Sv. 2013.38
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten ***, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn ***, ***, *** sowie *** und im Beisein der Schriftführerin *** in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
der Antragstellerin A***, wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK-Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, vertreten durch C*** (ebendort), wegen Invalidenrente (Säumnisbeschwerde), infolge Rekurses der Antragstellerin vom 25.10.2013 (ON 7) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 09.10.2013 (ON 6), womit der Säumnisbeschwerde der Antragstellerin vom 05.08.2013 (ON 1) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird keine Folge gegeben. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 09.10.2013 (ON 6) wird bestätigt.
Mit Entscheidung vom [richtig] 30.05.2012 (Geschäftszeichen: A.2012/036; Verwaltungsakten [VA] 5) gaben die Antragsgegnerinnen der Vorstellung der Antragstellerin vom 02.04.2012 (VA 4) gegen die Verfügung vom 20.03.2012 (VA 3) keine Folge. Mit Verfügung vom 20.03.2012 hatten die Antragsgegnerinnen den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt.
Einer gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 30.05.2012 (vorstehende Ziff 1) erhobenen Berufung der Antragstellerin vom 21.06.2012 (ON 1 zu Sv.2012.29) gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 16.11.2012 (ON 9 zu Sv.2012.29) Folge. Es hob die angefochtene Entscheidung auf und verwies die Sozialversicherungssache zur Verfahrensergänzung im Sinn der Erwägungen und zu nachfolgender neuer Entscheidung an die Antragsgegnerinnen zurück: Aus zuvor dargelegten Gründen werde es Aufgabe der Antragsgegnerinnen sein, die Antragstellerin durch eine geeignete Instanz gutachtlich (mindestens rheumatologisch, immunologisch) untersuchen zu lassen; für die Antragsgegnerinnen unverbindlich, erschien es dem Fürstlichen Obergericht zweckmässig, das universitäre spital *** (D) mit der Begutachtung zu beauftragen. Ergänzend werde zu prüfen sein, ob angesichts der sich entwickelnden familiären Situation der Antragstellerin (die sich erst relativ spät als Juristin habe ausbilden lassen) bei der Berechnung des Invaliditätsgrades an der gemischten Methode festgehalten werden könne; hierfür sei die mögliche Tätigkeit im Erwerbsbereich, namentlich im Verhältnis zur gesundheitsbedingten Einschränkung auf der Grundlage des neu einzuholenden Gutachtens, präziser zu bemessen.
Mit Säumnisbeschwerde vom 05.08.2013 (ON 1) begehrte die Antragstellerin, das Fürstliche Obergericht möge aufgrund ihrer 50%igen Erwerbsunfähigkeit in der Sache selber entscheiden oder die Antragsgegnerinnen anweisen, binnen vier Wochen aufgrund der vorliegenden Informationen zu entscheiden, und ihr die Parteikosten ersetzen.
Mit Beschluss vom 09.10.2013 (ON 6) gab das Fürstliche Obergericht der Säumnisbeschwerde der Antragstellerin vom 05.08.2013 (vorstehende Ziff 3) keine Folge, soweit es darauf eintrat, im Wesentlichen mit folgender Begründung:
4.1.
Aus Art 31 Abs 1 und Art 43 LV sowie subsidiär aus Art 6 Abs 1 und Art 13 EMRK ergebe sich ein Verbot der formellen Rechtsverweigerung. Dieses erfasse auch ein Verbot der Rechtsverzögerung durch eine unangemessene Verfahrensdauer. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer beurteile sich nach der Natur der zu behandelnden Sache und nach der Gesamtheit der Umstände. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, begründete das Fürstliche Obergericht (ON 6, S 3 unten f), inwiefern auf die Säumnisbeschwerde grundsätzlich einzutreten sei. Das Eintreten beschränke sich jedoch auf den Vorwurf der Säumnis. Soweit die Antragstellerin begehre, das Fürstliche Obergericht möge aufgrund ihrer 50%igen Erwerbsunfähigkeit in der Sache selber entscheiden (vorstehende Ziff 3), fehle diesem einstweilen die funktionale Zuständigkeit; denn die Antragsgegnerinnen als erste Instanz hätten materiell noch gar nicht entschieden.
4.2.
Die Antragstellerin rüge, die Antragsgegnerinnen würden untätig bleiben und das Verfahren verzögern, handle es sich doch einzig darum, das Gutachten des ersten Verfahrens zu berichtigen und den Invaliditätsgrad neu zu berechnen.
4.3.
Massgebend sei folgender Verfahrensverlauf:
4.3.1.
Mit Entscheidung vom 30.05.2012 hätten die Antragsgegnerinnen den Antrag der Antragstellerin vom 18.11.2010 auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt, nachdem sie einen Invaliditätsgrad von 37.8% berechnet hätten (vorstehende Ziff 1).
4.3.2.
Am 21.06.2012 habe die Antragstellerin gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 30.05.2012 Berufung an das Fürstliche Obergericht erhoben.
4.3.3.
Mit Beschluss vom 16.11.2012 habe das Fürstliche Obergericht der Berufung der Antragstellerin vom 21.06.2012 Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sozialversicherungssache zur Verfahrensergänzung im Sinn der Erwägungen und zu nachfolgender neuer Entscheidung an die Antragsgegnerinnen zurückverwiesen (vorstehende Ziff 2).
4.3.4.
Bereits am 03.01.2013 habe der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen (F***) empfohlen, ein polydisziplinäres (dermatologisch-internistisch-immunbiologisch-neurologisch-neuropsychologisches und rheumatologisches) Gutachten einzuholen.
4.3.5.
Im Januar und Anfang Februar 2013 sei es zu Divergenzen zwischen den Antragsgegnerinnen und der Antragstellerin gekommen, und zwar betreffend die Einholung von Auskünften bei der Arbeitgeberin der Antragstellerin; diese Auskünfte seien für notwendig erachtet worden, um das Gutachten zu erstellen.
4.3.6.
Am 21.02.2013 hätten die Antragsgegnerinnen die Antragstellerin dahin gehend informiert, dass vorgesehen sei, die MEDAS-Zentralschweiz mit der Begutachtung zu beauftragen. Ergänzend hätten sie die Antragstellerin ersucht, Kopien ihrer Zeiterfassungsabrechnungen bei der G*** zukommen zu lassen. Die Antragstellerin habe sich mit einer Begutachtung durch die MEDAS-Zentralschweiz nicht vorbehaltlos einverstanden gezeigt. Die verlangten Kopien ihrer Zeiterfassungsberechnungen habe sie erst gegen Ende April den Antragsgegnerinnen eingereicht: nach Androhung von Säumnisfolgen und weiteren Erklärungen zur Notwendigkeit, diese Beweismittel einzuholen.
4.3.7.
Am 13.02.2013 und am 28.03.2013 habe die Antragstellerin weitere Arztberichte des ***pitals bzw des Spitals *** eingereicht.
4.3.8.
Mitte Mai 2013 habe der interne ärztliche Dienst der Antragsgegnerinnen festgehalten, nach den Arztberichten spreche nichts gegen eine polydisziplinäre Begutachtung. Am 22.05.2013 hätten die Antragsgegnerinnen die Antragstellerin hierüber informiert.
4.3.9.
Nachdem sich die Antragstellerin und die Antragsgegnerinnen über die mit der polydisziplinären Begutachtung zu beauftragende Person oder Stelle nicht hätten einigen können, hätten die Antragsgegnerinnen Anfang Juni 2013 zum ersten Mal ein Losverfahren durchgeführt. Dieses habe die MEDAS-Ostschweiz als Gutachterstelle bestimmt.
4.3.10.
In der Folge habe die Antragstellerin Gelegenheit erhalten, sich zum Gutachtensauftrag zu äussern und innerhalb angesetzter Frist allfällige zusätzliche Fragen zu stellen.
4.3.11.
Am 20.06.2013 hätten die Antragsgegnerinnen der MEDAS-Ostschweiz den Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung erteilt. Diese habe eine Woche später erklärt, fachlich nicht in der Lage zu sein, den Gutachtensauftrag zu erfüllen.
4.3.12.
Bereits zu diesem Zeitpunkt, am 28.06.2013, habe die Antragstellerin eine Aufsichtsbeschwerde an den Verwaltungsrat der Antragsgegnerinnen erhoben mit dem Vorwurf der Verfahrensverschleppung.
4.3.13.
Im Juli 2013 hätten die Antragsgegnerinnen an drei MEDAS-Gutachterstellen in der Schweiz anonyme Anfragen gerichtet, ob sie in der Lage wären, das vorgesehene polydisziplinäre Gutachten zu erstellen. Die letzte Antwort sei - auch wegen der Sommerferien - in der zweiten Augustwoche 2013 bei den Antragsgegnerinnen eingetroffen.
4.3.14.
Am 13.08.2013 sei ein weiteres Losverfahren durchgeführt worden. Dieses habe das ärztliche Begutachtungszentrum (ABI) *** als Gutachterstelle bestimmt.
4.3.15.
Mit Schreiben vom 13.08.2013 hätten die Antragsgegnerinnen der Antragstellerin Gelegenheit gegeben, sich zum Gutachtensauftrag zu äussern und innerhalb angesetzter Frist allfällige zusätzliche Fragen zu stellen. Von dieser Gelegenheit habe die Antragstellerin keinen Gebrauch gemacht.
4.3.16.
Am 03.09.2013 hätten die Antragsgegnerinnen dem ABI *** den Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung erteilt.
4.3.17.
Zusammenfassend ergebe sich demnach, dass die Antragsgegnerinnen seit der Zustellung des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichts rund acht Monate gebraucht hätten, um dem ABI den Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung zu erteilen.
4.4.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, begründete das Fürstliche Obergericht (ON 6 f, S 7 [4]), inwiefern nach dem massgebenden Verfahrensverlauf (vorstehende Ziff 4.3) von einer Verfahrensverschleppung (Rechtsverzögerung) nicht die Rede sein könne.
Gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 09.10.2013 (vorstehende Ziff 4) richtete sich der Rekurs der Antragstellerin. Mit Schriftsatz vom 25.10.2013 (ON 7) beantragte sie als Rekurswerberin (sinngemäss), den angefochtenen Beschluss dahin gehend abzuändern, dass die Antragsgegnerinnen angewiesen werden, innert einer nützlichen Frist (vier bis acht Wochen) die Invalidenrente neu zu berechnen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor:
5.1.
Die Antragstellerin anerkenne, dass das Fürstliche Obergericht nicht selber entscheiden könne, rüge aber, dass noch keine Entscheidung der Antragsgegnerinnen vorliege.
5.2.
Mit Vorbringen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann, erinnerte die Antragstellerin (ON 7, S 2, 1. Abschnitt) an ihr Berufungsvorbringen, wonach die Berechnung des Invaliditätsgrads in näher ausgeführtem Sinn zu berichtigen sei; die festgestellte 50%ige Erwerbsunfähigkeit habe sie ausdrücklich anerkannt. Das Fürstliche Obergericht habe die Neuberechnung gutgeheissen. Dies könne aber nicht dazu führen, dass nun festgestellt werde, es liege überhaupt keine Entscheidung der Antragsgegnerinnen vor. Die Antragstellerin habe nicht beantragt, die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vollständig aufzuheben und das Verfahren zu ergänzen, um den Invaliditätsgrad neu zu berechnen. Vielmehr hätte das Fürstliche Obergericht die Antragsgegnerinnen anweisen müssen, anhand der vorliegenden Informationen bezüglich Erwerbsunfähigkeit den Invaliditätsgrad neu zu berechnen und das Gutachten bezüglich Diagnose zu revidieren. In ihrer Zusammenfassung wiederholte die Antragstellerin (ON 7, S 5 [1. Abschnitt]) das Vorbringen, wonach das Fürstliche Obergericht nur über die Berechnungsmethode hätte entscheiden dürfen, weil es an die Parteianträge gebunden gewesen sei.
5.3.
Mit Vorbringen, auf die, was Einzelheiten angeht, wiederum verwiesen werden kann, legte die Antragstellerin (ON 7, S 2 [zu 5b] und S 3 unten f) dar, inwiefern sie durch ihre Vorbehalte gegenüber der Begutachtung durch die MEDAS-Zentralschweiz das Verfahren nicht verzögert habe.
5.4.
Das Fürstliche Obergericht erwecke den Eindruck, die Antragstellerin habe es nicht für nötig erachtet, weitere Stellungnahmen abzugeben. Solche habe es nicht gebraucht. Die Fragen an den Gutachter habe sie, im Glauben, von der MEDAS Zentralschweiz begutachtet zu werden, fristgerecht ergänzt.
5.5.
Die Rechtsverzögerung beurteile sich nach der Dauer des ganzen Verfahrens. Die gegenständliche Anmeldung sei im Herbst 2010 erfolgt. Es werde noch Monate dauern, bis das Gutachten erstellt sei und die Antragsgegnerinnen entscheiden würden. Daraus ergebe sich eine Verfahrensdauer von vier bis fünf Jahren.
5.6.
Mit Vorbringen, auf die, was Einzelheiten angeht, erneut verwiesen werden kann, legte die Antragstellerin (ON 7, S 3 [4. Abschnitt]) dar, inwiefern sie durch die vom Fürstlichen Obergericht in Betracht gezogenen Umstände bei der Einholung der Zeiterfassungsberechnungen (vorstehende Ziff 4.3.6) das Verfahren nicht verzögert habe.
5.7.
Die Zuweisung an eine MEDAS-Gutachterstelle sei seit Januar 2013 klar gewesen. Am 21.02.2013 habe die Antragstellerin Gelegenheit erhalten, sich zum Gutachtensauftrag zu äussern und innerhalb angesetzter Frist allfällige zusätzliche Fragen zu stellen. Hierüber sei die Antragstellerin informiert worden und habe zugestimmt. Weiterer Anfragen an den internen ärztlichen Dienst habe es nicht bedurft, nur weil die Antragstellerin (zuhanden der MEDAS-Zentralschweiz) Informationen über ihren Krankheitsverlauf nachgereicht habe. Soweit die Antragstellerin (ON 7, S 4 [3. Abschnitt]) die einzelnen Verfahrensschritte der Antragsgegnerinnen kritisierte und rügte, das ganze Verfahren sei nicht angemessen und nicht verhältnismässig geführt worden, kann auf ihr Vorbringen verwiesen werden.
5.8.
Es erscheine fraglich, ob die Antragsgegnerinnen auf der Begutachtung durch eine MEDAS-Gutachterstelle bestehen könnten, wenn diese nicht innert angemessener Frist durchgeführt werden könne.
In ihrer Rekursbeantwortung widersetzten sich die Antragsgegnerinnen dem Vorbringen der Antragstellerin (vorstehende Ziff 5). Mit Schriftsatz vom 19.11.2013 (ON 9) beantragten sie als Rekursgegnerinnen, dem Rekurs keine Folge zu geben. Zur Begründung wendeten sie im Wesentlichen ein:
6.1.
Um auf die von der Antragstellerin anerkannte 50%ige Erwerbsunfähigkeit einzutreten, habe dem Fürstlichen Obergericht, wie dieses zutreffend erwogen habe, die funktionale Zuständigkeit gefehlt. Es gehe nicht an, über eine Säumnisbeschwerde den Beschluss vom 16.11.2012 in Wiedererwägung zu ziehen. Nach diesem Beschluss sei es Aufgabe der Antragsgegnerinnen gewesen, die Antragstellerin ergänzend untersuchen zu lassen und in der Folge neu zu entscheiden.
6.2.
Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann, widersetzten sich die Antragsgegnerinnen (ON 9, S 3 [6]) dem Vorbringen der Antragstellerin, wonach diese durch das Losverfahren überrascht worden sei und die Gründe hierfür nicht gekannt habe.
6.3.
Nach den Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts könne nicht ohne fachärztliche Sachkunde entschieden werden, ob die Antragstellerin in zwei oder - wie von deren internem ärztlichem Dienst empfohlen - in sechs Disziplinen zu begutachten sei. Die Juristen und Sachbearbeiter der Antragsgegnerinnen hätten Rücksprache mit deren ärztlichem Dienst zu nehmen, wenn ihnen die erforderliche fachärztliche Sachkunde fehle. Dieses Vorgehen diene nicht der Verfahrensverlängerung, sondern sei notwendig, um den Sachverhalt materiell richtig, vollständig und objektiv abzuklären.
In einem weiteren Schriftsatz vom 08.12.2013 (ON 13) variierte die Antragstellerin (mit einigen Ergänzungen und Präzisierungen) im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen, bestätigte bekannte Standpunkte und widersetzte sich den Einwendungen der Antragsgegnerinnen in deren Rekursbeantwortung (vorstehende Ziff 6).
Zum Vorbringen der Antragstellerin (vorstehende Ziff 5 und Ziff 7) und zu den hiergegen erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff 6) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
8.1.
In sinngemässer Anwendung von Art 90 Abs 6a LVG in Verbindung mit Art 78 Abs 1 IVG ist das Fürstliche Obergericht zutreffend auf die Säumnisbeschwerde der Antragstellerin vom 05.08.2013 (ON 1) eingetreten.
8.2.
Gegen den entsprechenden Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 09.10.2013 erwies sich der Rekurs an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof als zulässig (Art 78 Abs 1 und Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 483 Abs 1 ZPO). Auch wenn sich die Bestimmungen über das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren (Art 78 Abs 1 und Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 ff AHVG) ihrem Wortlaut nach auf das Revisionsverfahren beziehen, gelten sie sinngemäss auch für die übrigen Verfahren vor dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof, insbesondere für das Rekursverfahren (stellvertretend für die mehrfach bestätigte Rechtsprechung: OGH, Beschluss vom 01.10.2008 zu Sv.2007.9, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 62, Erw 8.2; neuere Bestätigungen: Beschlüsse vom 06.08.2012 zu Sv.2011.43, Erw 6, vom 07.12.2012 zu Sv.2012.19, Erw 5.1, vom 05.04.2013 zu Sv.2012.54, Erw 5.1, vom 02.08.2013 zu Sv.2013.8, Erw 5.1, oder vom 06.12.2013 zu Sv.2013.30, Erw 5.1).
8.3.
Der Rekurs wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit 488 f ZPO; ON 6 [Empfangsbestätigung] und ON 7 [Postaufgabevermerk]). Gleiches galt für die Rekursbeantwortung (ON 8 [Empfangsbestätigung] und ON 9 [Eingangsvermerk]). Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 94 Bst a und Bst b, AHVG war die Antragstellerin berechtigt, Rekurs einzulegen.
8.4.
Soweit die Antragstellerin ihrem Rekurs einen weiteren Schriftsatz vom 08.12.2013 (ON 13) nachreichte (vorstehende Ziff 7) war daran zu erinnern, dass sowohl die Erhebung eines Rechtsmittels als auch dessen Beantwortung eine einheitliche und abgeschlossene Prozesshandlung ist, die einer Partei nur einmal zusteht. Zusätze, Ergänzungen oder sonstige Mitteilungen verstossen gegen diesen Grundsatz (stellvertretend: OGH, Urteil vom 04.09.2008 zu 2 CG.2005.296, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 42, Erw 9, oder Beschluss vom 08.05.2008 zu 9 KO.2007.912, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 432, Erw 9.4). Selbst wenn man den Schriftsatz vom 08.12.2013 (ON 13), bezogen auf den Rekurs vom 25.10.2013 (ON 7), als "selbständige Mängelbehebung" ansehen wollte, hätte er innerhalb der ursprünglichen Rekursfrist erfolgen müssen (OGH, Urteil vom 28.11.1994 zu 3 C 141/93-58, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1995 63). Ob der damit angesprochene Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels auch in einem Verwaltungsprozess, wie er in der Schweiz zur Anwendung des Sozialversicherungsrechts vorgesehen ist, ohne Weiteres gelten würde, kann offenbleiben. Denn nach Art 78 Abs 2 IVG finden auf die Rechtsmittel im Bereich der Invalidenversicherung Art 84 bis Art 97bis AHVG "sinngemäss Anwendung". Nach Art 93 Abs 2 AHVG gilt "bezüglich der Erhebung der Revision und des Revisionsverfahrens" (somit auch bezüglich der Erhebung des Rekurses und des Rekursverfahrens: vorstehende Ziff 8.2) die ZPO. Nach Art 96 AHVG haben die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für das Urteil (oder für den Beschluss) erheblichen Tatsachen festzustellen. Diese Besonderheit des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens darf indes nicht dazu führen, die ZPO, die nach ausdrücklichem Wortlaut von Art 93 Abs 2 AHVG (in Verbindung mit Art 78 Abs 2 IVG) das Revisions- bzw das Rekursverfahren im Bereich der Invalidenversicherung vorrangig normieren soll, grundsätzlich zu verändern. Das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren ist demnach ein nur (aber immerhin) durch den Untersuchungsgrundsatz relativierter Zivilprozess; hierfür gilt der eingangs angesprochene Grundsatz. Anzumerken war immerhin, dass die Antragstellerin mit ihrem Schriftsatz vom 08.12.2013 (ON 13) ihrem bisherigen Vorbringen kaum substanziell neue Gesichtspunkte beifügte (vorstehende Ziff 7).
8.5.
Mit Beschluss vom 16.11.2012 (ON 9 im Verfahren zu Sv.2012.29) hatte das Fürstliche Obergericht die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 30.05.2012 (VA 5) aufgehoben und die Sozialversicherungssache im erwähnten Sinn an die Antragsgegnerinnen zurückverwiesen (vorstehende Ziff 2). Auf diesen Beschluss war bei der Beurteilung der hier gerügten Rechtsverzögerung nicht mehr zurückzukommen: weder im Beschwerde- noch im Rekursverfahren. Wie die Antragsgegnerinnen (ON 9, S 2 [4]) zutreffend einwendeten dient das Verfahren, in welchem eine Rechtsverzögerung geltend gemacht wird, nicht dazu, unanfechtbare Beschlüsse einer Wiedererwägung zuzuführen. Eben darauf zielte ein Teil des Vorbringens der Antragstellerin in ihrem (unzulässigen: vorstehende Ziff 8.4) Schriftsatz vom 08.12.2013 (ON 13, S 1 unten f). Aufgrund des im gegenständlichen Verfahren massgebenden Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlusses lag demnach, anders als die Antragstellerin (ON 7, S 2 [2. Abschnitt]) vorbrachte, keine Entscheidung der Antragsgegnerinnen mehr vor. Soweit die Antragsgegne-rinnen (ON 9, S 3 [10]) dem Verfahren zu Sv.2011.35 entnahmen, der Beschluss vom 16.11.2012 (ON 9 zu Sv.2012.29) wäre anfechtbar gewesen, schien ihnen entgangen zu sein, dass dem dortigen (undatierten) Beschluss des Fürstlichen Obergerichts mit Berichtigungsbeschluss vom 27.06.2012 ein Rechtskraftvorbehalt (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 487 Ziff 3 bzw. § 495 Abs 2 ZPO) beigeführt worden war; dies war hier nicht der Fall.
8.6.
Im Verfahren zu Sv.2011.35 hatte der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 07.09.2012 (Erw 7.14 bis Erw 7.16 und Erw 7.24) allerdings, anlehnend an ein Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 28.06.2011 (9C_243/2010, veröffentlicht in: BGE 137 V 210, Erw 4, S 258 ff), den Anspruch versicherter Personen auf ein Gerichtsgutachten anerkannt, falls die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren nicht ausreichend beweiswertig sein sollten. Wie sich die gegenständliche Zurückverweisung an die Antragsgegnerinnen damit verhalte, war hier nicht zu entscheiden; denn das Fürstliche Obergericht hatte seinem Beschluss vom 16.11.2012 keinen Rechtskraftvorbehalt beigefügt, so dass die Antragsgegnerinnen den ihnen erteilten Auftrag sogleich zu vollziehen hatten (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 487 Ziff 3 bzw. § 495 Abs 2 ZPO [E CONTRARIO]) und dies auch taten.
8.7.
Gegenstand des Rekursverfahrens war demnach die Frage, ob den Antragsgegnerinnen eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen sei, nachdem das Fürstliche Obergericht die gegenständliche Sozialversicherungssache an sie zurückverwiesen hatte. Auf diese Frage bezog sich denn auch die Säumnisbeschwerde der Antragstellerin vom 05.08.2013 (ON 1). Darin hatte sie (ON 1, S 2 oben) ausdrücklich bekundet, Säumnisbeschwerde zu erheben, weil die Antragsgegnerinnen "nach dem Beschluss des... [Fürstlichen Obergerichts] zu Sv.2012.29... vom 16.11.2012 untätig geblieben... bzw nicht im erforderlichen Ausmass tätig geworden [seien]".
8.8.
Nach der (zur hier interessierenden Frage [vorstehende Ziff 8.7] spärlich ergangenen) Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (beispielsweise: Urteil vom 13.12.1999 zu StGH 1997/30, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2002 124, Erw 4.) verletzt eine Rechtsverzögerung durch überlange Verfahrensdauer Art 31 und Art 43 LV (Andreas KLEY, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Liechtenstein Politische Schriften, Band 23 [Vaduz 1998] S 249; Wolfram HÖFLING, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, Liechtenstein Politische Schriften, Band 20 [Vaduz 1994] S 244). Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die zum Handeln verpflichtete Behörde nicht innerhalb der Frist entscheidet, die nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umständen als angemessen erscheint (KLEY, S 250; BGE 103 V 190 Erw 3c). Der Bürger hat Anspruch auf eine zeitlich im Rahmen liegende abschliessende Klärung der Rechtslage, die es ihm erst erlaubt, die notwendigen Dispositionen zu treffen. Es besteht zudem auch ein öffentliches Interesse an der Durchsetzung des geltenden Rechts.
8.9.
Wie die Hinweise des Staatsgerichtshofs (vorstehende Ziff 8.8) oder in der Liechtensteinischen Lehre (KLEY, S 250, Anm 37) auf die schweizerische Lehre und Rechtsprechung veranschaulichen, wird die Rechtsverzögerung in der Schweiz und in Liechtenstein nach ähnlichen Gesichtspunkten beurteilt. Danach verletzt eine Behörde den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist, wenn sie ein Verfahren über Gebühr verschleppt (Jörg Paul MÜLLER/Markus SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz [4. A Bern 2008] S 841 [d]). Um die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu beurteilen, ist zu differenzieren: nach der Art des Verfahrens, nach dem Streitgegenstand und der damit verbundenen Interessenlage, nach der Komplexität der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen oder nach dem Verhalten der Parteien und Behörden im Einzelfall (Gerold STEINMANN in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung [CH-BV] St. Galler Kommentar [2. A Zürich/St. Gallen und Zürich/Basel/Genf 2008] Rz 12 zu Art 29 CH-BV, mit zahlreichen Hinweisen auf die schweizerische und europäische Rechtsprechung). Die Behörden sollen das Verfahren zügig vorantreiben, um es dem Abschluss entgegenzubringen, das heisst, dass es keine längeren Perioden geben darf, während deren die Behörden grundlos untätig bleiben (Mark E. VILLIGER, Handbuch der EMRK [2. A Zürich 1999] S 293, Rz 465, mit Hinweisen).
8.10.
Der vom Fürstlichen Obergericht (ON 6, S 4 ff [3]) wiedergegebene massgebende Verfahrensverlauf vermittelte keine Anhaltspunkte für eine längere grundlose Untätigkeit der Antragsgegnerinnen oder für verzögernde Vorkehren, die nicht dazu angetan waren, den Verfahrensfortgang zu fördern. Das Vorbringen der Antragstellerin war nicht geeignet, diesen Befund in Frage zu stellen.
8.10.1.
Die Antragstellerin begehrte und begehrt eine Invalidenrente. Invalidenrenten werden erst gewährt, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass weder medizinische Behandlungen noch allfällige Eingliederungsmassnahmen einer versicherten Person ermöglichen, durch eine ihr zumutbare Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich in rentenausschliessendem Umfang zu betätigen (Art 53 Abs 5 und Abs 6 sowie Art 30 Abs 1 IVG). Nach dem im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (vorstehende Ziff 8.4) haben sowohl die Antragsgegnerinnen als auch die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für die Entscheidung oder für das Urteil erheblichen Tatsachen festzustellen und die hierfür notwendigen Beweise zu erheben, ohne dabei an die Begehren der Parteien gebunden zu sein (BGE 127 V 228, Erw 2a, S 231). Entsprechend war es unerheblich, ob die Antragstellerin (ON 7, S 1 unten f und S 4 [3. Abschnitt]) die von den Antragsgegnerinnen festgestellte 50%ige restliche Leistungsfähigkeit ausdrücklich anerkannt habe oder ob sie selber bei den MEDAS-Gutachterstellen "recherchiert habe und Bern bereit gewesen wäre, ... [Ihr] innert 3 Wochen einen Termin zu geben".
8.10.2.
Im Verfahren zu Sv.2012.29 (ON 9, S 21 [vor 3]) hatte das Fürstliche Obergericht erwogen, die Entscheidung der Antragsgegnerinnen vom 30.05.2012 (VA 5) sei aufgrund unsicherer gutachtlicher Ausführungen erstellt worden; deshalb trug es den Antragsgegnerinnen auf, die Antragstellerin durch eine geeignete Instanz gutachtlich (mindestens rheumatologisch, immunologisch) untersuchen zu lassen. Von dieser im gegenständlichen Verfahren verbindlichen Vorgabe (vorstehende Ziff 5.8) entfernte sich die Antragstellerin (ON 7, S 2 [2. Abschnitt]), wenn sie vorbrachte, das Fürstliche Obergericht hätte die Antragsgegnerinnen "anweisen... müssen, anhand der vorliegenden Informationen bezüglich Erwerbsunfähigkeit den... [Invaliditätsgrad] neu zu berechnen und das Gutachten in der Diagnose zu revidieren".
8.10.3.
Das Fürstliche Obergericht (ON 6, S 5 [b]) hat der Antragstellerin keine Verfahrensverzögerung vorgeworfen. Die von ihr erwähnten "Rechtsmittel und anständige[n]) Anfragen nach dem Grund einer Verfahrenshandlung" (ON 7, S 3 [4. Abschnitt]) oder ihre "Infos über den Krankheitsverlauf" (ON 7, S 4 [3. Abschnitt]) mussten von den Antragsgegnerinnen indes geprüft und beurteilt werden. Dies erklärte - auch (und ohne jeden Vorwurf) - eine gewisse Verlängerung des Verfahrens: namentlich auch die von der Antragstellerin (ON 7, S 3 unten und erneut im [unzulässigen] Schriftsatz vom 08.12.2013: ON 11, S 3 [3. Abschnitt]) wiederholt beanstandete Anfrage der Antragsgegnerinnen vom 26.04.2013 an deren internen ärztlichen Dienst (dortige Frage b). Die Parteien dürfen von ihren prozessualen Rechten Gebrauch machen, müssen sich aber dadurch bewirkte Ausweitungen des Verfahrens oder Verzögerungen anrechnen lassen (STEINMANN aaO).
8.10.4.
Soweit die Antragstellerin (ON 7, S 4 [3. Abschnitt]) den Antragsgegnerinnen vorwarf, ständig ihren internen ärztlichen Dienst anzufragen und Losverfahren durchzuführen, verkannte sie die Notwendigkeit fachärztlicher Sachkunde bei der Beurteilung medizinischer Fragen, wie sie sich im gegenständlichen Verfahren mehrfach stellten, sowie die Grundsätze, nach denen Aufträge zu polydisziplinären Begutachtungen zu erteilen sind (OGH, Beschluss vom 07.09.2012 zu Sv.2011.35, Erw 7.9 ff, Erw 7.12 ff oder Erw 7.22 f). Dass ein Verfahren mitunter länger dauert, weil es nicht ohne Weiteres gelingt, für eine (wie hier: komplexe) polydisziplinäre Begutachtung geeignete Personen oder Stellen zu finden, hatten die Antragsgegnerinnen, welche die entsprechenden, wenn auch nicht immer auf Anhieb erfolgreichen, Schritte ohne vorwerfbare Säumnis einleiteten, nicht zu vertreten.
Der Rekurs erwies sich demnach (vorstehende Ziff 8) als nicht berechtigt, weshalb ihm spruchgemäss keine Folge zu geben war.
Über Kosten des Rekursverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 90 Abs 1 AHVG, ist das Revisions- bzw das Rekursverfahren (vorstehende Ziff 8.2) kosten- und gebührenfrei. Der unterliegenden Antragstellerin dürften nur bei leichtsinnigem oder mutwilligem Rekurs (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 91 AHVG) Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Wie es sich damit verhalte, konnte offenbleiben, zumal die Antragsgegnerinnen (ON 9) keine Kosten verzeichnet hatten (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 54 ZPO).
Vaduz, 9. Januar 2014Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat