Sv. 2013.36
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten ***, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn ***, ***, *** sowie *** und im Beisein der Schriftführerin *** in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers A***, wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, vertreten durch C*** (ebendort), wegen Invalidenrente, infolge Revision des Antragstellers vom 27.12.2013 (ON 9) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 18.10.2013 (ON 8), womit der Berufung des Antragstellers vom 17.07.2013 (ON 1) gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 27.06.2013 (Verwaltungsakten [VA] 45; Geschäftszeichen: A.2012/104) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben; das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 18.10.2013 (ON 8) wird bestätigt.
Mit Entscheidung vom 27.06.2013 (VA 45; Geschäftszeichen: A.2012/104) gaben die Antragsgegnerinnen der Vorstellung des Antragstellers vom 24.09.2012 (VA 39) gegen ihre Verfügung vom 10.09.2012 (VA 38) keine Folge. Nach den Feststellungen des Fürstlichen Obergerichts (ON 8, S 2 [1]) ist der am 19.12.1952 in Spanien geborene und dort aufgewachsene Antragsteller unter anderem eine Zeitlang als Saisonarbeiter in Liechtenstein beschäftigt gewesen und lebt seit 1990 wieder in Spanien. Mit Verfügung vom 10.09.2012 hatten die Antragsgegnerinnen das Gesuch des Antragstellers vom 01.05.2012 (ON 32) um Erhöhung seiner Invalidenrente abgelehnt und angeordnet, dass ihm die bisherige halbe Invalidenrente weiterhin ausgerichtet werde.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 27.06.2013 (vorstehende Ziff 1) erhobenen Berufung des Antragstellers vom 17.07.2013 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 18.10.2013 (ON 8) keine Folge. Auf dieses Urteil kann verwiesen werden, weil sich der Antragsteller im Revisionsverfahren kaum darauf bezog. Es genügte, bei Bedarf auf einzelne Punkte zurückzukommen.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 18.10.2013 (vorstehende Ziff 2) richtete sich die (handschriftlich, ohne anwaltlichen Beistand abgefasste) als Revision bezeichnete Eingabe des Antragstellers vom 27.12.2013 (ON 9). Einen ausdrücklichen Antrag enthielt sie nicht. Zur Begründung brachte der Antragsteller lediglich (wörtlich) vor:
Es ist mir einfach nicht möglich, zu verstehen, wie eine Person mit meinem Gesundheitszustand, der sich progressiv verschlechtert, keinen Anspruch auf eine 100% Invaliditätsrente wie hier in Spanien hat.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 06.02.2014 (ON 11) beantragten die Antragsgegnerinnen (als Revisionsgegnerinnen), der Revision des Antragstellers (vorstehende Ziff 3) keine Folge zu geben. Das wiederholte Vorbringen, dass dem Antragsteller in Spanien eine Berufsunfähigkeitspension zuerkannt worden sei, habe in Liechtenstein keine präjudizierende Wirkung. Sollte sich der Gesundheitszustand des Antragstellers verschlechtert haben, so wäre dies nicht mit einer Revision beim Fürstlichen Obersten Gerichtshof, sondern mit einer Neuanmeldung bei den Antragsgegnerinnen geltend zu machen; denn für das Revisionsverfahren sei der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsgegnerinnen (27.06.2013) massgebend. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden.
Eine Revision gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 18.10.2013 (ON 8) erwies sich grundsätzlich als zulässig (Art 78 Abs 1 IVG). Als Revision wurde die Eingabe des Antragstellers vom 27.12.2013 (ON 9) fristgerecht erhoben (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG, mit § §§ 222 ff sowie § 474 ZPO und mit Art 1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien; ON 8 [Empfangsbestätigung] und ON 9 [Postaufgabevermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 476 Abs 2 und Abs 3 ZPO; ON 10 [Empfangsbestätigung] und ON 11 [Eingangsvermerk]). Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 94 Bst a und Bst b AHVG war der Antragsteller berechtigt, Revision zu erheben. Weil er in seiner Eingabe vom 27.12.2013 (ON 9) keinen ausdrücklichen Antrag stellte, in tatsächlicher Hinsicht lediglich auf seinen sich verschlechternden Gesundheitszustand verwies und im Übrigen sein Unverständnis für die ihm versagte Rentenerhöhung bekundete (vorstehende Ziff 3), drängten sich in formeller Hinsicht ein paar Klarstellungen auf:
5.1.
Nach Art 78 Abs 2 IVG finden auf die Rechtsmittel im Bereich der Invalidenversicherung Art 84 bis Art 97bis AHVG "sinngemäss Anwendung". Nach Art 93 Abs 2 AHVG gilt "bezüglich der Erhebung der Revision und des Revisionsverfahrens" die ZPO. Nach Art 96 AHVG haben die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für das Urteil erheblichen Tatsachen festzustellen. Die ZPO gilt somit nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist bei ihrer Anwendung auf die Besonderheiten des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens Bedacht zu nehmen. Gleiches gilt indes auch umgekehrt: Die Besonderheiten des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens dürfen nicht dazu führen, die ZPO, die nach ausdrücklichem Wortlaut von Art 93 Abs 2 AHVG (in Verbindung mit Art 78 Abs 2 IVG) das Revisionsverfahren im Bereich der Invalidenversicherung vorrangig normieren soll, grundsätzlich zu verändern. Soweit das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren bisweilen als ein Mischverfahren bezeichnet wird, bleibt es doch grundsätzlich ein Zivilprozess, allerdings relativiert durch den Untersuchungsgrundsatz.
5.2.
Die Besonderheit des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens, wonach die für das Urteil erheblichen Tatsachen von Amts wegen festzustellen sind, äussert sich im Revisionsverfahren darin, dass sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof vergewissert, ob die für das Urteil erheblichen Tatsachen vom Fürstlichen Obergericht hinreichend festgestellt wurden und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen. Ob die Feststellungen der für das Urteil erheblichen Tatsachen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Soweit bei der Beweiswürdigung Ermessen besteht, setzt der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht ohne Not sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Fürstlichen Obergerichts; denn auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren versteht er sich in erster Linie als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz.
5.3.
Diese und weitere Grundsätze zum sozialversicherungsrechtlichen Verfahren hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelt, verfeinert und bestätigt. Der Staatsgerichtshof hat diese Rechtsprechung als grundrechtskonform anerkannt (Urteile vom 11.02.2008 zu StGH 2007/93 und zu StGH 2007/125, vom 27.03.2012 zu StGH 2011/136 oder vom 25.03.2013 zu StGH 2012/132). Gesichtspunkte der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit, denen im Sozialversicherungsrecht erhebliche Bedeutung zukommt, legten deshalb nahe, an der insofern auch verfassungsrechtlich bestätigten und dadurch zusätzlich gefestigten Rechtsprechung festzuhalten.
5.4.
Bei der Prüfung der im Berufungsverfahren - in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes - festgestellten oder bestätigten Tatsachen auferlegt sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof Zurückhaltung: indem er sich, obwohl auch für ihn, wie für alle Rechtsmittelinstanzen, der Untersuchungsgrundsatz gilt, nicht ausschliesslich, aber doch in erster Linie als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz versteht (vorstehende Ziff 5.2 am Ende). Ohne entsprechende konkrete Rüge werden deshalb im Revisionsverfahren keine vom Fürstlichen Obergericht festgestellten Tatsachen amtswegig aufgegriffen (neuere Bestätigungen: OGH, Urteile vom 11.01.2013 zu Sv.2011.30, Erw 10.2.4, vom 08.03.2013 zu Sv.2011.27, Erw 48.3.2, vom 05.07.2013 zu Sv.2012.45, Erw 7, oder vom 02.08.2013 zu Sv.2012.57, Erw 5.4).
5.5.
Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Revisionsschrift kennt das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren keine Besonderheiten. Nach § 475 Abs 1 ZPO (in Verbindung mit Art 78 Abs 2 IVG und mit Art 93 Abs 2 AHVG), soweit hier wesentlich, muss eine Revisionsschrift dreierlei enthalten:
die Bezeichnung des Urteils, gegen welches die Revision gerichtet ist;
die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Revisionsgründe) und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteils und welche beantragt wird (Revisionsantrag);
das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Wahrheit der in § 472 Ziff 1 und 2 [ZPO] angegebenen Revisionsgründe erwiesen werden soll.
5.6.
Die Eingabe des Antragstellers vom 27.12.2013 (ON 9) richtete sich (der Sache nach eindeutig) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 18.10.2013. Mit diesem Urteil hatte das Fürstliche Obergericht eine Entscheidung der Antragsgegnerinnen bestätigt, welche die vom Antragsteller begehrte Erhöhung der bisherigen halben auf eine ganze Invalidenrente abgelehnt hatten. Seine Berufung vom 17.07.2013 (ON 1) zielte, wie das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 13 [1]) zutreffend erwog, auf die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Gleiches galt sinngemäss für die Eingabe des Antragstellers vom 27.12.2013 (ON 9). Begründet wurde sie damit, dass der Antragsteller in Spanien eine "100% Invaliditätsrente" erhalte und nicht verstehe, dass eine Person mit seinem Gesundheitszustand, "der sich progressiv verschlechtert", in Liechtenstein keinen gleichen Anspruch habe.
5.7.
Ob im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren eine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine Revisionsschrift genüge, beurteilt der Fürstliche Oberste Gerichtshof in sinngemässer Anwendung von Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 96 AHVG: indem er fragwürdige Eingaben in den Zusammenhang der amtswegig festzustellenden erheblichen Tatsachen rückt und sie in formeller Hinsicht als Revisionsschriften gelten lässt, soweit sich Antrag und Begründung wenigstens der Sache nach hinreichend klar ergeben (OGH, Urteile vom 07.12.2012 zu Sv.2012.2, Erw 5.8, vom 11.01.2013 zu Sv.2011.3, Erw 8.4, vom 08.02.2013 zu Sv.2011.13, Erw 14.1.2, oder vom 02.08.2013 zu Sv.2012.57, Erw 5.7). Dies gilt namentlich für eine Eingabe, die, wie hier, von einem anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller erhoben wird (vorstehende Ziff 3). Dem Vorbringen, wonach der Antragsteller nicht verstehe, dass er in Spanien eine ganze, in Liechtenstein jedoch nur eine halbe Invalidenrente erhalte, lässt sich - bei wohlwollender Lesart -, entnehmen, dass damit der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG, und mit § 472 Ziff 4 ZPO) geltend gemacht werden wollte. Dem Vorbringen, wonach sich der Gesundheitszustand des Antragstellers progressiv verschlechtere, lässt sich - wiederum bei wohlwollender Lesart - entnehmen, dass damit (soweit im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zulässig: vorstehende Ziff 5.1 bis Ziff 5.4) der Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 96 AHVG) geltend gemacht werden wollte.
Vor diesem Hintergrund (vorstehende Ziff 5) mochte die Eingabe des Antragstellers vom 27.12.2013 (ON 9) in formeller Hinsicht als Revisionsschrift gelten (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 und Art 96 AHVG sowie mit Art 475 Abs 1 ZPO). In materieller Hinsicht erwies sich die Revision allerdings als nicht berechtigt.
6.1.
In ihrer Entscheidung vom 27.06.2013 (VA 45, S 7 ff) hatten die Antragsgegnerinnen eingehend begründet, dass und warum der Invaliditätsgrad des Antragstellers 58% betrage, und zutreffend erwogen, dass dieser Invaliditätsgrad (nur) zu einer halben Invalidenrente berechtige (Art 53 Abs 5 Bst b IVG). Ebenso begründeten sie, weshalb dem Umstand, dass dem Antragsteller in Spanien eine Berufsunfähigkeitspension zuerkannt wurde, in Liechtenstein keine präjudizierende Bedeutung habe, wobei sie namentlich auf die unterschiedlichen Sozialversicherungssysteme hinwiesen. Mit zutreffenden Erwägungen bestätigte das Fürstliche Obergericht (ON 8, S 14 ff [4]) denn auch die im Berufungsverfahren angefochtene Entscheidung der Antragsgegnerinnen; insbesondere legte es dar (ON 8, S 14 unten f), dass die einzelnen Staaten unabhängig voneinander, jeweils auf der Grundlage ihrer nationalen Sozialversicherungsregelungen, entscheiden, ob und, gegebenenfalls, inwiefern ein bestimmter Grad der Arbeits- bzw Erwerbsunfähigkeit zu Sozialversicherungsleistungen berechtigt. Mit den entsprechenden Erwägungen setzte sich der Antragsteller auch nicht andeutungsweise auseinander. Ungeachtet dessen, was ihm in den vorinstanzlichen Entscheidungen hinlänglich erklärt worden war, wiederholte er einmal mehr, nicht verstehen zu können, dass er in Spanien eine ganze, in Liechtenstein jedoch nur eine halbe Invalidenrente erhalte. Solches Vorbringen, das keinerlei Anhaltspunke für eine unrichtige rechtliche Beurteilung oder für eine unrichtige Tatsachenfeststellung vermittelte, bot keinen Anlass, im Revisionsverfahren das Begehren des Antragstellers amtswegig und umfassend neu zu beurteilen.
6.2.
Zum Vorbringen des Antragstellers, wonach sich sein Gesundheitszustand progressiv verschlechtere, hatten die Antragsgegnerinnen (ON 11, S 3 unten [7]) zutreffend eingewandt, dass sich der hier interessierende Gesundheitszustand des Antragstellers nach dem Zeitpunkt der Entscheidung vom 27.06.2013 beurteile (OGH, Urteile vom 11.01.2013 zu Sv.2011.3, Erw 11.8, oder vom 07.06.2013 zu Sv.2012.47, Erw 10.7). Sollte sich dieser Gesundheitszustand später verschlechtert haben, so wäre mit entsprechendem Gesuch eine Rentenrevision nach 66 IVG und Art 90 Abs 3 IVV zu begehren. Im gegenständlichen Revisionsverfahren war hierüber nicht zu befinden.
Weil sich die Revision demnach als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff 6), war ihr spruchgemäss keine Folge zu geben.
Über Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und mit Art 90 Abs 1 AHVG, ist das Revisionsverfahren kosten- und gebührenfrei. Dem unterliegenden Antragsteller dürften nur bei leichtsinniger oder mutwilliger Revision (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 91 AHVG) Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Wie es sich damit verhalte, konnte offen bleiben, zumal die Antragsgegnerinnen (ON 11) keine Kosten verzeichnet hatten (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 54 ZPO).
Vaduz, 11. April 2014Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat