Sv. 2011.43
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des A*** vertreten durch AA*** wider die Antragsgegnerinnen B***, vertreten durch BB**, wegen verspäteter Berufung, allenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, infolge Rekurses des A*** vom 01.03.2012 (ON 12 und ON 14), gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 01.02.2012 (ON 11), womit die Berufung des A*** vom 14.12.2011 (ON 1 und ON 2) als verspätet zurückgewiesen und der Antrag des A*** vom 10.01.2012 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (ON 7) abgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird keine Folge gegeben. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 01.02.2012 (ON 11) wird bestätigt.
Mit Beschluss vom 01.02.2012 (ON 11) wies das Fürstliche Obergericht die Berufung des A*** vom 14.12.2011 (ON 1 und ON 2) gegen die Entscheidung der Anstalten vom 11.11.2011 betreffend Nachzahlung von AHV-IV-FAK-Beiträgen als verspätet zurück; den Antrag des A*** vom 10.01.2012 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (ON 7) wies es ab.
In seinem Beschluss vom 01.02.2012 (vorstehende Ziff.1) traf das Fürstliche Obergericht, soweit hier wesentlich, folgende Feststellungen (ON 11, S.2 f. [I]):
2.1.
Mit Entscheidung vom 11.11.2011 gaben die Anstalten dem Rechtsmittel der Vorstellung des A*** vom 15.07.2008 gegen ihre Verfügung vom 12.07.2008 keine Folge. Mit der Verfügung vom 12.07.2008 war der A*** zur Nachzahlung von Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und Verwaltungskostenbeiträgen an die Anstalten von CHF 5'203.30 für die Jahre 2003 bis 2007 verpflichtet worden.
2.2.
Die Entscheidung vom 11.11.2011 (vorstehende Ziff.2.1) wurde von den Anstalten am gleichen Tag der Post übergeben, und zwar adressiert an den A*** , zuhanden von C***(Geschäftsführerin bzw. Vorstandsmitglied und Finanzverantwortliche des A*** ). Am 14.11.2011 wurde dem A*** der Eingang der Sendung angezeigt. Am 15.11.2011 wurde der A*** mit entsprechendem Formular im Postfach über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments verständigt und aufgefordert, dieses in der Poststelle Schaan gleichentags ab 07.30 Uhr bis spätestens 28.11.2011 abzuholen. Am 16.11.2011, 0900 Uhr, übernahm C*** als entsprechend Bevollmächtigte des A*** die Entscheidung der Anstalten vom 11.11.2011.
2.3.
Gegen die Entscheidung der Anstalten vom 11.11.2011 (vorstehende Ziff.2.1) reichte der A*** am 14.12.2011 Berufung beim Fürstlichen Obergericht ein. Die Berufungsschrift wurde vorab am Mittwoch, 14.12.2011, 23.50 Uhr, über E-Mail gesendet. Am Tag darauf, Donnerstag, 15.12.2011, wurde die gleichlautende Berufungsschrift um 10.49 Uhr durch Boten dem Fürstlichen Landgericht zuhanden des Fürstlichen Obergerichts überbracht.
2.4.
Mit Schriftsatz vom 20.12.2011 beantragten die Anstalten, die Berufung des A*** vom 14.12.2011 (vorstehende Ziff.2.3) als verspätet zurückzuweisen.
2.5.
Mit Gegenäusserung vom 19.01.2012 und mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte der A*** , auf seine Berufung vom 14.12.2011 einzutreten und, wie dort beantragt, zu entscheiden.
Aufgrund der wiedergegebenen Feststellungen (vorstehende Ziff.2) beurteilte das Fürstliche Obergericht die von den Anstalten geltend gemachte Verspätung der Berufung und den Antrag des A*** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtlich wie folgt (ON 11, S.4 ff. [II]):
3.1.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, fasste das Fürstliche Obergericht (ON 11, S.4 [1]) einleitend die Bestimmungen über die Berufungsfrist und über das Vorgehen, falls diese nicht eingehalten werden sollte, zusammen.
3.2.
Nach der im Internet abrufbaren, somit öffentlich zugänglichen Sendungsverfolgung sei die Entscheidung der Anstalten am Freitag, 11.11.2011, um 18.58 Uhr, im BZ Grosskundenschalter 9494 Schaan aufgegeben worden. Am Montag, 14.11.2011, 06.27, Uhr sei dem A*** die eingegangenen Sendung durch Zustellnachweis im Postfach angezeigt worden. Wie der Sendeverfolgung als auch dem Zustellnachweis entnommen werden könne, sei die Sendung am Mittwoch, 16.11.2011, 08.33 Uhr am Postschalter Schaan übernommen, also C*** ausgehändigt worden.
3.3.
Nachdem offenbar der im Postfach des A*** deponierte Zustellnachweis vom Montag, 14.11.2011, keine Reaktion ausgelöst habe, sei dieser mit entsprechendem Formular darüber verständigt worden, dass das behördliche Dokument nicht habe zugestellt werden können und deshalb hinterlegt worden sei. Es sei abzuholen ab Dienstag, 15.11.2011, 07.30 Uhr. Auch das Formular "Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments" sei im Postfach des A*** deponiert worden.
3.4.
Die Entscheidung vom 11.11.2011 sei an den A*** zuhanden von C*** , , 9494 Schaan, adressiert worden. Dies sei die vom A im Internet veröffentlichte Geschäftsadresse.
3.5.
Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 11, S 5 f [5]) den Inhalt der seines Erachtens entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Zustellgesetzes vom 22.10.2008 (ZustG; LR 172.023) und (an anderer Stelle: ON 11, S 9) der Zustellverordnung vom 16.12.2008 (ZustV; LR 172.023.1) wiedergab, kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. Empfänger im Sinn von Art 2 ZustG sei der A*** . Für seine Anschrift verwende er selber - sowohl in der Berufung vom 14.12.2001 als auch im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.01.2012 die Adresse , 9494 Schaan, ebenso im Internet. Im Postfach der Liechtensteinischen Post AG würden die zuzustellenden Dokumente bereitgehalten. Die Liechtensteinische Post AG schliesse entsprechende Verträge über die Miete von Postfächern mit der interessierten Kundschaft ab; dies habe sie offensichtlich auch mit dem A getan. Als Zustelldienst gelte nach Art 2 Abs 1 Bst f ZustG jeder Anbieter von Universaldienstleistungen nach dem Postgesetz, der mit der Vornahme von Zustellungen betraut worden sei, daher auch die Liechtensteinische Post AG. Nach Ziff 2 der im Internet abrufbaren, somit öffentlich zugänglichen allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Benutzung eines Postfachs diene das Postfach ausschliesslich der Zustellung von bzw. der Verständigung über Sendungen durch die Post. Nach Ziff 9 würden - unter Vorbehalt abweichender schriftlicher Vereinbarungen - alle an den Kunden adressierten Sendungen grundsätzlich in das Postfach zugestellt oder zur Abholung gemeldet. Nach Art 16 Abs 1 ZustG gelte deshalb das Postfach *** als Abgabestelle. Die Liechtensteinische Post AG habe nach dem Postfachvertrag die an die Postfachadresse des A*** adressierte Entscheidung vom 11.11.2011 in der Weise zustellen dürfen, dass am Montag, 14.11.2011, 06.27 Uhr, dem A*** der Eingang der Entscheidung der Anstalten vom 11.11.2011 angezeigt worden sei. Weil die Anzeige vom Montag, 14.11.2011, nicht bewirkt habe, dass das zuzustellende behördliche Dokument entgegen genommen worden sei, sei der A*** am Tag darauf, am 15.11.2011 mit entsprechendem Formular über die Hinterlegung des Dokuments verständigt und eingeladen worden, es ab gleichem Tag, 07.30 Uhr, abzuholen. Zugleich sei der A*** auf die Rechtswirkung der Zustellung, insbesondere betreffend den Beginn des Fristenlaufs hingewiesen worden. Hiervon habe der A*** nach dem am 16.11.2011 unterzeichneten Zustellnachweis denn auch tatsächlich Kenntnis genommen. Insofern sei der A*** über die Hinterlegung nach den Vorgaben von Art 19 ZustG verständigt worden. Danach gelte das hinterlegte Dokument, hier die Entscheidung der Anstalten vom 11.11.2011, mit dem ersten Tag der 14-tägigen Abholfrist als zugestellt. Ein Dokument gelte dann als nicht zugestellt, wenn der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinn von Art 16 Abs 3 ZustG gegenüber der Behörde glaubhaft mache, dass er nicht binnen drei Werktagen vom Zustellvorgang habe Kenntnis erlangen können. Dies sei hier nicht der Fall; denn C*** habe die Entscheidung der Anstalten vom 11.11.2011 nach eigenhändig unterzeichnetem Zustellnachweis am 16.11.2011, somit binnen drei Werktagen seit dem Zustellvorgang, übernommen.
3.6.
Entscheidungswesentlich ergebe sich demnach Folgendes: Am Montag, 14.11.2011, sei dem A*** der Eingang der Entscheidung der Anstalten vom 11.11.2011 angezeigt worden. Am Dienstag, 15.11.2011, sei der A*** mit entsprechendem Formular über die Hinterlegung der Entscheidung verständigt worden. Am Mittwoch, 16.11.2011, habe C*** die Entscheidung für den A*** tatsächlich übernommen. Nach den einschlägigen Bestimmungen des ZustG gelte die Entscheidung der Anstalten vom 11.11.2011 somit am Dienstag, 15.11.2011, als dem A*** zugestellt. Nach [Art 87 Abs 1 AHVG in Verbindung mit] § 125 Abs 2 ZPO habe die vierwöchige Berufungsfrist am Dienstag, 13.12.2011 geendet. Damit die Berufungsfrist eingehalten worden wäre, hätte die Berufung spätestens am 13.12.2011 zur Post gegeben oder bei der Gerichtskanzlei überbracht oder zumindest über E-Mail (PDF-Format) dem Gericht zur Verfügung gehalten werden müssen. Die erst am Mittwoch, 14.12.2011, 23.50 Uhr, über E-Mail (PDF-Format) übermittelte Berufung sei somit verspätet erhoben worden.
3.7.
Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 11, S 8 unten f [7]) den seines Erachtens entscheidungswesentlichen Inhalt der Bestimmungen der ZPO über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zusammenfasste, kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. Unerheblich hierfür seien allfällige anderweitige Tätigkeiten von C*** am 14. und 15.11.2011, nämlich eine Verlegung der Betriebsstätte der D*** von der *** an die . Denn unabhängig von solchen Tätigkeiten habe die Frist mit der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments am 15.11.2011 zu laufen begonnen. C habe unterschriftlich das Formular - und zwar dessen Vorder- und Rückseite - am 16.11.2011 übernommen. In den Informationen auf der Rückseite dieses Formulars werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das behördliche Dokument als an jenem Tag zugestellt gelte, an dem es zum ersten Mal zur Abholung bereitgehalten worden sei: hier am 15.11.2011. Der A*** habe demnach seit dem 16.11.2011 tatsächlich Kenntnis davon gehabt, dass die vierwöchige Berufungsfrist am 15.11.2011 zu laufen begonnen habe. Wann genau der A*** ihren Rechtsvertreter konsultiert habe, lasse sich aktenmässig nicht feststellen, sei aber auch nicht wesentlich. Die Vollmacht sei am Montag, 12.12.2011, unterzeichnet worden. Zu den vorrangigen Aufgaben eines Rechtsvertreters gehöre es, den Fristenlauf für die Einreichung eines Rechtsmittels zu prüfen. Wenn der Rechtsvertreter des A*** auch erst am Montag, 12.12.2011, mit der Rechtssache vertraut gemacht und beauftragt worden sein sollte, eine Berufung zu erheben, so sei ihm genügend Zeit verblieben, den Fristenlauf zu prüfen und eine Berufungsschrift auszuarbeiten. Der Rechtsvertreter des A*** räume selber ein, dass der A*** das Doppel des Zustellnachweises vorgelegt habe. Demnach hätte er ohne Weiteres auch von der Verständigung über die Hinterlegung des behördlichen Dokuments vom 15.11.2011 Kenntnis erlangen können. Mit weiteren Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, legte das Fürstliche Obergericht (ON 11, S 10 [vor 8]) dar, inwiefern im hier interessierenden Zusammenhang nicht von einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis gesprochen werden könne, das eine rechtzeitige Berufung verhindert habe.
Gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 01.02.2012 (vorstehende Ziff 1 bis Ziff 3) richtete sich der Rekurs des A*** vom 01.03.2012 (ON 12 und ON 14), mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sozialversicherungssache zu neuerlicher Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen; in eventu: den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Fürstlichen Obergericht aufzutragen, auf die Berufung vom 14.12.2011 einzutreten und ein ordentliches Berufungsverfahren, einschliesslich einer mündlichen Berufungsverhandlung, durchzuführen; in eventu: den angefochtenen Beschluss dahin gehend abzuändern, dass dem A*** mit Bezug auf die versäumte Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt und dem Fürstlichen Obergericht aufgetragen wird, auf die Berufung vom 14.12.2011 einzutreten und ein ordentliches Berufungsverfahren, einschliesslich einer mündlichen Berufungsverhandlung, durchzuführen; in eventu: das gegenständliche Verfahren zu unterbrechen und dem Staatsgerichtshof zu beantragen Art 19 Abs 3 ZustG zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit der Wortfolge "binnen drei Werktagen" vorzulegen; hinzu kam ein Kostenantrag.
In ihrer Rekursbeantwortung vom 21.03.2012 (ON 16) beantragten die Anstalten, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Nach Art 93 Abs1 AHVG ist gegen Urteile des Fürstlichen Obergerichts (betreffend das AHVG) das Rechtsmittel der Revision an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zulässig. Nach Art 93 Abs 2 AHVG finden bezüglich der Erhebung der Revision und des Revisionsverfahrens die Bestimmungen der ZPO Anwendung. Auch wenn sich die Bestimmungen über das Verfahren betreffend das AHVG ihrem Wortlaut nach einzig auf das Revisionsverfahren beziehen, gelten sie sinngemäss auch für die übrigen Verfahren vor dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof, insbesondere für das Rekursverfahren. Denn es hängt von fallbezogenen und insofern zufälligen Umständen ab, ob ein Verfahren betreffend das AHVG in einen mit Rekurs anfechtbaren Beschluss ausmündet oder in ein mit Revision anfechtbares Urteil. Von solchen Zufälligkeiten darf nicht abhängen, welche Verfahrensbestimmungen gelten sollen: umso weniger, als keine sachlichen Gründe dagegen sprechen, die im AHVG vorgesehene Ordnung im dargelegten Sinn umfassend anzuwenden (stellvertretend für eine mehrfach bestätigte Rechtsprechung: OGH, Beschluss vom 01.10.2008 zu Sv.2007.9, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 62 Erw 8.2; neuere Bestätigungen: Beschluss vom 01.04.2011 zu Sv.2010.3 Erw 5.1 oder Beschluss und Urteil vom 06.07.2012 zu Sv.2011.37 Erw 14). Im Sinn dieser Erwägungen erwies sich der Rekurs des A*** als zulässig. Er wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 488 f ZPO; ON 11 [Empfangsbestätigung] sowie ON 12 [auf der E-Mail automatisch angebrachter Empfangsvermerk] und ON 14 [unterzeichnet nachgereicht]: StGH 2009/208 Erw 3.4). Gleiches galt für die Rekursbeantwortung (ON 15 [Empfangsbestätigung] und ON 16 [Eingangsvermerk]). Nach Art 94, sowohl Bst a als auch Bst b, AHVG war der A*** berechtigt, Rekurs einzulegen.
Als Rekursgründe machte der A*** Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend, und zwar gesondert für den Zurückweisungs- und für den Abweisungsbeschluss. Auch die Anstalten gliederten ihre Einwendungen, je nachdem sich diese auf den angefochtenen Zurückweisungs- und oder auf den angefochtenen Abweisungsbeschluss bezogen. Wie der A*** (ON 12 und ON 14, je S.2) zutreffend vorbrachte, enthält der angefochtene Beschluss inhaltlich, wenn auch äusserlich nicht eigens gekennzeichnet, zweierlei: Als Erstes wurde eine Berufung des A*** als verspätet zurückgewiesen, so dass sich die Frage nach einer allfälligen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellte; ein entsprechender vom A*** gestellter Antrag wurde als Zweites abgewiesen. Es erschien daher zweckmässig, bei der Beurteilung des Rekurses an diese Gliederung anzuknüpfen: indem als Erstes (nachstehender Abschnitt A) das Vorbringen des A*** gegen den angefochtenenZurückweisungsbeschluss und die darauf bezogenen Einwendungen der Anstalten zusammengefasst wurden, um anschliessend die entsprechenden Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs folgen zu lassen; indem als Zweites (nachstehender Abschnitt B) der angefochtene Abweisungsbeschluss in gleicher Weise beurteilt wurde; hinzu kamen als Drittes (nachstehender Abschnitt C) abschliessende Erwägungen.
A. ZUM ANGEFOCHTENEN ZURÜCKWEISUNGSBESCHLUSS
Zum angefochtenen Zurückweisungsbeschluss brachte der A*** im Wesentlichen Folgendes vor:
8.1.
Das Fürstliche Obergericht habe die Berufung vom 14.12.2011 rechtswidrig als verspätet zurückgewiesen. Die rechtswidrige Zurückweisung bewirke die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses.
8.2.
Das Fürstliche Obergericht nehme an, dass mit dem A*** ein Postfachvertrag bestanden habe; die Adresse "Postfach , 9494 Schaan" sei deshalb die Abgabestelle des A . Wenn jemand ein Postfach unterhalte, bedeute dies nicht zwingend, dass auch eine Vereinbarung nach Art 2 Abs 1 Bst d Ziff 4 ZustG bestehe; zwischen dem A*** und der Liechtensteinischen Post AG bestehe keine derartige Vereinbarung. Unter Hinweis auf die österreichische Rezeptionsgrundlage und die Gesetzesmaterialien begründete der A*** (ON 12 und ON 14, je S 4 ff) sein Vorbringen näher. Auf Einzelheiten kann an dieser Stelle verwiesen werden, mit dem Vorbehalt, bei der Beurteilung des Rekurses, soweit wesentlich, darauf zurückzukommen.
8.3.
Selbst wenn die Verwendung der Adresse "Postfach , 9494 Schaan" als Abgabestelle gelten sollte, dürfe Art 19 Abs 3 ZustG nicht zu formalistisch angewendet werden, wie dies das Fürstliche Obergericht getan habe. Der Eintritt der Zustellwirkungen ohne faktische Übergabe des zuzustellenden Dokuments sei eine vom Gesetzgeber geschaffene Ausnahme, die nur in bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen vorgesehen sei: namentlich, wenn das Dokument dem Empfänger aus bestimmten Gründen nicht physisch zugestellt werden könne. Die Hinterlegung nach Art 19 Abs 1 ZustG sei eine derartige Ausnahme. Bevor sie zulässig sei, müsse ein tauglicher und dokumentierter Versuch unternommen werden, das Dokument an die Abgabestelle zuzustellen. Wenn der Empfänger, wie der A , keine natürliche Person sei, müsse vor der Hinterlegung versucht werden, das Dokument dem Repräsentanten im Sinn von Art 239 PGR oder einem anderen zum Empfang befugten Vertreter an der Abgabestelle zuzustellen. Werde eine Postfachadresse verwendet, so sei nicht das Postfach die für die Zustellung massgebende Abgabestelle, sondern die vom Zustelldienst betriebene Einrichtung, nämlich der Schalterraum. Ein tauglicher Zustellversuch an der Abgabestelle liege somit nur vor, wenn der Zustelldienst dem Empfänger oder einer zum Empfang befugten Vertreter die tatsächliche Möglichkeit einräume, das zuzustellende Dokument im Schalterraum in Empfang zu nehmen. Der Empfänger müsse somit auch tatsächlich in der Lage sein, vom Zustellversuch Kenntnis zu erlangen und das Dokument im Schalterraum während der Geschäftszeiten der jeweiligen Geschäftsstelle der Liechtensteinischen Post AG in Empfang zu nehmen. Mit Vorbringen, auf die an dieser Stelle verwiesen werden kann (mit dem Vorbehalt, bei der Beurteilung des Rekurses, soweit wesentlich, darauf zurückzukommen), legte der A*** (ON 12 und ON 14, je S 9 f) dar, inwiefern es hier an einem tauglichen Zustellversuch fehle.
8.4.
Das Fürstliche Obergericht wende das Rechtsinstitut der fiktiven Zustellung auf sämtliche Zustellungen an die Abgabestelle an, und zwar ungeachtet der nach Art 12 ZustG vorgesehenen Rechtsfolgenbelehrung. Dadurch entstehe eine vom Gesetzgeber nicht gewollte systematische Inkonsistenz innerhalb des Zustellrechts: Der pflichtvergessene Empfänger im Sinn von Art 12 ZustG wäre besser gestellt als der pflichtbewusste, aber aus beachtenswerten Gründen verhinderte Inhaber eines Postfachs.
8.5.
Nach dem (näher dargelegten: ON 11, S 10 unten f) Willen des Gesetzgebers sei die objektive Tatsache der Hinderung an der Kenntnisnahme vom Zustellvorgang wesentlich. Deshalb hätte das Fürstliche Obergericht berücksichtigen müssen, dass die Geschäftsstellenleiterin und Postbevollmächtigte des A*** [C***] am 14. und am 15.11.2011 unbestrittenermassen nicht in der Lage gewesen sei, vom Zustellvorgang Kenntnis zu nehmen.
8.6.
Mit Vorbringen, auf die an dieser Stelle verwiesen werden kann (mit dem Vorbehalt, bei der Beurteilung des Rekurses, soweit wesentlich, darauf zurückzukommen), legte der A*** (ON 12 und ON 14, je S 11 f) den gegenständlichen Zustellvorgang dar und inwiefern es "absolut stossend wäre", die Zustellwirkungen bereits am 15.11.2011 eintreten zu lassen.
8.7.
Unter dem Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügte der A*** (ON 12 und ON 14, je S 12 unten f [II]), dass das Fürstliche Obergericht keine Beweise aufgenommen habe zur Frage, ob es zwischen dem A*** und der Liechtensteinischen Post AG eine Vereinbarung im Sinn von Art 2 Abs 1 Bst d Ziff 4 ZustG bestehe. Zumindest hätte die angebotene Einvernahme von C*** durchgeführt werden müssen. Auf Einzelheiten kann an dieser Stelle verwiesen werden, mit dem Vorbehalt, bei der Beurteilung des Rekurses, soweit wesentlich, darauf zurückzukommen.
8.8.
Unter dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung verwies der A*** (ON 12 und ON 14, je S 13 [III]) auf sein Vorbringen unter dem Rekursgrund der Nichtigkeit (vorstehende Ziff 8.1 bis Ziff 8.6).
Die Anstalten (ON 16, S 2 ff) widersetzten sich dem Vorbringen des A*** (vorstehende Ziff 8).
9.1.
Der A*** übergehe, dass er selber gegenüber den Anstalten (in näher konkretisiertem Sinn: ON 16, S 2 [4]) stets das gegenständliche Postfach als Zustelladresse bezeichnet habe und dies auch weiterhin tue. Auch im Rekurs gebe er als Adresse "Postfach ***, 9494 Schaan" an. Als Abgabestelle im Sinn des ZustG gelte (auch: Art 2 Abs 1 Bst d Ziff 3 ZustG) ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebener Ort.
9.2.
Mit Einwendungen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann, bestätigten die Anstalten (ON 16, S 3 [6) die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts, wonach die Zustellwirkungen am 15.11.2011 eingetreten seien. Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung erübrige sich die Frage, ob es sachliche Gründe gebe, bei einer Verhinderung des Empfängers von zwei Tagen die Zustellwirkungen eintreten zu lassen, nicht aber bei einer Verhinderung von drei Tagen.
9.3.
Weil der A*** selber gegenüber den Anstalten die Abgabestelle angegeben und akzeptiert habe, komme der Frage, ob ein Postvertrag - welcher Art auch immer - bestanden habe, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Ebenso erübrige sich eine Einvernahme von C*** .
Zum Vorbringen des A*** (vorstehende Ziff 8) und zu den hiergegen erhobenen Einwendungen der Anstalten (vorstehende Ziff 9) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
10.1.
Das ZustG regelt nach seinem Art 1 (? § 1 öZustG), soweit hier wesentlich, die Zustellung der von Behörden in Vollziehung des Gesetzes zu übermittelnden Dokumente. Behörden im Sinn von Art 1 ZustG sind alle hoheitlich tätig werdenden Rechtsträger (Bericht und Antrag der Regierung [BuA] Nr.45/2008 betreffend die Reform des Zustellrechts, zu Art 1 der Regierungsvorlage [RV] ZustG; zum [nicht einheitlich verwendeten] Begriff "Gerichte und Verwaltungsbehörden" nach § 1 öZustG: Heinrich STUMVOLL in: Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, Ergänzungsband zum Zustellrecht [2. A. Wien 2008] Rz 3 f zu § 1 öZustG). Zustellbehörden sind demnach auch die (hoheitlich tätigen) Anstalten, so dass das ZustG regelt, wie sie in Vollziehung des AHVG ihre Dokumente zu übermitteln haben und, fallbezogen, ihre Entscheidung vom 11.11.2011 zu übermitteln hatten.
10.2.
Art 2 ZustG enthält mehrere Begriffsbestimmungen. So bezeichnet der Ausdruck "Zustelladresse", soweit hier wesentlich: eine bestimmte Abgabestelle im Inland (Art 2 Abs 1 Bst c ZustG). Der Ausdruck "Abgabestelle" bezeichnet, soweit hier wesentlich: ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebener Ort (Art 2 Abs 1 Bst d Ziff 3 ZustG) oder: die von einem Zustelldienst oder einer Behörde betriebene Einrichtung zur Bereithaltung der zuzustellenden Dokumente, sofern mit dem Empfänger eine entsprechende Vereinbarung besteht (Art 2 Abs 2 Bst d Ziff 4 ZustG). Diese Bestimmungen entsprechen inhaltlich weitgehend § 2 Ziff 3 und Ziff 4 öZustG; das ZustG orientierte sich denn auch nach ausdrücklichem Bekunden des Gesetzgebers im Wesentlichen am öZustG: nicht zuletzt, um über eine zuverlässige und praxistaugliche Rezeptionsvorlage zu verfügen, bei deren Anwendung die hierzu ergangene Lehre und Rechtsprechung berücksichtigt werden können (BuA Nr.45/2008 betreffend die Reform des Zustellrechts, Ziff 1.4).
10.3.
Die in § 2 Ziff 4 öZustG neu (BGBl. I 2004/10) aufgenommene Regelung, wonach als Abgabestelle auch "ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebenen Ort" gelten soll, stiess in der österreichischen Lehre auf Kritik. Die Vorstellung, wonach eine neue Abgabestelle durch Erklärung des Empfängers und auf Risiko des Empfängers geschaffen werden sollte, scheine nicht tragfähig; dies hätte besonderer Begründung bedurft, wie sie (in näher erörtertem Sinn) jedoch fehle. Im Sinn einer teleologischen Reduktion wird postuliert, einen vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebenen Ort im gerichtlichen Zivilverfahren nicht als Abgabestelle anzuerkennen (STUMVOLL, Rz 7 zu § 2 öZustG). Der liechtensteinische Gesetzgeber äusserte sich zu dieser Kritik nicht, sondern wollte mit Art 2 Abs 1 Bst d Ziff 3 ZustG den Bedürfnissen der Verfahrensbeteiligten nach grösstmöglicher Flexibilität entgegenkommen, indem ihnen die Möglichkeit eröffnet werden sollte, in einem laufenden Verfahren einen beliebigen Ort im Inland als Abgabestelle anzugeben. Mit der präzisierenden "anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren" sollte klargestellt werden, dass diese Wahlabgabestelle bereits zusammen mit der Verfahrenseinleitung angegeben werden kann. Damit sollte insbesondere auch für solche Fälle Klarheit geschaffen werden, in denen ein Verfahrensbeteiligter in einem Verfahren eine von seiner Abgabestelle nach Ziff 1 abweichende Zustelladresse angibt. Dabei sollte der in diesem Zusammenhang verwendete Ausdruck "angeben" weit zu verstehen sein; entsprechend sollte es genügen, wenn eine Adresse in einem schriftlichen Anbringen im Briefkopf angeführt werde (BuA Nr.45/2008, zu Art 2 RV ZustG und zugehörige Anm 34).
10.4.
Das Fürstliche Obergericht (ON 11, S 5 unten f) nannte zwar die verschiedenen Abgabestellen im Sinn von Art 2 Abs 1 Bst d ZustG, unter diesen auch einen vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebenen Ort nach Art 2 Abs 1 Bst d Ziff 3 ZustG. Fallbezogen stand jedoch die Abgabestelle nach Art 2 Abs 2 Bst d Ziff 4 ZustG im Vordergrund. Die Anstalten stützten sich vorab auf Art 2 Abs 2 Bst d Ziff 3 ZustG und wendeten ein, der A*** habe ihnen als Zustelladresse (Abgabestelle) "Postfach ***, 9494 Schaan" angegeben. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (StGH 2010/046 Erw 3.3.4) besteht, was Zustellungen angeht, grundsätzlich die gleiche Rechtslage wie in Österreich, es sei denn, es gäbe nähere Anhaltspunkte, wonach davon abgewichen werden wollte. Nach österreichischer Lehre und Rechtsprechung aber ist ein Postfach (Postschliessfach) keine Abgabestelle (STUMVOLL, Rz.38 zu § 2 öZustG, mit Hinweisen). Nach ausdrücklichem Bekunden des Gesetzgebers bezog sich denn auch Art 2 Abs 1 Bst d Ziff 4 ZustG auf die "immense praktische Bedeutung von Postfächern in Liechtenstein" (BuA Nr.45/2008, zu Art 2 RV ZustG).
10.5.
Unter dem Gesichtspunkt der Abgabestelle war deshalb vorab zu fragen, ob hier im Sinn von Art 2 Abs 1 Bst d Ziff 4 ZustG eine von einem Zustelldienst oder einer Behörde betriebene Einrichtung zur Bereithaltung der zuzustellenden Dokumente gegeben war und ob mit dem Empfänger (A*** ) eine entsprechende Vereinbarung bestand, wie dies das Fürstliche Obergericht (ON 11, S 6) angenommen hatte.
10.6.
Art 2 Abs 1 Bst d Ziff 4 ZustG sollte nicht nur Postfächer und Schalterräumlichkeiten bei Zustelldiensten erfassen, sondern auch entsprechende Einrichtungen bei Behörden, wie sie etwa das Fürstliche Landgericht für Rechtsanwälte und das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt für Personen mit hohem Geschäftsanfall führt. Hierzu führte die Regierung in ihren Erläuterungen (BuA Nr.45/2008, zu Art 2 RV ZustG) aus:
Dadurch ist gewährleistet, dass sowohl die Zustellung ohne Zustellnachweis, welche direkt ins Postfach des Empfängers vorgenommen wird, als auch jene mit Zustellnachweis, welche am entsprechenden Schalter des Zustelldienstes bzw. der Behörde vorzunehmen ist, als zulässige Formen der Zustellung vorgesehen sind.
Abgabestelle ist dabei nicht das Postfach, sondern die vom Zustelldienst bzw. der Behörde "betriebene Einrichtung", d.h. jene Räumlichkeiten, in denen die physische Übergabe des zuzustellenden Dokumentes stattfindet und - bei Zustellungen mit Zustellnachweis - die Übernahmebestätigung geleistet wird. Grundsätzlich wird es sich dabei um die Schalterräumlichkeiten des jeweiligen Zustelldienstes bzw. der Behörde handeln.
Zwingende Voraussetzung für die Verwendung dieser besonderen Abgabestelle ist allerdings das Bestehen einer Vereinbarung zwischen dem Empfänger und dem Zustelldienst bzw. der Behörde über die Zustellung behördlicher Dokumente an dieser Abgabestelle. Daraus folgt, dass es jedem Empfänger freigestellt bleibt, ob er behördliche Zustellungen in der von einem Zustelldienst bzw. einer Behörde betriebenen Einrichtung zur Bereithaltung der zuzustellenden Dokumente (Schalterraum) akzeptieren will oder nicht.
10.7.
Weder aus dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass die in Art 2 Abs 1 Bst d Ziff 4 ZustG vorgesehene Vereinbarung einer bestimmten Form bedarf, beispielsweise der Schriftform, wie der A*** (ON 12 und ON 14, je S 4 [2. Abschnitt) vorbrachte, nicht einmal, dass sie nur ausdrücklich abgeschlossen werden kann. Es genügt, dass sie besteht. Zutreffend brachte der A*** vor, dass wenn jemand ein Postfach unterhalte, dies nicht zwingend bedeute, dass auch eine Vereinbarung nach Art 2 Abs 1 Bst d Ziff 4 ZustG bestehe. Wie das Fürstliche Obergericht (ON 11, S 6) indes erwog, verwendete und verwendet der A*** im gegenständlichen behördlichen Verkehr durchwegs die Adresse "Postfach ***, 9494 Schaan"; an diese Adresse gerichtete behördliche Zustellungen nahm und nimmt er denn auch entgegen, so auch, wie festgestellt (ON 11, S 2 [2]), die hier interessierende Entscheidung der Anstalten vom 11.11.2011. Damit brachte er hinreichend zum Ausdruck, dass er die von ihm selber verwendete Postfachadresse als Abgabestelle akzeptiere. Wie die Anstalten (ON 16, S 2 unten f) zutreffend einwendeten, käme es widersprüchlichem Verhalten (VENIRE CONTRA FACTUM PROPRIUM) und damit einem Rechtsmissbrauch nahe, im Nachhinein und namentlich mit Bezug auf die hier interessierende Entscheidung der Anstalten vom 11.11.2011 Gegenteiliges zu behaupten.
10.8.
Die vom A*** verwendete Adresse "Postfach , 9494 Schaan" erwies sich demnach als für den A massgebende Abgabestelle nach Art 2 Abs 1 Bst d Ziff 4 ZustG.
10.9.
Art 19 ZustG regelt die Hinterlegung als praktisch wichtigste Form der sogenannten fiktiven Zustellung (BuA Nr.45/2008, zu Art 19 RV ZustG). Kann ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden, so ist es nach Art 19 Abs 1 ZustG, soweit hier wesentlich, im Fall der Zustellung durch einen Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen. Nach Art 19 Abs 2 ZustG, soweit hier wesentlich, ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung einzulegen. Nach Art 19 Abs 3 ZustG, soweit hier wesentlich, ist das hinterlegte Dokument mindestens 14 Tage zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn der Empfänger oder dessen Vertreter gegenüber der Behörde glaubhaft macht, dass er nicht binnen drei Werktagen vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem auf den Wegfall des Hindernisses folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
10.10.
Art 19 ZustG entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 17 öZustG, wobei der liechtensteinische Gesetzgeber in verschiedenen Punkten ausdrücklich von der Rezeptionsvorlage abweichen wollte. Zu diesen Abweichungen kann nicht auf die österreichische Lehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden; aussagekräftige liechtensteinische Rechtsprechung zu den hier interessierenden Fragen gibt es kaum. Nachdem sich der A*** zur Bedeutung von Art 19 ZustG wiederholt auf den "klaren Willen des Gesetzgebers" bezog (ausdrücklich: ON 12 und ON 14, je S 11 [2. Abschnitt]; sinngemäss an verschiedenen Stellen), erschien es deshalb zweckmässig, die einschlägigen Materialien beizuziehen, um zu prüfen, wie es sich damit verhalte (zum Folgenden: BuA Nr.45/2008, zu Art 19 RV ZustG, mit fallbezogen wesentlichen Hervorhebungen oder Anmerkungen in kursiver Schrift).
10.10.1.
Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Hinterlegung nach Art 19 ZustG ist lediglich der Umstand relevant, dass an einer Abgabestelle nach Art 2 Abs 1 Bst d nicht zugestellt werden konnte. Aus welchem Grund die Zustellung an der betreffenden Abgabestelle nicht möglich war, ist dabei unerheblich. Im Hinblick auf die Abgabestelle nach Art 2 Abs 1 Bst d Ziff 4 ZustG bedeutet dies, dass mangels gleichzeitiger Anwesenheit des Empfängers kein Zustellversuch erfolgt, sondern vom Zustelldienst bzw. der Behörde - wie dies bereits der gängigen Praxis entspricht - unmittelbar die Hinterlegung vorzunehmen und eine schriftliche Hinterlegungsanzeige (Abholungseinladung) in das Postfach einzulegen ist.
10.10.2.
Im Hinblick auf die Hinterlegung wurde bei einem Zustelldienst die präzisierende Wendung "bei seiner zuständigen Geschäftsstelle" aufgenommen, um damit zum Ausdruck zu bringen, dass die Hinterlegung bei jener Geschäftsstelle des Zustelldienstes zu erfolgen hat, die für die Zustellung an der entsprechenden Abgabestelle aufgrund der betrieblichen Organisation des Zustelldienstes zuständig ist. Im Falle der Zustellung durch die Liechtensteinische Post AG handelt es sich dabei um jene Poststelle, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die konkrete Abgabestelle liegt (hier: um die Poststelle Schaan).
10.10.3.
Die schriftliche Hinterlegungsanzeige bzw. Verständigung (Art 19 Abs 2 ZustG) bildet eine weitere zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung der Hinterlegung. Erst dadurch wird der Empfänger in die Lage versetzt, positive Kenntnis vom Zustellvorgang und der anschliessenden Hinterlegung sowie den damit verbundenen Rechtswirkungen, insbesondere der von der Abholung unabhängigen Zustellfiktion, zu erlangen. Dementsprechend wurden auch die Inhaltserfordernisse an eine solche Verständigung definiert. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle, an der der Zustellversuch stattgefunden hat, bestimmte Abgabeeinrichtung einzulegen. Dies bedeutet, dass die Verständigung in den für sonstige, insbesondere postalische Zustellungen vorgesehenen Briefkasten bzw. das Postfach einzulegen ist.
10.10.4.
Art 19 Abs 3 ZustG bestimmt die Dauer der Abholungsfrist in Anlehnung an die Rezeptionsvorlage sowie entsprechend den heutigen Gepflogenheiten der Liechtensteinischen Post AG mit 14 Tagen. Wesentlich ist dabei, dass fristauslösend erst jener Tag wirkt, an dem das Dokument für den Empfänger am angegebenen Ort auch tatsächlich zur Abholung bereitgehalten wird und von ihm bzw. einem Ersatzempfänger oder Bevollmächtigen während der Schalterzeiten am Hinterlegungsort abgeholt werden konnte. In Übereinstimmung mit der Rezeptionsvorlage soll an diesem Tag, an dem das Dokument für den Empfänger am angegebenen Ort auch tatsächlich zur Abholung bereitgehalten wird, auch die Zustellfiktion eintreten, d.h. das hinterlegte Dokument gilt unabhängig von der tatsächlichen Abholung als zugestellt und es treten alle an die Zustellung anknüpfenden Rechtsfolgen ein.
10.10.5.
Die Zustellfiktion tritt jedoch dann nicht ein, wenn der Empfänger oder dessen Vertreter nicht binnen drei Werktagen vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt hat bzw. erlangen konnte. Dies trifft in der Praxis insbesondere auf die längerfristige urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheit von der Abgabestelle, an der der Zustellversuch vorgenommen wurde, zu. Zudem werden in bewusster Abweichung von der Rezeptionsvorlage auch andere Hinderungsgründe akzeptiert, sofern sie die geforderte Relevanz in qualitativer und quantitativer Hinsicht aufweisen. Dies insbesondere deshalb, weil nicht der Grund für die Hinderung, sondern die objektive Tatsache der Hinderung an der Kenntnisnahme vom Zustellvorgang relevant ist und daher keine Beschränkung der Hinderungsgründe auf die Abwesenheit von der Abgabestelle stattfinden soll. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund des gegenüber der Rezeptionsvorlage erweiterten Katalogs der Abgabestellen (Art 2 Abs 1 Bst d RV ZustG).
10.10.6.
Eine im Vernehmlassungsverfahren angeregte Ausdehnung der dreitägigen auf eine fünftägige Frist wurde im Gesetzgebungsverfahren abgelehnt: Sie würde im gegenständlichen Zusammenhang kein Plus, sondern - im Gegenteil - ein Minus an Rechtsschutz für den Empfänger bedeuten. Denn die RATIO LEGIS verlange, jedem Empfänger bzw. dessen Vertreter, unabhängig von der konkreten Form der Zustellung, grundsätzlich die gleiche Reaktionszeit zur Vornahme allfälliger Prozesshandlungen oder sonstiger Vorkehrungen einzuräumen. Würde nun die gegenständliche Frist von drei auf fünf Werktage ausgedehnt, so würde die Reaktionszeit eines Empfängers, dem durch Hinterlegung zugestellt wurde, um mindestens zwei weitere Tage verkürzt. Dann könnte aber keinesfalls mehr davon die Rede sein, dass ein solcher Empfänger zum selben Zeitpunkt reagieren konnte wie ein Empfänger üblicherweise reagieren kann. Vielmehr würde dies bedeuten, dass ihm zum Beispiel von einer durch die Zustellung ausgelösten Rechtsmittelfrist mindestens 5 Tage weniger zur Verfügung stünden, als einem anderen Empfänger, ohne dass er die Wirksamkeit der Zustellung wegen nicht rechtzeitiger Kenntnisnahme vom Zustellvorgang hinausschieben könnte. Die Ausdehnung der gegenständlichen Frist um zwei weitere Tage wäre somit der Rechtsposition des Empfängers abträglich.
10.10.7.
Im Vernehmlassungsverfahren wurde zu Bedenken gegeben, dass bei der gegenständlichen Norm der Rechtsschutz nicht ausreichend gewahrt sein könnte. So könne es passieren, dass der Empfänger das Dokument rechtzeitig im Sinn der Abholfrist in Empfang nehme, die Rechtsmittelfrist dann aber schon abgelaufen und die Rechtskraft eingetreten sei. Diesen Bedenken wurden jedoch im Gesetzgebungsverfahren nicht berücksichtigt: Das Zustellrecht stelle nicht auf die tatsächliche Entgegennahme eines Dokumentes oder die tatsächliche Kenntnisnahme seines Inhalts ab, sondern auf die Einräumung einer angemessenen Möglichkeit zur Entgegennahme und Kenntnisnahme. Ein Empfänger bzw. dessen Vertreter habe es deshalb selber zu verantworten, wenn er zwar rechtzeitig, d.h. binnen drei Werktagen vom Zustellvorgang und der anschliessenden Hinterlegung Kenntnis erlangt, in der Folge jedoch das hinterlegte Dokument nicht abhole bzw. abholen lasse und dadurch die durch die Zustellung ausgelöste Frist versäumt. Ein solcher Empfänger sei schon deshalb nicht schutzwürdig, weil er die Beeinträchtigung seiner Rechtsposition durch seine eigene Nachlässigkeit im Umgang mit zuzustellenden behördlichen Dokumenten selbst herbeigeführt habe. Abgesehen davon stehe dem Empfänger bzw. dessen Vertreter für solche Fälle, in denen er eine durch die Zustellung ausgelöste prozessuale Frist aus unabwendbaren Gründen versäumt habe, immer noch das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung.
10.11.
Versteht man Art 2 Abs1 Bst d Ziff 4 und Art 19 Abs 1 bis Abs 3 ZustG so, wie sie lauten, aber auch so, wie der Gesetzgeber sie verstanden haben wollte (vorstehende Ziff 10.10), so erwies sich der gegenständliche Zustellvorgang als rechtmässig und löste am 15.11.2011 die Berufungsfrist aus.
10.11.1.
Am 14.11.2011 wurde, wie festgestellt (ON 11, S 5 [4]) und vom A*** auch nicht bestritten, dem A*** der Eingang der Entscheidung der Anstalten vom 11.11.2011 angezeigt und die Entscheidung an der für den A*** massgebenden Abgabestelle im Sinn von Art 2 Abs 1 Bst d Ziff 4 ZustG (vorstehende Ziff 10.8) zur Abholung bereitgehalten; am 15.11.2011 wurde der A*** über den Eingang dieser Entscheidung verständigt. Mangels gleichzeitiger Anwesenheit der zum Empfang berechtigten C*** bedurfte es keines Zustellversuchs; vielmehr durfte die Liechtensteinische Post AG unmittelbar die Hinterlegung vornehmen und eine schriftliche Hinterlegungsanzeige (Abholungseinladung) in das Postfach einlegen (vorstehende Ziff.10.10.1). Soweit der A*** (ON 12 und ON 14, je S 9 ff) einen weiterreichenden Zustellversuch vermisste, verkannte er die Bedeutung von Art 19 ZustG, bezogen auf eine Abgabestelle nach Art 2 Abs 1 Bst d Ziff. 4 ZustG.
10.11.2.
Nach dem insofern klaren Wortlaut von Art.19 Abs.3 (3. Satz) ZustG galt die Entscheidung der Anstalten vom 11.11.2011 als am ersten Tag zugestellt, an dem sie zur Abholung bereitgehalten und der A*** (durch Einlage der Verständigung in sein Postfach) hierüber verständigt wurde (vorstehende Ziff 10.10.3). Dies war hier, wie festgestellt (ON 11, S 5 [4]) und auch vom A*** nicht bestritten, am 15.11.2011.
10.11.3.
Der Ausnahme nach Art 19 Abs 3 (4. Satz) ZustG kam hier keine Bedeutung zu. Denn sie gälte nur, wenn der A*** oder seine Vertreterin nicht binnen drei Werktagen vom Zustellvorgang hätten Kenntnis erlangen können (vorstehende Ziff 10.10.5). Bereits am 16.11.2011 bekundete indes C*** für den A*** ihre Kenntnis vom Zustellvorgang, indem sie die Entscheidung der Anstalten vom 11.11.2011 in Empfang nahm. Der A*** (ON 12 und ON 14, je S 10 unten f) thematisierte die im liechtensteinischen Recht gegenüber der österreichischen Rezeptionsvorlage erweiterten Hinderungsgründe; diese beziehen sich indes nur auf die hier nicht gegebene Ausnahme nach Art 19 Abs 3 (4. Satz) ZustG.
10.11.4.
Die Zustellfiktion nach Art 19 Abs 3 (3. Satz) ZustG stellt auf den Tag ab, an dem das Dokument für den Empfänger am angegebenen Ort auch tatsächlich zur Abholung bereitgehalten wird, das heisst hier: Die hinterlegte Entscheidung der Anstalten vom 11.11.2011 galt unabhängig von der tatsächlichen Abholung als zugestellt und es traten alle an die Zustellung anknüpfenden Rechtsfolgen ein (vorstehende Ziff 10.10.4). Von dieser Rechtslage entfernte sich der A*** (PM 12 und ON 14, je S 9 [4. Abschnitt]), soweit er auf die "faktische Entgegennahme des Dokuments am 16.11.2011" abstellte.
10.11.5.
Art 12 ZustG regelt die Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten in besonderen Fällen. Soweit der A*** (ON 12 und ON 14, je S 10 [3. Abschnitt]) im gegenständlichen Fall eine Rechtsfolgebelehrung nach Art 12 Abs 1 ZustG vermisste, bezog er sich auf einen hier nicht gegebenen Sachverhalt. Abgesehen davon, ist eine solche Belehrung sehr wohl vorgesehen (Art 2 Abs 1 ZustV und Anhang hierzu). Wie im Zusammenhang mit dem Abweisungsbeschluss festgestellt (ON 11, S 9), hatte C*** das einschlägige Formular in Empfang genommen; auf dessen Rückseite wurde der Empfänger ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass das hinterlegte Dokument (hier: die hinterlegte Entscheidung der Anstalten vom 11.11.2011) als an jenem Tag zugestellt gelte, an dem es zum ersten Mal zur Abholung bereitgehalten wurde, somit am 15.11.2011. Der A*** (ON 12 und ON 14, je S 11 [3. Abschnitt]) bestritt dies nicht, sondern brachte lediglich vor, C*** habe "die zuzustellende Sendung erhalten..., ohne dass sie diese Verständigung [das in Art 2 Abs 1 ZustV und im zugehörigen Anhang vorgesehene Formular] auf den paar Schritten bis zum Schalter... durchgelesen.. hätte". Damit aber fehlte es nicht an der Rechtsfolgenbelehrung, sondern an deren Kenntnisnahme.
10.11.6.
"Absolut stossend", wie der A*** (ON 12 und ON 14, je S 12 [3. Abschnitt]) vorbrachte, war es keineswegs, die Zustellwirkungen bereits am 15.11.2011 eintreten zu lassen. Der Gesetzgeber war sich der Konsequenzen der in Art 19 Abs 3 (3. Satz) ZustG vorgesehenen Zustellfiktion durchaus bewusst und milderte sie insofern, als er die Frist von drei Werktagen, innert welcher keine Hinderungsgründe glaubhaft gemacht werden können, nicht auf fünf Tage ausdehnte und damit eine allfällige durch die Zustellfiktion bewirkte Verkürzung von Rechtsmittelfristen massvoll begrenzte (vorstehende Ziff 10.10.6). Im gegenständlichen Fall verkürzte sich die vierwöchige Berufungsfrist um einen Tag. Dass die verbleibende (reichliche) Berufungsfrist nicht ausreichte, mochte in erster Linie auf (nicht festgestellte) fallbezogene Umstände zurückzuführen sein, kaum aber auf eine "absolut stossende" Regelung im ZustG.
10.12.
Nach Art 87 Abs 1 AHVG in Verbindung mit § 434 Abs 1 ZPO beträgt die Berufungsfrist vier Wochen und kann nicht verlängert werden. Nach Art 87 Abs 1 AHVG in Verbindung mit § 434 Abs 2 ZPO, soweit hier wesentlich, beginnt sie für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils. Nach Art 87 Abs 1 AHVG in Verbindung mit § 125 Abs 2 ZPO (? § 125 Abs 2 öZPO), soweit hier wesentlich, enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, an welchem die Frist begonnen hat. Eine vierwöchige Frist beginnt mit dem Tag, der seiner Bezeichnung nach dem Tag der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung entspricht (Alexander KLAUSER/Georg E. KODEK [Hrsg.] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [16. A. Wien 2006] E 3 zu § 125 öZPO; so endet beispielsweise nach einer an einem Montag erfolgten Zustellung eines Urteils die vierwöchige Rechtsmittelfrist am vierten Montag danach (Walter BUCHEGGER in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/2. Teilband [2. A. Wien 2003] Rz.6 [S.532] zu § 125 öZPO). Nach anderer Formulierung ist bei Wochenfristen zur Tageszahl jenes Datums, an welchem das fristauslösende Ereignis stattfindet, die Dauer der Frist in Tagen (1 Woche = 7 Tage) hinzuzuzählen; wird dabei ein Monatsende überschritten, so wird die Anzahl der Tage des Vormonats wieder abgezogen (Edwin GITSCHTHALER in: Walter H. Rechberger [Hrsg.] Kommentar zur ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz 4 zu §§ 124-126 öZPO).
10.13.
Die für den Beginn der gegenständlichen Berufungsfrist massgebende Zustellung der Entscheidung der Anstalten vom 11.11.2011 erfolgte am 15.11.2011 (vorstehende Ziff 10.11), einem Dienstag. Am vierten Dienstag danach endete die vierwöchige Frist, das heisst: am 13.12.2011. Gleiches ergibt sich nach der Formel 15 [fristauslösendes Ereignis] + 28 [4 Wochen zu 7 Tagen] = 43 - 30 [Anzahl der Tage des Vormonats November] = 13. Zutreffend erkannte das Fürstliche Obergericht demnach, dass die am 14.12.2011 übermittelte Berufung des A*** verspätet war.
10.14.
Um zu erkennen, dass die hier interessierende Berufungsfrist am 15.11.2011 ausgelöst wurde (vorstehende Ziff 10.11) und die am 14.11.2011 übermittelte Berufung demnach verspätet war (vorstehende Ziff 10.12 und 10.13), genügten die (vom A*** auch nicht bestrittenen) Feststellungen zum gegenständlichen Zustellvorgang. Weiterer Beweisaufnahmen bedurfte es deshalb nicht: weder darüber, ob es sich bei der (vom A*** im gegenständlichen behördlichen Verkehr durchwegs verwendete) Zustelladresse "Postfach 458, 9494 Schaan" (vorstehende Ziff 10.7) als Abgabestelle im Sinn von Art 2 Abs 1 Bst d Ziff 4 ZustG handle, noch darüber, ob und, gegebenenfalls, warum C*** am 14. und am 15.11.2011 nicht in der Lage gewesen sein soll, vom Zustellvorgang Kenntnis zu nehmen (ON 12 und ON 14, je S.11 [2. Abschnitt]).
10.15.
Zusammenfassend ergab sich demnach, dass das Fürstliche Obergericht die Berufung des A*** vom 14.11.2011 (ON 1 und ON 2) in einem mängelfreien Verfahren und in richtiger rechtlicher Beurteilung abgewiesen hatte. Unter allen geltend gemachten Rekursgründen - Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung - erwies sich der gegen den entsprechenden Zurückweisungsbeschluss erhobene Rekurs demnach als nicht berechtigt.
B. ZUM ANGEFOCHTENEN ABWEISUNGSBESCHLUSS
Zum angefochtenen Abweisungsbeschluss brachte der A*** (ON 12 und ON 14, je S 13 ff [B]) im Wesentlichen Folgendes vor:
11.1.
Das Fürstliche Obergericht habe keine Beweise zu (näher dargelegten: ON 12 und ON 14, je S 13 unten f [B, I]) Fragen aufgenommen. Zumindest hätte das Fürstliche Obergericht die angebotene Einvernahme von C*** durchführen müssen. Insofern erweise sich das Verfahren als mangelhaft.
11.2.
Mit Vorbringen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann, legte der A*** (ON 12 und ON 14, je S 15 ff) dar, inwiefern der einem zuzustellenden behördlichen Dokument angeschlossene Zustellnachweis (Art.1 ZustV) nicht gleichzusetzen sei mit dem Formular "Verständigung über die Hinterlegung des behördlichen Dokuments" (Art 2 ZustV). Auch ein berufsmässiger Rechtsvertreter könne dem Zustellnachweis nicht entnehmen, ob der Übernahme Zustellversuche oder eine Hinterlegung vorausgegangen seien. Dies ergebe sich einzig aus dem Formular "Verständigung über die Hinterlegung des behördlichen Dokumentes". Dieses Formular enthalte - was zur Verwirrung beitrage - auf der Rückseite ebenfalls eine "Übernahmebestätigung". Sie sei vom Übernehmer zwar zu unterschreiben; dieser erhalte aber kein Doppel davon. Vielmehr sei das Original dem hinterlegenden Zustelldienst auszuhändigen, der es wiederum der zustellenden Behörde übermittle. Ein Übernehmer sei deshalb nicht in der Lage, die darin enthaltenen Informationen zu erfassen, geschweige denn, sie einem allfälligen Rechtsvertreter weiterzugeben.
11.3.
Die nicht rechtskundige C*** habe die rechtliche Bedeutung des Formulars "Verständigung über die Hinterlegung des behördlichen Dokuments" nicht gekannt. Sie habe sich nicht einmal daran erinnern können und dem einschreitenden Rechtsvertreter auch nichts davon erzählt; sie habe ihm lediglich den Zustellnachweis samt der anzufechtenden Entscheidung der Anstalten vom 11.11.2011 übergeben.
11.4.
Mit Vorbringen, auf die, was Einzelheiten angeht, wiederum verwiesen werden kann, legte der A*** (ON 12 und ON 14, je S 17 f) die Umstände der gegenständlichen Zustellvorgangs dar, aufgrund deren sowohl C*** als auch der einschreitende Rechtsvertreter hätten annehmen dürfen, der 16.11.2011 löse die gegenständliche Berufungsfrist aus. Es sei C*** nicht möglich gewesen, am 14. und am 15.11.2011 während der Schalterzeiten der Poststelle Schaan eine behördliche Sendung zu beheben. Wenn dieser Umstand nicht bereits die Unwirksamkeit des Zustellversuchs bewirke, so bilde er zumindest einen Wiedereinsetzungsgrund.
11.5.
Mit Vorbringen, auf die, was Einzelheiten angeht, ebenfalls verwiesen werden kann, setzte sich der A*** (ON 12 und ON 14, je S 18 unten ff.) dogmatisch mit § 146 ZPO auseinander und legte dar, inwiefern es sich bei der (C*** entgangenen) Hinterlegung vom 15.11.2011 um ein unvorhergesehenes Ereignis gehandelt habe, das zur unrichtigen Berechung der gegenständlichen Berufungsfrist und zu deren Versäumung geführt habe.
11.6.
Soweit das Fürstliche Obergericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und dem A*** bzw. seinem Rechtsvertreter eine Fehlinterpretation des Formulars "Verständigung über die Hinterlegung des behördlichen Dokuments" vorgeworfen habe, habe es ihn unrichtig rechtlich beurteilt.
Die Anstalten (ON 16, S 3 unten ff [II]) widersetzten sich dem Vorbringen des A*** (vorstehende Ziff 11).
12.1.
Im Internet bestehe die Möglichkeit eine Sendungsverfolgung vorzunehmen. Das Fürstliche Obergericht habe diese Möglichkeit genutzt und danach den gegenständlichen Zustellvorgang festgestellt. Unbestritten habe C*** am 16.11.2011 die Verständigung über die Hinterlegung aus dem Postfach des A*** genommen und die Entscheidung der Anstalten vom 11.11.2011 am Schalter abgeholt. Dem Fürstlichen Obergericht seien damit sämtliche entscheidungswesentlichen Sachverhaltselemente vorgelegen um den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beurteilen.
12.2.
Ob C*** die Rückseite der Verständigung gelesen habe oder nicht, sei nicht wesentlich. Die Rechtswirkungen würden unabhängig davon eintreten. C*** habe selber eingeräumt, am 16.11.2011 eine Verständigung über eine Hinterlegung vorgefunden zu haben und damit zum Schalter gegangen zu sein, um sich die Sendung aushändigen zu lassen. Auch von einer nicht rechtskundigen Person könne erwartet werden, dass sie die Verständigung durchlese; auch sie trage die Folgen, falls sie dies unterlasse.
12.3.
Einem Rechtsvertreter sei zuzumuten, dass er bei Mandatsübernahme nachfrage, ob die Sendung hinterlegt oder direkt zugestellt worden sei. Denn ihm hätten die Folgen für die Fristberechnung bewusst sein müssen. Einfaches Nachfragen, ob ein hellblaues Formular im Postfach gelegen habe, hätte genügt, um zu erkennen, dass es sich hierbei um eine Verständigung über eine Hinterlegung gehandelt habe. Zudem hätte auch der Rechtsvertreter im Internet eine Sendungsverfolgung vornehmen können; er hätte sich nicht "blind" auf die Angaben einer, wie er selber einräume, nicht rechtskundigen Person verlassen dürfen.
Zum Vorbringen des A*** (vorstehende Ziff 11) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen der Anstalten (vorstehende Ziff 12) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
13.1.
Nach Art 87 Abs 1 AHVG in Verbindung mit Art 146 Abs 1 ZPO (? § 146 Abs 1 öZPO), soweit hier wesentlich, ist einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Die Versäumung der Berufungsfrist hatte für den A*** den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der Berufung zur Folge; denn die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden (Art 87 Abs 1 in Verbindung mit § 434 Abs 1 ZPO). Zu beurteilen war demnach, ob der A*** durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Erhebung der Berufung verhindert wurde.
13.2.
Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das eine Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich (oder ihrem Rechtsvertreter persönlich) zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht ("subjektiv unverschuldet") nicht erwarten konnte (Astrid DEIXLER-HÜBNER in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/2. Teilband [2. A. Wien 2003] Rz 6 zu § 146 öZPO; Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A. Wien 1990] S.303, Rz 579; Edwin GITSCHTHALER in: Walter H. Rechberger, Kommentar zur ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz 3 zu § 146 öZPO). Dabei soll der Sorgfaltsmassstab nicht überspannt werden. Anzumerken ist immerhin, dass Art 87 Abs 2 AHVG in Verbindung mit § 146 Abs 1 ZPO die Milderung für leichte Fahrlässigkeit (für einen "minderen Grad des Versehens"), wie sie mit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 als zweiter Satz in § 146 Abs 1 öZPO aufgenommen wurde, nicht kennt. Bei berufsmässigen (rechtskundigen) Rechtsvertretern gilt - auch nach § 146 Abs 1 öZPO mit der erwähnten Milderung - ein strengerer Massstab. Ein Rechtsirrtum, der im Allgemeinen ein Wiedereinsetzungsgrund sein kann, ist grundsätzlich kein Wiedereinsetzungsgrund für berufsmässige Rechtsvertreter (KLAUSER/KODEK, E 36 ff bes E 39 zu § 146 öZPO [? § 146 ZPO]). Auch nach österreichischem Rechtsverständnis haftet ein berufsmässiger Rechtsvertreter bei Unkenntnis der Gesetze (Robert DITTRICH/Helmuth TADES [Hrsg.] Das ABGB, I. Band [MGA 36. A. Wien 2003] E 90 zu § 1299 öABGB [? § 1299 ABGB]). War die Versäumung absehbar und hätte sie durch ein der Partei zumutbares Verhalten abgewendet werden können, dann ist die Wiedereinsetzung zu verweigern. Die zu § 146 Abs 1 öZPO befürwortete Lockerung der Wiedereinsetzungsmöglichkeiten sollte vor allem rechts- und gerichtsunkundigen Parteien zugute kommen. Auch nach österreichischer Regelung hat die Partei das Verschulden ihres Anwalts zu vertreten. Unbilligkeiten auf dem Rücken der Parteien sollen daher nach Möglichkeit vermieden werden: "Ungeachtet dessen bleiben die Termine und Fristen mit ihren Säumnisfolgen ein unentbehrliches und straff zu handhabendes Mittel zur Verfahrensbeschleunigung und -konzentration" (FASCHING, S 303 f, Rz.580).
13.3.
Unabwendbar ist ein Ereignis, das die Partei (oder ihr Rechtsvertreter) mit den einem Durchschnittsmenschen (objektiv) verfügbaren Möglichkeiten nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah (DEIXLER-HÜBNER, Rz.7 zu § 147 öZPO; FASCHING, S 303, Rz 579). Im gegenständlichen Fall fehlen indes jegliche Anhaltspunkte für ein objektives Hindernis, das den A*** oder seinen Rechtsvertreter von der Wahrung der Revisionsfrist hätte abhalten können.
13.4.
Wohl verlangt der Fürstliche Oberste Gerichtshof in Fragen der Fristenwahrung keine Unfehlbarkeit (Beschluss vom 09.01.2007 zu Sv.2005.14, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 211 Erw 17.1]. Insbesondere legt er den Massstab der zumutbaren Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht so an, dass ein Rechtsvertreter ihm nur genügen könnte, wenn er sich persönlich um jede Einzelheit seiner Kanzlei kümmerte. Wird eine Frist infolge eines geringfügigen Kanzleiversehens versäumt, das sich trotz einwandfreier Organisation und trotz sorgfältiger Auswahl und Instruktion des Kanzleipersonals ereignete, so wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt, wenn deren weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
13.5.
Darum handelte es sich hier indes nicht. Es mochte durchaus zutreffen, dass die nicht rechtskundige C*** Bedeutung und Tragweite des Formulars "Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments" im Sinn von Art 2 Abs 1 ZustV nicht bewusst waren (so der A*** : ON 12 und ON 14, je S 17 [2. Abschnitt]). Auch mochte es zutreffen, dass es C*** am 14. und am 15.11.2011 nicht möglich war, während der Schalterzeiten der Poststelle Schaan eine behördliche Sendung zu beheben (so ebenfalls der A*** : ON 12 und ON 14, je S 17 [3. Abschnitt]). Beides war indes nicht wesentlich. Denn nicht C***, sondern ihr Rechtsvertreter hat die Berufungsfrist schliesslich versäumt. Nach aktenkundigen Feststellungen (ON 11, S 9; entsprechende Hinweise auf allen Schriftsätzen des A*** ) erteilte der A*** am 12.12.2012 seinem Rechtsvertreter die Vollmacht. Selbst wenn PRIMA VISTA der 16.11.2011 als Beginn der Berufungsfrist angenommen worden sein sollte, war die vierwöchige Berufungsfrist bei Erteilung der Vollmacht zum grössten Teil verstrichen. Indem der Rechtsvertreter des A*** das Mandat zur gegenständlichen Berufung übernahm, gab er damit im Sinn von § 1299 ABGB zu erkennen, sofort zum gebotenen Handeln in der Lage zu sein, ohne hierfür eine längere Abklärungs- und Überlegungszeit zu benötigen, Warum der A*** mit der Mandatierung seines Rechtsvertreters bis kurz vor Ablauf der (wegen der Hinterlegung nur um einen Tag verkürzten) Berufungsfrist zuwartete, wurde weder vorgebracht noch festgestellt; zu vertreten hat dies der A*** . Bei Unterzeichnung der Vollmacht musste dem Rechtsvertreter des A*** jedenfalls klar sein, dass die Frist für eine Berufung knapp sein würde. Umso wichtiger war es, sich über deren Beginn genau zu vergewissern. Ihm musste bekannt sein, dass C*** nicht rechtskundig war. Dennoch stellte er auf das ab, was diese ihm zum fraglichen Punkt erzählte oder nicht erzählte und begnügte sich mit dem ihm von ihr übergebenen Zustellnachweis im Sinn von Art 1 ZustV. Er erkundigte sich nicht nach den genaueren Umständen der gegenständlichen Zustellung und übersah dabei die Möglichkeit, dass die gegenständliche Zustellung durch Hinterlegung hätte erfolgen können.
13.6.
Der gegenständliche Fall betraf somit nicht irgendein kanzlistisches Problem bei der Fristenwahrung (vorstehende Ziff 13.4), sondern die Berechnung der Berufungsfrist in einem Sozialversicherungsprozess. Das Fristenwesen zählt zu den wichtigsten Angelegenheiten des Rechtsanwaltsberufs; hierfür hat der Rechtsanwalt (unter Anwendung des bei ihm vorausgesetzten Berufswissens) persönlich zu sorgen (Rudolf REISCHAUER in: Peter Rummel [Hrsg.] Kommentar zum ABGB, 2. Band [2. A. Wien 2002] Rz 17 [S 506] zu § 1299 öABGB [? § 1299 ABGB] mit Hinweisen). Um die gegenständliche Berufungsfrist zu berechnen, waren mehrere Rechtsfragen zu beantworten, namentlich: nach welchen Bestimmungen sich die Berufungsfrist gegen die gegenständliche Entscheidung der Anstalten richtete; wann die Berufungsfrist nach diesen Bestimmungen zu laufen begann; wie lange sie dauerte; wann sie endete; und durch welche Rechtshandlung sie gewahrt war. Um insbesondere die hier interessierende Frage des Fristenbeginns zu beantworten, war bei gebotener Sorgfalt - weil es sich um einen Fall der Alters- und Hinterlassenenversicherung handelte - vorab zu klären, ob das AHVG besondere Verfahrensbestimmungen, insbesondere über den Fristenlauf enthalte. Wenn ein Rechtsvertreter dies tat, stiess er auf Art 87 Abs 1 AHVG, der bezüglich der Erhebung der Berufung und des Berufungsverfahrens auf die Bestimmungen der ZPO verweist. Nach § 434 Abs 2 ZPO beginnt, soweit hier wesentlich, die Berufungsfrist für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils. Um zu erfahren, wie eine Zustellung erfolgt, war der 2. Titel im 2. Abschnitt des 1. Teils (Allgemeine Bestimmungen) der ZPO beizuziehen. Nach § 87 ZPO ist von Amts wegen nach dem ZustG zuzustellen, soweit die ZPO (wie für den gegenständlichen Fall) nichts anderes vorsieht.
13.7.
Die skizzierten Verweisungen (vorstehende Ziff 13.6) führten somit ohne Weiteres unmissverständlich zum ZustG. Zur Rechtskenntnis, wie sie von einem berufsmässigen Rechtsvertreter erwartet werden darf und muss (REISCHAUER, Rz.14 zu § 1299 öZPO), gehört nun aber, dass dieser nicht nur das ZustG als solches, sondern auch die darin (Art 16 ff ZustG) vorgesehenen Formen einer fristauslösenden Zustellung kennt, sich davon überzeugt, in welcher Form die konkrete fristauslösende Zustellung vorgenommen wurde und dabei - auch - die Möglichkeit einer Hinterlegung (Art 19 ZustG) in Betracht zieht: jedenfalls solange er diese nicht zuverlässig ausschliessen kann. Im gegenständlichen Fall verwendete der A***, wie sein Rechtsvertreter wusste oder wissen konnte, eine Postfachadresse. Nach eigenem Bekunden (ON 12 und ON 14, je S 15 unten f) legte ihm C*** einen Zustellnachweis nach Art 1 ZustV vor. Unter diesen Umständen drängte es sich auf, die näheren Umstände der Zustellung zu kennen. Es mochte durchaus zutreffen, dass sich C*** von sich aus nicht mehr an das Formular "Verständigung über die Hinterlegung des behördlichen Dokuments" erinnerte und deshalb dem Rechtsvertreter des A*** hierüber nichts erzählte (so der A***: ON 12 und ON 14, je S 16 unten f). Am Rechtsvertreter aber lag es, sich - in Kenntnis der verschiedenen Formen fristauslösender Zustellungen - davon zu überzeugen, welche Form der fristauslösenden Zustellung hier tatsächlich vorgenommen wurde. Eine solche Überzeugung wird nicht dadurch begründet, dass ein Rechtsvertreter auf Angaben seines Mandanten vertraut oder auf Dokumente, denen sich entscheidungswesentliche Umstände nicht entnehmen lassen. Überzeugt er sich hierüber nicht sorgfältig oder zieht er hierfür nicht alle für die fristauslösende Zustellung einschlägigen Bestimmungen in Betracht, so kommt dies - angesichts der konstitutiven Bedeutung des Tags der Zustellung für die Berechnung der Berufungsfrist - einer beruflichen Fahrlässigkeit gleich (OGH, Beschluss vom 09.01.2007 zu Sv.2005.14 Erw 17.3). Dass ein Rechtsirrtum für berufsmässige Rechtsvertreter grundsätzlich kein Wiedereinsetzungsgrund ist, wurde bereits dargelegt (vorstehende Ziff13.2).
13.8.
Zwar hat der Gesetzgeber ausdrücklich auf das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingewiesen für den Fall, dass der Empfänger eine durch die Zustellung ausgelöste prozessuale Frist aus unabwendbaren Gründen versäumt hat (BuA Nr.45/2008, zu Art 19 RV ZustG; vorstehende Ziff 10.10.7). Die gegenständliche Frist wurde jedoch nicht aus unabwendbaren Gründen versäumt, sondern weil der Rechtsvertreter A*** die in Art 19 Abs 3 ZustG vorgesehene Möglichkeit einer Hinterlegung nicht in Betracht gezogen und sich deshalb nicht nach den genaueren, nach dem ZustG wesentlichen Umständen der konkreten Zustellung erkundigt hatte.
13.9.
In anderem Zusammenhang erachtete der Staatsgerichtshof (StGH 2010/046 Erw 3.3.4) Art 19 Abs 3 ZustG für "nicht ganz unproblematisch"; es sei deshalb geboten, diese Bestimmung "nicht zu formalistisch" anzuwenden (zur Problematik von § 17 öZPO [? § 19 ZustG]: STUMVOLL, Rz 2 zu § 17 öZustG). Hier handelte es sich indes nicht darum, dass der A*** bzw. sein Rechtsvertreter Art 19 Abs 3 ZustG irgendwie missverstanden und mit vertretbaren Gründen annahmen, die Berufungsfrist werde erst mit der tatsächlichen Übernahme der Entscheidung der Anstalten vom 11.11.2011 ausgelöst. Vielmehr hatte der Rechtsvertreter des A*** die Möglichkeit der Hinterlegung schon gar nicht in Betracht gezogen. Hätte er dies (bei entsprechender Kenntnis des ZustG) getan, so wäre es einem kaum zu verantwortbaren Risiko gleichgekommen, sich - mit welcher Begründung auch immer - über den, soweit hier wesentlich, kaum problematischen Wortlaut von Art 19 Abs 3 (3. Satz) ZustG und die zugehörigen, aussagekräftigen Materialien hinwegzusetzen.
13.10.
Beiläufig sei angemerkt, dass die verspätete Berufung (ON 1) kurz vor Mitternacht des vermeintlich letzten Tages der Berufungsfrist über E-Mail (PDF-Format) übermittelt wurde (vorstehende Ziff 3.6), ebenso übrigens der gegenständliche Rekurs (ON 12). Wer Fristen auf solche (durchaus zulässige) Art wahrt, setzt sich dem Risiko aus, dass keinerlei Berichtigungsspielraum bleibt, falls eine Frist unrichtig berechnet worden sein sollte. Umso wichtiger ist es dann, sich sehr genau und in zuverlässiger Kenntnis aller einschlägigen Bestimmungen über den Beginn und die Dauer einer Frist zu vergewissern. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre jedenfalls nicht das geeignete Rechtsinstitut, dieses Risiko zu mildern.
13.11.
Wie der Staatsgerichtshof (StGH 2010/54 Erw 5) erwog, sollen die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermöglichen, dass in Fällen, in denen einer Partei kein oder nur ein geringes Verschulden an der Versäumung einer Frist anzulasten ist, diese Versäumung ungeschehen gemacht werden kann. Es ist die Wertung des Gesetzgebers, dass aus Gründen der Verfahrensökonomie und des Schutzes der gegnerischen Partei die Wiedereinsetzung nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Die Gerichte dürfen sich nicht über diese Grundentscheidung des Gesetzgebers hinwegsetzen. Dies aber geschähe, wollte man die Umstände, die zur Versäumung der gegenständlichen Berufungsfrist führten, als Wiedereinsetzungsgrund anerkennen.
13.12.
Vor dem Hintergrund der wiedergegebenen, durch die Rechtsprechung bestätigten Rechtslage (OGH, Beschlüsse vom 02.05.2002, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2005 110 Erw 17 und Erw 18, oder vom 05.03.2010 zu Sv.2008.29 Erw 9, unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bestätigt: StGH 2010/54) erwies sich auch der Rekurs gegen den angefochtenen Abweisungsbeschluss als nicht berechtigt.
C. ABSCHLIESSENDE ERWÄGUNGEN
Weil sich der Rekurs sowohl gegen den angefochtenen Zurückweisungsbeschluss (vorstehende Ziff 10.15) als auch gegen den angefochtenen Abweisungsbeschluss (vorstehende Ziff 13.12) als nicht berechtigt erwies, galt Gleiches für den Rekurs als Ganzen. Ihm war deshalb spruchgemäss keine Folge zu geben.
Für den Fall dass sich der Rekurs sowohl gegen den Zurückweisungs- als auch gegen den Abweisungsbeschluss als nicht berechtigt erweisen sollte, regte der A*** (ON 12 und ON 14, je S 21 f [C]) an, das gegenständliche Rekursverfahren zu unterbrechen und Art 19 Abs 3 ZustG (mit Bezug auf die Wortfolge "binnen drei Werktagen" dem Staatsgerichtshof zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit zu unterbreiten.
15.1.
Es trifft zu, dass der Staatsgerichtshof (StGH 2010/046 Erw 3.3.4) Art 19 Abs 3 ZustG in anderem Zusammenhang für "nicht ganz unproblematisch" erachtet hatte. Wie indes dargelegt (vorstehende Ziff 13.8), wurde die gegenständliche Berufungsfrist nicht wegen der allfälligen inhaltlichen Problematik dieser Bestimmung versäumt, sondern weil der Rechtsvertreter des A*** die - wie auch immer im Einzelnen geregelte - Möglichkeit einer Hinterlegung schon gar nicht in Betracht gezogen hatte. Der Gesetzgeber war sich der Problematik der fiktiven Zustellung bewusst, nahm sie aber (massvoll: vorstehende Ziff 10.10.6 und Ziff 10.10.7) in Kauf: Eine Zustellung sollte auch dort möglich sein, wo ein Empfänger die Zustellung vereitelt, um den Fortgang des Verfahrens zu behindern, oder wo er einfach nicht (mehr) erreichbar ist (BuA Nr.45/2008, zur Verfassungsmässigkeit und EWR-Konformität der RV ZustG). Fallbezogen sah sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof deshalb nicht zu einer Unterbrechung des gegenständlichen Rekursverfahrens und zu einem Antrag nach Art 18 Abs 1 Bst b StGHG veranlasst.
15.2.
Zweifelhaft erscheint übrigens, ob der A*** die angenommene Verfassungswidrigkeit von Art 19 Abs 3 ZustG lediglich im begründenden Vorbringen zu andern Anträgen thematisieren oder ob er, darüber hinaus, vom Gericht mit eigenständigem Antrag verlangen dürfe, dieses möge beim Staatsgerichtshof die Überprüfung der Verfassungsmässigkeit beantragen. In seinem Rekurs (ON 14, S 23) stellte er einen entsprechenden Eventualantrag; in der zugehörigen Begründung (ON 14, S 21 [C]) regte er eine Prüfung der Verfassungsmässigkeit an.
15.2.1.
In seiner Rechtsprechung zum früheren StGHG anerkannte der Staatsgerichtshof kein "Individualrecht auf Gesetzesprüfungen"; er lehnte es konsequent ab, den Kreis der Antragsberechtigten im Wege der Auslegung zu erweitern (Herbert WILLE, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes [Liechtensteinische Politische Schriften, Band 27; Vaduz 1999] S 147 ff [II], mit Belegen). Im neuen, geltenden StGHG wurde von einer Erweiterung der Antragsberechtigung abgesehen und im Wesentlichen am früheren Recht festgehalten; dagegen wird angenommen, dass Zweifel des Gerichts an der Verfassungsmässigkeit von gesetzlichen Bestimmungen genügen, ohne dass sie von einer Partei behauptet werden müssen (Heinz Josef STOTTER, Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein [2. A. Vaduz 2004] S 750 [IV, Staatsgerichtshofgesetz, zu Art 18]). Eigenständige Anträge von Parteien, das Gericht möge beim Staatsgerichtshof die Überprüfung näher bestimmter Gesetzesbestimmungen beantragen, kämen einer Relativierung des dem Gericht vorbehaltenen Antragsrechts gleich und einem nicht gewollten Individualrecht auf Gesetzesüberprüfung nahe: jedenfalls dann, wenn über solche Anträge mit Begründung entschieden werden müsste und den Parteien gegen entsprechende Entscheidungen Rechtsmittel zuständen.
15.2.2.
Die Frage nach der zivilprozessualen Antragsberechtigung von Parteien gegenüber einem antragsberechtigten Zivilgericht brauchte hier indes nicht bis ins Einzelne ausgelotet zu werden: zum einen, weil die präjudizierende Auslegung von Art 18 Abs 1 Bst b StGHG dem Staatsgerichtshof vorbehalten bleibt; zum andern, weil, wie dargelegt (vorstehende Ziff 15.1) kein hinreichender Anlass bestand, das gegenständliche Rekursverfahren zu unterbrechen, mochte eine solche Unterbrechung nun beantragt oder lediglich angeregt worden sein.
Über Kosten des Rekursverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art 95 in Verbindung mit Art 90 Abs 1 AHVG, ist das Revisionsverfahren (und damit auch das Rekursverfahren: vorstehende Ziff 6) kosten- und gebührenfrei. Dem unterliegenden A*** dürften nur bei leichtsinnigem oder mutwilligem Rekurs Gebühren oder Kosten auferlegt werden (Art 95 in Verbindung mit Art 91 AHVG). Wie es sich damit verhalte, konnte schon deshalb offen bleiben, weil die Anstalten (ON 16) keine Kosten verzeichnet hatten (Art 93 Abs 2 AHVG in Verbindung mit § 54 ZPO).
Vaduz, 6. August 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat