Sv. 2013.8
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten ***, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn ***, ***, *** sowie *** und im Beisein der Schriftführerin *** in der
S o z i a l v e r s i c h e r u n g s s a c h e
des Antragstellers A***, vertreten durch B***, wider die Antragsgegnerinnen Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, vertreten durch C*** (ebendort), wegen Verfahrenshilfe für das invalidenversicherungsrechtliche Vorstellungsverfahren, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers vom 21.04.2013 (ON 7) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 22.03.2013 (ON 6), womit dem Rekurs des Antragstellers vom 20.02.2013 (ON 1) gegen den Beschluss der Antragsgegnerinnen vom 07.02.2013 (Verwaltungsakten [VA] 116; Geschäftszeichen: A.2012/136) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird keine Folge gegeben. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 22.03.2013 (ON 6) wird bestätigt.
Mit Beschluss vom 07.02.2013 (VA 116; Geschäftszeichen V.2012.136) wiesen die Antragsgegnerinnen das Gesuch des Antragstellers vom 26.11.2012 (VA 112) um Bewilligung der Verfahrenshilfe für das invalidenversicherungsrechtliche Vorstellungsverfahren ab. Sie erachteten die Vorstellung des Antragstellers, ebenfalls vom 26.11.2012 (VA 116) für offenbar aussichtslos.
Einen gegen den Beschluss der Antragsgegnerinnen vom 07.02.2013 (vorstehende Ziff 1) erhobenen Rekurs des Antragstellers vom 20.02.2013 (ON 1) erachtete das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 22.03.2013 (ON 6) für zulässig (ON 6, S 10 unten [II, 1]), gab ihm aber keine Folge.
2.1.
In tatsächlicher Hinsicht stellte das Fürstliche Obergericht (ON 6, S 2 ff [I]) fest:
2.1.1.
Der Antragsteller wurde am *** geboren. Er ist *** Staatsangehöriger und wohnt in . Seit 1978 arbeitete er in Liechtenstein, zuletzt - von 1986 bis 2002 - als Montagehelfer/Maschinenbediener bei der D in . Wegen geringerer Auftragseingänge löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 30.06.2002 auf. Nach Angaben der D hat der Antragsteller pro Woche 5 Tage zu 8 Stunden gearbeitet und monatlich CHF 3'280.00 (plus Leistungsprämie) verdient.
2.1.2.
Am 17.01.2005 begehrte der Antragsteller erstmals die Ausrichtung einer Invalidenrente. Dieses Begehren wurde, letztinstanzlich mit Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.11.2009, abgewiesen
2.1.3.
Am 23.03.2011 begehrte der Antragsteller über seinen Rechtsvertreter erneut die Ausrichtung einer Invalidenrente. Er behauptete, sein Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Begutachtung verschlechtert; zu seinem Gesundheitszustand verfüge der Hausarzt, E*** (Facharzt für Allgemeinmedizin, ***), über eine umfangreiche Dokumentation.
2.1.4.
Die Antragsgegnerinnen ersuchten den Antragsteller, die behauptete Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit 2006 (vorstehende Ziff 2.1.3) durch Vorlage aktueller medizinischer Unterlagen glaubhaft zu machen. Mit Schreiben vom 10.03.2011 machte der Antragsteller geltend, die Antragsgegnerinnen sollten besser bei E*** einen Verlaufsbericht einholen; das Anmeldeformular sei ausgefüllt zurückgesandt worden. Am 29.03.2011 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass ein Verlaufsbericht eingeholt werde.
2.1.5.
Auf Nachfrage der Antragsgegnerinnen gab der Antragsteller an, seit 2006 durchgehend Sozialhilfe erhalten zu haben und keiner Beschäftigung mehr nachgegangen zu sein.
2.1.6.
Nach seinem beruflichen Lebenslauf verfügt der Antragsteller weder über eine Ausbildung noch über einen Lehrabschluss.
2.1.7.
Nach dem Arztbericht von E*** verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Antragstellers. Es zeige sich eine deutliche Progredienz der Polymorbidität des Bewegungsapparates. Gleichzeitig bestehe ein fortwährender Abbau der psychischen Konsistenz sowie eine Beeinträchtigung des Stoffwechsels mit Entwicklung eines Diabetes mellitus. Entsprechend ungünstig laute die Prognose.
2.1.8.
Am 12.01.2012 legten die Antragsgegnerinnen den Arztbericht von E*** (vorstehende Ziff 2.1.7) ihrem internen ärztlichen Dienst vor. Nach dessen Stellungnahme vom 25.01.2012 habe der Hausarzt die bislang nicht bekannte Diagnose cervicalen Spinalkanalstenose gestellt; ferner würden bekannte Beschwerden neuen Diagnosen zugeordnet, ohne dass dies mit Befunden belegt werde. Die vom Hausarzt gestellten Diagnosen seien deshalb nur teilweise nachvollziehbar. Allerdings sei anzunehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers verändert habe und dass sich dies möglicherweise auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Daher werde eine Verlaufsbegutachtung in den Kliniken Valens (Rehabilitationszentrum, CH-7317 Valens), rheumatologisch-neurologisch und psychiatrisch, empfohlen.
2.1.9.
Auf Empfehlung ihres internen ärztlichen Dienstes (vorstehende Ziff 2.1.8) beauftragten die Antragsgegnerinnen mit Schreiben vom 26.01.2012 die Kliniken Valens mit einer interdisziplinäre Begutachtung. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 6, S 4 f [12]) die im Gutachten vom 18.07.2012 gestellten Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden. Für die zuletzt verrichtete Tätigkeit bei der D*** bestehe, wie bereits im Erstgutachten vom Januar 2006 festgehalten, seit 27.05.2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Wie in jenem Erstgutachten ebenfalls festgehalten, sei dem Antragsteller aus interdisziplinärer Sicht eine leichte und wechselbelastende, mehrheitlich im Sitzen zu verrichtende Tätigkeit zu ca. 70% zumutbar, nunmehr seit Januar 2011. In der 30%igen Arbeitsunfähigkeit sei die vom Psychiater ausgewiesene 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Diese zumutbare Tätigkeit sollte nicht hochrepetitiv sein; der Arbeitstakt sollte nicht von einer Maschine vorgegeben werden, damit der Antragsteller die Möglichkeit habe, regelmässig die Arbeitsposition zu unterbrechen, um seinen Rücken oder seine Kniegelenke zu entlasten; zudem sollte ein ausgeglichenes Raumklima vorherrschen. Zusätzliche Einschränkungen der 70%igen restlichen Arbeitsfähigkeit beständen nicht. Der Antragsteller könne im Rahmen einer ganztätigen Arbeitsplatzpräsenz mit verminderter Leistungsfähigkeit und vermehrten Pausen seine restliche Arbeitsfähigkeit von 70% verwerten. Im Vergleich zur Erstbegutachtung vom Januar 2006 hätten sich die Probleme des Bewegungsapparats verstärkt. Im Bereich des Nackens seien neue (näher bestimmte: ON 6, S 6 unten) Beschwerden aufgetreten. Zusätzlich leide der Antragsteller wahrscheinlich als Folge des seit Jahren bekannten Diabetes mellitus Typ II auch an einer (näher bestimmten: ON 6, aaO) Polyneuropathie. Zwar sei weiterhin mit einem wechselnden Verlauf zu rechnen, aus interdisziplinärer Sicht aber eher nicht mit einer wesentlichen und namentlich nicht mit einer anhaltenden Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit für die verbleibenden Erwerbsjahre. Um den aktuellen Gesundheitszustand des Antragstellers zu beurteilen, sei es nicht geboten, weitere Gutachten aus anderen Fachrichtungen einzuholen.
2.1.10.
Aufgrund der im Gutachten der Kliniken Valens festgestellten restlichen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 70% (vorstehende Ziff 2.1.9) kündigten die Antragsgegnerinnen mit Vorbescheid vom 17.09.2012 an, das Begehren auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente abzulehnen; hierfür berechneten sie einen Invaliditätsgrad von 37%.
2.1.11.
Mit Schreiben vom 08.10.2012 ersuchte der Antragsteller bereits für das Anhörungsverfahren um Bewilligung der Verfahrenshilfe. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 6, S 7 f [15]) das entsprechende Vorbringen zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden.
2.1.12.
Mit Beschluss vom 19.10.2012 wiesen die Antragsgegnerinnen das Gesuch des Antragstellers vom 08.10.2012 um Bewilligung der Verfahrenshilfe (vorstehende Ziff 2.1.11) für das invalidenversicherungsrechtliche Anhörungsverfahren ab. Im Wesentlichen erachteten sie ein allfälliges Rechtsmittel gegen die in ihrem Vorbescheid vom 17.09.2012 (vorstehende Ziff 2.1.10) angekündigte Ablehnung des Begehrens auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente für aussichtslos. Zudem sei der Beizug eines Rechtsanwalts sachlich nicht notwendig. Am 22.03.2013, als das Fürstliche Obergericht den gegenständlichen Beschluss (ON 6) erliess, war gegen den Beschluss der Antragsgegnerinnen vom 19.10.2012 ein Rechtsmittelverfahren noch hängig. Inzwischen wurde dieser Beschluss sowohl vom Fürstlichen Obergericht als auch vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof im Verfahren zu Sv.2012.54 bestätigt.
2.1.13.
Mit Verfügung vom 29.10.2012 lehnten die Antragsgegnerinnen, wie im Vorbescheid vom 17.09.2012 (vorstehende Ziff 2.1.10) das Begehren auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 6, S 8 [17]) die Erwägungen der Antragsgegnerinnen zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden.
2.1.14.
Gegen die Verfügung vom 29.10.2012 (vorstehende Ziff 2.1.13) erhob der Antragsteller am 26.11.2012 Vorstellung. Gleichzeitig ersuchte er um Bewilligung der Verfahrenshilfe für das invalidenversicherungsrechtliche Vorstellungsverfahren. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 6, S 9 [vor 19]) das entsprechende Vorbringen zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden.
2.1.15.
Mit Beschluss vom 07.02.2013 wiesen die Antragsgegnerinnen das Gesuch des Antragstellers vom 26.11.2012 um Bewilligung der Verfahrenshilfe für das invalidenversicherungsrechtliche Vorstellungsverfahren (vorstehende Ziff 2.1.14) im eingangs wiedergegebenen Sinn ab. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 6, S 9 f [19]) die Erwägungen der Antragsgegnerinnen zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden.
2.1.16.
Einem gegen den Beschluss der Antragsgegnerinnen vom 07.02.013 (vorstehende Ziff 2.1.15) erhobenen Rekurs des Antragstellers vom 20.02.2013 (ON 1) gab das Fürstliche Obergericht, wie eingangs ebenfalls erwähnt, mit Beschluss vom 22.03.2013 (ON 6) keine Folge (vorstehende Ziff 2 [vor 2.1]).
2.2.
In rechtlicher Hinsicht (ON 6, S 10 unten ff [II]) fasste das Fürstliche Obergericht (ON 6, S 11 f [2 und 3]) das Vorbringen des Antragstellers und die Einwendungen der Antragsgegnerinnen zusammen; darauf kann verwiesen werden. Hierzu erwog es im Wesentlichen (ON 6, S 12 ff [4 und 5]):
2.2.1.
Zutreffend würden die Antragsgegnerinnen einwenden, dass der 2. Senat des Fürstlichen Obergerichts bereits am 09.01.2013 im Verfahren zu Sv.2012.54 über ein Gesuch des Antragstellers um Verfahrenshilfe entschieden habe. Zwar sei es dabei um die Verfahrenshilfe im invalidenversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren gegangen. Doch habe sich das Fürstliche Obergereicht schon damals zur Frage der offenbaren Aussichtslosigkeit geäussert. Schon damals sei über die Themen "ausgeglichener Arbeitsmarkt" und "Ermittlung des Valideneinkommens" zu entscheiden gewesen. Es bestehe deshalb kein Anlass, nur rund zwei Monate später über diese Themen anders zu entscheiden. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 6, S 12 unten f), um Wiederholungen zu vermeiden, aus seinem Beschluss vom 09.01.2013 im Verfahren zu Sv.2012.54 zitierte, kann darauf verwiesen werden.
2.2.2.
Ergänzend mache der Antragsteller geltend, der gewährte Leidensabzug von nur 10% sei rechtswidrig. Mit Erwägungen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann, legte das Fürstliche Obergericht (ON 6, S 13 f [5]) dar, dass der Antragsteller in seinem Rekurs nur eine Rechtsrüge erhoben habe, wogegen es sich bei der Quantifizierung des Leidensabzugs um eine Ermessensfrage handle. Abgesehen davon, lägen aufgrund der im Gutachten der Kliniken Valens festgestellten restlichen Arbeitsfähigkeit die angeblichen umfangreichen Einschränkungen schlicht nicht vor.
Gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 22.03.2013 (vorstehende Ziff 2) richtete sich der Revisionsrekurs des Antragstellers vom 21.04.2013 (ON 7) mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluss dahin gehend abzuändern, dass dem Antragsteller die Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt wird; in eventu: den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sozialversicherungssache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag. Als Revisionsrekursgrund machte er (als Revisionsrekurswerber) unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor:
3.1.
Ob die Verfahrenshilfe zu versagen sei, weil das Verfahren als offenbar aussichtslos erscheine, beurteile sich auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nach §§ 63 ff ZPO. Die Antragsgegnerinnen und das Fürstliche Obergericht würden die (näher ausgeführte: ON 7, S 2 f. [2]) Aussichtslosigkeit insofern unrichtig beurteilen, als sie damit die Entscheidung vorwegnähmen.
3.2.
Die Rechtsverfolgung des Antragstellers erweise sich im Sinn der zuvor (ON 7, S 2 unten f [2]) zitierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs nicht als offenbar aussichtslos. In ihrer Verfügung würden die Antragsgegnerinnen nicht aufzeigen, welche Stellen dem Antragsteller offenständen. Zeitlebens sei er für körperlich schwere Tätigkeiten eingesetzt gewesen. Nunmehr könne er lediglich noch leichte, wechselbelastende, mehrheitlich im Sitzen auszuübende Tätigkeiten verrichten, wobei diese nicht hoch repetitiv und das Arbeitstempo nicht von einer Maschine vorgegeben sein dürften. Zu Recht stelle der Antragsteller deshalb die Frage, welche Stellen hier in genügender Anzahl auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhanden sein sollen. Das Fürstliche Obergericht beantworte diese Frage nicht, sondern behaupte lediglich, im Dienstleistungssektor gebe es solche Stellen; die Zumutbarkeit allfälliger Verweistätigkeiten werde überhaupt nicht geprüft. In diesem Punkt würden sich die Einwendungen des Antragstellers nicht als offenbar aussichtslos erweisen.
3.3.
Gleiches gelte für die Rüge betreffend die Ermittlung des Valideneinkommens. Der Antragsteller sei über viele Jahre hinweg als Mitarbeiter in der Wärmerückgewinnung angelernt worden. Das Valideneinkommen hätte deshalb (in näher ausgeführtem Sinn (ON 7, S 4 f [4]) auf dem Anforderungsniveau 3 ermittelt werden sollen.
3.4.
Auch seine Einwendungen gegen den Leidensabzug von lediglich 10%, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann (ON 7, S 5 f [5]), seien nicht offenbar aussichtslos.
In ihrer Revisionsrekursbeantwortung vom 08.05.2013 (ON 9) beantragten die Antragsgegnerinnen (als Revisionsrekursgegnerinnen) dem Revisionsrekurs des Antragstellers (vorstehende Ziff 3) keine Folge zu geben. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor:
4.1.
In seinem Revisionsrekurs wiederhole der Antragsteller im Wesentlichen das, was er bereits in sämtlichen Verfahrensabschnitten erfolglos vorgebracht habe.
4.2.
Soweit der Antragsteller eine Konkretisierung der Verweistätigkeiten vermisse, übergehe er die (näher ausgeführte: ON 9, S 3 [9]) Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts und des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, wonach Personen, die vor Eintritt des Gesundheitsschadens eine schwere körperliche Arbeit verrichtet hätten, dies aber nicht mehr tun könnten, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sehr wohl eine geeignete Stelle fänden. Soweit die Antragsgegnerinnen solche Stellen bezeichneten, kann darauf verwiesen werden. Im Übrigen würden an die Konkretisierung von Verweistätigkeiten keine übermässigen Anforderungen gestellt; dies gelte namentlich, soweit Erfahrungswerte beständen.
4.3.
Für das Anforderungsniveau 3 beständen im gegenständlichen Fall keinerlei Anhaltspunkte.
4.4.
Angebliche Einschränkungen, die einen höheren Leidensabzug (höher als 10%) rechtfertigen könnten, beständen nicht. Soweit sich die Antragsgegnerinnen (ON 9, S 4 [11]) zum hierzu bestehenden Ermessen äusserten, kann darauf verwiesen werden.
Zum Vorbringen des Antragstellers (vorstehende Ziff 3) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff 4) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
5.1.
Auch wenn sich die Bestimmungen über das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren ihrem Wortlaut nach auf das Revisionsverfahren beziehen, gelten sie sinngemäss auch für die übrigen Verfahren vor dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof, insbesondere für das (Revisions-)rekursverfahren (stellvertretend für die mehrfach bestätigte Rechtsprechung: OGH, Beschluss vom 01.10.2008 zu Sv.2007.9, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 62, Erw 8.2; neuere Bestätigungen: Beschluss und Urteil vom 06.07.2012 zu Sv.2011.37, Erw 14, sowie Beschlüsse vom 06.08.2012 zu Sv.2011.43, Erw 6, vom 07.12.2012 zu Sv.2012.19, Erw 5.1, oder vom 05.04.2013 zu Sv.2012.54, Erw 5.1).
5.2.
Der Revisionsrekurs erwies sich demnach als zulässig (Art 78 Abs 1 und Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 65 Abs 2, § 72 Abs 3 sowie § 496 Abs 1 ZPO; OGH, Beschluss vom 01.10.2008 zu Sv.2007.9, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 62, Erw 8; neuere Bestätigungen: Beschlüsse vom 07.12.2012, Erw 5.2, mit Hinweisen, oder vom 05.04.2013 zu Sv.2012.54, Erw 5.2). Der Revisionsrekurs wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit §§ 488 f ZPO; ON 6 [Empfangsbestätigung] und ON 7 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsrekursbeantwortung (ON 8 [Empfangsbestätigung] und ON 9 [Eingangsvermerk]). Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 94 Bst a und Bst b AHVG war der Antragsteller berechtigt, Revisionsrekurs einzulegen.
5.3.
Die Antragsgegnerinnen (VA 116) und, ihnen folgend, das Fürstliche Obergericht (ON 6) erachteten die vom Antragsteller erhobene Vorstellung vom 26.11.2012 (VA 112) gegen die Verfügung vom 29.10.2012 (VA 109) für offenbar aussichtslos.
5.4.
In der Verfügung vom 29.10.2012 (VA 109) hatten die Antragsgegnerinnen zunächst den Verfahrensverlauf zusammengefasst. Weil der Antragsteller seine Stelle bei der D*** bereits im Jahr 2002 verloren habe, sei sein Valideneinkommen nicht durch Indexierung dieses Einkommens, sondern nach der vom schweizerischen Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt worden. Er habe keinen Beruf erlernt und könne, ebenso wie schwere oder mittelschwere Tätigkeiten, auch leichte Tätigkeiten verrichten. Dass mit keinem möglichen Einkommen mehr zu rechnen sei, entbehre jeder Grundlage; hierfür verwiesen die Antragsgegnerinnen auf die Befunde der Kliniken Valens, wonach dem Antragsteller leichte wechselbelastende Tätigkeiten zu 70% im Rahmen einer ganztägigen Arbeitsplatzpräsenz mit verminderter Leistungsfähigkeit und vermehrten Pausen zumutbar seien. Auch der geforderte Leidensabzug von mindestens 25% entbehre jeder Grundlage. Insofern erachteten die Antragsgegnerinnen die gegen den Vorbescheid vom 17.09.2012 (VA 101) erhobenen Einwendungen des Antragstellers für nicht berechtigt. Aufgrund der medizinischen Befunde ermittelten die Antragsgegnerinnen ein statistisches Valideneinkommen von CHF 61'776.00 und (unter Berücksichtigung der Behinderung und eines Leidensabzugs von 10%) ein statistisches Invalideneinkommen von CHF 38'919.00 Dies ergab eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von CHF 22'857.00 und einen Invaliditätsgrad von 37%.
5.5.
In seiner Vorstellung vom 26.11.2012 (VA 112) hatte der Antragsteller im Wesentlichen dreierlei gerügt: (1) das Fehlen von Verweistätigkeiten, (2) das der Ermittlung des statistischen Valideneinkommens zugrunde gelegte Anforderungsniveau 4 und (3) den Leidensabzug von 10%.
5.5.1.
Aufgrund der umfangreichen Einschränkungen des Antragstellers fänden sich "unter Berücksichtigung aller Umstände des gegenständlichen Falles" (VA 112, S 4 [vor 2]) auf dem (zuvor dogmatisch erörterten: VA 112, S 2 unten ff [1]) ausgeglichenen Arbeitsmarkt kein Fächer verschiedenartiger Tätigkeiten, die er noch verrichten und keine konkrete Stelle, die er noch besetzen könnte, insbesondere wegen seiner mannigfachen körperlichen Einschränkungen und Ausbildung. Bei einer allfälligen Stelle würde es sich um einen absolut einmaligen Glücksfall handeln.
5.5.2.
Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann, erörterte der Antragsteller (VA 112, S 4 [2]) seine bis 2002 verrichtete Tätigkeit bei der D***. Dabei handle es sich um eine Tätigkeit, welche Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt habe. Der Ermittlung des statistischen Invalideneinkommens sei deshalb das Anforderungsniveau 3 zugrunde zu legen.
5.5.3.
Angesichts der umfangreichen medizinischen Einschränkungen könne er keine Schwerarbeit mehr verrichten; bereits deswegen gebühre ihm ein Leidensabzug von mindestens 15% und entsprechend eine Viertels-Invalidenrente. Berücksichtige man "alle Umstände des gegenständlichen Einzelfalls" (VA 112, S 5 [3]), so sei ihm ein Leidensabzug von 25% zu gewähren und entsprechend eine halbe Invalidenrente auszurichten.
5.6.
Zu beantworten war demnach die Frage, ob die Vorstellung vom 26.11.2012 (vorstehende Ziff 5.5) als offenbar aussichtslos habe bezeichnet werden dürfen. Massgebend hierfür war, wie sich die Sach- und Rechtslage aufgrund der Verfügung vom 29.10.2012 (vorstehende Ziff 5.4) dargeboten und was der Antragsteller in seiner Vorstellung vom 26.11.2012 (vorstehende Ziff 5.5) hiergegen vorgebracht hatte: insofern der STATUS QUO ANTE. Allfällige Präzisierungen oder Ergänzungen des damaligen Vorbringens, sei es im Rekurs vom 20.02.2013 (ON 1), sei es im Revisionsrekurs vom 21.04.2013 (ON 7), waren bei der Beurteilung der offenbaren Aussichtslosigkeit der Vorstellung vom 26.11.2012 nicht zu berücksichtigen.
5.7.
Nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 84 Abs 2 AHVG und (sinngemäss) § 63 Abs 1 ZPO (" § 63 Abs 1 öZPO), soweit hier wesentlich, ist einer natürlichen Person als Partei die Verfahrenshilfe soweit zu bewilligen, als (unter anderem) die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar aussichtslos erscheint. Offenbar aussichtslos ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wenn sich deren Erfolglosigkeit schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel erkennen lässt. Der Erfolg muss zwar nicht gewiss sein, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben (Michael BYDLINSKI in: Fasching/Konecny [Hrsg] Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband [2. A Wien 2002] Rz 20 zu § 63 öZPO; Robert FUCIK in: Walter H. Rechberger [Hrsg] Kommentar zur ZPO [3. A Wien/New York 2006] Rz 6 zu § 63 öZPO: beide mit Hinweisen auf die österreichische Rechtsprechung). Allerdings soll mit der Entscheidung über die offenbare Aussichtslosigkeit nicht die Sachentscheidung vorweggenommen werden. Insofern ist die offenbare Aussichtslosigkeit nur zurückhaltend anzunehmen; dies gilt namentlich bei der Bekämpfung der Beweiswürdigung (Alexander KLAUSER/Georg KODEK [Hrsg] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [MGA 16. A Wien 2006] E 58, E 58a oder E 67c zu § 63 öZPO). Die offenbare Aussichtslosigkeit ist objektiv zu beurteilen: ob der Antragsteller sie erkennen konnte, ist unbeachtlich (BYDLINSKI, Rz 20 zu § 63 öZPO; KLAUSER/KODEK, E 58b zu § 63 öZPO). Die schweizerische Rechtsprechung stellt - bei gleicher Rechtslage wie in Liechtenstein - darauf ab, ob eine Partei, welche über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftigem Überlegen noch zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen risikoreichen Prozess nicht nur deshalb führen, weil das Kostenrisiko ihr vom Staat abgenommen wird (BGE 129 I 129, Erw 2.3.1, S 135 f., mit Hinweisen). Auf diesem Ansatz beruht auch die vom Antragsteller (ON 7, S 2 f [2]) zitierte Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, ebenso die Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs (neuere Bestätigungen: Beschlüsse vom 07.12.2012 zu Sv.2012.19, Erw 5.7, oder zu Sv.2012.24, Erw 5.6). Dabei geht es um die offenbare Aussichtslosigkeit im Allgemeinen.
5.8.
Um zu beurteilen, wie es sich mit der offenbaren Aussichtslosigkeit im jeweiligen Einzelfall verhalte, ist die konkret beabsichtigte Rechtsverfolgung zu berücksichtigen (OGH, Beschlüsse vom 07.12.2012 zu Sv.2012.19, Erw 5.8, oder zu Sv.2012.24, Erw 5.7), das heisst hier: ob die vom Antragsteller am 26.11.2012 erhobene Vorstellung eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich gehabt habe, dass ihm zumindest eine Teil-Invalidenrente zugesprochen werde. Nach der inzwischen ziemlich umfangreichen und insofern durchaus aussagekräftigen liechtensteinischen Rechtsprechung zum Invalidenversicherungsrecht wurde in den letzten Jahren nur ganz ausnahmsweise einer Revision Folge gegeben, mit der eine versicherte Person eine ihr nicht (mehr) zugesprochene Rente oder die Erhöhung einer ihr zugesprochenen Rente begehrt hatte. Soweit einer Revision Folge gegeben wurde - vereinzelt auch nach Zurückweisung der Sozialversicherungssache durch den Staatsgerichtshof -, geschah dies meist wegen formeller Belange, die zwar einen weiteren Rechtsgang erforderten, jedoch das materielle Ergebnis kaum je beeinflussten. Auf diese Rechtsprechung ist bei der Beurteilung, ob in einem invalidenversicherungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren die Verfahrenshilfe bewilligt werden kann, Bedacht zu nehmen. Es genügt nicht, dass einzelnes Vorbringen, für sich genommen und isoliert betrachtet, eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben mag; vielmehr sind die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung - so der insofern klare Wortlaut von § 63 Abs 1 ZPO - im Lichte der bisherigen Rechtsprechung abzuschätzen; im Vordergrund steht dabei der konkrete materielle Nutzen für die versicherte Person. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint deshalb in der Regel als aussichtslos, wenn sich bei erster verständiger Würdigung (PRIMA FACIE) abzeichnet, dass damit lediglich Gesichtspunkte wiederholt oder variiert werden, die sich nach der bisherigen Rechtsprechung als erfolglos erwiesen haben. Vorbehalten bleibt ein Vorbringen, mit dem eine Praxisänderung angestrebt wird. Solches Vorbringen müsste allerdings eine Kritik enthalten, die sich mit der bisherigen Rechtsprechung eingehend auseinandersetzt und unmittelbar deren Unzulänglichkeiten und Widersprüchlichkeiten aufdeckt, wesentliche Vorzüge der damit angestrebten Praxisänderung erkennen lässt und vor der Rechtssicherheit sowie vor der Rechtsgleichheit standhält (Thomas PROBST, Die Änderung der Rechtsprechung (Diss St. Gallen; Basel/Frankfurt am Main 1993] S 653 ff., bes S 662 ff. [C]).
5.9.
Soweit der Antragsteller in seiner Vorstellung vom 26.11.2012 (VA 112, S 2 ff [1]) das Fehlen von Verweistätigkeiten gerügt hatte, brachte er (VA 112, S 2 ff [1]) zutreffend vor, dass bei der Ermittlung des Invalideneinkommens Art 53 Abs 6 IVG (? Art 7 Abs 1 CH-ATSG), soweit hier wesentlich, auf das Erwerbseinkommen abgestellt wird, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Nach der (auch vom Antragsteller: VA 112, S 3 [3. Abschnitt]) zitierten Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts wird der Begriff der Invalidität als die durch einen versicherten Gesundheitsschaden dauernde oder während längerer Zeit bestehende Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt definiert (BGE 130 V 343, Erw 3.3, S 347, mit Hinweisen). In der Verfügung vom 29.10.2012 (VA 109, S 2) stellten die Antragsgegnerinnen fest, der Antragsteller habe keinen Beruf erlernt, weshalb es keinen Unterschied mache, ob er schwere, mittelschwere oder leichte Tätigkeiten verrichte. Nach dem Gutachten der Kliniken Valens seien ihm leichte wechselbelastende Tätigkeiten zu 70% im Rahmen einer ganztägigen Arbeitsplatzpräsenz mit verminderter Leistungsfähigkeit und vermehrten Pausen zumutbar. Soweit hinreichende Erfahrungswerte bestehen, ob und, gegebenenfalls, wie sich eine restliche Erwerbsfähigkeit auf dem massgebenden hypothetisch ausgeglichen Arbeitsmarkt verwerten lässt - wie dies für die dem Antragsteller noch zumutbaren leichten, wechselbelastenden Verweistätigkeiten zutrifft (Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 28.04.2010 [8C_1050/2009] Erw 3.4, mit Hinweisen) -, bedarf es nicht in jedem Einzelfall einer weiterreichenden Konkretisierung von Verweistätigkeiten (an die ohnehin keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind: EVG, Urteil vom 04.08.2008 [9C_121/2008] Erw 5.1), um das ebenfalls nur hypothetische Invalideneinkommen zu ermitteln. Insbesondere ist bei der Beurteilung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die Wahrscheinlichkeit, ob die versicherte Person tatsächlich eine entsprechende Stelle finde, nicht wesentlich (Dieter WIDMER, Die Sozialversicherung in der Schweiz [7. A Zürich/Basel/Genf 2010] S 87; OGH, Urteile vom 04.11.2011 zu Sv.2010.47, Erw 16.1.5, vom 10.02.2012 zu Sv.2011.10, Erw 14.1.4, vom 06.08.2012 zu 9 CG.2011.26, Erw 22, oder vom 07.12.2012 zu Sv.2012.2, Erw 6.5). Vielmehr darf und soll im Interesse rechtsgleicher und rechtssicherer Beurteilung vergleichbarer Fälle - bezogen auf den Antragsteller sind dies Fälle leichter, wechselbelastender Verweistätigkeiten - auf Erfahrungswerte zurückgegriffen werden, solange nicht wesentliche Umstände konkret dagegen sprechen (OGH, Urteile vom 03.09.2010 zu Sv.2009.22, Erw 11.14, vom 04.11.2011 zu Sv.2012.47, Erw 11.6, vom 10.02.2012 zu Sv.2011.10, Erw 10.2.5, oder vom 07.12.2012 zu Sv.2012.2, Erw 6.5). Solche Umstände wurden in der gegenständlichen Vorstellung (anders als beispielsweise im Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 20.03.2013 [9C_942.2012] Erw 4.2 und Erw 4.3) nicht geltend gemacht. Angesichts der festgestellten restlichen Arbeitsfähigkeit des Antragstellers durfte die in der Vorstellung erhobene Rüge, wonach "aufgrund der umfangreichen Einschränkungen... und unter Berücksichtigung aller Umstände" Verweistätigkeiten fehlen sollen, als offenbar aussichtslos bezeichnet werden.
5.10.
Soweit der Antragsteller in seiner Vorstellung vom 26.11.2012 (VA 112, S 4 f [2]) das der Ermittlung des statistischen Invalideneinkommens zugrunde gelegte Anforderungsniveau 4 gerügt hatte, brachte er - unter Hinweis auf ein Zwischenzeugnis der D*** vom 08.05.2002 - vor, sich das nötige Fachwissen im Betrieb angeeignet zu haben und an verschiedenen Arbeitsplätzen einsetzbar gewesen zu sein. Dieses über zehn Jahre zurückliegende Zwischenzeugnis bezog sich, wie ohne Weiteres erkennbar, auf jene Arbeiten, für die der Antragsteller, der weder über eine Berufslehre noch über eine sonstige Ausbildung verfügte, eingesetzt werden konnte. Die auf dem Anforderungsniveau 4 als einfach und repetitiv bezeichneten Tätigkeiten sind nicht ohne Weiteres Tätigkeiten gleichzusetzen, bei denen man jeden Tag das Gleiche tut und die kein exaktes und qualitativ einwandfreies Arbeiten erfordern. Vielmehr handelt es sich - wie ein Vergleich mit dem nächsthöheren Anforderungsniveau 3 zeigt - um Tätigkeiten, die noch keine bestimmten Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller über bestimmte - über betriebsorientiertes "Learning by Doing" hinausreichende - Berufs- und Fachkenntnisse verfügte, die für seine Tätigkeiten vorausgesetzt gewesen und von ihm ohne Gesundheitsschaden auch tatsächlich eingesetzt worden wären: umso weniger, als er nach aktenkundigen Feststellungen (VA 88; ON 6, S 3 [7]; vorstehende Ziff 2.1.5) seit 2006 durchgehend Sozialhilfe erhalten hat und keiner Beschäftigung mehr nachgegangen ist. Dass angeblich Verweistätigkeiten fehlen (vorstehende Ziff 5.9), begründete er in seiner Vorstellung vom 26.11.2012 (VA 112, S 4 [2. Abschnitt] übrigens selber (auch) mit seiner (offenbar mangelnden) Ausbildung (vorstehende Ziff 5.5.1). Angesichts der festgestellten fehlenden beruflichen Qualifikationen und der festgestellten jahrelangen Beschäftigungslosigkeit des Antragstellers durfte auch die in der Vorstellung erhobene Rüge, wonach das statistische Valideneinkommen auf dem Anforderungsniveau 3 hätte ermittelt werden sollen, als offenbar aussichtslos bezeichnet werden.
5.11.
Soweit der Antragsteller in seiner Vorstellung vom 26.11.2012 (VA 112, S 5 [3]) den Leidensabzug von 10% gerügt hatte, verwies er insbesondere auf ein Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 25.07.2005 (U 420/04), wonach, wie er vorbrachte, ein Leidensabzug von mindestens 15% zu gewähren sei, wenn eine versicherte Person keine Schwerarbeit mehr verrichten könne. Das zitierte Urteil betraf eine Person, die stets körperliche Schwerstarbeit verrichtet hatte. Die schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hatte hierfür einen Leidensabzug von 15% gewährt. Das schweizerische Bundesgericht erwog, dass die Sozialversicherungsgerichte nicht ohne triftigen Grund ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der SUVA setzen dürften. Weil keine triftigen Gründe bestanden, hatte es beim Leidensabzug von 15% sein Bewenden; von einem Leidensabzug von mindestens 15% war dabei keine Rede. Vielmehr hatte das kantonale Sozialversicherungsgericht ohne konkrete Anhaltspunkte den Leidensabzug auf 25% erhöht, weshalb das schweizerische Bundesgericht die entsprechende Entscheidung aufhob. Im Übrigen brachte der Antragsteller lediglich vor, dass ihm ein Leidensabzug von 25% zu gewähren sei, wenn man "alle Umstände des gegenständlichen Einzelfalles" berücksichtige. Welche Umstände dies sein sollen, brachte er nicht vor; abgesehen davon, würden sie nicht automatisch berücksichtigt, sondern nur dann, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person deswegen ihre gesundheitlich bedingte restliche Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. In Ihrer Verfügung vom 29.10.2012 hatten die Antragsgegnerinnen (VA 109, S 2 [2. Abschnitt]) denn auch nur "kulanterweise... für leichte Tätigkeiten" einen Leidensabzug von 10% gewährt. Damit gaben sie zu erkennen, dass nach strengerem Massstab kaum konkrete Anhaltspunkte bestanden, um überhaupt einen Leidensabzug zu gewähren.Nur beiläufig sei angemerkt, dass Einwendungen gegen die Quantifizierung des Leidensabzugs auch in den Gerichtsverfahren, die an das invalidenversicherungsrechtliche Vorstellungsverfahren anschliessen, kaum je Erfolg haben: Unter dem Berufungs- bzw. Rekursgrund (vorstehende Ziff 5.1) der Unangemessenheit (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 87 Abs 2 AHVG) setzt das Fürstliche Obergericht im Sinn der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts nicht ohne Not sein eigenes Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens; im Revisions- bzw. Revisionsrekursverfahren kann der Fürstliche Oberste Gerichtshof Ermessensfragen lediglich unter dem Gesichtspunkt von Ermessensfehlern überprüfen, wie sie erfahrungsgemäss kaum je vorliegen. Angesichts fehlender konkreter Anhaltspunkte durfte auch die in der Vorstellung erhobene Rüge, wonach ein Leidensabzug von mehr als 20% hätte gewährt werden sollen, als offenbar aussichtslos bezeichnet werden.
Im Sinn dieser Erwägungen (vorstehende Ziff 5.7 bis Ziff 5.11) kam es keiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung gleich, wenn das Fürstliche Obergericht nach dem STATUS QUO ANTE (vorstehende Ziff 5.6) die Vorstellung vom 26.11.2012 (VA 112) PRIMA FACIE als offenbar aussichtslos bezeichnete. Der hiergegen gerichtete Revisionsrekurs erwies sich demnach als nicht berechtigt, weshalb ihm spruchgemäss keine Folge zu geben war. Diese Beurteilung beschränkte sich auf die dem Antragsteller für das invalidenversicherungsrechtliche Vorstellungsverfahren versagte Bewilligung der Verfahrenshilfe. Nur hierüber hatte der Fürstliche Oberste Gerichtshof zu befinden. Über eine allfällige Bewilligung der Verfahrenshilfe im Berufungs- oder im Revisionsverfahren entscheidet (auch im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren) der Vorsitzende des Fürstlichen Obergerichts als erste und das Kollegium des Fürstlichen Obergerichts als zweite und letzte Instanz (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und § 65 Abs 2 sowie § 72 Abs 3 ZPO; OGH, Beschlüsse vom 09.03.2012 zu Sv.2011.19, Erw 4, mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung, oder vom 06.07.2012 zu Sv.2012.5, Erw 7.15).
Über Kosten des Revisionsrekursverfahrens war nicht zu entscheiden. Denn nach Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 90 Abs 1 AHVG, ist das Revisionsverfahren (und damit auch das Revisionsrekursverfahren: vorstehende Ziff 5.1) kosten- und gebührenfrei. Dem unterliegenden Antragsteller dürften nur bei leichtsinnigem oder mutwilligem Revisionsrekurs (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 95 und Art 91 AHVG) Gebühren oder Kosten auferlegt werden. Wie es sich damit verhalte, konnte offenbleiben, zumal die Antragsgegnerinnen (ON 9) keine Kosten verzeichnet hatten (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 93 Abs 2 AHVG und mit § 54 ZPO).
Vaduz, 2. August 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat