Sv. 2012.45
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten ***, unter der Mitwirkung der Oberstrichter ***, ***, *** sowie ***und im Beisein der Schriftführerin *** in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
der Antragstellerin A***, vertreten durch B***, wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK-Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, vertreten durch C*** (ebendort), wegen Invalidenrente, infolge Revision der Antragstellerin vom 11.03.2013 (ON 8) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 23.01.2013 (ON 7), womit der Berufung der Antragstellerin vom 21.09.2012 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 23.08.2012 (Verwaltungsakten [VA] 50; Geschäftszeichen: A.2011/161) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben; das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 23.01.2013 (ON 7) wird bestätigt.
Mit Entscheidung vom 23.08.2012 (VA 50; Geschäftszeichen: A.2011/161) gaben die Antragsgegnerinnen der Vorstellung der Antragstellerin vom 27.12.2011 (VA 39) gegen die Verfügung vom 28.11.2011 (VA 38) keine Folge. Mit Verfügung vom 28.11.2011 hatten die Antragsgegnerinnen den Antrag der Antragstellerin auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 23.08.2012 (vorstehende Ziff 1) erhobenen Berufung der Antragstellerin vom 21.09.2012 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 23.01.2013 (ON 7) keine Folge.
In seinem Urteil vom 23.01.2013 (vorstehende Ziff 2) stellte das Fürstliche Obergericht den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt fest (ON 7, S 2 ff [I]). Im Folgenden werden Namen und Berufsbezeichnungen beigezogener Fachleute oder Institutionen, soweit angezeigt, aufgrund der Akten präzisiert und vereinheitlicht.
3.1.
Die Antragstellerin wurde am *** geboren. Sie ist verheiratet und wohnt in Schaan. Von 1974 bis 1993 war sie bei verschiedenen Arbeitgebern in Liechtenstein erwerbstätig. Nach dem Auszug ihres individuellen Kontos verdiente sie im Jahr 1991 bei der D*** als höchstes Einkommen CHF 24'155.00. Seit 1993 arbeitet sie nicht mehr.
3.2.
Am 21.04.1994 meldete sich die Antragstellerin erstmals zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen an. Mit Beschluss vom 31.05.1995 wurde ihr in Anwendung der gemischten Methode - Haushaltbereich 20% und Erwerbsbereich 80% - bei einem Invaliditätsgrad von 73% mit Wirkung ab 01.01.1995 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
3.3.
Am 07.02.2005 wurde die Antragstellerin in der Klinik Valens (Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates, CH-7317 Valens) durch E*** (Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin) rheumatologisch und internistisch untersucht. Am 09.02.2005 wurde sie, ebenfalls in der Klinik Valens, durch F*** (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) psychiatrisch untersucht. Am 09. und 10.02.2005 evaluierte G*** (Physiotherapeut Ergonomie), wiederum in der Klinik Valens, die funktionelle Leistungsfähigkeit (EFL) der Antragstellerin.
3.3.1.
Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 2 unten f) die von E*** im interdisziplinären Gutachten vom 26.09.2005 gestellten Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden. Danach sei der Antragstellerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der D*** nicht mehr möglich, wohl aber im Wesentlichen die bisherige Tätigkeit als Hausfrau.
3.3.2.
Aufgrund des selbstlimitierenden und inkonsistenten Verhaltens habe in der EFL nicht genau eruiert werden können, ob bei gewissen Haushalttätigkeiten Hilfe benötigt werde. Seit Anfang der 90er Jahre verrichte die Antragstellerin nur noch leichte Haushaltarbeiten. Aus subjektiver Sicht sei ihr keine grössere Leistung möglich. Dabei müsse auf ein passives, Schmerzen möglichst vermeidendes Verhalten hingewiesen werden.
3.3.3.
Aufgrund der gezeigten Leistung sei die Antragstellerin mindestens für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Arbeit mit Gewichtsbelastungen bis 15 kg (oft) belastbar. Aufgrund der ausgeprägten Selbstlimitierung habe die effektive funktionelle Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen werden können. Aus rheumatologisch-internistischer Sicht fänden sich keine wesentlichen Befunde, die gegen eine höhere als die gezeigte funktionelle Leistungsfähigkeit sprächen. Heben vom Boden zur Taillenhöhe, Heben horizontal und Tragen horizontal, Gewichtsbelastungen bis 15 kg, oft am Tag (34-66%, bezogen auf einen 8-Stunden-Arbeitstag), seien zumutbar. Tätigkeiten mit Arbeit über Kopf, Sitzen vorgeneigt, Stehen vorgeneigt und Rotation im Stehen seien zumindest manchmal (6-33%, bezogen auf einen 8-Stunden-Arbeitstag), zumutbar.
3.3.4.
Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
3.3.5.
Auf Einzelheiten und weitere Befunde, die das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 3 ff) dem interdisziplinären Gutachten vom 26.09.2005 entnahm und zusammenfasste, kann verwiesen werden.
3.4.
Im Auftrag der Antragsgegnerinnen erstellte H*** im Januar 2006 einen Haushaltabklärungsbericht. Darin hielt sie die Angaben der Antragstellerin fest, wonach diese immer noch täglich an Kopfschmerzen und neu an Ohrenschmerzen leide. Um diese Schmerzen auszuhalten, benötige sie regelmässig Spritzen. Sie könne keine Nacht durchschlafen und falle immer wieder um. Bei der Hausarbeit müsse sie unterstützt werden und versuche, ein wenig mehr selber zu übernehmen. Für jede Arbeit benötige sie sehr viel Zeit und müsse sich zwischendurch öfters ausruhen. Einmal pro Woche komme für 2 1/2 Stunden die Familienhilfe. Zudem würden ihre Söhne und ihre Tochter regelmässig im Haushalt mithelfen. Bei guter Gesundheit könnte sie sich vorstellen, dass sie zu mindestens 50% arbeiten würde. Sie wohne mit ihrem Ehemann und einem ihrer Söhne zusammen. Die täglichen Einkäufe besorge sie selber. Zum Grosseinkauf müsse sie jedoch begleitet werden, weil sie keine schweren Sachen mehr tragen könne. Ohne Begleitung gehe sie zur Post, zur Bank oder zu Amtsstellen. Insgesamt ergab sich im Haushaltbereich eine Behinderung von 34.6%. Auf Einzelheiten, die das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 6 unten) feststellte, kann verwiesen werden.
3.5.
Nach dem Bericht von I*** (Psychologie und Kommunikation) sollte für das Valideneinkommen auf das Gehalt als *** bei der D*** abgestellt werden. Bei einer Beschäftigung von 80% betrage es monatlich ca CHF 3'650.00. Für das Invalideneinkommen lasse sich die vom schweizerischen Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) heranziehen.
3.6.
Mit Vorbescheid vom 08.05.2006 teilten die Antragsgegnerinnen der Antragstellerin mit, dass ihr anstelle der bisherigen ganzen Invalidenrente eine Viertels-Invalidenrente zugesprochen werde. Ihr Invaliditätsgrad, der nach der gemischten Methode zu berechnen sei, betrage 41.4%. Sie wäre zu 50% erwerbstätig und arbeite zu 50% im Haushaltbereich. Im Erwerbsbereich, ausgehend von einem Valideneinkommen von CHF 47'450.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 24'583.85, sei sie zu 48.2% eingeschränkt, im Haushaltbereich zu 34.6% (vorstehende Ziff 3.4). Gewichte man diese Einschränkungen nach den hälftigen Anteilen, so ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 41.4%.
3.7.
Mit Verfügung vom 16.10.2006 bestätigten die Antragsgegnerinnen ihren Vorbescheid vom 08.05.2006 (vorstehende Ziff 3.6) und setzten die mit Beschluss vom 31.05.1995 zugesprochene ganze Invalidenrente (vorstehende Ziff 3.2) mit Wirkung ab 01.12.2006 auf eine Viertels-Invalidenrente herab.
3.8.
Gegen die Verfügung vom 16.10.2006 (vorstehende Ziff 3.7) erhob die Antragstellerin Vorstellung. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 7 unten f [8]) das Vorstellungsvorbringen zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden.
3.9.
Am 12.12.2007 beauftragten die Antragsgegnerinnen J*** (Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie,***), ein orthopädisches Gutachten zu erstellen. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 8 [9]) die im entsprechenden Gutachten vom 09.06.2008 gestellten Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden. Danach sollte die Antragstellerin keine Arbeiten an offen laufenden Maschinen und Förderbändern verrichten, aber auch keine Arbeiten, die mit einer häufigen Überstreckung der Halswirbelsäule einhergehen würden oder höhenexponiert seien. Ein Wechsel der Körperposition für 10 Minuten pro Stunde sollte möglich sein. Acht Stunden täglich mit längeren Pausen (zwei bis drei Stunden über den Tag verteilt) könne die Antragstellerin arbeiten. Solche Arbeiten wären ab Frühjahr 2005 möglich gewesen; die restliche Leistungsfähigkeit habe sich seither nicht verändert. Weitere Befunde betrafen den Haushaltbereich. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden (ON 7, S 8 unten f).
3.10.
Am 17.06.2008 übermittelten die Antragsgegnerinnen der Antragstellerin das Gutachten von J*** vom 09.06.2008 (vorstehende Ziff 3.9). Am gleichen Tag beauftragten sie K*** (Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut, ), ein Gesamtgutachten zu erstellen. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 9 f [10]) die im entsprechenden Gutachten vom 17.07.2008 gestellten Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden. Die Befunde zur restlichen Leistungsfähigkeit entsprachen jenen von J (vorstehende Ziff 3.9).
3.11.
Nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage erwogen die Antragsgegnerinnen, dass der Antragstellerin ab 01.12.2006 bei einem Invaliditätsgrad von 34% die Invalidenrente abzuerkennen sei. Mit Schreiben vom 16.10.2008 kündigten sie der Antragstellerin die beabsichtigte REFORMATIO IN PEIUS an und gaben ihr die Möglichkeit, ihre Vorstellung zurückzuziehen, um eine rückwirkende Aberkennung der Viertels-Invalidenrente zu vermeiden.
3.12.
Am 13.11.2008 übermittelte die Antragstellerin den Antragsgegnerinnen eine Stellungnahme sowie eine gutachtliche Beurteilung durch L*** (Facharzt für Psychiatrie und Neurologie,***) vom 12.11.2008. Der Antragstellerin sei es nicht möglich, den eigenen Haushalt zu besorgen. Auch eine geringfügige Teilzeitbeschäftigung mit leichter Arbeit am freien Arbeitsmarkt sei nicht mehr möglich. Die Antragstellerin spreche ihre Probleme nicht aus, weshalb auch allfällige Fragen nicht wahrheitsgemäss beantwortet würden. Sie leide an zwei Ohnmachtsanfällen pro Monat und an starken Kopfschmerzanfällen einmal pro Woche. Deshalb sei ihr eine Invalidenrente im beantragten Umfang auszurichten. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 11 f) das neuropsychiatrische Gutachten vom 12.11.2008 zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden.
3.13.
Mit Entscheidung vom 21.11.2008 aberkannten die Antragsgegnerinnen der Antragstellerin die ihr mit Verfügung vom 16.10.2006 zugesprochene Viertels-Invalidenrente rückwirkend ab 01.12.2006. Mit Urteilen des Fürstlichen Obergerichts vom 29.07.2009 und des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.03.2010 zu Sv.2009.1 wurde diese Entscheidung bestätigt.
3.14.
Am 25.02.2011 meldete sich die Antragstellerin erneut zum Bezug einer Invalidenrente an. Sie machte häufige Bewusstlosigkeit, chronische Kopfschmerzen, Depressionen, Rückenschmerzen, Synkopen sowie einen Tumor am Kopf geltend. Wegen dieser Leiden sei sie auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. Häufiges Auftreten von Bewusstlosigkeit sei eine Gefahr für sie und den Arbeitgeber.
3.15.
Auch im beruflichen Lebenslauf vom 02.03.2011, den die Antragstellerin ausfüllte, wurden häufige Bewusstlosigkeit mit tagelang dauernder Genesung, chronische Kopfschmerzen, Depressionen, Rückenschmerzen, Synkopen und ein Tumor am Kopf angegeben. Das letzte Arbeitsverhältnis als Hilfsarbeiterin bei der D*** sei im Jahr 1993 aufgelöst werden. Die dortige Arbeit wurde umschrieben mit: Kontrolle der *** mit einer Lupe sowie das Einpacken der D***-artikeln (im Stehen) in Schaumstoffbehälter und Kartons.
3.16.
Auf entsprechende Anmeldung wurde der Antragstellerin mit Beschluss vom 14.04.2011 mit Wirkung ab 23.03.2011 ein Betreuungs- und Pflegegeld, Pflegestufe 2, ausgerichtet.
3.17.
Nach einem auf entsprechende Anfrage der Antragsgegnerinnen erstellten Verlaufsbericht von M*** (Fachärztin für Innere Medizin, 9490 Vaduz) hatte sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin verschlechtert. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 14 [17]) Befunde aus diesem Verlaufsbericht und Diagnosen von N*** (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, ***) zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden.
3.18.
Auf entsprechende Anfrage nannte der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen (O***) in einer Stellungnahme vom 25.05.2011 die Diagnosen, die seinerzeit zur Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente geführt hatten, sowie die Diagnosen, welche die Klinik Valens im Zuge der Rentenrevision gestellt habe. Aufgrund des Gutachtens der Klinik Valens hätten die Antragsgegnerinnen angenommen, dass, entgegen der bisherigen Einschätzung, in einer leidensangepassten Tätigkeit eine ca 5-stündige Arbeitsfähigkeit bestehe. Diese Annahme sei in der Folge gerichtlich geschützt worden. Der Verlaufsbericht der Hausärztin, M***, vom 10.05.2011 beschreibe ausführlich die Folgen der bereits bekannten Diagnosen, ohne neue Diagnosen zu stellen. Im Vergleich zu den Vorakten habe sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert. Weiterhin bestehe eine ca 5-stündige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit.
3.19.
Im Auftrag der Antragsgegnerinnen erstellte P*** am 07.06.2011 einen Haushaltabklärungsbericht. Sie hielt die Leiden der Antragstellerin fest und führte aus, dass die Antragstellerin mit ihrem Ehemann zusammenwohne. Die Kinder seien ausgezogen. Im Haushalt verrichte sie praktisch alle Arbeiten, um die Anfälle etwas zu vermeiden. An Tagen, an welchen sie ausgeruht sei, erledige sie die leichten Haushaltarbeiten selber. Nach wie vor komme einmal pro Woche für 2 1/2 Stunden die Familienhilfe vorbei und erledige die anfallende Hausarbeit. Der Ehemann und die Kinder würden täglich im Haushalt mithelfen. Ihre Kinder würden sie auch finanziell unterstützen. Im Dezember 2010 seien sie in ein günstigeres Haus gezogen; das andere hätten sie nicht mehr bezahlen können. Die Antragstellerin habe sich einen Hund angeschafft, um täglich mehr Bewegung zu haben. Sie habe angegeben, dass sie bei guter Gesundheit heute zu 100% als Hilfskraft arbeiten würde. Die Familie A*** bewohne ein Einfamilienhaus mit einer Gartenfläche von 150 m2 (Rasen, Baum, kleiner Gemüsegarten). Das Haus befinde sich in der Nähe des Zentrums von ***. Eine Bushaltestelle und Einkaufsmöglichkeiten gebe es in unmittelbarer Nähe. Die Antragstellerin fahre noch selten selber Auto. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 16 ff) die zeitlichen Gewichtungen und die Einschränkungen erörterte und quantifizierte, kann darauf verwiesen werden. Die Behinderung im Haushaltbereich betrug insgesamt 28.8%.
3.20.
Auf entsprechende Anfrage der Antragsgegnerinnen erstellte N*** am 20.06.2011 einen Arztbericht. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 19) die darin gestellten Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden. Der Arztbericht enthielt keine Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit.
3.21.
Einem Arztbericht von Q*** (Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut,***) entnahm das Fürstliche Obergericht, dass der Gesundheitszustand der Antragstellerin stationär sei. Aufgrund der rezidivierenden Synkopen und der Panikattacken bestehe eine stark verminderte Leistungsfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar. Auch andere Tätigkeiten seien ihr aufgrund der erhöhten Unfall- und Verletzungsgefahr nicht zuzumuten. Derzeit sei sie nicht arbeitsfähig.
3.22.
Auf entsprechende Anfrage führte der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen (O***) aus, dass sich aus den eingeholten Arztberichten von N***(vorstehende Ziff 3.20) und von Q*** (vorstehende Ziff 3.21) keine neuen Gesichtspunkte oder Diagnosen ergäben. An der Stellungnahme vom 25.05.2011 (vorstehende Ziff 3.18) sei festzuhalten.
3.23.
Mit Vorbescheid vom 28.09.2011 teilten die Antragsgegnerinnen der Antragstellerin mit, es sei vorgesehen, ihren Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente abzulehnen. Ihre Aussage anlässlich der Haushaltabklärung vom 07.06.2011, wonach sie bei guter Gesundheit zu 100% erwerbstätig wäre, wurde nicht als glaubwürdig angesehen. Der Invaliditätsgrad wurde wiederum nach der gemischten Methode berechnet. Im Erwerbsbereich wurde das Valideneinkommen mit CHF 31'630.00 ermittelt: Lohn bei der D*** im Jahr 2006 (80%), indexiert auf 2010, gekürzt auf ein 50%-Pensum; das Invalideneinkommen wurde mit CHF 25'492.00 ermittelt: nach der LSE 2008, Anforderungsniveau 4, CHF 53'023.00, davon 60.1% (25 von 41.6 Std.), abzüglich 20% wegen Einschränkungen. Dies ergab einen Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 19%. Zusammen mit der nach dem Haushaltabklärungsbericht vom 07.06.2011 ermittelten Einschränkung im Haushaltbereich von 28.8% (vorstehende Ziff 3.19), bei einem Verhältnis von Erwerbs- und Haushaltbereich von 50% : 50%, ergab sich ein Invaliditätsgrad von insgesamt 24%.
3.24.
Zum Vorbescheid vom 28.09.2011 (vorstehende Ziff 3.23) reichte die nunmehr anwaltlich vertretene Antragstellerin, entgegen eigener Aussage und trotz Fristverlängerung, keine Stellungnahme ein.
3.25.
Mit Verfügung vom 28.11.2011 lehnten die Antragsgegnerinnen den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Der Invaliditätsgrad wurde wie im Vorbescheid mit 24% angegeben.
3.26.
Gegen die Verfügung vom 28.11.2011 (vorstehende Ziff 3.25) erhob die Antragstellerin am 27.12.2011 Vorstellung mit dem Antrag, ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten.
3.27.
Mit Entscheidung vom 23.08.2012 gaben die Antragsgegnerinnen der Vorstellung der Antragstellerin vom 27.12.2011 (vorstehende Ziff 3.26), wie eingangs erwähnt, keine Folge (vorstehende Ziff 1). Hiergegen richtete sich die Berufung der Antragstellerin vom 21.09.2012 (ON 1), der das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 23.01.2013 (ON 7), wie eingangs ebenfalls erwähnt, keine Folge gab (vorstehende Ziff 2).
3.28.
Weitere Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts bezogen sich auf die Verfahrenshilfe und den Erlass der Rückerstattungsforderung, die als Folge der Rentenaberkennung verfügt worden war. Beide Themen waren Gegenstand gesonderter, hier nicht interessierender Verfahren.
Bei der rechtlichen Beurteilung (ON 7, S 23 ff [II]) des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff 3) prüfte und bejahte das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 23 [II, 1]) zunächst die Zulässigkeit der Berufung. Im Übrigen standen folgende Erwägungen im Vordergrund:
4.1.
Unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens habe die Antragstellerin gerügt, mit Berichten ihrer behandelnden Ärzte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands und ihrer restlichen Leistungsfähigkeit glaubhaft gemacht zu haben. Zutreffend hätten die Antragsgegnerinnen jedoch eingewendet, dass der Antragstellerin die früher zugesprochene Rente mit Urteilen des Fürstlichen Obergerichts vom 29.07.2009 und des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.03.2010 zu Sv.2009.1 rückwirkend ab 01.12.2006 aberkannt worden sei. Hier handle es sich deshalb nicht um eine Rentenrevision, sondern um eine Neuanmeldung nach rechtskräftiger Rentenaberkennung aufgrund des Antrags vom 25.02.1011 (vorstehende Ziff 3.14). Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, bestätigte das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 24 [b]) die Beurteilung der Behinderungen, wie sie die Antragsgegnerinnen vorgenommen hatten.
4.2.
Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung habe die Antragstellerin die Berechnung des Invaliditätsgrads nach der gemischten Methode gerügt. Insbesondere sei ihr Vorbringen, wonach sie bei guter Gesundheit einer Vollbeschäftigung nachgehen würde, übergangen worden; sie habe keine Betreuungsaufgaben mehr wahrzunehmen und eine Vollzeitbeschäftigung wäre auch wirtschaftlich notwendig, weil ihr Ehemann nur noch ein Renteneinkommen erziele. Das Fürstliche Obergericht teilte diese Auffassung nicht. Invalidenrenten würden dazu dienen, die ökonomischen Folgen gesundheitsbedingt beeinträchtigter Leistungsfähigkeit auszugleichen. Insofern komme ihnen eine schadenausgleichende Funktion zu. Im Einzelfall sei zu klären, ob solche gesundheitsbedingte Beeinträchtigungen überhaupt vorlägen. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 25 [b]) diesen Ansatz dogmatisch vertiefte, kann darauf verwiesen werden.
4.3.
Die Frage, in welchem Ausmass die Antragstellerin ohne gesundheitsbedingte Beeinträchtigung erwerbstätig wäre und in welchem Ausmass sie den Haushalt führen würde, sei hypothetisch aufgrund der gesamten persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse zu beantworten. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 25 unten f [c]) auch diesen Ansatz dogmatisch vertiefte, kann darauf wiederum verwiesen werden.
4.4.
Im Beschluss vom 31.05.1995 hätten die Antragsgegnerinnen die gemischte Methode angewendet und dabei den Erwerbsbereich mit 80% und den Haushaltbereich mit 20% angenommen, um den Invaliditätsgrad zu berechnen. Anlässlich der Haushaltabklärung durch H*** habe die Antragstellerin erklärt, sie könnte sich gut vorstellen, mindestens zu 50% erwerbstätig zu sein. Erstmals anlässlich der Haushaltabklärung durch P*** habe sie erklärt, dass sie bei guter Gesundheit zu 100% arbeiten würde. Diese Aussage dürfe ohne Weiteres als ergebnisorientiert gewertet werden. Die Antragsgegnerinnen hätten nämlich bereits mit Verfügung vom 16.10.2006 und Entscheidung vom 21.11.2008 die früher zugesprochene Invalidenrente rückwirkend ab 01.12.2006 aberkannt. Die Entscheidung sei rechtskräftig geworden. Seit 2006 bzw 2008 wisse die Antragstellerin demnach, dass die Antragsgegnerinnen und die über deren Entscheidungen urteilenden Gerichte davon ausgehen würden, dass sie in einem Ausmass erwerbstätig sein könnte, das keinen Anspruch auf eine Invalidenrente gebe. Im Verlauf der Jahre habe sie nicht einmal einen Arbeitsversuch unternommen und behaupte solches auch zu Recht nicht. Spätestens nach dem Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.03.2010 zu Sv.2009.1 hätte sie erkennen müssen, dass sie arbeits- und erwerbsfähig wäre und dass es an ihr läge, mindestens ansatzweise zu versuchen, sich nach einer Erwerbstätigkeit umzusehen und ihr nachzugehen: umso mehr, als sie im gegenständlichen Verfahren behaupte, sie würde ohne Weiteres einer ganztätigen Arbeit ausser Haus nachgehen.
4.5.
Mit Erwägungen, auf die, was Einzelheiten angeht, an dieser Stelle verwiesen werden kann, setzte sich das Fürstlichen Obergericht (ON 7, S 28 f [4]) mit den Verlaufsberichten von Q***, Nund M auseinander. Der Gesundheitszustand der Antragstellerin habe sich nicht verändert im Vergleich zum Gesundheitszustand, der in die Urteile des Fürstlichen Obergerichts vom 29.07.2009 und des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.03.2010 zu Sv.2009.1 Eingang gefunden habe.
4.6.
Ergänzend äusserte sich das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 29 ff [5]) zur Rechtskraft früherer Urteile, namentlich des Urteils des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.03.2010 zu Sv.2009.1. Darauf kann verwiesen werden.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 23.01.2013 (vorstehende Ziff 2 bis Ziff 4) richtete sich die Revision der Antragstellerin. Mit Schriftsatz vom 11.03.2013 (ON 8) beantragte sie (als Revisionswerberin), das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass ihr eine ganze Invalidenrente zugesprochen wird; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sozialversicherungssache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 05.04.2013 (ON 9) beantragten die Antragsgegnerinnen (als Revisionsgegnerinnen), der Revision der Antragstellein (vorstehende Ziff 5) keine Folge zu geben.
Die Revision erwies sich als zulässig (Art 78 Abs 1 IVG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit §§ 474 f ZPO; ON 7 [Eingangsbestätigung] und ON 8 [Eingangsvermerk]). Soweit die Antragsgegnerinnen (ON 9, S 4 [7]) einwendeten bei der von der Antragstellerin gerügten unrichtigen Tatsachenfeststellung handle es sich um keinen Revisionsgrund, weshalb sich die Revision insofern als unzulässig erweise, war auf den Untersuchungsgrundsatz nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 96 AHVG zu verweisen. Allerdings werden im sozialversicherungsrechtlichen Revisionsverfahren ohne entsprechende konkrete Rüge keine Tatsachen amtswegig aufgegriffen (OGH, Urteile vom 02.07.2009 zu Sv.2008.9, Erw 11, vom 07.12.2012 zu Sv.2012.2, Erw 5.4, vom 11.01.2013 zu Sv.2011.30, Erw 10.2.4, oder vom 08.03.2013 zu Sv.2011.27, Erw 48.3.2). Und ungeachtet des Untersuchungsgrundsatzes, ist die blosse Anfechtung der Beweiswürdigung unzulässig(Alexander KLAUSER/Georg E. KODEK, Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [MGA 16. A Wien 2006] E 59 zu § 503 öZPO (» § 472 ZPO); OGH, Urteil vom 01.07.2011 zu 5 CG.2007.243, Erw 17.3.4, seither mehrfach bestätigt, beispielsweise: OGH Beschluss vom 05.01.2012 zu 8 AG 2009.37, Erw 17.1.2; Urteile vom 10.02.2012 zu Sv.2011.10, Erw 11.1.5, vom 06.07.2012 zu 3 CG.2011.212, Erw 25.6.1, vom 11.01.2013 zu Sv.2011.30, Erw 10.1.4, oder vom 08.03.2013 zu Sv.2011.27, Erw 31.4; vom Staatsgerichtshof als willkürfrei gebilligt: Urteil vom 25.03.2013 zu StGH 2012/132, Erw 4.3, S 23 [3. Abschnitt]). Auch die Revisionsbeantwortung erwies sich als zulässig; auch sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG sowie mit § 476 Abs 2 und Abs 3 ZPO; ON 8a [Empfangsbestätigung] und ON 9 [Eingangsvermerk]). Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 94 Bst a und Bst b AHVG war die Antragstellerin berechtigt, Revision einzulegen.
Als Revisionsgründe machte die Antragstellerin Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor:
8.1.
Zutreffend gehe das Fürstliche Obergericht davon aus, dass dem gegenständlichen Verfahren eine Neuanmeldung der Antragstellerin vom 25.02.2011 zugrunde liege. Diese Neuanmeldung stütze sich auf die aktuellen Berichte der behandelnden Ärzte, Q***, Nund M , die durchwegs eine Verschlechterung des Gesundheitszustands bestätigt hätten. Die Antragsgegnerinnen seien auf die Neuanmeldung eingetreten und hätten bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte eingeholt; alle hätten wiederum eine Verschlechterung des Gesundheitszustands und der restlichen Leistungsfähigkeit bestätigt. Die Antragsgegnerinnen hätten die Berichte der behandelnden Ärzte ihrem internen ärztlichen Dienst (O***) vorgelegt. Dieser habe die Ansicht vertreten, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei nicht nachgewiesen oder belegt. Allein aufgrund dieser Stellungnahme sei der sowohl im Vorstellungs- als auch im Berufungsverfahren gestellte Beweisantrag, ein interdisziplinäres Sachverständigengutachten einzuholen, nicht weiter beachtet worden. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (StGH 2007/147) und des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs wäre das Fürstliche Obergericht gehalten gewesen, entweder dem Beweisantrag der Antragstellerin zu entsprechen oder mit überzeugenden sachlichen Gründen darzulegen, weshalb er nicht beachtlich sei. Dies habe es nicht getan. Insofern erweise sich das Verfahren als mangelhaft.
8.2.
Die Antragsgegnerinnen seien auf die Neuanmeldung eingetreten. Eine richterliche Überprüfung der Eintretensfrage habe deshalb zu unterbleiben. Die Stellungnahme des internen ärztlichen Dienstes der Antragsgegnerinnen erfülle (in näher ausgeführtem Sinn: ON 8, S 6 f [2.3]) die beweisrechtlichen Voraussetzungen eines Sachverständigengutachten nicht. Die Berichte der behandelnden Ärzte, die alle eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Antragstellerin und ihrer restlichen Leistungsfähigkeit bestätigt hätten, seien gleichermassen zu berücksichtigen. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann, legte die Antragstellerin (ON 8, S 8 unten f) erneut dar, inwiefern sich zum Beweis ihres verschlechterten Gesundheitszustands und ihrer verschlechterten restlichen Leistungsfähigkeit ein interdisziplinäres Sachverständigengutachten aufgedrängt hätte. Insofern beruhe das angefochtene Urteil auf unrichtiger Tatsachenfeststellung.
8.3.
Um den Invaliditätsgrad der Antragstellerin zu berechnen, hätte die individuelle Methode für Erwerbstätige angewendet werden müssen. Das Fürstliche Obergericht halte der Antragstellerin entgegen, bei der Haushaltabklärung gegensätzliche und ergebnisorientierte Angaben gemacht zu haben. Die Haushaltabklärung aus dem Jahr 2006 betreffe indes nicht das gegenständliche Verfahren. Zwischen der damaligen und der gegenständlichen Hauhaltabklärung lägen fünf Jahre; eine Veränderung der Situation lasse sich nicht von der Hand weisen. Die Antragstellerin habe gar noch nicht wissen können, zu welchem Ergebnis die Antragsgegnerinnen schliesslich gelangen würden. Das Fürstliche Obergericht halte der Antragstellerin entgegen, keinen Arbeitsversuch unternommen zu haben. Ihre behandelnden Ärzte hätten sie jedoch als 100%ig arbeitsunfähig eingestuft. Darauf habe sie vertraut. Als Folge seiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung habe das Fürstliche Obergericht (näher bezeichnete: ON 9, S 12) Feststellungen nicht getroffen, aus denen sich ergeben hätte, dass die Antragstellerin bei guter Gesundheit wieder vollzeitlich eine Stelle bekleiden würde, wie sie dies zuletzt bei der D*** getan habe.
Die Antragsgegnerinnen (ON 9) widersetzten sich dem Vorbringen der Antragstellerin (vorstehende Ziff 8). Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (ON 9, S 2 f [3 bis 4]) zitierten sie aus den ergänzenden Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts zur Rechtskraft früherer Urteile, namentlich des Urteils des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.03.2010 zu Sv.2009.1 (ON 7, S 29 ff [5]). Sie, die Antragsgegnerinnen, hätten bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte eingeholt und diese ihrem internen ärztlichen Dienst zur Stellungnahme unterbreitet sowie eine Haushaltabklärung durchgeführt: beides, um abzuklären, ob der Neuanmeldung überhaupt ein neuer Versicherungsfall zugrunde liege. Da dies nicht der Fall gewesen sei, hätten sie den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung (ON 9, S 3 f [6 bis 7]) wendeten sie (unzutreffend, wie bereits dargelegt: vorstehende Ziff 7) ein, hierbei handle es sich um keinen Revisionsgrund, weshalb sich die Revision insofern als unzulässig erweise. Abgesehen davon, sei aufgrund der gegenständlichen Neuanmeldung festzustellen gewesen, ob nach Rechtskraft dieser Sozialversicherungssache überhaupt ein neuer Versicherungsfall eingetreten sei. Mit Hilfe ihres internen ärztlichen Dienstes hätten die Antragsgegnerinnen festgestellt, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (ON 9, S 4 f [8 bis 10]) zitierten sie erneut aus den Erwägungen des angefochtenen Urteils (ON 7, S 25 f [3, b und c]).
Zum Vorbringen der Antragstellerin (vorstehende Ziff 8) und zu den hiergegen erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff 9) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
10.1.
Was den bereits im Berufungsverfahren (ON 1, S 7 unten) und im Revisionsverfahren (ON 8, S 9) erneuerten Beweisantrag auf Einholung eines interdisziplinären Sachverständigengutachtens angeht, haben der Staatsgerichtshof mit dem von der Antragstellerin (ON 8, S 2 [1, 2. Abschnitt] und S 4 [1.2, 2. Abschnitt]) zitierten Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147 und - als Folge davon - der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223, Erw 11.3) die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten verfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechte am Beweisverfahren präzisiert. Diese verleihen der betroffenen Partei das Recht, in einem Verfahren, das in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Weiterhin gilt jedoch, dass eine antizipierende Beweiswürdigung unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere zur Vermeidung überlanger Verfahren - nicht völlig ausgeschlossen sein soll. Und weiterhin ist den Tatsacheninstanzen bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisantrags ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen. Neu gilt allerdings, dass für die Abweisung eines Beweisantrags überzeugende sachliche Gründe angeführt werden müssen. Inzwischen hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung mehrfach bestätigt und dabei jeweils deren verfassungsmässige Umsetzung durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof anerkannt (Urteile vom 15.09.2009 zu StGH 2009/2, Erw 2.3, vom 25.10.2010 zu StGH 2010/66, Erw 2.8, vom 30.06.2011 zu StGH 2010/124, Erw 2.1, und zu StGH 2010/144, Erw 2.4, oder vom 30.08.2011 zu StGH 2011/51, Erw 3.5). Auch nach der wiedergegebenen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs sind indes weder die Antragsgegnerinnen noch die Gerichte verpflichtet, den medizinischen Sachverhalt, den sie aufgrund eines Sachverständigengutachtens, das den hierfür geltenden Anforderungen genügt, für erwiesen erachten, allein deswegen zu überprüfen, weil eine versicherte Person damit offenbar unzufrieden ist und weitere Beweisaufnahmen anstrebt (OGH, Urteil vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223, Erw 11.3.5; neuere Bestätigungen: Urteile vom 10.02.2012 zu Sv.2011.10, Erw 11.2.6, vom 06.07.2012 zu 3 CG.2011.212, Erw 25.5.4, vom 07.12.2012 zu Sv.2011.40, Erw 11.5, vom 08.02.2013 zu Sv.2012.1, Erw 7.3, oder vom 05.04.2013 zu Sv.2012.32, Erw 10.6).
10.2.
Nach aktenkundigen Feststellungen (ON 7, S 13 [13]) war der Antragstellerin mit Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 21.11.2008 (VA 14), bestätigt mit Urteilen des Fürstlichen Obergerichts vom 29.07.2009 (VA 15) und des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.03.2010 (VA 16) die ihr mit Beschluss vom 31.05.1995 zugesprochene Invalidenrente rückwirkend ab 01.12.2006 aberkannt worden. Nach weiteren aktenkundigen Feststellungen (ON 7, S 13 [14]) meldete sich die Antragstellerin bereits am 25.02.2011, also noch vor Ablauf eines Jahres, seitdem der Fürstliche Oberste Gerichtshof die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 21.11.2008 (die ihrerseits wenig mehr als zwei Jahre zurücklag) bestätigt hatte, erneut zum Bezug einer Invalidenrente an. Wie das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 24 [b]) zutreffend erwog und die Antragstellerin (ON 8, S 3 [1.1, 2. Abschnitt]) zutreffend vorbrachte, betraf der gegenständliche Fall kein Gesuch um eine Rentenrevision, sondern eine Neuanmeldung. Sowohl bei einem Gesuch um eine Rentenrevision (Begehren um Erhöhung einer bereits rechtskräftig zugesprochenen Teil-Invalidenrente) als auch bei einer Neuanmeldung (Begehren um eine Invalidenrente nach rechtskräftiger Abweisung eines früheren Rentenbegehrens) gilt es indes zu verhindern, dass sich die Antragsgegnerinnen immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst: keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen müssen.
10.3.
Nach der Rechtsprechung zur Rentenrevision (Art 90 Abs 1 und Abs 3 IVV) steht die Rechtskraft der früheren Entscheidung über eine Invalidenrente einer neuen Prüfung so lange entgegen, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Nach Eingang eines neuen Gesuchs sind die Antragsgegnerinnen daher zunächst nur zu einer ersten Prüfung verpflichtet, ob das Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sei; verneinen sie dies, so erledigen sie das Gesuch ohne weitere vertiefende Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei werden sie zu berücksichtigen haben, ob die frühere Entscheidung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht den Antragsgegnerinnen ein Beurteilungsspielraum zu, den die Gerichte zu respektieren haben (OGH, Urteile vom 05.04.2007 zu Sv.2006.3, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 216, Erw 18.2, oder oder vom 05.04.2013 zu Sv.2012.22, Erw 10, je anlehnend an die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bzw [ab 2007] des schweizerischen Bundesgerichts zu Art 87 Abs 3 CH-IVV [? Art 90 Abs 1 und Abs 3 IVV]: BGE 109 V 114, Erw 2a und 2b, S 114 f, präzisiert in: BGE 117 V 198, Erw 4b, S 200, bestätigt in: BGE 130 V 64, Erw 2, S 66, und Erw 5.2.3, S 68 f; hierzu ergänzend: Ulrich MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [2. A Zürich/Basel/Genf 2010] S 398 ff [3]).
10.4.
Mit den von der Rechtsprechung zur Rentenrevision entwickelten Grundsätzen (vorstehende Ziff 10.3) wird die Frage beantwortet, wie zu verfahren sei, wenn einem Begehren um eine Invalidenrente rechtskräftig nur teilweise entsprochen und verhältnismässig kurze Zeit danach eine Rentenrevision begehrt wird. Die gleiche Frage stellt sich bei einer Neuanmeldung, wenn verhältnismässig kurze Zeit zuvor ein Begehren um eine Invalidenrente rechtskräftig abgewiesen wurde. Beidemal ist den Antragsgegnerinnen zuzugestehen, aufgrund einfacher Abklärungen im Rahmen einer ersten Prüfung zu ermitteln, ob überhaupt ein neuer Versicherungsfall vorliege, und, wenn nicht, das Verfahren ohne weitere aufwändige Abklärungen, insbesondere Sachverständigengutachten, zu beenden. Dies hat auch das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 29 ff [5]) sinngemäss und im Ergebnis zutreffend erwogen. Seinem Hinweis auf die schweizerische Rechtsprechung, wonach auch Berichte interner ärztlicher Dienste die Qualität von Sachverständigengutachten aufweisen könnten (ON 7, S 28 [b]), kam hier allerdings keine Bedeutung zu und war insofern missverständlich; denn die gegenständlichen Stellungnahmen des internen ärztlichen Dienstes der Antragsgegnerinnen gehörten zu den einfachen Abklärungen im Rahmen einer ersten Prüfung, ob die Antragstellerin eine Veränderung ihres Gesundheitszustands und ihrer restlichen Leistungsfähigkeit glaubhaft gemacht habe und ob insofern überhaupt ein neuer Versicherungsfall vorliege.
10.5.
Nachdem die vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof bestätigte Entscheidung der Antragsgegnerinnen wenig mehr als zwei Jahre zurücklag, als sich die Antragstellerin bereits wieder zum Bezug einer Invalidenrente anmeldete (vorstehende Ziff 10.2), durften die Antragsgegnerinnen an die Glaubhaftmachung der geltend gemachten Veränderung des Gesundheitszustands und der restlichen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin höhere Anforderungen stellen. Denn eine derartige Veränderung erscheint tendenziell eher glaubhaft, wenn sich ein konkretes neues Vorkommnis ereignet hat oder eine konkrete neue Entwicklung eingetreten ist, die sich je erfahrungsgemäss wesentlich auf den Gesundheitszustand und die restliche Leistungsfähigkeit auswirken; sie erscheint tendenziell weniger glaubhaft, wenn dies, wie hier, nicht zutrifft, sondern - kaum ist eine eingehende, in aufwändigen gerichtlichen Verfahren bestätigte Untersuchung abgeschlossen - sogleich wieder neue ärztliche Abklärungen veranlasst werden, in der Hoffnung, sie würden irgendeinen Befund zutage fördern, der näher zur begehrten Rente führt (OGH, Urteil vom 05.04.2013 zu Sv.2012.22, Erw 10.4). Wie es sich damit verhalte, soll - und durfte auch hier -aufgrund einfacher Abklärungen im Rahmen einer ersten Prüfung ermittelt werden. Aufwändigere Abklärungen, insbesondere Sachverständigengutachten, drängten sich deshalb nicht auf, bevor diese erste Prüfung des Gesuchs eine glaubhafte Veränderung des Sachverhalts ergab.
10.6.
Die Antragstellerin (ON 8, S 4 [2]) brachte vor, die Antragsgegnerinnen seien auf ihre Neuanmeldung eingetreten. Die Antragsgegnerinnen hatten bei M***, Nund Q, welche die Antragstellerin behandelten, Berichte eingeholt und sie ihrem internen ärztlichen Dienst (O***) unterbreitet. Ferner hatten sie eine Haushaltabklärung veranlasst. Man kann diese einfachen Abklärungen im Rahmen einer ersten Prüfung als "Eintreten" bezeichnen. Nach der auch auf den gegenständlichen Fall übertragbaren Rechsprechung zur Rentenrevision (vorstehende Ziff 10.4) spricht man allerdings erst dann von "Eintreten", wenn aufgrund einfacher Abklärungen im Rahmen einer ersten Prüfung eine Veränderung des Sachverhalts glaubhaft erscheint und in der Folge weitere, vertiefende Abklärungen veranlasst werden. Bei bei der Frage, ob die Antragsgegnerinnen auf ein Gesuch um Rentenrevision eingetreten seien, wird auf den wirklichen rechtlichen Gehalt der Verfügung abgestellt, das heisst: auf den Umfang und die Qualität der Abklärungsschritte, welche unternommen oder unterlassen werden. Einfache Abklärungen im Rahmen einer ersten Prüfung stellen noch kein materielles Eintreten dar; vielmehr bewegen sie sich auf der Stufe der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen, nämlich des Glaubhaftmachens einer Verschlechterung des Gesundheitszustands und der rechtlichen Leistungsfähigkeit (OGH, Beschluss vom 07.12.2012 zu Sv.2012.19, Erw 5.13, anlehnend an die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts: Urteil vom 17.02.2005 [I 781/104] Erw 3; hierzu ergänzend: MEYER, S 400 [2. Abschnitt]). Im erwähnten Beschluss vom 07.12.2012 zu Sv.2012.19 (Erw 5.12) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof denn auch der formellrechtlichen (weitgehend terminologischen) näheren Abgrenzung des Begriffs "Eintreten" keine materiellrechtliche Bedeutung zugemessen, sofern keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Antragsgegnerinnen in ihrer Verfügung oder Entscheidung eine Veränderung des im früheren Verfahren beurteilten Sachverhalts als glaubhaft anerkannt haben. Solche Anhaltspunkte waren hier nicht ersichtlich und wurden von der Antragstellerin auch nicht vorgebracht. Gleiches hat das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 24 [b]) sinngemäss und im Ergebnis zutreffend erwogen. Denn aus dem zusammenfassenden Befund sowohl der Verfügung vom 28.11.2011 (VA 38, S 2 [5. Abschnitt]) als auch der Entscheidung vom 23.08.2012 (VA 50, S 15 [10]) erhellte zwanglos, dass sich die die Antragsgegnerinnen in materieller Hinsicht darauf beschränkt hatten, vorerst festzustellen, ob die Antragstellerin im Vergleich zum früheren Verfahren wesentliche Veränderungen ihres Gesundheitszustands und ihrer restlichen Leistungsfähigkeit glaubhaft gemacht habe. Aufgrund ihrer einfachen Abklärungen im Rahmen der erwähnten ersten Prüfung verneinten sie dies.
10.7.
Anzumerken war allerdings, dass die Beschränkung auf einfache Abklärungen im Rahmen einer ersten Prüfung und der daraus resultierende negative Befund (vorstehende Ziff 10.4) nicht nur in materieller Hinsicht erkennbar sein sollte. Vielmehr sollte sie auch in formeller Hinsicht klar zum Ausdruck kommen. Wird verhältnismässig kurze Zeit, nachdem einem Begehren um eine Invalidenrente rechtskräftig nur teilweise entsprochen wurde, eine Rentenrevision begehrt oder erfolgt verhältnismässig kurze Zeit, nachdem ein Begehren um eine Invalidenrente rechtskräftig abgewiesen wurde, eine Neuanmeldung und ergibt sich aufgrund einfacher Abklärung im Rahmen einer ersten Prüfung, dass im Vergleich zum früheren Verfahren keine wesentliche Veränderung des Sachverhalts glaubhaft gemacht wird, so sollen entsprechende auf eben diese erste Prüfung beschränkte Erwägungen in einen Nichteintretensbeschluss ausmünden. Bei den Rentenrevisionen geschieht dies; soweit sich bei Neuanmeldungen die gleichen Fragen stellen und nach gleichen Gesichtspunkten beantwortet werden, sollte dies ebenso geschehen.
10.8.
Anders als die Antragstellerin unter dem Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung (ON 8, S 6 ff [2.3]) vorbrachte, brauchte die "beweisrechtliche Qualität" der Stellungnahmen des internen ärztlichen Dienstes der Antragsgegnerinnen nicht hinterfragt zu werden. Denn diese Stellungnahmen hatten, wie ohne Weiteres erkennbar und entgegen der insofern missverständlichen Erwägung des Fürstlichen Obergerichts (ON 7, S 28 [b]; vorstehende Ziff 10.4), nicht die Bedeutung medizinischer Sachverständigengutachten, sondern einer Hilfestellung für die Antragsgegnerinnen bei deren Entscheidung, ob überhaupt ein neuer Versicherungsfall vorliege. Die Antragsgegnerinnen hatten somit nur (aber immerhin) zu beurteilen, ob die Antragstellerin glaubhaft gemacht habe, dass sich ihr Gesundheitszustand und ihre restliche Leistungsfähigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert habe. Hierfür genügten einfache Abklärungen (vorstehende Ziff 10.4), wie sie die Antragsgegnerinnen denn auch vornahmen, als sie die von der Antragstellerin neu eingeholten medizinischen Unterlagen durch ihren internen ärztlichen Dienst fachkundig prüfen liessen (vorstehende Ziff 3.17 bis Ziff 3.22). Nachdem diese erste Prüfung keine für den gegenständlichen Rentenanspruch wesentliche Veränderung des Sachverhalts ergeben hatte, durften die Antragsgegnerinnen das Verfahren ohne aufwändigere Abklärungen beenden (vorstehende Ziff 10.4). Im gegenständlichen Revisionsverfahren war deshalb einzig zu erörtern, ob die Antragsgegnerinnen hierbei den ihnen zustehenden und von den Gerichten zu respektierenden Beurteilungsspielraum überschritten haben (vorstehende Ziff 10.3).
10.9.
Bei der invalidenversicherungsrechtlichen Beweiswürdigung verlangt der Staatsgerichtshof unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs bei divergierenden medizinischen Befunden eine kurze Auseinandersetzung zur Begründung, warum einem bestimmten Befund der Vorzug gegeben wird (Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147, Erw 3.2.6). Selbst wenn eine derartige kurze Auseinandersetzung bereits bei den einfachen Abklärungen im Rahmen einer ersten Prüfung stattfinden müsste, so hätte sie hier, soweit durch die hier allein interessierende Eintretensfrage geboten, stattgefunden. In seiner Stellungnahme vom 22.05.2011 (VA 26) bezog sich der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen (O***) auf den Bericht von M***. Er beschreibe ausführlich die (näher dargelegten) Folgen der bereits bekannten (ebenfalls näher dargelegten) Diagnosen. Weitere Diagnosen würden nicht aufgeführt, ausser einer Operation von Hammerzehen, die sich aber nicht dauernd auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit auswirke; im Vergleich zu den Vorakten seien keine wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustands eingetreten. In seiner Stellungnahme vom 24.08.2011 (VA 32) bezog sich der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen auf die Berichte von Nund Q. Näussere sich nicht zur Arbeitsfähigkeit; seine Diagnosenliste unterscheide sich nicht wesentlich von seinem letzten Gutachten und enthalte insbesondere keine zusätzlichen Diagnosen. Q beschreibe ebenfalls (näher dargelegte) Diagnosen, die seit Jahren beständen; er zitiere die Antragstellerin, welche angebe, dass die Beschwerden seit 2001 die gleichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten; er empfehle eine neurologisch-internistische Abklärung der Synkopen, in Unkenntnis der Tatsache, dass diese bereits gutachtlich erfolgt sei. Aus den zusätzlich eingeholten Arztberichten ergäben sich deshalb keine neuen Gesichtspunkte oder gar neue Diagnosen. Wenn die Antragsgegnerinnen aufgrund dieser fachkundigen Einschätzung ärztlicher Berichte keine für den gegenständlichen Rentenanspruch wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands oder der restlichen Leistungsfähigkeit anzuerkennen vermochten, haben sie den ihnen zustehenden und von den Gerichten zu respektierenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
10.10.
Unter den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung erachtete die Antragstellerin den Sachverhalt für ungenügend abgeklärt; sie verwies auf ihren Beweisantrag, ein interdisziplinäres Sachverständigengutachten einzuholen, und rügte, dass dieser Beweisantrag nicht beachtet worden sei. Solches Vorbringen zielte am gegenständlichen Verfahren vorbei, das sich auf einfache Abklärungen im Rahmen einer ersten Prüfung beschränkte. Dabei war nur (aber immerhin) zu ermitteln, ob sich, verglichen mit dem früheren Verfahren, eine für den gegenständlichen Rentenanspruch wesentliche Veränderung des Sachverhalts ergeben habe. Nachdem die Antragsgegnerinnen aufgrund fachkundiger Einschätzung und ohne den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum zu überschreiten, eine derartige Veränderung nicht für glaubhaft erachteten, hatte es dabei sein Bewenden (vorstehende Ziff 10.1 bis Ziff 10.9). Unter den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
10.11.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung rügte die Antragstellerin (ON 8, S 10 ff [3]) die Anwendung der gemischten Methode, um den Invaliditätsgrad zu berechnen. Ihr Vorbringen hierzu betraf indes kaum rechtliche, sondern in erster Linie tatsächliche Gesichtspunkte, vorab die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage, wonach sie bei guter Gesundheit zu 100% erwerbstätig wäre. Damit rügte die Antragstellerin im Wesentlichen die blosse Beweiswürdigung, wie dies im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren, ungeachtet des Untersuchungsgrundsatzes, nicht zulässig ist (vorstehende Ziff 7). Das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 25 f [b und c]) hatte den Zweck von Invalidenrenten und die Bedeutung der Methoden, um den Invaliditätsgrad zu berechnen, zutreffend erkannt, was auch die Antragstellerin (ON 8, S 10 [3, erster Abschnitt]) zu Recht nicht beanstandete. Im Übrigen begründete es einlässlich, weshalb der erwähnten Aussage jeglicher Wahrheitsgehalt fehlte. Wie festgestellt (ON 7, S 2 [1]; vorstehende Ziff 3.1), hatte die Antragstellerin seit 1993 weder gearbeitet noch irgendeinen Arbeitsversuch unternommen und im Januar 2006 erklärt, sich bei guter Gesundheit eine Erwerbstätigkeit von 50% vorstellen zu können (ON 7, S 6 [4, 2. Abschnitt]; vorstehende Ziff 3.4); nach einer fünf Jahre später abgegebenen Erklärung sollten es nun 100% sein. Dass diese Erklärung weder den Feststellungen noch in der Berechnung des Invaliditätsgrads zugrunde gelegt wurde, beruhte demnach - anders als in der vom Staatsgerichtshof (Urteil vom 25.03.2013 zu StGH 2012/132, Erw 4.3) beurteilten Sozialversicherungssache zu 3 CG.2011.212 - auf hinreichender Beweisgrundlage. Wie das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 26 unten f [d]) zutreffend erwog, wusste die Antragstellerin seit Jahren, dass sie nach massgebender Beurteilung in entscheidungswesentlichem Ausmass für arbeitsfähig erachtet wurde. Insofern boten Berichte der behandelnden Ärzte keine hinreichende Vertrauensgrundlage, um sie davon abzuhalten, wenigstens einen Arbeitsversuch zu unternehmen. Wie die Antragstellerin (ON 8, S 12) vorbrachte, mag es durchaus zutreffen, dass ihr eine erhöhte Erwerbstätigkeit "gut tun" würde und aus wirtschaftlichen Gründen möglicherweise sinnvoll wäre. Entscheidend aber war, ob sie bei guter Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100% erwerbstätig gewesen wäre. Hierfür bestanden nach den Feststellungen keinerlei Anhaltspunkte. Auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts (ON 7, S 24 ff [3]) kann deshalb verwiesen werden, ohne dass sie wiederholt zu werden brauchen. Auch unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, soweit er überhaupt gesetzeskonform geltend gemacht wurde, erwies sich die Revision als nicht berechtigt.
Weil sich die Revision demnach (vorstehende Ziff 10) unter allen geltend gemachten Revisionsgründen als nicht berechtigt erwies, war ihr spruchgemäss keine Folge zu geben.
Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 90 Abs 1 AHVG ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Der unterliegenden Antragstellerin dürften nur bei leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 91 AHVG) Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Wie es sich damit verhalte, konnte offen bleiben, zumal die Antragsgegnerinnen (ON 9) keine Kosten verzeichnet hatten (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 54 ZPO).
Vaduz, 5. Juli 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat