Sv. 2011.25
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, Dr. iur. Thomas Hasler sowie lic. iur. Thomas Ritter und im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers CS***, wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK-Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, vertreten durch MLaw Susanne Rederer (ebendort), wegen Altersrente, infolge Revision des Antragstellers vom 13.02.2012 bzw. 25.02.2012 (ON 10 und ON 12; nachstehende Ziff.7) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom [richtig: ON 7] 07.12.2011 (ON 9), womit seiner Berufung vom 26.07.2011 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 19.07.2011 (Geschäftszeichen: A.2011/064; Verwaltungsakten [VA] 18) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom [richtig] 07.12.2011 (ON 9) wird mit der Massgabe bestätigt, dass das Urteilsdatum (versehentlich 30.11.2011) auf den 07.12.2011 richtigzustellen ist.
Mit Entscheidung vom 19.07.2011 (Geschäftszeichen: A.2011/064; VA 18) gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung des Antragstellers vom 26.05.2011 (VA 9) gegen die Verfügung vom 23.05.2011 (VA 7) keine Folge. Mit dieser Verfügung hatten die Antragsgegnerinnen den Antrag des Antragstellers auf Ausrichtung einer Altersrente abgelehnt.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 19.07.2011 (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 26.07.2011 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom [richtig: ON 7] 07.12.2011 (ON 9) keine Folge. Die Datierung des Urteils (30.11.2011: ON 9, S.7) beruhte auf einem offenkundigen Versehen; denn die öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung und die anschliessende Beratung fanden, wie aktenkundig (ON 7 und ON 8), am 07.12.2011 statt; auf dieses Urteilsdatum bezog sich auch das Rechtshilfeersuchen vom 16.01.2012 (ON 10a).
In seinem Urteil vom 07.12.2011 (vorstehende Ziff.2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 9, S.2 f. [I]).
3.1.
Der Antragsteller wurde am *** geboren. Über die schweizerische Sozialversicherungsbehörde unterbreitete er am 11.04.2011 einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente der liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung. Nach dem Auszug aus seinem individuellen Konto hatte er ab 1966/1967 während insgesamt acht Monaten beim AG*** gearbeitet.
3.2.
Mit Verfügung vom 23.05.2011 lehnten die Antragsgegnerinnen den Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente (vorstehende Ziff.3.1) ab: Die acht Beitragsmonate würden die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr nicht erfüllen.
3.3.
Gegen die Verfügung vom 23.05.2011 (vorstehende Ziff.3.2) brachte der Antragsteller am 26.05.2011 das Rechtsmittel der Vorstellung ein. Er beantragte, ihm auf der Grundlage von acht Beitragsmonaten eine Altersrente auszurichten. Mit Schreiben vom 20.06.2011 erklärten ihm die Antragsgegnerinnen, dass das Gesetz solches nicht gestatte, weshalb sein Rechtsmittel der Vorstellung abzulehnen sei; sie räumten ihm die Möglichkeit ein, es zurückzuziehen.
3.4.
Aus einem Schreiben des Antragstellers vom 28.06.2011 ging nicht hervor, ob das Rechtsmittel der Vorstellung (vorstehende Ziff.3.3) zurückgezogen werde. Mit Schreiben vom 13.07.2011 teilte der Antragsteller den Antragsgegnerinnen mit, von den holländischen Behörden erhalte er eine kleine Altersrente, obwohl er dort auch nur wenige Monate erwerbstätig gewesen sei. Er äusserte seinen Unmut darüber, dass solches in Liechtenstein nicht möglich sein soll. Entsprechend hielt er am Rechtsmittel der Vorstellung fest, dem die Antragsgegnerinnen mit Entscheidung vom 19.07.2011 keine Folge gaben.
3.5.
Gegen die Entscheidung vom 19.07.2011 (vorstehende Ziff.3.4) erhob der Antragsteller am 26.07.2011 Berufung (ON 1), der das Fürstliche Obergericht, wie eingangs erwähnt, mit Urteil vom 07.12.2011 (ON 9) keine Folge gab (vorstehende Ziff.2).
Bei seiner rechtlichen Beurteilung prüfte und bejahte das Fürstliche Obergericht (ON 9, S.4 [II, 1]) zunächst die Zulässigkeit der Berufung. Anschliessend (ON 9, S.4 ff. [2 und 3]) fasste es das Vorbringen des Antragstellers sowie die seines Erachtens einschlägigen Bestimmungen zusammen. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden, mit dem Vorbehalt, später bei Bedarf darauf zurückzukommen. Entgegen dem, was der Antragsteller vorbringe, kenne auch sein Wohnsitzland, die Schweiz, die Mindestbeitragsdauer von einem vollen Jahr. Mit Erwägungen, auf die wiederum verwiesen werden kann, erörterte das Fürstliche Obergericht (ON 9, S.5 ff.) die Rechtslage im Verhältnis zwischen Liechtenstein und der Schweiz, aus der sich wiederum kein Anspruch des Antragstellers auf eine Altersrente ergebe - ebenso wenig aus dem Umstand, dass der Antragsteller in Holland offenbar während noch kürzerer Dauer gearbeitet habe und von dort dennoch eine Rente erhalte.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 07.12.2011 (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) richtete sich die Revision des (anwaltlich nicht vertretenen) Antragstellers. Mit Schreiben vom 13.02.2012 (ON 10) erhob er "Widerspruch", den er "bis Monatsende Februar" begründen werde. Mit Schreiben vom 25.02.2011 (ON 12) reichte er die angekündigte Begründung nach und beantragte, das angefochtene Urteil aufzuheben.
Mit Revisionsbeantwortung vom 09.03.2012 (ON 14) beantragten die Antragsgegnerinnen die Revision als verspätet zurückzuweisen; in eventu: ihr keine Folge zu geben.
Die Revision erwies sich als zulässig (Art.93 Abs.1 AHVG). Die Antragsgegnerinnen wendeten jedoch ein, sie sei verspätet erhoben worden. Hierzu war vorab Stellung zu nehmen.
7.1.
Mit Rechtshilfeersuchen vom 16.01.2012 (ON 10a) ersuchte das Fürstliche Obergericht das Bezirksgericht Winterthur (Lindstrasse 10, CH-8400 Winterthur), das Urteil vom 07.12.2011 (ON 9) dem Antragsteller zu eigenen Handen zuzustellen und den Zustellnachweis zurückzusenden. Mit Schreiben vom 20.02.2012 (ON 11) bestätigte das Bezirksgericht Winterthur (Einzelgericht Rechtshilfe/Amtshilfe) dem Fürstlichen Obergericht, dass die Zustellung am 20.01.2012 erfolgt sei; dem Schreiben war die Empfangsbestätigung des Antragstellers beigelegt.
7.2.
Nach Art.93 Abs.2 AHVG, soweit hier wesentlich, finden bezüglich der Erhebung und des Revisionsverfahrens die Bestimmungen der ZPO Anwendung. Dies gilt auch für die Revisionsfrist, die nach § 474 Abs.2 ZPO vier Wochen, von der Zustellung des Berufungsurteils an gerechnet, beträgt und nicht verlängert werden kann. Nach § 125 Abs.2 ZPO (? § 125 Abs.2 öZPO), soweit hier wesentlich, enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, an welchem die Frist begonnen hat. Eine vierwöchige Frist beginnt mit dem Tag, der seiner Bezeichnung nach dem Tag der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung entspricht (KLAUSER/KODEK [Hrsg.] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [16. A. Wien 2006] E.3 zu § 125 öZPO; so endet beispielsweise nach einer an einem Montag erfolgten Zustellung eines Urteils die vierwöchige Rechtsmittelfrist am vierten Montag danach (Walter BUCHEGGER in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/2. Teilband [2. A. Wien 2003] Rz.6 [S.532] zu § 125 öZPO). Nach anderer Formulierung ist bei Wochenfristen zur Tageszahl jenes Datums, an welchem das fristauslösende Ereignis stattfindet, die Dauer der Frist in Tagen (1 Woche = 7 Tage) hinzuzuzählen; wird dabei ein Monatsende überschritten, so wird die Anzahl der Tage des Vormonats wieder abgezogen (Edwin GITSCHTHALER in: Walter H. Rechberger [Hrsg.] Kommentar zur ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.4 zu §§ 124-126 öZPO).
7.3.
Die für den Beginn der gegenständlichen Revisionsfrist massgebende Zustellung des angefochtenen Urteils erfolgte am 20.01.2012 (vorstehende Ziff.7.1), einem Freitag. Am vierten Freitag danach endete die vierwöchige Frist, das heisst: am 17.02.2012. Gleiches ergibt sich nach der Formel 20 [fristauslösendes Ereignis] + 28 [4 Wochen zu 7 Tagen] = 48 - 31 [Anzahl der Tage des Vormonats Januar] = 17. Zutreffend wendeten die Antragsgegnerinnen (ON 14, S.4 [1]) ein, dass die gegenständliche Frist bis zum 17.02.2012 gelaufen wäre.
7.4.
Mit Schreiben vom 13.02.2012 (ON 10; Postaufgabe am 14.02.2012) erhob der Antragsteller beim Fürstlichen Obergericht gegen das Urteil vom [richtig] 07.12.2012 "Widerspruch": Die Zustellung der Urkunde sei im Januar über Amtshilfe des Bezirksgerichts Winterthur erfolgt, "so dass die Frist gewahrt ist"; die Begründung werde er "bis Monatsende Februar 2012 beim Obergericht Vaduz zustellen". Mehr oder anderes enthielt das Schreiben nicht. Die angekündigte "Begründung meines Widerspruchs vom 13.02.2012" reichte der Antragsteller am 25.02.2012 ein (ON 12 [Postaufgabevermerk]), somit nach Ablauf der vierwöchigen Revisionsfrist.
7.5.
Nach § 474 Abs.1 ZPO, soweit hier wesentlich, wird die Revision durch Überreichung eines Schriftsatzes (Revisionsschrift) beim Prozessgericht erster Instanz erhoben. § 475 ZPO bezeichnet die Erfordernisse, denen eine Revisionsschrift zu genügen hat. Das Schreiben des Antragstellers vom 13.02.2012 genügte den Anforderungen an eine Revisionsschrift offensichtlich nicht. Zwar wurde das angefochtene Urteil bezeichnet (§ 475 Abs.1 Ziff.1 ZPO); zur Not konnte man dem "Widerspruch" sinngemäss entnehmen, dass damit das ganze Urteil angefochten und als Folge davon aufgehoben werden sollte (§ 475 Abs.1 Ziff.2 ZPO). Doch entbehrte das Schreiben jeder Begründung. Mit seinem (unter dem Gesichtspunkt von § 474 Abs.2 ZPO fristgerechten) Schreiben vom 13.02.2012 wollte der Antragsteller nach eigenem Bekunden ein Rechtsmittel einstweilen denn auch bloss anmelden, um es später (nach Ablauf der vierwöchigen Frist) zu begründen. Er wusste offenbar, dass sein "Widerspruch" an eine vierwöchige Frist gebunden war und einer Begründung bedurfte.
7.6.
Mit Urteil vom 06.12.2007 zu Sv.2006.25, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 285 Erw.10, hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen, dass ein Rechtsmittelwerber von einem Rechtsmittel in den gesetzlichen Formen Gebrauch machen muss. Ein überhaupt nicht begründetes Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die vorsorgliche Erklärung eines Rechtsmittels, verbunden mit dem Begehren (oder der Erklärung) es nachträglich zu begründen wird als überhaupt nicht begründetes Rechtsmittel zurückgewiesen. Diese Erwägungen betrafen zwar das Vorstellungsverfahren, gelten aber sinngemäss für das Revisionsverfahren.
7.7.
Der Antragsteller erhob somit keine dem Gesetz entsprechende Revision. Sein "Widerspruch" vom 13.02.2012 (ON 10) entbehrte jeder Begründung; die am 25.02.2012 nachgereichte "Begründung meines Widerspruchs vom 13.02.2012" (ON 11) war verspätet (vorstehende Ziff.7.3). Abgesehen davon, widerspräche eine Revisionserhebung in Etappen dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (OGH, Urteil vom 04.09.2008 zu 2 CG.2005.296, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 42 Erw.9)
7.8.
Mit Urteil vom 28.11.1994 zu 3C 141/93-58, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1995 63 Erw.8 hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof indes erwogen, dass der sog. "Justizgewährungsanspruch der Bürger" eine wesentliche Grundlage der innerstaatlichen Friedensordnung bildet. Er verpflichtet die Gerichte insbesondere, Verständigungsschwierigkeiten zwischen rechtsanwaltlich nicht vertretenen Parteien und dem Gericht zu beseitigen. Hierzu dienen insbesondere die Bestimmungen der §§ 84 f. ZPO über die Verbesserung von Schriftsätzen. Danach sind Gerichte verpflichtet, die Beseitigung von Formgebrechen, die nach ihrer Auffassung die prozessuale Behandlung eines überreichten Schriftsatzes hindern, von Amts wegen anzuordnen. Ist das Formgebrechen in einem Schriftsatz enthalten, der, wie etwa eine Revision, befristet anzubringen war, so ist diese Anordnung mit einer Frist zu versehen, bei deren Einhaltung der verbesserte Schriftsatz als am Tage seines ersten, also ursprünglichen Einlangens überreicht anzusehen ist. Wird ein solcher Verbesserungsauftrag unterlassen, so könnte dies eine Mangelhaftigkeit des unterinstanzlichen Verfahrens begründen. Die Grenzen für solche Verbesserungsaufträge dürfen nicht zu eng gezogen werden; denn die aus der Forderung nach einem besseren Zugang zum Recht von der neueren Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze lassen Verbesserungen von Rechtsmittelschriften, insbesondere in Bezug auf Rechtsmittelerklärungen und Rechtsmittelanträge in einem weit grösseren Umfange zu, als dies früher für zulässig erachtet wurde. Eine Grenze für solche Verbesserungsaufträge ist nur dort zu ziehen, wo von vorneherein feststeht, dass auch ein verbessertes Rechtsmittel zu keinem Erfolg führen kann. Im damals beurteilten Fall wäre ein Verbesserungsauftrag der eben dargestellten Art der betroffenen Partei aufgrund ihres ersten, mangelhaften Revisionsschriftsatzes zu erteilen gewesen, zumal die Rechtsmittelbelehrung des Fürstlichen Obergerichts an die unvertretene Partei keine Hinweise über den notwendigen Inhalt einer Revisionsschrift, insbesondere im Hinblick auf die beizubringende Begründung und die zu stellenden Anträge enthielt. Zwar hatte die betroffene Partei ihre erste, unzureichende Revisionsschrift ohne einen gerichtlichen Mängelbehebungsauftrag selbständig so weit verbessert, dass sie in einem zweiten Schriftsatz die Gründe für die Revisionserhebung anführte und auch erkennen liess, auf welche Erledigung das erhobene Rechtsmittel abzielte. Dieses selbständige Handeln der betroffenen Partei behandelte der Fürstliche Oberste Gerichtshof jedoch verfahrensrechtlich gleich, wie wenn die betroffene Partei die ihrer ersten Revisionsschrift anhaftenden Mängel über Auftrag des Gerichtes behoben hätte. Denn jedes andere Ergebnis der hierüber anzustellenden Überlegungen müsste vom Bürger als unverständlich und überspitzt formalistisch aufgefasst werden und widerspräche den Rechtschutzaufgaben der Gerichte.
7.9.
Diese Rechtsprechung (vorstehende Ziff.7.8) galt auch hier.
7.9.1.
Der Antragsteller war weder im Vorstellungs- noch im Berufungs- noch im Revisionsverfahren anwaltlich vertreten. Die wiedergegebene Erwägung aus dem Urteil vom 06.12.2007 zu Sv.2006.25 (vorstehende Ziff.7.6) war denn auch an eine rechtskundige Person gerichtet: So führte der Fürstliche Oberste Gerichtshof (a.a.O. Erw.10.5.2) unter anderem aus: Von einer rechtskundigen Person dürfe erwartet werden, dass sie, bevor sie sich in ein Verfahren einschalte, die angefochtene Verfügung sorgfältig durchlese, von der Rechtsmittelbelehrung Kenntnis nehme und diese zumindest anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen überprüfe. Hierzu benötige sie keine Anleitung. Missachte sie die skizzierten elementaren Sorgfaltspflichten, so geschehe dies fahrlässig; kümmere sie sich bewusst nicht um diese elementaren Sorgfaltspflichten oder setzte sie sich wider besseres Wissen darüber hinweg, im Vertrauen darauf, beliebige Mängel nachträglich noch beheben zu können, so geschehe dies rechtsmissbräuchlich. Der Antragsteller ist indes weder eine rechtskundige Person noch wurde er durch eine rechtskundige Person vertreten.
7.9.2.
Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils (ON 9, S.8) beschränkte sich auf den Hinweis, dass hiergegen die Revision an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zulässig sei und binnen vier Wochen seit Zustellung des Urteils beim Fürstlichen Landgericht einzubringen wäre. Dagegen enthielt sie keine Hinweise über den notwendigen Inhalt einer Revisionsschrift, insbesondere im Hinblick auf die beizubringende Begründung und die zu stellenden Anträge.
7.9.3.
Innerhalb der vierwöchigen Frist erhob der Antragsteller "Widerspruch" und kündigte dessen nachträgliche Begründung an; das entsprechende Schreiben traf am 15.02.2012 beim Fürstlichen Landgericht ein (ON 10 [Eingangsvermerk]). Einen Verbesserungsauftrag oder auch nur einen Hinweis, dass eine nachträgliche Begründung nicht zulässig sei erhielt der Antragsteller nicht. Die angekündigte Begründung reichte er nach. Mit dieser war es nach der wiedergegebenen Rechtsprechung so zu halten, wie wenn dem Antragsteller nach Eingang seines "Widerspruchs" vom 13.02.2012 ein Verbesserungsauftrag erteilt worden wäre.
7.10.
Allein wegen zunächst fehlender und danach unter dem Gesichtspunkt von § 474 Abs.2 ZPO verspäteter Begründung durfte die gegenständliche Revision demnach nicht zurückgewiesen werden.
7.11.
Die Revisionsbeantwortung der Antragsgegnerinnen vom 09.03.2012 wurde frist- und formgerecht eingereicht (§ 476 Abs.2 und Abs.3 ZPO; ON 13 [Empfangsbestätigung] und ON 14 [Eingangsvermerk]).
Einen Revisionsgrund nannte der Antragsteller nicht ausdrücklich. Er bezog sich auf das frühere Abkommen vom 08.03.1989 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über soziale Sicherheit; danach wären die Rentenansprüche der beiden Länder addiert und eine einzige Rente ausbezahlt worden. Das angefochtene Urteil verletze das Rückwirkungsverbot sowie die EU Menschenrechtscharta. Ausserdem rügte er "schwerwiegende Verfahrensmängel" (ON 12,S.2 unten). Das angefochtene Urteil sei am 30.11.2011 erlassen worden, wogegen er erst am 07.12.2011 angehört worden sei. Auf allgemeines Vorbringen zur Bedeutung der Anhörung (ON 12, S.3) kann verwiesen werden.
Die Antragsgegnerinnen (ON 14, S.4 ff [B]) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.8), im Wesentlichen, indem sie ihre bereits im Verwaltungs- und im Berufungsverfahren (VA 18 und ON 3) vertretene, vom Fürstlichen Obergericht bestätigte Rechtsauffassung erneuerten. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden.
Zum Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.8) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.9) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
10.1.
Nach Art.52 Abs.1 AHVG haben Personen, die während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der Antragsteller, der während acht Monaten in Liechtenstein Beiträge geleistet hat, erfüllt diese Voraussetzung nicht.
10.2.
Wie die Antragsgegnerinnen (ON 14, S.5) zutreffend einwendeten, sah das Abkommen vom 08.03.1989 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit (LGBl. 1990 Nr.27 [LR 0.831.109.101.1]; in Kraft getreten am 01.05.1990) in Art.9 bis Art.15 das sog. Integrationsprinzip vor. So lautete beispielsweise Art.10 Bst.a dieses Abkommens: "Für die Ermittlung der Beitragsdauer zur Bestimmung der Rentenskala berücksichtigt die Versicherung des einen Vertragsstaates auch die nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates in der obligatorischen und freiwilligen Versicherung zurückgelegten Beitragszeiten und die ihnen gleichgestellten Zeiten, als wären sie in der Versicherung des ersten Vertragsstaates zurückgelegt worden. Ist die Beitragsdauer nicht vollständig und sieht die Gesetzgebung des einen Vertragsstaates die Anrechnung zusätzlicher Beitragszeiten vor, so werden für die Erfüllung der Voraussetzungen zur Anrechnung und für die Anrechnung selbst entsprechende Beitragszeiten und ihnen gleichgestellte Zeiten, die nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates zurückgelegt wurden, berücksichtigt, als wären sie nach der Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates zurückgelegt worden." Ergänzende und weitere Bestimmungen hierzu interessieren nicht mehr. Denn mit dem Ersten Zusatzübereinkommen vom 09.02.1996 (LGBl. 1997 Nr.9 [LR 0.831.109.101.11]; in Kraft getreten am 01.11.1996) zum erwähnten Abkommen vom 08.03.1989 wurden Art.9 bis Art.12 eben dieses Abkommens gestrichen und damit das dort vorgesehene Integrationsprinzip aufgehoben.
10.3.
Nach allgemeinen Grundsätzen zur zeitlichen Geltung des Verwaltungsrechts sollen Rechtsänderungen bis zur erstinstanzlichen Verfügung - hier bis zur Verfügung der Antragsgegnerinnen vom 23.05.2011 über eine allfällige Altersrente des Antragstellers - berücksichtigt werden (Ulrich HÄFELIN/Georg MÜLLER/Felix UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht [6. A. Zürich/St. Gallen 2010] S. 69 ff., Rz. 322 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts; Andreas KLEY, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Liechtenstein Politische Schriften, Band 23 [Vaduz 1998] S.78, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs). Bisheriges Recht stellt in der Regel keine Vertrauensgrundlage dar. Der Vertrauensschutz steht einer Rechtsänderung grundsätzlich nicht entgegen: Private können nicht ohne Weiteres auf die Weitergeltung des bisherigen Rechts vertrauen, sondern müssen mit dessen Änderung rechnen. Der Vertrauensschutz könnte nur dann ausnahmsweise angerufen werden, wenn Private durch eine unvorhersehbareRechtsänderung in schwer wiegender Weise in ihren gestützt auf bisheriges Recht getätigten Dispositionen getroffen werden und keine Möglichkeit hatten, sie dem neuen Recht anzupassen;diese Ausnahme wird indes nur sehr zurückhaltend gewährt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, S. 145 f., Rz. 641 ff. und die dort zitierten Entscheidungen des schweizerischen Bundesgerichts). Der Vertrauensschutz könnte wohl auch dann angerufen werden, wenn eine Behörde den Erlass der erstinstanzlichen Verfügung rechtsmissbräuchlich verzögert, einzig um die Anwendung des neuen Rechts zu bewirken.
10.4.
Die skizzierten Voraussetzungen eines allfälligen Vertrauensschutzes bei Rechtsänderungen waren hier offenkundig nicht erfüllt. Das vom Antragsteller angesprochene Integrationsprinzip war aufgehoben worden, lange bevor der Versicherungsfall (Art.55 AHVG) eintrat. Weder der vom Fürstlichen Obergericht festgestellte Sachverhalt noch das Vorbringen des Antragstellers vermittelten Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller durch die Aufhebung des Integrationsprinzips in schwer wiegender Weise in seinen gestützt darauf getätigten Dispositionen getroffen worden wäre, ohne die Möglichkeit gehabt zu haben, sie dem neuen Recht anzupassen. Rechtsmissbrauch wurde in diesem Zusammenhang zu Recht nirgends thematisiert. Um eine Rückwirkung in dem Sinn, dass neues Rechts auf einen nach früherem Recht bereits eingetretenen Versicherungsfall angewendet worden wäre, handelte es sich ohnehin nicht.
10.5.
Zutreffend verwiesen sowohl das Fürstliche Obergericht (ON 9, S.6) als auch die Antragsgegnerinnen (ON 14, S.5 [8]) auf das geltende EWR-Recht, aus dem sich nichts anderes ergibt: Nach Anhang K, Anlage 2, des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (sog. Vaduzer Abkommen, konsolidierte Fassung vom 21.06.2001; LGBl.2003 Nr.189 [LR 0.632.31]; in Kraft getreten am 01.06.2002), ist (unter anderem) Art.48 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 des Rates vom 14.06.1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, auch im Verhältnis zwischen Liechtenstein und der Schweiz anwendbar. Danach, soweit hier wesentlich, ist der Träger eines Mitgliedstaats nicht verpflichtet, Leistungen aus Zeiten zu gewähren, die nach den von ihm angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und im Zeitpunkt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt und aufgrund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben worden ist. Im Einklang mit dieser Bestimmung berechneten Liechtenstein und die Schweiz Rentenansprüche unabhängig voneinander, je gestützt auf ihre landesrechtlichen Bestimmungen, wobei in Liechtenstein, wie dargelegt, der Anspruch auf eine Altersrente eine Mindestbeitragsdauer von einem Jahr voraussetzt.
10.6.
Andere Erlasse des europäischen Rechts, wie namentlich die EG-Verordnungen 883/2004 und 987/2009, müssten zunächst in das Abkommen vom 21.06.1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (in Kraft getreten am 01.06.2002; SR [= Systematische Sammlung des schweizerischen Bundesrechts] 0.142.112.681) und sodann in das Vaduzer Abkommen (vorstehende Ziff.10.3) übernommen werden, um im Verhältnis zwischen Liechtenstein und der Schweiz Wirkung zu entfalten. Dies ist indes noch nicht geschehen; Vorbereitungen hierzu sind erst im Gang (Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein Nr.74/2011 vom 16.08.2011 betreffend den Beschluss Nr.76/2011 des Gemeinsamen EWR Ausschusses, insbesondere Ziff.7 [Verhältnis zur Schweiz]). Im Verhältnis zur Schweiz gilt einstweilen weiterhin das bisherige Koordinationsrecht (Verordnung EWG Nr.1408/71; vorstehende Ziff.10.3).
10.7.
Sowohl unter dem Gesichtspunkt des liechtensteinischen als auch des europäischen Rechts erwies sich die vom Antragsteller (sinngemäss) erhobene Rechtsrüge als nicht berechtigt.
10.8.
Zur Verfahrensrüge wendeten die Antragsgegnerinnen zutreffend ein, dass die Berufungsverhandlung zunächst auf den 23.11.2011 angesetzt und später auf den 07.12.2011 verlegt wurde (ON 5 und ON 6). Auf den 07.12.2012 wurde deshalb die Datierung des (zunächst versehentlich mit 23.11.1011 datierten) Protokolls der öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung berichtigt (ON 7). Nach den aktenkundigen (ON 7 und ON 8) Feststellungen im angefochtenen Urteil (ON 9, S.3 [7]) fand diese Verhandlung am 07.12.2011 statt. Dass das angefochtene Urteil mit dem 30.11.2011 datiert wurde, beruhte auf einem offenkundigen, ohne Weiteres erkennbaren Verschrieb, dessen Richtigstellung spruchgemäss angeordnet wurde (§ 419 Abs.3 ZPO [? § 419 Abs.3 öZPO]; Walter H. RECHBERGER in: ders. [Hrsg.] Kommentar zur ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.1 zu § 419 öZPO). Die Verfahrensrüge entbehrte einer sachlichen Grundlage und erwies sich deshalb als nicht berechtigt.
Weil sich sowohl die Rechtsrüge als auch die Verfahrensrüge als nicht berechtigt erwiesen (vorstehende Ziff.10.7 und Ziff.10.8), galt Gleiches für die Revision als Ganze, der deshalb spruchgemäss keine Folge zu geben war.
Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art.90 Abs.1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Dem unterliegenden Antragsteller dürften nach Art.91 AHVG nur bei leichtsinniger oder mutwilliger Revision Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Wie es sich damit verhalte, konnte offen bleiben, zumal die Antragsgegnerinnen (ON 14) keine Kosten verzeichnet hatten (Art.93 Abs.2 AHVG in Verbindung mit § 54 ZPO).
Vaduz, 4. Mai 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat