Sv. 2011.40
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. iur. Gert Delle Karth, unter der Mitwirkung der Oberstrichter Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Stefan Becker, lic. iur. Thomas Ritter sowie lic. iur. Rolf Sele und im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers A***, vertreten durch B***, wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, vertreten durch Dr. iur. Brigitte Müller (ebendort), wegen Invalidenrente, infolge Revision des Antragstellers vom 26.06.2012 (ON 9) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 22.02.2012 (ON 8), womit der Berufung des Antragstellers vom 14.11.2011 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 14.10.2011 (Verwaltungsakten [VA] 67; Geschäftszeichen: A.2011/110) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben; das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 22.02.2012 (ON 8) wird bestätigt.
Mit Entscheidung vom 14.10.2011 (VA 67; Geschäftszeichen: A.2011/110) gaben die Antragsgegnerinnen dem (als "Einsprache" bezeichneten) Rechtsmittel der Vorstellung des Antragstellers vom 30.09.2011 (VA 66) gegen die Verfügung vom 30.08.2011 (VA 64) keine Folge. Mit der Verfügung vom 30.08.2011 hatten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller eine halbe Invalidenrente zugesprochen.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 14.10.2011 (vorstehende Ziff 1) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 14.11.2011 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 22.02.2012 (ON 8) keine Folge.
In seinem Urteil vom 22.02.2012 (vorstehende Ziff 2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 8, S 2 ff [I]). Im Folgenden werden Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute, Firmen oder Institutionen, soweit angezeigt, aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht; medizinischen Fachausdrücken werden gelegentlich [in eckigen Klammern] erläuternde Hinweise aus dem Klinischen Wörterbuch PSCHYREMBEL beigefügt.
3.1.
Der Antragsteller wurde am *** geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger und wohnt in ... (Schweiz). Von 1979 bis 1982 bestand er an einer Fachhochschule in der Türkei eine Ausbildung (mit Berufsmatura) zum .... Von 1982 bis 1988 arbeitete er als stellvertretender Lehrer beim .... und als Anlagenführer in einer .... Von 1989 bis 1995 arbeitete er im ... sowie als Polier .... und von 1995 bis 1999 als Maschinist und Produktionsmitarbeiter in ...... Später nahm er seine Tätigkeit bei der C*** in Balzers (damals noch C***) als .... auf. Nach Angaben der C*** arbeitete er dort als ..... Im Zwei-Schichtbetrieb sei er für die Montage und Demontage der Halterungen sowie für die Bestückung und Entladung der Maschine verantwortlich gewesen. Er habe Teile aus dem Produktionsbereich holen und bringen müssen. Auch das Chargieren der Reinigungsanlage habe zu seinem Aufgabenbereich gehört. Die Arbeit sei sehr abwechslungsreich gewesen, ohne monotone Arbeitsvorgänge. Schwere Teile hätten nicht gehoben werden müssen und es habe einen häufigen Platzwechsel gegeben. Nach dem individuellen Konto erzielte der Antragsteller im Jahr 2008 einen Lohn von CHF 76'502.00. Das Arbeitsverhältnis wurde aus betrieblichen Gründen gekündigt.
3.2.
Am 05.05.2009 begehrte der Antragsteller eine Invalidenrente: Er leide seit etwa 2002 an einem Halswirbelsyndrom mit Zervicobrachialgie [? Schmerzen im Bereich des Halses, des Schultergürtels und der oberen Extremitäten mit näher bestimmten Störungen], an einem Lendenwirbelsäulensyndrom [? näher bestimmte Reizsymptomatik mit näher bestimmter Schmerzausstrahlung im Bein, Abschwächung der Muskelreflexe und Störung der Willkürmotorik] und an chronischen Schmerzen. Er werde von D*** und von E*** ärztlich behandelt und betreut. Im Kreisspital [richtig wohl: Kantonsspital] St. Gallen sei er ebenfalls seit 2008 behandelt worden, wobei die Akten den Antragsgegnerinnen aus einer Früherfassung bekannt seien. Dem Antrag beigelegt war das Kündigungsschreiben der C*** vom 26.03.2009, wonach das Arbeitsverhältnis auf den 31.07.2009 aus betrieblichen Gründen aufgelöst worden sei.
3.3.
Nach dem Arztbericht von E*** vom 20.06.2009 litt der Antragsteller an näher bestimmten, vom Fürstlichen Obergericht (ON 8, S 3 [3]) festgestellten Störungen, die sich jedoch nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Die bisherige Tätigkeit sei dem Antragsteller noch zumutbar; es bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit. Auch andere Tätigkeiten mit leichter bis mittelschwerer körperlicher Belastung seien ihm vollzeitlich zumutbar.
3.4.
Auch nach dem Arztbericht von D*** vom 17.07.2009 litt der Antragsteller an näher bestimmten, vom Fürstlichen Obergericht (ON 8, S 3 [4]) festgestellten Störungen, die sich jedoch auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Daneben stellte D*** (vom Fürstlichen Obergericht ebenfalls festgestellte) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Monteur sei der Antragsteller seit dem 20.04.2009 zu 100% arbeitsunfähig. Sein Gesundheitszustand sei stationär. Mit Eintritt der wirtschaftlich begründeten Arbeitslosigkeit habe sich die somatische Depression massiv verschlechtert. Langfristig bedürfe der Antragsteller einer psychotherapeutischen Behandlung. Zurzeit seien ihm auch keine anderen Tätigkeiten möglich. Die Kündigung habe, zusätzlich zum bestehenden Leiden, eine psychovegetative Dekompensation zur Folge gehabt.
3.5.
Mit Verfügung vom 10.08.2009 lehnten die Antragsgegnerinnen das Begehren des Antragstellers (vorstehende Ziff 3.2) ab, weil die einjährige Wartefrist nach Art 53 Abs 4 IVG noch nicht abgelaufen war; sie habe erst am 21.04.2009 zu laufen begonnen.
3.6.
In Übereinstimmung mit der Ansicht der Krankenkasse des Antragstellers wurde die Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates, CH-7317 Valens (Klinik Valens) beauftragt, den Antragsteller spezialärztlich zu untersuchen und ein interdisziplinäres Gutachten zu erstellen. Dieses datiert vom 08.06.2011 und wurde von F*** (....) und von G*** (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) unterzeichnet. Das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 4 f) hat die durchgeführten Untersuchungen sowie die gestellten Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusammenfassend festgestellt. Darauf kann verwiesen werden.
3.7.
Dem interdisziplinären Gutachten der Klinik Valens vom 08.06.2011 (vorstehende Ziff 3.6) entnahm das Fürstliche Obergericht, dass der Antragsteller in seiner Tätigkeit als Entschichter von Metallteilen und als Sandstrahler seit dem 21.04.2009 nur noch zu 50% arbeitsfähig sei: nach den Tests der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) während eines ganzen Arbeitstags mit halber Leistung. Für eine mittelschwere bis schwere wechselbelastende Arbeit mit (selten zu hantierenden) Gewichten beim Heben von Boden- zu Taillenhöhe von 30 kg, beim Heben von Taillen- zu Kopfhöhe von 15 kg und beim Heben horizontal von 32.5 kg sei der Antragsteller ganztags mit halber Leistung arbeitsfähig. Arbeiten über Schulterhöhe sollten selten vorkommen. In der 50%igen Arbeitsfähigkeit sei deren Verminderung nach Massgabe der psychiatrischen Diagnosen eingeschlossen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung vom behandelnden Arzt durch den psychiatrischen Gutachter bestätigt worden. Insgesamt habe sich derzeit aufgrund der rezidivierenden [? rückfällig wiederauftretende] depressiven Störung nur eine leichte Episode mit somatischem Syndrom sowie eine Neurasthenie erkennen lassen. Daraus ergebe sich aus rein psychiatrischer Sicht eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Auf weitere psychiatrische Befunde, wie sie das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 6) zusammen festgestellt hat, kann verwiesen werden.
3.8.
Mit Schreiben vom 26.07.2010 äusserte sich der Antragsteller (über seinen Rechtsvertreter) zum interdisziplinären Gutachten der Klinik Valens vom 08.06.2011 (vorstehende Ziff 3.6 und 3.7): Das Gutachten sei fehlerhaft. Der Antragsteller habe seine Stelle bei der H*** nicht selber gekündigt; vielmehr sei ihm wegen betrieblicher Umstrukturierungen gekündigt worden. Bei der I*** sei es im Jahr 2000 zu einem Stellenwechsel gekommen, weil Lohnversprechungen nicht eingehalten worden seien; zudem sei die Lärmbelästigung zu hoch gewesen. Bei der C*** sei dem Antragsteller ebenfalls aus betrieblichen Gründen gekündigt worden.
3.9.
Mit Vorbescheid vom 30.11.2010 teilten die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller mit, dass ihm voraussichtlich mit Wirkung ab 01.05.2010 eine halbe Invalidenrente zugesprochen werde; sein Invaliditätsgrad betrage 57%. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei er zu 50% arbeitsfähig.
3.10.
In seiner Stellungnahme vom 31.12.2010 zum Vorbescheid vom 30.11.2010 (vorstehende Ziff 3.9) begehrte der Antragsteller mit Wirkung ab 01.05.2010 eine ganze Invalidenrente. Beim Valideneinkommen sei nicht vom Jahreslohn 2009, sondern vom Jahreslohn 2008 auszugehen. Denn im Jahr 2008 habe der Antragsteller noch das ganze Jahr über gearbeitet; im Jahr 2009 habe er nur bis zum 20.04.2009 gearbeitet und danach Krankengeld bezogen. Ferner sei zu Unrecht kein Leidensabzug gewährt worden. Dieser hätte wegen der ausländischen Herkunft, des Alters und der psychischen Einschränkungen 20% betragen müssen. Richtigerweise wäre dann ein Invaliditätsgrad von 68% berechnet worden, der zum Bezug einer ganzen Invalidenrente berechtige.
3.11.
Mit Schreiben vom 07.04.2011 reichte der Antragsteller eine Übersetzung des Diploms nach, wonach er in der Türkei eine Industriefachschule (ohne Lehrabschlussprüfung) mit Maturaabschluss durchlaufen habe. Daraus gehe hervor, dass die Ausbildung an einem Fachgymnasium erfolgt sei, wobei der Lehrgang sowohl eine Lehr- als auch eine Fachausbildung umfasst habe. Die Ausbildung in der Türkei komme nach hiesigem Ausbildungssystem einer Industriefachschule mit Lehrabschlussprüfung gleich.
3.12.
Mit Verfügung vom 30.08.2011 sprachen die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller mit Wirkung ab 01.05.2010 eine halbe Invalidenrente zu; sein Invaliditätsgrad betrage 61%. Dem Valideneinkommen legten sie, wie vom Antragsteller begehrt (vorstehende Ziff 3.10), den Jahreslohn 2008 zugrunde. Nicht gerechtfertigt sei ein Leidensabzug von 20%. Der Antragsteller begründe ihn mit invaliditätsfremden Faktoren; die ebenfalls geltend gemachten psychischen Einschränkungen seien bereits bei der Verminderung der Arbeitsfähigkeit von 50% angemessen berücksichtigt worden.
3.13.
Mit Entscheidung vom 14.10.2011 bestätigten die Antragsgegnerinnen ihre Verfügung vom 30.08.2011 (vorstehende Ziff 3.12). Hiergegen richtete sich die Berufung des Antragstellers vom 14.11.2011 (ON 1), welcher das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 22.02.2012 (ON 8), wie eingangs erwähnt, keine Folge gab (vorstehende Ziff 2).
Bei der rechtlichen Beurteilung (ON 8, S 9 ff [II]) des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff 3) prüfte und bejahte das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 9 unten [II, 1]) zunächst die Zulässigkeit der Berufung.
4.1.
Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung hatte der Antragsteller das interdisziplinäre Gutachten der Klinik Valens vom 08.06.2010 beanstandet: dass darin eine verminderte funktionelle Leistungsfähigkeit von 50% und eine psychiatrisch bedingte verminderte Leistungsfähigkeit von 20% ermittelt worden sei und die Arbeitsunfähigkeit dennoch lediglich 50% betragen soll. Hierzu erinnerte das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 9 ff [2]) an den im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, an den Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Allgemeinen und an den Beweiswert von Gutachten im Besonderen, sofern diese näher bestimmten Voraussetzungen genügen. Das vom Antragsteller beanstandete interdisziplinäre Gutachten der Klinik Valens vom 08.06.2010 erfülle diese Voraussetzungen in näher ausgeführtem Sinn. Es beruhe indes auf einem interdisziplinären Ansatz. Ausschlaggebend seien nicht die Schlussfolgerungen der einzelnen Teilgutachten, sondern die sich aus einer ganzheitlichen Betrachtung ergebende Gesamtschlussfolgerung. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, legte das Fürstliche Obergericht (ON, S 11 ff [d]) im Einzelnen dar, inwiefern das interdisziplinäre Gutachten der Klinik Valens vom 08.06.2010 in seinen feststellenden und schlussfolgernden Aussagen klar, nachvollziehbar und eindeutig sei, so dass auch kein Anlass bestehe, weitere Sachverständigengutachten einzuholen.
4.2.
Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung hatte der Antragsteller gerügt, dass ihm kein Leidensabzug im begehrten Umfang von 20% gewährt worden sei. Hierzu verwies das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 13 unten f [b]) an die (inzwischen vom Staatsgerichtshof verfassungsrechtlich gebilligte) Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs. Die Einwendungen des Antragstellers seien nicht schlüssig. Die immer wieder herangezogene Teilerwerbsfähigkeit bestehe nicht. Der Antragsteller könne, wie medizinisch festgestellt, ganztägig arbeiten, allerdings mit einer um 50% verminderten Leistung; in solchen Fällen bestehe keine rechtsgenügliche Grundlage, um eine überproportionale Lohneinbusse anzunehmen und diese beim Tabellenlohn zusätzlich zu berücksichtigen. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 14 unten ff) diesen Gesichtspunkt sowie die vom Antragsteller zur Begründung des begehrten Leidensabzugs vorgebrachten weiteren Faktoren (in ablehnendem Sinn) näher erörterte, kann auf seine Erwägungen verwiesen werden.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 22.02.2012 (vorstehende Ziff 2 bis Ziff 4) richtete sich die Revision des Antragstellers. Mit Schriftsatz vom 26.06.2012 (ON 9) beantragte er (als Revisionswerber), das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen, in eventu: das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 14.10.2011 im Sinn der Zusprechung einer ganzen Invalidenrente abgeändert wird. Hinzu kam ein Kostenantrag.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 03.08.2012 (ON 11) beantragten die Antragsgegnerinnen (als Revisionsgegnerinnen), der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision erwies sich als zulässig (Art 78 Abs 1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit §§ 474 f ZPO; ON 8 [Empfangsbestätigung] und ON 9 [Sendungsverfolgungsbeleg, Postaufgabebestätigung]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG, mit §§ 222 ff und § 476 Abs 2 und Abs 3 ZPO sowie Art 1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]; ON 10 [Empfangsbestätigung] und ON 11 [Eingangsvermerk]). Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 94, sowohl Bst a als auch b, AHVG war der Antragsteller berechtigt, Revision einzulegen.
Als Revisionsgrund machte der Antragsteller (ON 9, S 2 ff) Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und gliederte sein Vorbringen entsprechend (ON 9, S 2 f [1] und S 3 f [2]). Ebenso gliederten die Antragsgegnerinnen ihre Einwendungen (ON 11, S 2 ff [B, I] und S 4 f [II]) Es erschien zweckmässig, der Beurteilung der Revision die gleiche Gliederung zugrunde zu legen, nämlich: der Zusammenfassung des Vorbringens des Antragstellers und der Einwendungen der Antragsgegnerinnen unter dem je geltend gemachten Revisionsgrund die je zugehörigen Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs folgen zu lassen: als Erstes (nachstehender Abschnitt A) zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens und als Zweites (nachstehender Abschnitt B) zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Hinzu kamen als Drittes (nachstehender Abschnitt C) abschliessende Erwägungen.
A. MANGELHAFTIGKEIT DES VERFAHRENS
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 472 Ziff 2 ZPO) brachte der Antragsteller (ON 9, S 2 f [1]) im Wesentlichen vor:
9.1.
Bereits im Berufungsverfahren habe der Antragsteller die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens beantragt. Das Fürstliche Obergericht habe jedoch das interdisziplinäre Gutachten der Klinik Valens vom 08.06.2010 in seinen feststellenden und schlussfolgernden Aussagen für klar, nachvollziehbar und eindeutig erachtet.
9.2.
Der Antragsteller (ON 9, S 2 unten) stehe "jedoch nach wie vor auf dem Standpunkt, dass das interdisziplinäre Gutachten der Klinik Valens [vom 08.06.2010] widersprüchlich" sei. Es bescheinige sowohl eine 50%ige physische als auch eine 20%ige psychische Arbeitsunfähigkeit, anerkenne aber lediglich eine Leistungsverminderung von 50%. Der psychiatrische Sachverständige habe die Behandlung als prognostisch ungünstig eingestuft; dieser Befund lasse insofern an der Gesamteinschätzung der Leistungsverminderung zweifeln, als dabei die psychischen Einschränkungen des Antragstellers praktisch ausser Acht gelassen würden. Das Ergebnis des interdisziplinären Gutachtens der Klinik Valens vom 08.06.2010 sei deshalb "bei Weitem nicht eindeutig". Namentlich wenn man die früheren gutachtlichen Einschätzungen betrachte, lasse sich eine kontinuierliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Antragstellers beobachten. Dies sei umso offensichtlicher, als er sich derzeit in der Klinik St. Priminsberg in Pfäfers befinde, die ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinige.
9.3.
Indem kein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, sei versäumt worden, die Befunde des interdisziplinären Gutachtens der Klinik Valens vom 08.06.2010 auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen. Deshalb erweise sich das Berufungsverfahren als mangelhaft.
Die Antragsgegnerinnen (ON 11, S 2 ff [B, I]) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff 9), indem sie im Wesentlichen einwendeten:
10.1.
Bereits im Berufungsverfahren habe der Antragsteller gerügt, dass ihm das interdisziplinäre Gutachten der Klinik Valens sowohl eine 50%ige physische als auch eine 20%ige psychische Arbeitsunfähigkeit bescheinige, aber lediglich eine Leistungsverminderung von 50% anerkenne. Mit dieser Rüge habe sich das Fürstliche Obergericht auseinandergesetzt. Soweit die Antragsgegnerinnen (ON 11, S 2 unten f [B, I, 2]) aus den Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts zitierten, kann darauf verwiesen werden. Ergänzend erinnerten sie an die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts, wonach eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade nicht zulässig sei. Nach der Gesamtbeurteilung des interdisziplinären Gutachtens der Klink Valens vom 08.06.2010 sei in der 50%igen Arbeitsfähigkeit auch die psychisch bedingte Leistungsverminderung eingeschlossen. In (näher ausgeführtem Sinn: ON 11, S 3 [4]) sei die restliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers in einer mittelschweren bis schweren wechselbelastenden Tätigkeit konkretisiert worden. Deutlicher könne ein Gutachten nicht zum Ausdruck bringen, dass der Antragsteller mit (näher bestimmter) halber Leistung ganztags arbeitsfähig sei. Worin ein weiterer Abklärungsbedarf bestehe, vermöge auch der Antragsteller nicht zu erklären.
10.2.
Die ungünstige Prognose von G*** sei begründet worden mit der festen Überzeugung des Antragstellers, dass er sich schonen müsse. Ausschlaggebend für die Einschätzung der restlichen Arbeitsfähigkeit sei jedoch nicht die subjektive Einschätzung einer versicherten Person, sondern die objektive Beurteilung durch die Ärzte.
10.3.
Die vom Antragsteller geltend gemachte Verschlechterung könne im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Dem ärztlichen Zeugnis der Klinik St. Pirminsberg lasse sich nichts über den Gesundheitszustand des Antragstellers zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung (Oktober 2011) entnehmen; dies aber sei der für den gesundheitlichen Zustand massgebende Zeitpunkt.
Zum Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff 9) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff 10) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen.
11.1.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens beanstandete der Antragsteller das interdisziplinäre Gutachten der Klinik Valens vom 08.06.2010, insbesondere die darin angenommene 50%ige Arbeitsunfähigkeit, obwohl doch die physische Arbeitsunfähigkeit bereits mit 50% und die psychische Arbeitsunfähigkeit mit 20% angegeben worden sei. Mangelhaft sei das Verfahren, weil diese Schlussfolgerung nicht überprüft und hierfür kein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt worden sei.
11.2.
Vom Ansatz her wiederholte der Antragsteller eine Rüge, die er bereits in der Berufung vom 14.11.2011 (ON 1) vorgebracht hatte. Unter den Berufungsgründen der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung (ON 1, S 3 ff [1]) und der Unangemessenheit (ON 1, S 6 f [4]) hatte er die mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Grade der Arbeitsunfähigkeit addiert und daraus geschlossen, nur noch zu 30% arbeitsfähig zu sein. Zutreffend erwog das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 11 [c]), dass das Gutachten der Klinik Valens vom 08.06.2010 auf einer interdisziplinären Untersuchung und Beurteilung des Gesundheitszustands des Antragstellers beruhe. Aus einer bestimmten Teilbegutachtung folgt nicht, wie sich deren Befund zum Befund einer anderen Teilbegutachtung verhalte. Hierfür bedarf es einer Gesamtbegutachtung, wie sie im gegenständlichen Fall angeordnet und durchgeführt wurde. Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts ist bei mehreren Teilbegutachtungen zu beachten, dass beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sich in der Regel überschneiden, weshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit diesfalls aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist. Eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade ist nicht zulässig (Bundesgericht, Urteil vom 07.12.2007 [8C_518/2007]). Weil das liechtensteinische Recht unter den vom Antragsteller geltend gemachten Gesichtspunkten der schweizerischen Rezeptionsgrundlage entspricht, lässt sich die hierzu ergangene Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts als des schweizerischen Höchstgerichts auch auf den gegenständlichen Fall übertragen, solange keine triftigen Gründe gebieten, davon abzuweichen (OGH, Beschluss vom 04.04.2002 zu 1 CG.2000.64, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2005 100, Erw 19, und seitherige ständige, vom Staatsgerichtshof [StGH 2002/88] verfassungsrechtlich gebilligte liechtensteinische Rechtsprechung). Zutreffend machte der Antragsteller keine solchen (nicht ersichtlichen) triftigen Gründe geltend.
11.3.
Auf das Vorbringen des Antragstellers (ON 9, S 3 [2. Abschnitt, vor 2]), es sei versäumt worden, "die Schlussfolgerungen im interdisziplinären Gutachten [der Klinik Valens vom 08.06.2010] auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen", war nicht näher einzugehen: zumal sich der Antragsteller weder mit den gerügten Schlussfolgerungen noch mit der fallbezogenen Beweiswürdigung des Fürstlichen Obergerichts (ON 8, S 11 unten f [d]) im Einzelnen auseinandergesetzt hatte. Er (ON 9, S 3 [1. Abschnitt]) kritisierte, das "Resultat des interdisziplinären Gutachtens... [sei] bei Weitem nicht eindeutig und aufgrund der Begutachtung aus dem Jahr 2006 einleuchtend", allerdings ohne auch nur ansatzweise zu konkretisieren, wie sich diese Kritik zum interdisziplinären Gutachten der Klinik Valens vom 08.06.2010 verhalte, das in einem besonderen Abschnitt (VA 49, S 30 [9]) eine Stellungnahme zur früheren fachärztlichen Beurteilung aus dem Jahr 2006 enthielt. Die blosse Wiederholung des bereits im Berufungsverfahren erfolglos eingenommenen Standpunkts, wonach das interdisziplinäre Gutachten der Klinik Valens vom 08.06.2010 widersprüchlich sei, weil die mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade nicht unbesehen addiert worden waren, vermochte, wie dargelegt (vorstehende Ziff 11.2), von vornherein keine Zweifel an der Schlüssigkeit des erwähnten Gutachtens zu begründen. Für andere Zweifel vermittelte die Revision keine Anhaltspunkte.
11.4.
Was den Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens angeht, haben der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147 und - als Folge davon - der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223 Erw 11.3) die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten verfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechte am Beweisverfahren zwar präzisiert. Diese verleihen der betroffenen Partei das Recht, in einem Verfahren, das in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Weiterhin gilt jedoch, dass eine antizipierte Beweiswürdigung unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere zur Vermeidung überlanger Verfahren - nicht völlig ausgeschlossen sein soll. Und weiterhin ist den Tatsacheninstanzen bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisantrags ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen. Neu gilt allerdings, dass für die Abweisung eines Beweisantrags überzeugende sachliche Gründe angeführt werden müssen. Inzwischen hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung mehrfach bestätigt und dabei jeweils deren verfassungsmässige Umsetzung durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof anerkannt (Urteile vom 15.09.2009 zu StGH 2009/2 Erw 2.3, vom 25.10.2010 zu StGH 2010/66 Erw 2.8, vom 30.06.2011 zu StGH 2010/124 Erw 2.1 und zu StGH 2010/144 Erw 2.4 oder vom 30.08.2011 zu StGH 2011/51 Erw 3.5).
11.5.
Auch nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, wonach es einer sachlich überzeugenden Begründung bedarf, inwiefern rechtzeitig und formgültig angebotene Beweise keine erheblichen Tatsachen betreffen oder beweisuntauglich erscheinen (vorstehende Ziff 11.4), sind indes weder die Antragsgegnerinnen noch die Gerichte verpflichtet, den medizinischen Sachverhalt, den sie aufgrund eines Gutachtens, das den hierfür geltenden Anforderungen genügt, für erwiesen erachten, allein deswegen zu überprüfen, weil eine versicherte Person damit offenbar unzufrieden ist und weitere Beweisaufnahmen anstrebt (OGH, Urteil vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223 Erw.11.3.5; neuere Bestätigungen mit Urteilen vom 02.08.2011 zu Sv.2010.26 Erw 10.16, vom 04.11.2011 zu Sv.2010.47 Erw 11.8, vom 10.02.2012 zu Sv.2011.10 Erw 11.2.6 oder vom 06.07.2012 zu 3 CG.2011.212 Erw 25.5.4). Darum handelte es sich hier.
11.6.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
B. UNRICHTIGE RECHTLICHE BEURTEILUNG
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und § 472 Ziff 4 ZPO) brachte der Antragsteller (ON 9, S 3 f [2]) im Wesentlichen vor:
12.1.
Der (kurz zusammengefassten: ON 9, S 3 unten [2]) Auffassung des Fürstlichen Obergerichts zum Leidensabzug könne sich der Antragsteller "nicht anschliessen". Ein Arbeitnehmer, der in einem Vollzeitpensum beschäftigt sei, aber nur die halbe Leistung erbringen könne, werde nicht gleich bezahlt wie ein Arbeitnehmer, der die volle Leistung erbringe. Diesem gegenüber sei er auch im Vergleich zu einem Teilzeitangestellten, der während des Teilzeitpensums die ganze Leistung erbringe, massiv benachteiligt. In näher ausgeführtem Sinn (ON 9, S 4 [2. Abschnitt]) sei es "gerade nicht so, dass die Zumutbarkeit einer Vollzeitstelle mit halber Leistungsfähigkeit für den Antragsteller günstiger... [sei] als die Einschränkung der Leistungsfähigkeit auf ein Teilpensum".
12.2.
Ein Leidensabzug rechtfertige sich schon allein aufgrund der von den Gutachtern bescheinigten eingeschränkten Leistungsfähigkeit bei zumutbarem vollem Arbeitspensum. Erschwerend kämen Faktoren wie Alter, Migrationshintergrund und mangelhafte Sprachkenntnisse hinzu. Welche Folgen diese Faktoren auf die Konkurrenzfähigkeit des Antragstellers auf dem Arbeitsmarkt hätten, könnte nur ein Arbeitsmarktgutachter beurteilen. Ein Leidensabzug von 20% sei deshalb gerechtfertigt.
Die Antragsgegnerinnen (ON 11, S 4 f [II]) widersetzten sich dem Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff 12), indem sie einwendeten:
13.1.
Bereits im Berufungsverfahren (ebenso übrigens im Vorstellungsverfahren) habe der Antragsteller gerügt, dass ein Vollzeitpensum mit halber Leistung der Ausübung einer Teilzeitstelle entspreche. Er bestreite somit nicht ganztägig, wenn auch mit einer 50%igen Leistung, arbeiten zu können. Nach der Rechtsprechung bestehe keine rechtsgenügliche Grundlage, um bei versicherten Personen, die vollzeitlich, aber mit verminderter Leistungsfähigkeit arbeiten, eine über die Einschränkung der Leistungsfähigkeit hinausgehende Lohneinbusse anzunehmen und beim Abzug vom Tabellenlohn zu berücksichtigen. Dies käme einer doppelten Berücksichtigung der Einschränkung gleich: zunächst bei der effektiven Leistung von 50% und zum andern beim Abzug vom Tabellenlohn. Unter Umständen lasse der Faktor Teilzeit sogar - stets bezogen auf das in Betracht fallende Arbeitssegment - eher einen höheren Verdienst erwarten. Soweit die Antragsgegnerinnen (ON 11, S 4 f [10]) aus den Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts zum Leidensabzug zitierten, kann darauf verwiesen werden.
13.2.
Das Alter des Antragstellers rechtfertige keinen Abzug vom Tabellenlohn, weil er noch mehr als 15 Arbeitsjahre vor sich habe. Bei Hilfsarbeiten sei das Alter ohnehin in aller Regel kein massgebender Gesichtspunkt für die Verwertung der hypothetischen Arbeitskraft auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Denn solche Leistungen würden altersunabhängig nachgefragt. Bei Männer-Hilfsarbeiten auf dem hier massgebenden Anforderungsniveau 4 wirke sich das Alterssegment 50 bis 63/65 sogar eher lohnerhöhend aus.
13.3.
Auch der Ausländerstatus rechtfertige keinen Abzug vom Tabellenlohn. Der Antragsteller lebe und arbeite seit dem Jahr 1989 in der Schweiz. Die Höhe des Valideneinkommens lasse keine Anhaltspunkte für eine Lohneinbusse wegen ausländischer Staatsangehörigkeit erkennen.
13.4.
Der Antragsteller bestreite nicht grundsätzlich, dass ihm aufgrund seiner restlichen Erwerbsfähigkeit genügend Möglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offenständen. Er vermisse allerdings ein Arbeitsmarktgutachten. Der konkrete Arbeitsmarkt sei indes für die Invalidenversicherung nicht wesentlich. Ebenso wenig wesentlich sei der Umstand, dass der Antragsteller Hilfsarbeiter sei und nicht gut Deutsch spreche; denn für mangelnde Ausbildung habe die Invalidenversicherung nicht einzustehen.
13.5.
Ein behinderungsbedingter oder anderweitig begründeter Leidensabzug könne nur vorgenommen werden, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür beständen, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte restliche Erwerbsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten könnte. Solche Anhaltspunkte würden hier fehlen.
Zum Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff 12) und zu den hiergegen erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff 13) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
14.1.
Zu den im Revisionsverfahren thematisierten rechtlichen Kriterien, nach denen sich der Leidensabzug beurteilt, hat sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof bereits mehrfach geäussert (Urteile vom 03.09.2010 zu Sv.2009.28 Erw 13 und 18, vom 04.02.2011 zu Sv.2006.44 Erw.14, vom 04.11.2011 zu Sv.2010.47 Erw 15, vom 09.03.2012 zu Sv.2011.9 Erw 11 oder vom 06.08.2012 zu 9 CG.2011.26 Erw 23). Zumindest im Ansatz bestand kein Anlass, fallbezogen auf diese Rechtsprechung zurückzukommen: umso weniger, als der Staatsgerichtshof sie inzwischen mit Urteil vom 30.06.2011 (zu StGH 2010/124 Erw2.5 und Erw2.6) verfassungsrechtlich gebilligt hat und der Antragsteller kein Vorbringen erstattete, das auf eine Praxisänderung zielte (zu Anforderungen an solches Vorbringen: Thomas PROBST, Die Änderung der Rechtsprechung [Diss. St. Gallen; Basel/Frankfurt am Main 1993] S.653 ff, bes. S 662 ff [C]).
14.2.
Mit dem Leidensabzug soll nach der Rechtsprechung den Schwierigkeiten begegnet werden, denen behinderte Personen auf dem Arbeitsmarkt begegnen können (Ueli KIESER, ATSG-Kommentar [2. A. Zürich/Basel/Genf 2009] Rz.19 zu Art 16 CH-ATSG [CH-ATSG = schweizerisches Bundesgesetz vom 06.10.2000 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, dessen Art 16 inhaltlich Art 53 Abs 6 IVG entspricht]; Ueli KIESER, Leistungen der Sozialversicherung [2. A. Zürich 2012] S 96). Die Differenz zwischen dem indexierten Tabellenlohn (nach der LSE oder allenfalls einer anderen fallbezogen aussagekräftigen Lohnstatistik) und dem Leidensabzug entspricht dem hypothetischen Invalideneinkommen als dem Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Art 53 Abs 6 IVG).
14.3.
Nach der - auch auf den gegenständlichen Fall übertragbaren (vorstehende Ziff.11.2) - Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts (BGE 126 V 75 Erw 5 S 78 ff) soll der Leidensabzug nicht schematisch, sondern in Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles vorgenommen werden. Ausgehend von statistischen Werten ist ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren wirtschaftlichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der restlichen Arbeitsfähigkeit am besten entspricht. Dieser Gesichtspunkt verdient auch hinsichtlich der übrigen in Betracht fallenden einkommensbeeinflussenden Merkmale, des Lebensalters, der Anzahl Dienstjahre, der Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und des Beschäftigungsgrades den Vorzug. Ein Abzug soll auch diesbezüglich nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte restliche Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem wirtschaftlichem Erfolg verwerten kann. Es rechtfertigt sich aber nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden. Vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen.
14.4.
Die Frage, ob ein Leidensabzug vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage; wie hoch der Leidensabzug jedoch sei, ist eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo die Vorinstanz ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat: also ihr Ermessen überschritten, es missbraucht oder unterschritten hat (BGE 132 V 393 Erw 3.3 S.399, bestätigt mit Urteilen vom 08.05.2009 [8C_652/2008] Erw 4 oder vom 01.06.2010 [8C_232/2010] Erw 2.2; ebenso, ganz allgemein, die invalidenversicherungsrechtliche Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, stellvertretend: Urteil vom 05.04.2007 zu Sv.2006.3, Erw 11.2, auszugsweise veröffentlicht in: LSE 2008 216; neuere Be-stätigungen mit Urteilen vom 04.11.2011 zu Sv.2006.47 Erw 15.3 oder vom 09.03.2012 zu Sv.2011.9 Erw 11.2).
14.5.
Der Antragsteller (ON 8, S 4) rügte, das ihm zugemutete Vollzeitpensum mit halber Leistung sei nicht vorteilhafter als ein Teilpensum mit voller Leistung. Sein Vorbringen zu dem, was angeblich im Interesse eines Arbeitgebers liege, beruhte indes durchwegs auf Annahmen und Vermutungen, ohne entsprechende Feststellungen oder empirisch erhärteter Grundlage.
14.6.
Unter dem Gesichtspunkt des Beschäftigungsgrades bei Teilzeittätigkeit anerkannte das schweizerische Bundesgericht (BGE 124 V 321 Erw 3b, aa, S 322 f) einen Leidensabzug. Damit wollte es dem Umstand Rechnung tragen, dass Teilzeitbeschäftigte in der Regel überproportional weniger verdienen als Vollzeitangestellte. Erfasst werden sollte mit diesem Abzug indes nur die eigentliche Teilzeitarbeit, nicht aber eine vollzeitliche Tätigkeit mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit (Bundesgericht, Urteile vom 19.10.2005 [I 292/05] Erw 5.3 oder vom 24. Januar 2002 [I 2/01] Erw 2b, ee). Im Urteil vom 02.11.2007 (I 69/07) erwog das Bundesgericht denn auch, die Ursachen, weshalb Teilzeittätigkeiten in der Regel überproportional niedriger entlöhnt würden als Vollzeittätigkeiten, seien höchstens teilweise bekannt. Daher könne eine Gleichbehandlung der beiden Tätigkeitsarten beim Leidensabzug nicht damit begründet werden, bei Vollzeittätigkeiten mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit würden sich regelmässig dieselben ökonomischen Gesichtspunkte auswirken wie bei Teilzeittätigkeiten. Zwar könne in Einzelfällen eine solche Vollzeittätigkeit tatsächlich mit einem überproportionalen Minderverdienst verbunden sein. Dass dies in gleicher Weise wie bei den Teilzeittätigkeiten den Regelfall darstelle, lasse sich aber nicht zuverlässig sagen, zumal auch Faktoren angeführt werden könnten, welche eine Vollzeittätigkeit mit eingeschränktem Leistungsvermögen für einen Arbeitgeber attraktiver erscheinen lassen als eine Teilzeittätigkeit, indem beispielsweise eine vollzeitliche Anwesenheit grössere Flexibilität bei der Einsatzplanung biete. Zusammenfassend bestehe keine rechtsgenügliche Grundlage, um bei vollzeitlich mit verminderter Leistungsfähigkeit tätigen versicherten Personen regelmässig eine über die Einschränkung der Leistungsfähigkeit hinaus gehende, überproportionale Lohneinbusse anzunehmen und - in Analogie zum bisherigen Abzugsfaktor Beschäftigungsgrad oder als eigenständiges neues Merkmal - beim leidensbedingten Abzug zu berücksichtigen.
14.7.
Abgesehen davon rechtfertigen weder ein Vollzeitpensum mit halber Leistung noch Teilpensum mit voller Leistung automatisch einen Leidensabzug, sondern nur dann wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person deswegen ihre gesundheitlich bedingte restliche Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem wirtschaftlichem Erfolg verwerten kann (vorstehende Ziff 14.3). Solch konkrete Anhaltspunkte vermittelte das allgemeine Vorbringen des Antragstellers jedoch nicht und waren auch nicht ersichtlich.
14.8.
Als erschwerende Faktoren, die für einen Leidensabzug sprächen, nannte der Antragsteller sein Alter, seinen Migrationshintergrund und seine mangelhaften Sprachkenntnisse. Zutreffend hatte das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 15) erwogen, dass der 1963 geborene Antragsteller im massgebenden Zeitpunkt (2011) weniger als 50 Jahre alt war und somit noch mehr als 15 Arbeitsjahre vor sich hatte. Der Antragsteller (ON 9, S 4 [3. Abschnitt]) verwies lediglich auf Faktoren, die erschwerend hinzukämen, unter anderem auf sein Alter. Konkrete Anhaltspunkte, weshalb erwegen seines Alters seine gesundheitlich bedingte restliche Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem wirtschaftlichem Erfolg verwerten könne, vermittelte sein Vorbringen nicht und waren auch nicht ersichtlich.
14.9.
Auch der vom Antragsteller lediglich erwähnte, nicht aber fallbezogen als behindernd konkretisierte Migrationshintergrund rechtfertigte nicht automatisch einen Leidensabzug. Zutreffend erwog das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 16), dass keine Anhaltspunkte bestehen, dass die ausländische Staatsangehörigkeit den Antragsteller bei der Arbeitssuche behinderte oder dass ihm deswegen ein tieferer Lohn ausbezahlt worden wäre. Denn nach den Feststellungen (ON 8, S 2 [1]; vorstehende Ziff 3.1) arbeitete der Antragsteller immerhin von 1989 bis 1999 an mehreren Stellen in der Schweiz und von 2000 bis 2009 in Liechtenstein, wobei er im massgebenden Jahr 2008 (vorstehende Ziff 3.10 und Ziff 3.12) von CHF 76'502.00 verdiente.
14.10.
Mangelnde Sprachkenntnisse sind invaliditätsfremde Faktoren, sind also nicht auf einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden zurückführen (Art 29 Abs 1 IVG). Zwar können sie Einfluss haben auf die Bestimmung des der versicherten Person offenen Arbeitsmarkts (KIESER, ATSG-Kommentar, Rz 30 zu Art 7 CH-ATSG). Bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten, wie sie dem Antragsteller bei der Ermittlung des hypothetischen Einkommens noch zugemutet werden (VA 67 S 10 f [39]), kam diesem Gesichtspunkt allerdings kaum wesentliche Bedeutung zu: umso weniger, als sich der Antragsteller nach den Feststellungen (vorstehende Ziff 14.9) seit 1989, also seit mehr als zwanzig Jahren, im deutschsprachigen Raum aufhält und offenbar zurechtfindet.
14.11.
Schliesslich brachte der Antragsteller vor, welche Folgen die von ihm erwähnten erschwerenden Faktoren auf dem Arbeitsmarkt hätten, könnte nur ein Arbeitsmarktgutachter beurteilen. Wie die Antragsgegnerinnen (ON 11, S 5 [13]) zutreffend einwendeten, war bei der Ermittlung des Invalideneinkommens darauf abzustellen, ob und, gegebenenfalls, wie sich eine restliche Erwerbsfähigkeit auf dem massgebenden hypothetisch ausgeglichen Arbeitsmarkt verwerten lässt; ob die versicherte Person auf dem konkreten Arbeitsmarkt tatsächlich, und, gegebenenfalls, zu welchen Bedingungen eine entsprechende Stelle finde, war nicht wesentlich (Dieter WIDMER, Die Sozialversicherung in der Schweiz [7. A. Zürich/Basel/Genf 2010] S.87; OGH, Urteile vom 04.11.2011 zu Sv.2010.47 Erw 16.1.5, vom 10.02.2012 zu Sv.2011.10 Erw 14.1.4, oder vom 06.08.2012 zu 9 CG.2011.26 Erw 22.5).
14.12.
Ergänzend sei immerhin angemerkt, dass der Leidensabzug nicht mit Blick auf das Ergebnis (Invaliditätsgrad) gewährt oder versagt werden dürfte. Zwar vermag sich der Leidensabzug in bestimmten Fällen von vornherein nicht auf den Invaliditätsgrad auszuwirken: nämlich dann, wenn das statistisch bemessene hypothetische Invalideneinkommen, selbst wenn man es um den höchstzulässigen invaliditätsbedingten Abzug vermindert, im Vergleich zum Valideneinkommen noch immer keinen Invaliditätsgrad ergibt, der zur Ausrichtung oder, gegebenenfalls, zur Erhöhung einer Invalidenrente berechtigt. In solchen Fällen brauchen weder die Antragsgegnerinnen noch das Fürstliche Obergericht die gesamten persönlichen und beruflichen Umstände, aufgrund deren sich der leidensbedingte Abzug bemisst, im Einzelnen zu erörtern (OGH, Urteile vom 03.09.2010 zu Sv.2009.28 Erw 13.6 oder vom 13.04.2012 zu Sv.2011.24 Erw 10.1.9). Es mochte auch vorgekommen sein, dass Leidensabzüge gewährt wurden, welche die hierfür geltenden Voraussetzungen nicht durchwegs erfüllt und dennoch vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof zu bestätigen waren: sei es wegen des Verbots der REFORMATIO IN PEIUS (Hans W. Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A. Wien 1990] S 883 f, Rz 1746), sei es wegen der auf Ermessensfehler beschränkten Überprüfungsbefugnis mit Bezug auf die Quantifizierung des Leidensabzugs (vorstehende Ziff 14.4). Soweit jedoch, wie im gegenständlichen Fall, ein allfälliger Leidensabzug ausschliesslich nach den fallbezogen wesentlichen Umständen gewährt bzw. versagt wird, wenn die hierfür geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind - beides ohne Rücksicht darauf, ob das um einen allfälligen Leidensabzug verminderte Tabelleneinkommen zu einem rentenberechtigenden oder -erhöhenden Invaliditätsgrad führe -, bestehen keine Anhaltspunke für eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Gegenteilige Anhaltspunkte vermittelte das Vorbringen des Antragstellers nicht und waren auch nicht ersichtlich.
14.13.
Auch unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
C. ABSCHLIESSENDE ERWÄGUNGEN
Weil sich die Revision unter beiden geltend gemachten Revisionsgründen als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff 11.6 und Ziff 14.12) galt Gleiches für die Revision als Ganze. Ihr war demnach spruchgemäss keine Folge zu geben.
Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 90 Abs 1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Dem unterliegenden Antragsteller dürften nur bei leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 91 AHVG) Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Wie es sich damit verhalte, konnte offen bleiben, zumal die Antragsgegnerinnen (ON 11) keine Kosten verzeichnet hatten (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 54 ZPO).
Vaduz, 7. Dezember 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat