Sv. 2012.54
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten ZZZ*, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn YYY*, XXX*, WWW* sowie VVV* und im Beisein der Schriftführerin UUU* in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers A***, vertreten durch B***, wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, vertreten durch TTT* (ebendort), wegen Verfahrenshilfe für das invalidenversicherungsrechtliche Anhörungsverfahren, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers vom 12.02.2013 (ON 7) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 09.01.2013 (ON 6), womit dem Rekurs des Antragstellers vom 05.11.2012 (ON 1) gegen den Beschluss der Antragsgegnerinnen vom 19.10.2012 (Verwaltungsakten [VA] 24; Geschäftszeichen: V.2012/06]) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird keine Folge gegeben. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 09.01.2013 (ON 6) wird bestätigt.
Mit Beschluss vom 19.10.2012 (VA 24; Geschäftszeichen V.2012/06) wiesen die Antragsgegnerinnen den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 08.10.2012 (VA 23) für das invalidenversicherungsrechtliche Anhörungsverfahren ab. Im Wesentlichen erachteten sie ein allfälliges Rechtsmittel gegen die in ihrem Vorbescheid vom 17.09.2012 (VA 19) angekündigte Erledigung der Sozialversicherungssache, wonach der Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente abgelehnt werden sollte, für aussichtslos. Zudem sei der Beizug eines Rechtsanwalts sachlich nicht notwendig.
Einen gegen den Beschluss der Antragsgegnerinnen vom 19.10.2012 (vorstehende Ziff 1) erhobenen Rekurs des Antragstellers vom 05.11.2012 (ON 1) erachtete das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 09.01.2013 (ON 6) für zulässig (ON 6, S 4 [II, 1]), gab ihm aber keine Folge.
2.1.
In tatsächlicher Hinsicht stellte das Fürstliche Obergericht (ON 6, S 2 ff [I]) fest:
2.1.1.
Der Antragsteller wurde am *** geboren. Er ist *** Staatsangehöriger und wohnt in Vaduz. Seit 1978 arbeitete er in Liechtenstein, zuletzt - von 1986 bis 2003 - als Montagehelfer/Maschinenbediener bei der C*** in Vaduz. Wegen geringerer Auftragseingänge löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 30.06.2003 auf. Danach bezog der Antragsteller Arbeitslosentaggeld.
2.1.2.
Am 17.01.2005 begehrte der Antragsteller erstmals die Ausrichtung einer Invalidenrente. Dieses Begehren wurde, letztinstanzlich mit Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.11.2009, abgewiesen.
2.1.3.
Am 23.03.2011 begehrte der Antragsteller über seinen Rechtsvertreter erneut die Ausrichtung einer Invalidenrente. Er machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Begutachtung verschlechtert; seit 2006 habe er durchgehend Sozialhilfe erhalten und sei keiner Beschäftigung mehr nachgegangen. Aufgrund der Berichte des Hausarztes, D*** (Facharzt für Allgemeinmedizin), und auf Empfehlung des internen ärztlichen Dienstes der Antragsgegnerinnen wurden die Kliniken Valens (Rehabilitationszentrum, CH-7317 Valens) um eine interdisziplinäre Begutachtung ersucht. Im Gutachten vom 18.07.2012 bestätigten die Kliniken Valens das Ergebnis des Erstgutachtens aus dem Jahr 2006, wonach dem Antragsteller aus interdisziplinärer Sicht eine leichte und wechselbelastende, mehrheitlich im Sitzen auszuübende Tätigkeit zu ca. 70% zumutbar sei, nunmehr seit Januar 2011. In der 30%igen Arbeitsunfähigkeit sei die vom Psychiater ausgewiesene 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Für den aktuellen Gesundheitszustand, der im Gutachten als wechselnd bezeichnet wird, sei es nicht geboten, weitere Gutachten aus anderen Fachrichtungen einzuholen.
2.1.4.
Aufgrund der im Gutachten der Kliniken Valens festgestellten restlichen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 70% (vorstehende Ziff 2.1.3) lehnten die Antragsgegnerinnen mit Vorbescheid vom 17.09.2012 das Begehren auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab; hierfür berechneten sie einen Invaliditätsgrad von 37%.
2.1.5.
In seiner Stellungnahme vom 08.10.2012 (VA 23) zum Vorbescheid vom 17.09.2012 (vorstehende Ziff 2.1.4) ersuchte der Antragsteller zugleich um Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Verwaltungsverfahren; den entsprechenden Antrag wiesen die Antragsgegnerinnen, wie eingangs erwähnt, mit Beschluss vom 19.10.2012 ab (vorstehende Ziff 1).
2.1.6.
Gegen den Beschluss der Antragsgegnerinnen vom 19.10.2012 (vorstehende Ziff 2.1.5) richtete sich der Rekurs des Antragstellers vom 05.11.2012 (ON 1), dem das Fürstliche Obergericht, wie eingangs ebenfalls erwähnt, mit Beschluss vom 09.01.2013 (ON 6) keine Folge gab (vorstehende Ziff 2).
2.2.
In rechtlicher Hinsicht erwog das Fürstliche Obergericht (ON 6, S 4 ff [II]):
2.2.1.
Der Antragsteller mache geltend, die Verfahrenshilfe sei auch im verwaltungsinternen Verfahren im Rahmen des Vorbescheids zu bewilligen; denn bei Obsiegen aufgrund eines Rechtsmittels werde auch hierfür Kostenersatz gewährt. Der Vorbescheid gehöre nicht mehr zum invalidenversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren. Dies - so das Fürstliche Obergericht - widerspreche (in näher ausgeführtem Sinn: ON 6, S 4 [2, b]) der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs. Das invalidenversicherungsrechtliche Anhörungsverfahren, zu welchem auch der Erlass des Vorbescheids und die Stellungnahme hierzu gehören würden, unterliege nicht den formellen Anforderungen des Vorstellungsverfahrens als eines eigentlichen Rechtsmittelverfahrens. Auch nach Ansicht der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer beschränke sich die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch die Antragsgegnerinnen auf das verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren. Nach der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs erweise sich der Beizug eines Rechtsanwalts vor dem Vorstellungsverfahren nur in aussergewöhnlichen Fällen als notwendig. Darum handle es sich hier indes nicht.
2.2.2.
Aus der Rechtsprechung zum Kostenersatz bei erfolgreichem Rechtsmittel lasse sich kein Umkehrschluss auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe für das invalidenversicherungsrechtliche Anhörungsverfahren ziehen. Gegenteiliges widerspräche § 63 Abs 1 ZPO. Der Antragsteller lege nicht dar, dass und inwiefern die Rechtsprechung zur Verfahrenshilfe für das invalidenversicherungsrechtliche Anhörungsverfahren geändert werden sollte. Nach dieser Rechtsprechung aber erweise sich sein Rekurs als offensichtlich unbegründet.
2.2.3.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, legte das Fürstliche Obergericht (ON 6, S 6 f [c und d]) dar, dass die Antragsgegnerinnen auch die (richtig: VA 24, S 1 [2. Abschnitt]) Einwendungen des Antragstellers gegen den Vorbescheid als offenbar aussichtslos hätten bezeichnen dürfen.
Gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 09.01.2013 (vorstehende Ziff 2) richtete sich der Revisionsrekurs des Antragstellers vom 12.02.2013 (ON 7) mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluss dahin gehend abzuändern, dass dem Antragsteller die Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt wird; in eventu: den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sozialversicherungssache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag. Als Revisionsrekursgrund machte er (als Revisionsrekurswerber) unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor:
3.1.
Ob die Verfahrenshilfe zu versagen sei, weil das Verfahren als offenbar aussichtslos erscheine, beurteile sich auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nach §§ 63 ff ZPO. Die Antragsgegnerinnen und das Fürstliche Obergericht würden die (näher ausgeführte: ON 7, S 2 f. [2]) Aussichtslosigkeit insofern unrichtig beurteilen, als sie damit die Entscheidung vorwegnähmen.
3.2.
Nach Art 77 IVV ergehe der Vorbescheid nach Abschluss des Abklärungsverfahrens, gehöre also nicht mehr dazu. Einer versicherten Person werde vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör gewährt. Um dieses wahrnehmen zu können, begehre der Antragsteller Verfahrenshilfe. Auf diese Weise könne allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen Verfügungen vorgebeugt werden. Das Vorbescheidverfahren sei Teil der Entscheidung; der Beizug eines Rechtsanwalts sei bereits in diesem Verfahrensstadium notwendig. Auf Einzelheiten (ON 7, S 4 [vor 4]) kann verwiesen werden.
3.3.
Die Rechtsverfolgung des Antragstellers erweise sich im Sinn der zuvor (ON 7, S2 unten f [2]) zitierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs nicht als offenbar aussichtslos. In ihrer Verfügung würden die Antragsgegnerinnen nicht aufzeigen, welche Stellen dem Antragsteller offenständen. Zeitlebens sei er für körperlich schwere Tätigkeiten eingesetzt gewesen. Nunmehr könne er lediglich noch leichte, wechselbelastende, mehrheitlich im Sitzen auszuübende Tätigkeiten verrichten, wobei diese nicht hoch repetitiv und das Arbeitstempo nicht von einer Maschine vorgegeben sein dürften. Zu Recht stelle der Antragsteller deshalb die Frage, welche Stellen hier in genügender Anzahl auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhanden sein sollen. Das Fürstliche Obergericht beantworte diese Frage nicht, sondern behaupte lediglich, im Dienstleistungssektor gebe es solche Stellen; die Zumutbarkeit allfälliger Verweistätigkeiten werde überhaupt nicht geprüft. In diesem Punkt würden sich die Einwendungen des Antragstellers nicht als offenbar aussichtslos erweisen.
3.4.
Gleiches gelte für die Rüge betreffend die Ermittlung des Valideneinkommens. Der Antragsteller sei über viele Jahre hinweg als Mitarbeiter in der Wärmerückgewinnung angelernt worden. Das Valideneinkommen hätte deshalb (in näher ausgeführtem Sinn (ON 7, S 6 [vor 6]) auf dem Anforderungsniveau 3 ermittelt werden sollen.
3.5.
Auch seine Einwendungen gegen den gerügten Leidensabzug von lediglich 10% seien nicht offenbar aussichtslos.
In ihrer Revisionsrekursbeantwortung vom 25.02.2013 (ON 9) beantragten die Antragsgegnerinnen (als Revisionsrekursgegnerinnen) dem Revisionsrekurs des Antragstellers (vorstehende Ziff 3) keine Folge zu geben. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor:
4.1.
In seinem Revisionsrekurs wiederhole der Antragsteller im Wesentlichen das, was er im Rekursverfahren vor dem Fürstlichen Obergericht vorgebracht habe.
4.2.
Die vom Antragsteller getroffene Unterscheidung zwischen Abklärungs- und Vorbescheidverfahren sei willkürlich. Vermutlich nehme er an, dass die Stellungnahme zum Vorbescheid bereits als Schriftsatz gelte, der nach TP 3A zu entlohnen sei. Dadurch würde eine Art künstliche "Zwischeninstanz" geschaffen. Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann, widersetzten sich die Antragsgegnerinnen (ON 9, S 2 unten f [2]) diesem Ansinnen, indem sie das invalidenversicherungsrechtliche Anhörungsverfahren erörterten.
4.3.
Überspitzt formalistisch bringe der Antragsteller vor, dass der Vorbescheid nach Abschluss des Abklärungsverfahrens ergehe und deshalb nicht mehr zu diesem gehöre. Auf Einzelheiten kann wiederum verwiesen werden (ON 9, S 3 [3]).
4.4.
Soweit der Antragsteller eine Konkretisierung der Verweistätigkeiten vermisse, übergehe er die (näher ausgeführte: ON 9, S 4 oben) Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs.
4.5.
Für das Anforderungsniveau 3 beständen im gegenständlichen Fall keinerlei Anhaltspunkte.
4.6.
Der gewährte Leidensabzug von 10% sei mehr als ausreichend.
Zum Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff 3) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff 4) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
5.1.
Auch wenn sich die Bestimmungen über das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren ihrem Wortlaut nach auf das Revisionsverfahren beziehen, gelten sie sinngemäss auch für die übrigen Verfahren vor dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof, insbesondere für das (Revisions-)rekursverfahren (stellvertretend für die mehrfach bestätigte Rechtsprechung: OGH, Beschluss vom 01.10.2008 zu Sv.2007.9, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 62, Erw 8.2; neuere Bestätigungen: Beschluss und Urteil vom 06.07.2012 zu Sv.2011.37. Erw 14, sowie Beschlüsse vom 06.08.2012 zu Sv.2011.43, Erw 6, oder vom 07.12.2012 zu Sv.2012.19, Erw 5.1).
5.2.
Der Revisionsrekurs erwies sich demnach als zulässig (Art 78 Abs 1 und Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 65 Abs 2, § 72 Abs 3 sowie § 496 Abs 1 ZPO; OGH, Beschluss vom 01.10.2008 zu Sv.2007.9, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 62, Erw 8; neuere Bestätigung: Beschluss vom 07.12.2012, Erw 5.2, mit Hinweisen). Der Revisionsrekurs wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit §§ 488 f ZPO; ON 6 [Empfangsbestätigung] und ON 7 [Postaufgabevermerk]). Gleiches galt für die Revisionsrekursbeantwortung (ON 8 [Empfangsbestätigung] und ON 9 [Eingangsvermerk]). Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 94 Bst a und Bst b AHVG war der Antragsteller berechtigt, Revisionsrekurs einzulegen.
5.3.
Zur Verfahrenshilfe kennt das Invalidenversicherungsrecht keine besonderen Bestimmungen. Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG gelten demnach die Bestimmungen der ZPO, nämlich §§ 63 ff ZPO (? §§ 63 ff öZPO).
5.4.
Nach § 63 Abs 1 (1. Satz) ZPO (? § 63 Abs 1 [1. Satz] öZPO) ist einer natürlichen Person als Partei Verfahrenshilfe soweit zu bewilligen, als sie ausserstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Nach § 64 Abs 1 ZPO kann die Verfahrenshilfe mehrere Begünstigungen umfassen, unter diesen (Ziff 3) die Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Vertretung vor dem Gericht. § 64 Abs 1 Ziff 3 öZPO, soweit hier wesentlich, präzisiert die Beigebung eines Verfahrenshelfers: "sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint". Soweit die Vertretung durch einen Rechtsanwalt (wie hier) nicht gesetzlich geboten ist, wird die Beigebung eines Rechtsanwalts in das Ermessen des Gerichts gestellt. Im Allgemeinen wird die Beigebung eines Verfahrenshelfers dort erforderlich sein, wo der Rechtsfall besondere Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erwarten lässt und einen Verlauf nehmen kann, der sich der Übersicht und Einsicht der Partei entzieht (Michael BYDLINSKI in: Fasching/Konecny [Hrsg], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband [2. A Wien 2002] Rz 16 zu § 64 öZPO; Robert FUCIK in: Walter H. Rechberger [Hrsg], Kommentar zur ZPO [3. A Wien/New York 2006] Rz 2 zu § 64 öZPO; Alexander KLAUSER/Georg E. KODEK [Hrsg] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [16. A Wien 2006] E 15 zu § 64 öZPO).
5.5.
Der Anspruch auf Beigebung eines Verfahrenshelfers ist (wie der Anspruch auf Verfahrenshilfe überhaupt) ein Teilanspruch des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör, den der Staatsgerichtshof aus dem Gleichheitssatz (Art 31 Abs 1 [1. Satz] LV) ableitet (Heinz Josef STOTTER, Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein [2. A Vaduz 2004] E 224, E 289 oder E 296 zu Art 31 LV). Mangels besonderer gesetzlicher Konkretisierung bestimmen sich die näheren Voraussetzungen der Beigebung eines Verfahrenshelfers deshalb unmittelbar nach der Verfassung. Entsprechend hat der Staatsgerichtshof erkannt, die Beigebung eines Verteidigers (Verfahrenshelfers in Strafsachen) müsse "erforderlich" (sachlich notwendig) sein; im Einzelnen orientierte er sich - bei gleicher Verfassungslage - an der schweizerischen Verfassungsrechtslehre und an der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts.
5.6.
Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts drängt sich im invalidenversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren eine anwaltliche Verbeiständung (Beigebung eines Verfahrenshelfers) nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen auf: namentlich wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen sie als erforderlich erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200, Erw 4.1, S 201, mit Hinweisen). Ähnlich restriktiv äussern sich übrigens - allgemein und auf Zivilverfahren bezogen - Lehre und Rechtsprechung zur österreichischen Verfahrenshilferegelung (BYDLINSKI, Rz 16 zu § 64 öZPO; KLAUSER/KODEK, E 16 zu § 64 öZPO), die der liechtensteinischen Verfahrenshilferegelung weitgehend entspricht (vorstehende Ziff 5.3).
5.7.
Das schweizerische Bundesgericht anerkennt den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Verfahrenshilfe) im Verwaltungsverfahren im Allgemeinen (BGE 112 Ia 14, Erw 3, S 15 ff., bestätigt in: BGE 114 V 228, Erw 4b, S 232) und im invalidenversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren im Besonderen (BGE 114 Ia 228, Erw 5b, S 235). Dabei berücksichtigt es jedoch die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrensstadiums. Im invalidenversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren befürwortet es einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Beigebung eines Verfahrenshelfers) nur in engen sachlichen und zeitlichen Grenzen. An die entsprechenden sachlichen Voraussetzungen - erhebliche Tragweite der Sache für die versicherte Person, Schwierigkeit der aufgeworfenen Fragen, fehlende Rechtskenntnisse der versicherten Person - sei ein strenger Massstab anzulegen.
5.8.
Die Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs hat diese Grundsätze (vorstehende Ziff 5.4 bis Ziff 5.7) übernommen (OGH, Urteile vom 01.10.2008 zu Sv.2007.11, vom 07.11.2008 zu Sv.2007.5 und zu Sv.2007.10, vom 01.10.2009 zu Sv.2008.19 oder vom 07.05.2010 zu Sv.2008.29). Auch sie unterscheidet zwischen dem invalidenversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren einerseits und dem Vorstellungsverfahren anderseits, um zu beurteilen, ob die Beigebung eines Verfahrenshelfers sachlich notwendig sei. Denn das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren ist darauf ausgerichtet, alltägliche Fälle in einem einfachen Anhörungsverfahren (Art 77bis bis Art 77quater IVG) zu erledigen und komplexere oder umstrittene Fälle im Vorstellungsverfahren (Art 78 IVG) einer vertiefteren Abklärung zuzuführen. Während im invalidenversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren rechtliche Fragen im Hintergrund stehen, so dass sich die Beigebung eines Verfahrenshelfers nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen als erforderlich erweist, gilt Gleiches nicht für das Vorstellungsverfahren; denn eine Vorstellung muss formellen Anforderungen genügen und das Vorstellungsverfahren kann von wesentlichem Einfluss auf ein allfälliges Gerichtsverfahren sein. Für Einwendungen im invalidenversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren jedoch hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof die Notwendigkeit, einen Verfahrenshelfer beizugeben, grundsätzlich (d.h. unter dem Vorbehalt ausgesprochener Ausnahmefälle) verneint (Beschluss und Urteil vom 06.07.2012 zu Sv.2011.37, Erw 17.2.3).
5.9.
Wie der Antragsteller (ON 7, S 3 [3, 2. Abschnitt]) zwar zutreffend vorbrachte, erlassen die Antragsgegnerinnen nach Art 77 IVV den Vorbescheid, nachdem die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen ist. Wie indes ohne Weiteres erkennbar, orientiert sich die wiedergegebene Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs (vorstehende Ziff 5.8) nicht an Art 77 IVV, wenn sie zwischen dem Anhörungs- und dem Vorstellungsverfahren unterscheidet. Denn massgebender (vom Invalidenversicherungsrecht nicht erfasster) Gesichtspunkt ist einzig, ob die Beigebung eines Verfahrenshelfers sachlich notwendig sei, namentlich, inwiefern dies nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen gelte. Das unter diesem Gesichtspunkt umschriebene invalidenversicherungsrechtliche Anhörungsverfahren dauert bis und mit Verfügung der Antragsgegnerinnen; das Vorstellungsverfahren dauert bis und mit Entscheidung der Antragsgegnerinnen über eine gegen die Verfügung gerichtete Vorstellung. Die Stellungnahme zu einem Vorbescheid, mit welchem eine Verfügung angekündigt wird, erfolgt im Rahmen des im invalidenversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren gewährten rechtlichen Gehörs. Damit hierfür ein Verfahrenshelfer beigegeben werden könnte, bedürfte es demnach eines ausgesprochenen Ausnahmefalls.
5.10.
Der Antragsteller (ON 7, S 3 [3, 2. Abschnitt]) brachte lediglich ganz allgemein vor, weshalb seines Erachtens die Beigebung eines Rechtsanwalts bereits notwendig sei, um zu einem Vorbescheid Stellung zu nehmen. Inwiefern hier jedoch ein ausgesprochener Ausnahmefall (vorstehende Ziff 5.6) vorliegen soll, legte er nicht dar und war - nach dem hierbei anzulegenden strengen Massstab (vorstehende Ziff 5.7) - auch nicht ersichtlich. In seiner Stellungnahme vom 08.10.2012 (VA 23) rügte der Antragsteller zunächst die Ermittlung des Valideneinkommens nach der vom schweizerischen Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) und befürwortete statt dessen, auf das bei der C*** zuletzt erzielte Einkommen abzustellen; sodann rügte er die Ermittlung des Invalideneinkommens nach der LSE auf dem Anforderungsniveau 4 und befürwortete statt dessen das Anforderungsniveau 3; schliesslich rügte er den Leidensabzug von 10% und befürwortete statt dessen einen Leidensabzug von 25%. Begründet wurden alle diese Rügen mit Vorbringen, die vom Ansatz her ähnlich in zahlreichen anderen Sozialversicherungssachen wiederkehren, keinerlei fallbezogenen besonderen Schwierigkeiten offenbaren und - unter dem Gesichtspunkt der allfälligen erheblichen Tragweite der Sache für den Antragsteller oder seiner fehlenden Rechtskenntnisse - ohne Weiteres im Vorstellungsverfahren erneuert werden können. Damit im Vorstellungsverfahren die Verfahrenshilfe bewilligt werden kann, bedarf es keines ausgesprochenen Ausnahmefalls (vorstehende Ziff 5.8); allerdings darf die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder offenbar mutwillig noch offenbar aussichtslos sein. Wie es sich damit verhalte, war nicht Gegenstand dieses auf die Verfahrenshilfe für das invalidenversicherungsrechtliche Anhörungsverfahren beschränkten Revisionsrekursverfahrens.
5.11.
Weil im invalidenversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen ein Verfahrenshelfer beizugeben ist (vorstehende Ziff 5.8) und dies für das gegenständliche invalidenversicherungsrechtliche Anhörungsverfahren (vorstehende Ziff 5.9) nicht zutraf (vorstehende Ziff 5.10), fehlte eine notwendige Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Weitere Voraussetzungen - namentlich die offenbare Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung - brauchten nicht näher geprüft zu werden.
Der Revisionsrekurs erwies sich demnach (vorstehende Ziff 5) als nicht berechtigt, weshalb ihm spruchgemäss keine Folge zu geben war.
Über Kosten des Revisionsrekursverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 90 Abs 1 AHVG, ist das Revisionsverfahren (und damit auch das Revisionsrekursverfahren: vorstehende Ziff 5.1) kosten- und gebührenfrei. Dem unterliegenden Antragsteller dürften nur bei leichtsinnigem oder mutwilligem Revisionsrekurs (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 91 AHVG) Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Wie es sich damit verhalte, konnte offenbleiben, zumal die Antragsgegnerinnen (ON 9) keine Kosten verzeichnet hatten (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 54 ZPO).
Vaduz, 5. April 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof