Sv. 2011.27
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten ZZZ*, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn YYY*, XXX*, WWW* sowie VVV* und im Beisein der Schriftführerin UUU* in der
[vereinigt mit Sv.2011.28]
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
von A*** und B*** beide , vertreten durch C, wider die Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten (im Folgenden: Anstalten), Gerberweg 2, 9490 Vaduz, vertreten durch TT** (ebendort), wegen Schadenersatzes (CHF 129'071.30), infolge Revision von A*** und B*** vom 12.11. (richtig) 2012 (ON 32) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 15.02.2012 (ON 31), womit den Berufungen von A*** (ON 26) und von B*** (ON 1 im Verfahren zu Sv.2011.28) vom 02.09.2011 gegen die Entscheidungen der Anstalten vom 04.08.2011 (Beilage zu ON 28 bzw zu ON 3 im Verfahren zu Sv.2011.28; Geschäftszeichen: A.2008/032 [betreffend A***] bzw A.2008/028 [betreffend B***]) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 15.02.2012 (ON 31) wird bestätigt.
Mit Entscheidungen vom 04.08.2011 (Beilage zu ON 28 bzw zu ON 3 im Verfahren zu Sv.2011.28; Geschäftszeichen: A.2008/032 [betreffend A***] bzw A.2008/028 [betreffend B***]) gaben die Anstalten der Vorstellung von A*** und B*** vom 20.12.2005 (VA III/47) gegen die Schadenersatzverfügungen vom 21.11.2005 (VA III/43 bzw VA III/44) keine Folge. Mit den Schadenersatzverfügungen vom 21.11.2005 hatten die Anstalten A*** und B*** verpflichtet, für den Schaden, der den Anstalten aus den Beitragsausständen der D*** entstanden ist, Ersatz im Betrag von CHF 129'071.30 zu leisten.
Den gegen die Entscheidungen der Anstalten vom 04.08.2011 (vorstehende Ziff 1) erhobenen Berufungen von A*** (ON 26) und von B*** (ON 1 im Verfahren zu Sv.2011.28) vom 02.09.2011, verbunden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung (ON 29, S 2), gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 15.02.2012 (ON 31) keine Folge.
In seinem Urteil vom 15.02.2012 (vorstehende Ziff 2) stellte das Fürstliche Obergericht (ON 31, S 2 ff [I]) folgenden Sachverhalt fest.
3.1.
Zweck der D*** war insbesondere die Produktion und Verbreitung eines Fernsehprogramms und damit zusammenhängende Geschäfte. Das Kapital bestand aus 50 voll einbezahlten Inhaberaktien zu je CHF 1'000.00. Am 22.05.1998 hatte das Unternehmen ein Konzessionsgesuch eingereicht, um von Liechtenstein aus ein internationales Fernsehprogramm zu verbreiten. Vorgesehen war ein familienorientiertes Programm. Neben Unterhaltungssendungen sollten auch Spielprogramme in der Art, wie sie damals schon von bestehenden Sendern ausgestrahlt wurden, Programmbestandteil bilden, einschliesslich interaktive Quizfragen und Telefonspiele mit Natural- oder Geldpreisen.
3.2.
A*** und B*** wirkten seit dem 13.01.1999 als Mitglieder des Verwaltungsrats der D***. Am 10.06.1999 wurden die Statuten insofern geändert, als der Verwaltungsrat durch einen Aufsichtsrat ersetzt wurde. A*** und B*** wurden (neben andern) auch Mitglieder dieses Aufsichtsrats. Anfang November 1999 wurde die D*** bei den Anstalten als Arbeitgeberin erfasst. Gemäss Anmeldeformular hatte die D*** die Betriebstätigkeit im Juli 1999 aufgenommen, führte eine Lohnbuchhaltung und beschäftigte sechs Arbeitnehmer. Von den Mitgliedern des Aufsichtsrats war einzig E*** als Arbeitnehmer geführt. Im Begleitschreiben vom 08.11.1999 entschuldigte sich die D*** für die verspätete Anmeldung und Zustellung der ausgestellten Arbeitnehmerliste. Zur Erklärung führte sie aus, das Unternehmen befinde sich im Aufbau; bisher sei niemand konkret für das Personal zuständig gewesen.
3.3.
Am 15.12.1999 erfolgte aufgrund des Beschlusses des Aufsichtsrats vom 13.12.1999 die Eintragung in das Handelsregister. F*** wurde als Präsident eingetragen, G*** als Vizepräsident des Aufsichtsrats sowie Vorsitzender der Geschäftsleitung und E*** als Generaldirektor. Als Mitglied der Geschäftsleitung wurde H*** gelöscht. Das Kapital betrug EUR 109'234.09, eingeteilt in 10'923'409 voll einbezahlte Inhaberaktien zu je EUR 00.01.
3.4.
Anfang Februar 2000 meldete die D*** den Anstalten für insgesamt acht Arbeitnehmer Lohnzahlungen für das Jahr 1999 im Betrag von CHF 202'497.70. Auf der eingereichten Lohnabrechung wurden die Geschäftsleitungsmitglieder I*** (mit einem Lohn vom 01.12.1999 bis 31.12.1999 von CHF 18'750.00) und E*** (mit einem Lohn vom 01.09.1999 bis 31.12.1999 von 78'000.00) aufgeführt. Weitere Mitglieder des Aufsichtsrats oder der Geschäftsleitung waren nicht als Arbeitnehmer erfasst.
3.5.
Am 14.02.2000 prüfte die Kontrollstelle der D***, die J***, die Buchführung und die Jahresrechnung 1999. In der Erfolgsrechnung für das Jahr 1999 waren als Personalaufwand EUR 1'004'108.00 verbucht. Zudem war unter dem Aufwandposten Beratungskosten ein Betrag von EUR 657'142.00 verbucht. Der grösste Aufwandposten betraf die Aufbaukosten von EUR 3'304'074.00. Insgesamt wurde für das Geschäftsjahr 1999 ein Reinverlust von EUR 5'845'972.00 ausgewiesen. Einziger Einnahmeposten im Geschäftsjahr 1999 war ein Umrechnungsgewinn von 27'312.00. Aus der Bilanz auf den 31.12.1999 ging hervor, dass die D*** überschuldet war.
3.6.
Im Kontrollbericht der J*** vom 14.05.2000 wurde ausdrücklich festgehalten, dass das Unternehmen unter andauernden Verlusten leide, das Fremdkapital grösser sei als die Aktiven und demnach eine Überschuldung vorliege. Allerdings bestehe noch ein Rangrücktritt des langfristigen Darlehens der K*** zugunsten der D*** im Betrag von EUR 2'389'714.00 Ende 1999. Falls die notwendigen Finanzmittel nicht aufgebracht werden könnten, wäre die Fortführung der D*** ernsthaft gefährdet. Die D*** mache auch keine Angaben über die Auswirkungen auf die Werthaltigkeit und die Klassifizierung von Aktiven oder über den Betrag und die Klassifizierung von zusätzlichen Verbindlichkeiten, die erwachsen könnten, falls es ihr nicht gelinge, die Weiterführung zu gewährleisten. Die Rechnungslegung sei zu Fortführungswerten und in der Annahme erfolgt, dass die Fortführung der D*** nicht gefährdet sei. Dies betreffe insbesondere die Vorauszahlung für Installationen über EUR 1'302'375.00, die auf Veräusserungswerte wertberichtigt werden müsste.
3.7.
Am 07.08.2000 wurde L*** im Handelsregister gelöscht. G*** und E*** verblieben nur noch im Aufsichtsrat. Als Geschäftsführer, Mitglied der Geschäftsleitung sowie Vizepräsident des Aufsichtsrats wurde M*** und als Mitglied der Geschäftsleitung N*** eingetragen.
3.8.
Gemäss Beschluss der Generalversammlung und des Aufsichtsrats vom 22.12.2000 wurde als Kapital EUR 5'637'086.00, eingeteilt in 5'637'086 voll einbezahlte Inhaberaktien zu je EUR 1.00 am 27.12.2000 in das Handelsregister eingetragen. In ihren Funktionen gelöscht wurden F***, G*** und O*** sowie I*** als Aufsichtsrat (bereits am 19.12.2000).
3.9.
Auf den 31.12.2000 erreichte der Verlustvortrag den Betrag von CHF 9'236'635.00.
3.10.
Am 22.01.2001 meldete die D*** den Anstalten, dass sie im Jahr 2000 eine beitragspflichtige Lohnsumme von CHF 1'072'545.90 ausbezahlt habe. Der grösste Teil der Lohnsumme fiel auf die drei Mitglieder der Geschäftsleitung: O*** (Lohn vom 01.01.2000 bis zum 31.10.2000 von CHF 178'000.00), M*** (Lohn vom 01.07.2000 bis zum 31.12.2000 von CHF 130'000.00) und N*** (Lohn vom 01.06.2000 bis zum 31.12.2000 von CHF 137'038.90).
3.11.
Mitte März 2001 wurde im Auftrag des Aufsichtsrats und der Geschäftsleitung eine Innenrevision durchgeführt. Grund hierfür war, dass in einem Zwischenrevisionsbericht der J*** vom September 2000 buchhalterische und organisatorische Unklarheiten bemängelt worden waren. Dabei wurde ein besonderes Augenmerk auf Fehler in der Lohnbuchhaltung und, gegebenenfalls, auf damit einhergehende unvollständige Anmeldungen zur Lohnsteuer und zu den Sozialabgaben gerichtet. Ein weiterer Gegenstand der Innenrevision war die ordnungsgemässe Mittelverwendung im Lauf des Geschäftsjahrs. Zu den Aufwandpositionen "Personalaufwand", "Beratungskosten" und "Aufwendungen für Reisen, Kfz, etc." (zusammenfassend als "Vergütungen" bezeichnet) hielt der Innenrevisor im Bericht vom 02.05.2001 fest (Wiedergabe formal bereinigt nach je VA III/40):
Aufgrund der besonderen Stellung verschiedener Personen des Management[s] - teils in der Funktion als Organe der Gesellschaft [D*** ], teils als Berater der Gesellschaft - wurde die diesbezügliche Überprüfung vor dem Hintergrund vorgenommen, dass evtl. die Revisionsstelle im Zuge der Prüfung des Jahresabschlusses 2000 zu Erkenntnissen kommen könnte, die ggf. verdeckte Gewinnausschüttungen vermuten liessen. Für sechs (6) leitende Mitarbeiter u./o. mitarbeiterähnliche Freiberufler wurden im Untersuchungszeitraum (1999/2000 ohne Einbeziehung des zweiten Halbjahres) für Vergütungen, vergütungsähnliche Leistungen, Reise-, Fahrzeug-, Hotel- und Repräsentationsaufwand insgesamt EUR 2.14 Mio. aufgewendet (1999: EUR 1.0 Mio., 2000: EUR 1.14 Mio.).
Der Innenrevisor kam zum Schluss, dass die Berechtigung zum Bezug der direkten Vergütungen für die Jahre 1999 und 2000 im Betrag von EUR 884'000.00 und EUR 994'000.00 aus den vorliegenden Geschäftsunterlagen nur bedingt nachvollzogen werden könnten. Die Begründungen für Zahlungen bezögen sich häufig auf Ansprüche aus Vorleistungen der Zahlungsempfänger vor den Zahlungszeitpunkten.
3.12.
Am 26.04.2001 benachrichtigten die Aufsichtsrats- bzw Geschäftsleitungsmitglieder, M***, N*** sowie A*** und B*** das Gericht, dass die D*** zahlungsunfähig und überschuldet sei. Gleichzeitig ersuchten sie um Aufschub des Konkurses zwecks Sanierung der D***. Grund für die Mitteilung an das Gericht war, dass die D*** nach der vorläufigen Bilanz auf den 31.12.2000 sowie nach der ebenfalls vorläufigen Bilanz auf den 31.03.2001 und nach dem Finanzstatus auf den 30.04.2001 illiquid und überschuldet war. Die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs war deshalb unmöglich und auch nicht zulässig (Konkursverschleppung).
3.13.
Die von den Anstalten aufgrund der Lohnangaben der D*** am 21.02.2001 in Rechnung gestellten Sozialversicherungsbeiträge für das letzte Quartal 2000 wurden am 12.04.2001 bezahlt. Die Mitarbeiter erhielten ihren Lohn im Jahr 2001 weiterhin.
3.14.
Am 10.05.2001 wurden M*** und N*** sowie A*** und B*** in ihren Funktionen im Handelsregister gelöscht. Im Mai und Juni 2001 wurde F*** als Aufsichtsrat eingetragen (17.05.2001). P*** (18.05.2001), I*** (28.05.2001) und Q*** (01.06.2001) wurden in ihren Funktionen gelöscht.
3.15.
Nachdem das für die Generalversammlung vom 08.05.2001 ausgearbeitete Sanierungskonzept keine Zustimmung gefunden hatte, eröffnete das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 18.07.2001 den Konkurs über die D***.
3.16.
Am 07.08.2001 führte der Revisor der Anstalten bei der D*** im Konkurs eine Arbeitgeberkontrolle durch. Aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Buchhaltung, Einzellohnkonten, Einzellohnabrechnungen und Belege für die Jahre 1999 und 2000 kam er zum Ergebnis, dass die D*** im Geschäftsjahr 1999 CHF 416'530.00 und im Geschäftsjahr 2000 CHF 328'162.00 zu wenig Löhne mit den Anstalten abgerechnet hatte. Insbesondere war das Verwaltungsratshonorar für den ehemaligen Präsidenten F*** von CHF 182'250.00 für das Geschäftsjahr 1999 und von CHF 108'000.00 für das Geschäftsjahr 2000 nicht abgerechnet worden. Ferner waren im Geschäftsjahr 1999 die Barlöhne für die ehemaligen Mitglieder der Geschäftsleitung, E***, I*** und O***, nicht vollständig abgerechnet worden. Diese drei Mitglieder der Geschäftsleitung hatten zudem in beiden Geschäftsjahren 1999 und 2000 in der Form von bezahlten Mieten für Häuser und Wohnungen erhebliche Naturallöhne erhalten. Für das Geschäftsjahr 2000 waren auch bei anderen Kadermitarbeitern die Löhne nicht vollständig deklariert und Naturalbezüge bei den Anstalten nicht abgerechnet worden.
3.17.
Am 03.10.2001 erstellte der Revisor der Anstalten eine Lohnabrechnung für die im Jahr 2001 von der D*** an die Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne.
3.18.
Anlässlich der allgemeinen Prüfungstagsatzung in der Konkurssache D*** vor dem Fürstlichen Landgericht vom 25.10.2001 wurde die von den Anstalten angemeldete Forderung im Betrag von CHF 141'761.40 bestritten.
3.19.
Am 09.11.2001 erliessen die Anstalten gegen die D*** im Konkurs eine an den Masseverwalter adressierte Beitragsverfügung. Darin wurde die D*** verpflichtet, für die in den Jahren 1999, 2000 und 2001 ausbezahlten, aber nicht richtig mit den Anstalten abgerechneten Lohnsummen von insgesamt CHF 1'146'756.10 Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt CHF 129'071.30 sowie eine Busse im Betrag von CHF 100.00 zu bezahlen. Die Beitragsverfügung war an den Masseverwalter sowie an die Rechtsvertreter der D*** und der K*** ergangen und wurde rechtskräftig.
3.20.
Im nachfolgenden Konkursverfahren der D*** wurde weder die in der vierten noch die in der ersten Klasse eingereihte Forderung der Anstalten im Betrag von CHF 129'071.30 gedeckt.
3.21.
Aufgrund des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichts vom 02.06.2003 wurde die D*** am 25.06.2003 im Handelsregister gelöscht.
3.22.
Im September 2004 gelangten die Anstalten an A***, B*** und N*** mit der Ankündigung, eine Haftpflicht nach Art 29 AHVG zu überprüfen.
3.23.
In der Folge wurden mit A*** und BTelefongespräche und schriftliche Korrespondenzen geführt. Ende Oktober 2004 liessen die Anstalten A und B*** Kopien der in Sachen D*** zusammengestellten Akten zukommen.
3.24.
In ihrer Stellungnahme vom 09.12.2004 bestritten A*** und B*** eine Haftung nach Art 29 AHVG für die im Konkursverfahren gegen die D*** nicht gedeckten Sozialversicherungsbeiträge: Die Forderung für die in den Geschäftsjahren 1999 und 2000 von der D*** zu wenig abgerechneten Löhne von insgesamt CHF 744'692.00 könne weder dem Grunde noch dem Betrag nach überprüft werden. Eine grob fahrlässige Missachtung des AHVG könne ihnen nicht vorgeworfen werden. Als Mitglieder des Verwaltungs- und später des Aufsichtsrats hätten sie sich nicht mit dem Tagesgeschäft befasst. Die Buchhaltung sei durch eine bestens renommierte Gesellschaft erledigt worden; die gleiche Qualifikation gelte auch für die Kontrollstelle, die J***. Zudem habe die D*** eine qualifizierte Buchhalterin beschäftigt. N***, dem Geschäftsleiter mit dem Zuständigkeitsbereich Technik, könne der entstandene Schaden nicht angelastet werden, zumal er nur wenige Monate im Unternehmen tätig gewesen sei.
3.25.
Am 21.11.2005 erliessen die Anstalten gegen A*** und B*** je eine gesonderte Schadenersatzverfügung. Danach wurden A*** und B*** verpflichtet, für den Schaden der den Anstalten aus den Beitragsausständen der D*** entstanden war, Ersatz im Betrag von CHF 129'071.30 zu leisten. In den Verfügungen wurde darauf hingewiesen, dass A*** und B*** als ehemalige Organe der D*** für den Schaden solidarisch haften würden. Als gesetzliche Grundlage für ihren Schadenersatzanspruch nannten die Anstalten Art 29 AHVG. Zudem wurde in den Verfügungen begründet, inwiefern die einzelnen Schadenersatzvoraussetzungen - neben der Funktion von A*** und B*** als Organe der D*** auch der Schaden, die Widerrechtlichkeit, das Verschulden und der adäquate Kausalzusammenhang - erfüllt seien.
3.26.
Gegen die Schadenersatzverfügungen vom 21.11.2005 (vorstehende Ziff 3.25) erhoben A*** und B***mit gemeinsamer Eingabe vom 20.12.2005 Vorstellung. Daraus entstand ein länger dauerndes Verfahren vor den Anstalten und, aufgrund nachfolgender Rechtsmittel, vor dem Fürstlichen Obergericht, vor dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof und vor dem Staatsgerichtshof. Dabei ging es um die Frage der Rechtmässigkeit eines gemeinsam erhobenen Rechtsmittels und um die Gesetzes- und Verfassungskonformität von Art 40 Abs 1 AHVV.
3.27.
Mit Urteil vom 30.11.2009 zu StGH 2009/60 erkannte der Staatsgerichthof, dass Art 40 Abs 1 AHVV gesetzes- und verfassungskonform sei.
3.28.
Mit Urteil vom 05.05.2010 zu Sv.2009.5, vereinigt mit Sv.2009.6, gab das Fürstliche Obergericht den Berufungen von A*** und B*** vom 09.05.2006 keine Folge, soweit es auf sie eintrat.
3.29.
Einer gegen dieses Urteil erhobenen Revision gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 04.02.2011 Folge. Er hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sozialversicherungssache zu neuerlicher Entscheidung an die Anstalten zurück.
3.30.
Am 04.08.2011 entschieden die Anstalten im eingangs erwähnten Sinn (vorstehende Ziff 1). Hiergegen richteten sich die Berufungen von A*** (ON 26) und von B*** (ON 1 im Verfahren zu Sv.2011.28), je vom 02.09.2011, denen das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 15.02.2012 zu Sv.2011.27, vereinigt mit Sv.2011.28 (ON 31), im eingangs ebenfalls erwähnten Sinn keine Folge gab (vorstehende Ziff 2).
Bei der rechtlichen Beurteilung (ON 31, S 12 ff [II]) des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff 3) prüfte das Fürstliche Obergericht (ON 31, S 12 [II, 1]) zunächst die Zulässigkeit der Berufung und bejahte sie. Mit weiteren Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 31, S 12 [2]) begründete es die Vereinigung der beiden Verfahren zu Sv.2011.27 und zu Sv.2011.28, wobei das gegenständliche Verfahren zu Sv.2011.27 als das führende Verfahren bezeichnet wurde. Im Übrigen standen folgende Erwägungen im Vordergrund (ON 31, S 12 unten ff [3 bis 11]):
4.1.
Verursache ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung der Vorschriften einen Schaden, so habe er ihn nach Art 29 AHVG den Anstalten zu ersetzen. Nach Art 40 Abs1 AHVV seien zum Ersatz des Schadens nicht nur die Arbeitgeber selber, sondern auch ihre Organe verpflichtet, wenn die Anstalten entsprechend verfügen würden. Zum Verständnis von Art 29 AHVG sei auf Art 27 AHVG zu verweisen, wonach die Arbeitgeber beim Vollzug des AHVG in Bezug auf die Erfassung und die Abrechnung ihrer Arbeitnehmer mitzuwirken hätten. Insbesondere obliege ihnen, von jedem Lohn im Sinn von Art 38 AHVG den Beitrag des Arbeitnehmers abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch an die Anstalten zu überweisen. Nach Art 28 AHVG seien die Arbeitgeber ausserdem verpflichtet, mit den Anstalten über die von ihnen von den Löhnen einbehaltenen und selbst geschuldeten Beiträgen vierteljährlich abzurechnen. Zur Organhaftung nach Art 29 AHVG bzw Art 40 AHVV sei mittlerweile bekannt, dass die Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dazu führen könne, dass im Konkurs des Arbeitgebers die (faktischen oder formellen) Organe persönlich haften würden. Entscheidend sei, dass Organe bei der Planung ihrer Tätigkeit zwingend im Auge behalten müssten, dass die Löhne sozialversicherungsrechtlich korrekt erfasst und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht bezahlt würden.
4.2.
Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung hätten A*** und B*** gerügt, dass nach liechtensteinischem Recht keine gesetzliche Grundlage bestehe für eine sozialversicherungsrechtliche Organhaftung. Dies treffe insofern zu, als Art 29 AHVG eine Haftung für Schaden vorsehe, den der Arbeitgeber verursacht habe. Art 40 Abs 1 AHVV präzisiere diese Schadenshaftung jedoch: Zum Schadenersatz seien nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch seine Organe verpflichtet. Eine subsidiäre Haftung der Organe einer juristischen Person nach einem entsprechenden Konkurs sei somit rechtsatzmässig verankert. Die Organhaftung werde auch in der liechtensteinischen Praxis bejaht. In der gegenständlichen Sozialversicherungssache habe der Staatsgerichtshof Art 40 Abs 1 AHVV als gesetzes- und verfassungskonform anerkannt.
4.3.
Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung hätten A*** und B*** ferner gerügt, dass nach liechtensteinischem Recht keine gesetzliche Grundlage bestehe für eine solidarische Haftung. Auch diese Rüge widerspreche der liechtensteinischen Praxis. Mit dieser Praxis würden sich A*** und B*** nicht auseinandersetzen und entsprechend auch nicht darlegen, weshalb sie geändert werden müsste. Das liechtensteinische und das schweizerische Sozialversicherungsrecht, insbesondere im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung, hätten eine gemeinsame Entstehungsgeschichte. Das liechtensteinische Recht beruhe auf schweizerischer Rezeptionsgrundlage. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, erinnerte das Fürstliche Obergericht (ON 31, S 14 unten [5]) an die Praxis des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, wonach sich dieser bei der Anwendung liechtensteinischen Rechts, das auf ausländischer Rezeptionsgrundlage beruht, regelmässig an der Rechtsprechung der Höchstgerichte der Ursprungsländer orientiert, wobei er sich vorbehält, bei triftigen Gründen davon abzuweichen. Mit Hinweisen auf "Souveränitätsaspekte" bzw "Autochthonie" werde nicht dargelegt, weshalb diese Praxis geändert werden müsste.
4.4.
Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung hätten A*** und B*** schliesslich gerügt, dass nach liechtensteinischem Recht keine gesetzliche Grundlage bestehe für eine 5-jährige Verjährungsfrist. Im erwähnten Urteil vom 10.11.2009 zu StGH 2009/60 habe der Staatsgerichtshof indes in der gegenständlichen Rechtssache Art 40 Abs 1 AHVV als gesetzes- und verfassungskonform anerkannt; es liege nahe, dass Art 40 Abs 2 AHVV genauso gesetzes- und verfassungskonform sei. Art 40 Abs 2 AHVV sehe ausdrücklich vor, dass die Schadenersatzforderung mit Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt des Schadens verjähre. Diese Frist habe im gegenständlichen Fall frühestens am 25.10.2001, mit der Durchführung der Prüfungstagsatzung in der Konkurssache D*** (vorstehende Ziff 3.18), zu laufen begonnen. Danach hätten die Anstalten davon ausgehen müssen, dass die noch offenen Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr (voll) im Konkursverfahren gegen die D*** gedeckt würden. Mit den am 21.11.2005 gegenüber A*** und B*** erlassenen Schadenersatzverfügungen (vorstehende Ziff 3.25) sei die 5-jährige Verjährungsfrist gewahrt worden. Entgegen dem Wortlaut, aber entsprechend der auch in der Schweiz bis Ende 2002 geltenden Regelung (alt Art 82 CH-AHVV) handle es sich bei den Fristen nach Art 40 Abs 2 und Abs 3 AHVV um Verwirkungsfristen. Im liechtensteinischen Recht sei die Änderung von alt Art 52 CH-AHVG, wie sie in der Schweiz im Zusammenhang mit der Einführung des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (CH-ATSG) erfolgt sei - Neuregelung der Fristen zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung in mehrfacher Hinsicht -, nicht übernommen worden. Deshalb regle Art 40 Abs 3 AHVV in zweifacher Hinsicht ein Erlöschen der Schadenersatzforderung. Dies bedeute, dass die Forderung als solche untergehe. Demgegenüber gehe eine verjährte Forderung nicht unter, sondern bestehe als Naturalobligation grundsätzlich weiter. Zwar könne der Schuldner die Durchsetzung einer verjährten Forderung verhindern, indem er die Einrede der Verjährung erhebe, die allerdings, im Gegensatz zur Verwirkung, nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sei. Die Wahrung der 5-jährigen Verwirkungsfrist habe ein für alle Mal zur Folge gehabt, dass die geltend gemachte Forderung weiter bestanden habe, somit auch durch weiteren Zeitablauf wegen der Dauer des Verfahrens nicht erloschen sei. Selbst wenn es sich übrigens - entgegen der eben wiedergegebenen Rechtsansicht und im Sinn des geänderten Art 52 CH-AHVG - um eine Verjährungsfrist handeln sollte, wäre sie nach ihrer erstmaligen Unterbrechung während des Verfahrens durch Erlass der Schadenersatzverfügungen von 21.11.2005 und durch die weiteren Rechtsschritte mehrfach unterbrochen worden: etwa durch die Eingaben und Entscheidungen in den Verfahren vor dem Fürstlichen Obergericht und dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof (je zwei Mal) und im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof. Vor diesem Hintergrund könnte deshalb nicht geltend gemacht werden, die Verjährungsfrist sei zwar innert der Frist unterbrochen worden und habe neu zu laufen begonnen, sei aber während des Verfahrens weder unterbrochen noch gehemmt worden, so dass die Forderung nunmehr verjährt sei.
4.5.
Unter dem Berufungsgrund der Nichtigkeit hätten A*** und B*** gerügt, dass - entgegen Art 58 Abs 3 und Art 48 f LVG - keine mündliche Parteiverhandlung stattgefunden habe; insoweit sei das rechtliche Gehör nach § 446 Ziff 4 ZPO verletzt worden. Auch diese Rüge widerspreche der (näher zitierten: ON 31, S 16 unten [7]) liechtensteinischen Praxis: sowohl des Staatsgerichtshofs als auch des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs. Mit dieser Praxis würden sich A*** und B***nicht auseinandersetzen und entsprechend auch nicht darlegen, weshalb sie geändert werden müsste.
4.6.
Im Übrigen liege auch keine Verletzung von Art 6 EMRK vor. Denn jedenfalls vor dem Fürstlichen Obergericht habe eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Damit werde den Vorgaben der EMRK nach der Rechtsprechung (insbesondere des Europäischen Gerichtshofs) hinreichend Rechnung getragen. Abgesehen davon sei A*** und Bim Verwaltungsverfahren Gelegenheit geboten worden, Vorbringen zu erstatten und Beweisanträge zu stellen. Soweit für die Entscheidungen wesentlich, seien die Beweise aufgenommen worden. Ungeachtet des Grundsatzes der Amtswegigkeit seien Beweise nur, aber immerhin, zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt aufzunehmen. A und B*** würden nicht konkret rügen, welche Beweise rechtzeitig beantragt und nicht aufgenommen worden seien, obwohl (und warum) sie entscheidungswesentlich gewesen wären. Insofern sei die Berufung in diesem Punkt nicht rechtsgenüglich ausgeführt worden, so dass sich das Verwaltungsverfahren auch nicht als mangelhaft erweise. Es sei nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, zu erforschen, was mit einer im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Rüge konkret hätte gemeint sein können.
4.7.
Auch die unter den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der Aktenwidrigkeit erhobenen Rügen würden sich als nicht berechtigt erweisen. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 31, S 18 ff [8, a bis f) an die entscheidungswesentlichen Tatsachen erinnerte und hierfür einzelne Feststellungen aus dem wiedergegebenen Sachverhalt (vorstehende Ziff 3) zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden. Daran zeige sich, dass die Anstalten den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht nur richtig, sondern auch rechtsgenüglich festgestellt hätten, um A*** und B*** als ehemalige Organe nach Art 29 AHVG und Art 40 AHVV zu belangen.
4.8.
Auch mit Bezug auf den Schaden, den Kausalzusammenhang, die Widerrechtlichkeit und die grobe Fahrlässigkeit liege keine unrichtige rechtliche Beurteilung vor.
4.9.
Der Schaden ergebe sich aus den zum Sachverhalt wiedergegebenen (vorstehende Ziff 3) und danach in der rechtlichen Beurteilung erneut zusammengefassten (vorstehende Ziff 4.7) Feststellungen.
4.10.
Die nicht richtige Deklaration der Löhne, einschliesslich der als Lohn zu qualifizierenden weiteren Vergünstigungen, und die Unmöglichkeit der Nachzahlung als Folge des über die D*** eröffneten Konkurses seien adäquat kausal für den Schaden, der den Anstalten entstanden sei.
4.11.
Die Widerrechtlichkeit erfasse nicht nur die Missachtung der Vorschriften im Sinn von Art 29 AHVG, sondern auch die Missachtung der nach den objektiven Umständen und den persönlichen Verhältnissen gebotenen Pflicht, dafür zu sorgen, dass keine Zahlungsunfähigkeit eintritt. Hierzu gehöre ferner die Nichterfüllung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht; sie ziehe die volle Schadensdeckung nach sich. Zum widerrechtlichen Verhalten des Arbeitgebers müsse eine zusätzliche Pflichtverletzung des belangten Organs hinzutreten. Um die Widerrechtlichkeit des Verhaltens von A*** und B*** zu beurteilen, sei zu prüfen, ob sie Pflichten verletzt hätten, die ihnen vom Gesetz oder von den Statuten auferlegt gewesen seien. Zu den Hauptpflichten eines Verwaltungs- oder Aufsichtsrats gehöre die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze. A*** und B*** vermöchten nicht in Abrede zu stellen, dass seit der Gründung der D*** bis zu deren Konkurs in rund zweieinhalb Jahre allein Löhne im Betrag von rund CHF 3 Mio ausgerichtet worden seien, ohne dass die D*** je eine Sekunde ein Programm ausgestrahlt hätte. Das Kostenmanagement der Konkursitin sei offen-sichtlich "ausser Rand und Band" geraten, namentlich wenn bedacht werde, dass weitere immense Kosten verursacht worden seien (beispielsweise für grosszügigste Repräsentation, für luxuriöse Firmenfahrzeuge, für teure Ausrüstungen und hohe Beraterhonorare, für die Buchhaltung über die J*** oder für die Übernahme von Mieten zugunsten von Personal und Organpersonen). In gleichem Sinn habe der Bericht des Innenrevisors gelautet. Der Revisor der Anstalten habe festgestellt, dass sowohl die Geschäftsleitung als auch der Verwaltungs- bzw Aufsichtsrat hohe Einkünfte bezögen; Spesen seien grosszügig ausgerichtet worden. Daraus aber ergebe sich zwanglos, dass A*** und B*** ihre Aufgabe als Mitglieder des Verwaltungs- bzw Aufsichtsrats nicht oder nicht korrekt erfüllt hätten.
4.12.
Was das Verschulden angehe, so genüge nach Art 29 AHVG grobe Fahrlässigkeit. Grob fahrlässig handle, wer ausser Acht lasse, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu beachtenden Sorgfalt sei abzustufen nach der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, der die betreffende Person angehöre, üblicherweise erwartet werden könne und müsse. An die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft seien grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Nicht jede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Aufgabe einer Arbeitgeberin sei deshalb als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe zu werten; vielmehr sei ein Normverstoss von einer gewissen Schwere verlangt; dieser allerdings komme nach der Praxis einer groben Fahrlässigkeit gleich. Dabei werde das Verschulden in erster Linie nach den Umständen beurteilt, die zum Zahlungsrückstand geführt hätten. Grobe Fahrlässigkeit sei beispielsweise bejaht worden, wenn der Verwaltungsrat die Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht überwacht oder, gegebenenfalls, nicht selber veranlasst habe. Dass nur ein Kollektivzeichnungsrecht bestehe, ändere daran nichts. Keine Rechtfertigungsgründe seien die Delegation von Geschäftsführungskompetenzen oder fehlende finanzielle Mittel; auch in solchen Fällen gelte der strenge Verschuldensmassstab. Entscheidungswesentlich sei hier, dass der Verwaltungs- bzw der Aufsichtsrat als das in erster Linie zur ordentlichen und gewissenhaften Leitung der D*** zuständige Organ hätte dafür sorgen müssen, dass sich die D***, namentlich auch im Aussenverhältnis zu den Anstalten, rechtmässig verhalte. Die Nichterfüllung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht, wie sie hier vorliege, bedeute eine Missachtung der Vorschriften, die den Arbeitgeber beträfen und in dessen Konkursen den Organen vorzuhalten sei. Die D*** habe während ihrer drei Geschäftsjahre nie mehr als zwölf Arbeitnehmer beschäftigt. Insofern habe es sich um einfache und überschaubare Verhältnisse gehandelt. Den belangten Mitgliedern des Verwaltungs- bzw Aufsichtsrats wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, sich einen Überblick über die wesentlichen Belange der D*** zu verschaffen. Spätestens als die Jahresrechnung 1999 vorgelegen sei, für die der Verwaltungs- bzw der Aufsichtsrat die Verantwortung trage, hätten A*** und B*** handeln müssen. Aufgrund der in der Jahresrechnung ausgewiesenen Positionen Personalaufwand von EUR 1'004'108.00 und Beratungskosten von EUR 657'142.00 (vorstehende Ziff 3.5) hätten sich A*** und B*** (durchaus zusammen mit anderen Organ-Mitgliedern) geeignete Massnahmen aufgedrängt. Offenbar habe es bei der D*** grosse Mängel im Kosten-management gegeben. Die erwähnten beiden Positionen hätten sich nicht innerhalb des durch den Finanzplan gesteckten Rahmens bewegt. Der Personalaufwand hätte deshalb umgehend im Einzelnen untersucht werden müssen. Dies sei erst ein Jahr später, somit zu spät, geschehen. A*** und B*** hätten denn auch zu Recht eingestanden, dass eine Buchhalterin erst später eingestellt worden sei. A*** und B*** sei bekannt gewesen oder es hätte ihnen bekannt sein müssen, dass in der zweiten Hälfte 1999 während mehrerer Monate niemand eigens für das Personal und insbesondere für die Lohnbuchhaltung, einschliesslich die korrekte Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gezeichnet habe. Dies gehe auch aus einem Schreiben der D*** an die Anstalten vom 09.11.1999 hervor; darin habe sich die D*** für die verspätete Anmeldung entschuldigt. Durch die blosse Anstellung einer Buchhalterin hätten A*** und B*** jedoch ihre Pflichten als Mitglieder des Verwaltungs- bzw Aufsichtsrats nicht erfüllt. Denn die Jahresrechnung 1999, für die der Verwaltungs- bzw Aufsichtsrat die Verantwortung trage, sei nicht so aufgestellt und gegliedert gewesen, dass sie als Kontrollinstrument gegenüber der Geschäftsleitung hätte dienen können. So werde üblicherweise in einer Jahresrechnung der Personalaufwand in die Positionen Löhne, Sozialversicherungsbeiträge und Unkostentschädigungen aufgeteilt - nicht so allerdings bei der D***. Wäre auf solche Weise vorgegangen worden, hätten A*** und B*** feststellen können (und müssen), dass schon nach der Erfolgsrechnung 1999 ein offenbares Missverhältnis zwischen Aufwand für das Personal, namentlich für das Kader, und den Sozialversicherungsbeiträgen bestanden habe. Von einem Verwaltungs- bzw Aufsichtsrat dürfe erwartet werden, dass er das Verhältnis zwischen Löhnen und Sozialversicherungsbeiträgen in der prozentualen Grössenordnung kennt. Elementare Sorgfaltspflichten seien auch dadurch verletzt worden, dass es dem Verwaltungs- bzw Aufsichtsrat der konkursiten D*** schon vor der Generalversammlung vom 03.06.1999 [?] habe bewusst sein müssen, dass erhebliches Kapitel erforderlich sein würde, um die geplanten Fernsehprogramme zu lancieren. So werde in einem Protokoll, das nach dem 31.03.1999, aber vor dem 03.06.1999 erstellt worden sei, unter dem Titel "Kapitalerhöhung" festgehalten:
Die von der Geschäftsleitung vorzubereitende und durchzuführende und vom Aufsichtsrat zu beschliessende Kapitalerhöhung umfasst im Wesentlichen die Ausgabe von max. 10'535'245 Inhaberaktien mit den gleichen Rechten wie die bisherigen Titel zu nominal EUR 0.01 (zusätzlich des Green Shoe von 138'377 Aktien) marktgerecht aufgeteilt in umwandelbare Darlehen und direkter Ausgabe von Inhaberaktien. Der Gesamtbetrag der Offerte beläuft sich auf EUR 70'000'013.40 (zusätzlich des Green Shoe) der Ausgabe bzw des Wandelpreises und ist entsprechend des Gesamtvolumens marktgerecht festzusetzen.
Dieser hohe Kapitalbedarf sei bereits aufgrund der Diskussionen im Landtag ersichtlich und damit auch A*** und B*** bekannt gewesen; denn die Landtagssitzungen seien öffentlich. So sei beispielsweise in der Landtagssitzung darauf hingewiesen worden, dass nur schon die Miete eines Satellitentransponders im Rahmen eines mehrjährigen Mietvertrags einen Mietaufwand von jährlich EUR 4 Mio. verursache. Offensichtlich sei es der D*** im Verlauf der Jahre 1999 und 2000 nicht gelungen, das erforderliche Kapitel von EUR 70 Mio. auf dem Finanzmarkt zu beschaffen. Am 27.12.2000 sei im Handelsregister lediglich ein Gesellschaftskapital von 5'637'086.00 eingetragen gewesen (vorstehende Ziff 3.8). A*** und Bhätten erkennen müssen, dass sich der vorgesehene Start von Fernsehprogrammen ohne das erforderliche Kapital nicht würde realisieren lassen. Es habe offensichtlich an den finanziellen Mitteln gefehlt für den Kauf oder für die Miete der Infrastruktur, die für die Produktion und Ausstrahlung von Fernsehprogrammen erforderlich gewesen wären. Ohne Fernsehprogramm aber habe die D auch keine Werbeeinnahmen erzielen können. Spätestens nachdem die Jahresrechnung 1999 und der am 22.05.2000 erstellte Bericht der J*** für die Mitglieder des Aufsichtsrats und der Geschäftsleitung vorgelegen seien - somit auch für A*** und B*** -, sei erkennbar gewesen, dass an einer Rechnungslegung zu Fortführungswerten nicht festgehalten werden könne. Die Überschuldung der D*** sei somit bereits im Frühjahr 2000 und nicht erst im Frühjahr 2001 erkennbar und absehbar gewesen. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht hätte der Verwaltungs- bzw Aufsichtsrat dem zuständigen Gericht entweder schon im Mai 2000 die Überschuldung der D*** mitteilen oder ein wirksames, objektiv erfolgversprechendes Sanierungskonzept präsentieren müssen. Der im August 2000 vollzogene Wechsel der Geschäftsleitung könne nicht als erfolgversprechendes Sanierungskonzept qualifiziert werden; denn dadurch seien der D*** keine neuen finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt worden. Die D*** habe ihre Geschäftstätigkeit fortgeführt, obwohl die Erreichung ihres Unternehmensziels mangels finanzieller Mittel offensichtlich als unrealistisch habe angesehen werden müssen. A*** und B*** sei deshalb entgegenzuhalten, dass sie nicht schicksalshaft mit einem Schadenersatzverfahren konfrontiert würden, hätten sie es doch in der Hand gehabt, es rechtzeitig mit geeigneten Vorkehren abzuwenden. Vorschriften würden dann zumindest grob fahrlässig verletzt, wenn keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers namhaft gemacht werden könnten. Es wäre deshalb an A*** und B*** gewesen, konkrete Anhaltspunkte für das rechtmässige Handeln der D***, des Aufsichtsrats der D*** oder von ihnen selber im Einzelnen darzulegen. Der Haftungstatbestand nach Art 29 AHVG (bzw Art 52 CH-AHVG) sei sehr einfach strukturiert: Entweder zahle der Arbeitgeber oder er zahle nicht; entweder rechne er ab oder er rechne nicht ab - TERTIUM NON DATUR. Im gegenständlichen Fall sei nicht korrekt abgerechnet worden und entsprechend auch nicht korrekt bezahlt worden: obwohl die D*** im Herbst 1999 ihre Abrechnungs- und Zahlungspflichten gegenüber den Anstalten gekannt habe, als sie sich für die verspätete Anmeldung entschuldigt habe. Ein Arbeitgeber, der von den Löhnen die Arbeitnehmerbeiträge abziehe, wie dies hier teilweise geschehen sei, und damit bekunde, dass er die Vorschriften kenne, handle (zumindest) grob fahrlässig, wenn er die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge nicht entrichte. In solchen Fällen werde nach schweizerischer Rechtsprechung nur unter ganz ausserordentlichen Umständen lediglich leichte Fahrlässigkeit angenommen. A*** und B*** könnten sich ihrer Haftung nicht entschlagen, indem sie geltend machen würden, als Mitglieder des Aufsichtsrats praktisch für nichts mehr verantwortlich gewesen zu sein und sämtliche Verpflichtungen gegenüber den Anstalten delegiert zu haben. Selbst wenn dem so wäre - was sich mit den Statuten nicht in Einklang bringen lasse -, würde auch in einem solchen Fall ein strenger Verschuldensmassstab gelten: hier umso mehr, als die D*** bis zu ihrer Löschung als Folge ihres Konkurses bzw bis zum Austritt von A*** und B*** aus dem Aufsichtsrat erhebliche Entgelte an Mitglieder des Aufsichtsrats und der Geschäftsleitung ausgerichtet habe, ohne dass über die Sozialversicherungsbeiträge korrekt abgerechnet und Ausstände gegenüber den Anstalten beglichen worden wären.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 15.02.2012 (vorstehende Ziff 2 bis Ziff 4) richtete sich die Revision von A*** und B***. Mit Schriftsatz vom 12.11. (richtig) 2012 (ON 32) beantragten sie (als Revisionswerber), das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern dass es (sinngemäss) lautet:
Den Berufungen wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Anstalten vom 04.08.2011 werden dahin gehend abgeändert, dass den Vorstellungen stattgegeben und die Schadenersatzverfügungen vom 21.11.2005 ersatzlos aufgehoben werden.
Eventualiter: Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sozialversicherungssache zu neuerlicher Verhandlung, Beweisaufnahme und Verhandlung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
Eventualiter: Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sozialversicherungssache zu neuerlicher Verhandlung, Beweisaufnahme und Verhandlung an die Anstalten zurückverwiesen.
Hinzu kamen - zum Hauptantrag und zu den Eventualanträgen - entsprechende Kostenanträge.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 12.12.2012 (ON 34) beantragten die Anstalten (als Revisionsgegnerinnen), der Revision von A*** und B*** vom 12.11.2012 (vorstehende Ziff 5) keine Folge zu geben.
Die Revision erwies sich als zulässig (Art 93 Abs 1 AHVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art 93 Abs 2 AHVG in Verbindung mit §§ 474 f ZPO; ON 31 [Empfangsbestätigung] sowie ON 32 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art 93 Abs 2 AHVG in Verbindung mit § 476 Abs 2 und Abs 3 ZPO; ON 33 [Empfangsbestätigung] sowie ON 34 [Eingangsvermerk]). Nach Art 94 Bst a und Bst b AHVG waren A*** und B*** berechtigt, Revision einzulegen.
Als Revisionsgründe machten A*** und B*** Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung samt unrichtiger Tatsachenfeststellung geltend, ohne jedoch ihr umfangreiches Vorbringen nach diesen Revisionsgründen zu gliedern. In methodischer Hinsicht drängten sich deshalb ein paar Vorbemerkungen auf (nachstehende Ziff 8.1 bis Ziff 8.3).
8.1.
Ihrem Vorbringen stellten A*** und B*** (ON 32, S 6 f [1]) einleitend eine Zusammenfassung voran.
8.1.1.
Im Vordergrund stehe ein gewichtiger Mangel des Verfahrens. Obwohl dieses vom Grundsatz der Amtswegigkeit beherrscht sei, hätten sich weder die Anstalten noch das Fürstliche Obergericht mit dem Vorbringen und den Beweisanträgen von A*** und B*** befasst und begründet, warum die beantragten Beweise nicht aufgenommen worden seien. Deshalb sei auch bis heute nicht mündlich verhandelt worden. Insofern erweise sich nicht nur das Verfahren als mangelhaft; vielmehr handle es sich auch um Verletzungen des Willkürverbots, des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht.
8.1.2.
Mangelhaft und verfassungswidrig sei das Verfahren aber auch, weil sich das Fürstliche Obergericht mit den in der Berufung vorgebrachten Rügen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen Tatsachenfeststellung nicht auseinandersetze, sondern lediglich festhalte, sie seien nicht berechtigt.
8.1.3.
In materieller Hinsicht würden die Anstalten und das Fürstliche Obergericht die Pflichten von A*** und B*** als Mitglieder des Aufsichtsrats der D*** verkennen; die Aufgaben und Pflichten eines Verwaltungsrats seien der Geschäftsleitung übertragen worden, welche diese Funktionen in eigener Verantwortung ausgeübt habe. Auch die Oberaufsicht über den operativen Bereich der D*** sei bei der Geschäftsleitung gelegen. Die Oberleitungspflicht des Aufsichtsrats dagegen habe sich nicht auf die operative Ebene, sondern auf die Ebene der Geschäftsleitung bezogen. Das von ausgewiesenen Fachleuten der J*** erledigte Rechnungswesen und die J*** als Kontrollstelle der D*** hätten die als nicht abgeführt geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge nicht erkannt; weder der Geschäftsleitung noch dem Aufsichtsrat seien sie bis zur Konkurseröffnung bekannt gewesen. Der Aufsichtsrat müsse sich auf die Geschäftsleitung, auf das Rechnungswesen und auf die Kontrollstelle verlassen können. Er habe sich nicht darum zu kümmern, ob die Löhne und andere Leistungen richtig verbucht und bei den Anstalten richtig abgerechnet worden seien. Mangels solcher Pflicht der Mitglieder des Aufsichtsrats hätten A*** und B*** keine Pflichten verletzt.
8.1.4.
Zu prüfen wäre gewesen, ob die Geschäftsleitung ihrer Aufsichtspflicht auf operativer Ebene nachgekommen sei. Die Anstalten hätten indes darauf verzichtet, sie zu belangen.
8.1.5.
Die von den Anstalten und vom Fürstlichen Obergericht beigezogene Rechtsprechung und Literatur beziehe sich auf keinen mit dem gegenständlichen Fall vergleichbaren Fall. Was das Verschulden angehe, hätte sich wohl jeder Mensch als Aufsichtsrat in der gleichen Lage nicht mit der Überprüfung von Lohnabrechnungen der J*** , sondern mit den Kernaufgaben des Start-up-Unternehmens D*** befasst: mit der Suche nach hochqualifizierten Mitarbeitern und Beratern, mit der Suche nach strategischen Partnern oder Investoren und mit dem Aufbau der Organisation.
8.1.6.
Nach der neusten Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts sei die Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen insbesondere dann entschuldbar, wenn vertretbare Sanierungsmassnahmen die Fortführung des Unternehmens dies rechtfertigen würden. Im gegenständlichen Fall seien nicht nur vertretbare, sondern erfolgversprechende Sanierungsmassnahmen getroffen worden.
8.2.
Nach der einleitenden Zusammenfassung (vorstehende Ziff 8.1) gliederten A*** und B*** ihr Vorbringen nach zehn (zum Teil weiter untergliederten) Gesichtspunkten.
8.2.1.
Unter diesen zehn Gesichtspunkten machten sie - je nachdem, worum es sich handelte - bald unrichtige rechtliche Beurteilung, bald Verfassungswidrigkeit, bald Nichtigkeit, bald Mangelhaftigkeit des Verfahrens, bald Aktenwidrigkeit, bald unrichtige Tatsachenfeststellung geltend: durchwegs mehrfach und in nicht ohne Weiteres überzeugender Reihenfolge.
8.2.2.
Die erwähnten zehn Gesichtspunkte (in der von A*** und B*** [ON 32, S 3 ff] gewählten Reihenfolge und im Wesentlichen in der von ihnen verwendeten Terminologie) betrafen:
Fehlende gesetzliche Grundlage für einen Schadenersatzanspruch. Als Revisionsgründe wurden unrichtige rechtliche Beurteilung, einschliesslich Verfassungswidrigkeit, geltend gemacht (nachstehender Abschnitt a).
Fehlende gesetzliche Grundlage für die Solidarität der Haftung. Als Revisionsgründe wurden unrichtige rechtliche Beurteilung, einschliesslich Verfassungswidrigkeit, geltend gemacht (nachstehender Abschnitt b).
Fehlende gesetzliche Grundlage für die 5-jährige Verjährungs- bzw Verwirkungsfrist. Als Revisionsgründe wurden unrichtige rechtliche Beurteilung, einschliesslich Verfassungswidrigkeit, geltend gemacht (nachstehender Abschnitt c).
Nichtigkeit der Entscheidungen der Anstalten im Sinn von Art 58 Abs 3 und Art 48 f LVG sowie § 446 Ziff 4 ZPO (nachstehender Abschnitt d).
Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit der Entscheidungen der Anstalten im Sinn von Art 82 f LVG sowie § 446 Ziff 4 ZPO (nachstehender Abschnitt e).
Unbegründete Abweisung aller Beweisanträge, Verletzung des Grundsatzes der Amtswegigkeit. Als Revisionsgründe wurden Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, einschliesslich Verfassungswidrigkeit, geltend gemacht (nachstehender Abschnitt f).
Keine Behandlung der Rügen betreffend unrichtige Tatsachenfeststellung und Aktenwidrigkeit. Als Nichtigkeitsgründe wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, einschliesslich Verfassungswidrigkeit, geltend gemacht (nachstehender Abschnitt g).
Feststellungen des Fürstlichen Obergerichts (nachstehender Abschnitt h). Als Revisionsgründe wurden ausdrücklich Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtige Tatsachenfeststellung geltend gemacht, ergänzend aber auch, wie die nachstehende Auflistung zeigt, unrichtige rechtliche Beurteilung, konkret:
fehlende Feststellung über die Amtsdauer von A*** und B*** als Mitglieder des Verwaltungs- und des Aufsichtsrats (unrichtige rechtliche Beurteilung);
ohne Durchführung eines Beweisverfahrens getroffene Feststellung (Mangelhaftigkeit des Verfahrens);
gesetzwidrig getroffene Feststellung über die Aufgaben von A*** und B*** als Organe der D*** (Aktenwidrigkeit);
fehlende Feststellung über die Pflichten des Aufsichtsrats und der Geschäftsleitung (unrichtige rechtliche Beurteilung);
fehlende Feststellung über den Start-up-Charakter der D*** (unrichtige rechtliche Beurteilung);
fehlende Feststellung über den Zeitpunkt der nicht vollständig abgerechneten Löhne (unrichtige rechtliche Beurteilung);
fehlende Feststellung darüber, ob und wie lange die J*** die Buchhaltung geführt und die Bücher der D*** revidiert habe (unrichtige rechtliche Beurteilung);
fehlende Feststellung über das Nichtvorhandensein von buchhalterischen und organisatorischen Mängeln (unrichtige rechtliche Beurteilung);
Aktenwidrigkeit der Feststellung in Bezug auf die Grundlagen des Antrags an das Gericht vom 26.04.2001 und der Unmöglichkeit der Fortsetzung des Geschäftsbetriebs;
Aktenwidrigkeit der Feststellung, dass das für die Generalversammlung vom 08.05.2001 ausgearbeitete Sanierungskonzept keine Zustimmung gefunden habe, da es nicht umsetzbar gewesen sei;
Aktenwidrigkeit der Feststellung, dass es offenbar grosse Mängel bei der D*** im Kostenmanagement gegeben habe;
Aktenwidrigkeit der Feststellung, dass N. und S bekannt gewesen sei, dass in der zweiten Hälfte des Jahres 1999 während mehrerer Monate niemand konkret für das Personal und insbesondere für die Lohnbuchhaltung zuständig gewesen sei;
Aktenwidrigkeit der Feststellungen, es sei absehbar gewesen, dass der vorgesehene Start des Fernsehprogramms nicht realisiert werden könne; ferner, die Überschuldung der D*** sei schon im Frühjahr 2000 und nicht erst im Frühjahr 2001 absehbar gewesen;
Aktenwidrigkeit der Feststellung, der im August vollzogene Wechsel der Geschäftsleitung könne nicht als erfolgversprechende Sanierungsmassnahme qualifiziert werden;
Aktenwidrigkeit der Feststellung, dass einzelne Mitglieder des Verwaltungs- bzw Aufsichtsrats und der Geschäftsleitung nach Belieben hätten schalten und walten können.
Unrichtige rechtliche Beurteilung, untergliedert nach verschiedenen Stichworten, auf die an dieser Stelle verwiesen werden kann (nachstehender Abschnitt i).
Tatsächliches Vorbringen und Beweisanbot (nachstehender Abschnitt k).
8.3.
Um den Zusammenhang zwischen dem Revisionsvorbringen und dessen Beurteilung sichtbar zu machen und um (jedenfalls der Sache nach) die vollständige Beurteilung der vielen Rügen zu gewährleisten, erschien es geboten, der Beurteilung der Revision zumindest im Ansatz die dort gewählte Gliederung zugrunde zu legen, wie dies übrigens auch die Anstalten in ihrer Revisionsbeantwortung vom 12.12.2012 (ON 34) getan hatten, das heisst: der Zusammenfassung des Vorbringens von A*** und B*** zum jeweiligen Gesichtspunkt und der hierzu erhobenen Einwendungen der Anstalten die zugehörigen Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs folgen zu lassen (nachstehende Abschnitte a bis k); daran knüpften sich abschliessende Erwägungen (nachstehender Abschnitt l). Unnötigen Wiederholungen wurde, soweit möglich, mit Verweisungen entgegengetreten.
a) Fehlende gesetzliche Grundlage für einen Schadenersatzanspruch
Unter dem Gesichtspunkt der fehlenden gesetzlichen Grundlage für einen Schadenersatzanspruch machten A*** und B*** (ON 32, S 8 ff [2]) unrichtige rechtliche Beurteilung, einschliesslich Verfassungswidrigkeit, geltend. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor:
9.1.
Das Fürstliche Obergericht verweise auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs zu StGH 2009/60. Angesichts der Rechtsprechung des StGH zur Anwendung rezipierten Rechts würden A*** und B*** ihre Rüge jedoch aufrechterhalten. Die Geltendmachung von Schadenersatz gegenüber den ehemaligen Organen sei gesetz- und verfassungswidrig; denn hierfür fehle eine gesetzliche Grundlage. Es gebe keine Haftung ohne positive, formelle gesetzliche Grundlage. Für die Haftung der Organe eines Arbeitgebers nach Art 29 AHVG fehle sie.
9.2.
Die Anwendung der schweizerischen Rechtsprechung in Liechtenstein trage der hiesigen Rechtslage, insbesondere der Rechtsprechung des StGH über die Auslegung und Ergänzung von Gesetzen, nicht Rechnung. Art 1 Abs 3 PGR statuiere klar, dass sich der liechtensteinische Richter an das Gesetz zu halten habe, solange diesem eine Vorschrift entnommen werden könne. Es gebe triftige Gründe, von der Rechtsprechung im Ursprungsland abzuweichen. Erst wenn dem liechtensteinischen Gesetz - ob nun rezipiert oder eigenständig geschaffen - keine Vorschrift entnommen werden könne, dürfe der Richter die entsprechende unechte, rechtspolitische Lücke schliessen.
9.3.
Für eine gesetzesändernde Rechtsprechung beständen wesentlich höhere Anforderungen. Verfassungswidrig sei eine Rechtsprechung im Widerspruch zum Gesetzestext. An diesen zwingenden Grundsätzen vermöge der Hinweis auf die Rechtsprechung eines ausländischen Höchstgerichts nichts zu ändern. Die Rechtsprechung im Ursprungsland habe keinen Gesetzescharakter und binde den liechtensteinischen Richter nicht.
Die Anstalten (ON 34, S 2 f [1]) widersetzten sich dem Vorbringen von A*** und B*** (vorstehende Ziff 9), indem sie im Wesentlichen einwendeten:
10.1.
Schadenersatzpflichtig sei in erster Linie der Arbeitgeber. Art 29 AHVG wäre aber völlig wirkungslos, wenn sich die Anstalten für ihren Schaden nur an den Arbeitgeber halten könnten, weil das Schadenersatzverfahren in aller Regel in der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers begründet sei. Den Anstalten würden, ungeachtet der Forderungsprivilegien, erhebliche Beitragssummen entgehen. Wäre die Haftung auf den "Arbeitgeber" beschränkt, so läge darin sozialversicherungsrechtlich eine nicht zu rechtfertigende Privilegierung jener Arbeitgeber, die sich als juristische Person konstituiert hätten. Nach ständiger Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts könnten deshalb die verantwortlichen Organe eines als Arbeitgeber erfassten Unternehmens in Anspruch genommen werden.
10.2.
Letztlich werde die Organhaftung durch die analoge Anwendung der privatrechtlichen Regeln über die Verantwortlichkeit der Organe (beispielsweise Art 226 oder Art 349 PGR) gerechtfertigt. Privatrechtliche Bestimmungen, die den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zuzurechnen seien, würden im Sozialversicherungsrecht ohne ausdrückliche Verankerung gelten. Die Verantwortlichkeit der Organe sei bei allen Formen juristischer Personen vorgesehen und könne deshalb als tragendes Prinzip des Privatrechts bezeichnet werden.
10.3.
Das liechtensteinische und das schweizerische Recht der Alters- und Hinterlassenenversicherung hätten eine gemeinsame Entstehungsgeschichte. Dieses sei die Rezeptionsgrundlage für jenes. Soweit sich die Anstalten (ON 34, S 2 f [1.3 und 1.4]) auf die Rechtsprechung zur Anwendung rezipierten Rechts in Liechtenstein bezogen und Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts bestätigten, kann darauf verwiesen werden.
10.4.
Art 40 Abs 1 AHVV präzisiere die Schadenshaftung nach Art 29 AHVG. Danach seien nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch die Organe des Arbeitgebers verpflichtet. Die subsidiäre Haftung einer juristischen Person nach einem entsprechenden Konkurs sei somit rechtsatzmässig und positivrechtlich verankert. Der Staatsgerichtshof habe in der gegenständlichen Sozialversicherungssache Art 40 Abs 1 AHVV als gesetzes- und verfassungskonform anerkannt.
Zum Vorbringen von A*** und B*** (vorstehende Ziff 9) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen der Anstalten (vorstehende Ziff 10) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
11.1.
Art 27 ff AHVG regeln die Pflichten der Arbeitgeber beim Vollzug des AHVG. Nach Art 27 Abs 1 AHVG haben die Arbeitgeber beim Vollzug des AHVG in Bezug auf die Erfassung und die Abrechnung ihrer Arbeitnehmer mitzuwirken. Nach Art 27 Abs 2 AHVG haben sie von jedem Lohn den Beitrag des Arbeitnehmers abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch an die Anstalten zu überweisen. Nach Art 28 Abs 1 AHVG haben sie mit den Anstalten über die von ihnen von den Löhnen einbehaltenen und selbst geschuldeten Beträgen vierteljährlich abzurechnen. Verursacht ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung der Vorschriften einen Schaden, so hat er ihn nach Art 29 AHVG den Anstalten zu ersetzen. Nach Art 40 Abs 1 AHVV, soweit hier wesentlich, wird der Ersatz eines vom Arbeitgeber bzw von Organen des Arbeitgebers verschuldeten Schadens im Sinn von Art 29 AHVG von den Anstalten durch eingeschriebenen Brief verfügt.
11.2.
Art 29 AHVG entspricht inhaltlich Art 52 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 20.12.1946 über die AHV (CH-AHVG) in der ursprünglichen Fassung (Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen 1848 - 1947 [BS] 8 447, S 464) und Art 52 Abs 1 CH-AHVG in der Fassung vom 06.10.2000 (Amtliche Sammlung des Bundesrechts [AS] 2002 3371, S 3400), im Folgenden: alt Art 52 (Abs 1) CH-AHVG. Nach Art 52 CH-AHVG Abs 2 in der Fassung vom 17.06.2011 (AS 2011 4745, S 4750) haften die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen subsidiär, wenn es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person handelt. Zu dieser Ergänzung führte der schweizerische Bundesrat in seiner Botschaft vom 03.12.2010 aus (Bundesblatt [BBl] 2011 543, S 560 f; Hervorhebungen vom OGH):
Die Arbeitgeberhaftung bildet das Korrelat zur öffentlichrechtlichen Pflicht der Arbeitgeber, als gesetzliche Vollzugsorgane der AHV die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen, abzuliefern und abzurechnen. Sie nimmt heute eine prominente Stellung im Beitragsrecht ein. Dies rührt einmal daher, dass aufgrund der Rechtsprechung des EVG [Eidgenössisches Versicherungsgericht, seit 01.01.2007 integriert in das schweizerische Bundesgericht] seit dem Jahre 1970 nicht nur die Arbeitgeber, sondern subsidiär die für sie handelnden natürlichen Personen haften... Unbefriedigend scheint heute, dass nicht nur die Tatsache der subsidiären Organhaftung, sondern auch weitere wichtige Charakteristika der Haftung nicht im Gesetz selber geregelt sind und erst über ein Studium der umfangreichen Rechtsprechung erschlossen werden können. Im Sinne der Bürgerfreundlichkeit soll das Gesetz diesbezüglich transparenter gestaltet werden. An der Grundkonzeption wird indessen nichts geändert; die Haftung bleibt auf grobes Verschulden beschränkt...
Die subsidiäre Haftung der Organe einer juristischen Person entspricht allgemeinen Rechtsgrundsätzen und findet sich auch im Privatrecht.... Das EVG leitete sie ursprünglich aus Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten [in Liechtenstein: Amtshaftungsgesetz] ab. Inzwischen lässt es aber offen, ob sie nicht vielmehr als Ausfluss eines allgemeinen Privatrechtsgrundsatzes gilt, der auch im Sozialversicherungsrecht zu beachten ist. Die Organhaftung ist vor diesem Hintergrund nicht nur sachgerecht, sondern darüber hinaus notwendig, damit die Haftung nach Artikel 52 [CH-] AHVG nicht toter Buchstabe bleibt. Selbstständigerwerbende, die ihre kleinen und mittelgrossen Betriebe in Form einer Einzelfirma führen, haften im Übrigen nach der Konkurseröffnung ebenfalls persönlich als Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Schliesslich darf die präventive Bedeutung der persönlichen Organhaftung nicht unterschätzt werden. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich daher, die Organhaftung im AHVG ausdrücklich zu verankern. Die Formulierung bringt zum Ausdruck, dass - wie bisher - nicht nur formelle, sondern auch faktische Organe (d.h. Personen, welche Entscheidungen treffen, die eigentlich den Organen vorbehalten wären) haftbar sind.
11.3.
Mit der Änderung vom 17.06.2011 - subsidiäre Haftung der Mitglieder der Verwaltung und aller mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen - sollte somit Art 52 Abs 2 AHVG lediglich im Sinn der Bürgerfreundlichkeit transparenter gestaltet werden, ohne dass an der schon bisher geltenden Grundkonzeption (die sich allerdings erst über ein Studium der umfangreichen Rechtsprechung erschloss) inhaltlich etwas geändert werden wollte (ergänzend zur Gesetzesentwicklung: Ueli KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung [Zürich/Basel/Genf 2012, Rz 1 zu Art 52 CH-AHVG). Im Übrigen war auf die Änderung vom 17.06.2011 nicht weiter einzugehen; denn als A*** und B*** am 02.09.2011 ihre Berufungen einreichten ON 26 und ON 1 im Verfahren zu Sv.2011.28 [je Eingangsvermerk]), galt sie noch nicht. Vielmehr entsprach Art 29 AHVG bis zum 01.01.2012 (Inkrafttreten der Änderung des CH-AHVG vom 17.06.2011 [AS 2011 4745, S 4752]) seiner schweizerischen Rezeptionsgrundlage, alt Art 52 (Abs 1) CH-AHVG).
11.4.
Soweit liechtensteinisches Recht auf schweizerischer Rezeptionsgrundlage beruht, darf und soll hierzu nach ständiger liechtensteinischer Praxis schweizerische Lehre und Rechtsprechung beigezogen werden. Im Vordergrund steht dabei die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts. Denn nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs soll übernommenes Recht in Liechtenstein so gelten, wie es im Ursprungsland, hier: in der Schweiz, tatsächlich gilt (Law in Action). Darauf wollte der liechtensteinische Gesetzgeber sein eigenes Recht ausrichten. Tatsächlich gilt übernommenes Recht im Ursprungsland so, wie die Höchstgerichte es anwenden. In der Schweiz ist dies das Bundesgericht. An der Rechtsprechung der Höchstgerichte orientiert sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof denn auch regelmässig, wobei er sich vorbehält, bei triftigen Gründen davon abzuweichen (zum Ganzen: OGH, Beschluss vom 04.04.2002 zu 1 CG.2000.64, veröffentlicht in: LES 2005 100, Erw 19). Mit Urteil vom 30.06.2003 zu StGH 2002/88 hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung erörtert und gebilligt; sie findet sich seither in zahlreichen Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs bestätigt (so auch in neueren sozialversicherungsrechtlichen Entscheidungen, beispielsweise: Beschlüsse vom 07.09.2012 zu Sv.2011.35 und zu Sv.2011.42, je Erw 7.3, oder vom 08.02.2013 zu Sv.2012.1, Erw 7.7; Urteil vom 11.01.2013 zu Sv.2011.3, Erw 11.2). Um von dieser Rechtsprechung abzuweichen, müsste eine überzeugende Kritik an der bestehenden Praxis unmittelbar deren Unzulänglichkeiten und Widersprüchlichkeiten aufdecken, wesentliche Vorzüge einer damit angestrebten neuen Praxis namhaft erkennen lassen und vor der Rechtssicherheit sowie vor der Rechtsgleichheit standhalten (Thomas PROBST, Die Änderung der Rechtsprechung [Diss. St. Gallen; Basel/Frankfurt am Main 1993] S 653 ff, bes. S 662 ff [C]; OGH, Beschlüsse vom 07.12.2012 zu 2 CG.2011.101, Erw.14.5, zu Sv.2012.19, Erw.5.8, und zu Sv.2012.24, Erw 5.7, oder vom 08.02.2013 zu 5 CG.2011.404, Erw 19.7).
11.5.
A*** und B*** (ON 34, S 9 [3. Abschnitt]) hielten dieser Rechtsprechung (vorstehende Ziff 11.4) Art 1 Abs 3 PGR entgegen. Doch auch diese Bestimmung stammt aus dem schweizerischen Recht und liegt deshalb (als Art 1 Abs 3 CH-ZGB) auch der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zu alt Art 52 (Abs 1) CH-AHVG zugrunde. Gewiss hat, wie A*** und B*** (ON 32, S 10 oben) zutreffend vorbrachten, die "Rechtsprechung im Ursprungsland... keinen Gesetzescharakter und beinhaltet auch sonst in keinerlei Hinsicht eine Bindungswirkung für den liechtensteinischen Richter". Immerhin bedürfte es triftiger Gründe, um in Liechtenstein, dessen Gesetzgeber schweizerisches Recht rezipiert hat - doch wohl in der Meinung, dass sich die davon erfassten Probleme hier wie dort gleich stellen -, abweichend vom schweizerischen Bundesgericht zu entscheiden, zumal dieses bei der Anwendung des rezipierten Rechts über eine ungleich grössere Erfahrung und eine entsprechend umfassendere Rechtsprechung verfügt. Was Art 29 AHVG bzw alt Art 52 (Abs 1) CH-AHVG angeht, handelt es sich weder beim schweizerischen Bundesgericht noch beim Fürstlichen Obersten Gerichtshof darum, "eine ungewollte oder eine sogenannte unechte, rechtspolitische Gesetzeslücke" (ON 34, S 9 [5. Abschnitt]) zu schliessen oder eine Rechtsprechung zu begründen, "die im Widerspruch zum Gesetzestext" steht (ON 34, S 9 unten). Vielmehr handelt es sich darum, den Gesetzestext verständig auszulegen: so, dass er den angestrebten Zweck möglichst erfüllt. Zur Begründung, dass hierfür nicht allein auf den Wortlaut abzustellen ist, kann auf die einschlägige Standardliteratur verwiesen werden (stellvertretend: Franz BYDLINSKI, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff [2. A. Wien/New York] S.428 ff.; Karl LARENZ, Methodenlehre der Rechtswissenschaft [6. A. Berlin/Heidelberg/New York 1991] S 312 ff; Ernst A. KRAMER, Juristische Methodenlehre [2. A. Bern/München/Wien 2005] S 47 ff). Vor diesem Hintergrund sprach im gegenständlichen Fall nichts dagegen, zu fragen, wie das schweizerische Bundesgericht als Höchstgericht des Ursprungslands der Rezeptionsgrundlage zu Art.29 AHVG die inhaltlich entsprechende schweizerische Bestimmung, alt Art 52 (Abs 1) AHVG ausgelegt hat und ob triftige Gründe bestehen, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
11.6.
In einem Urteil vom 29.09.1988 (BGE 114 V 219) überprüfte das schweizerische Bundesgericht auf entsprechende Rüge hin seine Rechtsprechung zu alt Art 52 CH-AHVG (wonach die verantwortlichen Organe einer juristischen Person subsidiär haften können), setzte sich dabei mit kritischen Lehrmeinungen eingehend auseinander und erwog, soweit hier wesentlich (a.a.O. Erw 3, S 220 ff; Hervorhebungen vom OGH):
... Bei der Auslegung des in [alt] Art 52 AHVG für das Haftungssubjekt verwendeten Begriffs "Arbeitgeber" ist das... [EVG] davon ausgegangen, dass dem Arbeitgeber bezüglich der... öffentlich-rechtlichen Pflicht zum Bezug, zur Ablieferung und zur Abrechnung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge die Stellung eines gesetzlichen Vollzugsorgans zukommt. Die Haftung des Arbeitgebers gemäss [alt] Art 52 [CH-] AHVG bildet das Korrelat zu dieser öffentlich-rechtlichen Organstellung... Kommt dem Arbeitgeber bezüglich Bezug, Ablieferung und Abrechnung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge Organstellung bei der Durchführung verschiedener Zweige der bundesrechtlichen Sozialversicherung ... zu, untersteht er dem Verantwortlichkeitsrecht des Bundes. [Alt] Art 52 [CH-] AHVG bildet innerhalb des Systems des Verantwortlichkeitsgesetzes ([CH-] VG [? AHG]) eine Spezialbestimmung. Hingegen sind die diesem Gesetz zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsnormen auch bei der Auslegung von [alt] Art 52 [CH-] AHVG heranzuziehen. Hier fällt insbesondere auf, dass im Bereich der internen Haftung, auch wenn die öffentliche Aufgabe einer Organisation übertragen ist, primär der Schadensverursacher persönlich und die Organisation erst subsidiär haftet (Art 19 [CH-] VG). Es fehlen Anhaltspunkte für die Annahme, dass [alt] Art 52 [CH-] AHVG diese Verantwortlichkeit der für die Organisation handelnden Personen hätte wegbedingen wollen. Es handelt sich vielmehr um die Umkehrung des allgemeinen Grundsatzes, indem nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung primär der Arbeitgeber, also, gegebenenfalls, die Organisation haftet. Daneben muss im Hinblick auf den erwähnten allgemeinen Grundsatz aber auch die - wenigstens subsidiäre - Haftung der handelnden Personen angenommen werden. Dass eine solche Haftung allgemeinen Rechtsgrundsätzen entspricht, ergibt sich ferner aus der im Privatrecht getroffenen Regelung hinsichtlich der Haftung der Organe einer juristischen Person... Die dem Arbeitgeber... übertragenen Pflichten zum Bezug, zur Ablieferung und Abrechnung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge sind eine öffentlich-rechtliche Aufgabe... Hoheitliche Tätigkeit liegt stets vor, wo ein Rechtsverhältnis einseitig durch öffentliches Recht geregelt ist und der Private in einem Subordinationsverhältnis zum Staat steht. In diesem Sinne ist die Rechtsstellung des Arbeitgebers beim Bezug, der Ablieferung und der Abrechnung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge hoheitlich. Die Bezugnahme auf die Grundsätze des Staatshaftungsrechts des Bundes für die Auslegung von [alt] Art 52 [CH-] AHVG ist daher zulässig. Nichts anderes kann für den... Rückgriff auf die privatrechtlichen Grundsätze über die Haftung der Organe einer juristischen Person gelten. Enthält das Privatrecht Rechtsgrundsätze, die im öffentlichen Recht fehlen, dürfen diese zur Auslegung und Ergänzung unklarer oder lückenhafter Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes herangezogen werden - dies unter Berücksichtigung ihres Normzwecks und der ihnen zugrundeliegenden Interessenlage... Eine Auslegung des Begriffs "Arbeitgeber" in [alt] Art 52 [CH-] AHVG ohne Beachtung der privatrechtlichen Rechtsgrundsätze zur Haftung der Organe einer juristischen Person würde zum stossenden Ergebnis führen, dass die für die Verletzung von Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung Verantwortlichen überhaupt nicht belangt werden könnten, sofern sie als Organ einer juristischen Person gehandelt haben. Die persönliche Haftung wäre im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer Arbeitgeberfirma auf Einzelunternehmer, einfache Gesellschafter, Kollektivgesellschafter und Komplementäre beschränkt. Darin läge eine sachlich nicht zu rechtfertigende Privilegierung der für den Bezug, die Ablieferung und die Abrechnung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge Verantwortlichen jener Arbeitgeberfirmen, die sich als juristische Personen konstituiert haben. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass mit [alt] Art 52 [CH-] AHVG eine solche Ungleichbehandlung beabsichtigt gewesen wäre. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die öffentlich-rechtliche Abrechnungs- und Beitragspflicht nicht nur eine Aufgabe der juristischen Person ist, sondern ebenso sehr und unmittelbar jener natürlichen Personen, welche für sie in massgeblicher Weise tätig sind und ihre Willensbildung massgeblich beeinflussen, mithin Organstellung innehaben. Regelmässig entsteht der Sozialversicherung ein Schaden dann, wenn die juristische Person die Beitragsforderungen nicht zu begleichen vermag, zahlungsunfähig ist und damit auch ihrer Schadenersatzpflicht nicht mehr genügen kann. In allen diesen häufigen Fällen würde die gesetzlich vorgesehene Schadenersatzpflicht als Rechtsfolge eines grob fahrlässigen bzw absichtlichen sowie schadenskausalen Verstosses gegen AHV-Vorschriften praktisch gegenstandslos, wenn den Ausgleichskassen die Belangung der Organe versagt wäre. Dies kann nicht der Rechtssinn von [alt] Art 52 [CH-] AHVG sein... Es besteht somit kein Anlass, von der dargelegten Rechtsprechung zur subsidiären Haftung der verantwortlichen Organe einer juristischen Person nach [alt] Art 52 [CH-] AHVG abzugehen...
11.7.
In einem Urteil vom 19.05.2000 (BGE 126 V 61) erwog das schweizerische Bundesgericht, dass die Funktion der Haftung nach alt Art 52 CH-AHVG darin liege, dass Arbeitgeber und ihre Organe ihren AHV-rechtlichen Pflichten nachkommen sollen (aaO Erw 4b, S 62). Das Urteil betraf die Dauer der Haftung des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft; die entsprechende Organhaftung wurde im Sinn der mehrfach bestätigten Rechtsprechung vorausgesetzt.
11.8.
In einem Urteil vom 10.09.2002 (BGE 129 V 11) überprüfte das schweizerische Bundesgericht auf entsprechende Rüge hin erneut seine Rechtsprechung zu alt Art 52 CH-AHVG, setzte sich dabei erneut mit kritischen Lehrmeinungen eingehend auseinander und bestätigte die bisherige Rechtsprechung (a.a.O. Erw 3.4 und Erw 3.5, S 13 f). Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Organhaftung mit Verweis auf das Verantwortlichkeitsgesetz begründet oder als Ausfluss eines allgemeinen Privatrechtsgrundsatzes, der auch im Sozialversicherungsrecht gilt, betrachtet werde.
11.9.
Die wiedergegebene Rechtsprechung (vorstehende Ziff 11.6 bis Ziff 11.8) findet sich in Leitentscheiden (BGE) amtlich veröffentlicht. Darin setzte sich das schweizerische Bundesgericht mit längst bekannten, in ihrer ganzen Tragweite hinreichend erörterten Kontroversen eingehend auseinander und nahm hierzu eindeutig Stellung: indem es die Organhaftung nach alt Art 52 CH-AHVG rechtssatzähnlich formulierte. Derartigen Urteilen kommt - im Sinn einer mehrfach bestätigten, gefestigten Rechtsprechung - besonderes präjudizierendes Gewicht zu (O. A. GERMANN, Probleme und Methoden der Rechtsfindung [2. A. Bern 1967] Richterrecht IV, S 262 ff, bes. S 263 ff). Bei inhaltlich gleicher Rechtslage in Liechtenstein (vorstehende Ziff 11.2 und Ziff 11.3) bedürfte es deshalb besonders triftiger Gründe, davon abzuweichen. Solche Gründe bestanden nicht. Die vom schweizerischen Bundesgericht angesprochene Ähnlichkeit zwischen der Haftung nach alt Art 52 CH-AHVG und der Organhaftung nach Art 19 CH-VG lässt sich sinngemäss auf Art 29 AHVG bzw Art 2 Abs 2, Art 6 und Art 7 AHG übertragen; die vom schweizerischen Bundesgericht angesprochene Ähnlichkeit zwischen der Haftung nach alt Art 52 CH-AHVG und der Haftung der Organe einer juristischen Person (Art 55 Abs 3 CH-ZGB oder Art 754 CH-OR) lässt sich sinngemäss auf Art 29 AHVG bzw Art 111 Abs 6 oder Art 218 PGR übertragen. Vor allem aber stellen sich in Liechtenstein und in der Schweiz die gleichen Probleme, insbesondere: das Problem, dass die für die Missachtung der Vorschriften im Sinn von Art 29 AHVG bzw alt Art 52 CH-AHVG Verantwortlichen überhaupt nicht belangt werden könnten, sofern sie als Organ einer juristischen Person gehandelt haben; oder das Problem, dass die für den Bezug, die Ablieferung und die Abrechnung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge Verantwortlichen jener Arbeitgeber, die sich als juristische Personen konstituiert haben, in nicht zu rechtfertigender Weise bevorzugt würden; oder das Problem, dass ein Schaden im Sinn von Art 29 AHVG bzw alt Art 52 CH-AHVG regelmässig dann entsteht, wenn die juristische Person zahlungsunfähig ist und damit auch ihrer Schadenersatzpflicht nicht mehr genügen kann, so dass die gesetzlich vorgesehene Schadenersatzpflicht praktisch gegenstandslos würde.
11.10.
Der Wortlaut von Art 29 AHVG bzw alt Art 52 CH-AHVG ist insofern auslegungsbedürftig, als - namentlich mit Blick auf den Normzweck und die Interessenlage (vorstehende Ziff 11.6) - zu ermitteln ist, wer als "Arbeitgeber" zu gelten hat, der den Schaden der Anstalten bzw der Ausgleichskasse zu ersetzen hat. Eine Auslegung, die zur Folge hätte, dass die Bestimmungen praktisch gegenstandslos würden, sobald ein Arbeitgeber sich als juristische Person konstituiert hat, verstiesse gegen den praktisch bestehenden Wertungskonsens (BYDLINSKI, S 457 f [3]). Dem wirkt die wiedergegebene Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts sinn- und massvoll entgegen. Anders als A*** und B*** (ON 32, S 8 ff [2]) vorbrachten, bietet Art 29 AHVG sehr wohl eine gesetzliche Grundlage für den gegenständlichen Schadenersatzanspruch, sofern man diese Bestimmung verständig auslegt, wie dies das schweizerische Bundesgericht bei der Anwendung der inhaltlich gleichen Bestimmung, alt Art 52 CH-AHVG getan hat. Dass keine triftigen Gründe bestanden, von seiner Rechtsprechung abzuweichen, wurde bereits dargelegt (vorstehende Ziff 11.9).
11.11.
Das Fürstliche Obergericht (ON 31, S 13 unten f [4]) erwog, dass Art 40 Abs 1 AHVV die Schadenshaftung nach Art 29 AHVG insofern präzisiere, als zum Schadenersatz nicht nur der Arbeitgeber selbst, sondern auch dessen Organe verpflichtet seien. Gleiches wendeten die Anstalten ein (ON 34, S 3 [1.5]). Nach Art 40 Abs 1 AHVV wird der Ersatz vom Arbeitgeber bzw von Organen des Arbeitgebers verschuldeten Schadens im Sinn von Art 29 AHVG von den Anstalten durch eingeschriebenen Brief verfügt. Gegen die Schadenersatzverfügung stehen die Rechtsmittel nach Art 84 ff AHVG zur Verfügung. Art 40 Abs 1 AHVV ist somit - wie übrigens die Überschrift von Art 40 AHVV zwanglos erkennen lässt - eine Bestimmung über das "Verfahren für die Deckung von Schäden". Wohl werden darin neben dem Arbeitgeber auch dessen Organe genannt: aber nur in dem Sinn, dass auch sie einen Schaden verschuldet haben können. Dass sie auch verpflichtet wären, ihn zu ersetzen, ist in dieser Bestimmung nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich - geregelt. In seinem Urteil vom 30.11.2009 zu StGH 2009/60 (ON 15) verstand der Staatsgerichtshof Art 40 Abs 1 AHVG denn auch als (gesetzes- und verfassungskonform beurteilte) Verfahrensbestimmung. Ob die Bedeutung, die das Fürstliche Obergericht und die Anstalten Art 40 Abs1 AHVV beigemessen hatten, auf richtiger rechtlicher Beurteilung beruhe, brauchte allerdings nicht vertieft zu werden. Denn der Fürstliche Oberste Gerichtshof anerkennt Art 29 AHVG - gleich wie das schweizerische Bundesgericht alt Art 52 (Abs 1) CH-AHVG - als hinreichende gesetzliche Grundlage für einen Schadenersatzanspruch gegen Organe eines als juristische Person konstituierten Arbeitgebers (vorstehende Ziff 11.10).
11.12.
Unter dem Gesichtspunkt der fehlenden gesetzlichen Grundlage für einen Schadenersatzanspruch erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
b) Fehlende gesetzliche Grundlage für die Solidarität der Haftung
Unter dem Gesichtspunkt der fehlenden gesetzlichen Grundlage für die Solidarität der Haftung machten A*** und B*** (ON 32, S 10 f [3]) unrichtige rechtliche Beurteilung, einschliesslich Verfassungswidrigkeit, geltend. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor:
12.1.
Aus bereits dargelegten Gründen (vorstehende Ziff 9) erweise sich die Anwendung des Grundsatzes der Solidarität auf die behauptete Haftung von A*** und B*** als gesetz- und verfassungswidrig.
12.2.
Selbst wenn eine Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach bejaht würde, könnten die ehemaligen Organe für den Schaden nicht solidarisch haftbar gemacht werden, sondern nur anteilmässig. Solidarität bedürfe einer positiven, formellen gesetzlichen Grundlage und lasse sich nicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen herleiten.
12.3.
Art 226 PGR biete keine Grundlage für die Haftung für öffentlich-rechtliche Forderungen wie Sozialversicherungsbeiträge.
12.4.
Soweit A*** und B*** (ON 32, S 10 unten f) die zwölf Mitglieder des Aufsichtsrats und der Geschäftsleitung der D*** im massgebenden Zeitraum auflisteten, kann darauf verwiesen werden. Bei einer allfälligen Haftung würden A*** und B*** somit nur für einen Zwölftel des Schadens haften.
Die Anstalten (ON 34, S 3 f [2]) widersetzten sich dem Vorbringen von A*** und B*** (vorstehende Ziff 12), indem sie im Wesentlichen aus der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zitierten. Danach würden mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe eines Unternehmens solidarisch haften, wenn sie einen Schaden verursacht hätten. Dabei handle es sich um eine sog. absolute Solidarität, bei welcher der Grad des eigenen Verschuldens und individuelle Herabsetzungsgründe im Aussenverhältnis nicht berücksichtigt würden. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden.
Zum Vorbringen von A*** und B*** (vorstehende Ziff 12) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen der Anstalten (vorstehende Ziff 13) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
14.1.
Zur inhaltlich gleichen Rechtslage in Liechtenstein (Art 29 AHVG) und in der Schweiz (alt Art 52 [Abs 1] CH-AHVG) sowie zur Bedeutung der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts bei der Anwendung von aus schweizerischem Recht rezipierten Bestimmungen in Liechtenstein, kann auf die Erwägungen unter dem bereits erörterten Gesichtspunkt der fehlenden gesetzlichen Grundlage für einen Schadenersatzanspruch verwiesen werden (vorstehende Ziff 11.1 bis Ziff 11.5); sie galten sinngemäss unter dem nunmehr zu erörternden Gesichtspunkt der fehlenden gesetzlichen Grundlage für die Solidarität der Haftung. Hier wie dort war deshalb zu fragen, wie das schweizerische Bundesgericht als Höchstgericht des Ursprungslands der Rezeptionsgrundlage zu Art 29 AHVG die inhaltlich entsprechende schweizerische Bestimmung, alt Art 52 (Abs 1) AHVG ausgelegt hat und ob triftige Gründe bestehen, von dieser Rechtsprechung abzuweichen (vorstehende Ziff 11.5 am Ende).
14.2.
In einem Urteil vom 26.10.1982 (BGE 108 V 189) erwog das schweizerische Bundesgericht zu alt Art 52 CH-AHVG, dass mehrere Organe eines als juristische Person konstituierten Arbeitgebers solidarisch haften (aaO Erw 2e, S194). Die Ausgleichskasse habe die Wahl, entweder alle Schuldner zu belangen oder einen einzigen; um die internen Beziehungen der Haftpflichtigen brauche sie sich nicht zu kümmern (aaO Erw 3, S 195 f).
14.3.
In weiteren Urteilen vom 20.06.1993 (BGE 109 V 86, Erw 7, S 90 f, und Erw 10, S 93), vom 24.10.1988 (BGE 114 V 212, Erw 3, S 213 f) und vom 04.03.1993 (BGE 119 V 86, Erw 5a, S 87 f) bestätigte das schweizerische Bundesgericht die erwähnte Rechtsprechung (vorstehende Ziff 14.2). Unter anderem bezog es sich auf Art 759 Abs 1 CH-OR, eine Bestimmung, in der es (auch) einen allgemeinen Rechtsgrundsatz erblickte. Im zuletzt erwähnten Urteil vom 04.03.1993 präzisierte es, dass sich die bisherige (erneut bestätigte) Rechtsprechung einzig auf das Verhältnis zwischen der Ausgleichskasse und dem Arbeitgeber beziehe; dagegen beschränke sie dessen allfälliges Rückgriffsrecht in keiner Weise.
14.4.
Zum besonderen präjudizierenden Gewicht der wiedergegebenen Rechtsprechung (vorstehende Ziff 14.2 und Ziff 14.3) kann auf die Erwägungen unter dem bereits erörterten Gesichtspunkt der fehlenden gesetzlichen Grundlage für einen Schadenersatzanspruch verwiesen werden (vorstehende Ziff 11.9).
14.5.
Art 52 Abs 2 CH-AHVG in der Fassung vom 17.06.2011 sieht die solidarische Haftung für den ganzen Schaden nunmehr ausdrücklich vor, wenn mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich sind. In seiner Botschaft vom 03.12.2010 (BB. 2011 543, S 561) stellte der schweizerische Bundesrat indes klar, dass damit eine Regelung im Gesetz ausdrücklich verankert werde, die aufgrund der wiedergegebenen Rechtsprechung bereits zuvor, nach alt Art 52 (Abs 1) CH-AHVG), gegolten habe.
14.6.
Soweit A*** und B*** (ON 32, S 10 [3, 3. Abschnitt]) für die Solidarität der Haftung eine "positive, formelle gesetzliche Grundlage" vermissten, war ihnen erneut entgegenzuhalten, dass sehr wohl durch Auslegung von Art 29 AHVG bzw alt Art 52 (Abs 1) CH-AHVG ermittelt werden darf, wer als "Arbeitgeber" zu gelten hat, der den Schaden der Anstalten bzw der Ausgleichskasse zu ersetzen hat (vorstehende Ziff 11.10). Diese Auslegung soll sich - auch - am Normzweck und an der Interessenlage orientieren. Danach sollen Arbeitgeber und ihre Organe, ihren AHV-rechtlichen Pflichten nachkommen (vorstehende Ziff 11.7); falls dies nicht geschieht, sollen Beitragsrückstände wenn immer möglich nachträglich noch erhältlich gemacht werden. Diesem Zweck entspricht es, wenn es genügt, dass die Anstalten wenigstens einem Organ eines als juristische Person konstituierten Arbeitgebers eine absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung der Vorschriften im Sinn von Art 29 AHVG bzw alt Art 52 (Abs 1) CH-AHVG nachweisen können, die adäquat kausal zum Schaden geführt hat, um eben diesen Schaden ersetzt zu erhalten. Dem Zweck von Art 29 AHVG bzw alt Art 52 (Abs 1) CH-AHVG entspräche es ungleich weniger, wenn sich die Anstalten vorerst um die interne Organisation kümmern und aufwändig abklären müssten, welches (formelle oder faktische) Organ auch noch potenziell ersatzpflichtig sein könnte und zu welchem (der internen Verantwortung angemessenen) Anteil.
14.7.
Zum Problem mehrerer potenziell ersatzpflichtiger Organe eines als juristische Person konstituierten Arbeitgebers, das sich in Liechtenstein und in der Schweiz in gleicher Weise stellt, erweist sich die wiedergegebene Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts wiederum als sinn- und massvoll. Sie stärkt die sozialversicherungsrechtliche Verantwortung von Organen eines als juristische Person konstituierten Arbeitgebers, ohne in deren Rückgriffsrechte (nach Massgabe der internen Verantwortung) einzugreifen (vorstehende Ziff 14.3).
14.8.
Im Ergebnis galt somit sinngemäss Gleiches wie unter dem Gesichtspunkt der fehlenden gesetzlichen Grundlage für einen Schadenersatzanspruch (vorstehende Ziff 11.10). Art 29 AHVG bietet auch für die Solidarität der Haftung eine gesetzliche Grundlage, sofern man diese Bestimmung verständig, namentlich ihrem Zweck entsprechend auslegt, wie dies das schweizerische Bundesgericht bei der Anwendung der inhaltlich gleichen Bestimmung, alt Art 52 (Abs 1) CH-AHVG getan hat. Wiederum bestanden keine triftigen Gründe, von seiner Rechtsprechung abzuweichen, wie dies das Fürstliche Obergericht (ON 31 f, S 14 f [5]) denn auch in richtiger rechtlicher Beurteilung erwogen hat.
14.9.
Auch unter dem Gesichtspunkt der fehlenden gesetzlichen Grundlage für die Solidarität der Haftung erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
c) Fehlende gesetzliche Grundlage für die 5-jährige Verjährungs-
bzw Verwirkungsfrist
Unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Grundlage für die 5-jährige Verjährungs- bzw Verwirkungsfrist machten A*** und B*** (ON 32, S 11 ff [4]) unrichtige rechtliche Beurteilung, einschliesslich Verfassungswidrigkeit, geltend. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor:
15.1.
Selbst wenn die Schadenersatzforderung zu Recht bestände, wäre sie verjährt.
15.2.
Die Anwendung der 5-jährigen Verjährungsfrist nach Art 40 AHVV sei gesetz- und verfassungswidrig. Art 40 AHVV biete keine Rechtsgrundlage für eine Verjährung. Diese müsste (aus näher ausgeführten Gründen: ON 32, S 12 [1. und 3. Abschnitt]) auf Gesetzesebene geregelt sein. Im liechtensteinischen, wie auch im österreichischen und schweizerischen Recht seien denn auch alle Verjährungsfristen sowie deren Hemmung und Unterbrechung auf Gesetzesebene geregelt.
15.3.
Die finanziellen Auswirkungen der Verjährung seien für den Haftenden von zentraler Bedeutung. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei im geltenden Recht grundsätzlich anerkannt, dass die Haftung zeitlich beschränkt sei. Ebenso sei allgemein anerkannt, dass Organhaftpflichtansprüche in drei Jahren verjähren würden. Aus naheliegenden Gründen sei hierfür auf § 1489 ABGB zurückzugreifen.
15.4.
Soweit A*** und B*** (ON 32, S 13 f) vorbrachten, inwiefern den Anstalten der gegenständliche Schaden, "so er denn besteht" (ON 32, S 13 [2. Abschnitt]), spätestens am 07.08.2001 bekannt und die Forderung deshalb spätestens am 07.08.2004 verjährt gewesen sei, kann darauf verwiesen werden. Wenn man unrichtigerweise die Verjährung mit der Prüfungstagsatzung vom 25.10.2001 beginnen lassen würde, wäre sie am 25.10.2004 eingetreten. Die Schadenersatzverfügung datiere jedoch vom 21.11.2005.
15.5.
Selbst wenn die Verjährung beim Erlass der Schadenersatzverfügung vom 21.11.2005 noch nicht eingetreten und durch diese unterbrochen worden sein sollte, so wäre die Verjährungsfrist mittlerweile "in jedem Falle abgelaufen" (ON 32, S 14 [4.3, 1. Abschnitt am Ende]). Denn die Anstalten hätten die Geltendmachung ihres Schadens (in näher ausgeführtem Sinn: ON 32, S 14 f. [4.3]) nicht nach § 1497 ABGB gehörig fortgesetzt. Als sie sich mit den Entscheidungen vom 04.08.2011 wieder materiell mit dem Schaden befasst hätten, sei "jede Art von Verjährung abgelaufen" (ON 32, S 14 unten).
Die Anstalten (ON 34, S 4 f [3]) widersetzten sich dem Vorbringen von A*** und B*** (vorstehende Ziff 15), indem sie im Wesentlichen einwendeten:
16.1.
Der Staatsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 30.11.2009 zu StGH 2009/60 Art 40 Abs 1 AHVV als gesetzes- und verfassungskonform anerkannt. Nach Ansicht des Fürstlichen Obergerichts gelte dies auch für Art 40 Abs 2 AHVV.
16.2.
Nach Art 40 Abs 2 AHVV verjähre die Schadenersatzforderung mit Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt des Schadens. Diese Verjährungsfrist habe im gegenständlichen Fall frühestens mit der Durchführung der Prüfungstagsatzung in der Konkurssache D***, am 25.10.2001, zu laufen begonnen. Danach hätten die Anstalten davon ausgehen können, dass die noch offenen, in der 1. und in der 4. Klasse einzureihenden Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr (voll) im Konkursverfahren gegen die D*** gedeckt würden. Mit den am 21.11.2005 erlassenen Schadenersatzverfügungen sei die Verjährungsfrist gewahrt worden.
16.3.
Soweit die Anstalten (ON 34, S 4 f]) die Erwägungen wiederholten, mit denen das Fürstliche Obergericht (ON 31, S 15 Mitte f [6]) die Einrede der Verjährung für unbegründet erachtete, kann darauf verwiesen werden.
Zum Vorbringen von A*** und B*** (vorstehende Ziff 15) und zu den hiergegen erhobenen Einwendungen der Anstalten (vorstehende Ziff 16) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
17.1.
Nach Art 40 Abs 2 AHVV, soweit hier wesentlich, verjährt die Schadenersatzforderung mit Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt des Schadens. Diese Bestimmung ist inhaltlich eindeutig und klar. A*** und B*** (ON 32, S 11 f [4.1]) brachten vor, dass die Verjährung in einem formellen Gesetz geregelt gehöre. Damit stellten sie die Zuständigkeit der Regierung in Frage, die Verjährung in der AHVV zu regeln. Zur Begründung verwiesen sie auf das Urteil des Staatsgerichtshofs vom 30.11.2009 zu StGH 2009/60 (ON 15), wonach wichtige, primäre und nicht unumstrittene Bestimmungen im Gesetz enthalten sein müssten.
17.2.
Nach Art 20 StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof, soweit hier wesentlich, über die Verfassungs- und Gesetzesmässigkeit von einzelnen Bestimmungen von Verordnungen: auf Antrag eines Gerichts, wenn und soweit dieses eine ihm verfassungs- oder gesetzwidrig erscheinende Verordnungsbestimmung in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat und es auf Unterbrechung des Verfahrens zur Antragstellung an den Staatsgerichtshof entschieden hat. Ähnlich wie nach früherem Recht (Art 25 Abs 2 und Art 28 Abs 2 alt StGHG [Gesetz vom 05.11.1925 über den Staatsgerichtshof; LGBl. 1925 Nr 8]), stellt sich auch nach Art 20 StGH die Frage, ob und, gegebenenfalls, unter welchen Voraussetzungen Gerichte das Verfahren nicht nur zur Antragstellung an den Staatsgerichtshof unterbrechen können, sondern es auch unterbrechen müssen. In einem Urteil vom 24. Mai 1996 (zu StGH 1995/20, auszugsweise veröffentlicht in LES 1997 30 S 39 [rechte Spalte, 6]) erachtete es der Staatsgerichtshof für unzulässig, dass die mit einem Fall befassten Gerichtsinstanzen trotz Vorliegens eines Unterbrechensantrags zur Anrufung des Staatsgerichtshofs nach Art 28 Abs 2 alt StGHG das Verfahren mit der Begründung nicht unterbrochen haben, dass eine Kassation der entsprechenden Bestimmungen durch den Staatsgerichtshof gar nicht möglich sei. Die "Kann"-Bestimmung in Art 28 Abs 2 alt StGHG sei einschränkend auszulegen. Immer dann, wenn eine Gerichtsinstanz Zweifel an der Verfassungsmässigkeit eines Gesetzes oder auch an der Gesetzmässigkeit einer Verordnung habe, sei es zur Verfahrensunterbrechung verpflichtet. Begründet wurde diese Erwägung mit der alleinigen Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und (auch der Gesetzmässigkeit) von Verordnungen. Diese Rechtsprechung stiess auf Kritik (Herbert WILLE, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, Liechtenstein Politische Schriften, Band 27 [Vaduz 1999] S 187 ff [dd]). Doch auch diese Kritik stellte das "Entscheidungs-" und "Verwerfungsmonopol" des Staatsgerichtshofs nicht in Frage (WILLE, S.190 [vor 3]).
17.3.
Die von A*** und B*** vermisste gesetzliche Grundlage für die 5-jährige Verjährungs- bzw Verwirkungsfrist zielte demnach auf die Frage, ob es dem Fürstlichen Obergericht zustand, über die Verfassungsmässigkeit einer inhaltlich eindeutig und klaren Verordnungsbestimmung - hier: Art 40 Abs 2 AHVV - zu befinden, um sie, bei negativem Befund, nicht anzuwenden. Hierbei handelte es sich um eine verfassungsrechtliche Frage. Denn sie betraf die verfassungsrechtliche Abgrenzung der Zuständigkeiten von Legislative und Exekutive: wie weit es der Exekutive zustehen soll, eine von der Legislative (in verfahrensrechtlicher Hinsicht) nicht vollständige Vorgabe zu ergänzen, und wie weit solches der Legislative vorbehalten bleiben soll. So verallgemeinert, gehörte die gegenständliche Frage zu jenen "wichtigen und weittragenden Fragen", in denen der Staatsgerichtshof "das letzte Wort zu sprechen haben wird" (Wilhelm BECK, zitiert in: Herbert Wille [Hrsg.] Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, 75 Jahre Staatsgerichtshof, Liechtenstein Politische Schriften, Band 32 [Vaduz 2001] S 9). Gewiss sind alle Gerichte gehalten, bei Bedarf verfassungsrechtliche Erwägungen anzustellen, wenn sie Gesetze und Verordnungen anwenden: insbesondere im Hinblick auf deren verfassungskonforme Auslegung oder beim Entscheid auf Unterbrechung des Verfahrens zur Antragstellung an den Staatsgerichtshof (WILLE, S 190 [vor 3]). Dagegen verträgt es sich kaum mit der dem Staatsgerichtshof vorbehaltenen verfassungsmässigen Zuständigkeit, Regierungsverordnungen auf deren Gesetzmässigkeit zu überprüfen (Art 104 Abs 2 LV; Heinz Josef STOTTER, Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein [2. A. Vaduz 2004] E 11 oder E 28 zu Art 104 LV; Tobias Michael WILLE, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht [Diss. Zürich 2007] Liechtenstein Politische Schriften, Band 43 [Schaan 2007] S 158 f [2]), wenn jedes Gericht gesondert darüber befände, ob fallbezogen inhaltlich eindeutig und klare Verordnungsbestimmungen verfassungskonform seien oder nicht, um sie, gegebenenfalls, nicht anzuwenden. Auf ähnlichem Ansatz beruhen denn auch mehrere Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs (stellvertretend: Beschluss vom 07.01.2009 zu Sv.2006.15, Erw 14 bis Erw 16). Ob die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts (ON 31, S 15 [6]) zur Gesetzes- und Verfassungskonformität von Art 40 Abs 2 AHVV auf richtiger rechtlicher Beurteilung beruhten - ob es "naheliegend" sei, dass aus der vom Staatsgerichtshof anerkannten Gesetzes- und Verfassungskonformität von Art 40 Abs 1 AHVV Gleiches auch für Art 40 Abs 2 AHVV folge -, war deshalb im gegenständlichen Revisionsverfahren nicht zu beurteilen; denn dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof stand diese Beurteilung - mit Blick auf die entsprechende dem Staatsgerichtshof vorbehaltene Zuständigkeit - so wenig zu wie dem Fürstlichen Obergericht. Für ihn war Art 40 Abs 2 AHVV anzuwenden, wie er lautete.
17.4.
Unter dem Gesichtspunkt der Gesetzes- oder Verfassungskonformität von Art 40 Abs 2 AHVV war somit einzig zu beurteilen, ob das Verfahren zu unterbrechen und dem Staatsgerichtshof zu beantragen sei, hierüber zu entscheiden; dies wäre geboten, wenn gegen die Anwendung von Art 40 Abs 2 AHVV unter dem Gesichtspunkt der Gesetzes- oder Verfassungskonformität ernsthafte Bedenken beständen (Art 20 Abs 1 Bst a StGHG).
17.4.1.
Für das liechtensteinische Verwaltungsrecht - darum handelt es sich beim Sozialversicherungsrecht - wird, anlehnend an die Rechtsprechung österreichischer Höchstgerichte (Hinweise bei: Andreas KLEY, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Liechtenstein Politische Schriften, Band 23 [Vaduz 1998] S 71, dortige Anm 198 bis Anm 200), vertreten, dass öffentlich-rechtliche Ansprüche nur dann verjähren, wenn dies im öffentlichen Recht vorgesehen ist: Nur wenn das öffentliche Recht Verjährungsbestimmungen aufstelle, dürfe das ABGB sinngemäss angewendet werden. Nach dieser Rechtsauffassung würden die Ansprüche der Anstalten nicht verjähren, falls sich Art 40 Abs 2 AHVV, wie A*** und B*** (ON 32, S 11 [4.1., 3. Abschnitt) vorbrachten, als gesetz- oder verfassungswidrig erweisen sollte; dann nämlich wäre im öffentlichen Recht keine Verjährung vorgesehen, und die sinngemässe Anwendung von § 1489 ABGB käme - anders als A*** und B*** (ON 32, S 12 unten f [4.2]) vorbrachten - nicht in Betracht.
17.4.2.
Die grundsätzliche Unverjährbarkeit öffentlich-rechtlicher Ansprüche wird allerdings als problematisch kritisiert (zum Ganzen: KLEY, S 71 f [c], mit Hinweisen). Nach der wiedergegebenen Lehrmeinung und der hierzu zitierten Rechtsprechung, genügt es immerhin, dass "das öffentliche Recht" Verjährungsbestimmungen aufstellt; dass dies in einem formellen Gesetz zu geschehen habe, wird nicht gefordert. So wird denn auch nach schweizerischem Recht die Verjährung als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt. Daneben kann die Verjährung auch eigens geregelt sein, sozialversicherungsrechtliche Verwirkungsfristen sind es in der Regel auf Gesetzesstufe (Ulrich HÄFELIN/Georg MÜLLER/Felix UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht [6. A. Zürich/Basel/Genf 2010] S 178, Rz 778, und S 182, Rz 795a). Dass auf Verordnungsstufe vorgesehene Verjährungs- bzw Verwirkungsfristen jedoch ohne Weiteres verfassungswidrig und deshalb unbeachtlich sein sollen, folgt daraus nicht.
17.4.3.
Vom 01.01.1948 (Inkrafttreten der AHVV in der Fassung vom 31.10.1947: BS 8 504, S 534 [Art 82] und S 576 [Art 219]) bis zum 01.01.2003 (Inkrafttreten der AHVV in der Fassung vom 11.09.2001: AS 2002 3710, S 3712 [Art 81 und Art 82] sowie S 3715 [II]) war im schweizerischen Recht, das bezüglich Anforderungen an die Rechtsstaatlichkeit und die demokratische Legitimation liechtensteinischem Recht kaum nachstehen dürfte, die Verjährung des hier interessierenden Schadenersatzanspruchs auf Verordnungsstufe geregelt. Dem schweizerischen Bundesgericht steht es im Rahmen der konkreten Normenkontrolle zu, Verordnungsbestimmungen auf deren Verfassungsmässigkeit zu überprüfen (Ulrich HÄFELIN/Walter HALLER/Helen KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht [8. A. Zürich/Basel/Genf 2012] S.686 f., Rz 2096 ff [c]; René RHINOW/Heinrich KOLLER/Christina KISS/Daniela THURNHERR/Denise BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht [2. A. Basel 2010] S 77, Rz 224). In seiner langjährigen Rechtsprechung sah sich das schweizerische Bundesgericht indes nie veranlasst, die Verfassungsmässigkeit von alt Art 82 CH-AHVV in Frage zu stellen, weil die darin geregelte Verjährung auf Gesetzesstufe geregelt sein müsste.
17.4.4.
Insofern bestanden unter dem Gesichtspunkt der Gesetzes- oder Verfassungskonformität keine ernsthafte Bedenken gegen die Anwendung von Art 40 Abs 2 AHVV, die eine Unterbrechung des Verfahrens zur Antragstellung an den Staatsgerichtshof nahelegen würden.
17.5.
Um die von A*** und B*** (ON 32, S 11 [4.1, 1. Abschnitt], S 14 [4.3, 1. Abschnitt], oder S 15 oben [vor 5]) auch im Revisionsverfahren erhobene Verjährungseinrede zu beurteilen, war zu prüfen, ob und, gegebenenfalls, inwiefern die Anstalten die in Art 40 Abs 2 AHVV vorgesehene 5-jährige Verjährungsfrist gewahrt haben.
17.6.
Art 44 Abs 2 AHVV entspricht, soweit hier wesentlich, inhaltlich Art 82 CH-AHVV in der Fassung vom 31.10.1947 (BS 8 504, S.534 unten f), aufgehoben am 11.09.2001, mit Wirkung seit 01.01.2003 (AS 2002 3710, S 3712), im Folgenden: alt Art 82 CH-AHVV. Seit einem Urteil vom 03.02.1986 (BGE 112 V 6, Erw 4c, S 7 f) verstand das schweizerische Bundesgericht die 5-jährige "Verjährungsfrist" als Verwirkungsfrist, nachdem es sich eingehend mit einschlägigen Lehrmeinungen auseinandergesetzt hatte. Diese Rechtsprechung wurde seither mehrfach in amtlich veröffentlichten Leitentscheiden bestätigt (BGE 113 V 180, Erw 2, S 181; BGE 126 V 10, Erw 5a, S 12, mit Hinweisen). Zum besonderen präjudizierenden Gewicht einer derartigen Rechtsprechung kann auf die Erwägungen unter dem bereits erörterten Gesichtspunkt der fehlenden gesetzlichen Grundlage für einen Schadenersatzanspruch verwiesen werden (vorstehende Ziff 11.9). Triftige Gründe, um Art 40 Abs 2 AHVV anders zu verstehen als das schweizerische Bundesgericht die inhaltlich gleiche Bestimmung, alt Art 82 Abs 1 CH-AHVV, verstanden hat, waren nicht ersichtlich.
17.7.
Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zu alt Art 82 Abs 1 CH-AHVV ist der die 5-jährige Verwirkungsfrist auslösende Eintritt des Schadens erfolgt, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr eingefordert werden können (BGE 113 V 256, Erw 3c, S 257, mit Hinweisen; BGE 126 V 443, Erw 3, S 444).
17.8.
A*** und B*** (ON 32, S 13 [2. Abschnitt]) brachten vor, die Anstalten seien schon vor dem 07.08.2001 von einer Überschuldung und Gefährdung der D*** ausgegangen, und verwiesen hierfür auf die Entscheidungen vom 04.08.2001 (Ziff 10 und Ziff 11 der Beilage zu ON 28 bzw zu ON 3 im Verfahren zu Sv.2011.28). Dort wurden jedoch lediglich die Befunde der Prüfung durch die J*** zusammengefasst; inwiefern die Anstalten davon Kenntnis hatten und annehmen mussten, dass die geschuldeten Beiträge nicht mehr eingefordert werden könnten, folgte daraus nicht und wurde auch nicht festgestellt. Bei der von A*** und B*** (ON 32, S 13 [2. Abschnitt]) angesprochenen Arbeitgeberkontrolle vom 07.08.2001 wurde zwar festgestellt, dass die D*** zu wenig Löhne mit den Anstalten abgerechnet hatte (Ziff 21 der Beilage zu ON 28 bzw zu ON 3 im Verfahren zu Sv.2011.28); inwiefern die Anstalten davon Kenntnis hatten und annehmen mussten, dass die geschuldeten Beiträge nicht mehr eingefordert werden könnten, folgte daraus nicht und wurde auch nicht festgestellt.
17.9.
Zutreffend erwog das Fürstliche Obergericht (ON 31, S 15 [6]) deshalb, dass die 5-jährige Verwirkungsfrist mit der Durchführung der Prüfungstagsatzung in der Konkurssache D***, am 25.10.2001, zu laufen begann. Damals wurde die von den Anstalten angemeldete Forderung, wie festgestellt (ON 32, S 8 [17]), bestritten, so dass nunmehr anzunehmen war, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr eingefordert werden können. Die 5-jährige Verwirkungsfrist endete somit am 15.10.2006. Mit den Schadenersatzverfügungen vom 21.11.2005 wurde sie gewahrt.
17.10.
Soweit A*** und B*** (ON 32, S 14 [4.3] rügten, "die Klage gegen die Belangten [sei nicht] gehörig fortgesetzt worden", stützten sie sich auf § 1497 ABGB; diese Bestimmung regelt die Unterbrechung der Verjährung und bezieht sich nicht auf die gegenständliche Verwirkungsfrist. Abgesehen davon, wurde das gegenständliche Verfahren sehr wohl "gehörig fortgesetzt". Zwar gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 04.02.2011 zu Sv.2009.5 einer Revision von A*** und B*** vom 05.07.2010 Folge. Abweichend vom Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 05.05.2010 zu Sv.2009.5, beurteilte der Fürstliche Oberste Gerichtshof die Entscheidungen der Anstalten vom 10.04.2006, womit diese eine gemeinsam erhobene Vorstellung von A*** und B*** zurückgewiesen hatten, als überspitzt formalistisch. Doch auch mit dieser erst im Revisionsverfahren beanstandeten Entscheidung war das gegenständliche Verfahren "gehörig fortgesetzt" worden. Andere Anhaltspunkte dafür, weshalb die 5-jährige Verwirkungsfrist hier nicht gewahrt sein sollte, machten A*** und B*** nicht geltend und waren auch nicht ersichtlich.
17.11.
Zusammenfassend ergab sich demnach, dass im Revisionsverfahren nicht zu beurteilen war, ob Art 40 Abs 2 AHVV gesetzes- oder verfassungskonform sei, weil die Entscheidung hierüber dem Staatsgerichtshof vorbehalten ist; unter dem Gesichtspunkt der Gesetzes- oder Verfassungskonformität bestanden indes keine ernsthafte Bedenken gegen die Anwendung von Art 40 Abs 2 AHVV, die eine Unterbrechung des Verfahrens zur Antragstellung an den Staatsgerichtshof nahelegen würden (vorstehende Ziff 17.1 bis Ziff 17.4). Für die gegenständliche Schadenersatzforderung galt eine 5-jährige Verwirkungsfrist, die am 25.10.2001 zu laufen begann, am 25.10.2006 endete und mit der Schadenersatzverfügung vom 21.11.2005 gewahrt wurde; Anhaltspunkte, inwiefern das gegenständliche Verfahren "nicht gehörig fortgesetzt" worden sein soll - sofern dieser Frage überhaupt Bedeutung zukam -, bestanden nicht (vorstehende Ziff 7.5 bis Ziff 7.10).
17.12.
Auch unter dem Gesichtspunkt der fehlenden gesetzlichen Grundlage für die 5-jährige Verjährungs-/Verwirkungsfrist (und den damit zusammenhängenden, ebenfalls geltend gemachten Gesichtspunkten) erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
d) Nichtigkeit der Entscheidungen der Anstalten
im Sinne von Art 58 Abs 3 und Art 48 f LVG sowie § 446 Ziff 4 ZPO
Unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit der Entscheidungen der Anstalten im Sinn von Art 58 Abs 3 und Art 48 f LVG sowie § 446 Ziff 4 ZPO brachten A*** und B*** (ON 32, S 15 ff [5]) im Wesentlichen vor:
18.1.
Im gegenständlichen Fall wäre eine mündliche Verhandlung zwingend erforderlich gewesen. Soweit A*** und B*** (ON 32, S 15 ff [5.1 und 5.2]) in diesem Zusammenhang den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Untersuchungsgrundsatz dogmatisch erörterten, kann darauf verwiesen werden.
18.2.
Insbesondere rügten A*** und B*** (ON 32, S 17 [5.3]), dass die Anstalten keine Verhandlung und kein parteiöffentliches Beweisverfahren durchgeführt hätten; damit hätten sie ihnen keine Gelegenheit gegeben, Vorbringen zu erstatten und Beweise anzubieten. Die Anstalten hätten weder Zeugen noch Sachverständige angehört. Dies wiege umso schwerer, als sie nicht nur entscheidende Behörde, sondern auch für die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadenersatzes beweispflichtig seien. Auf Einzelheiten kann wiederum verwiesen werden.
Die Anstalten (ON 34, S 5 f [4]) widersetzten sich dem Vorbringen von A*** und B*** (vorstehende Ziff 18), indem sie im Wesentlichen einwendeten:
19.1.
Um zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Haftung für ausstehende Beiträge nach Art 29 AHVG erfüllt seien, würden die Anstalten alle erforderlichen Unterlagen beschaffen. Dabei handle es sich um ein schriftliches, amtswegig durchzuführendes Abklärungsverfahren. Soweit die Anstalten (ON 34, S 5 [4.1]) dieses Verfahren näher erörterten, kann darauf verwiesen werden.
19.2.
In einem allfälligen Vorstellungsverfahren sei keine Parteiverhandlung durchzuführen. Soweit die Anstalten (ON 34, S 5 [4.2 bis 4.4]) dies näher belegten und das Vorstellungsverfahren näher erörterten, kann darauf verwiesen werden.
19.3.
Das rechtliche Gehör könne nach der Rechtsprechung ohne Weiteres auch in einem schriftlichen Verfahren gewährt werden. Hierfür bedürfe es weder mündlicher Beweisaufnahmen noch entsprechender Tagsatzungen mit mündlichen Verhandlungen. A*** und B*** würden nicht darlegen, weshalb von dieser Rechtsprechung abzuweichen sei.
19.4.
Die in Art 6 EMRK vorgesehenen Verfahrensgarantien würden für Gerichtsverfahren gelten, nicht jedoch für die einem Gerichtsverfahren vorgelagerten Verwaltungsverfahren. Mit einer mündlichen Verhandlung, wie sie vor dem Fürstlichen Obergericht stattfinde, sei den Vorgaben der EMRK hinreichend Rechnung getragen.
Zum Vorbringen von A*** und B*** (vorstehende Ziff 18) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen der Anstalten (vorstehende Ziff 19) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
20.1.
A*** und B*** beriefen sich auf den Nichtigkeitsgrund nach § 93 Abs 2 AHVG in Verbindung mit § 472 Ziff 1 und § 446 Abs 1 Ziff 4 ZPO (? § 477 Abs 1 Ziff 4 öZPO). Danach sind das angefochtene Urteil und, soweit der Nichtigkeitsgrund das vorangegangene Verfahren ergreift, auch dieses aufzuheben, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung, entzogen wurde. Der Nichtigkeitsgrund nach § 446 Abs 1 Ziff 4 ZPO schützt den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Erfasst wird die gesetzwidrige Verhinderung der Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln. Voraussetzung hierfür ist demnach viererlei: (1) ein ungesetzlicher Vorgang, der (2) einer Partei (3) die Möglichkeit nimmt, (4) vor Gericht zu verhandeln. Zum Ganzen: Erich KODEK in: Walter H. Rechberger (Hrsg.) Kommentar zur ZPO (3. A. Wien/New York 2006) Rz 7 zu § 477 öZPO; Herbert PIMMER in: Fasching/Konecny (Hrsg) Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 4. Band/1. Teilband (2. A. Wien 2005) Rz 43 ff zu § 477 öZPO.
20.2.
A*** und B*** (ON 32, S 16 [5.2]) erblickten den ungesetzlichen Vorgang in einer Verletzung von Art 58 Abs 3 und von Art 48 f LVG. Nach Art 58 Abs 3 LVG hat der die Verhandlung leitende Beamte unter Beobachtung der in Art 58 Abs 1 und Abs 2 festgelegten (hier nicht näher interessierenden) Grundsätze darauf hinzuwirken, dass der Sachverhalt vollständig abgeklärt wird und von den Parteien hierauf gerichtete zweckdienliche Anträge gestellt werden. Art 48 f LVG regeln die Zulässigkeit und die Ausfertigung einer Verfügung, wobei A*** und B*** (ON 32, S 16 unten f) vorbrachten, dass die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien. Ihre Rüge betraf denn auch nicht die Schadenersatzverfügungen vom 21.11.2005, sondern die im Vorstellungsverfahren ergangenen Entscheidungen vom 04.08.2011.
20.3.
Nach Art 84 Abs 2 AHVG, soweit hier wesentlich, richtet sich das Vorstellungsverfahren nach den Bestimmungen des LVG, wobei eine Entscheidung nach Art 82 LVG auszufertigen sei. Nach Art 96 AHVG haben die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen festzustellen. Nach dem insofern geltenden Untersuchungsgrundsatz werden die rechtserheblichen Tatsachen, unabhängig vom Tatsachenvorbringen und den Beweisanträgen der Parteien, von Amts wegen ermittelt (Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A Wien 1990] S.349 unten, Rz 664; Robert FUCIK in: Walter H. Rechberger, Kommentar zur ZPO [3. A Wien/New York 2006] Rz 4 vor § 171 öZPO). Auch die Beweisaufnahme erfolgt von Amts wegen; nur (aber immerhin) in allen anderen (d.h. nicht vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten) Fällen erfolgt sie auf Antrag der Parteien (FASCHING, S 473, Rz 901 f). Wie weit die Tatsachenermittlungen und die hierfür erforderlichen Beweisaufnahmen reichen, bestimmt die nach dem Untersuchungsgrundsatz verfahrende Behörde (Verwaltungsbehörde oder Gericht) nach pflichtgemässem Ermessen. Wohl stehen den Parteien auch im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes die verfassungsrechtlich gewährleisteten Mitwirkungsrechte zu, wie sie durch den Gleichheitssatz (Art 31 Abs 1 LV) und durch den daraus abgeleiteten Anspruch auf rechtliches Gehör begründet werden (STOTTER, S 321 f, Art 31 E 294 und E 295). Nur, aber immerhin, nach diesen Mitwirkungsrechten haben die Parteien auch am Beweisverfahren teil (stellvertretend: OGH, Urteil vom 10.02.2012 zu Sv.2011.10, Erw 11.1.2 und Erw 11.1.3: Bestätigung einer gefestigten Rechtsprechung).
20.4.
Mit dem sowohl vom Fürstlichen Obergericht (ON 31, S 16 [7]) als auch von den Anstalten (ON 34, S 5 [4.2]) angeführten Urteil des Staatsgerichtshofs vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147 und - als Folge davon - mit Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223 Erw 11.3) wurden die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten verfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechte am Beweisverfahren (vorstehende Ziff 20.3) präzisiert. Sie verleihen der betroffenen Partei das Recht, in einem Verfahren, das in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Für die Abweisung eines Beweisantrags müssen deshalb überzeugende sachliche Gründe angeführt werden. Entsprechend beschränkt sich der Staatsgerichtshof bei der Prüfung der Verfassungskonformität der Abweisung von Beweisanträgen im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung. Inzwischen hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung mehrfach bestätigt und dabei jeweils deren verfassungskonforme Umsetzung durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof anerkannt (Urteile vom 15.09.2009 zu StGH 2009/2, Erw 2.3, vom 25.10.2010 zu StGH 2010/66, Erw 2.8, vom 30.06.2011 zu StGH 2010/124, Erw 2.1 und zu StGH 2010/144, Erw 2.4 oder vom 30.08.2011 zu StGH 2011/51, Erw 3.5).
20.5.
Im Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/14, Erw 3.2, bestätigte der Staatsgerichtshof aber auch, seine Rechtsprechung (Urteile vom 11.02.2008 zu StGH 2007/93 und zu StGH 2007/125, je Erw 3.2), wonach wesentlicher Gehalt des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör ist, dass der Verfahrensbetroffene eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zu vertreten. Er soll zu allen wesentlichen Punkten des jeweiligen Verfahrens Stellung beziehen können. Wie A*** und B*** (ON 32, S 15 unten) zutreffend vorbrachten, betrafen diese Erwägungen unmittelbar die Mitwirkung bei der Abklärung der restlichen Leistungsfähigkeit von Personen, die eine Invalidenrente begehren. Im dortigen Verfahren hatte der Beschwerdeführer indes auch gerügt, im Vorstellungsverfahren keine wie immer geartete Möglichkeit gehabt zu haben, auf die Stoffsammlung der Anstalten Einfluss zu nehmen (Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147, Erw 3.1). Mit der wiedergegebenen Erwägung und soweit sich der Staatsgerichtshof ausdrücklich zu einer speditiven Verfahrensabwicklung bekannte (a.a.O., Erw 3.2.2), begegnete er - auch - der Kritik am (wie ihm aus zahleichen Beschwerden bekannt war) schriftlichen Vorstellungsverfahren. In zwei Urteilen vom 27.03.2012 (zu StGB 2011/136, Erw 3, und zu StGH 2011/138, Erw 2.2: je mit Hinweisen) bestätigte er denn auch, seine Rechtsprechung, wonach die Verfahrensbetroffenen angemessene Gelegenheit erhalten sollten, ihren Standpunkt zu vertreten, "was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein" müsse.
20.6.
Nach Art 84 Abs 1 AHVG sind die Anstalten verpflichtet, auf eine Vorstellung einzutreten und neuerlich zu entscheiden. Nur (aber immerhin) "im Übrigen" gilt das LVG. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht, solange die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten. Dass A*** und B*** "im gesamten bisherigen Verfahren die Möglichkeit genommen [worden sei], zu verhandeln" (ON 32, S 17 [vor 5.3]), traf offensichtlich nicht zu, wurde ihnen doch in sämtlichen Verfahrensstadien Gelegenheit zur (im Verwaltungsverfahren schriftlichen, im Berufungsverfahren schriftlichen und mündlichen) Stellungnahme geboten. Davon machten sie denn auch ausgiebig Gebrauch.
20.7.
Unter dem hier interessierenden Gesichtspunkt der Nichtigkeit der Entscheidungen der Anstalten wiederholten A*** und B*** (ON 32, S 15 ff [5]) weitgehend wörtlich ihr Berufungsvorbringen (ON 26 und ON 1 im Verfahren zu Sv.2011.28, S 13 ff [4]). Das Fürstliche Obergericht (ON 31, S 17) erwog, dass A*** und B*** nicht konkret darlegen würden, welche Beweisanträge sie rechtzeitig gestellt hätten, denen nicht stattgegeben worden sei, und inwiefern die beantragten Beweise entscheidungswesentlich gewesen wären; ebenso wenig würden sie darlegen, welche Beweise bezüglich welcher Tatsachen rechtzeitig und rechtsgenüglich beantragt worden seien. Gleiches galt für das entsprechende Revisionsvorbringen. Auf die zutreffenden Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts, mit denen sich A*** und B*** auch nicht ansatzweise auseinandersetzten, kann deshalb verwiesen werden.
20.8.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit der Entscheidungen der Anstalten
im Sinn von Art 58 Abs 3 und Art 48 f LVG sowie § 446 Ziff 4 ZPO erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
e) Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit der Entscheidungen der Anstalten
im Sinn von Art 82 f LVG sowie § 446 Ziff 4 ZPO
Unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit der Entscheidungen der Anstalten im Sinn von Art 82 f LVG sowie § 446 Ziff 4 ZPO brachten A*** und B***(ON 32, S 18 [6]) im Wesentlichen vor:
21.1.
Das Fürstliche Obergericht habe sich mit entsprechendem Vorbringen nicht auseinandergesetzt; insofern erweise sich das Verfahren als mangelhaft.
21.2.
Die Entscheidungen der Anstalten vom 04.08.2011 entsprächen nicht dem in Art 82 f LVG zwingend vorgeschriebenen Inhalt und seien deshalb nichtig, allenfalls mangelhaft.
21.3.
Die Entscheidungen der Anstalten vom 04.08.2011 würden das in der Vorstellung vom 20.12.2005 erstattete Vorbringen vollständig übergehen. Weder werde "der Inhalt der Vorstellungen in den Entscheidungen erwähnt" noch würden sich diese "mit dem in der Vorstellung erstatteten tatsächlichen rechtlichen Vorbringen befassen"; das "gemachte Beweisanbot" werde ignoriert (ON 32, S 18 [6, 3. Abschnitt]).
21.4.
Soweit A*** und B***(ON 32, S 18 [6, 3. bis 5. Abschnitt]) den Inhalt von Art 83 Abs 2 bis Abs 4 LVG erörterten, kann darauf verwiesen werden.
Die Anstalten hatten in der Revisionsbeantwortung ihre Einwendungen zu den beiden von A*** und B*** thematisierten Gesichtspunkten der Nichtigkeit bzw Mangelhaftigkeit (vorstehende Ziff 18 und Ziff 21) im wiedergegebenen Sinn (vorstehende Ziff 19) zusammengefasst.
Zum Vorbringen von A*** und B** *(vorstehende Ziff 21) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen der Anstalten (vorstehende Ziff 22) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
23.1.
Zum Revisionsgrund der Nichtigkeit (Art 93 Abs 2 AHVG in Verbindung mit § 472 Ziff 1 ZPO) kann auf die Erwägungen unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit der Entscheidungen der Anstalten im Sinn von Art 58 Abs 3 und Art 48 f LVG sowie § 446 Ziff 4 ZPO verwiesen werden (vorstehende Ziff 20.1). Der in diesem Zusammenhang ebenfalls geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Art 93 Abs 2 AHVG in Verbindung mit § 472 Ziff 2 ZPO [? § 503 Ziff 2 ZPO] läge vor, wenn das gerügte Verfahren an einem Mangel leidet, welcher ohne die Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet war.
23.2.
Verfahrensmängel sind nicht an sich wesentlich, sondern nur dann, wenn sie sich auf das Ergebnis auswirken konnten. Wie es sich damit verhält, muss der Revisionswerber darlegen (Alfons ZECHNER in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 4. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2005] Rz 31 zu § 503 öZPO; OGH, Urteil vom 05.11.2009 zu 6 CG.2007.31, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010 150, Erw 11.1.5). Revisionsgründe sind im Einzelnen darzulegen. Aus der Darlegung muss sich klar ergeben, welcher Vorgang des Berufungsgerichts oder welche Rechtsauffassung des Berufungsgerichts für fehlerhaft erachtet wird. Behauptete Mängel des Verfahrens sind ausdrücklich und einzeln angeführt zu rügen, wobei Allgemeinplätze nicht ausreichen. (OGH Urteil vom 05.03.2010 zu 6 CG.2005.232, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010 264, Erw 12.1).
23.3.
A*** und B*** brachten lediglich vor, die Entscheidungen der Anstalten vom 04.08.2011 entsprächen "nicht dem vom LVG in Art 82/83 zwingend vorgeschriebenen Inhalt"; sie würden "das Vorbringen in der Vorstellung vom 20.12.2005" vollständig "übergehen" und sich "mit dem in der Vorstellung erstatteten tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen" nicht "befassen"; "das gemachte Beweisanbot" würden sie "ignorieren". Diesem Vorbringen fehlte jeder konkrete Bezug: Inwiefern entsprechen die Entscheidungen der Anstalten vom 04.08.2011 nicht dem gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt? Welches tatsächliche und rechtliche Vorbringen wurde übergangen? Welche Beweisanträge wurden gestellt und in der Folge "ignoriert"? Solche Fragen sind im Rahmen einer gesetzmässigen Ausführung der Revision zu beantworten (ZECHNER, Rz 24 ff zu § 503 öZPO). Denn es ist und war auch hier nicht Sache des Revisionsgerichts, ein beanstandetes Verfahren amtswegig umfassend zu überprüfen um, ebenfalls amtswegig, danach zu forschen, welches dort erstattete Vorbringen und welche dort gestellten Beweisanträge in der beanstandeten Entscheidung allenfalls nicht berücksichtigt sein könnten. Für einen allfälligen Verbesserungsauftrag solcher Inhaltsmängel fehlt im liechtensteinischen Recht eine gesetzliche Grundlage (OGH, Urteil vom 03.10.2007 zu 2 CG.2005.391, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 246, Erw 17.2).
23.4.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit der Entscheidungen der Anstalten im Sinn von Art 82 f LVG sowie § 446 Ziff 4 ZPO erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
f) Unbegründete Abweisung aller Beweisanträge,
Verletzung des Grundsatzes der Amtswegigkeit
Unter dem Gesichtspunkt der unbegründeten Abweisung aller Beweisanträge und der Verletzung des Grundsatzes der Amtswegigkeit, machten A*** und B*** (ON 32, S 19 ff [7]) Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, einschliesslich Verfassungswidrigkeit, geltend. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor:
24.1.
In den Berufungen vom 09.05.2006 und vom 02.09.2011 seien Feststellungsmängel gerügt, der entscheidungswesentliche Sachverhalt dargelegt und hierzu Beweise beantragt worden. Das Fürstliche Obergericht habe das tatsächliche Vorbringen "vollständig ignoriert" und im angefochtenen Urteil auch nicht ausgeführt, weshalb die beantragten Beweise nicht aufgenommen worden seien. Soweit sich A*** und B*** (ON 32, S 19 [7.1, 4. und 5. Abschnitt]) auf ON 31 (Ziff 7) bezogen und die dortige Begründung als "vollständig unhaltbar", "schikanös" oder "gesetz- und verfassungswidrig" bezeichneten, kann darauf verwiesen werden.
24.2.
Aus dem Untersuchungsgrundsatz nach Art 96 AHVG leiteten A*** und B*** (ON 32, S 20 [7.2]) ab, dass "selbstverständlich keine Rede davon sein" könne, dass sie "bei jedem tatsächlichen Vorbringen und bei jedem Beweisanbot die rechtliche Relevanz darzulegen" hätten. Auch in dieser Revision könnten sie neues tatsächliches Vorbringen erstatten und neue Beweise beantragen. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden.
24.3.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör erfordere, dass das Gericht auf rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweise eintrete. Alle angebotenen Beweise müssten grundsätzlich aufgenommen werden. Insofern gebe es auch keine antizipierende Beweiswürdigung. Die gänzlich unbegründete Abweisung aller Beweisanträge durch die Anstalten und durch das Fürstliche Obergericht bedeute einen Verfahrensmangel und sei zudem verfassungswidrig.
Die Anstalten (ON 34, S 6 [5]) widersetzten sich dem Vorbringen von A*** und B*** (vorstehende Ziff 24), indem sie im Wesentlichen einwendeten:
25.1.
A*** und B*** hätten Gelegenheit gehabt, Vorbringen zu erstatten und Beweisanträge zu stellen. Soweit für die Entscheidungen wesentlich, seien solche Beweise aufgenommen worden. Ungeachtet des Grundsatzes der Amtswegigkeit, würden beantragte Beweise nur aufgenommen, wenn sie entscheidungswesentliche Tatsachen beträfen. Soweit dem Fürstlichen Obergericht vorgeworfen werde, es habe die tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen und die entsprechenden Beweisanträge ignoriert, würden sie nicht konkret darlegen, welche Beweisanträge bezüglich welcher tatsächlicher Vorbringen rechtzeitig und rechtsgenüglich unterbreitet worden seien.
25.2.
Zutreffend erwäge das Fürstliche Obergericht, dass es nicht Aufgabe einer Berufungsinstanz sein könne, nachzuforschen, was im Vorstellungsverfahren vorgebracht worden sei und was mit der im Berufungsverfahren erhobenen Rüge wohl gemeint sein könnte.
Zum Vorbringen von A*** und B*** (vorstehende Ziff 24) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen der Anstalten (vorstehende Ziff 25) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
26.1
Vorweg war anzumerken, dass im nunmehrigen Revisionsverfahren auf Vorbringen, wie es A*** und B*** in ihrer Berufung vom 09.05.2006 (ON 1 bzw ON 1 im Verfahren zu Sv.2009.6) erstattet hatten und auf Beweisanträge, wie sie dort gestellt wurden, nicht mehr einzugehen war. Denn das aufgrund dieser Berufungen ergangene Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 05.05.2010 (ON 17) wurde mit Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 04.02.2011 (ON 25) aufgehoben; die Sozialversicherungssache wurde zu neuerlicher Entscheidung an die Anstalten zurückverwiesen, und diese entschieden am 04.08.2011 (Beilage zu ON 28 bzw zu ON 3 im Verfahren zu Sv.2011.28) neu. Daran schloss sich ein neues Berufungsverfahren (ON 26 bzw ON 1 im Verfahren zu Sv.2011.28) an, welches in das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 15.02.2012 (ON 31) ausmündete. Nur dieses Urteil und, soweit das entsprechende Verfahren als mangelhaft gerügt wurde, nur das entsprechende Berufungsverfahren waren Gegenstand des nunmehrigen Revisionsverfahrens.
26.2.
Wie dargelegt (vorstehende Ziff 20.4), haben der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147 und - als Folge davon - der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223 Erw 11.3) erkannt, dass die verfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechte am Beweisverfahren (vorstehende Ziff 20.3) der betroffenen Partei das Recht, in einem Verfahren, das in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Für die Abweisung eines Beweisantrags müssen deshalb überzeugende sachliche Gründe angeführt werden. Dies braucht allerdings insofern nicht direkt zu geschehen, als sich das Fürstliche Obergericht nicht mit jedem Vorbringen und den zugehörigen Beweisanträgen eigens und ausdrücklich auseinanderzusetzen hat.
26.3.
Begründet ein Gericht aufgrund seiner rechtlichen Beurteilung beispielsweise, dass die in einem konkreten Fall entscheidungswesentliche Rechtsfolge (!F) genau (d.h. nur aber immer) dann eintreten soll, wenn drei Tatbestandsmerkmale (T1 ? T2 ? T3) kumulativ erfüllt sind, so begründet es damit zugleich - wenn auch indirekt -, dass Vorbringen und Beweisanträge, mit denen andere Tatbestandsmerkmale (T4 ? T5 ?... Tn) substantiiert bzw bewiesen werden sollen nicht entscheidungswesentlich und deshalb abzuweisen sind (zur formalen Darstellung von Normsätzen: Ota WEINBERGER, Rechtslogik [2. A. Berlin 1989] S.225 ff. [10.4]). Trifft die rechtliche Beurteilung zu, (1) wonach die Rechtsfolge !F genau dann eintreten soll, wenn die drei Tatbestandsmerkmale (T1 ? T2 ? T3) erfüllt sind, und (2) inwiefern die drei Tatbestandsmerkmale im konkreten Fall erfüllt sind, so enthält sie zugleich die zwar indirekte, aber überzeugende Begründung, warum Beweisanträge zu anderen Tatbestandsmerkmalen (T4 ? T5 ?... Tn) abgewiesen werden. Ob eine rechtliche Beurteilung im wiedergegebenen Sinn zutreffe, ist nicht unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit bzw der Mangelhaftigkeit des Verfahrens oder unter dem Gesichtspunkt verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (insbesondere Anspruch auf rechtliches Gehör oder Begründungspflicht) zu beantworten, sondern, gegebenenfalls, unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. In ähnlichem Sinn hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen, dass ein Gutachter, der bestimmte Befunde nachvollziehbar begründet, zugleich nachvollziehbar begründet, dass und inwiefern er sich von abweichenden Befunden distanziert; begründet er beispielsweise nachvollziehbar, dass der Befund p zutrifft, so begründet er damit zugleich indirekt und ebenso nachvollziehbar, dass der gegenteilige Befund (?p) nicht zutrifft (OGH, Urteil vom 13.01.2011 zu Sv.2009.39, Erw 17.3 und Erw 17.5).
26.4.
Das Fürstliche Obergericht (ON 31, S 20 f [h]) erwog, dass hier allein wesentlich sei, dass die D*** auch dann noch - offen deklariert oder versteckt - Löhne ausbezahlte, als sie zugleich die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge nicht abführte, obwohl die Überschuldung der D*** und damit die Wahrscheinlichkeit eines Konkurses für A*** und B*** schon im Frühjahr 2000 erkennbar war. Damit begründete das Fürstliche Obergericht, dass die im gegenständlichen Fall entscheidungswesentliche Schadenersatzpflicht von A*** und B*** (!F) genau dann eintreten soll, wenn sie schon im Frühjahr erkennen konnten, dass die D*** überschuldet und damit die Wahrscheinlichkeit eines Konkurses erkennen konnten (T1) und die D*** dennoch Löhne ausbezahlte (T2) obwohl sie keine Sozialversicherungsbeiträge mehr abführte (T3). Aus den zugehörigen Feststellungen (ON 31, S 4 ff [4 bis 14) ergab sich, inwiefern das Fürstliche Obergericht die drei Tatbestandsmerkmale (T1 ? T2 ? T3) für erfüllt erachtete. Nach diesem Ansatz waren, wie das Fürstliche Obergericht (ON 31, S 20 unten f) zutreffend erwog, weitere Tatbestandsmerkmale nicht entscheidungswesentlich, beispielsweise, ob die D*** ein Start-up-Unternehmen gewesen sei; auf welche Unterlagen sich das Schreiben vom 26.04.2001 mit Antrag auf Aufschiebung des Konkurses und Bestellung eines Beistands gestützt habe; oder wie lange die J*** die Buchhaltung geführt habe. Wie ohne Weiteres erkennbar, nahm das Fürstliche Obergericht die in der Berufung beantragten Beweise deshalb nicht auf, weil es das Vorbringen, das mit den angebotenen Beweismitteln hätte bewiesen werden sollen, für nicht entscheidungswesentlich erachtete, das heisst: selbst wenn es zuträfe, für nicht geeignet, A*** und B*** von ihrer Verantwortlichkeit für den von den Anstalten geltend gemachten Schaden zu entlasten. Ob zu Recht oder nicht, war, gegebenenfalls, unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu beantworten. Dass das Fürstliche Obergericht nicht ausdrücklich entschied, Beweise zum - nach seiner rechtlichen Beurteilung - nicht entscheidungswesentlichen Vorbringen aufzunehmen, begründete demnach weder die Nichtigkeit noch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (vorstehende Ziff 26.3).
26.5.
In ihren Berufungen vom 02.09.2011 (ON 26 bzw ON 1 im Verfahren zu Sv.2011.28.1, S 57 ff [11]) hatten A*** und B*** "eine rechtsstaatlich vertretbare Aufarbeitung des Sachverhaltes" vermisst und deshalb "den Sachverhalt nochmals geschlossen" dargestellt. Dieses Vorgehen zielte darauf, den ganzen Rechtsstreit vollkommen neu und von vorne so zu verhandeln, als wären die Entscheidungen der Anstalten gegenstandslos. Solches entsprach nicht dem liechtensteinischen Berufungsverfahren. Denn danach das hat Berufungsgericht die von der Vorinstanz erarbeitete Sachverhaltsgrundlage zu übernehmen, wenn diese vom Berufungswerber weder mit einer Beweisrüge noch durch ein Neuvorbringen in Frage gestellt wird; somit hat auch der Berufungswerber an diese Sachverhaltsgrundlage anzuknüpfen (OGH, Urteil vom 03.07.2008 zu 4 CG.2006.74, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 439, Erw 3.2). Dabei hat das Berufungsgericht die durch eine Beweis- oder Mängelrüge nicht berührten Tatsachenfeststellungen seiner Entscheidung zugrunde zu legen (OGH, Urteil vom 05.04.2007 zu 1 CG.2005.6, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 32, Erw 7.1). Nur (aber immerhin) bei Bedenken gegen die erstinstanzlichen Feststellungen oder bei deren Unvollständigkeit hat das Berufungsgericht selber ein Beweisverfahren zu führen (OGH, Beschluss vom 10.01.2001 zu 3 C 69/96-88, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2001 41, Erw 1.2.4). Der Fürstliche Oberste Gerichtshof erkannte denn auch die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung und der diese tragenden Erwägungen als Aufgabe und Ziel eines jeden Rechtsmittels (OGH, Beschluss vom 08.11.2007 zu 6 CG.2006.368, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 256, Erw.8, bestätigt mit Beschluss vom 08.02.2013 zu 5 CG.2011.404, Erw 19.3 )
26.6.
Im Übrigen fehlte auch dem unter dem Gesichtspunkt der unbegründeten Abweisung aller Beweisanträge und der Verletzung des Grundsatzes der Amtswegigkeit erstatteten Vorbringen von A*** und B*** jeder konkrete Bezug. Zwar bezogen sie sich auf Ziff.7 des angefochtenen Urteils (ON 31, S 16 ff [7]); sie bezeichneten sie als "Scheinbegründung", "vollständig unhaltbar" "schikanös", "gesetz- und verfassungswidrig" (ON 32, S 19 unten), ohne sich jedoch damit auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern sie nicht zutreffe. Sie erörterten den Untersuchungsgrundsatz nach Art 96 AHVG im Allgemeinen, wiederum ohne im Einzelnen darzulegen, inwiefern er hier entscheidungswesentlich verletzt worden sein soll. Gleiches galt für das Vorbringen zum Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Erwägungen unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit der Entscheidungen der Anstalten im Sinn von Art 82 f LVG sowie § 446 Ziff 4 ZPO (vorstehende Ziff 23.3) galten deshalb sinngemäss auch hier.
26.7.
Soweit A*** und B*** (ON 32, S 20 [7.2, 3. Abschnitt]) - an dieser Stelle eher beiläufig - vorbrachten, noch mit dieser Revision könnten tatsächliches Vorbringen erstattet und neue Beweise beantragt werden, war schon jetzt anzumerken, dass dies nicht zutrifft. Denn nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung gilt das Neuerungsverbot auch im sozialversicherungsrechtlichen Revisionsverfahren (OHG, Urteil vom 10.11.1976 zu Nz.100/74, auszugsweise veröffentlicht in: Entscheidungen der Liechtensteinischen Gerichtshöfe von 1973 bis 1978 [Vaduz 1979] S 325 ff sowie Urteile vom 05.07.2007 zu Sv.2006.21, Erw 10.1.3, vom 05.11.2009 zu Sv.2009.12, Erw 14.1, oder vom 05.01.2012 zu Sv.2010.46, Erw.10.7.3; verfassungsrechtliche Billigung dieser Rechtsprechung: StGH, Urteile vom 11.02.2008 zu StGH 2007/93 und zu StGH 2007/125, je Erw 3.2.5, oder vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147 Erw 3.2.5).
26.8.
Auch unter dem Gesichtspunkt der unbegründeten Abweisung aller Beweisanträge und der Verletzung des Grundsatzes der Amtswegigkeit erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
g) Keine Behandlung der Rügen betreffend unrichtige Tatsachenfeststellung
und Aktenwidrigkeit
Unter dem Gesichtspunkt "keine Behandlung der Rügen betreffend unrichtige Tatsachenfeststellung und Aktenwidrigkeit" machten A*** und B*** (ON 32, S 21 ff [8]) Mangelhaftigkeit des Verfahrens, einschliesslich Verfassungswidrigkeit, geltend. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, sie hätten in ihren Berufungen folgende Feststellungsmängel bzw Aktenwidrigkeiten gerügt:
fehlende Feststellung über die Pflichten des Aufsichtsrats und der Geschäftsleitung;
fehlende Feststellung über den Start-up-Charakter der D***;
fehlende Feststellung über das Nichtvorhandensein von buchhalterischen und organisatorischen Mängeln;
Aktenwidrigkeit der Feststellung in Bezug auf die Grundlagen des Antrags an das Gericht vom 26.04.2001 und der Unmöglichkeit der Fortsetzung des Geschäftsbetriebs;
Aktenwidrigkeit der Feststellung, wonach das für die Generalversammlung vom 08.05.2001 ausgearbeitete Sanierungskonzept keine Zustimmung gefunden habe, da es nicht umsetzbar gewesen sei;
Aktenwidrigkeit der Feststellung, wonach es offenbar grosse Mängel bei der D*** im Kostenmanagement gegeben habe;
Aktenwidrigkeit der Feststellung, wonach es A*** und B*** bekannt gewesen sei, dass in der zweiten Hälfte des Jahres 1999 während mehrerer Monate konkret niemand für das Personal und insbesondere für die Lohnbuchhaltung zuständig gewesen sei;
Aktenwidrigkeit der Feststellung, wonach es absehbar gewesen sei, dass der vorgesehene Start des Fernsehprogramms nicht realisiert werden könne und dass die Überschuldung der D*** schon im Frühjahr 2000 und nicht erst im Frühjahr 2001 absehbar gewesen sei;
Aktenwidrigkeit der Feststellung, wonach der im August vollzogene Wechsel der Geschäftsleitung nicht als erfolgversprechende Sanierungsmassnahme qualifiziert werden könne;
Aktenwidrigkeit der Feststellung, wonach einzelne Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats und auch der Geschäftsleitung nach Belieben hätten schalten und walten können.
Mit all diesen Rügen habe sich das Fürstliche Obergericht nicht befasst. Vielmehr sei es von den Feststellungen der Anstalten ausgegangen und habe bestimmtes Vorbringen, im Sinn von Beispielen, für nicht entscheidungswesentlich erachtet.
Die Anstalten (ON 34, S 7 ff [6] äusserten sich nicht eigens zu diesem Vorbringen, von A*** und B***(vorstehende Ziff 27), wohl aber zu den anschliessend beanstandeten Feststellungen des Fürstlichen Obergerichts (ON 31, S 23 ff [9]).
Unter dem Gesichtspunkt "keine Behandlung der Rügen betreffend unrichtige Tatsachenfeststellung und Aktenwidrigkeit" hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen, dass A*** und B*** lediglich Feststellungs- und Aktenwidrigkeitsrügen zusammenfassten, die sie in ihren Berufungen erhoben hätten, und beanstandeten, dass das Fürstliche Obergericht von den Feststellungen der Anstalten ausgegangen sei. Näheres hierzu ergab sich erst unter dem Gesichtspunkt "Feststellungen des Fürstlichen Obergerichts" (nachstehender Abschnitt h). Dem Gesichtspunkt "keine Behandlung der Rügen betreffend unrichtige Tatsachenfeststellung und Aktenwidrigkeit" kam somit keine selbständige Bedeutung zu.
h) Feststellungen des Fürstlichen Obergerichts
Unter dem Gesichtspunkt "Feststellungen des Fürstlichen Obergerichts" erhoben A*** und B*** (ON 32, S 23 ff [9]) 15 Feststellungs- oder Aktenwidrigkeitsrügen: eben jene, die bereits in vorstehender Ziff 8.2.2 [8]) aufgelistet wurden. Hierzu war nunmehr im Einzelnen Stellung zu nehmen: zweckmässigerweise so, dass jede angefochtene Feststellung gesondert beurteilt wurde.
Was die revisionsgerichtliche Beurteilung angefochtener Feststellungen in Sozialversicherungssachen angeht, drängten sich einleitend ein paar Klarstellungen auf (nachstehende Ziff 31.1bis Ziff 31.4).
31.1.
Nach Art 96 AHVG haben die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen festzustellen. Der danach geltende Untersuchungsgrundsatz verpflichtet zur Wahrheitserforschung ohne Rücksicht auf Behauptungen und Beweisanträge der Parteien (FASCHING, S 349 unten, Rz 664; FUCIK, Rz 4 vor § 171 öZPO [? § 171 ZPO]).
31.2.
Dem gerichtlichen Rechtsmittelverfahren geht jedoch ein Anhörungs- und Vorstellungsverfahren voraus. In diesen Vorverfahren werden die für die Entscheidung der Sozialversicherungsträger wesentlichen Tatsachen von Amts wegen eingehend festgestellt. Dies relativiert den Untersuchungsgrundsatz im gerichtlichen Rechtsmittelverfahren. So vergewissert sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof im Revisionsverfahren beispielsweise nur (aber immerhin), ob das Fürstliche Obergericht die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen hinreichend festgestellt habe und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen. Soweit bei der Feststellung von Tatsachen und bei der Würdigung ihrer Beweisgrundlage Ermessensspielraum besteht, setzt der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht ohne Not sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Fürstlichen Obergerichts. Auch im Bereich Alters- und Hinterlassenenversicherung versteht er sich in erster Linie als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz (OGH, Urteil vom 05.04.2007 zu Sv.2006.3, auszugsweise veröffentlicht in LES 2008 216, Erw 11, seither mehrfach bestätigt, beispielsweise: OGH, Urteile vom 02.08.2011 zu Sv.2010.26, Erw 10.2, vom 04.11.2011 zu Sv.2010.47, Erw 11.2.1, vom 05.01.2012 zu Sv.2010.46, Erw 10.1, oder vom 11.01.2013 zu Sv.2011.30, Erw 10.1.2).
31.3.
Der Staatsgerichtshof billigt diese Rechtsprechung (vorstehende Ziff 31.2) unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs, solange sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof im Geltungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes nicht als reine Rechtsinstanz versteht (StGH, Urteile vom 11.02.2008 zu StGH 2007/93 und zu StGH 2007/125, je Erw 3.2.5, oder vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147 Erw 3.2.5).
31.4.
Ungeachtet des im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung für alle Rechtsmittelinstanzen geltenden Untersuchungsgrundsatzes, ist die blosse Anfechtung der Beweiswürdigung unzulässig(Alexander KLAUSER/Georg E. KODEK, Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [MGA 16. A. Wien 2006] E 59 zu § 503 öZPO (» § 472 ZPO); OGH, Urteil vom 01.07.2011 zu 5 CG.2007.243, Erw 17.3.4, seither mehrfach bestätigt, beispielsweise: OGH Beschluss vom 05.01.2012 zu 8 AG 2009.37, Erw 17.1.2; Urteile vom 10.02.2012 zu Sv.2011.10, Erw 11.1.5, vom 06.07.2012 zu 3 CG.2011.212, Erw 25.6.1, oder vom 11.01.2013 zu Sv.2011.30, Erw 10.1.4).
Zur fehlenden Feststellung über ihre Amtsdauer als Mitglieder des Verwaltungs- und des Aufsichtsrats:
32.1.
A*** und B*** (ON 32, S 24 [9.1.1) machten unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und brachten im Wesentlichen vor, das Fürstliche Obergericht hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Feststellung der Anstalten übernehmen müssen, dass sie vom 11.03.1999 [richtig wohl: 13.01.1999: je Ziff.3 der Entscheidungen der Anstalten vom 04.08.2011 [Beilage zu ON 28 bzw zu ON 1 im Verfahren zu Sv.2011.28]) bis zum 10.06.1999 Mitglieder des Verwaltungsrats und vom 10.06.1999 bis zum 10.05.2001 Mitglieder des Aufsichtsrats der D*** gewesen seien.
32.2.
Die Anstalten (ON 34, S 7 [6.1 und 6.2]) widersetzten sich dem Vorbringen von A*** und B*** (vorstehende Ziff 32.1), indem sie im Wesentlichen einwendeten, die Schadenersatzpflicht erstrecke sich auf alle Personen mit Entscheidungsbefugnissen, die ihnen von Gesetzes wegen (als formellen Organen) oder aufgrund ihrer tatsächlichen Verhältnisse (als faktischen Organen) oder durch rechtsgültige gesellschaftsinterne Delegation (als materiellen Organen) übertragen worden seien. Als Mitglieder sowohl des Verwaltungs- als auch des Aufsichtsrats hätten A*** und B*** zu den formellen Organen der D*** gehört. Wann sie welche Funktion bekleidet hätten, spiele deshalb keine Rolle.
32.3.
Hierzu (vorstehende Ziff 32.1 und Ziff 32.2) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen: Das Fürstliche Obergericht (ON 31, S 2 [1]; vorstehende Ziff 3.2) hatte, soweit hier wesentlich, festgestellt, dass A*** und B*** seit dem 13.01.1999 als Mitglieder des Verwaltungsrats der D*** wirkten, dass am 10.06.1999 der Verwaltungsrat der D*** gelöscht und durch einen Aufsichtsrat ersetzt wurde, dem auch A*** und B*** angehörten. Nach weiteren Feststellungen (ON 31, S 7 [13]; vorstehende Ziff 3.14) wurden A*** und B*** am 10.05.2001 in ihren Funktionen (als Mitglieder des Aufsichtsrats der D***) im Handelsregister gelöscht. Damit war zugleich festgestellt, dass A*** und B*** vom 13.01.1999 bis zum 10.06.1999 dem Verwaltungsrat der D*** und vom 10.06.1999 bis zum 10.05.2001 dem Aufsichtsrat der D*** angehörten. Die vermisste Feststellung war in den ausdrücklich getroffenen Feststellungen offensichtlich mitenthalten. Die Rüge erwies sich demnach als nicht berechtigt.
Zur getroffenen Feststellung ohne Durchführung eines Beweisverfahrens:
33.1.
A*** und B*** (ON 32, S 24 unten f [9.1.2]) machten Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend und brachten im Wesentlichen vor, das Fürstliche Obergericht habe "unter Verletzung der Grundsätze der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit des Verfahrens Feststellungen getroffen", die von den Anstalten nicht getroffen worden seien. Gemeint war die Erwägung des Fürstlichen Obergerichts (ON 31, S 18 [8, a]), wonach A*** und B*** als Organe die statutarische Aufgabe gehabt hätten - und zwar unabhängig, ob sie als Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsrats wirkten -, die Gesellschaft strategisch zu leiten (Oberleitung), daneben aber auch und vor allem die Geschäftsleitung zu kontrollieren und ihr die notwendigen Weisungen zu erteilen.
33.2.
Die Anstalten (ON 34, S 7 [6.2]) widersetzten sich dem Vorbringen von A*** und B*** (vorstehende Ziff 33.1), indem sie im Wesentlichen einwendeten, A*** und B*** seien Mitglieder des obersten Organs der D*** gewesen, sei dies nun der Verwaltungs- oder des Aufsichtsrat.
33.3.
Hierzu (vorstehende Ziff 33.1 und Ziff 33.2) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
33.3.1.
Die gerügte Feststellung (ON 31, S 18 [8, a]) gehörte zu den Erwägungen im angefochtenen Urteil. Es handelte sich um eine wertende Würdigung der Funktionen von A*** und B*** bei der D***.
33.3.2.
Aufgrund der festgestellten tatsächlichen Verhältnisse, soweit für die gegenständliche Schadenersatzpflicht wesentlich, traf die Erwägung zu. Wiederholt hoben A*** und B*** den Unterschied zwischen strategischen und operativen Aufgaben hervor, offenbar in der Meinung, nur für strategische Aufgaben zuständig gewesen zu sein, wogegen die gegenständliche Schadenersatzforderung aus einer allenfalls nicht richtig wahrgenommenen operativen Aufgabe herrühre. Wie das Fürstliche Obergericht (ON 31, S 25 oben) zutreffend erwog, handelte es sich bei der D*** um eine kleine Gesellschaft mit einfachen und überschaubaren Verhältnissen, wie sie das EVG noch bei Gesellschaften mit einem Personalbestand von 50 Personen ohne Weiteres angenommen hat (EVG, Urteil vom 26.10.2006 [H 38/06 und H 44/06] Erw 6.2). Während ihrer drei Geschäftsjahre hatte die D*** nie mehr als zwölf Personen beschäftigt. Bei solch kleinen Unternehmen mit entsprechend einfacher Verwaltungsstruktur muss vom obersten Organ - heisse es nun Verwaltungs- oder Aufsichtsrat, verstehe es seine Funktionen nun primär strategisch oder operativ - der Überblick über alle wesentlichen Belange selbst dann verlangt werden, wenn gewisse Befugnisse von aussenstehenden Personen wahrgenommen werden. Es kann mit der Delegation von Funktionen an Dritte nicht zugleich auch seine Verantwortung delegieren (KIESER, Rz 79 zu Art 52 CH-AHVG, mit Hinweisen; EVG, Urteil vom 26.10.2006 [H 38/06 und H 44/06] Erw 6.2 und Erw 7.3). Im gleichen Urteil (Erw 7.4) hat das EVG einem Verwaltungsrat ausdrücklich vorgehalten, mit seinen ständigen Hinweisen auf nicht in seinen Zuständigkeitsbereich gehörenden "ins Detail gehenden Aufgaben" seine übergeordneten Führungsaufgaben zu verkennen: zumal die Kontrolle und Oberaufsicht über die finanziellen Belange einer Gesellschaft zu den unübertragbaren Aufgaben eines (auch nicht geschäftsführenden) Verwaltungsrats gehöre.
33.3.3.
Die Rüge erwies sich demnach als nicht berechtigt.
Zur gesetzwidrig getroffenen Feststellung über ihre Aufgaben:
34.1.
A*** und B***(ON 32, S 25 f [9.1.3]) machten Aktenwidrigkeit geltend. Ihre statutarischen Aufgaben seien "nicht unabhängig davon [gewesen], ob sie als Verwaltungs- oder Aufsichtsräte fungierten". Aus den Statuten der D*** sei ersichtlich, dass A*** und B*** als Mitglieder des Verwaltungsrats die D*** operativ, als Mitglieder des Aufsichtsrats jedoch strategisch geleitet hätten.
34.2.
Aktenwidrigkeit im Sinn von Art 93 Abs 2 AHVG in Verbindung mit § 472 Ziff 3 ZPO (? § 503 Ziff 3 öZPO) liegt nur vor, wenn dem angefochtenen Urteil in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt erscheint, welche mit den Prozessakten im Widerspruch steht. Vorausgesetzt wird demnach ein Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und den die Entscheidung tragenden wesentlichen Tatsachen (ZECHNER, Rz 159 zu § 503 öZPO). Aktenwidrigkeit kann deshalb nur mit Bezug auf Tatsachenfeststellungen vorliegen: im Sinn einer ohne jede Wertung erfolgten unrichtigen Übernahme des Akteninhalts aufgrund eines Übertragungsirrtums oder Übertragungswiderspruchs (FASCHING, S.895, Rz.1771; KODEK, Rz 17 ff. zu § 503 öZPO und Rz 7 zu § 471 öZPO [? § 441 ZPO]; ebenso die ständige Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs: Urteil vom 05.06.2008 zu 6 CG.1991.373, auszugsweise veröffentlicht in LES 2008 432, Erw.9.6; neuere Urteile (stellvertretend) vom 05.03.2010 zu Sv.2009.1, Erw 14.1, vom 01.04.2011 zu 3 CG.2010.67, Erw 20.1 und Erw 20.2, oder vom 01.07.2011 zu 9 CG.2009.169, Erw 14.4).
34.3.
Die gerügte wertende Würdigung (vorstehende Ziff 34.1) betraf keinen von der Aktenwidrigkeit erfassten Übertragungsirrtum oder Übertragungswiderspruch (vorstehende Ziff 34.2).
34.4.
Die Rüge erwies sich demnach als nicht berechtigt.
Zur fehlenden Feststellung über die Pflichten des Aufsichtsrats und der Geschäftsleitung:
35.1.
A*** und B*** (ON 32, S 26 f [9.1.4]) machten unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und brachten im Wesentlichen vor, als Folge unrichtiger Beurteilung habe das Fürstliche Obergericht angenommen, die Pflichten von A*** und B*** seien unabhängig davon gewesen, ob sie als Mitglied des Verwaltungs- oder des Aufsichtsrats gewirkt hätten. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre festzustellen gewesen, dass nach den Statuten der D*** die Geschäftsleitung im Wesentlichen alle Aufgaben innegehabt habe, die gesetzlich dem geschäftsführenden Verwaltungsrat zugeschrieben seien, der Aufsichtsrat dagegen die Oberaufsicht. Soweit A*** und B*** (ON 32, S.26 unten ff) die statutarische Kompetenzregelung der D*** wiedergaben, kann darauf verwiesen werden.
35.2.
Die Anstalten (ON 34, S 7 [6.2. und 6.3]) widersetzten sich dem Vorbringen von A*** und B*** (vorstehende Ziff 35.1), indem sie im Wesentlichen einwendeten, A*** und B*** seien in beiden Funktionen - als Mitglieder des Verwaltungs- und des Aufsichtsrats - formelle Organe der D***, und zwar Mitglieder des obersten Organs gewesen.
35.3.
Hierzu (vorstehende Ziff 35.1 und Ziff 35.2) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
35.3.1.
Zum Unterschied zwischen strategischen und operativen Aufgaben bei der D*** kann auf Bekanntes verwiesen werden (vorstehende Ziff 33.3.2).
35.3.2.
Nach den Feststellungen des Fürstlichen Obergerichts (ON 31, S 4 [4]; vorstehende Ziff 3.5) ergab die Prüfung durch die J*** für das Jahr 1999 einen Personalaufwand der D*** von EUR 1'004'108.00 und Beratungskosten von EUR 657'142.00 sowie einen Reinverlust von EUR 5'845'972.00. Selbst wenn man bei der D*** eine strategische und eine operative Ebene unterscheiden wollte (vorstehende Ziff 33.3.2), liessen diese Zahlen und der ebenfalls festgestellte Kontrollbericht der J*** vom 14.05.2000 eine existenzielle Gefährdung der D*** und damit - auch - einen Handlungsbedarf auf strategischer Ebene erkennen (EVG, Urteil vom 26.10.2006 [H 38/06 und H 44/06] Erw 6.2 und Erw 7.4). Nach dem Vorbringen von A*** und B*** (ON 32, S 27 oben) gehörte die "Kontrolle der Geschäftsleitung und die Erteilung der notwendigen Weisungen" denn auch zu den Aufgaben, die nach Art 18 Bst a der Statuten ausdrücklich dem Aufsichtsrat zugewiesen waren. Der Frage, ob die hohen Personal- und, gegebenenfalls, Beratungskosten sozialversicherungsrechtlich richtig erfasst worden seien, kam angesichts des hohen Reinverlusts und der allfälligen Organhaftung nach Art 29 AHVG erhebliche Bedeutung zu.
35.3.3.
Aufgrund der festgestellten tatsächlichen Verhältnisse bei der D*** (vorstehende Ziff 35.3.1 und Ziff 35.3.2) brauchten die Pflichten des Aufsichtsrats und der Geschäftsleitung nicht näher festgestellt werden. Die Rüge erwies sich demnach als nicht berechtigt.
Zur fehlenden Feststellung über den Start-up-Charakter der D***:
36.1.
A*** und B***(ON 32, .29 f [9.2]) machten unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und brachten im Wesentlichen vor, bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre festzustellen gewesen:
Die D*** hat am 30.06.1999 ein[en] Emissionsprospekt über EUR 70 Millionen aufgelegt und war als ein Start-up-Unternehmen konzipiert, dessen Tätigkeit in der Anfangsphase im Wesentlichen darin bestand, den Start operativ vorzubereiten und dessen Finanzierung zu sichern. Der Erfolg des Unternehmens hing also von der Zeichnung des entsprechenden Startkapitals ab. In der Start-up-Phase stand nicht der Betrieb des Fernsehsenders im Vordergrund, sondern die Suche von strategische[n] Partner[n] oder Investoren für das Projekt und die Sicherung der Finanzierung durch Beteiligung von nationalen und internationalen Finanzinvestoren. Das Risikoprofil der Start-up-Unternehmung D*** wurde in Ziffer 9 des Emissionsprospekts öffentlich gemacht.
36.2.
Die Anstalten (ON 34, S 7 f [6.4 bis 6.6]) widersetzten sich dem Vorbringen von A*** und B*** (vorstehende Ziff 36.1), indem sie im Wesentlichen einwendeten, es sei auch ihnen klar, dass ein neu gegründetes Unternehmen in der Start-up-Phase nicht sogleich profitabel sei und anfänglich oft noch keinen Gewinn erwirtschafte. Dies sei indes kein Rechtfertigungsgrund für Beitragsausstände. Namentlich bei der Gründung und Etablierung eines Unternehmens habe auch der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat darauf zu achten, ein geordnetes Beitragswesen zu führen und Beitragsausstände zu vermeiden. Es gehe nicht an, ein Unternehmen, gleichsam im Sinn einer Generalklausel, von der Schadenersatzpflicht zu befreien, nur weil es sich in einer Start-up-Phase befinde.
36.3.
Hierzu (vorstehende Ziff 36.1 und Ziff 36.2) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen: Im Wesentlichen betraf die von A*** und B*** begehrte Feststellung, bezogen auf die D***, bekannte Eigenarten eines Start-up-Unternehmens und damit einen Sachverhalt, den auch die Anstalten nicht in Frage stellten. Für die gegenständliche Schadenersatzpflicht war sie indes nicht entscheidungswesentlich. Entscheidungswesentlich war vielmehr, dass die verantwortlichen Organe im Rahmen der Gründung und Etablierung einer Gesellschaft, zumal bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen, zwingend darauf zu achten hatten, dass ein geordnetes AHV-Beitragswesen geführt wurde (EVG, Urteil vom 31.08.2006 [H 82/06] Erw 3.1). Dies galt sinngemäss für die Start-up-Phase der D***. Die Rüge erwies sich demnach als nicht berechtigt.
Zur fehlenden Feststellung über den Zeitpunkt der nicht vollständig abgerechneten Löhne:
37.1.
A*** und B*** (ON 32, S 31 [9.3.1]) machten unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und brachten im Wesentlichen vor, das Fürstliche Obergericht hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung feststellen müssen, aus welchem Zeitraum die nicht vollständig abgerechneten Löhne stammen, konkret:
Alle im Jahre 1999 nicht vollständig abgerechneten Löhne stammen aus der Zeit des Monats September 1999 und danach.
37.2.
Die Anstalten (ON 34, S 8 [6.7 und 6.8]) widersetzten sich dem Vorbringen von A*** und B*** (vorstehende Ziff 37.1), indem sie im Wesentlichen einwendeten, für die Verantwortlichkeit des Organs spiele es keine Rolle, ob es sich hierbei um die Funktion eines Mitglied des Verwaltungs- oder des Aufsichtsrats handle. A*** und B*** hätten vom 13.01.1999 bis zum 10.06.1999 als Mitglieder des Verwaltungsrats und danach bis zum 10.05.2001 als Mitglieder des Aufsichtsrats der D*** gewirkt. Für ihre Haftung - ob nun als Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsrats - sei nicht wesentlich, wann während dieser Zeitspanne Beitragsforderungen entstanden seien. Von den nicht vollständig abgerechneten Löhnen würden CHF 416'530.00 aus dem Jahr 1999 stammen, CHF 328'162.00 aus dem Jahr 2000 und CHF 402'064.00 aus dem Jahr 2001. Entscheidend sei, dass diese Löhne nicht vollständig abgerechnet worden seien.
37.3.
Hierzu (vorstehende Ziff 37.1 und Ziff 37.2) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen: Im Wesentlichen betraf die von A*** und B*** begehrte Feststellung, bezogen auf die D***, die vom Fürstlichen Obergericht (ON 31, S 7 f [15]) festgestellten Angaben aus der Arbeitgeberkontrolle vom 07.08.2001 und damit wiederum einen Sachverhalt, den auch die Anstalten nicht in Frage stellten. Für die gegenständliche Schadenersatzpflicht war sie indes nicht entscheidungswesentlich. Wie dargelegt (vorstehende Ziff 35.3), brauchten die Pflichten des Aufsichtsrats und der Geschäftsleitung aufgrund der festgestellten tatsächlichen Verhältnisse bei der D*** nicht näher festgestellt zu werden. Ebenso wenig brauchte differenziert zu werden, ob die Beitragsausstände eintraten, als A*** und B*** noch Mitglieder des Verwaltungsrats gewesen oder erst, nachdem sie Mitglieder des Aufsichtsrats geworden waren. Die Rüge erwies sich demnach als nicht berechtigt.
Zur fehlenden Feststellung darüber, ob und wie lange die J*** die Buchhaltung führte und die Bücher der D** revidierte:
38.1.
A*** und B***(ON 32, S 32 f [9.4.1]) machten unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beanstandeten die Erwägung des Fürstlichen Obergerichts (ON 31, S 21 [vor i]), wonach es für das gegenständliche Verfahren irrelevant sei, ob und wie lange die J*** die Buchhaltung der D*** geführt habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Fürstliche Obergericht feststellen müssen:
Die J*** revidierte von 1999 an die D***. Die J***, die ab dem Jahre 1999 für die Buchhaltung, insbesondere für die Lohnbuchhaltung verantwortlich war, und die später eingestellte Buchhalterin R*** hatten die verfahrensgegenständlichen Sozialversicherungsbeiträge nie thematisiert.
Dass die J*** die Lohnbuchhaltung und sogar die Salärvergütungsaufträge gemacht habe, sei in näher bestimmtem Sinn (ON 32, S 33) dokumentiert.
38.2.
Die Anstalten (ON 34, S 8 [6.9 und 6.10]) widersetzten sich dem Vorbringen von A*** und B*** (vorstehende Ziff 38.1), indem sie im Wesentlichen einwendeten, der Verwaltungsrat und ebenso der Aufsichtsrat seien für die korrekte Ausgestaltung von Rechnungswesen, Finanzkontrolle und Finanzplanung verantwortlich. Zwar sei es zulässig, Aufgaben zu delegieren. Doch dies entbinde das Organ nicht von der unübertragbaren Pflicht, zu überwachen, dass die delegierten Aufgaben auch ausgeführt werden. Der Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat könne mit der Delegation von Aufgaben nicht zugleich seine Verantwortung delegieren. Insofern spiele es keine Rolle, ob und wie lange die J*** die Buchhaltung geführt habe.
38.3.
Hierzu (vorstehende Ziff 38.1 und Ziff 38.2) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen: Wie die Anstalten zutreffend einwendeten, traf A*** und B*** die gegenständliche Schadenersatzpflicht aufgrund ihres Mandats als Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats und der damit verbundenen unübertragbaren und unentziehbaren Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze (EVG, Urteil vom 31.08.2006 [H 82/06] Erw 3.1): umso mehr, als die festgestellten Befunde, wie sie die J*** am 14.02.2000 bzw am 14.05.2000 zutage förderte (ON 31, S 4 [4 und 5]), bei der D*** selbst auf strategischer Ebene geboten hätten, sich der hohen Personalkosten und deren sozialversicherungsrechtlicher Erfassung anzunehmen (vorstehende Ziff 35.3). Vor diesem Hintergrund war es für die Verantwortung von A*** und B*** nicht entscheidungswesentlich, ob die J***, oder R*** die gegenständlichen Sozialversicherungsbeiträge thematisiert haben. Gleiches galt für die begehrte Feststellung. Die Rüge erwies sich demnach als nicht berechtigt.
Zur fehlenden Feststellung über das Nichtvorhandensein von buchhalterischen und organisatorischen Mängeln:
39.1.
A*** und B*** (ON 32, S 34 f [9.5.]) machten unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Fürstliche Obergericht feststellen müssen:
Zitat aus dem Bericht des Innenrevisors vom 02.05.2001: "Aus der Innenrevision ergab sich, dass das Unternehmen die früheren und damit unmittelbar einhergehenden organisatorischen Defizite nicht mehr hat; ..."
Diese Feststellung zeige, dass der Aufsichtsrat seinen Pflichten in diesem Punkt vollumfänglich nachgekommen sei und sich im Rahmen der "Business Judgement Rule" bewegt habe.
39.2.
Die Anstalten (ON 34, S 8 unten f [6.11 bis 6.13]) widersetzten sich dem Vorbringen von A*** und B*** (vorstehende Ziff 39.1), indem sie im Wesentlichen einwendeten: Entscheidend sei der Zwischenrevisionsbericht der Revisionsstelle vom September 2000. Darin seien buchhalterische und organisatorische Unklarheiten bemängelt worden. Dabei sei ein besonderes Augenmerk auf Fehler in der Lohnbuchhaltung und, gegebenenfalls, auf damit einhergehende unvollständige Anmeldungen zur Lohnsteuer und zu den Sozialabgaben gerichtet worden. Ein weiterer Gegenstand der Innenrevision sei die ordnungsgemässe Mittelverwendung im Lauf des Geschäftsjahrs gewesen. Der Innenrevisor sei zum Schluss gelangt, dass die Berechtigung zum Bezug von direkten Vergütungen für die Jahre 1999 und 2000 im Betrag von EUR 884'000.00 und EUR 994'000.00 aufgrund der Geschäftsunterlagen nur bedingt nachvollzogen werden könne. Der Bericht des Innenrevisors vom 02.05.2001 vermöge den Vorwurf, dass buchhalterische und organisatorische Mängel bestanden hätten, nicht zu entkräften. Vielmehr werde darin ausdrücklich festgestellt, dass es diese Mängel gegeben habe. Auf diese Mängel seien die Beitragsausstände zurückzuführen. Ob sie kurz vor der Konkurseröffnung noch bestanden hätten, sei nicht wesentlich.
39.3.
Hierzu (vorstehende Ziff 39.1 und Ziff 39.2) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen: Wie dargelegt (vorstehende Ziff 38.3), hätten die festgestellten Befunde, wie sie die J*** am 14.02.2000 bzw am 14.05.2000 zutage förderte (ON 31, S 4 [4 und 5]), bei der D*** selbst auf strategischer Ebene geboten, sich der hohen Personalkosten und deren sozialversicherungsrechtlicher Erfassung anzunehmen. Was den Bericht des Innenrevisors vom 02.05.2001 angeht, so kam der nunmehr begehrten Feststellung im Vergleich zu der vom Fürstlichen Obergericht (ON 31, S 6) aus dem gleichen Bericht zitierten Feststellung (vorstehende Ziff 3.11) für die Verantwortung von A*** und B*** keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zu. Die Rüge erwies sich demnach als nicht berechtigt.
Zur Aktenwidrigkeit der Feststellung in Bezug auf die Grundlagen des Antrags an das Gericht vom 26.04.2001 und der Unmöglichkeit der Fortsetzung des Geschäftsbetriebs:
40.1.
A*** und B*** (ON 32, S 35 ff [9.6]) zitierten die Feststellung des Fürstlichen Obergerichts (ON 31, S 6 unten f [11]), wonach näher bestimmte Mitglieder des Verwaltungs- bzw Aufsichtsrats (unter diesen A*** und B***) das Gericht von der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der D*** benachrichtigten und den Aufschub des Konkurses zwecks Sanierung beantragten. Der Grund für die Mitteilung an das Gericht sei gewesen, dass die D*** gemäss der vorläufigen Bilanz per 31.12.2000 sowie der ebenfalls vorläufigen Bilanz per 31.03.2001 und des Finanzstatus per 30.04.2001 illiquid und überschuldet gewesen sei. Die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs sei deshalb unmöglich und auch unzulässig gewesen (Konkursverschleppung). Das Fürstliche Obergericht habe erwogen, für das gegenständliche Verfahren sei nicht von Bedeutung gewesen, auf welche Unterlagen sich das Schreiben vom 26.04.2001 gestützt habe. Diese Feststellungen widersprächen dem Schreiben vom 26.04.2001. Aus dessen unrichtiger Wiedergabe könnte auf eine frühere Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung geschlossen werden. Aus dem Schreiben vom 26.04.2001 ergebe sich eindeutig, dass der Aufsichtsrat und die unterzeichnenden Mitglieder der Geschäftsleitung der Ansicht gewesen seien, dass eine modifizierte Finanzierung der D*** abgeschlossen werden könne. Ferner gehe daraus hervor, dass die Organe der D*** (in näher ausgeführtem Sinn: ON 32, S 37 oben) beraten gewesen seien.
40.2.
Die Anstalten (ON 34, S 9 [6.15]) widersetzten sich dem Vorbringen von A*** und B*** (vorstehende Ziff 40.1), indem sie im Wesentlichen einwendeten, die als aktenwidrig gerügte Feststellung ergebe sich aus dem Antrag zur Annahme des Sanierungskonzepts für die Generalversammlung vom 08.05.2001. Dessen Unterzeichner (A*** und B***) hätten als Massnahme unter anderem vorgeschlagen, dass die Generalversammlung eine Kapitalerhöhung von EUR 11 Mio. beschliesse. Nachdem das für die Generalversammlung vom 08.05.2001 ausgearbeitete Sanierungskonzept keine Zustimmung gefunden habe, habe das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 18.07.2001 den Konkurs über die D*** eröffnet.
40.3.
Hierzu (vorstehende Ziff 40.1 und Ziff 40.2) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen.
40.3.1.
Wie die Anstalten zutreffend einwendeten, entsprach die als aktenwidrig gerügte Feststellung, soweit wesentlich, dem aktenkundigen (VA III/40), vom Fürstlichen Obergericht (ON 31, S 6 [11]) festgestellten, von A*** und B*** unterzeichneten Antrag zur Annahme eines Sanierungskonzepts vom 08.05.2001. Der Antrag bezog sich auf das Schreiben vom 26.04.2001, mit dem "angesichts der Lage" - die zuvor im Sinn der gerügten Feststellung geschildert wurde - näher bezeichnete Mitglieder des Aufsichtsrats und der Geschäftsleitung dem Gericht "Mitteilung von der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung erstattet und den Aufschub des Konkurses zwecks Sanierung der Gesellschaft beantragt" hätten. Welche Bedeutung dem Schreiben vom 26.04.2001 beizumessen war, beruhte auf wertender Würdigung. Ein von der Aktenwidrigkeit erfasster Übertragungsirrtum oder Übertragungswiderspruch (vorstehende Ziff 34.2) war nicht ersichtlich.
40.3.2.
Soweit A*** und B*** (ON 32, S 36 [9.6.2, 4. Abschnitt) die unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit gerügte Feststellung "vorsorglich" unter weiteren Revisionsgründen rügten, betraf dies die Beweiswürdigung, deren Anfechtung auch im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung unzulässig ist (vorstehende Ziff 31.4).
40.3.3.
Die Rüge erwies sich demnach als nicht berechtigt.
Zur Aktenwidrigkeit der Feststellung, dass das für die Generalversammlung vom 08.05.2001 ausgearbeitete Sanierungskonzept keine Zustimmung gefunden habe, da es nicht umsetzbar gewesen sei:
41.1.
A*** und B*** (ON 32, S 37 f [9.7]) zitierten aus den Feststellungen der Entscheidungen der Anstalten vom 04.08.2011 (Beilage zu ON 28 bzw zu ON 3 im Verfahren zu Sv.2011.28, S 5 [20]). Danach wurde am 18.07.2001 durch einen Beschluss des [Fürstlichen] Landgerichts der Konkurs über die D*** eröffnet, nachdem das für die Generalversammlung vom 08.05.2001 ausgearbeitete Sanierungskonzept keine Zustimmung gefunden hatte, weil es nicht umsetzbar sei; während der ganzen Zeit ihres Bestehens - so die als aktenwidrig gerügte Feststellung - gelang es der D*** nicht, ihren Zweck zu erfüllen und den Betrieb der Fernsehanstalt aufzunehmen. A*** und B*** (ON 32, S 38 oben) brachten vor, diese Feststellung sei "aus der Luft gegriffen"; sie "entbehre jeder Grundlage in den Beweisergebnissen".
41.2.
Die Anstalten (ON 34, S 9 f [6.16]) widersetzten sich dem Vorbringen von A*** und B*** (vorstehende Ziff 41.1) indem sie im Wesentlichen einwendeten, es sei offensichtlich gewesen, dass ein solch hoher Kapitalbedarf (wie nach zuvor umschriebenen Sanierungskonzept vorgesehen: ON 34, S 9 [6.15]; vorstehende Ziff 40.2) nicht realisierbar sei. Bereits früher sei in einer Sitzung des Landtags darauf hingewiesen worden, dass nur schon die Miete eines Satellitentransponders im Rahmen eines mehrjährigen Mietvertrags einen Mietaufwand von jährlich EUR 4 Mio. verursache. Offenbar sei es der D*** im Laufe des Jahres 1999 und 2000 nicht gelungen, das erforderliche Kapital von EUR 70 Mio. auf dem Finanzmarkt zu beschaffen. Ohne das erforderliche Kapital sei es jedoch absehbar gewesen, dass sich der vorgesehene Start des Fernsehprogramms nicht realisieren lasse. Es habe offensichtlich bereits damals an den finanziellen Mitteln zum Kauf oder zur Miete der Infrastruktur gefehlt, die für die Produktion und Ausstrahlung eines Fernsehprogramms erforderlich gewesen wären. Wie hätte da innert kürzester Zeit eine Kapitalerhöhung von EUR 11 Mio. realisiert werden können, um den Konkurs noch abzuwenden? Ohne Fernsehprogramm habe die D*** jedoch keine Werbeeinnahmen generieren können. Deshalb sei spätestens nach Vorliegen der Jahresrechnung 1999 und des hierzu am 25.05.2000 erstellten Berichts der J*** für die Mitglieder des Aufsichtsrats und der Geschäftsleitung erkennbar gewesen, dass an einer Rechnungslegung zu Fortführungswerten nicht festgehalten werden könne. Deshalb sei die Überschuldung der D*** schon im Frühjahr 2000 und nicht erst im Frühjahr 2001 absehbar gewesen.
41.3.
Hierzu (vorstehende Ziff 41.1 und Ziff 41.2) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
41.3.1.
Die als aktenwidrig gerügte Feststellung fand nicht unmittelbar Eingang in das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichts (ON 31). Abgesehen davon, veranschaulichten die Einwendungen der Anstalten (vorstehende Ziff 41.2), dass die Begründung, weshalb das für die Generalversammlung vom 08.05.2001 ausgearbeitete Sanierungskonzept keine Zustimmung gefunden haben dürfte, auf wertender Würdigung beruhte; ein von der Aktenwidrigkeit erfasster Übertragungsirrtum oder Übertragungswiderspruch (vorstehende Ziff 34.2) war nicht ersichtlich. "Vorsorglich" geltend gemachte weitere Revisionsgründe betrafen die nicht mehr anfechtbare Beweiswürdigung (vorstehende Ziff 31.4).
41.3.2.
Die Rüge erwies sich als nicht berechtigt.
41.3.3.
Ergänzend blieb anzumerken, dass mit eben der beurteilten Aktenwidrigkeitsrüge, wie übrigens auch mit weiteren Rügen, Modalitäten in den Vordergrund gerückt wurden, denen für die gegenständliche Schadenersatzpflicht kaum Bedeutung zukam. Entscheidungswesentlich war in erster Linie, dass die verantwortlichen Organe, zu denen A*** und B*** gehörten, im Rahmen der Gründung und Etablierung einer Gesellschaft, zumal bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen, wie sie bei der D*** vorlagen (vorstehende Ziff 33.3), zwingend darauf zu achten hatten, dass ein geordnetes AHV-Beitragswesen geführt wurde (vorstehende Ziff 36.3).
Zur Aktenwidrigkeit der Feststellung, dass es offenbar grosse Mängel bei der D*** im Kostenmanagement gegeben habe:
42.1.
A*** und B*** (ON 32, S 38 f [9.8]) zitierten aus den Erwägungen der Entscheidungen der Anstalten vom 04.08.2011 (Beilage zu ON 28 bzw zu ON 3 im Verfahren zu Sv.2011.28, S 8 [5, b]), insbesondere den Satz, dass es "offenbar grosse Mängel bei der D*** im Kostenmanagement gegeben habe". Das Fürstliche Obergericht (ON 31, S 25 Mitte) hatte diese Erwägung übernommen. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden.
42.2.
Die Anstalten (ON 34, S 10 [6.18 bis 6.20]) widersetzten sich dem Vorbringen von A*** und B*** (vorstehende Ziff 42.1), indem sie auf den Bericht des Innenrevisors vom 02.05.2001 verwiesen. Dieser sei (aufgrund näher ausgeführter Befunde: ON 34, S 10 [6.18]) zum Schluss gekommen, dass die Berechtigung zum Bezug der direkten Vergütungen für die im Jahr 1999 und 2000 im Betrag von EUR 884'000.00 und EUR 994'000.00 aus den vorliegenden Geschäftsunterlagen nur bedingt nachvollzogen werden könne. Die Begründungen für die Zahlungen bezögen sich häufig auf Ansprüche aus Vorleistungen der Zahlungsempfänger vor den Zahlungszeitpunkten. Dies zeige eindrücklich, dass der Innenrevisor der D*** auf kaum nachvollziehbare, erhebliche Zahlungen hingewiesen, der Verwaltungs- bzw Aufsichtsrat jedoch nicht die richtigen Schlüsse daraus gezogen habe. Von einem formellen Organ werde besondere Aufmerksamkeit namentlich dann gefordert, wenn die Revisionsstelle erhebliche Defizite im Bereich der Buchhaltung und Finanzen namhaft mache; an dieser Aufmerksamkeit hätten es A*** und B*** fehlen lassen.
42.3.
Zum Vorbringen von A*** und B*** (vorstehende Ziff 42.1) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen der Anstalten (vorstehende Ziff 42.2) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen: Bei der angefochtenen Erwägung handelte es sich offensichtlich nicht um eine Feststellung, sondern um eine von der Aktenwidrigkeit nicht erfasste wertende Würdigung (vorstehende Ziff 34.2) bzw die Würdigung des vom Fürstlichen Obergericht (ON 31, S 6 [vor 11]) festgestellten Berichts des Innenrevisors vom 02.05.2001. Die Rüge erwies sich demnach als nicht berechtigt. Die ergänzende Anmerkung in vorstehender Ziff 41.3.3 galt sinngemäss auch hier: zumal sich die danach gebotene Aufmerksamkeit namentlich aufgedrängt hätte, nachdem die Prüfung durch die J*** vom 14.02.2000 bzw vom 14.05.2000 die vom Fürstlichen Obergericht (ON 31, S 4 [4 und 5]) festgestellten Probleme und Ungereimtheiten zutage gefördert hatte (EVG, Urteile vom 18.01.2005 [H 77/03] Erw 6.4, und vom 26.10.2006 [H 38/06 und H 44/06) Erw 6.2 und Erw 7.4).
Zur Aktenwidrigkeit der Feststellung, dass A*** und B*** bekannt gewesen sei, dass in der zweiten Hälfte des Jahres 1999 während mehrerer Monate konkret niemand für das Personal und insbesondere für die Lohnbuchhaltung zuständig gewesen sei:
43.1.
A*** und B*** (ON 32, S 39 ff [9.9) zitierten erneut aus den Erwägungen der Entscheidungen der Anstalten vom 04.08.2011 (Beilage zu ON 28 bzw zu ON 3 im Verfahren zu Sv.2011.28, S 8 [5, b]), A*** und B*** hätten in ihrer Stellungnahme vom 09.12.2004 selbst eingestanden, dass eine Buchhalterin erst später eingestellt worden sei. Ihnen sei somit bekannt gewesen, dass während der Aufbauphase der D*** in der zweiten Hälfte des Jahres während mehrerer Monate konkret niemand für das Personal und insbesondere für die Lohnbuchhaltung zuständig gewesen sei. Allein durch die Einstellung einer Buchhalterin seien A*** und B*** sowie die anderen Mitglieder des Verwaltungsrats ihren Sorgfaltspflichten noch nicht nachgekommen. Diese Feststellungen - so A*** und B*** - würden "jeder Grundlage in den Beweisergebnissen entbehren" und widersprächen ihrer Stellungnahme vom 09.12.2004 (in näher ausgeführtem Sinn: ON 32, S 40 [9.9.2, letzter Abschnitt]). Auf Einzelheiten kann verwiesen werden.
43.2.
Die Anstalten (ON 34, S 11 [6.21 und 6.22]) widersetzten sich dem Vorbringen von A*** und B*** (vorstehende Ziff 43.1), indem sie im Wesentlichen einwendeten, es sei nachgewiesen worden, dass im Jahr 1999 über mehrere Monate niemand im Betrieb für das Personal und insbesondere für die Lohnbuchhaltung zuständig gewesen sei. Nicht entscheidend sei, ob die J*** diese Tätigkeit während der hier interessierenden Zeit ausgeführt habe. Entscheidend sei, dass die Innenrevision festgestellt habe, es gebe kein Kostenmanagement und, was den gegenständlichen Schadenersatzanspruch angehe, dass A*** und B*** die Konsequenzen daraus nicht gezogen hätten. Mit der gerügten Erwägung habe aufgezeigt werden wollen, dass die D*** vor allem am Anfang organisatorisch nicht voll aufgestellt gewesen sei.
43.3.
Zum Vorbringen von A*** und B*** (vorstehende Ziff 43.1) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen der Anstalten (vorstehende Ziff 43.2) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen, dass es sich bei der angefochtenen Erwägung offensichtlich nicht um eine Feststellung handelte, sondern um eine von der Aktenwidrigkeit nicht erfasste wertende Würdigung (vorstehende Ziff 34.2) bzw um eine nicht anfechtbare Beweiswürdigung (vorstehende Ziff.31.4). Aktenkundig (VA III/6) hatte das Fürstliche Obergericht (ON 31, S 3 [vor 2]; vorstehende Ziff 3.2) übrigens festgestellt, dass sich die D*** für die verspätete Anmeldung und Zustellung der ausgestellten Arbeitnehmerliste entschuldigt und im Begleitschreiben vom 08.11.1999 zur Erklärung angeführt habe, dass sich die Firma im Aufbau befinde und bisher niemand konkret für das Personal zuständig gewesen sei. Die ergänzende Anmerkung (vorstehende Ziff 43.3.3) galt sinngemäss auch hier. Die Rüge erwies sich demnach als nicht berechtigt.
Zur Aktenwidrigkeit der Feststellungen, es sei absehbar gewesen, dass der vorgesehene Start des Fernsehprogramms nicht realisiert werden könne; ferner, die Überschuldung der D*** sei schon im Frühjahr 2000 und nicht erst im Frühjahr 2001 absehbar gewesen:
A*** und B***(ON 32, S 41 f [9.10) zitierten erneut aus den Erwägungen der Entscheidungen der Anstalten vom 04.08.2011 (Beilage zu ON 28 bzw zu ON 3 im Verfahren zu Sv.2011.28, S 9 [5, b]). Auf Einzelheiten kann verwiesen werden. Denn, wie aus den Einwendungen der Anstalten (ON 34, S 11 [6.23 bis 6.25]) zwanglos erhellte, handelte es sich bei der angefochtenen Erwägung offensichtlich nicht um Feststellungen, sondern um eine von der Aktenwidrigkeit nicht erfasste wertende Würdigung (vorstehende Ziff 34.2) bzw um eine nicht anfechtbare Beweiswürdigung (vorstehende Ziff 31.4): insbesondere um eine Würdigung der vom Fürstlichen Obergericht (ON 31, S 4 [4 und 5], S 5 [7] und S 26 f) festgestellten finanziellen Verhältnisse der D*** und ihres Kapitalbedarfs. Die ergänzende Anmerkung (vorstehende Ziff 43.3.3) galt sinngemäss auch hier. Die Rüge erwies sich als nicht berechtigt.
Zur Aktenwidrigkeit der Feststellung, der im August vollzogene Wechsel der Geschäftsleitung könne nicht als erfolgversprechende Sanierungsmassnahme qualifiziert werden:
A*** und B*** (ON 32, S 43 [9.11]) zitierten erneut aus den Erwägungen der Entscheidungen der Anstalten vom 04.08.2011 (Beilage zu ON 28 bzw zu ON 3 im Verfahren zu Sv.2011.28, S 9 [5, e]), wonach der im August vollzogene Wechsel der Geschäftsleitung nicht als erfolgversprechende Sanierungsmassnahme qualifiziert werden könne; die gerügte Feststellung entbehre "jeder Grundlage in den Beweisergebnissen" und sei "frei erfunden" (ON 32, S 43 [9.11.2). Auf Einzelheiten kann verwiesen werden. Denn, wie aus den Einwendungen der Anstalten (ON 34, S 11 unten f [6.26 und 6.27]) zwanglos erhellte, handelte es sich bei der angefochtenen Erwägung - ob eine Sanierungsmassnahme als erfolgversprechend qualifiziert werde oder nicht - offensichtlich nicht um eine Feststellung, sondern um eine von der Aktenwidrigkeit nicht erfasste wertende Würdigung (vorstehende Ziff 34.2) bzw um eine nicht anfechtbare Beweiswürdigung (vorstehende Ziff 31.4): insbesondere unter dem Gesichtspunkt des später doch eingetretenen Konkurses. Die ergänzende Anmerkung (vorstehende Ziff 43.3.3) galt sinngemäss auch hier. Die Rüge erwies sich als nicht berechtigt.
Zur Aktenwidrigkeit der Feststellung, dass einzelne Mitglieder des Verwaltungs- bzw Aufsichtsrats und der Geschäftsleitung nach Belieben hätten schalten und walten können:
A*** und B*** (ON 32, S 44 f [9.12]) zitierten erneut aus den Erwägungen der Entscheidung der Anstalten vom 04.08.2011 (Beilage zu ON 28 bzw zu ON 3 im Verfahren zu Sv.2011.28, S 10 [5, e]). Auf Einzelheiten kann verwiesen werden. Denn, wie aus den Einwendungen der Anstalten (ON 34, S 12 [6.28 bis 6.32]) zwanglos erhellte, handelte es sich bei der angefochtenen Erwägung - aufgrund der Revisionsberichte habe sich "die Schlussfolgerung auf[gedrängt], dass einzelne Mitglieder sowohl des Verwaltungs- und Aufsichtsrates und auch der Geschäftsleitung nach Belieben schalten und walten konnten" - offensichtlich nicht um eine Feststellung, sondern um eine von der Aktenwidrigkeit nicht erfasste wertende Würdigung (vorstehende Ziff 34.2) bzw um eine nicht anfechtbare Beweiswürdigung (vorstehende Ziff 31.4). Die ergänzende Anmerkung (vorstehende Ziff 43.3.3) galt sinngemäss auch hier. Die Rüge erwies sich als nicht berechtigt.
i) Unrichtige rechtliche Beurteilung
Die erste Rüge unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung betraf die Business Judgement Rule (Art 182 Abs 2 PGR).
47.1.
A*** und B*** (ON 32, S 10 ff [10.1]) brachten vor, das Fürstliche Obergericht habe sich mit keinem Wort mit der entscheidungswesentlichen Business Judgement Rule (Art 182 Abs 2 PGR) befasst. Die Organe der D*** hätten die schwierige Aufgabe übernommen, ein Start-up-Unternehmen mit all den damit verbundenen Risiken zu leiten und die dafür notwendigen organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen zu schaffen. Mit Vorbringen auf die verwiesen werden kann (ON 32, S 46 [10.1.2]), erörterten sie ihre Aufgaben; um sie zu erfüllen sei eine dem Geschäft angepasste Organisation aufgebaut und laufend verbessert worden; personell sei die Organisation der D*** mit (näher bezeichneten: ON 32, S 46 f) bestqualifizierten Fachleuten bestückt gewesen. Auf diese Fachleute habe der Aufsichtsrat vertrauen dürfen. Es habe keine wie immer geartete Veranlassung gegeben, dass sich der mit der Oberleitung über die Geschäftsleitung betraute Aufsichtsrat mit Details aus der Lohnbuchhaltung, also mit der Frage zu befassen gehabt habe, ob Sozialversicherungsbeiträge richtig ausgerichtet worden seien. Auf weiteres Vorbringen, wie sehr sich A*** und B*** für die Interessen der D*** eingesetzt hätten, kann verwiesen werden.
47.2.
Die Anstalten (ON 34, S 12 unten f [7.1 und 7.2]) widersetzten sich dem Vorbringen von A*** und B*** indem sie im Wesentlichen einwendeten: Die Business Judgement Rule, soweit sie im gegenständlichen Fall überhaupt anwendbar sei, entbinde einen Aufsichtsrat nicht von seinen Überwachungspflichten. Hierzu gehöre, sich über grundlegende Abläufe des Unternehmens zu unterrichten. Soweit die Anstalten (ON 23, S 13 [vor 7.2]) aus der Rechtsprechung zur Business Judgement Rule zitierten, kann darauf verwiesen werden.
47.3.
Hierzu (vorstehende Ziff 47.1 und Ziff 47.2) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
47.3.1.
Nach Art 182 Abs 2 PGR hat die Verwaltung das Unternehmen der Verbandsperson mit Sorgfalt zu leiten und zu fördern und haftet für die Beobachtung der Grundsätze einer sorgfältigen Geschäftsführung und Vertretung. Ein Mitglied der Verwaltung handelt im Einklang mit diesen Grundsätzen, wenn es sich bei seiner unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten liess und vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Verbandsperson zu handeln. Wie der Wortlaut dieser Bestimmung - Handeln "zum Wohle der Verbandsperson" - zielt diese Business Judgement Rule auf einen haftungsfreien Kernbereich unternehmerischen Ermessens bei Geschäftsentscheidungen des Handlungsorgans; dadurch soll eine übergrosse Vorsicht vermieden und die Eingehung unternehmerischer Wagnisse in vernünftigem Umfang gefördert werden (Bericht und Antrag der Regierung Nr.13/2008, S 40).
47.3.2.
Der gegenständliche Fall betraf indes kein Handeln zum Wohle der Verbandsperson, das im unternehmerischen Ermessen des Aufsichtsrats gelegen hätte. Vielmehr betraf er die gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung beim Vollzug des AHVG (Art 27 AHVG) und die Haftung für den Schaden, der den Anstalten durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung der Vorschriften entsteht (Art 29 AHVG). Der hierfür geltende Sorgfaltsmassstab ergab sich nicht aus der Business Judgement Rule, sondern aus der Rechtsprechung zur sozialversicherungsrechtlichen Organhaftung, wie sie insbesondere das schweizerische Bundesgericht zu alt Art 52 (Abs 2) AHVG entwickelt hat (vorstehende Ziff 11).
47.3.3.
Im bereits mehrfach zitierten Urteil vom 28.12.2006 (H 38/06 und H 44/06) hatte das schweizerische Bundesgericht einen Sachverhalt zu beurteilen, der dem gegenständlichen in hohem Masse entsprach. Hier wie dort handelte es sich um einen Schadenersatzanspruch nach alt Art 52 (Abs.1) CH-AHVG (? Art 29 AHVG) gegen Mitglieder des Verwaltungsrats einer Gesellschaft mit überschaubaren Verhältnissen; hier wie dort hatten die belangten Mitglieder des Verwaltungsrats unter anderem geltend gemacht, es gehöre nicht zu ihrem Aufgabenbereich, sich mit der ordnungsgemässen Bezahlung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zu befassen. Hierzu wurde, soweit hier wesentlich, erwogen (Hervorhebungen vom OGH):
Soweit... [der belangte Verwaltungsrat X.] geltend macht, es gehöre nicht zu seinem Aufgabenbereich, sich näher... mit der ordnungsgemässen Bezahlung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge... zu befassen, verkennt er die Pflichten eines Verwaltungsrats... Die Rechtsordnung verlangt von ihm nicht, dass er diese Aufgaben selber erfüllt... Allein durch Delegation der Aufgaben kann sich der Verwaltungsrat nicht seiner Verantwortung und Pflicht zur Oberaufsicht entledigen... In diesem Rahmen konnte dem... [Verwaltungsrat X.] aus den Erfolgsrechnungen der Gesellschaft 1999 und 2000, die einen Verlust auswiesen, die finanziell nicht abgesicherte Position der ungenügend abgelieferten Sozialversicherungsbeiträge nicht verborgen bleiben. Bereits im Juli 2000 hatten sich aktenkundig erhebliche Liquiditätsprobleme abgezeichnet, wobei die... Revisionsstelle auch krasse organisatorische Defizite im Bereich Buchhaltung und Finanzen sowie ein fehlendes Controlling feststellte... [Beim fraglichen Unternehmen] handelte sich bei dem typischen KMU-Betrieb auch bei einem Personalbestand von rund 50 Personen in den besten Zeiten mit zwei Verwaltungsratsmitgliedern denn auch immer noch um eine Gesellschaft mit überschaubaren Verhältnissen und insbesondere einer einfachen Verwaltungsstruktur, welche einen strengen Beurteilungsmassstab rechtfertigt... (aaO, Erw 6.2)
Die... Einwände des... [Verwaltungsrats Y] beruhen letztlich darauf, dass er sich nicht für zuständig erachtet, als Verwaltungsrat einzelne Rechnungen der Ausgleichskasse zu prüfen... Es ist ihm insofern zuzustimmen, als namentlich in grösseren, aber auch in mittleren und allenfalls sogar in kleineren Unternehmungen der Verwaltungsrat nicht sämtliche Zahlungen selbst tätigen kann. Von einer realitätsfremden Betrachtung der Pflichten eines nicht mit der Geschäftsführung betrauten Verwaltungsrats kann indes nicht gesprochen werden. Denn es wird von ihm gar nicht erwartet, dass er einzelne Rechnungen der Ausgleichskasse persönlich nachrechnet. Die mit den Abrechnungen verbundene "Handarbeit" (persönliches Führen von Personalblättern, Erstellen von Lohnabrechnungen, Auslösen und Visieren von Zahlungen an die Ausgleichkasse etc.) darf er sehr wohl delegieren. Anderes gilt jedoch für die entsprechende Kontrolle und Oberaufsicht über die finanziellen Belange der Gesellschaft; dies gehört zu seinen unübertragbaren Aufgaben.... Um diese wahrzunehmen, brauchte er nicht "sämtliche innerbetrieblichen Fehler sofort aufzudecken". Denn bereits im Rahmen der Erstellung oder jedenfalls der Genehmigung oder Prüfung des Budgets (dem als Zielvereinbarung auch die Funktion eines Führungsinstruments zukommt;...) muss es einem Verwaltungsrat bei minimalster Sorgfalt auffallen, wenn die budgetierten Sozialversicherungskosten mit dem ihm bekannten, während des Jahres massiv aufgestockten Personalbestand in keiner Weise übereinstimmen und eigentlich ein Vielfaches des letztjährigen Aufwandes betragen sollten. Es kann dabei nicht von einer "pedantischen Überwachungsübung" gesprochen werden, wenn der Verwaltungsrat... anhand eines Budgets überschlagsmässig beurteilen soll, ob die budgetierten Zahlen angesichts des Geschäftsganges plausibel sind, wie es um die finanzielle Situation der Gesellschaft steht und ob entsprechende Massnahmen zu ergreifen sind. Der dauernde Verweis auf ins Detail gehende Aufgaben zeigt vielmehr, dass der... [Verwaltungsrat Y.] seine übergeordneten (Führungs-)Aufgaben als Verwaltungsrat verkennt. Er hat im Übrigen im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht... auch in keiner Weise belegt, dass er seinen gesetzlichen Überwachungspflichten als Verwaltungsrat nachgekommen wäre und er sich anhand von Berichten und Erfolgsrechnungen über die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge (bzw allfälliger Ausstände) in einem sich auch personell "explosionsartig" entwickelnden Geschäft informiert und rechtzeitig die nötigen Vorkehren (inklusive Rückstellungen) getroffen hat. Er hat demzufolge auch nicht dafür gesorgt, dass wenigstens bei den laufenden Lohnzahlungen die darauf ex lege geschuldeten paritätischen Beiträge bezahlt oder sichergestellt wurden. Abgesehen davon steht entgegen seiner Auffassung ausser Frage, dass er als Verwaltungsrat die Berichte der Revisionsstelle, die hier äusserst negativ ausfielen..., zur Kenntnis nehmen muss, was ebenfalls zeigt, dass er seine Pflichten als Verwaltungsrat verkannt und es unterlassen hat, sich selbst um die Oberaufsicht über die finanziellen Belange zu kümmern (aaO, Erw 7.4).
47.3.4.
Ob A*** und B*** ihre Pflicht zur Oberaufsicht über die finanziellen Belange im Zusammenhang mit der gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkung beim Vollzug des AHVG nach dem wiedergegebenen Sorgfaltsmassstab (vorstehende Ziff 47.3.3) erfüllten, war an dieser Stelle nicht zu beurteilen. Entscheidend war nur, dass für die Mitwirkung beim Vollzug des AHVG der wiedergegebene Sorgfaltsmassstab galt, und nicht die von A*** und B*** angesprochene Business Judgement Rule. Denn die Erfüllung gesetzlicher Pflichten liegt nicht im unternehmerischen Ermessen.
47.3.5.
Die Rüge erwies sich demnach als nicht berechtigt.
Die zweite Rüge unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung betraf den Schaden.
48.1.
A*** und B*** (ON 32, S 49 [10.2]) brachten vor, das Fürstliche Obergericht habe, wie zuvor die Anstalten, die Grundlagen der Schadensberechnung nicht dargelegt. Der geltend gemachte Schaden sei nicht nachgewiesen.
48.2.
Die Anstalten (ON 34, S 13 [7.3 bis 7.5]) widersetzten sich dem Vorbringen von A*** und B***, indem sie im Wesentlichen einwendeten: Die Höhe des Schadens entspreche dem Betrag, den die Anstalten verlören. Hierzu würden die nicht abgelieferten Lohnbeiträge für die AHV, IV und FAK sowie die Verwaltungskostenbeiträge, die Mahngebühren und die Betreibungskosten gehören. Die Beitragsverfügung vom 09.11.2001 enthalte (näher bezeichnete: ON 34, S 13 [7.3]) Einzelheiten und sei rechtskräftig geworden. Bisher hätten A*** und B*** "nicht mit einer Silbe ausgeführt, inwiefern der Schadensbeitrag denn unrichtig sein soll". Der Schaden sei allerdings erst im Zeitpunkt entstanden, in welchem anzunehmen gewesen sei, dass die geschuldeten Abgaben aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden könnten. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden.
48.3.
Hierzu (vorstehende Ziff 48.1 und Ziff 48.2) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
48.3.1.
Das Fürstliche Obergericht (ON 31,S 8 [18]; vorstehende Ziff 3.19) stellte aktenkundig (VA II/64) fest, dass die Anstalten am 09.11.2001 eine an den Masseverwalter adressierte Beitragsverfügung erlassen hatten. Darin wurde die D*** verpflichtet, für die in den Jahren 1999 bis 2001 ausbezahlten, aber nicht richtig mit den Anstalten abgerechneten Lohnsummen von insgesamt CHF 1'146'756.10 Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt CHF 129'071.30 sowie eine Busse im Betrag von CHF 100.00 zu bezahlen. Die Verfügung war an den Masseverwalter sowie an die Rechtsvertreter der D*** und der K*** ergangen und wurde rechtskräftig. Aus der festgestellten Verfügung (VA II/64) ergab sich im Einzelnen, wie sich die nunmehr als Schaden geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge von CHF 129'071.30 zusammensetzten.
48.3.2.
Aufgrund der wiedergegebenen Feststellungen und der ihnen zugrunde liegenden Beitragsverfügung vom 09.11.2001 (vorstehende Ziff 48.3.1) lag es, an A*** und B*** gegebenenfalls, konkret darzulegen, inwiefern "Grundlagen der Schadensberechnung" und die nachvollziehbare Berechnung" fehlen sollen. Hierbei handelte es sich je um Tatsachen. Ohne entsprechende konkrete Rüge werden im sozialversicherungsrechtlichen Revisionsverfahren keine Tatsachen amtswegig aufgegriffen (OGH, Urteile vom 02.07.2009 zu Sv.2008.9, Erw 11, vom 07.12.2012 zu Sv.2012.2, Erw 5.4 oder vom 11.01.2013 zu Sv.2011.30, Erw 10.2.4).
48.3.3.
Die Rüge erwies sich demnach als nicht berechtigt.
Die dritte Rüge unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung betraf den adäquaten Kausalzusammenhang.
49.1.
A*** und B*** (ON 32, S 50 ff [10.3]) brachten vor, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten. Der für die Oberleitung der D*** zuständige Aufsichtsrat sei ausschliesslich zur Beaufsichtigung (hier) der Geschäftsleitung zuständig gewesen, nicht aber zur Überprüfung der operativen Abläufe, "geschweige denn zur Überprüfung von Details der Lohnbuchhaltung" (ON 32, S 50 [10.3.1, 3. Abschnitt am Ende]). Zur Frage der des adäquaten Kausalzusammenhangs seien die ihnen, A*** und B*** obliegenden Pflichten und Pflichtwidrigkeiten (in näher ausgeführtem Sinn: ON 32, S 51 f [10.3.2]) festzustellen. Soweit A*** und B*** (ON 32, S 52 f [10.3.4]) erörterten, inwiefern bereits die Anstalten in ihren Entscheidungen zum adäquaten Kausalzusammenhang "unhaltbar" argumentiert hätten, kann auf ihr Vorbringen verwiesen werden.
49.2.
Die Anstalten (ON 34, S 14 [7.6 bis 7.8]) widersetzten sich dem Vorbringen von A*** und B*** indem sie im Wesentlichen einwendeten: Der (näher ausgeführte: ON 34, S 14 [7.6]) natürliche und adäquate Kausalzusammenhang werde im Schadenersatzverfahren nach Art 29 AHVG immer dann angenommen, wenn es bei bejahter Widerrechtlichkeit und bejahtem Verschulden zu einem definitiven Beitragsausfall komme. Dabei spiele es keine Rolle, welche Umstände zum Konkurs geführt hätten. Der adäquate Kausalzusammenhang werde nur dann verneint, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten des Arbeitgebers und seiner Organe den Schaden nicht hätte verhindern können. Im gegenständlichen Fall wäre der Beitragsausfall zu verhindern gewesen, wenn sich A*** und B*** pflichtgemäss verhalten hätten.
49.3.
Hierzu (vorstehende Ziff 49.1 und Ziff 49.2) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
49.3.1.
Ein Ereignis gilt dann als adäquate Ursache eines Erfolgs, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein begünstigt erscheint (stellvertretend: BGE 118 V 286 Erw 1c, S.290, bestätigt in: BGE 119 V 401, Erw 4a, S.406). So fehlt beispielsweise der adäquate Kausalzusammenhang, wenn die für einen Beitragsausfall belangten Organe ihre Funktion erst übernommen haben, nachdem die betreffende Gesellschaft bereits insolvent war (KIESER, Rz 30 zu Art.52 CH-AHVG, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Durch die blosse Hypothese, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, entfällt der Kausalzusammenhang nicht; vielmehr muss hierüber Gewissheit oder überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehen (Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 11.04.2011 [9C_135/2011] Erw 4.3.1). Das Fehlverhalten eines solidarisch haftenden Dritten kann nur dann als inadäquate Ursache des eingetretenen Schadens gelten, wenn das Verhalten des Dritten dermassen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hintergrund tritt (schweizerisches Bundesgericht, Urteile vom 19.01.2006 [H 94/05] Erw 5.2, und vom 11.04.2011 [9C_135/2011] Erw 4.3.1: Bestätigungen der Rechtsprechung; weitere Hinweise bei: KIESER, Rz 31 zu Art 52 CH-AHVG).
49.3.2.
Nach dem Vorbringen von A*** und B*** (ON 32, S 51 f [10.3.2]) hätten ihre Pflichten als Mitglieder des Aufsichtsrats und die Pflichten der Geschäftsleitung je festgestellt werden müssen; danach beurteile sich, ob sie die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen hätten kennen müssen. Die Tatsache, dass sie diese nicht gekannt hätten, sei zentrale Voraussetzung, um den adäquaten Kausalzusammenhang zu verneinen. Nach weiterem Vorbringen von A*** und B*** (ON 32, S 52 f [10.3.4]) sei keine pflichtwidrige Unterlassung ersichtlich, die einen Schadenseintritt in irgendeiner Weise hätte begünstigen können; hätten sie sich pflichtgemäss verhalten, so hätten sie den Schaden nicht verhindern können, weil sie die angeblich ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge nicht gekannt hätten. Solchem Vorbringen standen die, soweit hier wesentlich, bekannten tatsächlichen Verhältnisse bei der D*** entgegen. Was deren rechtliche Beurteilung angeht, war deshalb an Bekanntes zu erinnern (nachstehende Ziff 49.3.3 bis Ziff 49.3.6).
49.3.3.
Bei der D*** handelte es sich um eine kleine Gesellschaft mit einfachen und überschaubaren Verhältnissen. Bei solch kleinen Unternehmen mit entsprechend einfacher Verwaltungsstruktur muss vom obersten Organ - heisse es nun Verwaltungs- und Aufsichtsrat, verstehe es seine Funktionen nun primär strategisch oder operativ - der Überblick über alle wesentlichen Belange selbst dann verlangt werden, wenn gewisse Befugnisse von aussenstehenden Personen wahrgenommen werden. Es kann mit der Delegation von Funktionen an Dritte nicht zugleich auch seine Verantwortung delegieren (vorstehende Ziff 33.3.2). Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner weiteren Feststellungen zu den Pflichten der Mitglieder des Aufsichtsrats und der Geschäftsleitung.
49.3.4.
Die Frage, ob die hohen Personal- und, gegebenenfalls, Beratungskosten sozialversicherungsrechtlich richtig erfasst worden seien, liess bei der D*** angesichts des festgestellten hohen Reinverlusts und der allfälligen Organhaftung nach Art 29 AHVG - auch - einen Handlungsbedarf auf strategischer Ebene erkennen (vorstehende Ziff 35.3.2). Auch vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner weiteren Feststellungen zu den Pflichten der Mitglieder des Aufsichtsrats und der Geschäftsleitung.
49.3.5.
Soweit A*** und B*** (ON 32, S 50 10.3.1, 3. Abschnitt am Ende]) vorbrachten, sie seien "nicht zur Überprüfung der operativen Abläufe, geschweige denn zur Überprüfung von Details der Lohnbuchhaltung" verpflichtet gewesen, war ihnen der Sorgfaltsmassstab entgegenzuhalten, den das schweizerische Bundesgericht angelegt und mit dem es ähnliches Vorbringen für nicht berechtigt erachtet hat (vorstehende Ziff 47.3.3.). Triftige Gründe, um bei der Anwendung von Art 29 AHVG von dieser Rechtsprechung zu Art 52 (Abs 1) CH-AHVG abzuweichen, bestanden nicht (vorstehende Ziff 11.4). Dass der gegenständliche Beitragsausfall durch das insofern als pflichtwidrig zu beurteilende Verhalten allgemein begünstigt erschien, bedurfte keiner vertieften Begründung: umso weniger, als weder Gewissheit noch überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Hypothese bestand, der gegenständliche Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten (vorstehende Ziff 49.3.1).
49.3.6.
Mit dem Vorbringen zum adäquaten Kausalzusammenhang rückten A*** und B*** erneut Modalitäten in den Vordergrund, mit denen verdrängt werden sollte, dass die verantwortlichen Organe, zu denen A*** und B*** gehörten, im Rahmen der Gründung und Etablierung einer Gesellschaft, zumal bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen, wie sie bei der D*** vorlagen (vorstehende Ziff 33.3), zwingend darauf zu achten hatten, dass ein geordnetes AHV-Beitragswesen geführt wurde (vorstehende Ziff 36.3). Auch davon war bereits mehrfach die Rede (vorstehende Ziff 41.3.3, Ziff 42.3, Ziff 43.3, Ziff 44, Ziff 45 und Ziff 46).
49.3.7.
Die Rüge erwies sich demnach als nicht berechtigt.
Die vierte Rüge unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung betraf die Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Aufsichtsrat.
50.1.
A*** und B*** (ON 32, S 53 ff [10.4) brachten vor, das Fürstliche Obergericht wie auch die Anstalten würden nicht unterscheiden zwischen den Pflichten eines Verwaltungsrats und eines Aufsichtsrats. Die Ausdrücke "Verwaltungsrat" und "Aufsichtsrat" würden praktisch synonym verwendet. Soweit A*** und B*** (ON 32, S 53 f [10.4.1]) Bestimmungen des PGR über die Organisation von Verbandspersonen erörterten, kann auf ihr Vorbringen verwiesen werden. Danach sei die Feststellung der Pflichten des Aufsichtsrats und die Abgrenzung der Pflichten der Verwaltung (hier: der Geschäftsleitung) von zentraler Bedeutung. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden.
50.2.
Die Anstalten (ON 34, S 14 [7.9 und 7.10]) widersetzten sich dem Vorbringen von A*** und B*** (vorstehende Ziff 50.1), indem sie im Wesentlichen einwendeten, die Bezeichnung als Aufsichts- bzw Verwaltungsrat habe keinen Einfluss auf die (sozialversicherungsrechtlichen) Pflichten der jeweiligen Mitglieder. Hierfür bezogen sie sich auf Art 199 PGR und auf Art 18 der Statuten der D***. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden.
50.3.
Hierzu (vorstehende Ziff 50.1 und Ziff 50.2) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
50.3.1.
Nach Art 199 Abs 1 PGR können die Statuten neben der Verwaltung einen Aufsichtsrat vorsehen, der nach den Vorschriften über die Verwaltung bestellt wird und dem die Funktion einer ständigen Aufsicht über die Geschäftsführung und einer Mitwirkung bei der Verwaltung zugewiesen werden kann. Nach dem von A*** und B*** (ON 32, S 27) vorgebrachten Inhalt von Art 18 Bst a der Statuten der D*** gehörten die Oberleitung der Gesellschaft, die Kontrolle der Geschäftsleitung und die Erteilung der notwendigen Weisungen zu den Aufgaben des Aufsichtsrats.
50.3.2.
Zur Oberleitung und zur Kontrolle der Geschäftsleitung, wie sie auch A*** und B*** als Mitgliedern des Aufsichtsrats oblagen, hätte indes gehört, bei der Gründung und Etablierung der D*** darauf zu achten, dass ein geordnetes AHV-Beitragswesen geführt wurde: umso mehr als die Frage, ob die hohen Personal- und, gegebenenfalls, auch Beratungskosten sozialversicherungsrechtlich richtig erfasst worden seien, angesichts des festgestellten hohen Reinverlusts und der allfälligen Organhaftung nach Art 29 AHVG - auch - einen Handlungsbedarf auf strategischer Ebene erkennen liess. Die Erwägungen zum adäquaten Kausalzusammenhang (vorstehende Ziff 49.3.3 und Ziff 49.3.4) galten sinngemäss auch hier. Weiterer Unterscheidungen zwischen Verwaltungs- und Aufsichtsrats bedurfte es nicht.
50.3.3.
Die Rüge erwies sich demnach als nicht berechtigt.
Die fünfte Rüge unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung betraf die angeblich fehlende Pflichtwidrigkeit.
51.1.
A*** und B*** (ON 32, S 55 ff [10.5]) brachten vor, die vom Fürstlichen Obergericht zitierte Lehre und Rechtsprechung beträfen keinen Fall, der sich mit dem gegenständlichen vergleichen lasse. Hier sei die Lohnbuchhaltung von qualifizierten Fachleuten gemacht und kontrolliert worden. Das für die Oberleitung verantwortlichen Organ habe die Abrechnung der Löhne und die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge nicht gekannt. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden, zumal A*** und B*** weitgehend bekanntes Vorbringen variierten.
51.2.
Die Anstalten (ON 34, S 15 [7.11. bis 7.14]) widersetzten sich dem Vorbringen von A*** und B*** (vorstehende Ziff 51.1), indem sie im Wesentlichen einwendeten: Eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit liege vor, wenn der Arbeitgeber "Vorschriften" missachte. Zu den Vorschriften würden namentlich alle Bestimmungen des AHVG und der hierzu erlassenen Verordnungen gehören. Hinzu komme die nach den Umständen und den persönlichen Verhältnissen gebotene Pflicht, dafür zu sorgen, dass keine Zahlungsunfähigkeit eintrete. Die Nichterfüllung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht sei eine Missachtung der Vorschriften, die den Arbeitgeber beträfen. Soweit die Anstalten (ON 34, S 15 [7.12]) die von ihnen bejahte Pflichtwidrigkeit dogmatisch erörterten, kann darauf verwiesen werden. Im gegenständlichen Fall habe die D*** nicht bewusst und absichtlich Sozialversicherungsbeiträge zurückbehalten. Wegen fehlenden Controllings sei den Organen indes nicht klar gewesen, dass noch Beiträge ausständen. Dies müssten sie sich als nicht zu rechtfertigende Unterlassung anrechnen lassen.
51.3.
Hierzu (vorstehende Ziff 51.1 und Ziff 51.2) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
51.3.1.
Wie mehrfach dargelegt (vorstehende Ziff 49.3.6), bestand die Pflichtwidrigkeit von A*** und B*** darin, dass sie als verantwortliche Organe im Rahmen der Gründung und Etablierung einer Gesellschaft, zumal bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen, wie sie bei der D*** vorlagen (vorstehende Ziff 33.3), nicht darauf achteten, dass ein geordnetes AHV-Beitragswesen geführt wurde. Wie die Anstalten (ON 34, S 15 [7.2]) zutreffend einwendeten, kam die Nichterfüllung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht einer Missachtung der Vorschriften im Sinn von Art 29 AHVG gleich (Hinweise bei: KIESER, Rz 32 zu Art 52 CH-AHVG).
51.3.2.
Dass sich der Sorgfaltsmassstab, nachdem sich die gegenständliche Pflichtwidrigkeit beurteilte, nicht aus der erneut angesprochenen (ON 32, S 58 oben) Business Judgement Rule (Art 182 Abs 2 PGR) ergab, sondern aus der Rechtsprechung zur sozialversicherungsrechtlichen Organhaftung, wie sie insbesondere das schweizerische Bundesgericht zu alt Art 52 (Abs 2) CH-AHVG entwickelt hat, wurde bereits dargelegt (vorstehende Ziff 47.3).
51.3.3.
Zur "Oberleitung der Gesellschaft und... Erteilung der notwendigen Weisungen" bezogen sich A*** und B*** (ON 32, S 58 f [10.5.6]) auf Lehre und Rechtsprechung zu Art 716a Abs 1 CH-OR. Gegen diesen Ansatz war fallbezogen nichts einzuwenden. Zwar weicht das liechtensteinische Aktienrecht insofern vom schweizerischen Aktienrecht ab, als Art 348 PGR die Übertragung der gesamten Geschäftsführung und Vertretung an besondere Organe zulässt; die mit der gesamten Geschäftsführung und Vertretung betrauten Personen bilden die Direktion und sind Organe der Gesellschaft. Einzelheiten waren hier nicht zu vertiefen. Denn Art 18 Bst a der von A*** und B*** (ON 32, S 27) vorgebrachten Statuten der D*** und Art 716a Abs 1 Ziff 1 CH-OR, auf den sich A*** und B*** ausdrücklich bezogen, lauteten inhaltlich im Wesentlichen gleich. Danach gehört zur Oberleitung unter anderem das Risikomanagement. Darunter versteht man den systematischen Umgang mit externen und internen Unternehmensrisiken. Die konkrete Ausgestaltung hängt stark ab von der Komplexität, der Grösse und der Finanzierung ab (Rolf WATTER/Katja Roth PELLANDA in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II [4. A. Basel 2012] Rz.6 zu Art.716a CH-OR). In der Lehre erörterte Einzelfragen betreffen überwiegend Fragen, die sich in grossen Aktiengesellschaften stellen. Dass bei der D*** (als einem kleinen Unternehmen) vom obersten Organ - heisse es nun Verwaltungs- und Aufsichtsrat, verstehe es seine Funktionen nun primär strategisch oder operativ - der Überblick über alle wesentlichen Belange selbst dann verlangt werden muss, wenn gewisse Befugnisse von aussenstehenden Personen wahrgenommen werden, wurde bereits dargelegt (vorstehende Ziff 33.3.2)
51.3.4.
Inhaltlich im Wesentlichen gleich lauteten aber auch Art 18 Bst.c der von A*** und B*** (ON 32, S 27) vorgebrachten Statuten und Art 716a Abs 1 Ziff 3 CH-OR. Danach trägt der Verwaltungsrat unter anderem die Verantwortung dafür, dass das Rechnungswesen ordnungsgemäss und à jour geführt wird; je nachdem, wird sich der Verwaltungsrat bei der Ausgestaltung des Rechnungswesens durch Fachleute beraten lassen, falls keines seiner Mitglieder über das notwendige Know-How verfügt; an der Verantwortung ändert sich nichts (Eric HOMBURGER in: Zürcher Kommentar V, V, b, Die Aktiengesellschaft, Der Verwaltungsrat [Zürich 1997] Rz 565 zu Art 716a CH-OR). Art 716a CH-OR regelt die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft. Im mehrfach zitierten Urteil vom 28.12.2006 (H 38/06 und H 44/06; vorstehende Ziff 47.3.3), dem ein Sachverhalt zugrunde lag, der dem gegenständlichen in hohem Masse entsprach, erblickte das schweizerische Bundesgericht die Pflichtwidrigkeit nicht zuletzt in der Verletzung der Pflichten nach Art 716a Abs 1 Ziff 3 CH-OR. Triftige Gründe, um unter dem Gesichtspunkt der Pflichtwidrigkeit von dieser Rechtsprechung abzuweichen, bestanden nicht (vorstehende Ziff 11.4).
51.3.5.
Die Rüge erwies sich demnach als nicht berechtigt.
Die sechste Rüge unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung betraf das angeblich fehlende Verschulden.
52.1.
A*** und B*** (ON 32, S 59 ff [10.6]) wiederholten, dass die vom Fürstlichen Obergericht zitierte Rechtsprechung keinen Fall betreffe, der sich mit dem gegenständlichen vergleichen lasse (vorstehende Ziff 51.1). Im Übrigen variierten sie bekanntes Vorbringen: Das Rechnungswesen sei mit hervorragenden Leuten bestückt gewesen, weshalb keine wie immer geartete Pflicht bestanden habe, den Personalaufwand detailliert buchhalterisch zu untersuchen; jeder Mensch in der gleichen Lage hätte sich im Rahmen eines Start-up-Unternehmens mit dessen (näher ausgeführten: ON 32, S 60 [4. Abschnitt]) Kernaufgaben befasst; der Misserfolg der D*** bedeute kein Verschulden von A*** und B*** die ihr Bestes gegeben hätten, um dem Projekt zum Erfolg zu verhelfen. Soweit sich A*** und B*** (ON 32, S 61 f [7.1 und 7.2]) auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zur Entschuldbarkeit der Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bezogen, um daraus Feststellungsmängel abzuleiten, kann darauf verwiesen werden.
52.2.
Die Anstalten (ON 34, S 16 ff [7.15 bis 7.20]) widersetzten sich dem Vorbringen von A*** und B*** (vorstehende Ziff 55.1), indem sie im Wesentlichen entsprechende Erwägungen ihrer Entscheidungen vom 04.08.2011 (Beilage zu ON 28 bzw zu ON 3 im Verfahren zu Sv.2011.28, S 8 ff [5]) wiederholten. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden.
52.3.
Hierzu (vorstehende Ziff 52.1 und Ziff 52.2) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
52.3.1.
Soweit A*** und B*** bekanntes Vorbringen variierten, kann auf frühere Erwägungen verwiesen werden: zum Vorbringen, wonach keine wie immer geartete Pflicht bestanden habe, den Personalaufwand detailliert buchhalterisch zu untersuchen, auf vorstehende Ziff 49.3.3 bis Ziff 49.3.6 und zum Vorbringen, was zu den Kernaufgaben eines Start-up-Unternehmens gehöre, auf vorstehende Ziff 36.3. Dem Vorbringen, wonach der Misserfolg der D*** kein Verschulden von A*** und B*** bedeute, kam keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu; denn damit war die gegenständliche Schadenersatzpflicht nicht begründet worden.
52.3.2.
Die von A*** und B*** (ON 32, S 61 [10.7.1]) herangezogene Lehrmeinung (Dieter GERRICKE/Stefan WALLER in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II [4. A. Basel 2012] Rz 31 f) bezieht sich auf die nachträgliche Beurteilung eigentlicher Geschäftsentscheide im Sinn der Business Judgement Rule. Dass sich im gegenständlichen Fall der Sorgfaltsmassstab und, als Folge davon, auch der Verschuldensmasstab nicht aus der Business Judgement Rule ergaben, wurde bereits dargelegt (vorstehende Ziff 47.3).
52.3.3.
Das von A*** und B*** (ON 32, S 61 [10.7.1]) herangezogene Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 18.11.2011 [9C_330/2010]) betraf einen Sachverhalt, der sich mit dem gegenständlichen nicht vergleichen liess. In jenem Fall hing das Überleben einer Aktiengesellschaft vom raschen Verkauf einer Liegenschaft ab, in welcher erhebliche stille Reserven steckten. Durch diese stillen Reserven, wie sie realistischerweise angenommen werden durften, wären die Forderungen der Gläubiger selbst dann noch gedeckt gewesen, wenn der Wert der übrigen Aktiven bei einer Bilanz zu Veräusserungswerten stark reduziert worden wäre. Deshalb bezeichnete es das schweizerische Bundesgericht nicht als pflichtwidrig, dass der Verwaltungsrat trotz der weiterhin bestehenden Liquiditätsprobleme die Unternehmung weiterführte und die unbestritten ungenügende Liquidität prioritär zur Bezahlung der dringendsten Forderungen verwendet wurde, während die Bezahlung der AHV-Beiträge nur teilweise (zu rund 43 %) erfolgte. Derartige Umstände lagen bei der D*** offensichtlich nicht vor.
52.3.4.
Was das Verschulden im Einzelnen angeht, vermittelten die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts (ON 31, S 23 ff [d]) keine Anhaltspunkte für eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Auf sie kann deshalb verwiesen werden, ohne dass sie wiederholt zu werden brauchten. Aufgrund dieser vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof bestätigten rechtlichen Beurteilung kam der Frage, ob "die Fortführung der... D*** ... auch aufgrund der getroffenen und vorgeschlagenen Sanierungsmassnahmen vertretbar und erfolgversprechend" gewesen sei (ON 32, S 62 [vor 11]) keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu; entsprechende Feststellungen erübrigten sich (vorstehende Ziff 26.3).
52.3.5
Die Rüge erwies sich demnach als nicht berechtigt.
k) Tatsächliches Vorbringen und Beweisanbot
A*** und B*** (ON 32, S 62 ff [11]) brachten vor, die Entscheidungen der Anstalten vom 04.08.2011 würden eine rechtsstaatlich vertretbare Aufarbeitung des Sachverhalts vermissen lassen; das Fürstliche Obergericht sei auf entsprechende Rügen im Wesentlichen nicht eingegangen. Der "Sachverhalt sei mit derart vielen Nichtigkeiten, Mangelhaftigkeiten, Aktenwidrigkeiten und Feststellungsmängeln behaftet, dass die Behandlung der verschiedenen Revisionsgründe notgedrungen unübersichtlich wirke. A*** und B*** sähen sich daher vorsorglich gezwungen - was "im Rahmen der Amtswegigkeit dieses Verfahrens zweifellos zulässig" sei (ON 32, S 63 [3. Abschnitt]) -, den Sachverhalt samt Beweisanträgen nochmals geschlossen darzustellen. Wiederholungen würden sich "leider nicht vermeiden" lassen. Auf das in der Folge erstattete umfangreiche Vorbringen (ON 32, S 63 ff 11.1 bis 11.12]) kann verwiesen werden.
Die Anstalten (ON 34, S 19 [8]) wendeten ein, dass keine Notwendigkeit bestehe, den Sachverhalt samt Beweisanträgen nochmals darzustellen und bereits Ausgeführtes zu wiederholen. Bezüglich des Sachverhalts verwiesen sie auf das Urteil des Fürstlichen Obergerichts und auf ihre Entscheidungen. Auf weitere Einwendungen verzichteten sie.
Zum Vorbringen von A*** und B*** (vorstehende Ziff 53) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen der Anstalten (vorstehende Ziff 54) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
55.1.
Soweit A*** und B*** vorbrachten, sie würden den Sachverhalt nochmals geschlossen darstellen, war anzumerken, dass sie eine Mischung von tatsächlichen Behauptungen mit Beweisanträgen, wertender Würdigung und Kritik an den vorinstanzlichen Entscheidungen präsentierten.
55.2.
In tatsächlicher Hinsicht wiederholten sie, neu gegliedert, weitgehend Bekanntes. Soweit es sich um Neuerungen handelte, war daran zu erinnern, dass das Neuerungsverbot auch im sozialversicherungsrechtlichen Revisionsverfahren gilt (vorstehende Ziff 26.7).
55.3.
In rechtlicher Hinsicht machten A*** und B*** keine Revisionsgründe geltend, wie dies nach der Rechtsprechung gefordert wird. Danach betreffen die in § 472 ZPO (? § 503 öZPO) genau definierten Revisionsgründe, allesamt nur Fehler des Berufungsgerichtes, die nach § 475 Abs 1 Ziff. 2 ZPO (? § 506 Abs.1 Ziff 2 öZPO) die konkrete Darlegung der sie verwirklichenden Tatbestände erfordern. Zwingendes Inhaltserfordernis für die gesetzmässige Ausführung der Revisionsgründe ist deren Darlegung im Einzelnen und jedenfalls getrennt. Daraus muss sich klar ergeben, welcher Vorgang des Berufungsgerichtes oder welche Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes für fehlerhaft erachtet wird (OGH, Urteil vom 05.03.2010 zu 6 CG.2005.232, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010 264, Erw 12.1). Statt dessen trugen A*** und B*** ihr "tatsächliches Vorbringen und Beweisanbot" vor, wie wenn es dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof zustände, gleichsam erstinstanzlich einen behaupteten Sachverhalt nach Massgabe aufgenommener Beweise von Grund auf neu festzustellen und rechtlich zu beurteilen. Dass indes die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung und der diese tragenden Erwägungen Aufgabe und Ziel eines jeden Rechtsmittels - insbesondere einer Revision - ist, wurde bereits dargelegt (vorstehende Ziff 26.5).
55.4.
Auf das tatsächliche Vorbringen mit den zugehörigen Beweisanträgen war deshalb nicht weiter einzugehen.
l) Abschliessende Erwägungen
Nachdem alle vorgebrachten Rügen unter allen geltend gemachten Gesichtspunkten als nicht berechtigt erwiesen hatte (vorstehende Ziff 11.12, Ziff 14.9, Ziff 17.12, Ziff 20.8, Ziff 23.4, Ziff 26.8, Ziff 32.3, Ziff 33.3.3, Ziff 34.4, Ziff 35.3.3, Ziff 36.3, Ziff 37.3, Ziff 38.3, Ziff 39.3, Ziff 40.3.3, Ziff 41.3.2, Ziff 42.3, Ziff 43.3, Ziff 44, Ziff 45, Ziff 46, Ziff 47.3.5, Ziff 48.3.3, Ziff 49.3.7, Ziff 50.3.3, Ziff 51.3.5, Ziff 52.3.5, und auf das tatsächliche Vorbringen mit den zugehörigen Beweisanträgen nicht weiter einzugehen war (vorstehende Ziff 55.4), war der Revision spruchgemäss keine Folge zu geben.
Über Kosten der Revisionsverfahren war nicht zu entscheiden. Denn nach Art 95 und Art 90 Abs 1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Den unterlegenen A*** und B*** dürften nur bei leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art 95 und Art 91 AHVG) Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Wie es sich damit verhalte, konnte offen bleiben, zumal die Anstalten (ON 34) keine Kosten verzeichnet hatten (Art 93 Abs 2 AHVG in Verbindung mit § 54 ZPO).
Vaduz, 8. März 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat