensatz zur Schweiz, dem EWR beigetreten sei. Sollten deswegen den vom Antragsteller bezeichneten EG- und EWG-Verordnungen im gegenständlichen Fall keine Bedeutung zukommen, so brauchten weder die Antragsgegnerinnen im Verwaltungs- noch das Fürstliche Obergericht im Berufungsverfahren sie im Einzelnen zu "berücksichtigen".
10.3.
Wie die Antragsgegnerinnen (ON 13, S.4) zutreffend einwendeten, sah das Abkommen vom 08.03.1989 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit (LGBl. 1990 Nr.27 [LR 0.831.109.101.1]; in Kraft getreten am 01.05.1990) in Art.9 bis Art.15 das sog. Integrationsprinzip vor. So lautete beispielsweise Art.10 Bst.a dieses Abkommens: "Für die Ermittlung der Beitragsdauer zur Bestimmung der Rentenskala berücksichtigt die Versicherung des einen Vertragsstaates auch die nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates in der obligatorischen und freiwilligen Versicherung zurückgelegten Beitragszeiten und die ihnen gleichgestellten Zeiten, als wären sie in der Versicherung des ersten Vertragsstaates zurückgelegt worden. Ist die Beitragsdauer nicht vollständig und sieht die Gesetzgebung des einen Vertragsstaates die Anrechnung zusätzlicher Beitragszeiten vor, so werden für die Erfüllung der Voraussetzungen zur Anrechnung und für die Anrechnung selbst entsprechende Beitragszeiten und ihnen gleichgestellte Zeiten, die nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates zurückgelegt wurden, berücksichtigt, als wären sie nach der Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates zurückgelegt worden." Ergänzende und weitere Bestimmungen hierzu interessieren nicht mehr. Denn mit dem Ersten Zusatzeinkommen vom 09.02.1996 (LGBl. 1997 Nr.9 [LR 0.831.109.101.11]; in Kraft getreten am 01.11.1996) zum erwähnten Abkommen vom 08.03.1989 wurden Art.9 bis Art.12 eben dieses Abkommens gestrichen und damit das dort vorgesehene Integrationsprinzip aufgehoben.
10.4.
Nach Anhang K, Anlage 2, des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (sog. Vaduzer Abkommen, konsolidierte Fassung vom 21.06.2001; LGBl.2003 Nr.189 [LR 0.632.31]; in Kraft getreten am 01.06.2002), ist (unter anderem) Art.48 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 des Rates vom 14.06.1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, auch im Verhältnis zwischen Liechtenstein und der Schweiz anwendbar. Danach, soweit hier wesentlich, ist der Träger eines Mitgliedstaats nicht verpflichtet, Leistungen aus Zeiten zu gewähren, die nach den von ihm angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und im Zeitpunkt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr (das heisst: angebrochene Jahre) beträgt und aufgrund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben worden ist. Im Einklang mit dieser Bestimmung berechneten Liechtenstein und die Schweiz Rentenansprüche unabhängig voneinander, je gestützt auf ihre landesrechtlichen Bestimmungen, wobei in Liechtenstein, wie dargelegt, nach Art.74, letzter Satz, AHVV angebrochene Jahre nicht aufgerundet werden.
10.5.
Bei der vom Antragsteller ebenfalls bezeichneten Verordnung (EWG) Nr.574/72 des Rates vom 21.03.1972 handelt es sich um eine Verordnung über die blosse Durchführung der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 (vorstehende Ziff.10.4).
10.6.
Auf die vom Antragsteller schliesslich bezeichneten EG-Verordnungen 883/2004 und 987/2009 war nicht näher einzugehen. Wie die Antragsgegnerinnen (ON 13, S.4 [7]) zutreffend einwendeten, müssten sie zunächst in das Abkommen vom 21.06.1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (in Kraft getreten am 01.06.2002; SR [= Systematische Sammlung des schweizerischen Bundesrechts] 0.142.112.681) und sodann in das Vaduzer Abkommen (vorstehende Ziff.10.4) übernommen werden, um im Verhältnis zwischen Liechtenstein und der Schweiz Wirkung zu entfalten. Dies ist indes noch nicht geschehen; Vorbereitungen hierzu sind erst im Gang (Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein Nr.74/2011 vom 16.08.2011 betreffend den Beschluss Nr.76/2011 des Gemeinsamen EWR Ausschusses, insbesondere Ziff.7 [Verhältnis zur Schweiz]). Im Verhältnis zur Schweiz gilt einstweilen weiterhin das bisherige Koordinationsrecht (Verordnung EWG Nr.1408/71; vorstehende Ziff.10.4).
Die von der Revision betroffene Erwägung des Fürstlichen Obergerichts (ON 8, S.5), wonach keine zwischenstaatlichen oder multilateralen Abkommen ersichtlich sind, die an Art.74, letzter Satz, AHVV etwas zu ändern vermöchten, beruht demnach auf richtiger rechtlicher Beurteilung (vorstehende Ziff.10). Die hiergegen gerichtete Revision erwies sich als nicht berechtigt, weshalb ihr spruchgemäss keine Folge zu geben war.
Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art.95 in Verbindung mit Art.90 Abs.1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Dem unterliegenden Antragsteller dürften nur bei leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art.95 in Verbindung mit Art.91 AHVG) Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Wie es sich damit verhalte, konnte offen bleiben, zumal die Antragsgegnerinnen (ON 12) keine Kosten verzeichnet hatten (Art.93 Abs.2 AHVG in Verbindung mit § 54 ZPO).
Vaduz, 9. März 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat