SV. 2011.34
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers OD***, vertreten durch AF***, wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, vertreten durch MLaw Susanne Rederer (ebendort), wegen Invalidenrente, infolge Revision des Antragstellers vom 27.02.2012 (ON 8) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 18.01.2012 (ON 7), womit der Berufung des Antragstellers vom 22.09.2011 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 01.08.2011 (Verwaltungsakten [VA] 46; Geschäftszeichen: A.2011/028) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben; das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 18.01.2012 (ON 7) wird bestätigt.
Mit Entscheidung vom 01.08.2011 (VA 46; Geschäftszeichen: A.2011/028) gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung des Antragstellers vom 22.03.2011 (VA 42) gegen die Verfügung vom 21.02.2011 (VA 38) keine Folge. Mit der Verfügung vom 21.02.2011 hatten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller befristet - vom 01.01.2010 bis zum 31.07.2011 - eine halbe Invalidenrente zugesprochen.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 01.08.2011 (vorstehende Ziff.1) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 22.09.2011 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 18.01.2012 (ON 7) keine Folge.
In seinem Urteil vom 18.01.2012 (vorstehende Ziff.2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 7, S.2 ff. [I]). Im Folgenden werden Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute, Firmen oder Institutionen, soweit angezeigt, aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht; medizinischen Fachausdrücken werden gelegentlich [in eckigen Klammern] erläuternde Hinweise aus dem Klinischen Wörterbuch PSCHYREMBEL beigefügt.
3.1.
Der Antragsteller wurde am *** geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger, verheiratet, Vater von drei minderjährigen Kindern und wohnt in . Vom 01.05.2003 bis zum 30.09.2005 arbeitete er bei der LE als Sandstrahler. Vom 29.10.2007 bis zum 02.02.2009 bezog der Antragsteller Arbeitslosentaggelder. Zuvor, vom 07.04.2005 bis zum 30.09.2006, hatte er über die Krankenkasse Concordia wegen 100%iger Arbeitsunfähigkeit Krankentaggelder bezogen. Am 28.01.2009 überbrachte er den Antragsgegnerinnen die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung. Hierzu führte er aus, dass er nach fünf Jahren Primar- und drei Jahren Mittelschule in der Türkei sowie anderthalb Jahren Oberschule in Eschen keinen Beruf erlernt habe. Als Leiden nannte er rheumatische Arthritis in Händen, Füssen, Rücken, Schultern, Hüft- und Kniegelenken.
3.2.
Auf Anfrage der Antragsgegnerinnen erstellte xy (Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie) am 23.02.2009 einen Arztbericht. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S.2 f. [2]) die darin gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellte, kann darauf verwiesen werden.
3.3.
Auf Anfrage der Antragsgegnerinnen erstellte die AH*** am 24.02.2009 einen Arbeitgeberbericht. Danach sei der Antragsteller vom 25.07.2006 bis zum 20.08.2007 als Sandstrahler beschäftigt gewesen. Wegen seiner Absenzen sei das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden. Der letzte effektive Arbeitstag sei der 20.08.2007 gewesen. Als Sandstrahler sei er nur bis zum 06.07.2008 eingesetzt worden. Vom 07.07.2008 bis 29.08.2008 sei er nochmals temporär bei der AH*** angestellt gewesen. Seit dem 23.10.2006 habe der Stundenlohn CHF 27.00 betragen (Ferien und 13. Monatslohn inbegriffen); seit dem 07.07.2008 sei eine Schichtzulage von CHF 1.50 hinzugekommen.
3.4.
Mit Schreiben vom 20.11.2009 teilte xy mit, dass der Antragsteller nach einem Arztbericht von yz (Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumatologie, CH-7310 Bad Ragaz) aufgrund seines polymorbiden Gesundheitszustands zu 100% arbeitsunfähig sei. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S.3 f. [7]) Befunde aus dem Arztbericht von yz feststellte, kann darauf verwiesen werden.
3.5.
Nach dem Verlaufsbericht von xy vom 01.12.2009 war der Gesundheitszustand des Antragstellers stationär; die Diagnose habe sich nicht verändert; der Antragsteller sei sowohl in der angestammten Tätigkeit als Sandstrahler als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nach wie vor zu 100% arbeitsunfähig. Nach einem dem Verlaufsbericht von xy angehängten Arztbericht hielt yz fest, der Antragsteller könne die angestammte Tätigkeit als Sandstrahler zwar nicht mehr ausüben; eine leichte wechselbelastende körperliche Tätigkeit im Ausmass von maximal 50% könne ihm jedoch zugemutet werden.
3.6.
Auf Anfrage der Antragsgegnerinnen erstellte yz am 04.12.2009 einen Arztbericht. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S.4 f. [6]) die darin gestellten Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellte, kann darauf verwiesen werden. Seit dem 01.12.2008 bestehe definitiv eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Arbeit als Sandstrahler. Mit medizinischen Massnahmen (Gewichtsreduktion, medikamentöse, insbesondere antidepressive Behandlung) lasse sich der Gesundheitszustand allenfalls verbessern. Mit beruflichen Massnahmen in einer körperlich leichten angepassten Tätigkeit sei allenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (4 Stunden pro Tag) zu erzielen. Dem Arztbericht von yz vom 04.12.2009 waren mehrere, vom Fürstlichen Obergericht (ON 7, S.5 [3. Abschnitt]) im Einzelnen bezeichnete Arztberichte angehängt; die darin gestellten Diagnosen hatte yz im Arztbericht vom 04.12.2009 zusammengefasst.
3.7.
Auf Anfrage der Antragsgegnerinnen äusserte sich deren ärztlicher Dienst am 23.12.2009 dahin gehend, dass der Antragsteller nach den behandelnden Ärzten für die Arbeit als Sandstrahler zu 100% arbeitsunfähig sei. Für eine leidensangepasste, körperlich leichte und wechselnde Tätigkeit gehe yz von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 50% aus. Demgegenüber bescheinige xy dem Antragsteller auch für eine Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der widersprüchlichen Beurteilungen empfahl die Begutachtung des Antragstellers in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates, CH-7317 Valens (Klinik Valens).
3.8.
Vom 16.03.2010 bis zum 26.03.2010 wurde der Antragsteller von den Fachärzten der Klinik Valens allgemeinmedizinisch, rheumatologisch (MR, Fachärztin für physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie) und psychiatrisch (CF, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) untersucht. Das bidisziplinäre Gutachten (einschliesslich psychiatrisches Teilgutachten vom 19.05.2010) wurde am 10.06.2010 erstellt. Ausserdem wurde eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S.6 f. die im bidisziplinären Gutachten der Klinik Valens vom 10.06.2010 gestellten Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellte, kann darauf verwiesen werden. Die bisherige Arbeit als Sandstrahler sei dem Antragsteller nur manchmal am Tag (maximal 2.5 Stunden) zumutbar; dies entspreche einer Arbeitsfähigkeit von 30%. Bei der EFL hätten sich spezielle Einschränkungen bei Arbeiten über Schulterhöhe, wiederholten Kniebeugen, Treppensteigen, und Stehen am Ort gezeigt. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S.7) hierzu Einzelheiten feststellte, kann darauf verwiesen werden. In anderen Tätigkeiten sei dem Antragsteller eine leichte bis mittelschwere Arbeit mit Hantieren von Lasten bis maximal 20 kg halbtags zumutbar. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S.7 f.) auch hierzu Einzelheiten feststellte, kann darauf verwiesen werden. Nach der beim Antragsteller durchgeführten EFL bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 8 Stunden am Tag mit einer Stunde zusätzlicher Pause; dies entspreche einer Arbeitsfähigkeit von 87.5%.
3.9.
Auf Anfrage der Antragsgegnerinnen empfahl deren ärztlicher Dienst (AJ) am 18.08.2010, dass die Klinik Valens um Stellungnahme zu Ungereimtheiten im bidisziplinären Gutachten vom 10.06.2006 ersucht werden solle. Aus den EFL-Tests ergebe sich für leichte Verweistätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 87.5%; MR nehme jedoch aufgrund eines metabolischen [? stoffwechselbedingten] Syndroms mit ungenügend eingestelltem Blutdruck für leichte Verweistätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50% an.
3.10.
In einem Schreiben an xy vom 20.09.2010 führte yz aus, dass man die im bidisziplinären Gutachten der Klinik Valens bescheinigte 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit wahrscheinlich akzeptieren müsse, falls dies zu einer 50%igen Berentung führe. Eine höhere Berentung erscheine nicht realistisch. Er, Dr. med. Andreas Laubscher, habe dem Antragsteller nahegelegt, sich eine leichte körperliche Arbeit zu suchen, und ihm erklärt, dass eine berufliche Tätigkeit vor allem auch für seine Gesundheit wichtig sei.
3.11.
Mit Schreiben vom 20.10.2010 ersuchten die Antragsgegnerinnen SB (Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, Leitender Arzt Rheumatologie der Klinik Valens) zu den Ungereimtheiten im bidisziplinären Gutachten vom 10.06.2010 (vorstehende Ziff.3.9) Stellung zu nehmen.
3.12.
Am 04.11.2010 teilte MR mit, dass das bidisziplinäre Gutachten vom 10.06.2010 (vorstehende Ziff.3.8) und das Schreiben der Antragsgegnerinnen vom 20.10.2010 (vorstehende Ziff.3.11) SB besprochen und die erforderlichen Änderungen vorgenommen worden seien; insbesondere seien die Diagnose sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und die Begründung angepasst worden.
3.13.
Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S.9) die angepassten Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehende Ziff.3.12) feststellte, kann darauf verwiesen werden. In der korrigierten Fassung vom 04.11.2010 des bidisziplinären Gutachtens wurden die Aussagen vom 10.06.2010 in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer anderen Tätigkeit wiederholt, ebenso die Aussagen über die Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit.
3.14.
Auf Anfrage der Antragsgegnerinnen schlug AJ am 17.11.2010 die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens vor. Denn nach den Angaben in der korrigierten Fassung vom 04.11.2010 des bidisziplinären Gutachtens sollte sich die Belastbarkeit des Antragstellers innerhalb von 6 Monaten derart steigern lassen, dass anschliessend eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz mit einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit von 87.5% (8 Stunden, einschliesslich zusätzliche Pause von einer Stunde) erreicht werden könne.
3.15.
Mit Vorbescheid vom 03.02.2011 teilten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller mit, es sei vorgesehen, ihm befristet - vom 01.01.2010 bis zum 31.07.2011 - eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
3.16.
Ebenfalls am 03.02.2011 machten die Antragsgegnerinnen den Antragsteller auf die ihm obliegende Schadensminderungspflicht aufmerksam und hielten ihn dazu an, sich innerhalb von zwei Wochen einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen. Die Behandlung habe zum Ziel, dass er an Gewicht verliere und der körperlichen Dekonditionierung entgegenwirke, um wieder eine 100% Arbeitfähigkeit für leichte angepasste Tätigkeiten zu erreichen. Er wurde aufgefordert, dieser Auflage regelmässig und pünktlich nachzukommen und alle vier Wochen eine ärztliche Bestätigung darüber einzureichen, dass er am Abnehmprogramm noch aktiv teilnehme; die Antragsgegnerinnen wünschten über das aktuelle Gewicht, den aktuellen Body-Mass-Index sowie über den aktuellen Blutzuckerspiegel informiert zu werden. Eine Kopie des Schreibens wurde dem behandelnden Arzt, xy, zugestellt.
3.17.
Auf Nachfrage der Antragsgegnerinnen bestätigte xy am 08.02.2011, dass der Antragsteller seit dem 23.09.2010 regelmässig die medizinische Trainingstherapie bei MH besuche.
3.18.
Am 10.02.2011 erschien der Antragsteller bei den Antragsgegnerinnen und teilte ihnen mit, er sei nicht in der Lage, 50% zu arbeiten. Er habe am ganzen Körper Schmerzen und müsse den ganzen Tag schlafen. Was den Vorbescheid vom 03.02.2011 betreffe, so wiege er mittlerweile schon über 125 kg, statt der dort genannten 113 kg. Er legte verschiedene medizinische Unterlagen vor und ersuchte, seinen Fall nochmals zu prüfen.
3.19.
Mit Schreiben vom 14.02.2011 teilte xy den Antragsgegnerinnen mit, dass sich der Zustand des Antragstellers seit der Begutachtung durch die Klinik Valens nicht verbessert habe. Es sei ihm trotz verschiedener Massnahmen nicht gelungen, Gewicht zu verlieren. Erneut wurde bestätigt, dass er regelmässig die medizinische Trainingstherapie bei MH besuche. Es könne eine allgemeine Kraftlosigkeit beobachtet werden; so sei er beispielsweise nicht in der Lage, eine Dose zu öffnen.
3.20.
Auf Anfrage der Antragstellerinnen führte deren ärztlicher Dienst am 16.02.2011 aus, dass am bisherigen Vorgehen (Anhalten zur Gewichtsverminderung) festgehalten werden müsse.
3.21.
Mit Verfügung vom 21.02.2011 sprachen die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller befristet - vom 01.10.2010 bis zum 31.07.2011 - eine halbe Invalidenrente zu.
3.22.
Gegen die Verfügung vom 21.02.2011 (vorstehende Ziff.3.21) erhob der rechtlich vertretene Antragsteller am 22.03.2011 das Rechtsmittel der Vorstellung und beantragte die Ausrichtung einer unbefristeten ganzen Invalidenrente. In eventu sollte ihm ab 01.10.2010, gegebenenfalls unter der Erteilung von Auflagen und Bedingungen nach Art.54bis IVG, eine unbefristete halbe Invalidenrente ausgerichtet werden. Gleichzeitig ersuchte er um Bewilligung der Verfahrenshilfe.
3.23.
Mit Beschluss vom 01.08.2011 bewilligten die Antragsgegnerinnen dem Antragsgegner die Verfahrenshilfe. Mit zugleich erlassener Entscheidung gaben sie dem Rechtsmittel der Vorstellung vom 22.03.2011 (vorstehende Ziff.3.22) keine Folge.
3.24.
Gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 01.08.2011 (vorstehende Ziff.3.23) richtete sich die Berufung des Antragstellers vom 22.09.2011 (ON 1), der das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 18.01.2012 (ON 8), wie eingangs erwähnt, keine Folge gab (vorstehende Ziff.2).
Bei der rechtlichen Beurteilung (ON 7, S.12 ff. [II]) des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) prüfte und bejahte das Fürstliche Obergericht (ON 8, S.16 unten [II, 1]) zunächst die Zulässigkeit der Berufung. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung rüge der Antragsteller im Wesentlichen zweierlei: zum einen die Ermittlung des Invalideneinkommens (nachstehende Ziff.4.1) und zum andern die Befristung der Invalidenrente (nachstehende Ziff.4.2).
4.1.
Soweit das Fürstliche Obergericht zur Ermittlung des Valideneinkommens das Vorbringen des Antragstellers (ON 7, S.13 f. [3.1]) und die hiergegen erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (ON 7, S.14 [3.2]) zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden.
4.1.1.
Mit Erwägungen, auf die wiederum verwiesen werden kann, bezog sich das Fürstliche Obergericht (ON 7, S.14 ff.) auf die Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zur Ermittlung des Valideneinkommens, insbesondere auf das Urteil vom 02.08.2011 zu Sv.2010.38.
4.1.2.
Der Antragsteller habe nach ersten Schuljahren in der Türkei seine Schulzeit mit 1 1/2 Jahren Oberschule in Eschen beendet. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Nach eigenen Angaben in seinem Lebenslauf habe er von 1995 bis Oktober 2000 bei der HO [richtig: VA 2] als Maschinenbediener, ab November 2000 bis Mai 2003 bei DW und ab Juni 2003 bis August 2005 als Maschinenbediener bei der LE*** in Bendern gearbeitet; seit Juni 2005 sei er nur noch verschiedentlich temporär eingesetzt gewesen. Diese eigenen Angaben würden sich im Wesentlichen decken mit den Einträgen in seinem individuellen Konto bei den Antragsgegnerinnen. Nachdem der Antragsteller seine Arbeit bei der LE*** aufgegeben habe, fänden sich in seinem individuellen Konto nur noch Einträge des Amts für Volkswirtschaft, das heisst: der Arbeitslosenversicherung.
4.1.3.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, fasste das Fürstliche Obergericht (ON 7, S.17 f.) die Lohnentwicklung und Eigenarten der einzelnen Arbeitsplätze des Antragstellers zusammen. Daraus ergebe sich, dass der Antragsteller zumindest in den letzten Jahren eine recht wechselhafte Laufbahn hinter sich habe. Er sei bei verschiedenen Arbeitgebern mit unterschiedlichen Pensen und unterschiedlichem Leistungsprofil eingesetzt gewesen.
4.1.4.
Zur Ermittlung des Valideneinkommens könne nicht einfach auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit abgestellt werden. Ebenso wenig sei er als jener Fachmann tätig gewesen, als der er sich in der Berufung präsentiert habe. Dagegen könnten seine eigenen "Angaben der ersten Stunde" im Lebenslauf ohne Weiteres herangezogen werden. Danach habe er von den 1990er Jahren an und wiederum seit dem Jahr 2003 als Maschinenbediener, nebst Einsätzen als Wachmann und Temporäreinsätzen, gearbeitet.
4.1.5.
Die Antragsgegnerinnen hätten deshalb das Valideneinkommen nach der vom schweizerischen Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) - Tabelle A1, Anforderungsniveau 4, Männer, aufindexiert - ermitteln dürfen. Ausbildung und tatsächliche Tätigkeit des Antragstellers würden nicht gestatten, auf den Median der Branche Metallbearbeitung bzw. Metallverarbeitung auf dem Anforderungsniveau 3 abzustellen. Richtigerweise sei von einem Wert von CHF 65'621.70 und nicht, wie der Antragsteller vorbringe, von einem Wert von CHF 73'263.90 auszugehen. Entgegen den Berechnungen in der angefochtenen Entscheidung sei jedoch kein Tieflohnabzug vorzunehmen: weder beim Valideneinkommen noch beim Invalideneinkommen. Das Valideneinkommen von CHF 65'621.70 sei vielmehr dem auch vom Antragsteller nicht bestrittenen Invalideneinkommen von CHF 61'238.44 gegenüberzustellen. Weil auf einen Tieflohnabzug verzichtet werden könne, seien aber, wie dies die Antragsgegnerinnen in der vorinstanzlichen Entscheidung erwogen hätten, zunächst ein Abzug von 12.5% wegen verminderter Leistungsfähigkeit und sodann ein Leidensabzug von 20% zu gewähren. Beides entspreche CHF 7'654.80 bzw. CHF 10'716.75. Daraus ergebe sich ein Invalideneinkommen von CHF 42'866.90, eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von CHF 22'754..80 und ein Invaliditätsgrad von 34.6% (nicht nur von 22%, wie ihn die Antragsgegnerinnen berechnet hätten). Am Ergebnis ändere sich allerdings nichts.
4.2.
Soweit das Fürstliche Obergericht zur Befristung der Invalidenrente das Vorbringen des Antragstellers (ON 7, S.20 [4.1]) und die hiergegen erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (ON 7, S.20 f. [4.2]) zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden.
4.2.1.
Nach Art.54bis IVG könnten Invalidenrenten befristet werden. Unter welchen Voraussetzungen dies geschehe, sei nicht näher geregelt. Bei der Verfügung von Auflagen - seien es nun Eingliederungsmassnahmen oder Mitwirkungs- und Schadensminderungspflichten - ermögliche eine Befristung der Invalidenrente den Antragsgegnerinnen, die Einhaltung der verfügten Auflagen zu überprüfen. Nur dann würden Auflagen überhaupt Sinn machen. Art.54bis IVG sei deshalb so anzuwenden, dass die Befristung der Invalidenrente in Verbindung mit Auflagen verfügt werde. Näher ausgeführte Gesetzesmaterialien (ON 7, S.22 [vor 4.3.2]) würden dies bestätigen.
4.2.2.
Soweit der Antragsteller vorbringe, eine Befristung der Invalidenrente sei nur zulässig, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass der Rentenanspruch nach Ablauf der Frist ende, entferne er sich sowohl vom Wortlaut von Art.54bis IVG als auch vom Willen des Gesetzgebers. Wie sich die Situation nach Ablauf der Frist tatsächlich präsentieren werde, sei nicht wesentlich für die Frage, ob die Invalidenrente zu Recht befristet worden sei.
4.2.3.
Die Klinik Valens habe (in näher ausgeführtem Sinn: ON 7, S.23) dargelegt, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Antragstellers mit verschiedenen Massnahmen steigern lasse oder zumindest steigern lassen sollte. Mit der Befristung der Invalidenrente hätten die Antragsgegnerinnen kein Gesetz verletzt. Unangemessenheit habe der Antragsteller nicht gerügt.
4.2.4.
Anhand des Arztberichts von yz hätten die Antragsgegnerinnen schlüssig aufgezeigt, dass der Antragsteller die verfügten Auflagen nicht befolgt und nicht einmal versucht habe, an Gewicht zu verlieren. Die Befristung der Invalidenrente (mit oder ohne Auflage) solle der versicherten Person klarmachen, dass es auch an ihr liege, alles daran zu setzen, um sich wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren. Dies entspreche nicht nur den Vorgaben nach Art.54bis IVG, sondern ganz allgemein der Schadenminderungspflicht jeder versicherten Person. Sollte sich die gesundheitliche Situation des Antragstellers heute tatsächlich anders präsentieren als von der Klinik Valens und, gestützt darauf, von den Antragsgegnerinnen angenommen, so müsste der Antragsteller dies im Rahmen einer Neuanmeldung und Neuüberprüfung beurteilen lassen. Voraussetzung hierfür wäre allerdings, dass ihm keine Vernachlässigung seiner Mitwirkungspflicht bzw. der verfügten Auflagen vorgeworfen werden könnte.
4.2.5.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, äusserte sich das Fürstliche Obergericht (ON 7, S.14 f. [5]) beiläufig zum Beginn der befristet zugesprochenen halben Invalidenrente.
Gegen das im wiedergegebenen Sinn begründete Urteil des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) richtete sich die Revision des Antragstellers. Mit Schriftsatz vom 27.02.2012 (ON 8) beantragte er (als Revisionswerber), das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass ihm, beginnend mit dem 01.01.2010, durchgehend eine ganze Invalidenrente ausgerichtet wird; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 21.03.2012 (ON 10) beantragten die Antragsgegnerinnen (als Revisionsgegnerinnen), der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision erwies sich als zulässig (Art.78 Abs.1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit §§ 474 f. ZPO; ON 7 [Empfangsbestätigung] und ON 8 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und mit § 476 Abs.2 und Abs.3 ZPO; ON 9 [Empfangsbestätigung] und ON 10 [Eingangsvermerk]). Nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.94, sowohl Bst.a als auch Bst.b, AHVG war der Antragsteller berechtigt, Revision einzulegen.
Als Revisionsgrund machte der Antragsteller (ON 9, S.2 ff.) unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Seine Rügen betrafen die vom Fürstlichen Obergericht (vorstehende Ziff.4.1), soweit entscheidungswesentlich, bestätigte Ermittlung des Valideneinkommens (nachstehende Ziff.8.1) sowie die vom Fürstlichen Obergericht (vorstehende Ziff.4.2) als richtig anerkannte Befristung der Invalidenrente (nachstehende Ziff.8.2).
8.1.
Als Erstes rügte der Antragsteller (ON 8, S.2 ff. [1]) die vom Fürstlichen Obergericht, soweit entscheidungswesentlich, bestätigte Ermittlung des Valideneinkommens.
8.1.1.
Zutreffend habe das Fürstliche Obergericht das Valideneinkommen hypothetisch aufgrund der LSE ermittelt. Unzutreffend sei jedoch die Einstufung in der Wirtschaftsabteilung Baugewerbe, Anforderungsniveau 4. Die Antragsgegnerinnen hätten keine Einstufung in diesem Bereich vorgenommen, sondern das Valideneinkommen nach dem letzten Verdienst im Jahr 2005 ermittelt. Die vom Fürstlichen Obergericht erwähnte Einstufung sei nur für die Ermittlung eines Tieflohnabzugs vorgenommen worden, nicht aber für die Ermittlung des Valideneinkommens. Der Antragsteller habe zu keinem Zeitpunkt im Baugewerbe gearbeitet. Vielmehr habe er während seiner letzten vier Berufsjahre (in näher ausgeführtem Sinn (ON 8, S.3 [1.1]) - fest oder temporär angestellt - als Sandstrahler gearbeitet.
8.1.2.
Nach der Rechtsprechung sei bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die konkrete berufliche Situation der betroffenen Person abzustellen, in welcher sie sich zuletzt befunden habe. Zwar habe der Antragsteller an unterschiedlichen Arbeitsstellen gearbeitet, während der letzten vier Berufsjahre jedoch als Sandstrahler. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit würde er bei voller Gesundheit diese Arbeit noch heute verrichten.
8.1.3.
Die Tätigkeit eines Sandstrahlers sei jedoch nicht der Wirtschaftsabteilung Baugewerbe, sondern der Wirtschaftsabteilung Metallerzeugung und -bearbeitung zuzuordnen. Denn ein Sandstrahler bearbeite metallische Gegenstände, um sie vor Korrosion zu schützen.
8.1.4.
Mit Vorbringen, auf das verwiesen werden kann, legte der Antragsteller (ON 8, S.4 [1.2]) die Anforderungen dar, denen ein Sandstrahler zu genügen habe, um zu begründen, weshalb seine Tätigkeit auf dem Anforderungsniveau 3 einzustufen sei.
8.1.5.
Aufgrund des nicht strittigen Invalideneinkommens von CHF 24'495 und eines Valideneinkommens von CHF 75'600.00 ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 68%, der den Antragsteller ab 01.10.2010, zumindest bis zum Ablauf der Frist am 31.07.2011, zu einer ganzen Invalidenrente berechtige. Der von den Antragsgegnerinnen verminderte Leidensabzug von 10% sei nicht heranzuziehen. Die Antragsgegnerinnen hätten die Verminderung nur deshalb vorgenommen, weil sie in ihrer Entscheidung einen Tieflohnabzug berücksichtigt hätten; dieser sei bei korrekter Ermittlung des Valideneinkommens indes nicht mehr zu berücksichtigen.
8.1.6.
Irrtümlicherweise ermittle das Fürstliche Obergericht das Invalideneinkommen nicht auf der Grundlage jener restlichen Arbeitsfähigkeit von 50%, wie sie die Klinik Valens vorgegeben und wie sie die Antragsgegnerinnen übernommen hätten, sondern auf der Grundlage der fiktiven Annahme, die Leistungsfähigkeit des Antragstellers hätte sich bis zum 31.07.2011 verbessert. Zu berechnen sei hier indes der Invaliditätsgrad auf den 01.01.2010, weshalb vom unstrittigen Invalideneinkommen von CHF 24'495.00 auszugehen sei, wie es auch die Antragsgegnerinnen ermittelt hätten.
8.2.
Als Zweites rügte der Antragsteller (ON 8, S.5 ff. [2]) die vom Fürstlichen Obergericht als richtig anerkannte Befristung der Invalidenrente.
8.2.1.
Art.54bis IVG sei eine eigenständige liechtensteinische Bestimmung, wie sie die schweizerische Rezeptionsgrundlage nicht kenne. Zwar sehe diese Bestimmung die Befristung einer Invalidenrente vor, jedoch nur, wenn die hierfür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt seien. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit müsse feststehen, dass der Rentenanspruch der versicherten Person nach Ablauf der Frist ende. Die Antragsgegnerinnen und das Fürstliche Obergericht nähmen an, diese Voraussetzung sei erfüllt; nach den Feststellungen treffe dies jedoch nicht zu.
8.2.2.
In ihrem bidisziplinären Gutachten habe die Klinik Valens prognostiziert, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Antragstellers mit verschiedenen Massnahmen steigern lassen sollte. Nach dieser Prognose stehe jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Rentenanspruch des Antragstellers nach Ablauf der Frist ende. Dass eine Verbesserung möglich sei, bedeute nicht, dass sie überwiegend wahrscheinlich sei.
8.2.3.
Mit Vorbringen, auf das verwiesen werden kann, rügte der Antragsteller (ON 8, S.7 [2.3]), die Antragsgegnerinnen und das Fürstliche Obergericht würden die Zulässigkeit der Befristung mit der Schadensminderungspflicht vermengen: indem sie geltend machen würden, der Antragsteller hätte die erfolgreiche Befolgung der ihm aufgetragenen Massnahmen nachweisen müssen, um die Befristung der Invalidenrente zu vermeiden. Die Invalidenrente sei indes von Anbeginn bis zum 31.07.2011 befristet worden und wäre ihm danach nicht mehr ausgerichtet worden, unabhängig davon, ob er die ihm aufgetragenen Massnahmen erfüllt habe.
8.2.4.
Die Antragsgegnerinnen hätten nach Ablauf der Frist zwar neue Abklärungen zum Gesundheitszustand des Antragstellers angekündigt, jedoch nicht vorgenommen. Vielmehr hätten sie den Gesundheitszustand fiktiv unter der Annahme beurteilt, die von der Klinik Valens für möglich erachteten Verbesserungen seien tatsächlich eingetreten. Es sei stossend, dem Antragsteller bei unveränderter medizinischer Sachlage, lediglich auf der Grundlage fiktiver Annahmen, keine Invalidenrente mehr auszurichten und keine weiteren Abklärungen mehr vorzunehmen.
Die Antragsgegnerinnen (ON 10, S.2 ff.) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.8).
9.1.
Zur gerügten Ermittlung des Valideneinkommens wendeten sie im Wesentlichen ein:
9.1.1.
In der Berufung habe der Antragsteller die Ansicht vertreten, dass das Valideneinkommen nach statistischen Werten hätte bestimmt werden sollen. Diese Ansicht habe das Fürstliche Obergericht zwar übernommen und das Valideneinkommen nach der LSE 2008 mit CHF 65'621.70 bestimmt. Das vom Antragsteller gewünschte Anforderungsniveau 3 habe es jedoch nicht angewendet. Entsprechendes Revisionsvorbringen stehe in keinem Verhältnis zum tatsächlichen beruflichen Werdegang des Antragstellers.
9.1.2.
Der Antragsteller bezeichne das in der Verfügung vom 21.02.2011 ermittelte Invalideneinkommen von CHF 24'495.00 als unstrittig. Damit übergehe er sowohl die in der Entscheidung vom 01.08.2011 als auch die im angefochtenen Urteil vorgenommene abweichende Berechnung des Invalideneinkommens, welches das Fürstliche Obergericht mit CHF 42'866.90 bestimmt habe.
9.1.3.
Als unzutreffend erweise sich das Vorbringen, wonach das Invalideneinkommen aufgrund einer restlichen Arbeitsfähigkeit von 50% hätte berechnet werden müssen, statt aufgrund der Annahme, dass sich seine Leistungsfähigkeit bis 31.07.2011 gebessert habe. Bei der Zusprechung der bis 31.07.2011 befristeten Invalidenrente seien die Antragsgegnerinnen davon ausgegangen, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers bis dahin soweit verbessern würde, dass er wieder im Ausmass von 87.5% erwerbstätig sein könne.
9.2.
Zur gerügten Befristung der Invalidenrente verwiesen die Antragsgegnerinnen (ON 10, S.3 f. [7]) auf die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts.
Zum Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff.8) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.9) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
10.1.
Unter dem Gesichtspunkt der Ermittlung des Valideneinkommens:
10.1.1.
Nach Art.53 Abs.6 IVG wird für die Bemessung der Invalidität das Invalideneinkommen in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen. Die Differenz zwischen Valideneinkommen und Invalideneinkommen ergibt die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Das prozentuale Verhältnis der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse zum Valideneinkommen entspricht dem Invaliditätsgrad. Der in Art.53 Abs.6 IVG verwendete Ausdruck "Invalideneinkommen" bezeichnet das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Der in Art.53 Abs.6 IVG verwendete Ausdruck "Valideneinkommen" bezeichnet das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
10.1.2.
Art.53 Abs.6 IVG, der das Invalideneinkommen im wiedergegebenen Sinn definiert (vorstehende Ziff.11.1.1), entspricht inhaltlich (im Wesentlichen wörtlich) Art.16 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (CH-ATSG). Zum Verständnis von § 53 Abs.6 IVG, insbesondere, was den Rechtsbegriff des Valideneinkommens angeht, darf und soll deshalb schweizerische Lehre und Rechtsprechung zu Art.16 CH-ATSG beigezogen werden. Im Vordergrund steht dabei die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts. Denn nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs soll übernommenes Recht in Liechtenstein so gelten, wie es im Ursprungsland, hier: in der Schweiz, tatsächlich gilt (Law in Action). Darauf wollte der liechtensteinische Gesetzgeber sein eigenes Recht ausrichten. Tatsächlich gilt übernommenes Recht im Ursprungsland so, wie die Höchstgerichte es anwenden. In der Schweiz ist dies das Bundesgericht, in Sozialversicherungssachen bis Ende 2006 das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG). An der Rechtsprechung der Höchstgerichte orientiert sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof denn auch regelmässig, wobei er sich vorbehält, bei triftigen Gründen davon abzuweichen (zum Ganzen: OGH, Beschluss vom 04.04.2002 zu 1 CG.2000.64, veröffentlicht in: LES 2005 100, Erw.19). Mit Entscheidung vom 30.06.2003 zu StGH 2002/88 hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung erörtert und gebilligt; sie findet sich seither in zahlreichen Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs bestätigt (neuere Beispiele: Urteile vom 04.11.2011 zu Sv.2011.5 Erw.10.2 und vom 02.08.2011 zu Sv.2010.31 Erw.9.1.2 oder Beschluss vom 05.01.2012 zu Sv.2009.47 Erw.10.5). Diesen Ansatz hat das Fürstliche Obergericht (ON 7, S.14 ff. [3.3.2]) zutreffend gewählt, soweit es sich auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts bezog.
10.1.3.
Das Valideneinkommen wird grundsätzlich hypothetisch ermittelt. Denn Art.56 Abs.6 IVG (? Art.16 CH-ATSG) stellt nicht auf das Erwerbseinkommen ab, das die versicherte Person erzielte, bevor sie invalid wurde, sondern auf das Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. In der Praxis wird allerdings in der Regel vom Erwerbseinkommen ausgegangen, das die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität tatsächlich bezogen hat: zum einen nach dem Grundsatz, wonach die Vergleichseinkommen so konkret wie möglich zu bestimmen sind; zum andern - und vor allem - nach der Erfahrung, wonach die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Dies gilt als überwiegend wahrscheinlich; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw.4.3.1. S.224, mit Hinweisen, bestätigt in: BGE 134 V 322 Erw.4.1 S.325 f.). Das Valideneinkommen ist demnach das von der versicherten Person, wäre sie nicht invalid geworden, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielbare Erwerbseinkommen. Entscheidend ist, wie viel die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt (Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdient hätte. Nicht entscheidend ist jedoch, wie viel die versicherte Person heute bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber verdienen würde. Das tatsächlich zuletzt - vor Eintritt der Invalidität - erzielte Erwerbseinkommen kann somit nicht einfach dem Invalideneinkommen gleichgesetzt werden. Dieses ist vielmehr der Ausgangspunkt, um jenes zu ermitteln. Grundsätzlich ist auf das durchschnittliche Lohnniveau der betreffenden Branche und in der konkreten beruflichen Situation abzustellen. Zum Ganzen: EVG, Urteil vom 23.05.2000 (U 243/99) Erw.2b, mit Hinweisen; Ueli KIESER, ATSG-Kommentar (2. A. Zürich/Basel/ Genf 2009) Rz.12 zu Art.16 CH-ATSG; Thomas LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts (3. A. Bern 2003) S.250 (1.3) Rz.12 f.; Ulrich MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (2. A. Zürich/Basel/ Genf 2010) S.300 f. (6, a); OGH, Urteile vom 09.03.2012 zu Sv.2011.9 Erw.12.1.3, vom 13.04.2012 zu Sv.2011.24 Erw.10.2.3 oder vom 04.05.2012 zu Sv.2011.33 Erw.10.2.3).
10.1.4.
In ihrer Entscheidung vom 01.08.2011 (VA 46, S.13 ff. [7 bis 12]) hatten die Antragsgegnerinnen das Valideneinkommen auf der Grundlage des Einkommens ermittelt, das der Antragsteller zuletzt bei der LE*** erzielt hatte. Sie berücksichtigten, dass dieses Einkommen deutlich unter dem Tabellenwert der entsprechenden Branche (Baugewerbe) lag, und zwar 15% unter der Erheblichkeitsgrenze von 5%. Im Sinn der Parallelisierung der Vergleichseinkommen verminderten sie das Invalideneinkommen um einen Tieflohnabzug von 15%.
10.1.5.
Das Fürstliche Obergericht (ON 7, S.16 ff. [3.3.3]) vermochte diesem Ansatz (vorstehende Ziff.11.1.4) nicht zu folgen. Aufgrund des schulischen und beruflichen Werdegangs, wie ihn die Antragsgegnerinnen (VA 46, S.2 [2 bis 5]) festgestellt hatten, erwog es (ON 7, S.18 [3.3.4]), dass der Antragsteller in den letzten Jahren eine recht wechselhafte berufliche Karriere hinter sich habe; er sei bei verschiedensten Arbeitgebern, offensichtlich auch in unterschiedlichen Pensen und mit unterschiedlichem Leistungsprofil tätig gewesen. Im Sinn der wiedergegebenen Rechtsprechung (vorstehende Ziff.11.1.3) folgerte es (ON 7, S.18 f. [3.3.4]) daraus, dass nicht unbesehen darauf abgestellt werden könne, wie viel der Antragsteller zuletzt bei der LE*** verdient hatte: umso weniger, als sein dortiger Arbeiteinsatz nicht den Erwartungen entsprochen habe. Vielmehr sei auf das durchschnittliche Lohnniveau der betreffenden Branche und in der konkreten beruflichen Situation abzustellen.
10.1.6.
Der vom Fürstlichen Obergericht gewählte Ansatz (vorstehende Ziff.11.1.5) blieb im Revisionsverfahren unbestritten. Ausdrücklich und zutreffend anerkannte der Antragsteller (ON 8, S.2 [1]), dass das Valideneinkommen des Antragstellers hypothetisch auf der Grundlage der LSE zu ermitteln sei. Wie das Fürstliche Obergericht (ON 7, S.19) zutreffend erwog, war bei dem von ihm gewählten Ansatz kein Tieflohnabzug vorzunehmen, weder beim Valideneinkommen noch beim Invalideneinkommen. Denn die Frage der Parallelisierung der Vergleichseinkommen stellt sich nur, wenn eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen ein (gemessen an der LSE) deutlich unterdurchschnittliches Einkommen erzielte und sich nicht aus freien Stücken damit begnügen wollte (BGE 134 V 322 und BGE 135 V 297; OGH, Urteil vom 09.03.2011 zu Sv.2009.46 Erw.14.4 bis Erw.14.6). Dass bei einer allfälligen Parallelisierung entweder aufseiten des Valideneinkommens (durch entsprechende Heraufsetzung des tatsächlich erzielten Einkommens) oder aufseiten des Invalideneinkommens (durch eine entsprechende Verminderung des statistischen Werts) erfolgen kann, war somit nicht entscheidungswesentlich; ebenso wenig entscheidungswesentlich war die Ungenauigkeit des Fürstlichen Obergerichts (ON 7, S.19 oben), soweit es den fallbezogen nicht aktuellen Tieflohnabzug (auch) auf das Valideneinkommen bezog; ebenso wenig entscheidungswesentlich war aber auch die entsprechende Korrektur des Antragstellers (ON 8, S.3 oben [vor 1.1]).
10.1.7.
Entscheidungswesentlich war dagegen die Einstufung des Antragstellers nach der LSE. Für richtig erachtete das Fürstliche Obergericht die Einstufung nach der Tabelle TA1, Baugewerbe, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) Männer. Der Antragsteller (ON 8. S.3 ff. [1.3 bis 1.5]) befürwortete seine Einstufung in der Tabelle TA1, Metallerzeugung und -bearbeitung, Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) Männer.
10.1.8.
Weder die Antragsgegnerinnen (VA 46, S.14 unten [11]) noch das Fürstliche Obergericht (ON 7, S.18 unten) bezogen sich auf irgendwelche Feststellungen, aus denen sich ergäbe, weshalb sie im Zusammenhang mit der hypothetischen Ermittlung des Valideneinkommens die Tätigkeit des Antragstellers dem Baugewerbe zuordneten. Mangels solcher Feststellungen sah sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht in der Lage, die (rechtliche) Zuordnung der Tätigkeit des Antragstellers zu einer der beiden im Revisionsverfahren thematisierten Wirtschaftsabteilungen der LSE zu beurteilen. Sollte sich die umstrittene Zuordnung - Baugewerbe oder Metallerzeugung und -bearbeitung - als entscheidungswesentlich erweisen, so wäre die gegenständliche Sozialversicherungssache an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen, damit die hierfür fehlenden Feststellungen getroffen werden; denn die Umstände, aufgrund deren die (rechtliche) Zuordnung zu einer Wirtschaftsabteilung der LSE vorgenommen wird, betreffen eine Tatfrage (StGH, Urteil vom 27.03.2012 zu StGH 2011/136 Erw.3.3 und Erw.4.4), welche der Fürstliche Oberste Gerichtshof praxisgemäss nicht selber, gleichsam erstinstanzlich, beantwortet (OGH, Beschluss vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223 Erw.11.3.4, bestätigt mit Beschlüssen vom 04.06.2009 zu CO.2007.6 Erw.11.4, vom 05.01.2012 zu Sv.2009.47 Erw.10.16 oder vom 01.06.2012 zu Sv.2010.38). "AD ABUNDANTIAM" erwog das Fürstliche Obergericht (ON 7, S.19 [vor 4) allerdings, dass sich bei einer Zuordnung der Tätigkeit des Antragstellers zur Wirtschaftsabteilung "Metallerzeugung und -bearbeitung" am Ergebnis nichts ändern würde. Wie es sich damit verhalte, hing entscheidungswesentlich vom Anforderungsniveau ab (nachstehende Ziff.11.1.9).
10.1.9.
Zutreffend brachte der Antragsteller (On 8 S.4 [1.2, 2. Abschnitt]) vor, das Anforderungsniveau 3 setze nicht notwendigerweise eine abgeschlossene Lehre voraus. Fehlen aber einschlägige berufliche Abschlüsse, so bedürfte es gleichwertiger Anhaltspunkte, aus denen sich die für das Anforderungsniveau 3 vorausgesetzten Berufs- und Fachkenntnisse ergäben. Nach dem festgestellten schulischen und beruflichen Werdegang (VA 46, S.2 [2 bis 5]; ON 7, S.16 ff. [3.3.3]) sowie nach den vom Fürstlichen Obergericht beigezogenen eigenen Angaben des Antragstellers (VA 1, ON 7, S.18 [3.3.4]) war der Antragsteller in unterschiedlichen Berufstätigkeiten beschäftigt. Als Sandstrahler bei der LE*** vermochte er, wie ebenfalls festgestellt (VA 46, S.2 [5]; ON 7, S.2 [1]) den Anforderungen, nicht zu genügen, weshalb die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auflöste. Die Temporäreinsätze als Sandstrahlarbeiter endeten, wie wiederum festgestellt (VA 46, S.3 [5]); ON 7, S.3 [3]), wegen der Absenzen des Antragstellers. Diese Feststellungen vermittelten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller über die für das Anforderungsniveau 3 vorausgesetzten Berufs- und Fachkenntnisse verfügte; vielmehr legten sie nahe, seine verschiedenen Tätigkeiten als einfach und repetitiv zu bezeichnen und auf dem Anforderungsniveau 4 der LSE einzustufen. Der Antragsteller (ON 8, S.4 [1.2]) hielt dieser Einstufung entgegen, die Tätigkeit als Sandstrahler erfordere "zumindest eine Anlehre"; wer sie ausübe, müsse sich "spezielle Berufs- und Fachkenntnisse" aneignen, zumal mit dieser Tätigkeit Gefahren für den Arbeitnehmer und seine Mitarbeiter einher gehen würden; hierfür brauche es "eine entsprechende Ausbildung". Ob dies für die Tätigkeit eines Sandstrahlers im Allgemeinen zutreffe, brauchte nicht vertieft zu werden. Denn mit solchem Vorbringen wurde die hier allein interessierende konkrete Frage, inwiefern der Antragsteller, der, wie festgestellt, den Anforderungen als Sandstrahler bei der LE*** nicht genügte, über die für das Anforderungsniveau 3 vorausgesetzten Berufs- und Fachkenntnisse und über die von ihm erwähnte "entsprechende Ausbildung" verfügte, nicht beantwortet; es war deshalb nicht geeignet, die wiedergegebenen Feststellungen zu entkräften.
10.1.10.
Zutreffend stellte der Antragsteller (ON 8, S.4 [1.2, 2. Abschnitt]) auf die LSE 2010 ab. Massgebend war allerdings nicht der Zentralwert (Median) auf dem Anforderungsniveau 3, sondern auf dem Anforderungsniveau 4 (vorstehende Ziff.11.1.9). In der vom Antragsteller befürworteten Wirtschaftsabteilung "Metallerzeugung und -bearbeitung" beträgt er für Männer CHF 5'073.00. In der vom Fürstlichen Obergericht zugrunde gelegten Wirtschaftsabteilung "Baugewerbe" beträgt er für Männer CHF 5'310.00, und zwar liegt er in allen Sparten dieser Wirtschaftsabteilung (Hochbau, Tiefbau, sonstiges Ausbaugewerbe) über dem Zentralwert der Wirtschaftsabteilung "Metallerzeugung und -bearbeitung".
10.1.11.
Der Antragsteller (ON 8, S.4 unten [1.3]) bezeichnete das nach der Verfügung der Antragsgegnerinnen vom 21.01.2011 (VA 38, S.2) ermittelte Invalideneinkommen von CHF 24'495.00 als unstrittig. Damit überging er, wie die Antragsgegnerinnen zutreffend einwendeten (ON 10, S.2 [5]), dass das Invalideneinkommen bereits in der Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 01.08.2011 (VA 46, S.16) mit CHF 40'991.00 und danach, im Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 18.01.2012 (ON 7, S..19) mit CHF 42'866.90 ermittelt wurde. Soweit der Antragsteller (a.a.O.) vorbrachte, der von den Antragsgegnerinnen vorgenommene verminderte Leidensabzug von 10% sei nicht mehr heranzuziehen, war er an sein Berufungsvorbringen und an die entsprechenden Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts zu erinnern. In der Berufung vom 22.09.2011 (ON 1, S.7 [2. Abschnitt, vor 3.3]) hatte er vorgebracht, einen Leidensabzug von 20% beanspruchen zu können. Das Fürstliche Obergericht (ON 7, S.19), gewährte einen Leidensabzug von 20%.
10.1.12.
Nach dem Vorbringen des Antragstellers (ON 8, S.5 [1.4]) hätte das Invalideneinkommen auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 50% (statt von 87.5%) ermittelt werden sollen. Die Antragsgegnerinnen (ON 10, S.3 [6]) wendeten sich gegen dieses "Ansinnen"; sie seien nämlich davon ausgegangen, der Gesundheitszustand werde sich bis zum 31.07.2011 soweit verbessert haben, dass der Antragsteller wieder im Ausmass von 87.5% erwerbsfähig sei. In der korrigierten Fassung vom 04.11.2010 ihres bidisziplinären Gutachtens befand die Klinik Valens (VA 28, S.35), wie festgestellt (VA 46, S.8 [19 bis 20]; ON 7, S.9 [13] in Verbindung mit S.5 ff. [8]), dass sich die Belastbarkeit des Antragstellers innerhalb von sechs Monaten soweit steigern lasse, dass eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit von 87.5% resultiere; aktuell (VA 28, S.35 [7.1]) wurde dem Antragsteller eine leichte bis mittelschwere Arbeit mit Hantieren von Lasten bis maximal 20 kg halbtags zugemutet. Aufgrund dieser Befunde ermittelten die Antragsgegnerinnen in ihrer Verfügung vom 21.02.2011 (VA 38, S.2) eine restliche Erwerbsfähigkeit von 50%. Nach dieser Verfügung wurden keine weiteren medizinischen Befunde mehr eingeholt, so dass für die in der Entscheidung vom 01.08.2011 (VA 46, S.16 [17]) angenommene restliche Erwerbsfähigkeit von 87.5% in der Tat eine schlüssige, durch Feststellungen erhärtete Begründung fehlt.
10.1.13.
Einzelheiten brauchten nicht vertieft zu werden. Selbst wenn man nämlich, abgesehen von der nicht überzeugenden Einstufung auf dem Anforderungsniveau 3 (vorstehende Ziff.11.1.9), alle Vorbringen des Antragstellers übernähme - Anwendung der LSE 2010, Wirtschaftsabteilung Metallerzeugung und -bearbeitung, restliche Erwerbsfähigkeit von 50%, Leidensabzug von 20% -, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Nach der LSE 2010 (Tabelle TA1, Metallerzeugung und -bearbeitung, Anforderungsniveau 4, Männer) würde der Zentralwert CHF 5'073.00 betragen (vorstehende Ziff.11.1.10), umgerechnet auf das Jahr und auf die in Liechtenstein übliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche ergäbe dies ein Valideneinkommen von (gerundet) CHF 63'311.00 (CHF 5'073.00 : 40 x 41.6 x 12). Verminderte man dieses Valideneinkommen auf 50% (restliche Erwerbsfähigkeit) und um einen Leidensabzug von 20%, so ergäbe sich ein Invalideneinkommen von (gerundet) CHF 25'324.00. Die Differenz zwischen dem so ermittelten Valideneinkommen und dem so ermittelten Invalideneinkommen ergäbe eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von CHF 37'987.00. Nach der Berechnungsformel (Art.53 Abs.6 IVG [? Art.16 CH-ATSG]; KIESER, Rz.6 zu Art.16 CH-ATSG)
Valideneinkommen (CHF 63'311.00) - Invalideneinkommen (CHF 25'324.00) x 100
Valideneinkommen (63'311.00)
ein Invaliditätsgrad von 60%. Auch dieser Invaliditätsgrad würde (nur) zu einer halben Invalidenrente (Art.53 Abs.5 Bst.b und c IVG) berechtigen, wie dies sowohl die Antragsgegnerinnen als auch das Fürstliche Obergericht - wenn auch mit anderer Berechnung des Invaliditätsgrads - entschieden hatten.
10.1.14.
Nichts anderes ergäbe sich übrigens, wenn man der Ermittlung des Valideneinkommens und des Invalideneinkommens die Tabelle TA1 der LSE 2010, Baugewerbe, Anforderungsniveau 4, Männer, zugrunde legte. Danach würden das umgerechnete Valideneinkommen (gerundet) CHF 66'269.00 betragen (CHF 5'310 00 : 40 x 41.6 x 12) und das Invalideneinkommen (gerundet) CHF 26'508.00 (CHF 66'369.00 x 0.5 x 0.8). Daraus ergäben sich eine invaliditätsbedingte Einbusse von CHF 39'761.00 (CHF 66'269.00 - CHF 26'508.00) und ein Invaliditätsgrad (vorstehende Ziff.11.1.13) von wiederum 60%. Die umstrittene Zuordnung - Baugewerbe oder Metallerzeugung und -bearbeitung - erwies sich demnach, wie das Fürstliche Obergericht zutreffend erwogen hatte (vorstehende Ziff.11.1.8), als nicht als entscheidungswesentlich, so dass sich ergänzende Feststellungen hierzu erübrigten.
10.1.15.
Unter dem Gesichtspunkt der Ermittlung des Valideneinkommens (und unter Berücksichtigung des Vorbringens zur Ermittlung des Invalideneinkommens) erwies sich die Rechtsrüge im Ergebnis demnach als nicht berechtigt.
10.2.
Unter dem Gesichtspunkt der Befristung der Invalidenrente:
10.2.1.
Nach wiederholtem Vorbringen des Antragstellers (ON 5 ff. [2]) soll die Befristung einer Invalidenrente nur zulässig sein, wenn bereits beim Erlass der rentenzusprechenden Verfügung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die zur Invalidität führende Beeinträchtigung bis zum Ablauf der Frist beseitigt werden kann.
10.2.2.
Nach Art.54bis IVG, soweit hier wesentlich, können Invalidenrenten befristet werden. Unter welchen Voraussetzungen sie befristet werden können, ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht. Im schweizerischen Invalidenversicherungsrecht ist die Befristung von Invalidenrenten nicht eigens vorgesehen. Erörtert wurde lediglich, ob befristete Renten (nicht nur der Invalidenversicherung) mit Art.17 Abs.2 CH-ATSG vereinbar seien; die Frage wird tendenziell bejaht (KIESER, Rz.36 zu Art.17 CH-ATSG). Schlüssige Anhaltspunkte zu den Voraussetzungen, unter denen Invalidenrenten nach Art.54bis IVG befristet werden können, ergeben sich daraus nicht.
10.2.3.
Art.54bis IVG wurde durch LGBl. 2006 Nr.244 in das IVG eingefügt. In ihrem Bericht an den Landtag zur Abänderung des IVG und weiterer Gesetze (Konsolidierung der Invalidenversicherung: BuA 2006/48) bezeichnete die Regierung die Vorlage, zu der auch der Erlass des hier interessierenden Art.54bis IVG gehörte, insofern als Sparvorlage, als auf der Ausgabenseite der Invalidenversicherung Korrekturen zu prüfen seien. Angesichts der finanziellen Situation der Invalidenversicherung sei rasches Handeln geboten. Mit der Vorlage sollten sich jährlich um CHF 5 Mio. einsparen lassen. Die Befristung von Invalidenrenten gehörte zu den Schwerpunkten der Vorlage, und zwar unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs der Invalidenversicherung:
Ein Hauptthema der Diskussionen in der Öffentlichkeit sind die Möglichkeiten, wie der Missbrauch der Einrichtungen öffentlicher Leistungserbringer im Allgemeinen und der Invalidenversicherung im Besonderen bekämpft werden soll. Auch im Vernehmlassungsverfahren wurde es sehr begrüsst, dass die Regierung sich mit diesem Thema im Vernehmlassungsbericht befasst hat... Vereinzelt wurden aber auch Bedenken angemeldet; der Berufsverein der Psychologen beispielsweise äusserte Skepsis an der notwendigen Kompetenz bei der Durchführung der Missbrauchsbekämpfung und der Kontrolle im Bereich der psychiatrischen Patienten.
Nach Auffassung der Regierung sind diesbezüglich konkrete gesetzliche Massnahmen nur begrenzt möglich. Der Gesetzgeber kann ein Instrumentarium zur Verfügung stellen, im Wesentlichen aber bleibt die Bekämpfung allfälliger Missbräuche eine Aufgabe der Praxis. Im Rahmen dieser Vorlage werden als gesetzliche Neuerung in erster Linie die gesetzliche Verankerung der Möglichkeit befristeter Rentenzusprachen sowie die Möglichkeit der mit Auflagen verbundenen Rentenzusprachen vorgeschlagen. In diesen Fällen muss sich der Rentenbezüger z.B. selbst vor Ablauf der Frist bei der Invalidenversicherung darum bemühen, eine allfällige Verlängerung der Rentenzusage bzw. eine Umwandlung in eine unbefristete Rente zu erreichen, oder aber er muss die Erfüllung von Auflagen, die arbeitsmässiger oder auch medizinischer Art sein können, nachweisen...
Zum neuen Art.54bis IVG im Besonderen führte die Regierung aus:
Art. 54bis [IVG] ist neu. Die Regierung schlägt vor, eine bisher umstrittene Frage zu klären und im Gesetz festzuschreiben, dass [Invaliden-]Renten auch als "von vornherein befristet" zugesprochen werden können. Beispielsweise die Zusprache einer [Invaliden-]Rente, bei der von vornherein festgelegt wird, dass der Anspruch nach einem Jahr erlischt, wenn es bei der Rentenzusprache wahrscheinlich erscheint, dass die Invalidität sich bei Aufbringung guten Willens überwinden lässt. Sollte die Invalidität nach Ablauf der Frist weiter bestehen, ist eine Neuanmeldung immer noch möglich. Ausserdem wird klargestellt, dass die Rentenzusprache auch mit Auflagen verbunden werden kann. Beispielsweise der Auflage, sich einer Therapie zu unterziehen.
Es kam schon in der bisherigen Praxis vereinzelt zu befristeten Rentenzusprachen oder zu Auflagen, gestützt auf den Grundsatz der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 35 IVG); es ist jedoch angebracht, eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Befristung der [Invaliden-]Rente sowie für Auflagen einzuführen.
10.2.4.
Aus den wiedergegebenen Gesetzesmaterialien ergibt sich dreierlei: Erstens soll die Befristung der Invalidenrenten nach Art.54bis IVG dazu beitragen, bei der Invalidenversicherung Kosten einzusparen und Missbräuche zu verhindern. Zweitens sollen Invalidenrenten befristet werden, wenn es bei der Rentenzusprache wahrscheinlich erscheint, dass die Invalidität sich bei Aufbringung guten Willens überwinden lässt. Drittens sollte mit der Befristung von Invalidenrenten eine Neuerung geschaffen werden, also eine Regelung, wie sie bisher so nicht bestand.
10.2.5.
Nach dem Wortlaut von Art.54bis IVG (vorstehende Ziff.10.2.2) lag es im Ermessen der Antragsgegnerinnen, ob sie die gegenständliche Invalidenrente befristeten oder nicht. Sie konnten dies tun oder auch nicht. Nach den Gesetzesmaterialien (vorstehende Ziff.10.2.4) sollten Invalidenversicherungsrenten befristet werden, wenn es bei der Rentenzusprache wahrscheinlich erscheint, dass die Invalidität sich bei Aufbringung guten Willens überwinden lässt. Dass von dieser bewusst geschaffenen Neuerung nur sollte Gebrauch gemacht werden können, wenn mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Invalidität bis zum Ablauf der Frist beseitigt werden kann, lässt sich weder dem Wortlaut von Art.54bis IVG noch den zugehörigen Gesetzesmaterialien entnehmen und stände auch dem Zweck, nämlich den mit der Vorlage angestrebten Einsparungen, entgegen.
10.2.6.
Wie der Antragsteller (ON 8, S.6 [2.2]) zutreffend vorbrachte, prognostizierte die Klinik ihm eine im Einzelnen festgestellte Verbesserungsmöglichkeit (VA 28, S.36 f. [8.1]; ON 7, S.9 [13] in Verbindung mit S.5 ff. [8]). Der Befund, wonach sich die Arbeitfähigkeit nach sechs Monaten auf 87.5% steigern lassen sollte, gehörte zur Antwort auf die Frage nach der wahrscheinlichen Entwicklung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit (VA 28, a.a.O.). Soweit der Antragsteller (ON 8, S.5 [2, 2. Abschnitt]) jedoch vorbrachte, die Befristung einer Invalidenrente sei nur zulässig, wenn die hierfür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt seien, überging er, dass Art.54bis IVG als reine "Kann-Vorschrift" ausgestaltet ist und die Befristung einer Invalidenrente insofern im freien (wenn auch pflichtgemässen) Ermessen der Antragsgegnerinnen liegt. Die Beantwortung von Ermessensfragen sind letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich, wo die Vorinstanz ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat: also ihr Ermessen überschritten, es missbraucht oder unterschritten hat (BGE 132 V 393 Erw.3.3 S.399, bestätigt mit Urteilen vom 08.05.2009 [8C_652/2008] Erw.4 oder vom 01.06.2010 [8C_232/2010] Erw.2.2; ebenso übrigens, ganz allgemein, die invalidenversicherungsrechtliche Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, stellvertretend: Urteil vom 05.04.2007 zu Sv.2006.3 Erw.11.2, auszugsweise veröffentlicht in: LSE 2008 216; neuere Bestätigung mit Urteilen vom 09.03.2012 zu Sv.2011.9 Erw.11.2 oder vom 13.04.2012 zu Sv.2011.24 Erw.10.1.1). Ermessensüberschreitung scheidet bei der Befristung von Invalidenrenten - PER SE eine Ermessensfrage - von vornherein aus; ebenso Ermessensunterschreitung, wenn, wie hier, das gewährte Ermessen offensichtlich betätigt wurde. Ermessensmissbrauch läge nur vor, wenn sich die Antragsgegnerinnen oder das Fürstliche Obergericht von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen hätten leiten lassen oder allgemeine Rechtsgrundsätze, wie das Verbot von Willkür und rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt hätten (BGE 123 V 150 Erw.2 S.152, mit Hinweisen, bestätigt mit Urteil vom 08.05.2009 [8C_652/2008] Erw.4 am Ende).
10.2.7.
Ob die gegenständliche Befristung der Invalidenrente angemessen oder unangemessen sei, war im Revisionsverfahren nicht zu beurteilen; denn im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ist Unangemessenheit zwar ein Berufungsgrund (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.87 Abs.2 AHVG), jedoch kein Revisionsgrund (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 Abs.2 AHVG und Art.472 ZPO).
10.2.8.
Wollte man die Befristung einer Invalidenrente nur zulassen, wenn ein günstiger Heilungsverlauf mit überwiegender (an Sicherheit grenzender) Wahrscheinlichkeit feststeht, so könnte sie kaum je vorgenommen werden. Denn eine ärztliche Prognose wird kaum je bestimmter lauten, als dass ein günstiger Heilungsverlauf für möglich oder wahrscheinlich erachtet wird, und auch dies nur wenn die versicherte Person mit gutem Willen zum günstigen Heilungsverlauf beiträgt. In einem solchen Fall aber, wie er hier vorliegt, soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine Invalidenrente befristet werden können (vorstehende Ziff.10.2.3).
10.2.9.
Zutreffend brachte der Antragsteller (ON 8, S.7 [2.3]) vor, dass die Zulässigkeit der Befristung einer Invalidenrente nicht davon abhängen kann, ob eine versicherte Person die mit der Befristung verbundenen Auflagen erfüllt habe. Denn die Befristung wird verfügt, bevor man weiss, ob die versicherte Person schadensmindernd ihren Beitrag zum günstigen Heilungsverlauf leistet. Erfüllt jedoch eine versicherte Person die mit der Befristung einer Invalidenrente verbundenen Auflagen nicht und lässt sich deshalb die Berechtigung der Befristung nicht zuverlässig überprüfen, so darf in sinngemässer Anwendung von Art.35 IVG angenommen werden, der prognostizierte günstige Heilungsverlauf, aufgrund dessen die Invalidenrente befristet wurde, wäre eingetreten, wenn die Auflagen erfüllt worden wären. Auch vor diesem Hintergrund bestanden keine Anhaltspunkte für eine unrichtige rechtliche Beurteilung im Zusammenhang mit der gegenständlichen Befristung der Invalidenrente.
10.2.10.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Befristung der Invalidenrente erwies sich die Rechtsrüge demnach als nicht berechtigt.
Weil sich die Rechtsrüge unter beiden geltend gemachten Gesichtspunkten als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff.10.1.15 und Ziff.10.2.10), erwies sich die Revision insgesamt als nicht berechtigt; spruchgemäss war ihr keine Folge zu geben.
Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und mit Art.90 Abs.1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Dem unterliegenden Antragsteller dürften nur bei leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.95 und Art.91 AHVG) Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Wie es sich damit verhalte, konnte offen bleiben, zumal die Antragsgegnerinnen (ON 11) keine Kosten verzeichnet hatten (Art.78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art.93 und § 54 ZPO).
Vaduz, 1. Juni 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat