Sv. 2013.30
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten ***, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn ***, ***, *** sowie *** und im Beisein der Schriftführerin *** in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers A***, vertreten durch C***, wider die Antragsgegnerin Liechtensteinische Familienausgleichskasse, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, vertreten durch D*** (ebendort), wegen Verfahrenshilfe für das Vorstellungsverfahren, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers vom 24.09.2013 (ON 8) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 28.08.2013 (ON 7), womit dem Rekurs des Antragstellers vom 02.07.2013 (ON 1) gegen den Beschluss der Antragsgegnerin vom 17.06.2013 (Verwaltungsakten [VA] 4; Geschäftszeichen: A.2012/062) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
I.
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 28.08.2013 (ON 7) wird aufgehoben. Die Sozialversicherungssache wird im Sinn der Erwägungen (Insbesondere nachstehende Ziff 5.14 bis Ziff 5.16) zu neuerlicher Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
II.
Parteikosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Mit Beschluss vom 17.06.2013 (VA 4; Geschäftszeichen A.2012.062) wies die Antragsgegnerin das Gesuch des Antragstellers vom 30.05.2012 (VA 3) um Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Vorstellungsverfahren ab. Sie erachtete die Vorstellung des Antragstellers, ebenfalls vom 30.05.2012 (VA 3), für offenbar aussichtslos.
Einen gegen den Beschluss der Antragsgegnerin vom 17.06.2013 (vorstehende Ziff 1) erhobenen Rekurs des Antragstellers vom 02.07.2013 (ON 1) erachtete das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 28.08.2013 (ON 7) für zulässig (ON 7, S 4 [II, 1]), gab ihm aber keine Folge.
2.1.
In tatsächlicher Hinsicht stellte das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 2 ff [I]) fest:
2.1.1.
Am 30.10.2009 reiste der Antragsteller in das Fürstentum Liechtenstein ein. Mit Entscheidung vom 25.01.2012 gab die Regierung seinem Asylgesuch statt.
2.1.2.
Am 24.04.2012 begehrte der Antragsteller die Auszahlung von Familienzulagen für seine fünf Kinder, die sich nach wie vor in Eritrea aufhalten. In einem beigelegten Schreiben führte er aus, keine Geburtsurkunden beibringen zu können; zum Beweis für die Existenz seiner Kinder sollte ein Foto akzeptiert werden; sobald die Kinder in Liechtenstein wären, sei er gerne bereit, einem DNA-Test zuzustimmen.
2.1.3.
Seit Mai 2011 arbeitet der Antragsteller bei F*** in ***.
2.1.4.
Mit Verfügung vom 09.05.2012 lehnte die Antragsgegnerin das Begehren auf Familienzulage für fünf (durch Namen und Geburtsdaten näher bezeichnete: ON 7, S 2 [4]) Kinder ab. Begründet wurde die Verfügung damit, dass für die Ausrichtung von Familienzulagen eine Kopie der Geburtsurkunde und die Vorlage von Lebensbescheinigungen erforderlich seien.
2.1.5.
Gegen die Verfügung vom 09.05.2012 (vorstehende Ziff 2.1.4) erhob der Antragsteller am 30.05.2012 Vorstellung und verband sie mit einem Gesuch um Bewilligung der Verfahrenshilfe. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 2 unten f [5]) das Vorbringen des Antragstellers zur Begründung seiner Vorstellung und seines Gesuchs um Bewilligung der Verfahrenshilfe zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden.
2.1.6.
Mit Beschluss vom 17.06.2013 wies die Antragsgegnerin das Gesuch um Bewilligung der Verfahrenshilfe (vorstehende Ziff 2.1.5) ab. Mit Entscheidung, ebenfalls vom 17.06.2013, gab sie der Vorstellung vom 30.05.2012 (vorstehende Ziff 2.1.5) keine Folge.
2.1.7.
Gegen den Beschluss der Antragsgegnerin vom 17.06.2013, womit das Gesuch um Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde (vorstehende Ziff 2.1.6) erhob der Antragsteller am 02.07.2013 Rekurs (ON 1), dem das Fürstliche Obergericht, wie eingangs ebenfalls erwähnt, mit Beschluss vom 28.08.2013 (ON 7) keine Folge gab (vorstehende Ziff 2 [vor 2.1]).
2.2.
In rechtlicher Hinsicht (ON 7, S 4 ff [II]) fasste das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 4 ff [2 und 3]) das Vorbringen des Antragstellers zur Begründung seines Rekurses und die hiergegen erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerin zusammen; darauf kann verwiesen werden. Hierzu erwog es im Wesentlichen (ON 7, S 6 f [4]):
2.2.1.
Die Antragsgegnerin habe eingewendet, die Geburt eines Kindes sei nach Art 33 Abs 2 des Familienzulagengesetzes vom 18.12.1985 (FZG) durch eine Geburtsurkunde nachzuweisen; in bezug auf Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten würden, verlange Art 24 der Familienzulagenverordnung vom 01.04.1986 (FZV), dass die Antragsgegnerin periodisch die erforderlichen Lebenskontrollen sowie die Überprüfung der Anspruchsberechtigung vornehme; ohne solche Nachweise dürften keine Familienzulagen ausgerichtet werden; der Antragsteller bringe im Rekursverfahren weder neue Dokumente noch Beweismittel vor noch stelle er neue Beweisanträge; vielmehr beziehe er sich weiterhin auf die Fotografie, welche die Existenz der Kinder und das Kindesverhältnis beweisen soll. Das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 6 [4 am Anfang]) pflichtete diesen Einwendungen bei.
2.2.2.
Soweit sich der Antragsteller auf Art 24 Bst b der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; GFK) stütze, übersehe er, dass diese Bestimmung die vertragsschliessenden Staaten verpflichte, Flüchtlinge gleich zu behandeln wie die eigenen Staatsangehörigen. Die Antragsgegnerin verlange auch von den eigenen Staatsangehörigen, welche Leistungen von der Familienausgleichskasse erhalten möchten, und zwar unabhängig ob sie im In- oder Ausland wohnen, Geburtsurkunden oder Lebensnachweise. Gegenteiliges bringe der Antragsteller zu Recht nicht vor.
2.2.3.
Der Antragsteller ersuche vielmehr um eine besondere Liberalität beim Nachweis der Existenz eigener Kinder von Flüchtlingen. Wollte man einem solchen Ersuchen auch nur PRIMA FACIE Erfolgschancen einräumen, "würde dies Tür und Tor für Rechtsmissbrauch öffnen" (VA 7, S 6 [4 Mitte]), und zwar zulasten der gesamten Versichertengemeinschaft der Familienausgleichskasse. Solchen Rechtsmissbrauch gelte es von vornherein zu verhindern. Es gebe keine praktikablen Gründe, um zwischen Flüchtlingen und anderen versicherten Personen zu unterscheiden. Abgesehen davon trage der Leistungsansprecher, ob In- oder Ausländer, die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen; im Fall der Beweislosigkeit laute die Entscheidung zuungunsten der Partei, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableite. Ein gegenteiliges Begehren erweise sich als offenkundig aussichtslos.
Gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 28.08.2013 (vorstehende Ziff 2) richtete sich der Revisionsrekurs des Antragstellers. Mit Schriftsatz vom 24.09.2013 (ON 8) beantragte er (als Revisionsrekurswerber) den angefochtenen Beschluss [richtig] dahin gehend abzuändern, dass dem Antragsteller die Verfahrenshilfe [für das Vorstellungsverfahren] gemäss dem ursprünglichen Antrag [VA 3, S 8] in vollem Umfang bewilligt wird; in eventu: den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sozialversicherungssache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag. Als Revisionsrekursgrund machte er (als Revisionsrekurswerber) unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Der angefochtene Beschluss verletze das Rechtsgleichheitsgebot, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsgebot. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor:
3.1.
Die Antragsgegnerin habe das Rechtsgleichheitsgebot zu beachten. Danach sei Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln, wenn sachliche und vernünftige Gründe für die rechtliche Unterscheidung vorlägen.
3.2.
Hier handle es sich nicht darum, den Antragsteller insofern ungleich zu behandeln, als von ihm keine Urkunden für den Nachweis für die Existenz seiner Kinder verlangt würden. Vielmehr verlange das Gesetz etwas Unmögliches von ihm: nämlich die Beschaffung von Urkunden.
3.3.
Es gebe sehr wohl praktikable Gründe, um zwischen Flüchtlingen und anderen versicherten Personen zu unterscheiden. Aufgrund der allgemein zugänglichen Länderberichte, etwa des UNHCR [United Nations High Commissioner for Refugees; Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen], lasse sich leicht feststellen, ob der Heimatstaat des Flüchtlings über einen funktionierenden Staatsapparat verfüge, der Dokumente ausstelle. Millionen von Menschen auf der Welt würden geboren, ohne dass ihre Geburt dokumentiert werde. Ebenso lasse sich leicht feststellen, ob der Flüchtling Kontakt zu seinem Heimatstaat aufnehmen könne. Als vom Heimatstaat Verfolgter könne er dies allerdings praktisch nie.
3.4.
Die hier notwendige besondere Liberalität mit Bezug auf die Nachweispflicht ergebe sich aus der Pflicht zur Ungleichbehandlung nach Massgabe der Ungleichheit. Nach Art 25 Abs 1 und Abs 2 GFK hätten Behörden dem Flüchtling bei der Ausübung des Rechts behilflich zu sein, wenn er dafür eine ausländische Behörde benötige. Die inländischen oder internationalen Behörden müssten ihm die Dokumente ausstellen oder ausstellen lassen, die ihm normalerweise durch die Behörden seines Heimatstaats ausgestellt würden. Wenn Flüchtlinge nach Art 24 Abs 1 GFK in sozialversicherungsrechtlichen Belangen Inländern gleichgestellt seien, so müsse sich diese Regelung auch auf die Geburtsurkunden von Kindern beziehen.
3.5.
Das gesamte Flüchtlingswesen sei durchzogen von einer Abkehr der strengen Beweisführungspflicht bis hin zur Verpflichtung, glaubwürdig zu sein. Art 33 Abs 2 FZG und Art 24 [FZV] seien deshalb nicht starr nach dem Wortlaut, sondern im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes zu verstehen.
3.6.
Mit Art 25 GFK gehe ein Teil der Beweislast auf den Staat über, hier: auf die Antragsgegnerin. Wenn es keine gesetzliche Bestimmung gebe, wie Flüchtlinge Dokumente beschaffen müssten oder wie ihnen Dokumente zu beschaffen seien, sei eine Glaubwürdigkeitsprüfung vorzunehmen. Soweit der Antragsteller (ON 8, S 4 10]) vorbrachte, inwiefern er glaubwürdig sei, oder im Wesentlichen bereits erstattetes Vorbringen variierte (ON 8, S 4 [11 und 12]) kann darauf verwiesen werden. Soweit er vorbrachte, aus zuvor dargelegten Gründen (ON 8, S 4 unten f [13]) zeige sich, dass die Berufung nicht PRIMA VISTA aussichtslos gewesen sei, war bereits an dieser Stelle anzumerken, dass sich das Revisionsverfahren einzig auf die Verfahrenshilfe für das Vorstellungsverfahren bezog (nachstehende Ziff 5.17).
In ihrer Revisionsrekursbeantwortung vom 10.10.2013 (ON 10) beantragte die Antragsgegnerin (als Revisionsrekursgegnerin), dem Revisionsrekurs des Antragstellers (vorstehende Ziff 3) keine Folge zu geben. Zur Begründung verwies sie zunächst auf ihre Entscheidung vom 17.06.2013 (vorstehende Ziff 1) und wendete ergänzend im Wesentlichen ein:
4.1.
Im Hinblick auf die Ausrichtung von Familienzulagen würden grundsätzlich für Flüchtlinge keine anderen Voraussetzungen gelten als für andere Staatsangehörige. Wollte man eine Fotografie als Beweis für die Existenz von Kindern oder eines Kindesverhältnisses gelten lassen, so könne sich dies nachteilig für die gesamte Versichertengemeinschaft der Familienausgleichskasse auswirken. Wollte man einem entsprechenden Ersuchen auch nur PRIMA FACIE Erfolgschancen einräumen, so bestehe die Gefahr von Rechtsmissbrauch.
4.2.
Bei der Durchführung des FZG handle es sich um eine Aufgabe der Massenverwaltung. Deshalb könne nicht beanstandet werden, dass die Voraussetzungen des Anspruchs auf Familienzulagen in der Gesetzgebung und in der Rechtsanwendung nach praktikablen Abgrenzungskriterien definiert würden. Namentlich könne nicht auf tatsächliche Verhältnisse abgestellt werden, die jederzeit wieder ändern und in Einzelfällen kaum oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand abzuklären wären. Nach gesetzlicher Regelung (Art 25 und Art 33 Abs 2 FZG) würden deshalb bei im Ausland wohnhaften Kindern grundsätzlich nur die durch offizielle Dokumente und Lebensbescheinigung nachgewiesenen Verhältnisse für massgebend erachtet. Im Einzelfall möge dies stossend erscheinen. Doch könne nach dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht von der gesetzlichen Regelung abgewichen werden.
4.3.
Eine Glaubwürdigkeitsprüfung mit Fotografie reiche offenkundig nicht aus, um die Existenz der Kinder des Antragstellers und das Kindesverhältnis zu belegen. Wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit habe im Vorstellungsverfahren keine Verfahrenshilfe gewährt werden können.
Zum Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff 3) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerin (vorstehende Ziff 4) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
5.1.
Auch wenn sich die Bestimmungen über das Verfahren nach dem FZG ihrem Wortlaut nach auf das Revisionsverfahren beziehen (Art 51 Abs 2 FZG in Verbindung mit Art 93 ff AHVG), gelten sie sinngemäss auch für die übrigen Verfahren vor dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof, insbesondere für das (Revisions-) Rekursverfahren (stellvertretend für die mehrfach bestätigte Rechtsprechung: OGH, Beschluss vom 01.10.2008 zu Sv.2007.9, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 62, Erw 8.2; neuere Bestätigungen: Beschlüsse vom 06.08.2012 zu Sv.2011.43, Erw 6, vom 07.12.2012 zu Sv.2012.19, Erw 5.1, vom 05.04.2013 zu Sv.2012.54, Erw 5.1, oder vom 02.08.2013 zu Sv.2013.8, Erw 5.1).
5.2.
Der Revisionsrekurs erwies sich demnach als zulässig (Art 51 Abs 1 und Abs 2 FZG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 65 Abs 2, § 72 Abs 3 sowie § 496 Abs 1 ZPO; OGH, Beschluss vom 01.10.2008 zu Sv.2007.9, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 62, Erw 8; Urteil vom 07.11.2008 zu Sv.2007.26, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 153, Erw 24; Beschlüsse vom 09.03.2012 zu Sv.2011.19, Erw 4, vom 07.12.2012 zu Sv.2012.26, Erw 5.2 und Erw 5.3, vom 05.04.2013 zu Sv.2012.54, Erw 5.2, oder vom 02.08.2013 zu Sv.2013.8, Erw 5.2; Billigung dieser Rechtsprechung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten: StGH, Urteile vom 01.07.2013 zu StGH 2013/5, Erw 2.5, oder vom 02.09.2013 zu StGH 2013/28 und zu StGH 2013/29, je Erw 3.4.3). Der Revisionsrekurs wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art 51 Abs 2 FZG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit §§ 488 f ZPO; ON 7 [Empfangsbestätigung] und ON 8 [Postaufgabevermerk]). Gleiches galt für die Revisionsrekursbeantwortung (ON 9 [Empfangsbestätigung] und ON 10 [Eingangsvermerk]). Nach Art 51 Abs 2 FZG in Verbindung mit Art 94 Bst a und Bst b AHVG war der Antragsteller berechtigt, Revisionsrekurs einzulegen.
5.3.
Die Antragsgegnerin (VA 4) und, ihr folgend, das Fürstliche Obergericht (ON 7) erachteten die vom Antragsteller erhobene Vorstellung vom 30.05.2012 (VA 3) gegen die Verfügung vom 09.05.2012 (VA 2) für offenbar aussichtslos und versagten dem Antragsteller deshalb die Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Vorstellungsverfahren.
5.4.
In der Verfügung vom 09.05.2012 (VA 2) hatte die Antragsgegnerin auf Art 33 Abs 2 FZG sowie auf Art 16 Abs 2 und Art 24 FZV verwiesen, wonach die Existenz von Kindern, für die Familienzulagen begehrt würden, mit Geburtsurkunde und Lebensbescheinigung nachzuweisen sei. Der Antragsteller habe seinem Begehren eine Fotografie beigelegt, welche die Existenz seiner Kinder belegen soll; Dokumente (Geburtsurkunden und Lebensbescheinigungen) habe er nicht einreichen können, da es Probleme gebe, diese von Eritrea nach Liechtenstein zu schicken. Mangels erforderlicher Dokumente wurde das Begehren abgewiesen. Falls es zu einer Familienzusammenführung komme und sich die Kinder in Liechtenstein aufhalten würden, könne das Begehren auf entsprechenden Antrag neu beurteilt werden.
5.5.
In seiner Vorstellung vom 30.05.2012 (VA 3) hatte der Antragsteller (VA 3, S 2) unrichtige rechtliche Beurteilung, ungenügende Begründung der angefochtenen Verfügung und überspitzten Formalismus gerügt. Im Vordergrund stand für ihn die Frage, ob er verpflichtet werden könne, Dokumente zum Beweis für die Existenz der Kinder beizubringen - dies würde seine Familie in Lebensgefahr bringen -, oder ob die Glaubhaftmachung der Existenz der Kinder genüge (VA 3, S 3 [3]). Er verneinte jenes und bejahte dieses, indem er im Wesentlichen vorbrachte:
5.5.1.
Es sei ihm nicht möglich, die erforderlichen Dokumente beizubringen. Jegliche Kontaktnahme mit einer Behörde im Heimatstaat hätte zur Folge, dass seine Familie (in näher ausgeführtem Sinn) in höchste Gefahr geriete. Eritreischen Staatsangehörigen sei es nicht erlaubt, das Land zu verlassen. Der Antragsteller sei desertiert und habe Eritrea unerlaubt verlassen. In Liechtenstein sei er als Flüchtling nach der GFK anerkannt worden. Er dürfe deshalb nicht gezwungen werden, mit dem Heimatstaat Kontakt aufzunehmen. Allein wegen seiner Flucht befänden sich seine Frau und seine Kinder in grosser Gefahr. Es sei damit zu rechnen, dass Telefongespräche abgehört und Postsendungen kontrolliert würden. Wollte der Antragsteller versuchen, Dokumente auf dem Postweg nach Liechtenstein versenden zu lassen, hätte dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Übergriffe auf seine Familie zur Folge. Bereits die Vorsprache seiner Frau bei den Behörden, um Geburtsurkunden ausstellen zu lassen, würde in Eritrea den Verdacht erwecken, sie wolle das Land verlassen.
5.5.2.
Die älteste Tochter des Antragstellers sei 16 Jahre alt und verpflichtet, im Juni 2012 ins Militär einzurücken. Deshalb sei die Familie im Visier der Behörden, weil sich niemand der Einberufung entziehen dürfe.
5.5.3.
Bereits bei der ersten Anhörung im Asylverfahren habe der Antragsteller zu Protokoll gegeben, Vater von fünf Kindern zu sein, die nach wie vor in Eritrea leben würden. Damals habe er noch nicht gewusst, ob die Regierung auf sein Asylgesuch eintreten und ihn als Flüchtling anerkennen werde. Ihm könne deshalb nicht vorgehalten werden, wissentlich falsche Angaben gemacht zu haben, um später Familienzulagen zu erhalten. Er habe eine Fotografie beigelegt und jedes der darauf abgebildeten Kinder mit Namen und Geburtsdatum versehen. Auf der Fotografie sei die Ähnlichkeit der Kinder mit dem Vater erkennbar. Dass die Fotografie nicht als Beweismittel zugelassen werden soll, sei nicht nachvollziehbar.
5.5.4.
Der Antragsteller habe bei der Regierung einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt und hierfür genaue Angaben gemacht. Das Ausländer- und Passamt habe ihn aufgefordert, Geburtsurkunden und Reisepässe vorzulegen. Auch dieser Aufforderung könne der Antragsteller aus den erwähnten Gründen nicht nachkommen und habe eine entsprechende Stellungnahme eingereicht.
5.5.5.
Das Problem, dass anerkannte Flüchtlinge in verschiedenen Bereichen Dokumente nicht vorlegen könnten, weil sie solche entweder nicht besässen oder nicht zu beschaffen vermöchten, sei nicht ein Problem, das Liechtenstein allein betreffe. Alle Staaten, welche die GFK anerkannt hätten, müssten sich mit der Frage auseinandersetzen, ob und, gegebenenfalls, inwiefern die Vorlage von Dokumenten durch Glaubhaftmachung ersetzt werden könne. Soweit der Antragsteller (VA 3, S 5 f [8 bis 10]) in diesem Zusammenhang aus einer Weisung des schweizerischen Bundesamts für Migration vom 15.03.2010 ableitete, dass in Fällen wie dem vorliegenden die Glaubhaftmachung an die Stelle der Vorlage von Dokumenten zu treten habe, kann darauf verwiesen werden. Denn es sei nicht rechtmässig, auf der Vorlage von Dokumenten zu bestehen, wenn diese nicht beschafft werden könnten, ohne Familieangehörige in Gefahr zu bringen. Die Antragsgegnerin könne zwar die Glaubhaftmachung der Existenz der Kinder bezweifeln, müsse dies aber begründen; dies habe sie in der angefochtenen Verfügung nicht getan.
5.6.
Zu beantworten war demnach die Frage, ob die Vorstellung vom 30.05.2012 (vorstehende Ziff 5.5) als offenbar aussichtslos habe bezeichnet werden dürfen. Massgebend hierfür war, wie sich die Sach- und Rechtslage aufgrund der Verfügung vom 09.05.2012 (vorstehende Ziff 5.4) dargeboten und was der Antragsteller in seiner Vorstellung vom 30.05.2012 (vorstehende Ziff 5.5) hiergegen vorgebracht hatte: insofern der STATUS QUO ANTE. Allfällige Präzisierungen oder Ergänzungen des damaligen Vorbringens, sei es im Rekurs vom 02.07.2013 (ON 1), sei es im Revisionsrekurs vom 24.09.2013 (ON 8), waren bei der Beurteilung der offenbaren Aussichtslosigkeit der Vorstellung vom 30.05.2012 nicht zu berücksichtigen.
5.7.
Nach Art 51 Abs 2 FZG in Verbindung mit Art 84 Abs 2 AHVG und (sinngemäss) § 63 Abs 1 ZPO (» § 63 Abs 1 öZPO), soweit hier wesentlich, ist einer natürlichen Person als Partei die Verfahrenshilfe soweit zu bewilligen, als (unter anderem) die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar aussichtslos erscheint. Offenbar aussichtslos ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wenn sich deren Erfolglosigkeit schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel erkennen lässt. Der Erfolg muss zwar nicht gewiss sein, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben (Michael BYDLINSKI in: Fasching/Konecny [Hrsg] Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband [2. A Wien 2002] Rz 20 zu § 63 öZPO; Robert FUCIK in: Walter H. Rechberger [Hrsg] Kommentar zur ZPO [3. A Wien/New York 2006] Rz 6 zu § 63 öZPO: beide mit Hinweisen auf die österreichische Rechtsprechung). Allerdings soll mit der Entscheidung über die offenbare Aussichtslosigkeit nicht die Sachentscheidung vorweggenommen werden. Insofern ist die offenbare Aussichtslosigkeit nur zurückhaltend anzunehmen; dies gilt namentlich bei der Bekämpfung der Beweiswürdigung (Alexander KLAUSER/Georg KODEK [Hrsg] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [MGA 16. A Wien 2006] E 58, E 58a oder E 67c zu § 63 öZPO). Die offenbare Aussichtslosigkeit ist objektiv zu beurteilen: ob der Antragsteller sie erkennen konnte, ist unbeachtlich (BYDLINSKI, Rz 20 zu § 63 öZPO; KLAUSER/KODEK, E 58b zu § 63 öZPO). Die schweizerische Rechtsprechung stellt - bei gleicher Rechtslage wie in Liechtenstein - darauf ab, ob eine Partei, welche über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftigem Überlegen noch zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen risikoreichen Prozess nicht nur deshalb führen, weil das Kostenrisiko ihr vom Staat abgenommen wird (BGE 129 I 129, Erw 2.3.1, S 135 f., mit Hinweisen). Auf diesem Ansatz beruht denn auch die liechtensteinische Rechtsprechung (neuere Bestätigungen: OGH, Beschlüsse vom 07.12.2012 zu Sv.2012.19, Erw 5.7, und zu Sv.2012.24, Erw 5.6, oder vom 02.08.2013 zu Sv.2013.8, Erw 5.7). Dabei geht es um die offenbare Aussichtslosigkeit im Allgemeinen.
5.8.
Um zu beurteilen, wie es sich mit der offenbaren Aussichtslosigkeit im jeweiligen Einzelfall verhalte, ist die konkret beabsichtigte Rechtsverfolgung zu berücksichtigen (OGH, Beschlüsse vom 07.12.2012 zu Sv.2012.19, Erw 5.8, und zu Sv.2012.24, Erw 5.7, oder vom 02.08.2013 zu Sv.2013.8, Erw 5.8), das heisst hier: ob die vom Antragsteller am 30.05.2012 erhobene Vorstellung eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich gehabt habe, Familienzulagen für seine fünf Kinder zu erhalten. Hierfür genügt nicht, dass einzelnes Vorbringen, für sich genommen und isoliert betrachtet, eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben mag; vielmehr sind die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung - so der insofern klare Wortlaut von § 63 Abs 1 ZPO - im Lichte der bisherigen Rechtsprechung abzuschätzen. Zu ergänzen blieb, das Gleiches sinngemäss auch umgekehrt gilt. Eine Vorstellung gegen eine Verfügung der Antragsgegnerin ist nicht schon dann offenbar aussichtslos, wenn es kaum wahrscheinlich ist, dass deswegen die Entscheidung der Antragsgegnerin anders ausfallen wird; es genügt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung - wenn nötig bis zur letzten Instanz - eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat und sich die Vorstellung für diese Rechtsverfolgung als notwendig erweist. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint deshalb in der Regel als aussichtslos, wenn sich bei erster verständiger Würdigung (PRIMA FACIE) abzeichnet, dass damit lediglich Gesichtspunkte wiederholt oder variiert werden, die sich nach der bisherigen Rechtsprechung als erfolglos erwiesen haben und kein Vorbringen erstattet wird, mit dem eine Praxisänderung angestrebt wird. Solches Vorbringen müsste allerdings eine Kritik enthalten, die sich mit der bisherigen Rechtsprechung eingehend auseinandersetzt und unmittelbar deren Unzulänglichkeiten und Widersprüchlichkeiten aufdeckt, wesentliche Vorzüge der damit angestrebten Praxisänderung erkennen lässt und vor der Rechtssicherheit sowie vor der Rechtsgleichheit standhält (Thomas PROBST, Die Änderung der Rechtsprechung [Diss St. Gallen; Basel/Frankfurt am Main 1993] S 653 ff, bes S 662 ff [C]; OGH, Beschlüsse vom 07.12.2012 zu 2 CG.2011.101, Erw 14.5, zu Sv.2012.19, Erw 5.8, und zu Sv.2012.24, Erw 5.7, vom 08.02.2013 zu 5 CG.2011.404, Erw 19.7, oder vom 06.11.2013 zu Sv.2012.59, Erw 11.1; Urteil vom 08.03.2013 zu Sv.2011.27, vereinigt mit Sv.2011.28, Erw 11.4).
5.9.
Die Verfügung vom 09.05.2012 (VA 2) wurde ausschliesslich mit dem Wortlaut von Art 33 Abs 2 FZG und von Art 16 Abs 2 und Art 24 FZV begründet. Nach Art 33 Abs 2 FZG ist die Geburt eines Kindes durch die Geburtsurkunde nachzuweisen. Nach Art 16 Abs 2 FZV, soweit hier wesentlich, hat, wer Familienzulagen beansprucht, der Antragsgegnerin über alle für die Ausrichtung der Familienzulagen massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und seinen Anspruch auf Verlangen durch entsprechende Ausweise zu belegen; der Familienzulagenbezüger ist für die seinen Anspruch begründenden Tatsachen beweispflichtig. Nach Art 24 FZV nimmt die Anstalt in Bezug auf Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, periodisch die erforderlichen Lebenskontrollen sowie die Überprüfung der Anspruchsberechtigung vor. Diese Bestimmungen differenzieren nicht danach, ob es einem Antragsteller möglich und zumutbar sei, seiner Beweispflicht nach Art 16 Abs 2 FZV nachzukommen und die erforderlichen Urkunden (Geburtsurkunden, Lebensbescheinigungen) beizubringen. Nach ihrem insofern klaren Wortlaut gelten sie ausnahmslos für alle Personen, welche Familienzulagen beanspruchen, insofern auch für den Antragsteller.
5.10.
Als offenbar aussichtslos erweist sich die Vorstellung vom 30.05.2012 (VA 3), wenn man sie ausschliesslich nach dem Wortlaut von Art 33 Abs 2 FZG sowie von Art 16 Abs 2 und Art 24 FZV beurteilt. Denn danach werden ohne dokumentierten Nachweis der Anspruchsberechtigung keine Familienzulagen ausgerichtet. Dies war indes dem Antragsteller sehr wohl bewusst. In seiner Vorstellung vom 30.05.2012 (VA 3) bestritt er denn auch zu Recht nicht, dass er nach den wiedergegebenen Bestimmungen Geburtsurkunden und Lebensbescheinigungen bräuchte, um Familienzulagen für seine Kinder zu erhalten. Er begründete indes eingehend, warum er beides nicht beibringen könne und weshalb in solchen Fällen die Glaubhaftmachung zu genügen habe. Mit diesem (übergesetzlichen, insbesondere verfassungs- oder allenfalls staatsvertragsrechtlichen) Gesichtspunkt hatte sich die Antragsgegnerin in der angefochtenen Verfügung auch nicht ansatzweise befasst, so dass sich die Frage stellte, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung - wenn nötig bis zur letzten Instanz, namentlich bis zum Staatsgerichtshof - unter eben diesem Gesichtspunkt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich habe (vorstehende Ziff 5.8).
5.11.
Die Antragsgegnerin und das Fürstliche Obergericht (wie alle Gerichte, welche die ordentliche Gerichtsbarkeit ausüben: Art 1 Abs 1 GOG) waren und sind an die wiedergegebenen Bestimmungen des FZG und die FZV gebunden, welche die vom Antragsteller befürwortete Differenzierung nicht vorsehen. Denn es verträgt sich kaum mit der dem Staatsgerichtshof vorbehaltenen Zuständigkeit, Gesetze auf ihre Verfassungsmässigkeit oder Verordnungen auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen (Art 104 Abs 2 LV; Heinz Josef STOTTER, Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein [2. A Vaduz 2004] E 11 oder E 28 zu Art 104 LV; Tobias Michael WILLE, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht [Diss Zürich 2007] Liechtenstein Politische Schriften, Band 43 [Schaan 2007] S 158 f [2]), wenn jede Verwaltungsbehörde und jedes Gericht gesondert darüber befindet, ob fallbezogen inhaltlich eindeutig und klare Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen verfassungs- bzw gesetzmässig seien oder nicht, um sie, gegebenenfalls, nicht anzuwenden. Auf ähnlichem Ansatz beruhen denn auch mehrere Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs (stellvertretend: Beschluss vom 07.01.2009 zu Sv.2006.15, Erw 14 bis Erw 16, oder Urteil vom 08.03.2013 zu Sv.2011.27, vereinigt mit Sv.2011.28, Erw 17.3). Die Antragsgegnerin und das Fürstliche Obergericht hatten und haben deshalb Art 33 Abs 2 FZG sowie von Art 16 Abs 2 und Art 24 FZV so anzuwenden, wie sie lauten.
5.12.
Die in solchem Sinn gegebene funktionale Zuständigkeit (vorstehende Ziff 5.11) entbindet indes weder die Antragsgegnerin noch die Gerichte, welche die ordentliche Gerichtsbarkeit ausüben, davon, bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Rechtsverfolgung vorfrageweise - auch - verfassungs- oder allenfalls staatsvertragsrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, selbst wenn deren Beurteilung dem Staatsgerichtshof vorbehalten bleibt. Dies gilt namentlich, wenn im Rechtsmittel, dessen Erfolgsaussichten zu beurteilen sind, zumindest der Sache nach solche Gesichtspunkte geltend gemacht werden oder doch nahe liegen. Andernfalls würde eine allfällige nicht offenbar aussichtslose Rechtsverfolgung bis zur letzten Instanz verwehrt oder doch erschwert.
5.13.
In seiner Vorstellung vom 30.05.2012 (VA 3) rügte der Antragsteller zumindest der Sache nach die gleiche Behandlung ungleicher Sachverhalte: indem vorbrachte, Familienzulagen Geburtsurkunden und Lebensbescheinigungen würden auch von Personen verlangt, welche diese Dokumente nicht beibringen können, und verlangte, dass es in Fällen wie dem vorliegenden mit der Glaubhaftmachung der erforderlichen Angaben sein Bewenden haben müsse. Denn die massgebenden Bestimmungen des FZG und der FZV beantworten die Frage nicht, wie es sich verhalte, wenn es einem Antragsteller nicht möglich oder wegen der damit verbundenen erheblichen Gefahr für sich oder für seine Familie nicht zumutbar ist, die erforderlichen Dokumente beizubringen. Sinngemäss diese Frage hatte der Antragsteller in seiner Vorstellung in den Vordergrund gerückt (vorstehende Ziff 5.5 [vor 5.5.1]).
5.14.
Aus dem Gebot rechtsgleicher Behandlung kann man ableiten, dass alle Personen, ob In- oder Ausländer, diesen dokumentierten Nachweis zu erbringen haben und dass alle Personen, welche diesen dokumentierten Nachweis nicht erbringen, keine Familienzulagen erhalten. Aus dem Gebot rechtsgleicher Behandlung kann man indes auch ableiten, dass dies nur für Personen gilt, welche diesen Nachweis tatsächlich erbringen könnten, weil andernfalls Personen, welche diesen dokumentierten Nachweis tatsächlich nicht erbringen könnten, von vornherein von Familienzulagen ausgeschlossen bleiben und insofern rechtsungleich behandelt werden. Wie dargelegt (vorstehende Ziff 5.9), differenzieren die massgebenden Bestimmungen des FZG und der FZV nicht in solchem Sinn. Ob diese Bestimmungen deswegen in gleicher Weise anzuwenden seien sowohl auf Personen, welche die erforderlichen Dokumente beibringen können, als auch auf Personen, denen dies nicht möglich oder nicht zumutbar ist, oder ob es sich um hierbei ungleiche Sachverhalte handle, die nach Massgabe ihrer Ungleichheit eine unterschiedliche Behandlung nahelegen und, gegebenenfalls, welche, ist eine verfassungs- oder allenfalls staatsvertragsrechtliche Frage (zu den verfassungsrechtlichen Geboten der Gleichbehandlung und der Differenzierung [stellvertretend]: Wolfram HÖFLING, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, Liechtenstein Politische Schriften, Band 20 [Vaduz 1994] S 205 ff [2, a] oder Jörg Paul MÜLLER/Markus SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz [4. A Bern 2008] S 654 f [2]: je mit Hinweisen). Ihre Beantwortung bleibt dem Staatsgerichtshof vorbehalten, steht aber nicht schon in einer Weise fest, welche eine allfällige Rechtsverfolgung unter verfassungs- oder allenfalls staatsvertragsrechtlichen Gesichtspunkten schon PRIMA FACIE als offenbar aussichtslos erscheinen lässt: umso weniger, als es unter eben diesen Gesichtspunkten einer subtilen Abwägung bedarf zwischen der prekären Lage von Flüchtlingen aus bestimmten Staaten und der vom Fürstlichen Obergericht (ON 7, S 6 f [4]) zutreffend angesprochenen Gefahr von Rechtsmissbrauch. Die eher spärliche Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs zu flüchtlingsrechtlichen Fragen vermittelt, soweit ersichtlich, keine unmittelbar einschlägigen Anhaltspunkte, wie diese Abwägung hier vorgenommen werden soll. Soweit die Vorinstanzen die verfassungs- oder allenfalls staatsvertragsrechtlichen Gesichtspunkte der Vorstellung des Antragstellers vom 30.05.2012 (VA 3), wenn überhaupt, summarisch streiften, machten sie keine Rechtsprechung namhaft, aufgrund deren sich die vom Antragsteller erhobene Rüge der Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte als offenbar aussichtslos erweisen würde.
5.15.
Im Hinblick auf die (PRIMA FACIE nicht von vornherein offenbar aussichtslose) Möglichkeit der Rechtsverfolgung zum Staatsgerichtshof, erwies sich die vom Antragsteller gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 09.05.2012 (VA 2) erhobene Vorstellung vom 30.05.2012 (VA 3) als notwendig, ungeachtet ihrer geringen Erfolgsaussichten vor der Antragsgegnerin und vor den Gerichten, welche die ordentliche Gerichtsbarkeit ausüben, je angesichts deren funktionaler Zuständigkeit (vorstehende Ziff 5.11). Denn nach Art 15 Abs 1 StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof über Beschwerden, soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch eine enderledigende letztinstanzliche Entscheidung in einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat, verletzt zu sein. In der gegenständlichen Sozialversicherungssache setzt dies voraus, dass das die Verfügung der Antragsgegnerin vom 09.05.2012 (VA 2) mit Vorstellung angefochten, gegen die entsprechende Entscheidung Berufung an das Fürstliche Obergericht und gegen dessen Urteil Revision an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof erhoben wird. Erst das im Revisionsverfahren ergehende letztinstanzliche Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs entspricht einer enderledigenden letztinstanzlichen Entscheidung im Sinn von Art 15 Abs 1 StGHG, die mit Individualbeschwerde beim Staatsgerichthof angefochten werden kann (ergänzend hierzu: Tobias Michael WILLE, S 555 ff [B]). Als notwendiger Schritt zu einer nicht offenbar aussichtslosen beabsichtigten Rechtsverfolgung erwies sich die Vorstellung vom 30.05.2012 (VA 3) ihrerseits nicht als offenbar aussichtslos. Der Revisionsrekurs erwies sich deshalb insofern als berechtigt, als die vom Antragsteller begehrte Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Vorstellungsverfahren nicht mit der Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung begründet werden durfte.
5.16.
In ihrer vom Fürstlichen Obergericht (ON 7) bestätigten Entscheidung vom 17.06.2013 hatte die Antragsgegnerin (VA 4, S 3 [8 und 9]) das Begehren des Antragstellers um Bewilligung der Verfahrenshilfe ausschliesslich wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abgewiesen. Weitere Voraussetzungen (VA 4, S 3 [7]) hatte sie nach ausdrücklichem Bekunden (VA 4, S 3 [10]) nicht beurteilt. Feststellungen hierzu fehlen. Unter wirtschaftlichem Gesichtspunkt wurde lediglich festgestellt, dass der Antragsteller seit Mai 2011 bei der F*** in *** arbeite (VA 4, S 2 [3]; ON 7, S 2 [3]; vorstehende Ziff 2.1.3). Weder das Vermögensbekenntnis noch die hierzu eingereichten Lohnabrechnungen (Beilagen zu VA 3) wurden geprüft und erörtert; entsprechende Angaben wurden lediglich als Parteivorbringen zusammengefasst (ON 7, S 3 [vor 6]). Auch zur Frage, ob der Beizug eines Rechtsanwalts im Vorstellungsverfahren sachlich geboten sei, wurde nicht Stellung genommen, obwohl dies nach der Rechtsprechung wohl der Fall sein dürfte (OGH, Beschluss vom 05.11.2009 zu Sv.2009.13, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010 132, Erw 7.9 ff). Wie auch immer: Es widerspräche der funktionalen Zuständigkeit des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, solche Fragen gleichsam erstinstanzlich zu beantworten (OGH, Urteil vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223, Erw 11.3.4; ausdrückliche Bestätigung: OGH, Beschluss vom 01.06.2012 zu Sv.2010.38, Erw 11.3.12). Die gegenständliche Sozialversicherungssache war deshalb zu neuerlicher Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen.
5.17.
Diese Beurteilung (vorstehende Ziff 5.1 bis Ziff 5.16) beschränkte sich auf die dem Antragsteller für das Vorstellungsverfahren versagte Bewilligung der Verfahrenshilfe. Nur hierüber hatte der Fürstliche Oberste Gerichtshof zu befinden. Über eine allfällige Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Berufungs- oder für das Revisionsverfahren entscheidet (auch im Verfahren nach dem FZG) der Vorsitzende des Fürstlichen Obergerichts als erste und das Kollegium des Fürstlichen Obergerichts als zweite und letzte Instanz (Art 78 Abs 2 FZG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und § 65 Abs 2 sowie § 72 Abs 3 ZPO; hierzu die in vorstehender Ziff 5.2 zitierte Rechtsprechung). Dabei wird allerdings auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs Bedacht zu nehmen sein, wonach eine im Vorstellungsverfahren gewährte Verfahrenshilfe - bei sonst unveränderten Voraussetzungen - in der Regel auch im gerichtlichen Verfahren zu gewähren sein wird (StGH, Urteil vom 01.07.2013 zu StGH 2013/5, Erw 2.5).
Weil sich der Revisionsrekurs demnach (vorstehende Ziff 5) als berechtigt erwies, war ihm spruchgemäss Folge zu geben.
Nach Art 51 Abs 2 FZG in Verbindung mit Art 95 und mit Art 90 Abs 1 AHVG ist das Revisionsverfahren (wie auch das Revisionsrekursverfahren: vorstehende Ziff 5.1) kosten- und gebührenfrei. Der Kostenvorbehalt betraf deshalb nur die Parteikosten und stützt sich auf Art 51 Abs 2 FZG in Verbindung mit Art 90 Abs 1 und Art 93 Abs 2 AHVG sowie mit § 52 Abs 1 ZPO; denn ein allfälliger Ersatz von Parteikosten nach Art 51 Abs 2 FZG in Verbindung mit Art 95 und Art 90 Abs 2 AHVG beschränkt sich auf Urteile und Beschlüsse, welche die Streitsache für die Instanz vollständig erledigen (OGH, Beschluss vom 02.07.2009 zu Sv.2008.8, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010 27, Erw 13; ebenso die seitherige Rechtsprechung, neuere Beispiele: Beschlüsse vom 05.01.2012 zu Sv.2009.47, Erw 12, vom 01.06.2012 zu Sv.2010.38, Erw 13, vom 07.09.2012 zu Sv.2011.42, Erw 8, vom 08.02.2013 zu Sv.2012.1, Erw 9, oder vom 05.07.2013 zu Sv.2013.9 , Erw 11).
Vaduz, 6. Dezember 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat