Sv. 2011.37
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers JK***, vertreten durch AF***, wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, vertreten durch MLaw Susanne Rederer (ebendort), wegen Invalidenrente, infolge Revision des Antragstellers vom 24.02.2012 (ON 11) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 18.01.2012 (ON 7), womit der Berufung des Antragstellers vom 30.09.2011 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 02.09.2011 (Verwaltungsakten [VA] 39; Geschäftszeichen: A.2011/047) keine Folge gegeben wurde, und infolge Kostenrekurses der Antragsgegnerinnen vom 08.02.2012 (ON 8) in nicht öffentlicher Sitzung
A.
zu Recht erkannt:
Der Revision des Antragstellers wird keine Folge gegeben. Ziff 1 des Urteils des Fürstlichen Obergerichts vom 18.01.2012 (ON 7) wird bestätigt.
und
B.
beschlossen:
Dem Kostenrekurs der Antragsgegnerinnen wird teilweise Folge gegeben. Ziff 2 des Urteils des Fürstlichen Obergerichts vom 18.01.2012 (ON 7) wird dahin abgeändert, dass sie lautet:
Die IV erstattet dem Berufungswerber innert 14 Tagen 50% der Kosten, nämlich CHF 1'771.95.
Die Antragsgegnerinnen sind schuldig, dem Antragsteller binnen vier Wochen die mit CHF 171.20 bestimmten Kosten des Kostenrekursverfahrens zu ersetzen.
Mit Entscheidung vom 02.09.2011 (VA 39; Geschäftszeichen: A.2011/047) gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung des Antragstellers vom 03.05.2011 (VA 36) gegen die Verfügung vom 04.04.2011 (VA 35) keine Folge. Mit der Verfügung vom 04.04.2011 hatten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller mit Wirkung ab dem 01.05.2011 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 02.09.2011 (vorstehende Ziff 1) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 30.09.2011 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 18.01.2012 (ON 7) teilweise Folge. Es änderte die angefochtene Entscheidung dahin gehend ab, dass die dem Antragsteller zugesprochene Invalidenrente rückwirkend ab dem 01.09.2010 zusteht und zu bezahlen ist, und es verpflichtete die Antragsgegnerinnen, dem Antragsteller 50% der verzeichneten Kosten, nämlich CHF 2'754.25, zu ersetzen.
In seinem Urteil vom 18.01.2012 (vorstehende Ziff 2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 7, S 2 ff [I]). Im Folgenden werden Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute, Firmen oder Institutionen, soweit angezeigt, aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht; medizinischen Fachausdrücken werden gelegentlich [in eckigen Klammern] erläuternde Hinweise aus dem Klinischen Wörterbuch PSCHYREMBEL beigefügt.
3.1.
Der Antragsteller wurde am *** geboren. Er ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt in Feldkirch. Von 1986 bis 1992 arbeitete er in Liechtenstein als Schlosser bei der LE***. Seine Tätigkeiten bestanden im Schleifen, Schweissen, Richten und Kontrollieren von entsprechenden Gegenständen. Später arbeitete er bei der EM*** im schweizerischen Beneck. Sein letzter Arbeitstag war dort der 30.11.2008. Danach war er bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 30.09.2009 krankgeschrieben.
3.2.
Am 02.12.2009 erfolgte über die Pensionsversicherungsanstalt Salzburg (PVA) eine Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung.
3.3.
Am 23.12.2009 erhielten die Antragsgegnerinnen den vom Antragsteller ausgefüllten beruflichen Lebenslauf zur Anmeldung. Darin wurde ausgeführt, dass er von 1975 bis 1978 eine Bauberufsschule mit Abschlussprüfung und von 1978 bis 1980 das Sportgymnasium (ohne Abschlussprüfung), beides in ..., besucht habe. Am 01.12.2008 und am 01.07.2009 wurde eine Aortendissektion [? näher umschriebene Ausweitung der grossen Körperschlagader] durchgeführt. Dem beruflichen Lebenslauf lagen verschiedene ärztliche Berichte bei, die das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 3 [vor 3]) festgestellt hat und auf die verwiesen werden kann.
3.4.
Auf Anfrage der Antragsgegnerinnen teilte die Visana Services AG, die Krankenkasse des Antragstellers, mit, dieser habe aufgrund einer vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 01.12.2008 bis zum 30.09.2009 Krankentaggelder im Betrag von CHF 40'206.75 erhalten.
3.5.
Am 18.01.2010 erstellte Dr. med. ... (Facharzt für Innere Medizin, A-...) das Formular E 213. Die dortigen Befunde beruhten auf einer persönlichen Untersuchung des Antragstellers vom 14.01.2010. Im Februar 2010 übermittelte die PVA den Antragsgegnerinnen das Formular E 213. Auf die darin gestellten Diagnosen, die das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 3 f [4]) festgestellt hat, kann verwiesen werden. Danach sei dem Antragsteller die angestammte Tätigkeit als Schlosser nicht mehr möglich. Leichte und fallweise mittelschwere leidensangepasste Arbeiten seien ihm zumutbar. Dem Formular E 213 vom 18.01.2010 lagen verschiedene ärztliche Berichte bei, die das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 4 [vor 5]) festgestellt hat und auf die verwiesen werden kann.
3.6.
Mit Bescheid vom 04.02.2010 teilte die PVA mit, dass der Antrag des Antragstellers auf Zuerkennung einer Invaliditätspension abgelehnt worden sei, da er nicht invalid sei.
3.7.
Mit Vorbescheid vom 01.03.2010 teilten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller mit, es sei vorgesehen, seinen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente abzulehnen. Einem Valideneinkommen von CHF 66'950.00 stehe ein Invalideneinkommen von CHF 52'104.00 (LSE 2008: Zentralwert Männer, Anforderungsniveau 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten]; Leidensabzug 15%) gegenüber. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 22%.
3.8.
Mit Schreiben vom 06.03.2010 erhob der Antragsteller Einwendungen gegen den Vorbescheid vom 01.03.2010 (vorstehende Ziff 3.7) und beantragte erneut die Ausrichtung einer Invalidenrente.
3.9.
Am 22.03.2010 ersuchten die Antragsgegnerinnen die Sozialversicherungsanstalt (SVA) St. Gallen, ihnen sämtliche Akten des in der Schweiz parallel laufenden Verfahrens betreffend den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente zu übermitteln. Auf den wesentlichen Inhalt dieser Akten, wie ihn das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 5 f [9]) festgestellt hat, kann verwiesen werden.
3.10.
Mit Verfügung vom 06.04.2010 lehnten die Antragsgegnerinnen den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Der Invaliditätsgrad wurde gleich berechnet wie im Vorbescheid vom 01.03.2010 (vorstehende Ziff 3.7). Die Verfügung vom 06.04.2010 wurde rechtskräftig.
3.11.
Am 17.09.2010 erhielten die Antragsgegnerinnen über die PVA weitere im österreichischen Klageverfahren erstellte ärztliche Gutachten. Auf deren wesentlichen Inhalt, wie ihn das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 6 f [11]) festgestellt hat, kann verwiesen werden, mit dem Vorbehalt, bei Bedarf darauf zurückzukommen. Die Antragsgegnerinnen verstanden die Übermittlung dieser ärztlichen Gutachten durch die PVA als neue Anmeldung, mit welcher der Antragsteller Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente erhob.
3.12.
Auf Anfrage der Antragsgegnerinnen äusserte sich deren interner ärztlicher Dienst am 29.09.2010 (Dr. med. AJ) zu den ärztlichen Gutachten von Dr. med. WB, Dr. med. JB und Dr. med. H. Seit 01.01.2008 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Schlosser. Nach den orthopädischen und internistischen Einschätzungen könne der Antragsteller aber noch eine leichte Tätigkeit vollschichtig mit bestimmten Einschränkungen ausüben. Allerdings bestehe aus neuropsychologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch für leichte Verweistätigkeiten. Dies widerspreche der psychiatrischen Beurteilung durch den ärztlichen Dienst der SVA St. Gallen (RAD Ostschweiz). Danach seien keine schwerwiegenden neuropsychologischen Defizite erkennbar gewesen.
3.13.
Mit Schreiben vom 23.11.2010 beantragte der nunmehr anwaltlich vertretene Antragsteller erneut die Ausrichtung einer Invalidenrente auf der Grundlage des nervenfachärztlichen Gutachtens von Dr. med. WB vom 03.05.2010 sowie eines neuropsychodiagnostischen Befunds von Dr. JB (Klinischer Neuropsycholog,) vom Mai 2010.
3.14.
Auf Anfrage der Antragsgegnerinnen übermittelte die SVA St. Gallen mit Schreiben vom 11.01.2011 die ihr vorliegenden Unterlagen zum Gesundheitszustand des Antragstellers. Auf deren wesentlichen Inhalt, wie ihn das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 8 ff [14]) festgestellt hat, kann verwiesen werden, mit dem Vorbehalt, bei Bedarf darauf zurückzukommen.
3.15.
Mit Schreiben vom 18.01.2011 teilten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller mit, sein zweiter Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente vom 06.09.2010 müsse derzeit abgelehnt werden. Denn nach dem ärztlichen Bericht des RAD Ostschweiz vom 07.01.2011 sei die Verschlechterung seines Gesundheitszustands erst im April 2010 eingetreten. Das Wartejahr sei noch nicht abgelaufen.
3.16.
Am 28.01.2011 wies der Antragsteller die Antragsgegnerinnen darauf hin, dass die Arbeitsunfähigkeit seit 2008 - als bei einer Operation aufgrund einer Sauerstofffehlversorgung Hirnschädigungen aufgetreten seien - durchgehend bestehe. Er beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente oder den Erlass einer rechtsmittelfähigen Verfügung.
3.17.
Auf Anfrage der Antragsgegnerinnen äusserte sich deren interner ärztlicher Dienst (Dr. med. AJ) am 09.02.2011 dahin gehend, dass ab April 2010 (Zeitpunkt des neurologischen Gutachtens) eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe.
3.18.
Mit Vorbescheid vom 23.02.2011 teilte die SVA St. Gallen dem Antragsteller mit, dass ihm ab dem 01.04.2011 eine ganze schweizerische Invalidenrente ausgerichtet werde.
3.19.
Mit Vorbescheid vom 07.03.2011 teilten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller mit, dass vorgesehen sei, ihm ab dem 01.05.2011 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
3.20.
Mit Schreiben vom 23.03.2011 wies der Antragsteller erneut darauf hin, dass seit Dezember 2008 eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit bestehe. Er beantragte, ihm ab dem 01.10.2010 eine Invalidenrente auszurichten.
3.21.
Auf Anfrage der Antragsgegnerinnen bestätigte deren interner ärztlicher Dienst (Dr. med. SP), dass aus neurologischer Sicht die Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit zeitlich der Verschlechterung des Gesundheitszustands im April 2010 gleichgesetzt werden müsse. Dies werde im Verlaufsgutachten des RAD Ostschweiz vom 07.01.2011 auch so wiedergegeben.
3.22.
Mit Verfügung vom 04.04.2011 sprachen die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller mit Wirkung ab dem 01.05.2011 eine ganze Invalidenrente zu.
3.23.
Gegen die Verfügung vom 04.04.2011 (vorstehende Ziff 3.22) erhob der Antragsteller am 03.05.2011 das Rechtsmittel der Vorstellung und beantragte die Ausrichtung der Invalidenrente bereits ab dem 01.10.2010.
3.24.
Mit Entscheidung vom 02.09.2011 gaben die Antragsgegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung vom 03.05.2011 (vorstehende Ziff 3.23) keine Folge. Bei dem im April 2010 eingetretenen psychischen Leiden handle es sich nicht um das somatische Leiden, das im Dezember 2008 anlässlich der Herzoperation eingetreten sei. Das Wartejahr beginne nach Art 53 IVV erst im April 2010 und nicht schon im Dezember 2008 zu laufen. Art 53 IVV schreibe ausdrücklich vor, dass früher zurückgelegte Zeiten nur anzurechnen seien, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf dasselbe Leiden zurückzuführen sei. Das Wartejahr laufe daher erst im April 2011 ab. Deshalb sei die Invalidenrente ab dem 01.05.2011 auszurichten.
3.25.
Gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 02.09.2011 (vorstehende Ziff 3.24) richtete sich die Berufung des Antragstellers vom 30.09.2011 (ON 1), der das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 18.01.2012 (ON 7), wie eingangs erwähnt, teilweise Folge gab (vorstehende Ziff 2).
Bei der rechtlichen Beurteilung (ON 7, S 12 ff [II]) des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff 3) prüfte und bejahte das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 12 unten [II, 1]) zunächst die Zulässigkeit der Berufung in formeller Hinsicht. In materieller Hinsicht hatten die Antragsgegnerinnen in ihrer Berufungsmitteilung vom 12.10.2011 (ON 2) eingeräumt, dass der Rentenbeginn auf den 01.09.2010 - statt auf den 01.05.2011 - festgelegt werden könne. Umstritten war demnach der Zeitraum zwischen dem 01.01.2010 und dem 31.08.2010. Hierzu erwog das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 13 ff [3 bis 4]) im Wesentlichen:
4.1.
Nach Art 54 IVG (in der auf den 01.01.2007 revidierten Fassung vom [LGBl. 2006 Nr.244]) entstehe der Rentenanspruch frühestens am ersten Tag des Monats der Antragstellung, wobei dieser nicht entstehe, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art 49 IVG beanspruchen könne. Dabei werde die Rente von Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entstehe (Art 54 Abs 2 IVG). Soweit die Antragsgegnerinnen im Verwaltungsverfahren von der alten Fassung von Art 54 Abs 1 IVG ausgegangen seien ("Karenzjahr"), hätten sie zwischenzeitlich ihren Fehler erkannt und ihn gemäss Berufungsmitteilung durch Erlass einer neuen Verfügung berichtigt. Übrigens sei auch der Antragsteller von der alten Fassung von Art 54 IVG ausgegangen.
4.2.
Der Antragsteller beantrage die Ausrichtung der Invalidenrente ab dem 01.01.2010. Die erste rentenablehnende Verfügung der Antragsgegnerinnen sei jedoch am 06.04.2010 ergangen und unangefochten rechtskräftig geworden. Am 17.09.2010 hätten die Antragsgegnerinnen über die PVA weitere ärztliche Gutachten zugestellt erhalten, so das nervenärztliche Gutachten von Dr. med. WB vom 03.05.2010, das internistische Gutachten von Dr. med. JB vom 19.05.2010 und das orthopädische Gutachten von Dr. med. H vom 17.06.2010. Die Antragsgegnerinnen hätten diese Zustellung verstanden als neue Anmeldung, mit welcher der Antragsteller Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente erhob. Nach Art 54 Abs 1 und Abs 2 IVG gelte somit ein Rentenbeginn ab September 2010. Auf den entscheidungswesentlichen Gesichtspunkt der ersten Verfahrenserledigung durch die rechtskräftige Verfügung der Antragsgegnerinnen vom 06.04.2010 sei der Antragsteller nicht eingegangen. Vielmehr versuche er aufgrund der Entwicklung seines Krankheitszustands, insbesondere wegen des Aortenrisses im Dezember 2009, einen früheren Rentenbeginn zu erwirken. Darauf aber komme es nicht an. Übrigens sei dem Antragsteller auch im österreichischen Pensionskassenverfahren aufgrund des vor Gericht am 10.08.2010 geschlossenen Vergleichs ein Anspruch auf Invaliditätspension nach österreichischem Recht für die Zeit vom 01.09.2010 bis zum 29.02.2012 zuerkannt worden. Im schweizerischen Verfahren sei ihm eine Rente ab dem 01.04.2011 zugesprochen worden, wobei eine Karenzfrist von 6 Monaten zu beachten gewesen sei.
4.3.
Auf die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts (ON 7, S 14 f [5]) zum Kostenspruch, kann an dieser Stelle verwiesen werden. Auf sie war bei der Beurteilung der vom Antragsteller erhobenen Kostenrüge (nachstehende Ziff 13.2) und des von den Antragsgegnerinnen erhobenen Kostenrekurses (nachstehender Abschnitt B) zurückzukommen.
Gegen das im wiedergegebenen Sinn begründete Urteil des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff 2 bis Ziff 4) richtete sich die Revision des Antragstellers. Mit Schriftsatz vom 24.02.2012 (ON 11) beantragte er (als Revisionswerber), das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass ihm, beginnend mit dem 01.01.2010, eine ganze Invalidenrente ausgerichtet wird; der Kostenspruch sei insofern abzuändern, dass die Antragsgegnerinnen verpflichtet werden, ihm die mit CHF 5'508.50 bestimmten Kosten den Berufungsverfahrens und des Verwaltungsverfahrens zu ersetzen; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag betreffend das Revisionsverfahren.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 21.03.2012 (ON 13) beantragten die Antragsgegnerinnen (als Revisionsgegnerinnen), der Revision keine Folge zu geben.
Gegen den Kostenspruch des Urteils des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff 4.3) richtete sich der Kostenrekurs der Antragsgegnerinnen. Mit Schriftsatz vom 08.02.2012 (ON 8) beantragten sie (als Kostenrekurswerberinnen), den angefochtenen Kostenspruch dahin gehend abzuändern, dass die Antragsgegnerinnen verpflichtet werden, dem Antragsteller CHF 1'293.95 - statt CHF 2'754.25 - zu ersetzen.
In seiner Kostenrekursbeantwortung vom 24.02.2010 (ON 10) beantragte der Antragsteller (als Kostenrekursgegner), dem Kostenrekurs keine Folge zu geben und die Kosten des Kostenrekursverfahrens den Antragsgegnerinnen zu überbinden.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 18.01.2012 (ON 7) wurden zwei Rechtsmittel erhoben: eine Revision des Antragstellers vom 24.02.2012 (ON 11) und ein Kostenrekurs der Antragsgegnerinnen vom 08.02.2012 (ON 8). Diese beiden Rechtsmittel waren gesondert zu beurteilen: als Erstes die Revision des Antragstellers (nachstehender Abschnitt A) und als Zweites der Kostenrekurs der Antragsgegnerinnen (nachstehender Abschnitt B). Daran knüpften sich abschliessende Erwägungen (nachstehender Abschnitt C).
A. REVISION DES ANTRAGSTELLERS
Die Revision erwies sich als zulässig (Art 78 Abs 1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit §§ 474 f ZPO; ON 7 [Empfangsbestätigung] und ON 11 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 476 Abs 2 und Abs 3 ZPO; ON 12 [Empfangsbestätigung] und ON 13 [Eingangsvermerk]). Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 94, sowohl Bst a als auch Bst b, AHVG war der Antragsteller berechtigt, Revision einzulegen.
Als Revisionsgrund machte der Antragsteller (ON 9, S 2 ff ) unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor:
11.1.
Nachdem die Verfügung vom 06.04.2010 rechtskräftig geworden sei, habe der Antragsteller mit Schreiben vom 23.11.2010 auf der Grundlage neuer gutachtlicher Abklärungsergebnisse die Ausrichtung einer Invalidenrente begehrt. Begehrt habe er damit eine Neubeurteilung seines früheren Antrages. Dagegen habe er nicht mit einer neuen Anmeldung Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente erhoben: etwa indem er den Antragsgegnerinnen das hierfür vorgegebene Formular ausgefüllt und mit den erforderlichen Unterlagen eingereicht habe.
11.2.
Das Verfahren vor den Antragsgegnerinnen kenne auch die Wiedererwägung einer bereits rechtskräftig gewordenen Verfügung. Die verfügende Behörde könne einem Wiedererwägungsgesuch nicht die Einrede der RES IUDICATA entgegenhalten. Zwar sei sie befugt, auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten; trete sie aber darauf ein, so werde ein neues Verfahren zum gesamten Tatbestand eröffnet.
11.3.
Die Antragsgegnerinnen hätten ihre rechtskräftige Verfügung vom 06.04.2010 denn auch tatsächlich in Wiedererwägung gezogen. Dies zeige sich sowohl im Vorbescheid vom 07.03.2011 als auch in der Verfügung vom 04.04.2011. Denn darin sei das Begehren des Antragstellers mit der Begründung abgelehnt worden, aus den Akten ergebe sich nicht, dass bei ihm vor April 2010 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Eine solche Prüfung wäre nicht erforderlich gewesen, wenn es sich beim Schreiben vom 23.11.2010 um eine neue Anmeldung gehandelt hätte; vielmehr wäre dann einzig die Arbeitsunfähigkeit ab der neuen Anmeldung massgebend gewesen.
11.4.
Weil somit ein Wiedererwägungsgesuch zu behandeln gewesen sei, sei vom Rentenantrag vom Dezember 2009 auszugehen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Antragsgegnerinnen erstmals im Vorstellungsverfahren das Wiedererwägungsgesuch als neue Anmeldung verstanden hätten. Denn die Qualifikation eines Begehrens hänge nicht von diesem Verständnis ab, sondern davon, was es enthalte. Die Antragsgegnerinnen hätten in die Prüfung des Begehrens auch Zeiträume einbezogen, die von der rechtskräftigen Verfügung vom 06.04.2010 erfasst gewesen seien; dies stehe ihrem späteren Verständnis des Begehrens als einer neuen Anmeldung entgegen.
11.5.
Nachdem die Antragsgegnerinnen im Lauf des Verfahrens erkannt hätten, dass der Antragsteller bereits ab erster Antragstellung vollständig invalid gewesen sei, habe der Antragsteller Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gehabt, und zwar ab dem der ersten Antragstellung folgenden Monat: somit ab Januar 2010.
11.6.
Unrichtig sei sodann die Kostenentscheidung. Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren sei die Kostenentscheidung nicht nach §§ 40 ff ZPO zu treffen, zumal die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des IVG bzw. des AHVG solches nicht anordnen würden. Vielmehr sei in Art 78 [Abs 2] IVG in Verbindung mit Art 90 AHVG eine eigene Kostenersatzbestimmung geschaffen worden. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 11, S 5), legte der Antragsteller dar, inwiefern einer versicherten Person voller Kostenersatz zustehe, wenn sie mit ihrem Begehren gänzlich oder auch nur teilweise durchdringe.
Die Antragsgegnerinnen (ON 13, S 2 f [A]) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff 11).
12.1.
Der Antragsteller nehme an, dass es sich bei der im September 2010 gesetzten Handlung um ein Wiedererwägungsgesuch, und nicht um eine neue Anmeldung gehandelt habe. Der erste Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente sei jedoch mit Verfügung vom 06.04.2010 rechtskräftig abgelehnt worden. Im September 2010 habe die PAV die im österreichischen Klageverfahren erstellten ärztlichen Gutachten übermittelt. Alle diese Gutachten seien nach Erlass der rechtskräftig ablehnenden Verfügung vom 06.04.2010 erstellt worden.
12.2.
Mit Schreiben vom 23.11.2010 habe der Antragsteller ausdrücklich die Ausrichtung einer Invalidenrente (aufgrund der im österreichischen Klageverfahren erstellten ärztlichen Gutachten) begehrt. In diesem Schreiben (VA 19, S 2) verwende er denn auch selber den Ausdruck "Neuanmeldung". Aus einem Schreiben des Antragstellers im parallel geführten schweizerischen Verfahren an die SVA St. Gallen vom 07.09.2010 mit dem Betreffnis "Wiederanmeldung" gehe ebenfalls hervor, dass eine neue Anmeldung mit dem Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente eingereicht worden sei.
12.3.
Weder im Rechtsmittel der Vorstellung vom 03.05.2011 noch in der Berufung vom 30.09.2011 sei die Rede von einem Wiedererwägungsgesuch gewesen. Erstmals in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 18.01.2012 habe der Antragsteller solches vorgebracht.
12.4.
Nach Art 54 IVG in der seit 01.01.2007 geltenden Fassung entstehe der Rentenanspruch frühestens am ersten Tag des Monats der Antragstellung. Die neue Anmeldung sei am 17.09.2010 erfolgt. Die Invalidenrente könne somit frühestens ab dem 01.09.2010 ausgerichtet werden.
12.5.
Mit Bezug auf den gerügten Kostenspruch verwiesen die Antragsgegnerinnen auf die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts.
Zum Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff 11) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff 12) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof - als Erstes unter dem Gesichtspunkt des Rentenbeginns (nachstehende Ziff 13.1) und als Zweites unter dem Gesichtspunkt des Kostenspruchs (nachstehende Ziff 13.2) - Folgendes erwogen, um, gestützt darauf, die Revision zu beurteilen (nachstehende Ziff 13.3):
13.1.
Gesichtspunkt des Rentenbeginns:
13.1.1.
Art 54 IVG (abgeändert durch LGBl 2006 244, in Kraft seit 01.01.2007) regelt den Beginn des Anspruchs auf Auszahlung einer Invalidenrente. Nach Art 54 Abs 1 IVG, soweit hier wesentlich, entsteht der Rentenanspruch frühestens am ersten Tag des Monats der Antragstellung. Nach Art 54 Abs 2 IVG wird die Invalidenrente vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. Diese Bestimmung war im gegenständlichen Revisionsverfahren nicht umstritten: weder, was ihre Anwendbarkeit noch, was ihren Inhalt angeht. Umstritten war einzig, wann die massgebende Antragstellung erfolgte. Dies wiederum hing davon ab, ob der festgestellten Übermittlung der im österreichischen Klageverfahren erstellten ärztlichen Gutachten durch die PVA vom 17.09.2010 (ON 7, S 6 f [11]; vorstehende Ziff 3.11) und dem festgestellten Schreiben des Antragstellers vom 23.11.2010 (ON 7, S 8 [13]; vorstehende Ziff 3.13) die Bedeutung eines Wiedererwägungsgesuchs zukam, wie der Antragsteller vorbrachte, oder aber die Bedeutung einer neuen Anmeldung, wie die Antragsgegnerinnen einwendeten.
13.1.2.
Der Ausdruck "Wiedererwägungsgesuch" und der Ausdruck "Vorstellung" bezeichnen das gleiche Rechtsmittel (Art 89 Abs 1 LVG). Der Antragsteller brachte vor, dass die Rechtskraft einer Verfügung einem Wiedererwägungsgesuch nicht entgegenstehe; ein Wiedererwägungsgesuch sei deshalb nicht an den Ablauf der Rechtsmittelfrist gebunden; zwar müsse die verfügende Behörde auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eintreten; wohl aber eröffne sie ein neues Verfahren, falls sie darauf eintrete. Nach Art 89 LVG trifft dies alles zu (Andreas KLEY, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Liechtenstein Politische Schriften, Band 23 [Vaduz 1998] S 278 f) und träfe auch hierzu, falls Art 89 LVG im invalidenversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ohne Weiteres anwendbar wäre. Im invalidenversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren gelten jedoch besondere Bestimmungen, auch über das Rechtsmittel der Vorstellung (Wiedererwägungsgesuch).
13.1.3.
Nach Art 78 Abs 1 IVG, soweit hier wesentlich, können die Betroffen binnen vier Wochen das Rechtsmittel der Vorstellung an die Antragsgegnerinnen erheben. Nach Art 78 Abs 2 IVG finden Art 84 bis Art 97bis AHVG sinngemäss Anwendung. Nach Art 84 Abs 1 AHVG kann gegen Verfügungen der Antragsgegnerinnen binnen vier Wochen das Rechtsmittel der Vorstellung bei den Antragsgegnerinnen erhoben werden. Die Antragsgegnerinnen haben auf die Vorstellung einzutreten und in der Sache neuerlich zu entscheiden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren aufgrund des Rechtsmittels der Vorstellung nach den Bestimmungen des LVG und es ist eine Entscheidung nach Art 82 LVG auszufertigen (Art 84 Abs 2 AHVG). Sofern eine Vorstellung oder Wiedererwägung nach Ablauf der Frist eingereicht wird, ist nach Art 84 Abs 3 AHVG gegen eine diesbezügliche Entscheidung der Antragsgegnerinnen kein Rechtsmittel zulässig.
13.1.4.
Abweichend von Art 89 LVG, ist das invalidenversicherungsrechtliche Rechtsmittel der Vorstellung (Wiedererwägungsgesuch) insofern formell ausgestaltet, als es an eine vierwöchige Frist gebunden ist und einen Behandlungsanspruch gewährt. An das invalidenversicherungsrechtliche Vorstellungsverfahren schliesst sich, gegebenenfalls, das gerichtliche Verfahren (Berufungsverfahren, Revisionsverfahren) an.
13.1.5.
Die Fragen, wogegen sich das Rechtsmittel der Vorstellung (das Wiedererwägungsgesuch) richtet, bis wann es erhoben werden kann und welche Rechtsfolgen es auslöst, beantworten sich somit im invalidenversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren nach besonderen Bestimmungen (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 84 Abs 1 AHVG). Diese besonderen Bestimmungen verdrängen die allgemeinen Bestimmungen des LVG, das die gleichen Fragen abweichend beantwortet und das denn auch - nach ausdrücklichem Wortlaut von Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 84 Abs 2 AHVG - im invalidenversicherungsrechtlichen Vorstellungsverfahren nur (aber immerhin) "im Übrigen" gelten soll.
13.1.6.
Nach den Feststellungen (ON 7, S 6 [10]) wurde die Verfügung vom 06.04.2010 rechtskräftig. Nachdem somit das Rechtsmittel der Vorstellung (Wiedererwägungsgesuch) nach den hierfür geltenden besonderen Bestimmungen (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 84 Abs 1 AHVG) nicht erhoben wurde, war das mit der Anmeldung vom 23.12.2009 (VA 6; ON 7, S 2 [2]); vorstehende Ziff 3.3) eingeleitete Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. Damit aber blieb kein Raum mehr, es zu beliebiger Zeit mit einem Wiedererwägungsgesuch nach den allgemeinen Bestimmungen (Art 89 LVG) fortzusetzen.
13.1.7.
Abgesehen davon (vorstehende Ziff 13.1.1 bis Ziff 13.1.6) vermittelten weder die Berufung vom 30.09.2011 (ON 1) noch das (vom Rechtsvertreter des Antragstellers unterzeichnete) Protokoll der öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung vom 18.01.2012 (ON 5) schlüssige Anhaltspunkte dafür, inwiefern dem Schreiben des Antragstellers vom 23.11.2010 (VA 19) die Bedeutung eines Wiedererwägungsgesuchs zukommen sollte. Nur beiläufig sei angemerkt, dass vom Rechtsvertreter des Antragstellers hätte erwartet werden dürfen, ein allfälliges Wiedererwägungsgesuch bezüglich Form und Inhalt eindeutig zum Ausdruck zu bringen. Darum handelte es sich indes offenkundig nicht und konnte es sich auch nicht handeln. Denn, wie das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 13 f [4]) zutreffend erwog, liess sich das mit der Verfügung vom 06.04.2010 rechtskräftig abgeschlossene erste Verfahren nicht fortsetzen. Die gegenständliche Invalidenrente wurde deshalb zu Recht in einem zweiten Verfahren zugesprochen, das mit der Übermittlung weiterer ärztlicher Gutachten durch die PVA vom 17.09.2010 eingeleitet wurde. In diesem zweiten Verfahren wurde der Rentenbeginn ebenfalls zu Recht (nach Art 54 Abs 1 und Abs 2 IVG) mit dem 01.09.2010 bestimmt.
13.1.8.
Unter dem Gesichtspunkt des Rentenbeginns erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
13.2.
Gesichtspunkt des Kostenspruchs:
13.2.1.
Im angefochtenen Urteil verpflichtete das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 2) die Antragsgegnerinnen, dem Antragsteller die mit CHF 2'754.25 bestimmten Kosten (das sind 50% seiner verzeichneten Kosten) zu ersetzen. Hierzu erwog es (ON 7, S 14 f [5]), dass das Berufungsverfahren grundsätzlich kosten- und gebührenfrei sei. Werde einer Berufung stattgegeben, so seien die Antragsgegnerinnen zum Ersatz der dem Antragsteller aufgelaufenen Auslagen verpflichtet. Im gegenständlichen Berufungsverfahren sei der Antragsteller teilweise durchgedrungen: Mit dem ursprünglich bestimmten Rentenbeginn vom 01.01.2010 seien 16 monatliche Invalidenrenten strittig gewesen; mit dem nunmehr bestimmten Rentenbeginn vom 01.09.2010 erhalte der Antragsteller 8 monatliche Invalidenrenten mehr. Damit habe er zu genau 50% obsiegt. Nach § 43 Abs 1 ZPO wären die Kosten gegeneinander aufzuheben. Nach der besonderen Bestimmung, wonach nur die Antragsgegnerinnen zum Kostenersatz verpflichtet seien, schuldeten diese dem Antragsteller 50% der tarifgemäss verzeichneten Kosten.
13.2.2.
Zu Recht stellte der Antragsteller nicht in Frage, dass er im Berufungsverfahren teilweise obsiegt habe oder dass das Fürstliche Obergericht § 43 ZPO unrichtig angewendet habe. Vielmehr machte er (ON 11, S 4 unten f [3]) geltend, mit Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 90 AHVG seien "eigene Kostenersatzbestimmungen geschaffen [worden], welche weder an dieser noch an anderer Stelle auf die Anwendung der Kostenersatzbestimmungen der ZPO verweisen würden". Aus der so verstandenen "LEX SPECIALIS" (ON 11, S 5 oben) schloss er, dass ihm auch bei nur teilweisem Obsiegen voller Kostenersatz zustehe.
13.2.3.
Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 90 Abs 2 AHVG sind die Antragsgegnerinnen zum Ersatz der durch das Berufungsverfahren dem Berufungswerber aufgelaufenen Kosten und Auslagen verpflichtet, wenn der Berufung stattgegeben wird. Diese Bestimmung präzisiert Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 90 Abs 1 AHVG, wonach das Berufungsverfahren grundsätzlich kosten- und gebührenfrei ist und wonach weder den Antragsgegnerinnen noch dem Berufungswerber Gebühren oder Gerichtskosten auferlegt werden dürfen. Weitere besondere Bestimmungen über die Kosten im invalidenversicherungsrechtlichen Berufungsverfahren bestehen nicht. Damit aber gelten nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 87 Abs 1 AHVG die Bestimmungen der ZPO, wie sie - unter Vorbehalt besonderer invalidenversicherungsrechtlicher Bestimmungen - bezüglich der Erhebung der Berufung, des Berufungsverfahrens und der Urteilsfällung gelten. Die Kostenregelung gehört zur Urteilsfällung (§ 52 ZPO).
13.2.4.
Das Invalidenversicherungsrecht enthält demnach keine abschliessende Kostenregelung. Einzig an die Stelle der allgemeinen Bestimmung (§ 41 Abs 1 ZPO, wonach die vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen hat) treten besondere Bestimmungen. Danach ist das Berufungsverfahren grundsätzlich kosten- und gebührenfrei (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 90 Abs 1 AHVG). Nur die Antragsgegnerinnen haben der obsiegenden versicherten Person näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 90 Abs 2 AHVG); ein allfälliger Kostenersatz der versicherten Person beschränkt sich auf leichtsinnige oder mutwillige Berufung (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 91 AHVG). Alle diese besonderen Bestimmungen des Invalidenversicherungsrechts betreffen indes, wie eingangs dieser Ziffer erwähnt, nur § 41 ZPO. Die übrigen Bestimmungen über die Prozesskosten gelten als Bestimmungen "bezüglich... der Urteilsfällung" (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 87 Abs 1 AHVG) auch im invalidenversicherungsrechtlichen Berufungsverfahren.
13.2.5.
In solchem Sinn bringt der Fürstliche Oberste Gerichtshof denn auch nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung einen Kostenvorbehalt im Sinn von § 50 ZPO an, wenn der Revision einer versicherten Person stattgegeben wird: mit der Erwägung, der Ersatz von Parteikosten nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 90 Abs 2 AHVG beschränke sich auf Urteile und Beschlüsse, welche die Streitsache für die Instanz vollständig erledigen (OGH, Beschluss vom 02.07.2009 zu Sv.2008.8, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010 27, S 29 [13]; ebenso die seitherige Rechtsprechung, stellvertretend: Beschlüsse vom 13.01.2011 zu Sv.2009.34 Erw 18, vom 04.02.2011 zu Sv.2009.5 [vereinigt mit Sv.2006.6] Erw 22, vom 01.04.2011 zu Sv.2010.3 Erw 5.2, vom 05.01.2012 zu Sv.2009.47 Erw 12 oder vom 01.06.2012 zu Sv.2010.38 Erw 13). Das heisst: Wo immer für das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren keine besonderen Bestimmungen (beispielsweise über die Kosten) bestehen, werden die Bestimmungen der ZPO angewandt. Soweit der Antragsteller (ON 11, S 5 [3. Abschnitt]) sich an der Ausgangslage im Strafverfahren orientierte, war nicht näher darauf einzugehen. Denn das Invalidenversicherungsrecht verweist, was das Verfahren angeht, nicht auf das Strafprozessrecht, sondern auf das Zivilprozessrecht. Dieses aber kennt keinen vollen Kostenersatz bei nur teilweisem Obsiegen.
13.2.6.
Auch unter dem Gesichtspunkt des Kostenspruchs erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
13.3.
Weil sich die Revision unter beiden geltend gemachten Gesichtspunkten als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff 13.1.8 und Ziff 13.2.6), war ihr spruchgemäss keine Folge zu geben.
B. KOSTENREKURS DER ANTRAGSGEGNERINNEN
Nach Art 78 Abs 1 IVG können invalidenversicherungsrechtliche Urteile des Fürstlichen Obergerichts mit dem Rechtsmittel der Revision beim Fürstlichen Obersten Gerichtshof angefochten werden. Nach Art 78 Abs 2 IVG finden auf die Rechtsmittel im Bereich der Invalidenversicherung Art 84 bis Art 97bis AHVG "sinngemäss Anwendung". Nach Art 93 Abs 2 AHVG finden bezüglich "der Erhebung der Revision und des Revisionsverfahrens" die Bestimmungen der ZPO Anwendung. Auch wenn sich die Bestimmungen über das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren ihrem Wortlaut nach auf das Revisionsverfahren beziehen, gelten sie sinngemäss auch für die übrigen Verfahren vor dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof, insbesondere für das Rekursverfahren. Denn es hängt von fallbezogenen und insofern zufälligen Umständen ab, ob ein invalidenversicherungsrechtliches Verfahren in einen mit Rekurs anfechtbaren Beschluss ausmündet oder in ein mit Revision anfechtbares Urteil. Von solchen Zufälligkeiten darf nicht abhängen, welche Verfahrensbestimmungen gelten sollen: umso weniger, als keine sachlichen Gründe dagegen sprechen, die in Art 84 bis Art 97bis AHVG vorgesehene Ordnung im dargelegten Sinn umfassend anzuwenden (stellvertretend für eine mehrfach bestätigte Rechtsprechung: OGH, Beschluss vom 01.10.2008 zu Sv.2007.9, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 62 Erw.8.2; neuere Bestätigung: Beschluss vom 01.04.2011 zu Sv.2010.3 Erw 5.1). Im Sinn dieser Erwägungen und nach § 55 ZPO erwies sich der Kostenrekurs als zulässig. Er wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 488 f ZPO; ON 7 [Empfangsbestätigung] und ON 8 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Kostenrekursbeantwortung (ON 9 [Empfangsbestätigung] und ON 10 [Eingangsvermerk]). Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 94 Bst.d AHVG waren die Antragsgegnerinnen berechtigt, Kostenrekurs einzulegen.
Zur Begründung ihres Kostenrekurses brachten die Antragsgegnerinnen (ON 8, S 2 ff ) im Wesentlichen vor:
15.1.
Auf entsprechende Anfrage habe der Antragsteller den Antragsgegnerinnen das anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18.01.2012 gelegte Kostenverzeichnis zukommen lassen. Darin ziehe er eine Bemessungsgrundlage von CHF 50'000.00 heran und verzeichne Kosten von insgesamt CHF 5'508.50.
15.2.
Die Bemessungsgrundlage sei zu hoch. Strittig sei ursprünglich die Ausrichtung der Invalidenrente ab dem 01.01.2010, statt wie verfügt, ab dem 01.05.2011 gewesen; dies mache 16 monatliche Invalidenrenten aus. Nach Art 10 Abs 1, 1. Satz, RATG bestimme sich die Bemessungsgrundlage bei Ansprüchen auf Leistung von Unterhalts- und Vorsorgebeiträgen grundsätzlich mit dem Doppelten der Jahresleistung. Werde der Anspruch jedoch - wie im gegenständlichen Fall - für einen kürzeren Zeitraum (01.01.2010 bis 30.04.2011) geltend gemacht, so diene der Gesamtbetrag der für diese Zeit beanspruchten Leistungen als Bemessungsgrundlage (Art 10 Abs 1, 2. Satz, RATG).
15.3.
Die Bemessungsgrundlage bestimme sich demnach mit dem 16-fachen Betrag der monatlichen Invalidenrente von CHF 474.00, das heisse: mit CHF 7'584.00.
15.4.
Nach der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs würden zu den durch das Berufungsverfahren dem Berufungswerber aufgelaufenen Kosten im Sinn von Art 92 Abs 2 AHVG auch die Kosten des Vorstellungsverfahrens gehören. Nach § 41 Abs 1 ZPO seien allerdings nur jene Kosten ersatzfähig, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Das Rechtsmittel der Vorstellung gegen die Verfügung der Antragsgegnerinnen sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Dies gelte jedoch nicht für die Stellungnahme zum Vorbescheid vom 23.03.2011 im Anhörungsverfahren. Darin habe der Rechtsvertreter des Antragstellers auf das Gutachten von Dr. med. Wolfgang Boese verwiesen und beantragt, den Gutachter ergänzend zu befragen, inwiefern sich die Arbeitsfähigkeit des Antragstellers seit der im Dezember 2008 erfolgten Operation entwickelt habe.
15.5.
Im sozialversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren (bis zum Erlass einer Verfügung) gehe es hauptsächlich darum, durch medizinisches Fachwissen festzustellen, ob und, gegebenenfalls, welche physischen und psychischen Krankheiten oder Unfallfolgen bei einer versicherten Person vorlägen und was sich daraus hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ergebe. Dabei ständen medizinische, nicht juristische Fragen im Vordergrund. Die Antragsgegnerinnen, die das Verfahren amtswegig durchzuführen hätten, würden den Sachverhalt so gründlich abklären, dass, gestützt darauf, eine Entscheidung gefällt werden könne. Die amtswegige Abklärung des Sachverhalts müsse zwingend ohne die erforderlichen Anträge der versicherten Person durchgeführt werden. Diese bedürfe eher einer Beratung durch ihren Hausarzt oder eines sie behandelnden Facharztes als einer rechtskundigen Person. Rechtsfragen ergäben sich dann allenfalls aus der Begründung der Verfügung, namentlich wenn dem Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente nur teilweise oder gar nicht gefolgt werde. Für die Stellungnahme im Anhörungsverfahren seien dem Antragsteller deshalb keine Kosten zuzusprechen.
15.6.
Nach richtiger Bemessungsgrundlage von CHF 7'584.00 und ohne Berücksichtigung von Kosten für die Stellungnahme im Anhörungsverfahren ergäben sich (im Einzelnen aufgelistete: ON 8, S 4) Kosten von insgesamt CHF 2'587.90. Hiervon gebühre dem Antragsteller nach dem Kostenspruch des Fürstlichen Obergerichts die Hälfte, nämlich CHF 1'293.95.
Der Antragsteller (ON 10, S 2 ff ) widersetzte sich dem Vorbringen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff 15).
16.1.
Der Kostenspruch des Fürstlichen Obergerichts sei zwar unrichtig, aber nur weil er zu Ungunsten des Antragstellers ausgefallen sei. Hierzu verwies der Antragsteller auf die Kostenrüge in seiner Revision (vorstehende Ziff 11.6).
16.2.
Mit ihrer Beanstandung der Bemessungsgrundlage seien die Antragsgegnerinnen verspätet. Die Antragsgegnerinnen hätten die vom Antragsteller herangezogene Bemessungsgrundlage nach Art 8 RATG bemängeln können. Nachdem sie dies weder in der Berufungsmitteilung noch in der mündlichen Berufungsverhandlung getan hätten, habe für das Fürstliche Obergericht keine Rechtsgrundlage bestanden, den Streitwert amtswegig nach unten zu korrigieren.
16.3.
Abgesehen davon, sei es der versicherten Person in der Regel kaum möglich, den Streitwert auf der Grundlage der tatsächlich im Raum stehenden Invalidenrente zu ermitteln; denn diese sei ihr bei der Einleitung des Verfahrens regelmässig nicht bekannt. Sie könne ihn auch nicht selber berechnen. Zwar hätten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller im Lauf des Verfahrens die Höhe der gegenständlichen Rente bekannt gegeben: jedoch erst zu einem Zeitpunkt, als das Vorstellungsverfahren bereits im Gang gewesen und dort ein Streitwert von CHF 50'000.00 angenommen worden sei. Dennoch hätten die Antragsgegnerinnen in jenem Verfahren den Streitwert nicht bemängelt und dies auch später nicht getan.
16.4.
Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann, widersetzte sich der Antragsteller (ON 10, S 3 ff [3]) dem Vorbringen der Antragsgegnerinnen, wonach seine Stellungnahme zum Vorbescheid nicht zu honorieren sei.
Zum Vorbringen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff 15) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen des Antragstellers (vorstehende Ziff 16) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof - als Erstes unter dem Gesichtspunkt der Bemessungsgrundlage (nachstehende Ziff 17.1) und als Zweites unter dem Gesichtspunkt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (nachstehende Ziff 17.2) - Folgendes erwogen, um, gestützt darauf, den Kostenrekurs zu beurteilen (nachstehende Ziff 17.3).
17.1.
Gesichtspunkt der Bemessungsgrundlage:
17.1.1.
Im Berufungsverfahren war umstritten, ob die dem Antragsteller zugesprochene Invalidenrente, wie beantragt, am 01.01.2010 beginne oder, wie verfügt, am 01.05.2011. Der Streit betraf somit, wie das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 14 [5]) zutreffend erwog, 16 monatliche Invalidenrenten.
17.1.2.
Nach Art 10 Abs 1 RATG, soweit hier wesentlich, sind Ansprüche auf Versorgungsbeiträge mit dem Doppelten der Jahresleistung zu bewerten, Ansprüche auf Zahlung von Renten im Fall von Körperbeschädigungen oder wegen der Tötung eines Menschen mit dem Dreifachen. Wird der Anspruch für einen kürzeren Zeitraum geltend gemacht, dient der Gesamtbetrag der für diese Zeit beanspruchten Leistung als Bemessungsgrundlage.
17.1.3.
Die Antragsgegnerinnen stützten ihren Kostenrekurs auf Art 10 Abs 1 RATG. Die richtige Bemessungsgrundlage entspreche der Summe der 16 umstrittenen monatlichen Invalidenrenten, somit 16 x CHF 474.00 = CHF 7'584.00. Der Antragsteller (ON 10, S 2 f [2]) wendete ein, die Antragsgegnerinnen hätten die von ihm mit CHF 50'000.00 angegebene Bemessungsgrundlage im Sinn von Art 8 Abs 4 RATG bemängeln müssen. Nachdem sie dies nicht getan hätten, sei das Fürstliche Obergericht nicht mehr befugt gewesen, die Bemessungsgrundlage zu verändern.
17.1.4.
Art 8 RATG enthält eine subsidiäre Auffangregelung, um die Bemessungsgrundlage zu bestimmen: nämlich für alle anderen Fälle, in welchen der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht. "Für alle anderen Fälle" kann sinnvollerweise nur heissen: falls keine besonderen gesetzlichen Regelungen bestehen, um die Bemessungsgrundlage zu bestimmen. Für Ansprüche auf Leistung von Versorgungsbeiträge enthält Art 10 Abs 1 RATG jedoch eine besondere gesetzliche Regelung: und zwar um eine gesetzliche Regelung, die das Fürstliche Obergericht in seinem Kostenspruch amtswegig anzuwenden hatte. Die vom Antragsteller (ON 10, S 2 [2]) angesprochenen Folgen einer unterlassenen Bemängelung gelten - auch nach österreichischer Lehre und Rechtsprechung bei übrigens nicht durchwegs gleicher Rechtslage - nicht, wenn die Bewertung dem Kläger (bzw. Antragsteller) gar nicht frei steht (Josef OBERMAIER, Kostenhandbuch [2. A. Wien 2010] S 282 unten f , Rz.606). Allfällige praktische Schwierigkeiten, im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren die genaue Höhe umstrittener Renten zu bestimmen, lassen sich, wie der Antragsteller selber einräumte, in der Regel beheben und vermöchten jedenfalls an der besonderen gesetzlichen Regelung zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage für Ansprüche auf Leistung von Versorgungsbeiträgen nichts zu ändern: schon gar nicht in dem Sinn, dass deswegen einem Antragsteller die Bewertung des Streitgegenstandes frei stände.
17.1.5.
Unter dem Gesichtspunkt der Bemessungsgrundlage erwies sich der Kostenrekurs demnach als berechtigt.
17.2.
Gesichtspunkt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung:
17.2.1.
Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 87 Abs 1 AHVG und mit § 41 Abs 1 ZPO, soweit hier wesentlich, sind die durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen. Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerinnen (ON 8, S 3 f [8 f ]) diente die Stellungnahme des Antragstellers vom 23.03.2011 (VA 32) zum Vorbescheid vom 07.03.2011 (VA 31) nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Sie begründeten dies mit den Besonderheiten des sozialversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahrens, bei dem rechtliche Fragen vor medizinischen Fragen in den Hintergrund träten.
17.2.2.
In einem Beschluss vom 05.11.2009 zu Sv.2009.2 hatte der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen, der Anspruch auf rechtliches Gehör gebiete den Antragsgegnerinnen, den im invalidenversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen nachzugehen, ungeachtet, ob die Einwendungen komplexe sachverhaltliche oder rechtliche Fragen beträfen. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör verwirkliche sich nur, wenn die Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfe und in der Entscheidfindung berücksichtige (stellvertretend: Jörg Paul MÜLLER/Markus SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz [4. A. Bern 2008] S 868 [cc]). Die Prüfung vorgebrachter Einwendungen und deren Berücksichtigung in der Entscheidfindung würden somit nicht besagen, dass sich dabei schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen gestellt hätten. Aus dem Umstand, dass Einwendungen nach Massgabe ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geprüft und teilweise berücksichtigt würden, folge deshalb nicht die Erforderlichkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers.
17.2.3.
Aus der allenfalls fehlenden Notwendigkeit, für Einwendungen im Anhörungsverfahren einen Verfahrenshelfer beizugeben, folgt indes nicht, dass solche Einwendungen nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen, im Gegenteil: Es erschiene widersprüchlich, im Vorbescheid vom 07.03.2011 (VA 31), den Antragsteller ausdrücklich zur Stellungnahme einzuladen, um anschliessend gegen eben diese Stellungnahme einzuwenden, sie habe nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient, weil solchen Stellungnahmen im Anhörungsverfahren - grundsätzlich und auch im gegenständlichen Fall - geringe oder gar keine Bedeutung zukomme. Denn diese Einwendung könnte sich nur gegen den jeweiligen Inhalt der Stellungnahme richten. Mit seiner Stellungnahme vom 23.03.2011 machte der Antragsteller jedoch von seinem verfassungsrechtlichen formellen Anspruch auf rechtliches Gehör Gebrauch. Soweit er dies tat, geschah es in zweckentsprechender Rechtsverfolgung. Hierfür gebührte ihm nach Massgabe seines Obsiegens Kostenersatz.
17.2.4.
Unter dem Gesichtspunkt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erwies sich der Kostenrekurs demnach als nicht berechtigt.
17.3.
Weil sich der Kostenrekurs unter dem Gesichtspunkt der Bemessungsgrundlage als berechtigt (vorstehende Ziff 17.1.5), unter dem Gesichtspunkt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung jedoch als nicht berechtigt erwiesen hatte (vorstehende Ziff 17.2.4), war der Kostenspruch des angefochtenen Urteils dahin gehend abzuändern, dass die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller folgende Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen haben:
Zusammenfassend ergab sich, dass der Revision des Antragstellers keine Folge, dem Kostenrekurs der Antragsgegnerinnen dagegen teilweise Folge zu geben war. Entsprechend war Ziff 1 Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 18.01.2012 (ON 7) zu bestätigen, wogegen Ziff 2 dahin gehend abzuändern war, dass die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller die mit CHF 1'771.95 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen haben.
Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und mit Art 90 Abs 1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Dem unterliegenden Antragsteller dürften nur bei leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 91 AHVG) Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Wie es sich damit verhalte, konnte offen bleiben, zumal die Antragsgegnerinnen (ON 13) keine Kosten verzeichnet hatten (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 und § 54 ZPO).
Über die Kosten des Kostenrekursverfahrens war soweit zu entscheiden, als sich der Kostenrekurs der Antragsgegnerinnen als nicht berechtigt erwiesen hatte (vorstehende Ziff 17.2) und soweit der Antragsteller demnach mit seinen Einwendungen durchgedrungen war. Die Antragsgegnerinnen hatten begehrt, die dem Antragsteller zugesprochenen Kosten von CHF 2'754.25 auf CHF 1'293.95 zu vermindern. Das Kostenrekursinteresse betrug demnach 1460.30. Richtigerweise waren dem Antragsteller Kosten von CHF 1'771.95 zuzusprechen. Der Antragsteller war demnach mit CHF 478.00 (rund einem Drittel) durchgedrungen. Nach der besonderen Bestimmung, wonach nur die Antragsgegnerinnen zum Kostenersatz verpflichtet sind, schulden diese dem Antragsteller somit ein Drittel der tarifgemäss verzeichneten Kosten (ON 10, S 5 unten), somit (gerundet) CHF 171.20.
Vaduz, 06. Juli 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat