Sv. 2013.35
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten ***, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn ***, ***, *** sowie *** und im Beisein der Schriftführerin *** in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers A***, vertreten durch C***, wider die Antragsgegnerin Liechtensteinische Familienausgleichskasse, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, vertreten durch D*** (ebendort), wegen Anspruchs auf Familienzulagen, infolge Revision des Antragstellers vom 20.11.2013 (ON 10) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 20.09.2013 (ON 9), womit der Berufung des Antragstellers vom 15.07.2013 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 17.06.2013 (Verwaltungsakten [VA] 4; Geschäftszeichen: A.2012/062) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 20.09.2013 (ON 9) wird bestätigt.
Mit Entscheidung vom 17.06.2013 (VA 4; Geschäftszeichen A.2012.062) gab die Antragsgegnerin der Vorstellung des Antragstellers vom 30.05.2012 (VA 3) gegen ihre Verfügung vom 09.05.2012 (VA 2) keine Folge. Mit Verfügung vom 09.05.2012 hatte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers vom 24.04.2012 (VA 1) auf Familienzulagen (Kinderzulagen) für fünf (durch Namen und Geburtsdaten näher bezeichnete: VA 1) Kinder abgelehnt; der Antragsteller hatte geltend gemacht, Vater der fünf Kinder zu sein. Das in dieser Verfügung (VA 2) genannte Datum des Antrags (26.04.2012) bezog sich auf dessen Eingang bei der Antragsgegnerin (VA 1, Eingangsstempel).
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 17.06.2013 (vorstehende Ziff 1) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 15.07.2013 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 20.09.2013 (ON 9) keine Folge.
In seinem Urteil vom 20.09.2013 (vorstehende Ziff 2) stellte das Fürstliche Obergericht folgenden Sachverhalt fest:
3.1.
Am 30.10.2009 reiste der Antragsteller in das Fürstentum Liechtenstein ein. Mit Entscheidung vom 25.01.2012 gab die Regierung seinem Asylgesuch statt.
3.2.
Am 24.04.2012 begehrte der Antragsteller Familienzulagen für fünf (durch Namen und Geburtsdaten näher bezeichnete: ON 9, S 2 [4]) Kinder, die sich nach wie vor in *** aufhalten. In einem beigelegten Schreiben führte er aus, keine Geburtsurkunden beibringen zu können; zum Beweis, dass es seine Kinder seien und dass sie alle leben würden, sollte ein Foto akzeptiert werden; sobald die Kinder in Liechtenstein wären, sei er gerne bereit, einem DNA-Test zuzustimmen.
3.3.
Seit Mai 2011 arbeitet der Antragsteller bei der F*** in ***.
3.4.
Mit Verfügung vom 09.05.2012 lehnte die Antragsgegnerin das Begehren auf Familienzulage für die (wiederum durch Namen und Geburtsdaten näher bezeichnete: VA 2) fünf Kinder ab. Begründet wurde die Verfügung damit, dass für die Ausrichtung von Familienzulagen eine Kopie der Geburtsurkunde und die Vorlage von Lebensbescheinigungen erforderlich seien.
3.5.
Gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 09.05.2012 (vorstehende Ziff 3.4) erhob der Antragsteller am 30.05.2012 Vorstellung und verband sie mit einem Gesuch um Bewilligung der Verfahrenshilfe. Das Gesuch um Verfahrenshilfe war Gegenstand eines gesonderten Verfahrens zu Sv.2013.30. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 9, S 2 unten f [5]) das Vorbringen des Antragstellers zur Begründung seiner Vorstellung zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden.
3.6.
Mit Entscheidung vom 17.06.2013 gab die Antragsgegnerin der Vorstellung des Antragstellers vom 30.05.2012 (vorstehende Ziff 3.5), wie eingangs erwähnt, keine Folge (vorstehende Ziff 1).
3.7.
Gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 17.06.2013, womit der Vorstellung des Antragstellers vom 30.05.2012 keine Folge gegeben wurde (vorstehende Ziff 3.6), erhob der Antragsteller am 15.07.2013 Berufung (ON 1), der das Fürstliche Obergericht, wie eingangs ebenfalls erwähnt, mit Urteil vom 20.09.2013 (ON 9) keine Folge gab (vorstehende Ziff 2).
3.8.
In der öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung vom 20.09.2013 hatte das Fürstliche Obergericht (ON 7, S 2) beschlossen, die Beweise insofern zu ergänzen, als der Antragsteller zur Frage des Standes des Familiennachzugsverfahrens sowie zur Frage seiner Kontakte und seiner Unterstützung der Familie in *** vernommen werden sollte. Hierzu befragt, nannte der Antragsteller die Personalien seiner Familie und führte im Übrigen aus (ON 9, S 5 oben; Wiedergabe angeglichen an die protokollierten und unterzeichneten Aussagen: ON 7, S 3 oben): Er habe die Regierung Liechtensteins ersucht, im Fall einer Flucht seiner Familie, seinen Angehörigen die Einreise nach Liechtenstein nicht zu verwehren. Über das Internet oder über das Telefon habe er Kontakt mit seiner Familie. Über einen Kollegen habe er seiner Frau in *** Geld überbringen lassen. Er könne das Geld nicht direkt nach *** schicken; dies gelte auch für die Familienzulage. Um die Familien zu unterstützen, müsse er Leute suchen, die seiner Familie in *** Geld gäben; er versuche dann, ihnen das Geld von hier aus zu ersetzen. Seine Frau habe kein Einkommen; die Kinder würden von seinem Vater unterstützt.
Bei der rechtlichen Beurteilung (ON 9, S 5 ff [II]) prüfte und bejahte das Fürstliche Obergericht (ON 9, S 5 [1]) zunächst die Zulässigkeit der Berufung. Anschliessend fasste es (ON 9, S 5 ff [2 und 3]) das Vorbringen und die Einwendungen der Parteien zusammen; darauf kann verwiesen werden. Im Übrigen standen folgende Erwägungen im Vordergrund:
4.1.
Beim Antragsteller handle es sich um einen anerkannten Flüchtling, für den das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, abgeschlossen in Genf am 28.07.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention; GFK) gelte. Nach Art 23 f GFK seien Flüchtlinge in den Bereichen der Sozialhilfe und der Sozialversicherungsleistungen gleich zu behandeln wie Inländer. Eine Ausnahme gelte nur für die Bestimmungen, die Leistungen oder Teilleistungen ausschliesslich aus öffentlichen Mitteln vorsähen, sowie für Zuwendungen an Personen, welche die Bedingungen für die Ausrichtung einer normalen Rente nicht erfüllen würden. In materieller Hinsicht würden Flüchtlinge und Inländer somit gleich behandelt. Dies gelte auch mit Bezug auf Kinder- und Familienzulagen, was der Sache nach auch unter den Parteien zu Recht unbestritten sei.
4.2.
Kinder- und Familienzulagen sollten als teilweiser Ausgleich der Familienlasten dienen und insofern dem Schutz der Familien dienen. Das FZG beruhe zwar auf einer Übernahme schweizerischen Rechts, stamme allerdings bereits aus dem Jahr 1985, wogegen das schweizerische Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24.03.2006 (CH-FamZG) erst seit 01.01.2009 in Kraft stehe. Deshalb würden im FZG Sonderregelungen fehlen, wie sie das CH-FamZG für im Ausland wohnhafte Kinder vorsehe. Nach Art 4 Abs 3 CH-FamZG sollten Familienzulagen an Kinder mit Wohnsitz im Ausland zurückhaltend gehandhabt werden; dennoch ausgerichtete Familienzulagen sollten unter bestimmten Voraussetzungen der Kaufkraft des jeweiligen Wohnsitzstaates angepasst werden. Auf (näher ausgeführte: ON 9, S 8 [vor 5]) Einzelheiten sei indes nicht näher einzugehen, obwohl festgestellt werden könne, dass das FZG eine offensichtliche Lücke aufweise, die nicht im Sinn der internationalen Entwicklung behoben worden sei.
4.3.
Der Antragsteller bringe glaubwürdig vor, dass es in seiner Heimat *** kaum einen funktionierenden Staat gebe. Ebenso glaubwürdig sei, dass er aus der *** Armee desertiert habe und geflohen sei, weshalb er mit den *** Behörden, soweit es solche überhaupt gebe und sie funktionieren würden, keine Verbindung aufnehmen könne. Glaubwürdig versichere er auch, dass jegliche Verbindung mit *** Staatsstellen seine in *** lebende Familie konkreten Repressionen aussetze würde. Bezüglich des Nachweises im Sinn einer Lebensbescheinigung bzw einer Glaubhaftmachung der Abstammung der fünf näher bezeichneten Kinder, die in *** leben würden, bedürfe es deshalb eines andern Massstabs, als er für inländische oder europäische Verhältnisse gelte.
4.4.
Dem Antragsteller sei es offenbar möglich, immer wieder mit seiner Familie, jedenfalls mit seiner Frau Verbindung aufzunehmen. Entsprechend wäre es wohl auch möglich, mehr als die bisher einzig vorgelegte Fotografie beizubringen, um die Existenz der fünf Kinder glaubhaft zu machen, und weitere sachdienliche Beweismittel, insbesondere, aber nicht nur, in der Form von Urkunden vorzulegen. Dem Antragsteller könne nicht beigepflichtet werden, dass angesichts der gegebenen Umstände ein Teil der Beweispflicht auf den Staat, somit auf die Antragsgegnerin, übergegangen sei. Richtig sei lediglich, dass es hier - verglichen mit herkömmlichen inländischen oder europäischen Verhältnissen - einer differenzierteren Beweiswürdigung bedürfe. Die Beweislast verbleibe indes beim Antragsteller. Andernfalls würde er im Verhältnis zu Inländern oder anderen Ausländern privilegiert. Dies gehe nicht an, auch wenn man durchaus beachte, dass Ungleiches ungleich zu behandeln sei.
4.5.
In der öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung vom 20.09.2013 habe der Antragsteller zu Protokoll gegeben, es bestehe praktisch keine Möglichkeit, Geld nach *** zu überweisen. Geldüberweisungen könnten nur über Mittelsmänner vorgenommen werden, und zwar in einem kompensativen grenzüberschreitenden System. Dies bedeute nichts anderes, als dass (beispielsweise) Mittelsmänner Zahlungen erhalten würden, um dafür zu sorgen, dass damit letztlich die Familie darin unterstützt werde, aus *** zu fliehen; denn ein formalisiertes Familiennachzugsverfahren könne erst dann eingeleitet werden, wenn die Familienangehörigen sich (beispielsweise) nach Äthiopien oder in Camps nach Somalia abgesetzt hätten. Solche Zahlungen über Mittelsmänner müssten indes eindeutig als "Schwarzgeldzahlungen" angesprochen werden. Es könne indes nicht Aufgabe des inländischen Familienzulagesystems sein, solche Schwarzgeldströme zu unterstützen oder zu fördern. Vielmehr müsste die Ausrichtung von Kinderzulagen an die Bedingung geknüpft werden, dass mindestens im Ansatz gewährleistet sei, dass die Mittel bestimmungsgemäss, also tatsächlich zur Unterstützung der Kinder in ***, eingesetzt würden. Von einer solchen Gewähr könne hier keine Rede sei. So lasse sich beispielsweise nicht ausschliessen, dass die Mittel letztlich durch den Antragsteller im Inland verwendet würden, um über den erzielten Lohn hinaus seine finanziellen Bedürfnisse abzudecken. Damit aber würden die seinen allfälligen Kindern zustehenden Mittel ihrer Zweckbestimmung ebenso entfremdet, wie wenn sie für kompensative Zahlungen an unbekannte Dritte verwendet würden. Kinderzulagen würden bis auf fünf Jahre zurück nachbezahlt, falls es den (behaupteten) Kindern des Antragstellers gelingen sollte, sich aus *** abzusetzen bzw rechtmässig in Liechtenstein einzureisen. Dieser Umstand spreche gegen eine derzeit grosszügigere Anwendung des FZG und der FZV.
4.6.
Eine Unterbrechung des Verfahrens, damit der Staatsgerichtshof die Verfassungsmässigkeit von Art 24 [richtig wohl: FZV] bzw Art 33 FZG überprüfe, dränge sich nicht auf, umso weniger, als es dem Antragsteller zustehe, ein allenfalls noch ergehendes Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs dem Staatsgerichtshof vorzulegen. Auf weitere Erwägungen in diesem Zusammenhang (ON 9, S 11 [6]) kann verwiesen werden.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 20.09.2013 (vorstehende Ziff 2 bis Ziff 4) richtete sich die Revision des Antragstellers. Mit Schriftsatz vom 20.11. 2013 (ON 10) beantragte er als Revisionswerber, das angefochtene Urteil [richtig] dahin gehend abzuändern, dass die gegenständlichen Familienzulagen antragsgemäss [VA 1] zugesprochen werden; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sozialversicherungssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 23.12.2013 (ON 12) beantragte die Antragsgegnerin, der Revision des Antragstellers (vorstehende Ziff 5) keine Folge zu geben.
Die Revision erwies sich als zulässig (Art 51 Abs 1 FZG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art 51 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit §§ 474 f ZPO; ON 9 [Empfangsbestätigung] und ON 10 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art 51 Abs 2 FZG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG, mit § 476 Abs 2 und Abs 3 ZPO sowie mit Art 1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien; ON 11 [Empfangsbestätigung] und ON 12 [Eingangsvermerk]). Nach Art 51 Abs 2 FZG in Verbindung mit Art 94 Bst a und Bst b AHVG war der Antragsteller berechtigt, Revision einzulegen.
Als Revisionsgründe machte der Antragsteller (ON 10, S 2 ff) unrichtige rechtliche Beurteilung "sowie ungenügende Begründung" geltend. Hierzu brachte er im Wesentlichen vor:
8.1.
Unbestritten sei, dass es sich beim Antragsteller um einen anerkannten Flüchtling nach der GFK handle. Danach seien Flüchtlinge und Inländer gleich zu behandeln. Mit der Entscheidung über die Revision werde eine Aussage getroffen, inwiefern Liechtenstein anerkannte Flüchtlinge dazu zwingen könne, mit dem Verfolgerstaat in Verbindung zu treten, um ihre Rechte nach der GFK wahrzunehmen.
8.2.
Unbestritten sei der Zweck der Familienzulagen, wonach diese als teilweiser Ausgleich der Familienlasten dienen und insofern dem Schutz der Familien dienen sollten (vorstehende Ziff 4.2).
8.3.
Das Fürstliche Obergericht erwäge, dass das FZG gegenüber dem CH-FamZG eine offensichtliche Lücke aufweise, die nicht im Sinn der internationalen Entwicklung behoben worden sei (vorstehende Ziff 4.2). Dabei gehe es nicht auf die Frage ein, ob es sich hier um eine Gesetzeslücke oder aber um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers handle. Sollte die vom Fürstlichen Obergericht angesprochene Gesetzeslücke wesentlich sein, so hätte dies einer Begründung bedurft. Wenn nicht, würde sich die Frage stellen, weshalb der Exkurs zum CH-FamZG ins Urteil aufgenommen worden sei. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann, legte der Antragsteller (ON 10, S 3 f [5]) dar, inwiefern die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts zur Gesetzeslücke und zur Anpassung an die Kaufkraft des jeweiligen Wohnsitzstaates im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich seien.
8.4.
Im [richtig] Revisionsverfahren sei demnach zu prüfen, ob der Anspruch auf Familienzulagen verneint werden könne, wenn ein Antragsteller ohne sein Verschulden keine Urkunden vorlegen könne, welche die Existenz seiner Kinder beweisen und bescheinigen würden, dass sie noch leben. Im Widerspruch zu den zutreffenden Erwägungen darüber, was hier glaubwürdig erscheine und inwiefern es hier eines andern Massstabs bedürfe, als er für inländische oder europäische Verhältnisse gelte (vorstehende Ziff 4.3), folgere das Fürstliche Obergericht, dass es dem Antragsteller möglich wäre, mehr als die bisher einzig vorgelegte Fotografie beizubringen, um die Existenz der fünf Kinder glaubhaft zu machen, und weitere sachdienliche Beweismittel, insbesondere, aber nicht nur, in der Form von Urkunden vorzulegen (vorstehende Ziff 4.4). Wenn das Fürstliche Obergericht auf der Vorlage von weiteren Urkunden oder Ähnlichem bestehe - wie es die Wendung "nicht nur" verstehe, sei nicht erkennbar - müsse es den Nachweis, den der Antragsteller zu erbringen habe, genau bezeichnen. Dabei könne es sich allerdings nicht um Urkunden handeln, die von staatlichen Behörden oder unter Mitwirkung staatlicher Behörden ausgestellt würden.
8.5.
Das Fürstliche Obergericht widerspreche der vom Antragsteller vertretenen Ansicht, dass nach Art 25 GFK angesichts der gegebenen Umstände ein Teil der Beweispflicht auf den Staat, somit auf die Antragsgegnerin, übergegangen sei, ohne sich damit auseinanderzusetzen. Insofern habe es seine Begründungspflicht verletzt.
8.6.
Es gehe hier indes nicht allein darum, ob die Beweispflicht beim Antragsteller oder beim Staat liege, sondern darum, wie die vom Antragsteller vorgelegten Beweise zu würdigen seien. Er habe ein Foto seiner Kinder vorgelegt und deren Namen sowie Geburtsdaten bezeichnet. Diese Angaben würden mit jenen im Protokoll des Ausländer- und Passamts übereinstimmen. Es wäre "geradezu absurd" (ON 10, S5 [8]), anzunehmen, er habe diese Angaben gegenüber dem Ausländer- und Passamt nur deshalb gemacht, um in einem späteren Zeitpunkt Familienzulagen zu erschleichen. Das FZG sei zu eng gefasst, wenn es ausschliesslich auf Beweismittel abstelle, welche die Anforderungen an eine Urkunde erfüllen. Anerkannte Flüchtlinge könnten mit den Behörden im Heimatstaat keine Verbindung aufnehmen; jegliche Aktivität, wie Banküberweisungen oder ausländische Briefsendungen, würden die im Heimatstaat verbliebenen Familienmitglieder höchster Gefahr für Leib und Leben aussetzen. Die Möglichkeit, Beweismittel im Sinn des FZG zu beschaffen, sei deshalb von vornherein beschränkt. Ein Staat, der einem Verfolgten Schutz nach der GFK gewähre, sei indes verpflichtet, ihn materiell gleich zu behandeln, wie einen Inländer. Er habe dafür zu sorgen, dass er nicht nur einen formellen gesetzlichen Anspruch auf Zugang zu sozialen Institutionen und gewissen Sozialleistungen (hier: Familienzulagen) erhalte, sondern, dass er diesen Anspruch auch durchsetzen könne. Wenn das FZG den Besonderheiten der Umstände von Flüchtlingen nicht Rechnung trage, sei es entweder im Einklang mit dem Völkerrecht auszulegen oder aber den tatsächlichen Bedürfnissen anzupassen.
8.7.
Es gebe sehr wohl praktikable Gründe, um zwischen Flüchtlingen und anderen versicherten Personen zu unterscheiden. Aufgrund der allgemein zugänglichen Länderberichte, etwa des UNHCR [United Nations High Commissioner for Refugees; Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen], lasse sich leicht feststellen, ob der Heimatstaat des Flüchtlings über einen funktionierenden Staatsapparat verfüge, der Dokumente ausstelle. Millionen von Menschen auf der Welt würden geboren, ohne dass ihre Geburt dokumentiert werde. Ebenso lasse sich leicht feststellen, ob der Flüchtling zu seinem Heimatstaat Verbindung aufnehmen könne. Als vom Heimatstaat Verfolgter könne er dies allerdings praktisch nie.
8.8.
Die hier notwendige besondere Liberalität mit Bezug auf die Nachweispflicht ergebe sich aus der Pflicht zur Ungleichbehandlung nach Massgabe der Ungleichheit. Nach Art 25 Abs 1 und Abs 2 GFK hätten Behörden dem Flüchtling bei der Ausübung des Rechts behilflich zu sein, wenn er dafür eine ausländische Behörde benötige. Die inländischen oder internationalen Behörden müssten ihm die Dokumente ausstellen oder ausstellen lassen, die ihm normalerweise durch die Behörden seines Heimatstaats ausgestellt würden. Wenn Flüchtlinge nach Art 24 Abs 1 GFK in sozialversicherungsrechtlichen Belangen Inländern gleichgestellt seien, so müsse sich diese Regelung auch auf die Geburtsurkunden von Kindern beziehen.
8.9.
Das gesamte Flüchtlingswesen sei durchzogen von einer Abkehr der strengen Beweisführungspflicht bis hin zur Verpflichtung, glaubwürdig zu sein. Art 33 Abs 2 FZG und Art 24 [FZV] seien deshalb nicht starr nach dem Wortlaut, sondern im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes zu verstehen. Mit dem Foto der Familie und den genauen Personalangaben habe der Antragsteller durchaus aussagekräftige Beweismittel vorgelegt. Sollten sie für nicht ausreichend erachtet werden, wäre eingehend zu begründen, inwiefern deren Echtheit angezweifelt werde und warum weitere Beweise benötigt würden.
8.10.
Entsprechendes Vorbringen (im Sinn der vorstehenden Ziff 8.7 bis Ziff 8.9) habe der Antragsteller bereits in der Berufungsverhandlung erstattet, ohne dass das Fürstliche Obergericht darauf eingegangen sei. Insofern habe es seine Begründungspflicht verletzt.
8.11.
Es sei auch "haltlos und unbegründet" (ON 10, S 7 [13]), wenn das Fürstliche Obergericht eine Privilegierung von Ausländern im Verhältnis zu Inländern erkennen wolle und ausschliesslich auf die Frage des Übergangs der Beweislast abstelle. Es würde den Umständen genügen, die vorliegenden Beweismittel unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu würdigen.
8.12.
Es treffe nicht zu, dass Geld nicht nach *** überwiesen werden könne. Es sei lediglich nicht möglich, Geld über eine öffentliche Bank nach *** zu schicken, weil sämtliche Aktivitäten, die einen Auslandbezug der Familie herstellen würden, zu Gefährdung und Übergriffen führen würden. Dies ändere aber nichts daran, dass die Familie das Geld vom Antragsteller erhalte und dass sie nur mit seiner Unterstützung den Lebensunterhalt bestreiten könne. Auch wenn es der Familie gelingen sollte, in ein Camp im benachbarten Ausland zu fliehen, um der Gefährdung in *** zu entgehen, wäre es unerlässlich, dass der Antragsteller für ihren Lebensunterhalt aufkäme. Die Übermittlung des Geldes durch Mittelsmänner sei die einzige Möglichkeit, die Familie in *** finanziell zu unterstützen und ihr Überleben zu sichern. Der vom Fürstlichen Obergericht in diesem Zusammenhang verwendete Ausdruck "Schwarzgeldzahlungen" (vorstehende Ziff 4.5) sei fehl am Platz. Es entspreche einer natürlichen Entwicklung, dass in einem Land, in dem seit Jahrzehnten Bürgerkrieg herrsche, in dem Not und Hunger den Alltag bestimmen würden und in dem Übergriffe, Folter und Misshandlungen täglich geschähen, Strukturen aufgebaut würden, um das Überleben sicherzustellen. Soweit der Antragsteller (ON 10, S 8 [10]), die Notwendigkeit, Geld über persönliche Kontakte nach *** zu schicken, näher ausführte, kann darauf verwiesen werden.
8.13.
Das FZG enthalte keine Bestimmungen darüber, in welcher Weise und in welchen zeitlichen Abständen das Geld weitergeleitet werden müsse. Wesentlich sei, dass die Familienzulagen bestimmungsgemäss verwendet würden. Soweit der Antragsteller (ON 10, S 8 unten f [18]) näher ausführte, wofür er die begehrten Familienzulagen benötige, kann darauf verwiesen werden.
8.14.
Die (zuvor näher ausgeführte: ON 7, S 9 [19]) Frage nach der bestimmungsgemässen Verwendung der Familienzulagen stelle sich erst, wenn ein grundsätzlicher Anspruch darauf bestehe: wenn also die Existenz der Kinder als erwiesen angenommen worden sei. Darum gehe es in diesem Verfahren.
Die Antragsgegnerin (ON 12, S 2 f [B]) fasste zunächst den Sachverhalt zusammen. Im Übrigen widersetzte sie sich dem Vorbringen des Antragstellers (ON 12, S 3 ff [B]), namentlich indem sie auf ihre Entscheidung vom 17.06.2013 (VA 4; vorstehende Ziff 1) und auf die rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff 4) verwies. Ergänzend wandte sie ein:
9.1.
Die liechtensteinische Gesetzgebung erweise sich (in näher ausgeführtem Sinn (ON 12, S 3 [5]) als liberaler als die schweizerische. Für den gegenständlichen Fall sei es jedoch nicht richtig, deshalb auf eine Lücke im FZG (vorstehende Ziff 4.2) zu schliessen. Auf die Rüge des Antragstellers, inwiefern sich die angenommene Gesetzeslücke auf das angefochtene Urteil auswirke (vorstehende Ziff 8.3), brauche deshalb nicht näher eingegangen zu werden.
9.2.
Bei der Beweiswürdigung, wie sie das Fürstliche Obergericht vorgenommen habe (vorstehende Ziff 4.4 und Ziff 4.5), sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Durchführung des FZG bzw bei der Entscheidung über einen Anspruch auf Familienzulagen um ein typisches Massengeschäft innerhalb der Sozialversicherung handle. Aus Gründen der Verfahrensökonomie sei es deshalb wichtig, dass Verwandtschaftsverhältnisse nicht aufgrund von Abklärungen im Einzelfall (beispielsweise DNA-Tests), sondern gestützt auf öffentliche Urkunden ermittelt werden könnten. Diese seien von den antragstellenden Personen einzureichen. Insofern gelte der Untersuchungsgrundsatz nicht. Die bisher vom Antragsteller vorgelegte Fotografie erfülle diese formellen Voraussetzungen nicht. Abgesehen davon, könne damit das vom Antragsteller behauptete Kindesverhältnis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Im Fall der Beweislosigkeit werde zu Ungunsten jener Partei entschieden, die aus dem behaupteten Sachverhalt Rechte ableite.
9.3.
Die Familienzulagen würden als teilweiser Ausgleich der Familienlasten dem Schutz der Familie dienen. Nach Art 16 Abs 2 FZV sei der Bezüger für die seinen Anspruch begründenden Tatsachen beweispflichtig. Nach Art 36 FZG müsse eine Person, die Familienzulagen beantrage, die zweckmässige Verwendung der Familienzulagen gewährleisten. Hier dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass die den allfälligen Kindern zustehenden Mittel ihrer Zweckbestimmung entfremdet würden, weil praktisch keine Möglichkeit bestehe, Geld nach *** zu überweisen.
9.4.
Alle Personen, ob Inländer oder Ausländer, hätten einen amtlich dokumentierten Nachweis für die Existenz von Kindern und für das Kindesverhältnis zu erbringen. Personen, welche diesen dokumentierten Nachweis nicht erbringen könnten, hätten keinen Anspruch auf Familienzulagen. Dies ergebe sich aus dem Gebot rechtsgleicher Behandlung. Diese Lösung werde der Lage von Flüchtlingen möglicherweise nicht immer gerecht. Es fehle jedoch an den auf einen solchen Einzelfall zugeschnittenen Bestimmungen, so dass aufgrund der gegenständlichen Beweislage nicht anders entschieden werden könne. Abgesehen davon, wäre es nicht sinnvoll, für ein Massengeschäft eine Einzelfallbeurteilung vorzusehen.
Zum Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff 8) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerin (vorstehende Ziff 9) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
10.1.
Der Anspruch auf Familienzulagen beurteilt sich nach den massgebenden Bestimmungen des FZG und der FZV. Nach Art 33 Abs 2 Bst a FZG ist die Geburt eines Kindes durch die Geburtsurkunde nachzuweisen. Nach Art 16 Abs 2 FZV, soweit hier wesentlich, hat, wer Familienzulagen beansprucht, der Antragsgegnerin über alle für die Ausrichtung der Familienzulagen massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und seinen Anspruch auf Verlangen durch entsprechende Ausweise zu belegen; wer Familienzulagen beansprucht oder bezieht ist für die seinen Anspruch begründenden Tatsachen beweispflichtig. Nach Art 24 FZV nimmt die Antragsgegnerin in Bezug auf Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, periodisch die erforderlichen Lebenskontrollen sowie die Überprüfung der Anspruchsberechtigung vor. Aus dem insofern eindeutigen und klaren Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt sich - was im gegenständlichen Fall zu Recht unbestritten blieb -, dass die Existenz von Kindern und das Kindesverhältnis mit Geburtsurkunden und (periodischen) Lebensbescheinigungen nachzuweisen sind. Diese Bestimmungen differenzieren nicht danach, ob es einem Antragsteller möglich und zumutbar sei, seiner Beweispflicht nach Art 16 Abs 2 FZV nachzukommen und die erforderlichen Dokumente (Geburtsurkunden, Lebensbescheinigungen) beizubringen. Nach ihrem insofern eindeutigen und klaren Wortlaut gelten sie ausnahmslos für alle Personen, welche Familienzulagen beanspruchen, somit auch für den Antragsteller. Zutreffend wandte die Antragsgegnerin (ON 12, S 4 [10]; vorstehende Ziff 9.4) ein, dass nach diesen Bestimmungen alle Personen, ob Inländer oder Ausländer, einen dokumentierten Nachweis für die Existenz von Kindern und für das Kindesverhältnis zu erbringen hätten und dass, wer diesen Nachweis nicht erbringe, keinen Anspruch auf Kinderzulagen habe.
10.2.
Vor dem Hintergrund der durch Gesetz (FZG) und Verordnung (FZV) vorgegebenen eindeutigen und klaren Rechtslage vermochte die vom Antragsteller mehrfach erhobene Rüge der Verletzung der Begründungspflicht nicht zu überzeugen. Er brachte vor, das Fürstliche Obergericht habe nicht oder doch nicht hinreichend begründet, welche Dokumente es erwarte, damit die Existenz von Kindern und das Kindesverhältnis nachgewiesen seien (ON 10, S 5 oben) oder inwiefern ein Teil der Beweispflicht nicht auf den Staat übergegangen sein soll (ON 10, S 5 [7]). Es habe sich nicht mit dem Vorbringen auseinandergesetzt, wonach es praktikable Gründe gebe, um eine schematische Abgrenzung zwischen Flüchtlingen und anderen versicherten Personen vorzunehmen (ON 10, S 7 [12] in Verbindung mit S 6 [9]); wonach man (in näher ausgeführtem Sinn: ON 10, S 10 [10]) von einer notwendigen besonderen Liberalität gegenüber der Nachweispflicht sprechen könne (ON 10, S 7 [12] in Verbindung mit S 6 [10]); oder wonach das gesamte Flüchtlingswesen durchzogen sei von einer Abkehr der strengen Beweisführungspflicht hin zur Verpflichtung, glaubwürdig zu sein (ON 10, S 7 [12] in Verbindung mit S 6 unten f [11]). Nach der durch Gesetz und Verordnung vorgegebenen eindeutigen und klaren Rechtslage bedurften die vom Antragsteller thematisierten Gesichtspunkte indes keiner weiteren Begründung. Denn daraus erhellt zwanglos, welcher Dokumente es bedarf, um die Existenz von Kindern und das Kindesverhältnis nachzuweisen und dass eine Fotografie mit der Angabe von Namen und Geburtsdaten der abgebildeten Kinder hierfür nicht genügt; zwischen Flüchtlingen und anderen versicherten Personen wird nicht differenziert; beweispflichtig für Tatsachen, welche den Anspruch auf Familienzulagen begründen, ist, wer Familienzulagen beansprucht. Soweit der Antragsteller (ON 10, S 9 [20]; vorstehende Ziff 8.14) vorbrachte, die Frage nach der bestimmungsgemässen Verwendung der Familienzulagen stelle sich erst, wenn ein grundsätzlicher Anspruch darauf bestehe: wenn also die Existenz der Kinder als erwiesen angenommen worden sei, war daran zu erinnern, dass lediglich aufgrund der hier vorgelegten Fotografie weder die Existenz der Kinder noch das Kindesverhältnis als (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) erwiesen gelten konnten. Bei der Beurteilung, ob dem Antragsteller die begehrten Familienzulagen zustehen, war zu beachten, dass nach Art 36 FZG Familienzulagen nicht an Personen ausgerichtet werden dürfen, die keine Gewähr für eine zweckmässige (bestimmungsgemässe) Verwendung bieten. Selbst unter den vom Antragsteller vorgebrachten Umständen, die das Fürstliche Obergericht (ON 9, S 9; vorstehende Ziff 4.3) für glaubwürdig erachtete, bestanden kaum Anhaltspunkte, wonach der Antragsteller als Ansprecher der begehrten Familienzulagen Gewähr für deren bestimmungsgemässe Verwendung bietet.
10.3.
Das Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff 8) zielte indes vorrangig darauf, in seinem Fall, die massgebenden, seines Erachtens (ON 10, S 8 [8]) jedoch "zu eng gefasst[en]" Bestimmungen des FZG und der FZV "nicht starr nach dem Wortlaut auszulegen" (ON 10, S 6 [11]), sondern nach dem Gebot rechtsgleicher Behandlung. Ein Staat, der einem Verfolgten Schutz nach der GFK gewähre, sei verpflichtet, "ihn materiell gleich zu behandeln wie einen Inländer"; er habe "dafür zu sorgen, dass der anerkannte Flüchtling nicht nur einen formellen Anspruch auf Zugang... zu gewissen Sozialleistungen, wie eben Familienzulagen... [habe], sondern diesen Anspruch auch durchsetzen" könne (ON 10, S 5 unten f).
10.3.1.
Aus dem Gebot rechtsgleicher Behandlung kann man, wie die Antragsgegnerin (ON 12, S 4 unten [10]) dies tut, ableiten, dass alle Personen, ob In- oder Ausländer, für die Existenz von Kindern und für das Kindesverhältnis den dokumentierten Nachweis nach Art 33 Abs 2 Bst a FZG sowie Art 16 Abs 2 und Art 24 FZV in gleicher Weise zu erbringen haben und dass alle Personen, welche diesen dokumentierten Nachweis nicht erbringen, keine Familienzulagen erhalten. Mit diesem Verständnis des Gebots rechtsgleicher Behandlung orientiert man sich am (als Konstante angenommenen) Tatbestand der einschlägigen Rechtsnormen; die Rechtsfolge erscheint als abhängige Variable: Für alle Personen, die den Tatbestand erfüllen, soll die Rechtsfolge (insofern rechtsgleich) eintreten; für alle Personen, die den Tatbestand nicht erfüllen, soll die Rechtsfolge (insofern wiederum rechtsgleich) nicht eintreten. Dies würde hier bedeuten, dass alle Personen, die in den massgebenden Bestimmungen des FZG und der FZV genannten Voraussetzungen (Tatbestand), so wie sie lauten, in gleicher Weise erfüllen müssen, um Familienzulagen (Rechtsfolge) beanspruchen zu können.
10.3.2.
Aus dem Gebot rechtsgleicher Behandlung kann man indes auch ableiten, dass für die Existenz von Kindern und für das Kindesverhältnis der dokumentierte Nachweis nach Art 33 Abs 2 Bst a FZG sowie Art 16 Abs 2 und Art 24 FZV nur von Personen verlangt werden soll, denen es möglich und zumutbar ist, ihn tatsächlich zu erbringen. Denn andernfalls bleiben Personen, welche diesen dokumentierten Nachweis tatsächlich nicht erbringen können, von vornherein von Familienzulagen ausgeschlossen und werden insofern rechtsungleich behandelt. Mit diesem Verständnis des Gebots rechtsgleicher Behandlung orientiert man sich an der (als Konstante angenommenen) Rechtsfolge der einschlägigen Rechtsnorm; der Tatbestand erscheint als abhängige Variable: Er ist so auszugestalten und anzuwenden, dass die Rechtsfolge für alle Personen eintreten kann, für die sie eintreten soll. Dies würde hier bedeuten, dass die in den massgebenden Bestimmungen des FZG und der FZV genannten Voraussetzungen (Tatbestand) soweit ergänzt oder modifiziert werden, dass auch Personen Familienzulagen beanspruchen können, denen es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, diese Voraussetzungen zu erfüllen.
10.4
Wie dargelegt (vorstehende Ziff 10.1), differenzieren die massgebenden Bestimmungen des FZG und der FZV nicht in solchem Sinn (vorstehende Ziff 10.3). Ob diese Bestimmungen deswegen sowohl auf Personen, welche den dokumentierten Nachweis tatsächlich erbringen können, als auch auf Personen, denen dies nicht möglich oder nicht zumutbar ist, in gleicher Weise anzuwenden seien oder ob es sich um hierbei ungleiche Sachverhalte handle, die nach Massgabe ihrer Ungleichheit eine unterschiedliche Behandlung nahelegen und, gegebenenfalls, welche, ist eine verfassungs- bzw staatsvertragsrechtliche Frage (zu den verfassungsrechtlichen Geboten der Gleichbehandlung und der Differenzierung [stellvertretend]: Wolfram HÖFLING, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, Liechtenstein Politische Schriften, Band 20 [Vaduz 1994] S 205 ff [2, a] oder: Jörg Paul MÜLLER/Markus SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz [4. A Bern 2008] S 654 f [2]: je mit Hinweisen). Denn die Grundsätze, nach denen Familienzulagen allenfalls auch an Personen ausgerichtet würden, die für die Existenz von Kindern und für das Kindesverhältnis den dokumentierten Nachweis nach Art 33 Abs 2 Bst a FZG sowie Art 16 Abs 2 und Art 24 FZV tatsächlich nicht erbringen können, ergäben sich - weil sie weder im FZG noch in der FZV vorgesehen sind - unmittelbar aus verfassungsrechtlichen oder staatsvertraglichen Vorgaben und würden geltendem Gesetzes- und Verordnungsrecht vorgehen.
10.5.
Die Antragsgegnerin und alle Gerichte, welche die ordentliche Gerichtsbarkeit ausüben (Art 1 Abs 1 GOG), somit auch das Fürstliche Obergericht und der Fürstliche Oberste Gerichtshof, waren und sind an die massgebenden Bestimmungen des FZG und die FZV gebunden, welche die vom Antragsteller befürwortete Differenzierung nicht vorsehen (vorstehende Ziff 10.1). Denn es verträgt sich kaum mit der dem Staatsgerichtshof vorbehaltenen Zuständigkeit, Gesetze auf ihre Verfassungsmässigkeit oder Verordnungen auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen (Art 104 Abs 2 LV; Heinz Josef STOTTER, Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein [2. A Vaduz 2004] E 11 oder E 28 zu Art 104 LV; Tobias Michael WILLE, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht [Diss Zürich 2007] Liechtenstein Politische Schriften, Band 43 [Schaan 2007] S 158 f [2]), wenn jede Verwaltungsbehörde und jedes Gericht gesondert darüber befindet, ob fallbezogen inhaltlich eindeutige und klare Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen verfassungs- bzw gesetzmässig seien oder nicht, um sie, gegebenenfalls, nur modifiziert oder gar nicht anzuwenden. Auf ähnlichem Ansatz beruhen denn auch mehrere Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs (stellvertretend: Beschluss vom 07.01.2009 zu Sv.2006.15, Erw 14 bis Erw 16, oder Urteil vom 08.03.2013 zu Sv.2011.27, vereinigt mit Sv.2011.28, Erw 17.3). Die Antragsgegnerin, das Fürstliche Obergericht und der Fürstliche Oberste Gerichtshof hatten und haben deshalb Art 33 Abs 2 Bst a FZG sowie von Art 16 Abs 2 und Art 24 FZV so anzuwenden, wie sie lauten (vorstehende Ziff 10.3.1). Ob von einer offensichtlichen Lücke gesprochen werden könne, wie das Fürstliche Obergericht (ON 9, S 8) erwog, weil die massgebenden Bestimmungen dem gegenständlichen Fall oder ähnlich gelagerten Fällen nicht ohne Weiteres gerecht werden, also inhaltlich nicht in allen Fällen zu befriedigen vermögen, erschien fraglich. Jedenfalls würde es sich um eine unechte (rechtspolitische) Lücke handeln. Einzelheiten hierzu waren nicht zu vertiefen, zumal das Fürstliche Obergericht dem Umstand, dass das CH-FamZG, im Gegensatz zum FZG, eine abweichende, tendenziell restriktivere Regelung enthält, offensichtlich keine wesentliche Bedeutung beimass, wie dies der Antragsteller (ON 10, S 3 f [vor 5 und 5]) selber zu erkennen schien. Soweit er diesen Punkt dennoch thematisierte, war darauf nicht näher einzugehen. Das Fürstliche Obergericht (ON 9, S 9; vorstehende Ziff.4.3) erwog, dass es hier beim Nachweis für die Existenz von Kindern und für das Kindesverhältnis eines anderen Massstabs bedürfe, als er für inländische oder europäische Verhältnisse gelte. Es trifft zu, dass die massgebenden Bestimmungen des FZG und der FZV (vorstehende Ziff 10.1) die Frage nicht beantworten, wie es sich verhalte, wenn es einem Antragsteller nicht möglich oder wegen der damit verbundenen erheblichen Gefahr für sich oder für seine Familie nicht zumutbar ist, die erforderlichen Dokumente beizubringen; entsprechendes Vorbringen des Antragstellers hatte das Fürstliche Obergericht (ON 9, S 9; vorstehende Ziff 4.3) für glaubwürdig erachtet. Ungeachtet solcher Erwägungen, die sich allerdings nicht entscheidungswesentlich auf das angefochtene Urteil auswirkten, war es dem Fürstlichen Obergericht verwehrt, mit Blick auf übergeordnetes Verfassungs- oder Staatsvertragsrecht fallbezogen inhaltlich eindeutige und klare Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen modifiziert oder gar nicht anzuwenden. Denn zu beurteilen, wie es sich damit verhalte (vorstehende Ziff 10.3.2), bleibt, wie erwähnt, dem Staatsgerichtshof vorbehalten, wobei es wohl einer subtilen Abwägung bedarf zwischen der prekären Lage von Flüchtlingen aus bestimmten Staaten und der vom Fürstlichen Obergericht (ON 9, S 9 f; vorstehende Ziff 4.4 und Ziff 4.5) oder von den Antragsgegnerinnen (ON 12, S 4 [7 bis 10]) zutreffend angesprochenen Problematik.
10.6.
Nach den massgebenden, soweit hier wesentlich, eindeutigen und klaren Bestimmungen des FZG und der FZV (vorstehende Ziff 10.1) erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen nicht, um Familienzulagen beanspruchen zu können. Insofern bedurfte das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichts keiner weiteren Begründung (vorstehende Ziff 10.2) und beruhte insofern auch auf richtiger rechtlicher Beurteilung. Ob und, gegebenenfalls, wie sich das vom Antragsteller inhaltlich vorrangig thematisierte Gebot rechtsgleicher Behandlung (vorstehende Ziff 10.3) auf die massgebenden Bestimmungen des FZG und der FZV und auf deren Anwendung auswirke, war - mangels entsprechender funktionaler Zuständigkeit des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs - im Revisionsverfahren nicht zu beurteilen. Denn die Antwort auf diese verfassungs- bzw staatsvertragsrechtliche Frage (vorstehende Ziff 10.4) bleibt dem Staatsgerichtshof vorbehalten (vorstehende Ziff 10.5). Auf ähnlichen Erwägungen beruhte bereits der in der gegenständlichen Sozialversicherungssache ergangene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.12.2013 zu Sv.2013.30 wegen Verfahrenshilfe für das Vorstellungsverfahren, auf den ergänzend verwiesen werden kann.
10.7.
Die Revision erwies sich demnach (vorstehende Ziff 10.1 bis Ziff 10.6) als nicht berechtigt, weshalb ihr spruchgemäss keine Folge zu geben war.
Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art 51 Abs 2 FZG in Verbindung mit Art 95 und Art 90 Abs 1 AHVG ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Dem unterliegenden Antragsteller dürften nur bei leichtsinniger oder mutwilliger Revision Gebühren oder Kosten auferlegt werden (Art 51 Abs 2 FZG in Verbindung mit Art 95 und Art 91 AHVG). Wie es sich damit verhalte, konnte offen bleiben, zumal die Antragsgegnerinnen (ON 12) keine Kosten verzeichnet hatten (Art 51 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 54 ZPO).
Vaduz, 7. März 2014 Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat