Sv. 2012.23
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten ***, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn ***, ***, *** sowie *** und im Beisein der Schriftführerin *** in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
der Antragstellerin A*** , vertreten durch B***, wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK-Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, vertreten durch *** (ebendort), wegen Invalidenrente, infolge Revision der Antragstellerin vom 13.02.2013 (ON 9) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 14.12.2012 (ON 8), womit der Berufung der Antragstellerin vom 30.04.2012 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 16.04.2012 (Verwaltungsakten [VA] 69; Geschäftszeichen: A.2009/134) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben; das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 14.12.2012 (ON 8) wird bestätigt.
Mit Entscheidung vom 16.04.2012 (VA 69; Geschäftszeichen: A.2009/134) wiesen die Antragsgegnerinnen den Antrag der Antragstellerin vom 07.02.2010 (VA 54) auf Aufhebung des mit Verfügung vom 03.02.2009 (VA 35) abgeschlossenen Rentenrevisionsverfahrens ab.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 16.04.2012 (vorstehende Ziff 1) erhobenen Berufung der Antragstellerin vom 30.04.2012 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 14.12.2012 (ON 8) keine Folge.
In seinem Urteil vom 14.12.2012 (vorstehende Ziff 2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 8, S 2 ff [I]). Im Folgenden werden Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute oder Institutionen, soweit angezeigt, aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht; medizinischen Fachausdrücken werden gelegentlich [in eckigen Klammern] erläuternde Hinweise aus dem Klinischen Wörterbuch PSCHYREMBEL beigefügt.
3.1.
Die Antragstellerin (geborene , ursprünglich *** Staatsangehörige) wurde am *** in *** () geboren und wuchs dort auf. Heute wohnt sie in ***. Am 27.09.1991 erlitt sie einen Autounfall mit cervicothorakalem Schleudertrauma [cervicothorakal ? Hals, Nacken und Brustkorb betreffend]. Die Antragstellerin war mit einem vor ihr fahrenden Personenwagen kollidiert. Dieser war aus einer Nebenstrasse gekommen und plötzlich vor ihr eingebogen, so dass die Antragstellerin ihn von hinten anfuhr.
3.2.
Die Antragstellerin meldete sich bei den Antragsgegnerinnen zum Bezug von Leistungen an. Nach entsprechenden medizinischen Abklärungen wurde ihr rückwirkend ab 01.08.1994 eine halbe Invalidenrente zugesprochen.
3.3.
Anlässlich einer ersten Rentenrevision im Jahr 2001 holten die Antragsgegnerinnen ein Gutachten bei der Klinik Valens (Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates, ***) ein. Darin wurde am 18.09.2001 ein chronisches Panvertebralsyndrom [? näher bestimmte Schmerzen im Bereich des Halses, des Schultergürtels und der oberen Extremitäten] diagnostiziert und daraus auf eine Arbeitsfähigkeit von nunmehr 50% geschlossen. Gestützt darauf, bestätigten die Antragsgegnerinnen die ab 01.08.1994 zugesprochene halbe Invalidenrente (vorstehende Ziff 3.2).
3.4.
Anlässlich einer weiteren Revision im Jahr 2008, eingeleitet aufgrund eines entsprechenden Gesuchs der Antragstellerin, legte diese einen Bericht ihres Psychiaters C*** (Facharzt für Psychiatrie und Neurologie,***) vom 04.06.2008 vor. Danach sei sie allein schon aufgrund ihrer psychischen Probleme (Panikattacken gemäss ICD-10: F40.01) vollständig arbeitsunfähig.
3.5.
Im ausführlichen Arztbericht (EU-Formular E 213) der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt (PVA), den die Antragsgegnerinnen angefordert hatten, diagnostizierte D*** (Vertrauensarzt der PVA, A-6850 Dornbirn) am 27.08.2008 - unter Einbezug des Gutachtens von E*** (Facharzt für Psychiatrie,) - eine Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Episode, chronische Kreuzschmerzen sowie belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule. Daraus resultiere eine Arbeitsfähigkeit von 50%. E erachtete Arbeitstätigkeiten im Ausmass von 4-6 Stunden für zumutbar; diese sollten als ständig leichte körperliche Belastungen möglich sein. Das Arbeitstempo könne lediglich unter geringem Zeitdruck, bei geringer psychischer Belastbarkeit und einfachem geistigem Leistungsvermögen eingehalten werden.
3.6.
Aufgrund der von der PVA übermittelten Unterlagen (vorstehende Ziff 3.5) kündigten die Antragsgegnerinnen mit Vorbescheid vom 29.09.2008 an, dass vorgesehen sei, die bisher gewährte halbe Invalidenrente (vorstehende Ziff 3.2 und Ziff 3.3) weiter auszurichten.
3.7.
Am 24.09.2008 hatte die PVA die Antragsgegnerinnen über die Ablehnung des österreichischen Rentenantrags informiert.
3.8.
Sowohl gegen den Beschluss der PVA - was die Antragstellerin den Antragsgegnerinnen jedoch nicht mitteilte - als auch gegen den Vorbescheid vom 29.09.2008 (vorstehende Ziff 3.6) wehrte sich die Antragstellerin. In einem von ihr am 12.11.2008 vorgelegten Schreiben vom 22.10.2008 bestätigte C*** nochmals, dass sie aufgrund ihrer psychischen Panikattacken (gemäss ICD-10: F40.01) und einer Anpassungsstörung (F43.2) vollständig (100%ig) arbeitsunfähig sei.
3.9.
Auf entsprechende Anfrage der Antragsgegnerinnen antwortete D*** am 18.12.2008, dass bei der Beurteilung vom 27.08.2008 (vorstehende Ziff 3.5) der Bericht von C*** bereits berücksichtigt worden sei.
3.10.
Am 03.02.2009 verfügten die Antragsgegnerinnen, dass unverändert Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe. Die Verfügung blieb unangefochten und wurde rechtskräftig.
3.11.
Aufgrund eines entsprechenden Gesuchs der Antragstellerin vom 15.06.2009 leiteten die Antragsgegnerinnen ein Rentenrevisionsverfahren ein. Anlass hierfür war namentlich ein Schreiben vom 03.06.2009, mit dem die PVA den Antragsgegnerinnen mitteilten, dass es anlässlich des österreichischen Sozialversicherungsprozesses zu einem Vergleich gekommen sei. Im österreichischen Gerichtsverfahren hatte das Landesgericht Feldkirch unter anderem F*** (Facharzt für Psychiatrie und Neurologie***) mit der Begutachtung der Antragstellerin beauftragt. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 4 [12]) die im entsprechenden Gutachten vom [richtig: VA 37] 12.03.2009 gestellten Diagnosen zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden. Aufgrund der Panikerkrankung könne die Antragstellerin seit dem 01.07.2008 unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses (zumindest derzeit) keine Tätigkeiten mehr ausüben, auch keine leichte und psychisch nicht belastende Tätigkeit in der erforderlichen Regelmässigkeit. Bei Ausschöpfung der therapeutischen Möglichkeiten sei damit zu rechnen, dass spätestens nach Ablauf eines Jahres die Arbeitsfähigkeit mit bestimmten Einschränkungen wieder gegeben sei. Die Antragsgegnerinnen wurden gebeten, der PVA bekannt zu geben, ob sich dadurch die laufende Invalidenrente ändere.
3.12.
In seiner Stellungnahme vom 10.07.2009 äusserte sich der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen dahin gehend, dass bei im Wesentlichen übereinstimmenden Diagnosen und bei den beschriebenen Funktionsausfällen das Gutachten von E*** besser überzeuge als jenes von F***. Deshalb sei von keiner wesentlichen Steigerung der Arbeitsunfähigkeit (? 50%) auszugehen.
3.13.
Mit Vorbescheid vom 20.07.2009 kündigten die Antragsgegnerinnen der Antragstellerin an, dass vorgesehen sei, die bisher gewährte halbe Invalidenrente (vorstehende Ziff 3.2 und Ziff 3.3) weiter auszurichten.
3.14.
Mit Schreiben vom 03.08.2009 sprach sich die Antragstellerin gegen die von den Antragsgegnerinnen angekündigte Fallerledigung (vorstehende Ziff 13.13) aus; sie sei mit der Beurteilung von E*** nicht einverstanden. In seiner Stellungnahme vom 14.08.2009 äusserte sich der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen dahin gehend, dass hinsichtlich der restlichen Leistungsfähigkeit weiterhin auf die Beurteilung von E*** abzustellen sei.
3.15.
Mit Verfügung vom 07.09.2009 lehnten die Antragsgegnerinnen eine Rentenerhöhung ab und bestätigten den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
3.16.
Gegen die Verfügung vom 07.09.2009 (vorstehende Ziff 3.15) erhob die Antragstellerin Vorstellung. Die Beurteilungen der Psychiater C*** und F*** seien auf sorgfältigerer Grundlage erstellt als die Beurteilung von E***.
3.17.
Die PVA übermittelte den Antragsgegnerinnen ein am 23.12.2009 erstelltes Formular E 213. Danach befand G*** (Vertrauensärztin der PVA,***) dass sich gegenüber dem Sozialversicherungsverfahren vom Vorjahr keine Änderung ergeben habe. Die Medikamentenaustestung sei noch am Laufen. Es sei abzuwarten, ob durch entsprechende Antidepressiva die Panikerkrankung positiv beeinflusst werden könne. Derzeit sei die Arbeitsfähigkeit auch für leichte geregelte Tätigkeiten keineswegs gegeben. Der weitere Verlauf müsse abgewartet werden. Geplant sei eine tagesklinische Betreuung an der Psychosomatik in Rankweil.
3.18.
Mit Schreiben vom 14.01.2010 teilten die Antragsgegnerinnen der Antragstellerin mit, dass ihr Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausgewiesen sei. Es sei daher beschlossen worden, ihr mit Wirkung ab 01.06.2009 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Ohne Gegenäusserung werde davon ausgegangen, sie sei damit einverstanden.
3.19.
Nachdem die Antragstellerin am 19. und am 20.01.2010 wegen des Beginns des vorgesehenen Anspruchs auf eine ganzen Invalidenrente mit den Antragsgegnerinnen telefoniert hatte, ersuchte sie (über den inzwischen beigezogenen Rechtsvertreter) mit Schreiben vom 03.02.2010 um Ausfertigung einer rechtsmittelfähigen Entscheidung.
3.20.
Nach Einsicht in die Akten beantragte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 07.02.2010 die Wiederaufnahme des mit Verfügung vom 03.02.2009 abgeschlossenen Rentenrevisionsverfahrens (vorstehende Ziff 3.10): Nach Art 104 Abs 1 LVG in Verbindung mit § 498 Ziff 7 ZPO sei die Verfügung der Antragsgegnerinnen vom 03.02.2009 aufzuheben; das Verfahren über das vorzeitige Rentenrevisionsgesuch vom 02.06.2008 sei neu durchzuführen; der Antragstellerin sei mit Wirkung ab 01.06.2008 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Zur Begründung ihres Gesuchs übermittelte die Antragstellerin ein Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.11.2009 zu 9 CG.2008.114 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010 148).
3.21.
Am 30.03.2010 verfügten die Antragsgegnerinnen über das Rentenbetreffnis. Die Rentenberechnung ergab eine monatliche Invalidenrente von CHF 2'200.00 für die Antragstellerin und eine monatliche Kinderrente von CHF 456.00.
3.22.
Mit Verfügung vom 20.09.2010 wiesen die Antragsgegnerinnen den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Verfügung vom 03.02.2009 abgeschlossenen Rentenrevisionsverfahrens (vorstehende Ziff 3.20) ab.
3.23.
Gegen die Verfügung vom 20.09.2010 (vorstehende Ziff 3.22) erhob die Antragstellerin am 18.10.2010 Vorstellung. Sie machte Fehlerhaftigkeit und Gesetzwidrigkeit des Verwaltungsakts sowie Umstände und Rücksichten geltend, die ihrer Ansicht nach gar nicht oder nicht in hinreichendem Mass berücksichtigt worden seien.
3.24.
Mit Entscheidung vom 22.12.2010 gaben die Antragsgegnerinnen der Vorstellung vom 18.10.2010 (vorstehende Ziff 3.23) keine Folge. Das Gutachten von F*** sei nicht geeignet, die Wiederaufnahme des mit Verfügung vom 03.02.2009 abgeschlossenen Rentenrevisionsverfahrens zu bewirken.
3.25.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 22.12.2010 (vorstehende Ziff 3.24) erhobenen Berufung der Antragstellerin gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 18.05.2011 zu Sv.2011.7 Folge. Es hob die angefochtene Entscheidung auf und verwies die Sozialversicherungssache zur neuerlichen Entscheidung an die Antragsgegnerinnen zurück. Ihnen wurde aufgetragen, zunächst über den Grund und die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens zu verhandeln und zu entscheiden. Dabei verwies das Fürstliche Obergericht auf den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 01.10.2009 zu 1 CG.2008.180 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010 107), wonach bei einem Wiederaufnahmeverfahren vorerst das Aufhebungsverfahren durchzuführen ist.
3.26.
Mit (versehentlich als Beschluss erlassener: nachstehende Ziff 7) Entscheidung vom 16.04.2012 wiesen die Antragsgegnerinnen den Antrag der Antragstellerin vom 07.02.2010 auf Aufhebung des mit Verfügung vom 03.02.2009 abgeschlossenen Rentenrevisionsverfahrens, wie eingangs erwähnt, ab (vorstehende Ziff 1). Einer hiergegen erhobenen Berufung vom 30.04.2012 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 14.12.2012 (ON 8), wie eingangs ebenfalls erwähnt, keine Folge (vorstehende Ziff 2).
Bei der rechtlichen Beurteilung (ON 8, S 9 ff [II]) des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff 3) prüfte und bejahte das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 9 unten [II, 1]) zunächst die Zulässigkeit der Berufung. Im Übrigen standen folgende Erwägungen im Vordergrund:
4.1.
Die Antragstellerin rüge zunächst die Nichtigkeit des Verfahrens vor den Antragsgegnerinnen. Diese hätten es unterlassen, im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens eine Parteienverhandlung durchzuführen. Entsprechend sei ihr, der Antragstellerin, das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Werde eine gesetzlich zwingend vorgesehene parteiöffentliche Verhandlung nicht durchgeführt, so sei die nachfolgende Entscheidung nichtig.
4.2.
Mit Erwägungen auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann, legte das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 10 f [2, b]) dar, dass das gesamte Verfahren vor den Antragsgegnerinnen nicht mündlich, sondern schriftlich durchgeführt werde. Nach der (näher ausgeführten: ON 8, S 10 [b]) Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs und des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs bewirke das schriftliche Verfahren keine Nachteile. Abgesehen davon, finde im Fall der Antragstellerin vor dem Fürstlichen Obergericht bereits zum zweiten Mal eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt. Das Verfahren vor den Antragsgegnerinnen erweise sich demnach weder als nichtig noch als mangelhaft.
4.3.
Die Antragstellerin rüge sodann, die Antragsgegnerinnen hätten die behaupteten neuen Tatsachen nicht geprüft und die Beweismittel nicht auf ihre konkrete Eignung für die Wiederaufnahme des Verfahrens analysiert. Deshalb sei den Antragsgegnerinnen entgangen, dass F*** und G*** - im Gegensatz zu E*** und D*** - übereinstimmend zum Ergebnis gelangt seien, dass die Antragstellerin bereits seit Juni 2008 und nicht erst seit Juni 2009 zu 100% arbeitsunfähig sei.
4.4.
Mit Erwägungen, auf die, was Einzelheiten angeht, wiederum verwiesen werden kann, legte das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 11 f [3, b]) dar, inwiefern sich die Antragsgegnerinnen sehr wohl mit dem Umstand auseinandergesetzt hätten, dass F*** und G*** die Antragstellerin bereits seit Juni 2008 für arbeitsunfähig erachtet hätten. Die Beurteilung von F*** betreffend Angst- und Panikerkrankung sei schon in der Verfügung vom [richtig: VA 35; vorstehende Ziff 3.10] 03.02.2009 erörtert worden. Die Antragsgegnerinnen hätten sich indes den teilweise abweichenden Überlegungen von E*** angeschlossen; dies aber falle (in näher ausgeführtem Sinn: ON 8, S 11 unten f) nicht unter den Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens. G*** als Vertrauensärztin der PVA (nicht Fachärztin für Psychiatrie, sondern für Allgemeinmedizin) habe verständlicherweise die im Vergleich zwischen der PVA und der Antragstellerin festgestellten Diagnosen und gesundheitlichen Einschränkungen übernommen.
4.5.
Der Antragstellerin wäre es möglich gewesen, die im österreichischen Sozialversicherungsprozess erhobenen Beweise in einem früheren Zeitpunkt den Antragsgegnerinnen vorzulegen. Nach der im liechtensteinischen Verfahren geltenden Mitwirkungspflicht hätte die Antragstellerin nach Erlass des Vorbescheids vom 29.09.2009 (vorstehende Ziff 3.6) die Antragsgegnerinnen darüber informieren müssen, dass das Landesgericht Feldkirch neue Gutachten einhole. Es gehe nicht an, in einem Wiederaufnahmeverfahren Versäumtes nachzuholen. Nach § 498 Abs 2 ZPO seien neue Beweismittel zwecks Begründung eines Wiederaufnahmeverfahrens nur insoweit zulässig, als die Partei ohne eigenes Verschulden im früheren Verfahren ausserstande gewesen sei, die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Abschluss des Verfahrens geltend zu machen.
4.6.
Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 13 [4, a]) das Vorbringen der Antragstellerin unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden.
4.7.
Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 97 AHVG und § 498 ZPO setze der Wiederaufnahmeantrag voraus, dass eine Tatsache oder ein Rechtsmittel vorgebracht werde, dass dieses Vorbringen neu sei, dass es im Vorverfahren zu einer für die Partei günstigeren Entscheidung geführt hätte und dass es der Partei trotz hinreichender Sorgfalt im Vorverfahren nicht bekannt gewesen sei. Nur Tatsachen oder Beweismittel vermöchten eine Wiederaufnahme zu begründen. Auch bei einem Beweismittel müsse es um Tatsachen gehen: indem es entweder dem Beweis der die Wiederaufnahme begründenden Tatsachen diene oder dem Beweis von Tatsachen, die im früheren Verfahren zwar bekannt gewesen seien, aber zum Nachteil des Wiederaufnahmeklägers mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit unbewiesen geblieben seien. Die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts, namentlich auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis, seien deshalb wiederaufnahmerechtlich bedeutungslos. Auf weitere dogmatische Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts (ON 8, S 14) zu den Voraussetzungen einer Wiederaufnahme kann verwiesen werden.
4.8.
Mit dogmatischen Erwägungen, auf die wiederum verwiesen werden kann, legte das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 15 [c]) dar, inwiefern es sich bei den Begriffen der Arbeits- und der Erwerbsfähigkeit um Rechtsbegriffe und nicht um Tatsachen handle. Für die Berechnung des Invaliditätsgrads sei nicht die Arbeits-, sondern die Erwerbsfähigkeit massgebend. Die ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stelle von vornherein keinen Wiederaufnahmegrund dar.
4.9.
Im Bereich psychischer Krankheiten sei bei der Wiederaufnahme grösste Zurückhaltung geboten. Ein retrospektives Sachverständigengutachten über eine psychische Krankheit, die in einem ersten Verfahren unentdeckt geblieben sei, könne kaum je dessen Wiederaufnahme begründen. Dies gelte namentlich bei psychiatrischen Diagnosen wie Depression, Neurose oder Angststörung. Denn bei der Beurteilung solcher psychischer Leiden im Hinblick auf deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe in medizinischer Hinsicht erheblicher Ermessensspielraum. Dies gelte umso mehr, wenn das psychische Leiden durch soziale Faktoren mitgeprägt sei. Aus verschiedenen medizinischen Bereichen ermittelte prozentuale Werte über Einschränkungen bei der Ausübung zumutbarer Tätigkeiten könnten nicht einfach addiert werden. Vielmehr würden sich insbesondere physische und psychische Leiden regelmässig überschneiden.
4.10.
F*** habe sich in seinem Gutachten nicht mit den teilweise abweichenden Wertungen im Gutachten von E*** auseinandergesetzt. Auch das Landesgericht Feldkirch, das sich den Befunden von F*** angeschlossen habe, habe sich mit den verschiedenen Gutachten nicht auseinandergesetzt. Von daher stehe nicht eindeutig fest, welches der verschiedenen Gutachten nun tatsächlich zutreffe oder gar für sich beanspruchen könne, allein richtig zu sein.
4.11.
Dass die Parteien im österreichischen Sozialversicherungsprozess auf die Befunde von F*** abgestellt hätten, sei für das liechtensteinische Verfahren nicht verbindlich. Die Antragsgegnerinnen würden das inländische Verfahren autonom führen und danach entscheiden.
4.12.
Der Antragstellerin wäre es möglich gewesen, die Antragsgegnerinnen zu informieren, dass sie den negativen Rentenentscheid der PVA beim Landesgericht Feldkirch anfechte. Die Mitwirkungspflicht hätte ihr dies geboten. Dadurch wären die Antragsgegnerinnen in die Lage versetzt worden, bis zum Vorliegen des österreichischen Urteils das Verfahren zu unterbrechen. Erst mit Schreiben vom 03.06.2009 habe die PVA die Antragsgegnerinnen über die Zusprache einer Berufsunfähigkeitsrente für das Jahr 2009 informiert und ihnen die im Verfahren vor dem Landesgericht Feldkirch eingeholten Gutachten übermittelt. In jenem Zeitpunkt sei die Verfügung der Antragsgegnerinnen jedoch seit geraumer Zeit rechtskräftig gewesen.
4.13.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, legte das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 18 [ff und gg]) dar, dass eine ganze Invalidenrente selbst bei Gutheissung des Wiederaufnahmeantrags nach Art 92 Abs 2 Bst c IVV frühestens ab Februar 2010 gewährt werden könnte. Weil die bisher gewährte halbe Invalidenrente bereits ab Juni 2009 auf eine ganze Invalidenrente erhöht worden sei, sei die Berufung auch insofern nicht begründet, als die Antragstellerin durch die verweigerte Wiederaufnahme gar nicht beschwert werde.
4.14.
Mit Erwägungen, auf die wiederum verwiesen werden kann, legte das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 19 f [5]) dar, inwiefern sich die angefochtene Entscheidung nicht als unangemessen erweise, weshalb die Berufung auch unter dem entsprechenden Berufungsgrund nicht berechtigt sei.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 14.12.2012 (vorstehende Ziff 2 bis Ziff 4) richtete sich die Revision der Antragstellerin. Mit Schriftsatz vom 13.02.2013 (ON 9) beantragte sie (als Revisionswerberin), das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Fürstlichen Obergericht, allenfalls den Antragsgegnerinnen, eine neuerliche Verhandlung, einschliesslich einer Beweisaufnahme, und eine neuerliche Entscheidung über die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe aufzutragen; in eventu: das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass die Wiederaufnahme des mit Verfügung vom 03.02.2009 abgeschlossenen Rentenrevisionsverfahrens bewilligt, das Verfahren über den vorzeitigen Rentenrevisionsantrag vom 02.06.2008 neu durchgeführt und dem Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 01.06.2008 stattgegeben wird. Hinzu kam ein Kostenantrag.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 18.03.2013 (ON 11) beantragten die Antragsgegnerinnen (als Revisionsgegnerinnen), der Revision der Antragstellerin (vorstehende Ziff 5) keine Folge zu geben.
Die Revision erwies sich als zulässig (Art 78 Abs 1 IVG). Dass die Antragsgegnerinnen ihre Entscheidung vom 16.04.2012 (VA 69) versehentlich (Art 78 Abs 2 in Verbindung mit Art 97 AHVG und § 509 Abs 1 ZPO) als Beschluss erlassen hatten, war in der Berufung vom 30.04.2012 (ON 1, S 2) zutreffend gerügt worden; die Antragsgegnerinnen erstatteten am 04.06.2012 eine Berufungsmitteilung, ohne die Zulässigkeit der Berufung in Frage zu stellen. Das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 9 [II, 1]) erachtete die Berufung ohne Weiteres für zulässig und entschied hierüber mit Urteil. Darauf war im Revisionsverfahren nicht mehr zurückzukommen. Die Revision wurde frist- und formgerecht erhoben (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit §§ 474 f ZPO; ON 8 [Empfangsbestätigung] und ON 9 [Eingangsvermerk] und ON 12). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG sowie mit § 476 Abs 2 und Abs 3 ZPO; ON 10 [Empfangsbestätigung] und ON 11 [Eingangsvermerk]). Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 94 Bst a und Bst b AHVG war die Antragstellerin berechtigt, Revision einzulegen.
Als Revisionsgründe machte die Antragstellerin Nichtigkeit bzw Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und gliederte ihr Vorbringen entsprechend (ON 9, S 2 ff. [I bzw II] und S 10 ff [III]). Ebenso gliederten die Antragsgegnerinnen ihre Einwendungen (ON 11, S 3 ff [I], S 6 ff [II bzw III]). Es erschien zweckmässig, der Beurteilung der Revision die gleiche Gliederung zugrunde zu legen, nämlich: der Zusammenfassung des Vorbringens der Antragstellerin und der Einwendungen der Antragsgegnerinnen unter dem je geltend gemachten Revisionsgrund die je zugehörigen Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs folgen zu lassen: als Erstes (nachstehender Abschnitt A) zur geltend gemachten Nichtigkeit bzw. Mangelhaftigkeit des Verfahrens und als Zweites (nachstehender Abschnitt B) zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Hinzu kamen als Drittes (nachstehender Abschnitt C) abschliessende Erwägungen.
A. NICHTIGKEIT BZW MANGELHAFTIGKEIT DES VERFAHRENS
Unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit bzw Mangelhaftigkeit des Verfahrens brachte die Antragstellerin (ON 9, S 2 ff [I und II]) im Wesentlichen vor:
9.1.
Die Vorinstanzen hätten sich mit den vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismitteln (NOVA REPERTA) nicht auseinandergesetzt und über den zulässigen Wiederaufnahmeantrag keine Parteienverhandlung mit Beweisaufnahme durchgeführt. Soweit die Antragsstellerin (ON 9, S 3) näher ausführte, wie über den Grund und die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens zu verhandeln gewesen wäre, kann darauf verwiesen werden.
9.2.
Die Antragsgegnerinnen hätten sich namentlich mit dem in den Gutachten von F*** und G*** festgestellten Zeitpunkt der vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin nicht auseinandergesetzt und kein Beweisverfahren zur eingeschränkten Würdigung dieser Beweise durchgeführt. Die Vorinstanzen hätten der Antragstellerin eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht vorgeworfen, ohne sie jedoch einzuvernehmen, wie sie dies beantragt habe.
9.3.
Das Fürstliche Obergericht habe die Berufungsverhandlung als "reinen Protokolltermin ohne Beweisaufnahme" durchgeführt und sich - wie zuvor die Antragsgegnerinnen - weder mit den vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismitteln auseinandergesetzt noch ein Beweisverfahren zur eingeschränkten Würdigung dieser Beweise durchgeführt, wie dies beim Wiederaufnahmegrund nach § 498 Abs 1 Ziff 7 ZPO geboten gewesen wäre.
9.4.
Zur Beweisaufnahme wäre das Fürstliche Obergericht schon deshalb verpflichtet gewesen, weil es F*** vorwerfe, sich mit den teilweise abweichenden Wertungen im Gutachten von E*** bzw. mit den verschiedenen Gutachten nicht auseinandergesetzt zuhaben. Denn aufgrund dieses Vorwurfs müsste es sich selber mit den verschiedenen Gutachten auseinandersetzen oder die Antragsgegnerinnen dazu anhalten. Dies gelte umso mehr aufgrund der vom Fürstlichen Obergericht betonten (näher ausgeführten: ON 9, S 5 [2. Abschnitt]) autonomen Verhandlungsführung.
9.5.
Nach der Rechtsprechung bedürfe es im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren bei abweichenden medizinischen Befunden einer zumindest kurzen (auf medizinischer Fachkunde beruhenden) Auseinandersetzung und Begründung, warum ein bestimmter medizinischer Befund bevorzugt werde. Dies sei im gegenständlichen Fall (in näher ausgeführtem Sinn: ON 9, S 5 unten f) nicht geschehen. Insbesondere seien die Vorinstanzen den Ausführungen zur Erkrankung und zur Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin sowie den Ausführungen von F*** und G*** gefolgt, nicht jedoch, deren Ausführungen zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
9.6.
Zu einem eingeschränkten Beweisverfahren über den Beginn der Arbeitsfähigkeit wäre das Fürstliche Obergericht namentlich verpflichtet gewesen, weil der Rechtsstreit vor dem Berufungsgericht innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge und Berufungsgründe von Neuem öffentlich verhandelt und entschieden werde, soweit er nicht schon in dem Vorverfahren erledigt werde. In diesem Punkt weiche die liechtensteinische ZPO am deutlichsten von ihrer österreichischen Rezeptionsvorlage ab. Die davon abweichende Praxis des Fürstlichen Obergerichts beruhe auf einer verfehlten Übernahme der Rechtsprechung zum österreichischen Berufungsverfahren. Rezeptionsvorlage des liechtensteinischen Berufungsverfahrens sei jedoch das Berufungsverfahren der deutschen CPO von 1877 (in näher ausgeführtem Sinn: ON 9, S 6 f). Im Widerspruch zum dort vorgesehenen Neuverhandlungsgrundsatz habe das Fürstliche Obergericht auch im gegenständlichen Fall einen "reinen Protokolltermin" ohne Beweisaufnahme durchgeführt und damit die Antragstellerin in ihrem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
9.7.
Der (näher ausgeführte: ON 9, S 7 [3. Abschnitt]) verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör werde auf Gesetzesstufe - im Prozessrecht, soweit hier wesentlich: in der ZPO - konkretisiert. Deshalb könne er bereits durch die unrichtige Anwendung der ZPO verletzt werden.
9.8.
Nach § 432 Abs 1 ZPO sei das Berufungsrecht, gleich wie nach der deutschen CPO, nicht ein Recht auf Kritik am untergerichtlichen Verfahren oder auf Nachprüfung des untergerichtlichen Urteils, sondern das Recht auf ein neues Urteil (NOVUM JUDICIUM): auf Erneuerung und Wiederholung des Rechtsstreits vor einem anderen Richter. Dies gelte namentlich, wenn in einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Wiederaufnahmeverfahren in Sozialversicherungssachen - hier über den Beginn der vollständigen Arbeitsfähigkeit der Antragstellerin - überhaupt keine parteiöffentliche Verhandlung mit Beweisaufnahme stattgefunden habe; dies, obwohl sich inzwischen herausgestellt habe, dass die medizinisch erheblichen Befunde von E*** und D*** unvollständig bzw. falsch gewesen und durch die im gleichen Anlassverfahren der PVA erhobenen Gutachten von F*** und G*** richtiggestellt worden seien. Die Antragsgegnerinnen hätten selber eingeräumt, dass durch das Schreiben der PVA vom 10.06.2009 und das ihm beigeschlossene Gutachten von F*** vom [richtig: VA 37; vorstehende Ziff 3.11] 12.03.2009 Tatsachen bekannt geworden seien, die eine für den Anspruch wesentliche Änderung des Invaliditätsgrads möglich erscheinen lassen würden. Diese Tatsachen seien im Zeitpunkt der Verfügung vom 03.02.2009 bekannt gewesen, auch wenn sie erst nach deren Rechtskraft durch weitere Gutachten hätten nachgewiesen werden können.
9.9.
Falls die unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit gerügten Mängel als einfache Verfahrensmängel beurteilt werden sollten, würden sie auch unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt. Zur Begründung verwies die Antragstellerin (ON 9, S 9 unten f [II]) auf ihr bisheriges Vorbringen (vorstehende Ziff 9.1 bis Ziff 9.8).
Die Antragsgegnerinnen (ON 11, S 3 ff [B, I]) widersetzten sich dem Vorbringen der Antragstellerin (vorstehende Ziff 9).
10.1.
Sowohl die Antragsgegnerinnen als auch das Fürstliche Obergericht hätten sich mit den neuen Beweismitteln hinreichend befasst.
10.2.
Im Aufhebungsverfahren sei nur eine beschränkte Beweiswürdigung vorzunehmen, um zu beurteilen, ob die Nichtberücksichtigung der in der Wiederaufnahmeklage geltend gemachten Neuerungen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Entscheidungsgrundlage verstosse. Im Vorstellungsverfahren, in welchem nicht nur die Wiederaufnahme, sondern die Anspruchsvoraussetzungen einer Invalidenrente materiell geprüft würden und die Beweiswürdigung nicht beschränkt sei, werde, von der (näher zitierten: ON 11, S unten f) Rechtsprechung gebilligt, keine mündliche Parteienverhandlung durchgeführt. Gleiches gelte (in näher ausgeführtem Sinn: ON 11, S 4 f [c]) umso mehr im Aufhebungsverfahren, in welchem "nur" über die Aufhebung des abgeschlossenen Verfahrens entschieden werde.
10.3.
Dem Vorbringen, wonach sich die Vorinstanzen mit den neuen Tatsachen und Beweismitteln nicht auseinandergesetzt hätten, widersprachen die Antragsgegnerinnen (ON 11, S 3 f [2, b]), indem sie aus dem angefochtenen Urteil (ON 8, S 11 f [3, b]) zitierten. Darauf kann verwiesen werden.
10.4.
Den Antragsgegnerinnen sei nicht entgangen, dass F*** und G*** zum Ergebnis gelangt seien, die Antragstellerin sei seit Juni 2008 arbeitsunfähig. Dieses Ergebnis habe dazu geführt, dass die Antragsgegnerinnen den Anspruch der Antragstellerin auf eine ganze Invalidenrente anerkannt hätten und ihr diese mit Wirkung ab 01.06.2009 zugesprochen hätten. Dass die Antragsgegnerinnen bezüglich des Antrags auf Wiederaufnahme nicht zu der von der Antragstellerin erhofften rechtlichen Beurteilung gekommen seien, liege nicht daran, dass sie sich nicht hinreichend mit den Akten auseinandergesetzt hätten.
10.5.
Das vom Landesgericht Feldkirch bei F*** eingeholte psychiatrische Gutachten sei keine neue Tatsache. Denn sein Thema, die Arbeitsunfähigkeit wegen Angst- und Panikerkrankung, sei schon im Rentenrevisionsverfahren bekannt gewesen, das mit Verfügung vom [richtig: VA 35, vorstehende Ziff 3.10] 03.02.2009 abgeschlossen worden sei. Ein neues Gutachten, wie jenes von F***, gebe ohne Hinzutreten weiterer Umstände kein neues Beweismittel ab. Die später hervorgekommenen Tatumstände, welche die Unrichtigkeit des Gutachtens von E*** nahegelegt hätten, seien, für sich genommen, kein tauglicher Wiederaufnahmegrund. Andernfalls könnte die Wiederaufnahme in jedem Prozesses verlangt werden, in dem ein Sachverständigenbeweis hätte beantragt werden können, wenn die unterlegene Partei nachträglich ein für sie günstigeres Gutachten vorlege.
10.6.
Das Formular E 213 sei von G*** erst nach Beendigung des österreichischen Sozialversicherungsprozesses für die Antragsgegnerinnern erstellt worden. Dabei habe sie als Vertrauensärztin der PVA verständlicherweise die im Vergleich zwischen der PVA und der Antragstellerin angenommenen Diagnosen und gesundheitlichen Einschränkungen übernommen. Anzumerken sei, dass G*** nicht Fachärztin für Psychiatrie, sondern für Allgemeinmedizin sei.
10.7.
Die Antragstellerin werfe den Antragsgegnerinnen vor, sie würden an den im Wiederaufnahmeverfahren eigentlich zu prüfenden neuen Tatsachen und Beweismitteln vorbeigehen. Solches Vorbringen sei nur zulässig, wenn die Antragstellerin ohne ihr Verschulden ausserstande gewesen wäre, die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung geltend zu machen. In sinngemässer Anwendung von § 498 Abs 2 ZPO sei der Antragstellerin indes vorzuwerfen, dass es ihr aufgrund des österreichischen Sozialversicherungsprozesses möglich gewesen wäre, neue Beweismittel vorzulegen: indem sie die Antragsgegnerinnen nach Erlass des Vorbescheids vom 29.09.2008 darüber informiert hätte, dass das Landesgericht Feldkirch neue Gutachten einhole. Es hätte somit gar nicht zur Verfügung vom 03.02.2009 kommen müssen, mit welcher der Antrag auf Rentenerhöhung abgewiesen worden sei. Mit einem Wiederaufnahmeverfahren könne dieses Versäumnis nicht mehr nachgeholt werden.
10.8.
Völlig unbegründet sei der Vorwurf, wonach das rechtliche Gehör der Antragstellerin verletzt worden sei. Eine mündliche Verhandlung vor dem Fürstlichen Obergericht gewährleiste das rechtliche Gehör und genüge den Vorgaben der EMRK.
Zum Vorbringen der Antragstellerin (vorstehende Ziff 9) und zu den hiergegen erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff 10) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
11.1.
Nach § 472 Ziff 1 ZPO (? § 503 Ziff 1 öZPO) kann die Revision unter anderem begehrt werden, weil das angefochtene Urteil wegen eines der in § 446 ZPO (? § 477 öZPO) bezeichneten Mängel nichtig ist. Die Antragstellerin berief sich auf den Nichtigkeitsgrund nach § 446 Abs 1 Ziff 4 ZPO (? § 477 Abs 1 Ziff 4 öZPO). Danach sind das angefochtene Urteil und, soweit der Nichtigkeitsgrund das vorangegangene Verfahren ergreift, auch dieses aufzuheben, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung, entzogen wurde. Der Nichtigkeitsgrund nach § 446 Abs 1 Ziff 4 ZPO schützt den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Erfasst wird die gesetzwidrige Verhinderung der Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln. Voraussetzung hierfür ist demnach viererlei: (1) ein ungesetzlicher Vorgang, der (2) einer Partei (3) die Möglichkeit nimmt, (4) vor Gericht zu verhandeln. Zum Ganzen: Erich KODEK in: Walter H. Rechberger (Hrsg.) Kommentar zur ZPO (3. A Wien/New York 2006) Rz 7 zu § 477 öZPO; Herbert PIMMER in: Fasching/Konecny (Hrsg) Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 4. Band/1. Teilband (2. A Wien 2005) Rz 43 ff. zu § 477 öZPO.
11.2.
Die Antragstellerin erblickte die gerügte Nichtigkeit bzw. Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin, dass sich die Antragsgegnerinnen im Aufhebungsverfahren mit den vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismitteln, namentlich mit dem in den Gutachten von F*** und G*** festgestellten Zeitpunkt ihrer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, nicht auseinandergesetzt, geschweige denn ein Beweisverfahren zur eingeschränkten Würdigung dieser Beweise durchgeführt haben. Das Fürstliche Obergericht habe die Berufungsverhandlung als reinen Protokolltermin ohne Beweisaufnahme durchgeführt. Dadurch hätten sie das rechtliche Gehör der Antragstellerin verletzt.
11.3.
Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 97 AHVG erfolgt die Wiederaufnahme über Antrag einer der nach Art 85 AHVG ermächtigen Personen, zu denen die Antragstellerin gehört (Art 85 Abs 1 AHVG), nach den Vorschriften von §§ 498 ff ZPO (? §§ 530 ff öZPO). Nach § 498 Abs 1 Ziff 7 ZPO (? § 530 Abs 1 Ziff 7 öZPO) kann ein durch Urteil geschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei wieder aufgenom-men werden, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung der Hauptsache herbeigeführt haben würde. Nach § 498 Abs 2 ZPO (? § 530 Abs 2 öZPO), soweit hier wesentlich, ist die Wiederaufnahme nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden ausserstande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche das Urteil erster Instanz erging, geltend zu machen. Nach § 509 ZPO [? § 541 öZPO), soweit hier wesentlich, ist in Fällen wie dem gegenständlichen, nur über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden (Abs 1). Wird die Wiederaufnahme bewilligt, so ist das Verfahren in der Hauptsache, soweit es vom Anfechtungsgrund betroffen wird, bei dem Gericht, bei welchem die Wiederaufnahmeklage eingebracht wurde oder wenn dieses nach den für das Verfahren geltenden Bestimmungen nicht in der Lage ist, die Hauptsache spruchreif zu machen, beim Landgericht abzuführen. Das Wiederaufnahmeverfahren ist demnach vom Trennungsgrundsatz beherrscht. Grundsätzlich ist getrennt über "Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens" (im Aufhebungsverfahren mit IUDICIUM RESCINDENS) einerseits und über das Erneuerungsbegehren (im Erneuerungsverfahren mit IUDICIUM RECISSORIUM) anderseits zu verhandeln (Wolfgang JELINEK in: Fasching/Konecny [Hrsg] Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 4. Band/1. Teilband [2. A Wien 2005] Rz 1 zu § 541 öZPO; Alexander KLAUSER/Georg E. KODEK [Hrsg] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [MGA 16. A Wien 2006] E 1 zu § 540 öZPO [? § 508 ZPO]). Hier interessierte einzig das Aufhebungsverfahren.
11.4.
Gegenstand des Aufhebungsverfahrens ist die Prüfung und Entscheidung, ob der behauptete Wiederaufnahmegrund bestehe und konkret geeignet sei, eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache - unter Zugrundelegung der im Vorverfahren vertretenen Rechtsansicht - herbeizuführen. Im Aufhebungsverfahren wird daher lediglich eine beschränkte Beweiswürdigung dahin gehend vorgenommen, ob die Nichtberücksichtigung der in der Wiederaufnahmeklage geltend gemachten Neuerungen einen Verstoss gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Entscheidungsgrundlage darstellt. Fällt diese "beschränkte Beweiswürdigung" negativ aus, so ist das Aufhebungsbegehren mit Urteil abzuweisen. Im Aufhebungsverfahren müssen deshalb nicht alle in der Wiederaufnahmeklage angebotenen Beweise aufgenommen werden. Denn die abschliessende Beurteilung, ob die Entscheidung im Vorverfahren abgeändert werden müsse, setzt voraus, dass das gesamte vorliegende Tatsachen- und Beweismaterial einschliesslich der im Vorverfahren erzielten Beweisergebnisse gemeinsam verwertet werden. Dies aber ist nicht schon im Aufhebungsverfahren, sondern erst im Erneuerungsverfahren möglich (JELINEK, Rz 7 ff zu § 541 öZPO [? § 509 ZPO]; Erich KODEK, Rz 1 zu § 541 öZPO: beide mit Hinweisen; OGH, Beschluss vom 01.10.2009 zu 1 CG.2008.180, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010 107, Erw 7).
11.5.
In ihrer Entscheidung vom 16.04.2012 (VA 69, S 5 unten f [5 und 6, a]) hatten die Antragsgegnerinnen erwogen, ein nachträglich beigebrachtes Gutachten sei keine neue Tatsache, wenn das Thema des Gutachtens schon im Vorverfahren bekannt gewesen sei; denn ein neues Gutachten ohne Hinzutreten weiterer Umstände gebe kein neues Beweismittel ab. Selbst später hervorgekommene Tatumstände, welche die Unrichtigkeit eines Gutachtens nahelegen würden, seien kein tauglicher Wiederaufnahmegrund; andernfalls könnte eine Partei die Wiederaufnahme eines jeden Prozesses verlangen, wenn im Vorverfahren ein Sachverständigenbeweis aufgenommen worden sei und sie ein gegenteiliges Gutachten vorlege. Überdies müsse eine Partei ohne ihr Verschulden ausserstande gewesen sein, die neuen Tatsachen oder Beweismittel bereits vor Schluss des Vorverfahrens geltend zu machen. Das vor dem Landesgericht Feldkirch bei F*** eingeholte psychiatrische Gutachten sei keine neue Tatsache; denn sein Thema - die Arbeitsunfähigkeit wegen Angst- und Panikerkrankung - sei schon im Verfahren bekannt gewesen, das mit der Verfügung vom 03.02.2009 abgeschlossen gewesen sei. Ausserdem (VA 69, S 6 [6, b]) hätte die Antragstellerin bei Erlass des Vorbescheids vom 29.09.2008 die Antragsgegnerinnen darüber informieren können und müssen, dass das Landesgericht Feldkirch neue medizinische Gutachten einhole; im Wiederaufnahmeverfahren könne dieser Prozessführungsfehler nicht behoben werden. Ergänzend erwogen die Antragsgegnerinnen (VA 69, S 6 unten f [7]), dass die Wiederaufnahme keine für die Antragstellerin günstigere Entscheidung zur Folge gehabt hätte, weshalb es keinen Sinn mache, das Wiederaufnahmeverfahren durchzuführen. Die Antragsgegnerinnen wiesen den Antrag der Antragstellerin vom 07.02.2010 auf Wiederaufnahme (VA 54) demnach ab, weil sie drei kumulative Voraussetzungen für nicht erfüllt erachteten: (1) das Vorliegen neuer Tatsachen im Sinn von § 498 Abs 1 Ziff 7 ZPO, (2) das fehlende Verschulden der Antragstellerin im Sinn von 498 Abs 2 ZPO; (3) eine als Folge der Wiederaufnahme für die Antragstellerin günstigere Entscheidung.
11.6.
Wie das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 11 f [3, b]) zutreffend erwog, hatten sich die Antragsgegnerinnen insofern (vorstehende Ziff 11.5) inhaltlich sehr wohl (auch) mit dem in den Gutachten von F*** und G*** festgestellten Zeitpunkt ihrer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auseinandergesetzt. Nach ihrer rechtlichen Beurteilung - keine neuen Tatsachen, Verschulden der Antrag-stellerin, keine für die Antragstellerin als Folge der Wiederaufnahme günstigere Entscheidung (vorstehende Ziff 11.5 am Ende) - bedurfte es keiner weiteren Beweisaufnahmen; denn ihre rechtliche Beurteilung stützte sich in tatsächlicher Hinsicht auf das der Antragstellerin bekannte Gutachten von F*** und auf die (nicht substantiiert bestrittene: ON 9, S 14 [2. Abschnitt]) Feststellung, wonach die vom Landesgericht Feldkirch eingeholten Gutachten den Antragsgegnerinnen erst mit Schreiben der PVA vom 03.06.2009 übermittelt wurden. Ob es sich hierbei um eine richtige rechtliche Beurteilung handelte - insbesondere, ob es sich beim Gutachten von F*** um keine neue Tatsache handelte oder ob der Antragstellerin ein Verschulden vorzuwerfen sei -, war, auf entsprechende Rüge hin, unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und § 472 Ziff 4 ZPO) zu prüfen, nicht aber unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit bzw. Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und § 472 Ziff 1 und Ziff 2 ZPO).
11.7.
Wie die Antragstellerin (ON 9, S 56 [3. Abschnitt]) zutreffend vorbrachte, verlangen der Staatsgerichtshof und, ihm folgend, der Fürstliche Oberste Gerichtshof bei der invalidenversicherungsrechtlichen Beweiswürdigung unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs bei divergierenden medizinischen Befunden eine zumindest kurze (auf medizinischer Fachkunde beruhende) Auseinandersetzung zur Begründung, warum einem bestimmten Befund der Vorzug gegeben wird (StGH, Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147, Erw 3.2.6; OGH, Urteil vom 02.07.2009 zu Sv.2008.15, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010 31, Erw 13.3). Die Frage, wie sich die medizinischen Befunde von F*** zu abweichenden medizinischen Befunden verhalte, insbesondere zum Zeitpunkt der vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin, war indes nicht schon im Aufhebungsverfahren zu beantworten, das sich auf den Grund und die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens beschränkte, das heisst hier: ob es sich beim Gutachten von F*** um eine neue Tatsache im Sinn von § 498 Abs 1 Ziff 7 handle. Die Antragsgegnerinnen (VA 69, S 6 [6, a]) und, ihnen folgend, das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 13 unten ff [4, b]), hatten dies verneint: ob zutreffend oder nicht, war, wie bereits ausgeführt (vorstehende Ziff 11.6), eine Frage der richtigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung, nicht jedoch der Nichtigkeit bzw der Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Selbst wenn sie das Gutachten von F*** als neue Tatsache im Sinn von § 498 Abs 1 Ziff 7 anerkannt hätten, wäre nicht bereits im gegenständlichen Aufhebungsverfahren, sondern erst im davon getrennten Erneuerungsverfahren (vorstehende Ziff 11.3) zu beurteilen gewesen, wie sich diese neue Tatsache zu den im Vorverfahren festgestellten Tatsachen (zu den der Verfügung vom 03.02.2009 zugrunde liegenden medizinischen Befunden) verhalte (vorstehende Ziff 11.4).
11.8.
Unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit bzw. Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügte die Antragstellerin indes (auch), dass über den Grund und die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht verhandelt worden sei: weder im Verfahren vor den Antragsgegnerinnen noch im Berufungsverfahren.
11.8.1.
Im erwähnten Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/14, Erw 3.2, bestätigte der Staatsgerichtshof seine Rechtsprechung (Urteile vom 11.02.2008 zu StGH 2007/93 und zu StGH 2007/125, je Erw 3.2), wonach wesentlicher Gehalt des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör ist, dass der Verfahrensbetroffene eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zu vertreten. Er soll zu allen wesentlichen Punkten des jeweiligen Verfahrens Stellung beziehen können. Diese Erwägungen betrafen unmittelbar die Mitwirkung bei der Abklärung der restlichen Leistungsfähigkeit von Personen, die eine Invalidenrente begehren. Im dortigen Verfahren hatte der Beschwerdeführer indes auch gerügt, im Vorstellungsverfahren keine wie immer geartete Möglichkeit gehabt zu haben, auf die Stoffsammlung der Anstalten [Antragsgegnerinnen] Einfluss zu nehmen (Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147, Erw 3.1). Mit der wiedergegebenen Erwägung und, soweit sich der Staatsgerichtshof ausdrücklich zu einer speditiven Verfahrensabwicklung bekannte (aaO, Erw 3.2.2), begegnete er - auch - der Kritik am (wie ihm aus zahleichen Beschwerden bekannt war) schriftlichen Vorstellungsverfahren. In zwei Urteilen vom 27.03.2012 (zu StGH 2011/136, Erw 3, und zu StGH 2011/138, Erw 2.2: je mit Hinweisen) bestätigte er ausdrücklich, seine Rechtsprechung, wonach die Verfahrensbetroffenen angemessene Gelegenheit erhalten sollten, ihren Standpunkt zu vertreten, "was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein" müsse.
11.8.2.
Nach Art 84 Abs 1 AHVG sind die Anstalten [Antragsgegnerinnen] verpflichtet, auf eine Vorstellung einzutreten und neuerlich zu entscheiden. Nur (aber immerhin) "im Übrigen" gilt das LVG. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht, solange die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten. Der Antragstellerin wurde in sämtlichen Verfahrensstadien vor den Antragsgegnerinnen Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Davon machte sie denn auch regelmässig Gebrauch.
11.8.3.
Wie die Antragsgegnerinnen (ON 11, S 4 unten [c]) zutreffend einwendeten, liessen sich die Erwägungen zum (inhaltlich umfassenden) Vorstellungsverfahren (vorstehende Ziff 11.8.1 und Ziff 11.8.2) zwanglos auf das (inhaltlich beschränkte) Aufhebungsverfahren übertragen. Denn es wäre unter dem Gesichtspunkt der Wertungskonsequenz kaum nachzuvollziehen, dass für dieses strengere formelle Anforderungen gelten sollten als für jenes: zumal das schriftliche Verfahren vor den Antragsgegnerinnen der Antragstellerin hinreichend Gelegenheit bot, zu allen wesentlichen Punkten Stellung zu beziehen. Soweit § 509 Abs 1 ZPO über die Verweisungen nach Art 78 Abs 2 IVG und Art 97 AHVG auch auf das invalidenversicherungsrechtliche Wiederaufnahmeverfahren anwendbar ist, drängt es sich auf, den dort verwendeten Ausdruck "verhandeln" mit Bezug auf das Verfahren vor den Antragsgegnerinnen, anlehnend an das Anhörungs- und das Vorstellungsverfahren, im Sinn eines schriftlichen Verfahrens zu verstehen, in welchem sich die versicherte Person zu allen wesentlichen Gesichtspunkten äussern kann; dass der Antragstellerin dies verwehrt worden sei, machte sie zu Recht nicht geltend.
11.9.
Mit der allgemeinen Kritik der Antragstellerin (ON 9, S 6 f), wonach die Praxis des Fürstlichen Obergerichts auf einer verfehlten Übernahme der Rechtsprechung zum Berufungsverfahren nach der öZPO beruhe, obwohl das liechtensteinische Berufungsverfahren auf dem Neuverhandlungsgrundsatz nach der deutschen CPO von 1877 beruhe, hat sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof in einem neueren Beschluss (vom 08.02.2013 zu 5 CG.2011.404) auseinandergesetzt. Die dortigen Erwägungen galten sinngemäss auch hier.
11.9.1.
Nach § 432 Abs 1 ZPO wird der Rechtsstreit vor dem Berufungsgericht innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge und Berufungsgründe von neuem öffentlich verhandelt und entschieden, soweit er nicht schon im Vorverfahren erledigt wird. Demgegenüber überprüft das Berufungsgericht nach § 462 Abs 1 öZPO die Entscheidung des Gerichts erster Instanz innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge. Daraus folgerte die Antragstellerin, das Berufungsverfahren nach § 432 Abs 1 ZPO ziele nicht im Sinn von § 462 Abs 1 öZPO auf eine Überprüfung des erstgerichtlichen Urteils, sondern im Sinn der deutschen CPO von 1877 auf Erneuerung und Wiederholung des Rechtsstreits vor einem anderen Richter.
11.9.2.
Demgegenüber geht die liechtensteinische Rechtsprechung davon aus, dass die §§ 432 und 452 ZPO für das liechtensteinische Berufungsverfahren ein sogenanntes beschränktes Berufungssystem eingeführt haben, wobei es abweichend von der öZPO, die im Übrigen als Rezeptionsvorlage der ZPO diente, den Parteien gestattet ist, im Rahmen der Berufungsanträge und -gründe auch neue, in erster Instanz nicht vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere neue Tatsachen und Beweise vorzubringen. Zudem weist § 432 ZPO das Berufungsgericht an, den Rechtsstreit innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge und Berufungsgründe von neuem öffentlich zu verhandeln und zu entscheiden, soweit er nicht schon im Vorverfahren erledigt wird. Das Gebot des "Neuverhandelns" im Berufungsverfahren unterstreicht den Übergang der Entscheidungskompetenz vom Erstgericht auf das Berufungsgericht und verpflichtet dieses zur Erneuerung des von den Berufungsanträgen und Berufungsgründen betroffenen Verfahrens erster Instanz. Aus dem Wortlaut "von neuem öffentlich verhandeln" kann indes nicht abgeleitet werden, dass der ganze Rechtsstreit vollkommen neu und von vorne verhandelt wird und das Ersturteil damit gegenstandslos geworden wäre. Vielmehr hat das Berufungsgericht die vom Erstgericht erarbeitete Sachverhaltsgrundlage zu übernehmen, wenn diese vom Berufungswerber weder mit einer Beweisrüge noch durch ein Neuvorbringen in Frage gestellt wird (zum Ganzen [stellvertretend]: OGH, Urteil vom 03.07.2008 zu 4 CG.2006.74, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 439, Erw 3.2). Dabei hat das Berufungsgericht die durch eine Beweis- oder Mängelrüge nicht berührten Tatsachenfeststellungen seiner Entscheidung zugrunde zu legen (OGH, Urteil vom 05.04.2007 zu 1 CG.2005.6, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 32, Erw 7.1). Das Gebot, von neuem öffentlich zu verhandeln, verpflichtet das Berufungsgericht nur (aber immerhin) bei Bedenken gegen die erstgerichtlichen Feststellungen oder bei deren Unvollständigkeit selber ein Beweisverfahren zu führen (OGH, Beschluss vom 10.01.2001 zu 3 C 69/96-88, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2001 41, Erw 1.2.4). Der Fürstliche Oberste Gerichtshof (Beschluss vom 08.11.2007 zu 6 CG.2006.368, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 256, Erw 8) erkannte denn auch die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung und der diese tragenden Erwägungen als Aufgabe und Ziel eines jeden Rechtsmittels.
11.9.3.
Selbst wenn sich der liechtensteinische Gesetzgeber an der deutschen CPO von 1877 orientiert und das Gebot, von neuem öffentlich zu verhandeln, so verstanden haben sollte, wie dies die Antragstellerin nunmehr befürwortete, entfernte sich die liechtensteinische Rechtsprechung offensichtlich weniger weit von der österreichischen Rezeptionsgrundlage, auf welcher die liechtensteinische ZPO als Ganzes beruht. Soweit die Antragstellerin (ON 9, S 7 [letzter Abschnitt] oder S 8 [3. Abschnitt]) vorbrachte, das liechtensteinische Berufungsverfahren weiche bewusst von der österreichischen Rezeptionsvorlage ab und sei vom Neuverhandlungsgrundsatz nach deutschem Vorbild beherrscht, war ihr entgegenzuhalten, das eine angeblich solch eindeutige Abweichung jedenfalls nicht in einem gleichermassen eindeutigen Wortlaut ihren Niederschlag gefunden hatte. Denn der gesetzliche Ausdruck "von neuem" braucht nicht zwingend im Sinn von "vollkommen neu" verstanden zu werden, sondern lässt sich zwanglos auch im Sinn von "soweit geboten" verstehen: nämlich geboten durch erstgerichtliche Feststellungen, die im Berufungsverfahren gerügt und dem Berufungsgericht bedenklich oder unvollständig erscheinen. Dieses Verständnis berücksichtigt - auch - prozessökonomische Gesichtspunkte. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs ist das Berufungsgericht denn auch nicht verpflichtet, jedem Beweisantrag Folge zu geben: umso weniger, als § 275 ZPO ausdrücklich vorsieht, dass von den Parteien angebotene, jedoch dem Gericht unerheblich scheinende Beweise ausdrücklich zurückzuweisen seien (Urteile vom 11.02.2008 zu StGH 2007/93 und zu 2007/125, je Erw 3.2.3, oder vom 25.10.2010 zu StGH 2010/66, Erw 2.8).
11.9.4.
Die historischen Gesichtspunkte, auf welche die Antragstellerin ihre Rüge zum Neuverhandlungsgrundsatz stützte, beziehen sich auf einen nahezu ein Jahrhundert zurückliegenden Zeitraum. Je länger aber ein Gesetz in Kraft steht, desto mehr schwindet bei seiner Auslegung die Bedeutung des historischen Verständnisses, wie es sich aus seinen Materialien erschliesst (Ernst A. KRAMER, Juristische Methodenlehre [2. A Bern/München/Wien 2005] S 119 ff [ee], bes S 122 Anm 327 und die dortigen Hinweise; ebenso die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts, in welcher die Bedeutung der Gesetzesmaterialien "bei verhältnismässig jungen Gesetzen" hervorgehoben wird: BGE 137 V 167, Erw 3.2, S 170; BGE 136 I 297, Erw 4.1, S 300; weitere Hinweise bei KRAMER, S 111, Anm 290). Bei wichtigen älteren Gesetzen, die, wie die ZPO, in der Rechtspraxis häufig eine Rolle spielen, wird ungleich mehr als mit den Gesetzesmaterialien mit Präjudizien aus der Rechtsprechung und mit Stellungnahmen der juristischen Literatur argumentiert, nicht zuletzt, weil in diese das Wesentliche der historisch verwertbaren Argumentation längst eingegangen sein dürfte (Franz BYDLINSKI, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff [2. A Wien/New York 1991] S 453 [4, vor VI]).
11.9.5.
Soweit die Antragstellerin (ON 9, S 7 [2. Abschnitt]) vorbrachte, mit dem gerügten Widerspruch zum Neuverhandlungsgrundsatz werde der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, überging sie, dass dieser Anspruch nach der liechtensteinischen Rechtsprechung (vorstehende Ziff 11.9.2) lediglich etwas anders gewährt wird, als sie dies befürwortete. Dass der Wortlaut von § 432 Abs 1 ZPO keineswegs zwingend so verstanden zu werden braucht, wie die Antragstellerin ihn versteht, wurde bereits ausgeführt (vorstehende Ziff 11.9.3). Eine "Rückbesinnung" auf die deutsche CPO von 1877 bei der Auslegung von § 432 Abs 1 ZPO käme somit nur in Betracht, falls sich eine entsprechende Praxisänderung geradezu aufdrängen sollte.
11.9.6.
Eine Praxisänderung müsste sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder als nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der RATIO LEGIS, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 138 III 359, Erw 6.1, S 361, mit Hinweisen). Sprechen keine entscheidenden Gründe für eine Praxisänderung, so ist die bisherige Praxis beizubehalten (BGE 133 V 37, Erw 5.3.3, S 39, mit Hinweisen). Dies gilt namentlich für die Praxis zu formellen Fragen; hier überwiegt der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, weil sonst das Vertrauen auf die bisherige Praxis zum Verlust des Rechts führen kann (hierzu und zur Praxisänderung im Allgemeinen: Oscar Adolf GERMANN, Richterrecht III in: Probleme und Methoden der Rechtsfindung [2. A Bern 1967] S 254 ff., bes S 258 ff. [2]). Damit sich eine Praxisänderung rechtfertigt, muss die Kritik an der bestehenden Praxis unmittelbar deren Unzulänglichkeiten und Widersprüchlichkeiten aufdecken, wesentliche Vorzüge der damit angestrebten neuen Praxis namhaft erkennen lassen und vor der Rechtssicherheit sowie vor der Rechtsgleichheit standhalten (Thomas PROBST, Die Änderung der Rechtsprechung [Diss St. Gallen; Basel/Frankfurt am Main 1993] S 653 ff., bes S 662 ff [C]; OGH, Beschlüsse vom 07.12.2012 zu 2 CG.2011.101, Erw 14.5, zu Sv.2012.19, Erw 5.8, oder zu Sv.2012.24, Erw 5.7). Der blosse Umstand, dass die langjährige Praxis zu § 432 Abs 1 ZPO möglicherweise nicht durchwegs der deutschen CPO von 1877 entspricht, vermöchte eine Praxisänderung nicht zu rechtfertigen.
11.9.7.
Bei der im Berufungsverfahren im wiedergegebenen Sinn (vorstehende Ziff 11.9.1 bis Ziff 11.9.6) zulässigen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung (vorstehende Ziff 11.9.2) bestätigte das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 13 ff [4, a und b]) die rechtliche Beurteilung der Antragsgegnerinnen, wonach ob es sich beim Gutachten von F*** um keine neue Tatsache handelt oder wonach der Antragstellerin ein Verschulden vorzuwerfen ist; abgesehen davon erwog es, dass die Antragstellerin durch die Verweigerung der Wiederaufnahme gar nicht beschwert sei (ON 8, S 18 [ff und gg]). Dass aufgrund dieser rechtlichen Beurteilung im Berufungsverfahren keine weiteren Beweise aufzunehmen waren, wurde bereits ausgeführt; ebenso, dass unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit bzw der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht zu beurteilen war, ob es sich hierbei um eine richtige rechtliche Beurteilung handle (vorstehende Ziff 11.6).
11.10.
Unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit bzw der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erwies sich die Revision demnach (vorstehende Ziff 11.1 bis Ziff 11.9) als nicht berechtigt.
B. UNRICHTIGE RECHTLICHE BEURTEILUNG
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung brachte die Antragstellerin (ON 9, S 10 ff [III] im Wesentlichen vor:
12.1.
Das Fürstliche Obergericht verweise auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts, obwohl sich das Wiederaufnahmeverfahren in Liechtenstein und der Schweiz wesentlich voneinander unterscheiden würden. Zudem sei im bundesgerichtlichen Verfahren, auf das sich das Fürstliche Obergericht beziehe, ein anderer Sachverhalt beurteilt worden, als er hier in Frage stehe. Hier gehe es um Folgendes:
Die Antragsgegnerinnen hätten im Rentenrevisionsverfahren, das mit Verfügung vom 03.02.2009 abgeschlossen worden sei, die Antragstellerin nicht autonom begutachtet, sondern den Arztbericht der PVA vom 27.08.2008 zugrunde gelegt.
Im erwähnten Rentenrevisionsverfahren hätten die Gesundheitsschäden der Antragstellerin im heutigen Ausmass bereits bestanden, seien aber bei der Begutachtung durch die von der PVA beigezogenen Vertrauensärzte D*** und E*** nicht erkannt worden.
Am 13.03.2009 habe der im österreichischen Sozialversicherungsprozess gerichtlich bestellte Sachverständige F*** ein Gesamtgutachten vorgelegt, aus dem sich ergeben habe, dass die Antragstellerin seit dem 01.07.2008 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei.
12.2.
Das Fürstliche Obergericht betone die autonome Verfahrensführung in Liechtenstein. Aus dem vom Fürstlichen Obergericht festgestellten Verfahrensgang ergebe sich indes eindrücklich, dass hier das Gegenteil zutreffe. Die Antragsgegnerinnen selber hätten im Rentenrevisionsverfahren, das mit Verfügung vom 03.02.2008 abgeschlossen worden sei, einen ausführlichen Arztbericht der PVA angefordert. Aufgrund der von der PVA übermittelten Unterlagen hätten sie am 28.09.2008 den Vorbescheid erlassen. Beim Vertrauensarzt der PVA, D***, hätten sie angefragt, ob der Bericht von C*** bereits berücksichtigt worden sei.
12.3.
Die Antragsgegnerinnen hätten somit auf die Durchführung eines autonomen Ermittlungsverfahrens, namentlich auf eine Begutachtung durch eigene Sachverständige bewusst verzichtet und sich statt dessen auf die Ergebnisse des erstinstanzlichen österreichischen Sozialversicherungs- [Verwaltungs-] Verfahrens gestützt. Dies möge angesichts der zeitlichen Koinzidenz der beiden Verfahren ausnahmsweise zulässig sein, müsse jedoch konsequent durchgeführt werden, das heisst: es müssten die Endergebnisse des ausländischen Verfahrens berücksichtigt werden und nicht irgendwelche Zwischenergebnisse. Sollten die Antragsgegnerinnen das Endergebnis ablehnen, so müssten sie ein autonomes Ermittlungsverfahren mit ordentlicher Begutachtung im Inland durchführen.
12.4.
F*** habe nicht irgendein retrospektives Gutachten, unabhängig von den ursprünglichen Gutachten von D*** und E***, erstellt. Vielmehr handle es sich um jenes Gutachten, das vom Landesgericht Feldkirch im gleichen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren eingeholt worden sei, in welchem auch die Gutachten von D*** und E*** erstellt worden seien.
12.5.
Die Antragsgegnerinnen hätten sich der Beurteilung von F*** und G*** angeschlossen und damit selber eingeräumt, dass die von D*** und E*** mangelhaft, zumindest unvollständig gewesen sei. Deshalb sei es nicht nachvollziehbar, dass sie zur Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin die Befunde von F*** übernommen hätten, nicht aber dessen Feststellung zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Ausserdem werde der im österreichischen Sozialversicherungsprozess nachgewiesene Beginn der Arbeitsunfähigkeit ignoriert; denn G*** spreche davon, dass sich gegenüber dem Sozialversicherungsverfahren vom Vorjahr keine Änderung ergeben habe.
12.6.
Hätten die Gutachten von F*** und G*** bereits am 03.02.2009 vorgelegen, so wäre der Antragstellerin zweifelsfrei ab 01.06.2008 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden. Dies habe selbst der zuständige juristische Sachbearbeiter der Antragsgegnerinnen, , bestätigt. Die erwähnten Gutachten seien deshalb sehr wohl neue Beweismittel und bezögen sich auf Tatsachen, die schon im Zeitpunkt der Beurteilung von D und E*** vorgelegen hätten. Sie erbrächten den vollen Beweis für den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, und zwar nicht nur ab 01.06.2009, sondern bereits ab 01.06.2008. Wenn nämlich ein Sachverständigengutachten auf einer unzulänglichen Grundlage beruhe, könne einem nachträglichen Gutachten, durch das die Urteilsgrundlage vervollständigt werde, die Eignung als Wiederaufnahmegrund nicht abgesprochen werden.
12.7.
Die Antragstellerin habe ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Die Antragsgegnerinnen hätten zu jedem Zeitpunkt den Stand des anhängigen österreichischen Sozialversicherungsprozesses gekannt; dies ergebe sich aus näher zitierten (ON 9, S 13 unten f) Akten; zudem seien die Antragsgegnerinnen mit der PVA laufend in Verbindung gestanden und über den dortigen Verfahrensverlauf aktuell und umfassend informiert worden. Das Fürstliche Obergericht überspanne die Mitwirkungspflicht der im fraglichen Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretenen Antragstellerin: umso mehr, als es der Antragstellerin vor dem 03.02.2009 (in näher ausgeführtem Sinn: ON 9, S 14 [4. Abschnitt]) gar nicht möglich gewesen wäre, umfassend zu informieren. Auf weiteres Vorbringen zur Mitwirkungspflicht (ON 9, S 14 unten ff) kann verwiesen werden.
12.8.
Die Antragstellerin habe den Antrag auf Wiederaufnahme form- und fristgerecht gestellt. Sämtliche Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme lägen vor. Unzutreffend erachte das Fürstliche Obergericht Art 92 Abs 2 Bst c IVV für einschlägig. Damit verkenne und vermenge es Wesen und Wirkung der Wiederaufnahme nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 97 AHVG und § 498 Abs 1 Ziff 7 ZPO einerseits und der Revision der Leistungen nach Art 66 IVG in Verbindung mit Art 90 ff IVG anderseits. Soweit die Antragstellerin (ON 9, S 16 f) diesen Ansatz näher ausführte, kann darauf verwiesen werden.
12.9.
Mit Vorbringen, auf die wiederum verwiesen werden kann, legte die Antragstellerin (ON 9, S 17) dar, inwiefern die im Berufungsverfahren gerügte Unangemessenheit einem Ermessensmissbrauch gleichkomme.
Die Antragsgegnerinnen (ON 11, S 6 unten ff [III]) widersetzten sich dem Vorbringen der Antragstellerin.
13.1.
Soweit die Antragsgegnerinnen (ON 11, S 6 unten f [7, a]) den Inhalt von § 498 Abs 1 Ziff 7 ZPO wiedergaben und aus dem angefochtenen Urteil (ON 8, S 14 f) zitierten, kann darauf verwiesen werden.
13.2.
Selbst wenn ein retrospektives Gutachten über eine psychische Krankheit vorläge, die bislang nicht entdeckt worden sei - was hier aber nicht zutreffe -, vermöchte es (in näher ausgeführtem Sinn: ON 11, S 7 unten [b]) im Nachhinein zu keiner neuen Beurteilung der Sache zu führen.
13.3.
Das Gutachten von F*** setze sich nicht mit der Wertung im Gutachten von H*** auseinander. Auch das Landesgericht Feldkirch habe sich nicht mit den verschiedenen Gutachten auseinandergesetzt. Deshalb könne auch nicht gesagt werden, welches dieser Gutachten nun "richtig" sei. Dass die Parteien bei ihrem Vergleich von der Beurteilung von F*** ausgegangen seien, sei für die Antragsgegnerinnen nicht verbindlich; sie würden Beweise autonom würdigen und autonom entscheiden. Vor allem hätten sie deswegen nicht ein bereits abgeschlossenes Rentenrevisionsverfahren wieder aufzunehmen.
13.4.
Das Vorbringen bezüglich Information an die Antragsgegnerinnen sei wahrheitswidrig. Weder die Antragstellerin noch die PVA hätten die Antragsgegnerinnen darüber informiert, dass der Rentenbescheid der PVA angefochten worden sei. Beim Erlass der Verfügung vom 03.02.2009 hätten die Antragsgegnerinnen nur den Rentenbescheid der PVA (Ablehnung der Berufsunfähigkeitspension, da keine Berufsunfähigkeit vorliege) gekannt und angenommen, er sei rechtskräftig geworden. Die Antragstellerin habe die Antragsgegnerinnen weder im Gespräch vom 06.10.2008 noch im Schreiben vom 12.11.2008 über die Einleitung einer Klage gegen den Rentenbescheid informiert, obwohl sich dies eigentlich aufgedrängt hätte. Statt dessen habe sie Untersuchungsberichte von C*** und I*** (Facharzt für Allgemeinmedizin,***) sowie Berichte der Krankenhäuser Feldkirch und Rankweil übermittelt. Erst mit Schreiben vom 03.06.2009 seien die Antragsgegnerinnen von der PVA über den im österreichischen Sozialversicherungsprozess zustande gekommenen Vergleich zwischen der PVA und der Antragstellerin informiert worden. Die Antragstellerin treffe daher sehr wohl (in näher ausgeführtem Sinn: ON 11, S 8 [8, d]) das Verschulden dafür, dass die vom österreichischen Sozialversicherungsgericht [Landesgericht Feldkirch] eingeholten Gutachten nicht beigezogen worden seien; der blosse Hinweis, dass sie den Rentenbescheid beim Landesgericht Feldkirch mit Klage angefochten habe, hätte genügt. Damit werde die Mitwirkungspflicht nicht überspannt.
13.5.
Es gehe hier nicht um eine selektive Heranziehung von Ergebnissen durch die Antragsgegnerinnen. Es seien die Ergebnisse herangezogen worden, die vorgelegen seien. Müssten die Antragsgegnerinnen jedes Mal, bevor sie eine Verfügung erlassen, bei allen möglichen Institutionen nachfragen, ob es zufälligerweise noch aktuellere Gutachten gebe, würden ihre Ressourcen gesprengt. Die Antragsgegnerinnen könnten nicht wissen, ob andere Institutionen noch Gutachten einholen würden; die Antragstellerin aber habe dies gewusst.
13.6.
Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann, legten die Antragsgegnerinnen (ON 11, S 8 unten f [9]) dar, inwiefern ihre vom Fürstlichen Obergericht bestätigte Entscheidung nicht unangemessen gewesen sei.
Zum Vorbringen der Antragstellerin (vorstehende Ziff 12) und zu den hiergegen erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff 13) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
14.1.
Wie ausgeführt (vorstehende Ziff 11.5 am Ende und Ziff.11.6), beruhten die Entscheidungen der Antragsgegnerinnen (VA 69) und des Fürstlichen Obergerichts (ON 8) auf drei rechtlichen Erwägungen: (1) dass es sich beim Gutachten von F*** um keine neue Tatsache handle, (2) dass die Antragstellerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe und ihr insofern ein Verschulden vorzuwerfen sei und (3) dass das begehrte Wiederaufnahmeverfahren nicht zu einer ihr günstigeren Entscheidung führen würde. Jede dieser Erwägungen wurde unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten. Jede dieser drei Erwägungen würde indes, falls sie zutrifft, genügen, um den Antrag auf Aufhebung des mit Verfügung vom 03.02.2009 abgeschlossenen Rentenrevisionsverfahrens abzuweisen. Hierzu war zunächst und in erster Linie Stellung zu nehmen (nachstehende Ziff 14.2 bis Ziff 14.4). Ergänzend erwog das Fürstliche Obergericht, dass die Entscheidung der Antragsgegnerinnen nicht unangemessen sei; soweit die Antragstellerin auch diesen Gesichtspunkt aufgriff, war hierzu abschliessend Stellung zu nehmen (nachstehende Ziff 14.5).
14.2.
Zur Frage, ob es sich beim Gutachten von F*** um keine neue Tatsache handle:
14.2.1.
Ein nachträglich beigebrachtes Gutachten ist keine neue Tatsache, wenn das Thema des Gutachtens schon im Vorverfahren bekannt war. Später hervorgekommene Tatumstände, welche die Unrichtigkeit eines Gutachtens oder die mangelnde Eignung des beigezogenen Sachverständigen nahelegen, sind für sich kein tauglicher Wiederaufnahmegrund (Erich KODEK, Rz 15 zu § 530 öZPO [? § 498 ZPO]). Soweit als Beweismittel für neue Tatsachen neue Gutachten eingereicht werden, kann deshalb die beantragte Wiederaufnahme weder damit begründet werden, dass der im Vorverfahren beigezogene Sachverständige fachlich zu wenig geeignet oder das im Vorverfahren erstattete Gutachten nicht richtig gewesen sei, noch damit, dass das neue Gutachten vom im Vorverfahren erstatteten Gutachten abweiche. Dagegen kann die beantragte Wiederaufnahme damit begründet werden, dass das im Vorverfahren erstattete Gutachten auf unzulänglichen Grundlagen beruhte oder dass das neue Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Methode beruhe, die im Zeitpunkt, als das Gutachten im Vorverfahren erstattet wurde, noch unbekannt war (KLAUSER/KODEK, E 107, E 108, E 110, E 110a oder E 111 zu § 530 öZPO; OGH, Urteil vom 02.06.2005 zu 1 CG.2004.127-22, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2006 442, Erw 11.3).
14.2.2.
Ihrer Verfügung vom 03.02.2009 legten die Antragsgegnerinnen (VA 35, S 2 f), soweit hier wesentlich, das festgestellte Gutachten von E*** vom 14.08.2008 (ON 8, S 3 [6]; VA 26) zugrunde. Darin diagnostizierte E*** unter anderem, wie festgestellt, eine Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Episode. Zudem schildere die Antragstellerin eine Symptomatik, die der einer Panikstörung entsprechen könne, wobei allerdings unklar sei, ob die Symptomatik auf eine Panikstörung zurückzuführen sei. Berücksichtigt wurde ferner die festgestellte Beurteilung von C*** vom 04.06.2008 (ON 8, S 4 oben [vor 10]; VA 22), der eine diffuse Mastozytose [? näher lokalisierte Anhäufung von Mastzellen] mit assoziierten Angst- und Panikattacken sowie eine Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Episode diagnostiziert hatte. Aufgrund der festgestellten Diagnose schloss E*** auf eine näher bestimmte eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Antragstellerin.
14.2.3.
In seinem festgestellten Gutachten vom 12.03.2009 (ON 8, S 4 [12]; VA 37) diagnostizierte F*** eine seit etwa zwei Jahren bestehende Angst- und Panikerkrankung. Daraus schloss er, dass die Antragstellerin unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses seit dem 01.07.2008 (zumindest derzeit) keine Tätigkeiten verrichten könne.
14.2.4.
F*** bestätigte somit die von E*** gestellte psychiatrische Diagnose. Das Thema des Gutachtens war demnach bereits im Verfahren bekannt, das mit Verfügung vom 03.02.2009 abgeschlossen war (vorstehende Ziff 14.2.1).
14.2.5.
Wohl kann ein Wiederaufnahmegrund darin bestehen, dass das im Vorverfahren erstattete Gutachten auf unzulänglichen Grundlagen beruhte. Vom Gutachten von E*** hatte die Antragstellerin (ON 9, S 13 [2. und 3. Abschnitt]) dies denn auch behauptet und mit dem Hinweis auf das abweichende Gutachten von F*** begründet. Wie das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 16 [e, aa]) indes zutreffend erwog und die Antragsgegnerinnen (ON 11, S 7 unten f [c]) zutreffend einwendeten, zog F*** aus seiner bestätigenden Diagnose zwar einen anderen Schluss auf die restliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin, als ihn E*** gezogen hatte, setzte sich aber mit diesem nicht auseinander. Insofern fehlen schlüssige Anhaltspunkte, inwiefern das Gutachten, das der Verfügung vom 03.02.2009 zugrunde lag, auf unzulänglichen Grundlagen beruht haben soll. Dass das Gutachten von F*** auf einer neuen wissenschaftlichen Methode beruhe, die im Zeitpunkt, als E*** sein Gutachten erstattete, noch unbekannt war, wurde zu Recht nicht geltend gemacht (vorstehende Ziff.14.2.1 am Ende).
14.2.6.
Die Antragstellerin (ON 9, S 12 [2. Abschnitt]) brachte vor, die Antragsgegnerinnen hätten sich selber der Beurteilung von F*** und von G*** angeschlossen und damit die Mangelhaftigkeit der Beurteilung von E*** nachträglich eingeräumt. Den Antragsgegnerinnen war es jedoch unbenommen, anlässlich eines späteren Vorstellungsverfahrens ihrer Rentenentscheidung eine medizinische Beurteilung zugrunde zu legen, die sie für überzeugender erachteten als die einer früheren rechtskräftigen Verfügung zugrunde gelegte medizinische Beurteilung. Eine Wiederaufnahme des mit der Verfügung vom 03.02.2009 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens kann indes weder damit begründet werden, dass das von E*** erstattete Gutachten nicht richtig gewesen sei, noch damit, dass das Gutachten von F*** vom Gutachten von E*** abweiche (vorstehende Ziff 14.2.1).
14.2.7.
Die Antragstellerin (ON 9, S 12 unten f) erachtete es für "sachlich nicht begründbar", dass psychische Leiden, die im gleichen ausländischen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren festgestellt werden, zu keiner Neubeurteilung der Sache führen sollen; die "selektive Heranziehung von Zwischenergebnissen eines ausländischen Verfahrens" sei "völlig unzulässig" (ON 9, S 11 unten). Mit solchem Vorbringen überging sie, dass "dem gleichen ausländischen... Verfahren" nicht ein inländisches Verfahren gegenüberstand; vielmehr wurden im Fürstentum Liechtenstein, soweit hier wesentlich, zwei Verfahren geführt: zunächst ein erstes mit dem festgestellten Antrag vom 02.06.2008 (ON 8, S 2 unten f [5]; VA 20) eingeleitetes Verfahren um vorzeitige Rentenrevision, das mit der festgestellten Verfügung vom 03.02.2009 (ON 8, S 4 [11]; VA 35) rechtskräftig abgeschlossen wurde; sodann ein zweites mit dem festgestellten Antrag vom 15.06.2009 (ON 8, S 4 [12]; VA 43) eingeleitetes Verfahren um Rentenerhöhung, das in den festgestellten Bescheid vom 14.01.2010 (ON 8, S 6 [20]; VA 49) ausmündete, wonach der Antragstellerin mit Wirkung ab 01.06.2009 eine ganze Invalidenrente ausgerichtet werden sollte. Entsprechend wurden die gegenständlichen psychischen Leiden der Antragstellerin zweimal medizinisch beurteilt, und zwar mit im Wesentlich übereinstimmenden Diagnosen. Aufgrund des aus einer ersten medizinischen Beurteilung gezogenen Schlusses auf die Leistungsfähigkeit der Antragstellerin erliessen die Antragsgegnerinnen im ersten Verfahren die Verfügung vom 03.02.2009, die rechtskräftig wurde. Auf diese rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, lag nicht im Ermessen der Antragsgegnerinnen; vielmehr mussten hierfür die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorliegen. Dass sich der aus einer zweiten medizinischen Beurteilung gezogene Schluss auf die Leistungsfähigkeit der Antragstellerin allenfalls auf künftige Rentenentscheidungen der Antragsgegnerinnen auswirken könnte (was im zweiten Verfahren denn auch zutraf), aber keinen Wiederaufnahmegrund im Sinn von Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 97 und § 498 Abs 1 Ziff 7 ZPO abgibt, wurde bereits ausgeführt (vorstehende Ziff 14.2.4 bis Ziff 14.2.6).
14.2.8.
Bereits unter dem Gesichtspunkt, ob es sich beim Gutachten von F*** um eine neue Tatsache handle, erwies sich die Rechtsrüge demnach (vorstehende Ziff 14.2.1 bis Ziff 14.2.7) als nicht berechtigt.
14.3.
Zur Frage, ob die Antragstellerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe und ihr insofern ein Verschulden vorzuwerfen sei:
14.3.1.
Ob die Unkenntnis im Vorverfahren im Sinn von § 498 Abs 2 ZPO unverschuldet gewesen sei, beurteilt sich nach der bei der Prozessführung geltenden Sorgfaltspflicht. Sie ist für die nicht rechtskundige, anwaltlich nicht vertretene Partei geringer als für die anwaltlich vertretene Partei. Unterlässt es eine Partei, Beweismittel namhaft oder benutzbar zu machen, die entscheidungswesentlich sind oder deren mögliche Bedeutung ohne weiteres erkennbar war, so liegt darin ein Verschulden iS von § 498 Abs 2 ZPO (zum Ganzen: Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A Wien 1990] S 1022 f, Rz 2066 f). Das Wiederaufnahmeverfahren ist nicht dazu bestimmt, von den Parteien im Vorverfahren begangene Fehler zu beheben (KLAUSER/KODEK, E 122 zu § 530 öZPO; Erich KODEK in: Walter H Rechberger, Kommentar zur [ö]ZPO [2. A Wien/New York 2000] S 1376 Rz 5 [b] zu § 530 öZPO, mit Hinweisen; OGH, Urteil vom 02.06.2005 zu 1 CG.2004.127-22, Erw 11.2).
14.3.2.
Nach Art 71bis IVG gilt Art 83quater AHVG über die Auskunfts- und Meldepflicht sinngemäss im Invalidenversicherungsrecht; die Regierung regelt Einzelheiten. Nach Art 83quater Abs 2 AHVG haben Personen, die Leistungen beziehen, die für den Leistungsanspruch erheblichen Anspruch zu melden; nach Art 83quater Abs 3, soweit hier wesentlich, regelt die Regierung Einzelheiten durch Verordnung. Nach Art 80 IVV haben (unter anderem) versicherte Personen jede für den Leistungsanspruch wesentlich Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, der persönlichen und, gegebenenfalls, der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich den Antragsgegnerinnen mitzuteilen. Auf diese Meldepflicht wurde die Antragstellerin anlässlich der festgestellten Rentenentscheidungen (ON 8, S 2 [2 bis 4]) wiederholt schriftlich hingewiesen (VA 12 oder VA 19]).
14.3.3.
Die Antragstellerin (ON 9, S 14 [3. Abschnitt]) brachte vor, ihr wäre es vor dem 03.02.2009 gar nicht möglich gewesen, "umfassend zu informieren"; denn das Landesgericht Feldkirch habe die Neubegutachtung erst nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme zum Vorbescheid der Antragsgegnerinnen angeordnet. Wie die Antragsgegnerinnen (ON 11, S 8 [8, a]) indes zutreffend einwendeten, wäre die Antragstellerin bereits mit dem Hinweis, dass sie den Rentenbescheid der PVA anfechte, ihrer Meldepflicht nachgekommen. Denn damit hätte sie die Antragsgegnerinnen in die Lage versetzt, das hängige Rentenrevisionsverfahren zu unterbrechen bis die vom Landesgericht Feldkirch eingeholten Gutachten vorlagen.
14.3.4.
Es mochte durchaus zutreffen, wie die Antragstellerin (ON 9, S 14 [2. Abschnitt]) vorbrachte, dass die Antragsgegnerinnen sich über den Stand des anhängigen österreichischen Sozialversicherungsprozesses hätten Kenntnis verschaffen können. Hier aber war in erster Linie zu beantworten, ob sie nach dem Untersuchungsgrundsatz dies hätten tun müssen, nachdem die PVA sie über die Ablehnung des österreichischen Rentenantrags informiert hatte. Nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Meldepflicht, sondern auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben überzeugt es wenig, auf einen, wie auch die nicht anwaltlich vertretene Antragstellerin erkennen konnte, wesentlichen und von ihr selber veranlassten Umstand nicht hinzuweisen, um später den Antragsgegnerinnen vorzuwerfen, sich hierüber amtswegig keine Kenntnis verschafft zu haben. Denn die Mitwirkungspflicht (hier: die Meldepflicht) ergänzt den Untersuchungsgrundsatz, insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Soweit einer Behörde rechtserhebliche Tatsachen nicht oder nur schwer zugänglich sind oder soweit sie keinen naheliegenden Anlass hat, danach zu forschen, käme es widersprüchlichem Verhalten einer Partei gleich, wollte sie ihr Wissen um rechtserhebliche Tatsachen, auf das sie ihr Begehren stützt, der dem Untersuchungsgrundsatz verpflichteten Behörde vorenthalten (OGH, Beschluss vom 03.09.2009 zu 6 NP.2008.52, Erw 15). Die eine Wiederaufnahme begehrende Partei trifft die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass sie kein Verschulden daran trifft, die nunmehr geltend gemachten Tatsachen oder Beweise nicht schon im Vorverfahren vorgebracht zu haben (OGH, Urteil vom 06.04.2006 zu 4 CG.4004.388). Für die Behauptung der Antragstellerin (ON 9, S 15 unten f), wonach sie die Antragsgegnerinnen in Kenntnis gesetzt habe, dass der Bescheid der PVA angefochten worden sei, fehlen schlüssige Anhaltspunkte. Festgestellt wurde vielmehr (ON 8, S 4 [12]), dass die PVA die Antragsgegnerinnen mit Schreiben vom 03.06.2009 informierten, dass es anlässlich des österreichischen Sozialversicherungsprozesses zu einem Vergleich gekommen sei. Aufgrund der zutreffenden Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts (ON 8, S 17 [cc]), auf die ergänzend verwiesen werden kann, durfte der Beweis fehlenden Verschuldens der Antragsgegnerinnen für nicht erbracht erachtet werden.
14.3.5.
Auch unter dem Gesichtspunkt, ob die Antragstellerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe und ihr insofern ein Verschulden vorzuwerfen sei, erwies sich die Rechtsrüge demnach (vorstehende Ziff 14.3.1 bis Ziff 14.3.4) als nicht berechtigt.
14.4.
Zur Frage, ob das begehrte Wiederaufnahmeverfahren zu einer der Antragstellerin günstigeren Entscheidung führen würde:
14.4.1.
Das Verfahren, das mit Verfügung vom 03.02.2009 abgeschlossen worden war, betraf eine von der Antragstellerin begehrte vorzeitige Rentenrevision. Würde jenes Verfahren wieder aufgenommen, so wäre im entsprechenden Erneuerungsverfahren zu beurteilen, ob die der Antragstellerin bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente auf eine ganze Invalidenrente erhöht werden sollte.
14.4.2.
Anders als die Antragstellerin (ON 11, S 16 [3. bis 5. Abschnitt]) vorbrachte, verkannte das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 18 [ff]) keineswegs, dass die Rentenrevision und die Wiederaufnahme verschiedene Institute sind. Nach den formellen Bestimmungen über die Wiederaufnahme (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 97 AHVG und mit § 498 ff ZPO) war im gegenständlichen Aufhebungsverfahren über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des mit Verfügung vom 03.02.2009 abgeschlossenen Verfahrens zu entscheiden. Wären Grund und Zulässigkeit dieser Wiederaufnahme bejaht worden, so wäre im Erneuerungs-verfahren nach der hierfür geltenden materiellen Bestimmung (Art 92 IVV) über die begehrte Änderung des Anspruchs zu entscheiden gewesen. Nach Art 92 Abs 2 Bst a und Bst c wäre die bisher ausgerichtete Invalidenrente frühestens auf den 1. Tag des Monats nach der Antragstellung auf eine ganze Invalidenrente erhöht worden.
14.4.3.
Zutreffend wählte auch das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 18 [ff]) diesen Ansatz (vorstehende Ziff 14.4.2), stellte jedoch unzutreffend auf den Antrag auf Wiederaufnahme vom 07.02.2010 (VA 54) ab (ON 8, S 18 [gg]). Massgebend war aber der festgestellte (das erste Verfahren einleitende) Antrag, welcher der Verfügung vom 03.02.2009 zugrunde lag; er datierte vom 02.06.2008; darin hatte die Antragstellerin (ON 8, S 2 unten f [5]; VA 20) eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend gemacht. Hätte der Anspruch der Antragstellerin in einem allfälligen Erneuerungsverfahren erhöht werden können, so wäre dies (frühestens) auf den 01.06.2008 geschehen. Mit dem festgestellten Bescheid vom 14.01.2010 (ON 8, S 6 [20]; VA 49) hatten die Antragsgegnerinnen der Antragstellerin mit Wirkung ab 01.06.2009 eine ganze Invalidenrente zugesprochen, was mit Bezug auf den festgestellten (das zweite Verfahren einleitenden) Antrag vom 15.06.2009 (ON 8, S 4 [12]; VA 43) nach Art 92 Abs 2 Bst a und Bst c IVV richtig war. Das begehrte Wiederaufnahmeverfahren, das auf einen Rentenbeginn ab 01.06.2008 zielte, hätte demnach zu einer der Antragstellerin günstigeren Entscheidung geführt. Gegen das insofern zutreffende Vorbringen der Antragstellerin (ON 9, S 17 [2. Abschnitt]) erhoben die Antragsgegnerinnen (ON 11) denn auch keine Einwendungen.
14.4.4.
Unter dem Gesichtspunkt, ob das begehrte Wiederaufnahmeverfahren zu einer der Antragstellerin günstigeren Entscheidung führen würde, erwies sich die Rechtsrüge demnach (vorstehende Ziff 14.4.1 bis Ziff 14.4.3) als berechtigt, aber nicht als wesentlich; denn der angesprochene Gesichtspunkt hätte sich nur in einem Erneuerungsverfahren ausgewirkt, das jedoch unterbleiben wird, weil die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht erfüllt sind (vorstehende Ziff 14.2 und Ziff 14.3).
14.5.
Mit ihrem Vorbringen zum Ermessensmissbrauch wiederholte die Antragstellerin (ON 9, S 17 [ab 3. Abschnitt]) im Wesentlichen ihr Berufungsvorbringen, mit dem sie die Unangemessenheit der Entscheidung der Antragsgegnerinnen geltend gemacht hatte (ON 1, S 12 [IV]). Der Sache nach erkannte die Antragstellerin zutreffend, das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren Unangemessenheit zwar ein Berufungsgrund ist (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 87 Abs 2 AHVG), jedoch kein Revisionsgrund (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und § 472 ZPO). Zur Begründung des geltend gemachten Ermessensmissbrauchs (der, gegebenenfalls, einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gleichkäme) fasste sie indes lediglich bekanntes Vorbringen zusammen, das sich unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als nicht berechtigt erwiesen hatte (vorstehende Ziff 14.2 und Ziff 14.3). Anhaltspunkte dafür, dass sich das Fürstliche Obergericht von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen hätten leiten lassen oder allgemeine Rechtsgrundsätze, wie das Verbot von Willkür und rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt hätten (OGH, Urteil vom 01.06.2012 zu Sv.2011.34, auszugsweise veröffentlicht in LES 2012 158, mit Hinweisen), waren nicht ersichtlich. Dass es nicht im Ermessen der Antragsgegnerinnen lag auf die rechtskräftige Verfügung vom 03.02.2009, zurückzukommen, wurde bereits ausgeführt (vorstehende Ziff 14.2.7). Auch unter dem Gesichtspunkt des Ermessensmissbrauchs erwies sich die Rechtsrüge demnach als nicht berechtigt.
14.6.
Unter drei Gesichtspunkten erwies sich die Rechtsrüge somit als nicht berechtigt (vorstehende Ziff 14.2.8, Ziff 14.3.5 und Ziff 14.5) und unter einem weiteren Gesichtspunkt zwar als berechtigt, nicht aber als wesentlich (vorstehende Ziff 14.4.4), so dass sich die Revision auch unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als nicht berechtigt erwies.
C. ABSCHLIESSENDE ERWÄGUNGEN
Weil sich die Revision unter beiden geltend gemachten Revisionsgründen (vorstehende Ziff 11.10 und Ziff 14.6) als nicht berechtigt erwies, war ihr spruchgemäss keine Folge zu geben.
Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 90 Abs 1 AHVG ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Der unterliegenden Antragstellerin dürften nur bei leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 91 AHVG) Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Wie es sich damit verhalte, konnte offen bleiben, zumal die Antragsgegnerinnen (ON 11) keine Kosten verzeichnet hatten (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 54 ZPO).
Vaduz, 7. Juni 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat